Hoffe auf ihn, so spricht die Traubibel, die einer frommen Sitte folgend, unsere Domgemeinde für Ihren Hausaltar zu überreichen das Vorrecht hat. Maria lauscht dem Worte: „Eins ist noth“. Und E bekennt: In Christo sind kalle Verheißungen Gottes Ja und
en! Hoffe auf ihn! so bezeugt zur Ehre Gottes der heutige Tag, der Tag Johannis des Täufers mit der Heroldsstimme: Christus muß wachsen. Hoffe auf ihn, Er wird es wohl machen! so tröstet in der Heimsuchung der Bogen in den Wolken. Denn, wenn der Herr Wolken über die Erde führen wird, so soll man seinen Bogen
sehen in den Wolken. Der Geschütze eherner Mund wird im nächsten Augenblick der
harrenden Kauptstadt ansagen, daß hier ein Ring gewechselt, ein Haus⸗ stand gegründet wird, der bestimmt ist, ein Heiligthum zu werden kindlichen Gottvertrauens, eine Burg der Treue und des Friedens, eine Zufluchtsstätte der Barmherzigkeit, ein Haus, schlicht, deutsch, christlich! Wo Gott der Herr so das Haus baut, da arbeiten nicht umsonst, die daran bauen. Amen!
Nach dem Wechseln der Ringe folgte Seitens des Geist⸗ lichen ein freies Gebet mit dem Vaterunser.
Knieend empfing das Hohe Brautpaar den Segen.
Nach dem Segen sang die Gemeinde den Vers: „So nimm denn meine Hände und führ' mich bis an mein selig Ende und ewiglich“. Der Domchor endete die kirchliche Feier mit dem Gesange der großen Doxologie.
Unmittelbar nach der Trauung begaben Sich die Kaiser⸗ lichen und Königlichen Majestäten, Ihre Majestäten die Könige von Sachsen und von Griechenland und die Höchsten Herrschaften nach der Brandenburgischen und Drap d'or- Kammer, um das Hohe Brautpaar zu beglückwünschen. schloß sich die Gratulations⸗Cour im
eißen Saale. Dem Thron gegenüber an der Fenster⸗ seite war durch den ganzen Raum eine breite drei⸗ stufige Eftrade aufgeschlagen, auf welcher die Stabsoffiziere der Garnisonen Berlin, Potsdam und Spandau, sowie die Deputationen der Regimenter und die übrigen geladenen Personen, welche nicht in der Kapelle anwesend waren, Stel⸗ lung genommen hatten. Unter dem Thronhimmel waren sechs rothe, vergoldete Sessel aufgestellt, denen sich rechts und links vergoldete Stühle anreihten. In der Diplomaten⸗Loge waren der Kronprinz mit Seinen drei ältesten Brüdern und die Prinzessin Feodore zu Schleswig⸗Holstein anwesend. Unter großem Vortritt betrat der Hof unter den Klängen des Hochzeits⸗ zuges von Rubinstein den Weißen Saal. Voran der Allerhöchst mit den Obliegenheiten des Oberst⸗Marschalls einstweilen be⸗ traute Oberst⸗Jägermeister Fürst von Pleß mit dem großen Oberst⸗Marschallsstabe; ihm folgten alle König⸗ lichen Kammerjunker und Kammerherren und die zur Auf⸗ wartung bei dem Hohen Brautpaar befohlenen Kavaliere. Alsdann erschien das Erlauchte Paar selbst. Se. Königliche der Prinz Friedrich Leopold trug gleich Ihren
ajestäten dem Kaiser und König und dem Könige von Sachsen, den Königlichen Prinzen sowie sämmtlichen investirten Rittern des Hohen Ordens vom Schwarzen Adler den purpur⸗ sammetnen Ordensmantel mit dem eingestickten Silberstern und der Kette des hohen Ordens vom Schwarzen Adler. Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin, Deren Haupt
die goldene, mit Edelsteinen besetzte Krone einer Königlichen i; von Preußen schmückte, trug ein aus weißer
und
Spitzenschmuck der Krone
gefertigtes Brautkleid mit aus Drap d'argent. Von iel der aus schlesischen Spitzen gefertigte Braut⸗ chleier herab. Die silbergestickte Brautschleppe trugen beide Komtessen zu Eulenburg, Gräfin Elisabeth Finck von Finckenstein und Fräulein Marietta von Cerrini. Dem neu vermählten Paare folgten des Kaisers und Königs Majestät mit Ihrer Hoheit der Herzogin⸗Mutter, Höchst⸗ welche eine Schleppe von dunkelviolettem Sammet mit erhabener Silberstickerei trug. Ihre Majestät die Kaiserin und Königin, in dem funkelnden Kronschmuck undvielreihigen Ketten von Smaragden, Saphiren und Diamanten mit Kette und Stern des Schwarzen Adler⸗Ordens, trug zu einer Robe aus röthlich goldener Seide mit einem Spitzenüberwurf eine Schleppe von Drap d'argent, welche die Damen Gräfin Mathilde von Keller, Fräulein Clara von Gersdorff und beide Freifräulein von Ende trugen. Allerhöchstdieselbe schritt zwischen Ihren Majestäten den Königen von Sachsen und von Griechen⸗ land. Es folgten Se. Hoheit Herzog Ernst Günther zu Schleswig⸗Holstein mit Ihren Königlichen Hoheiten der Frau Großherzogin von Sachsen⸗Weimar und Frau Prinzessin Friedrich Carl; Se. Königliche Hoheit der Groß⸗
erzog von Sachsen mit der Erbgroßherzogin von
ldenburg und Frau Prinzessin Albrecht Königlichen Hoheiten; Se. Königliche Hoheit Prinz Heinrich von Preußen mit Ihrer Durchlaucht der Prinzessin Amalie zu und Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin Luise von Peeußen; Se. Königliche Hoheit der Prinz Albrecht von
reußen mit Ihren Königlichen Hoheiten der Herzogin Wil⸗ helm von Mecklenburg⸗Schwerin und der Frau Erb⸗
roßherzogin von Mecklenburg⸗Strelitz; Se. Hoheit der Here von Pötenh mit der Erbprinzessin Reuß j. L.
