Sobald hiernach ein Beamter zu einer Einkommensaufbesserung oder unter Beachtung der wegen Besetzung der Subalternbeamten⸗ stellen mit Militäranwärtern ergangenen Bestimmungen zur etats⸗ mäßigen Anstellung an der Reihe ist, wird die Generalkommission davon benachrichtigt und gleichzeitig ermächtigt werden, die “ eintreten zu lassen oder die Stellenverleihung aus⸗ zusprechen.
Ich vertraue, daß nur dann der Ermächtigung gemäß verfahren werden wird, wenn die Führung und die bisbherigen Leistungen des Beamten völlig befriedigend waren. Eine etatsmäßige Anstellung 8 aber immer erst nach zuvoriger Anhörung des Spezialkommissars erfolgen.
Für die Verfügung der Eeneralkommission, durch welche eine Spezlalkommissions⸗Sekretärstelle verliehen wird, hat der Spezial⸗ kommissar bei ihrer Ausreichung einen Stempel von 1 ℳ 50 ₰ von dem betreffenden Beamten einzuziehen und zu dessen Personalakten zu entwerthen. Daß solches geschehen, hat derselbe der General⸗ kommission anzuzeigen.
Erscheint es aus dem einen oder anderen Grunde angemessen, dem Beamten die Aufbesserung oder die etatsmäßige Stelle bis auf Weiteres vorzuenthalten, so ist darüber alsbald an mich zu berichten.
5) Denjenigen Fe talfkem s ons.Sheennd ätagen, welche eine Anwartschaft auf Anstellung im Büreau⸗ oder Kanzleidienste bei der Generalkommission besitzen, soll eine Spezialkommissions⸗Sekretär⸗ stelle vorerst nur unter Vorbehalt des Widerrufs verliehen werden. Das denselben alsdann zu gewährende Gehalt kann aber nicht höher, als auf den Jahresbetrag des Anfangsgehalts eines Generalkommissions⸗Büreauassistenten bezw. Kanzlisten festgesetzt werden. Will der Beamte in böhere Besoldungoͤstufen einrücken, 8 muß er die Zurückhahme des vorgedachten Vorbehalts bei der Generalkommission erbitten. Die Generalkommission ist ermächtigt, einer solchen Bitte zu entsprechen, falle se es im dienstlichen Interesse für angemessen erachtet. Die Zurücknahme des Vorbehalts hat das
Erlöschen der oben bezeichneten Anwartschaft zur Folge, und ist mir
zur Berichtigung der diesseitigen Listen sofort davon Anzeige zu erstatten. ird der Vorbehalt nicht zuruüͤckgenommen, dann soll, sobald der Beamte nach seinem Dienstalter zar etatsmäßtigen An⸗ stellung im Büreau⸗ bezw. Kanzleidienste der Generalkommission an der Reihe ist, der Generalkommissions⸗Präsident von mir ermächtigt
werden, den Widerruf auszusprechen.
6) Bei Verwendung zu auswartigen Geschäften haben die Spezialkommissions⸗Sekretäre, Büreandiäͤtare und Büreauanwaͤrter alle durch ihre Reise erwachsenden Kosten aus eigenen Mitteln zu be⸗
streiten und dafür, sofern die Kosten nach Maßgabe des Gesetzes vom
24. Junt 1879 (Gesetz⸗Samml. S. 395) und bezw. des Gesetzes
vom J. März 1877 (Gesetz⸗Samml. S. 99) in Ansatz zu bringen
sind, die im Artikel 1. § 10 des letzteren Gesetzes für den Protokoll⸗
führer festgesetzten Reisezulagen und Reisekosten zur Erstattung zu liquidiren.
Bei Reisen im Staatsdienst⸗Interesse stehen ihnen dagegen die im Artikel 1 §§. l und 4 der Allerdöͤchsten Verordnung vom 15. April 1876 (Gesetz⸗Gamml. S. 107) den Gubalternbeamten der Lokal⸗
behoͤrden zugebilligten Tagegelder und Reisekosten zu.
zulagen
Die Laquidationen sind nach den für die Liquidirung der Kosten der es eelscom sere maßgebenden Grundsätzen und dis dahin, daß die Königliche Ober⸗Rechnungskammer entsprechende Anordnungen trifft, nach den füͤr die kommissarischen Liquidationen vorgeschriebenen Formularen außzustellen, guch dezüglich idrer Richtigkeit von dem Spezialkommissar zu bescheinigen. Sie sind zugleich mit dentenigen der Spezialkommissare von den letzteren der Generalkommission zur Festsetzung und Zahlungsanweisung einzureichen.
Für die Tage, an welchen Spezialkommissions⸗Büreaubeamte, die eine Zuschuß⸗Remuneration bezieben (III 2. IV und VI 2) Reise⸗ oder Tagegelder erhalten, fällt die Zuschuß⸗Remu⸗
nerarion fort. 3
Vor Ablauf eiges jeden Monats, in welchem die Zuziehung eines solchen Büreaubeamten zu ausmwärtigen Geschäften stattgesunden hat, ist dies unter Bezeichnung der Dauer der auswärtigen Beschäftigung von dem Spezialkommissar der Generalkommission anzuzeigen, und
hat letztere sodann wegen Fortfalls der Zuschuß⸗Remuneration die
Kasse mit entsprechender Anweisung zu versehen. Wird eine Reise von dem Spezialkeommissar und einem Spezial⸗
kommissions⸗Sekretär, Bürcaudtätar oder Bürrauanwärter gemeinsam
der Akten und Karten K.
ausgesührt, so dat der Kommissar die etwa durch die Beförderung euzstehenden desonderen Kosten allein zu tragen, auch steht dei Reisen auf dem Landwege sowohl dem Kommissar,
als auch dem Spezialkommissions⸗Buüreaubegmten das Recht zu, die
Mmahme eines
11“
gemeinschaftlichen Fuhrwerks zu beanspruchen. Die Annahme liegt dem Kommissar ob, und sind die Fuhrkosten ꝛc. nach Verbältniß der den beiden Beamten für die betreffende Landwegsreise zustehenden Vergütigungen aufzubringen.
