1889 / 149 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 26 Jun 1889 18:00:01 GMT) scan diff

legung der Militärpapiere.

8

Krankenunterstützung hinausreicht, sowie für diejenigen Per⸗ onen, welche einer derartigen Kasse nicht angehört haben, die Be einigung der Gemeindebehörde. Die Kassenvorstände sind verpflichtet, diese desceinicungen auszustellen und können hierzu von der Aufsichtsbehörde durch Geldstrafe bis zu einhundert Mark angehalten werden. 1 b

Für die in Reichs⸗ und Staatsbetrieben beschäftigten Per⸗ sonen können die vorstehend bezeichneten Bescheinigungen durch die vorgesetzte Dienstbehörde ausgestellt werden.

Der Nachweis geleisteter Militärdienste erfolgt durch Vor⸗

8 8 —*

Anufbringung der Mittel. 18

§. 19.

Die Mittel zur Gewährung der Invaliden⸗ und Alters⸗ renten werden vom Reich, von den Arbeitgebern und von den Versicherten aufgebracht. b

Die Aufbringung der Mittel erfolgt Seitens des Reichs durch Zuschüsse zu den in jedem Jahre thatsächlich zu zahlenden Renten, Seitens der Arbeitgeber und der Versicherten durch laufende Beiträge. Die Beiträge entfallen auf den Arbeitgeber und den Versicherten zu gleichen Theilen (§. 116) und sind für jede Kalenderwoche zu entrichten, in welcher der Versicherte in einem die Versicherungspflicht begründenden Arbeits⸗ oder Dienst verhältniß gestanden hat (Beitragswoche). 8

Die Festsetzung der für de Beitra gswoche zu entrichtenden Beiträge erfolgt 8 die einzelnen Versicherungsanstalten (§. 41) im Voraus auf bestimmte Zeiträume, und zwar erstmalig für die Zeit bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Inkraft⸗ treten dieses Gesetzes (§. 162 Absatz 2), demnächst für je fünf weitere Jahre.

Die Höhe der Beiträge ist unter Berücksichtigung der in Folge von Krankheiten (§. 17 Absatz 2) entstehenden Ausfälle so u bemessen, daß durch dieselben gedeckt werden die Ver⸗ bb die Rücklagen zur Bildung eines Reservefonds (§. 21), die durch Erstattung von Beiträgen (8§. 30 und 31) voraussichtlich entstehenden Aufwendungen, sowie der Kapital⸗ werth der von der Versicherungsanstalt aufzubringenden An⸗ theile an denjenigen Renten, welche in dem betreffenden Zeit⸗ raume voraussichtlich zu bewilligen sein werden.

8. 2l.

Die Rücklagen zum Reservefonds sind für die erste Beitrags⸗ eriode so zu daß am Schlusse derselben der Reserve⸗ Seang ein Fünftel des Kapitalwerths der in dieser Periode der Versicherungsanstalt voraussichtlich zur Last fallenden Renten beträgt. Sofern der Reservefonds am Schlusse der ersten Beitragsperiode diesen 1 nicht erreicht hat, ist das Fehlende in den nächsten Beitragsperioden aufzubringen. Die Vertheilung auf diese Perioden unterliegt der Genehmigung des Reichs⸗

Versicherungsamts. 8

Durch das Statut der Versicherungsanstalt kann bestimmt werden, daß der Reservefonds bis zur doppelten Höhe des vor⸗ geschriebenen Betrages zu erhöhen ist.

Der Reservefonds se dessen Zinsen dürfen, solange der erstere die vorgeschriebene Höhe noch nicht erreicht hat, nur in dringenden Bedarfsfällen mit Genehmigung des Reichs⸗Ver⸗ sicherungsamts angegriffen werden.

Lohnklassen. 8 Zum Zwecke der Bemessung der Beiträge und Renten werden nach der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes folgende Klassen der Versicherten gebildet: Klasse I bis zu 350 Mark einschließlich, II von mehr als 350 bis 550 Mark, III von mehr als 550 bis 850 Mark,

48

IY von mehr als 850 Mark. 1 Als Jahresarbeitsverdienst gilt, sofern nicht Arbeitgeber und Versicherter darüber einverstanden sind, daß ein höherer Betrag zu Grunde gelegt wird: 1

8 für die in der Land⸗ und cstrbfrthschaft beschäftigten Personen, soweit nicht Ziffer 4 Platz greift, der für sie von der höheren Verwaltungsbehörde unter Berücksichtigung des §. 3 festzusetzende durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst, be⸗ ziehungsweise der für Betriebsbeamte nach §. 3 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 132) zu ermittelnde Jahresarbeitsverdienst;

2) für die auf Grund des Gesetzes vom 13. Juli 1887 bl. S. 329) versicherten Seeleute und anderen ei der See vhifhagrs betheiligten Personen der Durchschnitts⸗ betrag des Jahresarbeitsverdienstes, welcher gemäß §8. 6 und 7

ga. a. O. vom Reichskanzler, beziehungsweise von der höheren

Verwaltungsbehörde festgesetzt worden ist;

