in Mübetrieb gonommwen. am 16. Avril Styrum-Obprhausen neue 68 — — 28 Eememer die en. eekese 18 (Babver.
f) — Plagwit — Lindenau (6,02 km), am 1. November Mügeln — u Trebsen (23,94 km), am 1. Dezember Schönfeld — Geyer
9,04 k ch auf 1355,68 kmhm. —
. Angabe Sn ch auf 2285,90 km. 8 81
7 Die Angabe bezseht “ ⁷) Durch Re am 18. August 1888 erfolgte Inbetriebnahme des zupt⸗Personenbahnhofes in Frankfurt a. M. hat sich die Be⸗ nge um 0,58 hm vermehrt. 0 888 gee 1888 ist die Strecke Vechta — Lohne eroͤffnet. u) Die acs. bezieht sich auf 313,57 km. un) Nur die Stammaktien Litt. A. (5 000 000 ℳ) haben 4 % erhalten. 8) Durch die am 18. August 1888 erfolgte Inbetriebnahme des neuen eseho.ebne in Frankfurt a. M. und der bezüg⸗ lichen inführungsstrecken ist die Betriebslänge um 2,38 km vermehrt. ¹⁴) Die hierfür in Betracht zu ziehende Bahnlänge beläuft sich auf 683,19 km. 8¹) Am 2. September 1888 ist die Strecke Schwerin-—Crivitz (24,33 km) eröffnet. 20) Die Angabe bezieht sich auf 348,92 km. ¹7) 960 000 ℳ Annuität auf 64 Jahre ab 1. Januar 1873. 88) Kavpitalwerth der Annuität.
4 89 38n. n von 1 % entfällt auf die Stammaktien Litt. A.
²⁵) Die am 21. September 1888 eröffnete Zweigbahn von Bredebro nach Lügumkloster 2* km) ist bis zum I. Januar 1889 für Rechnung des Baufonds betrieben.
80) Am 28. Oktober 1888 ist die Strecke Themar- Schleufingen 11,00 km) eröffnet. 1 2) Die Angabe bezieht sich auf 192,54 km.
) Am 14. Oktober 1888 ist die Strecke Tannroda-— Krani (3,37 km) eröffnet. 8
8u¹) Die Bahn ist am 31. Dezember 1888 eröffnet. *¹) Die Bahn ist am 12. August 1888 eröffnet. “
²8) Das Anlagekapital ist von der Gemeinde Löningen aufgebracht. 21¹) Die Bahn ist am 1. September 1888 eröffnet.
²³) Die Bahn ist für Rechnung des Bankhauses Erlanger u. Söhne in Frankfurt a. M. erbaut, nach Eröffnung des Betriebes ist das Eigenthumsrecht des Bankhauses an die Jever⸗Carolinensieler Eisenbahn⸗Gesellschaft übergegangen.
2u) Die Garantie besteht nur für die Pr.⸗St.⸗Aktien Litt. A. 68 . 2₰ besteh fü P
,²0) Ausschließlich 87 400 ℳ Betriebsmittel und Werkstatts⸗ einrichtung, welche dem Betriebspächter gehören.
m) Die Bahn ist am 17. Oktober 1887 für den Güterverkehr, am 3. November 1887 für den Personenverkehr eröffnet.
- Das Anlagekapital ist von der Stadt Osterwieck aufgebracht en. 3 Die Bahn ist am 14. April 1888 eröffnet. „ ²²) Die Bahn ist vom Hessischen Eisenbahn⸗Konsortium (Darm⸗ städter Bank und Hermann Bachstein) für eigene Rechtung erbant. Die Bahn ist am 10. Oktober 1887 eröffnet. 2—⁰.) Wie zu 34. Die Bahn ist am 11. Oktober 1888 eröffnet . — 8 . d 195 488 ℳ für die Dampffähr⸗Anlage zwi zußerdem sin ür die Da r⸗Anlage zw Karolinenkoog und Tönning verwendet. g he gch. as 2) eS ist. von der Stadt Perleberg aufgebracht. e zu 34. 42) Die Bahn ist am 20. September 1887 eröffnet. ⁴) Die Bahn ist vom Mittteldeutschen Eisenbahn⸗Konsortium
erbaut.
⁴⁴) Die Bahnen sind Eigenthum der Firma H. Bachstein, Berlin. 25) Für das Jahr 1887 hat aus dem Betriebs⸗Ueberschuß eine Dividende nicht gezahlt werden können. Die Zinsen für die St.⸗Akt. Litt. A sind in Höhe von 3 % von der Lokaleisenbahn⸗Betriebsgesell⸗ schaft in Hamburg garantirt, während für die Zinsen der Pr.⸗St.⸗Akt. die Emissionshäuser die Garantie bis zu 4 % übernommen haben.
⁴⁶) Die Bahn bildet einen Vermögensbestandtheil der Stadt Schmalkalden.