7) Bei Heranziebung der informatorisch beschäftigten Militär⸗ und Civilanwärter und der auf die richtige Führung der Protokolle verpflichteten Rechengehülsen zu auswärtigen Geschäften hat dagegen
der Spezialkommissar sämmtliche hierdurch entstehenden Kosten zu
bernehmen und dafür bei Reisen in Auseinandersetzungssachen die u 6 bezeichneten Vergutigungen und bei Reisen in anderen Angelegen⸗ beiten die wirklichen Auslagen in Rechnung zu stellen.
8) Die von den Spezialkommissions⸗Büreaubeamten in Aus⸗ inandersetzungssachen ausgeführten Reisen sind, wie dies schon bisher bezuglich der Reisen der Protokollführer geschah, zusammen mit den von dem Spezialkommissar unternommenen Reisen in der, nach der allgemeinen Verfügung Nr. 32 vom 19. Inli 1884 1. 7160 — von dem Spezialkommissar zu fuͤhrenden Reisenachweisung nachzu⸗
weisen, auch ist die der Generalkommission viertellährlich einzu⸗
nur
reichende Reinschrift dieser Nachweisung nach wie vor 1 Die
von dem Spezialkommissar unterschriftlich zu vollziehen. am Schlusse einer jeden Viertellahrs⸗Nachweisung zu fertigende Zu⸗ sammenstellung und Geldberechnung der Reisekosten muß aber owohl für den Kommissar, als auch für ljeden bei demselben beschäf⸗ tigten Büreaubeamten, welcher nach 6 vorstehend Reisekosten zu
1 Uiquidiren hat, besonders aufgestellt werden, damit die Forderung eines
sjeden von ihnen ersichtlich
wird. Auf die hiernach einem jeden
Büreaubeamten zustehenden Forderungen kann die Generalkommission demselben eine Vorschuß⸗ bezw. Abschlagszahlung bis in Höhe von
b (neunzehn Zwanzigsteln) der Forderungen bewilligen. Die be⸗ villigten Beträge sind als Kassenvorschuß zur Zahlung anzuweisen und durch Einbehaltung der in den einzelnen Sachen zur Zablungs⸗ anweisung kommenden Forderungen zu decken.
Für jeden Bureaubeamten, welcher einen solchen Vorschuß erhalten, ist bei der Generalkommission ein Vorschuß⸗ und Forderungskonto nach dem in der allgemeinen Verfüͤgung vom 19. Juli 1884 zu VII. angegebenen Formulare zu führen. Dieses Konto muß mit dem Vorschußmanuale der Kasse in steter Ueberemstimmung gehalten und kurz vor Ablauf eines jeden Rechnungsljahres abgeschlossen werden. Das sich alsdann ergebende Guthaben ist auszuzahlen und der etwa ungedeckt gebliehbene Vorschuß in das näͤchste Etatsjahr zu übertragen.
9) Schreibmaterialienvergütigungen werden den Spezialkommis⸗
siond Büreaubeamten nicht gewaͤhrt. vielmehr sind die Spezialkommissare nach wie vor verpflichtet, die zur Anfertigung der dienstlichen Arbeiten
erforderlichen Schreibmaterialien in natura zu verabfolgen.
Abschnitt IV. Versetzung.
1) Die Spezialkommisstons⸗Büreandiätare und Büreauanwärter, sowie die im Spezialkommissoons⸗Büreaudienste informatorisch be⸗ 88 ten Militär- und Civilanwärter koͤnnen von der General⸗ vommission im dienstlichen Interesse ohne Weiteres von einem zum anderen Spezialkommissar desselben Generalkommissionsbezirks versetzt werden, jedoch ist mir von jeder Versetzung eines Büreaudtätars oder Böreauanwärters alsbald Anzeige zu erstatten. Dagegen ist, bevor
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die Versetzung eines Spezialkommissions⸗Sekretärs verfügt wird, die diesseitige Genehmigung dazu nachzusuchen.
2) Spezialkommissions Sekretaͤre und Büreaudiätare, welche aus irgend einem Grunde im Geschäftsbezirke einer Generalkommission dauernd entbehrlich werden, haben in den Geschäftsbezirk einer ande⸗ ren Generalkommission überzutreten. Um dies herbeizuführen, hat jede Generalkommission, sobald das Entbehrlichwerden eines solchen Beamten sich herausstellt, dies den übrigen Generalkommissionen mitzutheilen. Der entbehrlich gewordene Beamte ist bis auf Weiteres einem anderen, möglichst an demselben Orte wohnenden Spezial⸗ kommissar zuzutheilen, ohne Rücksicht darauf, ob dieser bereits zwei Staateèbeamte im Büreaudienste beschäftigt oder nicht. Erscheint solches nicht angängig, so ist er bis auf Weiteres im Büreaudienste der Generalkommission zu beschäftigen
Hieruüber ist mir sogleich zu berichten, und behalte ich mir vor, zu geeigneter Zeit die Versetzung des entbehrlich gewordenen Büreau⸗ beamten zu einem in einem anderen Generalkommissionsbezirke stationirten oder noch zu stationirenden Spezialkommissar zu verfügen. Sobald letzteres seschehen, hat die Generalkommission, in deren Bezirk der Beamle bisher beschaäͤftigt war, denjenigen General⸗ kommissionen, in deren Bezirk der Beamte nicht versetzt wird, eut⸗ sprechende Mittheilung zu machen. In der Zwischenzeit ist jede Generalkommission verpflichtet, vor jeder Annahme von Personen für den Spezialkommissions⸗Büreaudienst, sofern sie nicht lediglich su “ Beschäftigung erfolgt, meine Genehmigung ein⸗ zuholen.
