112 und Absatz 2 §. 15 der Central⸗Landschaft über die Ge⸗ “ ertbeilen hat, sind die beigefügten v geeigneter Weise — mut. mut. nach Maßgabe der besonderen Verhältnisse des Falles — zu (Anl. C bis F).
s 1 dici werden
1 „Urkunden nicht von den landschaftlichen Syndicis aufgenommen werden,
ist Seit Fefofen die Daglehnicguitheherwaltang den Darlehnsnehmern ein Fal. entsprechend ausgefülltes Formular zum Anhalte bei Ausstellung der Darlehns⸗Urkun
. Ne. eect, der a een des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1881 betreffend 32 .e 6
Reichsstempelabgaben (R.⸗G.⸗Bl. S. 185) ist neben dem Werthstempel von 1 1Se. ve chemn 885 8 3 unter I des Tarifs die Pfandbriefe unterliegen, der Preußische Werthstempe
3 — icht mehr zu erheben. u“ Schulgwersche ibungen ueinifchrg vom 23. September 1881.)
Gewährung der Darlehns⸗Valuta durch landschaftliche Central Pfandbriefe oder Baarzahlung.
Artikel 5, Absatz 3 und 4.
Zu §. 14 des Statuts.
i 8 3 §. 14, wonach es b Direktion ie Verschtist, dn Bsagens 8 bestimmen, von welchem ab bei Kursen landschaftlicher Central
1 ie . th in baarem Gelde aus⸗ übe snehmer anstatt der Pfandbriefe der Nennwerth Pfanzbricfe “ in rir esen tene kntgegenufreten, - .“ 8 1. a 8 1 8 12 en 2 8 8 8 ic . über Pari in der Art si ma . — EE1 v1““ würden, um FPeußs 5 “ veräußern, alsbald aber wiederum durch Zahlung des baaren Be rage Löschung zu bringen (vergl. §. 29). Dieser Vorschrift entsprechend, i 11“ verths sar Zef hnwe in der Sitzung vom 1 Deeane soche Wehse Eogden, nag voe⸗ 1. Jera gga 4 ntiger land b 5 über v “ in Gelde auszureichen ist und der Kursgewinn alsdann zu den V
“ 14““ Fall der nachgesuchten Ausfertigung .“ landschaftlicher Centra „Pfandbriefe bei Pfandbriefs⸗Umwandlungen gemäß §. 41 des gedachten S atuts. v“ Gewährung und Sicherstellung der Pfandbriefs⸗Kursdifferenz.
Artikel 6.
Bi K. Kfades Forangten 0 stell der Darlehns⸗Urkunde
er Artikel 4 als Anlage beigefügte Formular über Auss ellung der de
enthält 718 ie 18 Fassungen eir 16 Fälle der Gewährung der Kursdifferenz bei
. t igneten Benu . 1 1 1
“ EE1“ der Kurs landschaftlicher ge er . enc gte, “
t, unt urkundlicher Uebernahme der Verpflichtung zur allmählichen Tilgung her . gareegten.
E“ mindestens einem halben Hrohenh ö“ ehg. dert Defferen⸗ ⸗ ver arer Zu 1t 3 —
v EEE1 10 Prozent des Nennwerthes der ausgefertigten Pfandbriefe
z n
nicht üͤbersteigen dar., ., Zuschuß⸗ welcher nach §. 15 des Statuts der Central⸗Landschaft gewährt
ird in de 1 inzial⸗Landschafts⸗Verwaltung aus deren disponiblen eigenen een an 1 savef Nüghe 8 veh veshc gke G“ der Wb1““ d.er Fonds und 888 disponiblen Fonds zu gewähren, und event. für den letzteren Fall ufna . 1 fh dpelen Irech Statuts auszustellenden E1141“ EE“ . i eüs gen i bei übrigen rag, welcher nach Verhältniß der im 9 er. n EE1 Betrafteefcltae Beleihungen antheilig auf dasselbe ö 88 “ zu ziehen sein würde. (Beschluß⸗Verhandlung der Central⸗Landscha I. Peeme anh hat bei Gewährung von Zuschüssen aus Fonds der bEbEö“ dis 1965 b Kurs⸗Differenz⸗Zuschusses im Grundbuch zur gleichen Stelle mi 8 Eb .ö d mit dem Bemerken zu erfolgen, daß die Abtragung des letzteren nur sicaes Dar ner ist, daß gleichzeitig der zu demselben gewährte baare Zuschuß nebst den Zinsen 1sen. 8e 1g; Fhff sowelt der vorhandene Amortisationsbestand dazu nicht ausreicht, besonders zurü
ung 29 Jin cfins⸗zie Ausstellung des bezüglichen Reverses ist dem Artikel 4 das geeignete Formular als Anlage beigefügt.
Vorschüsse zur Förderung der
ts⸗Verwaltung gemäß Absatz der Darlehns⸗Valuta bezw.
Operationen Behufs der centrallandschaftlichen Beleihungen. Artikel 8, Absatz 1 und 3.
