1889 / 44 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 18 Feb 1889 18:00:01 GMT) scan diff

gegen Verpfändung von inländischen Staats⸗, Kommunal⸗ oder anderen unter Autorität des Staates von Korporationen oder Gesellschaften ausgegebenen geldwerthen, auf den Inhaber lautenden Papieren, eng der von dem Norddeutschen Bunde und 8 dem Deutschen Reiche emittirten Schu dverschreibungen. Ueber das gewährte Darlehn hat der Aexee der Provinzial⸗Landschafts⸗Verwaltung nach deren Ermessen einen Schuldschein oder einen eigenen (trockenen) Wechsel auszustellen. Wird eine Hypothek verpfändet (Nr. 1 und 2), so muß dieselbe der Regel nach der Provinzial⸗ Landschafts⸗Verwaltung zu dem Behuf uͤbereignet werden, daß dieselbe sich, im Falle die Zahlungs⸗ bedingungen des Darlehnsgeschäfts nicht erfüllt werden, daraus selbst für Kapital, Zinsen und Kosten Befriedigung verschaffen kann. Dem cedirenden Darlehnsnehmer bleibt das Recht vorbehalten, nach voll⸗ ständiger Befriedigung der Provinzial⸗Landschafts⸗Verwaltung hinsichtlich des Darlehnsgeschäfts, die Rück⸗

cession der Hypothek zu fordern.

In allen Fällen (Nr. 1, 2 und 3) bleibt der Provinzial⸗Landschafts⸗Verwaltung eine nähere Vereinbarung mit dem Schuldner über ihre Befriedigung wegen Kapitals, Zinsen und Kosten vorbehalten, statt an das bestellte Unterpfand, sich an die für den Schuldner

welche ihr auch die Befugniß giebt, auszufertigenden Pfandbriefe zu halten.

Auch die Central Landschafts⸗Direktion ist befugt, aus disponiblen Fonds der Central⸗Landschaft nach Maßgabe vorstehender Grundfätze den Grundbesitzern verzinsliche Vorschüsse in Pfandbriefen oder in baarem Gelde zur Förderung der Operationen Behufs Herbeiführung der centrallandschaftlichen Beleihungen und zu deren Erleichterung zu gewähren. 8

§. 18. Die für die Provinzial⸗Landschaft nach §. 12 eingetragenen Darlehns⸗Forderungen sind ausschließlich den Inhabern landschaftlicher Central⸗Pfandbriefe zu ihrer Sicherheit und resp. für diesen Zweck der Central-⸗Landschaft angewiesen und können von anderen Gläubigern der Provinzial⸗Landschaft auf keine Weise in Anspruch genommen werden. (Vergl. §. 22.) Pfandbriefs⸗Ausfertigung. §. 19. Die landschaftlichen Central⸗Pfandbriefe werden nach dem sub A beiliegenden Fpormular in Apoints à 10 000 Mark, 5000 Mark, 3000 Mark, 1500 Mark, 1000 Mark, 600 Mark, 500 Mark, 300 Mark, 200 Mark, 150 Mark und 100 Mark (Beschlüsse der Central⸗Landschafts⸗Direktion vom 7. Dezember 1876, 18. Februar 1882 und 8s November 1887) Deutscher Reichswährung unter fortlaufender Nummer aausgefertigt. Der Central⸗Landschafts⸗Direktion bleibt überlassen, nach Bedürfniß anderweitige Eintheilungen

der Apoints anzuordnen. 8 Die landschaftlichen Central⸗Pfandbriefe werden unter der Firma der Central⸗Landschafts⸗ dessen Antrag die Ausfertigung

Direktion von demjenigen Mitgliede derselben, welches das Institut, auf erfolgt, vertritt, sowie zur Beglaubigung von dem Central⸗Landschafts⸗Syndikat vollzogen. Letzteres wird gebildet aus dem Syndikus bei der Central⸗Landschafts⸗Direktion und dem dazu von dem obersten Ver⸗ waltungsorgan des betreffenden Provinzial⸗Instituts bestellten Syndikus.

Bis zur Einführung abgesonderter Verwaltungs⸗Einrichtungen für die Central⸗Landschaft ver⸗ sieht der Syndikus der Kur⸗ und Neumärkischen Haupt⸗Ritterschafts⸗Direktion die Geschäfte des Syndikus bei der Central⸗Landschafts⸗Direktion. Es tritt demselben Behufs Bildung des Central⸗Landschafts⸗Syn⸗ dikats, im Falle die Ausfertigung von landschaftlichen Central⸗Pfandbriefen auf Antrag der im §. 1 sub D und PE bezeichneten Kredit⸗Institute erfolgt, noch ein anderer, bei dem Kur⸗ und Neumärkischen ritterschaftlichen Kredit⸗Institute angestellter Syndikus hinzu. 8

Vor der Vollziehung ist zu prüfen, ob für die betreffende Provinzial⸗Landschaft wirklich eine dem Betrage der auszugebenden Pfandbriefe gleichkommende Darlehnsforderung auf das Grundstück gehörig eingetragen worden ist. 1 8

Nach hiervon gewonnener Ueberzeugung erfolgt die Vollziehung der Pfandbriefe. Letztere werden erst durch diese Vollziehung perfekt und hiernächst in die von der Central⸗Landschafts⸗Direktion über die ausgefertigten Pfandbriefe zu führenden Register eingetragen. Daß diese Eintragung erfolgt ist, bescheinigt der Kontrol⸗Beamte auf dem Pfandbriefe. 1“