3) Für die Dauer der zu 2 gedachten zeitweisen Beschäftigung hat der Spezialkommissions⸗Büreaubeamte sein bisheriges Dienst⸗ einkommen fortzubeziehen und daneben, falls die Beschäftigung nicht an seinem bisherigen ständigen Wohnorte erfolgt, eine nach Ablauf eines jeden Monats zahlbare Zuschuß⸗Remuneration von täglich zwei Mark zu erhalten.
In der Verrechnung der Besoldung und der diätarischen Remune⸗ ration tritt keine Aenderung ein, wenn der entbebrlich gewordene Beamte einem anderen Spellalkommissar uugetbeilt wird; auch ist in diesem Falle die Zuschuß⸗Remuneration der Spezialkommissions⸗ Sekretäre auf ersparte Spezialkommissions⸗Sekretärbesoldungen bei Etatstitel 2 Abschnitt B und die Zuschuß⸗Remuneration der Buͤreau⸗ diaätare bei Etatstitel 9 Position 1 B zu verausgaben
Wird ein solcher Büreaubeamter aber bei der Generalkommission beschäftigt, so sind mit dem Tage des Antritts dieser Beschäftigung seine Dienstbezüge auf Fonds der Generalkommission zu übernebmen und bei der bisberigen Gtatsstelle als erspart zu verrechnex. Die gesammten Dienstbezüce sind, wenn im einzelnen Falle diesseits nicht etwas Anderes bestimmt wird, bei Ctatstitel 10 Position 1 in Aus⸗ gabe nachzuweisen.
4) Spezialkommisstons⸗Büreaubeamte, welche behufs Antritts der zu 2 gedachten zeitweisen Beschaäftigung Reisen unternehmen müssen, haben dafüͤr die zu III 6 vorstebend bezeichneten Tagenelder und Reisekosten bei der Generalkommission zu Uiquidiren. Letztere bat solche unter Beachtung des zu 1 5 Gesagten sestzusetzen und selbständig zur Zablung anzuweisen, auch, wie dort angegeden; verausgaben zu lassen.
5) Bei Versetzungen stehen den im Spezialkemmisstond-Büreau⸗ dienste deschästigten Spezialkommissions⸗Sekretären, Buͤreaudtätaren und Büreauanwärtern ebenso, wie den nur sermatorisch beschäftigten Personen — den letzteren jedoch nur dann, wenn die Versetzung im dienstlichen Interéesse erfolgt fuüͤr die Reise ven idrem leweiligen Wobnorte nach ihrem Unftigen Bestimmunagdorte die zu IUIl 6. gedachten LTagegelder und Reisekosten und den Spezlalkommisstons⸗Sekretären außerdem Umzugskosten nach den füͤr die Suhalternbeamten der Lokalbeboͤrden im Gesetze vom 94. Februar 1877 (Gesetz⸗Samml. S. 15) destimmten Haͤtzen zu. Diese Tagegelder, Reisekoͤsten und Umzugskosten sind auch solchen Spezialkommissions⸗Sekretären zu gewädren, welche in Folge der ihnen verbliebenen Anwartschaft auf Anstellung im Generalkommissions⸗ Büreau⸗ oder Kanzleidtenste in eine GeneralkommissionsBüreau⸗ assistentenstelle bezw. Kanzlistenstelle eingeraàckt und deshalb zur Generalkommission “ sind Die Umzugskosten sind stets unter Zugrundelegung der Inrtsernung zwischen dem bisherigen ständigen Wohnorte und dem künstigen Bestimmungsorte in Ansatz zu bringen.
Die im Uebrigen nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen aufzustellenden Liquldationen sind dertenigen Generalkommission ein⸗ zureichen, in deren Bezirk der neue Wohnort liegt. Die General⸗ kommission hat diese Liquidationen festzusetzen und unter Beachtung des vorstehend zu 15 Gesagten selbständig zur Zahlung anzuweisen, auch die zu zahlenden Beträge, wie dort angegeben, in Ausgabe stellen zu lasse
“ 1“ Abschnitt V. Dienstaufsicht und Beurlaubung.
1) Sämmtliche im Spezialkommissions⸗Büreaudienste beschäftigte Staatsbeamten stehen unter der betreffenden Generalkommission. Sie haben sich nach den Bestimmungen dieser Behöͤrde und des Präsidenten derselben genau zu richten. Außerdem sind sie der Dienstaufsicht des Spezialkommissars unterstellt und hbaben dessen dienstlichen Anordnungen jederzeit pünkslich Folge zu leisten.
Der Kommissar ist verpflichtet, darüber zu wachen, daß ein jeder Beamter fortgesetzt seine Schuldigkeit thut, und berechtigt, sich in Ausübung dieser Pflicht namentlich in Abwesenheitofällen von einem der ihm überwiesenen Büreaubeamten unterstützen zu lassen. Er ist auf Grund der §§. 18 und 19 des Gesetzes, betreffend die Dienstvergehen der nichtrichterlichen Beamten, vom 21. Juli 1852 (Gesetz⸗Samml. S. 465) befugt, Warnungen und Ver⸗ weise zu ertheilen, auch Ordnungsstrafen bis in Hoͤhe von 9 ℳ (neun Mark) festzusetzen. Von jeder Ertheilung eines Ver⸗ weises ist Nachricht zu den Personalakten des betreffenden Beamten zu bringen und über jede Festsetzung einer Ordnungsstrafe alsbald an die Generalkommission zu berichten, welche sodann wegen Ver⸗ einnahmung und Verrechnung derselben das Erforderliche zu ver⸗ fügen hat.
Die durch das vorgedachte Gesetz einer Provinzialbehoͤrde bei⸗ gelegten Disziplinarbefugnisse stehen der Generalkommission zu.