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 27. 2. 2 Im weiteren Verlau der gestrigen (46.) Sitzung des Reichstages erklärte bei der zweiten Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Erwerbs⸗ und Wirthschaftsgenossenschaft, bei den §§. 49— 60 der Abg. Enneccerus: Die Nationalliberalen hätten versucht, den Einzelangriff ganz zu beseitigen und den Genossen⸗ schafter der Genossenschaft allein haftbar zu machen, dagegen dem Gläubiger nur die Genossenschaft entgegen zu stellen. Dafür nähmen die Nationalliberalen mit Stolz die Vater⸗ schaft in Anspruch. Diesen Antrag hätten sie nicht durchsetzen können. Aber auch in derjenigen Form, wie ihre Vorschläge acceptirt worden seien, enthielten sie einen erheblichen Fortschritt, für welchen die Genossenschaften ihr Dank wissen könnten. Eine jede Genossenschaft könne den Einzelangriff im Wege einer Statutenänderung los werden, was früher ganz un⸗ möglich gewesen sei. Die Revisionspflicht sei kein Kom⸗ pensationsobjekt für den Einzelangriff. Seine Partei halte diese Beschlüsse zum Theil für eine Ausführung derjenigen Gedanken, die sie selbst als richtig bezeichnet. Wenn se eine gesetzliche Revision vorschreiben wolle, so könne sie sich nicht mit Bestimmungen begnügen, welche die Ausführung dieser Revision in das Belieben der Genossenschaft stellten, und das thäten die Anträge Schenck und Baumbach. Sie brächten nur eine scheinbare Revision. Die Nationalliberalen hätten nun vorgeschlagen, daß im Fall einer nicht gehörigen Ausübung der Revision der Richter den Revisor bestellen solle. Sie dabei wesentlich auf die privatrechtliche Stellung der enossenschaften hingewiesen. Die Kommission habe in erster Lesung die Bestellung des Revisors dem Richter genommen und in die Hände der Verwaltungsbehörde gelegt. Dadurch seien auch diejenigen Genossenschaften, welche nicht Verbänden angehörten, der Verwaltungsbehörde unterworfen. Ferner sei bestimmt worden, daß ein Generalrevisionsbericht über die ganze Thätigkeit der Csensgaß der Verwaltungsbehörde ein⸗ ereicht werden solle. Ferner sei die unerträgliche Bestimmung eibehalten, daß die Verbands⸗Vorstandsversammlungen acht Tage vorher der höheren Verwaltungsbehörde angezeigt werden muͤßten und daß an diesen Versammlungen, die wesentlich geschäft⸗ licher Natur seien, die höhere Verwaltungsbehörde theilnehmen dürfe. Nun sei das Kompromiß gekommen. Die Bestellung des Revisors sei wieder dem Richter übertragen, der Generalbericht des Revisors sei den Verwaltungsbehörden genommen, und es solle nur über die Generalversammlungen der Verbände eine Anzeige an die Verwaltungsbehörde erfolgen. Er wäre ja auch gern bereit, den §. 55 einfach zu streichen; dann aber würde in das Gesetz alles das hineinkommen, was die Nationalliberalen bekämpft hätten. Hätten die Hrrn. Baum⸗ bach und Schenck die Nationalliberalen bei jenen Verhand⸗ lungen unterstützt, so wäre man vielleicht noch einen Schritt weiter gekommen; aber man müsse mit demjenigen zufrieden sen⸗ was vorliege, und sei überzeugt, daß die Genossenschaften ich mit diesen Bestimmungen einrichten würden.
Abg. von Buol: Hätte man die Revisionsbestimmungen üngft gehabt, so würden zweifellos viele Kalamitäten und Schädigungen vermieden worden sein. Der Antrag der Hrrn. Baumbach und Schenck se inkonsequent und unlogisch. Das Centrum wolle die Revisionspflicht einführen, aber den ganzen Vollzug des Gesetzes in das freie Belieben der Genossenschaften stellen. Das sei ein schlechtes Gesetz, welches eine Verpfli
Verpflichtun durchgeführt werden könne. Er sei überzeugt, daß sehr viele Vereine sich der Revisionspflicht nicht unter⸗ iehen würden. Hr. Baumbach habe offenbar die Mängel eines Antrages gefühlt, denn er spreche von Strafandrohungen 8 statutariscem Wege. Der Staat habe die Pflicht, dafür zu sorgen, daß den geseblich übernommenen Pflichten auch wirklich entsprochen werde. Mehr sei auch in dem §. 55 nicht geschehen; er statuire keine Einmischung in den Geschäfts⸗ betrieb, auch keine politische Ansicht, sonst hätte das Centrum dagegen gestimmt. §. 59 bestimme, daß das Ergebniß der Revision auf die Tagesordnung der Generalversammlung ge⸗ stellt werde. Es sei nun eigenthümlich, daß Diejenigen da⸗ gegen seien, welche sich sonst als die Väter der Selbstverwal⸗ tung belennten. Das Centrum wolle ja auch nicht, daß jeder einzelne Chicaneur den Bericht zum Nachtheil der Genossen⸗ schaft seiner Kritik unterziehe; die Generalversammlung als die esamtben Derjenigen, die mit ihrem ganzen Vermögen afteten, muͤsse aber doch Gewißheit darüber bekommen, ob Alles in Ordnung sei. Diesem Bestreben breche aber der An⸗ trag Schenck die Spitze ab.
Ahg. Schenck: 1erbirg, würden die Genossenschaften, auch wenn dieses Gesetz zu Stande komme, nicht zu Grunde gehen, aber 8 wuͤrden in ihrer Entwickelung geschädigt wer⸗ den und die Zeit abwarten müssen, bis eine Revision des Ge⸗ setzes in ihrem Sinne darchoesef werden könne. Der Einzel⸗ angriff sei ja nicht deseitigt, sondern in seinem ganzen Umfange aufrecht erhalten, wie er ursprünglich in der RNesierungsvor⸗ — Pna en. Daß die Reue Form bes Gengssenscaften mit undeschränkter S- fticht mit all ihren Mängein in das Gesetz eingefügt sei, omme daher, daß man inzel⸗ angriff eben nicht habe beseltigen können. Was die Herren
tung aufstelle, aber jeder Bestimmung gnce wie ic.
