1889 / 86 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 08 Apr 1889 18:00:01 GMT) scan diff

11“ 11““ ja eine niedrigere Rente bekäme und seine Klug ihm also nichts nützen würde. Die Sozialdemokraten seien

festen Ueberzeugung, daß man, wenn man wolle, den Indi⸗ viduallohn als Grundlage für die Rente aufstellen könne, und daß damit nur ein Akt der Gerechtigkeit vollzogen werde. Aus allen Een dagegen höre man nur die große Angst durch daß die Arbeiter, die ein hohes Lohneinkommen hätten, auch obenein noch eine höhere Rente beziehen möchten. Wolle man nun aber die Individuallöhne nicht, so sollte man wenigstens die Hülfskassen nach dem Vorschlag der Sozialdemokraten in den aufnehmen, weil sonst die Angehörigen dieser freien

assen bei der Berechnung des Lohnes zu kurz kämen. Nach den

Statuten dieser Krankenkassen, die namentlich in Süddeutschland stark ausgebildet seien, seien Lohnfestsetzungen, wie sie hier maß⸗ gebend sein sollten, nicht vorhanden, und deshalb sollten die Mit⸗ 15 degradirt, ihr Einkommen nach dem ortsüblichen Tagelohn estimmt werden. Ss Mißstand müsse abgeholfen werden, und das könne nur dadurch geschehen, daß die freien Hülfs⸗ kassen hier mit aufgenommen würden. Hr. von Marschall meinte, die freien Kassen hätten fortwährend Abgang und Zugang, und deswegen sei es unmöglich, sie in diese

Dr anisation hineinzunehmen. Mit keinem Wort habe er nachgewiesen, warum das unmöglich sei. Der Grund sei, man möge diese Kassen nicht, man wolle sie beseitigen.

Der Abg. Hegel meinte gestern, für ihn (Redner) werde wahr⸗ scheinlich der Versicherungsbeitrag bezahlt werden, während

Hr. von Saldern wahrscheinlich außer dem Beitrag des Arbeitgebers auch den seiner Arbeiter würde zu zahlen haben; deshalb habe er (Redner) ein größeres Interesse an

dem Gesetz. Er wolle sich nicht darauf einlassen, daß das, was

die Herren so hochherzig bezahlten, von den Arbeitern vorher sehn⸗ bis zwanzigmal verdient sein müsse. Aber Hrn. Hegel önne und müsse es gleichgültig sein, ob er zahle oder Andere ür ihn zahlen müssen. Er sei nicht gewohnt, persönliche

ortheile als Grundlage für seine Entschließungen zu machen, und das könne er verweise nur auf die Getreidezölle von jener Seite nicht gesagt werden.

Abg. Hegel: Er habe nicht gesagt, daß für Hrn. Grillen⸗ berger der Beitrag bezahlt werden müsse, sondern nur, daß er keine Beiträge für Andere zu zahlen habe; und er leitete aus dem Umstand, daß Hr. von Saldern wahrscheinlich auch für seine Arbeiter zahlen müsse, her, daß er mehr Verständniß ür die Sache habe. Gegen Hrn. Henning halte er seine

erechnungen aufrecht. Die Mehrbelastung der unteren Lohn⸗ klassen komme daher, daß sie den Sicherheitszuschlag mit be⸗ ee5 Den Gegensatz zwischen Landwirthschaft und In⸗ ustrie habe er nicht kunsilich konstruirt; derselbe sei that⸗ lich und natürlicher Weise vorhanden. Zugeben wolle er, die Sache noch schwieriger sein würde, wenn wir eine

Reichsanstalt hätten; die Provinzialanstalten schwächten die Schwierigkeiten, aber beseitigten sie nicht. Bei den Einheits⸗ sätzen würde der größte Theil der arbeitenden Klassen voll⸗ kommen seine Rechnung finden.

Abg. Struckmann: Es würde der Tendenz des Gesetzes wider⸗ sprechen, wenn nicht das, was Jahresarbeitsverdienst sei, sondern was Arbeiter und Arbeitgeber als Jahresarbeitsverdienst be⸗ zeichnen wollten, zu Grunde gelegt werde.

Abg. Gebhard: Er habe immer die Auffassung der in Frage stehenden Bestimmung gehabt, wie sie der Abg. Hahn vorgetragen habe; er habe 8 die freiwillige höhere Ver⸗ sicherung stets besonderes Gewicht gelegt. Auch nach den Aus⸗ führungen des Abg. Grillenberger halte er es nicht für möglich, die Beiträge nach Lohnklassen und die Rente nach Individuallöhnen festzusetzen.

Abg. Gamp: Er ändere seinen Antrag dahin ab, daß die erste Klasse bis zu 350 ℳ, die zweite von 350 650 reiche.

Abg. Graf von Mirbach: Dem Herrn Staatssekretär be⸗ merke er: Er habe nicht gesagt, daß die Armenpflege in allen Distrikten eine sehr gute wäre. Er habe nur gesagt, daß die Verhältnisse im Osten keine Veranlassung zu einer erweiter⸗ ten Armenpflege geben.

§. 16 wird darauf mit unwesentlichen Aenderungen nach der von der Kommission vorgeschlagenen Fassung angenommen.

Der Antrag Hahn auf Einführung eines einheitlichen Beitrags wird abgelehnt gegen einen Theil der Konservativen.

Nach §. 17 werden als mittlerer Jahresverdienst der 8. festgestellt die Summen von 300, 500, 720 und *

Der Paragraph wird unverändert genehmigt.

Die §§. 18, 18a, 18b und 19, welche von der Renten⸗ berechnung handeln und zu welchen sehr viele Anträge gestellt sind, namentlich auch ein erst während der Sitzung eingebrachter Antrag des Grafen Adelmann und mehrerer anderer Kommis⸗ sionsmitglieder, der einen vollständig neuen Rententarif ent⸗ hält, beantragt Abg. von Bennigsen an die Kommission ohne vorherige materielle Erörterung im Plenum zurückzuverweisen und sofort in die Debatte über §. 20 einzutreten. Alle diese Anträge, namentlich der Antrag des Grafen Adelmann, wichen o sehr von den vö. auch in rechnerischer Beziehung ab, daß es ganz unmöglich wäre, im Plenum sofort darüber ins Reine zu kommen.