2) Ueber jeden Spezialkommissions⸗Sekretär, Büreaudiätar, Büreauanwärter und jeden informatorisch beschäftigten Militär⸗ und Civilanwärter sind sowohl bei der Generalkommission, als auch von dem Spezialkommissar Personalakten zu fuͤhren, denen bezüglich der zum 1. April 1889 in Spezialkommissions⸗Sekretär⸗ oder Büreau⸗ diätarstellen einrückenden Personen sogleich, und bezüglich der übrigen Personen, sobald dieselben als Büreaudiätare angenommen werden, 1 Exemplar der zu II 4 gedachten Uebersicht vorzuheften ist. Diese Uebersicht muß stets auf dem Laufenden erhalten werden. Eine Nach⸗ weisung der in den Angaben derselben im Laufe eines Kalenderjahres eintretenden Veränderungen ist mir im Januar jeden Jahres nach dem durch die allgemeine Verfügung Nr. 11 vom 11. Februar 1888 — I. 2280 — mitgetheilten Formulare B einzureichen
3) Der Spezialkommissar hat die zu 2 gedachten Personalakten geheim und in stetem Verschluß zu halten, dieselben’auch, falls ein bei ihm beschäftigter Beamter einem anderen Spezialkommissar zu⸗ getheilt wird, dem letzteren ohne Weiteres zu übersenden, im Falle eines anderweiten Abgangs des Beamten aber der Generalkommission einzureichen. Ebenso hat die Generalkommission, wenn ein Spezial⸗ kommissions⸗Buüreaubeamter aus ihrem Geschäftsbezirk in dentenigen einer anderen Generalkommission versetzt wird, der letzteren ohne Weiteres die bei ihr über diesen Beamten geführten Personalakten zuzustellen.
4) Den Spezialkommissions⸗Büreaubeamten kann in einem und demselben Kalenderjahre von dem Spehzialkommissar ei U laud bis zu zwei Wochen und von dem Generalkommissions⸗Präsidenten bis zu 6 Wochen innerhalb oder 4 Wochen außerhalb des Deutschen Reichs ertheilt werden, wenn damit keine Kosten für die Staatskasse ver⸗
8
knüpft sind. Wegen sonstiger Urlaubsbewill einzelnen Falle an mich zu berichten.
Auf die Spezialkommisstons Sekretäre und Büreaudiätare finden bezüglich der Fortzahlung oder Kürzung ihrer Dienstbezüge während der Beurlaubung die Bestimmungen des Allerhoöͤchsten Erlasses vom 15. Juni 1863 (Min. Bl. f. d. gef. innere Verw. S. 137) Anwen⸗ dung. und hat die Generalkommission das demgemäß etwa Erforderliche
zu veranlassen.
16““ 83
Den Spezialkommissions⸗Büreauanwärtern darf die ihnen be⸗ 8
willigte Remuneration nur während eines zweiwöchigen Urlaubs un⸗ verkürzt belassen werden. Für den übrigen Theil eines länger wäh⸗
renden Urlaubs fällt sie dagegen ganz fort und ist als erspart zu ver⸗- u machen In
rechnen. Geschieht dies, so ist mir davon Anzeige Erkrankungsfällen kann ihnen die Remuneration böchstens auf drei Monate unverkuͤrzt weiter gezahlt werden, und sind sie, wenn ihre Beibehaltung nicht diesseits genehmigt wird, mit Ablauf des dritten Monats zu entlassen.
5) Alle Gesuche und Anträge der Spezialkommissions⸗Büreau⸗ beamten an die Generalkommission oder den Praͤsidenten derselben,
sowie an andere Behörden und Beamten sind dem Spezialkommissar Derselbe hat solche, nachdem er sie mit einem Gelesen⸗- vermerke versehen oder sich in einem Begleitberichte darüber geäußert der Gene alkommission bezw. deren Präsidenten zur weiteren 8
vorzulegen. bat.
geeigneten Veranlassung einzureichen.
“
Abschnitt VI. NUebergang in den Generalkommissions⸗Büreaudienst.
1) Spezialkommissions⸗Büreaudiätarer ragend tüchsig bewährt haben, köͤnnen m Bedarfsfalle von dem Präsidenten der Generalkommission als Militär⸗ oder Civilanwärter. p nachdem sie dieser oder jener Klasse angehören, in den General⸗ ommissions⸗Büreaudienst einberufen werden, der lezteren zugebörige Büreaudtätare aber nur dann, wenn sie sa den Fall, daß sie demnaͤchst als Generalkommissions⸗Civilsupernumerare an⸗ genommen werden, auf die bieher von ihnen bekleidete Spezial⸗ kommisstons-Büreaudtätarstelle und das Diensteinkommen derselben verzichten und den Nachweis erbringen, daß sie sich wentastens drei
Jahre lang aus eigenen Mitteln oder durch Unterstützung Anderer
unterhalten koönnen. Von jeder Einberufung ist mir alsbald Anzeige zu erstatten.
2) Die M 1 gedachten Beamten sind zunächst probeweise zu be⸗ schaäftigen. Fuüͤr die Dauer dieser Beschäftigung, welche drei Monate
nicht uͤberstelgen darf, haben sie ihre bisberige distarische Remuneration 8
sortzubezieben und daneben — wenn der Amtssitz der Generalkommissson ein anderer, als derjenige der Spezialkommitssion, bei welcher sie bisher beschäftigt waren, ist eine nach Ablauf eines jeden Monats zahl⸗
bare Zuschuß⸗Remuneration von täglich zwei Mark zu erbalten. Hie
darnach zur Zahlung kommenden Betraäge sind bei Etatstitel 10 Po⸗
sion 1 in Ausgabe nachzuweisen. §) Sobald sich ergiebt, daß der elnberusene Spezialkommissions⸗
Büreandtätar den an einen Generalkommisstons-Büreaubeamten zu
stellenden Anforderungen nicht genügt, ist er aus der probeweisen Be⸗
schͤftigung im Generalkommisstons⸗Büreaudienste wieder zu entlassen
und, daß letzteres geschehen, mir anzuzeigen. Der fuͤr gee gnet
Besundene ist dagegen in den Generalkommissions⸗Bürraudienst zu Gebdört er der Klasse der Militäranwärter an, so ist
Ubernebmen die ZJuschuß- Remuneration in Wegfall zu Generalkommisstons⸗Büreaudiätarstelle mit derselben ditarischen Remuneration zu verleihen, welche er als Spezialkommisstons⸗ Buüreaudiaͤtar bezogen hat. Ist er aber der Klasse der Civilanwärter zugehörig, dann ist er unter Fortfall seiner sämmtlichen bisherigen Dienstbezüge weiterhin als unentgeltlich zu beschäͤftigen.
