eoeese eesfee daenne.
gegen die Mitglieder des Vorstandes oder die Liquidatoren statt, wenn
“ 11“ 111““
Die Klage der Gläubiger gegen die einzelnen 1- 1 sofern nicht nach Beschaffenheit der Forderung eine kürzere Verjäh⸗ rungsefrist gesetzlich 3 in zwei Jahren seit Ablauf der im §. 111 Absatz 2 bestimmten Frist. 2 G diee Verjährung zu Gunsten eines Genossen wird durch Rechts⸗ handlungen gegen die Genossenschaft unterbrochen; sie wird nicht un⸗ terbrochen durch Rechtshandlungen, welche gegen einen anderen Ge⸗ neossen oder von demselben vorgenommen werden. Die Verjährung läuft auch gegen Minderjährige und bevormun⸗
dete Personen, sowie gegen juristische Personen, denen gesetzlich die Rechte der Minderjährigen zustehen, ohne Zulassung der Wiederein⸗ setzung in den vorigen Stand, jedoch mit Vorbehalt des Rückgriffs gegen die Vormünder und Verwalter.⸗
§. 113.
Soweit Genossen in Gemäßheit des §. 111 Konkursgläubiger befriedigen, treten sie in die Rechte der letzteren gegen die Genossen⸗ schaft ein.
II. Für Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht. §. 114. 8 1
Bei Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht darf die Haft⸗ summe der einzelnen Genossen (§. 2) nicht niedriger als der Geschäfts⸗ antheil sein. 1 1u“ Die Haftsumme muß bei Errichtung der Genossenschaft durch
das Statut bestimmt werden. Die Bestimmung ist in die Ver⸗ öffentlichung desselben aufzunehmen. 8 Eine Erhöhung der Haftsumme kann von der Generalversamm⸗ lung nur mit einer Mehrheit von drei Viertheilen der erschienenen Genossen beschlossen werden. Das Statut kann außer dieser Mehrheit noch andere Erfordernisse aufstellen. 8 Einé Herabfetzung der Haftsumme kann nur unter Beobachtung
der Bestimmungen erfolgen, welche für die Vertheilung des Ge⸗ nossenschaftsvermögens im Fall der Auflösung maßgebend sind (§. 78
Absatz 2, §. 86). n
185 Durch das Statut kann die Betheiligung des Genossen auf mehrere Geschäftsantheile, unter Festsetzung der höchsten Zahl derselben, gestattet werden. 88 Die Bestimmung ist in die Veröffentlichung des Statuts zunehmen. §. 116.
§. 11 8 Die Haftung eines Genossen, welcher auf mehr als einen Ge⸗ schäftsantheil betheiligt ist, erhöht sich auf das der Zahl der Geschäfts⸗ antheile entsprechende Vielfache der Haftsumme. 8 §. 117. Bevor der erste Geschäftsantheil erreicht ist, darf die Betheiligung des Genossen auf einen zweiten Geschäftsantheil Seitens der Genossen⸗ schaft nicht zugelassen werden. Das Gleiche gilt von der Zulassung zu jedem weiteren Geschäftsantheile.
§. 118.
Ein Genosse, welcher auf einen weiteren Geschäftsantheil be⸗ theiligt sein will, hat darüber eine von ihm zu unterzeichnende, unbedingte Erklärung abzugeben.
Die Erklärung ist von dem Vorstande nach der Zulassung des
Genossen zu dem weiteren Geschäftsantheile behufs Eintragung des
letzteren in die Liste der Genossen dem Gericht (§. 10) einzureichen. Zugleich hat der Vorstand schriftlich zu versichern, daß die übrigen Geschäftsantheile des Genossen erreicht seien.
Die Betheiligung auf den weiteren Gesckäfteantheil tritt mit der
in Gemäßheit der vorstehenden Absätze erfolgten Eintragung in Kraft.
Im Uebrigen kommen die Vorschriften des §. 15 zur ent'prechen⸗ den Anwendung.
§. 119.
Eine Uebertragung des Geschäftsguthabens findet in dem Falle des §. 115 an einen anderen Genossen nur statt, sofern dessen bis⸗ heriges Guthaben mit dem ihm zuzuschreibenden Betrage die der höchsten Zahl der Geschäftsantheile entsprechende Gesammtsumme nicht übersteigt. Hierauf ist die im §. 71 vorgesehene Versicherung des Vorstandes zu richten. Im URebrigen verbleibt es bei den Be⸗ stimmungen im §. 118.
§. 120.
Mit der Bilanz eines jeden Geschäftsjahres iit außer den im §. 30 vorgesehenen Angaben über die Zahl der Genossen der Ge⸗ sammtbetrag, um welchen in diesem Jahre die Geschäftsguthaben,
sowie die Haftsummen der Genossen sich vermehrt oder vermindert haben, und der Betrag der Haftsummen zu veröffentlichen, für welche am Jahresschluß alle Genossen zusammen aufzukommen haben.
Das Konkursverfahren findet auch bei bestehender Genossenschaft im Falle der Ueberschuldung statt. Der Vorstand hat, wenn aus der Jahres bilanz oder aus einer im Laufe des Jahres aufgestellten Bilanz Ueberschuldung sich ergiebt, die Eröffnung des Konkursrerfahrens zu beantragen. Die Vorschriften des §. 90 Absatz 2, 3, §. 91 finden entsprechende Anwendung.