Die Abgg. von Franckenstein, Graf Behr, von Stumm, der auch den §. 84 an die Kommission zurüͤckverweisen will, und von Helldorf schließen sich diesem Antrage an, während die Abgg. Schrader, Windthorst und Singer zunächst durch eine materielle Diskussion die Tragweite der gestellten Anträge erkennen wollen. Der Letztere weist noch darauf hin, daß die sozialdemokratischen Anträge wichtige neue Prinzipien über die Aufbringung des Reichszuschusses durch eine Reichseinkommen⸗ steuer enthielten, die man zunächst erörtern müßte.

Die §§. 18, 18a und b und 19, sowie der §. 84 werden darauf an die Kommission zurückverwiesen.

Die §§. 20—.22 werden ohne Debatte genehmigt.

Die Kommission hat in zwei neuen §§. 23a und 23 b Bestimmungen neu eingefügt über die Erstattung von Bei⸗ trägen an solche Personen, die aus der Heescheraersah ausscheiden, und zwar soll den weiblichen Personen im Falle ihrer Verheirathung, wenn sie mindestens für fünf Beitrags⸗ ahre gezahlt haben, die Hälfte der für sie gezahlten Beiträge, „h. ihre eigenen Heiträge, nicht der Antheil des Arbeitgebers an denselben, erstattet werden.

b. Bebel Seeas. die vollen Beiträge, ohne 8% eine gewisse Beitragszeit verlaufen ist, zu erstatten. In ezug auf männliche Personen soll ebenfalls nach Leistung von mindestens füͤnf Beitragsjahren den Hinterbliebenen (Wittwen hezw. ehelichen Kindern unter 15 ahren) die Hälfte der Beiträge erstattet werden. Die Sozialdemokraten wollen au hier 2⸗ holhae Betrag zurückerstattet wissen und zwar au

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Der §. 23a wird nach einigen kurzen Bemerkungen der Abgg. Singer und Buhl angenommen.

Abg. Rickert (zur Geschäftsordnung): In demselben Augen⸗ blick, wo der Antrag Bennigsen beschlossen sei, habe den Mit⸗ gliedern der Kommission eine Einladung vorgelegen zu einer Sitzung auf heute Abend 8 Uhr, um über diese Fesggreeen zu verhandeln. Nachdem es abgelehnt worden sei, die Bedeutung dieser 1ah a und weittragenden Para⸗ Paphen klar zu machen, solle beinahe unmittelbar nach der

isung sofort darüber diskutirt und entschieden werden. Er wolle dies nur hervorheben, um die Gangart dieser Verhand⸗ lung klar zu machen.

Abg. von Franckenstein: Er habe die Sitzung allerdings auf 8 Uhr anberaumt, nachdem eine Anzahl von Kommissions⸗ mitgliedern einen dahin gehenden Wunsch ihm ausgesprochen. Es stehe jedem Kommissionsmitglied frei, heute Abend eine Vertagung zu beantragen. Er glaube aber, dem Wunsch der Mehrzahl der Mitglieder willfahren zu sollen.

Abg. Singer: Ihn habe dies ganze Vorgehen gar nicht T.. die meisten Dinge würden ja doch hinter den

oulissen Heme

Die Berathung des §. 23 b wird auf den Antrag des Abg. Schmidt (Elberfeld), dem sich auch der Ab Bennigsen anschließt, für heute ausgesetzt.

.. 24 wird ohne Debatte angenommen.

Nach §. 25 ruht der Rentenanspruch 1) wenn eine 2 rente gezahlt wird, 2) wenn eine Person des Soldatenstandes oder des Beamtenstandes Pension oder Wartegeld bezieht, welche den Höchstbetrag der Invalidenrente übersteigt, 3) wenn der Berechtigte eine die Dauer von einem Monat übersteigende Freiheitsstrafe verbüßt oder sich in einem Arbeitshaus oder einer Besserungsanstalt befindet, 4) so lange der Berechtigte nicht im Inlande wohnt. Durch Be⸗ schluß des Bundesraths kann diese Bestimmung für bestimmte

def geg außer Kraft gesetzt werden. Die Nummern 3 und 4, welche von der Kommission neu hinzugefügt sind, will der Abg. Bebel streichen.

Abg. Buddeberg schließt sich diesem Antrage in Bezug auf die Nummer 4 an. Es sei recht und billig, daß die Aus⸗ länder, welche sich n bei uns aufgehalten und Beiträge geleistet haben, 129 ann Antheil an der Versicherung haben, wenn sie das Inland verlassen. Die bundesräthliche Befugniß reiche nicht aus.

Abg. Websky tritt für die Kommissionsfassung ein. Außer⸗ dem sei für die Ausländer schon in einem anderen Paragraphen hinreichend gesorgt.

Abg. Singer warnt davor, politische Momente mit dieser Gesetzgebung zu verquicken und weist darauf hin, daß von dem

Bezug der Rente auch solche Personen ausgeschlossen werden

können, welche wegen ihrer Gesinnung es handele sich dabei vorzugsweise um seine Parteigenossen noch dadurch gestraft werden sollen, daß ihnen die Rente entzogen wird. Es sei unbillig, daß Diejenigen seiner Ge⸗ sinnungsgenossen, welche ausgewiesen sind und nach dem Aus⸗ lande gehen müssen, auch noch ihre Rente verlieren. In Bezug auf den Punkt 4 sei eine Petition eingegangen, die auch von dem nationalliberalen Reichstagsmitgliede Hoffmann (Sachsen) unterzeichnet ist. 3

Abg. Buddeberg meint, daß die Versicherungsanstalten durch den Antrag Singer nicht beschwert werden würden, denn den Rentenberechtigten selbst würden die betreffenden Nachweise obliegen.

Staatssekretär von Boetticher:

Der Hr. Abg. Singer hat dieser Vorschrift einen politischen Charakter vindizirt. Es hat das uns durchaus ferngelegen, als wir die Bestimmung über die Zahlung der Rente an im Auslande befind⸗ liche Personen, bezw. an solche, die einer Freiheitsstrafe unterworfen sind, getroffen haben. Wir haben keine politische Maßregel ergreifen wollen. (Zuruf: Das ist aber die Wirkung.) Ja, das muß man erst abwarten. Für uns waren einfach folgende Gründe ent⸗ scheidend: Man hat sich gesagt, daß es sich hier um ein sozial⸗ politisches Gesetz handle. Jemand, der auf Kosten des Staats bereits in einer Detentionsanstalt, in einem Gefängniß verpflegt wird, der bedarf der Zuweisung einer solchen Rente nicht, die ihm zum Theil ebenfalls aus öffentlichen Fonds gewährt wird. Handelte es sich um einen privatrechtlichen Anspruch, der hier zu realisiren wäre, so würde man nicht auf den Gedanken gekommen sein, für die Detinirten ein Ruhen der Rente vorzuschreiben.