4) Für die etwa zum Antritte der probeweisen Beschäftigung im Generalkommissions⸗Büreaudienste auszuführende Reise, sowie, falls diese Beschäftigung nicht zur Uebernahme in den ebengedachten Dienst fuͤhrt, fuͤr die Ruͤckreise behufs Wiedereintritts in den Spezial⸗ kommissions⸗Buüͤreaudtenst, stehen den Spezialkommissions⸗Büreau⸗ diätaren die zu III 6 gedachten Tagegelder und Reisekosten zu. Die diesbezüglichen Liqutdationen sind von dem General⸗ kommissions⸗Präͤsidenten festzusetzen. Derselbe hat die Kosten unter Berücksichtigung der zu 1 5 getroffenen Bestimmung selbständig zur Zabhlung anzuweisen und die zu zahlenden Beträge, wie dort ange⸗ geben, verrechnen zu lassen.
5) An Stelle eines zur probeweisen Beschäftigung im General⸗ kommissions⸗Büreaudienste einberufenen Spezialkommissions⸗Büreau⸗ diätars ist, wenn irgend angängig, für dier Dauer dieser probeweisen Beschäftigung kein Ersatz in den Spezialkommissions⸗Büreaudienst einzustellen. Erweist sich solches aber als unumgänglich nöthig, so ist die Generalkommission zur Einberufung eines Ersatzes ermächtigt, dem neu Einzustellenden muß aber ausdruͤcklich bei seiner Einberufung eröͤffnet werden, daß er, wenn der betreffende Spezialkommissions⸗
bringen und ihm eine
Büreaudiätar in den Generalkommissions⸗Büreaudienst nicht über-
nommen wird und nach den bestehenden Bestimmungen die Annahme eines anderweiten Beamten für den Spezialkommissions⸗Büreaudienst nicht zuläsig ist wieder auszuscheiden hat. Daß ein Ersatz ein⸗ berufen und dem Betreffenden die ebengedachte Eröͤffnung gemacht worden, ist mir anzuzeigen. — .“ 8
8 8
hnitt VvII.
Abgänge unter den Beamten und Bezüge der Hinter⸗ bliebenen verstorbener Beamten.
1) Wegen Pensionirung von Spezialkommissions⸗Büreaubeamten ist bis auf Weiteres in jedem vorgeschriebenen Pensionsvorschlags⸗Nachweisung an mich zu berichten.
Jeder sonstige Abgang unter den ebengedachten Beamten, sei es durch Ableben, Entlassung, freiwilliges Ausscheiden, Zurückberufung oder Uebernahme zur Generalkommission, ist alsbald zu meiner Kenntniß zu bringen.
In diesen Berichten hat die Generalkommission, wenn für den betreffenden Beamten bisher noch kein Ersatz in den Spezial⸗ kommisstons⸗Büreaudienst eingestellt worden ist, sich darüber zu äußern, ob und wie ein solcher Ersatz beschafft werden soll.
2) Die Gnadenbezüge, welche etwaigen Hinterbliebenen der
im aktiven Dienste verstorbenen Spezialkommissions⸗Sekretäre und
Bureaudiätare auf Grund des Gesetzes vom 6. Februar 1881 (Ge⸗ set⸗Samml. S. 17) und bezw. des Allerhöchsten Erlasses vom 18. April 1855 (Min. Bl. f. d. ges. innere Verw. S. 113) zusteben,
hat die Generalkommission, soweit nicht nach ebengedachten Bestim-
mungen die diesseitige Genehmigung einzuholen ist, selbständig festzu⸗ setzen und zur Zablung anzuweisen. n auf das Diensteinkommen der verstorbenen Beamten zu verrechnen, so
daß letzteres erst nach Abtauf des Gnadenquartals bezw. Gnaden⸗
monats anderweit verfüghar wird. Etwaigen Hinterbliebenen
von
Weiteres nicht gewährt werden.
3) Die selbständige Bewilligung der im Gesetze vom 20 Mai (Gesttz⸗Samml. S. 298) bestimmten Wittwen⸗ und Waissen⸗ r an die Hinterbliebenen der im aktiven Dienste verstorbenen
1882 gelde
Spezialkommissions⸗Sekretäre wird, insofern nicht unter Nr 18 der Ausführungs⸗Bestimmungen vom 5. Juni 1882 (Min.⸗Bl. f. d. ges. innere Verw. S. 100) anderweite Anorbaung getroffen in, oder die
Bewilligung nach den Vorschriften im §. 14 des Gesetzes erfelgen
soll — hierdurch dem Generalkommissions⸗Präsidenten üͤberctragen. Berlin, den 29. März 1889. Der Minister für Landwirtpschaft, Domänen und Forsten. Freiherr Lucivs von Ballhausen.
Uebersicht der persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des Spezialkommissionss zu
vin —. —— ℳV—
Geburts⸗ ort, Kreis, Provinz, Bundes⸗ Kon⸗ staat.
fession.
Beim Militär erdiente
Charge.
Datum d des Civilstaatsdienste Civil⸗ ver⸗ sorgungs⸗ scheins oder der An⸗ stellungs⸗ bescheini⸗ gung.
Als Civil⸗
staats⸗
beschäftigt gewesen:
bei welcher Behöͤrde, in welcher Eigenschaft und bei welchem Dienst⸗ zwelge.*)
diener
vereidigt
—
10.
missions⸗
8 8 Jährliches Dienst⸗ einkommen (aus⸗ schließlich Woh⸗
nungs⸗
Datum der vom Spezial⸗ kommissar ertheilten
Be⸗ fähigungs⸗ bescheini⸗ gung.
han
In eine Spezial⸗ kommissions⸗ Büreau- Se⸗ diätar⸗ kretär⸗ Stelle
eingerückt zum
Spezial⸗ kom⸗·
Büreanu ⸗ anwärter
ange⸗ geld⸗
zuschuß)
nommen zum
Seit
wann?