3) für Mitglieder einer Knappschaftskasse der 300 fache Betrag des von dem Kassenvorstande festzusetzenden durchschnitt⸗ lichen täglichen Arbeitsverdienstes derjenigen Klasse von Arbeitern, welcher 9. Versicherte angehört, jedoch nicht weniger als der

300 8* Betrag des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter des Beschäftigungsortes (§. 8 des Krankenver⸗ sicherungsgesetzes); 1

4 Fur Mitglieder einer Orts⸗, Betriebs⸗ Senh)⸗ Bau⸗ oder Innungs⸗Krankenkasse der 300 fache Betrag des für ihre Krankenkassenbeiträge maßgebenden durchschnittlichen Tagelohns 8s 20 des Krankenversicherungsgesetzes) beziehungsweise wirk⸗ ichen Arbeitsverdienstes (§. 64 Pifer 1 a. a. 99; 5) im Uebrigen der 300 fache Betrag des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter des Beschäftigungsorts (§. 8 des Krankenversicherungsgesetzes). 8

§. für die Lohnklasse 8

12 1I1“

3. ) gilt: 4 Mark,

er Satz von 300 500 720 960

222 222

Die Beiträge

§. 24. 8 müssen nach den weümtlassen in der Weise bemessen werden, daß durch die in jeder Lohnklasse aufkommenden Beiträge die Belastung gedeckt wird, welche der 8⸗

anstalt durch die Kn rund dieser Beiträge entstehenden An⸗ sprüche voraussichtli b Dabei ist jedoch eine aus der Eelb und der freiwilligen Versicherung voraus⸗ . süchelch entstehende Mehrbelastung auf alle Lohnklassen zu ver⸗ 8 ür die bei derselben Versicherungsanstalt in derselben Lohnklasse versicherten Personen können die Beiträge nach Berufszweigen verschieden bemessen werden. Im lebrigen find die Beiträge für die in derselben Lohchefe bei einer Versicherungsanstalt versicherten Personen gleich zu bemessen.

8

Berechnung der Renten.

““

Die Renten werden für Kalenderjahre berechnet. Sie

bestehen aus einem, vorbehaltlich der Vorschrift des §. 28

Absatz 2, von der Versicherungsanstalt aufzubringenden Betrage und aus einem festen Zuschusse des Reichs.

§. 26. 3

Bei Berechnung des von der Versicherungsanstalt auf⸗ zubringenden Theiles der Invalidenrente wird ein Betrag von 60 Mark zu Grunde gelegt. Derselbe steigt mit jeder vollendeten Beitragswoche

in der Lohnklasse I um 2 Pfennig 22 2 2 II 2 6 22 8 III 9

E 2 22 I IV 2 13 2. 4

Der von der Versicherungsanstalt aufzubringende Theil der Altersrente beträgt für jede Beitra swoche

in Lohnklasse I 4 Pfennig, 22 2 II 6 22 bb1b1595 2 7 IV 10 Dabei werden 1410 Beitragswochen in Anrechnung gebracht. Sind für einen Versicherten Beiträge für mehr als 1410 Bei⸗ tragswochen in verschiedenen Lohnk entrichtet, so werden für die Berechnung diejenigen 1410 Beitragswochen in Ansatz gebracht, in denen die höchsten Beiträge entrichtet worden sind. Zuschuß des Reichs beträgt für jede Rente jährlich 50 Mark.

Die Renten sind in monatlichen Theilbeträgen im Voraus u zahlen. Dieselben sind auf volle fünf Pfennig für den Mohat nach oben abzurunden.

§. 27.

Für einen Versicherten, welcher bei einer der nach 88. 5 und 7 zugelassenen Kasseneinrichtungen betheiligt gewesen ist, wird bei der Steigerung der Invalidenrente, sowie bei Be⸗ rechnung der Altersrente für jede Woche der Betheiligung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes diejenige Lohnklasse in Rechnung gebracht, welcher derselbe nach dem von ihm wirklich bezogenen Lohne angehört haben würde, wenn er bei einer Versicherungsanstalt versichert gewesen wäre. Hat der Ver⸗ sicherte gleichzeitig einer Knappschaftskasse oder einer Orts⸗, Betriebs⸗ (Fabrik⸗), Bau⸗ oder Innungs⸗Krankenkasse angehört, so bestimmt sich die in Rechnung zu bringende Lohnklasse nach den Bestimmungen der Ziffer 3 beziehungsweise 4 des §. 22 Absatz 2.

§. 28.

ür die nach §. 17 als Beitragszeit geltende Dauer be⸗ scheinigter Krankheiten und militärischer Dienstleistungen wird bei Berechnung der Rente die Lohnklasse II zu Grunde gelegt.

Den auf die Dauer militärischer Dienstleistungen ent⸗ fallenden Antheil der Rente .““ das Reich (§. 89).

. 29.

