1889 / 112 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 10 May 1889 18:00:01 GMT) scan diff

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8 8 25. öu“ 8 1“ Der Vorstand hat in der durch das Statut bestimmten om seine Willenserklärungen kundzugeben und für die Femwf, sachaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung durch sämmtliche Mit⸗ glieder des nn. I als zwei Mitglieder dürfen hierfür nicht bestimmt werden. .“ rfenh Srfen uich geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden mwu der Firma der Genossenschaft oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift beifügen.

Die Genossenschaft wird durch die von dem Vorstande in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und ver⸗ pflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Genossenschaft geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Vertrag⸗ schließenden für die Genossenschaft geschlossen werden sollte.

Zur Legitimation des Vorstandes Behörden gegenüber genügt eine Bescheinigung des Gerichts (§. 10), daß die darin zu bezeichnenden Personen als Mitglieder des Vorstandes in das Genossenschaftsregister ee öern sind.

Der Vorstand ist der Genossenschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang seiner Befugniß, die Genossenschaft zu vertreten, durch das Statut oder durch Beschlüsse der Generalversammlung festgesetzt sind.

Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Be⸗ sugniß des Vorstandes, die Genossenschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll oder daß die Zustimmung der Generalversammlung, des Auf⸗ sichtsraths oder eines anderen Organs der Genossenschaft für einzelne Geschäfte erfordert ist. 88

Jede Aenderung in der Zusammensetzung des Vorstandes sowie eine Wiederwahl oder eine Beendigung der Vollmacht von Mitgliedern desselben muß ohne Verzug zur Eintragung in das Genossenschaftsregister angemeldet werden. Zugleich haben neue Mitglieder ihre Unterschrift vor dem Gericht zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. Eine Abschrift der Urkunden über ihre Bestellung oder über die Beendigung ihrer Vollmacht ist der Anmeldung beizufügen und bleibt in der Verwahrung des Gerichts. Soweit eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern erfolgt ist, unterbleibt die Veröffentlichung der Eintragung.

Die Aenderung in dem Vorstande oder Beendigung der Vollmacht eines Mitgliodes und eine Aenderung des Statuts rücksichtlich der Form für Willenserklärungen des Vorstandes kann, so lange sie nicht in das Genossenschaftsregister ein⸗ getragen und öffentlich bekannt gemacht ist, einem T ritten von der Genossenschaft nur entgegengesetzt werden, wenn letztere beweist, daß derselbe beim Abschluß des Geschäfts von der Aenderung oder Beendigung Kenntniß hatte.

Nach geschehener Eintragung und Bekanntmachung muß der Dritte, sofern nicht durch die Umstände die Annahme begründet wird, daß er beim Abschlusse des Geschäfts die Aenderung oder Beendigung weder gekannt habe, noch habe kennen müssen, dieselbe gegen sich gelten lassen.

Der Vorstand hat ein Verzeichniß der Genossen zu führen und dasselbe mit der Liste in Uebereinstimmung zu halten.

§. 31.

Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die erforderlichen Bücher der Genossenschaft geführt werden.

Er muß binnen sechs Monaten nach Ablauf jedes Ge schäftsjahres die Bilanz desselben, die Zahl der im Lause des Jahres eingetretenen oder ausgeschiedenen, sowie die Zahl der am Jahresschlusse der Genossenschaft angehörigen Genossen veröffentlichen. Die Bekanntmachung ist zu dem Genossen⸗ schaftsregister einzureichen. 6

252. Die Mitglieder des Vorstandes haben die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Mitglieder, welche ihre Obliegenheiten verletzen, hasten der Genoͤssenschaft persönlich und solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden. 1 Insbesondere sind sie zum Ersatz der wenn entgegen den Vorschriften in §8. 19, 22 oder das Geschäftsguthaben ausgezahlt wird. 9 Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren. 8 S. 50. 8 8 Die füͤr Mitglieder des Vorstandes gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter von Mitgliedern.

Zahlung verpflichtet, der Gewinn

Der Aufsichtsrath besteht, sofern nicht das Statut eine höhere Zahl festsetzt, aus rei von der Generalversammlung zu wählenden Mitgliedern. Die zu einer Beschlußfassung er forderliche Zahl ist durch das Statut zu bestimmen.

Die Mitglieder dürfen keine nach dem Geschästser bemessene Vergutung (Tantisme) beziehen.

Die Bestellung zum Mitglied des Aussichtsraths auch vor Ablauf des Zeitraums, für welchen dasselbe gewäh ist, durch die Generalversammlung widerrufen werden. Der

Beschlus bedarf einer Mehrheit von drei Viertheilen der schienenen Genossen.