Also das ist der einsache Grund gewesen, weshalb man für die Zeit der Verbüßung einer Freiheitsstrafe die Rente hat ruhen lassen.

Ein gleicher Zweckmäßigkeitsgrund ist es gewesen, die Vorschriften der Nr. 4 des Paragraphen zu treffen. Es ist naturgemäß, daß die⸗ jenigen Personen, welche rentenberechtigt sind, den Postanstalten den Nachweis ihrer Berechtigung führen müssen. Zu diesem Nachweis gehört auch der, daß sie noch leben; denn mit ihrem Tode hört die Rentenberechtigung auf. Ein solcher Nachweis ist aber vom Aus⸗ lande aus nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu führen, und wir sind nicht in der Lage, ausländische Postanstalten mit der Auszahlung der Rente zu betrauen; denn die ausländischen Postanstalten haben Verfügungen des Reichs in dieser Beziehung nicht zu honoriren.

Aus diesem Grunde hat man generell vorgeschrieben, daß, wenn der Rentenberechtigte im Auslande wohnt, die Rente ruhen soll. Es bezieht sich das nicht auf Ausländer allein, sondern auch auf jeden rentenberechtigten Inländer.

Nun hat man sich weiter zu vergegenwärtigen, daß namentlich in den Verhältnissen der Grenzbezirke eine Unbilligkeit darin liegt, wenn der Invalide, der vielleicht sein ganzes Leben diesseits der Grenze gearbeitet hat, und nun eine Viertelstunde von der Grenze im Aus⸗ lande wohnt, um deswillen, weil er im Auslande wohnt, vom Bezuge der Rente ausgeschlossen sein soll. Deshalb hat man dem Bundesrath die Befugniß gegeben, für Grenz⸗ bezirke eine Ausnahme zu machen, und gleichzeitig zu bestimmen, wie weit diese Ausnahmen greifen sollen, also auch, auf welches Terri⸗ torium sie sich erstrecken sollen. Eine allgemeine Ausnahme läßt sich durch das Gesetz nicht machen, denn die Verhältnisse sind verschieden, und es wird einer Prüfung bedürfen wie man zweckmäßig über die Rentenberechtigung der im Auslande Befindlichen disponirt.

Also auch hier sind es lediglich Zweckmäßigkeitsgründe gewesen: der Mann im Auslande könnte, wenn diese Befugniß nicht gegeben wird, unter Umständen überhaupt um seine Rente kommen; die Ver⸗ sicherungsanstalt kann sagen: Wir zahlen nicht, wir sind nur ver⸗ pflichtet, innerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs zu zahlen, der ausgewanderte Inländer aber, der beispielsweise nach Amerika zieht, hat entweder die mit großen Weiterungen verbundene Verpflichtung, von dort aus sein Leben 78l oder auf seine Rente zu verzichten, während Sie, wenn Sie diese Vorschrift annehmen, wie sie hier vorgeschlagen ist, dann wenigstens für die Grenzbezirke generell einen 18 statuiren, natürlich unter Genehmigung und unter Prüfung des Bundesraths, der den Mann befähigt, unschwer von der im Inlande belegenen Postanstalt seine Rente abzuheben.

Das sind die Zweckmäßigkeitsrücksichten, aus denen die Vor⸗ schriften hervorgegangen sind, politische Betrachtungen haben dabei in keiner Weise eine Rolle gespielt.

Abg. Gebhard: Eine schlechtere Behandlung der Ausländer Feeen den Inländern liege nicht vor, und den Wünschen es Abg. Buddeberg werde gerade durch diese Vorschrift am

besten gedient. Der Befugniß des Bundesraths müßten die Ausnahmen überlassen bleiben, da allgemeine Bestimmungen nicht möglich seien. Man könnte dem Bundesrath mißtrauen aber an eine solche Böswilligkeit desselben könne man do

nicht denken. Die Herren, welche die Rente auch dem im Auslande Befindlichen geben wollten, gingen immer von pri⸗ vatrechtlichen Anschauungen aus. In der Kommission sei auch nicht eine einzige Seele gewesen, die an ein politisches Moment gedacht habe. Man e suchen, wenn man darin etwas finden wolle. Die Zahl der falcaschen Vergehen, die mit Freiheitsstrafen seabnbe. werden, sei Gott sei Dank bei uns in Deutschland ehr gering im Verhältniß zu den übrigen Freiheitsstrafen.

Wolle der Abg. Singer politische Bedenken ausschließen, so

solle er den Zusatz beantragen, daß wegen politischer Vergehen Bestraften die Rente nicht entzogen werden Fnncsch Wenn 88 Fnaneen⸗ der zehn Jahre im Zuchthause gesessen habe, bei einer Entlassung die inzwischen angesammelte Rente üÜber⸗ 88 werde, würde das bei allen rechtlichen, mühsam ihr

rot verdienenden Arbeitern empörend wirken, wenn so für den Verbrecher Ersparnisse gemacht würden.

Abg. Singer: Politische Aspirationen habe er weder der Regierung noch der Kommission vorgeworfen, aber nach der Kommissionsfassung könnten politische Momente hineingezogen werden. Im Gefängniß Sitzende müßten doch Verzehrungs⸗ kosten bezahlen, und dann solle die Rente doch auch die Familie vor Noth i eg ein Moment, das doch sonst von den

erren stark betont werde. Die Zahl der wegen politischer Vergehen Bestraften sei in den letzten Jahren, wie die Sozial⸗ demokraten am eigenen Leibe erfahren hätten, durchaus nicht so minimal gewesen. Wer wegen politischer Vergehen ins Aus⸗ land getrieben werde, dürfe den Rentenanspruch nicht ver⸗ lieren. Die auswärtigen Postanstalten sollten nach dem An⸗ trage der Sozialdemokraten nicht mit der Rentenzahlung befaßt werden. Vielleicht könnten die Rentenberechtigten durch Be⸗ vollmächtigte die Renten im Inlande erheben lassen.

