1889 / 149 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 26 Jun 1889 18:00:01 GMT) scan diff

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Bestimmungen des §. 60.

Veränderungen.

66.

Veränderungen der Bezirke der Versicherungsanstalten sind zulässig, sofern sie von dem Ausschusse einer betheiligten Ver⸗ sicherungsanstalt oder von der Regierung eines Bundesstaats, über dessen Gebiet Versicherungsanstalt erstreckt, bean⸗ tragt und von dem Bundesrath genehmigt werden. Vor der Beschlußfassung über die Genehmigung sind die Ausschüsse der betheiligten Versicherungsanstalten, sowie die Regierungen der⸗ jenigen Bundesstaaten, deren Gebiete bei der Veränderung be⸗ thei igt sind, zu hören. Bei Versicherungsanstalten für die Bezirke weiterer Kommunalverbände sind auch die Vertretungen der letzteren befugt, Anträge auf Veränderungen zu stellen; vor der Genehmigung von Veränderungen der Bezirke solcher Versicherungsanstalten müssen die Vertretungen der betheiligten Kommunalverbände gehört

. 67. Schheiden örtliche Bezirke aus dem Bezirk einer Ver⸗ sicherungsanstalt aus, so verbleibt der letzteren in vollem Um⸗ fange das bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens angesammelte Vermögen, sowie die Verpflichtung zur Befriedigung aller An⸗ sprüche, welche auf Verwendung von Beitragsmarken dieser Versicherungsanstalt beruhen. 1 G

Führt die Veränderung zur Auflösung der Versicherungs⸗ anstalt, so geht deren Vermögen mit allen Rechten und sofern nicht eine andere Versicherungsanstalt mit

enehmigung der betheiligten Landesregierungen dieses Ver⸗ mögen übernimmt, auf den weiteren Kommunalverband be⸗ ziehungsweise Bundesstaat über, für welchen die Versicherungs⸗ anstalt errichtet war. 1 1

Für gemeinsame Versicherungsanstalten erfolgt die an⸗ theilige Uebernahme des Vermögens mit allen Rechten und Pflichten durch die 18,g Kommunalverbände oder Bundes⸗ staaten, und zwar, sofern darüber eine Einigung nicht zu Stande kommt, nach Bestimmung des Bundesraths, oder, wenn nur Kommunalverbände eines Bundesstaats betheiligt sind, der Landes⸗Centralbehörde. 8 . 68. Streitigkeiten, welche in Betreff der Vermögensauseinander⸗

setzung zwischen den betheiligten Versicherungsanstalten ent⸗

stehen, werden mangels Verständigung über eine schieds⸗ richterliche Entscheidung von dem Reichs⸗Versicherungsamt entschieden.

§. 69.

Auf den Anschluß oder das Ausscheiden der nach 88. 5 und7 zugelassenen Kasseneinrichtungen finden die Bestimmungen der §§. 66 bis 68 entsprechende Anwendung.

III. Schiedsgerichte 9 8 8 Schiedsgerichte. §. 70.

Für den Bezirk jeder Versicherungsanstalt wird mindestens ein Schiedsgericht errichtet.

Die Zahl und der Sitz der Schiedsgerichte werden von der Centralbehörde des Bundesstaats, zu welchem der Bezirk der Versicherungsanstalt gehört, oder, sofern der Bezirk über die Grenzen eines Bundesstaats hinausgeht, im Einvernehmen mit den betheiligten Centralbehörden von dem Reichs⸗Ver⸗ sicherungsamt bestimmt.

1 71.

Jedes 1 besteht aus einem ständigen Vor⸗ sitzenden und aus Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer muß aus der Klasse der Arbeitgeber und der Versicherten mindestens je zwei betragen. 8

Der Vorsitzende wird aus der Zahl der öffentlichen Beamten von der Centralbehörde des Bundesstaats, in welchem der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, ernannt. Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu ernennen, welcher ihn in Behinderungsfällen vertritt.

Die Beisitzer werden in der durch das Statut bestimmten Zahl von dem Ausschusse der Versicherungsanstalt, und zwar zu gleichen Theilen in getrennter Wahlhandlung von den Arbeitgebern und den Versicherten, nach einfacher Stimmen⸗

mehrheit gewählt. Bezüglich der Wählbarkeit gelten die Be⸗

stimmungen des §. 50, bezüglich der Ablehnungsgründe die

Die 8 erfolgt auf fünf Jahre. Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger ihr Amt angetreten haben. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.

8,72.

