1889 / 44 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 18 Feb 1889 18:00:01 GMT) scan diff

Pandschaftlicher Breditverband für die Provinz Schleswig-Holstein. Gemäß §. 9. 2 des Statuts wird hiermit bekannt gemacht, daß am 31. Dezember 1888 die erworbenen Hypothecrtean ͤ 7 330 400.— die in Cirkulation befindlichen Pfandbriefe 7 200 100.— die Amortisationssumme)e.... 151 278.96 und der Reservefonds. 48 865.73

E“

Allgemeine Deutsche Credit⸗Anstalt. Druckexemplare des Geschäftsberichts und Rechnungsabschlusses unserer Anstalt für das Jahr 1888 können von den Aktionären vom 18. ds. Mts. ab. an unserer Kasse in Empfang

enommen werden. 8 Leipzig, den 13. Februar 1889.

Allgemeine Deutsche Credit⸗Anstalt.

1

60671 8 1 Der Verwaltungsrath unserer Gesellschaft besteht gegenwärtig aus den Herren:

Carl Schulze, Guts⸗ und Fabrikbesitzer in Magdeburg, Vorsitzender, Emil Ballerstedt, Königl. Hauptmann und Rittergutsbesitzer auf Birk⸗ holz bei Tangerhütte, Kreis Stendal, stellvertr. Vorsitzender, E. Bippart, Rittergutsbesitzer auf Alfredshöhe bei Peckelsheim, Warburg, Eustachius Graban, Guts⸗ und Fabrikbesitzer zu Hohenwarsleben, Kreis Wolmirstedt, Georg von Klahr, Fideicommiß⸗Besitzer und Premier⸗Lieutenant der Garde⸗Cavallerie auf Hohenhausen bei Klarheim, Kreis Bromberg, z. Wichert, Rittergutsbesitzer auf Montig bei Raudnitz, Westpreußen, Andreas Wunderling, Gutsbesitzer in Hermsdorf, Kreis Wolmirstedt, ESduard Schmidt jr., Banquier in Magdeburg, controllirendes Mitglied, was wir gemäß §. 8 Schlußsatz unseres Statuts hiermit veröffentlichen. Magdeburg, den 15. Februar 1889.

Magdeburger Versicherungs⸗Gesellschaft gegen Hagel und begleitenden Wetterschaden.

Für der Verwaltungsrath: Die Direction: S H. Nadermann.

Kreis

9

8 8.

Sterling.

ist die ausführende Gewalt der Argentinischen Republik ermächtigt, behufs Convertirung verschiedener 6 procentiger äußerer Anleihen, welche die Ration emittirt hat oder für welche sie die selbstschuldnerische Verpflichtung übernommen hat, eine äußere 4 ½⅛ procentige Anleihe bis zur Höhe von 27 Millionen Pesos nationaler Währung in Gold aufzunehmen.

Demgemäß emittirt die Nationalregierung eine äußere Anleihe im Betrage von 5 290 000 £ Sterling, für welche ausweislich des auf den Obligationen abgedruckten, über den Gesammtbetrag der Anleihe ausgestellten General⸗Bond folgende Bestimmungen getroffen worden sind: .

Die Anleihe wird in Obligationen auf den Inhaber und in

1 8 24 500 Abschnitten zu & 20 = £ 490 000 25 000 1 1600 2 500 600 3 000 500 1 500 000 800 1000 800 000 8 £ 5 290 000 ausgefertigt 1 ““

Die Obligationen werden mit vierundeinhalb am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres verzinst.

Die Zahlung von Coupons und geloosten Stücken ist für alle Zeiten von allen gegenwartigen oder zukünftigen Argentinischen Steuern oder Abgaben befreit.

Die Tilgung der Obligationen erfolgt zum Nennwerthe innerhalb längstens 39 Jahren im Wege halbjährlicher Ausloosungen von mindestens je ½ % des ursprünglichen Nominalbetrages der Anleihe unter Zuwachs der ersparten Zinsen.

Die Verloosungen finden im Juni und Dezember jeden Jahres vor einem Vertreter der Argentinischen Regierung statt; die Rückzahlung der ausgeloosten Döligationen geschieht am darauf folgenden 1. Oktober bezw. 1. April. Ueber die Verloosungen, welche durch die Herren Varing Brothers & Co. in London bewirkt werden, ist eine notarielle Urkunde zu errichten.