Unter Ablehnung der Anträge Bebel wird die Kommissions⸗ fassung angenommen.

Um 4 Uhr vertagt das Haus die weitere Berathung, auch die des heute ausgesetzten §. 23 b, bis Montag 12 Uhr

Im weiteren Verlauf der vorgestrigen (51.) Sitzung des Hauses der Abgeordneten wurde die Petition von Wittwen auf der Grube Camphausen ver⸗ unglückter Bergarbeiter wegen der Höhe ihrer Unter⸗ stützung der Regierung zur Berücksichtigung überwiesen, nach⸗ dem der Regierungskommissar, Geheime Bergrath Eskens, erklärt hatte, daß die Regierung die Gleichstellung aller von dem Unfall Betroffenen in Bezug auf die Unterstützungen in wohlwollende Erwägung nehmen werde.

Eine Petition des Vorstandes der Schulgemeinde in Schmölln wegen Fortzahlung eines Lehrergehaltsantheils aus Staatssonds wurde nach kurzem Referat des Abg. Gerlich ohne Debatte durch Uebergang zur Tagesordnung erledigt.

In Bezug auf mehrere Petitionen emeritirter Lehrer, worin von einzelnen Petenten um Erhöhung ihres Ruhegehalts, von anderen um Ertheilung rückwirkender Kraft c8 das Lehrerpensionsgesetz vom 6. Juli 1885 gebeten wird, beantragte die nterrichtekommission: Ueber die Petitionen, soweit sie rückwirkende Kraft für das Pensionsgesetz vom 6. Juli 1885 erstreben, sowie bezüglich des weiteren Petitums, in Frwägung, daß zur Unterstützung der emeritirten Lehrer auskömmliche Mittel im Etat ausgeworfen sind, in fernerer Erwägung, daß im Falle der Noth nach Maßgabe der Ermit⸗

telungen ausreichende Unterstützung gewährt wird, zur Tages⸗

ordnung überzugehen.

Abg. Dr. Arendt: Er habe in der Kommission die Ueber⸗

weisung der Petitionen zur Berücksichtigung beantragt, di Gründe dafür wolle er heute nicht wiederholen, er bitte abe die Regierung, den Petenten möglichst wohlwollend entgegen zukommen. Einen Rechtsanspruch hätten dieselben allerdings nicht, es sei unmöglich, dem Pensionsgesetz rückwirkende Kraf zu geben. Aber es sei doch nicht Schuld der Emeriten, daß die Gesetzgebung mit ihren Wohlthaten so lange habe auf sc warten lassen. Es handele sich ja auch nur um eine ab sterbende Zahl von Lehrern, die sich jährlich um 10 Proz. ver mindere und deren Versorgung eine große finanzielle Belastung nicht mit sich bringen würde. Dann sei doch auch zu berücksichtigen daß die Lehrer, je älter sie würden, desto bedürftiger seien Es würde wohl möglich sein, die durch das Absterben frei⸗ werdenden Beträge den Lebenden pro rata zuzuwenden und die Summen nicht nach einem Durchschnittsgesetz zu vertheilen, sondern nach den Bedürfnissen der Städte oder des Landes zu differenziren. Er bitte um geneigtes Entgegenkommen gegenüber den Petenten.

Der Kommissionsantrag wurde angenommen.

Die Unterrichtskommission beantragte ferner, die Peti⸗ tionen der Stadt Saarlouis und der Gemeinden Fraulautern und Rhoden, betreffend das Recht zur Wahl der Elementarlehrer, der Regierung zur Berücksichtigung zu überweisen.

Der Regierungskommissar, Regierungs⸗Assessor Schwartz⸗ kopff, dat, die Petitionen durch Uebergang zur Tages⸗ ordnung zu erledigen. Die Regierung müsse bei ihren früheren Erklärungen stehen bleiben, daß das Recht der Wahl der Elementarlehrer in den genannten Städten für die Regierung auf dem Gewohnheitsrecht beruhe, da sie dieses Recht seit Anfang des Jahrhunderts geübt habe.

Die Abgg. Wessel, Dr. Gerlich und Genossen beantragen:

„In Erwägung, daß nach Einführung der allgemeinen Landes⸗ verwaltung und des Zuständigkeitsgesetzes in der Rheinprovinz die Angelegenheit im Verwaltungsstreitverfahren ausgetragen werden könne, über die Peritionen zur Tagesordnung überzugehen.“

Abg. Dr. Gerlich: Nach den Verhandlungen des Herrenhauses habe die Sache eine andere Gestalt gewonnen. Zest nach der Aeußerung des Regierungskommissars seien die Gemeinden in der Lage, im Verwaltungsstreitverfahren ohne viele Kosten sich ihr Recht zu suchen. Deshalb möge das Haus den von hm E Antrag annehmen.

ie Abgg. Lehmann und Olzem befürworteten den Antrag

der Kommisston, der dem des Herrenhauses gleich sei und für den auch der frühere Justiz⸗Minister Dr. von Friedberg ge⸗ stimmt habe.

Der Antrag der Kommission wurde angenommen.

Die Gemeindekommission beantragte, über Petitionen der Bürgermeister der Ju im Städtetage ver⸗ tretenen Städte und der Landgemeinden in der Rheinprovinz wegen Bewilligung einer Entschädi⸗ gung als Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft zur

agesordnung überzugehen. v“

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Abg. Rintelen beantragte die Ueberweisung der Petitionen an die Regierung zur Berücksichtigung.

Abg. Lehmann befürwortete den Kommissionsbeschluß, der auf die Erklärung der Regierung hin gefaßt worden sei, daß Verhandlungen über eine güaegesaüge Ergänzung des §. 14 der Gebührenordnung im Sinne der Petenten schwebten.

Abg. Knebel sprach sich für den Antrag Rintelen aus Abg. Freiherr von Lynker für den der Kommission.

Der letztere wurde angenommen.

Die Petitionen mehrerer Gemeinden in den Kreisen Halberstadt und Neuhaldensleben um Aufhebung der dort geltenden Wegebauedikte bean⸗ tragte die Kommission der Regierung als Material zum Erlaß einer provinziellen Wegeordnung zu überweisen.

