1889 / 60 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 08 Mar 1889 18:00:01 GMT) scan diff

Schulen, bekommen. Diese Remuneration sei in eine fest fixirte und vierteljährlich im Voraus zu erhebende verwandelt worden. Außerdem hätten die Kreis⸗ Schulinspektoren im Nebenamt das Recht gehabt, von den Ge⸗ meinden die Gestellung eines Wagens für ihre Inspektionsreisen zu verlangen und erhielten auch aus der Kirchenkasse für jede revidirte Schule eine Entschädigung von 3 Durch Ministerialerlaß seien ihnen diese Verguͤnstigungen entzogen wörden, wodurch sie sehr hart und obiektiv ungerecht betroffen worden seien, denn wenn sie selbst die Fuhrkosten bezahlen sollten und die Gebühren von 3 entbehren müßten, bleibe ihnen von er staatlichen Remuneration nicht viel übrig; und doch hätten ie in der Voraussetzung dieser Entschädigungen das Nebenamt übernommen. Er frage den Minister, ob er nicht eine mora⸗ lische des Staats zu besserer Versorgung dieser pflichttreuen Beamten anerkenne, und wie er derselben genügen zu können denke. Die Kreis⸗Schulinspektoren seien auf dem Fer eine tüchtige und wirksame Stütze für Thron und tar.

Abg. Krebs (Braunsberg) beklagte, daß im ganzen Bis⸗ thum Ermland keine katholischen Geistlichen als Kreis⸗Schul⸗ inspektoren fungirten, dagegen mehrere evangelische Geistliche. Unter den weltlichen Kreis⸗Schulinspektoren gebe es Protestanten und sogar Altkatholiken, die über vsthoblisch⸗ Schulen gesetzt seien. Redner wünschte ferner Re onfessionalisirung der Simultanschulen und Beseitigung der Schwierigkeiten, welche der Umwandlung der privaten katholischen Schulen in öffent⸗ liche entgegenständen.

Minister der geistlichen ꝛc. Goßler:

Meine Herren! Ob Sie das Material, welches der Herr Vor⸗ redner vor Ihnen ausgebreitet hat, als ein reichhaltiges betrachten wollen, muß ich Ihrem Ermessen überlassen. Die letzten Ausführungen des Herrn Vorredners bezogen sich auf die Erschwerung der Um⸗ wandlung katholischer Privatschulen in öffentliche Schulen. Angeführt wurde, wenn ich recht verstanden habe, ein Fall aus Marienwerder. Der Fall ist mir auch gegenwärtig. Ich habe gewünscht, daß die katholische Privatschule in eine öffentliche Schule umgewandelt werde, aber ich bin nicht in der Lage. diese Auffassung der Stadtgemeinde gegenüber ohne Weiteres durchzuführen, seitdem das Feststellungsgesetz die Entscheidung über solche, zu neuen Belastungen der Gemeinden führende Maßnahmen in die Hand von anderen Organen gelegt hat. Wir haben uns hierüber früher aus Anlaß der Fälle von Branden⸗ burg und Weißenfels eingehend unterhalten. In Weißenfels ist die Verpflichtung der Gemeinde verneint, in Brandenburg jetzt in der höheren Instanz anerkannt worden. Sie werden hieraus ersehen, wie schwierig die Verhältnisse bei den Organen der Selbstverwaltun liegen, wie verschiedenartig sie behandelt werden können. Ich nn also den Herrn Vorredner bitten, seine etwaigen Angriffe nicht gegen die Schulverwaltung, sondern gegen die Rechtsprechung der Ver⸗ waltungsbehörden zu wenden. Was die Simultanschulen in Ermland anbetrifft, so st darüber nicht viel zu sagen, weil solche eigentlich nicht existiren.

Es giebt vielleicht noch zwei. Die paritätische Schule in Mehlsack, von welcher der Herr Vorredner gesprochen hat, ist, wie er anerkennt, in der Auflösung begriffen. Die Schule n Neuhof ist, wie er selbst anführte, auch im Prinzip längst für die Konfessionalisirung bestimmt. Die Schmwierigkeiten, die gemacht verden, liegen auch nicht auf Seiten der Schulverwaltung, sondern auf Seiten der interessirten Gemeinden. Im Uebrigen sind mir Be⸗

schwerden über Simultanschulen nicht bekannt. (Zuruf: Allenstein!)

Allenstein? soweit mir die Verhältnisse gegenwärtig sind, schweben

auch dort Erörterungen in der von dem Herrn Vorredner gebilligten

Richtung. Im Uebrigen darf man nicht jede Schule, an welcher

Lehrer verschiedener Konfession wirken, als eine Simultanschule im

eigentlichen Sinne bezeichnen. Schulen z. B., in welchen sich 6 bezw.

8 katholische Lehrkräfte und je eine evangelische Lehrkraft befinden

zum Schutz der Minorität, sind nicht eigentliche Simoltanschulen.

Diese Einrichtung besteht vielfach im preußischen Staat, wo es

schwierig ist, der Minorität im Religionsunterricht und auf anderen

Gebieten zu Hülfe zu kommen. Diese Schulen haben aber nicht den

Charakter von Simultanschulen, sondern sie sind Schulen mit

konfessionell ausgeprägter Richtung, an welchen sich nur eine einzelne

Lehrkraft befindet, um die Minorität mit dem nöthigen Religions⸗

unterricht zu versehen. Sie kommen namentlich in Oberschlesien vor.

In anderen Gegenden haben wir umgekehrt Schulen, an welchen viel⸗

seicht neben 4, 5 oder 8. evangelischen Lehrkräften eine katholische

Lehrkraft angestellt ist. In der Publikation der Unterrichtsstatistik,

welche hoffentlich in nächster Zeit in Ihre Hände kommt, können Sie

sich alle Einzelheiten ansehen. t

Was die Beschwerden, welche eigentlich bei diesem Titel 23 zur

Verhandlung kommen können, über die Schulaufsicht betrifft, so

war früher die Klage in Ermland eine doppelte; einmal, daß die

Lokal⸗Schulinspektion nicht in den Händen der Geistlichen lag, und

zweitens, daß die Kreis⸗Schulinspektoren im Hauptamt nicht alle der katholischen Konfession angehörten. Beide Beschwerden haben fast völlig ihre Erledigung gefunden. Die Lokal⸗Schulinspektion befindet sich zumeist in den Händen der katholischen Geistlichkeit des Erm⸗ lands und der eine evangelische Kreis⸗Schulinspektor, von welchem der Herr Vorredner spbach ist bereits versetzt und wird sein neues Amt zum 1. April d. J. antreten. Er wird bereits, da er erkrankt war, seit dem Oktober vorigen Jahres durch einen katholischen