Die Regierung behält sich das Recht vor, die halbjährliche Tilgung jederzeit zu verstärken, auch die ganze Anleihe jederzeit zu dem alsdann noch umlaufenden Betrage nach voraufgegangener sechsmonat⸗ licher Kündigung an einem der beiden Coupons⸗Zahlungstermine zurückzuzahlen.

Die halbjährlichen Coupons, sowie die verloosten Obligationen sind zahlbar gestellt:

in London in * Sterling bei den Herren Baring Brothers & Co. und C. de Murriecta & Co.; in Paris in Francs bei dem Comptoir d’'Escompte de Paris; in Deutschland in Mark und zwar in Berlin: bei der Direction der Disconto⸗Gesellschaft und bei der Deutschen Bank; in Hamburg: bei der Norddeutschen Bank in Hamburg; in Frankfurt a. M.: bei den Herren M. A. von Rothschild & Söhne; in Köln: bei den Herren Sal. Oppenheim Jjun. & Co. 8 In Paris und in Deutschland geschieht die Zahlung nach dem jeweilig bekannt zu machenden, dem Vistacourse auf London entsprechenden Umrechnungscourse. 1

Alle Bekanntmachungen betreffend die Einlösung von Coupons oder die Verloosung, Kündigung und Rückzahlung der Obligationen geschehen in je zwei Zeitungen in Berlin, London und Paris und durch je eine Zeitung in Hamburg, Frankfurt a. M. und Köln.

Ueber die Anleihe ist ein General⸗Bond ausgestellt worden, welcher bis zur völligen Tilgung der Obligationen in der Verwahrung der Direction der Disconto⸗Gesellschaft bleicrttt.

vom Jahre 1888

8

zum Nominalbetrage von 5 290 000 9

8 Durch Gesetz vom 1. August 1888

vom Hundert in halbjährlichen Zielen

Zur Convertirung beziehunasweise Rückzahlung sind die folgenden Anleihen bestimmt: 1) Buenos Aires 6 % Provinz⸗Anleihe vom Jahre 18

70 (von der Nation übernommen), ursprünglich im Betrage von 1 034 700.—, ausstehend K 715 000.—

2) ee aa he 6 % Staats⸗Anleihe vom Jahre 1871 ursprünglich im Betrage von f 6 122 400.—, aussteenhhdd f 1 495 400.— 3) Buenos Aires 6 % Provinz⸗Anleihe vom Jahre 1873 (von der Nation übernommen), ursprünglich im Betrage von £ 2 040 800.—, ausstehend £ 1 579 400.— 4) Argentinische 6 % Staats⸗Anleihe vom Jahre 1882 ursprünglich im Betrage von f 817 000.—, ausstehnn„d.dd —— £ 700 000.— zus. £ 4489 800.—

Die Argentinische Regierung hat die Anleihen von 1871 und 1873 bereits zur Rückzahlung gekündigt und wird die Anleihen von 1870 und 1882 zu den nach den Anleihe⸗Bedingungen und den Gesetzen zulässigen nächsten Terminen zur Rückzahlung kündigen. 1““

Staund der Schulden am 31. März 1888: Innere Schulden . 77 47 100 100.— Aeußere . w9—ö1AX“*“

Stand der schwebenden Schuld am 30. April 1888: 1 5 4 684 595.88. (Angaben nach der Botschaft des Präsidenten der Republik vom 30. Mai 18

Verans chlagtes 12 für 5 38 800 000.— 950 000.— 3 500 000— 250 000.— 1 000 000.— 2 300 000.— 1 050 000.— 500 000.— 160 000,— 55 000— 15 000.— 80 000.— 400 000.— 120 000.— 2 900 000.— 1 154 000.— 750 000.— 120 000— 300 000

54 404 000.— 5 820 000

60 224 000.—

Einfuhrzölle.. Lagergebühren c... . . Stempelpapier. Allgemeine Stempelabgabe Gewerbesteuer.. E Grundsteur . .

v“” 8 Telegraphen.. 8 Leuchtthürme.. . ö Controle.

olzlicenzen. 5 Gerichtliche Depositen .. 8 Actien der Central Argentine Bahn 8 Andino Bahhrbh .. 1 Actien der National⸗Bank. 8 Steuer auf Banken. . . . 1 Hafen⸗ und Ouai⸗Einnahmen Consular⸗Gebühren Verschiedentes 8

82 8

15 % Zuschlag auf Zölle.

Ausgaben. Ministerium des Innernrn .

5 des Messten .726 . der Finamen öʒ14“; der Justiz, des öffentl. Unterrichts und des Cultus eAXA1A4X4“ 11116666X“

§ 14 768 025.20 1 419 216.— 24 666 939.08 8 289 227.68 8 002 719.64 2 882 552.40 8

60 028 680.—

Berlin, den 12. Februar 1889. gez. Cärlos Calvo,

ußerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der Argentinischen Republik.