8 1

gebniß

Aussichtsraths dürfen nicht zugleich 8 doder dauernd Stellbvertreter der⸗ Boamte die Geschäfte der Genossen⸗

selben sein, auch nis 1 . Ze. en im Voraus begrenzten Zeitraum

schaft führen. Nur für e kann der Aufsichtsrath r vertretern von behinderten Miteliedern des Vorstandes de⸗ stellen; während dieses Zeitraums und bis ertheilten Entlastumg des Vertreters darf der letztere eine Thätigkeit als

s

144

derselben das Erforderliche zu I

ein

vzn 2* „, 12, g . 8““ einzelne seiner Mitglieder zu Stell⸗

der Genossenschaftskasse und die Bestände an Effekten, Handelspapieren und Waaren untersuchen. „Er hat die Jahresrechnung, die Bilanzen und die Vorschläge Vertheilung von Gewinn und Verlust zu prüfen und darüber der Generalversammlung vor Genehmigung der Bilanz Bericht zu erstatten. Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist. Weitere Obliegenheiten des Aufsichtsraths werden durch 8 Statut bestimmt. 1 8 Die Mitglieder des Aufsichtsraths können die Ausübung ihrer Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen.

Der Aufsichtsrath ist ermächtigt, die Genossenschaft bei Abschließung von Verträgen mit dem Vorstand zu vertreten und gegen die Mitglieder desselben die Prozesse zu führen, welche die Generalversammlung beschließt.

Der Genehmigung des Aufsichtsraths bedarf jede Ge⸗ währung von Kredit an ein Mitglied des Vorstandes, soweit letztere nicht durch das Statut an noch andere Erfordernisse geknüpft oder ausgeschlossen ist. Das Gleiche gilt von der Annahme eines Vorstandsmitgliedes als Bürgen für eine

Kreditgewährung. Inß Prozefsen gegen die Mitglieder des Aufsichtsraths Bevollmächtigte ve treten, welche

den Bestand

wird die Genossenschaft durch Ber in der Generalversammlung werden.

Der Aufsichtsrath ist befugt, nach seinem Ermessen Mit⸗ glieder des Vorstandes vorläufig, bis zur Entscheidung der ohne Verzug zu berufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und wegen einstweiliger Fortführung

.39. Die Miitglieder des Aufsichtsraths haben die Sorgfalt es ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Mitglieder, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Genossenschaft persönlich und solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden. 1”.e. ähca. e vrwewepe⸗

Insbesondere sind sie in den Fällen des §. 32 Absatz 3 zum Ersatze der Zahlung verpflichtet, wenn diese mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten erfolgt ist. 8

Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren. 8 Der Betrieh von Geschaften der Genossenschaft sowie die Vertretung der letzteren in Bezug auf diese Geschäftsführung kann auch sonstigen Bevollmächtigten oder Beamten der Ge nossenschaft zugewiesen werden. In diesem Falle bestimmt sich die Befugniß derselden nach der ihnen ertheilten Voll⸗ macht; sie erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.

Die Bestellung von Prokurister bevollmächtigten zum gesammten nicht statt. 1“ §. 41.

Die Rechte, welche den Genossen in den Angelegenheiten der Genossenschaft, insbesondere in Bezug auf die Führung der Geschäfte, die Prüfung der Bilanz und die Vertheilung von Gewinn und Verlust zustehen, werden in der General⸗ versammlung durch Beschlußfassung der erschienenen Genossen ausgeübt. 1öö“

Jeder Genosse hat eine Stimme.

Ein Genosse, welcher durch die - oder von einer Verpflichtung befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche den Abschluß eines Rechtsgeschäfts mit einem Genossen betrifft.

Die

oder von Handlungs⸗ Geschäftsbetriebe findet

Beschlußfassung entlastet

Genossen können das Stimmrecht nicht durch Bevoll mächtigte ausüben. Diese Bestimmung findet auf handlungs⸗ unsähige Personen, Korporationen, Handelsgesellschaften, Ge⸗ nossenschaften oder andere Personenvereine und, wenn das Statut die Theilnahme von Frauen an der Generalversamm⸗ lung ausschließt, auf Frauen keine Anwendung. Ein Bevoll⸗ mächtigter kann nicht mehr als Ln Genossen vertreten.

Die Generalversammlung wird . 1 rusen, soweit nicht nach dem Statut oder diesem Gesetz andere Personen dazu befugt sind. 1“

Eine Generalversammlung ist außer den im Statut oder in diesem Gesetze ausdrüclich bestimmten Fällen zu berusen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich er⸗ scheint 8. 83

Die Generalversammlung muß ohne Verzug berufen werden, wenn der zehnte Theil oder der im Statut hierfür bezeichnete geringere Theil der Genossen in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Berufung verlangt.