Auf dem Hypotheken⸗Instrument wird von der Central⸗Landschafts⸗Direktion, durch zwei Mit⸗ glieder derselben, und vom Central⸗Landschafts⸗Syndikate ein Vermerk dahin registrirt:

„daß über den Betrag der darin verschriebenen Darlehnsforderung landschaftliche Central⸗ Pfandbriefe ausgefertigt worden, und daß deshalb dem N. N. Kredit⸗Institute zufolge dieses Statuts eine Disposition über das Darlehnskapital zwar zum Zwecke der Befriedigung von Inhabern landschaftlicher Central⸗Pfandbriefe und der Einlösung solcher Pfandbriefe, außer⸗ dem aber nur in tsprechender Betrag von landschaftlichen Central⸗ en und kassirt, oder nach geschehenem

Die Hypothekenbehörde darf nur in dieser Behesttsene deren Eintritt durch Vorlegung eines entsprechenden Betrages aus dem Umlauf zurückgezogener, kassirter landschaftlicher Central⸗Pfandbriefe oder durch ein anderweitiges, ebenfalls von der Central⸗Landschafts⸗Direktion, durch zwei Mitglieder der⸗ selben, und vom Central⸗Landschafts⸗Syndikate zu vollziehendes Attest nachzuweisen ist, eine Löschung oder anderweitige Eintragung in Gemäßheit der §§. 28, 29 und 31 verfügen.

Auch darf nur nach Vorlegung eines solchen Attestes oder eines entsprechenden Betrages aus dem Umlauf zurückgezogener, kassirter landschaftlicher Central⸗Pfandbriefe die Provinzial⸗Landschaft, welcher die Darlehnsforderung verschrieben worden ist, hierüber eine

eine Krediterneuerung in den überhaupt nach §. 31 zulässigen Fällen bewilligen.

Kupons.

§. 20. Den landschaftlichen Central⸗Pfandbriefen werden von der Central⸗Land⸗ chafts⸗Direktion auf einen zehnjährigen Zeitraum Zinskupons, welche den halbjährlichen des Kapitals ausdrücken, und jedem Zinskuponsbogen ein Talon, welcher für den Inhaber die Anweisung zur Erhebung der neuen Kupons auf die nächstfolgenden zehn Jahre

enthält, nach dem sub B anliegenden Muster beigegeben. Im Falle vor dem Fälligkeitstermine des letzten Zinskupons bei der Central⸗Landschafts⸗Direk⸗ i Präsentanten des Talons erhoben wird, so nur an den Pfandbriefs⸗Inhaber gegen be⸗

88 Die landschaftlichen Central⸗Pfandbriefe, sowie die zugehörigen Zinskupons und Talons önnen nach Bedürfniß, sämmtlich oder theilweise, mit beglaubigten Uebersetzungen in fremde Sprachen, wobei jedoch im Zweifelsfalle der Deutsche Text allein maßgebend bleibt, auch mit Umrechnungen der in Deutscher Reichswährung zahlbaren Beträge nach ausländischen Währungen ver⸗ ehen werden. Die Anordnung der näheren Modalitäten bleibt der Central⸗Landschafts⸗Direktion überlassen. Dergleichen Stücke dürfen auf Verlangen des Inhabers in landschaftliche Central⸗Pfandbriefe es gewöhnlichen Formulars nach Anleitung des §. 25 umgeschrieben werden. Sicherstellung der Inhaber landschaftlicher Central⸗Pfandbriefe. 22. Die Inhaber landschaftlicher Central⸗Pfandbriefe sind berechtigt, von der Central⸗

a) die Zahlung der verschriebenen Zinsen in den festgesetzten Fälligkeitsterminen, b) die Zahlung des Kapitals in dem Falle, daß ihre Pfandbriefe zur baaren Einlösung öffentlich aufgerufen werden (§. 33),

andschaft 8

zu verlangen.

Sollte ein Briefinhaber seine Befriedigung im Verwaltungswege nicht erlangen, so steht ihm die Befugniß zu, dieselbe im Rechtswege gegen die Central⸗Landschaft aus den Fonds derselben und aus ihren Forderungsrechten zu verlangen, daher auch die richterliche Ueberweisung des erforderlichen Betrages:

vbbbaa2) aus den Fonds derjenigen Provinzial⸗Landschaft, auf deren Antrag der betreffende

landschaftliche Central⸗Pfandbrief emittirt worden ist, und welche dadurch die besondere Garantie⸗Verpflichtung für denselben übernommen hat, insoweit diese Fonds nicht für ältere wohlerworbene Rechte Dritter verhaftet sind, oder

b) aus denjenigen Hypothekenforderungen, welche von der Provinzial⸗Landschaft für in 1““ ausgegebene Darlehne erworben worden sind, zu suchen, oder endli

c) zu verlangen, daß die Provinzial⸗Landschaft angehalten werde, seine Forderung auf die Besitzer aller Güter, welche mit Darlehnen in landschaftlichen Central⸗Pfandbriefen beliehen sind, zu repartiren und von ihnen einzuziehen.

„Zur Sicherheit für die Inhaber landschaftlicher Central⸗Pfandbriefe dienen endlich noch als allgemeine Garantie die Amortisations⸗Beiträge sämmtlicher zum centrallandschaftlichen Verbande gehöriger Grundstücke, deren verhältnißmäßige Heranziehung vorkommendenfalls nach näherer Anordnung der Central⸗Landschafts⸗Direktion erfolgt.