Die Invalidenrente beginnt mit dem Tage, an welchem der Verlust der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist. Als dieser Zeitpunkt gilt, sofern nicht ein anderer in der Entscheidung festgestellt wird, der Tag, an welchem der Antrag auf Be⸗ willigung der Rente bei der unteren Verwaltungsbehörde gestelt worden ist (§. 75). 1

Die Altersrente beginnt frühestens mit dem ersten Tage des 71. Lebensjahres. Dieselbe kommt in F Empfänger Invalidenrente gewährt wird.

Fortfall, sobald dem Erstattung von Beiträgen. 3 .30. ts

Weiblichen Personen, welche eine Ehe eingehen, bevor sie

in den Genuß einer Rente gelangt sind, steht ein Anspruch

auf Erstattung der Hälfte der für sie . Beiträge zu,

wenn die letzteren für mindestens fünf Beitragsjahre entrichtet

worden sind. Dieser Anspruch muß binnen drei Monaten nach

der Verheirathung geltend gemacht werden. Mit der Erstattung

erlischt die durch das frühere Versicherungsverhältniß begründete Anwartschaft.

Wenn eine männliche Person, für welche mindestens für fünf Beitragsjahre Beiträge entrichtet worden sind, verstirbt, bevor sie in den Genuß einer Rente gelangt ist, so steht der hinterlassenen Wittwe oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, den hinterlassenen ehelichen Kindern unter fünfzehn Jahren ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für den Verstorbenen entrichteten Beiträge zu B

Wenn eine weibliche Person, für welche mindestens für fünf Beitragsjahre Beiträge entrichtet worden sind, verstirbt, bevor sie in den Genuß einer Rente gelangt ist, so steht den hinterlassenen vaterlosen Kindern unter fünfzehn Jahren ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für die Verstorbene entrichteten Beiträge zu. 8 Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung, sofern

interbliebenen aus Anlaß des Todes des Versicherten rund des Unfallversicherungsgesetzes eine Rente gewährt

2 22 2

2 21

den

auf

wird. Erllöschen der Anwartschaft.

Die aus einem Versicherungsverhältniß sich ergebende Anwartschaft erlischt, wenn während vier aufeinander folgender Kalenderjahre für weniger als insgesammt 47 Beitragswochen Beiträge auf Grund des Versicherungsverhältnisses oder frei⸗ willig (S. 117) entrichtet worden sind.

Die Anwartschaft lebt wieder auf, sobald durch Wieder⸗ eintreten in eine das Versicherungsverhältniß begründende Be⸗ chäftigung oder durch freiwillige Beitragsleistung das Ver⸗ icherungsverhältniß erneuert und danach eine Wartezeit ünf Beitragsjahren zurückgelegt ist.

Veränderung der Verhältnisse.

§. 33. Tritt in den Verhältnissen des Empfängers einer Invaliden⸗ rente eine Veränderung ein, welche ihn nicht mehr als dauernd erwerbsunfähig (§. 9) erscheinen läßt, so kann dem⸗ selben die Rente entzogen werden. Die hüt en der Rente tritt von dem Tage ab in Wirk⸗ samkeit, an welchem der die Entziehung aussprechende Bescheid zugestellt worden ist. 1 Wird die Rente von Neuem bewilligt, so ist die Zeit des fünheren Rentenbezuges dem Versicherten ebenso wie eine be⸗ cheinigte Krankheitszeit (§. 17 8 2) anzurechnen. 3

Der nach Maßgabe dieses Gesetzes erworbene Anspruch auf Rente ruht:

1) für diejenigen Personen, welche auf Grund der reichs⸗ gesehlichen Bestimmungen über Unfallversicherung eine Rente eziehen, solange und soweit die Unfallrente unter Finzurechnent der diesen Personen nach dem gegenwärtigen Gesetze zugesprochenen Rente den Betrag von 415 Mark übersteigt;

2) für die in den 8§. 4 und 7 bezeichniten Beamten und Personen des Soldatenstandes, solange und soweit die denselben -e.h.e; Pensionen oder Wartegelder unter Hinzurechnung der ihnen nach dem gegenwärtigen Gesetze zugesprochenen Rente den Betrag von 415 Mark übersteigen;

3) solange der Berechtigte eine die Dauer von einem Monat übersteigende Freiheitsstrafe verbüßt, oder solange er in einem Arbeitshause oder in einer Besserungsanstalt unter⸗ gebracht ist; s

.4) solange der Berechtigte nicht im Inlande wohnt. Durch Beschluß des Bundesraths kann diese stimmte Grenzgebiete außer Kraft gesetzt werden.

Verhältniß zu anderen Ansprüchen.

