1888 / 309 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 07 Dec 1888 18:00:01 GMT) scan diff

Verfassung widerstreiten. Dergleichen zulässige Neben⸗ bedingungen haben aber volle Gültigkeit. § 48. Prolongationen. Bei unveränderter Fortsetzung einer Versicherung wird ein Prolongations⸗ schein ausgefertigt. Finden bei Prolongation einer Versicherung Veränderungen hinsichtlich der Ver⸗ sicherungsgegenstände, des Lokals derselben oder son⸗ stiger Umstände statt, welche die Gefahr vermebren, so sind neue Anträge nach Maßgabe des § 40 er⸗ forderlich. § 49. Veränderungen im Laufe der Ver⸗ sicherung. Uebertragungen von Versicherungen auf andere Personen können, abgesehen von Erbschafts⸗ fällen, gültig nur mit Genehmigung der Bank ge⸗ schehen. Diese Genehmigung ist innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Eintritt der Veränderung bei Vermeidung alsdann eintretender Ungültigkeit der Versicherung zu beantragen. Bei Ertheilung der Genehmigung wird ein Nachtrag ausgefertigt. Will die Bank die nachgesuchte Genehmigung nicht ertheilen, so ist dies dem Antragsteller schriftlich anzukündigen. Die Versicherung erlischt jedoch erst vierzehn Tage nach Zustellung dieser Ankündigung. Uebertragungen von Versicherungen auf andere Gegenstände bedürfen der Genechmigung der Bank, und zwar ist in der Regel ein neuer Antrag nach Maßgabe des § 40 zu stellen. Steht der Ueber⸗ ragung der Versicherung auf andere Gegenstände nichts entgegen, so wird ein Nachtrag ausgefertigt. Findet dabei Erhöbung der Gefahr statt, so ist ver⸗ hältnißmäßiger Zuschuß zur Prämie zu zahlen. § 50. Der Versicherte ist verpflichtet, von ein⸗ getretenen Veränderungen dem Agenten in folgenden Fällen schriftliche Anzeige zu machen, und zwar auf Verlangen der Bonk mittelst neuen Antrages nach Maßgabe des § 40: a. wenn in oder an den versicherten Gebäuden oder mit den versicherten beweglichen Gegen⸗ ständen Veränderungen rvorgenommen werden, durch welche die Gefahr sich vermehrt, oder wenn auf dem Versicherungsgrundstücke neue, die Gefahr erhöhende Gewerbebetriebe ein⸗ gerichtet werden; .wenn auf dem Versicherungsgrundstücke feuer⸗ gefährliche Gegenstände in größerer Menge angehäuft werden; (wenn die Nachbarschaft wesentlich gefährlicher wird, als in dem Versicherungsantrage an⸗ gegeben ist; . wenn die versicherten Gegenstände ganz oder theilweise in andere Gebäude oder nach anderen Orten gebracht werden sollen; und zwar in den unter a—e gedachten Fällen innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Eintritt der Veränderung, bezw. nach erlangter Kenntniß und in

tände. Der Bank bleibt in allen diesen Fällen überlassen, ob sie die Versicherung unverändert fortbestehen lassen

sie aufheben will. In dem letzteren Falle erbält der Versicherte eine besondere, schriftliche Anzeige; die Versicherung tritt jedoch in den Fällen unter a —e nicht früher als vierzehn Tage nach Zustellung solcher Unzeige außer Kraft, in den Fällen unter d dagegen mit dem Zeitpunkte der Fortschaffung der versicherten Gegenstände. s

Hat der Versicherte die vorgeschriebene Anzeige ohne genügende Entschuldigung unterlassen oder sie wissentlich unrichtig oder unvollständig gemacht, so

vergütung, als unverbindlicher Weise geleistet, zurück⸗ zufordern.

Wenn auf Gegenstäͤnde, welche bei der Bank ver⸗ sichert sind, bei anderen Anstalten Nachversicherung genommen wird, so hat die Bank die Befugniß, die

§ 51. Aushändigung der Versicherungs⸗ I urkunden. Bevor die Prämie bezahlt ist, darf d keine Versicherungsurkunde an den Versicherten aus⸗

ehändigt werden. 8 VI.

nach einem Schadenfalle. Der Versicherte ist verpflichtet, die versicherten Gegenstände, foweit es ihm möglich ist, zu retten, sowie für deren Sicherung und Erhaltung nach Kräften zu sorgen. Vergl. § 39 d unter c. Der Versicherte hat von dem Schadenfalle dem b Agenten srätestens an dem auf den Schadenfall d folgenden Tage Anzeige zu machen.

Sofern nicht die zuständige Polizeibehörde sofort d von Amtswegen Erhebungen über die Entstebung des Schadens vornimmt, hat der Versicherte derselben binnen drei Tagen nach dem Schadenfalle diesen an⸗ zuz

gelegentlich des Sch

stände abhanden gekommen, so hat der Ver⸗

elbst sich um deren Herbeischaffung zu be⸗ er iben, gleichzeitig aber und längstens binnen drei

n nach dem Schadenfalle der zuständigen Polizei⸗ ehörde von dem Abhandenkommen versicherter Gegen⸗ ände Anzeige zu machen.

Die vorgedachten Fristen beginnen im Falle ge⸗“ nügender Entschuldigung mit Wegfall des Hinderungs⸗ grundes.

Zur Wiederherstellung zerstörter oder beschädigter Gebäude darf der Versicherte bei Verlust des An⸗ spruches auf Ersatz des Schadens ohne Genebmigung der Bank nicht früher schreiten, als die Feststellung oder Abschätzung des Schadens (§§ 54 55) erfolgt ist.