gemacht werden solle u. s. w., gehörten aber nicht in die Eenossenschaften, sondern in das Gesetz. Dadurch werde der scon eit einem Jahre bestehende Streit über den Einzelangriff ür lange Zeit in den Genossenschaften für permanent erklärt und eine fortwährende Agitation in die Genossenschaften ge⸗ worfen. Manche Genossenschaft werde dadurch in schwere Ge⸗ — gerathen. Nach dem Bekanntwerden der T beschlüsse zweiter Lesung hätten 88 Direktoren von Unter⸗ verbänden ganz entschieden die neue Form der Genossenschaften mit unbeschränkter Nachschußpflicht flr unannehmbar erklärt, weil sie für die Genossenschaften große Gefahren mit sich bringe. Eine Scheinrevision wollten die Freisinnigen durch ihren Antrag durchaus nicht, sie wollten nur eine gesetzliche Be⸗ stimmung, daß jede Genossenschaft sich von einem sach⸗ verständigen Rvisor revidiren lassen solle, während sie über die nghere Ausführung keinerlei Bestimmungen ge⸗ haben wollten. Im Gegentheil solle die Ausführung, z. B. die Wahl des Revisors u. dgl., den Genossenschaften und Verbänden fen ““ sein. Grundsätzlich sei er von vorn herein dagegen gewesen, daß eine Revisionsbestim⸗ mung überhaupt in das Gesetz hineinkomme. Da er aber das nicht durchsetzen könne, habe er sich zu der von den Frei⸗ fann en beantragten Form der Revisionsbestimmung ent⸗ chlossen. Wenn man die von der Kommission beschlossene Revisionsbestinimmung zum Gesetz erhebe, so werde man doch die Genossenschaften nicht zwingen können, den Verfügungen und Mahnungen des Revisors nachzukommen; man müßte denn gesetzlich auch vorschreiben, daß in solchem Fall der Vorstand der Genossenschaft entlassen würde, und zu einem solchen Eingriff in die Rechte der Ge⸗ onssenschaft werde man nicht übergehen wollen. Die verbündeten Regierungen seien bei ihrem Vorschlage bezüͤglich der Revision von der Absicht geleitet gewesen, die Revision, welche bereits vor den Genossenschaften als segens⸗ reiche Einrichtung in der Praxis geübt worden sei, gesetz⸗ lich festzulegen und auszubilden. iese Absicht werde aber nicht erreicht werden, namentlich aber werde nicht erreicht, daß den Mahnungen des Revisors entsprochen werden würde, weil die Genossenschaften zu dem ihnen aufgedrungenen Revisor nicht das nöthige Vertrauen hätten und füme Verichte einfach bei Seite legen würden. Diese Revisionsbestimmung werde die Genossenschaften nur schädigen, und dafür werde schließlich der Staat verantwortli gemacht werden. Die Revision werde lediglich eine Schablone, eine leere Form bleiben, 8 lange nicht von den Genossen chaften selbst aus reier Entschließung derselben die 2 ene;, beigelegt werde daß ie Mahnungen des Revisors 59 gt würden.
der Haftbarkeit der einzelnen daaes und wie diese geltend
Die Geno enschaften hätten geglaubt — das sei der Grund des Beschlusses in Erfurt gewesen —, den verbündeten Re⸗ gierungen entgegenkommen zu “ weil diese beabsichtigten, die bereits ncflthaeg und heilsam wirkende Revision lediglich weiter auszudehnen. Wegen der mit der vveae verbundenen Gefahren für die Genossenschaften beantrage seine Partei, die Revisionsbestimmungen zu streichen, im Falle der Ablehnung dieses Antrages wün dpten sie Aenderung einzelner Bestimmungen. So wollten sie, daß die Revision nicht in sedem zweiten, sondern erst in jedem dritten Fahre stattfinde. Wenn auf Grund einer Revision eine Genossenschaft die Mißstände abgestellt habe, so würde eine abermalige Revision nach zwei Jahren doch zweck⸗ los sein und der Genossenschaft nur unnöthige Kosten verursachen. Da man 6000 Genossenschaften habe, so würden bei einer alle zwei Jahre stattfindenden Repision ganz beträchtliche Kosten herauskommen. Ferner wünsche seine Partei, daß nicht die W “ des e Staats das Recht zur Be⸗ stellang des Revisors den Genossenschaftsverbänden verleihe, ondern der Bundesrath, denn nur so würde nach gleichen Grundsätzen in allen einzelnen Staaten verfahren werden können. Sodann verlange 88 Partei die Streichung des ganzen §. 55, denn derselbe stelle die Genoössenschaften unter eine ständige Polizeiaufsicht, wie sie entschiedener kaum gedacht werden könne. Das widerspreche den Er⸗ klärungen des Staatssekretärs in der ersten Lesung, daß die Regierung nicht beabsichtige, sich in die wirthschaftliche Ge⸗ bahrung der einzelnen veeg. SFeses einzulassen. Wenn an diesem Grundsatz festgehalten werden solle, müsse der §. 55 gestrichen werden. Wenn in der Generalversammlung Beamte anwesend sein sollten, so heiße das doch, sie sollten die Ver⸗ sammlung überwachen, ob nicht politische Dinge verhandelt würden, die nach den 1 des Genossenschaftsverbandes nicht gestattet seien. isher seien die Verhandluͤngen stets öffentlich gewesen und Staatsbeamte haben als Gäste derselben beigewohnt, in Fefenft würden sie aber nicht Gäste, sondern beriffüchtigende zolizeibeamte sein, die darüber zu wachen ätten, daß nicht etwa sozjaldemokratische Dinge ver⸗ andelt würden. Die Bestimmung, daß in der Generalver⸗ ammlung das Ergebniß der Nevision mitgetheilt werden solle, wünsche seine Partei gleichfalls gestrichen zu sehen, denn sie ben. fuͤr die 8. en die 1. ten Gesahren mitt sich. Es vwürde der Geswossen eft hen achtheil dienen, wenn die vom Revisor gerugten Mißstände bekannt würden, ehe sie be⸗ seitigt worden seien. Würden sie dagegen nach d
den
een des Revisors beseitgt, so werde Alles seinen
ruhigen Verlauf nehmen Die zung, die etwa daraus a
Staatssekretär von Oehlschläger:
Meine Herren! Die Revisionsfrage ist bereits bei Gelegenheit der ersten Berathung ausführlich behandelt worden und es hat der damalige Vertreter des Reichs⸗Justizamts Gelegenheit genommen, sich eingehend über die bEE1“ der Regierungsvorlage bezüglich der Revision auszusprechen. Ich glaube daher, sowohl gegenüber den Anträgen der Hrrn. Schenck und Genossen als auch gegenüber den Kommissionsbeschlüssen mich heute kurz fassen zu können.