Beamten vertreten. Also auch nach der Richtung hin habe ich das oft erörterte Prinzip, möglichst die Konfefsion der Kreis⸗Schulinspektoren nach der Konfession der beaufsichtigten Schulen ein urichten, aus⸗ geführt. Die Schwierigkeiten sind aber darin sehr groß, und das trifft namentlich zu gegenüber den Beschwerden des Herrn Abgeordneten Letocha, soweit ich seine Ausführungen verstanden habe. Es gehört zu den schwierigsten Aufgaben, katholische Kreis⸗Schulinspektoren im Haupt⸗ amt zu finden, die nicht allein willens, sondern auch befähigt sind, ein solches Amt zu verwalten. Ich habe, namentlich was Oberschlesien anbetrifft, es an keinen Bemühungen fehlen, lassen, geeignete Kräfte zu gewinnen; aber ich weiß nicht, woran es liegt: es sind viele Herren bereit, in den Schulaufsichtsdienst zu treten, aber nach Oberschlesien wollen sie nicht gern. In neuerer Zeit ist z B. ein Fall vorgekommen, wo ein in Oberschlesien befindlicher Gymnasial⸗ lehrer katholischer Konfession, der als solcher nur 2700 Gehalt. bezieht, es abgelehnt hat, bei einem Einkommen von 3600 Kreis⸗ Schulinspektor zu werden, wenn ich ihm nicht die schriftliche Ver⸗ sicherung gäbe, daß ich ihn auf seinen Wunsch jeden Angeablick in den, Gymnasialdienst zurücknehmen würde. Das kann ich natürlich nicht thun, in Folge dessen ist auch dieses Bemühen wieder gescheitert. Also darin liegt eine ganze Reihe von Schwierigkeiten, die ich an⸗ erkenne. Ich bemühe mich, dieselben, soweit die Möglichkeit gewährt wird, zu beseit gen. Im Uebrigen möchte ich doch der Auffassung nicht Raum geben, als ob die Katholiken Oberschlesiens ihrer Geistlichkeit in den Schulen beraubt wären, Es sind nach meinen Uebersichten fast sämmt⸗ liche Geistliche in der Lage, den Religiongunterricht in der Schule zu leiten, Die Zohl derer, die mit den Schulbehörden in Differenzen sich befinden, beträgt u2r 19, was gegenüber der Gesammtzahl der Geistlichen kaum ins Gewic t fäͤllt, und wohl kaum als ein befonderer Gewissensdruck ange⸗ sehen weiden kann. Ich muß im Urbrigen daran erinnern, daß, wenn wider Hoffen vnd Wünschen eine Differenz mit den Geistlichen eintritt, die betreffenden geistliwen Oberbehörden sofort benachrichtigt und ersucht werden, einem anderen Geistlichen die Leitung des katholischen Reli⸗

Angelegenheiten, Dr. von

wvionsugterxrichts in den Schulen zu übertragen. Auch die Auffassung

ist 1batsäöchlich nicht richtig, als, ob in Oberschlesjen sämmtliche evan⸗ gelische Schulen unter evangelische 111“ einer Minderzahl ist dies der

sich befänden. Nur bei b der das ist zutrestend, daß keinem falholischen ““ 2

inspektor im Hauptamt evangelische Schulen unterste

das umgekehrte Verhältniß mehrfach bestehe. Wir haben eine ganze Reihe von Schulen, namentlich im Kreise Neustadt, wo allein zehn evangelische Schulen dem katholischen Kreis⸗Schulinspektor unterstellt worden sind. Das ist nicht wünschenswerth, nicht immer angenehm, aber die Verhältnisse sind häufig so komplizirt, daß man sich nicht anders helfen kann. Man darf es auch nicht als eine ganz besondere Aus⸗ nahmemaßnahme darstellen, daß in einigen Kreisen Oberschlesiens die evangelischen Diasporaschulen herausgenommen und evangelischen Kreis⸗ Schulinspektoren im Nebenamt unterstellt sind. Dieselbe Erscheinung finden Sie umgekehrt in allen den Gebieten, wo sich Katholiken in der Diaspora befinden. Wenn Sie sich beispielsweise um die katholischen Schulen in der Provinz Brandenburg bekümmern, werden Sie finden, daß der Bischof Aßmann eine Schulaufsicht führt, die, was die territoriale Einheit betrifft, der Gegensatz zu abgeschlossenen Bezirken ist. Also nach der Richtung hin sind die Verhältnisse nicht alle vielleicht voll⸗ kommen, aber sie lassen sich eben nicht so rasch regeln, als es etwa der Wunsch der Bevölkerung ist.

Ich möchte nun noch auf die Bemerkung des Herrn Abgeordneten Sack etwas eingehen und dabei zunächst anknüpfen an die Erörterungen, die wir vor einigen Jahren hier geführt haben über die Erhöhung des hier in Rede stehenden Fonds (Kapitel 121 Titel 25). Damals habe ich ausdrücklich die Erhöhung des Fonds um 100 000 mit

der Unzulänglichkeit der Remuneration begründet, welche den Kreis⸗

Schulinspektoren im Nebenamt und den Orts⸗Schulinspektoren nach damaliger Lage des Fonds gegeben werden könnten. Es sind zwei Momente, welche Sie in's Gedächtniß zurück⸗ führen wollen: einmal hbat mich das Schulinteresse damals wie heute bewogen, auf eine wirksame Schulaufsicht zu halten. Was ich in meinen Verfügungen angeordnet habe, ist, daß jeder Kreis⸗Schulinspektor im Nebenamt mindestens einmal im Jahre die ihm unterstellten Schulen zu besichtigen hat und zwar in loco. Das ist, glaube ich, an und für sich nicht zu viel verlangt. Ich darf er⸗ wähnen, daß bis in die neueste Zeit dieser Anordnung noch nicht ge⸗ nügend entsprochen ist, daß nach den Uebersichten die Zahl der Kreis⸗ Schulinspektoren, welche im Laufe des Jahres gar keine Schulen revidirt haben, oder nur einen sehr bescheidenen Bruchtheil, leider eine recht erhebliche ist. Nach der Richtung werden Sie mir beistimmen: entweder eine wirksame Aufsicht oder keine! G