Zu §. 17 des Statuts. i der salteßzichen Shae ne n Va di . 15, 16, 26, 27, 28, 29 und 35 des Statuts mit der schließli — Pf Föhresd dgn J han Erlangung der vollen Baarvaluta hülfreiche Vorschüsse 8 Langschaft⸗ SSev ds Verbindung bringen, bietet die in §§. 17 und 35 zur Förderung der Opera eg⸗ lichen erüb c ng der centrallandschaftlichen Beleihungen und zu deren Erleichterung hargesehene⸗ 9 Her 8vISS. Vorschüsse ein Hülfsmittel von besonderer Wichtigkeit, um den Küegeisge en Verh 5 “ d Schwierigkeiten zu begegnen, denen Grundbesitzer, welche Peecetic. ßerze 8 8 heiten tlich dann leicht ausgesetzt sein können, wenn Behufs Gewährung derselben Hdpo 1““ sosorti 8. hlung der Cessionsvaluta umgeschrieben verden können, oder sonst 1üeg “ 8 Fonsenfe Eintragungen ꝛc.) ein unvermeidlicher längerer Aufenthalt entsteht, in; Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen sind, zu deren Deckung die Pfandbriefe nicht rechtzeitig werden 1 Vorschüsse werden den Grundbesitzern hauptsächlich von den E“ Verwaltungen aus den disponiblen eigenen Mitteln des verbundenen Instituts 1 Eeeccäenan g. en von ihnen festzustellenden Modalitäten, und nur ausnahmsweise von der T 1“ Ueberall aber werden die Vorschüsse den Grundbesitzern möglichst in la
Hercktian ,aranl pfargsricfen zu gewäͤhren sein, um die Rückerstattung dieser Vorschüsse durch die dem⸗
nächst auszufertigenden gleichartigen Pfandbriefe zu vereinfachen. 1“ G“ Verfahren für die Pfandbriefs⸗Ausfertigung. Artikel 9, Absatz 5, 6 und 7.
1 Zu §§. 19, 32 und 34 des Statuts. Der auf dem ezelhetarnirameme 1hg Rete Fis e hegene dla
1 mn einer Löschung oder anderweftigen Eintrag 8 2 t „gmit —d “ T schunh. herschaßts⸗ yndikats und der Central⸗Landschafts⸗Direktion — 2 L
zu versehen. da die Bildung der Hypotheken⸗Instrumente jetzt gemäß des
Es ist auch zu keachten, daß, da Z.S. S olgt, der obengedachte, im §. 19 §. 122 der Grundbuch⸗Ordnung vom 5. Mai 1872 (G.⸗S. S. Eö“ nicht etwa auf den
Absatz 7 des Statuts vorgeschriebene Vermerk auf die betreffende Hypothekenbrief zu setzen ist. v t dahin zu fassen: x. 8 8 hg. ü n EE“ die dernebend verschriebenen Darlehns⸗Forderung von Maef sind landschaftliche Central⸗Pfandbriefe, welche dem Inhaber zu Prozen rz sind, ausgefertigt worden, “ ächst ü arlehnsforderung Pfandbriefe ausgefertig “ W Theürebas ... Mark der Iö ““ forde 8 Mark sind landschaftliche ꝛc.) — Zufolge des Statu sere. det sh pess N. N. Kredit⸗Institute Diepofilen Pie sestzrite zaar im Zwecke der Befriediaung von Inhahe dschaftlicher Central⸗ 5 zum Zwecke der Befriedigung von Inhabern landschaftlich trdefeneeg. visp er Einlösung s fandbriefe, außerdem aber nur insoweit zu, a 1 1 vlcher Ansanes n Eentral⸗Pfandbriefen aus dem Umlaufe zurückgezogen oder 2 geschehenem Aufgebot hinsichtlich des Pfandbriefsrechts präkludirt worden ist.
Artikel 10, Absatz 1 und 2.
Zu §§. 21, 24 und 25 des Statuts. folhen Aefelben nabft zu⸗ 5 ig des Absatzes der landschaftlichen Central⸗Pfandbriefe sollen diese t gehörigen ZE1““ nur völlig gescharzg,an beglaubigten frgasonsshen ved haischen sowi it en der deutschen Reichswährun die bezüg Uebersetzungen, sowie mit den Umrechnung i der de — 1““ . s g verden. Besonders zu beachten ist hierbei, daß aͤhlung eüherngen exehe, dhsheen weine Pene der n Phegessbche deutscher Reichswährung den c. dschaftlichen Kass nüber verlangt werden kann (§. 21). Setalaxn ee e, eenane.⸗ eehes dersangt die Außer⸗ ad na derincaaeebang des „eglg de f iefe möglichst zu 1 deren Umlaufsfähigkeit durch derglei — Central⸗Pfandbriefe möglichst zu vermeiden, um 2 Jertafiekeit gsetrpat sths Bee dies⸗ besonders für das Ausland — weniger zu beeinträchtigen. Ueh hernns sid degeheh des iefe st s und Talons getrennt aufzubewahren. ebrigen II der überhaupt mit solchen Vermerken versehenen Pfandbriefe bereitwillig erfolgen. 8 . Sicherstellung der Inhaber landschaftlicher Central⸗Pfandbrief Artikel 11.
Zu §. 22 des Statuts.
