urtheilt, dann aber von der Redaktion auf meine Veranlassung entfernt worden ist — so können Sie der Staatsregierung keinen Vorwurf daraus machen, wenn sie nach diesem Wechsel der Redaktion dem „Worbiser Kreisblatt“ die amtlichen Bekanntmachungen noch be⸗
lassen hat.
Abg. Hansen lenkte, wie in früheren Jahren, die Auf⸗ merksamkeit der Regierung auf die Unterbringun pflicht⸗ vergessener Familienväter, die Frau und Kinder verließen, in Arbeitshäusern, und sprach die Hoffnung aus, daß diese An⸗
elegenheit recht bald eine landes⸗ resp. reichsgesetzliche
Regelung erfahren mö (Kreis
einig geschlo een gewesen seien. inister des Innern, Herrfurth:
Meine Herren! Meine Erklärung auf die von dem Hrn. Abg. Lehmann angeregte Frage wird so überaus dürftig und unvollständig ausfallen, daß ich mir zur Entschuldigung derselben eine allgemeine
Vorbemerkung gestatten möchte. Meine Herren, wenn ich im Allge⸗
meinen selbstverständlich durchaus bereit bin, auf die Erörterung 8
nzu⸗ gehen, Auskunft zu ertheilen und über etwaige Beschwerden äußern, so muß ich immer einen Vorbehalt dabei machen: ultra posse nemo tenetur! Die Zahl der beim Ministerium des Innern täglich eingehenden und zur Bearbeitung E Facher, über 1 — — 8 nmöglichkeit ist, für ede Sache die Einzelheiren noch vollständig im reit iütz —
das Ministerium des Innern betreffenden Angelegenheit hier e
150 täglich, ist so groß, daß es eine absolute
ehalten. Ich werde deshalb nur dann in der Lage sein, eine sichere und
bestimmte Auskunft geben zu können, wenn diejenigen Herren, welch die Angelegenheit hier zur Sprache bringen, die Pen Herttr, diese
mir so rechtzeitig mitzutheilen, daß ich Gelegenheit habe, die Akten
darüber einzusehen und mir von dem betreffenden Referenten Vortrag
Seheh zu Sb 5 6
Meine Herren, ich weiß ja wohl, daß, wenn es Jemandem weniger auf eine sachliche Erörterung ankommt als wie darauf, einem Minister Ungelegenheiten zu bereiten, es sehr zweckwidrig sein würde, eine derartige vorgängige Mittheilung ergehen zu lassen. Das macht sich viel besser, wenn ausgerüstet mit dem vollen Beweis⸗ material ganz überraschend ein solcher Angriff erfolgt, und dann der Minister erklären muß: ja, ich kann mich auf die Sache nicht mehr besinnen!
Ich darf daran erinnern, daß an einer anderen Stelle und von einer, in diesem Hause nicht vertretenen Partei, diese Art und Weise des Angriffs zu einem vollständigen System ausgebildet worden ist. In diesem Hause, nehme ich an, kommt dies nicht vor; aber meine „Herren, wenn der Hr. Abg. Lehmann die Güte gehabt hätte, in derselben Weise, wie es von seinem Fraktions⸗ genossen Hrn. von Strombeck geschehen ist, mir seine Absicht mitzu⸗ theilen, diese Sache hier zur Sprache zu bringen, dann würde ich die Gründe, weshalb die Genehmigung hat versagt werden müssen, ihm haben mittheilen können. Jetzt kann ich nur sagen: ich weiß es nicht mehr, wahrscheinlich wird hier der Fall vorliegen, daß sich die Kultus⸗ gemeinde mit der politischen Gemeinde doch nicht vollständig deckt; vielleicht liegen auch noch andere Gründe vor, wie gesagt, meine Auskunft ist eine dürftige, ich weiß es aber nicht 8,gesan
Abg. Dietz fragte die Regierung, wie es mit der An⸗ Lelegen füa. der Gemeinde Rheinbrohl und des Bürgermeisters
dcgat stehe d bes Burgermeisters
Minister des Innern, Herrfurth
Mieeiinne Herren! Seit einem vollen Lustrum ist Jahr für Jahr die Frage der Rheinbrohler Kirchenglocken und die Angelegenheit des Bürgermeisters Conrad in Hönningen hier zum Gegenstand so ein⸗ gehender und erregter Diskussionen gemacht worden, daß ich wohl er⸗ warten durfte, es würden dieselben in diesem Jahre gleichfalls wieder zur Sprache gebracht werden, und zwar um so mehr, als der Hr. Abg. Bachem, der ja das letzte Mal der Hauptredner in dieser Frage ge⸗ wesen ist, am Schluß seiner zweiten Rede vom 31. Januar vorigen Jahres erklärte: es sei nunmehr die Angelegenheit des Bürgermeisters Conrad von dem Ehrengericht der Offiziere in Angriff genommen, es sei dadurch der Stein ins Rollen gekommen und man könne ja auf die weitere Entwicklung der Sache gespannt sein. Ich habe natürlich deshalb sofort die Akten einfordern lassen und bin jetzt im Besitz des gesammten Materials.