Meine Herren, die Nothwendigkeit der Revision, das Bedürfniß einer gesetzlichen Einführung dieser Einrichtung ist allseitig anerkannt, zunächst und vor allen von den Genossenschaften selbst; auch die Herren Antragsteller haben sich dieser Erkenntniß nicht verschließen können. Während aber der Entwurf diese Noth⸗ wendigkeit ableitet aus dem öffentlichen Interesse, welches mit dem Treiben und Wirken der Genossenschaften verknüpft ist, suchen die Herren Antragsteller es zurückzuführen auf privat⸗ rechtliche Gesichtspunkte, indem sie immer wieder betonen, die Genossenschaften seien nur privatrechtliche Korporationen. Ja, meine Herren, wodurch ist denn ausgeschlossen, daß mit dem Leben und Weben privatrechtlicher Korporationen ein öffent⸗
Kreise der Bevölkerung, aus welchen sich die Genossenschaften zusammen⸗ fügen, nicht das genügende Maß von Geschäftskenntniß und Geschäfts⸗ gewandtheit haben, um selbständig die Geschäftsführung der Genossenschaften kontroliren zu können, daß sie auch nicht die genügende Zeit haben, sich darum eingehend zu kümmern, daß sie überdies nicht so viel finanzielle Widerstandsfähigkeit haben, um auch nur geringen Verlusten sich auszusetzen, daß also, wenn es einm al zum Refeeneane ec einer Genossenschaft kommt, immer sehr weite
reise der Bevölkerung in Mitleidenschaft gezogen werden, so zwar,
Meine Herren, daß man einer solchen Gefahr vorbeugt, liegt im öffentlichen I nteresse. Der Staat darf solchen Katastrophen, wie wir si⸗ in Stuttgart, Düsseldorf, Leubus erlebt haben, nicht mit ver⸗ chränkten Armen gegenüber stehen, er muß hier präventiven Schutz üben, und dazu soll eben die Revision dienen.
Wenn das aber der Zweck der Revision ist, dann, meine Herren, darf man auch nicht die Revision in das Belieben der Ge⸗ nossenschaften stellen, sondern dann muß der Staat Fürsorge treffen, daß Organe da sind, welche die Revision zweckmäßig vornehmen. Meine Herren, die Regierungsvorlage will aber staatlicherseits einen Revisor nur da bestellen lassen, wo er auf anderem Wege nicht zu gewinnen ist. In erster Linie will sie in Anlehnung an Bestehendes den Revisionsverbänden die Revision üͤberlassen. eine Herren, darin liegt doch wahrlich nicht, wie man hier hat aufstellen wollen, ein Mißtrauen gegen die Revisionsverbände; ich meine vielmehr, die Revisionsverbände sollten dankbar dafür sein, daß sie hier ewissermaßen sanktionirt werden als Organe, die vorzugsweise zur Revision in erster Linie berufen sein sollen. Nur da, wo solche Revisionsverbände nicht existiren, oder wo sie nicht zweckmäßig organisirt sind, also den Zweck nach Ansicht der staatlichen Behörden nicht erfüllen können, nur da will die “ staatlicher⸗ seits einen Revisor ernannt wissen. Der Staat beruft den Revisor, im Uebrigen aber kümmert er sich nicht um die Ausführung der Revision, vielmehr überläßt er alles das dem Revisor, der sich mit dem Genossenschaftsvorstande und mit dem Aufsichts⸗ rath in Verbindung zu setzen hat. Alles Uebrige haben die Genossenschafter selbst zu ordnen. Darin 8b beruht der Zweck der Revision, 1 Genossen gewarnt werden können, wenn durch die Revision dn chäden in dem Wirken der Genossenschaften heraus⸗ stellen. Es will der Staat nicht in die Wirksamkeit der Genossen⸗ schaften eingreifen und etwa, wie das hier dargestellt wurde, selbst die Geschäftsführung in die Hand nehmen, nein, meine Herren, er will nur warnen, indem er den Genossen Gelegenheit giebt, zu erkennen, in welcher Weise die Geschäfte der Genossenschaft geführt werden. Freilich muß nun aber der Staat auch so weit über die Ver⸗ bände sich informiren dürfen, daß er mit Sicherheit prüfen kann, ob die Verbände so organisirt sind, daß sie die Revision auch zweckmäßig zu bewirken im Stande sind. Dazu bedarf er der Mittel, welche die Vorlage in den .50 und folgenden bietet. Diese Mittel sind durch die Beschluͤsse Ihrer Kommission zu §. 55 in so erheblichem Maße herabgedrückt und beschränkt, daß ich glaube, über dieses Mindestmaß darf wirklich nicht hinausgegangen werden. Ich weiß nicht, welche Stellung die verbündeten Regierungen den Kommissions⸗ beschlüssen zu s 55 gegenüber nehmen werden, aber das Eine weiß ich gewiß, dc das Minimum, welches noch stehen geblieben ist, zweifellos auch bestehen bleiben muß. enn nun den Revisionsverbänden das Privilegium zur Vornahme von Revisionen gegeben wird, auf dem Boden der Erkenntniß, daß die Bestellung von Revisoren unter die Z falle, so ge⸗ schieht es im Vertrauen darauf, daß die Verbände in derselben guten Weise, wie sie bisher gethan, die Revisionen vornehmen werden. Es ist also wiederum nicht ein Mißtrauen, sondern das größte Vertrauen, welches den bestehenden Verbänden hier entgegengebracht wird.
Aber freilich, meine Herren, wenn immer darauf 782 wird, man folle den Verbänden doch Alles in die Hand geben, so darf ich wohl fragen: wer garantirt uns denn, daß die Verbände in der guten Verfassung, in der, wie ich anerkennen will, sie jetzt bestehen, fernerhin bestehen bleiben? wer garantirt uns insbesondete, daß sie so geartet bleiben gegenüber dem Revisionszwange, wie er jetzt eingefuͤhrt wird? Wir wissen, daß
enwärtig kaum ein Drittel der Genossenschaften sich entschlossen be een, einem Revisionsverbande beizutreten, und wir wissen ferner, daß innerbalb dieses Drittels noch eine poße Zahl von Genossen⸗ schaften sich der Revision widersetzt. Alle diese widerstrebenden Ele⸗ mente aber — die Sorge liegt wohl nun unter der Herrschaft des neuen Gesetzes sehr leicht dazu geführt werden, um sich der Revision su entziehen, Scheinverbäünde zu bilden, bei denen es auf eine ernste Revision nicht abgesehen ist. Deswegen müssen die staatlichen Behörden fortdauernd 8 über diese Verbände Informationen verschaffen können und dazu ind die hier vorgeschlagenen Mittel nothwendig.