81 1 ; . dbriefe deren Inhabern nicht nur Gaundsätzlich werden durch die landschaftlichen Centra hfangeriesh deienen bestehen, sondern
es tritt außerdem bei den Central⸗Pfandbriefen auch noch die allgemeine Garantie des gesammten central⸗
gleichartige Sicherheiten gehoten, wie solche s die betreffenden
der Beschlußnahme der Central⸗Landschafts⸗ b
ö 2 iten, zu denen ü nkbaren Fall, daß die gewährten, weit umfassenden Sicherheiten, G di Für in dhe Reglements zum Reservefonds für die “ gch bie nsaras H912 §. 16 Absatz 1 und §. 8 be⸗ Seeh E“ icht ö“ hören, di iedie ines Pfandbriefs⸗Inhaber ung 1 m d heecsahens eg8 . Fentzalegard befe .“ welche demnächst auch das weitere :ma 22 zu vermitteln haben würde. 3 Lnsewelsgsen göscn 22 9. 22 des Statuts vorbehaltene nähere Lnfehzanns ö“ Landschafts⸗Direktion wird erst im Bedürfnißfalle ergehen, alsdann event. nach Feschch eh der Sicherheiten auch darauf gerichtet werden köanen, zur Realisicung der schlie 88 g fanvschaftlichtn Paen tie sämmtlicher zum centrallandschaftlichen Verbande gehöriger Füeas anss. für. e 85 Eans cal pfandbriefe die nöthigen Beiträge aus den zunächst angesammelten Amortisati nsfende G ge ntlich vorschußweise — zu entnehmen und die laufende Amortisation für derfn che 5. vne ebene intzeien ganr ee ecfe enn süttren, beg Ris Falatice flinutenmnähig eine der Zinsbetrag über⸗ i i u bemerken, en . w Amortisation verwendbar ist, diese M vöricfe dent it für die Inhaber landschaftlicher Central⸗Pfan briefe dient. 1 ehccäxens si.ee aaesbasslun der Central⸗Landschafts⸗Direktion vom 4. Dezember 1884.)
Pfandbriefs⸗Aufkündigung. “ “ Artikel 12, Absatz 1, 2, 4, 5 und 6.
Zu §. 33 des Statuts. 85 ; Die Central⸗Landschafts⸗Direktion hat auf Grund des §. 33 des nachstehende Beschlüsse über die Aufkündigung landschaftlicher Central⸗Pfandbriefe jeden Zinsfußes gefaßt: ine Aufkändigun Bei Kursen landschaftlicher Central⸗Pfandbriefe über Pari darf eine 2 illen se 818 “ derselben zur Einlösung durch Baarzahlung des Nennwerthes in folgenden Fällen sta finden: 8 vFfandbri 18 3 riefsdarlehen; — 1 3 eens ene von Püancbriesedafüren bei den verbundenen Kredit⸗Instituten,
mit der Maßgabe, daß die zu diesem Zwecke Aufkündigung beschafften Pfand⸗ iefe ni jeder in Umlauf gebracht werden dürfen; W 3 E111“ Hna gafe gechan Central⸗Pfandbriefe in landschaftliche Central⸗ Pfandbriefe geringeren Zinssatzes. — ö1“ 1 ündige inzelnen Pfandbriefs⸗Appoints werden durch das L immt, G Ziehung Dieh 88 ET “ 1 Landschafts⸗Syndikus am Sitze der Central⸗Landschafts uu“ ist zu beachten, daß mit Rücksicht auf die gemäß §. 33 des Seigstte * e b Fyogenen lersöceftin Erlasses voun 25, zamnagganeen,pfetert wlaiee 8. 29 Absab 3edes Stalun uli stattfindenden Ausloofungen landschaftliche 88 Pfan 5 h ü . s⸗Darlehnen nur bis zum 1. Januar zut der Central⸗Landschaft zur Abbürdung von Pfand 18 L14“ 1. Juli bei der Central⸗Landschafts⸗Direktion in Berlin angen sen. Ree gene eni . e ter der Voraussetzung, daß der Einlieferer sie r tt, he b edeer ein gtchennnn uniff ner fals die dn ihm eingelieferten inzwischen zur Ausloosung gebracht werden die zur Aufkündigung gelangten, jedoch nicht rechtzeitig 111A““ lü8 88 lhmmtiche aräciegande Auftcndaungekermnine nde aat veng da glgenecne Werloefnngs abele des Central⸗Landschafts⸗Kasse ein Verzeichniß aufge tellt, Baats nzeigers dof ivechffestlicht wird, i 5 8 4 „Anzeigers kostenfrei veröffentlicht Deutschen Reichs⸗Anzeigers und Königlich Preußischen 8 “ ie nach de ten Anlage bei verspäteter Erhebung der a fül 1r briefe ben EE1“ d Seh 1S eEE11“”“ durch den khöchste ß 20. Februar 1888 (Gesetz⸗Samml. S. 74, Deutscher? . er un Plerhächsten Hrlaßz nme a02 8 7. März 1888) auf zwei Prozent jährlich festgesetzt worden. GWergl. auche nnt.erh d tral⸗Land direkti om 15. Dezember 1881 III, 1 ⸗ n d al⸗Landschafts⸗Direktion von Dezen 88. E1“ 1 18 November 1885 V, vom 6. September 1886 und
11. Dezember 1886 III.)
Gegenseitige allgemeine Rechts⸗ und Verwaltungsverhältnisse der Central⸗Landschaft und der - Provinzial⸗Landschaften.
Artikel 15.