Um die Ausführung der angeordneten Revisionen zu sichern, habe ich, bei entsprechender Verpflichtung zur Vornahme dieser Revisionen, den Kreis⸗Schulinspektoren im Nebenamt, an Stelle der früher üblichen einmaligen Remunerationen, laufende Be⸗ züge zugebilligt. Abgesehen von den Provinzen Sachsen, Han⸗ nover und Hessen-⸗Nassau, wo diese Organisation noch aussteht, erhalten die Kreis⸗Schulinspektoren jetzt an solchen Bezügen jährlich 270 000 ℳ; es sind dabei natürlich ebenso katholische, wie evangelische Beamte betheiligt. Wenn die Organisation für die ganze Monarchie durchgeführt ist, was sehr bald der Fall sein wird, werden sich die laufenden Remunerationen auf etwa 330 000 jährlich erhöhen. Die früher üblichen einmaligen Zuwendungen betrugen jährlich etwa 200 000 ℳ, die Kreis⸗Schulinspektoren erhalten also dann jährlich 130 000 mehr. Aber, wie der Herr Abgeordnete Sack dies, glaube ich, nicht unrichtig ausgeführt hat, sind in den letzten Jahren gewisse Vortheile in Wegfall gekommen, welche vielleicht in der Addition wichtiger sind als die 130 000 ℳ, welche jetzt mehr gezahlt werden. Es ist nämlich in mehreren Provinzen, und insbesondere in der Provinz Brandenburg, welche der Herr Abgeordnete Sack besonders im Auge hatte, die Stellung von Natural⸗ fuhrwerk Seitens der Gemeinden in Fortfall gekommen, nachdem das Oberverwaltungsgericht in einer Streitsache oder vielleicht in mehreren den Grundsatz ausgesprochen hat, daß die Verpflichtung der Gemeinden, für den Kreis⸗Schulinspektor ein Fuhrwerk zu beschaffen, bezw. eine Entschädigung dafür zu gewähren, Mangels provinzialgesetzlichen Bestimmung nicht zu Recht besteht. Ich bin infolgedessen genöthigt gewesen, auch für gleichliegende andere Fälle anzuerkennen, daß die Gemeinden nicht mehr gezwungen werden können, das Fuhrwerk zu den Schulrevisionsreisen zu stellen.

Nehmen sie diesen Umstand in Verbindung mit der Thatsache, daß jetzt von den Kreis⸗Schulinspektoren, die früher sehr wenig reisten, der Besuch sämmtlicher, ihnen unterstellten Schulen im Laufe jedes Jahres verlangt wird, so steht allerdings in Frage, ob die Kreis⸗Schul⸗ inspekloren nicht jetzt schlechter stehen, als früher. Was den von dem Herrn Abgeordneten Sack erwähnten Fortfall der besonderen Re⸗ visionsgebühr von 3 für jede Kirchen⸗ und Schulrevision, welche in einzelnen Bezirken üblich ist, betrifft, so kann sich seine Bemerkung, soweit ich es im Augenblick übersehe, nur dar⸗ auf beziehen, daß die Schulgemeinden nicht verpflichtet sind, diese 3 auch für die, nicht mit Kirchenvisitationen verbundenen Schulrevisionen zu zahlen, bezw. daß diese Gebühr bei Insuffizienz der Kassen nicht mehr aus der Staatskasse gezahlt wird, nicht aber ist eine Vorschrift meinerseits ergangen, wonach die Kirchenkassen zu der seither üblichen Zahlung nicht mehr herangezogen werden dürften. Aber, wie gesagt, ich erkenne an, daß die Verhältnisse zu einer Erschwerniß für die Geistlichen geführt haben, welche unter Um⸗ ständen so groß ist, daß der auf den Einzelnen entfallende Antheil des Mehrbetrages von 130 000 der Gesammtremunerationen vielleicht

doch nicht ausgiebig genug sein wird, um den ihnen zugefügten Verlust

auszugleichen. Nur ermöglicht die gegenwärtige Bemessung des Fonds nicht, eine Erhöhung der Remunerationen in weiterem Umfange ein⸗ treten zu lassen.

Ich bin sehr dankbar für die von dem Herrn Abgeordneten Sack gegebene Anregung. Wenn bei einer sorgfältigen Durcharbeitung und nach Anhörung der betreffenden Instanzen sich als zutreffend erweisen sollte, daß in großen Bezirken des Staats die gegenwärtigen Zustände zu schwer empfunden werden, werde ich mit den nöthigen Anträgen an die Finanzverwaltung herantreten.

Abg. Mosler: Die Wünsche seiner Partei bezüglich der Kreis⸗Schulinspektoren seien noch lange nicht befriedigt; es seien noch viel zu viel Peactlice und zu wenig geistliche da. Ueberall, wo das evangelische Bekenntniß sich in der Mehr⸗ heit befinde oder allein herrschend sei, seien fast gar keine geistlichen Schulinspektoren in Thätigkeit. Diese funktionirten fast nur in Landestheilen, wo die Katholiken die Mehrheit oder doch eine sehr erhebliche Minderheit hättens

Abg. Johannsen: Es handele sich bei seiner Beschwerde um das eigenmächtige Vorgehen des Kreis⸗Schulinspektors Stägemann in Hadersleben. In einer von der Regierung in Schleswig erlassenen, vom Minister bestätigten Instruktion sei bestimmt, daß der Unterricht in der deutschen Sprache in allen Schulfächern mit Ausnahme der Religion zugelassen werden könne auf Antrag der Majorität der Schulinteressenten oder auf Anordnung des Ober⸗Präsidenten. Ohne einen solchen Antrag der Mehrheit und ohne eine Anord⸗ nung des Ober⸗Präsidenten sei aber in einigen Schulen des Ffle⸗ Hadersleben der vollständige deutsche Unterricht an⸗ geordnet worden. Auf eine Beschwerde der Betheiligten an die Regierung habe der Kreis⸗Schulinspektor selbst geantwortet, daß durch eine Verfügung des Ober⸗Präsidenten vom De⸗ zember 1888 die Beschwerde erledigt sei. Diese Ober⸗Präsidial⸗ verfügung trete aber erst mit dem 1. April in Kraft.

Geheimer Ober⸗Regierungs⸗Rath Dr. Schneider: Die Amtsführung des betrecenden Herrn biete durchaus keinen Gesp zu Beschwerden. Der Spezialfall sei ihm nicht bekannt, derselbe werde aber geprüft, werden, obgleich die Beschwerde post festum komme. Hr. Stägemann solle sich eine Ab⸗ weichung von einer Verfügung haben zu Schulden kommen lassen, die in 24 Tagen außer Kraft trete. Nach dieser Zeit würde sein Vorgehen als vollkummen ko bezeichnet werden

müssen. Fuͤr die 24 Tage aber sei eine Remedur wohl kaum maalich. . .i;

Abg. Neubauer führte darüber Klage, daß in Westpreußen der weltliche Kreis⸗Schulinspektor in vielen Fällen auch die

Lokal⸗Schulinspektion wahrnehme, obgleich für die katholischen

Schulen geeignete Geistliche vorhanden und auch früher im

Amte gewesen seien.

Die Ausgaben für die Schulaufsicht wurden bewilligt Nächste Sitzung Freitag 11 Uhr.