In gleicher Weise sind die Genossen berechtigt, zu ver⸗ langen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung einer General versammlung angekündigt werden.

Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht (§. 10) die Genossen, welche das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Generalversammlung oder zur An⸗ kündigung des Gegenstandes ermächtigen. Mit der Berufung

e 2 12 2 . oder Ankundigung ist die gerichtliche Ermächtigung bekannt zu §. 44.

machen.

Die Berufung der Generalversammlung muß in der durch das Statut bestimmten Weise mit einer Frist von mindestens einer Woche erfolgen.

Der Zweck der Generalversammlung soll jederzeit bei der Berufung bekannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in der durch das Statut oder durch §. 43 Absatz 3 vorgesehenen Weise miadestens drei Tage vor der Generalversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht

st werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über die Leitung

durch den Vorstand be⸗ auch

Mitglied des Aufsichtsraths nicht ausüdan. Sccheiden aus dem Vorstande 2 1 dieselden nicht vor ertheilter Entlastung in gewählt werden.

—2 . 8

Der Aufsichtsrath hat den Vorstand bei Geschafts⸗ führung in allen Zweigen der Verwaltung zu übderwachen und zu dem Zweck sich von dem Gange der Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. selben Berichterstattung von dem Vorstande verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu destimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft einsehen, sowie

ümng seins

Mitglieder aus, so dürsen den Aufsichtsraih

Er kann jederzeit über die⸗

zersammlung, sowie über Anträge auf Berufung einer ichen Generalversammlung ausgenommen. Anträgen und zu Verhandlungen

es der Ankündigung nicht. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind in ein Protokollbuch einzutragen, dessen Einsicht jedem Genossen und der Staatsbehörde gestattet * muß. 22 D. 8 Die Generalversammlung hat über die Genehmigung der Bilanz zu beschließen und von dem Gewinn oder Verlust den

lußfassung bedarf

Die Bilanz sowie eine den Gewinn und Verlust des Jahres zusammenstellende Berechnung (Jahresrechnung) sollen mindestens eine Woche vor der Versammlung in dem Geschäfts⸗ lokale der Genossenschaft oder an einer anderen, durch den Vorstand bekannt zu machenden geeigneten Stelle zur Einsicht der Genossen ausgelegt oder sonst denselben zur Kenntniß gebracht werden. Jeder Genosse ist berechtigt, auf seine Kosten eine Abschrift der Bilanz sowie der Jahresrech zung zu ver⸗ langen. 8

§. 47. 1u“ Die Generalversammlung hat festzusetzen: 1) den Gesammtbetrag, welchen Anleihen der Genossen⸗ schaft und Spareinlagen bei derselben nicht überschreiten sollen; 2) die Grenzen, welche bei Kreditgewährungen an Ge⸗ nossen eingehalten werden

die Genossen zu Einzahlungen auf nach Betrag Beschluß⸗

Soweit das Statut ö den Geschäftsantheil verpflichtet, ohne dieselben und Zeit festzusetzen, unterliegt ihre Festsetzung der fassung durch die Generalversommlung.

Ein Beschluß der Generalversammlung kann wegen Ver⸗ letzung des Gesetzes oder des Statuts als ungültig im Wege der Klage angefochten werden. Dieselbe findet nur binnen der Frist von einem Monate statt. Zur Anfechtung befugt ist außer dem Vorstande jeder in der bsßeeseeerhabee er⸗ schienene Genosse, sofern er gegen den Beschluß Wider pruch zu Protokoll erklärt hat, und jeder nicht erschienene Genosse, sofern er die Anfechtung darauf gründet, daß die Berufung der Generalversammlung oder die Ankündigung des Gegen⸗ standes der Beschlußfassung nicht gehörig erfolgt war. Die Klage ist gegen die Genossenschaft zu richten. Die Genossenschaft wird durch den Vorstand, sofern dieser nicht selbst klagt, und durch den Aufsichtsrath vertreten. Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Be⸗ zirk die Genossenschaft ihren Sitz hat. Die mündliche Ver⸗ handlung erfolgt nicht vor Ablauf der im ersten Absatz be⸗ zeichneten Frist. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleich⸗ zeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. * Die Erhebung der Klage sowie der Termin zur münd⸗ lichen Verhandlung sind ohne Verzug von dem Vorstand in den für die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blättern zu veröffentlichen. 1 Soweit n ein Urtheil rechtskräftig der Beschluß für ungültig erklärt ist, wirkt es auch gegenüber den Genossen, welche nicht Partei sind. War der Beschluß in das Genossen schaftsregister eingetragen, so hat der Vorstand dem Gericht (§. 10) das Urtheil Behufs der Eintragung einzureichen. Die öffentliche Bekanntmachung der letzteren erfolgt, soweit der eingetragene Beschluß veröffentlicht war.