Eine Befugniß zur Kündigung des Kapitals steht dem Inhaber des Pfandbriefes nicht zu.

Einlösung und Verjährung der Kupons.

„„ . 23. Die Zahlung der Zinsen durch Einlösung der Kupons erfolgt von dem darauf vermerkten Fälligkeitstermine ab bei allen Kassen der verbundenen Institute und den sonst von der Central⸗Landschafts⸗ Direktton bezeichneten Stellen des In⸗ und Auslandes.

„Dies Zinsen verjähren zu Gunsten der Central⸗Landschaft nach vier Jahren vom 31. Dezember desjenigen Jahres an gerechnet, in welchem sie fällig gewesen sind. Eine Mortifikation der Kupons und

Talons findet nicht statt.

Es ist jedoch Demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der Verjährungsfrist anmeldet und den stattgehabten Besitz durch Vorzeigung des Pfandbriefs oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist, wenn innerhalb derselben die als verloren angemeldeten Zins⸗ kupons nicht vorgekommen sind, der Betrag der letzteren auszuzahlen.

.24. Wegen der Eigenthums⸗Uebertragung, der Vindikation und des Außer⸗ und Wieder⸗ inkurssetzens der landschaftlichen Central⸗Pfandbriefe finden die gemeingesetzlichen Bestimmungen für die auf jeden Inhaber lautenden Papiere Anwendung. 8

Verdorbene 2c. Pfandbriefs⸗Exemplare.

5 25. Pfandbriefe, welche durch Vermerke, Beschädigung oder Befleckung zum Umlauf ungeeignet eworden sind, gleichwohl aber die wesentlichen Merkmale der Aechtheit und Identität, nämlich die ummer, den Kapital⸗Betrag, die Firma der Direktion, den Namen des vollziehenden und den

vollzogenen Beglaubigungsvermerk noch erkennen lassen, werden auf Verlangen des Inhabers nach dem Gesetze vom 4. Mai 1843 (Gesetz⸗Samml. S. 177) über dieselben Beträge und unter derselben Nummer, unentgeltlich, oder nach Ermessen der Central⸗Landschafts⸗Direktion gegen Erstattung der baaren Auslagen, anderweit ausgefertigt. 8 3*

8

Ebenso werden für völlig vernichtete Pfandbriefe, wenn nach dem Urtheile der Central⸗Land.

schafts⸗Direktion die Thatsache der Vernichtung in einer jeden Zweifel und jede Ungewißheit ausschließenden Weise nachgewiesen wird, andere Exemplare über dieselben Beträge und unter derselben Nummer

unentgeltlich lagen, ausgefertigt.

lichen Merkmale des Pfandbriefs nicht mehr Inhaber entwendet oder sonst abhanden

dem

briefs nur nach vorgängigem

Nummer

oder, nach Ermessen der Central⸗Landschafts⸗Direktion, gegen Erstattung der baaren Aus. 1 all der Beschädigung die wesent⸗ erkennbar sind, sowie in allen Fällen, wenn der Pfandbrief gekommen ist, findet die Ausfertigung eines anderen Pfand⸗

Aufgebot und gerichtlicher Mortifikation und immer nur unter neuer

statt. Tilgung der Pfandbriefsschuld. §. 26. Die Tilgung der in Gemäßheit des gegenwärtigen Staturs aufgenommenen Pfandbriefs⸗

Wenn dieser Beweis nicht geführt worden, oder wenn in dem

schuld 38 bei dem Institute, welches die Beleihung vermittelt hat, nach dessen statutarischen Grund⸗

sätzen, mit

von der Central⸗Landschaft zur Ausgleichung der Kursdifferenz ein baarer für welchen die nach §. 12 bestellte Hypothek mit haftet, so werden

.15), (8 8)8.

istitute zu führenden, besonderen Kursausgleichungs⸗Konto vereinnahmt und

Pt e der im §. 16 festgesetzten und der folgenden allgemeinen Normen.

27. enn für ein Grundstück bei der Ausreichung von landschaftlichen Central⸗Pfandbriefen Zuschuß gewährt worden ist „‚für dieses Grundstück alle Amortisationsbeiträge so lange zu einem, bei dem betreffenden zinsbar angelegt, bis daraus

§.

16 dieses Statuts zu zahlenden

die volle Tilgung des Zuschusses nebst Zinsen erfolgt ist.

Die gemäß §§. 16, 26 und 27 zur Tilgung der aufgenommenen Pfandbriefsscheild resp.

des Zuschusses zu zahlenden Amortisations⸗Beiträge werden nach den Grundsätzen des §. 35 benutzt

und ange

legt.

Sobald mindestens 10 Prozent der auf dem verpfändeten Grundstücke haftenden Darlehnsschuld

beim Amortisationsfonds angesammelt sind, kann auf den Antrag des Schuldners ein dem angesammelten

Amortisationsquantum gleichkommender Betrag,

der etwa

die Provinzial⸗ stimmungen des Instituts, welches die Beleihung

am Tilgu

jedoch nur soweit derselbe durch 50 theilbar, und nachdem nach 8 15 empfangene Zuschuß zurückerstattet ist, von der auf dem betreffenden Grundstücke für anndschaft eingetragenen Darlehnsforderung (§. 12) gelöscht werden.