Subseriptions⸗Bedingungen.

Auf Grund des vorstehenden Prospectus findet die Subscription auf die 4 ½ % äußere Gold⸗ Anleihe der Argentinischen Republik vom Jahre 1888 in Höhe von £ 5 263 560 Nominal (unter Abzug der ersten bedingungsgemäßen Verloosung vom Dezember 1888) in London bei den Herren Baring Brothers & Co., 8 5 1 C. de Murrieta & Co., Paris bei der Banque de Paris et des Pays-Bas, dem Comptoir d'Escompte de Paris, Brüssel bei der Banque de Paris et des Pays-Bas, Succursale de Bruxelles, Antwerpen bei der Banque d'Anvers, 8 Banque Centrale Anversoise, 8 bei den Herren J. Baschwitz & Co., Berlin bei der Direction der Disconto⸗Gesellschaft, . Deutschen Bank, Hamburg bei der Norddentschen Bank in Hamburg, Frankfurt a. M. bei den Herren M. A. von Rothschild & Söhne, Köln bei den Herren Sal. Oppenheim jun. & Co., unter nachstehenden Bedingungen statt. 8 Die Subscription erfolgt im Umtansch gegen Obligationen der zur Konvertirung bestimmten 6 % Anleihen in der Zeit

vom 20. bis 26. Februar 1889 einschließlich

und zugleich gegen baare Zahlung am Mittwoch, den 20., Donnerstag, den 21.,

Freitag, den 22. Februar 1889,

in beiden Fällen während der bei jeder Stelle üblichen Geschäftsstunden. I. 8 v1“ b Die Zeichnungen zum Umtausch werden vorzugsweise berücksichtigt. Mit der Zeich⸗ nung müssen die umzutauschenden 6 % Obligationen eingeliefert werden, und zwar diejenigen der Anleihen von 1870 und 1873 mit Coupons über die Zinsen vom 1. April 1889 ab; die⸗ jenigen der Anleihe von 1871 mit Coupons über die Zinsen vom 1. März 1889 ab und die⸗ jenigen der Anleibe von 1882 mit Coupons über die Zinsen vom 1. Februar 1889 ch,

2

zu den von diesen Bankhäusern aus⸗ zugebenden Be⸗ dingungen, und zwar in Paris nur zum Umtausch gegen die 6 % An⸗ leihe von 1882

wogegen die 4 ½ % Obligationen der neuen Anleihe mit Coupons über die vom 1. April 1889 ab laufen⸗ den Zinsen ausgehändigt werden.

Bei diesem Umtausche werden die 4 ½ % Obligationen zum Course von 90 %, 1 f Sterling = 20,40 ℳ, mit 1836,— für je 100 £ Sterling Nominal⸗Kapital berechnet und dagegen die der Konvertirung unterliegenden Obligationen wie folgt angenommen:

der 6 % Buenos⸗Aires⸗Anleihen von 1870 und 1873 al pari, 1 £ Sterling = 20,40 gerechnet, mit 2040,— für je 100 £ Sterling Nominal⸗Kapital, der 6 % Argentinischen Staats⸗Anleihe von 1871 al pari, 1 £ Sterling = 20,40 gerechnet, mit 2040,— für je 100 Sterling Nominal⸗Kapital zuzüglich 10,20 für 6 % Stückzinsen vom 1. März bis 31. März 1889 einschließlich, zusammen mit 2050,20, der 6 % Argentinischen Staats⸗Anleihe von 1882 al pari, 1 £ Sterling = 20,40 gerechnet, mit 2040,— für je 100 £ Sterling zuzüglich 20,40 für 6 % Stückzinsen vom zusammen mit 2060,40,

Nach dieser Berechnung erhält der Zeichner den durch 20 £᷑ Sterling theilbaren Nominalbetrag von 4 ½ % Obligationen, soweit derselbe durch den Anrechnungswerth der eingelieferten Obligationen Deckung findet, während der überschießende Betrag der letzteren von den Subscriptionsstellen bacg beglichen wird. n

Für die Zeichnungen gegen Baar ist der Subseriptionspreis auf 90 % abzüglich de Stückzinsen vom Tage der Abnahme bis zum 31. März d. J. einschließlich, sofern die Abnahme bis zin diesem Tage stattfindet, und zuzüglich der Stückzinsen vom 1. April d. J, sofern die Abnahme nach dem 31. März stattfindet, zahlbar in deutscher Reichswaͤhrung, 1 £ Sterling = 20,40 gerechnet, festgeset Im Handel an der Börse wird 1 £ Sterling ebenfalls = 20,40 umgerechnet werden.