§.

Für einen durch unbegrͤndete Ansechtung des Beschlusses der Genossenschaft entstandenen Schaden hasten ihr solidarisch die Kläger, welchen bei Erhebung der Klage eine bösliche Handlungsweise zur Last fällt. 8 Vierter Abschnitt.

Revision.

§. 51.

1“ 1““ 8“

Die Einrichtungen der Genossenschaft und die Geschäfts führung derselben in allen Zweigen der Verwaltung sind mindestens in jedem zweiten Jahre der Prüfung durch einen der Genossenschaft nicht angehörigen, sachverständigen Revisor

zu unterwerfen. 1 Für Genossenschasten, welche einem den nachfolgenden Anforderungen genügenden Verband angehören, ist diesem das Recht zu verleihen, den Revisor zu bestellen. §. 53. G 8 Der Verband muß die Revision der ihm angehörigen Ge nossenschaften und kann auch sonst die gemeinsame Wahrneh⸗ mung ihrer im §. 1 bezeichneten Interessen, insbesondere die Unterhaltung gegenseitiger Geschäftsbeziehungen zum Zweck haben. Andere Zwecke darf er nicht versolgen. Verbandes müssen in dem Statut des Der Inhalt des Statuts muß erkennen lassen, daß der Verband im Stande ist, der Revisionspflicht zu genügen. Das Statut hat insbesondere den Verbands⸗ bezirk sowie die höchste und die geringste Zahl von Genossen schaften, welche der Verband umfassen kann, festzusetzen und die Bestimmungen über Auswahl und Bestellung der Revisoren, Art und Umfang der Revisionen, sowie über Bildung, Sitz und Besugnisse des Vorstandes und über die sonstigen Organe des Verbandes zu enthalten. K. 55. 1 Die Verleihung des Rechts zur Bestellung des Revisors erfolgt, wenn der Bezirk des Verbandes sich über mehrere Bundesstaaten erstreckt, durch den Bundesrath, anderenfalls durch die Centralbehörde des Bundesstaates. 8 Aenderungen des Verbandsstatuts sind der nach Absatz 1 zuständigen Stelle einzureichen.

Die Zwecke de

es selben angegeben sein.

Der Verbandsvorstand hat das Statut mit einer beglau⸗

Verleihungsurkunde, sowie alljährlich im Monat Januar ein Verzeichniß der dem Verbande angehörigen Genossenschaften den Gerichten (§. 10), in deren Bezirk diese ihren Sitz haben, sowie der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Vorstand seinen Sitz hat, einzureichen.

bigten Abschrift der

. 4.

Generalversammlungen des Verbandes dürfen nur inner⸗ halb des Verbandsbezirks abgehalten werden.

Sie sind der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Vorstand seinen Sitz hat, sowie der höheren Ver⸗ waltungsbehörde, in deren Bezirk die Versammlung abgehalten werden soll, unter Einreichung der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher anzuzeigen.

Der letzteren Behörde steht das Recht zu,

sammlung einen Vertreter zu entsenden.

in die Ver⸗

§. 28. 8

Das Recht zur Bestellung des Revisors kann dem Ver⸗ bande entzogen werden, 8 1

1) wenn er sich gesetzwidriger Handlungen schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird, oder wenn er andere als die im §. 53 bezeichneten Zwecke verfolgt;

2) wenn der Verband der ihm obliegenden Pflicht der Revision nicht genügt.

Die wird nach Anhörung des Verbandse⸗ vorstandes durch die für die Verleihung zuständige Stelle

auf die Genossen fallenden Betrag festzusetzen.

ausgesprochen.

Von der Entziehung ist den im §. 56 bezeichneten Ge⸗ richten Mittheilung zu machen. zeich

1 Genossenschaften, welche einem Revisionsverbande &s. bis 55) nicht angehören, wird der Revisor durch das ericht (S. . bestellt. eer Vorstand der Genossenschaft hat die Bestellung zu beantragen. 8 1 Die Bestellung erfolgt, nachdem die höhere Verwaltungs⸗ behörde über die Person des Revisors gehört ist. Erklärt die Behörde sich mit einer von der Genossenschaft vorgeschlagenen Person einverstanden, so ist xr; zum Revisor zu bestellen.