Familien⸗ und Vermögens⸗
8 deeasstte.
E verheirathet bremeichen vehe ssa
(einschließlich Zahl
der Kriegs⸗ der Kinder
8 und denkmünzen Geburtsjahr und der derselben
k Militärdienst⸗
8 auszeichnung)
8
8
Angabe etwaiger Neben⸗ ämter. Kautions⸗ fähigkeit,
Schulben⸗ verhältniß
—b
20
welche sich als hbervor⸗-
Klasse 8
) Ist ein Beamter bei verschledenen Behörden oder in mehreren Dienstzwelgen beschäftigt gewesen, so ist die Ze
itbauer jeder dieser Beschäftigungen genau anzugeben
Generalkommissions⸗Cioilsupernumerar
i einzelnen Falle unter Beifügung der
Die zu zahlenden Betrage sind
1 1 8 Spezialkommissions⸗Bürcau⸗ anwärtern kann außer der Remuneration für den Sterbemonat erwas
1I atnüiühthül
Steckbriefe und Untersuchunge⸗Sach en. Zwangsvollstreckungen, Augge Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc.
Verloosung, Zinszahlung ꝛc. von öffentlichen Papieren.
1) Steckbriefe und Untersuchungs⸗Tachen.
[1720] Steckbriefs⸗Erledigung.
Der gegen den Arbeiter, Emil Pfeiffer, ge⸗ nannt Langnickel, wegen Diebstahls in den Akten J. 1II. D. 64. 83 unter dem 17, Oktober 1883 er⸗ lassene und unter dem 30. September 1884 e neuerte Steckbrief wird zurückgenommen.
Berlin, den 3. April 1889.
Staatsanwaltschaft bel dem Königlichen Landgerlchte. I.
[1723] Steckbriefs⸗Erledigung.
Der gegen den Bäckerlehrleng. Ernst Hempel wegen wiederholter Unterschlagung unter dem 2. Mal 1884 in den Akten J. II. B. 182 84 erlassene Steck⸗ brief wird zurückgenommen.
Berlin, den 2. April 1889. . Staatsanwaltschaft bei dem Königl. Landgericht I.
[1717] Bekanntmachung.
Der Schneidergeselle Heinrich Kannegießter, bis vor Kurzem beim Schneidermeister Schnuerrbusch hier in Arbeit, dessen gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, soll als Zeuge vernommen werden. und wird daher um Mittheilung seines jetzigen Aufent⸗ haltsorts ersucht. “ 8
Nordhausen, den 3. April 1889.
Der Uutersuchungsrichte bei dem Königlichen Landgerichte.
17211 — Ussene Strafvollstreckungs⸗Requisition.
Die nachbenannten Personen:
1) Heinrich August Ferdinand Bolduau, geboren am 28. August 1861 zu Arnswalde, Kreis Arnswalde
2) Johann Eduard Schulz, geboren am 12. Juni 1861 zu Berkenbrügge, Kreis Arnswalde,
3) Wilhelm Julius Alexander Uecker, geboren am 30. Januar 1861 zu Neuenburg in Rußland,
4) Ludwig Hermann Schulz, geboren am 2. Sep⸗ tember 1862 zu Rohrbeck, Kreis Arnswalde,
5) Wilbelm Friedrich Körner, geboren am 6. Fe⸗ bruar 1862 zu Zühlsdorf, Kreis Arnswalde,
6) Christian Friedrich Ferdinand Stürmer, ge⸗ boren am 27. Orktober 1862 zu Zühlsdorf, Kreis Arnswalde,
7) Friedrich Wilhelm Gustav Breitenfeld, ge⸗ boren am 11. August 1863 zu Liebenow, Kreis Arns⸗ walde,
8) Carl Wilhelm Oehlke, geboren am 16. August 1863 zu Arnswalde, Kreis Arnswalde,
9) Friedrich Wilhelm Bahr, geboren am 21. August 1863 zu Marienwalde, Kreis Arnswalde,
10) Gustav Adolf Krüger, geboren am 28. Ja⸗ nuar 1864 zu Altklücken, Kreis Arnswalde,
11) Johann Hermann Friedrich Droß, geboren am 4. Oktober 1864 zu Arnswalde, Kreis Arnswalde,
12) August Wilhelm Kaminski, geboren am 5. September 1864 zu Arnswalde, Kreis Arnswalde,
13) Gustav Eduard Reek, geboren am 7. Mär, 1864 zu Arnswalde, Kreis Arnswalde,
14) Theodor Arthur Richter, geboren am 8. De⸗ zember 1864 zu Arnswalde, Kreis Arnswalde,
15) Hermann Theodor Eduard Otto Schmidt, geboren am 28. April 1864 zu Arnswalde, Kreis Arnswalde,
16) Carl Ludwig Martin Standke, gel —h November 1864 zu Augustwalde, Kreis walde,
17) Rudolf Albert Gustav Wickert, geboren am 17. Januar 1864 zu Klosterfelde, Kreis Arnswalde,
18) August Hermann Julius Klückmann, ge⸗ boren am 12. Februar 1864 zu Kranzin, Kreis Arnswalde, 8
19) Otto Hermann Wilke, geboren am 6. August 1864 zu Kürtow, Kreis Arnswalde,
20) Wilhelm Friedrich Riske, geboren am 11. Januar 1864 zu Granow, Kreis Arnswalde,
21) August Friedrich Riske, geboren am 11. Ja⸗ nuar 1864 zu Granow, Kreis Arnswalde.
22) Friedrich Hermann Rudolf Giese, geboren am 19. Januar 1864 zu Kölzig, Kreis Arnswalde,
299 Hermann Otto Gustav Bröge, geboren am 15. März 1864 zu Marienwalde, Kreis Arnswalde,
24) Albert Carl Hermann Bömler, geboren am
geboren am Arns⸗
bote, Vorladungen u. dergl.