§ 53. Allgemeine Grundsätze für die Schaden⸗ vergütung. Dem Versicherten darf mittelst der Entschädigung ein Gewinn nicht zu Theil werden.

28

ie Versicherung begreift auch weder die mittelbaren Parteien rechtzverbindlich.

Nachtheile eines Schadenfalles, noch einen in Folge desselben entgangenen Gewinn. Deßhalb ist nur für die durch den Schadenfall wirklich eingetretene un⸗ w mittelbare Einbuße 38) Ersatz zu leisten.

Geht der Werth der versicherten Gegenstände zur Zeit des Schadenfalles über die Versicherungssumme hbinaus, so wird der Schaden, wenn nicht in dem Versicherungsvertrage anderes vereinbart worden ist, nur nach dem Verhältnisse jenes Wertbes zu der Versicherungssumme vergütet. Haben die versicherten Gegenstände zur Zeit des Schadenfalles einen geringeren

Werth als die Versicherungssumme, so wird der §

Schaden nach dem geringeren Werthe vergütet. wenn er sich den Nachforschungen der Bank wider⸗

Sind die bei der Bank versicherten Gegenstände se

gußerdem bei einer anderen Versicherungsanstalt ver⸗ berechnet insbeso iss i

ßerdem bei nderen Versicherungsanstalt ver⸗ k iet, insbesondere wenn er wissentlich mehr sichert, so wird der Schaden nach dem Verbältnisse für zerstört oder verloren angegeben hat, als zur Zeit des Schadenfalles wirklich vorhanden war, wenn

des Antheiles der Bank an der Gesammtversicherung vergütet. er

schädigten und abhanden gekommenen Gegenstände nach Zahl. Maß oder Gewicht aufzustellen und dem Agenten innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach s Bank bleibt vorbehalten, diese Frist auf Ansuchen des Beschädiaten zu verlängern.

Werth, welchen die versicherten Gegeastände unmit⸗ telbar vor dem Schadenfalle gehabt haben, gewissen⸗ än 1 haft einzutragen und ist bei den beschädiaten Gegen⸗ den Fällen unter d vor der Ueberführung der Gegen⸗ ständen der Betrag des Schaden zugeben. darin auf Verlangen der Bank, soweit möglich, durch Vor⸗ oder nur gegen erhöhte Prämie beibebalten, oder aber lage von Inventarien, Rechnungen oder Quittungen, ü. Handelswaaren und Fabrikaten durch Vorlage er Für die Richtigkeit der Angaben sind auf Verlangen der Bank soweit möglich auch Zeugen zu benennen.

Versicherten gemachten Angaben an, so wird die Ent⸗

lichem Gut haben sowohl die Bank, als auch der ssentli Versicherte, erlischt jeder Anspruch auf Schadenersatz. Die Bank mungen, das Recht, zu verlangen. daß der Betrag bat auch das Recht, eine inzwischen gewährte Schaden⸗ des Schadens an den versicherten Gegenständen durch das in § stellt wird.

verlangt worden und kann die Bank die von dem genor so Beschädigten aufgestellte Berechnung seines Schadens Versicherung aufzuheben. nicht

(§&§ 62 ff.) oder der Klage zu verweisen.

ernennt, Verhalten des Versicherten bei und sich über Einen gemeinsame einigen, jede Partei zu Protokoll oder sonst schriftlich einen Sachverständigen.

Sachverständigen schriftlich aufgefordert ist, nicht

lich an, so geht das Recht, diesen zu wählen, auf

ernennen vor Beginn des Abschätzungsverfahrens einen dritten Sachverständigen als Obmann, welcher für den Zeigen. 8“ . endigter ig 1 Schadenfalles versicherte nur über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen der Abschätzung der Sachverständigen des Obmanns nicht einigen, so ist das für den Schadenort zuständige Amtsgericht von den Parteien oder von einer derselben um die Ernennung zu ersuchen.

urkundende Abschätzung muß insbesondere enthalten:

nannten Sachverständigen; die Kosten des Obmanns der Bank. Der Beschädigte kann Abschrift derselben verlangen.

der Entschädigung nach Maßgabe der Bestimmungen des § 53.

Versicherten.

1

zahlen aufhört. 1 Zur Erstattung der Kosten

Schuttes ist die Bank nicht verpflichtet. Das Gerettete von unbeweglichen Gegenständen muß der Versicherte zu dem festgestellten oder ab⸗ geschätzten Werthe (§§ 54 55) übernehmen. Das Gerettete von beweglichen Gegenständen für den festgestellten oder abgeschätzten Werth dem Be⸗ schädigten zu überlassen oder dasselbe selbst dafür zu übernebmen, steht der Bank frei. § 54. Ermittelung und Feststellung des Schadens. Die Bank wird bei der Ermittelung und Feststellung des Schadens, soweit es sich mit der Vorsicht gegen Irrcthum und Täuschung ver⸗ einigen läßt, die Versicherten aller vermeidlichen Schwierigkeiten überheben, bei den Schadenberech⸗ nungen mit größter Billigkeit verfahren und, wenn obwaltende Zweifel ohne Schuld des Versicherten nicht gelöst werden können, zu Gunsten desselben entscheiden. Die Versicherung selbst begründet keinen Beweis für das Vorhandensein und den Werth der ver⸗ sicherten Gegenstände zur Zeit des Schadenfalles. Die Versicherungssumme, dieselbe möge auf Taxation beruhen oder nicht, bildet lediglich die Grenze für die Ersatzpflicht der Bank, und zwar für jede ein⸗ zelne Position der Versicherungsurkunde. Die Bank hat das Recht, in Bezug auf die Ur⸗ sache und den Umfang des Schadens, insbesondere in Bezug auf das Vorhandensein und den Werth der versicherten Gegenstände zur Zeit des Schaden⸗ falles jede von ihr erforderlich erachtete Untersuchung, Vernehmung und Abschätzung eintreten zu lassen. Der Versicherte ist verpflichtet, der Bank jede n ihr in Bezug auf den Schaden verlangte Aus⸗ unft zu ertheilen, soweit er sie liefern kann. Bei Schäden an beweglichem Gute hat der Ver⸗ auf Verlangen der Bank ein getreues, spe⸗ Verzeichniß der zur Zeit des Schadenfalles orhanden gewesenen, sowie der verbrannten, be⸗