Die einzelnen Genossen konnen über ihre Haftsumme hinaus weder auf Leistung von Nachschüssen, noch von den Konkursgläubigern in Anspruch genommen werden. Im Uebrigen finden auf den An⸗ spruch der Gläubiger die Bestimmungen in §§. 111, 112, 113 An⸗
§. 123. 8 Außer dem Falle des §. 86 kann in dem Falle, daß entgegen den Vorschriften in §§. 19, 21 der Gewinn oder das Geschäftsguthaben ausgezahlt wird, der Ersatzanspruch gegen die Mitglieder des Vor⸗ standes oder des Aussichtsraths oder gegen die Liquidatoren von den Gläubigern der Genossenschaft, soweit sie von dieser ihre Befriedigung nicht erlangen können, selbständig geltend gemacht werden. Dasselbe findet
nach dem Zeitpunkte, mit welchem die Verpflichtung zum Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens eingetreten ist, eine Zahlung geleistet wird, rücksichtlich des Ersatzes derselben. 1 Die Ersatzpflicht wird den Gläubigern gegenüber dadurch nicht aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der General⸗ versammlung beruht. 8 Eine Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht kann sich in eine Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht unter Beobachtung der Bestimmungen umwandeln, welche für die Vertheilung des Ge⸗ nossenschaftsvermögens im Fall der Auflösung maßgebend sind (K. 78
1“
Strafbestimmungen.
§. 125. Miitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths und Liqui⸗ datoren werden, wenn sie absichtlich zum Nachtheil der Genossenschaft vandeln, mit Gefängniß und zugleich mit Geldstrafe bis zu sechs⸗ lausend Mark bestraft. 8 Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
werden. §. 126.
Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths und Liqui⸗ datoren werden mit Gefängniß bis zu einem Jahre und zagleich mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft, wenn sie in den von hnen dem Gericht (§. 10) zu machenden Anmeldungen, Anzeigen und Versicherungen wissentlich falsche Angaben machen, oder in ihren
Genossen verjährt,
der Generalversammlung gehaltenen Vorträgen den Stand der Ver⸗ hältnisse der Gemossenschaft wissentlich unwahr darstellen. .ZJugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geldstrafe ein. 6. 127
Mit Gefängniß bis zu drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark werden bestraft: 8
1) die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths und die Liquidatoren, wenn länger als drei Monate die Genossenschaft ohne Aufsichtsrath geblieben ist, oder in dem letzteren die zur Be⸗ schlußfähigkeit erforderliche Zahl von Mitgliedern gefehlt hat;
2) die Mitglieder des Vorstandes, wenn entgegen der Vorschrift im §. 110 die Berufung der Generalversammlung unterlassen, und die Mitglieder des Vorstandes oder die Liquidatoren, wenn entgegen den Vorschriften in §§. 90, 107, 121 der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens unterlassen ist. 8 3
Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist auf die Geldstrafe ausschließlich zu erkennen. 4
Die Strafe tritt nicht gegen denjenigen ein, welcher nachweist, daß die Unterlassung ohne sein Verschulden geschehen ist.
§. 128.
Mitglieder des Vorstandes werden mit Geldstrafe bis zu sechs⸗ hundert Mark bestraft, wenn ihre Handlungen auf andere als die im §. 1 erwähnten geschäftlichen Zwecke gerichtet sind, oder wenn sie in der Generalversammlung die Erörterung von Anträgen gestatten oder nicht hindern, welche auf öffentliche Angelegenheiten gerichtet sind, deren Erörterung unter die Gesetze über das Versammlungs⸗ und Vereinsrecht fällt.
§. 129.
Mitglieder des Vorstandes werden mit Geldstrafe bis zu ein⸗ hundertundfünfzig Mark bestraft, wenn sie entgegen der Vorschrift im §. 73 Absatz 2 unterlassen, die Anzeige von dem Tode eines Genossen einzureichen.
§. 130.
Wer sich besondere Vortheile dafür hat gewähren oder versprechen lassen, daß er bei einer Abstimmung in der Generalversammlung in einem gewissen Sinne stimme, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark, oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.
§. 131.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund der Bestimmungen dieses C setzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des §. 8 des Einführungsgesetzes zum Ge⸗ richtsverfassungsgesetz dem Reichsgericht zugewiesen.
Die Vorschriften in Artikel 12 bis 14 des Handelsgesetzbuchs finden auf das Genossenschaftsregister Anwendung. Die Eintragungen sind durch den Deutschen Reichs⸗Anzeiger bekannt zu machen. Die anderen Blätter hat das Gericht zu bestimmen; für kleinere Genossen⸗ schaften genügt ein anderes Blatt.
§. 133.
Die Anmeldungen zum Genossenschaftsregister sind durch sämmt⸗ liche Mitglieder des Vorstands oder sämmtliche Liquidatoren persönlich zu bewirken, oder in beglaubigter Form einzureichen.
Die in §§. 16, 27, §. 30 Absatz 2, §. 47 Absatz 4, §. 59 Absatz 2, §. 80, §. 81 Absatz 2 vorgeschriebenen Anmeldungen und Einreichungen müssen auch zu dem Genossenschaftsregister einer jeden Zweigniederlassung erfolgen.
Für den Eintritt der im §. 13, §. 16 Absatz 4, §§. 28, 82 vor⸗ gesehenen Wirkungen entscheider die Eintragung in das Genossenschafts register der Hauptniederlassung.