§. 35.

ie auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Verpflichtung von

Gemeinden und Armenverbänden zur Unterstützung hülfs⸗

bedürftiger Personen sowie sonstige gesetzliche, statutarische oder

auf Vertrag beruhende Verpflichtungen zur Fürsorge für alte,

kranke, erwerbsunfähige oder hülfsbedürftige Personen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Soweit von einer Gemeinde oder einem Armenverbande an hülfsbedürftige Personen Unterstützungen für einen Zeit⸗ raum geleistet sind, für welchen diesen Personen ein Anspruch auf Invaliden⸗ oder Altersrente zustand, geht der Anspruch auf Rente im Betrage der geleisteten Unterstützung auf die Gemeinde oder den Armenverband über. Das Gleiche gilt für Betriebsunternehmer und Kassen, welche die den Gemeinden oder Armenverbänden obliegende Verpflichtung zur Unter⸗ stützung Hülfsbedürftiger auf Grund gesetzlicher Vorschrift erfüllt haben. 1X“4“

§. 36.

Knappschaftskassen, Seemannskassen und andere für gewerbliche, landwirthschaftliche oder ähnliche Unternehmungen bestehende Kasseneinrichtungen, welche ihren nach den Bestimmungen dieses Gesetzes versicherten Mitgliedern für den Fall des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit Renten oder Kapitalien gewähren, sind berechtigt, diese Unterstützungen 85 solche Personen, welche auf Grund dieses Gesetzes einen Unspruch auf Invaliden⸗ oder Altersrenten haben, um den Werth der letzteren oder zu einem geringeren Betrage zu er⸗ mäßigen, sofern gleichzeitig die Beiträge der Betriebsunternehmer und Kassenmitglieder oder im Falle der Zustimmung der Betriebsunternehmer wenigstens diejenigen der Kassenmitglieder in entsprechendem Verhältniß herabgemindert werden. Auf statutenmäßige Kassenleistungen, welche vor dem betreffenden Beschlusse der zuständigen Organe oder vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus der Kasse bewilligt worden sind, erstreckt sich die Ermäßigung nicht.

Die hierzu erforderliche Abänderung der Statuten bedarf der Genehmigung der zuständigen Landesbehörde. Die letztere ist befugt, eine entsprechende Abänderung der Statuten ihrerseits mit rechtsgültiger Wirkung vorzunehmen, sofern die zu den erwähnten Kasseneinrichtungen beitragenden Betriebsunternehmer oder die Mehrheit der Kassenmitglieder die Abänderung beantragt haben, die letztere aber von den zuständigen Organen der Kasse abgelehnt worden ist.

Der Ermäßigung der Beiträge bedarf es nicht, sofern die durch die Herabminderung der Unterstützungen ersparten Be⸗ träge zu anderen Wohlfahrtseinrichtungen für Betriebsbeamte, Arbeiter oder deren Hinterbliebene verwendet werden sollen, und diese anderweite Verwendung durch das Statut geregelt und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wird, oder soweit die Beiträge in der bisherigen Höhe erforderlich sind, um die der Kasse verbleibenden Leistungen zu decken.

Für Personen, welche aus Kassen der im §. 36 bezeichneten Art Invaliden⸗ oder Altersrenten beziehen, tritt das im §. 32 vorgesehene Erlöschen des Versicherungsverhältnisses nicht ein.

§. 38.

Die Bestimmungen der §§. 36 und 37 finden auch auf die zur Fürsorge für Invalidität und Alter bestehenden Kassen Anwendung, hinsichtlich deren auf Grund ortsstatutarischer Bestimmungen eine Verpflichtung zum Beitritt besteht.

§. 39.

Insoweit den nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bezug von Invalidenrenten berechtigten Personen ein gesetzlicher An⸗ vnnc⸗ auf Ersatz des ihnen durch die Invalidität entstandenen Schadens gegen Dritte zusteht, geht derselbe auf die Versiche⸗ bis zum Betrage der von dieser zu gewährenden Rente über. 1 8

Fabrikkassen,

Vorrechte der Renten. §. 40.

Die Rente kann mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch übertragen, noch für andere als die im §. 749 Absatz 4 der Civilprozeßordnung Hezf ti h Forderungen der Ehefrau und ehelichen Kinder und die der ersatzberechtigten Gemeinden oder Armenverbände gepfändet werden.

II. Organisation.

Versicherungsanstalten. §. 41. Die Invaliditäts⸗ und Altersversicherung erfolgt durch Versicherungsanstalten, welche nach Bestimmung der Landes⸗ regierungen für weitere Kommunalverbände ihres Gebiets oder für das Gebiet des Bundesstaats errichtet werden. 1

Auch kann für mehrere Bundesstaaten oder Gebietstheile derselben, sowie für mehrere weitere Kommunalverbände eines üHhaats eine gemeinsame Versicherungsanstalt errichtet werden.

In der Versicherungsanstalt sind alle bieten gen Personen versichert, deren deeheft gangort im Bezirke der Versicherungs⸗ anstalt liegt. Soweit die Beschäftigung in einem Betriebe stattfindet, dessen Sitz im Inlande belegen ist, gilt als Beschäf⸗ tigungsort der Sitz des Betriebes.

§. 42.

