1889 / 46 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 20 Feb 1889 18:00:01 GMT) scan diff

r oberen Hälfte auffällig abgeschwollen, die Finger Hand des geschwollenen Arms Die früheren zen waren vperschwunden, Appetit, der nächtliche Schlaf und die Hoff⸗

bewegt werden, die vermochte einen starken Handdruck auszuüben.

nung auf Herstellung zurückgekehrt. Der zweite Brustkrebs, der ebenso bereits zwei

und für nicht mehr operirbar erklärt wurde, bestand aus einer Hand⸗ tellergroßen Geschwulst von sehr weicher Konsistenz. starke Lösungen bis 5 Decigramm vom 8. Juni bis heute mittelst In einem anderen Falle

Injektionen der Verhornung nahe gebracht.

lag auf dem Krebsgeschwür

Schmer⸗ stark anhaftende Haut.

wirkungslos sein mußten. Mal operirt war

Er ist durch von statten.

bezogen.

Millimeter dicke, feste und dem Grunde und dem Auf diese Haut, welche bereits drei Wochen bestand, waren die Umschläge gemacht worden, die natürlich nahezu Als diese aus abgestorbenem Krebsgewebe entstandene Membran durch Pincette, Messer und Scheere, vorher durch den Irrigator entfernt war, ging die Heilung sichtbar Alle Cbirurgen und Aerzte haben die Präparate aus der „Fabrik elektrischen Sauerstoffs“ Berlin W., Potsdamerstraße 83 A,

1“ Paar

eine schmutziggraue, ein . mäßig

Rande

theils richten kann.

1

Außer der örtlichen Präservativbehandlung ist die innere Be⸗ handlung mit der schwachen Lösung unerläßlich, denn die Lebensenergie und Widerstandsfähigkeit des Organismus steht in geradem Verhältniß mit seinem Gehalt an Sauerstoff.

Dieses sind die Thatsachen und

v“

Rudolf Lender,

1. Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

2. Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc.

4. Verloosung, Zinszahlung ꝛc. von öffentlichen Papieren.

Oeffentlicher Anzeiger.

5. Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch 6. Berufs⸗Genossenschaften. 11“ . Wochen⸗Ausweise der deutschen Zettelbanken

8. Verschiedene Bekanntmachungen.

1) Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

60952] Steckbriefs⸗Erledigung. Der gegen den Arbeiter

erlassene Steckbrief wird zurückgenommen. Berlin, den 14. Februar 18809. Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 90.

60951]

Gegen das unten signalisirte, flüchtig gewordene Individuum, welches sich hier anscheinend fälsch⸗ ich Arbeiter Friedrich Gustav Hartwig aus

r. Eylan genannt hat, soll eine ihm vom hiesigen

chöffengericht wegen Bettelei zuerkannte Haftstrafe

von 4 Wochen, wovon 2 Wochen als durch Unter⸗ suchungshaft verbüßt gelten, vollstreckt werden. Der erurtheilte ist auch der Landespolizei überwiesen. Es wird ersucht, den Verurtheilten, gegen welchen

er Haftbefebl erlassen ist, zu verhaften, in das nächste

Amtegerichtsgefängniß abzuliefern und hierher tele⸗ graphische Mittheilung zu machen.

Wittenburg i. M., den 16. Februar 1889.

Der Amtsrichter: Gaster. Signalement:

Alter 31 Jahre, Größe 171 cm, Statur kräftig, Stirne flach, Laar und Augenbrauen dunkelbraun, Augen graublau, Nase groß, Zähne gut, Sprache hochdeutsch.

2) Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dgl.

lsggs⸗= Zwangsversteigerung. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grund⸗ buche von der Friedrichstadt Band 27 Nr. 1881 auf den Namen des Baumeisters Bernhard Hoffmann hierselbst eingetragene, in der Wilhelmstr. Nr. 62 belegene Grundstück in einem neuen Termine am 26. April 1889, Vormittags 10 ¾ Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht an Gerichtsstelle Neue Friedrichstraße 13, Hof, Flügel C, parterre, Saal 36, versteigert werden. Das Grundstück ist mit einer Fläche von 22 a 21 qm weder zur Grundsteuer noch zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichtsschreiberei, ebenda, Flügel D, Zimmer 41, eingesehen werden. Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grund⸗ buche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungs⸗ vermerks nicht hervorging, insbesondere derartige R von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Versteigerungs⸗ termin vor der Aufforderung zur Abgabe von Ge⸗ boten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des ge⸗ ringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die be⸗ rücksichtigten Ansprüche im Range zurücktreten. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 26. April 1889, Mittags 1 Uhr, an obenbezeichneter Ge⸗ richtsstelle verkündet werden. Die am 25. März d J. erden aufgehoben. Berlin, den 11. Februar 1889. Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 51.

[61001]

„In Sachen des Pferdehändlers Gottlieb Brauwers hierselbst, Klägers, wider die Wintwe des früheren Eisenbahngepäckträgers Friedrich Schaab (richtiger Schaap), Auguste, geb. Sperling, hierselbst, Be⸗ klagte, wegen Forderung, wird, nachdem auf Antrag des Klägers die Beschlagnahme der der Beklagten gehörigen Grundstücke, als:

1) des Nr. 64 Bl. IV. des Feldrisses Altewieck an der Salzdahlumerstraße belegenen Grundstücks zu 8 a 34 am sammt Wohnhause Nr. 3626 und übrigem Zubehör,

2) der Blatt XII. des Feldrisses Altewiek im Heidteichsanger belegenen Grundstücke, als:

a. Nr. 32 zu 30 a 60 am,

b. Nr. 42 zu 39 a 50 qm,

c. Nr. 43 zu 59 a 25 qm, zum Zwecke der Zwangsversteigerung durch Beschluß vom 2. Februar 1889 verfügt, auch die Eintragung dieses Beschlusses im Grundbuch am 4. Februar 1889 erfolat ist, Termin zur Zwangsversteigerung auf den 4. Juni 1889, Morgens 10 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgerichte hierselbst, Zimmer Nr. 39, angesetzt, in welchem die Hypothekgläubiger die Hypothekenbriefe zu überreichen haben. b

