1889 / 123 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 24 May 1889 18:00:01 GMT) scan diff

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zwar unter der Verwarnung, daß im alle der unter⸗

mit ihren

Königliches Amtsgericht.

7 Aufgebot. 1“ dem e. Diedrich Börstmann zu Bokel haben folgende in der eldmark von Bokel elegene Grundstücke durch Kauf erworben:

1) Wülheim Schmedes zu Bokel die Parzelle 176 des Kartenblatts 2 der Grundsteuermutterrolle von Bokel zur Größe von 1 ha 34 a 77 qm,

eenannt „Hüllenmoor“,

2) TCarl Brunkhorst zu Bokel die Parzellen 164,

¹ 176 und 177 des Kartenblatts 11 der Grund⸗ steuermutterrolle von Bokel zur Größe von 19 à 81 qm, 41 a 63 qm und resp. 7 à 16 qm, genannt „Pattackerꝛ, Martin ng; zu Bokel die Parzelle 77 des Kartenblatts 8 der Grundsteuermutterrolle von Bokel zur Größe von 39 a 58 qgm, ge⸗ 23. „die langen Stücke“, auch „Wisch⸗ fordel“. Auf Antrag der Käufer werden Alle, welche an een verkauften Grundstücken Eigenthums⸗, ˖Näher⸗, lehnrechtliche, fideikommissarische, Pfand⸗ und andere ingliche Rechte, insbesondere auch Servituten und Realberechtigungen zu haben vermeinen, hiermit auf⸗ gefordert, solche Rechte spätestens in dem am Mittwoch, den 10. Juli 1889, Morgens 10 Uhr, hier anstehenden Aufgebotstermine anzu⸗ melden, widrigenfalls für den sich nicht Meldenden das Recht im Verhältniß zum neuen Erwerber der Grundstücke verloren geht. Hagen i. Brem., den 16. Mai 1889. Königliches Amtsgericht.

[11493] Aufgebot.

Nachdem die Ehefrau Brinker, gnt. Nolte, Catharina Regina Elise, geb. Bönsmann, zu Jösting⸗ hausen, als Vormünderin ihrer Kinder Louise, Ferdinand und Johann Heinrich Brinker, das Auf⸗ ebot der in Verlust gerathenen Urkunde über die m Grundbuch von Hitz⸗Jöstinghausen Band I Blatt 37 Abtheilung III Nr. 2 auf die Spiekers Markkötterei Nr. 40 zu Jöstinghausen für den Pächter

Christian Heinrich Bönsmann auf Langsenkamps Stätte zu Schinkel, späteren Colonen Nolte zu Jöstinghausen eingetragene Forderung vom 19. De⸗ zember 1860 über 1300 Thaler beantragt hat, so wird hiemit der Inhaber der Urkunde aufgefordert, spätestens in dem auf Donnerstag, den 19. Sep⸗ tember 1889, Vormittags 11 Uhr, hier an⸗ stebenden Termine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls dieselbe für kraftlos erklärt werden wird.

Wittlage, den 17. Mai 1889. 8

Königliches Amtsgericht. I. 8 Hermann.

[11488] Anfgebot.. Im Grundbuch von Riepe tom. 14 vol. 1 Nr. 40 t eingetragen eine Warfstätte, bestehend nem Hause, worin 3 Stuben, einer Scheune und einem Garten. Im Jahre 1779 wurde als Eigenthümer der einen Stube nebst Scheune und Garten, worin ein Fischteich, Ulfert Antons und als Eigen⸗ thümer einer Stube (mit Garten?) Anna Antons, Wittwe des Jan Djuren, eingetragen. Im Jahre 1856 wurde im Grundbuch vermerkt, daß, nachdem das Haus nebst Scheune vor vielen ahren ab⸗ gebrannt, die damaligen Besitzer drei separate Häuser wiedererbaut hätten, und besäße davon jetzt angeblich Ulfert Janssen Djuren als Besitznachfolger a. seiner weil. Mutter Anna Antons ein Haus nebst dahinter belegenem Garten, b. des Ulfert Antons den Fisch⸗ teich. Dieser dem Ulfert Janssen Djuren gehörig gewesene Grundbesitz soll gegenwärtig im Kataster vermessen sein als Parzellen 122 und 354/123 Karten⸗ blatt 9 Gemarkung Riepe. Auf Antrag der Erben des letztgenannten Djuren als gegenwärtiger Besitzer, nämlich der Wittwe Taetje Janssen, geb. Cordes, in Riepe, der Ehefrau Czilke Krone, geb. Djuren, in Varel, der Trientje Djuren in Gandersum, des Fischers Ulfert Djuren in Riepe, der Schwaantje Diuren in Gandersum, der durch vorgedachte Wittwe Diuren als Vormünderin vertretenen Minderjährigen Jan und Dirk Diuren, werden alle Diejenigen, welche auf den von diesen Erben besessenen Grund⸗ besitz Eigenthumsansprüche zu haben vermeinen, auf⸗ gefordert, spätestens im Termin Dienstag, 9. Juli J., Morgens 10 Uhr, beim unterzeichneten Gerichte solche ihre Ansprüche anzumelden, widrigen⸗ falls sie damit ausgeschlossen und die genannten Djuren'schen Erben als Eigenthümer eingetragen werden. Aurich, den 17. Mai 1889. Königliches Amtsgericht. III.

[11492] Aufgebot

Im 22 Expropriation hat der Kleinkothsaß Henn⸗ eine in Lelm No. ass. 14 von seinem

ofplane Nr. 73 eine Fläche von 24,5 qm gegen

eine Entschädigung von 120 an den Kreis⸗ kommunal⸗Verband Helmstedt abgetreten.

Zur Auszahlung des Entschädigungsbetrages ist Termin auf den 18. September 1889, Morgens 10 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgerichte hierselbst anberaumt.

Auf Antrag Herzoglicher Kreisdirektion Helmstedt werden zu diesem Termine alle Diejenigen, welche an der abgetretenen Grundfläche beziehungsweise dem zu zahlenden Entschädigungskapitale dingliche Be⸗ rechtigungen zu haben glauben, mit der Aufforde⸗ rung vorgeladen, ihre Ansprüche spätestens im Termine anzumelden, widrigenfalls sie mit denselben ausgeschlossen werden sollen.