Der Berichterstatter Abg. Hoeppner theilte mit, daß der Kommissionsbeschluß gefaßt sei, nachdem der Regierungs⸗ vertreter erklärt habe, daß die Regierung die beregten Uebel⸗ stände der älteren Eee hesahs nicht verkenne, einer ander⸗ weitigen Regelung der fiskalischen Wegebaulasten in der Provinz Sachsen auch näher getreten sei und die letztere dem⸗ nächst zum Abschluß bringen werde. Auch eine provinzielle Wegeordnung sei so weit gediehen, daß demnächst die Provinzial⸗ organe zur Fertigstellung eines diesbezüglichen Gesetzentwurfs hinzugezogen werden sollten.

er Antrag wurde angenommen.

Die Petition von Lehrern in Virchenzin und Klucken um Berücksichtigung der eventuellen längeren Militärdienstzeit einzelner Lehrer bei Bemessung der Alterszulagen für dieselben wurde der Regierung zur Berücksichtigung überwiesen.

Bezüglich einer Petition von Lehrern aus Sim⸗ mern berichtete der Abg. Kropatscheck: Die Petition gehe von Lehrern einer Unterrichtsanstalt aus, die sich eine höhere nenne, aber gar keine solche sei, sondern nur bis zur Secunda gehe. Dazu bäten die Lehrer um einen Staatszuschuß an die Stadt, was doch einigermaßen eigenthümlich sei. Die Petition sollte eigentlich von der Kommission als nicht geeignet zur Berathung im Plenum erachtet werden, sie sei auch nur zur

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Berathung gestellt worden, um darauf aufmerksam zu machen, daß es ein Mißbrauch des Petitionsrechts sei, wenn das Haus mit so unbegründeten Forderungen belästigt werde, und daß es eigenthümlich erscheine, wenn der Leiter einer solchen An⸗ stalt nicht einmal wisse, daß dieselbe gar keine höhere sei. Der Uebergang zur Tagesordnung wurde beschlossen. Schluß 2 ¾ Uhr. Nächste Sitzung Montag 12 Uhr.

Gewerbe und Handel.

Berlin, 6. April. (Wochenbericht für Stärke, Stärke⸗ fabrikate und Hülsenfrüchte von Max Sabersty.) Ia. Kar⸗ toffelmehl 25 25 ½ ℳ, Ia. Kartoffelstärke 25 25 ½ ℳ, IIa. Kar⸗ toffelstärke und Mehl 23 24 ½ ℳ, feuchte Kartoffelstärke loco und Parität Berlin 12,10 ℳ, gelber Syrup 26 26 ½ ℳ, Capillair⸗ Export 28 29 ℳ, Capillair Syrup 27 ½ 28 ℳ, Kartoffelzucker Capillair 27 ½ 28 ℳ, do. gelber 26 26 ½ ℳ, Rum⸗Couleur 37 40 ℳ, Bier⸗Couleur 37 40 ℳ, Derxtrin, gelb und weiß, la. 35 36 ℳ, do. sekunda 31 ½ 32 ½ ℳ, Weizen⸗ stärke (kleinst.) 37 —38 ℳ, Weizenstärke (großstück.) 39 —41 ℳ, Hallesche und Schlesische 39—41 ℳ, Schabe⸗Stärke 31 32 ℳ, Mais⸗ Stärke 33 34 ℳ, Reisstärke (Strahlen) 45 ½ 47 ℳ, do. .eeh 43 44 ℳ, Vietoria⸗Erbsen 17 20 ℳ, Kocherbsen 16—21 ℳ, grüne Erbsen 18 20 ℳ, Futtererbsen 14 ½ 15 ℳ, Leinsaat 21 ½ 23 ℳ, Linsen, Peße 44 56 ℳ, do. mittel 30 44 ℳ, do. kleine 20 28 ℳ, pfbe⸗

enf 16 21 ℳ, Kümmel 44—48 ℳ, Buchweizen 14 —16 ℳ, Mais loco 13 13 ½ ℳ, inländische weiße Bohnen 22 24 ℳ, breite Flachbohnen 25— 30 ℳ, ungarische Bohnen 21—22 ℳ, galizische und russische Bohnen 18 20 ℳ, Hanfkörner 16—18 ℳ, Leinkuchen 16 18 ℳ, Weizenschale 10 11 ℳ, Roggenkleie 10 ½ 11 ℳ, Raps⸗ kuchen 15 16 ℳ, Mohn, weißer 36 42 ℳ, do. blauer 35 38 ℳ, Hirse, weiße 18 21 Alles per 100 kg ab Bahn bei Parthien von mindestens 10 000 kg.

In der Generalversammlung der Berliner Handels⸗ Gesellschaft vom 6. d. M. wurden der Jahresabschluß pro 1888 und der Antrag des Verwaltungsraths auf Herabsetzung seiner Tantième genehmigt; die statutenmäßig ausscheidenden Mitglieder des Verwaltungsraths wurden wiedergewählt. Die auf 10 % festgesetzte Jahresdividende gelangt von heute ab zur Auszahlung.

In der vorgestrigen außerordentlichen Generalversammlung

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der Bank des Berliner Kassenvereins wurden die vorge⸗ schlagenen formalen Statutenänderungen nach den Anträgen der Ver⸗ waltung genehmigt. 2 den Ausschuß der Aktionäre wurde Hr. Robert von Mendelssohn als neues Mitglied berufen. 1

Die in der ordentlichen Generalversammlung der Union, Allgemeine Versicherungs⸗Aktiengesellschaft zu Berlin, vom Vorstande vorgelegte Bilanz weist einen Ueberschuß von 206 154 (gegen 204 573 im Vorjahre) aus. Die Versammlung beschloß, den Anträgen des Vorstandes gemäß, unter Ertheilung der Decharge für das verflossene Geschäftsjahr, den erzielten Ueberschuß wie folgt zu ver⸗ wenden: Zur Verstärkung der Prämien⸗Reserve, welche durch diese Zuweisung den Betrag von 450000 ℳ, d. i. 54,4 % der Netto⸗Jahres⸗ prämie erreicht, 20 000 ℳ, zur Kapitalreserve, welche hierdurch auf 200 000 steigt, 80 000 ℳ, zur Vertheilung einer Dividende von 7 % an die Aktionäre (42 pro Aktie) 63 000 ℳ, zum Beamten⸗ Gratifikationsfonds 10 000 ℳ, zu Tantièmen an den Aufsichtsrath und Vorstand 24 950 ℳ, zur Erhöhung des C“” 4400 Der verbleibende Rest von 3803 wird auf neue Rech⸗ nung vorgetragen

In der vorgestrigen Generalversammlung der Vater⸗ ländischen Feuerversicherungs⸗Aktiengesellschaft wurde eine Dividende von 45 % oder 270 pro Aktie genehmigt. Der Beesa eee Negans hacfstse ene. wurden 30000 ℳ, dem neu⸗ gebildeten Dispositionsfonds 32 949 und dem Reservefonds 258 646 überg iesen.