Jeder Besitzer eines beliehenen Grundstücks ist nach Maßgabe der statutarischen Be⸗ zelei vermittelt hat, berechtigt, zur Erhöhung seines Guthabens nas⸗Fonds, oder zur Vervollständigung des löschungsfähigen Betrages Zuzahlungen zu leisten. Auch ist derselbe befugt, das erhaltene Darlehn, soweit dasselbe durch sein Guthaben am

§. 29.

Tilgungsfonds noch nicht gedeckt ist, durch Baarzahlung oder durch Einlieferung landschaftlicher Central⸗

Vecbesefe nach ihrem Nennwerthe, e

denen die zugehörigen, noch nicht fälligen Zinskupons nebst Talonz

igefügt sind, zu tilgen.

Grundbesitzer die Abtragung des erhobenen Darlehns nur unter der dem abzuzahlenden Darlehnsbetrage auch der gedachte Zuschuß

soweit de

ungetilgt ist, kann dem betreffenden Bedingung gestattet werden, daß neben nebst Zinsen bis zum Zahlungstage, durch besondere baare Zahlung er⸗

So lange aber ein nach §. 15 gewährter Zuschuß noch

r dazu nach §. 27 vorhandene Fonds nicht ausreicht,

stattet wird.

beliehenen

dieses Guthaben ohne das Grundstück weder abgetreten, noch

disponirt

genommen, noch durch richterliche Verfügung mit Beschlag belegt, oder einem Dritten überwiesen

vorbehaltl

§. der Schuldner berechtigt ist,

oder Cessi

briefsdarlehn (Krediterneuerung) zu verlangen, steht ihm diese Befugniß auch in

§. 30. Der Antheil eines jeden Darlehnsschuldners am Tilgungsfonds geht mit dem Besitz des Grundstücks, als untrennbares Zubehör desselben, auf jeden neuen Erwerber über. Es kann b „sonst über dasselbe vom Grundbesitzer jener Antheil aus irgend einem Titel von einem Dritten in Anspruch werden;

werden. Ebensowenig kann Alinea 3 statthaften Anordnungen.

nach den reglementarischen Bestimmungen der betreffenden Provinzial⸗Landschaft für den Betrag des abgezahlten Pfandbriefskapitals löschungsfähige Quittung on vorbehaltlich der Priorität für den Ueberrest des Pfandbriefsdarlehns, oder ein neues Pfand⸗ Ansehung der central⸗

ich der nach §. 22 31. Insoweit

landschaftlichen Beleihungen zu.

Eine landschaftliche Garantie in Ansehung solcher Beträge, worüber löschungsfähige Quittung

oder Cession ertheilt worden ist, findet nicht statt.

(§§. 28, 29 und 31)

Eine Löschung oder anderweitige Disposition in Ansehung einer Darlehnsforderung

§. 32. darf nur nach Kassirung eines entsprechenden Betrages von landschaftlichen Central⸗

Pfandbriefen erfolgen (§. 19).

zur Einlösung durch Baarzahlung stattfinden soll, bleibt

Direktion

§. 33. Ob und in welchen Fällen eine Aufkündigung von landschaftlichen Central⸗Pfandbriefen nnc h der Beschlußnahme der Central⸗Landschafts⸗ überlassen.

In Fällen der Auskündigung zur Baarzahlung ist nach Anleitung des Allerhöchsten Erlasses vom

20. Januar 1870 und dessen Anlage (Gesetz⸗Samml. S. 70) zu verfahren.

mit den zugehörigen Kupons und Talons in Gegenwart eines

Direktion

Pfandbriefe gelöscht.

löschungsfähige Huittung oder Cession, oder b §. 35. Den Fonds der Central⸗Landschaft bilden:

für angemessene zinsbare Belegung und Benutzung ihrer landschaftlichen Central⸗Pfandbriefen beliehenen Grundstücke Sorge zu tragen;

Pfandbriefs⸗Kassation. ö §. 34. Aus dem Umlauf zurückgezogene landschaftliche Central⸗Pfandbriefe werden zusammen Mitgliedes sowohl der Central⸗Landschafts⸗

als des Central⸗Landschafts⸗Syndikats kassirt und in den Registern der landschaftlichen Central⸗

Fonds der Central⸗Landschaft. 8

1) der am Schlusse des §. 14 gedachte Kursgewinn, 2) die verjährten Pfandbriefszinsen (§. 23), 3) die während 30 Jahre, vom Fälligkeitstermine ab, unerhoben gebliebenen, nach erfolgter gerichtlicher Präklusion verfallenen Valuten der nach §. 33 und dem Allerhöchsten Erlasse vom 20. Januar 1870 (Gesetz⸗Sammlung S. 70) öffentlich aufgekündigten landschaftlichen Central⸗Pfandbriefe, 4) Einlagen, Vorschüsse oder Darlehne, welche der Central⸗Landschaft von den verbun⸗ denen Instituten, oder anderweit gewährt werden, Ueberschüsse, welche sich bei der Central⸗Landschafts⸗Verwaltung ergeben, namentlich auch aus Zwischennutzungen der von den Pfandbriefs⸗ (Kupons⸗) Inhabern einstweilen unerhobenen Zinsen, sowie von unerhobenen Valuten gekün⸗ digter und präkludirter Pfandbriefe, insoweit dem Pfandbriefs⸗Inhaber nicht Deposital⸗Zinsen zu gewähren sind. Central⸗Landschafts⸗Direktion hat im Interesse der Central⸗Landschaft und des Realkredits Fonds und der Amortisationsbestände der mit entweder gemäß §. 15

Die

Alinea 2 und §. 17 Alinea 5 oder durch Anlegung in landschaftlichen Central⸗Pfandbriefen, oder in eignen

Pfandbriefen eines verbundenen Instituts, oder in inländischen Staats⸗ Papieren, einschließlich der vom

sowie vom Staat garantirten Norddeutschen Bunde und dem Deutschen Reiche emittirten Schuld⸗

verschreibungen.