Der Revisor hat gegen die Genossenschaft Anspruch auf Erstattung angemessener baarer Auslagen und auf Vergütung für seine Leistung nach Maßgabe der erforderlichen Zeit⸗ versäumniß.

Dem vom Gerichte bestellten Revisor werden in Er⸗ mangelung einer Einigung die Auslagen und die Vergütung durch das Gericht festgesetzt. Die Vorschriften im §. 98 Absatz 2, §. 99, §. 702 Nr. 3 der Civilprozeßordnung finden Anwendung.

§. 61.

Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Revisor dier Einsicht der Bücher und Schriften der Genossenschaft und die

Untersuchung des Bestandes der Genossenschaftskasse, sowie der

Bestände an Effekten, Handelspapieren und Waaren zu ge⸗ statten. Zu der Revision ist der Aufsichtsrath zuzuziehen. „Der Vorstand hat eine Bescheinigung des Revisors, daß die Revision stattgefunden hat, zum Genossenschaftsregister einzureichen und den Bericht über die Revision bei der Be⸗ rufung der nächsten Generalversammlung als Gegenstand der Beschlußfassung anzukündigen. In der Generalversammlung 52 der Aufsichtsrath sich über das Ergebniß der Revision zu erklären.

Der von einem Verbande bestellte Revisor hat eine Ab⸗ schrift des Revisionsberichts dem Verbandsvorstande ein⸗ zureichen.

§. 62. Der Reichskanzler ist ermächtigt, allgemeine Anweisungen zu erlassen, nach welchen die Revisionsberichte anzufertigen sind. 8 Fünfter Abschnitt. Uusscheiden einzelner Genossen. §. 63.

Jeder Genosse hat das Recht, mittelst Aufkündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.

Die Aufkündigung findet nur zum Schluß eines Geschäfts⸗ jahres statt. Sie muß mindestens drei Monate vorher schrift⸗ lich erfolgen. Durch das Statut kann eine längere, jedoch höchstens zweijährige Kündigungsfrist festgesetzt werden.

Ein den vorstehenden Bestimmungen zuwiderlaufendes Abkommen ist ohne rechtliche Wirkung.

§. 64.

Der Gläubiger eines Genossen, welcher, nachdem inner⸗ halb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Genossen fruchtlos versucht ist, die Pfändung und Ueberweisung des demselben bei der Auseinandersetzung mit der Genossenschaft zukommenden Guthabens erwirkt hat, kann Behufs seiner Befriedigung das Kündigungsrecht des Genossen an dessen Stelle ausüben, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.

Der Aufkündigung muß eine beglaubigte Abschrift des Schuldtitels und der Urkunden über die fruchtlose Zwangs⸗ vollstreckung beigefügt sein.

§. 65.

Ist durch das Statut die Mitgliedschaft an den Wohnsitz innerhalb eines bestimmten Bezirks geknüpft (§. 8 Nr. 2), so kann ein Genosse, welcher den Wohnsitz in dem Bezirk auf⸗ giebt, zum Schluß des Geschäftsjahres seinen Austritt schriftlich erklären.

Imgleichen kann die Genossenschaft dem Genossen schrift⸗ lich erklären, daß er zum Schluß des Geschäftsjahres aus⸗ zuscheiden habe.

Ueber die Aufgabe des Wohnsitzes ist die Bescheinigung einer öffentlichen Behörde beizubringen.

. 66.

Ein Genosse kann wegen des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte, sowie wegen der Mitgliedschaft in einer anderen Genossenschaft, welche an demselben Orte ein gleichartiges Geschäft betreibt, zum Schluß des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden. Aus Vorschuß⸗ und Kreditvereinen kann die Ausschließung wegen der Mitglied⸗ schaft in einer anderen solchen Genossenschaft auch dann er⸗ folgen. wenn die letztere ihr Geschäft nicht an demselben Ort betreibt.

Durch das Statut können sonstige Gründe der Aus⸗ schließung festgesetzt werden.

Der Beschluß, durch welchen der Genosse ausgeschlossen wird, ist diesem von dem Vorstande ohne Verzug mittelst ein⸗ geschriebenen Briefes mitzutheilen.

Von dem Zeitpunkt der Absendung desselben kann der Genosse nicht mehr an der Generalversammlung theilnehmen, auch nicht Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsraths sein.

67

. 4.