Die in der gestrigen Sitzung des Hauses der Abgeordneten bei der Berathung der Tit. 2 und 3 des Kap. 120 der dauernden Ausgaben des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗An⸗ gelegenheiten von dem Minister Dr. von Goßler ge⸗ haltene Rede lautete:

Meine Herren! Auf diesem Gebiet hat die Unterrichtsverwaltung die gewünschte Klarheit nicht zu scheuen. Wenn den Herren, welche über diese etwas schwierige Materie, die in Titel 2 zur Berathung stebt, das Wort ergreifen, Einzelnes nicht vollkommen klar ist, so liegt das darin, daß eine große Fülle von Einzelheiten übersehen werden müssen, um zu einem allgemeinen Urtheil zu gelangen. Die Frage der Verstaatlichung der höheren Unter ichts⸗ anstalten ist der Regierung einfahh durch die Noth der Zeit auf⸗ gedrängt worden. Die Regierung hat absolut niemals einen Angriff gegen irgend eine Gemeinde unternommen zu dem Zweck, ihr die Unterhaltung und die Fürsorge für ihre höheren Unterrichts⸗ anstalten zu entreißen; niemals! Im Gegentheil wird die Staats⸗ regierung überlaufen von Kommunen, welche dringend bitten, ihre Unterrichtsanstalten auf den Staatshaushalts⸗Etat zu übernehmen. Der Grund ist ein ziemlich einfacher; er liegt nicht bloß auf der finanziellen Seite, wie die Herren zunäͤchst wohl anzunehmen scheinen, sondern wesentlich auch auf der unterrichtlichen. Nachdem in den 70 er Jahren viele einzelne kleinere Anstalten entstanden waren und die Anstalten eine Reihe von Jahren unter einem ver⸗ hältnißmäßig jungen und frischen Lehrer⸗Kollegium auch ganz gut prosperirten, ist naturgemäß ein Rückschlag eingetreten. Viele von diesen mit Lebendigkeit gegründeten Gymnasien kranken heute daran, daß eine Reihe von Lehrern sei es sich nicht so entwickelt haben, wie man hoffte, oder durch den Ablauf der Zeit nicht mehr so leistungsfähig sind, wie man das aus der Menschennatur wohl erklären kann. Nun sind alle diese kleinen Städte in einer sehr schwierigen Lage, wie sie das Pensionswesen ihrer Lehrer zu regeln haben. Entweder suchen sie ihre Lehrer noch länger zu halten, zum Nachtheil des Unterrichts, oder sie stoßen die Lehrer ab und führen sie in den Pensionszustand über, sehr zum Nachtheil ihres Säckels. Es ist klar, daß in den Händen des Staats leichter für die Lehrer gesorgt werden kann. Der Staat ist immer noch eher in der Lage, für Lehrer mit geringerer Leistungsfähigkeit, mit geringerer Qualifikation eine leidliche Unter⸗ kunft zu finden, als wie eine Kommune mit einer einzelnen Anstalt. Ich will garnicht weiter eingehen auf die Verwirrung, welche in mehreren kleinen Städten vielleicht haben die Herren auch praktische Erfahrung darin eingetreten ist infolge von Zerwürfnissen, die, sei es innerhalb des Lehrerkollegiums, sei es in dem Verhältniß der Lehrer zu den staͤdtischen Behörden oder zum Publikum sich eingestellt haben. In allen diesen Fällen sind die kleinen Kommunen in einer außerst schwierigen Lage. Meistens liegen die Verhäͤltnisse so, daß auf dem Wege des Disziplinarverfahrens die Lehrer nicht zwangs⸗ weise entlassen werden könnan. Andererseits ist aber das Disziplinar⸗ verfahren gesetzlich so geregelt, daß gegen die im mittelbaren Staats⸗ dienst stehenden Lehrer eine Strasversetzung nicht ausgesprochen werden kann, wie sie unmittelbaren Staatsbeamten gegenüber zulässig ist. Auch in der an sich bequemeren und leichteren Weise der Versetzung im Interesse des Dienstes ist in solchen Fällen schwer zu helfen, um Frieden und Ordnung in solch einer kleinen städtischen Gemeinde wiederherzustellen.

Ich könnte diese Gesichtspunkte noch ausdehnen, es genügt aber wohl dieser kurze Umriß. Es ist jedenfalls daraus zu erklären, daß aus den verschiedensten Motiven heraus, nicht bloß vom Standpunkte der Magenfrage die kleinen Kommunen mit der dringenden Bitte an den Staat herantreten, sie von ihren kleinen, nicht immer gut ge⸗ leiteten Anstalten zu befreien.

Was die Kölner Anstalten betrifft, meine Herren, so ist die Stellung der Staatsregierung zu den 3 stiftischen Anstalten, welche der Hr. Abg. Mooren erwähnt hat, vor wie nach der Verstaat⸗ lichung genau dieselbe. Die Unterrichtsverwaltung hatte das Recht der Lehrerbesetzung, alle diejenigen Rechte, welche der Staat durch das Provinzial⸗Schulkollegium staatlichen Lehrerkollegien gegenüber ausübt. Was aber die Lehrer nicht hatten, das war, weil sie eben stiftische Lehrer waren, die Qualität der unmittelbaren Staatsbeamten, und wesentlich im Interesse der Lehrer ist es gewesen, daß unter der Zustimmung der Finanzverwaltung und, wie ich hoffe, mit Ihrer Zu⸗ stimmung die Verstaatlichung eintreten wird, um diesen bisher stiftischen Lehrern die Wohlthaten der Reliktenversorgung zuzuführen,

as die Grundsätze betrifft, nach denen die Unterrichtsverwaltung, welche in diesen Fragen vollkommen an die zustimmende Mitwirkung des Finanzressorts gebunden ist, bei der Verstaatlichung von Anstalten beobachtet hat, so kann ich darüber im Wesentlichen Folgendes sagen: im Allgemeinen ist die Regel, daß nur Vollanstalten über⸗ nommen werden; aus sehr naheliegenden Gründen. Davon ist im größeren Stil nur eine Abweichung eingetreten bei den Pro⸗ gymnasien und Pro⸗Realgymnasien in Westpreußen. Aus allgemeinen politischen Gründen, die ich hier nur anzudeuten brauche, erschien es der Staatsregierung erwünscht, abgesehen von den An⸗ stalten in den größeren Städten, namentlich Danzig und Elbing, die gesammten höheren Unterrichtsanstalten in ihrer unmittelbaren Leitung zu halten, und unter Ihrer dankenswerthen Mitwirkung ist dies bis auf verschwindende Ausnahmen auch eingetreten. Eine be⸗ stimmte Ausnahme ist ferner einmal unter Ihrer Zustimmung ge⸗ macht worden, indem der Staat die Bürgerschule in Hechingen über⸗ nommen hat. Ich will mich auf diesem Punkt nicht festlegen für die Zukunft, daß ich für meine Person ein Versprechen dahin abgeben würde, als ob es sich nicht doch vielleicht nach der von Ihnen, wie es scheint, gebilligten Richtung einer Förderung der realistischen Anstalten mit geringerer Unterrichtsdauer in einem späteren Zeitpunkt empfehlen könnte, auch solche Anstalten auf den Staat zu übernehmen bezw. zu begründen. Das sind Er⸗ wägungen, wie gesagt, die wesentlich meine Person angehen und die auch für diese Fragen kein praktisches Interesse haben. Ich will es nur erwähnen, damit in einer späteren Zeit nicht einmal dem jetzigen Unterrichts⸗Ministerium Inkonsequenz vorgeworfen wird.