urchlaucht; der Erbgroßherzog von Mecklenburg⸗Strelitz mit der Frau Erbprinzessin von Meiningen, König⸗ liche Hoheiten; Se. Königliche Hoheit der Erbagroßherzog von Oldenburg mit Ihren Hoheiten den Prinzessinnen Marie und Luise zu Schleswig⸗Holstein⸗Sonderburg⸗Glücksburg; ferner die Herzoge, Erbprinzen und Prinzen der souveränen deutschen ö“ welche hier bezw. in Potsdam im Garde⸗Corps
ehen. Unter dem Thron⸗Baldachin nahm das Erlauchte Braut⸗ paar zwischen dem Kaiser und Könige und der Kaiserin und Königin Platz, und die Beglückwünschungs⸗Cour begann. Die Reihe der ausländischen Damen eröffneten Frau Gräfin Szechenyi, Lady Malet, Frau Herbette, Gräfin Rascon und die Gemahlinnen der Gesandten; die inländischen Damen führte Frau von Boetticher. Es folgten, geleitet von dem Unter⸗Staatssekretäar Grafen von Berchem, die Bot⸗ schafter Oesterreichs, Englands, Frankreichs, Spaniens — die Botschafter Italiens, Rußlands und der Türkei sind beur⸗ laubt —; ferner die Vertreter Schwedens, Dänemarks, Griechenlands, Chinas, Persiens, Amerikas ꝛc. Geführt vom Staats⸗Minister von Boetticher erschienen der Herzog von Ratibor, der Bundesrath, die General⸗Feldmarschälle, die Staats⸗Minister, die kommandirenden Generale, die Räthe erster und zweiter Klasse und so fort. Den Vorüberziehenden, welche sich tief verneigten, dankte das neuvermählte Hohe Paar uldvollst. Um 5 ¾ ÜUhr hatte die Cour ihr Ende erreicht und in feierlichem Zuge verließ der Hof so, wie er gekommen, unter den Klängen des Hochzeitsmarsches aus dem „Sommer⸗ nachtstraum“ den Weißen Saal. Im Rittersaale fand als⸗ dann die Ceremonientafel statt, bei welcher Se. Majestät
aille
eine Tailille
Herkommen gemäß im Weißen
Saale von den hierzu befohle⸗ nen Staats⸗Ministern der Fackeltanz ausgeführt. Hierbei bildeten die Pagen mit vergoldeten Stäben eine Chaine, die bn. und Damen des Hofstaates ein einreihiges Spalier.
ach dem Rundgang der Staats⸗Minister tanzte Ihre König⸗ liche Hoheit die Frau Prinzessin Friedrich Leopold mit Sr. Majestät dem Kaiser und Könige sowie mit Ihren Maäjestäten den Königen von Sachsen und Griechenland; Se. Königliche Hoheit der Prinz Friedrich Leopold mit Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin und dann mit Höchstseiner Frau Mutter und Schwiegermutter. Nach dem Rund⸗ gang Ihrer Majestäten des Kaisers und Königs und der Kaiserin und Königin gaben die Staats⸗Minister die Fackeln an 12 Pagen ab, der Oberst⸗Marschall en. von Pleß den Oberst⸗Marschallsstab an den Ober⸗Hofmarschall von Liebenau, welcher von jetzt ab den Tanz leitete. Se. Königliche Hoheit Prinz Friedrich Leopold tanzte mit je zwei E11 Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin Friedrich
eopold mit je zwei Prinzen. Um 8 Uhr erreichte diese Ceremonie und mit ihr bie Hochzeitsfestlichkeiten ihr Ende. — Um 9 Uhr 5 Minuten verließ das neuvermählte Paar mittels Sonder⸗ zuges vom Potsdamer Bahnhof aus Berlin, auf dem Wege dorthin von der zahlreich anwesenden Menge mit Hurrahrufen
begrüßt.
— Das fünfundzwanzigjährige Regierungs⸗ Jubiläum Sr. Majestät des Königs Karl von Württemberg vereinigt heute nicht nur die Unterthanen des Königs zu freudigen Kundgebungen aufrichtiger Dankbarkeit, sondern bildet in allen deutschen Landen den Gegenstand herzlicher Theilnahme. Unter König Karl's weiser Re⸗ gierung hat das württembergische Land auf allen Ge⸗ bieten des geistigen und wirthschaftlichen Lebens einen mäch⸗ tigen Aufschwung genommen und zugleich diejenige Stellung in der neuen Staatengemeinschaft des Deutschen Reichs erhalten, welche es ihm ermöglicht, an den gemein⸗ samen Aufgaben thatkräftig mitzuwirken, wie auch theil⸗ zunehmen an den Segnungen des deutschen Kulturlebens, welche unter dem starken Schutze des Reichs stehen. Als treuem Bundesgenossen Sr. Majestät des Kaisers und Königs bringen alle Deutschen dem Hohen Jubilare, wie Seinem Lande zu dem heutigen Tage die herzlichsten Segenswünsche dar. Um diesen Gefüͤhlen würdigen Ausdruck zu geben, haben die Kaiserlichen Majestäten Allerhöchstselbst Sich nach Stuttgart begeben.
— Der Ausschuß des Bundesraths für Handel und Verkehr, sowie die vereinigten Ausschüsse f88 das Seewesen und für Handel und Verkehr hielten heute Sitzungen.
— Das Reichs⸗Versicherungsamt hat unter dem 15. März d. J. (Nr. 717) ausgesprochen, daß die nach §. 1 Absatz2 des Seeunfallversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1887 von der Unfallversicherungspflicht befreiten Fischerfahrzeuge, sofern sie auch zu Bugsir⸗ und Bergungszwecken verwendet werden, inso⸗ weit dies der Fall ist, als Seefahrzeuge beziehungsweise der Seeschiffahrt verwandte Betriebe im Sinne des §. 1 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 des Seeunfallversicherungsgesetzes der See⸗
erussgenossenschaft anzugehören haben. §. 1 Absatz 2 a. a. O. will nach der aus den Materialien zum Seeunfallversicherungs⸗ gesetz deutlich erkennbaren Absicht des Gesetzgebers die Fischerei nur als solche zunächst noch von der Unfallversicherung ausschließen. Die Befreiung von der Unfallversicherung greift deshalb nicht Platz, wenn das Fischerfahrzeug zu einer anderen, an sich versicherungspflichtigen Thätigkeit — Bergen und Bugsiren — verwendet wird. Auch steht der 8 2 Absatz 1 des See⸗ unfallversicherungsgesetzes dieser Auffassung nicht entgegen, da derselbe nur eine Grenzlinie zwischen der versicherungspflichtigen See⸗ und Binnenschiffahrt aufstellen, nicht aber eine Unter⸗ scheidung von versicherungspflichtigen und nichtversicherungs⸗ pflichtigen Seefahrzeugen hat schaffen wollen.