Zu §. 39 des Statuts. “ Nach dem gesammten Plane des Statuts bilden die Rechts⸗ und veeke ggs eFatf 8 5 einzelnen verbundenen Kredit⸗Institute eieegsezhe E“ ö“ 1SWte ns, 1i8. cddas 1 Landschaft nur die zur Erfüllung ihrer Aufga — digen Fur en i gea. reenessac des Statuts enthalten in jener Beziehung heres a säs e “ 6 verbleibt den einzelnen verbundenen Instituten z. B. nach §. 9 die Hehoh ung de . 1“ die Herstellung der Pfandbriefs⸗Darlehnsurkunden, nach §. 15 und 1 8 bish im 8 116 von Zuschüssen und Vorschüssen aus eigenen Fonds zur Auzgleichung der Kursdi 8 da Jit dachertistanc von Pfandbriefen, bezw. zur Förderung de Hheratonge 1 Fecderbes cher hencegtfaeregel 15 Beleihungen und deren Erleichterung, nach §. 6 ie Fe etzung, ße 8 öö 6 26, 27, 2 d 29 die Geschäftsführung in Ansehung des gesammten Am wesens, nach K 88 18 dlane ge anssäon gener seandbriefe Im Sinne der in §8 .Aalas EE“ Grundsätze werden die einzelnen Institute in Ansehung der dem Centra Land cha 1 1 Grundstücke auch die sonstige Verwaltung des Kreditwesens gleichartig wie bei den ü rigen bep 88 sörsesben Grundstücken zu führen haben, 3. B. hinsichtlich der beheoon, fa 90 S8 “ Fesi 8. Zinse sonstigen landschaftlichen Zahlungen, wegen des Gebührenwesens, in B et Binsen unde sonstgene 86 Zwanzewerwaltungen 8 8 18 *gngs egsteigerang61, (8.ae 11“ . Mai 1872 G.⸗S. S. 433 und Gesetz vom 13. Juli 1883 G.⸗S. S. , des Exne; de Getzelth h't nschühbcheestse lisen ve Dlar eriilse Slchagälctb Wessindung und Verschmelzung benso kom wegen der statutenmäßige eren organischen Verbindung und Berschm der Rechtserhälenife der Fenteatmscast 1” der “ 82 integrirender Bestandtheile des Verbandes folgeweise “ 8 nung vom 5. Mai 1872 (Gesetz⸗Sammlung Seite 6) das Verfab vind⸗ Gennebuc 1 die bestehenden Einrichtungen und Bestimmungen wegen der Vhesghits 88 11. barmachung des Vermögens und der Einkünfte eines verbundenen Instituts zur 88 rei e gesen. waltungskosten oder im sonstigen Interesse der Associirten, 3. B. für die Zweck⸗ vbe 8 88 .ens ecig, sr . gensaalscheschsfelhge des hr dh . . ke kder hae.ühse fenden Instituts zur Geltung, so daß im Allgeme Grundbesitzer bei cen indschaft lichen Ptfesfenden, Füstttute der Betheiligung bei den Einrichtungen und hüha g en des Fhet resfenden elgan vinzial⸗Instituts nicht ungünstiger zu behandeln sein werden, als die Grund esitzer, welche be inzi jofen ten. 2 ..““ 8 ehgneé J der einzelnen Jastitute des Verbandes sind visdgg. rn eegfs Fats mäßigen Anstellung zufolge §. 4 Abs. 1 und §. 39 auch verpflichtet, die auf die Institute en centrallandschaftlichen Geschäfte instruktionsmäßig zu versehen. sich dabei
2 irektion kann in geeigneten Fällen, insbesondere soweit es entral⸗Landschafts⸗Direktion kann in geeigneten Fällen, in nde 1 er spezie g des obersten Verwaltungs⸗Ocganes eneral⸗Direr zeines verbundenen In v Antrgg des “ mit den Provinzial⸗Oeganen dieses Jastituts in direkte Verbindung treten. (Vergl. §. 4 Abs. 3.) “ “ b (Beschluß⸗Verhandlung der Central⸗Landschafts⸗Direktion vom 4. Dezember 1874.)
umwandlung provinzieller Pfandbriefe in landschaftliche estral⸗Mssdbriefe. Arrtikel 16, Absatz 1 und 3.
1 .“ Zu §. 41 des Statuts. 1 1166 G e 8 V ren wegen Umwandlung bereits ausgegebener oder künftig n.
G ehaasefnter Aneg Ferhüngeber Je T“ e G. enthält die beigefügte besondere Instruktion die näheren Bestimmungen, dere end 1“ Fehartgn te e ce-ste h der besonderen va eaeäe Ir öö gentral⸗
Die Umwandlung von Pfandbriefen eines verbundenen Insti ü LELE1“ e individuelle Pfandbriefe, welche auf, den . A11“ . Sun ts lauten und wegen dieser Spezialeigenschaft die bestimmten Guts oder eines einzelnen Kredit⸗Institu 8— 18 d apegen, diefen Sheale genlchaßapie Operationen bei dem Grundbuche erschweren, durch ein allgemeines, enes g1 Sen eh j eskurs leichter beschafft und unterschiedslos für je zu ersetzen, welches jederzeit zum Tageskurs “ wendet werden kann. Uebrigens erscheint nach der Fassung EETTT bin tral⸗Landschaft, welche nur ein gemeinsames allgemeinere 1 vap Awece der urgl aandjchen Central⸗Pfandbriefe in provinzielle Pfandbriefe unzulässig.
Publikationsblatt.