8 Meine Herren, daß der Hr. Abg. Bachem die Sache nicht wieder würde angeregt haben, das ist mir allerdings nach dem Resultat der Verhandlungen klar. Er hat sich nicht gerade als ein zuverlässiger Prophet erwiesen. Der Stein, den er erwähnte, ist ins Rollen gekommen, aber er hat nicht, wie der Hr. Abg. Bachem annahm, den Bürger⸗ meister Conrad darniedergeworfen, sondern er hat dem Koloß ver⸗ leumderischer Beleidigungen und unerhörter falscher Beschuldigungen, welche gegen den Bürgermeister Conrad erhoben worden sind, die thönernen Füße zerschmettert und den Koloß zu Falle gebracht. Meine Herren, das Ehrengericht der Offiziere hat, nachdem ihm das Erkenntniß des Kölner Landgerichts, die Zeugenaussagen in der Koblenzer Untersuchung und sämmtliche gerichtliche und außer⸗ gerichtliche Verhandlungen vorgelegt worden sind, nach Prüfung derselben dahin erkannt, daß der Bürgermeister Conrad sich nichts habe zu Schulden kommen lassen, was die Standesehre eines preußischen Offiziers gefährde oder verletze, und hat ihn voll⸗ ständi freigesprochen. Dieses Erkenntniß ist durch eine Aller⸗ höchste Ordre vom 10. v. M. bestätigt worden. Dem vielangefeindeten Manne ist die eklatanteste Genugthuung, die vollständigste Ehrenrettung zu Theil geworden, und ich freue mich, dies vor dem hohen Hause konsta⸗ tiren zu können. Meine Herren, heute, wo, wie ich annehme, zum letzten Mal diese Angelegenheit das hohe Haus beschäftigen wird, (o nein! im Centrum) nun dann will ich sagen, wo sie zum letzten Mal ernsthaft dieses Haus beschäftigen wird, muß ich mir gestarten, namentlich, weil eine große Anzahl von Mitgliedern hier im has. sind, die den früheren Ver andlungen nicht vollständig beigewohnt haben, in aller Kürze das Ergebniß der gesammten Untersuchung hier zu rekapituliren, um die 1.Söce die dem Manne zu Theil geworden ist, auch zu be⸗
Der Bürgermeister Conrad in Hönningen ist wesentlich mit in Folge des Umstandes, daß er in der Rheinbrohler Nüknseiennc ntt n Folh pflichtmäßig den Weisungen seiner vorgesetzten Dienstbebörde nachge⸗ kommen ist, in der unerhörtesten Weife angegriffen worden und zwar unter Führung eines Mannes, der, gelinde gesagt, doch zu den fragwürdigsten Gestalten Es wurden gegen denselben ungefähr 33 Anklagen erhoben. Von diesen 33 Anklagepunkten waren etwa 26 so vollständig aus der Luft gegriffen, daß sie sich ohne Weiteres beim ersten Ansehen in eitel Dunst auflösten. Von den übrig gebliebenen 7, welche durch die Instanzen getrieben wurden, stellten sich bei eingehender Unter⸗ suchung 5 ebenfalls als durchaus unbegründet heraus. Es blieben jedoch zwei zweifelhafte Punkte. Der Hr. Abg. Bachem hat diese lervch Punkte ganz korrekt auf Grund des Erkenntnisses des Kölner Land⸗ freichts welches in Betreff dieser Punkte den Beweis der Wahrheit ür geführt erachtet, in der Sitzung vom 31. Januar 1888 präzisirt. be dec wurden, sodaß dies
ortlaut der 3 ’1 z ’ feieelt wechen nklage ist. Es ist, so behauptet 9 der Bürgermeister Conrad in einer Wirthschaft zu
Hönningen Zechschulden gegen Beträge von ven eütisc. 58
geglichen, welche der Gemeinde zustanden; 2) daß der Bürgermeister
Conrad in zwei Fällen Gemeindegelder eingezogen und erst nach 1
bis 1 ½ Jahren, in einem Falle sogar erst dann an die Gemeindekasse
e habe, als beim Gemeinde⸗Empfänger mit. Anzeige ge⸗
e.
Lehmann bebauerte, daß der Civilgemeinde Serrig aarbrücken) staatlicherseits die Gene migung versagt
worden sei, die Mittel für einen von der Kirchengemeinde
projektirten Kirchenbau zu bestreiten. Dies sei um so be⸗
dauerlicher, als in diesem Falle Civil⸗ und Kirchengemeinde
religiöse Zwistigkeiten und Unzuträglichkeiten also aus⸗
Folgendes richtig: Der Bürgermeister Conra hat in einem Fa einen Betrag von 80 ℳ Abschlagszahlung auf den Erlös von 115 ℳ für verkaufte Weiden vom Dezember 1880 oder Ja⸗ nuar 1881 bis April 1881 bestimmungswidrig in Empfang genommen und an sich behalten, bis er nach der Zahlung des Ge⸗ sammtpreises im April sie an den Gemeindeempfänger abgeliefert hat. Es ist ferner richtig, daß derselbe bestimmungswidrig einen Betrag von 89 ℳ für eine im Prozeß befindliche Forderung der Gemeinde Hönningen im Juli 1879 in Empfang genommen hat. Diese Summe ist ihm gegeben worden mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, er möge das Sachverhältniß und die Akten dahin prüfen, ob wirklich eine solche Forderung der Gemeinde zustehe. Er hat die Akten nicht gleich bekommen können, und es hat sich fast ein volles Jahr verzögert, bis er diesen Betrag abgeliefert hat. Der Bürgermeister Conrad hat in beiden Fällen bestimmungswidrig gehandelt, und es ist für dieses formale Verfahren — denn es ist nur ein formales Verfahren — ihm von seiner vorgesetzten Dienstbehörde eine Miß⸗ billigung zu Theil geworden. Ich lcge beinen Werth darauf, daß in dem Kölner Erkenntniß und in der Aeußerung des Hrn. Abg. Bachem der Zeitraum nicht auf 3 und 12, sondern auf 6 und 18 Monate an⸗ gegeben ist. Aber, meine Herren, diese ganze formale Ordnungs⸗ widrigkeit erhält erst ihren Charakter durch den Zusatz, der gemacht worden ist, nämlich, daß der Bürgermeister Conrad erst dann die “ bewirkt habe, nachdem mit Anzeige gedroht worden, denn daraus geht ja doch in Verbindung mit dem ersten Anschuldigungs⸗ punkt hervor, daß man den Verdacht, die Vermuthung hervor⸗ rufen wollte, er habe diese Beträge für sich verwenden, sie also unterschlagen wollen. Und nun, meine Herren, was diesen Punkt anlangt — so ist der falsch. Es ist festgestellt, daß der Bürgermeister Conrad diese Beträge an die Gemeindekasse aus eigenem Antriebe, spontan abgeliefert hat, ohne daß mit einer Anzeige gegen ihn beim Gemeinde⸗Empfänger vorher gedroht worden ifr Diese Anschuldigung gewinnt jedoch erst ihren richtigen Charakter in Verbindung mit der ersten Anschuldigung, daß Conrad in einer Wirth⸗ schaft zu Hönnigen Zechschulden gegen Beträge von Kellermiethen ausgeglichen, welche der Gemeinde zustanden.
Ich möchte zunächst darauf hinweisen, wie äußerst geschickt der Ausdruck „Zechschulden“ ist. Etymologisch kann man ja unter „Zechschulden allerdings ebensowohl Beträge verstehen, welche für die Zeche wie für das Zechen geschuldet werden. Aber ich meine, im gewöhnlichen Sprachgebrauch haben die „Zechschulden“ den unan⸗ genehmen Nebenbegriff: leichtsinnig kontrahirter Schulden, kontrahirt in Folge des Genusses eines Uebermaßes von Getränken.
Nnun bestanden die Zechschulden des Bürgermeisters Conrad aus einem Betrag von 50 ℳ, welchen er schuldig geworden ist in einem Zeitraum von 3 Jahren für gelieferte Speisen und Getränke und für entnommene Gegenstände für seine Haushaltung. Er hat diese Zechschulden in der Weise berichtigt, daß er einen Betrag von 45 ℳ, welche der Gastwirth ihm schuldete, kompensirt hat mit dieser Forderung, den Rest von 5 ℳ aber anderweit beglichen hat. Es kommt nun also wesentlich darauf an, ob die Behauptung, die ich hier aufstelle, daß dem Conrad diese Forderung zustand, richtig ist, oder ob die Behauptung des Hrn. Abg. Bachem, welche von dem Kölner Gericht für nachgewiesen erachtet worden ist, zutrifft, daß diese Beträge der Gemeinde Hönningen zugestanden haben. Meine Herren, nun ist glücklicher Weise die Richtigkeit meiner und die Unrichtigkeit der Annahme des Kölner Gerichts durch Urkunden und die Aussagen vereideter Zeugen erwiesen.