Zustellung der Aufforderung einzureichen. Der

In dem Verzeichnisse ist von dem Versicherten der

ag des ens gewissenhaft an⸗ Die Richtigkeit des Verzeichnisses und der gemachten Werth⸗ bezw. Schadenangaben ist

Handlungsbücher und Inventuren zu erweisen.

Erkennt die Bank die Richtigkeit der von dem

chädigung nach diesen Angaben festgestellt. Bei Schäden an unbeweglichem, wie an beweg⸗ Bestim⸗

unbeschadet der vorstehenden

55 geordnete Abschätzungsverfahren festge⸗

Ist eine solche Abschätzung von keiner der Parteien

anerkennen, führen auch die weiteren Verhand⸗ ungen zu keiner Verständigung, so ist der Beschä⸗ igte auf den Weg des schiedsrichterlichen Verfahrens § 55. Im Falle einer Abschätzung nach § 54 wenn nicht die Bank und der Beschädigte Sachverstindigen ver⸗

Zeigt eine Partei, nachdem sie dazu von der an⸗ eren unter Benennung des ihrerseits gewählten

innen einer Woche nach Empfang der Aufforderung ie Ernennung des zweiten Sachverständigen schrift⸗

ie auffordernde Partei über. Beide Sachverständige

Fal daß jene sich nicht einigen, nach be⸗ Abschätzung in Thätigkeit tritt und alsdann

itscheidet. Können sich die letzteren über die Wahl

Die von den Sachverständigen schriftlich zu be⸗

a. den Werth des Gegenstandes unmittelbar vor dem Schadenfalle, bei Gebäuden und Ma⸗ schinen außerdem auch den Neubauwerth, bezw. Neuanschaffungswerth;

.den Werth des Gegenstandes nach dem Schaden⸗ falle, bezw. der übrig gebliebenen Theile und Materialien unter Berücksichtigung der Ver⸗

wendbarkeit derselben für die Wiederberstellung.

Die Abschäͤtzung der Sachverständigen ist für beide

Jede Partei trägt die Kosten des von ihr er⸗ erden gemeinschaftlich zu gleichen Theilen getragen. Die Abschätzungsverhandlungen gehen zu den Akten

Auf Grund der Abschätzung erfolgt die Feststellung

§ 56. Folgen nnrichtiger Angaben des Wenn ein Versicherter die nach

54 geforderten Beweismittel zu liefern verweigert,

tt, wenn er absichtlich seinen Schaden zu hoch

1 —— 49 2 2 2 Wenn Gegenstände von der Bank gemeinschaftlich w

mit solchen Versicherungsanstalten ve bert ind, welche jeden Theilschaden bis zur Höbe 82 Summe vergüten, so beginnt die Verbindlichkeit der Bank erst da, wo die andere Versicherungsanstalt zu

für Aufräumung der Schadenstätte, bezw. der Kosten der Abfuhr des

1“ v1““ 1““ hat, so verwirkt er den Anspruch auf Schadenersatz aus allen an dem betreffenden Schadenfalle betbei⸗ ligten Versicherungen.

57. Zahlung. Die Auszahlung der Ent⸗ schädigungssumme erfolgt vorbehältlich der Be⸗ stimmungen im § 59 binnen Monatsfrist, nach⸗ dem der Betrag derselben und die Verbindlichkeit der Bank zur Zablung festgestellt ist. Die Zahlung erfolgt an dem Orte der Ausstellung der Ver⸗ sicherungsurkunde. Die Bank ist berechtigt, die Ausstellung der Quittung auf der zur Zeit des Schadenfalles gültigen Versicherungsurkunde oder unter Beglaubigung durch eine öffentliche Behörde zu fordern. Es steht dem Versicherten frei, Zahlung auf seine Gefahr und Kosten durch die Post oder in anderer Weise zu verlangen, in welchem Falle er vorschriftsmäßige Quittung vorher einzusenden hat. Alle Ansprüche auf Schadenersatz, welche dem Ver⸗ sicherten aus Veranlassung des Schadenfalles gegen dritte Personen zusteben, geben kraft der geleisteten Entschädigung an die Bank über. Die Bank ver⸗ jichtet jedoch ausdrücklich auf dergleichen Ansprüche gegen solche Personen, welche ebenfalls bei ihr ver⸗ sichert sind, sofern nicht grobes Verschulden derselben den Schaden veranlaßt hat.