Der zweite Gesichtspunkt ist der, daß nur Anstalten über⸗ nommen werden, deren Fortbestehen im unterrichtlichen oder irgend einem sonstigen Interesse erwünscht erscheint. Diefes sonstige Interesse kann ich nicht näher spezialisiren. Es sind äußerste Ausnahmen; es handelt sich ab und zu einmal um sehr alt über⸗ kommene, Jahrbhunderte lang bestehende Anstalten, vielleicht Anstalten mit ausgeprägtem konfessionellen Charakter. Es sind, wie gesagt, Ausnahmen; jedenfalls ist die Regel, daß die Vergstaatlichungsanträcf der Gemeinden zuruͤckgewiesen werden, wenn der Staat an dem Fort⸗ bestand der Anstalt kein Interesse hat.

Der Gestchtepunkt, nach welchem die angebotenen Anstalten über⸗ nommen werden, ist im Wesentlichen der der Leistungsfähigkeit. Meine Herren, wenn Sie nach der Richtung hin ein Schema vermissen, so will ich das bis zu einem gewissen Punkt zugeben; es fehlt der Regierung ein Schema; ich glauhe aber auch, daß sich ein folches Schema, etw np bestimmten Prozenten der kommunalen Abgaben, nicht aufstellen läßt, welches allgemein der Entscheidung der Frage zu Grunde gelegt werden könnte, ob nach der Fingmalche⸗ der Gemeinde eine Berstaätfschäne für gerecht⸗ fertigt pder ungerechtfertigt iu erachten ist. Mgn macht auch die Erfahrung, daß die teuerbelastung in den Städten eine vollkemmen speingende if

1 e, eine große Pflasterung, eine Kanalisation durchführt, da springen die Kommunallasten um 100 und mehr Prozent. Das ist ge⸗ wökhnlich der Zeitpunkt, in welchem eine Stadt sich danach umsieht, wie sie ihre Laften auf einem anderen Gebiet vermindern könne. Die Städte finden dann, daß insbesondere die Schullasten sie hoch bedrücken und wenden sich an die Staatsregierung mit der Bitte, daß der Staat ihnen diese Lasten abnehmen möge. Aber in einzelnen Fällen sind es doch die Leistungen auf anderen Gebieten, die die Finanzgebahrung einer Stadt erschüttern. Da ist allerdings die Staatsregierung härter den Gemeinden gegenüber, und zwar besonders in den Fällen, wo den Gemeinden, wenn sie baten, die Errichtung von höheren

ildungsanstalten auf Kosten der Gemeinde zu genehmigen, aus⸗ drücklich gesagt worden ist, daß die Gemeinden niemals darauf zu

Anstalten wieder eingehen lassen wollen. Das ist für die betreffenden Gemeinden keine Annehmlichkeit, und zwar um deswillen nicht, weil sie den Lehrern, wenn die Anstalt aufgehoben wird auf Grund der Anstellungsverträge das Gehalt fortzahlen müssen, sei es, bis die Lehrer abgestorben sind, oder bis sie eine andere Stellung, ein angemessenes Unterkommen gefunden haben. Die Unterrichts⸗ verwaltung nimmt zwar in diesen Fällen keinen Anstand, solchen Gemeinden zu helfen, aber wenn sich die Herren die Ueberfüllung unserer staatlichen höheren Lehranstalten mit Lehrern vor Augen führen, so ist es keine Kleinigkeit, die Lehrer an einer solchen

„Anstalt, die, mag sie auch noch so klein sein, doch mindestens 9 Lehrer

in ihrem Etat aufweist, in den unmittelbaren Staatsdienst über⸗ zuführen.

befindet, und zwar dahin, daß neue Zuschüsse nur ganz selten und auf Grund ganz ausnahmsweiser Erwägungen gewährt werden. Es kommen in diesem Etat nur zwei Anstalten in Betracht, eine in Pillau und eine in Riesenburg; das sind Anstalten, die von allgemei⸗ nen großen Gesichtspunkten aus eine besondere Existenzfähigkeit wohl nicht beanspruchen können, die aber im Verhältniß zu ihren Landes⸗ theilen, zu der Fülle der gebildeten Personen, die in und um diese kleinen Ortschaften wohnen, einer vorzeitigen Auflösung nicht wohl unterzogen werden dürfen.

Ich glaube, das sind im Wesentlichen die Gesichtspunkte, welche als leitend für die Staatsregierung angesehen werden können; ob Sie damit sich befriedigt erklären, wage ich nicht zu behaupien. Ich kann nur versichern, Geheimnisse auf dem Gebiet giebt es nicht

in dem Augenblick, wo irgend eine Gemeinde eine Schfacht⸗ deutschen Strafvollstr

rechnen hätten, einen Staatszuschuß zu erhalten. solcher Fälle. zuschüsse,

e. Diese Gemeinden bekommen auch sondern stehen immer vor der

Es giebt mehrere Frage,

keine Staats⸗ ob sie die

Was die Gewährung von Zuschüssen an städtische Anstalten anbetrifft, so glaube ich, wenn die Herren den Etat nachsehen, daß die Staatsregierung in einer gleitenden Skala sich

und kann es nicht geben. weitere Klarheit wünschen, würde es meinerseits einem Bedenken nicht unterliegen, dieselbe zu verschaffen.

Wenn Sie nach irgend einer Richtung

1. Steckbriefe und F“ 2. Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, 3. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc.

4. Verloosung, Zinszahlung ꝛc. von öffentlichen Papieren.

orladungen u. dergl.

9.20g

Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesells⸗ Berufs⸗Genossens ““ Wochen⸗Ausweise der deutschen Zettelbanken. 6 Verschiedene Bekanntmachungen.

ch.

8

aften.

88

““ 1) Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

[64382]

Der unter dem 7. Februar ecr. gegen den früheren Schutzmann August Sandeck behufs Vollstreckung der Gefängnißstrafe von 58 Tagen in den Acten 99 B. 783. 87. erlassene Steckbrief ist erledigt.

Berlin, den 4. März 1889.

Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 99.