§. 36. Wegen der gegenseitigen Zahlungen aller Art findet halbjährlich eine Abrechnung zwischen

den einzelnen verbundenen Instituten und der Central⸗Landschafts⸗Direktion durch Vermittelung der

letzteren st

letzterer ermächtigte Engere Ausschuß

att.

1 Decharge⸗Ertheilung und Jahres⸗Verwaltungs⸗Bericht. §. 37. Eine centrallandschaftliche Deputation, zu der die Generalversammlung oder der von eines jeden verbundenen Kredit⸗Instituts ein Mitglied und einen

Stellvertreter desselben (Beschluß der Central⸗Landschafts⸗Direktion vom 11. Dezember 1884) erwählt, ertheilt dem mit der Rechnungsführung und den Kassengeschäften für die Central⸗Landschaft betrauten Rendanten, auf den Grund stattgefundener Rechnungsprüfungen und Kassenrevisionen, die Decharge.

Extrakte der Jahresrechnung nebst Jahres⸗Verwaltungsberichte den verbundenen

Nachweisu

Central⸗Pfandbriefe den hypothekarischen Darlehnsforderungen nicht übersteigt.

Einrichtun diejenigen

Pfandbriefe eingetragen gegenwärtigen Statuts

Zweifeln,

Pfandbriefe nac besitzer überlassen, ob sie die Ausfertigung stücke gehören, oder die

Die Central⸗Landschafts⸗Direktion läßt eine Benachrichtigung hierüber mit einem übersichtlichen 1 Instituten zugehen.

§. 38. Dem Königlichen Kommissarius ist der Abschluß der Jahresrechnung, sowie eine jährliche ng darüber einzureichen, daß der Gesammtbetrag der im Umlauf befindlichen landschastlichen esammtbetrag der gemäß §. 12 Behufs der Pfandbriefsbeleihung eingetragenen

. 39. Alle bei den einzelnen Kredit⸗Instituten des Verbandes bestehenden Bestimmungen und gen bleiben in Wirksamkeit und finden auch bei centrallandschaftlichen Beleihungen und für Grundstücke, auf denen Darlehnsforderungen Behufs der Ausfertigung landschaftlicher Central⸗ sind, sowie auf die letzteren Anwendung, insoweit damit die Anordnungen des vereinbar sind. Die Central⸗Landschafts⸗Direktion hat hierüber bei entstehenden mit Ausschluß jeden gerichtlichen Verfahrens, zu entscheiden.

Ausgabe provinzieller Pfandbriefe. §. 40. Demgemäß wird auch an der Befugniß der einzelnen verbundenen Institute, eigene nach ihren besonderen Statuten zu emittiren, nichts geändert, und bleibt es der Wahl der Grund⸗ teigener Pfandbriefe der Institute, zu deren Bereiche ihre Grund⸗ Ausfertigung landschaftlicher Central⸗Pfandbriefe nachsuchen wollen.

Umwandlung derselben in landschaftliche Central⸗Pfandbriefe.

§. 41. Die Umwandlung bereits emittirter, oder künftig noch auszugebender eigener Pfand⸗

briefe eines verbundenen Instituts in landschaftliche Central⸗ fandbriefe mit einem gleichen, geringeren oder höheren Zinsfuße ist mit Zustimmung des Schuldners zulässig und erfolgt ohne Erhebung von Aus⸗

fertigungskosten, der Central⸗Landschafts⸗Direktion mit Berücksichtigung der allgemeinen insbesondere unter Wahrung Instruktion. älteren Pfandbriefe der erforderliche Stempel sei es zu den Schuldverschreibung, auf

nach Maßgabe der für i

unter dem entsprechenden hypothekarischen Vermerke nach Maßgabe einer besonderen, von gefetzlichen Bestimmungen und ter der wohlerworbenen Rechte der voreingetragenen Gläubiger zu erkassenden Diese Umwandlung geschieht stempelfrei, sofern nachweislich bezüglich der in Rede stehenden Pfandbriefen unmittelbar, sei es zu der Grund deren sie emittirt waren, verwendet ist. Behufs einer serchen Operation können die Provinzial⸗Landschafts⸗Verwaltungen auf Grund und re Institute in dieser Beziehung geltenden Vorschriften die auf Spezialhypothek

lautenden Pfandbriefe gegen gleichhaltige derfelben Gattung den Inhabern zum Umtausch aufkündigen.

hierüber bei einer fassungsmäßigen Be (Gesetz ⸗Samml. Modalitäten.