3 4 16 1 . U t6 de .
n Sch 3 Landschaft für Bei dem Schlußsatz des §. 33 des Statuts der Central⸗Lan⸗ Eeereühm hrüttaseeaategncerias schegseasgehlgt he ltsehechepsg Bestimmungen vom 20. Januar 1870 betreffend Kur⸗ un märkise gfandt fife, Keitt Fie . des Statuts der Central⸗Landschaft durchgreifend angeordnete besonder sähe Cin. shg ih, dech gen der
öniglich Preußische Staatsanzeiger Publikationsblatt in allen Ang 6 Reichesanzeigen, vnd 1en 8 käbisg aufgenommenen Kuͤndigungs⸗Bekanntmachungen auch jenen Bestim
landschaftlichen Verbandes hinz
hö 6s; 8— “ TeEo gGesegher geleßlich hg (Schluß in der fünften Beilage.)
Auszüge aus der Geschäftsordnung der Central-Landschafts-Direktion für die 1 Preußischen Ftaaten vom 15. Bezember 1873/1888. “
8 Vorsitz in den Versammlungen der Central⸗Landschafts⸗Direktion.
§. 2. Bis zur Einführung abgesonderter Verwaltungs⸗Einrichtungen führt der in Berlin domi⸗
und Neumärkische ritterschaftliche vertritt, den Vorsitz in den Versammlungen der
- 1— Vergl. auch §. 3 des mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 15. Dezember 1877 genehmigten Regulativs betreffend die Organisation und Geschäftsführung der
zilirende Vorsitzende der Haupt⸗Ritterschafts⸗Direktion, Kredit⸗Institut in der Central⸗Landschafts⸗Direktion Central⸗Landschafts⸗Direktion. (§. 6 des Statuts.
welcher das Kur⸗
Kur⸗ und Neumärkischen Haupt⸗Ritterschafts⸗Direktion.)
Bei Verhinderung des Vorsitzenden werden die demselben nach der gegenwärtigen Geschäfts⸗ dem für ihn nach § 1 Absatz 2 bestellten Stellvertreter wahr⸗
ordnung obliegenden Funktionen von genommen.
C. Varlehns-Urkunde bei einem neu einzutragenden Pfand briefs-Darlehn, gemäß §. 1 “ Absatz 1 des Statuts der Central-Landschaft.
Auf Grund des mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 21. Mai 1873 bestätigten Statuts d Central⸗Landschaft für die Preußischen Staaten (G.⸗S. 1884 (G.⸗S. für 1884 S. 104) und des Reglements des betreffende Reglement der Provinzial⸗Landschaft) ist... von dem Kredit⸗Institute (Landschaft) auf belegene... im Grundbuche des Königlichen Amtsgerichts zu Gut .. . . . .... eein Darlehn von ... schaftlicher Central⸗Pfandbriefe bewilligt worden, . gedachten Gute. zur Eintragung gebracht werden soll.
Indem. den Empfang der entsprechenden Valuta bekenne . und.
vom.. ten (G.⸗S. S.. Fimm . Freise der .
welches auf den.
Nachtrag vom 3. Januar 1884 und Reglements (mut. mut.) hierdurch ausdrücklich unterwerfe. pflichte... für das gedachte Darlehn nach dessen Nennwerth an
waltungskosten eine Jahreszahlung von.. Prozent (dvie Hoöhe der Jahreszahlung ist hier nach Maßgabe der Spezialbestim 1 dem speziellen Statute zu entrichtenden Beiträge, der §§. 16 und 26 des Statuts der Central⸗Landschaft zu bemessen) vom 1. Januar (resp. Juli) 18 . ab in . .... 1 Bestimmungen an das Kredit⸗Institut (Landschaft) zu entrichten. ha. ferner von der Central⸗Landschaft (bezw. von dem (je nachdem der Zuschuß gemäß §. 15, Abs. 1 vinzial⸗Instituts oder gemäß Abs. 2 schaft hergegeben wird) zur Ausgleichung der Differenz zwischen baarer Zuschuß zu dem ebenbezeichneten Darlehn gemäß §. 15 des worden ist, so verpflichte .. .. „ für das Darlehn der. halbes Prozent in halbjährlichen Theilzahlungen an das .. .. bezahlen, bis dieser Zuschuß nebst den davon für das gabe der
ö .. Ksredit⸗Institute): aus den Mitteln des Pro
aus den Mitteln der Central⸗Land
§§. 16, 27, 28 und 29 des Statuts vom 2
1 Mai 1873 erfolgt sein wird. .... unterwerfe ....
.außerdem der Bestimmung, daß ..
..
schaftlichen Central⸗Pfandbriefen t — 4 von . . Içnstitut (Landschaft) gewährte Zuschuß
erstattet werde.
(Insoweit die Reglements der
Sicherstellung der aus ihren Mitteln
andere Erfordernisse aufstellen; z. B. die Eintragung eines ent⸗
sprechenden besonderen Kapitals unter einer neuen Nummer, wird der
vorstehende Theil des Formulars in Wegfall zu bringen bezw. abzu⸗
ändern sein.)
Für das ..... bewilligte Darlehen der . . .. ℳ, den gewährten baaren Zuschuß und die
sämmtlichen von . . .. ... übernommenen Jahreszahlungen und Kosten, einschließlich der Kosten der
Kündigung und Beitreibung, verpfände. hiermit dem. . Kredit⸗Institute (Landschaft)
d gehörige . vorbezeichnete.. (Ritter⸗) Gut
. .... bewillige .. und beantrage. die Hypotheken⸗Urkunde der .