Von der Eintragung eines beitretenden Genossen, der Eintragung oder Vormerkung des Austritts, der Ausschließung oder des Todes von Genossen, sowie von der Eintragung weiterer Geschäftsantheile in die Liste der Gevossen hat das Gericht (§. 10) dem Gericht einer jeden Zweigniederlassung zur Berichtigung der dort geführten Liste Mittheilung zu machen.
Ingleichen ist die Eintragun uflösung einer Genossenschaft, sowie der Eröffnung des Konkursverf 1s zu dem Genossens reg
er fts⸗
ister einer jeden Zweignieder §. 135.
Gegen die Entscheidung über Anträge auf Eintragung in da Genessenschaftsregister oder die Liste der Genossen oder arf Vor⸗ merkung in der letzteren finden die Rechtsmittel statt, welche gegen die Entscheidung über Eintragungen in das Handelsregister zu lässig sind.
§. 136.
Gebühren für die Verhandlung und Entscheidung erster über die in vorstehendem Paragrapben bezeichneten Anträge, die Eintragungen und Vormerkungen werden nicht erhoben.
hebung von Auslagen findet nach §§. 79, 80 und 80 b des
kostengesetzes statt.
8 zu⸗ 8
Die Mitglieder des Vorstands sind von dem Gericht (§. 10) zur Befolgung der im §. 14. §. 16 Absatz 3, §§. 27, 29, §. 57 Absatz 2, §. 59 und dem zweiten Absatz in §§. 74, 75 enthaltenen Vorschriften durch Ordnungsstrafen im Betrage ven zwanzig bis sechshundert Mark anzuhalten. In gleicher Weise sind die Mitglieder des Vorstandes und die Liquidatoren zur Befolgung der im § 30 Absatz 2, §. 44, §. 45 Absatz 2, §. 47 Absatz 3 und 4, §. 80, §. 81 Absatz 2, §. 85 bsatz 1, §. 133 Absatz 2 enthaltenen Vorschriften anzuhalten.
Rücksichtlich des Verfahrens sind die Vorschriften maßgebend, welche zur Erzwingung der im Handelsgesetzbuch angeordneten An⸗ meldungen zum Handelsregister gelten.
138.
Das Gesetz, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs⸗ und Wirthschaftsgenossenschaften, vom 4. Juli 1868 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 415) mit der Deklaration vom 19. Mai 1871 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 101), sowie die Vorschriften in §H§. 195 bis 197 der Konkurs⸗ ordnung und im §. 3 Absatz 4 des Einführungsgesetzes zu derselben werden aufgehoben. Unberührt bleibt die Vorschrift im §. 6 des letzteren Gesetzes.
Wo in anderen Gesetzen auf vom 4. Juli 1868 Bezug genommen ist, treten an deren Stelle entsprechenden Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes.
§. 139. 1“ Auf die in Gemäßbeit des Gesetzes vom 4. Juli 1868 eingetra⸗ genen Genossenschaften findet das gegenwärtige Gesetz mit den in den nachfolgenden Paragraphen enthaltenen Maßgaben Anwendung.
§. 140. “
Zur Anmeldung des von der Genossenschaft vach §. 3 anzu⸗ nehmenden Zusatzes zur Firma ist der Vorstand von dem Gerichte (§§. 10, 14) durch Ordnungsstrafen anzuhalten.
§. 141. Solange in dem Statut einer Genossenschaft die im §. 7 Nr. 4 vorgesehene Bestimmung über die Bildung eines Reservefonds nicht getroffen ist, hat die Genossenschast von dem nach Inkrafttreten des Gesetzes beginnenden Geschäftsjahre an zur Bildung des Reserve⸗ fonds mindestens den zehnten Theil des jährlichen Reingewinns zu
§. ie Bestimmungen des Gesetzes di
e
Darstellungen, ihren Uebersichten über den Vermögensstand der Ge⸗
über die Mitglieder und die Haftsummen, oder den in
„Eine Genossenschaft, deren Statut die Ausdehnung des Geschäfts⸗ betriebs durch Gewährung von Darlehen an Personen gestattet, welche nicht Mitglieder der Genossenschaft sind, unterliegt dem Verbot des §. 8 Absatz 2 nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten des Gesetzes. §. 143
.143.
„Aluf den Vorstand findet die Bestimmung im §. 23 Absatz 2 über die Mindestzahl der Mitglieder nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Inkrafttreten des Gesetzes Anwendung. Das Gleiche gilt von der Bestimmung im §. 79 Absatz 2 über die Zahl der Liqui⸗ datoren. 1
§. 144.
Die Bestimmurg des §. 64 über die Ausschließung von Genossen wegen der Mitgliedschaft in einer gleichartigen Genossenschaft findet, soweit der Beitritt zu dieser vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt ist, keine Anwendung.
1 §. 145. „Auf eine Genossenschaft, welche bei dem Inkrafttreten des Gesetzes weniger als sieben Mitglieder hat, findet der §. 76 solange Anwen⸗ dung, als nicht diese Mitgliederzahl erreicht wird.
§. 146.
Die Haftpflicht der Genossen bestimmt sich nach den Vorschriften in §§. 52 bis 65 des Gesetzes vom 4. Juli 1868 und im §. 197 der Konkursordnung, sofern vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Ge⸗ setzes der Vertheilungsplan zur Erklärung der Vollstreckbarkeit ein⸗ gereicht oder ohne Einreichung eines solchen das Konkursverfahren aufgehoben war.
§. 147.