— Aus Anlaß mehrerer Katasterbeschwerden hat das Reichs⸗Versicherungsamt unter dem 17. April d. J. (Nr. 718) entschieden, daß der im Bescheide 97 („Amtliche Nachrichten des R. V. A.“ 1885 Seite 372) ausgesprochene Grundsatz, wonach die ausschließlich zur Herbeischaffung von Brennmaterialien von der Eisenbahn u. s. w. und zu deren Fortschaffung an die Kunden erfolgende Verwendung von Fuhrwerken eines Holz⸗ und Kohlenhändlers als ein gewerbsmäßiger Fuhrwerksbetrieb im Sinne des Ausdehnungsgesetzes vom 28. Mai 1885 nicht anzu⸗ sehen ist, auch Anwendung findet, wenn der betreffende Händler für das Zufahren der Brennmaterialien zu den Kunden eine besondere Vergütung erhält oder dieserhalb einen Aufschlag auf den Preis der Waaren macht. Auch in diesen Fällen stellt das Fuhrwerk lediglich ein Zubehör des Handels dar. Die für die Anfuhr zu zahlende Vergütung soll in der Hauptsache nur die dem Händler aus dem Betriebe des Fuhr⸗ werks erwachsenden höheren Geschäftsunkosten decken, während darüber hinaus ein eigentlicher gewerblicher Gewinn aus dem Fuhrwerk als solchem in der Regel weder beabsichtigt, noch auch thatsächlich gezogen wird.
— Der Königlich bayerische Bevollmächtigte zum Bundes⸗ rath, Ober⸗Rechnungs⸗Rath Geiger, ist in Berlin wieder angekommen.
Potsdam, 24. Juni. Ihre Königlichen Hoheiten der Pei und die Prinzessin Friedrich Leopold trafen, wie „W. T. B.“ meldet, mittels Sonderzuges heute Abend 9 ½ Uhr auf der Station Neubabelsberg ein und begaben Sich von dort in offener zweispänniger Equipage nach Schloß Glienicke.
Sigmaringen, 24. Juni. (W. T. B.) Heute Mittag sind zu den Vermählungsfeierlichkeiten Ihre Majestät die Königin von Sachsen sowie Ihre Königlichen Hoheiten der Graf und die Gräfin von Flandern und der Prinz Balduin von Belgien mit Gefolge hier eingetroffen.
Württemberg. Stuttgart, 23. Juni. Der ,Staats⸗ Anzeiger für Württemberg“ veröffentlicht das nachstehende Königliche Handschreiben:
Stzißtoarr. den 18. Juni 1889. Mein lieber Präsident des Staats⸗Ministeriums, Staats⸗Minister Dr. Freiherr von Mittnacht! In den Tagen, in welchen es Mir durch Gottes Gnade vergönnt ist, die Vollendung eines Zeitraums von 25 Jahren Meiner
Regierung festlich zu begehen, gedenke Ich mit Dankbarkeit auch derjenigen Männer, welche Mir während dieser Zeit mit ihrem Rath und ihrer Hülfe zur Seite gestanden sind, insbesondere aber
andlungen Meiner Regierung aufs Innigste verknüpft ist und der
Von der Absicht geleitet, n besonderes Zeichen Meiner Anerkennung der von Ihnen geleisteten Dienste und Meiner dank⸗ baren und wohlgeneigten Gesinnungen zu geben, habe Ich Mich bewogen gefunden, Ihnen zu dem früher verliehenen Großkreuz Meines Ordens der Württembergischen Krone die Dekoration in Brillanten zu ertheilen, die Ich Ihnen im Füleddih zugehen lasse.
Mit dem aufrichtigsten Wunsch, daß Sie diese Auszeichnung noch lange in Meinem Dienst in ungeschwächter Kraft und Ge⸗ sundheit tragen mögen, verbinde Ich die Versicherung Meines fort⸗ dauernden Wohlwollens und verbleibe, Mein lieber Präsident des Staats⸗Ministeriums, Staats⸗Minister Dr. Freiherr von Mitt⸗ nacht, Ihr gnädiger König Karl.
— Zur Theilnahme an den Jubiläumsfestlichkeiten sind estern Nachmittag Se. Hoheit der Herzog und Se. Durch⸗ aucht der Fürst Franz von Teck, sowie Se. Durchlaucht Prinz Friedrich zu Schaumburg⸗Lippe und heute Se. Königliche Hoheit der Herzog Wilhelm von Württem⸗ berg, sowie Se. Durchlaucht der Erbprinz von Waldeck und Pyrmont hier eingetroffen.
— Gestern Nachmittag 1 ½ Uhr empfingen Ihre Majestäten das hiesige diplomatische Corps und die mit Uebergabe von Gratulationsschreiben beauftragten Ab⸗ gesandten fremder Höfe, an ihrer Spitze den päpstlichen Nuntius, Erzbischof Agliardyt. Nach dem Empfang fand im Marmorsaal diplomatisches Diner statt, zu welchem außer dem Präsidenten des Staats⸗Ministeriums und Staats⸗Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Dr. Freiherrn von Mittnacht, die Mitglieder des hiesigen diplomatischen Corps mit ihren Damen und die außerordentlichen Abgesandten geladen waren. Zur Rechten Sr. Majestät saß die Gräfin Tauffkirchen, zur Linken Gräfin Wesdehlen, Ihre Majestät die Königin hatte zur Rechten den päpstlichen Nuntius, zur Linken den Doyen des hiesigen diplomatischen Corps, Grafen von Tauffkirchen. Gegen das Ende erhob sich Se. Majestät und trank auf das Wohl der durch Abgesandte vertretenen Sou⸗ veräne. Nach dem Mahl, das gegen 4 Uhr zu Ende ging, hielten Ihre Majestäten noch längere Zeit Cercle.