Bei der Zeichnung muß eine Caution von 5 Procent des Nominalbetrages hinterlegt werden Dieselbe ist entweder in Baar oder in solchen nach dem Tageskurse zu veranschlagenden Effecten zu hinter legen, welche die betreffende Auflagestelle als zulässig erachten wird.

Einer jeden Anmeldungsstelle ist die Befugniß vorbehalten, bei der Subseription gegen Bau nach ihrem Ermessen die Höhe des Betrages jeder einzelnen Zutheilung zu bestimmen, auch die Subscriptiof vor Ablauf des festgesetzten Termins zu schließen. ¹ 6

Die Zutheilung wird so bald wie möglich nach Schluß der Subseription unter Benachrichtigun an jeden Zeichner erfolgen. Im Falle die Zutheilung weniger als die Anmeldung beträgt, wird die über schießende Caution unverzüglich zurückgegeben.

Nominal⸗Kapital .“ 1. Februar bis 31. März 1889 einschließlich

Der Zeichner hat die zugetheilten Schuldverschreibungen mit Coupons über die Zinsen vol 1. April 1889 ab vom 12. März d. J. ab, spätestens am 12. April d. J., abzunehme F.cdes Abnahme wird die auf den zugetheilten Betrag hinterlegte Caution verrechnet be⸗ zurückgegeben.

„Anmeldungen auf bestimmte Abschnitte der 4 ½ %, äußeren Gold⸗Anleihe können nur insome beriest c. senten⸗ als dies nach Ermessen der Zeichnungsstelle mit den Interessen der anderen Zeichn verträglich ist. 8

1 Bis zur Fertigstellung der definitiven Stücke werden von den Subscriptionsstellen Interin scheint anfg gehen, gegen deren Einlieferung in Gemäßheit näherer Bekanntmachung die definitiven Stiülk ausgehändiat werden.

Die von den deutschen und belgischen Auflagestellen auszugebenden Interimsscheine und def tiven Stücke der 4 ½ % Schuldverschreibungen sind mit dem deutschen Reichsstempel versehen. Beid deutschen Stellen können nur 6 % Obligationen eingeliefert werden, welche den deutschen Stempel 8

Anmeldungsformulare zur Zeichnung gegen baare Zahlung wie zum Umtausch von 6 % Oblig tionen können von allen vorgenannten Subseriptionsstellen kostenfrei bezogen werden.

Berlin, Hamburg, Frankfurt a. M. und Köln, im Februar 1889. B

ant.

Direection der Disconto⸗Gesellschaft. Deutsche Norddeutsche Bank in Hamburg. M. A. von Rothschild & Söhne. Sal. Oppenheim Jun. & C

en Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗A

Berlin, Montag, den 18. Februar

5

ilage

1“

iger.

1889.

[60468]

Ausführungs⸗Instruktionen für den Geschaftsgebrauch der betreffenden Behörden von der Central⸗Landschafts⸗Direktion ausgefertigt

die auch für weitere Kreise von Interesse sein dürften, sind nachstehend abgedruckt.

Berlin, den 9. Februar 1889.

Central⸗Landschafts⸗Direktion

1ö“

Neuerdings ist eine Zusammenstellung des Statuts der Central⸗Landschaft für die Preußischen Staaten vom 21. Mai 1873 nebst Nachtrags⸗Bestimmungen und

worden.

8

Theile dieser Zusammenstellung,

v1“

ür die

von Klützow.

Mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 21. Mai 1873 genehmigtes

Central⸗Landschaft für die Preußisch

nebst

Nachtragsbestimmungen und Ausführungs⸗Instruktionen.

Zusammengestellt bezw. beschlossen von der Central⸗Landschafts⸗Direktion für die Preußischen Staaten.

Berlin 1889.