88 88

Bei der Aufkündigung von Pfandbriefen zum Umtausch gegen Ersatz⸗Pfandbriefe ist nach den saben Provinzial⸗Landschaft bestehenden Vorschriften zu verfahren, oder auf den ver⸗ chluß derselben nach Anleitung des Allerhöchsten Erlasses vom 20. Januar 1870 S. 70) vergl. §. 33 mit den aus der Natur der Valuta sich von selbst ergebenden

Im Uebrigen sind bei Umschreibung von Pfandbriefen mit Spezialhypothek in landschaftliche

Central⸗Pfandbriefe die Vorschriften unter Ziffer II. der dem (Gesetz⸗Samml. S. 762) anliegenden Zusammenstellung zur Anwendung zu bringen. Austritt des Pfandbriefsschuldners aus dem Verbande. §. 42. Durch vollständige Tilgung des gesammten Central⸗Pfandbriefe ausgefertigt worden sind, und des etwa herige Schuldner, sowie das betreffende beliehene Grundstück bentral andschaft befreit.

3. Insoweit es für die Interessen des Grundkredits erforderlich erscheinen sollte, kann der Central⸗Landschafts⸗Direktion mit Zustimmung der verbundenen Institute und in⸗ einer dem hervortretenden Bedürfnisse ent⸗

äftskreis der gefcs eenc nothwendig mit staatlicher sprechenden Weise weiter ausgedehnt werden.

Austritt der Institute aus dem Verbande.

Genehmigung in

§. 44. Der Austritt aus dem Verbande der Central⸗Landschaft ist jedem der verbundenen Iustitute nur zulässig, - gegen die Central⸗Landschaft erfüllt und auf seinen Antrag ausgefertigte landschaftliche Central⸗Pfandbriefe zur Kassirung gebracht hat. zur Vorbereitung des beabsichtigten Austritts aus der Central⸗ von landschaftlichen Central⸗Pfandbriefen für die Grundbesitzer

Institut durch einhelligen Beschluß der übrigen zur Central⸗ Central⸗Pfandbriefen, jedoch in Ansehung der bereits ausgefertigten Pfandbriefe,

t, sofern dies von den verfassungsmäßigen Organen desselben beschlossen wird, jedoch gestattr 88 ausscheidende Institut alle seine Verpflichtungen 8 ämmtliche TerheFä c Jedes verbundene Institut kann Landschaft die Schließung der Emission

ines Bereichs verlangen. Auch kann für ein verbundenes

dschaft gehörigen Institute die fernere dnse aller wohlerworbenen Rechte geschlossen werden.

Emission von landschaftlichen

Eine Auflösung der Central⸗Landschaft tritt ein, wenn sämmtliche verbundene Institute aus

ausgeschieden sind. derselben ausgesch Statuten⸗Aenderung.

§. 45. Aenderungen dieses Statuts soweit der Inhaber bereits emittirter Pfandbriefe erfolgen können —,

Kredit⸗Institute und der Königlichen Allerhöchsten Genehmigung.

3 Publikations⸗Blatt.

§. 46. Der „Deutsche Reichsanzeiger und Königlich Preußische Staatsanzeiger“”“

ist Publikationsblatt in allen Angelegenheiten der Central⸗Landschaft.

Uebrigens bleibt der Central⸗Landschafts⸗Direktion und den Provinzial⸗Landschafts⸗Verwaltungen überlassen, inwiefern sie Bekanntmachungen in dergleichen Angelegenheiten in anderen Blättern wieder⸗

holen wollen.

öö“

schaftlicher Central⸗-Pfandbrief.

2 2 er Central-Landschaft für die Preußischen Ftaaten über 18 Dreitausend Mark Deutscher Reichswährung, verzinslich mit Prozent jährlich, ausgefertig Kapitals als der Zinsen auf den Grund einer gesammten Vermögens einschließlich aller

Allerhöchsten Erlasse vom 13. Juli 1868

Darlehns, über dessen Betrag landschaftliche bewilligten Zuschusses (§. 15), wird der bis⸗ von allen Verbindlichkeiten gegenüber der

solche ohne Verletzung wohlerworbener Rechte erfol bedürfen der Zustimmung der General⸗ versammlungen, oder der von Letzteren ermächtigten Engeren Ausschüsse der verbundenen landschaftlichen

5

Statute der

3000 Mark, zahlbar in Berlin.

1“ 1““ t sowohl zur Sicherheit des Hypothek von gleichem Betrage, unter Verhaftung des Forderungsrechte der Central⸗Landschaft und des Kredit⸗

Instituts, durch dessen Vermittelung das Pfandbriefsdarlehn nachgesucht worden ist, sowie unter reglements⸗ mäßiger Garantie der Grundstücke des Verbandes, gegen deren Verpfändung landschaftliche Central⸗Pfand⸗

briefe ausgefertigt worden sind, unkündbar von Seiten der Inhaber, Landschaft; (G. S. S. 104)

ei den. ten 18

Die Central⸗Landschafts⸗Direktion.

1——

einlöslich von Seiten der Central⸗ nach Inhalt der Statuten vom 21. Mai 1873 (G. S. S. 309) und vom 3. Januar 1884

Daß für den vorstehenden landschaftlichen Central⸗Pfandbrief die in den §8. 19 und 22 des

Statuts vorgeschriebenen Sicherheiten vorhanden sind, bescheinigt. lin, den . Das Central⸗Landschafts⸗Syndikat.

3000 Mark.

W 1“

Central⸗Pfandbriefe sub Fol Der Kontrol⸗Beamte.

8 B. Schema zu Kupons und Talons landschafftlicher Central⸗Pfandbriefe

Zins⸗Kupon 8

zum 5 .. prozentigen landschaftlichen Central-Pfandbrief über 38 .. Mark.