Königslutter, den 13. Mai 1889. 8

Herzogliches Amtsgericht b

Schwarzenberg. [11480) .

Auf Untra des Zimmermanns Theodor 5 in Drever, Kspl. Marl, wird der Johann Theodor Kleinstreuer, geb. am 25. Juni 1818, welcher vor 40 Jahren nach Nordamerika ausgewandert ist und seit länger als 20 Jahren keine Nachricht von sich gegeben hat, aufgefordert, sich spätestens in dem auf den 11. März 1890, Morgens 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Amtsgerichte angesetzten Termine

persönlich oder schriftlich zu melden, widrigenfalls dessen Todeserklärung erfolgen soll.

orsten, den 13. Mai 188.

Kehöhnigliches Amtsgericht.

[114861 9

Auf Antrag des Nachlaßpflegers, Kaufmanns Gustav Lundehn hier, werden die unbekannten Rechts⸗ nachfolger des am W. Juli 1888 hierselbst ver⸗ storbenen Agenten Andreas Neumann aufgefordert, pätestens im Aufgebotstermine den 30. April 1890, Vormittags 11 Uhr, ihre Ansprüche auf den etwa 10 000 betragenden Nachlaß desselben bei dem unterzeichneten Gericht, Zimmer Nr. 34, unter Nachweis ihres Erbrechts, und, im Falle sich dasselbe auf die gesetzliche Erbfolge Fandet. unter Nachweis des Grades ihrer Verwandtschaft mit dem Verstorbenen, anzumelden, widrigenfalls der Nachlaß dem Fiskus werden wird.

Königsberg, den 15. Mai 1889.

Königliches Amtsgericht. X.

8625 8

öd ach die Erbschaft des verstorbenen Kauf⸗ manns Fritz Kohl hieselbst ub intestato den Erben desselben al:

a. dessen Wittwe, Bertha, geb. Oelmann,

b. dessen von dem Lehrer Otto Oelmann bevor⸗ mundeten beiden Kindern Elisabeth und Johanne Kohl, sämmtlich daselbst,

deferirt, von den genannten Erben bezw. dem Vor⸗ munde derselben aber mit der Rechtswohlthat des Inventars angetreten ist, so werden alle Diejenigen, welche Ansprüche auf Befriedigung aus der Verlassen⸗ schaft des ꝛc. Kohl zu haben vermeinen, aufgefordert, solche Ansprüche möglichst bescheinigt spätestens in dem zu diesem Zwecke auf den 22. Mai 1889, Vormittags 10 Uhr, anberaumten Termin unter dem Rechtsnachtheile anzumelden, nicht ange⸗ meldete Anspruͤche auf den Theil der Masse sich be⸗ schränken, welcher nach Berichtigung der angemeldeten Fasheeehe auf die Erben übergeht. Schöningen, den 2. Mai 1889. Herzogliches Amtsgericht. A. Heise.

[11512]

In Sachen, die Todeserklärung bez. Ausschließun der unbekannten Erben 1) des Kaufmanns n Christoph Grünwald, vormals in Berlin, 2) des nach Amerika ausgewanderten Sattlers Ernst Gustav Wagner aus Wolkenstein und 3) des ebenfalls nach Amerika ausgewanderten Müllers Christian Heinrich Leschner aus Gehringswalde betr., wird auf Antrag zu 1 des Königl. Sächsischen Staatsfiskus, vertreten durch Justizrath Dr. Böhme in Annaberg, zu 2 des Gutsbesitzers Karl Gotthilf Hofmann in Schön⸗ brunn, in väterlicher Gewalt seiner unmündigen Kinder, Karl Ludwig, Emma Agnes und Max Paul, Geschwister Hofmann, ebenfalls vertreten durch Justizrath Rechtsanwalt Dr. Böhme in Annaberg, und zu 3 die Wirthschaftsbesitzer Karl Julius Leschner und Christian Friedrich Leschner in Gehrings⸗ walde, von dem Königlichen Amtsgericht Wolken⸗ stein durch den Amtsrichter Hohlfeld für Recht erkannt:

Der Kaufmann Heinrich Christoph Grünewald, vormals in Berlin, der nach Amerika ausgewanderte Sattler Ernst Gustav Wagner aus Wolkenstein und der ebenfalls dahin ausgewanderte Müller Christian Heinrich Leschner aus Gehringswalde werden für todt erklärt, die unbekannten Erben, bez. Rechts⸗ nachfolger, welche ihre etwaigen Ansprüche an die Nachlässe Grünewalds, Wagners und Leschners bis zu dem bestimmten Aufgebotstermine nicht angemeldet haben, ausgeschlossen und ist das Vermögen Grüne⸗ walds als erbloses Gut dem Königl. Sächsischen Staatsfiskus zu überlassen, während die Vermögen Wagners und Leschners deren hier bekannten Erben auszuantworten sind.

Die Kosten des Verfahrens haben die betheiligten Erbinteressenten zu tragen.

Verkuͤndet am 3. Mai 1889. Königl. Sächs. Amtsgericht Wolkenstein.

[11494] Seeeen.

Durch Ausschlußurtheil des Königlichen Amts⸗ Sea I. Berlin, Abtheilung 49, vom heutigen

age ist das Hypothekendokument über 2700 nebst 5 % Zinsen, eingetragen für die verwittwete Frau Kaufmann Rückert, Louise Emilie Wilhelmine, geb. Berlin, zu Tangermünde im Grundbuch des Königlichen Amtsgerichts I. zu Berlin von den Invalidenhaus⸗Parzellen Band III. b] Blatt Nr. 98 Abtheilung III. Nr. 17, für kraftlos erklärt.

Berlin, den 17. Mai 1889.

Thomas, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts I. Abtheilung 49.

[11303] Bekanntmachung.