Name und Wohnort des Schiedsgerichtsvorsitzenden und seines Stellvertreters, sowie der Beisitzer sind von der Landes⸗ Centralbehörde in dem zu deren amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt zu machen.

§. 73.

Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, sowie die Bei⸗

sitzer sind auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten

ihres Amts eidlich zu verpflichten.

Die Festsebung der den Beisitzern zu gewährenden Ver⸗

gütungen (§. 58), sowie der baaren Auslagen erfolgt durch den Iesh

Personen, welche die Wahl ohne zulässigen Grund ab⸗ lehnen oder sich der Ausübung ihres Amts ohne hinreichende Entschuldigung entziehen, werden vom Vorsitzenden mit Geld⸗ strafe bis zu fünstunderi Mark belegt.

Kommt eine Wahl nicht zu Stande oder verweigern die Gewählten ihre Dienstleistung, so hat, solange und soweit dies der Fall ist, die untere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, die Beisitzer aus der Zahl der Arbeitgeber beziehungsweise Versicherten zu ernennen.

74

Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und leitet die Verhandlungen desselben. Durch das Statut können über die Reihenfolge, in welcher die Beisitzer zu den Verhandlungen zuzuziehen sind, Bestimmungen getroffen werden.

Das Schiedsgericht ist befugt, Zeugen und Sachverständige, auch eidlich, zu vernehmen.

Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzun Mitgliedern, unter denen sich ein Arbeitgeber un sicherter befinden muß.

Die Entscheidungen des Schiedsgerichts Stimmenmehrheit.

Im Uebrigen wird das Verfahren vor dem Schiedsgericht durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundes⸗

von drei ein Ver⸗

erfolgen nach

raths geregelt.

Die Kosten des Schiedsgerichts, sowie die Kosten des Ver⸗ fahrens vor demselben trägt die Versicherungsanstalt. Das Schiedsgericht ist jedoch befugt, den Betheiligten solche Kosten

des Verfahrens zur Last zu legen, welche durch unbegründete Beweisanträge derselben veranlaßt worden sind. Dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und dessen Stell⸗

vertreter darf eine Vergütung von der Versicherungsanstalt

nicht gewährt werden. IV. Verfahren. Feststellung der Rente. §. 75.

Personen, welche den Anspruch auf Bewilligung einer Invaliden⸗ oder Altersrente erheben, haben diesen Anspruch bei der für ihren Wohnort zuständigen unteren Verwaltungs⸗ behörde anzumelden. Der Anmeldung sind die Quittungskarte sowie die sonstigen zur Begründung des Anspruchs dienenden Beweisstücke beizufügen. Handelt es sich um Bewilligung einer Invalidenrente, so hat die untere Verwaltungsbehörde die für den Wohnort des Antragstellers zuständigen Vertrauens⸗ männer zu hören und dem Vorstande derjenigen im §. 48 Ab⸗ satz 2 bezeichneten Krankenkasse u. s. w., welcher der Antrag⸗ steller angehört, Gelegenheit zu geben, sich binnen einer an⸗ gemessenen Frist über den Antrag zu äußern. Die untere Verwaltungsbehörde hat den Antrag unter Anschluß der bei⸗

ebrachten Urkunden und entstandenen Verhandlungen mit

ihrer gutachtlichen Aeußerung dem Vorstande derjenigen Ver⸗ sicherungsanstalt zu übersenden, an welche ausweislich der Quittungskarte zuletzt Beiträge entrichtet worden waren.

Der Vorstand der E sanstalt hat den Antrag zu

prüfen und, sofern der Antrag nicht ohne Weiteres abzuweisen ist, die früheren Quittungskarten einzufordern (§. 107). Er⸗ scheinen die beigebrachten Beweisstücke zur Abgabe einer Ent⸗ scheidung nicht ausreichend, so sind weitere Erhebungen zu ver⸗ Die Kosten derselben fallen der Versicherungsanstalt zur Last. 3 Wird der angemeldete Anspruch anerkannt, so ist die Höhe der Rente sofort Festzustellen. Dem Empfangsberechtigten ist sodann ein schriftlicher Bescheid zu ertheilen, aus welchem die Art der Berechnung der Rente zu ersehen ist. Abschrift des Bescheides ist dem Staatskommissar (§. 63) zuzustellen.

Wird der angemeldete Anspruch nicht anerkannt, so ist derselbe durch schriftlichen, mit Gründen versehenen Bescheid abzulehnen.

. 76.