Heute Vormittag empfingen Ihre Majestäten die Glückwünsche der Mitglieder der Königlichen Familie. Um 10 Uhr fand der Festgottesdienst in der Königlichen Schloßkirche statt, an dem Ihre Majestäten mit der Königlichen Familie und den Fürstlichen Besuchern theil⸗ nahmen. Nach Beendigung des Gottesdienstes begaben sich Ihre Majestäten zur Enthüllung des Denkmals des Herzogs Christof auf den Schloßplatz, wo die Angehörigen der Königlichen Familie, die Fürstlichen⸗ Gäste, die Mitglieder des diplomatischen Corps und die fremden Abgesandten, die Mitglieder des Königlichen Staats⸗ Ministeriums und Geheimen Raths, sowie der beiden Kammern der Ständeversammlung, die Hofstaaten, die Generalität, die Militär⸗Deputationen, eine große Anzahl höherer Beamter, die bürgerlichen Kollegien von Stuttgart ꝛc. versammelt waren. Nachdem der Hofmarschall Freiherr von Wöllwarth⸗ Lauterburg die höchste Ermächtigung eingeholt hatte, fiel die Hülle. Der Präsident der Kammer der Standesherren Fürst von Waldburg⸗Zeil gab hierauf dem Dank des Landes für dieses Königliche Geschenk Ausdruck in einem Hoch auf Se. Majestät den König, in das die Versammelten begeistert einstimmten. Ihre Majestäten machten sodann einen Rundgang um das Denkmal und begaben sich in das Königliche Re⸗ sidenzschloß zurück, um den Huldigungsaufzug der württembergischen Kriegervereine entgegenzunehmen. Höchstdieselben nahmen mit den übrigen Fürstlichkeiten in einer unter dem Mittelbalkon des Schlosses für diesen Zweck hergestellten Loge Platz und ließen die Kriegervereine im Schloßhof an sich vorüberziehen.
— 24. Juni. (W. T. B.) Se. Kaiserliche Hoheit der Großfürst⸗Thronfolger von Ruß land traf heute Nach⸗ mittag hier ein und wurde bei der Ankunft am Bahnhofe vom Prinzen Wilhelm im Auftrage des Königs empfangen, außerdem waren sämmtliche Prinzen des Königlichen Hauses, die gesammte Generalität, die russische Kolonie anwesend. Auf dem Perron war eine Ehren⸗Compagnie mit Musik und Fahne aufgestellt. Der Großfürst wurde vom Publikum mit sympathischen Zurufen empfangen. Die Be⸗ grüßung zwischen dem Großfürsten und dem Könige, sowie der Königin fand im Schlosse statt und war eine äußerst herzliche.
Se. Königliche Hoheit der Kronprinz von Griechen⸗ land ist heute Mittag hier angekommen.
Heute Vormittag um 10 Uhr fand im Residenzschlosse eine große Gratulationscour statt, bei welcher die Mit⸗ der Ständeversammlung, das Staats⸗
inisterium, die Generalität, Deputationen fremder sowie einheimischer Regimenter, ferner etwa 40 Deputationen von Vereinen, Wohlthätig⸗ keitsanstalten, Städten und Schulen empfangen wurden. Die Stadt ist überall prachtvoll dekorirt.
— 25. Juni. (W. T. B.) Se. Königliche Hoheit der Prinz Ludwig von Bayern ist gestern Abend, Ihre Königlichen Hoheiten die Großherzöge von Hessen und von Baden sind in vergangener Racht und Se. Kaiserlich⸗ Königliche Hoheit der Erzherzog Franz Ferdinand ist heute Morgen hier eingetroffen. 3
Dem gestern Abend stattgefundenen Theaterfeste und den lebenden Bildern, welche einen glänzenden Verlauf nahmen, wohnten sämmtliche zur Zeit hier an⸗ wesenden Fürstlichkeiten in der mittleren Hofloge bei. Die lebenden Bilder, welche Scenen aus der württem⸗ bergischen Geschichte und dem schwäbischen Volksleben dar⸗ stellten, gelangen vortrefflich und wurden mit großer Pracht der Kostüme in Scene gesetzt. Den Festvorstellungen im Theater schlossen sich ein Ballfest und eine venetianische Nacht an. Die Festlichkeiten verliefen sehr animirt.
— (N.) Auf der Tagesordnung der Sitzung der Ab⸗ ZsesansSbirat vom 7. d. M. stand der Gesetzentwurf, etreffend die Abänderung 2 Bestimmungen des Gesetzes von 1873 zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 über den Unterihe ge han Der Referent, Frei⸗ herr von Ow, bemerkt, der Zustand des öffentlichen Armen⸗ wesens in Württemberg sei in der That, wie die Motive zu dem vorliegenden Gesetzentwurf besagten, nicht ganz befrie⸗ digend. Dieser Zustand sei zurückzuführen sowohl auf ge⸗ 1n- Bestimmungen des Ririchabesehen über den Unterstützungs⸗ wohnsitz, als auch auf einzelne Bestimmungen des württem⸗ bergischen Ausführungsgesetzes. Die Kundgebungen aus Süd⸗ deutschland stimmten beinahe ausnahmslos darin überein, da das Reichsgesetz zum mindesten dahin abzuändern sei, daß der EC“ künftig so lange nicht solle verloren gehe⸗
den lieber Freiherr von Mittnacht, dessen Name mit fast allen
ie Mir seit einer langen Reihe von Jahren einer der treuesten
der Kaiser und König die Gesundheit des neuvermählten Paares ausbrachte. Nach Beendigung der Tafel wurde altem
9. .
und umsichtigsten Berather waren.