Die Errichtung der Versicherungsanstalten bedarf der Ge⸗ nehmigung des Bundesraths. Soweit die Genehmigung nicht ertheilt wird, kann der Bundesrath nach Anhörung der be⸗ theiligten Landesregierungen die Errichtung von Versicherungs⸗

anstalten anordnen.

Nerrichtet ist, im Unvermögensfalle Bestimmung für be⸗

Vorstande wird durch

Der Sitz der Versicherungsanstalt wird durch die Landes⸗ regierung bestimmt.

Ist die Versicherungsanstalt für mehrere Bundesstaaten oder Gebietstheile derselben errichtet, so bestimmt den Sitz, falls eine Vereinbarung der betheiligten Landesregierungen nicht zu Stande kommt, der Bundesrath.

.44.

Die Versi erungsanstalt kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und erbindlichkeiten vor Gericht klagen und verklagt werden. Für ihre erbindlichkeiten haftet den Gläubigern das Anstaltsvermögen, soweit dasselbe zur Deckung der Verpflichtungen der Versicherungsanstalt nicht ausreicht, der Kommunalverband, für welchen die Versicherungsanstalt ch 1 1 desselben oder wenn die Versicherungsanstalt für den Bundesstaat errichtet ist, der Bundesstaat.

c die für mehrere Kommunalverbände oder Bundesstaaten oder Theile solcher errichtet, so bemißt sich deren im Pall⸗ der Unzulänglichkeit des Anstaltsvermögens eintretende Shasc nach dem Verhältniß der auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Bevölkerungsziffer derjenigen Bezirke, mit welchen sie an der Versicherungsanstbit betheiligt sind.

Das Vermögen der Versicherungsanstalt darf für andere als die in diesem Gesetze vorgesehenen Zwecke nicht verwendet werden. Ihre Einnahmen und Ausgaben sind gesondert zu verrechnen, ihre Bestände gesondert zu verwahren.

Die Versicherungsanstalt darf andere als die in diesem Gesetze ihr übertragenen Geschäfte nicht übernehmen.

.45.

Die durch die erste Einrichtung der Versicherungsanstalt entstehenden Kosten sind von dem Kommunalverbande oder dem Bundesstaate, 12 welchen sie errichtet wird, vorzuschießen. Für gemeinsame ersicherungsanstalten sind die Vorschüsse beim Mangel einer Vereinbarung nach dem im §. 44 Absatz 2 vorgesehenen Verhältniß zu leisten. 8

Die geleisteten Vorschüsse sind von der anstalt aus den zunächst zu erstatten

isse eer Versicherungs⸗ eingehenden Versicherungsbeiträgen

Vorstand.

8 §. 46.

Die Versicherungsanstalt wird durch einen Vorstand ver⸗ waltet, soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder Statut dem Ausschusse oder anderen Organen übertragen sind.

Der Vorstand hat die Versicherungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist.

Die Vertretung der Versicherungsanstalt gegenüber dem das Statut geregelt.

47

. 47.

Der Vorstand der Versicherungsanstalt hat die Eigenschaft einer öffentlichen Behörde. Seine Geschäfte werden von einem oder mehreren Beamten des weiteren Kommunalverbandes oder Bundesstaates, für welchen die Versicherungsanstalt errichtet ist, wahrgenommen. Diese Beamten werden nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften von dem Kommunalverbande beziehungsweise von der Landesregierung bestellt. Die Be üge dieser Beamten und ihrer Hinterbliebenen sind von der Ver⸗ sicherungsanstalt zu vergüten.

Durch das Statut kann bestimmt werden, daß dem Vor⸗ stande neben den vorgenannten Beamten noch andere Personen angehören sollen. ieselben können nach Bestimmung des Statuts besoldet oder Lngesolhet sein. Sofern an die nach Bestimmung des Statuts bestellten Mitglieder Besoldungen zu gewähren sind, hat der Ausschuß (§. 48) oder nach Bestimmung 5 1e der Aufsichtsrath (§. 51) die Anstellungsbedingungen estzusetzen.

89” Form, in welcher der Vorstand seine Willens⸗ erklärungen kundzugeben und für die Versicherungsanstalt zu zeichnen hat, wird durch das Statut bestimmt. 8.

Ausschuß. 8

§. 48. Fiür jede Versicherungsanstalt wird ein Ausschuß gebildet, welcher aus mindestens je fünf Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten besteht. Die Zahl der Vertreter wird bis zur Genehmigung des Statuts durch die Landes⸗Centralbehörde, 8 durch das Statut bestimmt. Die der Vertreter er Arbeitgeber und der Versicherten muß gleich sein.