Inhaber dieses Kupons empfängt gegen dessen Rückgabe am ..ten .. .. 6 jährigen Zinsen mtt ℳ, in Worten.. an den umseitig außerdem öffentlich bekannt gemachten Stellen.

Beerlin, den. .ten 18 .. Die Central⸗Landschafts⸗Direktion. 8 (Faksimile der Unterschrift des Direktionsmitgliedes.)

Dieser Kupon ist nach dem 31. Dezember 18 .. ö §. 23 Alinea 3 des Statuts.

Talon zum

z„prozentigen landschaftlichen Central-Pfandbrief,

Dem Inhaber dieses Talons werden gegen dessen Bekanntmachung der Central⸗Landschafts⸗Direktion Zins⸗Kupons 10 Talon kostenfrei an den auf den Kupons bezeichneten Zahlungsstellen ausgehändigt. gegen Widerspruch vor dem Fälligkeitstermine des Kupons Nr. 20 de ECI1

Eingetragen im Register der landschaftlichen

. 18.. die halb⸗ bezeichneten oder

ungültig, vorbehaltlich des Anspruchs gemä

gabe nach 10 Jahren und vorgängiger für fernere 10 Jahre nebst einem neuen Im Fall jedoch da⸗

bei der

Central⸗Landschafts⸗Direktion erhoben wird, erfolgt die Ausreichung der neuen Kupons mit Talon nur a den Pfandbriefs⸗Inhaber gegen 8

besondere Rn tens gemäß §. 20 des Statuts Die Central⸗Landschafts⸗Direktion. 8 Ferßmel⸗ der Unterschrift 5 Direktionsmitgliedes.)

Eingetragen im Register sub Fol b Der Kontrol⸗Beamte.

(Original⸗Unterschrift.)

Auf den Bericht vom 26. v. Mts., und Js. will Ich dem anliegenden Nachtrage zu dem Central⸗Landschaft für die Preußischen Staaten vom 21. Mai 1873 (Gesetz⸗Sammlung für 1873 Seite 309) hiermit Meine Genehmigung ertheilen. Dieser Erlaß ist im gesetzlichen Wege zu veröffentlichen. Berlin, den 3. Januar 1884. gez. Wilhelm.

8 38 1. gegengez. Lucius. Friedberg. An die Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten, der Justiz und der Finanzen.

Berlin, den.

8

vo n Schol z.

Nachtrag

zum Ftatut der Central-Candschaft für die Preußischen FStaaten vom 21. Mai 1873.

(Gesetz⸗Sammlung für 1873 Seite 309.) Das Statut der Central⸗Landschaft für die Preußischen Staatenz vom 21. Mai 1873 erhält folgende Zusätze:

I. Zum §. 8: 3 Dcer Central⸗Landschafts⸗Direktion bleibt die Beschlußnahme überlassen, ob und beziehungs⸗ weise von welchem Zeitpunkte ab auch landschaftliche Central⸗Pfandbriefe mit einem geringeren jährlichen Zinssatze als vier Prozent nach der Wahl des Darlehnsnehmers aus⸗ geben sind. II. Zum §. 15: 8 Im Falle der Ausreichung landschaftlicher Central⸗Pfandbriefe mit einem geringeren jähr⸗

lichen Zinssatze als vier Prozent darf der Kurs⸗Differenz⸗Zuschuß zehn Prozent ihres Nenn⸗ werthes nicht übersteigen.

Nach Maßgabe des durch Allerhöchsten Erlaß vom 3. Januar 1884 genehmigten Nach⸗ trags zum Statut der Central⸗Landschaft für die Preußischen Staaten, folgendermaßen lautend:

„Auf den Bericht vom 26. v. Mts. und Js. will Ich dem anliegenden Nachtrage zu dem Statute der Central⸗Landschaft für die Preußischen Staaten vom 21. Mai 1873 (Gesetz⸗ Sammlung für 1873 Seite 309) hiermit Meine Genehmigung ertheile

Diieser Erlaß ist im gesetzlichen Wege zu veröffentlichen. Berlin, den 3. Januar 1884. gez. Wilhelm.

gegengez. Lucius. Friedberg. ie Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten, der Justiz und der Finanzen. Nachtrag

zum Statut der Central⸗Landschaft für die Preußischen Staaten vom 21.5 Mai 1873. —e Daz Statut der Central⸗Landschaft für die Preußischen Staaten vom 21. Mai 1873 erhält folgende Zusätze:

I. Zum §. 8:]

Der Central⸗Landschafts⸗Direktion bens die Ie cfoßnahme überlassen, ob a. d beziehungs⸗ weise von welchem Zeitpunkte ab auch landschaftliche Central⸗Pfandbriefe mit einem geringeren jährlichen Zinssatze als vier Prozent nach der Wahl des Darlehnsnehmers auszugeben sind.

““

von Scholz

II. Zum §. 15:

Im Falle der Ausreichung landschaftlicher Ccatral⸗Pfandbriefe mit einem geringeren jähr⸗

lichen Zinssatze als vier Prozent darf der Kurs⸗Differenz⸗Zuschuß zehn Prozent ihres Nenn⸗ verthes nicht übersteigen. 1e““ . ßt hiermit die Central⸗Landschafts Direktion, h

daß vom 1. Juli 1884 ab auch landschaftliche Central⸗Pfandbriefe mit einem

jährlichen Zinssatze von dreieinhalb Prozent nach der Wahl des Darlehns⸗

nehmers auszugeben sind, unter Anwendung entsprechender Formulare für die Pfandbriefe, Zinskupons und Talons.