können, bis derselbe an einem anderen Orte erworben sei.⸗ Nach den von dem Vertreter der Reichsregierung im Reichs⸗
1“
ö“
tage wiederh lt 2. gebenen Erklärungen sei aber eine Abände⸗ rung des Reichsgesetzes zur Zeit nicht in Aussicht zu nehmen, es liege daher nahe, durch Reformen auf dem der Landesgesetzgebung vorbehaltenen Gebiet eine Besserung des bestehenden Zustandes zu bewirken. Die Statistik en eine erschreckende des Armenaufwands, besonders desjenigen auf Landarme, während nach übereinstimmenden Berichten nicht eine allgemeine Zunahme der Verarmung, eine Verschlechterung der wirthschaftlichen Lage weiter Kreise der Bevölkerung eingetreten sei, der Wohl⸗ stand vielmehr eher zu- als abgenommen habe. Der vor⸗ liegende Gesetzentwurf suche die empfundenen Uebelstände zu beseitigen, einmal durch Vergrößerung der bestehenden Landarmenverbände. Die Ober⸗Amtsbezirke als Landarmen⸗ verbände hätten sich als zu klein erwiesen, um eine gerechte Vertheilung der Armenlast zu bewerkstelligen. Eine Ver⸗ größerung der Landarmenverbände sei ebenso im Inter⸗ esse der Unterstützungsbedürftigen, wie der Beitrags⸗ pflichtigen. Weiter weise der Gesetzentwurf in zusammengesetzten Gemeinden die Funktionen des Ortsarmenverbandes der Ge⸗ sammtgemeinde hu. Durch diese Aenderung würden 735 Theil⸗ gemeinden betroffen, in welchen der bisherige Zustand menschen⸗ unwürdige, grausame Folgen geschaffen habe. Arbeiter, Dienstboten, wenn man noch so zufrieden mit ihnen sei, würden vor Ablauf des zweiten Jahres entlassen, damit sie nicht den Unterstützungswohnsitz erwürben, dieselben vermehrten dann die Zahl der Landarmen. Weiter dehne der Gesetz⸗ entwurf den „Arbeitszwang“ aus und ferner suche derselbe durch Uebernahme eines Theils der Landarmenlasten auf Staats⸗ kosten die Landarmenverbände zu entlasten. Der Kommissions⸗ antrag gehe dahin, auf die Berathung des Gesetzentwurfs ein⸗ zugehen. — Der Staats⸗Minister des Innern, von Schmid, bemerkte: Wenn gesagt worden, daß das Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz die Hauptschuld an der großen Zahl der Landarmen trage, so könne man darin einen indirekten Vorwurf gegen die Regierungen finden, welche seiner Zeit dem Gesetz zugestimmt hätten. Er erinnere daran, daß das Gesetz vom 6. Juni 1871 eines der Erstlingsgesetze des neu erstandenen Reichs sei, daß damals die Interessengegensätze, welche zwischen Nord und Süd auf diesem Gebiet beständen, noch nicht so hervorgetreten seien. Ferner hätten nicht sowohl die Bestimmungen des Reichsgesetzes direkt die beklagte Wirkung hervorgebracht, sondern die tendenziösen Machinationen Betheiligter Behufs Neutralisirung der Absichten dieses Gesetzes, z. B. in der Absicht, daß die Frist zur Erwerbung des Unter⸗ stützungswohnsitzes unterbrochen werde. Anerkannt müsse aber werden, daß die Grundbestimmungen des Reichsgesetzes, wie die Folge gezeigt habe, nicht ganz mit den Interessen Württem⸗ bergs stimmen. Die Königliche Regierung werde daher bestrebt sein, zur rechten Zeit, am zuständigen Ort und mit den ihr geeignet erscheinenden Mitteln auf eine den Interessen des Landes entsprechende Abänderung des fraglichen Gesetzes hinzuwirken. Da es das Absehen der Reichsregierung sein müsse, daß vor Allem die Wirkungen der großen sozial⸗ reformatorischen Gesetzgebung abgewartet würden, ehe auf diesem Gebiet weiter vorgegangen werden könne, so werde, wie der Berichterstatter richtig bemerkt habe, es in absehbarer Zeit zu dieser Abänderung nicht kommen. Der Minister kam dann auf die Wirkungen zu sprechen, welche die Bildung nur Eines Landarmenverbandes haben müsse, vornehmlich fuͤr die Städte. Stuttgart, welches ½ des Steuerkapitals des Landes repräsentire, müßte auch nach diesem Verhältniß an den Land⸗ armenkosten theilnehmen. Weiter würde eine enorme Steigerung der Landarmenkosten eintreten, da erfahrungsgemäß bei den Dekreturen auf den Geldbeutel der Gesammtheit die sonstige Vorsicht zurückzutreten pflege. Als Gegengewicht müßte dann ein uüberaus strenges bureaukratisches Regiment eingeführt werden. Der Zweck einer rationellen Landes⸗ ausgleichung werde durch die Vorlage praktisch erreicht, da ja mindestens ein Drittel der Landarmenkosten von Seiten des Staats bezahlt werden sollte. Bei der Einzeldebatte wurde der Art. 1, nach welchem in jedem der 4 Kreise des Landes die zu dem Kreise gehörigen Ober⸗Amtsbezirke (einschließlich Stuttgart) zu Einem Landarmenverbande vereinigt werden und die Art. 2—8, welche die Verwaltung dieser Verbände regeln, angenommen, ebenso Art. 9, wonach die Lasten nach dem Staatssteuerbetreff auf die Bezirke umgelegt werden. Art. 10 bestimmt die Gewährung von Staatsbeiträgen zu den Kosten der Landarmenverbände, deren Höhe jeweils durch das Finanzgesetz bestimmt wird. (Für 1889/91 ist hierfür die Summe von jährlich 200 000 ℳ beantragt.) Ueber die hier⸗ nach zu gewährenden Staatsbeiträge soll das Ministerium endgültig zu entscheiden haben. Die Kommission beantragte, den Vertheilungsmaßstab dieser Staatsbeiträge (nach dem gehabten jeweiligen Aufwand) in das Gesetz selbst aufzunehmen, und wurde, nachdem der Staats⸗Minister sich mit diesem Zusatz einverstanden erklärt hatte, der Artikel nach dem Kommissionsantrage angenommen. Art. 11 bestimmt, daß die Kosten der Verpflegung der auf Grund des §. 