Der Vorstand ist verpflichtet, die Aufkündigung des Ge⸗ nossen oder des Gläubigers mindestens sechs Wochen vor dem Ende des Geschäftsjahres, zu dessen Schluß sie stattgefunden hat, dem Gerichte (§. 10) zur Liste der Genossen einzureichen. Er hat zugleich die schriftliche Versicherung abzugeben, daß die Aufkündigung rechtzeitig erfolgt ist. Der Aufkündigung des Gläubigers sind die im 13 64 Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sowie eine beglaubigte bschrift des Pfändungs⸗ und Ueber⸗ weisungsbeschlusses beizufügen.

Inmgleichen hat der Vorstand im Falle des §. 65 mit der Bescheinigung die Erklärung des Genossen oder Abschrift der Erklärung der Genossenschaft, sowie im Falle der Ausschließung Abschrift des Beschlusses dem Gerichte einzureichen. Die Ein⸗ reichung ist bis zu dem im ersten Absatz bezeichneten Zeit⸗ punkte und, wenn die Erklärung oder der Beschluß später erfolgt, ohne Verzug zu 8681

068.

In die Liste ist die das Ausscheiden des Genossen be⸗ gründende Thatsache und der aus den Urkunden hervorgehende Jahresschluß unverzüglich einzutragen.

„In Folge der Eintragung scheidet der Genosse mit dem in der Liste vermerkten Jahresschlusse, wenn jedoch die Ein⸗ tragung erst im Laufe eines späteren Geschäftsjahres bewirkt wird, mit dem Schluß des letzteren aus der Genossen⸗

Ablauf der bestimmten

1u“X“ . 69. 8 .

Auf Antrag des Genossen, im Falle des §. 64 auf Antrag des Gläubigers, hat das Gericht die Thatsache, auf Grund deren das Ausscheiden, und den Dahresschluß, zu welchem dasselbe beansprucht wird, ohne Verzug in der Liste vor⸗ zumerken.

Erkennt der Vorstand den Anspruch in beglaubigter Form an oder wird er zur Anerkennung rechtskräftig verurtheilt, so ist dies bei Einreichung des Anerkenntnisses oder Urtheils der Vormerkung hinzuzufügen. In Folge dessen gilt der Austritt oder die Ausschließung als am Tage der Vormerkung ein⸗ getragen.

§. 70

.70.

Von der Eintragung sowie der Vormerkung oder von deren Versagung hat das Gericht den Vorstand und den Genossen, im Falle des §. 64 auch den Gläubiger, zu benachrichtigen.

Die Behufs der Eintragung oder der Vormerkung ein⸗ gereichten Urkunden bleiben bn der Verwahrung des Gerichts. 11.

Die Auseinandersetzung des Ausgeschiedenen mit der Genossenschaft bestimmt sich nach der Vermögenslage derselben und dem Bestande der Mitglieder zur Zeit seines Ausscheidens.

Die Auseinandersetzung erfolgt auf Grund der Bilanz. Das Geschäftsguthaben des Genossen ist binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen; an den Reservefonds und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat er keinen An⸗ spruch. Reicht das Vermögen einschließlich des Reservefonds und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden nicht aus, so hat der Ausgeschiedene von dem Fehlbetrage den ihn treffenden Antheil an die Genossenschaft zu zahlen; der Antheil wird in Ermangelung einer anderen Bestimmung des Statuts nach der Kopfzahl der Mitglieder berechnet.

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Die Klage des ausgeschiedenen Genossen auf Auszahlung des Geschäftsguthabens Se. in zwei Jahren. § 73

1 Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten nach dem G des Genossen aufgelöst, so gilt dasselbe als nicht erfolgt.

§. 74.

„Ein Genosse kann zu jeder Zeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben mittelst schriftlicher Uebereinkunft einem Anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung mit ihr austreten, sofern der Erwerber an seiner Stelle Genosse wird oder sofern derselbe schon Genosse ist und dessen bisheriges Guthaben mit dem ihm zuzuschreibenden Betrage den Geschäftsantheil nicht übersteigt. Das Statut kann eine solche Uebertragung aus⸗ schließen oder an weitere Voraussetzungen knüpfen.

Der Vorstand hat die Uebereinkunft dem Gerichte (§. 10)

ohne Verzug einzureichen und, falls der Erwerber schon Ge⸗ nosse ist, zugleich die schriftliche Versicherung abzugeben, daß dessen bisheriges Guthaben mit dem zuzuschreibenden Betrage den Geschäftsantheil nicht übersteigt. Die Uebertragung ist in die Liste bei dem veräußernden Genossen unverzüglich einzutragen. Als Zeitpunkt des Aus⸗ scheidens gilt der Tag der Eintragung. Dieselbe darf, falls der Erwerber noch nicht Genosse ist, nur zugleich mit der Ein⸗ tragung des letzteren erfolgen. Die Vorschriften der §§. 15, 69 und 70 finden entsprechende Anwendung.

Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Genossen aufgelöst, so hat dieser im Falle der Eröffnung des Konkursverfahrens die Nachschüsse, zu deren Zahlung er verpflichtet gewesen sein würde, insoweit zu leisten, als zu derselben der Erwerber unvermögend ist.

3. 75. Im Falle des Todes eines Genossen gilt dieser mit dem Schlusse des Geschäftsjahres, in welchem der Tod erfolgt ist, als ausgeschieden. Bis zu diesem Zeitpunkte wird die Mit⸗ gliedschaft des Verstorbenen durch den Erben desselben fort⸗ gesetzt. Für mehrere Erben kann das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.

Der Vorstand hat eine Anzeige von dem Tode des Ge⸗ nossen ohne Verzug dem Gerichte (§. 10) zur Liste der Genossen einzureichen.

Die Vorschriften in §. 68 Absatz 1, §§. 69 bis 73 finden entsprechende Anwendung.

Sechster Abschnitt. 3 Auflösung und Liquidation.

Die Genossenschaft kann durch Beschluß der General⸗ versammlung jederzeit aufgelöst werden; der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Viertheilen der erschienenen Genossen. Das Statut kann außer dieser Mehrheit noch andere Erforder⸗ nisse aufstellen.

Die Auflösung ist durch den Vorstand ohne Verzug zur Eintragung in das Uömessternsceh. anzumelden.

In dem Falle, daß durch das Statut die Zeitdauer der Genossenschaft beschränkt ist, tritt die Auflösung derselben durch eit ein. Die Vorschrift im §. 76. Absat 2 findet Anwendung.

1

Beträgt die Zahl der Genossen weniger als sieben, so hat das Gericht (§. 10) auf Antrag des Vorstandes und, wenn der Antrag nicht binnen sechs Monaten erfolgt, von Amts⸗ wegen nach Anhörung des Vorstandes die Auflösung der Ge⸗ nossenschaft auszusprechen.

Der Beschluß ist der Genossenschaft zuzustellen. Gegen denselben steht ihr die sofortige Beschwerde nach Maßgabe der Civilprozeßordnung zu. Die Auflösung tritt mit der Rechts⸗ kraft des Beschlusses in Wirksamkeit.

§. 79.

Wenn eine Genossenschaft sich ges driger Handlung oder Unterlassungen schuldig macht, durch welche das Gemein⸗ wohh gefährdet wird, oder wenn sie andere als die in diesem Gesetze (§. 1) bezeichneten geschäftlichen Zwecke verfolgt, so kann sie aufgelöst werden, ohne daß deshalb ein Anspruch auf Ent⸗ schädigung stattfindet.

Das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den für streitige Verwaltungssachen landesgesetzlich geltenden Vorschriften. Wo ein Verwaltungsstreitverfahren nicht besteht, finden die Vorschriften in §§. 20, 21 der Gewerbe⸗ ordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß die Entscheidung in erster Instanz durch die höhere Verwaltungsbehoörde erfolgt, in deren Bezirke die Genossenschaft ihren Siß bat.

Von der Auflösung hat die in erster Instanz entscheidende

schaft aus.

Die Auflösung der Genossenschaft ist von dem Gerichte ohne Verzug in das Genossenschaftsregister einzutragen.

Sie muß vom Vorstande zu drei verschiedenen Malen durch die für die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blätter bekannt gemacht werden. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger aufzufordern, sich bei der Genossenschaft zu

1

„Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn nicht dieselbe durch das Statut oder durch Beschluß der General⸗ versammlung anderen Personen übertragen wird.

Es sind wenigstens zwei Liquidatoren zu bestellen.

Auf Antrag des Aufsichtsraths oder mindestens des zehnten Theils der Genossen kann die Ernennung von Liqui⸗ datoren durch das Gericht (§. 10) erfolgen.

Die Abberufung der Liquidatoren kann durch das Gericht

unter denselben Voraussetzungen wie die Bestellung erfolgen. Liquidatoren, welche nicht vom Gerichte ernannt sind, können auch durch die Generalversammlung vor Ablauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind. (eee werden. Die Bestellung der ersten Liquidatoren ist durch den Vor⸗ stand, jede Aenderung der Liquidatoren oder Beendigung ihrer Vollmacht ist durch biese zur Eintragung in das Genossen⸗ schaftsregister ohne Verzug anzumelden.

Zugleich haben die Liquidatoren ihre Unterschrift persönlich vor dem Gerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglau⸗ bigter Form einzureichen.