Dem Bürgermeister Conrad wurde bei seiner im September 1875 erfolgten Anstellung das Schoop'sche Haus in Hönnigen von der Gemeinde zur Nutznießung überwiesen. Ausgenommen wurden davon zwei Räume, welche zu Zwecken des Gemeinderaths, Bureauzwecken benutzt werden sollten. Einer der beiden Keller im Hause ist in dem Beschluß des Gemeinderaths vom Januar 1875, durch welchen das Haus ein für allemal als Wohn⸗ und Geschäftsgebäude für den Bürgermeister in Hönnigen bestimmt worden war, nicht aus⸗ genommen. Der Beschluß, welcher so lautet, wie ich ihn hier referire, ist in diesem Sinne in das Protokollbuch des Gemeinde⸗ raths aufgenommen und von sämmtlichen Gemeinderathsmitgliedern unterschrieben. Nun haben in dem Prozeß, der gegen die „Kölner Volkszeitung⸗ angestrengt worden ist, drei dieser Gemeinderaths⸗ mitglieder die Behauptung aufgestellt, es sei in der Gemeinderaths⸗ sitzung vom Januar 1875 davon die Rede gewesen, daß die Miethe für einen an einen Gastwirth vermietheten Keller in dem gedachten Hause der Gemeinde verbleiben solle, und auf Grund dieser Behaup⸗ tung der drei Gemeinderathsmitglieder ist dann von dem Kölner Gericht der Beweis der Wahrheit für geführt erachtet und die Zeitung freigesprochen worden.
1 Zunächst, meine Herren, möchte ich sagen, selbst wenn das wahr wäre, was diese Zeugen behauptet haben, so würde es darauf nicht ankommen. Denn nach der rheinischen Gemeindeordnung ist für jeden Gemeinderathsbeschluß die Aufnahme in das Protokollbuch und die Unterzeichnung durch mindestens 3 Mitglieder ausdrücklich vorgeschrieben. Wenn nun von dieser Kellermiethe im Protokollbuch nichts steht, sondern nach der Fassung des Beschlusses das ganze Haus — wie an⸗ gegeben — zur Verfügung des Conrad stand, so würde es nicht darauf ankommen, wenn wirklich in der Sitzung etwas Anderes verabredet aede e sce 8eecg Rehhee dr ziefnce sondern das Gegentheil ge⸗ und unterschrieben worden ist. er, meine Herren, wie steht den
die Sna sg8ilch! n, deß 6 “
s ist den Herren bekannt, da nicht bloß gegen die „Kölnische Volkszeitung“ sondern auch gegen die „Koblenzer Volks⸗Zeitung“ iche klage wegen Verleumdung des Conrad erhoben worden ist, und in der letzteren Anklagesache ist nun eine vollständig neue Beweisaufnahme und zwar durch eidliche Vernehmung der sämmtlichen Mitglieder des Gemeinderaths erfolgt, welche diesen Beschluß damals gefaßt haben und noch am Leben waren. Diese Mitglieder, an ihrer Spitze der Graf Westerholt⸗Gysenberg auf Arenfels, bekunden nun überein⸗ stimmend, daß ihnen von irgend einem derartigen Beschluß, von irgend einem derartigen Vorbehalt nichts bekannt sei, sondern daß der Be⸗ schluß so gefaßt sei, wie er protokollirt und unterschrieben 8 Es sind dabei auch diejenigen Mitglieder vernommen worden, die in Köln nach dem Gerichtserkenntniß anders ausgesagt haben sollen, und diese erklärten sich nun zurückhaltender. Einer sa ie: es sei ihm von einem verstorbenen Mitgliede des Gemeinderaths — ob in oder außer der betreffenden Gemeinderaths⸗Versammlung, dessen entsinne er sich nicht mehr ganz genau — gesagt worden, der eine der beiden Keller verbleibe der Gemeinde. Ein anderer sagte, es sei im Ge⸗ meinderathe von einigen Mitgliedern über den Willmann'schen Keller zwar gesprochen, aber flüchtig darüber hinweggegangen worden. So ist die Ungenauigkeit, ich will es nicht anders bezeichnen, in der Zeugen⸗ aussage in der Kölner Sache, demnächst in der Unter⸗ suchung in Koblenz richtig gestellt worden. Nachdem diese Zeugen in Koblenz eidlich vernommen und das Sachverhältniß klar Feen worden, hat leider eine gerichtliche Feststellung durch ein
rkenntniß, welches die „Koblenzer Volks⸗Zeitung' verurtheilt hätte, “ können, denn es war die Verjährung inzwischen ein⸗ etreten. Das war für den Bürgermeister Conrad sehr ungünstig. Derselbe hat wirklich bei dieser ganzen Angelegenheit viel Ung Finsgis, Henf zu⸗ letzt aber auch viel Glück. Er hat das Unglück gehabt daß er in der schmählichsten und wirklich unerhörtesten Weise angegriffen worden ist, namentlich, weil er seine Pflicht als Beamter gethan hat; er hat das Unglück gehabt, daß in einem Erkenntniß, gegen welches Berufung nicht zulässig war, der Beweis der Wahrheit für zwei Anschuldigungs⸗ punkte für geführt erachtet wurde, ohne daß ihm Gelegenheit gegeben war, den Gegenbeweis zu führen. Er hat das Unglück gehabt, daß, nachdem der Gegenbeweis geführt war in der zweiten Sache, die An⸗ gelegenheit als verjährt erachtet worden ist und die Sache nicht noch⸗ mals zur gerichtlichen Entscheidung gelangen konnte. Er hat noch ein anderes Unglück gehabt, meine Herren, — es ist ihm hier sehr verargt worden, daß er nicht sofort gegen die Zeitungen vorgegangen, und daß erst in Folge von Anweisungen, die aus der
Meine Herren, es ist, was zunaͤchst den 2. Punkt anbelangt,
heute zur Sprache kommen würde, habe die Akten ni gelesen und könne deshalb gegenüber der vollkommen dur gearbeiteten Vertheidigungsrede des Ministers nicht erschöpfend erwidern. Der 88 Bachem, der das ganze Material kenne und, bc “ dun