§ 58. Erlöschen der Versicherung nach einem Schadenfalle. Wird nach festgestelltem Schaden die ganze Versicherungssumme ausgezahlt, so erlischt vb

Wird nur ein Theil der Versichervngssumme als Entschädigung bezahlt, so verringert gsich die Versicherungsumme um den Betrag der Ent⸗ schädigung. Nach einem jeden Schadenfalle, für welchen Ent⸗ schädigung geleistet wird, hat sowohl der Versicherte, wie die Bank das Recht, mittelst schriftlicher Anzeige alle zwischen ihnen bestehenden Versicherungsverträge mit Ablauf von vierzehn Tagen nach Zustellung jener Anzeige aufjubeben. Dieses Recht muß spätestens bei Auszahlung der Entschädigung ausgeübt werden. Das gleiche Recht hat die Bank, wenn ein Schaden⸗ fal absichtlich oder durch grobes Verschulden von dem Versicherten selbst oder mit seinem Wissen und Willen oder auf sein Geheiß von einem Dritten verursacht worden ist, auch dann, wenn ein solcher Schadenfall den bei der Bank versicherten Gegenständen keine Beschädigung zugefügt hat. Dieses Recht muß jedoch binnen Monatsfrist, nachdem die Bank Kenntniß von dem Schadenfalle erhalten hat, ausgeübt werden. Wenn in den vorgedachten Fällen eine Versicherung erlischt, aufgehoben oder im Betrage vermindert wird, so ist die auf die Versicherungssumme, bezw. auf den Betrag der Verminderung über das laufende Ver⸗ sicherungsjahr hinaus entrichtete Prämie zurückzu⸗ gewähren. Bei Versicherungen von der Dauer Eines Jahres oder darunter findet eine Rückgewähr von Prämien nur dann statt, wenn die Bank von dem Rechte der Aufhebung des Versicherungsvertrages Gebrauch gemacht hat. Die zurückzugewährende Prämie wird von dem nach Abzug der Entschädigun verbliebenen Theile der Versicherungssumme und Verhältniß der Zeit, auf welche die Versicherung noch zu laufen hatte, berechnet.

II § 59. Verhältniß zu den Gläubigern des Versicherten. Wenn auf versicherten Gebäuden Hppotheken, Grundschulden oder andere Realverpflich⸗ tungen eingetragen sind, und die betreffenden Gläu⸗ biger diese Forderungen vor dem Schadenfalle bei der Bank gegen deren Bescheinigung angemeldet haben, so wird die Entschädigung nur bebufs der Wieder⸗ herstellung, und nachdem dieselbe gesichert worden, an den Versicherten gezahlt, die angemeldeten Gläu⸗ biger müßten denn in die unbedingte Zahlung willigen oder selbst zur Empfangnahme berechtigt sein. Geht aber der Entschädigungsanspruch des Versicherten durch seine Schuld verloren, so verwendet die Bank die Entschädigung, soweit sie zureicht, zur Befriedi⸗ gung der erwähnten Gläubiger nach dem Range der Forderungen gegen die Cession derselben. Die Bank kann jenen Gläubigern in der Be⸗ scheinigung über die Anmeldung ihrer Forderungen auch zusichern, daß ihnen im Falle der Aufhebung oder des Erlöschens der Versicherung oder einer Minderung der Versicherungssumme innerhalb be⸗ stimmter Frist die Uebernahme der Versicherung statt des Versicherten für ihr eigenes Interesse und auf ihre Rechnung unter Ausfertigung einer neuen Police 8. Maßgabe der Bankverfassung gestattet werden soll. Ebenso ist die Bank berechtigt, solchen Anstalten und Personen, welche an den bei der Bank versicher⸗ ten beweglichen Gegenständen ein W besitzen und solches vor dem Schadenfalle bei der Bank gegen deren Bescheinigung angemeldet haben, die Auszahlung der Entschädigung bis auf Höhe ihrer Forderung gegen Cession ihrer Rechte auch für den Fall zuzusichern, daß der Versicherte selbst den Anspruch auf Ent⸗ schädigung durch seine Schuld verloren hat.

8 VIII.

60. Verfahren in Streitfällen. Entstehen Streitigkeiten über die Frage, ob Jemand rücksicht⸗ lich eines Schadens, der ihn betroffen hat, über⸗ haupt als bei der Bank versichert zu betrachten, oder ob ihm überhaupt von der Bank Vergütung zu gewähren sei oder nicht, so sind solche im Wege

E1

Dasselbe gilt von der Einklagung der Prämien und Nachschüsse.

§ 61. In allen diesen Fällen wird die Bank, so⸗ fern nicht gesetzliche oder Koncessions⸗Bedingungen entgegenstehen, bei dem zuständigen Gerichte der⸗ jenigen Agentur Recht nehmen, welche die Versiche⸗ rung, aus welcher der Anspruch bergeleitet wird, vermittelt hat. Es steht aber auch dem Berheiligten frei, seine Klage bei dem zuständigen Herzoglichen Gerichte in Gotha anzubringen.

§ 62. In allen übrigen Streitfällen steht es dem Beschädigten frei, auf schiedsrichterliche Entscheidung anzutragen. .

§ 63. Die schiedsrichterliche Behörde selbst soll aus drei Schiedsrichtern bestehen, von welchen einer als Obmann fungirt. Den einen Schiedsrichter erwählt der mit der Bank in Streit begriffene Ver⸗ sicherte, den andern der Vertreter der Bank. Diese beiden Schiedsrichter erwählen vor dem Beginne ihrer Thätigkeit einen Obmann. Es ist diese Wabl vorzugsweise auf einen Rechtsverständigen zu richten.

Die Schiedsrichter müssen großjährig, unbescholtenen Rufez und bei dem bezüglichen Schaden nicht speziell betheiligt, wohl aber können sie selbst bei der Bank versichert sein; sie dürfen weder mit den betheiligten Versicherten, noch mit dem Agenten, noch unter einander in einem die Zengniß Glaubwürdigkeit be⸗ einträchtigenden Verhältnisse stehen.

§ 64. Können die von den Parteien ernannten Schiedsrichter sich über die Wahl des Obmanns nicht vereinigen, so ist das zuständige Amtsgericht um die Ernennung zu ersuchen.