Durch Ausschlußurtheil des Königlichen Amts⸗ gerichts I. Berlin, Abtheilung 49, vom beutigen Tage ist der von dem Hoflieferanten Wilhelm Wiegand zu Apolda am 10. November 1887 auf Hermann Ewald in Berlin, Louisenstraße 38, gezogene, von dem Letzteren acceptirte, am 10. Januar 1888 zahl⸗ bare Primawechsel vom 10, November 1887 über 317 18 ₰, dessen Rückseite mit dem Blancogiro des Wiegand und den Giro⸗Vermerken von Heinrich Spoer & Francke zu Apolda, des P. A. Wolf und der durchstrichenen Quittung der Deutschen Bank versehen, und der angeblich verloren gegangen ist, für kraftlos erklärt.

Berlin, den 17. Mai 1889.

Thomas, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts I. Abtheilung 49.

[115011 Im Namen des Königs! Verkündet am 13. Mai 1889. Kambach, Gerichtsschreiber. In der Peter Wojciechowski'schen Aufgebotssache I. F. 2/89 erkennt das Königliche Amtsgericht zu Koschmin durch den Amtsrichter Frydrychowicz für

Recht: 1) Dem Bremser Ignatz Grzesiek in Jersitz, dem Wirth Joseph vnrsiet 8 Benefecice dem Wirt Ignatz Grzesiek in Potarzyce, und zwar dem Ersteren als Erben der Margaretha Grzesiek, geb. Gabriel, den beiden Letzteren als Erben der Josepha Pauline Grzesiek, geb. Gabriel, werden ihre Rechte auf die⸗ jenigen 47 Thlr. 4 Sgr. 10 Pf. nebst Zinsen, welche im Grundbuche von Koschmin Polnisch Hauland Nr. 11 Abth. III. Nr. 1b als großflerliches Erb⸗ theil für die Pesephe Pauline und Margarethe Ge⸗ schwister Gabriel aus dem Franz Gabriel schen. Erb⸗ bevs vom 27. März 1829 eingetragen sind, vor⸗ behalten.

2) Die übrigen Rechtsnachfolger der Fhüeeenee, Gläubigerinnen werden mit ihren Ansprüchen auf die bezeichnete Hypothekenpost ausgeschlossen.

3) Die Kosten des Verfahrens werden dem An⸗ tragsteller, Wirth Peter Wojciechowski, auferlegt.

[11500] in Namen des Königs! 3 erkündet am 5. April 1889. Falck, als Gerichtsschreiber. i. Sachen, betressend das Aufgebot der Hypo⸗ thekendokumente: 1 1) über die für die Bauer Milbratz'schen Ehe⸗ eute auf Zülkenhagen Nr. 151 und Nr. 185 Abtheilung III. Nr. 1 bez. Nr. 1 eingetra⸗ genen 200 Thaler und 1 2) über die für Halbbauern Kleinschmidt zu Groß⸗Dallenthin auf Zülkenhagen Nr. 237. Abtheilung III. Nr. 2 eingetragenen 600 ℳ, erkennt das Königliche Amtsgericht zu Bärwalde i. Pomm. durch den Amtsrichter Gerstenberg für

Recht: 3 Nachstehende Hypothekenurkunden: ) Das Dokument über 200 Thaler Kaufgelder⸗ restforderung, eingetragen für den Bauern Johann riedrich Wilbelm Milbratz und dessen Ehefrau anne Emilie, geborene Zahn, anf den Grundstücken r. 151 und Nr. 185 des Grundbuchs von Zülken⸗ hagen Abtheilung III. Nr. 1, bestehend aus: a. dem gerichtlichen Kaufvertrage vom 22. De⸗ zember 1857, b. der Eintragungsnote vom 8. Juni 1858, c. Hypothekenbuchsauszuge vom 26. Mai 2) das Dokument über 600 Kaufgelder, für den Halbbauern Carl Ludwig Kleinschmidt zu Gr.⸗ Dallenthin zu 5 % verzinslich eingetragen auf dem Grundstücke Band VI. Nr. 237 des Grundbuchs von Zülkenhagen in Abtheilung III. unter Nr. 2, bestehend aus: a. dem Hypothekenbriefe vom 10. April 1874, b. Ausfertigung des gerichtlichen Kaufvertrages vom 10. April 1874, werden für kraftlos erklärt. gez. Gerstenberg. Ausgefertigt: Bärwalde i. Pomm., den 14. Mai 1889. (L. S.) Zimmermann, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

[114950) Im Namen des Königs! Verkündet am 13. Mai 1889. Kambach, Gerichtsschreiber.

Auf den Antrag des Wirths Joseph Weiörka in Malgow, vertreten durch den Rechtsanwalt Czypicki in Koschmin, erkennt das Königliche Amtsgericht zu durch den Amtsrichter Frydrychowicz für

echt:

Die Zweighypothekenurkunde über die im Grund⸗ buche von Malgow Nr. 17 Abth. III. Nr. 2 für Joseph Andrzejewski eingetragenen, und auf Grund des Joseph Andrzejewski'schen Erbrezesses vom 26. Oktober 1853 für den am 21. November 1852 geborenen Joseph Andrzejewski im April 1854 sub⸗ ingrossirten Erbegelder von 51 Thlr. 24 Sgr. 8 Pf., gebildet aus der beglaubigten Abschrift des Joseph Andrzejewski'schen Erbrezesses vom 26. Oktober 1853 sowie desjenigen Hauptdokuments, welches über die auf Malgow Nr. 6 Abth. III. Nr. 2 für die Ge⸗ schwister Andrzejewski eingetrag en gewesenen 207 Thlr. 20 Sgr. 2 Pf. aus dem öG Feeeget Urs

ö. eptbr. Andrzejak'schen Erbrezesse vom I. Mär) 1816, dem Hypothekenbuchsauszuge und der Ingrossations⸗ note vom 28. August 1846 gefertigt worden, wird für kraftlos erklärt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antrag⸗ steller auferlegt.

[11503]

Die Hypothekenurkunde über die auf dem Grund⸗ stück des Restaurateurs Wilhelm Bartels haftende Höbather von 473 Thlr. 26 Sgr. 2 Pf., eingetragen m Grundbuche von Malz Band I. Blatt Nr. 30 Abtheilung III. Nr. 8, ist für kraftlos erklärt.

Oranienburg, den 3. Mai 1889. 1

Königliches Amtsgericht.