Die Annahme, daß die Erwerbsunfähigkeit durch einen nach den Unfallversicherungsgesetzen zu entschädigenden Unfall verursacht ist, begründet nicht die Ablehnung des Anspruchs auf Invalidenrente. Es ist vielmehr, sofern im Uebrigen der Anspruch gerechtfertigt erscheint, die Invalidenrente festzustellen.

Die Versicherungsanstalten sind berechtigt, die verpflichtete Berufsgenossenschaft wegen Ersatzes der dem Invaliden gezahlten Rente in Anspruch zu nehmen.

Wird die Verpflichtung zur Gewährung einer Unfall⸗ entschädigung bestritten, so ist darüber in dem durch §§. 62 und 63 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 vor⸗ geschriebenen Verfahren zu entscheiden. Im Uebrigen werden Streitigkeiten über den Ersatzanspruch von dem ordentlichen Richter entschieden.

Gegen den Bescheid, durch welchen der Anspruch abgelehnt wird, sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Höhe der Rente festgestellt wird, findet die Berufung auf schiedsgericht⸗ liche Entscheidung statt.

Der Bescheid muß die Bezeichnung der Berufungsfrist und des für die Berufung zuständigen Schiedsgerichts, sowie Namen und Wohnort des Vorsitzenden des letzteren enthalten. Die Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen vier Wochen nach der Zustellung des Bescheides bei dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts einzulegen.

Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

§. 78.

Eine Ausfertigung der Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Berufenden und dem Vorstande der Versicherungs⸗ anstalt, eine Abschrift dem Staatskommissar (§. 63) zuzustellen.

79

.79.

Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts steht beiden Theilen das Rechtsmittel der Revision zu. Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Ist von dem Schiedsgericht der Anspruch auf Rente im Widerspruch mit dem Vorstande der Versicherungsanstalt anerkannt und nicht gleichzeitig über die Höhe der Rente entschieden, so hat der Vorstand der Ver⸗ sicherungsanstalt unverzüglich die Höhe der Rente festzustellen und auch in denjenigen Fällen, in welchen das Rechtsmittel der Revision eingelegt wird, sofort wenigstens vorläufig die Rente zuzubilligen. Gegen die vorläufige Zubilligung einer Rente findet ein Rechtsmittel nicht statt.

§. 80.

Ueber die Revision entscheidet das Reichs⸗Versicherungsamt. Das Rechtsmittel ist bei demselben binnen vier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung des Schiedsgerichts einzulegen. Die Reovision kann nur darauf gestützt werden:

1) daß die angefochtene Entscheidung auf der Nicht⸗ anwendung oder auf der unrichtigen Anwendung des bestehen⸗ den Rechts oder auf einem Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten beruhe;

2) daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide.

. 81.

Bei Einlegung der Revision ist anzugeben, worin die Nichtanwendung oder die unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts oder der Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten oder worin die behaupteten Mängel des Verfahrens gefunden werden. Das Reichs⸗Versicherungsamt ist bei seiner Ent⸗ scheidung an diejenigen Gründe nicht gebunden, welche zur Rechtfertigung der gestellten Anträge geltend gemacht worden sind. 1

Fehlt die Angabe solcher Gründe oder ergiebt sich aus der Prüfung der Anträge, daß die angegriffene Entscheidung nicht auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts beruht, sowie daß das Verfahren nicht an wesentlichen Mängeln leidet, und daß ein Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten nicht vorliegt, oder ist die Revision verspätet eingeleßt, so kann das Reichs⸗Versicherungsamt das Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung JSö Anderenfalls hat das Reichs⸗Versicherungsamt nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Wird das angefochtene Urtheil aufgehoben, so kann das Reichs⸗Versicherungsamt zugleich in der Sache selbst entscheiden oder dieselbe an das Schiedsgericht oder an den Vorstand der Versicherungsanstalt zurückverweisen. Im Falle der Zurückverweisung ist die rechtliche Beurtheilung,

f welche das Reichs⸗Versicherungsamt die Aufhebung gestützt Entscheidung u Grunde

8 88

§. 82. 8 8 Auf die Anfechtung der 5 Entscheidung über

einen Anspruch auf Rente finden die Vorschriften der Civil⸗ prozeßordnung über die Wiederau S. des Verfahrens ent⸗ sprechende Anwendung, soweit nicht durch Kaiserliche Verord⸗ nung mit Zustimmung des Bundesraths ein Anderes be⸗ stimmt wird.

§. 83.

Bescheide, durch welche der Anspruch auf Rente abgelehnt wird, sind, sobald dieselben die Rechtskraft beschritten haben, von dem Vorstande der Versicherungsanstalt der unteren Ver⸗ waltungsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller wohnt, abschriftlich mitzutheilen.