Danzig, 8. April. (W. T. B.) Die Einnahmen der Marienburg⸗Mlawkaer Eisenbahn betrugen im März er. nach provisorischer Feststellung 146 000 gegen 56 700 nach provisorischer Feststellung im März 1888, mithin mehr 89 300 Die definitive Einnahme im März 1888 betrug 73 933

Wien, 6. April. (W. T. B.) Die Generalversammlung der Aktionäre des Wiener Bankvereins genehmigte einstimmig die Anträge des Administrationsraths und beschloß die Auszahlung der Dividende von 7 % von Montag, den 8. d., ab. Der ausscheidende Administrationsrath Alfred Baron Liebig wurde wiedergewählt.

St. Petersburg, 8. April. (W. T. B.) Dem Vernehmen nach ist die Verstaatlichung der Transkaukasischen Eisenbahn beschlossen worden. New⸗York, 6. April. (W. T. B.) Der Werth der in der vergangenen Woche eingeführten Waaren betrug 11 689 509 Dohars, davon für Stoffe 3 004 823 Doll., der Werth der Cafuße in der Vorwoche betrug 8 221 328 Doll., davon gfür Stoffe 2 466 983 Doll.

1. Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

2. Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

3. Verlaufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. 4. Verloo

ung, Zinszahlung ꝛc. von öffentlichen Papieren.

Oeffentlicher

Anzeiger.

5. Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch. 6. Berufs⸗Genossenschaften.

7. Wochen⸗Ausweise der deutschen Zettelbanken.

8. Verschiedene Bekanntmachungen.

]

2) Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dgl.

[1743] Bekanntmachung.

In dem am 8. Mai 1863 errichteten, am 26. September 1888 zu Wormditt eröffneten Testamente der Apotheker Gustav und Florentine,

eb. Luck, Eschenbach’schen Eheleute zu Wormditt, st Emil Kisse bedacht worden.

Berlin, den 2. April 1889

Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 61.

[1762

Es sind:

1) der für Theodore Gottliebine Wieland, geb. Fischer, in Jahnsbach, von der Allgemeinen Renten⸗, Kapital⸗ und Lebensversicherungsbank Teutonia zu Leipzig über eine Versicherungssumme von 100 Thlrn. = 300 unter dem 1. Dezember 1864 ausgestellte Versicherungsschein Ser. A. Nr. 5804 durch Urtheil vom 20. März d. J.,

2) die der Rosette Mischel in Konnewitz abhanden gekommenen 4 % Pfandbriefe des erbländischen ritter⸗ chaftlichen Credit⸗Vereins im Königreiche Sachsen Ser. X. Litt. D. Nr. 1016 und 1631 à 100 ℳ, Ser. XI. Litt. D. Nr. 2175 à 100 ℳ, und Ser. XII. Litt. D. Nr. 1074 und 1075 à 100 durch Urtheil vom 28. März d. J.,

3) der dem Kaufmann Ferdinand Huhle in Leipzig verloren gegangene Pfandbrief des erbländischen ritterschaftlichen Credit⸗Vereins im Königreich Sachsen Ser. Vb. Litt. C. Nr. 4578 über 75 = 25 Thlr. nebst Zinsbogen mit den 10 Halbjabrs⸗ Coupons pro Termine 2 Januar 1877 bis mit 1. Juli 1881 durch Urtheil vom 28. März 1889

fuͤr kraftlos erklärt worden.

Leipzig, am 30. März 1889.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung I. Steinberger.

[150521 Bekanntmachung. 8 Durch Ausschlußurtheil des Königlichen Amts⸗ gerichts I. Berlin, Abtheilung 49, vom 15. März 1889 sind die Prämienrückgewährscheine Nr. 44809, 44810, 52388, 59766, 67585, 76237 und 95429 zur Police Nr. 26297 der allgemeinen Versicherungs⸗ Aktiengesellschaft „Victoria“ zu Berlin über ein ver⸗ sichertes Kapital von 10 000 für den Brauer Jo⸗ hann Evangelist Mundigl in Regensburg für kraft⸗ los erklärt. Berlin, den 24. März 1889. Thomas, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts I. Abtheilung 49.

[(1760 821 dem Hospital⸗Verwalter und Rechnungs⸗ führer Caspar Wilhelm Nephuth in Hersfeld von der Allgemeinen Renten⸗, Kapital⸗ und Lebens⸗ versicherungsbank Teutonia zu Leipzig über eine Versicherungssumme von 1000 Thlr. = 3000 unter dem 15. August 1867 ausgestellte Versicherungs⸗ schein Ser. A. Nr. 14456 ist durch Urtheil vom 2. April 1889 kraftlos erklärt worden. Leipzig, den 3. April 1889. Das Königliche Amtsgericht. Abtheilung II. Steinberger. [¹511] Bekanntmachung. 1 Durch Ausschlußurtheil des Königlichen Amts⸗ gerichts I. Berlin, Abtheilung 49, vom 15. März 1889 ist das Sparkassenbuch der Stadt Berlin Nr. 229 157 über 839,63 ℳ, lautend auf den ortier Eduard Schlabitz, Stechbahn 3/4, für kraft⸗ 08 erklärt. Berlin, den 24. März 1889. t Thomas, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts I. Abtheilung 49.

[1509] ee;

Durch Ausschlußurtheil des Königlichen Amts⸗ gerichts I. Berlin, Abtheilung 49, vom 15. März 889 ist das Sparkassenbuch der Stadt Berlin Nr. 261 354 über 646 42 ₰, lautend auf den

Bäcker Hieronymus Quiel, Lindenstraße 91, für kraftlos erklärt. Berlin, den 24. März 1889. Thomas, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts I. Abtheilung 49.