L1nb91 Oeffentliche Vorladung. Josef Bengold, Wagner, früher zu Breitenau wohnend, jetzt ohne bekannten Wohn⸗ und Aufent⸗ haltsort, wird hierdurch öffentlich vorgeladen, Montag, den 23. September 1889, Vor⸗ mittags 9 Uhr, in der Sitzung des Kaiserlichen Oberlandesgerichts zu Colmar durch einen bei diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt zu er⸗ scheinen, um auf den Antrag seiner Ehefrau Magdalene, geborene Bansept, zur Zeit in Vezelise, Arrondissement Nancy, in Frankreich sich aufhaltend, Berufungsklägerin gegen das Urtheil des Landgerichts Colmar vom 18. Januar 1889, vertreten durch Rechtsanwalt Pfannenstiel,

„Kaiserliches Oberlandesgericht wolle die zwischen ddeen Parteien bestehende Ehe scheiden“, zu verhandeln und das Rechtliche erkennen zu hören.

Schoof, Ober⸗Sekretär.

[11531] Oeffentliche g

Der Rechtsanwalt Karl Lenhart in Nürnberg hat Namens der ledigen und roch Metzgermeisters⸗ tochter Katharina Barbara Fürstenhöfer in Nürn⸗ berg und der Curatel über deren außereheliches Kind Vhlha Barbara, vertreten durch dessen Vormund

etzgermeister Johann Georg Fürstenhöfer von St. Leonhard, gegen den Weinhändler Isaak Fleisch⸗ mann von Kitzingen, z. Zt. unbekannten Aufenthalts, Klage wegen Ansprüche aus außerehelicher Schwänge⸗ rung gestellt und unter Vorladung des Beklagten in die anzuberaumende Sitzung des K. Amtsgerichts beantragt, den Isaak Fleischmann zu ver⸗ urtheilen, derselbe habe

1) die Vaterschaft zu dem von der Katharina Barbara Fürstenhöfer am 10. März l. J. geborenen Kinde, Namens Anna Barbara, anzuerkennen,

2) demselben das v Erbrecht auf seinen dereinstigen Nachlaß nach Maßgabe des preuß. Landrechts einzuräumen,

3) einen wöchentlichen von der Geburt des Kindes bis zu dessen zurückgelegten 14. Lebens⸗ jahre zu entrichtenden, im Poraus zahlbaren Alimentationsbeitrag von vier Mark zu ent⸗

richten, 9 das dereinstige Schulgeld, 5) die allenfallsigen Kur⸗ und Begräbnißkosten

ustellung.

wenn das Kind in obiger Alimentations⸗

periode erkranken oder sterben sollte,

6) pierzig Mark Tauf⸗ und Kindbettkosten zu bezablen, sowie endlich der Barbara Fürsten⸗ höfer eine persönliche eleen von

fünftausend Mark zu leisten und fßr all⸗

¹* diese Ansprüche eine Kaution durch Bestellmg eeiner Hypothek im Betrage von 7900 zn

entrichten oder durch Erlege pupillenmäßiger Papiere im gleichen Betrage zu leisten, sowie die Kosten des Prozesses und des Arrestpro⸗ zesses zu tragen, 5

7) das Urtheil wird, soweit eb geseblich zulässig

für vorläufig pollstreckbar erklaͤrt.

Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreitz hat das K. bayr. Amtsgericht Kitzingen Termin auf Pnenn. den 17. September Il. J., Vorn. 9 Uhr, in vesen Sitzungssaale bestimmt, und die öffentliche Zustellung an den Beklagten bewilligt welche anmit erfolgt. .

Kitzingen, den 18. Mai 18809.

Gerichtsschreiber des K. bayr. Amtsgerichts.

(L. S.) Friedrich, K. Sekr.

[11533] Oeffentliche Zustellung.

Die Firma Steinam & Cie., Herren⸗Garderobe⸗ geschäft zu Würzburg, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Oberndorf zu Darmstadt, klagt gegen den Rel⸗ senden Friedrich Schacke, früher zu Darmstadt, jett unbekannt wo? abwesend, aus verkäuflicher Lieferung von Waaren, mit dem Antrage, den Beklagten kostenpflichtig durch vorläufig vollstreckbares Urtheil für schuldig zu erkennen, an Klägerin 155 nebst 6 % Zinsen seit 14. April 1888 zu bezahlen, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Großherzogliche Amtsgericht zu Darmstadt I. auf Freitag, den 12. Juli um Zwecke der uszug der Klage

1889, Vormittags 9 Uhr. öffentlichen Zustellung wird dieser bekannt gemacht.

Molter, Hülfs⸗Gerichtsschreiber des Großh. Amtsgerichts. 1

[11539] Oeffentliche Zustellung.

Der Seminarlehrer Ernst Steckel und dessen Ehe⸗ frau Selma, geb. Reinsch, zu Eisleben, vertreten durch den Justizrath dof daselbst, klagt gegen die Ehefrau des Legecrn⸗ Fe gentreu Anna Helene, geh, Hammer, im Beistand ihres Ehemannes, früher z Zöllschen bei Lützen, später zu Berlin, Wilsnacken⸗ straße 36, z. Z. in unbekannter Ahbwesenheit, wegen Forderung, mit dem Antrage auf Verurtheilung zur Zahlung von 3000 nebst Zinsen, und ladet die Beklagte zur mündlichen Verhandlung des Rechtz⸗ streits vor die vierte Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Halle a. S. auf den 11. Oktober 1889, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen An⸗ walt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zu⸗ 2 wird dieser Auszug der Klage bekannt ge⸗ macht.

Halle a. S., den 20. Mai 1889.

Sänger, Aktuar, als Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[11667] Oeffentliche Zustellung.