Außer den Fällen des vorbergehenden Paragraphen kommen rück⸗ sichtlich der Haftpflicht der Genossen, welche vor dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes aus der Genossenschaft ausgeschieden und noch nicht durch Verjährung der Klage befreit sind, die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes mit der Maßgabe zur Anwendung, daß mit dem bezeichneten Tage die dreijährige Frist des §. 72 beginnt, und daß die im §. 73 Absatz 3 bestimmte Ausdehnung der Haftpflicht nicht eintritt. §. 148.
Die Bestimmung im §. 108 findet nicht Anwendung, insoweit beim Inkrafttreten des Gesetzes ein Genosse auf mehr als einen eschäftsantheil betheiligt ist. .
h 8 §. 149.
Der Vorstand hat dem Gericht (§. 10) binnen einem Monat nach dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes anzuzeigen, welche Personen außer den in der gerichtlichen Mitgliederliste (§§. 4, 25 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1868) aufgeführten bis zu dem be⸗ zeichneten Tage Mitglieder der Genossenschaft geworden sind, und welche von den in der Liste aufgeführten Personen an diesem Tage der Genossenschaft nicht angehört haben.
Zugleich sind die Mitglieder, welche nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in Folge vorher geschehener Aufkündigung oder Ausschließung ausscheiden, und der Tag ihres Ausscheidens zu bezeichnen.
Zur Befolgung dieser Vorschriften ist der Vorstand durch Ord⸗ nungsstrafen in Gemäßheit des §. 137 anzuhalten.
Das Gericht hat die Liste nach den in vorstehendem Paragraphen bezeichneten Angaben zu berichtigen.
Es hat mittelst öffentlicher Bekanntmachung eine allgemeine Auf⸗ forderung zu erlassen, inhalts deren die in der Liste aufgeführten Personen, welche behaupten, daß sie am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes nicht Mitglieder der Genossenschaft gewesen sind oder daß ihr Ausscheiden nicht richtig in die Liste eingetragen ist, sowie die in derselben nicht aufgeführten Personen, welche behaupten, daß sie an dem bezeichneten Tage Mitglieder der Genossenschaft gewesen sind, ihren Widerspruch gegen die Liste bis zum Ablauf einer Ausschlußfrist von einem Monat schriftlich oder zum Protokoll des Gerichtsschreibers zu erklären haben. —
§. 151
Die Bekanntmachung exfolgt durch einmalige Einrückung in die für die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blätter.
Die Kosten der Bekanntmachungen werden von der Genossenschaft getragen.
152. Die Ausschlußfrist beginnt mit dem Tage, an welchem das letzte der die Bekanntmachung enthaltenden Blätter erschienen ist. 4 Ablauf der Ausschlußzfrist ist für die Mitgliedschaft am s Inkrafttretens des Gesetzes und für das Ausscheiden in ge vorher geschehener Aufkündigung oder Ausschließung (§. 149 satz 2) der Inhalt der Liste maßgebend. Einwendungen gegen die Liste bleiben den im §. 150 Absatz 2 ezeichneten Personen vorbehalten, sofern sie in Gemäßheit desselben den Widerspruch erklärt haben oder hieran obne ihr Verschulden verhindert waren und binnen einem Monat nach Beiseitigung des Hindernisses den Widerspruch schriftlich oder zum Protokoll des Gerichtsschreibers erkärt haben Auf diese Rechtsfolgen ist in der im §. 150 vorgeschriebenen Be⸗ kanntmachung hinzuweisen. b Das Gericht hat die in Gemäßheit des § 150 Absatz 2 und §. 153 Absatz 2 erklörten Widersprüche in der Liste zu vermerken und dem Vorstande der Genossenschaft zur Erklärung mitzutheilen. Soweit der Vorstand die Widersprüche in beglaubigter Form als begründet anerkennt oder zur Anerkennung rechtskräftig verurtheilt wird, ist die Liste zu berichtigen. Wird das Anerkenntniß oder Urtheil oder eine die vorläufige Aufrechterhaltung des Widerspruchs anordnende einstweilige Verfügung des Prozeßgerichts nicht binnen zwei Jahren seit Eintragung des Widerspruchs dem Gericht (§ 10) eingereicht, so ist derselbe als nicht erfolgt anzusehen und von Amts⸗ wegen zu löschen. S§ 15
§. 155. Das Gericht hat von den zufolge §. 150 Absatz 1, §. 154 vor⸗ genommenen Eintragungen dem GEeric einer jeden Zweignieder⸗ lafinng zur Berichtigung der dort geführten Liste Mittheilung zu machen. Auf die Eintragungen finden die Vorschriften in §§. 135, 136 entsprechende Anwendung. §. 156.
Die zur Ausführung der Vorschriften über das Genossenschafts⸗ register und die Anmeldungen zu demselben erforderlichen Bestim⸗ mungen werden von dem Bundesrath erlassen.
Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter der Bezeichnung Staatsbehörde (§. 44) und höhere Verwaltungsbehörde (§§. 54, 55, 7, 77) zu verstehen sind, wird von der Centralbehörde des Bundes⸗ staats hbekannt gemacht. 3
. §. 157. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1889 in Kraft
8
verwenden.
“ -qqp“ 8 ritte Beilage
Anzeiger und K Berlin, Mittwoch,
s⸗Anzeiger. eaaoööuuaI /J-
öniglich Preußischen
8*
den 5. Dezember
ckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. 4 — Auf ebofe, Vorladungen u. dergl. 3. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. . 4 Verloosung, Zinszahlung ꝛc. von öffentlichen Papieren.
Oeffentlicher Anzeiger.
E auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch Berufs⸗Genossenschaften. — Wochen⸗Ausweise der deutschen Zettelbanken. Verschiedene Bekanntmachungen.
2) Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dgl
Bekanntmachung.
A. Die nachstehend bezeichneten Auseinandersetzungen: I. Im Negierungsbezirk Gumbinnen:
im Kreis Goldap: 1 1) Theilung der gemeinschaftlichen Wiesengrundstücke in der Gemarkung Groß⸗Bludszen, 2) Separation einer gemeinschaftlichen Landfläche in der Gemarkung Theerbude;
im Kreis Gumbinnen: 1
Reallasten⸗Ablösung der Grundstücke von Norgallen mit den geistlichen Instituten zu
emmersdorf; i ötzen S enden Nem ; im Kreis Lötzen: „ idmi st Ablösung der den Grundstücken zu Widminnen in dem fiskalischen Widminner⸗See zu ehend
Fischereib tigungen; im Kreis Lyck: 1 8.
1) Reallasten⸗Ablösung der Grundstücke von Alt⸗Krzywen mit den geistlichen Instituten zu Neu⸗Jucha,
71 stßʒ 4 81 Grns 9 & 2) Reallasten⸗Ablösung der Grundstücke von Plowezen mit den geistlichen Instituten zu Neu⸗Jucha,
3) Reallasten⸗Ablösung der Grundstücke von Neu⸗Jucha mit den geistlichen Instituten zu
2 u a. —2„ g „ 8 .— „ C —22
8 Reallasten⸗Ablösung der Grundstücke zu Alt⸗Jucha mit den geistlichen Instituten zu „Jucha; b
im Kreis Oletzto; *
1) Ablösung der dem Grundstück Rofochatzken Nr. 2 in dem fiskalischen Dopke'r⸗See zustehenden ischereiberechtigung, 8 ““ r1n Füscherr rebh löfung der den Grundstücken Grünheyde Nr. 8 und 43 in dem fiskalischen Litigaino⸗See nd Haaszn en⸗Fluß zustehenden Fischereiberechtigung, 8 1116 . 23) Flasann der dem Köllmergrundstück Mosznen Band II. Blatt Nr. 26 im fiskalischen Groß⸗
Oletzko'er See zustehenden Fischereiberechtigung. 8 1 g II. Im Regierungsbezirk Königsberg i. Pr.: im Kreis Allenstein: 1 Gemeinheitstheilung der zur Stadtfeldmark Wartenburg gehörigen s. Stadtforst;
v Bürgerwiesen in der
im Kreis Fischhausen: 8 1) Ablösung der Fischereiberechtigung in dem Mühlenteich zu Pobethen, 2) Separation der gemeinschaftlichen Wiesen zu Groß⸗Heydekrug; im Kreis Königsberg i. Pr.:-: Ablösung der auf dem Mühlenteich zu Lauth lastenden Fischereigerechtsame; im Kreis Neidenburg: h6“ Separation der oberen, mittleren und unteren Malga⸗Teichwiesen sowie des entwässerten
rusno⸗See's; 8 8 1 im Kreis Ortelsburg: y ““ 1) Ablösung der dem Grundstück Bystrz Nr. 3 im 12gbg. seg. ö d. h. der i is 1 8 e arwig⸗See zuste Fischereiberechtigung, bindung zwischen dem Puppen'er⸗ und dem Kurwig⸗See zustehenden Fischereiberechtigung, b 1— 8) Ablofung der den köllmischen Grundstücken zu Groß⸗Rauschken auf dem fiskalischen Groß Rauschke’r See zustehenden Fischereiberechtigung; 3 “ im Kreis Osterode: 11“ “ Ablösung aller auf dem siskalischen Drewenz⸗ und Klein⸗Gehl⸗See ruhenden Fischerei⸗ erechtigungen. 8 1 bi III. Im E Danzig: x im Kreis Elbing: 1) Separation in Groß⸗Steinort, “ 8 Seeese des Dorfangers und einer Wiesenfläche in den Heuwiesen zu Bartkamm, 1 3) Theilung der zum Dorfe Streckfuß gehörigen Gemeinstüůcke Kommerau und Armenbaus genannt — sowie der im Kreise Marienburg belegenen Kämpen — hohe Ort und Gänsewick genannt —; im Kreis S.e Rentenablösung der Grundstücke von Marienburg; im Kreis Pr. Stargardt: 1“ 8 Reallasten⸗Ablösung der Grundstücke zu Schwarzwasser mit der katholischen Pfarre
Organistei in Long. “ 1
S
IV. Im Regierungsbezirk e6““ im Kreis Marienwerder: 8 Kanonablösung zwischen den Grundstücken Marienwerder Graudenz'er Vorstadt Blatt 8b und
Marienwerder Rechtstadt Blatt 10;
8