§ 65. Die Schiedsrichter entscheiden nach den Bestimmungen dieser Verfassuang und der Vertrags⸗ urkunden, übrigens nach der aus der Sachlage ge⸗ schöpften Uebereugung. Den Spruch fällen die beiden ersten Schiedsrichter, und es tritt nur alsdann, wenn jene sich nicht über eine und dieselbe Meinung vereinigen können, der Dritte als Obmann hinzu, um durch seine Stimme innerhalb der Grenzen des Schiedsspruches den Ausschlag zu geben. „§ 66. Die schiedsrichterliche Behörde ist bei ihrem Verfahren nicht an gerichtliche Formen ge⸗ bunden, ihre Verhandlungen müssen aber bei Ver⸗ meidung der Aufhebung ergeben, daß beide Parteien mit ihren Gründen gehört worden sind und daß die Urkunden und Schriften, welche zur Sache gehören, vorgelegen haben. Auch sind dem Ausspruche die Gründe der Entscheidung und die Bestimmung dar⸗ über, von welcher Partei oder in welchem Ver⸗ hältnisse von beiden Theilen die Kosten zu tragen sind, beizufügen. § 67. Gegen einen schiedsrichterlichen Ausspruch findet nur die Aufhebungsklage 867 der deutschen Civilproceßordnung), und zwar alsdann vor dem zuständigen ordentlichen Richter statt. Wird durch den Richter der schiedsrichterliche Spruch aufgehoben, so muß das schiedsrichterliche Verfahren durch neu⸗ erwählte Schiedsrichter wiederholt werden, sofern nämlich die Sache sich zur schiedsrichterlichen Ent⸗ scheidung eignet, indem entgegengesetzten Falls der ordentliche Richter angegangen werden muß. Die Aufhebungsklage ist binnen einer Nothfrist von zwei Monaten nach Eroͤffnung des schiedsrichterlichen Spruches anhängig zu machen. § 68. Außer dem Falle der Aufhebung findet

gegen den schiedtrichterlichen Ausspruch ein Rechts⸗

mittel nicht statt, sondern es sind die Parteien nach Ablauf der zweimonatlichen Frist für die Auf⸗ hebungsklage unbedingt an diesen Ausspruch ge⸗ bunden.

§ 69. Die Bank wird in allen Processen, auch hinsichtlich der Eidesleistung, sowie in dem schieds⸗ richterlichen Verfahren lediglich durch den General⸗ direktor, ohne daß es für diesen weiterer Legitimation von Seiten des Vorstandes bedarf, vertreten.

§ 70. Wer schiedsrichterliche Entscheidung in An⸗ spruch nehmen oder gerichtliche Klage gegen die Bank anstellen will, muß den Antrag auf jene Entscheidung bei dem betreffenden Agenten, bezw. die Klage bei dem zuständigen Gerichte binnen einer Nothfrist von zwei Monaten nach dem Empfange der endgültig ab⸗ lehnenden Erklärung der Bank über die von ihm gemachten Ansprüche anbringen. Nach Ablauf dieser Frist ist weder Berufung auf schiedsrichterlichen Aus⸗ spruch, noch gerichtliche Klage weiter zulässig.

„Vorstehende, von dem Herzoglich Sächsischen Staatsministerium zu Gotha genehmigte Verfassung tritt mit dem 1. Januar 1890 an Stelle der bis dahin gültigen Verfassung vom 1. Januar 1845 und deren Nachträge vom 22. Dezember 1873, 17. Dezember 1877 und 1. September 1878 in Kraft. Gotha, den 16. August 1888.

Der Vorstand der Feuer⸗ versicherungsbank für Deutschland.

Graf von Keller, J. Kallmever, Dirigent des Vorstandes. Vorsteher des Erfurter Ausschusses.

H. Möbring i. V., Vorsteber des Arnstädter Ausschusses.

F. Engelhard, Vorsteher des Gothaer

gerichtlichen Verfahrens zur Entscheidung zu bringen.

Ausschusses. 1

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zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

No. 309.

Berlin, Freitag,

den 7. Dezember

1888.

Der Inhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus den Handels⸗, Genossenschafts⸗, Zeichen⸗ und Muster⸗Registern, über Patente, Konkurse, Tarif⸗ und Fahrplan⸗Aenderungen der deutschen Eisenbahnen enthalten sind, erscheint auch in einem besonderen Blatt unter dem Titel

Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich. ar 3094)

Das Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich kann durch alle Post⸗Anstalten, füͤr Berlin auch durch die Königliche Expedition des Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗

Inzeigers SW., Wilhelmstraße 32, bezogen werden.

Das Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. D. Abonnement beträgt 1 50 für das Vierteljahr. Einzelne Nummern kosten 20 ₰.

Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 ₰.

Vom „Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich“ werden hent die Nru. 309 A. und 309 B. ausgegeben.

Die Entwickelung des Musterregisters im Monat November 1888.