In dem gerichtlichen Theilungsverfahren der Ehe⸗ leute Johann Peltz, Schuhmacher, und Margaretha Rehlinger zu Alte⸗Glashütte und der Eheleute Peter Heinrich, Bergmann, und Elisabethe Rehlinger i Krughütte, gegen Elisabetha Steffen, Wittwe Georg Rehlinger, ohne Gewerbe, zu Alte⸗Glashütte und den Jakob Rehlinger, dessen Wohn⸗ oder Aufent haltsort nicht bekannt ist, wegen Theilung der Nach lassenschaften von Georg und Johann Rehlinger Söhne der Elisabethe Steffen aus deren Ehe miß dem verlebten Georg Rehlinger, ladet der Nota Culmann zu Forbach in Lothr. die Betheiligte

vor 1) zur Erklärung über den Inhalt der an 7. Mai 1889 vor ihm errichteten Verhandlun und die zu bestimmenden Versteigerungsbedin gungen auf Freitag, den 30. Auguß 1889, Vormittags 10 Uhr, in sein Amtt lokal zu Forbach, zur Versteigerung des einzigen zu den Tiei lungsmassen gehörigen Wohnhauses me Stallung, Hof und Garten zu Alte⸗Glashü⸗ auf Freitag, den 27. September 1889 Nachmittags 3 Uhr, in das Wirthsloke des Johaun Bach zu Alte⸗Glashütte, zur Liquidation der Theilungsmassen u Auseinandersetzung auf Freitag, 25. Oktober 1889, Vormittags 10 Uhr in sein Amtslokal zu Forbach, und zwar unter der Verwarnung, daß gegen Ausbleibenden angenommen wird, 2 seien mit dar Inhalte der Verhandlung vom 7. Mai 1889, d zu entwerfenden Versteigerungsbedingungen und do zu errichtenden Lizitation, Liquidation und Auß einandersetzung einverstanden, und daß alles die ungeachtet ihres Ausbleibens für sie bindend sein win Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung an de Jakob Rehlinger, dessen Wohn⸗ oder Apvfenthaltzo nicht bekannt ist, wird dieser Auszug der Vorlad bekannt gemacht.

„z;, Petri, Gerichtsschreiber des Amtsgerichts Forbach in Lot

[11537) Oeffentliche Zustellung. Der Kaufmann Bernard Elfering in Wehßuk vertreten durch den Rechtsanwalt Driever zu Ahm⸗

klagt gegen einrich Nienhaus auf Zeche Hugo b0

1) den bei Buer i. W., 2) die Eheleute 9 Real und Gertrud, 0 Nienhaus in Erle bei Buer 50/12, 1 3) dem Hermann Nienhaus, seinem Aufenthe nach unbekannt, aus einem auf ihn übergegangenen Darlehn 1 49 Thalern 28 Sgr. laut Schuldverschreibung ve 14. Februar 1865 mit dem Antrage: Die Beklag⸗ zu verurtheilen, dem Kläger 149 ℳ% 80 nebst4 Zinsen seit 14, Februar 1886 zu zahlen; auch! zu erlassende Urtheil ftr vorläufig vollstreckhn erklären, und ladet die Beklagten zur münd Vexhandlung des Rechtsstreits vor das Königlä Amtsgericht zu Ahaus auf den 10. Inli ü Vormittage 9 Uhr. Zwecke der öffent Zefiehana wird dieser Auszus der Klage bel gemacht. Ahauns, den 17. Mai 1889.

1 Mitsdörffer, Gerichtsschreiber des Köͤniglichen Amtsgerichlh

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Stants⸗Anzeiger.

weite Beilage

3

Mai

Berlin, Freitag, den 24.

1889.

Preußzen. Berlin, 24. Mai. Im weiteren Verlauf der gestrigen (74.) Sitzung des Reichstages wurden bei fortgesetzter dritter Berathung des Gesetzentwurfs, be⸗ fresfend die Invaliditäts⸗ und Altersversiche⸗ rung, die 8§. 82 und 83 mit einigen redaktionellen Aende⸗ tungen angenommen.