daerees Resen gegf See zustehenden Fischereiberechtigungen; zsung der den Frödenau'er Gütern auf dem s. g. Gehlen⸗See zustehenden Fischereiberechtigungen; bg ierdurch — Ermittelung unbekannter Interessenten und Feststellung der Legitimation öffentlich bekannt gemacht und alle diejenigen, welche bierbei ein Interesse zu haben vermeinen, aufgefordert, sich swatestens zu dem auf Dienstag, den 19. Februar 1889, Vormittags 11 Uhr,. in — Nr. 7 der Königlichen General⸗Kommission zu Bromberg 9 dem “ — stehenden Termine zu melden, widrigenfalls sie die betreffende Auseinandersetzung selbst im, Facr emner gegen sich Ser lassen müssen und mit Einwendungen nicht weiter gehört werden können. “ 88 B Folgende Auseinandersetzungssachen, in welchen die Berechtigten Kapital als Abfindung erhalten werden wegen der dabei besonders angegebenen Hypothekenforderungen, deren Besitzer im Grund⸗ buche nicht eingetragen oder nicht zu ermitteln sind, bekannt gemacht, und zwar: I. Im AAA“
im Kreis Oletzko: 1 “ Ablösung der dem Köllmergrundstück Mosznen Band II. Blatt Nr. 26 im fiskalischen Groß⸗ Oletzko'er See zustehenden Fischereiberechtigung wegen Verwendung der dem ete Eee ae Mathis Ryck in Mosznen zustehenden Abfindung von 577 ℳ 40 ₰ bezüglich folgender Eintragungen: 1) Abtheilung II. Nr. 7: 1,50 ℳ jährlich an die Besitzer 1 köollmischen Grundstücke Mosznen
zwar jedem zur Hälfte mit 75 ₰ zu zahlende Grundsteuer., 66 “ g) AE brann II. Rr. 8: 3 ℳ jährlich am 29. September zur gemeinschaftlichen Kasse der
besi Ortschaft Mosznen zu zahlende Geldrente. 6 “ II. Im Regierungsbezirk Königsberg i. Pr. b “ Fischereigerechtsame wegen Verwendung zsung der auf dem Mühlenteich zu Lauth lastenden Fischereigerect en Verwendung der für Gutsbesitzer Bertha Marie Elife Toussaint, geb. Weis, und ee 88 8 8 sitzer des köllmischen Gutes Bladau festgestellten Kapitalabfindung von 1320 ℳ benlüch er bei 4* theilung III. Nr. 9 des Grundbuchs für die — inzwischen verstorbene — eecx cht h dät in Weiß, geb. ingetragenen Post von 3000 Thlr. 1 1u bate es s 1 III. Im Regierungoͤhezirk Danzig: 8 im Kreis Elbinug: 8 3 1 ügli 8 sbesitze lius Toews'schen Eheleuten für 1 rwendungsregulirung bezüglich des dem Hofbesitzer Cornelius hen Eheleuten für öö g cs⸗ dunsfläche - Grundstück Rosenort Blatt Nr. 10 zustehenden üeeeal⸗ von 2145 ℳ wegen des in Abtheilung II. Nr. 2 für die Rathsherr Stolz schen und die Rektor Seyler'schen Erben mit 6 Tüir. 60 Groschen eingetragenen, jährlich zu Lichtmeß zu zahlenden S e 2) Verwendungsregulirung der den Besitzern nachstehend bezeichneter B“ in erw
III. Trift für Abtretung von Grund und Boden zustebenden Entschädigungsgelder, nämlich: b 8. des Grundstücks Ellerwald Band III. Blatt Nr. 90 des Johann August Kroll. 8 schädigungskapital: 764 ℳ 46 J. Eintragung: “ III. 1ö“ von 3000 ℳ für die if st, Adolf Ferdinand und Adelgunde Lisette Kroll; 2 W““ dbann nagataa Sermand Band IV. Blatt Nr. 94 des Hermann Peters. Ent⸗ schädigungskapital: 500 ℳ 34 ₰. Eintragung: Abtheilung II. Nr. 7 Zins für den Besitzer FSeeaa;
stücks Altstadt Elbing A. I. 133 von 6 Thlr. 60 Groschen und für den Besitzer des Grundstücks A. I. hses 8* 95 Plcheeaas Ellerwald Band IV. g g. . rr 7 S8. Schienke' s e. Entschädigungskapital: 7 . g: Ab⸗
— Schienke'schen Eheleute. Entschädigungske 3 7 1
veine, gen HerneZes b-- 2 Lblr. 70 Groschen für den Besitzer des Grundstücks Littra A. I. 107 und
2
1 8 5 dstücks Littra A. I. 42; 8 4 bv 30, Prsschen, üsa8 Xlbe. . heg Iv. Blatt Nr. 97 der Jakob und Wilhelmine geb.