Braunschweig, den 7. Februar 1889. Herzogliches Amtsgericht. VII. Horenburg.

anberaumten Termine

[61185] 8 In der Zwangsvollstreckungssache des Oekonomen

hristian Friedrich Theodor Kühl, am 8. Mai 1852 zu Stettin geboren, in Akten 90 D. 482. 84 am 26. Mai 1885

zinsen, werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Ferberungen unter Angabe des Betrages an Kapital, insen, Kosten und Nebenforderungen binnen zwei Wochen bei Vermeidung des Ausschlusses hier anzu⸗ melden. Zur Erklärung über den Vertheilungsplan, sowie zur Vertheilung der Kaufgelder wird Termin auf den 13. April 1889, Morgens 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Amtsgerichte anberaumt, wozu die Betheiligten und der Ersteher hiermit vorgeladen werden. Wolfenbüttel, 18. Februar 1889. Herzogliches Amtsgericht. 1 (Unterschrift) In Sachen, betreffend die Zwangsversteigerung der beschlagnahmten Grundstücke des Schusters Carl Schwieger hieselbst, Wohnhaus Nr. 404 A, und Ackerstück Nr. 672 d, hat das Großherzogliche Amts⸗ gericht zur Abnahme der Rechnung des Sequesters, zur Erklärung über den Theilungsplan, sowie zur Vornahme der Vertheilung Termin auf Dienstag, den 5. März 1889, Vorm. 11 Uhr, bestimmt. Grevesmühlen i. M., 18. Februar 1889. Millies, Gerichtsschreiber des Großh. Amtsgerichts.

[61186] Anfgebot.

„Der Inhaber des angeblich gestohlenen 3 ½ prozen⸗ tigen Ostpreußischen Pfandbriefs Litt. G. Nr. 455 über 75 wird auf den Antrag der Kirchengemeinde zu Gilge aufgefordert, spätestens im Aufgebots⸗ termine, den 25. September 1889, Vorm. 11 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 36, seine Rechte anzumelden und den Pfand⸗ brief vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desselben erfolgen wird.

Königsberg i. Pr., den 11. Februar 1889.

Königliches Amtsgericht. IX. 8 [60998] Aufgebot.

Carl Sperling in Güstrow hat das Aufgebot be⸗ antragt zur Kraftloserklärung des 50 Thlr. Looses der Hamburgischen Prämien⸗Anleihe von 1866, Serie 3034 Nr. 22.

Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spä⸗ testens in dem auf Donnerstag, den 7. November 1889, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeich⸗ neten Gerichte, Dammthorstraße 10, Zimmer Nr. 11, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzu⸗ melden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. Hamburg, den 6. Februar 1889.

Das Amtsgericht Hamburg. Civil⸗Abtheilung VII. Zur Beglaubigung: Romberg Dr., Gerichts⸗Sekretäar.

8 Aufgebot. „Auf den Antrag des Particuliers W. Büchert hierselbst wird der Inhaber der angeblich am 5. No⸗ vember 1886 in der Vorhalle des Empfangsgebäudes der Ostpreußischen Südbahn hierselbst verloren ge⸗ gangenen Hypotheken⸗Antheilscheine Nr. 445, 446 und 447 über je 1000 ℳ, ausgefertigt von der in das Handelsregister der Stadt Königsberg eingetra⸗ genen Aktien⸗Gesellschaft „Aktien⸗Brauerei Schön⸗ busch“ für die Aktien⸗Gesellschaft „Königsberger Vereinsbank“ zu Königsberg i. Pr. oder deren Ordre, versehen mit dem Blanco⸗Indossament der Königs⸗ berger Vereinsbank hierdurch aufgefordert, seine See auf die Antheilscheine spätestens im Aufgebots⸗ ermine den 26. Oktober 1891, Mittags 12 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer 62, anzu⸗ melden und dieselben vorzulegen, widrigenfalls ihre Kraftloserklärung erfolgen wird. Königsberg, den 8. Februar 1887.

Königliches Amtsgericht. VIII.

[61182] Nachdem der Ziegler Heinrich Berkemeier von Augustdorf, zur Zeit in Ibbenbüren, glaubhaft ge⸗ macht hat, daß ihm ein Schein der Detmolder Sparkasse vom 28. Februar 1888 über 150 Nr. 2437 abhanden gekommen sei, ist auf Antrag dieserhalb das Aufgebot heute verfügt worden und werden demnach Alle, welche Ansprüche an den Schein zu haben venben⸗ hiermit aufgefordert, solche in dem auf Dienstag, 3. September 1889, Morgens 10 Uhr, angesetzten Termine anzumelden und zu begründen, widrigenfalls diese für ungültig und wirkungslos erklärt werden sollen. Detmold, 11. Februar 1889.

Fürstliches Amtsgericht. I.

(Unterschrift.)

[58238] Aufgebot.

Folgende Urkunden:

1) das Sparkassenbuch des Danziger Sparkassen⸗ Aktien⸗Vereins Nr. 119 436 über Einzahlungen vom 14. Oktober 1886 von 300 und vom 3. Novem⸗ ber 1886 von 168,12 ℳ, zusammen über 468,12 ℳ, 2) ein von der Firma Adolph Oventrop Arn. Sohn zu Altena, Westfalen, ausgestellter, auf J. Broh in Danzig gezogener und von demselben an⸗ genommener, mit dem Flants. nees; der Aus⸗ stellerin versehener Wechsel, d. d. Altena, den 3. Ja⸗ e 1888, über 138,60 ℳ, zahlbar am 29. Februar 3) das Blankett eines auf die Handelsgesellschaft Wanner & Co in Prangschin gezogenen und von derselben angenommenen, mit der Unterschrift eines

in Buckau⸗Magdeburg, Beklagten, wegen Hypothek⸗

schin, den 5. September 1886, über 15 000 ℳ, zahl⸗ bar nach Sicht,

sind anzeiglich den Eigenthümern abhanden ge⸗ kommen bezw. untergegangen.