[1758] Im Namen des Königs!

In der Schulz'schen Aufgebotssache hat das König⸗ liche deggeg zu Bromberg unterm 1. April 1889 für Recht erkannt:

Das Sparkassenbuch der 1 zu Bromberg Nr. 6543 über 335 76 (Dreihundert fünfunddreißig Mark Sechsundsiebzig Pf.), aus⸗ gefertigt für Auguste Schulz, wird für kraftlos erklärt.

Von Rechts Wegen.

Bromberg, den 1. April 1889.

Königliches Amtsgericht. VI.

[1768]

Das Gr. Amtsgericht Pfullendorf hat am 2. April 1889 folgendes Ausschlußurtheil erlassen:

Die von der Sparkasse Heiligenberg ausgestellten Schuldurkunden über Spareinlagen der Barbara Weber in Frickingen vom 1. August 1885 für 1700 ℳ, vom 6. November 1886 für 350 und vom 21. Oktober 1887 für 200 werden für kraftlos erklärt. .

Gr. Amtsgericht. gez. König. Zur Beglaubigung: Gerichtsschreiberei. (L. 8.) Reich.

[1764] Im Namen des Königs! Verkündet am 1. April 1889. 1 Schwabe, Aktuar, als Gerichtsschreiber.

Auf den Antrag des Schiffseigners Friedrich Pape und seiner Ehefrau Caroline, geb. Stolle, zu Pots⸗ dam, vertreten durch den Schiffer Ferdinand Stolle zu Potsdam, erkennt das Königliche Amtsgericht zu Brandenburg a. H. durch den Amtsgerichtsrath Rabert für Recht:

Das auf den Namen der verehelichten Schiffs⸗ eigner Pape, Caroline, geb. Stolle, zu Potsdam, ausgestellte Quittungsbuch der Städtischen Spar⸗ kasse zu Brandenburg a. H. Nr. 10761 wird für kraftlos erklärt.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahren

lino2] Bekanntmachung. Auf Antrag des Kaufmanns Conrad Heinrich Nobbe zu Bremerhaven sind die nachstehend bezeichneten Urkunden: a. eine Handfeste, groß 500 Thlr. Gold, folgend nach 1000 Thlr. Gold, b. eine Handfeste, groß 500 Thlr. Gold, folgend nach 1500 Thlr. Gold, 1 18 beide gewilligt von dem Antragsteller auf sein hierselbst unter Grundnummer 445 an der Straße am Deich Nr. 106 belegenes Immobile, durch Urtheil des Amtsgerichts, Abth. II. zu Bremerhaven vom 2. April 1889 für kraftlos erklärt. Bremerhaven, den 3. April 1889. Schindler, Gerichtsschreiber

[1774] Bekanntmachung. 88 Auf Antrag des Privatmanns Carl Ludwig Eberth zu Bremerhaven ist die nachstehend be⸗ zeichnete Urkunde: eine Handfeste, groß 500 ℳ, folgend nach 11 600 ℳ, gewilligt von dem Antragsteller auf sein hierfelbst unter Grundnummer 157 c. an der Kurzenstraße Nr. 3 belegenes Immobile durch Urtheil des Fütg. des Abth. II. haven vom 2. April 1889 für kraftlos erklärt 8 Bremerhaven, den 3. April 1889. Schindler, Gerichtsschreiber.

[1766] 3 ““

Durch Ausschlußurtheil vom heutigen Tage ist d Kraftloserklärung des nachstehend bezei thekendokuments ausgesprochen:

Der Obligation vom 21. April 1852, verbunden mit dem Hypothekenschein und versehen mit dem Eintragungsvermerk vom selbigen Tage als Hypo⸗ thekendokument über die auf Petzinken Nr. 12. Abth. III. Nr. 8 eingetragene und von dort auf Pfbinken Nr. 6 übertragene Darlehnspost für den

irth Jurgis Woeszputat von Laschen über 30 nebst Zinsen. 1 Pillkallen, den 30. März 1889.

Königliches Amtsgericht.

[1761] Bekanntmachung.

Das Hypothekendokument über die im Grundbuche von Neu⸗Ruppin Band XXI, Blatt Nr. 622 (früher Band IV. Fol. 4 Nr. 649) in Abtheilung III. Nr. 3 und 4 auf dem Wohnhause des Essigfabrikanten, früheren Tuchmachermeisters, Karl Heinrich Feige zu Neu⸗Ruppin für den inzwischen verstorbenen Rentner Friedrich August Falk zu Neu⸗Ruppin ein⸗ getragenen, von ursprünglichen 1500 Thlr. Mutter⸗ erbe der neun Geschwister Grauert, der taubstummen Sophie Dorothee Grauert zuständig gewesenen 900 = 300 Thlr., ist durch Ausschlußurtheil vom 29. März 1889 für kraftlos erklärt worden, was gemäß §. 848 Abs. 2 der Deutschen Civil⸗ prozeßordnung hierdurch bekannt gemacht wird

Neu⸗Ruppin, den 29. März 1880909.

Königliches Amtsgericht. 8 [1757] Bekanntmachung.

Durch Ausschlußurtheil des unterzeichneten Gerichts vom 30. März 1889 ist der für den Kaufmann Carl Lueg zu Schwelm über die im Grundbuche der Bauerschaft Schwelm Blatt 93 Abtheilung III. unter Nr. 16 eingetragene Post von 6000 ge⸗ bildete Hypothekenbrief vom 1. Februar 1875 für kraftlos erklärt.

Schweim, den 3. April 1889.

Königliches Amtsgericht. [1755) Im Namen des Königs! 1—

In Sachen, betreffend das Aufgebot der über di Post Bd. 19 Art. 1088 des Grundbuchs von Iser⸗ lohn Abth. III. sub 5 gebildeten Hypotheken⸗Urkunde hat das Königliche Amtsgericht zu Iserlohn durch den Amtsrichter Sasse für Recht erkannt:

Die Hypotheken⸗Urkunde, welche über die im Grundbuch von Iserlohn Bd. 19 Art. 1088 Abth. III. sub 5 aus dem rechtskräftigen Erkenntniß vom 4. April für die Handlung Johann Friedrich Linden zu Mündelsheim eingetragene Post gebildet ist, wird für kraftlos erklärt und werden den Antrag⸗ stellern die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Iserlohn, den 30. März 1889.