— 3 schädi skapital: 330 ℳ 92 ₰: Eintragungen: 8 1öali scen, abfife e.. 111 Hörgrang * 505 ℳ 35 ₰: für die unverehelichte Anna Regine
8
3) Verwendungs⸗Regulirung wegen der den Besitzern der nachstehend bezeichneten Grundstücke
für abverkaufte Landflächen zugefallenen Entschädigungsgelder, nämlich:
a. des Grundstücks Unterkerbswalde Band II. Blatt 52 der Rentier Gustav vnd Therese geb. Goertzen Kleinau'schen Eheleute. Entschädigungskapital: 149 ℳ 72 ₰: Eintragung: Ab⸗ theilung III. Nr. 5 ö13 8 kg. 82* 166 Zinsen für den Hauptmann a. ohann Jakob Schwertfeger aus Elbing, unbekannten Aufenthalts; 8 * 1u 3n 85 des Grundstücks Streckfuß Band I. Blatt 19 des Fischers George Fiedler. Entschä⸗ igungskapital: 64 ℳ 63 ₰: Eintragungen: 1 .“ “ digung 1) Abtheilung m Nr. 2: “ von Thlr. 63 ¾ Groschen für die Geschwister Michael — George — Johann und Christoph Geschwister Fiedler, 1 “ 8 2) Abtbeilung III. Nr. 3: Vatererbtheile von je 85 Thlr. 58 Groschen 15 ¾ Pf. für Anna und
akob Geschwister Schulz, b 8 8 8 5 Abtheilung III. Nr. 5 rückständige Kaufgelder von 167 Thlr. 24 Groschen 13 ½ Pf., nebst 5 % Zinsen für die Wittwe Christine Schulz, geb. Landig;
im Kreis Karthaus: 8 Ablösung der “ in ne der den Besitzern der nach⸗ f ufgeführten Grundstücke zustehenden Abfindungskapitalien, nämlich:; 8 des Grundstücks Lißniewo Band I1. Blatt 3. Absindungskapital: 119 ℳ 73 ₰: eeee hgeünng II. Nr. 2: Leibgedinge für die Wittwe Catharine Brzeski, geb. Bulczak,
Lißniewo, b b 8 ö“ 2) Abtheilung III. Nr. 3: Muttererbtheil von 134 Thlr. 5 Sgr. 9 ½ Pf. für Franz Mathias zrzeski zu Lißniewo, 1 8 . “ 1 .* 3) Abtheilung III. Nr. 4: Vatererbtheil “ Sgr. 2 ½ Pf. des Franz Mathias ki, übertragen auf den Besitzer Ignatz Kozanowski zu au Lißniewo, ö 3) Abibeilung III. ür88: ö zur Erhaltung des Vorrechts auf eine Hypothek von 82 ℳ 50 ₰ bei dem Gruchalla'schen Antheil für den Kaufmann Salomon Abrahamsohn zu Sierakowitz; b. des Grundstücks Lißniewo Band I. Blatt 28 Abfindungskapital: 103 ℳ 23 ₰ “ II. Nr. 2: Leibgedinge für die Wittwe Catharina Brzeska, geb. Bulczak, über⸗ tragen von Blatt Nr. 3, b “ 18 1 2) Abtheilung III. Nr. 3: Vatererbtheil von je 100 Thlr. für: Adam Anton “] 1 Josephine Lucie und † Brzeski zu Lißniewo; Johann Peter 8 8 c. des Grundstücks Lißniewo Band II. Blatt 51 Abfindungskapital: 536 ℳ 47 ₰ eee Abtheilung II. Nr. 1 f. Leibgedinge für die Wittwe Catharina Brzeski, geb. Bulczak, n 2) Abtheilung III. Nr. 1 k. Kaufgeld von 157 Thlr. 15 Sgr. 6 Pf. für Adam Brzeski 88 Abtheilung III. Nr. 10. Forderung von 4300 Thlr. für den Kaufmann Ernst Gottlieb Wegner zu Danzig; “ 8 hu“ k8 d. des Grundstücks Lißniewo Band II. Blatt 53 Abfindungskapital: 123 ℳ ₰ esngen eckg II. Nr. 1 f. Leibgedinge für die Wittwe Catharina Brzeski, geb. Bulczak, 2) Abtheilung III. Nr. 1 k. Kaufgeld von 200 Thlr. für Adam Brzeski in Lißniewo, von ißniewo Nr. 52 übertragen, 11 1 1 e 8 Abtbeirung III. Nr. 10. Forderung von 4300 Thlr. für den Kaufmann Ernst Gottlieb zu Danzig, Lißniewo Nr. 52 übertragen, 8 8 6— 1 1.gn in 1Aeggeilung In. Nr. 2 a.: Abfindung von 100 Thlr. für den Besitzer Ignatz Jakob Kotanowski zu Lißniew ißniewo Nr. 52 übertragen. 1 1 Fdes aitites faüh IV. Im Regierungsbezirk Marienwerder: im Kreis Grandenz: 8 1 1 Theilung der Viehtränke zu Dossocivn wegen Verwendung der den Besitzern nachfolgend auf⸗ geführter Grundstücke zustehenden Abfindungskapitalien, nämlich:
a. des Grundstücks Dossoczyn Band I. Blatt 1 des Besitzers Robert Schulz. Abfindungs⸗ kapital: 102 ℳ Eintragungen: . 1 b 1) Abtheilung III Nr. 6: 2000 Thlr. Darlehnsforderung des Hauptmanns Ernst Schwarz zu Marienfelde, verzinslich mit 5 % vom 10. September 1873 ab und vom 18. Juli 1877 ab dem Gym⸗ nast erlehrer, Professo Albert Rensch in Elbing abgetreten asial⸗Oberlehrer, Professor Dr. Albert Ren⸗ n . ““ 8 1.— erh lson III. Nr. 8. 1000 Thlr. — Rest von 3000 Thlr. — Darlehn, vom 1. Juli 1868 ab mit 6 % jährlich für den Justizrath Eduard Boeck 8 L und vom 18. Juli 1877 dem 5 sial⸗Oberlehrer, Professor Dr. Albert Rensch in Elbing abgetreten.