Auf Antrag der resp. Eigenthümer nowski, vertreten durch seinen Vormund, den Arbeiter Valentin Brotzki in Schidlitz,

„zu 3) der verehelichten Käthe Elsner, geb. Radtke, im Beistande ihres Ehemannes, des Kaufmanns Hermann Elsner, zu Prangschin, vertreten durch den Rechtsanwalt Keruth in Danzig,

werden die Inhaber der Urkunden aufgefordert,

am 7. September 1889, Vorm. 9 ¼ Uhr, an⸗

Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklä⸗ rung der letzteren erfolgen wird. Danzig, den 16. Januar 1889.

Königliches Amtsgericht. X.

[61181]

Der Hypothekenschein über 200 Thlr. Crt., ein⸗ getragen Fol. VII. des Hypothekenbuchs über das Baͤcker Carl Dörschner'sche Haus hieselbst für den Amts⸗Zimmermeister Schmidt in Feldberg, ist be⸗ scheinigtermaßen von dem letzteren an die Bäcker⸗ wittwe Carl Dörschner hieselbst, Christiane, geb. [Ständer, gegen Empfang der Valuta cedirt und dann bei dieser abhanden gekommen.

Auf Antrag der Frau Carl Dörschner wird der Inhaber jenes Hypothekenscheins aufgefordert, späte⸗ stens im Aufgebotstermine vor hiesigem Amtsgerichte am Sonnabend, den 27. April 1889, Mor⸗ gens 10 Uhr, seine Rechte anzumelden und den Hypothekenschein vorzulegen, widrigenfalls derselbe wird für kraftlos erklärt werden.

Feldberg, 16. Februar 1889.

Großherzoglich Mecklenburg⸗Strel. Amtsgericht.

Runge. [582199) Aufgebbt.

Auf zulässig befundenen Antrag des Hausguts⸗ pächters Ernst Burgwedel zu Hof⸗Malchow werden alle Diejenigen, welche dingliche Rechte an dessen von ihm an seinen Sohn Ernst verkauften, zu Jo⸗ hannis 1889 demselben zu übergebenden lebenden und todten Wirthschafts⸗Inventar, wie solches zur Zeit in Hof⸗Malchow vorhanden ist, und an dem mit⸗ übergehenden Pachtvorschuß und den Inventarien⸗ Saaten⸗Geldern zu haben vermeinen, hiermit auf⸗ gefordert, solche Rechte späͤtestens in dem auf Sonnabend, den 23. März 1889, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte an⸗ beraumten Aufgebotstermine anzumelden und glaub⸗ haft zu machen, widrigenfalls ihre Rechte als er⸗ loschen erklärt werden werden.

Plau, den 1. Februar 1889.

Großherzoglich Mecklenburg⸗Schwerinsches Amtsgericht. Martienssen.

Fbe“ Ansgebot.. Der Zeller Joseph Lülf, Krspls. Osterwick, hat das Aufgebot des im Grundbuche von Osterwick Band 2 Blatt 22 eingetragenen Grundstücks Flur 10 Nr. 582/18 der Gemeinde Osterwick beantragt. Es werden daher alle bekannten und unbekannten Eigen⸗ thumsprätendenten, namentlich die Töchter des ver⸗ storbenen Joseph Veldkamp zu Osterwick, die Kinder der verstorbenen Ehefrau Zurhorst, geb. Veldkamp, zu Laar, Kreis Burgsteinfurt, und der Rudolph Veldkamp aus Osterwick, aufgefordert, ihre An⸗ sprüche spätestens in dem auf den 17. April 1889, Vormittags 11 Uhr, anberaumten Aufgebots⸗ termine anzumelden und glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie mit ihren Rechten werden ausge⸗ schlossen werden. Kösfeld, den 9. Februar 1889.

Königliches Amtsgericht.

[61000] Aufgebot.

Grasberg wird der am 27. Februar 1845 in Gras⸗ berg geborene Johann Hinrich Bohling, welcher etwa im Jahre 1863 nach London ausgewandert ist, aufgefordert, sich spätestens im Aufgebotstermine den 17. April 1890, Vormittags 10 Uhr, bei dem

unterzeichneten Gericht zu melden, widrigenfalls er

für todt erklärt und sein Vermögen den nächsten bekannten Erben oder Nachfolgern überwiesen werden wird. Gleichzeitig werden alle Personen, welche über das Fortleben des Verschollenen Kunde geben können, zu deren Mittheilung und für den Fall der dem⸗ nächstigen Todeserklärung etwaige Erb⸗ und Nach⸗ folgeberechtigte zur Anmeldung ihrer Ansprüche auf⸗ gefordert, letztere unter der Verwarnung, daß bei der Ueberweisung des Vermögens des Verschollenen auf sie keine Rücksicht genommen werden soll. Lilienthal, den 2. Februar 1889.

Königliches Amtsgericht.

[60993] Ausfertigung.

Aufgebot. 8 Todeserklärung der Anna Sibylla Meier, genannt Hörndl, von hier und ihres außerehelichen Sohnes

Joseph betr. Die am 1. Februar 1833 dahier geborene Anna Sibylla Meier, genannt Hörndl, ist mit ihrem am 2. Februar 1858 dahier unehelich geborenen Sohne „Josef“ im Jahre 1864 nach Amerika ausgewandert

rit Diederich zu Fümmelse, Klägers, wider den isengießer Hermann Steuber, früͤber hieselbst, jetzt

Ausstellers noch nicht versehenen Wechsels, d. d. Prang⸗

und seitdem verschollen.

8 15

zu 1) des minderjͤhrigen Franz Michael Steffa—

zu 2) des Fabrikanten F. Heutelbeck zu Altena, vertreten durch den Rechtsanwalt Graumann daselbst,

spätestens in dem vor dem unterzeichneten Gerichte

stehenden Termine ihre Rechte anzumelden und die

Auf den Antrag des Musikus Christian Fraaz zu

Auf Antrag des Pflegers der beiden Genannten des Schreinermeisters Andreas Frank dahier, ergeht hiermit die Aufforderung:

1) an Anna Sibpylla Meier, genannt Hörndl. und ihren unebelichen Sohn „Josef“, spa⸗ testens in dem bei unterfertigtem Gerichte auf Montag, den 16. Dezember 1889 Vormittags 9 Uhr, Civilsitzungssaal anberaumten Aufgebotstermine persönlich oder schriftlich sich anzumelden, widrigenfalls sie für EA1“ 8. . an die Erbbetheiligten, ihre Interessen i Aufgebotsverfahren wahrzunehmen, ssen im an alle Diejeninen, welche über das Leben der Anra Sibylla Meier, genannt Hörndl und ihres unehelichen Sohnes Josef Kunde geben können, Mittheilung hierüber bei unter⸗ fertigtem Gerichte zu machen.