wohl gelegentlich si arüber äußern, heute sei derselbe wegen dringender Geschäfte abwesend. Ihm daeb ser) derss es lediglich an der formellen Frage. Im vorigen Jahre habe der damalige Minister erklärt, er wolle mit weiteren Schritten warten, bis das Erkenntniß des Koblenzer Gerichts vorliege und, wenn es so ausfalle, wie das Kölner, seine Maß⸗ regeln treffen. Das Erkenntniß in Koblenz sei nicht gekommen und zwar merkwürdigerweise wegen Verjährung. Wer habe denn aber die Verjährung herbeigeführt? In Koblenz habe allerdings über einen Punkt eine Vernehmung stattgefunden, und der Minister habe daraus eine volle Rechtzertigung für den Bürgermeister Conrad entnommen. Der Minister könne allerdings subjektiv darüber urtheilen, sei aber, da kein Erkenntniß des Gerichts vorliege, in dieser Sache inkompetent. Um durchaus eine Revision zu haben, habe man ein ganz eigenthümliches Verfahren eingeschlagen, man habe ein Ehren⸗ gericht befragt. Ohne Zweifel habe dieses nach bestem Er⸗ messen und Gewissen geurtheilt, aber in diesem ehrengericht⸗ lichen Verfahren hätten nur Hr. Conrad und seine Vertreter Aeußerungen zu machen gehabt, eine Entgegnung habe nicht stattgefunden, es sei also ein Urtheil auf Grund einer ein⸗ seitigen Untersuchung. Er bezweifle die Gewissenhaftigkeit des Ehrengerichts nicht, dieses Verfahren führe aber nicht eine Beurtheilung aller V
des Kölner Gerichts und des CEhrengerichts ständen sich diametral gegenüber. Das Ehrengericht habe erkannt, daß in dem Verfahren des Hrn. Conrad nichts seiner Standesehre widerspreche. Ehrengericht und Kölner Gericht ständen eben⸗ bürtig neben einander, also sei nicht eins ohne Weiteres ent⸗ scheidend. Wenn auch Seitens des Ehrengerichts alle Akten geprüft seien, so halte er sich doch einstweilen an das Kölner Erkenntniß. Man solle aber nicht unter solchen Umständen mit einer gewissen Animosität eine solche Philippika gegen den Abg. Bachem halten, ohne ihn vorher zu benachrichtigen, daß man über ihn zu Gericht sitzen wolle. Derselbe habe si
früheren Darlegung lediglich auf die Entscheidung des Kölner Landgerichts gestützt. Wenn er (Rednerz) sich auf etwas stütze, was das Gericht als thatsächlich angenommen habe, so könne ihm Niemand einen Vorwurf daraus machen. Bezüglich der von dem Abg. Lehmann besprochenen Nichtbestätigung zweier Be⸗ schlüsse von Civilgemeinden, eine Kirche zu bauen, verlange er von dem Minister keine Aufklärung, da er nicht darüber orientirt sei. Indessen sei die Frage prinzipiell so wichtig, daß sie Gegenstand einer besonderen Interpellation sein könne, um klarzustellen, welche Prinzipien bei solchen dencel gehtgen verfolgt würden. Was die Angelegenheit
Ministerial⸗Instanz ergingen, überhaupt der Prozeß gegen diese Zei⸗
tungen eingeleitet worden ist. Es ist jetzt aber, und zwar durch die
Aussage des Landraths von Runckel, aktenmäßig festgestellt, daß
Conrad persönlich den dringenden Wunsch gehabt hat, sofort gegen
die Zeitungen vorzugehen, daß er sich an seinen Landrath des⸗ wegen gewendet hat, dieser ihn aber — von einer meines Erachtens unrichtigen Auffassung ausgehend, veranlaßt hat, die Verfolgung nicht eintreten zu lassen. Denn, sagte der Landrath, das wird ein politischer Prozeß und, wie es bei politischen Prozessen mit der Erforschung der objektiven Wahrheit zugeht, darüber habe ich in meiner früheren Eigenschaft als Richter manche trübe Erfahrung gemacht.
Meine Herren! Ich halte das für einen falschen Standpunkt und es ist ja demnächst auch von Aufsichtswegen der Antrag auf Ein⸗ leitung der Untersuchung erfolgt.
Zu dem vielen Unglück für den Mann kommt aber auch ein S Glück; zunächst daß der Eintritt der Verjährung in Koblenz erst dann erkannt worden ist, nachdem alle Zeugen eidlich ver⸗ nommen waren und das Sachverhältniß vollständig klar gestellt war; und zweitens hat der Mann das ganz besondere Glück gehabt, daß er dem Offizierstande angehört.
Meine Herren, dadurch ist es möglich geworden, eine Revision des Vorprozesses — wenn auch nicht in dem formellen Sinne — ein⸗ treten zu lassen, denn dem Ehrengerichte sind sämmtliche gerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen, das Kölner Erkenntniß, die Koblenzer Aussagen, die gerichtlichen und außergerichtlichen Akten vorgelegt worden, und das Ehrengericht der Offiziere hat eine Ent⸗ Ph. nns getroffen, welche diesen Bürgermeister vollständig reha⸗
irt.
Meine Herren, zu meiner großen Freude ist auf diese Weise nunmehr die Sache, die jahrelang einen verdienten Beamten wirklich in der schmäh⸗ lichsten und unerhörtesten Weise hat Angriffe erdulden lassen, zu einem versöhnenden Abschluß gekommen, durch das Erkenntniß des Ehrengerichts, durch die dasselbe bestätigende Allerhöchste Ordre vom 10 v. M. Ich möchte um die Erlaubniß bitten, diese Allerhöchste Ordre hier verlesen zu dürfen; sie lautet:
Ich ertheile dem mit den Untersuchungsakten hierbei zurück⸗ erfolgenden ehrengerichtlichen Spruche vom 9. November v. J wider den Rittmesster a. D. Conrad, zuletzt von der Reserve des 2. Rheinischen Husaren⸗Regiments Nr. 9, ans dem Landwehrbezirk Neuwied, wonach demselben wegen der gegen ihn in öffentlichen Blättern erhobenen Anschuldigungen, Beträge von Kellermiethe, welche der Gemeinde zugestanden, eingezogen und für sich verwendet zu haben, ohne daß die zur Sache geführte gerichtliche Untersuchung diese Be⸗ öö als unrichtig bezeichnet habe, sowie durch zweimalize amtliche Empfangnahme von Geldbeträgen in seiner Eigenschaft als Bürgermeister und verspätete Abführung derselben an die Gemeinde⸗ kasse seine Unbescholtenheit gefährdet zu haben, ein Vorwurf nicht zu machen und er dieserhalb weder der Verletzung noch der Gefähr⸗ dung der Standesehre für schuldig zu erachten, vielmehr freizu⸗ sprechen ist, hierdurch die Bestätigung.
Berlin, den 10. Januar 1889.
Wilhel
8 gez. m. Meine Herren, ich wiederhole: dem Mann ist die eklatanteste
Ehrenrettung und Genugthuung zu Theil geworden. Ich freue mich von Herzen darüber, und ich hege zu dem Gerechtigkeitssinn des Hrn. Abg. Bachem das Vertrauen, daß auch er, wenn er dies lesen wird, sich mit mir darüber freuen wird.