362 Abs. 2 des R.⸗St.⸗G.⸗B. in einem Arbeitshause untergebrachten Per⸗ sonen (welche bisher dem betreffenden Landarmen⸗ verbande oblagen) auf die Staatskasse übernommen werden. Bei diesem Arrikel brachte die Kommission die Erweiterung des Gebiets der gesetzlichen Zwangserziehung zur Sprache. Trotz der weitgehenden Rechte, welche dem Gemeinderath und Kirchenkonvent nach Landesgesetz zustünden, werde von der Zwangserziehung selten und ungenügende Anwendung gemacht, weil die Kosten dem Ortsarmenverbande oblägen. Wenn solche von dem Landarmenverbande zu tragen wären, würde wohl ein ausgedehnterer Gebrauch von dem Rechte gemacht werden. Nachdem der Staats⸗Minister des Innern zugesagt hatte, dieser Frage näher zu treten, wurde der Artikel angenommen. Art. 12 bestimmt, daß in zusammengesetzten Gemeinden die Funktionen des Ortsarmenverbandes ernerhin ausschließlich der Gesammt⸗ gemeindezukommen sollen. Der Berichterstatter erläuterte die aaacehe. des bestehenden Zustandes, welche besonders in Ober⸗ schwaben drastisch hervorträten. In Pachtverträgen von Standesherrschaften, auch Staatsdomänen, würden Bestim⸗ mungen getroffen, daß Kautionen von Pächtern so lange nicht ausgefolgt werden dürften, bis die Pächtersfamilie den Unter⸗ ügungewwobnsh⸗ wieder verloren habe. Der Artikel wurde angenommen, ebenso Art. 13, wonach Kosten der Fürsorge für Geisteskranke, welche den Ortsarmenverbänden obliegen, durch Amtsversammlungsbeschluß zur Amtsvergleichung übernommen werden dürfen. Der mit „Armenzucht“ uͤberschriebene Art. 14, welcher bestimmt, daß, wer für sich selbst oder seine Ange⸗ hörigen, zu deren Ernährung er gesetzlich verbunden ist, öffent⸗ liche Unterstützung empfängt, durch Beschluß der Armenbehörde verpflichtet werden kann, hierfür nach dem Maße seiner Kräfte
behörde innerhalb oder außerhalb einer öffentlichen Armen⸗ anstalt angewiesen werden, gab zu einer längeren Debatte Anlaß. Der Abg. Probst beantragt, die Ueberschrift zu ändern in „Zwang zur Arbeit“, und ferner, da die Bestimmung zu weit gehe, besonders nachdem der Entwurf des bürgerlichen Gesetzbuchs die Alimen⸗ tationspflicht erweitere und auf Geschwister erstrecke, su setzen: „Wer für sich selbst oder in der seiner Ehe⸗ rau oder seiner noch nicht 14 Jahre alten Kinder öffentliche Unterstützung empfängt ꝛc.“ Die Abgg. von Schad, Gröber und Haußmann bemängelten die Fassung des Artikels vom juristischen Standpunkt aus. achdem der Staats⸗Minister hierauf erwidert hatte, wurde der Artikel in der vom Abg. Probst beantragten Fassung und mit einigen Betbe pe neng äusachen des Abg. Haußmann angenommen. Den Schluß⸗ und Uebergangsbestimmungen, Art. 15— 17, wurde zugestimmt und hierauf das ganze Gesetz mit 80 gegen 1 Stimme angenommen.
Sachsen⸗Weimar⸗Eisenach. Weimar, 24. Juni. (Th. C.) Der Geburtstag Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs ist in herkömmlicher Weise festlich begangen worden. In den Lehranstalten und Schulen fanden Fest⸗ handlungen statt, in der Garnisonkirche war Festgottesdienst, dem die Frau Erbgroßherzogin mit den Prinzen beiwohnte.
Sachsen⸗Coburg⸗Gotha. Gotha, 24. Juni. (Goth. Zt Der Geburtstag Sr. Hoheit des 11¹ - im ] Lande in gewohnter Weise gefeiert worden.
Der Landtag des Herzogthums Gotha nahm in seiner heutigen Sitzung den Gesetzentwurf, betreffend die Stempelsteuer, unter Ablehnung des §. 10 (Stempel von Pacht⸗ und Miethsverträgen), in der von der Kommission vorgeschlagenen Form an und beauftragte das Bureau mit der Redaktion des Gesetzes, welches bereits am 1. Juli d. J. in Kraft treten soll. Das Postulat der Herzoglichen Staatsregierung wegen „Ueber⸗ nahme von 2 Proz. der Wittwenkassebeiträge der Lehrer für die Zeit der kommenden Rechnungsperiode auf die Staatskasse wurde genehmigt und außerdem die Bereit⸗ stellung von 7000 ℳ zu Gehaltszulagen an die Lehrer an den Volksschulen bewilligt. Nachdem der Landtag dann den Bericht des Landtagsausschusses über die Prüfung der Domänenkasserechnung für die Jahre 1883/84, sowie den Bericht der Finanzkommission über das Etats⸗ und das Abgabengesetz entgegengenommen hatte und den dazu gestellten Anträgen beigetreten war, wurde derselbe im Namen .“ des Herzogs durch den Ministerial⸗Rath Jacobi
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. Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 24. Juni. (W. T. B.) Die Kaiserin hat sich mit der Erzherzogin Marie 1eg. heute Morgen zum Sommeraufenthalt nach Ischl n.