1 L rer, Professor Dr. Albert Rensch in Elbing .“ .“ Iö1“ E beiden Posten von 2000 Thlr. und 1000 Thlr. ist den in Abtbeilung III. Nr. 11 eingetragenen 53700 ℳ nebst Zinsen und Nebenleistungen das Vorrecht eingeräumt worden;; b) des Grundstücks Dossoczun Band I. Blatt 3 des Besitzers Gustav Siech. Abfin⸗ dungs⸗Kapital: 63 ℳ 48 ₰ Eintragung: Abtheilung III. Nr. 5. 1500 ℳ — Rest von 22 875 ℳ — der Emilie Stoyke, geb. Siech, in Kottowken überwiesen, zahlbar nach dem Tode des Peter Siech ohne Verzinsung für die Zwischenzeit, auch der Post Abtheilung II. Nr. 13 nachstehend;
c) des Grundstücks Dossoczyn Band I. Blatt 16 der Louise Zimmermann, geb. Pickardt, wiederverehelichten Carl Schink. Abfindungskapital: 66 ℳ 26 ₰. Eintragung: Abtheilung III. Nr. 32 4000 Thlr. der Frau Christine von Diemar, geb. Zimmermann, in Mielewo nebst 6 % Zinsen von dem dereinstigen Tode der Wittwe Christine Zimmermann, geb. Raude, in Dossoczyn ab, wofür die Grundstücke Dossoczyn2 28 mitverhaftet sind;
Dossoczyn Nr. 9 und 28 mi sind; 1 8G im Kreis Kulm: “ Verwendungsregulirung des für das Grundstück Dubielno Nr. 50 in Folge Abverkaufs einer ufgekommenen Entschädigungskapitals von 67 ℳ 86 ₰; Parz ufgekommenen Entschädigungskapitals v. ℳ 86 Z; 1 “ “ 8 wegen der in Abtheilung III. unter Nr. 5 für die verehelichte Kutscher Friederike Rauschen⸗ ¶᷑ 5,. 8 1 8 vono . won 7 ₰ und . zu Dubielno eingetragenen Theilpost von 37 ℳ 08 ₰ und “ 2) wegen der in Abtheilung III. unter Nr. 6 für Bertha Emilie Börstinger zu Dubielno ingetragenen Post von 225 ℳ; eingetragenen „ . im Kreis Schlochan: 8 “
Ablösung der Weideberechtigungen im Königlichen Forstrevier Eisenbrück wegen Verwendungs⸗ Regulirung nachstehender Abfindungssummen: 1 des Grundstücks Bindugga Band I. Blatt 3 der Michael und Rosalie, geb. Przptarska, Koska'schen Eheleute zu Bindugga. Abfindung: 248 ℳ 80 ₰ bezüglich des Abtheilung III.
welel ei agenen Vatererbtheils von zusammen 69 Thlr. 22 Sgr. 6 Pf. Nr. 1 die Geschwister Ringwelski eingetragenen Batererbtheils von zuf G Sgr. 6 nebst 528 Zinsen, und bezüglich der in Abtheilung III. r2- für dieselben eingetragenen mütterlichen Frbgelder von zusammen 78 Thlr. 10 Sgr. 8 ₰ nebst 5 % Zinsen; ] Erbgelder von zusgregrundftücks Bindugga Band 1. Blatt 6 dem Michael Koska in Bindugga gehörig. — Abfindung: 649 ℳ 40 ₰ bezüglich des bei Abtheilung III. Nr. 6 für die Geschwister Wirkus eingetragenen Vatererbtheils von noch zusammen 70 Thlr. 14 Sgr. nebst 5 % Zinsen sowie einer Bett⸗ —2 * 83 n : bl 5 ausstattung im Werthe von 15 Thlr.; “ im Kreis Schwetz:
ös f de dse Se Espenhöhe) haftenden Fischerei⸗ Ablösung der auf dem Radsee (Gemarkung Schrewin und Espenhöbe) beß den Fif echtign nd Berechtigungen zur Rohr⸗ und Schilfnutzung — wegen der dem zesitzer Hermann Ee des Grundstücks Espenhöhe Nr. 1 zustehenden Abfindungen von 234 ℳ und 440 ℳ gezüglich folgender Eintragungen: 88 8 a Säbtheilung II. Nr. 3: 9 Sgr. 6 ₰ Erntetrinkgeld, 1 8 b. Abtheilung III. Nr. 2: 159 Thlr. I. 10 ⅛ Pf. für Friedrich Carl Eschner aus dem zeß i Justine Caroline Jann'schen Nachlaßsache; Erbrezeß in der Ju im ö Strasburg; öö“ eec Kirchen Ablösung de ideberechtigungen in Görzno wegen Verwendun der evan erchen⸗ gemeinde “ Grundstüch Görzno Nr. 205 zustehenden Kapitalabfindung von 300 ℳ bezüglich des bei Abtheilung III. Nr. 4 für Johann Lamparski — unbekannten Aufenthalts — eingetragenen, mit 5 % verzinslichen Vatererbes von 10 Thlr. = 30 ℳ 1 8 V. Im Regierungsbezirk Bromberg: Verwendung der dem Schuh Weide und Brennholzrecht⸗Ablösung von Schönlanke — wege dung zchuh⸗ macher 8 Pockrandt als Besitzer des Grundstücks Schönlanke Nr. 181 noch zustehenden Rest⸗Ka⸗ pitalabfindung von 76 ℳ 80 ₰ bezüglich der bei Abtheilung III. Nr. 1 für die Wilbelmine Drath und Marie Caroline Drath eingetragenen Muttererbtheile von je 64 ℳ 93 ₰. ö“ VI. Im Regierungsbezirk Posen: 8 im Kreis Grätz: 8n Die Forstservitut⸗Ablösung von Weißhauland wegen Regulirung und Verwendung von Ab⸗
ehe eaat Abtheilung III. Nr. 15: Darlehn von 13 500 ℳ für den Altsitzer Peter Fiebrandt,
f 57 2 „ 2 2* —, 24222 2 d löfungskapitalien bezüglich der bei den nachstehend benannten Grundstücken cingetrageacn⸗ ——