Im Monat November 1888 haben die nach⸗ stehend benannten Gerichte im „Reichs⸗Anzeiger“ Bekanntmachungen über neu geschützte Muster bezw. Modelle veröffentlicht:

Ur⸗ Muster davon heber. bz. Mod. plast. Flächenm. 50 598 303 295 16 310 86 224 16 127 23 104 15 83 55*) 28 *) 14 131 13 118 14 29 29 11 301 75 226 11 156 47 109 9) Stuttgart. 11 50 15 35 )

10) Dresden.. 10 154 42 112 11) Frankfurt a N. 8 175 11 164 12) Ferlohn .. 7 899 89 13) Mülhausen i. 14) Ple 1 fe. 15) Pforzheim.. 227 16) Elberfeld. 48 17) Bonn... 378 18) Düsseldorf 109 19) Gera.. 69 20) Limbach.. 17 21) Meerane. 644 22) Hanau.. 51 23) Detmold.. 65 24) Eibenstock. 139 25) Fürth ... 4 26) Glauchau. 185 27) C. 3 29) h.. 246 29) Neuhaldensleben 2 30) Aachen .... 31) Altenburg... 32) Apolda ... 33) Bielefeld. 34) Coburg... 35) Eisenach. .. 36) Erfurt.... 37) M.⸗Gladbach 89 Gotha... 39) Hagen i. W. 40) Hohenstein⸗ Ernstthal .. 41) Kaiserslautern 42) Kannstatt ... 43) Klingenthal.. 44) Lüdinghausen. 45) Markneukirchen 46) München I.. 47) Reichenbach u. E. 48) Remscheid... 49) Reutlingen.. 50) Rochlitz... 51) Schwelm. 52) Straßburg,Els. 53) Triberg.... 55) Altona ... 56) Annaberg. 57) Arnstadt.. 58) Bautzen ... 59) Berlin II.. 60) Bockenheim. 61) Breslau. ... 62) Charlottenburg 63) Colmar i. Els. 64) Dortmund 65) Düren... 66) Duisburg . .. 67) Ehrenfrieders⸗ dorf 68) Eichstätt.... 69) Essen... 70) Eupen 71) Frankenthal 72) Freiberg... 73) Fürstenwald 74) Fulda .... 75) Gehren... 76) Großschönau 77) Hannover .. 78) Heidelberg. 79) Herford ... 80) Ilmenau .. 81) Karlsruhe.. 82) Krimmitschau. 83) Langenselbold. 84) Lehe.... 85) Leobschütz ...

*) Grade von Schriften, Wagenschnörkel, Kaiser⸗

Amtsgericht 1) Berlin I. . Barmen. 3) Chemnitz 4) Offenbach 5) Leipzig 6) Solingen 7) Krefeld. 8) Nürnberg

748 779

45 361

93 67

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bo C0o = Sb0 S00 C0SCNe

davon „plast. Flächenm.

Ur- Muster heber. bz. Mod

7 50 1

Amtsgericht 6) Liegnitz .... 87) Lörrach .... 88) Lübeck ..... 89) Mannheim .. 90) Meißen ... 91) Niederlahnstein 92) Oberweißbach. 93) Oederan ... 94) Osnabrück .. 95) Pulsnitz ... 96) Reichenbach .. 97) Rudolstadt.. 98) Saarbrücken. 99) Sagan ... 100) Schandau... 101) Schmölln ... 102) Schönau ... 103) Schwarzenberg 104) Sondershausen 105) Sonneberg.. 106) Sorau..... 107) Stettin .... 108) Stolberg, 109) Stollberg. 110) Trier ... 111) um ... 112) Villingen 113) Wanzleben .. 114) Wermelskirchen 115) Wernigerode. 116) Ziegenrück .. 117) Zschopau 1 b Zusammen 366 7174 1458 5716

Von den vorstehend benannten Gerichten haben, soweit dies hier ersichtlich ist, diejenigen zu Sondershausen und Ziegenrück im November 1888 zum ersten Male Bekanntmachungen aus dem Musterregister publizirt.

Von denjenigen Urhebern, die in Leipzig Muster und Modelle niedergelegt haben, sind 4 Ausländer (3 Oesterreicher mit 9 plastischen und 1 Franzose mit 56 Flächenmustern).

Gegen den Monat Oktober 1888 hat im November 1888 die Zahl der Gerichte um 3, die der Urheber um 31 und die der Muster und Modelle um 1655 (726 plastische und 929 Flächenmuster) abgenommen.

Im Vergleich zum Monat November 1887 war im November 1888 die Zahl der Gerichte um 19, die der Urheber um S kleiner, die der Muster und Modelle aber um 954 größer (— 192 plastische, + 1146 Flächenmuster).

Im Jahre 1888 sind bis Ende November im „Reichs⸗Anzeiger“ Bekanntmachungen über 74 417 neu geschützte Muster und Modelle (22 119 plastische und 52 298 Flächenmuster) publizirt worden, darunter 756 von Auslän⸗ dern niedergelegte (von Oesterreichern 601, Franzosen 98, Engländern 44, Norwegern 10, Nord⸗Amerikanern 2, Belgiern 1).

Seit Eröffnung der Musterregister (1. April 1876) sind im „Reichs⸗Anzeiger“ bis Ende November 1888 Bekanntmachungen über 734 372 neu geschützte Muster und Modelle (208 529 plastische und 525 843 Flächenmuster) veröffent⸗ licht worden, darunter 3971 von Ausländern depo⸗ nirte (von Oesterreichern 2928, Franzosen 850, Engländern 124, Spaniern 21, Nord⸗Ameri⸗ kanern 19, Belgiern 11, Norwegern 10, Schwe⸗ den 6, Italienern 2).

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Centralblatt für die Textil⸗Industrie. (Berlin C., Spandauerstraße Nr. 17.) Nr. 49. Inhalt: Realistische Rückblicke auf die deutsch⸗natio⸗ nale Kunstgewerbe⸗Ausstellung in München 1888. Einige Verbesserungen auf dem Gebiete der Alizarin⸗ färberei. Flacher Strumpf⸗Kulirstuhl. Seiden⸗ Haspel mit automatischer Anlegung. Berufs⸗ genossenschaft: Unfallverhütungsvorschriften der Textil⸗ Berufsgenossenschaft von Elsaß⸗Lothringen. Sprechsaal. Rundschau. Neu eingetragene Firmen. Konkurse. Submissionen. Anfragen über Bezug und Absatz. Marktberichte. Berliner Konfektions⸗Bericht. Patente.