1 1 V

ö1X“ “. Auf den Bericht vom 14. Mai d. J. will Ich das wiederbeigefügte „Statut der Central⸗Landschaft für die Preußischen Staaten“

hierdurch genehmigen. In Folge dieser Meiner Genehmigung und in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 (G.⸗S. S. 75) ertheile Ich der Centrallandschaft hierdurch das Privilegium, die in diesem Statute näber bezeichneten, in Gemäzheit desselben zu verzinsenden Pfandbriefe und Kupons mit der rechtlichen Wirkung auszufertigen, daß ein jeder Inhaber derselben die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung derselben nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. Uebrigens ist dieses Privilegium vorbehaltlich der Rechte Dritter und ohne dadurch für die Befriedigung der Inbaber der Ffengbgie und ihrer Kupons eine Gewährleistung Seitens des Staats zu übernehmen, bewilligt. Dieser

rlaß ist nebst dem Statute durch die Gesetz⸗Sammlung, sowie in Gemäßheit des Gesetzes vom 10. April v. J. (G.⸗S. S. 357) durch die betreffenden Amtsblätter zu veröffentlichen.

Berlin, den 21. Mai 1873. gez. Wilhelm.

ggez. Graf zu Eulenburg. Camphausen. Graf von Dr. Achenbach.

Dr. Leonhardt.

An die Minister des Innern, der Justiz, der Finan Königsmarck.

zen, der landwirthschaftlichen Angelegenheiten und für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

(Gesetz⸗Sammlung für 1873 Seite 309.)

Statut

Central⸗Landschaft für die Preußischen Staaten.

Zusammensetzung und Zweck des Central⸗Landschafts⸗Verbandes. 8

Die in den Preußischen Staaten bestehenden landschaftlichen Kredit⸗Institute, namentlich:

A. die Ostpreußische Landschaft,“*)

B. die Westpreußische Landschaft, 8

C. die neue Westpreußische Landschaft, vF11“

D. das ritterschaftliche Kredit⸗Institut für die Kur⸗ und Neumark Brandenburg,

E. das Neue Brandenburgische Kredit⸗Institut,

F. die Pommersche Landschaft,

G. der Pommersche Landkreditverband, 8 318

H. das Kredit⸗Institut für die Ober⸗ und Niederlausitz und

J. die Landschaft der Provinz Sachsen bilden, nach näherer Vorschrift des gegenwärtigen Statuts, Grundbesitzer, insbesondere durch gemeinsame Emission von landschaftlichen Central⸗Pfandbriefen, unter Vermittelung des Absatzes derselben.

Mit Genehmigung der dem Verbande angehörenden Kredit⸗Institute können demselben auch ands 8B“ landschaftliche Kreditanstalten unter den Normen des gegenwärtigen Statuts sich anschließen.

8 Firma und Domizil. §. 2. Der Verband führt die Firma:

„Central⸗Landschaft für die Preußischen Staaten“, 8

seinen Satz in Berlin, seinen Gerichtsstand vor dem Königlichen Landgericht I daselbst und besitzt

Rechte einer Korporation. 8 Central⸗Landschafts⸗Direktion.

§. 3. Die Geschäfte der Central⸗Landschaft werden durch eine „Central⸗Landschafts⸗Direktion für die Preußischen Staaten“ verwaltet, welche den Verband nach Außen vertritt und aus je einem Mit⸗ gliede der obersten Verwaltungsorgane der verbundenen Institute besteht.

Jedes dieser obersten Verwaltungsorgane wählt aus seiner Mitte das von ihm abzuordnende Mitglied der Central⸗Landschafts⸗Direktion. 1 G

Die Central⸗Landschafts⸗Direktion versammelt sich nach Bedürfniß, mindestens aber jährlich einmal und stellt ihre Geschäftsordnung selbst fest. 88

§. 4. Insoweit sich nicht zur Erreichung des Zwecks der Central⸗Landschaft eine Konzentration und unmittelbare Ausführung der Geschäfte bei der Central⸗Landschafts⸗Direktion als nothwendig ergiebt, haben die Organe der Institute des Verbandes aaf Grund ihrer besonderen Verfassung und des gegen⸗ wärtigen Statuts die Geschäfte, welche in den Angelegenheiten der Central⸗Landschaft entweder die Ver⸗ hältnisse der einzelnen Institute oder deren gegenseitige Interessen oder das Verhältniß zu den Kredit nehmenden Grundbesitzern betreffen, selbständig wahrzunehmen und zu vermitteln.

Die Central⸗Landschafts⸗Direktion hat die näheren Anordnungen hierüber, unter Aufstellung eines Geschäfts⸗Regulativs, nach Verständigung mit den obersten Verwaltungs⸗Direktionen der verbundenen Institute zu treffen. 1

Den Requisitionen der Central⸗Landschafts⸗Direktion sind alle Organe der verbundenen Institute zu entsprechen verpflichtet.

§. 5. Der Ressort⸗Minister für die landschaftlichen Angelegenheiten hat als Königlicher Kom⸗ missarius die Handhabung des gegenwärtigen Statuts zu kontroliren.