u §. 84 bemerkte der Abg. Broemel: Der Abg. Schmidt⸗Elberfeld hat in der zweiten Lesung einen Vergleich gezogen zwischen der von der Magdeburger allgemeinen Versicherungsgesellschaft geforderten Prämie für die Invaliditäts⸗ und Altersversicherung und zwischen den Beiträgen auf Grund dieses Gesetzes. Der Vertreter der verbün⸗ deten Regierungen hat damals für dieses Gesetz einen Prämiensatz von 6,64 angeführt gegenüber der von der Magdeburger Gefellschaft geforderten Prämie von 7,30 pro Jahr für eine Versicherungsrente von 100 Der Bundesraths⸗ vertreter hat sich leider nicht veranlaßt gesehen, die Grund⸗ lagen seiner Berechnungen dem Hause oder einigen Abgeord⸗ neten mitzutheilen. Ich höre, daß dies später privatim ge⸗ schehen ist. Wiederholt ist hier bei der Berechnung der Sätze dargethan, daß das hier angenommene System des Kapital⸗ deckungsverfahrens nothwendig die Folge habe, die Gegenwart auf Kosten der Zukunft zu entlasten. Nach diesem System würde in der ersten Lohnklasse die mittlere Invalidenrente ohne Reichszuschuß 85,85 ℳ, mit Reichszuschuß 135,85 Rente im Beharrungszustande betragen. Bei dem von uns vorgeschlagenen Prämiendeckungsverfahren würde es mit einer jährlichen Prämienzahlung von 9 möglich sein, ohne jeden Reichszuschuß eine Invalidenrente für die erste Lohnklasse von 136 pro Jahr zu leisten, ebenso eine gleiche Altersrente. Wenn man also von vornherein nicht zu niedrige Prämiensätze forderte, sondern sich auf den ver⸗ sicherungstechnischen Standpunkt stellte, so könnte man in der ersten Lohnklasse denselben Betrag geben, der jetzt erst durch den Reichszuschuß erreicht wird. Ich könnte mir nur denken, daß für diejenigen Arbeiter, welche in einem höheren Alter in die Versicherung eintreten, und also mit viel höheren Prämien belastet werden, zeitweilig für eine Uebergangsperiode ein Reichszuschuß gewährt würde. Anders liegt die Sache doch aber hier bei diesen Systemen. Die 6,64 Jahresprämie, von welchen der Bundesrathsvertreter gesprochen hat, enthalten schon 1 Verwaltungskosten; bei den weiteren Prämien für die anderen Lohnklassen muß man diese 1 in Abzug bringen, um die Sicherheitszuschläge in den verschie⸗ denen Lohnklassen zu machen. Wenn Sie eine andere Lohn⸗ klasse nehmen, z. B. die vierte, so wird darin im Beharrungs⸗ zustande eine Jahresprämie von 29,2 gezahlt. Der Arbeiter, der mit dem 20. Jahre in die Versicherung eintritt, erhält 228 ohne Reichszuschuß und 278 mit demselben und eine Altersrente von 150 resp. 200 Wählte man das Prämienverfahren, so wäre ohne jeden Reichszuschuß genau unter den gleichen Verhältnissen für jeden mit dem 20. Jahre in die Versicherung eintretenden Arbeiter eine Rente von 339 gesichert. Den Versuch, noch in diesem Stadium der Berathung einen bestimmten Antrag zu stellen, habe ich als aussichtslos aufgegeben. Denjenigen aber, welche heute mit ruhigem Gewissen für das Kapital⸗ deckungsverfahren stimmen wollen, ohne die Gefahr zu laufen, daß nach kurzer Zeit, wahrscheinlich noch vor dem Inkraft⸗ treten des Gesetzes, wieder eine Aenderung eintreten wird, bleibt nichts Anderes übrig, als in dieses Gesetz die Bestim⸗ mung aufzunehmen, daß die Beiträge durch ein besonderes Gesetz festgesetzt werden; denn der hier gewählte Boden hält eine streng sachliche Prüfung nicht aus. Sie übernehmen hier eine schwebende Schuld und fixiren die Nothwendigkeit eines Reichszuschusses. Ein großer Theil der prinzipiellen Bedenken egen das Gesetz und gegen den Reichszuschuß würde fort⸗ h wenn man das Kapitaldeckungsverfahren vermieden kann es mir nicht versagen, noch in letzter Stunde dagegen meine warnende Stimme zu erheben. Geheimer Regierungs⸗Rath von Woedtke: Der Abg. Broemel will das Kapitaldeckungsverfahren durch das Prämien⸗ deckungsverfahren ersetzen, er ist also auf etwas zurück⸗ gekommen, was bereits in einem früheren Paragraphen an⸗ genommen ist. Man könnte daher darüber hinweggehen, aber ich will ihm doch darauf antworten. Den §. 84 zu streichen und die Beiträge in einem besonderen Gesetz festzusetzen, wäre außerordentlich unzweckmäßig, denn Sie könnten bei einem neuen Gesetz auch nur auf der hier geschaffenen Grundlage weiter bauen. Zum Kapitaldeckungsverfahren ist man deshalb gekommen, weil dabei kein so hohes Kapital angesammelt wird und weil es bei den steigenden Renten rathsam ist, daß jede Periode ihre eigene Belastung aufbringt. Es wäre nicht rathsam, von vornherein Prämien fen Renten zu erheben, die erst in einer Reihe von Jahren ällig werden. Außerdem bietet das Kapitaldeckungsverfahren die Möglichkeit, in versicherungstechnischem Sinne Fe se zu sammeln, und das sollte doch gerade dem Abg. Broemel erwünscht sein. Die Privatversicherung ist von der staatlichen ganz verschieden, denn die Privatversicherung nimmt nur schechh⸗ Leute auf, während hier Alle ohne ichert werden. Die Erfahrungen bei der Magdeburger Privat⸗ gesellschaft sind so gering, daß sie nicht in Betracht kommen, enn die Gesellschaft besteht erst seit 1872 und hat bisher nur wenige Renten zu zahlen.

Abg. Schmidt (Elberfeld): Ueber den Vergleich mit den guten und schlechten Risiken bei der Privatversicherung und der staatlichen Versicherung habe ich schon früher gesprochen. Es ist nicht mit der vielgepriesenen christlichen Caritas ver⸗ einbar, wenn dieses Gesetz Halbinvalide, die voraussichtlich nicht mehr funf Jahre leben, zwingt, Beiträge zu zahlen für die staatliche Versicherung, von der sie keinen oder nur sehr kurzen Nutzen haben werden. Der Regierungsvertreter meinte dann, daß der nüg. Broemel 88 einen schon erledigten Para⸗ graphen zurückgegriffen hätte. Wenn der Abg. Broemel nicht ur Sache gesprochen hätte, so wäre es lediglich Sache des identen, ihn zur Sache zuruückzurufen, nicht aber des Herrn

hätte. Ich

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treters der Regierung. Wegen der steigenden Renten sollen verschie⸗ dene Perioden nöthig sein, aber im Regierungsentwurf waren auch steigende Renten, und da hat man an Perioden nicht gedacht. Daß man später Erfahrungen sammeln könne mit dem Kapital⸗ deckungsverfahren, hat schon der Abg. Schrader in der zweiten Lesung widerlegt; er hat nachgewiesen, daß eine Statistik mit Hülfe der Quittungskarten nicht möglich sei, und wenn man sie mache, eine größere Arbeit verursachen würde als die Contenführung. Die geringe Zahl von Versicherten bei den Privatversicherungsgesellschaften ist ein Beweis, daß im deutschen Volk ein geringes Bedürfniß zu einer solchen Renten⸗ versicherung besteht. Durch Zwang wird die Stimmung dafür nicht größer werden. Wenn eine Privatgesellschaft wie die Magdeburger mit ihrer kleinen Anzahl von Versicherten bei dem Prämiendeckungsverfahren bestehen kann, so könnte in diesem Gesetz viel mehr geleistet werden. 8

Abg. Broemel: In welchem Verhältniß eine höhere Be⸗ lastung im Beharrungszustande eintreten wird,, kann ein Privatmann sehr schwer berechnen, und die Grundlagen für diese Berechnungen sind uns erst in allerletzter Zeit von der Regierung beschafft worden. Gegenüber dem Vertreter der Regierung muß ich meine Bemerkung aufrecht erhalten. Bei richtiger Durchführung des Prämiendeckungsverfahrens könnte man höhere Renten auch ohne Reichszuschuß zahlen. Meine Berechnungen stützen sich nicht nur auf die Magdeburger 1S sondern auch auf die dem Gesetzentwurf zu Grunde gelegten.