Regensburg, den 14. Februar 1889.

Königl. Amtsgericht Regensburg I

(L. S.) gez. Pfeufer.

Zur Beglaubigung:

Regensburg, den 16. Februar 1889

Der geschäftsl. Kgl. Sekretär: (L. S.) Hencköy.

8 8 88 I6cgss] Aufgebotsverfahren.

Der Sattler und Tapezier Carl Henkel von Bad⸗ Nauheim, am 24. Januar 1842 als Sohn der jetzt verlebten Ludwig Henkel Eheleute daselbst geboren, wanderte 1862 nach Amrrika aus und ist seitdem auch nicht das geringste Lebenszeichen von ihm be⸗ kannt worden. Das ihm inzwischen anerfallene, durch Kurator Schmiedemeister Peter Stoll III. dahier kuratorisch verwaltete Vermögen beträgt gegen sechs⸗ bundert Mark. Auf Antrag des Peter Henkel von Hanau a. M., des Bruders und gesetzlichen Erben des verschollenen Carl Henkel, ergeht an den Letzteren hiermit die Aufforderung, um so gewisser im Auf⸗ gebotstermin, Mittwoch, den 17. April 1889, Vormittags 8 Uhr, auf dem Büreau des unter⸗ zeichneten Gerichts seine Ansprüche an das obige Vermögen geltend zu machen, die Erbschaft anzu⸗ treten und in Empfang zu nehmen unter dem Rechtsnachtheil, daß im Falle seines Stillschweigens sein Tod unterstellt und das für ihn verwaltete Ver⸗ mögen seinem Bruder Peter Henkel in Hanau vor⸗ erst gegen Kaution überwiesen würde.

Dieselbe Aufforderung ergeht unter gleichem Rechts⸗ nachtheil an die etwaigen Leibeserben des verschol⸗ lenen Carl Henkel.

Bad⸗Nauheim, den 7. Februar 1889. Großherzogl. Hessische Amtsgericht Bad⸗Nauheim.

auer.

[61189] Aufgebot.

Nachdem die Ehefrau Gärtner Peter Schmitz, Maria, geborene Schuhmacher, zu Ruhrort, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Eickhoff zu Duisburg, das Aufgebot ihres verschollenen, am 31. Juli 1816 geborenen Ehemannes zwecks Todeserklärung ordnungs⸗ mäßig beantragt hat, wird dieser, Gärtner Peter Schmitz von Ruhrort, aufgefordert, sich spätestens im Aufgebotstermine am 19. Dezember 1889, Vormittags 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer 8, schriftlich oder persönlich zu meeehe widrigenfalls er für todt erklärt werden wird.

Ruhrort, den 15. Februar 1889.

Königliches Amtsgericht.

[61188] Aufgebot. 8

Auf den Antrag der Schiffszimmermannswittwe Louise Kleinat, geb Aske, in Memel, wird deren Sohn, der Seefahrer Otto Julius John Kleinat al. John Green aus Memel, welcher im Jahre 1869 von Ponto Galle nach Havannah in See gegangen sein soll, aufgefordert, sich svätestens am 9. Dezem⸗ ber 1889, Vormittags 11 Uhr, bei dem unter⸗ zeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 5, zu melden, widri⸗ genfalls seine Todeserklärung erfolgen wird. 8 M l, den 14. Februar 1889. Königliches Amtsgericht.

[60991] Bekanntmachung, betreffend den Paul Heinrich Keil'schen Nachlaß von London.

Alle Creditoren und andere Personen, welche irgend welche Ansprüche oder Forderungen an das Ver⸗ mögen des Herrn

Paul Heinrich Keil, Maunfakturwaaren⸗

Händler zu London 9 Westbourne

Road Barnsburg N. G 1 haben, welcher am 23. August 1888 verstorben ist und dessen Testament vorschriftsmäßig bei der EE“ des höchsten Gerichtshofes zu ondon durch die Testamentsvollstrecker Alexander Weir und William Green geprüft worden ist, werden hierdurch aufgefordert, Ansprüche eder Forderungen bis zum 28. Februar 1889 an mich, den unter⸗ zeichneten Rechtsanwalt, schriftlich anzumelden.

Die vorgenannten Erbschaftsvollstrecker werden alsdann das vorhandene Vermögen an die recht⸗ mäßigen Erben vertheilen, indem sie nur diejenigen Ansprüche berücksichtigen, welche bis zum 28. Februar 1889 angemeldet sind. 8 Datirt 5. Januar 1889.

8 Wm. Mitschell,

25 Fenchurch Street, London (England),

1 Rechtsanwalt 1 für die Testaments⸗Vollstrecker

William Green und Alexander Weir.

Erfahrungen, über welche ich be⸗

W. Potsdamerstraße 83 A

E111“

zum Deut

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Zweite Beilage

Anzeiger und Königlich Preußisch

Berlin, Mittwoch, den 20. Februar

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Nichtamtliches.

Berlin, 20. Februar. In der gestrigen des Hauses der Abgeordneten bemerkte

der Berathung des Etats des Mini⸗ nnern bei dem Kapitel „Standesbeamte“ der Abg. v. Schalscha: Im Kreise Gnesen lägen ast sämmt⸗ liche Standesämter in der vom Mittelpunkt des Kreises weit entfernt liegenden Stadt Gnesen, so daß die Leute oft drei und mehr Meilen zurücklegen müßten, um ihre Geschäfte auf dem Standesamt erledigen zu können. Die Standesbeamten selbst würden häufig gezwungen, statistische Erhebungen an⸗ zustellen, wodurch die Uebernahme des Ehrenamtes durch

rivate erschwert werde. Er möchte den Herrn Minister bitten, die Standesbeamten von dieser Verpflichtung zu ent⸗

binden.