84

Die Wiederholung eines endgültig abgelehnten Antrags auf Bewilligung einer Invalidenrente ist vor Ablauf eines Jahres seit der Zustellung der endgültigen Entscheidung nur dann zulässig, wenn glaubhaft bescheinigt wird, daß inzwischen Umstände eingetreten sind, aus denen sich das Vorhandensein der dauernden Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers ergiebt. Sofern eine solche oöö nicht beigebracht wird, hat die untere Verwaltungsbehörde den vorzeitig wiederholten An⸗ trag endgültig

z. 85. Auf die Entziehung der Rente finden die Vorschriften der

§§. 75 bis 84 entsprechende Anwendung.

§. 86.

Nach erfolgter Feststellung der Rente hat der Vorstand der Versicherungsanstalt dem Pevechtiten eine Bescheinigung (Berechtigungsausweis) über die ihm zustehenden Bezüge unter Angabe der mit der Zahlung beauftragten Postanstalt (§. 91) sowie der ö—““ auszufertigen und der unteren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Berechtigte wohnt, über die dem letzteren zustehenden Bezüge Mittheilung zu machen.

Wird in Folge des weiteren Verfahrens der Betrag der

Rente geändert, so ist dem Entschädigungsberechtigten ein anderer Berechtigungsausweis zu ertheilen und der unteren Verwaltungsbehörde seines Wohnorts von der 2 Kenntniß zu geben. 8 Rechnungsbureau. 3 Sobald die Höhe der Rente endgültig feststeht, ist von dem Vorstande der Versicherungsanstalt eine mit der Bescheinigung der Rechtskraft zu versehende Ausfertigung des Bescheides unter Anschluß der Quittungskarten dem ö des Reichs⸗ Versicherungsamts 8

Das Rechnungsbureau hat alle bei dem sicherungsamt nach Maßgabe dieses Gesetzes vorkommenden rechnerischen Arbeiten auszuführen. Insbesondere liegt dem⸗ selben ob:

1) die Vertheilung der Renten;

2) die Mitwirkung bei den im Vollzuge des Gesetzes her⸗ zustellenden statistischen Arbeiten.

§. 89.

Das Rechnungsbureau vertheilt die Renten auf das Reich und die betheiligten Versicherungsanstalten. Die Vertheilung erfolgt, nachdem zunächst der gemäß §. 26 dem Reich in Rech⸗ nung su stellende Zuschuß ausgeschieden worden ist, in dem Verhältniß der Beiträge, welche den einzelnen Versicherungs⸗ anstalten für den Versicherten zugeflossen, beziehungsweise gemäß §. 28 zu Lasten des Reichs in Anrechnung zu bringen sind.

Die Vertheilung ist den Vorständen der betheiligten Ver⸗ sicherungsanstalten unter Angabe der der Vertheilung zu Grunde gelegten Zahlen mitzutheilen. Jeder betheiligte Vorstand ist befugt, binnen vierzehn Tagen nach der Zustellung gegen die Vertheilung Einspruch zu erheben. Erfolgt binnen dieser Frist kein Einspruch, so gilt die Vertheilung als endgültig; wird rechtzeitig Einspruch erhoben, so entscheidet über denselben nach Anhörung der Vorstände der anderen betheiligten Versicherungs⸗ anstalten das Reichs⸗Versicherungsamt. Von der Entscheidung. werden die Vorstände in Kenntniß gesetzt.

Sobald die auf die betheiligten Versicherungsanstalten entfallenden Antheile an der Rente endgültig feststehen, hat das Rechnungsbureau eine Ausfertigung der Vertheilung dem Vor⸗ stande der für die Festsetzung der Rente zuständigen Ver⸗ sicherungsanstalt zu dherenden b

Auszahlung durch die Post.

§. 91.

b Die Auszahlung der Renten wird auf Anweisung des Vorstandes der im §. 90 Absatz 2 bezeichneten Versicherungs⸗ anstalt vorschußweise durch die Nerftwerunltangin⸗ und zwar in der Regel durch diejenige Postanstalt bewirkt, in deren Bezirk der Empfangsberechtigte zur Zeit des Antrags auf Bewilligung der Rente seinen Wohnsitz hatte. Die Postanstalt ist berechtigt, an den Inhaber des Berechtigungsausweises Zahlung zu leisten.

Verlegt der Empfangsberechtigte seinen Wohnsitz, so hat auf seinen Antrag der Vorstand der ECö“ welcher die Rente angewiesen hatte, die letztere an die Post⸗ anstalt des neuen Wohnorts zur Auszahlung zu überweisen.