Provinzial⸗Institute für
diese Pfandbestellung in das Grundbuch
einzutragen und auf. Kosten zuzustellen. “
Urkunde für die Umwandlung von Privat-Hypotheken der Central-Candschaft, gemäß §. 12 Absatz 1 des Statuts der Central-Landschaft.
vIe belegenen, im Grundbuche des Königlichen Amtsgerichts .. 1 Nr. verzeichneten (Ritter⸗) Gut ... steh... in Abtheilung III folgende Hypotheken⸗Forderung .. eingetragen: 4 2
Nr. (Einzurücken die betreffenden Posten nach dem Kapitalbetrage, dem Zinssatze und dem Schuldgrunde.) Marrk durch
8 ie Forderung .. . zum Gesammt⸗Betrage von . 6X“ besondere Urkunde dem... .... Kredit⸗Institut (Landschaft) abgetretes worden und soll ““ ů.behufs Ausfertigung prozentiger land⸗ schaftlicher Central⸗Pfandbriefe in eine Darlehns⸗Forderung von. .. Mark für das genannte Kredit⸗Institut (Landschaft) umgeschaffen werden. 2Indem .. letzteres Institut hierdurch nunmehr als umzuschreibenden Post... ausdrücklich anerkenne, unterwerfe ........ mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 21. Mai 1873 bestätigten Statuts der Central⸗Landschaft für die Preußischen Staaten (Gesetz⸗Sammlung für 1873 Seite 309) und des Reglements des .. .. 8 Kredit⸗Instituts (Landschaft) nebst deren gegenwärtigen und künftigen Zusätzen. . verpflichte .... für diese umzuschaffende Darlehns⸗Forderung von . . . . ... Mark nach deren Nennwerth an Zinsen und als Beitrag zur allgemeinen Pfandbriefs⸗Amortisätion zum Sicherheits⸗ (Reserrve⸗) Fonds, sowie zur Bestreitung der Verwaltungskosten eine Jahreszahlung von
.. Prozent
(die Höhe der Jahreszahlung ist hier nach Maßgabe Bestimmungen des betreffenden Instituts unter aller nach dem speziellen Statute zu Maßgabe der §§. 16 und 26 des zu bemessen)
vom 1. Januar (resp. Juli) 18 .. . ab in ..
bestehenden Bestimmungen an das.
ierdurch den bisher nur... noch..
in ZDarlehns-Forderungen
EEE116166116166“
Gläubiger wegen der ... den Bestimmungen des
der Spezial⸗ Mitberücksichtigung entrichtenden Beträge, sowie nach Statuts der Central⸗Landschaft
öööV jäbrlichen Theilzahlungen nach den darüber ... . Kredit⸗Institut (Landschaft) zu entrichten, und erhöhe .Prozent betragenden Zinssatz der cedirten Hypotheken⸗Posten um
ͤi..für das Jahr. “ Da... ferner von der Central⸗Landschaft 11161ö6ö6“] Institute) (je nachdem der Zuschuß gemäß §. 15, Absatz 1 aus den Mitteln des Provinzial⸗ Instituts oder gemäß Absatz 2 aus den Mitteln der Central⸗Landschaft hergegeben wird) zur Ausgleichung der Differenz zwischen dem Kurs⸗ und Nennwerthe der auszugebenden Pfandbriefe ein baarer uschuß zu dem obenbezeichneten Darlehn gegen . Prozent gemäß §. 15 des Statuts vom 21. Mai ... für das Darlehn der Mark alljährlich
873 gewährt worden ist, so verpflichte.. noch ein ferneres hbalbes Prozent in halbjährlichen Theilzahlungen an das . . . . .. Institut (Landschaft) so lange zu bezahlen, bis dieser Zuschuß nebst den davon zu .. zu berechnenden Zinsen durch den für das Grundstück sich ansammelnden getilgt und dessen Rückzahlung nach Maßgabe der §§. 16, 27, 28 und erfolgt sein wird.
zu Pvrozent jährlich Amortisations⸗Bestand vollständig 29 des Statuts vom 21. Mai 1873
.. . unterwerfe ... ... außerdem der Bestimmung, daß .. . . die Abtragung des erhaltenen Darlehns der... .... Mark nur unter der Bedingung gestattet sein soll, daß neben dem in landschaftlichen Central⸗Pfandbriefen oder in baarem Gelde abzutragenden Darlehnsbetrage auch der
für 1873 S. 309), nebst Nachtrag vom 3. Januar .. Kredit⸗Instituts (inser atur das
.. verzeichnete. Ritter⸗) .. procentiger land⸗ . als neue Schuld
pfang nt den Bestimmungen, sowie allen gegenwärtigen und zukünftigen Zusätzen des oben bezeichneten Statuts vom 21. Mai 1873 nebst
. ver⸗
ged rl - Zinsen und als Beitrag zur allgemeinen Pfandbriefs⸗Amortisation, zum Sicherheits⸗ (Reserve⸗) Fonds sowie zur Bestreitung der Ver⸗
mungen des betreffenden Instituts unter Mitberücksichtigung aller nach sowie nach Maßgabe
jährlichen Theilzahlungen nach den darüber bestehenden
dem Kurs⸗ und Nennwerthe der auszugebenden Pfandbriefe ein Statuts vom 21. Mai 1873 gewährt ... Mark alljährlich noch ein ferneres „ Kredit⸗Institut (Landschaft) so lange zu .Prozent jährlich zu berechnenden Zinsen durch den Gut sich ansammelnden Amortisationsbestand vollztändig getilgt und dessen Rückzahlung nach Maß⸗
1 1 . die Abtragung des erhal⸗ tenen Darlehns der.. nur unter der Bedingung gestattet sein soll, daß neben dem in land⸗
oder in baarem Gelde abzutragenden Darlehnsbetrage auch der gedachte, nebst Zinsen bis zum Zah⸗
lungstage, soweit der vorhandene Amortisationsbestand dazu nicht ausreicht, durch besondere baare Zahlung die hergegebenen baaren Zuschüsse
8 Fünfte Beilage Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußische
Berlin, Montag, den 18. Februar
2
er
)
die Umwandlung provinzieller
1889
———
f —
Erfordernisse aufstellen, z. B. die Eintragung eines entsprechenden be⸗ sonderen Kapitals unter einer neuen Nummer, wird der vorstehende Theil des Formulars in Wegfall zu bringen resp. abzuändern sein.)