Ein Vertagungsantrag des Abg. Berger wurde abgelehnt. Abg. Dr. Windthorst: Er habe nicht gewußt, des 8 t
— 2
ngen in Köln beigewohnt habe, werde
erhältnisse herbei. Die Erkenntnisse
ich in seiner
orbiser Kreisblatts“ betreffe, so dürfe ein Blatt,
dessen Redacteur sich solche Dinge habe zu Schulden kommen lassen, nicht wieder für amtliche Publikationen gebraucht werden. Es gebe ein Mittel zur Abhülfe in dieser Sache; das sei: bis auf Weiteres das Kreisblatt von Heiligen⸗ stadt auch zum Kreisblatt für Worbis zu machen. er Redacteur der „Eichsfeldia“ sei lediglich wegen eines politischen Preßvergehens bestraft, und ein solches Vergehen dürfe man nicht mit einem so gemeinen Verbrechen auf eine Stufe stellen. Ein solches Argument dürfe man nicht gebrauchen, es mache augenblicklich Effekt, sei aber thatsächlich nicht stichhaltig.
Minister des Innern, Herrfurth: Meine Herren! Was zunächst den letzten Punkt — das Worbiser
Kreisblatt — anlangt, so möchte ich lediglich daran erinnern: es ist, laube ich, ganz gleichgültig, wem die Typen gehören, mit denen ein
latt gedruckt wird, und wer die Abonnementsgelder vereinnahmt.
Es kommt bei einem Blatt in erster Linie auch nach dem Preßgesetz darauf an: wer ist der verantwortliche Redacteur? G nd ich habe in
orden sei.
seinem vorgesetzten Ober⸗Staatsanwalt rektifizirt w wenn die
Wie würde es dem Hrn. Conrad ergangen sein, Koblenz nicht stattgefunden hätten! l als Bürgermeister wie als Rittmeister en. Der Abg. Dr. Windthorst habe das Koblenzer
lle eine Aenderung herbeigeführt, bevor ich gestattet habe, orbifer Kreisblatt ferner noch die kreisamtlichen Bekannt⸗ machungen zugewendet werden ch würde hierzu ab icht die Ausführung des Bürgermeisters Conrad nö
gen.
Meine Herren, as Kölner Landgeri und er für
ser S daß dem W Verhandlungen in hätte unfehlbar sowo kassirt werden mü sodann gemeint, immer in Resultat verschwinden zu kompetent,
cht das Wort ergriffen haben, wenn mich Hrn. Abg. Dr. Windthorst in Betreff des
thigten, noch ein paar Worte hinzuzu⸗ der Absicht,
der Minister Verhandlungen Daß das Haus aber nach dem vorgelegten werde der Abg. Dr. rund des ehrengerichtlichen Erkenntnisses Bürgermeister Conrad frei. Nach der Bachem hätte das Haus die Zustände ssichtsbehörde für
der Hr. Abg. Dr. Windthorst hat erklärt: es stebe entgegen dem ehrengerichtlichen seine Person wolle sich an das Kölner Er⸗ Nun möchte ich doch kurz daran erinnern: tniß ist ergangen auf einen Strafa
zu Koblenz als Kommunal⸗Aufsichtsbehörde dem — abgesehen von der Vernehmung des C. von dem angeklagten Blatt bezeichneten Entlastungs⸗ orden waren, ohne daß dem ꝛc. Conrad die Möglich⸗
das Material für den Gegenbeweis zu beschaffen. eidliche Vernehmung sämmt⸗ Mitglieder des Gemeinderaths vernommenen 8* diesen Vernehmungen herausgestellt, ändlich bona fide, aber — auf einer gefällt hat. d der demselben des Kölner Erkenntnisses, sagen und des übrigen überhaupt in der S Nun gebe ich ja zu, in dem ehrengericht⸗ die Thatsachen sind falsch, die die Zei⸗ steht drin: der Bürgermeister ber jenen schweren Beschuldigungen nichts zu Verletzung oder als Offizier anzu bedarf kaum wenn das Ehrengericht angenommen erntesten ein Theil davon wahr, was dort daß dann das Ehrengericht den Conrad als Ich habe einen unrichtigen eine Quasirevision des stattgefunden; cs hat eine nochmalige gründ⸗ r in dieser Angelegenheit gepflogenen Ver⸗ d auf Grund dieser Verhandlungen hat Mann ist schuldlos, er ist freizusprechen. Sr. Majestät dem Kaiser bestätigt
Meine Herren, es ist von dem Hrn. Abg. Dr. Windthor worden, es sei mit einer gewissen Animosität über den Hrn. Bachem, der heute hier nicht anwesend sei, eine Philippika gegen ihn gehalte mich davon ferngehalten, und sollt so will ich jeden Ausdruck, der n werden könnte, ausdruücklich zurücknehmen. Schluß meiner Rede gesagt, ich rechtigkeitssinn des Hrn. Abg. Bachem, Ausgang der Sache freuen würde. wirklich nochmals darauf zurückkommen: m ganzen Verlauf nicht wieder künst! chdramatischen Charakter gehabt, daß sie jetzt zu Ende ist wirklich ein Schauspiel in 5 Atten ganz genau hhrbuch der Poetik finden. Glockengeläute der
chtserkenntniß Material ein kom
petenter Richter sei, Windthorst zugeben müssen, und auf spreche dasselbe den Darstellung des Abg. in Hönningen unqualifizirbar zielles Aktenstück, das ihm gestern zu Hause ein anderes Bild von de selben heiße es, daß der Pastor sei, an einem Sonntag, gegen den und böswillig, als gottlose Bosheit,
verrottet, daß sie der Teufel in der Hö hätte ausdenken können, gebrandmarkt habe. verpflichtet, diesen Ausführun als die beiden Anstifter den besuchten, ihre angebliche Cent Deckmantel ihrer Bosheit. Die „der römisch⸗katholische Kirche römisch⸗katholische Geistliche un über die Leute, Bürgermeister C gewählt h Hause — sequent hier vertheidi Abg. Dr. Windt urtheile bloß forme gegenüber.
etwas gegen Er zweifle nicht, daß beide Gerichte i ehandelt hätten.
ntrag der Regierung des Bürgermeisters Conrad, nach lediglich die zeugen gehört w keit gegeben war,
In Koblenz ist demnächst die lich er Betheiligten,
es hat sich au Kö Gericht — selbstverst
thatsächlich unrichtigen Grundlage sein Erkenntniß Erkenntniß des Ehrengerichts ist gefällt digen Verhandlungen:
für unerhörte und die Au faul und nachsichtig halten m gegangen sei, werde dem ständen geben. In dem⸗ des Orts, der ganz katholisch Rede des Abg. Bachem,
verflucht und lle nicht schlimmer
Die Gemeinde sei gen entgegenzutreten, umsomehr, Gottesdienst nie oder nur selten rumsangehörigkeit sei nur ein ses Schriftstück sei unterzeichnet So urtheile der d die Gemeinde in Hönningen es Lustrums den
sämmtlicher Mitglieder, bald nach der Bürgermeister
vorgelegten vollstän der Koblenzer Zeugenaus verhandelten Materials. lichen Erkenntniß steht nicht: tungen behauptet haben, Conrad hat sich gegenü Schulden kommen lassen, was als eine fährdung der meine Herren, Begründung, es sei auch nur im Entf⸗ behauptet worden ist, — Offizier niemals hätte freisprechen können. ebraucht, wenn ich gesagt habe,
sondern es
Standesehre nvorstand“.