Deffentlicher Anzeiger
Kommanbit⸗Gesellschaften auf Aktsen u. Aktten⸗Gesellsch, 3, Peruss⸗GGenossenschaften.
„Wochen⸗Autweise ber beutschen Zettelbanktn. Verschiebvene Bekanntmachungen.
nunnA a nneen
2b) Rudolf Adolf Eduard Krüger, geboren am 17. Oktober 1864 zu Pammin, Kreis Aernzwalbde, 26) Gustav Frledrich Beyer, geboren am 9. Pe⸗ zember 1864 zu Plagow, Kreis Aenswalde,
27) Carl August Jullus Hebbe, geboren am 14. November 1864 zu Plagow, Kreis Arnswalbde,
28) Ferbinand Avolf Hcers eehee, geboren am 4. April 1864 zu Plagow, Kreis Arnswalde,
29) Wilhelm Hermann Pötter, geboren am 24. September 1864 zu Radun, Kreis Arnswalde,
30) Friedrich Wilhelm Schmidt, geboren am 16. Juli 1864 zu Rietzig, Kreis Arnswalde,
31) August Hermann Kühn, geboren am 6. August 1864 zu Rohrbeck, Kreis Arnswalde,
32) Johann Julius Ewald Rohde, geboren am 13. Juli 1864 zu Rohrbeck, Kreis Arnswalbe,
33) Julius Hellmuth Maurer, geboren am 4. Jult 1864 zu Vorwerk Schönfeld, Kreis Aens⸗ walde,
34) Wilhelm Friedrich Krüger, geboren am 26. Juli 1864 zu Schulzendorf, Kresg Arnswalde, 35) Emil Gustav Hermann Kaufmann, geboren am 22. Dezember 1864 zu Schwachenwalde, Kreis Arnswalde,
36) Hermann Carl Wilhelm Lubitz, geboren am 21. April 1864 zu Schwachenwalte, Kreis Arns⸗ walde,
37) Johann Friedrich Wilhelm Klingbeil, geboren am 8. April 1864 zu Schwachenwalde, Kreis Arnswalde,
38) August Carl Ferdinand Gaster, geboren am 6. Dezember 1864 zu Sellnow Kreis Arnswalde,
39) August Friedrich Schünke, geboren am 8. März 1864 zu Sellnow, Kreis Arnswalde,
40) Paul Gustav Max Uecker, geboren am 10. Juli 1864 zu Sellnow, Kreis Arnswalde,
41) Albert Gustav Hermann Block, geboren am 8. 1864 zu Stolzenfelde, Kreis Arns⸗ walde,
42) Cäcilian Friedrich Wilhbelm Schmidt, ge⸗ boren am 22. Dezember 1864 zu Zühledorf, Kreis Arnswalde,
43) Ernst Werner Carl Gaede, geboren am 7. Dezember 1865 zu Arnswalde, Kreis Arnswalte,
44) Carl Rudolf Julius Kownick, geboren am 19. September 1865 zu Arnswalde, Kreis Arns⸗ walde,
45) Ernst Carl Julius Pohlei, geboren am 9. Dezember 1865 zu Arnswalde, Kreis Arnswalde,
46) Franz Hermann Riese, geboren am 12. Fe⸗ bruar 1865 zu Arnswalde, Kreis Arnswalde,
47) Johann Wilhelm Witt, geboren am 3 Mai 1865 zu Arnswalde, Kreis Arnswalde,
48) Franz August Wilbelm Schmold, geboren bn 25. November 1865 zu Marienhof, Kreis Arns⸗ walde,
49) Carl Friedrich Wilhelm Butt, geboren am 20. November 1865 zu Kürtow, Kreis Arnswalde,
50) Johann Friedrich Wilhelm Schroder, ge⸗ 888 am 29. Januar 1865 zu Kürtow, Kreis Arns⸗ walde, 8
51) Johann Gottlieb August Meyer, geboren am 29. August 1865 zu Diebelbruch, Kreis Arns⸗ walde, 5
52) Carl Ludwig Bläsing, geboren am 30. nuar 1865 zu Hagelfelde, Kreis Arnswalde,
53) August Friedrich Schliewert, geboren am 7. März 1865 zu Granow, Kreis Arnswalde,
54) Albert Carl August Beusch, geboren am 15. November 1865 ꝛu Marienwalde, Kreis Arns⸗ walde, 1 8
55) Julius Georg Beetz, geboren am 5. April 1865 zu Katharinenfeld in Rußland,.
56) Gustav Ferdinand Ludwig Feld, geboren am 8. März 1865 zu Radun, Kreis Arnswalde,
57) Georg Wilhelm Krause, geboren am 2. August 1865 zu Rietzig, Kreis Arnswalde.