[64385] Steckbriefs⸗Erledigung. „Der unterm 19. April 1888 hinter die unverehe⸗ lichte Amalie Lehmann aus Brandenburg in den Akten J. 518/88 erlassene Steckbrief ist erledigt. otsdam, den 4. März 1889. Königliche Staatsanwaltschaft. [62715]

Die Wehrpflichtigen 8

1) der Seefahrer Alexander Louis Ewald Flemming, geboren 15. Oktober 1863 zu Alten⸗ kirchen, zuletzt daselbst wohnhaft,

2) der Seefahrer August Christian Theodor Arudt, geboren 7. November 1863 zu Garz a. R., zuletzt daselbst wohnhaft,

3) der Seefahrer Christian Wilhelm Martin Marzahl, geboren 15. November 1863 zu Grabnow, zuletzt daselbst wohnhaft,

4) der Seefahrer Carl Christoph Magnus Peters gen. Schröder, geboren 8. März 1863 zu Hagen, zuletzt zu Stralsund wohnhaft,

5) der Tischler Max Carl Diedrich, geboren 13. Juli 1863 zu Kl. Wendorf, zuletzt daselbst wohnhaft,

6) der Schäferknecht Wilhelm Friedrich Johann Niejahr, geboren 7. Januar 1863 zu Zirkow, zuletzt zu Darz wohnhaft,

7) der Seefahrer Hermann Albert Johann Kröger, geboren 14. August 1864 zu Breege, zuletzt dort wohnhaft,

8) der Seefahrer Georg August Friedrich Krüger, geboren 13. Januar 1864 zu Garz, zuletzt zu Stral⸗ sund wohnhaft,

9) der Seefahrer Carl Albert Ewald Stöwer, geboren 30. November 1864 zu Hagen, zuletzt dort wohnhaft,

10) der Seefahrer Hermann Friedrich Joachim Lobeck, geboren 31. Januar 1864 zu Lanken, zuletzt zu Puttgarten wohnhaft,

11) der Seefahrer Friedrich Wilhelm Magnus Welz, geboren 26. September 1864 zu Sagard, zuletzt dort wohnhaft,

12) der Seefahrer Moritz Carl Malte Franz, geboren 27. Oktober 1864 zu Sellin, zuletzt zu Mariendorf wohnhaft,

13) der Seefahrer August Carl Johann Giese, eboren 16. November 1864 zu Starvitz, zuletzt zu

ieck wohnhaft,

14) der Seefahrer Malte Heinrich Christoph Last, geboren 28. April 1864 zu Gr. Zicker, zuletzt dort wohnhaft,

15) der Knecht Friedrich Wilhelm Ludwig Nieck, geboren 31. März 1865 zu Sehlen, zuletzt zu Mölln⸗ Medow wohnhaft,

16) der Knecht Heinrich Carl Malte Strüfing, geboren 18. November 1865 zu Tribberatz, zuletzt in Varbelvitz wohnhaft,

17) der Johann Friedrich Wilhelm Jänke, geboren 18. Oktober 1866 zu Kniepow, zuletzt zu Frankenthal wohnhaft,

18) der Arbeiter Emil Johann Malte Schmidt, geboren 11. September 1866 zu Helle, zuletzt zu Jarnitz wohnhaft,

19) der Christoph Emil Helmuth Behn, ge⸗ boren 12. Dezember 1866 zu Puttgarten, zuletzt dort wohnhaft,

20) der Knecht Julius Johann Carl Wöller, geboren 2. Februar 1866 zu Tangnitz, zuletzt dort wohnhaft,

21) der Carl Johann Wilhelm Knüttel, ge⸗ boren 29. Oktober 1866 zu Wreechen, zuletzt dort wohnhaft,

22) der Wilhelm Joachim Carl Utz, geboren 7. Oktober 1867 zu Moritzdorf, zuletzt dort wohnhaft,

23) der Knecht Christoph Friedrich Heinrich Meußling, geboren 15. Mai 1867 zu Gager, zu⸗ letzt zu Renz wohnhaft,

24) der Müllergeselle Carl Ludwig Max Schultz, geboren 5. April 1867 zu Garz, zuletzt dort wohnhaft,

25) der Albert Johann Heinrich Hoge, geboren 4. September 1867 zu Patzig, zuletzt zu Thesenvitz wohnhaft,

26) der Knecht Malte Carl Johann Taap, ge⸗ boren 22. September 1867 zu Renz, zuletzt dort wohnhaft,

27) der Arbeiter Johann Georg Wilhelm Leh⸗ maunn allas Harms, geboren 18. Juni 1867 zu Dolgemost, zuletzt dort mwohngeft.

28) der Arbeiter Friedrich Carl Malte Behlow, geboren 1. Dezember 1867 zu Venzvitz, zuletzt dort wohnhaft,

sind durch xechtskräftiges Urtheil der Strafkammer bei dem Königlichen Amtsgericht zu Stralsund vom 26. November 1888 wegen Verletzung der Wehr⸗ pflicht, 5 einer Geldstrafe von 160 ℳ, eventuell zu einem Monat Gefäng fch er eaberle Ich ersuche die

eckungsbehörden, mir, im Falle

der Aufenthalt einer jener Personen bekannt wird, Nachricht zu geben. Greifswald, den 24. Januar 1889. Der Erste Staatsanwalt.

[64425]

In der Strafsache gegen Heinrich Schäfer, geboren zu Helsen am 17. Juli 1867, zuletzt wohn⸗ haft in Hanau, wegen Verletzung der Wehrpflicht, ist durch Beschluß Königlichen Landgerichts, Straf⸗ kammer, hier, vom 27. Februar d. J. auf Grund des §. 480 bezw. 326 der Strafprozeßordnung und §. 140 des Strafgesetzbuchs das im Deutschen eiche befindliche Vermögen des Angeklagten zur Deckung der denselben möglicherweise treffenden höchsten Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens mit Be⸗ schlag belegt worden, was hiermit in Gemäßheit des §. 326 Abs. 1 der Strafprozeßordnung ver⸗ öffentlicht wird.

Hanau, den 2. März 1889.

Derr Erste Staatsanwalt. Schumann.

[64386]

In der Strafsache gegen den Rekruten Johann Ludwig Bosch vom Ober⸗Elsässischen Reserve⸗Land⸗ wehr⸗Bataillon Mülhausen Nr. 99, geboren den 25. Januar 1868 zu Leberau, Kreis Rappolts⸗ weiler, zuletzt in Mülhausen wohnhaft, wegen Fahnenflucht, wird, da der Angeschuldigte Bosch des Vergehens gegen §. 69 des Mil.⸗Strafgesetzbuchs beschuldigt ist, auf Grund der §§. 480, 326 der Strafprozeßordnung und §. 246 Mil.⸗Str.⸗G.⸗ Ordg. zur Deckung der den Angeschuldigten mög⸗ licherweise treffenden höchsten Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens auf Höhe von 3000 das im Deutschen Reiche befindliche Vermögen des Ange⸗ schuldigten mit Beschlag belegt. Gleichzeitig wird die Veröffentlichung dieser Beschlagnahme außer im „Deutschen Reichs⸗Anzeiger“ in der „Markircher Zeitung“ angeordnet.

Mülhausen, den 22. Februar 1889.

Kaiserliches Landgericht, Strafkammer. „gez. von Barenfels. Hoppe. Levi.

Für die Richtigkeit der Abschrift:

Mülhausen, den 22. Februar 1889. (L. S.) Der Landgerichts⸗Sekretär: Heckelmann.

[64424] Im RNamen

Seiner Majestät des Königs von Bayern!