Weinbau und Weinhandel. Wochenschrift für Weinhandel, Weinbau und Kellertechnik. (Verlag von Philipp von Zabern in Mainz.) Nr. 48. Inhalt: Die richtige Lösung der Weinfrage. Deklarations⸗ zwang in Frankreich. Berichte über Rebenstand,

andel und Verkehr: Aus Rheinhessen; Aus dem

cheingau; Von der Mosel; Von der Haardt; Aus

Elsaß⸗Lothringen: Aus Frankreich; Aus Italien; Aus Spanien. Kommende Weinversteigerungen. Geschichte des Weinbaues und Weinhandels im Rheingau. Die Edelfäule der Trauben. Ver⸗ mischte Nachrichten.

Der Deutsche Leinen ⸗Industrielle.

Inhalt: Die deutsche Flachs⸗-, Hanf⸗ und Jute⸗ Industrie im Jahre 1887. Ein⸗ und Ausfuhr von Flachs, Hanf, Jute und verwandten Faserstoffen sowie deren Fabrikate im deutschen Zollgebiete im I., II. und III. Quartal 1888. Technische Mit⸗ theilungen. Marktberichte. Westfälischer Kohlenmarkt.

Liesegang's photographisches Archiv. (Düsseldorf.) Nr. 611. Inhalt: Das Drucken mit Chlorsilbergelatine⸗Papier. Gekrümmte Staffelei für Bromsilberpapier beim Vergrößern. Neue Erfahrungen mit Magnesiumlicht. hotographisches Mosaik. Ueber Schwierigkeiten eim Tonen. Von Valentin Blanchard. Das Positiv⸗Lichtpausverfahren. Reproduktion von Zeich⸗ nungen in dunkelen Linien auf hellem Grund. Von Oberst Waterhouse in Kalkutta. Rezepte. Photographische Rechtsfragen. Erlöschung von Patenten.

Handels⸗Register.

Die ndelsregistereinträge aus dem Königreich Sachsen, dem Königreich Württemberg und dem Großherzogthum Hessen werden Dienstags bezw. Sonnabends (Württemberg) unter der Rubrik Leipzig, resp. Stuttgart und Darmstadt veröffentlicht, die beiden ersteren wöchentlich, die letzteren monatlich. Altona. Bekanntmachung. In unser Firmenregister ist heute unter N eingetragen: der Kaufmann August Herz zu Hamburg. 1 Ort der Niederlassung: Hamburg mit Zweig⸗ niederlassung zu Altona. Firma: Angust Herz. ltona, den 1. Dezember 1888. Königliches Amtsgericht. Abtheilung III a.

Berlin. Handelsregister [46359] des Königlichen Amtsgerichts I. zu Berlin. Zufolge Verfügung vom 4. Dezember 1888 sind am selben Tage folgende Eintragungen erfolgt: In unser Gesellschaftsregister ist unter Nr. 10 325, woselbst die Aktiengesellschaft in Firma: Archimedes, Actien⸗Gesellschaft für Stahl⸗ und Eisen⸗ Industrie 1 mit dem Sitze zu Berlin und Zweigniederlassung zu Breslan vermerkt steht, eingetragen: Der Beschluß der Generalversammlung vom 20. Oktober 1888, betreffend die Erhöhung des Grundkapitals, ist zur Ausführung gelangt. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt nunmehr 1 200 000 und ist eingetheilt in 300 Aktien zu je 500 und 1050 Aktien zu je 1000 ℳ%ℳ Die Aktien lauten auf jeden Inhaber.

[45556 r.

5 2186

In unser Gesellschaftsregister ist unter Nr. 719, woselbst die Aktiengesellschaft in Firma: Gesellschaft für öffentliche Wasch⸗ und Badeanstalten zu Berlin mit dem Sitze zu Berlin vermerkt steht, eingetragen: In der Generalversammlung vom 23. No⸗ vember 1888 ist beschlossen worden, eine Herab⸗ setzung des Grundkapitals der Gesellschaft um 400 000 herbeizuführen. In unser Gesellschaftsregister ist unter Nr. 7062, woselbst die Handelsgesellschaft in Firma:

C. Meyenburg 8

mit dem Sitze zu Berlin vermerkt steht, getragen: Der Kaufmann Carl Julius Adolph Koch zu Berlin ist durch seinen am 10. Oktober 1888 erfolgten Tod aus der Gesellschaft aus⸗ geschieden. Dieselbe wird unter den beiden üͤbrigen Theilhabern unverändert fortges

ein⸗

etzt

In unser Firmenregister ist unter Nr. 16 057, woselbst die Handlung in Firma: ul. Cohn 2 mit dem Sitze zu Berlin vermerkt steht, einge⸗ tragen: . Der Kaufmann Sigismund Cohn zu Berlin ist in das Handelsgeschäft des Kaufmanns Julius Cohn zu Berlin als Handelsgesellschafter ein⸗ getreten, und es ist die bierdurch entstandene, die bisherige Firma fortführende Handelsgesell⸗ schaft unter Nr. 11 277 des Gesellschaftsregisters eingetragen. 11“ Demnächst ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 11 277 die offene Handelsgesellschaft in Firma: Iunl. Cohn mit dem Sitze zu Berlin und sind als deren Gesellschafter die beiden Vorgenannten eingetragen worden. Die Gesellschaft hat am 30. November 1888 begonnen. Persönlich haftender Gesellschafter der hierselbst

unter der Firma: de Jonge & Ce am 19. November 1888 errichteten Kommandit⸗ gesellschaft (Geschäftslokal: Französischestraße Nr. 19) ist der Kaufmann Emil Leopold de Jonge iu Berlin. Dies ist unter Nr. 11 278 des Gesellschaftsregisters eingetragen worden.