Diese Vertreter werden von den Vorständen der im Bezirk der Versicherungsanstalt vorhandenen Orts⸗, Betriebs⸗ (Fabrik⸗), Bau⸗ und Innungskrankenkassen, Knappschaftskassen, Seemanns⸗ kassen und anderer zur Wahrung von Interessen der Seeleute bestimmter, obrigkeitlich genehmigter Vereinigungen von Seeleuten gewählt. Soweit die in §. 1 bezeichneten e solchen Kassen nicht angehören, ist nach Bestimmung der Landes⸗ regierung den Vertretungen der weiteren Kommunalverbände oder den Verwaltungen der 11111““ beziehungs⸗ weise landesrechtlichen Einrichtungen ähnlicher Art eine der Zahl dieser Personen entsprechende Betheiligung an der Wahl einzuräumen. Soweit die Vorstände der bezeichneten Kassen und Vereinigungen aus Vertretern der Arbeitgeber und Ver⸗ tretern der Arbeitnehmer zusammengesetzt sind, nehmen bei der Wahl die den Arbeitgebern 2vJ des Vor⸗ standes nur an der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber, die den Versicherten angehörenden Mitglieder des Vorstandes nur an der Wahl der Vertreter 2 Versicherten Theil.

. 49.

Die Wahl der Vertreter erfolgt nach näherer Bestimmung einer Wahlordnung, welche von der Landes⸗Centralbehörde oder der von dieser bestimmten Be⸗ örde zu erlassen ist, unter Leitung eines Beauftragten dieser Behörde.

ür jeden Vertreter sind ein feste und zweiter Ersatzmann zu wählen, welche denselben in Be inberungefalen zu ersetzen und im Falle des Ausscheidens für den Rest der Wahlperiode in der Reihehfolg⸗ ihrer Wahl Fngbeet haben. .

Die Wahl erfolgt auf fünf Jahre. Die Ausscheidenden können wiedergewählt werden.

Streitigkeiten über die Wahlen werden von derjenigen Be⸗ hörde entschieden, welche die 1vednung erlassen hat.

. 50.

Wählbar zu Vertretern sins nur deutsche, groß⸗ jährige, im Bezirk der Versicherungsanstalt wohnende Personen, welche sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.

Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber sind nur die Arbeitgeber der nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherten

Personen und die bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe, u Vertretern der Versicherten de auf Grund dieses Gesetes versicherten Personen. .

Weitere Organe.

§. 51.

Durch das Statut kann die Bildung eines Aufsichtsraths angeordnet werden. Ein Aufsichtsrath muß gebildet werden, wenn nach dem Statut dem Vorstande Vertreter der Arbeit⸗ eber und Versicherten nicht angehören. Der Aufsichtsrath hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und die ihm durch das Statut außerdem übertragenen Obliegen⸗ heiten zu erfüllen.

Wird ein Aufsichtsrath gebildet, so müssen die Mitglieder desselben den Anforderungen des §. 50 enügen. Die Anzahl

ersicherten muß gkeich

der Vertreter der Arbeitgeber und der sein. Der Aufsichtsrath ist befugt, die Berufung des Ausschusses zu verlangen, sobald ihm dies im Interesse der Versicherungs⸗ anstalt erforderlich erscheint. Als örtliche Organe Vertrauensmänner aus dem Versicherten bestellt. Die Mitglieder des Aufsichtsraths und die Vertrauens⸗ männer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. 52

Diejenigen Versicherten (§8. 1, 2, 8, 117), welche als Arbeitgeber versicherungspflichtige Personen nicht bloß vorüber⸗ ehend beschäftigen, werden hinsichtlich der Bildung des Aus⸗ chusses, des Aufsichtsraths und des Schiedsgerichts, sowie hinsichtlich der Bestellung als Vertrauensmänner der Klasse der Arbeitgeber zugerechnet.

ö“

der Versicherungsanstalt werden Kreise der Arbeitgeber und der

Abstimmung. 8 §. 53. Bei Abstimmungen des Ausschusses und des Aufsichtsraths v. im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Vor⸗ itzenden den Ausschlag.

Statut.

§. 54.

Für jede Versicherungsanstalt ist ein Statut zu errichten, welches von dem Ausschusse beschlossen wird. Dasselbe muß Bestimmung treffen:

1) über die Zahl der Mitglieder, die Obliegenheiten Befugnisse sowie die Berufung des Ausschusses, über die stellung des Vorsitzenden desselben und über die Art der schluß assungs .2, für den Fall der Bestellung eines Aufsichtsraths (S§. 51) über die Art seiner Ve uani die Zahl seiner Mitglieder, seine

und Be⸗ Be⸗

Obliegenheiten und Befugnisse;

3) über die Art der Bestellung der Vertrauensmänner 8. 58 satz 3) sowie über ihre Obliegenheiten und Be⸗ ugnisse;

- über die Form, in welcher der Vorstand seine Willens⸗ erklärungen kundzugeben und für die Versicherungsanstalt zu zeichnen hat, sowie für den Fall, daß dem Vorstande neben dem in §. 47 Absatz 1 bezeichneten Beamten noch andere Personen Angea sollen (S. 47 Absatz 2), über die Art, in welcher die Beschlußfassung des Vorstandes und seine Ver⸗ tretung nach außen erfolgen soll;

8 über die Vertretung der Versicherungsanstalt gegenüber dem Vorstande (§. 46 Absatz 3);

6) über die dahr der Schiedsgerichtsbeisitzer;

7) über die Höhe der nach 8§. 47 Absatz 2 und 58 zu gewährenden Vergütungen;

8) über die Aufstellung und Abnahme der Jah resrechnung, soweit hierüber nicht von der Landes⸗Centra behörde Be⸗ stimmungen getroffen werden;

9) über die Veröffentlichung der Rechnungsabschlüsse;

10) über die öffentlichen Blätter, durch welche Bekannt⸗ machungen zu erfolgen haben;

11) über die Voraussetzungen einer Abänderung des Statuts.