Das wäre das, was ich gegenüber dem Prinzipalantrage Schenck und Genossen zu sagen hätte. Indem ich zu dem Panmrag übergehe, wende ich mich zunächst gegen das Verlangen, die Revisions⸗
nahe — können
ier nicht ferti bra e, soll G Genossen⸗ sees. sas eelsen es. Ther heen, ee.;
könnte, daß eine General inmal ni been waens nn tönnte -7eae2s sa Sr
beriode von 2 3 Meine Fier bv Iüeremee eren öhele —
(Darmstädter Bank und Hermann Bachstein) für eigene Rechnung
liches Interesse verbunden sei? Worin liegt denn das öffentliche Interesse? Das öffentliche Interesse hier liegt darin, daß diejenigen
daß häufig ihre ganze wirthschaftliche Existenz in Frage kommt.
innerhalb einer Genossenschaft eine unordentliche Geschäftsführung sich ein⸗ schleicht, dann kann in 3 Jahren gar zu viel Unheil geschehen, das nicht mehr rückgängig zu machen ist. Wir müssen durchaus eine kürzere Periode einführen, um den Zweck, den die Revision haben soll, zu erreichen. Ebenso ;83 ich mich gegen das Verlangen wenden, daß die Ver⸗ leihung des Revisionsprivilegiums an die Verbände in jedem Falle durch den Bundesrath erfolgen soll. Meine Herren, diese Forderung geht einerseits über das Bedürfniß hinaus, und erfüllt andererseits nicht den Zweck, denn bei Verbänden, die nur auf einen Bundesstaat sich beschränken, wird der Bundesrath seine Information regelmäßig von dem betreffenden Staat erfordern und das Urtheil der Centralregierung dieses Staats zur Grundlage seiner Ent⸗ schließung nehmen müssen. Anders liegt die Sache gegenüber einem — der über mehrere Staaten sich erstreckt, weil da der Bundesrath an verschiedene Staaten sich wenden, also von ver⸗ schiedenen Seiten Informationen entgegennehmen kann. Für die Fälle ersterer Art aber halte ich es für korrekter und zweckentsprechen⸗ der, die Verleihung resp. Entziebung des Revisionsprivilegiums den einzelnen Centralregierungen zu überweisen.
Sonach bitte ich, die Anträge der Herren Schenck und Genossen abzulehnen, während ich in Betreff der Kommissionsbeschlüsse gegen⸗ über der Thatsache, daß ein Antrag auf Wiederherstellung der Regie⸗ rungsvorlage nicht eingebracht ist, mich darauf beschränken muß, den verbündeten Regierungen die Entschließung vorzubehalten.
Abg. Hegel: Wenn das Gesetz einen Revisionszwang vor⸗ schreibe, möfse es auch Einrichtungen treffen, um die sand. habung der Revision zu kontroliren. Hinsichtlich der Revisions⸗ verbände sorge die Regierungsvorlage nicht bloß dafür, daß Revisionen stattfänden und Revisoren angestellt würden, sondern sehe auch Mittel vor, daß die Revision ausreichend bewerkstelligt werde. Es könne den Verbänden die Revision entzogen werden, wenn sie ihrer Aufgabe nicht genügten. Seine Partei befürchte allerdings, daß die Bestimmungen des Entwurfs nach der Kommissionsvorlage hinsichtlich der Revision außerhalb der Verbände nicht genügend seien. Hier werde der Revisor vom Gericht gestellt und kein Mensch kümmere sich weiter darum. Seine Partei 5 vorgeschlagen, daß die höhere Verwaltungsbehörde die Revisoren stelle, und daß die Revisoren einen Bericht zur Kontrole der Verwaltungsbehörde stellen sollten. Diese Bewmmngen seien in der Kommission in zweiter Lesung leider abgelehnt. Wenn der 2g Baum⸗ bach hinsichtlich des Einzelangriffs meine, daß das Gesetz hier och nicht zum Abschluß gekommen sei, so hoffe seine Partei das Gleiche hinsichtlich der Repision. Sie wolle keinen Einblick in die Geschäfte der Genossenschaften haben, sondern nur diesen garantiren, daß sie von guten Revisoren revidirt würden. Der Richter werde in den betreffenden Fragen oft weit weniger informirt sein, als die höhere Verwaltungsbehörde. Ein Miß⸗ trauen gegen die Verwaltungsbehörde sei hier nicht am Platze, da sie nur den Genossenschaften sagen solle, was an ihrer Geschäftsführung mangelhaft sei, nicht aber direkt auf diese einwirken. Seine Partei habe sich aber dem Resultat der Rs cnabanashe ssh angeschlossen in der sicheren Annahme, daß die Anträge des Abg. abgelehnt würden. Wenn Hr. Schenck wünsche, daß der Revisionsbericht nicht als solcher um Gegenstand der Generalversammlung gemacht werden sönne, sondern daß der Ausschuß einen Auszug dieses Berichts vorlegen könne, so habe es kernach der Aufsichtsrath völlig in der Hand, was er mittheilen wolle und was nicht. Die Genossenschaft würde danach nicht einmal durch einen Mehr⸗ heitsbeschluß verlangen können, daß ihr der ursprüngliche Revisionsbericht vorgelegt würde. Er bitte, auch diesen Antrag abzulehnen. b Abg. Freiherr von Huene: Der Vorredner scheine etwas zu stark die Thätigkeit der Verwaltungsbehörde hervorgehoben zu haben. An Stelle der Einzelregierungen den hss ac zu gen, wie der Abg. Schenck wolle, scheine ihm (dem Redner mit der Stellung der Einzelregierungen ganz unvereinbar und auch praktisch völlig werthlos