Königliches Amtsgericht.

[1763] Im Namen des Königs!

[1772] Im Namen des Königs! Verkündet am 1. April 18889. Zielinski, Gerichteschreiber. 8 Auf den Antrag des Freigärtners Johann Widerra zu Nieder⸗Sodow, vertreten durch den Rechtsanwalt Kitzel zu Lublinitz, erkennt das Königliche Amts⸗ gericht zu Lublinitz durch den Amtsrichter Hanke für Recht: Das über die auf Blatt 19 Nieder⸗Sodow Ab⸗ theilung III. Nr. 1 für Andreas Wieczorek ge⸗ boren 3. Februar 1823, Sohn des Freistellenbesitzers Johann Wieczorek aus Sodow haftende Post von zehn Thalern mütterliche Erbegelder, übertragen auf Blatt 66 Nieder⸗Sodow, von da auf Blatt 63 Nieder⸗Sodow und von hier auf Blatt 77 Nieder⸗ Sodomw, gebildete Hypothekeninstrument,

wird für kraftlos erklärt.

Die Kosten des Aufgebotsverfahrens trägt der An⸗ tragsteller (§. 89 Gerichtskosten⸗Gesetzes).

[1770]

In Sachen, betreffend das Aufgebot von Hypo⸗ thekenurkunden, hat das Königliche Amtsgericht zu Striegau durch den Gerichts⸗Assessor Dr. Dittrich in der Sitzung vom 21. März 1889 für Recht erkannt:

Nachstehende Hypothekenurkunden:

1) das Hypothekeninstrument über die auf Nr. 74 Striegau Abtheilung III. Nr. 16 für den Guts⸗ besitzer Gottlieb Raupach, fräher zu Gießmannsdorf, jetzt zu Ketschdorf, eingetragene Kaufgelderforderung von 200 Thlrn. = 600 ℳ,

2) das Hypothekeninstrument über die auf Nr. 6 Alt⸗Striegau Abtheilung III. Nr. 10 für das Fun⸗ dations⸗Aerar der kath. Pfarrkirche zu Striegan ein⸗ getragene Hypothek von 200 Thlrn. = 600 ℳ,

3) der Hypothekenbrief über die auf Nr. 12 Grunau Abtheilung III. Nr. 9 für den Stellen⸗ besitzer Wilhelm Wiedemann unterm 13. Februar 1885 eingetragene su 4 ½ % verzinsliche Kaufgelder⸗ Hypethek von 4500 ℳ,

4) die Hypothekeninstrumente über die auf Nr. 43 Jaerischau:

a. Abtheilung III. Nr. 4 eingetragene Darlehns⸗ forderung von 44 Thlru. 10 Sgr. 5 Pf., hastend für die Probst Imber sche Gemeinde⸗Fundation mu Jaerischau,

b. Abtheilung III. Nr. 5 eingetragene Darlehus⸗ forderung von 341 Thlr. 19 Sgr. 7 Pf., haftend in Höhe von 325 Thlrn. 19 Sgr. 7 Pf. für die Probst Imber'sche Gemeinde⸗Fundation in Hüäde von 16 Thlrn. für die Armenkasse zu Jaerischan,

5) das Hypothekeninstrument über die auf Nr. 21 Gäbersdorf Abtheilung III. Nr. 6 bisher emgetrugene und nach Schließung des Grundbuchblarres dieses Grundstücks auf das Erb⸗Lehn⸗ und Rittergut Gäbersdorf Abtheilung III. Nr. 29 übertragene Darlehns⸗Hypothek von 80 Thlrn. = 240 ℳ.

6) das Hypothekeninstrument über die auf Nr. 46

In der Aufgebotssache, betreffend das Hypotheken⸗

dokument über die auf dem Grundstück Bordehnen Nr. 31 in Abtheilung III. unter Nr. 1 eingetragene Post erläßt das Königliche Amtsgericht Pr. Holland

durch den Graeser Ausschlußurtheil

Amtsrichter

dahin: 8

Das Hypothekendokument über die auf dem Grund⸗ stück Bordehnen Nr. 31 in Abtheilung III. unter Nr. 1 eingetragene Darlehnsforderung des Besitzers Gottfried Kunkel in Bordehnen von 133 Thalern 10 Sgr. wird für kraftlos erklärt.

Die Kosten des Aufgebotsverfahrens werden dem Schmiedemeister Fenzau in Bo i auferlegt.

Graeser.

[17712 Bekanntmachung 1

Durch Urtheil des unterzeichneten Gerichts vom 27. März 1889 ist das Hppothekendokument über die im Grundbuche von Köllming Nr. 5 Abtheilung III. unter Nr. 2 eingetragene Forderung der Geschwister Maetzing von noch 77 Tdlr. 8. Sgr. 8 Pf. zum Zwecke der Löschung für kraftlos erklärt

Pr. Holland, den 30. März 1889.

Königliches Amtsgericht

Nieder⸗Gutschdorf APrhetluns III. Nr. 7 aus der Schuldurkunde vom 18722 für den Kauf⸗ mann Heinrich Joerchel zu Striegan eingetragene, mittelst Cession vom 4. März 1873 auf den Rentier Heimann Brinitzer zu Striegau übergegangene Kauf⸗ gelderhppothek von 350 Thlrn. = 1050 ℳ,

7) das Hppothekeninstrument über die auf Nr. 72 Kuhnern Abtheilung III. Nr. 6 aus der Schuld⸗ urkunde vom 5. Jannar 1871 für den Auszügler Anton Poinke in Kuhnern eingetragene, mittelst Cession vom 15. April 1880 auf den Häusler Hein⸗ rich Pförtner in Kuhnern übergegangene Darlehns⸗ forderung von 100 Thlrn. = 300 ℳ,

werden für kraftlos erklärt.

Die Kosten des Verfahrens werden den Antrag⸗

stellern auferlegt.

ese 30. Mai 1873 Der Zweig⸗Hypothekenbrief vom 16 H =

über die auf dem hier, Friedrichstraße 195 bolegenen,

im Grundbuche von der Friedrichstadt Band 6