Dem müssen vorbehalten werden:

1) die Wahl der Beisitzer der Schiedsgerichte;

2) die Prüfung der Jahresrechnung und die Aufstellung von Erinnerungen gegen dieselbe;

3) die Bes⸗ lußsasfung über die Bildung von Rückversiche⸗ rungsverbänden (§. 65); 6 4) die Abän erung des Statuts; .“

5) falls ein Aufsichtsrath nicht gebildet worden Ueberwachung der Sgefessah.. des Vorstandes.

56

Das Statut bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Reichs⸗Versicherungsamts. De etzteren sind die von dem Ausschusse über das Statut gefaßten Beschlüsse mit den Protokollen durch den Vorstand binnen einer Voche einzureichen.

Gegen die Entscheidung des Reichs⸗Versicherungsamts, durch welche die versagt wird, findet binnen einer Frist von vier Wochen, vom Tage der Zustellung an den Vorstand ab, die Beschwerde an den Bundesrath statt.

Wird innerhalb dieser Frist Beschwerde nicht eingelegt, oder wird die Versagung der Genehmigung des Statuts vom Bundesrath aufrecht erhalten, so hat das Reichs⸗Versicherungs⸗ amt innerhalb vier Wochen eine abermalige Beschlußfassung anzuordnen. Wird auch dem anderweit beschlossenen Statut die Genehmigung endgültig versagt, oder kommt ein Beschluß des Ausschusses über das Statut nicht zu Stande, so wird ein solches vom Reichs⸗Versicherungsamt erlassen. In letzterem Falle hat das Reichs⸗Versicherungsamt auf Kosten der Ver⸗ sicherungsanstalt die zur Ausführung des Statuts erforderlichen Anordnungen zu meßfen.

Abänderungen des Statuts bedürfen der Genehmigung des Reichs⸗Versicherungsamts. Gegen die Versagung der Ge⸗ nehmigung findet binnen vier Wochen, vom Tage der Zustellung ab, die Beschwerde an den Bundesrath statt.

Nach Feststellung des Statuts sind durch den Vorstand im „Reichs⸗Anzeiger“ und in dem für die Veröffentlichungen der Landes⸗Centralbehörde bestimmten Blatte der Name, Sitz und Bezirk der Versicherungsanstalt sowie der Name des Vorsitzenden des Sg bekannt zu machen. Veränderungen sind in gleicher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

7.

8. 5 Den Vorsitz im Ausschusse 8 bis des Statuts der Vorsitzende des Vorstandes anstalt. Derselbe beruft die Mitglieder des Ausschusses. Für diejenigen Mit lieder, welche am Erscheinen behindert sind und dies dem Vorsitzenden des Vorstandes rechtzeitig mittheilen,

sind die Ersatzmänner zu laden. 88

ist, die

zur Genehmigung der Versicherungs⸗

e

Die Mitglieder des über das Statut berathenden Aus⸗ schusses erhalten für ihre heluaßzmͤ⸗ an diesen Berathungen Vergütungen, welche von der Landes Centralbehörde zu be⸗ stimmen sind.ʒ y11

Ehrenämter.

Die unbesoldeten Mitglieder des Vorstandes, die Mi glieder des Ausschusses und des Aufsichtsraths, die Vertrauens⸗ männer und die S “” verwalten ihr Amt als Ehrenamt und erhalten nach den durch das Statut zu be⸗ stimmenden Sätzen nur den. 9 baare Auslagen, die Ver⸗ treter der Versicherten außerdem Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst.

Haftung der Mitglieder der Organe.

§. 59.

Die Mitglieder des Vorstandes, des Ausschusses und des Aufsichtsraths, sowie die Vertrauensmänner haften der Ver⸗ sicherungsanstalt für getreue Geschäftsverwaltung wie Vor⸗ münder ihren Mündeln.

Die Mitglieder des Vorstandes, des Ausschusses, des Auf⸗ sichtsraths, sowie die Vertrauensmänner, welche absichtlich zum Nachtheil der Versicherungsanstalt handeln, unterliegen d Strafbestimmung des §. 266 des Strafgesetzbuchs. 8

Ablehnung von Wahlen.