einer weiteren welche sich während ein
onrad zum Gegenstand ihrer Verfolgung aus⸗ Seit langen Jahren — er sitze 24 Jahre im sei eine so schlechte Sache wie diese nicht so kon⸗ t worden.
orst: Er kenne die Thatsachen nicht, er Es ständen sich zwei Erkenntnisse daß er in keiner beide Erkenntnisse habe sagen können oder wollen. n vollster Ueberzeugungs⸗ Der Minister habe ihn Namennennung in die Zeitungen zu schreiben, die Sache weiter verfolgen wolle. en, ihm stehe kein literarisches Er brauche auch gar nichts zu abe nicht Thatsachen,
die gegen den Mann vorgetragen seien, Er sage nur, das Kölner Gericht habe folge für ihn nicht, daß es absolut wahr daß die Gerichte auch von falschen Er beschuldige auch Hrn. Im Uebrigen
Kölner Erkenntnisses habe liche Erörterung sämmtliche handlungen stattgefunden un das Ehrengericht erkannt: der
Und dieses Erkenntniß ist von
Er wiederhole, Weise irgend
und Pflichttreue aufgefordert, mit? wenn er (Redner) schreibe nicht in die Zeitung Bureau zur Disposition. schreiben, mente angeführt. irgend einen der Sätze, als richtig anerkenne. so erkannt, daraus sei. Er wisse sehr wohl, n ausgehen könnten. sonst heiße, keineswegs. chmacksurtheilen, ob man eine so theatralisch behandeln dürfe.
chen Bemerkungen der Abgg. von Windthorst vertagte sich das Haus.
Nächste Sitzung Sonnabend 11 Uhr.
— Der Etat des Ministeriums der geistlichen, inal⸗Angelegenheiten für 34) 2 611 353 ℳ Evangelischer Kultus 41 070 ℳ J), katholischer Kultus 6922 ℳ 93 ₰ licher Unterricht 2 339 297 ℳ 86 ₰
Das „Kunstgewerbe⸗Museum“ in
gesprochen worden, Ich glaube, ich habe ewesen sein, in gedeutet Ich habe übrigens am ich hätte das Vertrauen zu dem Ge⸗ daß er sich mit mir über diesen Meine Herren, die Sache ist jetzt zu Ende; ich belebt werden;
n worden. e das nicht der Fall
aach dieser Richtung sondern Argu⸗
ich möchte
sie kann nach ihre e hat einen so ho ein muß. Es ist 1 ch dem Rezept, wie Sie es in jedem Le Akt: Einleitung und Entwicklung: Rheinbrohler Kirchenglocken und das pflich Bürgermeisters.
Zweiter Akt: Verwickelung: Erhebung von denen 31 sich alsbald verflüchtigen, 2.
Dritter Akt: Höhepunkt der Verwi welches den Beweis der Wahr Vierter Akt:
Thatsachern Conrad, oder wie er überlasse er es den Ges⸗ ernsthafte Angelegenheit so einigen persönli
tmäßige Eingreifen des
Kardorff und Dr.
33 Anklagen, von Schluß 4 ½ Uhr.
2 aber zweifelhaft bleiben. ckelung: Das Kölner Erkenntniß, heit für erführt erachtet.
In Koblenz die Vernehmung vereideter e die volle Unschuld des Bürgermeisters Conrad nach⸗ Moment — Unmöglich⸗ Verjährung. r⸗ehrengerichtliche Untersuchung; epflogener Verhandlungen reisprechung;
Unterrichts⸗ und Mediz 1889/,90 hat an Einnah (+ 55 284 ℳ), 20 ₰ (+ 948 ℳ 35 (s— 15 ℳ) und öffent + 16 419 ℳ 82 ₰).
erlin ist mit dem „öffentlichen Unterricht“ Es wird beabsichtigt, die Erhebung von Museum in Wegfall zu bringen. Instituts werden alsdann im Wesent⸗ in Untecrichtshonorar bestehen. ergeben eine Einnahme von das Medizinalwesen
Die sonstigen vermischten ₰ (+ 24 184 ℳ 83 ₰). den Ausgaben (Kapitel t 91 651 841 ℳ (+ 21 466 849 ℳ), 12 620 ℳ).
Zeugen, welch weisen, — nun aber kommt das retardirende keit der gerichtlichen Feststellung weg Fuͤnfter Akt: Lösung: militä nochmalige genaue Durchsicht sämmtlicher des gesammten Materials; vollständige Bestätigung derselben. 8 Herren, ich glaube, das Stück ist aus; der ruhig nach Hause gehen. W der Hr. Abg. Bachem oder irgend ein anderer n, diese Rolle lieber Ankläger des Conrad einer dieser Herren diesem Schau⸗ dann möchte ich anheimstellen, wo seine Aeußerungen nicht nen, sondern in der Prest mals wörtlich die Anklagen
men (Kapitel en Eintritts der
Allerhöchste
Vorhang fällt; Will der Hr.
Pegchh intrittsge ei die Zuschauer können . Dr. Windthorst oder — ich möchte den genannten Herren empfehle der bis jetzt auch als der
dem Kunstgewerbe⸗ Einnahmen dieses lichen nur noch
und Unterricht gemeinsam 32 726 ℳ 55 ₰ 1
130 378 ℳ 75 ₰ (+ 15 260 ℳ). Einnahmen betragen 60 956 ℳ 71 Die Gesammtsumme d 109 — 126) ist angesetzt mi und zwar:
dem zuzuschieben, vorgegangen ist — will, sage ich, atyrspiel folgen lassen, ende nicht hier im Hause, zur Verantwortung gezogen werden kön unter Unterzeichnung seines Namens nochmal⸗ die von dem Kölner Gericht für festgestellt erachte Meine Herren, ich verspreche Ihnen, ich tragen, daß mit größter Beschleunig die Anklage wegen verl wird ja der Hr. A ordentlichen Gerichte, niß vorziehen zu müssen glaubt, Resultat wird dasselbe sein: eklatanteste, für den viel angegriffenen Bürgermeister Conrad. Berger (Witten): Bachem nicht anwesend sei, der j dem Ministergehalt vorgebracht zu geben, der weiteren Verhand habe er vorhin den Antrag auf Vertagu leider nicht angenommen worden sei riffe auf den abwesenden Abge f einige Ausfüh den Abg. Bachem übrigens habe, erwidern. Der beschränkt, nur einze Kölner Erkenntnisses vorzubringen, so meister Conrad in einer Weise das zulässige Maß hinausgegangen sei. ermeister genannt, d
spiel noch ein 514 ℳ),
daß der Betre
er dauern t worden sind.