„,Zur Sicherheit für die sämmtlichen vorstehend gegenüber dem .. . . . ... Kredit⸗ Institute (Landschaft) übernommenen Verpflichtungen an Kapital, Jahreszahlungen und Kosten, ein⸗ schließlich der Kosten der Kündigung und Beitreibung, verpfände ... demselben hierdurch . oben näher bezeichnete (Ritter⸗) Gut . . . . . ... E“ . nebst Zubehörungen, soweit das Kredit⸗Institut (Landschaft) nicht schon durch die Abtretung der umzuschreibenden Forderung .. .. die Hypothek an dem Gute erlangt hat, welche hiermit ausdrücklich vorbehalten wird. b
u .H. bewillige ... und beantrage . . . diese Umschaffung (resp. sowie diese Erhöhung der Jahreszahlungen) in das Grundbuch einzutragen und die Hypothekenurkunde der .. . .. “ . auf .. Kosten zuzustellen.
.„ „ „
gemäß §. 12 Abs. 2 des Statuts der Central-Landsch aft.
uf Grund der gerichtlichen (resp. notariellen, oder von unserem Syndikus aufgenommenen) Darlehnsurkunde vom... ten .......18 über 6“ .Mark ist für das im Kreise 11X“ .belegene, im Grundbuche des
- M 1 .. Blatt Nr..... verzeichnete (Ritter⸗) Gut .. „in Gemäßheit unseres Antrages vom . ten 1““ landschaftlicher
ein gleich hoher Betrag (resp. ein Thei betrag) von. Central⸗Pfandbriefe ausgefertigt worden.
Mit Rücksicht auf die Bestimmungen des §. 8, §. 12 Abs. 2 und §. 14 des Statuts der Central⸗
Preußischen Staaten vom 21. Mai 1873 (G. S. S. 30²) bescheinigen wir der benannten
hierdurch, daß durch Ausreichung der vorgedachten landschaftlichen Central⸗Pfandbriefe
Landschaft für die
Central⸗Landschaft
(resp. durch Ausreichung eines Baarbetrages von. Mark) die darlehnsweise Ueberweisung der für das oben
. Mark . prozentiger
“““
bezeichnete 1“ zu gewährenden Valuta an uns erfolgt ist.
(Unterschrift des betreffenden
Provinzial⸗Instituts.)
gemäß §. 15 Absatz 2 des Statuts der Central-Landschaft. Für das dem Herrn 1 „auf sein im Kreise . . . . .... 2v . . „. belegenes, im Grundbuche des Königlichen Amtsgerichts zu . ...
.... verzeichnetes (Ritter⸗) Gut .. bewilligte Pfandbriefs⸗Darlehn von
..Mark ist demselben zur Ausgleichung der Differenz zwischen dem Kurs⸗ und Nennwerthe der landschaftlichen Central⸗Pfandbriefe ein mit.. Prozent jährlich zu verzinsender baarer Zuschuß von 8 Mark gewährt worden, welcher, wie wir hiermit anerkennen, aus den eigenthümlichen Fonds der Central⸗Landschaft für die Preußischen Staaten in Gemäßheit des §. 15 Abs. 2 des Statuts dieser Central⸗Landschaft vom 21. Mai 1873 hergegeben ist. In der betreffenden Urkunde vom .. ten ... ... 18.H hat der Herr Gutsbesitzer die Verpflichtung zur Abbürdung dieses Zuschusses durch besondere Jahres⸗ zahlungen übernommen, welche an uns abzuführen sind. Wir verpflichten uns hierdurch für Rechnung der Central⸗Landschaft in Gemäßheit des §. 15 Abs. 2, der §§. 16, 27 — 29 des vorbezeichneten Statuts die von dem Herrn Gutsbesitzer zu entrichtenden
111ö13“
Jahreszahlungen zu einem besonderen Kurs⸗Ausgleichungs⸗Konto zu vereinnahmen und die von dem baaren Zuschusse entrichteten Zinsen halbjährlich
Zuschusses selbst aber nach seiner in Gemäßheit Seitens des Herrn Gutsbesitzers an die Central⸗Landschaft zurückzuerstatten.
an die Central⸗Landschaft abzuführen, den
Betrag des baaren der §§. 27 — 29 des Statuts erfol
ten vollen Tilgung (l0uUnterschrift des betreffenden Provinzial⸗Instituts.)