§. 60. Wahlen zu solchen Stellen, welche als Ehrenamt wahr⸗ zunehmen sind, können von den Arbeitgebern der nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und von bevollmächtigten Betriebsleitern solcher Arbeitgeber nur aus denselben Gründen abgelehnt werden, aus welchen die Ablehnung des Amtes eines Vormundes zulässig ist. Die Wahrnehmung eines auf Grund der Unfallversicherungsgesetze übertragenen steht der an einer Vormun schaft gleich. Durch das Statut (§. 54) önnen die Ablehnungsgründe anders geregelt werden. Die bezeichneten Personen, welche eine Wahl ohne zulässigen Grund ablehnen, oder sich der Ausübung ihres Amtes ohne hin⸗ reichende Entschuldigung entziehen, werden, soweit besondere Bestimmungen nicht getroffen sind (8. 73), vom Vorstande mit Geldstrafen bis zu eintausend Mark belegt. Die Wiederwahl kann für eine Wahlperi‚

werden. abgelehnt

So lange die Wahl der gesetzlichen Organe der Versiche⸗ rungsanstalt nicht zu Stande kommt, g so 8 e diese 1 die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder statutarischen Obliegen⸗ heiten verweigern, hat der Vorsitzende des Vorstandes die letz⸗ teren auf Kosten der Versicherungsanstalt wahrzunehmen oder durch Beauftragte wahrnehmen zu lassen.

Unbehinderte Ausübung der Funktionen. . Die Vertreter der Versicherten haben in jedem Falle, in welchem sie zur Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten berufen werden, die Arbeitgeber hiervon in Kenntniß zu setzen, widrigen⸗ falls ihnen die im §. 58 vorgesehenen Entschädig ungen versagt werden können. Die Nichtleistung der Arbeit hrend der Zeit, in welcher die bezeichneten Personen durch die Wahrnehmung ener Obliegenheiten an der Arbeit verhindert sind, berechtigt en Arbeitgeber nicht, das Arbeitsverhältniß vor dem Ablau der vertragsmäßigen Dauer desselben aufzuheben. Staatskommissar. 1

Für den Bezirk einer jeden Versicherungsanstalt wird zur Wahrung der Interessen der übrigen Versicherungsanstalten und des Neiche von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Reichskanzler ein Kommissar bestellt. Derselbe ist ins⸗ besondere befugt, allen Verhandlungen der Organe der Ver sicherungsanstalt mit berathender Stimme und den Verhand lungen vor den Schiedsgerichten beizuwohnen, Anträge zu stellen gegen solche Entscheidungen, durch welche die Erwerbsunfähig⸗ eit anerkannt oder eine Rente festgesetzt wird (§§. 75 und 77) die zulässigen Rechtsmittel einzulegen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Zu diesem Zweck ist ihm von den Verhandlungs⸗ gegenständen rechtzeitig Kenntniß zu geben. Ddie Thätigkeit des Kommissars erstreckt sich auch auf die⸗ jenigen nach 8§. 5 und 7 zugelassenen Kasseneinrichtungen, welche im Bezirk des Kommissars ihren Sitz haben.

Der Bundesrath ist befugt, für die Kommissare Geschäfts⸗ anweisungen zu erlassen.

Gemeinsame Versicherungsanstalten.

§. 64.

Auf gemeinsame Versicherungsanstalten finden die vor⸗ stehenden Bestimmungen mit olgenden Maßgaben Anwendung: 1) für die Bestellung der dem Vorstande angehörenden Beamten (§. 47) und für deren dienstliche Verhältnisse sind die am Sitze der Versicherungsanstalt geltenden Vorschriften maß⸗ gebend. Erstreckt sich der Bezirk der Versicherungsanstalt über ebiete mehrerer Bundesstaaten, so entscheidet über die Be⸗ stellung der Beamten, falls ein Einverständniß unter den be tpeitt es SLane. g1b. nicht erzielt wird, der Bundesrath;: b 9 die im §. 48 Absatz 1 vobgesehene Bestimmung der Zahl der Vertreter wird, wenn sich der Bezirk der Versiche⸗ rungsanstalt über die Gebiete mehrerer Bundesstaaten erstreckt und ein Einverständniß unter den betheiligten Landesregierun⸗ gen nicht erzielt wird, vom Bundesrath getroffen;

3) die im §. 49 Absatz 1 bezeichnete Wahlordnung wird, sofern sich der Bezirk der Versicherungsanstalt über die Gebiet⸗ mribrerer Bundessaaten erstreckt, vom Reichs⸗Versicherungsamt erlassen;

4) der Erlaß der nach §. 54 Ziffer 8 zulässigen Bestim⸗ mungen über die Aufstellung und Abnahme der Jahresrech⸗ nung, die Regelung der Vergütung an die Mitglieder des das Statut berathenden Nheschnse §. 57 Absatz 2), sowie die Ernennung des Staatskommissars (§. 63 Absatz 1) erfolgt durch die Regierung desjenigen Bundesstaats, in welchem ich der Sitz der Versicherungsanftalt befindet. 68

Rückversicherungsverbände.

§. 65. 8 Mehrere Reriherang.g können vereinbaren, die

Lasten der Invaliditäts⸗ und Altersver icherung ganz oder zum Theil gemeinsam zu tragen.