werde dafür Sorge den Betreffenden Beleidigung erhoben wird; dann bg. Dr. Windthorst auch noch ein Erkenntniß der welches er dem ehrengerichtlichen Erkennt⸗ und ich glaube, das vollständigste Genugthuung
daß der Abg. a selbst diese Sache stets bei abe. Um ihm Gelegenheit ung beiwohnen zu können, ng gestellt, der aber Er werde sich aller ordneten enthalten, aber er des Abg. Dr. Windthorst, der in ausgezeichneter Weise vertreten chem habe sich seiner Zeit nicht darauf Ine Theile des gegen Conrad ergangenen ndern habe den Bürger⸗ charakterisirt, die
Ministerium 1 024 630 ℳ (+ Ober⸗Kirchenrath 145 547 ℳ (unverändert). sche Konsistorien 1 127 343 ℳ 24 Z (+ 4 sche Geistliche und Kirchen 1 4561 5) Bisthümer und die 255 417 ℳ 60 3 (+ 59 ℳ 94 J). e und Kirchen 1 247 314 ℳ 58 ₰ 7) Bedürfnißzuschüss insbesondere für einen Bi 8) Provinzial: den Vize⸗
ung sofort gegen Ferderish 3) Evangeli 2 559 ℳ). 4) Evangeli (+ 12 979 ℳ 65 ₰). gehörenden Institute 1 6) Katholische Geistlich (+ 4007 ℳ 71 ₰). Unterstützungen, (unverändert). (—— 6314 ℳ). Für Schulkollegiums zu Ber Räthe in den Ministerien, Durchschnitt 8700 ℳ, a währen, demselben statt ein solches bis zum Behufs Bereitst war ein Mehrbetrag von rüfungskommissionen 96 30. versitäten 7 569 286 schuß für die Universität ir Zur Errichtung e matische Theologie, 3210 ℳ, zur Errich Geschichte, Gehalt und fallend) werden 3210 ℳ und torium des landwirthscha sächlichen Ausgabefonds eine Mehraus sität Berlin 1 deren Universitätskasse und 1 4 960 ℳ Dafür sind — mithin bedarf es der Flüssigmachung Zur Errichtung einer ordent⸗ schen Fakultät, egfallend) 2300 Professue für mathe⸗ Besoldungs⸗
zu denselben
e und einmalige schof 48 000 ℳ Schulkollegien 551 4288 ℳ ze⸗Präsidenten des Provinzial⸗ Berlin ist das Gehalt der vortragenden also 7500 ℳ bis 9900 ℳ, im usgebracht, um die Möglichkeit zu ge⸗ des bisherigen Gehalts von 8700 ℳ, Betrage von 9900 ℳ bewilligen zu ellung der 1200 ℳ in Ansatz zu bringen. 2 ℳ (+ 670 ℳ). 10) Uni⸗ ₰ (+ 308 218 ℳ). a. Zu⸗ Königsberg 777 908 ℳ (— 300 ℳ). ßerordentlichen Professur für syste⸗ t und Wohnungsgeldzuschuß sind tung einer außerordentlichen Pro Wohnungsgeldzuschuß (kün für das physiologische i Instituts zur Verstärkung der nd 500 ℳ angesetzt, folglich entsteht 6920 ℳ b. Zuschuß für die Univer⸗ 81 810 ℳ (+ 14 901 ℳ). In Folge einer beson⸗ Verbindung der Quästur mit der⸗ an Deckungsmitteln
Er bedauere,
üsse doch au
e weit über Er habe ihn einen er mit einer Dreistig⸗ e, als ob er nicht der be⸗ ch dem Kölner Gericht sei; er t dem Aermel bereits das Gefängniß n derartige Aeußerungen gegenüber eenden Beamten fielen, eer des Innern, das vom Gegen⸗ flicht, für den Beam⸗ ieder des Hauses auf nverantwortlichkeit das Recht in Anspruch die ihre Schuldigkeit nicht thäten, dann hätten sie die die zu Unrecht angegri dem Bericht des Abg. Rintelen von 8 Ministers die Sache nschuldig und eklatant dem das gesammte Windthorst halte Erkenntniß und in Koblenz Verjährung
nichtsnutzigen Bür g einer au keit und einem Uebermuth auftret scholtene Mann wäre, sei ein Mann, der mi gestreift u. s. w. im Kommunaldienst dann habe nicht nur der Mini jedes Mitglied — theil überzeugt sei, Recht und ten einzutreten.
der er na
des Hauses,
Wenn die Mit 1 selben sind erforderlich 2
vorhanden 19 160 ℳ; eines Betrages von 5800 ℳ , en Ersatzprofessur in der philosophis Wohnungsgeldzuschuß (künftig w ung der außerordentlichen omie in eine ordentliche Professur, Betrag einstweilen aus dem Ge⸗ r Sternwarte bereit
ähmen, sich über Beamte, ccksichtslos auszuspreche Diejenigen einzutreten,
anders als in 1886 stelle sich nach den Materialien de raus! Conrad sei danach vollständig u reigesprochen von dem Ehrengericht,
aterial vorgelegen.
an das es komme,
ffen würden.
Zur Umwandl matische Astron differenz 3000 ℳ, halt des Dirigente gestellt wird.
n des Recheninstituts de ch Erledigung der Professur füeßen diese
verurtheilende G em erwähnten Gehalt wieder zu.
Frauenklinik, Zuschuß zur Errichtung einer Inspek⸗ tions⸗Assistentenstelle mit 1800 ℳ Gehalt und 540 ℳ Wohnungsgeldzuschuß 540 ℳ, Für die chirurgische Klinik, Zuschuß zur Errichtung einer Anatomiedienerstelle mit 1080 ℳ Gehalt und 240 ℳ Wohnungsgeldzuschuß 120 ℳ Für die Kliniken für Syphilis und Hautkrankheiten zur Remu⸗ nerirung eines zweiten Assistenten 1350 ℳ Für das zweite anatomische Institut: zur Remunerirung eines Assistenten 1350 ℳ, zur Anstellung eines Präparators, Gehalt und Wohnungsgeldzuschuß 1640 ℳ, zur Remunerirung eines Hülfsdieners 1080 ℳ, zu sächlichen Ausgaben 3000 ℳ Für das Institut für theoretische Physik: zur Remunerirung eines Assistenten 1350 ℳ, zur Remunerirung eines Hülfsdieners 1080 ℳ, zu sächlichen Ausgaben 570 ℳ Für das Museum für Naturkunde und das zoologische nstitut: Geologisch⸗paläontologische Sammlung nebst Institut. Zur Anstellung eines Präparators, Gehalt und Wohnungs⸗ eldzuschuß 1640 ℳ. Mineralogisch⸗petrographische Samm⸗ g nebst Institut. Zur Remunerirung eines zweiten Assistenten 1350 ℳ, zur Verstärkung der sächlichen Ausgabe⸗ fonds 1750 ℳ Zoologische Sammlung. Zur Anstellung eines Kustos, Gehalt und Wohnungsgeldzuschuß 4440 ℳ, zur Ge⸗ währung persönlicher Gehaltszulagen von je 900 ℳ an zwei Kustoden (künftig wegfallend), zur Anstellung eines Präparators, Gehalt und Wohnungsgeldzuschuß 1640 ℳ, zur Remunerirung von Hülfskräften 3000 ℳ, Zoologisches Institut. Zur Anstellung eines Kustos mit 3000 ℳ Gehalt und 540 ℳ Wohnungsgeldzuschuß unter Mitverwendung eines Betrages von 1000 ℳ aus dem Gehalt und Wohnungsgeldzuschuß des vorhandenen Präparators 2540 ℳ, zur Remunerirung eines Hülfsdieners 1080 ℳ, zur Verstärkung der sächlichen Ausgabefonds 1000 ℳ Den künftig wegfallenden Beträgen treten hinzu 324 ℳ, Entschädigung eines Anatomie⸗Aufwärters aus der Kasse des Friedrich⸗Wilhelms Instituts. Die Summe der Mehrausgabe beträgt also 61 360 ℳ c. Zuschuß für die Universität in Greifswald 230 380 ℳ (+ 13 995 ℳ). Zur Errichtung einer außerordentlichen Professur für innere Medizin und zur Umwandlung einer ebensolchen für in eine ordentliche und ferner f 21 000 ℳ mehr ausgeworfen.