In unser Gesellschaftsregister ist eingetragen:

Nummer:

Spalte 2. Firma der Gesellschaft: Rolffs & Cie Spalte 3. Sitz der Gesellschaft: Siegfeld bei Siegburg mit einer Zweigniederlassung zu Berlin. Spalte 4. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft: Die Gesellschafter sind: a. der Kaufmann Georg Ludwig Keller zu Sieg⸗ feld bei Siegburg, 8 8 b. der Kaufmann Christian Gottlieb Ernst Rolff zu Poppelsdorf bei Bonn, 8 c. der Kaufmann Fritz Korte zu Siegburg,

d. der Kaufmann Alfred Keller zu Siegburg, e. der Chemiker Dr. Eugen Keller zu Friedland in Böhmen.

Die Gesellschaft hat 30. Juni 1851 be⸗

gonnen. Das hiesige Geschäftslokal befindet sich Neue Friedrichstraße Nr. 35.

am

In unser Firmenregister sind je mit dem Sitze zu Berlin unter Nr. 19 164 die Firma: P. Heuschel Arndt 1“ (Geschäftslokal: Behrenstraße Nr. 23) als deren Inhaber der Kaufmann Philipp Henschel Arndt zu Berlin. unter Nr. 19 165 die Firma: L. Alexander (Geschäftslokal: Stallschreiberstraße Nr. 28) und als deren Inhaberin Frau Buchbinder Anna Marie Louise Alexander, geborene Wude, zu Berlin, eingetragen worden. Dem Siegmund Alexander zu Berlin ist für die letztgenannte Firma Prokura ertheilt und ist dieselbe unter Nr. 7631 des Prokurenregisters eingetragen worden.

Die hiesige Handelsgesellschaft in Firma Hellwig & Landé (Gesellschafts⸗Register Nr. 1523) hat dem Theodor Otto Ludwig Hellwig und dem Carl Black, beide zu Berlin, Kollektiv⸗Prokura ertheilt und ist dieselbe unter Nr. 7632 des Prokurenregisters eingetragen worden. 8 Dagegen ist bei Nr. 5992 des Prokurenregisters vermerkt worden, daß die dem Georg Joel zu Berlin für die vorgenannte Handelsgesellschaft er⸗ tbeilte Kollektiv⸗Prokura erloschen, die des Theodor Otto Ludwig Hellwig zu Berlin nach Nr. 7632 über⸗ tragen worden ist. Berlin, den 4. Dezember 1888. Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 56.

Berlin. Handelsregister 1746360 des Königlichen Amtsgerichts I. zu Berlin. Zufolge Verfügung vom 5. Dezember 1888 sind am selben Tage folgende Eintragungen erfolgt: In unser Gesellschaftsregister ist unter Nr. 8268, woselbst die Handelsgesellschaft in Firma: Gebrüder Perschk mit dem Sitze zu Berlin und verschiedenen Zweig⸗ niederlassungen vermerkt steht, eingetragen: Die Zweigniederlassungen zu Dessau Brandenburg a. H. sind aufgebhoben. Ein gleicher Vermerk ist unter Nr. 5367 des Pro⸗ kurenregisters bei der dem Carl Paul Perschk für die vorgenannte Handelsgesellschaft ertheilten Pro⸗ kura eingetragen worden.

und

In unser Firmenregister ist unter Nr. 16 959, woselbst die Handlung in Firma:

Moritz Ponsick mit dem Sitze zu Frankfurt a. Main und Zweig⸗ niederlassung zu Berlin vermerkt steht, eingetragen:

Die Zweigniederlassung zu Berlin ist auf⸗ gehoben. Die dem Wilhelm Adolph Goltermann zu Berlin und dem Erasmus Jaeger zu Frankfurt a. Main für die vorgenannte Firma ertheilten Prokuren sind hier unter Nr. 6706 beziehungsweise Nr. 6754 des Prokurenregisters gelöscht.

In unser Firmenregister ist unter Nr. 19 138, woselbst die Handlung in Firma:

Wilhelm Diederich mit dem Sitze zu Berlin vermerkt steht, einge⸗ tragen: 1 *ꝑDas Handelsgeschäft ist durch Vertrag auf

den Fuhrberrn und Spediteur Wilhelm Carl Eduard Diederich zu Berlin übergegangen, welcher dasselbe unter unveränderter Firma fortsetzt. Vergleiche Nr. 19 168 des Firmenregisters. Demnächst ist in unser Firmenregister unter Nr. 19 168 die Handlung in Firma:

Wilhelm Diederich mit dem Sitze zu Berlin und als deren Inhaber der Fuhrherr und Spediteur Wilhelm Carl Eduard Diederich zu Berlin eingetragen worden.

In unser Firmenregister ist unter Nr. 17 933, woselbst die Handlung in Firma: Zionsapotheke C. Hasse mit dem Sitze zu Berlin vermerkt steht, einge⸗

tragen: 8 Das Handelsgeschäft ist durch Vertrag auf den Apotheker Siegfried Gerstel zu Berlin

Wochenschrift für die Flachs⸗, Hanf⸗ und Jute⸗

und Samoa⸗Wolle, Schnüre u. dgl. ohne Angabe der Stückzahl unter einer Nummer.

Industr old Bertelsmann.) Nr. 309.

Spalte 1. Laufende

übergegangen, welcher dasselbe unter der Firma: ““