Der König und die Königin von Rumänien sind mit dem Thronfolger heute Abend 7 Uhr hier xG 8 stener Eüeng fens nicht statt. Im „Hotel Munsch“, em Absteigequartier der hohen Herrschaften, wurden dieselben vom Erzherzog Albrecht 88ahen 8 8 “
Großbritannien und Irland. London, 24. Juni. (Allg. Corr.) Einer amtlichen Kundmachung zufolge wird die Inspizirung der Flotte in Spithead Seitens Sr. Miesint a6 ö am Sonnabend, den 3.2 , stattfinden und nicht am Bankfeiertag, den 5. 2 wie 8 bestimmt worden war. ““ .— (W. T. B.) Im Oberhause erklärte der Premier⸗ Minister Lord Salisbury, die Gerüchte, daß bnen eine fremde Macht die Annexion eines Theils von Kreta oder der gesammten Insel eplant habe, seien gänzlich unbegründet. Die jebsigen Zustände 12 G und vertrauenerweckender als rzem; es sei kein Grund vorhanden, eine Krisis ernster 8 beüien rhande ne Krisis ernster m Unterhause erklärte der Unter⸗Staatssekretär Fer⸗ gusson, „Persien habe Rußland nicht das ausschließliche Recht, Eisenbahnen zu bauen, zugestanden. Die Priorität des Baues einer Linie, deren Richtung nicht stipulirt ist, solle allerdings einer russischen Gesellschaft gegeben sein, voraus⸗ gesehre das diese Gesellschaft innerhalb der nächsten fünf Jahre et sei.
Frankreich. Paris, 24. Juni. (W. T. B D Senat nahm heute das Projekt, beneeng die rung der Kriegshäfen von Cherbourg, Brest und Toulon an. — Die Deputirtenkammer genehmigte das Budget des Kriegs⸗Ministeriums und setzte sodann die Berathung des Budgets des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten fort. In der Armee⸗ Kommission der Kammer sprachen heute der Minister⸗Präsident Tirard und der Kriegs⸗Minister de Füep cinet. Beide traten für Annahme der vom Senat be⸗ chlossenen Fassun ein. Die Kommission genehmigte dieselbe timmen und wählte Thiers zum Bericht⸗
—
mit 12 gegen 6 erstatter. — Der Prinz Victor Napoleon hat ein Schreibe Fu en 8.J. Fnna. in ehegn. 2 28 mmung zu dem von den Gruppen de . ägchen ppen der Rechten erlassenen ngouléème, 24. Juni. (W. T. B.) Dérouléède wurde von der Anschuldigung der Widersetzlichkeit gegen den Polizeikommissär freigesprochen, dagegen zu 100 Francs Strafe ves Beschinpfung 88 Laguerre zu 100 Francs Strafe egen Bedrohung von Beamten verurtheilt. Lai hehehe eh h Laisant wurde
Rußland und Polen. St. Petersburg, 25. Juni ,v- T. B.) Bei der Wiedergabe der des
aisers Franz Joseph enthält sich das „Journal de St. Pétersbourg“ jedes Kommentars, macht jedoch die⸗ jenigen Stellen besonders kenntlich, in welchen von dem Uibertänderien sartbeftand der Sehg se ges zu den auswärtigen tã⸗ ie Rede ist und der Hoffn Friedens Ausdruck defhsng E e eg. gh.
Italien. Rom, 24. Juni. (W. T. B n ei
Besprechung der Rede des Kaisers Fran 9, 15n r Empfange der Delegationen äußert sich die nz Feser dahin die Rede bestätige aufs Neue die friedlichen Anschauungen der österreichisch⸗u ngarischen Monarchie und die wiederholte Erklärung daß die von Oesterreich⸗Ungarn befolgte Politik im Orient auf die Achtung der Nationalitäten und Unabhängig⸗
gegeben wird.
diejenigen Arbeiten zu verrichten, welche ihm von der Armen⸗
24 111“
aus diesen guten Dispositionen den Nutzen ziehen, ihre gan Y Thätigkeit den inneren Fragen vee Hen, hes 60 Schweiz. Bern, 24. Juni. (W. T. B.) Der National⸗ rath hat auf einstimmigen Antrag der vorberathenden Kom⸗ mission ohne Diskussion und einstimmig die baldigstmögliche Einführung des kleinkalibrigen Gewehrs beschlossen und den Bundesrath zu diesem Behufe zur Aufnahme einer Anleihe von 16 Millionen Francs ermächtigt.
Belgien. Brüssel, 24. Juni. (W. T. B Der „Cour. de Brux.“ meldet, daß der FnanEnisder Beernaert morgen einen Gesetzesvorschlag einbringe wird, welcher einen Beitrag von 10 Millionen Francs für de Bau einer Eisenbahn am Congo bewilligt.
Serbien. Belgrad, 24. Juni. (W. T. B.) Die Thron rede des Kaisers von Oesterreich hat 8 se hrtor Regierungskreisen einen SSes Eindru hervorgerufen, weil dieselbe beweise, daß die leitenden Kreis der benachbarten Monarchie die Entwickelung der Dinge ir Serbien mit ganz anderen Augen ansähen als die Presse un die mittels zahlreicher Intriguen entfachte Zeitungshetze de
ge auf das einer solchen gebührende Maß zurück
Zeitungsstimmen.