.6. Bis zur Einführung abgesonderter Verwaltungseinrichtungen für die Central⸗Landschaft hat der in Berlin domizilirende Haupt⸗Ritterschafts⸗Direktor, welcher das Kur⸗ und Neumärkische ritter⸗ schaftliche Kredit⸗Institut in der Central Landschafts⸗Direktion vertritt, den Vorsitz in den Versammlungen und die laufenden Geschäfte der Central⸗Landschafts⸗Direktion zu führen, während zugleich die Geschäfts⸗ lokalien und das Beamtenpersonal der Kur⸗ und Neumärkischen Haupt⸗Ritterschafts⸗Direktion, nach näherer Verabredung derselben mit der Central⸗Landschafts⸗Direktion, für die Verwaltungszwecke der Central⸗ Landschaft benutzt werden.

Zu den hierdurch erhöhten Kosten des Büreau⸗ und Kassenpersonals der Kur⸗ und Neumärkischen Haupt⸗Ritterschafts⸗Direktion haben, vorbehaltlich näherer Vereinbarung der Letzteren mit der Central⸗ Landschafts⸗Direktion, die verbundenen Kredit⸗Institute nach Verhältniß der für sie emittirten Pfandbriefe und stattgefundenen Kuponsrealisirungen (vergl. §. 23 Alinea 1) beizutragen. Unter geeigneter Berück⸗ sichtigung dieses Maßstabes werden nach Bedürfniß auch die übrigen Kosten der centrallandschaftlichen Verwaltung auf die verbundenen Kredit⸗Institute von der Central⸗Landschafts⸗Direktion vertheilt.

§. 7. Ueber die Einführung abgesonderter Verwaltungs⸗Einrichtungen für die Central⸗Landschaft mit eigenen Beamten und Lokalien kann die Central⸗Landschafts⸗Direktion, unter entsprechender Verständigung mit den verbundenen Instituten (vergl. §. 45), beschließen.

8 Auch der Kur⸗ und Neumärkischen Haupt⸗Ritterschafts⸗Direktion bleibt vorbehalten, mit Zu⸗ stimmung des Königlichen Kommissarius, eine solche Absonderung der centrallandschaftlichen Verwaltung zu beanspruchen, wenn Letztere eine entsprechende Ausdehnung gewonnen hat. .“

I §. 8. Die Central⸗Landschaft stellt Schuldverschreibungen aus, welche die Bezeichnung: „landschaftliche Central⸗Pfandbriefe“

tragen, auf jeden Inbaber lauten, Seitens desselben unkündbar sind und ihm mit 4, 3 ½ oder 3 Prozent nach der Wahl des Darlehnsnehmers jährlich verzinst werden. (Allerhöchst genehmigter Nach⸗ trag vom 3. Januar 1884 G.⸗S. S. 104 und Beschlüsse der Central⸗Landschafts⸗ Direktion vom 1. Mai 1884 und vom 9. Juni 1886.)

*) Eine Betheiligung der Landschaft unter A findet gemäß §. 44 nicht mehr st

einen Verband zur Förderung des Kredits der

Diese Central⸗Pfandbriefe sind dazu bestimmt, als Valuta für ypothekarische Darlehne aus⸗ gegeben zu werden, welche die Provinzial⸗Landschaften auf solche Grundstücke bewilligt haben, die innerhalb ihres Bereichs belegen und nach ihrem Reglement zur Bepfandbriefung geeignet sind.

1 Werthsermittelung.

8 §. 9. Der Bepfandbriefung geht die Werthsermittelung des zu beleihenden Grundstücks voran.

Dieselbe erfolgt nach den Grundsätzen des Instituts, zu dessen Bereich das zu beleihende Grundstück gehört,

resp. durch dessen Vermittelung die Beleihung erfolgt. Die Organe dieses Instituts haben nach Maßgabe

der Verfassung desselben die Werthsermittelung (Taxe) festzusetzen. Ueberall aber kann nach Anleitung des §. 1 des Gesetzes vom 6. März 1868 (Gesetz⸗Samml. Seite 206),

wenn sich aus dem Behufs Regelung und Untervertheilung der Grundsteuer nach Maßgabe

des Gesetzes vom 21. Mai 1861 (Gesetz⸗Samml. S. 253), der Verordnungen vom 12 De⸗

zember 1864 (Gesetz⸗Samml. S. 673 und 683) und des Gesetzes vom 8. Februar 1867

(Gesetz⸗Samml. S. 185) endgültig ermittelten jährlichen Reinertrage einer Liegenschaft

ergiebt, daß das nachgesuchte Darlehn, unter Berücksichtigung der auf der Liegenschaft kraft

privatrechtlichen Titels haftenden Abgaben, Leistungen und Dienstbarkeiten, innerhalb des

fünfzehnfachen Betrages dieses jährlichen Reinertrages zu stehen kommt, ohne weitere Werthsermittelung die Pfandbriefsbeleihung nach dem Ermessen der betreffenden Provinzial⸗ Landschafts⸗Verwaltung stattfinden. Beleihungsgrenze.