Die Strafkammer des K. Landgerichts Frankenthal hat am 28. Februar 1889, Vormittags 10 ½ Uhr, versammelt in geheimer Sitzung, wo zugegen waren:

der Vorsitzende, K. Landgerichtsdirektor Fahr, die Landgerichtsräthe Osthelder und Zoeller, Referent,

in der Untersuchungssache gegen:

1) Joseph Simon, geb. 14. Dezember 1865 zu Altleiningen,

2) Gottfried Schwarz, geb. 28. Mai 1865 zu Bobenheim a. Rh.,

.3) Dietrich Kiefer, geb. 2. Juni 1865 zu Klein⸗ niedesheim,

4) Jakob Burre II., geb. 11. März 1865 zu Maxdorf,

5) Wilhelm Geörg, geb. 22. Mai 1865 zu Maxdorf, zuletzt wohnhaft in Feßtoch

6) Jakob Burkard, geb. 29. November 1865 zu Roxheim,

7) Peter Letzelter, geb. 9. Februar 1865 zu Rorheim, zuletzt in Mörsch,

8) Karl Emil Gustav Wedel, geb. 26. April 1865 zu Brotterode, zuletzt in Neuleiningen,

9) Heinrich Berenz, geb. 9. April 1863 zu Grethen,

10) Sebastian Funk, geb. 19. Oktober 1867 zu Deidesheim,

11) Johann Adam Lippert, geb. 13. März 1867 zu Dürkheim,

12) Jakob Liebermann, geb. 23. Januar 1867 zu Leistadt,

13) Richard Baum, geb. 11. Februar 1867 zu Seebach,

14) Ludwig Keller, geb. 25. August 1867 zu Wachenheim,

15) Karl Becker, geb. 28. Juli 1865 zu Lam⸗

brecht, 3) Franz Weisbrod, geb. 10. Juni 1866 zu

Hambach,

17) Georg Mayer, geb. 3. Mai 1867 zu Harz⸗ ofen, Gemeinde Elmstein,

19 Ludwig Gitzendonner, geb. 6. Januar 1867 zu Mußbach, zuletzt zu Neustadt a. He

19) Anton Schuhmann, geb. 22. November 1867 zu Neustadt g. H., 529 Ludwig Spitzfaden, geb. 23. März 1867 ebenda,

21) Johannes Haffen, geb. 15. Februar 1867 zu Weidenthal,

29 Karl Kraemer, geb. 5. Juli 1864 zu Ober⸗ flörsheim, zuletzt in Obersülzen

23) Peter Sajsebd Geis, e9 4. November 1865 zu Oberaltenbuch, zuletzt in Ludwigshafen,

24) Robert Levi, geb. 17. November 1865 zu Essingen zuleft in Neustadt a. H.,

25) Georg ÜUllrich, geb. 8. April 1865 zu Ilves⸗ heim, zuletzt in Speper,

26) Joseph Paul Branz, geb. 28. Februar 1865 zu Mannheim, zuletzt in Ludwigshafen,

27) Jakob Friedrich Hgammer, geb. 22. März 1866 zu Heiligenstein, 28) Martin Sattel, geb. 5. Januar 1866 zu

Otterstadt,

wegen Verletzung der Wehrpflicht folgenden Be⸗

schluß gefaßt:

Nach Anhörung des Berichterstatters,

Nach Einsicht und Verlesung der wichtigeren Akten⸗ stücke des Ermittelungsverfahrens,

Nach Ansicht des vom k. Staatsanwalt unter dem 25. Februar 1889 eingereichten Antrags auf Ver⸗ mögensbeschlagnahme, sowie der Anklageschrift des⸗ selben vom gleichen Tage,

In Erwägung, daß gegen die vorgenannten Wehr⸗ pflichtigen die öffentliche Klage wegen Verletzung der Wehrpflicht erhoben ist, daß dieselben zwar von ihren Eltern und Verwandten Vermögen zu erwar⸗ ten haben, dermalen aber ein Zugriff auf einzelne Vermögensstücke zur Deckung der die Angeschuldigten möglicherweise betreffenden höchsten Geldstrafe und

der Kosten des Verfahrens nicht möglich ist, daß demnach der Fall gegeben ist, zu dem bezeichneten Zwecke das im Deutschen Reiche befindliche Ver⸗

mögen der Angeschuldigten entsprechend dem Antrag

des k. Staatsanwalts mit Beschlag zu belegen,

Aus diesen Gründen Wird die Beschlagnahme des im Deutschen Reich befindlichen Vermögens der obgenannten Angeschul⸗ digten beschlossen. Gemäß §. 140 Abs. 3 R.⸗St.⸗G.⸗B., §§. 480, 325, 326 R.⸗St.⸗P.⸗O. gez. Fahr. Osthelder. Zoeller. Zur Beglaubigung: Frankenthal, 5. März 1889. Kgl. Landgerichtsschreiberei. (L. S.) Mayer, G.⸗S.

2₰.

2) Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dgl.

[64439]

In Sachen des Maurermeisters Eichbaum hie⸗ selbst, Klägers, wider den Maurer Carl Oberstädt hieselbst, Beklagten, wegen Forderung, wird, nach⸗ dem auf Antrag des Klägers die Beschlagnahme des dem Beklagten gehörigen, sub No. ass. 573 an der Zehntnerstraße hieselbst belegenen Wohnhauses nebst Zubehör zum Zwecke der Zwangsversteigerung durch Beschluß vom 26. Februar c. verfügt, auch die Ser e dieses Beschlusses im Grundbuche am 26. Februar c. erfolgt ist, Termin zur Zwangs⸗ versteigerung auf Freitag, den 14. Juni c., Morgens 11 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgerichte Blankenburg angeseßt in welchem die Hypothekgläu⸗ biger die Hypothekenbriefe zu überreichen haben.

Blankenburg, den 1. März 1889.

Herzogliches Amtsgericht. Ribbentrop.

[64437] Aufgebot.

1) Kaufmann Johann Diedrich Gerstenkorn,

2) Kaufmann Siegmund Samson, vertreten durch die Rechtsanwälte Dres. J. und A. Wolffson und O. Dehn, haben das Aufgebot bean⸗ tragt zur Kraftloserklärung der Interimsscheine zu den Aktien der Hamburg⸗Amerikanischen Packetfahrt⸗ vto eveHetchad Nr. 17 343, 18 488, 18 489,

Der Inhaber der Urkunden wird aufgefordert, spätestens in dem auf Donnerstag, den 5. De⸗ zember 1889, Nachmittags 2 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Dammthorstraße 10, Zimmer Nr. 56, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigen⸗ b. die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird.

Hamburg, den 26. Februar 1889. Das Amtsgericht Hamburg. Civil⸗Abtheilung VIII.

Zur Beglaubigung: Romberg Dr., Gerichts⸗Sekretär.

[64436] 8 Aufgebot.