Abg. Buhl: Die Beiträge für die erste Periode sind nicht zu hoch gegriffen. Wäre das wirklich der Fall, so würden wir ja gerade erreichen, was die Hrrn. Schmidt und Broemel wollen, wir würden uns dabei dem Prämienverfahren nähern. Auch im Beharrungszustande wird immer noch eine nicht kleine Anzahl von Personen versicherungspflichtig werden, die eine Privatgesellschaft nicht annehmen würde, weil sie schon in höherem Lebensalter stehen. Wir haben es hier mit den Bei⸗ trägen für die ersten zehn Jahre zu thun, und die von der Kommission vorgeschlagenen Sätze beruhen auf den von der Regierung angestellten Berechnungen. In dieser Beziehung müssen wir der Regierung folgen, da ein Privatmann solche technischen Berechnungen nicht machen kann.

Abg. Schmidt (Elberfeld): Der Abg. Broemel hat nicht gesagt, daß die Beiträge der ersten Periode zu hoch seien, sondern im Gegentheil gemeint, daß sie für das Kapital⸗ deckungsverfahren zu niedrig seien und eine kolossale Steige⸗ rung im Beharrungszustande eintreten werde. Für die erste Lohnklasse wird dieselbe 57 Proz. und für die höchste 120 Proz. betragen. In der letzteren steigen die Beiträge von 30 auf 66 ₰. Wie hoch die Belastung für die einzelnen Arbeitgeber und Arbeiter werden wird, läßt sich noch gar nicht übersehen. Bei Friedrich Krupp werden die Beiträge von diesem und von seinen Arbeitern über eine Million Mark betragen. Bei solcher Steige⸗ rung der Beiträge von Periode zu Periode wird es viel schwieriger sein, Aenderungen zu machen und auch die Wittwen⸗ und Waisenversorgung durchzuführen. Was der Abg. Buhl über den Beitritt älterer Arbeiter sagte, ist schon in der zweiten Lesung widerlegt. Nur im ersten Jahre wer⸗ den ältere Arbeiter in größerem Maße beitreten. Später werden selten ältere Arbeiter in einen versicherungspflichtigen Betrieb eintreten. Selbst in den Motiven heißt es: der Fall, daß eine Person im höheren Alter in einen versicherungs⸗ pflichtigen Betrieb eintritt und dadurch versicherungspflichtig wird, wird im Allgemeinen nur als seltene Ausnahme vor⸗ kommen

Geheimer Regierungs⸗Rath von Woedtke: Die Berech⸗ nungen sind so zeitig vorgelegt, wie die Berathung der zweiten Lesung es überhaupt gestattete. In späteren Perioden können sich die Verhältnisse auch günstiger gestalten; die Beiträge würden dann eventuell geringer ausfallen.

§. 84 wird unverändert genehmigt, ebenso ohne erhebliche

Debatte §§. 84 a 89. Nach §. 89 a soll jede Quittungskarte Raum zur Aufnahme von 47 Beitragsmarken bieten. Abg. Hegel beantragt statt „47“ zu setzen „52“.

Abg. Hegel: Bei nur wöchentlich gelohnten Arbeitern werden 47 Kolumnen ausreichen. Bei den monatlich gelohnten aber wird für den letzten Monat der Raum nicht mehr ausreichen; es wird dann bei derselben Lohnzahlung erst die alte Karte beklebt, diese abgegeben, und dann erst die neue in Angriff genommen werden müssen. Ebenso verhält es sich bei den vierteljährlich und halbjährlich gelohnten Personen. Die Lohnzahlung müßte also in allen diesen Fällen unterbrochen werden. Da mir aber versichert worden ist, daß auf den Karten hinreichender Raum gelassen werden wird, um die Latngacgrean nicht zu unterbrechen, kann ich meinen Antrag zurückziehen. 8

Abg. Struckmann: Das Interesse der Versicherten ist in Anbetracht der Verjährungsbestimmungen am besten gewahrt, wenn nur 47 Abtheilungen auf der Karte vorhanden sind. Die angeführten Gründe aber machen einen größeren Raum wünschenswerth.

§. 89a wird nach den Beschlüssen zweiter Lesung an⸗ genommen.

Nach §. 89 aa soll die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten erfolgen durch die Ortspolizeibehörde des eeea. e vg oder durch die von der Landes⸗Central⸗ behörde bezeichnete andere Stelle. Die Abgg. Buhl und Ge⸗ nossen beantragen, diese Funktionen besorgen zu lassen durch die von der Landes⸗Centralbehörde bezeichnete Stelle.

Abg. Hahn: Die Befunniß. der Landes⸗Centralbehörde, auch andere Stellen mit der Ausführung zu betrauen, ermög⸗ licht, eine Ueberlastung einzelner Stellen zu vermeiden. Die Versicherten können so auch in die Lage versetzt werden, die Karten an einer näher und bequemer gelegenen Stelle, z. B. beim Gemeindevorsteher, zu lösen und umzutauschen. Ich empfehle deshalb den Antrag zur Annahme.

bg. von Kleist⸗Retzow: Die Aenderung bezweckt haupt⸗ sächlich, die Amtsvorsteher und auch die Gemeindevorsteher zu entlasten. An ihrer Stelle würde es sich empfehlen, die Schul⸗ lehrer heranzuziehen.

Ministerial⸗ irektor Bosse: Wir können die anderen ver⸗

bündeten Regierungen unmöglich daraufhin festnageln, daß es in allen Fällen verboten sein soll, auch einen Amtsvorsteher sur vee zu bestellen. Hierin giebt die neue Fassung reie Hand.

Abg. Schrader: Die Regierung ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Schullehrer diesen eine solche Funktion zu übertragen, die mit ihren übrigen Funktionen sich durchaus nicht verträgt. Denn das dem Lehrer hier aufgebürdete Ge⸗ schäft muß ausgeübt werden in jedem Moment, in dem der Arbeiter kommt; der Lehrer aber hat Tags über in der Schule zu sein. Wenn auch die Schulen auf dem Lande nach der Meinung der Leute schon zu viel leisten, so glaube ich, daß gerade dem Nothstand der Land⸗ wirthschaft durch eine bessere Bildung der ländlichen Bevöl⸗ kerung abgeholfen werden könnte. Man bedenkt nur immer, wie man eine Ueberlastung vermeidet, aber nicht, daß man die Geschäfte nur den geeignetsten Personen übertragen darf.

iWir vertrauen, daß die verbündeten Regierungen das letztere Naber in erster Reihe beachten werden.