G. Instruktion betreffend Pfandbriefe in landschaftliche Central-Pfandbriefe gemäß
ei
zu de
zu
ledachte, von dem.. u Ihnstitut (Landschaft) gewährte Zuschuß nebst Zinsen bis zum ahlungstage, soweit der vorhandene Amortisations⸗Bestand dazu nicht ausreicht, durch besondere baare ahlung erstattet werde.
(Insoweit die Reglements der Provinzial⸗Institute für die Sicher⸗
stellung der aus ihren Mitteln hergegebenen baaren Zuschüsse andere
landschaftliche Central⸗Pfandbriefe umgeschrieben werden sollen, besitzer, bezüglich von
zulässigen Fällen durch vermittelt werden.
von letzterem als Inhabe
den landschaftlichen Syndicis abgegeben werden, bundenen Kredit⸗Instituts die Befugniß zur
urkundlicher älteren provinziellen Provinzial⸗Direktion kann die Besch vehn vermitteln, oder es dem
besitzers (Art. übersenden, den
steller bezw. von dem betreffenden Kredit⸗Institut — falls dies die veranlaßt — einzuziehen.
§. 41 des Statuts der
Central-Landschaft für die Preußischen FStaaten. Das
Verfahren wegen Umwandlung bereitz emittirter oder künftig noch auszugebender eigener
Pfandbriefe eines verbundenen Kredit⸗Instituts ia landschaftliche Central⸗Pfandbriefe mit einem gleichen, geringeren oder höheren Zinsfuße
— gemäß §. 41 des Statuts — gestaltet sich verschieden,
je nachdem:
A. Die umzuschreibenden Pfandbriefe ältere sogenannte individuelle Pfandbriefe sind, welche als Spezialhypotheken auf bestimmten Gütern haften, oder als sie:
B. Pfandbriefe neuen Formulars sind, welche ohne Bezeichnung eines zu ihrer Sicherheit haftenden bestimmten Gutes auf Grund einer Darlehns⸗Obligation des Instituts ausgegeben sind. .“ “
Nach dieser Hauptgruppirung dürfte nun wie folgt zu verfahren sein:
A. Umschreibung älterer Pfandbriefe. Artikel 1.
Die auf einem Gute haftenden älteren Pfandbriefe, welche sämmtlich oder zum Theil in fe können zu diesem Zwecke von dem Grund⸗ dem sonstigen Inhaber der Direktion des betreffenden Provinzial⸗Instituts direkt ngereicht, oder es kann deren Herbeischaffung nach den Grundsätzen des betreffenden Instituts (in den
Aufkündigung zum Umtausch gegen gleichhaltige Pfandbriefe derselben Gattung)
In gleicher Weise können Pfandbriefe, welche sich im Besitze eines Kredit⸗Iastituts selbst befinden, zur Umschreibung gebracht weden. 8 8
Artikel 2. 8
Antrag des Grundbesitzers, so hat derselbe in öffentlicher Urkunde beantrage und demgemäß bezüglich des Pfandbriefs⸗Darlehns sich allen seinen Folgen unterwerfe. Diese Erklärung kann auch vor insofern ihnen nach der Verfassung des betreffenden ver⸗ Aufnahme solcher Urkunden zusteht (§. 39 des Statuts).
Jahaber der Pfandbriefe beantragt, so ist die gleichfalls in Form auszustellende Zustimmung des Gutsbesitzers erforderlich, daß die der
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Erfolgt die Umschreibung auf erklären, daß er diese Umschreibung m Statute der Central⸗Landschaft mit
Wird die Umschreibung von einem
Pfandbriefe in centrallandschaftliche Pfandbriefe vorgenommen werde. Die betreffende affung dieser durch eigene Correspondenz mit dem Grund⸗ e
Antragsteller uͤberlassen, die betreffende Erklärung des Grundbesitzers selbst (Vergl. Art. 4 Anlaze B.) “ Artikel 3.
. A Die Provinzial⸗Direktionen haben sodann an das zuständige Grundbuchamt eine nach — dem anliegenden Formulare abzufassende und unter ihrem Siegel und Unterschrift aus⸗ zufertigende Reauifttion zu richten. Diese Requisition ist nebst den umzuschreibenden Pfandbriefen und der Erklärung des Guts⸗ 2) dem Grundbuchamt mittelst eines besonderen Be leitschreibens mit dem Ersuchen zu in der Requisition gestellten Anträgen gemäß zu 22e und die Kosten von dem Antrag⸗ Umschreibung im eigenen Intereß
In dem Begleitschreiben ist die Fassung des Umschreibungsvermerks Abtheilung III. Spalte „Veränderungen“ zu Nr...
tarischen Bestimmungen der Central⸗Landschaft für die
Darlehnsforderung, in welche diese Pfandbriefe (die
Antrag der .. ö . . Direktion vom ... gemäß Verfügung vom . . ..
Falls die für das centrallandschaftliche Darlehn zu entrichtenden Jabreszahlungen, sei es nun: . a. weil dem Grundbesitzer ein baarer Zuschuß bewilligt worden, welcher nach den Grund⸗
sätzen des betreffenden Provinzial⸗Instituts durch eine erhöhte Jahreszahlung ab⸗ zubürden ist, oderrr: v“ 11““
eschaffen.
zugleich dahin zu beantragen:
w ℳ, eine den statu⸗ preußischen Staaten unterworfene Pfandbriefe unter Nr. .. . ) auf . umgeschrieben sind