Minister des Innern, Herrfurth: 8

Meine Herren! Wenn die Verhältnisse bezüglich der Standes⸗ beamten im Kreise Gnesen so liegen, wie sie so eben von dem Hrn. Abg. von Schalscha dargestellt worden sind und ich zweifle ja nicht an der Richtigkeit dieser Darstellung —, so erkenne ich an, daß es wünschenswerth wäre, eine Abhülfe zu schaffen. Worin jedoch die Schwierigkeit für eine Abhülfe liegt, ist von ihm selbst schon an⸗ edeutet worden: nämlich in dem großen Mangel an geeigneten Per⸗ fönlichkeiten zur Wahrnehmung der Standesamtsgeschäfte, welcher sich namentlich in der Posen und wahrscheinlich auch in dem

reise Gnesen zeigt. 1 8 sdenn der Hr. Abg. von Schalscha dagegen Bedenken erhoben hat, daß die Standesbeamten mit statistischen Arbeiten beschäftigt würden, und daß diese Beschäftigung der Standesbeamten die Schwierig⸗ keit erhöhte, geeignete Persönlichkeiten für dieses Amt zu finden, so muß ich sagen, das ist keineswegs der Fall. Denn die Ausfüllung der statistischen Notizen, welche sich für die Statistik der Bewegung der Bevölkerung als unumgänglich erweist, ist viel leichter und erfordert viel geringeres Verständniß, als die Wahrnehmung der eigentlichen Standesamtsgeschäfte. Wer sich zu Standesamtsgeschäften qualifizirt, ist unbedingt auch qualifizirt für die statistischen Arbeiten.

Im Uebrigen kann ich nur sagen, die statistischen Arbeiten werden gar nicht ungern von den Standesbeamten übernommen, weil sie dafür eine Remuneration bekommen. Ich erinnere Hrn. Abg. von Schalscha daran, daß wir unter Kap. 84 Tit. 11 im Etat ausdrück⸗ lich eine Position von 103 000 haben „Zur Remunerirung der Standesbeamten für Beschaffung der Materialien zur Statistik der Bewegung der Bevölkerung und zur Herstellung und Auszählung der Zählkarten“. Wir können aber die sehr dringend nothwendige Statistik der Bewegung der Bevölkerung gar nicht in zuverlässiger Weise anders aufstellen, als daß wir die Standesbeamten dazu heran⸗ ziehen; andere Mittel stehen uns nicht zur Disposition. 1

Abg. Dr. von Jazdzewski wies darauf hin, daß die Standesbeamten in Posen zu sehr belastet seien und das Publikum oft stundenlang warten müsse. Da des Polnischen nicht kundige Standesbeamte früher die polnischen Namen un⸗ richtig eingetragen hätten, so solle der Minister veranlassen, daß die Standesamtsregister nach den Kirchenbüchern korrigirt würden. Für Personen, die einen standesamtlichen Akt vor⸗ nehmen sollten, ohne daß sie des Deutschen mächtig seien, müßten überall geeignete Dolmetscher vorhanden sein. Schließlich sei auch zu erwägen, ob nicht eine Abänderung des Civilstands⸗ gesetzes angebracht sei.

Minister des Innern, Herrfurth: 3

Ich erkenne zunächst vollständig das Gewicht der Gründe an, welche der Abg. von Jazdzewski für die Zweckmäßigkeit einer Kon⸗ gruenz der Kirchspiele und der Standesamtsbezirke angeführt hat. Für die Bildung der Standesamtsbezirke ist deshalb auch Seitens der Königlichen Staatsregierung generell die Anordnung getroffen, daß möglichst darauf Rücksicht zu nehmen sei, diese Grenzen sich decken zu lassen. Diese Anweisung ist auch für die Provinz Posen ergangen, und wenn es nicht möglich gewesen ist, dort überall diese Anweisung auch praktisch zur Ausführung zu bringen, so liegen eben die Gründe in den Umständen, welche ich bei meiner Antwort auf die Anfrage des Abg. von Schalscha vorhin bereits erörtert habe.

Was den Gebrauch der polnischen Sprache bei den Standes⸗ ämtern anlangt, so ist, wie aus dem Etat selbst hervorgeht, eine erhebliche Ausgabe für die bei der Aufnahme von Civilstandsakten verwendeten Dolmetscher ausgeworfen. Sehr vielfach wohl in der roßen Mehrzahl ist es die Regel, daß der betreffende Standes⸗ eamte selber einen Dolmetscher zur Hand hat. Es wird das aller⸗ dings aber nicht immer der Fall sein, und ich kann dem Hrn. Abg. von Jazdzewski nicht so weit folgen, daß ich sage, der betreffende Mann, welcher den Standesamtsakt aufnehmen lassen will, hat das Recht, zu verlangen, daß ihm ein Dolmetscher vom Standesbeamten gestellt wird. Es ist dies ein amtlicher Akt, und für denselben finden die Vorschriften des Gesetzes über die Geschäftssprache Geltung: sie sind in deutscher Sprache zu führen. daher hat der Betreffende dafür seinerseits Sorge zu tragen, daß sie in deutscher Sprache geführt werden können. 1 G

Was die Rechtschreibung der Eigennamen in den Standesregistern anlangt, so hat der Herr Vorredner bereits anerkannt, daß in Betreff einer korrekten Rechtschreibung die erforderlichen Anordnungen er⸗ gangen sind. 4 1

Meine Herren, es mag ja sehr häufig zweifelhaft sein, wie der betreffende Name geschrieben wird, und da kann es auch angezeigt sein, solche Zweifel dadurch aufzuklären, daß man sich die Auskunft durch eine Rückfrage verschafft, wie die Schreibweise auf dem Pfarr⸗ amt üblich ist. Aber soweit zu gehen, daß die Kirchenbücher gewisser⸗ maßen obligatorisch publica flides auch für das Standesamt haben sollten, das kann ich nicht. Es muß dem Standesbeamten überlassen bleiben, ob er seinerseits auf andere Weise die Ueberzeugung davon sich verschaffen will, ob die Schreibweise in den Kirchenbüchern die richtige ist. 8 1

1 Pen letzten Wunsch des Herrn Abgeordneten zu berücksichtigen, bin ich nicht in der Lage. Ich kann und werde meinerseits nicht die Initiative dazu ergreifen, eine Abänderung des Civilstandsgesetzes im Wege der Reichsgesetzgebung herbeizuführen.