§. 89 aa wird mit dem Antrag Buhl angenommen.

Die §§. 89 aaa §. 93 werden ohne Debatte angenommen. Niach §. 94 kann ein Versicherter, wenn er aus der Ver⸗ sicherungspflicht ausscheidet, das Versicherungsverhältniß frei⸗ willig fortsetzen, indem er den vollen Beitrag bezahlt und für jede Woche eine Zusatzmarke beibringt. Abgg. Buhl und Genossen beantragen, diese freiwillige Versicherung nur nach der zweiten Lohnklasse stattfinden zu lassen. Abg. von Gagern beantragt, die Zeit dieser freiwilligen Versicherung auf die Wartezeit für die Invalidenrente nur dann an⸗ zurechnen, wenn auf Grund der Versicherungspflicht für min⸗ destens 117 Beitragswochen Beiträge geleistet worden sind.

Abg. Buhl erklärt seinen Antrag für nothwendig, weil sonst in einer von dem Gesetzgeber nicht gewollten Weise Ver⸗ chiebungen stattfinden und einem Theil der Versicherten Vor⸗ theile gewährt werden würden, die nicht beabsichtigt seien. Auf die zweite Lohnklasse habe man die freiwillige Versicherung beschränkt, weil darin eine Art Durchschnittslohnklasse zu sehen sei. Bei der Fassung der Bestimmung seien auch die Interessen Derjenigen, die sich freiwillig versichern wollen, gewahrt.

Abg. Struckmann begründet den Antrag von Gagern mit der Absicht, der freiwilligen Versicherung einen weiteren Spielraum zu lassen; doch solle das nur so weit geschehen, als mit dem Sinne des Gesetzes vereinbar. Um dem Mißbrauch der freiwilligen Versicherung vorzubeugen, der z. B. dadurch erfolgen könnte, daß Jemand eine einzige Woche in einen ver⸗ sicherungspflichtigen Betrieb eintritt und dann freiwillig die Versicherung fortsetzt, um nach 5 Jahren eine Rente zu er⸗ werben, bestimme der Antrag von Gagern, daß die versiche⸗ rungspflichtige Beschäftigung mindestens 117 Wochen, die Hälfte der Wartezeit, gedauert haben nsg

Ministerial⸗Direktor Bosse erklärt seine Zustimmung zu den Abänderungsanträgen.

§. 94 wird mit diesen Aenderungen angenommen.

Hinter §. 94 beantragt Abg. Ackermann einen §. 94a einzuschalten, wonach selbständige Betriebsunternehmer bei der freiwilligen Versicherung von der FFür der Zusatz⸗ marke befreit bleiben, wenn für sie auf Grund der Versicherungs⸗ See; 5 Jahre lang Beiträge entrichtet sind. Abg. Geibel eantragt, auch die Hausgewerbetreibenden in diesen §. 94a aufzunehmen. 8

Geheimer Regierungs⸗Rath von Woedtke weist darauf hin, daß die eH selbstverständlich unter den §. 94a fallen würden; eine besondere Hervorhebung derselben würde nur zu Unzuträglichkeiten führen.

phs. Geibel zieht nach dieser Erklärung seinen Antrag zurück. 8 1

Abg. von Kleist⸗Retzow befürwortet die Annahme des .94a, welcher hierauf angenommen wird.

Nach §. 101 sollen Streitigkeiten zwischen den Organen der Versicherungsanstalten einerseits und den Arbeitgebern und Arbeitnehmern andererseits, sowie zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmern von der unteren Verwaltungsbehörde des Beschäftigungsorts entschieden werden. Gegen deren Ent⸗ scheidung soll die Beschwerde an die höhere Verwaltungs⸗ behörde gehen. 1

Abg. Struckmann beantragt, daß in den Fällen, wo es sich um die Nichtanwendung oder die nicht richtige Anwendung des bestehenden Rechts handelt, die Beschwerde an das Reichs⸗ versicherungsamt gehen soll. Außerdem beantragt er, daß in den Einzelstaaten, wo Landes⸗Versicherungsämter vorhanden sind, diese für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig sein sollen.

Der Antrag wird abgelehnt, nachdem Direktor Bosse erklärt hat, daß es sich um so zahlreiche Fälle handeln würde, daß dadurch eine Ueberlastung des Reichs⸗Versicherungsamts bezw. der Landes⸗Versicherungsämter würde.

§. 119 trifft Bestimmungen über die Befugnisse der Landes⸗Versicherungsämter.

Nach den Beschlüssen der zweiten Lesung sollte die Ent scheidung über die gegen die —2ö ein gelegte Revision nur dem Reichs⸗Versi samt zustehen.

Abg. Freiherr von Gagern beantragt, die Landes⸗Versiche⸗ rungsämter auch in diesem Falle dann für zulässig wenn die Versicherten nur an solche Versicherungsanstalten be⸗ ahlt haben, welche sich über das Gebiet des betreffenden Bundes⸗ stants nicht hinaus erstrecken. Er begründet seinen Antrag mit dem Hinweis darauf, daß der Versicherte, der immer mmner⸗ halb des engsten Kreises seiner geblieben und nur mit einer Landes⸗Versicherungsanstalt zu thun gehabt, auch das Recht hat, daß die entscheidende Instanz möglichst in sahren Nähe ist und daß er die örtlichen und sonstigen Ver⸗

ltnisse eher beurtheilen kann. Wenn die Instang allein Berlin verlegt werde, so sei der Versicherte vielleicht 8 gar nicht in der Lage, sein t zu vertreten.

Abg. rd glaubt, daß nur durch die Uebernahme der Revision durch das Reichs⸗Versiche die Einheit der

rt bleiben könne.

rechung Orterer: Die Erleichterung der durch die .ree ist evident und eine Shen der Neche⸗ sprechung nicht zu befürchten.