zu sein. Der Bundesrath werde doch immer die Hitglieder der Einzelstaaten befragen, und nur, wenn die Verbände sich über mehrere Staaten erstreckten, ei eine höhere Instanz nothwendig. Die Verurtheilung des 8 55 durch den Abg. Schenck scheine ihm bei dem gegen⸗ wärtigen Stande der Berathung durchaus unpassend. Es sei anerkannt worden, daß auf Grund des gegenvärtigen Gesetzes eine gesunde Entwickelung unseres Genossenschaftswesens statt⸗ finden werde. Die Genossen müßten ferner verlangen können, daß der Aufsichtsrath jeden Monat den Bericht des Revisors vorlege und nicht eine Schönfärberei des Berichts durch den Aufsichtsrath. Die volle Oeffentlichkeit sei hier ein dringendes Bedürfniß. Der Erfinder der neuen Art von Genossenschaften sei nicht ein Einzelner, sondern die Genossenschaft mit un⸗ beschränkter Nachschußpflicht sei in der Kommission durch all⸗ gemeine Bemeisieachen 8 eine Form gebracht worden, wie sie Ulenfalls marschiren könne. E16“ bg. Durch das Kompromiß seien die Ge⸗ nossenschaften vor einer bedenklichen Form Se. geblieben. Der Abg. Schenck habe in einer sonst nicht üblichen Weise auf die Stellung von zwei Kommissionsmitgliedern hin hewiesen und ihnen gewi 1es.g zum Vorwurf gemacht, daß sie Pro⸗ fessoren seien. Er habe als Dritten den Professor Goldschmidt enannt, dessen Gesellschaft dem Reichstage doch ebenso angenehm ein könne, wie die anderer Professoren, z. B. des Professors Ihering. Doch Professorenansicht allein sei die Ansicht nicht, denn Schulze⸗Delitzsch, Raiffeisen und 11seecgeposensFedae seien derselben Ansicht. Ihm sei mitgetheilt, daß von 820 dem Verbande des Herrn Schenck tangebrbnden Vorschuß⸗ vereinen sich bereits 427 für die Aufhebung des Einzel⸗ angriffs erklärt hätten. Das sei doch Angesichts der Stellung, die Herr Schenck in diesen Vereinen einnehme, ein Beweis von der Richtigkeit der nationalliberalen Ansicht. Er bedauere, daß der Abg. Schenck durch seine ungerechtfertigten und unrichtigen Angriffe die Genossenschaften mit unbe⸗ schränkter Nachschußpflicht zu diskreditiren versuche, da er doch bereits wisse, daß sie zur Annahme gelangen würden. Da er hier fuͤr seine Ansichten eine Reihe von Unterschriften er⸗ halten habe, beweise nichts, da es begreiflich sei, daß er aus den ihm unterstellten Vereinen zustimmende Erklärungen er⸗ halte. Ihm seien andere Zuschriften zugegangen von Vereinen, die entschlossen seien, zu der neuen Art überzugehen. Hätten sich die Abgg. Schenck und Baumbach dazu entschließen können, auf Seite der Nationalliberalen zu treten, so hätte man vielleicht den Einzelangriff ganz beseitigen können. Diese erren seien also am wenigsten berechtigt, die vorliegende Hefrerzanig anzugreifen und die Schuld anderen Personen bei⸗ ns:
zume 3 Langerhe Die Revision würde sich innerhalb
bg ten ganz von selbst herausgebildet haben, und 2n een senschaf 2. balb die süa e jetzt zwangsweise
äfte haben könnten, wie die Genossen. edenfalls aber c . ⸗ die Vfeisare steis mit dem Neen und den Geschäften der =2, r chaft genau vertraut sein, wenn anders sie nicht ganz wirkungslos sein sollten. Gerade für die kleineren Genossenschaften sei der Revisor von erhöhter Be⸗ deutung, weil hier weniger geschäftskundige Leute zu finden sein würden. Aus pekuntären Gründen könnte die Revision auch hier nur innerhalb drei Jahren zuzulassen sein. Gegen den Abg. Hegel bemerke er, daß sich immer die Verwaltungs⸗ behörde 18e als politische aufspiele. Es gebe immer noch Heißzsporne, die daran erinnerten, daß diese Anschauung nicht veralte. .
Abg. Schenck: Er halte es für seine Pflicht, jeder Ge⸗ nossenschaft zu widerrathen, sich in eine Genossenschaft mit unbeschränkter Nachschußpflicht zu verwandeln. Er bleibe dabei, daß die Genossenschaften durch den §. 55 einer fortdauernden Aufsicht unterstellt würden, die dem Geiste und den Motiven des Gesetzes widerspreche. Durch die Veröffentlichung des Berichts der Revisoren in der „vöbbbe nach §. 59 könne der Bestand der Genossenschaft gefährdet werden. Es müsse den Vertrauensmännern der Genossenschaft überlassen werden, gu entscheiden, was vor die Oeffentlichkeit, also auch vor die Ge⸗ neralversammlung gebracht werden könne und was nicht. Die Genossenschaften verfolgten privatrechtliche Zwecke, sie müßten also auch selbst ihre Vertretung übernehmen.
Abg. Klemm (Sachsen): Die Bestellung von Revisoren sei eine administrative Thätigkeit, sie setze administrative Be⸗ fähigung voraus, und seine Partei bedauere deshalb lebhaft, daß man diese Verwaltungsbefugniß dem ordentlichen Richter über⸗ tragen oder richtiger aufgehalst habe. Die Rücksicht auf das große Ganze lege aber dem Einzelnen aög auf, und darum wolle seine Partei gegen diese Regelung nichts ein⸗ wenden, um 8 5dnn willen, was dieser Gesetzentwurf im Gefolge haben werde.