in Breslau 812 591 ℳ (+. 11 090 ℳ). Bei dieser Universi
entsteht eine Mehrausgabe von 20 810 ℳ durch Errichtun einer außerordentlichen Professur in der juristische Fakultät, durch Gründung einer außerordentlichen Ersatz professur in der medizinischen und einer außerordentlichen Professur für Ohren⸗, Nasen⸗ und Halskrankheiten. e. Zu⸗ schuß für die Universität Halle 616 107 ℳ (◻ 19 842 ℳ). Zur Gewährung einer Miethsentschädigung an den Univer⸗ sitäts⸗Kurator, für mechanische Hülfsleistungen in dem Ver⸗ waltungsgebäude, zur Errichtung einer ordentlichen Professur für Hygiene, zur Errichtung einer ordentlichen Professur für alte Geschichte und einer außerordentlichen Ersatzprofessur in der philosophischen Fakultät ꝛc. sind 24 064 ℳ mehr zur Disposition gestellt. f. Zuschuß für die Universität in Kiel 557 206 (+ 13 492 ℳ). Für die Gründung einer ordentlichen Seengah in der theo⸗ logischen Fakultät und einer au erordentlichen Professur für englische Philologie, sowie für das pharmakologische Institut, für die Universitäts⸗Bibliothek ꝛc. sind 15 652 ℳ mehr ausgeworfen. g. Zuschuß für die Universität in Göttingen 363 320 ℳ (+ 22 428 ℳ). Zur Gewährung einer Miethsentschädigung, zur Errichtung neuer Stellen und zu anderen Zwecken werden 26 380 ℳ mehr verausgabt. h. Zu⸗ schuß für die Universität in Marburg 555 037 ℳ + 18 874 ℳ). In Marburg wird eine außerordentliche rofessur für Staats⸗Arzneikunde in eine ordentliche für Hygiene und Staats⸗Arzneikunde verwandelt und eine außerordentliche Profes8sur für innere Medizin einge⸗ stellt, sodaß dadurch und zu anderen Neuerungen eine Summe von 21 904 ℳ mehr erforderlich ist. i. Zuschuß für die Universität in Bonn 866 004 ℳ (+ 23 546 ℳ). Zur Gründung einer ordentlichen Ersatz⸗ professur in der evangelisch⸗theologischen Fakultät und einer ebensolchen in der juristischen und philosophischen Fakultät ꝛc. werden 24 406 ℳ ausgeworfen. k. Zuschuß für die Akademie in Münster 149 129 ℳ (+ 10 050 ℳ). Zur Erhöhung der Durchschnittsbesoldungen der Professuren, zur Erhöhung der Besoldung der Bibliotheksvorsteherstelle und der Kustoden an der Paulinischen Bibliothek sind 10 050 ℳ mehr in An⸗ schlag gebracht worden. 1. Zuschuß für das Lyceum Hosianum in Braunsberg 16 028 ℳ (+ 300 ℳ). Dispositionsfonds zu außerordentlichen sächlichen Ausgaben für die Universitäten, die Akademie in Münster und das Lyceum in Braunsberg 60000 ℳ (unverändert). Zur Verbesserung der Besoldungen der Lehrer an sämmrlichen Universitäten, an der Akademie in Muͤnster und an dem Lyceum in Braunsberg sowie zur Heranziehung ausgezeichneter Dozenten 175 000 ℳ (unver⸗ ändert). Zu Stipendien für Privatdozenten und andere jüngere Gelehrte 60 000 ℳ (unverändert). Dispositionsfonds sur Berufung von Nachfolgern für unerwartet außer Thätig⸗ eit tretende, zur Beschaffung von Vertretern für zeitweise be⸗ urlaubte oder aus sonstigen Gründen an der Ausübung ihrer amtlichen Obliegenheiten behinderte Universitätslehrer 20 000 ℳ (unverändert). Zuschüsse für die an den Universitäten bestehenden ittwen⸗ und Waisen Ver⸗ sorgungsanstalten, Wittwen⸗ und Waisengelder für die Hinterbliebenen von Professoren sowie Unterstützungen für Hinterbliebene von Lehrern an den Universitäten, der Akademie zu Münster und dem Lyceum zu Braunsberg 160 000 ℳ (+ 160 000 ℳ). Es wird beabsichtigt, die staatliche Fürsorge für die Hinterbliebenen von Lehrern an den Universitäten, der Akademie zu Münster und dem Lyceum zu Braunsberg unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse dieser Beamtenkategorie auf nachstehender Grundlage zu ordnen: Wittwen⸗ und Waisengelder erhalten nur die Hinterbliebenen derjenigen Professoren, welche eine mit Besoldung aus der Kasse der Universität ꝛc. verbundene Stelle bekleidet haben. Das Wittwengeld beträgt für die Wittwe eines ordentlichen Pro⸗ fessors jährlich 1400 ℳ und für die Wittwe eines außerordent⸗ lichen Professors jährlich 1000 ℳ Das Waisengeld 8egee für eine Ganzwaise jährlich 600 ℳ und für jede weitere anzwaise jährlich 400 ℳ, für eine Halbwaise jährlich 400 ℳ, und für jede weitere Halbwaise jährlich 250 ℳ Die Wittwen⸗ und Waisen⸗
Nr. 1 bezeichneten Professoren Mitglieder derselben werden,
dem vorhandenen Vermögen zur Gewährung der Wittwen⸗ und
Direktors,
Anstellun 900 ℳ F
botanischen Wohnungsgeldzuschuß
e Schuld des Staatsanwalts in
eingetreten sei? Sie sei durch di 1— seine schwere Versäumniß von
Koblenz eingetreten, der für
1“
Versorgungsanstalten an den neun Universitäten bleiben mit der Maßgabe bestehen, daß in Zukunft nur noch die unter
daß die Mitgliederbeiträge fortfallen, daß die Einkünfte aus
Waisengelder in erster Linie heranzuziehen sind und daß, soweit diese nicht ausreichen, die erforderlichen Zuschüͤsse aus