58) August Hermann Hellmer, 19. Februar 1865 zu Sammenthin. walde,
8. April 1865 zu Schönfeld, Kreis Arnswalde,
am 24. November 1865 zu Schoͤnfeld,
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gebocen amum
Kreis Arns⸗- 59) Wilhelm Hermann Schalow, geboren am
60) Julius Hermann August Völker, gehoren e5 Kreis Arus⸗
62) Carl Martin Hartwig, geboren am 10. Ok⸗ tober 1865 zu Zägensborf, Kreia Aernswalbe, 63) Carl August Jaeck, geboten am 21. April 1866 zu (Stolzenfelbe, Kreis Aentwalbe, 64) Carl Friebrich Holz, geboren am 22. Zep⸗ tember 1865 zu Wardin, Kreis Aernzwalte, 6) Eenst Friebrich Breitenfeld, geboren am 6. September 1356 zu Fürstenau, Kreitz Arnzwalbe 66) Loufs Klein, geboren am 29. Dezember 1856 zu Neuwerell, Kreis Arnsmwalbe, 67) Carl Wilhelm Freitag, geboren am 19. Man 1859 zu Großgut, Kreis 35 66) August Ferbinanb Lawrenz, geboren am 15, Aveii 1360 zu Röstenberg, Kreis Arnzwalbe, 69) Friebrich Wilhelm Radünuzel, geboren amn 7, Junt 1860 zu Zietenfier, Kreiz Arnswalbte, 70) Carcl Friedeich Wilhelm Schmiginski, geboren am 4. Pezember 1361 zu Liebenom, Kreis Aenewalbe, 71) Friedrich Wilhelm Ziegeuhagen, geboten am 3. Dezember 1262 zu Mürvenfelbe, Krais Aenz⸗ walbde, 72) Hermann Rubolf Nichart Winkelmann, geboten am 24. Mai 1863 zu Vernsee, Kreitz Acns⸗ walde, 73) Carl Hermann Cehlke, geboren am 2. Ja⸗ nuar 1863 zu Friebdenau, Kreis arnswalbe, 74) Carl Friebrich Wilhelm Kelm, geboren am 9, April 1363 zu Kratznick, Kreis Aenswalbe 75) Wilbelm Reinbote Ferbinaagb Tittmann, eboren am 22. Februat 1863 zu Neuwerell, Kreis Arnswalde, 76) August Julius Evduard boren am 19. August 1363 zu Reetz, Kreis walde, 77) Max Aronheim, gebaren am 5 zu Althütte, Kreis Arnswaltbe, 8 78) Carl Fercinanz Lothert, 8. Dezember 1564 zu Berkenbrügge, walde, 79) Gustav Robert Welk, geboren am 2 bruar 1864 zu Schafsfelde, Kreis Arnsmwalce, 50) Johann Friedrich Wilhelm Verch, ebaren am 29. Juni 1864 zu Fürstenau, Kreis Arnswalde, 81) Hermann August Beyer, getoren am 13 Mat 1864 zu Kleinsilber, Kreis Arnswalde, 82) Carl Friedrich Franz Spiecker, zebaren am 3. März 1864 zu Liebenaw, Kreis Arnsmalte. 83) Martin Friedrich Kopplin, geboren am 14. November 1864 zu Mienken. 1 84) Friedrich Wilhelm Otio Oehlke, geboren am 19. Mai 13864 ju Nemischhof, Kreis aide, 85) Wilbelm Friedrich Höhn, ge am 19. Januar 1864 zu Neuwedell, Kreis Arne⸗malde, 86) Julins Albert Kort, geboren am 14. Ser⸗ tember 1864 zu Neuwedell, Kreis Arnsmalde. 5. September 1864 zu Neumedeill. Kreis Arnsmalde. 88) Robert Rudolf Aler Wellnig, 1. März 1864 zu Neumedell. Treis Arnsmalde. 89) Gustan Gottlieb am 12. Oktober 1864 zu Reeg. Krris Arnsmalde. 90) Carl August Paul Kraft. 10. September 1864 ju Rerg. Krris Ar
Steinberg, ge⸗ Aecas-⸗
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geboren am Teixs *
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am 22. September 1854 zu Rerg. Krris
92) Julius Leopold Wrieske, edoren zm 5. S tember 1864 zu Köstenderg. Kreis Arnmoalde.
93) Iohann Friedrich Wüdeim Cunde. 8 am 17. September 185 zmu Silderdeng. Arnswalde,
94) August Hermann Mattes, Fdecen um auar 1864 m Spechtsdocf, Krers 2 alde.
90) August 8 an d. 1884 zu
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walde, 1 61) Hermann August Butzin, 30. August 1865 zu Schwachenwalde,
walde,
24. April 1864 zu Neuklücken, Kreis Arnswalde,
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10½) Gustas Clich Ewalt Nattey, geboren am 22 MNai 1865b zu Bernsee, Kreis Arnsmalbe,
104) Ernst Feiebrich Emil Schnseld, geborm — 18, September 1265b zu Peralee, Kreit Aena⸗ walhe,
10%) Carl Erast Lutwig Krofl, gebonen am 21. Te⸗ jember 1265, zu Grüneberg, Kreis Araswalte,
106) Reiaholt 2e Nadke, gebaren am 14. Mat 1865 zu Neukörtnitz, Kreig Arnsmalse,
107) Cacl Kubolf Wieland, gebores am 16. Mat 1865b zu Friebenau, Kreis Acnbmalbe,
102) Emil Otto Tümmel, geboren am 17. 19365 zu Fürstenau, Kreis Aratzwalte,
109) Cacl Hermann Zeivbentraug. qtbaresn am 19. März 1265, zu Grünbogf, Preis Arxnsmalbe,
110) Hermann Hellmutz Thiede, zebaren am 9. Dezember 1265 zu Jägersburg, Teuis Irasmalae,
111) Frietrich Withelm Zasom, giboren am 27, Januar 1 2 5 M Kleinsilber, Treis Arasmalese,
112) Wilbelm Frietrich Neif, zebaren am 8. September I1265 zu Läammerkberf, rais Aeas- waltbe,
112) Fritbrich Wilzelm Wosß, gebaem am 2. Jals 1265 zu Uüebenam, Kreis Arnemalde,
114) Poelf Thezboer Manchei, Fcren am
2. April 1865 zu Mürkenfelse, Teeis Ae 115) Carl Auazust Hermaan Gandste, gesaran am 21. Februar Iish ᷑ Neanmeseclt, Kamss ens⸗
) Carl August Arüger, eren am 2àrl zu Neumedell, Kreis Arnsmalbe, 7) Erast Amantus Schuiftden, gebarnen um 118) Auqust Sustau Abelf Hemnng, gxesaren m 14. März 125 Heideelmel, Ares Lrammeee
geheren am geberzn an Ibert Berudt, geberen geberemn amn
91) Carl August Hermann Steindand, geboren
at Wldeim Prechnoem, Keren demn KIU Ane — Auns ems n
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119) Carl Frietrich Eilbelm Minfelman, e⸗ boren am 11. Cftober 18 m Hestefant., nn Arnswald
tember 1265 u Steinbusch Trais Irremmer.
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Kreis Arnsmalbe.
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