„Die „Kölnische Zeitung“ erich der “ von Hagen i. W. folgende Aus ührungen über die wirthschaftlichen E IT chaftlich rgebnisse des
„Die Besserung, welche sich bereits im Geschäftsgange von Handel und Industrie kammerbezirke wahrnehmen ließ, tere Fortschritte gemacht. bahue sich Nast, in allen hier ebhafterer Verkehr an, der im ferneren Verlaufe des J an Regsamkeit noch zunahm, sodaß die hiesige 6. . thätigkeit im allgemeinen mit Befriedigung auf ihre Erfolge im vergangenen Jahre zurückblicken kann. Zu diesem erfreulichen Er⸗ gebniß haben in erster Reihe die gesicherten politischen Verhältnisse beigetragen, unter welchen sich im ganzen Deutschen Reiche eine angespannte Thätigkeit auf allen wirthschaftlichen Gebieten ungehindert entwickeln konnte, die auf den Verbrauch und den Bedarf nach allen Richtungen hin befruchtend einwirkte.“
Die „Post“ untersucht die Ursachen des wirths 3 lichen Aufschwungs und kommt Kattr lichäne. g dabei zu folgendem
„Der Gang der wirthschaftlichen Bewegung läßt deutlich erke
daß für Deutschland die Schutzollpolleil in 88 That 6b Faktoren des industriellen Aufschwungs war. Denn es unterliegt keinem Zweifel, daß, wenn die Industrie reichlich zu sehr lohnenden Preisen beschäftigt war und ist, dies nahezu allein von der Besse⸗ rung des inländischen Marktes herrüährt. In der starken Ver⸗
mehrung der inländischen Nachfrage liegt die vornehmste Ur⸗ sache der so ziemlich überall bei steigender Produktion er⸗
zielten höheren Preise. Dank der Schutzjollpolitik hat
die deutsche Industrie den Vortheil von der Besserung des inlän⸗ dischen Marktes ziemlich allein, ohne sie würde ein erheblicher Theil derselben nicht der deutschen, sondern der ausländischen Industrie zuge. fallen sein, und zwar um so mehr, je weniger diese durch Arbeiter⸗ schutz und Arbeiterfürsorge in dem Mitbewerbe gehemmt ist. Von dem erhöhten Arbeitsverdienst, welcher unter der Herrschaft der Schutzzollpolitik den deutschen Arbeitern voll zu Theil wird. würde andernfalls ein erklecklicher Theil gleichfalls nicht ihnen, sondern den englischen und sonstigen, in der konkurrirenden ausländischen Indusftrie beschäftigten Arbeitern zu Theil geworden sein. Wie wirksam die Schutzzollpolitik der an dem Aufschwung vorerst nicht betheiligten Landwirthschaft über die geringe Ernte von 1888 fort⸗ geholfen hat, ist bekkannt So darf für die Schutzzollpolitik in der That das Verdienst in Anspruch genommen werden, den vorjährigen Aufschwung der dentschen Industrie wesentlich gefördert und zugleich einem weiteren Rückgang der Landwirthschaft vorgebeugt zu haben.“
Der „Hamburgische Korrespondent“ wi
Der „H G irft einen Rückblick auf das, was seit der Mitte dieses 98 zur Förderung der Landeskultur in Preußen ge⸗ sge. ist. indh 8 Te. An28
„Mit dem luß der agrarischen Gesetzgebung um di
des Jahrhunderts wendete sich die Thätigtest bee Staats d. er Gebiet der Landeskultur zunächst dem Schutz der Landschaften gegen die verheerenden Wirkungen der Hochwasser zu. Und zwar sowohl auf dem Gebiet der Gesetzgebung wie der Verwaltung. An der Hand des Deichgesetzes von 1848 und des Normaldeichstatuts von 1853 wurde die Vervollständigung und Verbesserung der Eindeichung der von Ueberschwemmung bedrohten Niederungen planmäßig be⸗ trieben und durch Errichtung zahlreicher Deichverbände und umfassende Deichanlagen auf dieses Ziel hingearbeitet. Auch auf diesem Gebiet scheint man nach den neuesten Erfahrungen mehrfach über das richtige Maß hinausgegangen zu sein. An der Elbe, der Warthe, der Weichsel sind die Sommerdeiche an manchen Stellen ohne Rücksicht auf das nothwendige Hochwasserprofil in Winterdeiche verwandelt Deichengen und der Hochwasserabführung schädliche Tracirungen der Deiche sind in dem Bestreben, nur möglichst viel werth volles Land einzudeichen, zugelassen worden, und es ist daher wahrscheinlich daß der am Niederrhein längst begonnene Prozeß der Rückverwand⸗ lung zu weit vorgeschobener Winterdeiche in Sommerdeiche auch ander⸗ weitig sich als nothwendig erweisen wird. Die eigentliche Landes⸗ melioration, welche wesentlich die Ent⸗und Bewässerung zum Gegen⸗ stande hat, ist demnächst in den Kreis der Landeskulturaufgaben des preußischen Staats getreten. Hier hatte die Gesetzgebung durch für jene Zeit musterhafte, jetzt freilich theilweise veraltete Gesetze, vor Allem das Vorfluthsedikt vom 15. November 1811 und das Gesetz über die Benutzung der rivatflüsse vom 28. Februar 1843, vorgearbeitet. Auch auf diesem Gebiet hat sich die Fürsorge zunächst der Beseitigung der schädlichen Einwirkungen des Wassers durch Entwässerung zu⸗ gewandt, und es sind mit Hülfe des in den Etat eingestellten Landes⸗ meliorationsfonds bis 1875 zahlreiche oberirdische und unterirdische Entwässerungen, zum Theil im großen Stil, gefördert worden. Diese Thätigkeit gerieth ins Stocken, als durch das Delationsgesetz vom 8. Juli 1875 der Landesmeliorationsfonds an die Provinzen auf⸗ getheilt und von diesen fuͤr die Landesmelioration in sehr verschie⸗ dener Art und in verschiedenem Umfange benutzt wurde. Als der oberschlesische Nothstand ein energisches Eingreifen des Staats Behufs umfassender Drainirung und die Aufwendung erheblicher Staats⸗ mittel erforderlich machte, mußten daher die Mittel im Wege des Kredits flüssig gemacht werden. Ebenso bedurfte es außer⸗ ordentlicher Bewilligung, um andere größere Meliorationen. wie z. B. die der Eifel, mit Staatsmitteln fördern zu können. Etwas später, aber mit immer stärkerer Intensität, wendete sich die Fürsorge des Staats der Bewässerung zu. Beide Seiten der Landeskultur haben eine überaus kräftige Förderung durch das Gesetz vom 1. April 1879 über die Wassergenossenschaften gefunden. Insbesondere in den Vorschriften über die öffentlichen Wassergenossenschaften ist eine über⸗ aus zweckmäßige rechtliche Ngnnnn; für gemeinwirthschaftliche Thätig⸗ keit auf diesem Gebiet gewonnen. Und zwar in gleicher Weise für Ent⸗ wässerung und Bewässerung, wie für die jüngste in der Reihe der Landeskulturaufgaben, die Regulirung der nicht schiffbaren Flüsse und Bäche, welche zumeist die nothwendige Voraussetzung sowohl für die
m Jahre 1887 in dem im hiesigen Handels⸗ hat im vergangenen Jahre wei Schon in den ersten Monaten heimischen Geschäftszweigen ein
keit der Balkanstaaten begründet sei. Die Serben sollten
Verhinderung schädlicher Wirkungen als der vollen N „ — 2 2 g. 2 u b der Gewässer bildet. — Seit einer Reihe von Ia dras Unachane