Psc * 49 — 60 werden hierauf unter Ablehnung der Schenckschen Anträge, für die nur Freisinn, Sozialdemokraten, Welfen und Polen stimmen, nach den Beschlüssen der Kom⸗ mission angenommen, ebenso die §§. 64— 73. 8
Die folgenden Paragraphen handeln von der Auflösung der Genossenschaften. 1
Renof §. 77 sollen Genossenschaften, welche sich gesetz⸗ widrige, das Gemeinwohl gefährdende Hernglungen zu Schulden kommen lassen, aufgelöst werden. Die Entscheidung darüber soll, wo ein Verwaltungsstreitverfahren nicht besteht, in erster Instanz durch die höhere Verwaltungsbehörde erfolgen.
Abg. Schenck will die Auflösung nur durch gerichtliches Erkenntniß auf Klage der pohfren Verwaltungsbehörde er⸗ folgen lassen. Als Gesellschaften, welche privatrechtliche Zwecke verfolgen, müßten sie auch den ordentlichen Gerichten unterliegen.
Abg. Kulemann widerspricht dieser Ansicht. Es handele sich zum Theil auch um die Wahrung des öffentlichen Rechts, und da sei das Verwaltungsgericht zufngig. “ “
Geheimer Regierungs⸗Rath Hagens beschränkt sich auf die Bitte, den §. 77 pure anzunehmen.
Der §. 77 wird unverändert nach den Kommissions⸗ beschluüͤssen angenommen. 8
schtäs Paragraphen des Gesetzes bis auf den letzten einschließlich der auf die Genossenschaften mit unbeschränkter Nachschußpflicht bezüglichen, welche der Abg. Schenck zu streichen beantragt hatte, werden nach Zurückziehung dieses Antrags ohne erhebliche Debatte nach den Beschlüssen der Kommission angenommen.
Der Schlußparagraph 157 bestimmt, daß das Gesetz am 1. Juli d. J. in Kraft treten soll. “
Abg. Schenck beantragt, den Termin bis zum 1. Oktober d. J. hinauszuschieben, weil bis zum 1. Juli die Genossen⸗ schaften unmöglich die durch das Gesetz erforderlichen Ein⸗ richtungen treffen könnten. 8 .
Geheimer Regierungs⸗Rath Hagens erklärt, daß die ver⸗ bündeten Regierungen den Genossenschaften hinreichend Zeit für die zu treffenden Einrichtungen zu lassen wünschten, daß dieselben aber einen Zeitraum von 3 Monaten für ausreichend
ehalten hätten, zumal das Gesetz schon seit fast einem ahre in Aussicht stände. Da es indessen lediglich eine praktische Frage sei, so stelle er anheim, den Antrag anzu⸗ nehmen. — Abg. Enneccerus stimmt dem Antrage zu, behält sich jedoch vor, mit Rücksicht auf die ihm von Zenossenschaften ge⸗ äußerten Wünsche in der dritten Lesung die Hinausschiebung des Termins sogar bis zum 1. Januar n. J. zu beantragen.
Abg. Schenck bemerkt noch, daß die Genossenschaften die nöthigen Snerchtenmgen gf nach Erlaß der Ausführungs⸗ bestimmungen treffen könnten. b
b Die 2b g. Nobbe und Graf Mirbach stimmen dem An⸗ trage Schenck zu, derselbe wird 6O
Damit ist die zweite Berathung der Vorlage erledigt.
Der Gesetzentwurf, betreffend die Geschäftssprache der gerichtli en Behörden in Elsaß⸗Lothringen, wird in zweiter Berathung, der Gesetzentwurf, betre end die Aufhebung des Reinigungszwangs für Brannt⸗ wein, in dritter Berathung angenommen.
Der Präsident schlägt vor, die nächste Sitzung Donners⸗ tag 11 Uhr abzuhalten und die zweite Berathung des Alters⸗ und Invalidenversorgungsgesetzes auf die Tagesordnung zu
n. 1 seh Die Abgg. Rickert, Schmidt Kecberfels und Singer wünschen die Perathung dieses wichtigen Gesetzes erst am Montag vorzunehmen, damit die Fraktionen Zeit haben, zur
lage Stellung zu nehmen. Be Abgg. 8 hi uel, von Helldorff, von Kardorff und Freiherr zu kancenen 89 C“ Rech⸗ nung zu tragen, die Berathung au ta⸗
üiesem Vorschlag schließt sic der Präsident und demnächst das Haus an. b 8 Fenan⸗ 4 ¼ Uhr. Nächste Sitzung Freitag 11 Uhr.
— Im weiteren Verlauf der gestrigen (6.) Sitzung des Jedn ensss gelangte der . SL-s. be⸗ treffend die Abänderung des Gesetzes über die Erleichterungder Volksschullasten vom 14. Juni 1888,
8 * Etats⸗ und Finanzkommission referirte Herr
von Mellenthien, und empfahl die unveränderte Annahme der
Vorlage.
Udo zu Stolberg⸗Wernigerode: Um die Gemeinden u „de,n bbane man ihnen Beträge überweisen oder einen Phen Peer Kosten auf den Staat übernehmen. Der erste, von lex Huene
dem Bedürfniß
und würden theilweise unzweckmäßig verwendet. Das vorliegende Gesetz gehe den zweiten Weg und treffe das Richtige; es erleichtere die Gemeinden ö9. dem Bedürfniß und zwar gerade an einem Punkt, an dem die Steuerzahler den Druck am meisten fühlten. Die einzelnen Beitragssätze seien gegenwärtig so normirt, daß zu Bebenten kaum mehr ein Anfaß vorliege. Wenn man meine, daß der Osten gegen den Westen dadurch begünstigt werde, so 8 e man nicht außer Acht lassen, daß die Mittel wesentlich urch das Branntweinsteuergesetz bese af. würden und da hiervon der Osten ganz besonders in Anspruch genommen se 1 Er richte an die Staatsregierung die Bitte, auf dem einge⸗ schlagenen Wege fortzuschreiten und reichere ittel zu der Entlastung der Kommunalbedürfnisse in Bezug auf die Schul⸗ bereit zu siellen Die Ansprüche des Staats an die Schule ständen zu seinen Leistungen für dieselbe noch nicht ganz im rechten Verhältniß. Ueberschüsse würden in erster Linie für Schulzwecke verwendet werden müssen.