Berlin, den 1. Mai 1884.

Die Central⸗Landschafts⸗Direktion. gez. von Klützow.

Nach Maßgabe des durch Allerhöchsten Erlaß vom 3. Januar 1884 genehmigten Nach gs zum Statut der Central⸗Landschaft für die Preußischen Staaten, folgendermaßen lautend: 1 Auf den Bericht vom 26. v. Mts. und Is. will Ich dem anliegenden Nachtrage zu dem Statute der Central⸗Landschaft für die Preußischen Staaten vom 21. Mai 1873 (Gesetz⸗ Sammlung für 1873, Seite 309) hiermit Meine Genehmigung ertheilen.

Dieser Erlaß ist im gescehcben Wege zu veröffentlichen. Berlin, den 3. Januar 1884.

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tra

gez. Wilhelm. gegengez. Lucius. Friedberg. An die Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten, der Justiz

und der Finanzen.

von Scholz.

“.“ zum v“ andschaft für die Preußischen Staaten vom 21. Mai 1873. 21. Mai 1873

Statut der Central⸗ Das Statut der Central⸗Landschaft für die Preußischen Staaten vom erhält folgende Zusätze:

I. Zum §. 8: Der Central⸗Landschafts⸗Direktion bleibt die Beschlußnahme überlassen, ob und beziehungs⸗ weise von welchem Zeitpunkte ab auch landschaftliche Central⸗Pfandbriefe mit einem geringeren jährlichen Zinssatze als vier Prozent nach der Darlehnsnehmers auszugeben sind.

II. Zum §. 15:

Im Falle der Ausreichung landschaftlicher Central⸗Pfandbriefe mit einem geringeren jährlichen Zinssatze als vier Prozent darf der Kurs⸗Differenz⸗Zuschuß zehn Prozent Nennwerthes nicht übersteignn)n. 88

hiermit die Central⸗Landschafts⸗Direktion, daß vom 1. Juli 1886 ab auch landschaftliche Central⸗Pfandbriefe mit einem jährlichen Zinssatze von drei Prozent nach der Wahl des Darlehnsnehmers auszugeben sind, unter Anwendung entsprechender Formulare für die Pfand⸗ briefe, Zinskupons und Talons.

Berlin, den 9. Juni 1886. Die Central⸗Landschafts⸗Direktion.

8 8

beschließt

gez. vo.n Klützow.

Auszüge aus dem Geschäfts⸗

betreffend

die Ausführung des mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 21. Mai 1873 (Gesetz⸗Sammlung für

1873, Seite 309)

genehmigten Statuts der Central⸗Landschaft für die Preußischen Staaten nebst Nachtragsbestimmungen.

Vom 15. Dezember 1873/1888..

Beschaffung der Verwaltungs⸗Bedürfnisse. Artikel 2, Absatz 1. u §. 6 des Statuts.

stücke, welche Central⸗Pfandbriefe aufgenommen haben, sondern lediglich aus den eigenth

(Beschlußverhandlung der Central⸗Landschafts⸗Direktion vom 4. Dezember 1874.) Werthsermittelung des zu beleihenden [Grundstücko. Artikel 3, Absatz 3. zu §. 9 des Statuts.

3 ä 1 d tral⸗Verwaltung nicht von den Besitzern derjenigen Grund⸗ Grundsätzlich sind die Kosten der Central⸗Ver g t senigen, Funde

des betreffenden Instituts zu entrichten.

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8 Nach §. 9 des Statuts erfolgt die der Bepfandbriefung vorausgehende Festsetzung der Taxe des

soll aber überall,

J 1“ zu beleihenden Grundstücks nach den Grundsätzen und durch die Organe des Instituts, zu dessen dieses Grundstück gehört, bezw. welches die Beleihung vermittelt. Daneb 1

ereich wenn für

die in dem Gesetze vom 6. März 1868 (Gesetz⸗Samml. S. 206) bezeichneten Voraussetzungen zutreffen, unter denen das Gericht bei der Ausleihung von Depositalgeldern zu einer anderweitigen Prüfung der Sicherheit nicht verpflichtet ist, bis zum vollen 15 fachen Betrage des hiernach festgestellten lacpfüchen Reinertrages des Grundstücks, ohne weitere Werthsermittelung nach dem Ermessen der betreffenden Provin ial⸗Landschafts⸗Verwaltung die Pfandbriefsbeleihung stattfinden dürfen. Es können hierdurch den Grundbesitzern, welche nur einen mäßigen Pfandbriefskredit beanspruchen, die Weiterungen und Kosten einer besonderen oder erneuerten Taxaufnahme erspart werden, vorausgesetzt, da * nach den in den verschiedenen Provinzen obwaltenden eigenthümlichen Verhältnissen in einem solchen Falle nach dem Befinden der Provinzial⸗Landschafts⸗Verwaltung die ausreichende Sicherheit vorhanden ist. 8

Darlehns⸗Urkunden; Zuschuß⸗ und Vorschuft⸗Reverse. Artikel 4. 8 8 8 Zu §. 12 des Statuts.

ůr die Aufnahme der von dem Grundbesitzer gemäß Absatz 1, §. 12 der Provinzial⸗Landschaft gegenüber Darlehns⸗Urkunde, sowie 88 die Aufnahme der Reverse, welche ne wescsaft

die Werthsbestimmun