Abg. von Schalscha: Er habe nur hervorheben wollen, daß die Standesbeamten durch ihre statistischen Beschäftigungen überlastet würden, nicht aber, daß dadurch ein Mangel an Bewerbern entstünde. 1

Minister des Innern, Herrfurth: 1

Meine Herren! Ich möchte nur eine Berichtigung eintreten lassen in Betreff der Auffassung des Hrn. Abg. von Schalscha, der die Befassung der Standesbeamten mit statistischen Arbeiten als ein Hinderniß für die Auswahl dieser Beamten bezeichnet. b

Meine Herren! Ich habe in meiner nächsten Verwandtschaft eine Reihe von Gutsbesitzern, die zu gleicher Zeit Standesbeamte sind; ich habe aus Interesse für die Sache häufig mich bemüht, einen prak⸗ tischen Einblick in den Geschäftsbetrieb zu gewinnen. Ich kann nun sagen, die Sache wird einfach so gemacht: wenn die be⸗

4

Preußen. (17) Sitzung

bei der Fortsetzung steriums des

treffenden Leute kommen, um dem Standesbeamten eine Meldung zu machen, dann nimmt der Standesbeamte die Zählkarte zur Hand, die er für das Statistische Amt auszufüllen hat, fragt die Leute und trägt die Antwort ein; dann hat er zugleich die nöthigen Notizen für Ausfüllung der Standesamtsbücher. Es ist dies in keiner Weise eine besondere Erschwerung, es ist lediglich erforderlich, diejenigen Notizen, welche für die Eintragung der Standesamtsakte zu machen sind, vor⸗ weg auf diejenige Zählkarte einzutragen, die ihnen von dem Sta⸗ tistischen Bureau geliefert wird. 8

Abg. Wessek: Die Beschwerden des Publikums über die Standesamtsführung seien durchaus nicht gerechtfertigt. Kein Amt eigne sich aber so wenig zu einem Ehrenamt, wie das des Standesbeamten; man könne vielleicht die Geschäfte dieser Beamten den Gerichten überweisen, wodurch auch für das Publikum eine Eae. . insofern geschaffen würde, als es dann wisse, daß die Eintragung in einer gewissen Tagesstunde vorgenommen werde. Daß die Entfernungen nach dem Standes⸗ amt häufig größere seien, werde sich in wenig bewohnten Gegenden kaum vermeiden lassen, besonders wenn auch die Bezirke umfangreich seien. . 1b

Abg. Dr. Windthorst: Er stimme dem Vorredner darin zu, die Führung der Standesamtsregister den Gerichten zu überweisen; nur dadurch werde eine Kontinuität geschaffen werden können. 1

Abg. von Schalscha: Wenn der Abg. Wessel meine, daß weite Wege sich nicht vermeiden ließen, so charakterisire das die Bescheidenheit eines Herrn vom Lande, aber zeige gleichzeitig, was alles die Landräthe den Landbewohnern zumutheten.

Abg. Motty beklagte sich über den Mangel an Standes⸗ beamten, die der polnischen Sprache mächtig seien. Dieser Mangel werde in ausschließlich polnischen Gegenden besonders schwer empfunden. .

Abg. Wessel: Da die evangelischen Kirchengemeinden weit umfangreicher seien als die katholischen, so würden sich weite Wege und andere Schwierigkeiten eben nicht vermeiden lassen. Der Weg nach der Kirche sei oft viel weiter, als der nach dem Standesamt.

Das Kapitel wurde bewilligt.

Beim Tit. „Landräthe“ des Kapitels „Landräthliche Be⸗ hörden und Aecker“ fragte Abg. Lotichius, ob es wirklich beab⸗ sichtigt sei, das Schloß Meisenheim, in welchem sich jetzt die Wohnung des Landraths befinde, zu verkaufen. Fiskalische Gebäude sollten, wenn sie für irgend welche Behörden geeignet seien, nicht verkauft werden.

Minister des Innern, Herrfurth: .“

Ueber den vom Herrn Vorredner erwähnten Spezialfall ist mir bisher amtlich nichts bekannt geworden. Die Verhandlungen scheinen jedenfalls noch nicht so weit gediehen zu sein, daß die Frage bereits der Entscheidung nahe liegt. Uebrigens mache ich darauf aufmerksam, daß der Landrath in Meisenheim im dortigen Schloß nicht eine Dienstwohnung hat, sondern lediglich eine Miethswohnung. Ueberhaupt sind da, wo nicht von früherer Zeit her Dienstlokalitäten vorhanden sind, nach den bestehenden Grundsätzen die Landräthe verpflichtet, auf eigene Kosten sich ihre Wohnung zu beschaffen, dazu bekommen sie ihren Wohnungsgeldzuschuß, und ebenso auch auf eigene Kosten ihr Bureaulokal zu beschaffen, dazu bekommen sie die Dienst⸗ aufwandsentschädigung. Meinerseits kann ich auf die Fortsetzung eines Miethsverhältnisses nicht drängen, sondern, falls die sonstigen Inter⸗ essen für den Verkauf sprechen, nur dann auf die Sistirung desselben hinwirken, wenn absolut nicht die Möglichkeit vorliegt, den Landrath, beziebentlich dessen Bureau, in geeigneter Weise unterzubringen. O das in Meisenheim der Fall ist, weiß ich nicht, es ist ja möglich, so viel ich weiß, ist es nur eine kleine Stadt, und die Sache mag dort vielleicht ihre Schwierigkeiten haben B

Ich erkenne auch an, daß bei der Kleinheit des Kreises (er hat ja wohl nur ungefähr 17 000 Einwohner) derselbe kaum in der Lage sein wird, ein Kreisständehaus zu bauen und selbst für diese Bedürfnisse zu sorgen. 18

Nach den bestehenden Bestimmungen wird 1 rung von fiskalischem Eigenthum Seitens des Ressort⸗Chefs nicht in Ausführung gebracht, bevor nicht die übrigen Ressorts gefragt sind, ob sie für ihre Bedürfnisse des Gebäudes benöthigen.