1 §. 10. Die Höhe des ermittelten Werthes, bis zu welcher Darlehne gewährt werden können, richtet sich lediglich nach den hierüber bestehenden statutarischen Bestimmungen desjenigen verbundenen Instituts, zu dessen Bereich das zu beleihende Grundstück gehört. §. 11. Abänderungen der bei den verbundenen Kredit⸗Instituten bestehenden Taxprinzipien und Beleihungsgrenzen bedürfen, soweit sie der Beleihung durch landschaftliche Central⸗Pfandbriefe als Grund⸗ lage dienen sollen, der Zustimmung der Central⸗Landschafts⸗Direktion. Die Beleihungsgrenze darf jedoch keinesfalls die ersten zwei Drittheile des Taxwerths eines ländlichen Grundstücks übersteigen. Darlehns⸗Urkunde.

§. 12. Der Darlehnsnehmer hat der Provinzial⸗Landschaft für deren Forderung an Kapital, Zinsen und Kosten, sowie für die übrigen in Gemäßheit des §. 16 des gegenwärtigen Statuts zu übernehmenden Ver⸗ pflichtungen Hypothek zu bestellen, sich auch sonst den Bestimmungen des Statuts für die Central⸗Landschaft ausdrücklich zu unterwerfen und die Eintragung nach Maßgabe des Reglements der betreffenden Provinzial⸗

Landschaft auf dem Grundbuchblatte des zu beleihenden Grundstücks zu bewirken.

Die Emission der landschaftlichen Central⸗Pfandbriefe erfolgt durch darlehnsweise Ueberweisung der nach §. 14 zu gewährenden Valuta an die betreffende Provinzial⸗Landschaft, welche der Central⸗Land⸗ schafts⸗Direktion die den Bestimmungen des Alinea 1 entsprechende Darlehnsurkunde vorlegt.

Die bezüglichen Verhandlungen hat das Institut, zu dessen Bereich das zu beleihende Grundstück gehört, zu führen.

3 §. 13. Für jedes bewilligte, nach §. 12 eingetragene Darlehn darf ein gleicher Betrag land⸗ schaftlicher Central⸗Pfandbriefe ausgefertigt werden. Darlehns⸗Valuta.

§. 14. Die Ausreichung der Darlehns⸗Valuta an den Darlehnsnehmer erfolgt der Regel nach durch das Provinzial⸗Institut. Die Valuta wird je nach der Bestimmung der Central⸗Landschafts⸗ Direktion baar oder in landschaftlichen Central⸗Pfandbriefen nach dem Nennwerthe geleistet. 1

In letzterem Falle ist die Central⸗Landschafts⸗Direktion auch berechtigt, die Pfandbriefe zu Rechnung der

vorher vereinbartem Kurse selbst käuflich zu übernehmen, oder den Verkauf derselben für Darlehnsnehmer zu besorgen. 8

Der Beschlußnahme der Central⸗Landschafts⸗Direktion bleibt es überlassen, den Zeitpunkt zu bestimmen, von welchem ab bei Kursen landschaftlicher Central⸗Pfandbriefe über Pari dem Darlehnsnehmer anstatt der Pfandbriefe der Nennwerth in baarem Gelde auszureichen ist. Der Kursgewinn fließt alsdann zu den Fonds der Central⸗Landschaft.

Gewährung der Kursdifferenz

§. 15. Dem Darlehnsnehmer kann auf seinen Antrag, wenn der Kurs der landschaftlichen Central⸗Pfandbriefe, die er erhält, unter Pari steht, zur völligen oder theilweisen Ausgleichung der Differenz zwischen dem Kurs⸗ und Nennwerthe derselben, ein baarer, nach Maßgabe der §§. 16, 27, 28 und 29 zu verzinsender und zurückzuerstattender Zuschuß nach dem Ermessen der Provinzial⸗Landschafts⸗ Verwaltung aus deren disponiblen eigenen Fonds gewährt werden.