Eine Abschrift der Urkunden über ihre Bestellung ist der Anmeldung beizufügen und wird bei dem Gerichte aufbewahrt.

8 80.

„Die Liqcquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung be⸗ stimmten Form ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Genossenschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung durch sämmtliche Liqui⸗ datoren erfolgen. Weniger als zwei dürfen hierfür nicht be⸗ stimmt werden.

Die Bestimmung ist mit der Bestellung der Liquidatoren zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.

Die Zeichnungen geschehen derartig, daß die Liquidatoren der bisherigen, nunmehr als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihre NamenszesiterschtGee

Die Vorschriften im §. 29 über das Verhältniß zu dritten Personen finden bezüglich der ““ Anwendung.

Bis zur Beendigung der Liquidation kommen ungeachtet der Auflösung der Genossenschaft in Bezug auf die Rechts⸗ verhältnisse derselben und der Genossen die Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts dieses Gesetzes zur Anwendung, sewft sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Ab⸗ chnitts und aus dem Wesen der Liquidation nicht ein An⸗ deres ergiebt.

„Der Gerichtsstand, welchen die Genossenschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zur vollzogenen Vertheilung des Vermögens bestehen. 8,8

.86.

Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Genossenschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Genossenschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Genossenschaft gerchacic und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung chwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. §. 87.

Die Liquidatoren haben die aus den S. Absatz 1, §. 32 98 42 bis 45, H. 46 Absatz 2 sich ergebenden Rechte und Pflic ten des Vorstandes und unterliegen gleich diesem der Ueberwachung des Aufsichtsraths. Sie haben sofort bei Beginn der Liquidation und demnächst in jedem Jahre eine Bilanz aufzustellen. Die erste Bilanz ist zu veröffentlichen; die Bekanntmachungist zu dem Genossenschaftsregister einzureichen.

Die Veräußerung unbeweglicher Sachen kann von den Liquidatoren, sofern nicht das Statut oder ein Beschluß der Generalversammlung anders bestimmt, nur durch öffentliche Versteigerung bewirkt werden. 5

Eine Vertheilung des Vermögens unter die Genossen darf nicht vor Tilgung oder Deckung der Schulden und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vollzogen werden, an welchem die Aufforderung der Gläubiger in den hierzu Blättern (§. 80 Absatz 2) zum dritten Male er⸗ folgt ist.

Nicht erhobene Schuldbeträge, sowie die Beträge für be⸗ tagte oder streitige Forderungen sind zurückzubehalten. Dasselde gilt von schwebenden Verbindlichkeiten. 3

Liquidatoren, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, sind außer der Genossenschaft den Gläubigern zum Ersatze des ihnen daraus erwachsenen Schadens persönlich und solr⸗ darisch verpflichtet. Die gleiche Verpflichtung trifft die Mit⸗ glieder des Aufsichtsraths, wenn die Zuwiderhandlung mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten geschieht. D 2 Ver⸗ pflichtung wird den Gläubigern gegenüber dadurch t auf⸗ gehoben, daß die Zuwiderhandlung auf einem Beschlusfe der Generalversammlung beruht.

Die Vertheilung des Vermögens unter die emnehnen Genossen erfolgt bis zum Gesammtdetrage ihdrer auf Grund

der ersten Liquidationsbilanz (§. 87) ermittelten Geschäfts⸗ guthaben nach dem Verhältniß der letzteren. Bei Ermittelung der einzelnen Geschäftsguthaben bleiden für die Vertheilung des Gewinnes oder Verlustes, welcher sich fuür den Zeitramm zwischen ber⸗ letzten Jahresbilanz (§. 31) und der ersten Liquidationsbilanz ergeden hat, die seit der le Jadresdlanz geleisteten Einzahlungen außer Betracht. Fewintt Inns

diesem Zeitraum ist dem Guthaben a EE“ als dadurch der Geschäftsantheil übderschritten mwi Ueberschüsse, welche sich uder den Gesamnn g Reser Guthaben hinaus ergeden, sind nach Köpfen zu ve G Durch das Statut kann ein anderes Verhälmis Vertheilung bestimmt werden. 8 Nach Beendigung der Rquidaton dee Vacher Schriften der aufgelosten Genossenschaft fuüͤr die Dauer ven zehn Jahren einem der gewesenen Genossen oder ennem Drittem in Verwahrung zu geden. Der Ge⸗ der der Dritte wad in Ermangelung einer Bestinmmung den Statuts der deneh

Behörde dem Gerichte (§. 10) Mittheilung zu machen.

Beschlusses der Generalversanmmlung durch das Gericht § 10) bestimmt. Dasselde hbana die Geuessen und deren er