Ich darf daher erwarten, daß, wenn der Angelegenheit überhaupt weitere Folge gegeben wird, auch ich demnächst amtlich damit befaßt werde, und dann bin ich natürlich gern bereit, die Interessen meines Ressorts und auch die persönlichen Interessen des Landrathes wahr⸗ zunehmen, soweit letztere mit den Dienstinteressen coincidiren.

Der Titel wurde bewilligt.

Beim Titel „Kreissekretäre“ bemerkte der Abg. Dr. Ritter, daß das Minimalgehalt der Kreissekretäre 1800 ℳ, das Maximalgehalt 3600 betrage, während bis vor acht Jahren sich das erstere auf 2100, das letztere auf 3300 belaufen habe; es sei damals also eine Erhöhung des Maximalgehalts auf Kosten des Minimalgehalts eingetreten. Die Kreissekretäre ständen formell den Regierungs⸗Sekretären gleich, aber nicht finanziell. Er bitte deshalb das frühere Minimalgehalt wieder herzustellen, das sei keine Gehaltsaufbesserung, sondern lediglich eine restitutio in integrum. Der dazu erforderliche Betrag von 20 000 könne Angesichts der günstigen Finanz⸗ lage bewilligt werden.

Minister des Innern, Herrfurth: 8

Meine Herren! Das Wohlwollen gegen die Kreissekretäre und der Wunsch nach Erhöhung des Gehalts derselben, welche ich im Jahre 1888 ausgesprochen habe, dieses Wohlwollen hege ich noch, aber es richtet sich dasselbe nicht allein auf eine Aufbesserung der Gehälter der Kreissekretäre, sondern gleichzeitig auf eine Aufbesserung der Gehälter der Regierungs⸗Bureaubeamten, denn in direktem Widerspruch mit der Auffassung des Herrn Vorredners gehe ich davon aus, daß die Gehälter der Kreissekretäre im Vergleich mit den Gehältern der Regierungs⸗Bureau⸗ beamten richtig normirt sind. Ich werde dazu schon äͤußerl ch durch den Umstand bestimmt, daß die Klagen der Kreissekretäre über eine Benachtheiligung gegenüber den Regierungs⸗Sekretären keineswegs leb⸗ hafter sind, als die Klagen der Regierungs⸗Sekretäre über die Bevor⸗ zugung der Kreissekretäre. Meine Herren, auf der einen Seite be⸗ haupten die Kreissekretäre: wir sind Bureaubeamten erster Klasse, wir müssen deshalb auch das gleiche Gehalt haben, wie die Regie⸗ rungs⸗Sekretäre, auf der andern Seite sagen die Regierungs⸗Sekretaͤre, die Unbilligkeit liegt darin, daß die Kreissekretäre sofort als Burtau⸗ beamten erster Klasse angestellt werden. Wenn eine vollständige Gleichstellung erzielt werden soll, so muß dies darin bestehen, daß ein Drittel der Kreissekretäre zu Bureaubeamten zweiter Klasse, mit einem Gehaltssatz von 1800 bis 1950 gemacht wird.

Wenn Sie wirklich diese, ich möchte sagen, mechanische Gleich⸗ stellung der Regierungs⸗Bureaubeamten mit den Kreissekretären haben

übrigens die Veräuße⸗

1 . I1““

en 8⸗Anzeiger.

überzugehen, hat die Königliche Staatsregierung keine Veranlassung, und sie erkennt an, daß die selbständigere und verantwortlichere Stellung der Kreissekretäre es nothwendig macht, ihnen durchweg den Charakter als Bureaubeamte erster Klasse beizulegen. Die Staats⸗ regierung hält es für richtig, daß beide Beamtenklassen dasselbe Gehaltsmaximum erbalten. Die frühere Regelung, nach welcher der Maximalsatz des Gehalts der Kreissekretäre um 300 geringer war als derjenige der Regierungs⸗Sekretäre, ist mit Recht verlassen worden, denn man muß davon ausgehen: ein älterer Regierungs⸗Sekretär hat keineswegs höhere Bedürfnisse wie ein älterer Kreissekretär, im Gegen⸗ theil, dem Letzteren werden dadurch, daß er meistenrheils seine Kinder außerhalb seines Wohnortes erziehen lassen muß, verhältnißmäßig noch größere Kosten verursacht. Aber die Kreir sekretäre kommen durch⸗ schnittlich 4, 6 bis 8 Jahre früher in die Stellung als der Regierungs⸗ Bureaubeamte erster Klasse, und daher ist es vollständig gerechfertigt, daß sie mit einem geringeren Minimalsatz anfangen. Im Uebrigen handelt es sich hier nicht um eine restitutio in integrum, sondern es handelt sich nach dem Wunsch des Herrn Vorredners um die abgesonderte Aufbesserung einer einzigen Beamten klasse, und für diese Beamtenklasse allein vorzugehen, ist meine Erachtens nicht gerechtfertigt. Ich gönne den Kreissekretären ein Aufbesserung ihres Gehalts, ich gönne solche aber den Regierungs⸗ Sekretären nicht minder, und die eine aufzubessern ohne die andere das halte ich nicht für richtig.