Dieselbe Befugniß steht der Central⸗Landschafts⸗Direktion in Ansehung der Bewilligung von solchen Zuschüssen aus ihren disponiblen Fonds zu. Im Falle solchergestalt von der Central⸗Landschaft Zuschüsse, für welche die nach §. 12 bestellten Hypotheken mit haften, bewilligt worden sind, hat die Provinzial⸗Landschafts⸗Verwaltung wegen Rückerstattung der Vorschüsse der Central⸗Landschaft, nach Maß⸗ gabe der §§. 16, 27, 28 und 29 Reverse zu ertheilen.

m Falle der Ausreichung landschaftlicher Central⸗Pfandbriefe mit einem geringeren jährlichen Zinssatze als 4 Prozent darf der Kursdifferenz⸗Zuschuß 10 Prozent ihres Nenn werthes nicht übersteigen. (Allerhöchst genehmigter Nachtrag vom 3. Januar 1884.)

Jahreszahlungen für das Darlehn, Amortisations⸗Beiträge ꝛc. 1

§. 16. Die für das Darlehn zu leistende Jahreszahlung richtet sich nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Statuts und der besonderen Verfassung des verbundenen Instituts, zu dessen Bereiche das zu beleihende Grundstück gehört (§. 12). . 1“]

Unter allen Umständen ist aber zur Tilgung der landschaftlichen Central⸗Pfandbriefe ein Amor⸗ tisationsbeitrag von jährlich wenigstens einem halben Prozent zu entrichten, wenn nicht nach der bestehenden Verfassung des betreffenden Instituts höhere Raten zur Pfandbriefs⸗Tilgung zu zahlen sind, bei denen es dann als Regel sein Bewenden behält. 8

Die Provinzial⸗Landschafts⸗Verwaltung ist befugt, unter besonderen Umständen, mit Berücksichtigung der vorwaltenden Verhältnisse des Falles, nach ihrem Ermessen außer den regelmäßigen Amortisationsraten (Alinea 2) noch außerordentliche höhere Tilgungsbeiträge bei Bewilligung eines Darlehns zu bedingen.

Im Falle der Bewilligung des baaren Zuschusses zu den ausgereichten Pfandbriefen nach § 15 des gegenwärtigen Statuts hat der Darlehnsnehmer bis zur Zurückzahlung desselben von der dafür mit⸗ verhafteten Pfandbriefsschuld jedesmal noch eine weitere Jahreszahlung von mindestens einem halben Prozent jährlich zu leisten.

8 Sowohl die Provinzial⸗Landschafts⸗Verwaltung, als auch die Central⸗Landschafts⸗Direktion ist befugt, je bei Bewilligung eines Zuschusses zu den ausgereichten Pfandbriefen (§. 15), bis zur völligen Abbürdung desselben, höhere als die vorgedachten mindesten Jahreszahlungen für das Darlehn nach Maßgabe der Umstände des Falles und der zur Disposition stehenden Fonds zu bedingen.

Mit Zustimmung der Provinzial⸗Landschafts⸗Verwaltung kann in Ansehung der außerordentlichen Jahreszahlungen, welche deren vorschriftsmäßigen Minimalbetrag überschreiten, bei Bewilligung eines Pfandbriefs⸗Darlehns von der Eintragung an der Stelle desselben Abstand genommen werden.

Vorschüsse. 8

§. 17. Zur Förderung der Operationen Behufs Herbeiführung der centrallandschaftlichen Beleihungen und zu deren Erleichterung können von der Provinzial⸗Landschafts⸗Verwaltung aus den disponiblen eigenen Mitteln des verbundenen Instituts, nach ihrem Ermessen und unter den von ihr fest⸗ zustellenden odalitäten, den Grundbesitzern auf deren Antrag, verzinsliche Vorschüsse in Pfandbriefen oder, unter Umständen, in baarem Gelde, der Regel nach bis auf sechs Monate bewilligt werden: 1

1) gegen Verpfändung von Hvpotheken, welche in Darlehnsforderungen des Kredit⸗ Paftituts umgeschrieben werden sollen (§. 12), 2) gegen Verpfändung anderer Hypotheken, welche im Bereiche des verbundenen Instituts lügauf beleihunzsfähigen ländlichen Grundstücken innerhalb der ersten zwei rittheile, häaauf anderen ländlichen Grundstücken innerhalb der ersten Hälfte des Werthes derselben für den Darlehnsnehmer selbst in pupillarisch sicherer Art eingetragen sind, 11A“ 11A“

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