Graf Pfeil schloß sich diesem Dank an, betonte aber, unter besonderer Exemplifizirung auf Schlesien, die dringende Noth⸗ wendigkeit des laffes eines Gesetzes zur definitiven Rege⸗ lung der Schulunterhaltungslast. In Schlesien bestehe noch das auf dem Reglement von 1765 aufgebaute Schulreglement von 1801, welches ausgehe von den Gutsherrschaften und Gutsunterthanen, Rechtssubjekten, die gar nicht mehr vor⸗ handen seien. Die Kommunalverbände seien viel zu schwach, die Schullast zu tragen.
Graf Mirbach trat den Ausführungen des Grafen Udo zu Stolberg⸗Wernigerode in allen Punkten bei. 1 Graf von Zieten⸗Schwerin: Die Regierungen seien bei der Pb“ des vorjährigen Gesetzes ganz verschieden ver⸗ fahren, besonders seien bei der Zurückziehung früher gezahlter Staatsbeiträge die Einen sehr siskalisch, die Anderen frei⸗ gebiger verfahren. Es würde zur Beruhigung im Lande dienen, wenn der Minister hier die Grundsätze darlege, nach welchen diese Zurückziehungen geschehen seien.
Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten, Dr. von Goßler: Die Grundhübe, nach welchen das vorjährige Schul⸗ lastengesetz habe ausgeführt werden sollen, seien in der 8 ügung vom 22. Juni v. F. enthalten. Die Verfügung sei 8 schnell als möglich erfolgt, um noch am 1. Oktober den Gemeinden die Wohlthaten des Gesetzes zukommen zu lassen Dank der Hingebung der Regierungen sei dieses Ziel erreicht worden. In dieser Verfügung seien auch die Grundsätze ent halten, nach welchen die Zurückziehungen der früheren Staats beiträge hätten geschehen sollen. Diese Grundsätze seien mi billiger Schonung der Leistungskräfte der betreffenden Gemeinde aufgestellt, und hätten, wie allgemein auch in der Presse an⸗ erkannt sei, den diesbezüglichen Forderungen des Landtages entsprochen. Unter den 34 000 Schulgemeinden, welche durch die Maßregel betroffen worden seien, hätten sich nur 20 nicht zufrieden erklärt, darunter allerdings gerade 4 aus den Kreisen des Herrn Vorredners. Das Haus werde zugeben, daß nach Verlauf eines halben Jahres nach dem Erlaß dieser vroentsas ein günstiger sei. Das finanzielle Resultat der Maßregel sei folgendes gewesen. Es seien früher 8 Millionen für die Erleichterung der Volksschullasten gewährt worden, davon sei 1 Million zurückgezogen, dafür seien aber wieder 10 ½ Millionen neu gewährt worden, so daß also statt der früheren Zuwendungen von 8 Millionen jetzt 1875 Mil⸗ lionen gezahlt würden. Das Haus werde zugeben, aß es nun bei der Vertheilung immer ein besonderes Unglück sein müsse, wenn trotzdem 20 Gemeinden weniger bekämen als sie früher bekommen hätten. Eine Regierung habe sich allerdings bei den Zurückziehungen im Irrthume befunden und sie sei veranlaßt worden, erhebliche Beträge wieder zurückzu⸗ een so daß also in Posen, wo das geschehen
ei, die Klagen abgeste seien. Die Zurückziehungen eien sorgfältig geprüft worden, um die Ungleich⸗ artigkeiten auszugleichen. Daß diese Ausgleichungen nicht schon früher stattgefunden hätten, werde das 8 bei der Kürze der Zeit verstehen. Auch der andere weck der Zurückziehungen, die eingegangenen Gelder nicht für den Fis⸗ kus, sondern zu Alterszulagen für die Elementarlehrer zu ver⸗ wenden, sei als gelungen zu betrachten. Auch ohne die Mittel des Etats in Anspruch 2 nehmen, sei es 4 den Lehrern schon vom 1. Oktober vorigen Jahres Alters⸗ zulagen in Höhe von 200 bis 300 ℳ zu gewähren. Er weifle nicht, daß das Haus mit ühm überzeugt sein werde, h auch die besagten Fälle sich aus der Welt schaffen daß,n würden, um die Segnungen des vorjährigen Gesetzes auch in diesen wenigen Fällen zur Erfüllung zu bringen. Freiherr von Durant konstatirte, daß er nach der vor⸗ jährigen Entscheidung über das Schullastengesetz 2z e edenken gegen die ““ nicht mehr habe und jetzt für letztere stimmen werde. 1 ” Generalberathung wurde Hrralalens In der Spezial berathung gelangte das Gesetz, nachdem der Referent Herr von Mellenthien darauf hingewiesen hatte, daß die 2,— erhebung auf etwas über 1 ½l Millionen gegenüber früheren Höhe von über 10 Millionen herabgesunken sei, zur
unveränderten Annahme. 4 Schluß 3 ½ Uhr. Nächste Sitzung Mittwoch 2 Uhr
— In der gestrigen (42.) Sitzung des Hauses der Ab ergriff bei der weiteren aung des Gesetentwurfs, etreffend die Iaries. für die Wittwen und Waisen der Geistlichen der evange⸗ lischen Landeskirche in den neunälteren Provinzen der Monarchie, der Minister der geistlichen de. heiten, Dr. von Goßler, das Wort: Ich möchte nur auf die letzte Frage antworten welche der gechrte err Vorredner Keneercht csr 324 1 zum einen er ni gestatter w bäsen nu. bezandet Es bandelt ns um dee Frage 81 1 er Staatsregierun Reliktendersorgung Fteluns den evangelischen Kirchengem im den neuen Bmdes⸗ theilen. In dieser Beziehung liegt ein C der
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wolle. Bei den Akriengesellschaften und Kommandit⸗ efsa vaten auf Aktien wäre die hevi son weit eher am Plaze, weil hier die Aktionäre lange nicht den Einblick in die Ge⸗
eingeschlagene ei minder gut. Die Ueberweisungen desaea sich micht N. mit
liegenden Gesetzes dort für die Chäfälichen Fütsorge unler Müi