Der Titel wurde bewilligt. Beim Titel „Dienstaufwandsentschädigungen für di Landräthe“ bemerkte der Abg. von Meyer⸗Arnswalde: Ein Besserstellung nicht nur der Kreissekretäre sondern auch der Landräthe werde erst dann möglich sein, wenn die lex Huene aufgehoben sein werde. Gegenüber ihrer Repräsentations⸗ pflicht seien die Landräthe die schlechtestbesoldeten Beamten des Staates. Im vorigen Jahre habe eine Erhöhung der Dienstaufwandsgelder um 50 000 stattgefunden; er habe bei verschiedenen der Herren angefragt, ob sie etwas davon bekommen hätten, und überall die Antwort erhalten: Nein! Er frage den Minister, ob diese Erhöhung an sämmtliche Landräthe des Staates oder provinzenweise vertheilt werde. Die Landräthe hätten besonders hohe Repräsentationskosten, z. B. 198 ihre Equipage, so daß für die Bureaukosten nicht viel übrig bleibe; wenn sie im Einspänner führen, seien sie nicht genügend angesehen.

Minister des Innern, Herrfurth:

Auf die Anfrage des Hrn. Abg. von Meyer in Betreff der Ver⸗ theilung des Betrags von 50 000 zur Erhöhung der Dienstaufwands⸗ entschädigung der Landräthe habe ich zu erwidern, daß von denselben bisher erst ein verhältnißmäßig kleiner Theil vertheilt worden ist. Es sind nämlich zunächst diejenigen Landrathsämter herausgesucht worden, für welche Anträge vorlagen auf Vermehrung ihres Bureaubeainten⸗ personals auf Staatskosten. Diese Anträge sind geprüft worden, und, soweit sie sich als begründet oder wenigstens annähernd begründet ergaben, sind den Betreffenden Beträge von 450, 500 bis 900 zugewiesen. Das sind aber, glaube ich, nur etwa neun bis elf Fälle

bis jetzt gewesen. 1 1“ 1

In Betreff der Vertheilung des Restes sind bis jetzt die Ver⸗ fügungen noch nicht getroffen, weil die darüber zum ericht auf⸗ geforderten Ober⸗Präsidenten sich noch nicht sämmtlich geäußert haben. Die Vertheilung wird erst Ende dieses oder Anfang nächsten Monats

erfolgen können. M 3 8 Was die Grundsätze anlangt, nach denen die Vertheilung statt⸗ finden soll, so ist zunächst nur der allgemeine Grundsatz aufgestellt worden, daß dabei die Landräthe nur derjenigen Kreise berücksichtigt werden dürfen, welche entweder nach der Bevölkerung oder nach dem Umfang über den Durchschnitt der betreffenden Provinzen hinaus⸗ gehen, so daß also diejenigen, welche unter dem Durchschnitt sind, bei der Vertheilung wegfallen. Sehr wesentlich würde mir die Verthei⸗ lung leichter werden, wenn ich statt über 50 000 über 500 000 zu verfügen hätte, dann würde es möglich sein, den vor⸗ handenen Bedürfnissen wirklich Abhülfe zu schaffen. Die 50 000 reichen nicht sehr weit, und man muß daher die dringend⸗ sten Fälle heraussuchen und minder dringende zurückstellen. Eine mechanische Vertheilung auf die Kreise oder Pro⸗ vinzen kann nicht stattfinden, sondern es muß, auf Grund sorgsamer Prüfung der Verhältnisse des Einzelfalls, die Vertheilung ex aequo et bono bewirkt werden. 1

Ich freue mich übrigens, von dem Hrn. Abg. von Mexyer gehört zu haben, daß auch er jetzt die Landräthe für die am schlechtesten be⸗ soldeten Beamten des preußischen Staats hält, und eine Aufbesserung der Gehälter derselben beansprucht. Ich bin vollständig derselben Meinung. Wenn mich aber meine Erinnerung nicht täuscht, so hat Hr. von Meyer diese Anschauung erst, seit er selber nicht mehr Land⸗ rath ist, vertreten. Ich glaube mich nicht zu täuschen, daß er in früherer Zeit ausdrücklich erklärt hat: das Landrathsamt soll ein Ehrenamt sein, und es ist garnicht erwünscht, daß die Landräthe im Gehalt erhöht werden.

Abg. von Meyer (Arnswalde) erwiderte, daß damals von den Landräthen ein Rittergut als Eigenthum gefordert worden sei. Jetzt seien sie lediglich bureaukratische Beamte und müsse danach auch ihre Besoldung anders geregelt werden. 1

Der Titel wurde bewilligt.

Es folgte das Kapitel „Polizeiverwaltung in Berlin.

Abg. Dr. Arendt: Ein Uebelstand, der die Unzufrieden⸗ heit weiter Kreise erregte, könne durch vein energisches Ein⸗ schreiten der Polizeibehörden aus der Welt geschafft werden, nämlich die Art und Weise des Vertriebes von Extra⸗ blättern in Berlin. Bei gewissen großen Ereignissen sei aller⸗ dings eine Nachricht schon vor Ausgabe der nächsten Zeitung erwünscht, in Berlin sei aber dieser Vertrieb der Extrablätter zur Unsitte geworden. So habe sich bei den traurigen Ereig⸗ nissen des vorigen Jahres die gemeine Spekulation die Er⸗ regung des Volks zu Nutze gemacht, ebenso bei den jüngsten Nachrichten aus Wien. Darauf solle die Regierung ihre Auf⸗ merksamkeit richten. Wenn es duch im Auslande ebenso sei, so sei es doch nicht nöthig, die Unsitten des Auslandes mit⸗ zumachen. Wenn er solche Rotten Bassermann scher Gestalten mit wildem, wüstem Geschrei durch die Straßen laufen sehe, müsse er unwillkürlich an die Wahlagitation für Boulanger denken, wenn es hier auch noch nicht ganz so schlimm sei. Es werde häufig möglich sein, ein Strafverfahren gegen die Verbreiter eines Extrablatts einzuleiten, wenn dasselbe nichts Anderes enthalte, als was bereits in den Zeitungen gestanden habe, denn das sei einfach Betrug. Wenn ein anderer Staatsbürger in dieser lauten Weise du die Straßen tobte, würde er sofort mit der Polizei Bekanntschaft machen. Warum hätten also die Extrablatt⸗ verkäufer einen Vorzug vor Anderen? Es sei erklärlich, daß,

wollen, dann würden die Kreissekretäre in der Erfüllung

ihrer Wünsche getäuscht werde Meine Herren, dazu

wenn diese Burschen durch die Straßen mit nervenzerrüttendem