Der Justizrath Dr. Stamm in Wiesbaden, Namens

seiner Ehefrau Caroline, geb. Graff, als alleiniger Erbin von Wittwe Fanny Brasse, geb. Graff, ver⸗ treten durch die Rechtsanwälte Dres. Heinsen und Moenckeberg, hat das Aufgebot beantragt zur Kraft⸗ loserklärung des Reverses, welchen die Volksbank e. G. hieselbst am 21. Auguft 1886 ausgestellt hat, über von Frau Fanny Brasse, gegen darauf er⸗ haltenen Vorschuß von 900.— in Depot egebene Cöln⸗Mindener Prämien⸗Anleihe Serie 3635/181 730, 3093/154 650, 2766/138 267 à 100 Thlr. nebst Cou⸗ pons per 1. April 1887. 8 Der Inhaber der Urkunde wird zafäedh dert, spätestens in dem auf Sonnabend, den 16. November 1889, Nachmittags 2 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Dammthorstraße 10, Zimmer Nr. 56, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung der Urkunde erfolgen wird. Hamdurg, den 22. Februar 18809. Das Amtsgericht Hamburg. Civil⸗Abtheilung VIII. Zur Beglaubigung: 1 Romberg Dr, Gerichts⸗Sekretär.

164441] Aufgebot.

Der Cigarrenfabrikant M. L. Kabaker in Lemgo hat das Aufgebot der sechs nachfolgend bezeichneten angeblich verloren gegangenen Wechsel de dato Lemgo, den 27. Oktober 1888 von ihm an eigene Ordre ausgestellt und in Neuwied a. Rh. zahlbar, nämlich: Zwei von Carl Klaile in⸗Neuwied accep⸗ tirte Wechsel über

a. hundertvierundzwanzig Mark 07 Pf., zahlbar am 15. Februar 1889,

b. hundertvierundzwanzig Mark, zahlbar am 15. März 1889 und vier von Albert Weser in Neuwied acceptirte Wechsel über

c. neunundsechszig Mark 07 Pf., zahlbar 15. Ja⸗ nuar 1889,

d. achtundsechszig Mark, zahlbar 10. Februar 1889,

e. achtundsechszig Mark, zahlbar 28. Februar 1889,

f. achtundsechszig Mark, zahlbar 15. März 1889, beantragt. Jeder Inhaber dieser Wechsel wird auf⸗ gefordert, spätestens in dem auf den 4. Oktober 1889, Vormittags 10 Uhr, vor dem unter⸗ zeichneten Gerichte, Zimmer 42, anberaumten Auf⸗ gebotstermine seine Rechte auf diese Wechsel anzu- melden und die Wechsel vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Wechsel erfolgen wird.

Neuwied, den 2. März 1889.

Königliches Amtsgericht.

[58648] Aufgebot.

Die Sparkassenbücher der Oberlausitzer Neben⸗ sparkasse zu Rothenburg O.⸗L, Litt. H. Nr. 9678

über 116,35 ℳ, ausgefertigt für Paul Otto Pohl

zu Leippa, und Litt. H. Nr. 9679 über 116,35 ℳ,

ausgefertigt für Carl Traugott Ernst Pohl zu

Leippa, sind angeblich verloren gegangen und sollen auf Antrag der Frau Gasthofsbesitzer Ernestine Pohl zu Leippa zum Zweck der neuen Ausfertigung auf⸗ geboten werden.

Es werden deshalb die Inhaber der vorbezeichneten Sparkassenbücher aufgefordert, spätestens in dem auf den 23. September 1889, Vormittags 9 ½ Uhr, anberaumten Aufgebotstermine ihre Rechte bei dem unterzeichneten Gericht anzumelden und die Sparkassenbücher vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung derselben erfolgen wird.

Rothenburg O.⸗L., den 21. Januar 1889.

Königliches Amtsgericht

[614344242 Aufgebot. Die Sparkassenbücher Nr. 18072 über 417,12 und Nr. 19158 über 273,06 ℳ, ausgefertigt von der städtischen Sparkasse zu Anklam, und zwar jenes für Luise Barth⸗Krebsow, dieses für Heinrich und Richard Krannich, sind angeblich verloren gegangen und sollen 8 auf den Antrag der Ehefrau des Arbeitsmanns Wil⸗ helm Kadow, Luise, geb. Barth, in Anklam, des Musketiers Heinrich Krannich und des Schreiner- meisters Friedrich Wackes in Suhl als Altersvor

Jmund über Richard Krannich in Suhl zum Zweck

der Neuausfertigung amortisirt werden.

Es werden daher die Inhaber der Bücher auf⸗ gefordert, spätestens im Aufgebotstermin am 17. September 1889, Vormittags 10 Uhr. bei dem unterzeichneten Gericht, Zimmer I, ihr Rechte anzumelden und die Bücher vorzulegen, Vmreaehfess die Kraftloserklärung derselben erfolgen wird.

Anklam, den 18. Februar 1889. 8

Königliches Amtsgericht. I. Abtheilung.

[64431] Aufgebot.

Behufs Anlegung eines Grundbuchblattes für das bisher noch nicht im Grundbuche eingetragene, in der Flur Mühlhausen i. Th. belegene und wie folgt bezeichnete Grundstück: 1“

Kartenblatt 56 Parzelle 70 St. Nicolai, Graben⸗ fleck, Garten, 4 a 18 qm, 0,65 Thlr. Rein⸗ ertrag, Grundsteuermutterrolle Art. Nr. 851,

haben deren Besitzer, die Erben des verstorbenen Kaufmanns E. Kloeppel hierselbst, nämlich:

1) der Kaufmann Wilhelm Kloeppel biesselbst

2) die Ehefrau des Rentiers Herting, Martha

geb. Kloeppel, hierselbst,

3) der Mühlenbesitzer Heinrich Christoph Kloeppel

zu Großgrabe, vertreten durch den Justizrath Petersen hierselbst, das Aufgebot des vorbezeichneten Grundstücks be⸗ antragt.

Es werden deshalb zu dem auf den 11. Juni 1889, Vormittags 11 ½¼ Uhr, vor dem unter⸗ zeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 15, anberaumten Termine alle Realberechtigten, deren Ansprüche im Falle der Zwangsversteigerung nicht von selbst auf den Ersteher übergehen, mit der Aufforderung ge⸗ laden, spätestens in diesem Termine ihre Ansprüche anzumelden und, falls die Antragsteller widersprechen, e. zu machen, widrigenfalls ihre Ansprüche ei Änlegung des Grundbuchblatts nicht berück⸗ sichtigt werden.

Mühlhausen i. Th., den 25. Februar 1889.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung IV.

[64430] Aufgebot.

Die Eheleute earseteeeeges Heinrich Sauerwald und Ilsabein, geb. Bleute, bei Nr. 7 zu Eilshausen, haben als M terben des am 27, August 1888 zu Eilshausen verstorbenen Heuerlinge Albert Heinrich Biente von Eilshausen, dessen Erbschaft sie mit der Rechtewohlthat des Indentars angetreten haben, das