88 9 .

in der Zweiten Beilage.)

eite

Berlin, Mittwoch, den 26. Juni

Beilage

Arzeiger um önglch Preufishen Stun

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Erstattung der Vorschüsse der Postverwa tungen. .“ §. 92.

Die Central⸗Postbehörden haben dem Rechnungsbureau Nachweisungen über bissenügen Zahlungen, welche auf Grund der Anweisungen der Versicherungsanstalten geleistet worden sind, zuzustellen. Das Rechnungsbureau hat die vorgeschossenen Beträge nach dem gemäß §. 89 festgestellten Maßstabe auf die betheiligten Versicherungsanstalten zu vertheilen und den letzteren Nachweisungen über die ihnen zur Last fallenden Einzelbeträge u übersenden. Eine Nachweisung über die dem Reich zur Last salenden Beträge ist dem Reichskanzler (Neichsamt des Innern) zuzustellen.

Den Central⸗Postbehörden hat das Rechnungsbureau nach Ablauf eines jeden Rechnungsjahres mitzutheilen, welche Be⸗ träge von dem Reich und von den einzelnen Versicherungs⸗ anstalten zu erstatten sind. b

Nach Ablauf eines Jahres von dem Inkraftreten dieses Gesetzes an sind die Central⸗Postbehörden berechtigt, von jeder Versicherungsanstalt einen Betriebsfonds einzuziehen. Derselbe ist in vierteljährlichen Theilzahlungen an die den Versicherungs⸗ anstalten von der Central⸗Postbehörde zu bezeichnenden Kassen abzuführen und darf die für die Versicherungsanstalt im ab⸗ gelaufenen Rechnungsjahre vorgeschossenen Beträge nicht über⸗ steigen.

Die Versicherungsanstalten haben die von den Postver⸗ waltungen vorgeschossenen Beträge binnen zwei Wochen nach Empfang der Schlußnachweisung für das abgelaufene Rechnungs⸗ jahr zu erstatten. Die Erstattung erfolgt aus den bereiten Mitteln der Anstalt. Sind solche nicht vorhanden und bietet auch der Reservefonds solche nicht dar, so hat der weitere Kommunalverband beziehungsweise der Bundesstaat die erforder⸗ lichen Beträge vorzuschießen. Bei gemeinsamen Versicherungs⸗ anstalten erfolgt die Aufbringung dieses Vorschusses nach dem im §. 44 Absatz 2 festgesetzten Verhältniß.

Gegen Versicherungsanstalten, welche mit der Erstattung der Beträge im Rückstande bleiben, ist auf Antrag der Central⸗ Postbehörde von dem Reichs⸗Versicherungsamt das Zwangs⸗ beitreibungsverfahren einzuleiten.

Die Bestimmungen der §§. 79 bis 82, 86 bis 93 finden auf die nach §§. 5 und 7 zugelassenen Kasseneinrichtungen entsprechende Anwendung. Den letzteren ist bei der Vertheilung der Renten, welche von Versicherungsanstalten festgestellt sind, die Eich⸗ Summe von Beiträgen in Anrechnung zu bringen, welche bei Bemessung der Rente für die Dauer der Versiche⸗

rung des Rentenempfängers bei einer Kasseneinrichtung nach §. 27 in Anrechnung gebracht ist. Die Vertheilung von Renten, welche von einer Kasseneinrichtung festgestellt sind, erfolgt, soweit ein Anspruch auf dieselben auch nach den Vor⸗ schriften dieses Gesetzes bestehen würde und soweit dieselben das Maß des reichsgesetzlichen Anspruchs nicht übersteigen, nach dem Verhältniß der den Versicherungsanstalten und der den Kasseneinrichtungen zugeflossenen Beiträge, letzterer, soweit sie für die Gewährung von Renten in der durch dieses Gesetz festgesetzten Höhe für erforderlich zu erachten sind.

Soweit diese Kasseneinrichtungen die von ihnen festgesetzten Renten ohne Vermittelung der Postanstalten selbst auszahlen, wird ihnen der Reichszuschuß am Schlusse eines jeden Rechnungs⸗ jahres auf jedesmalige Liquidation direkt überwiesen. Die Versicherungsanstalten, auf welche Theile der von solchen Kasseneinrichtungen gezahlten Renten entfallen, haben diese An⸗ theile nach deren Feststellung durch das Rechnungsbureau den Vorständen der betheiligten Kasseneinrichtungen jährlich zu er⸗ statten.

Erstattung von Beiträgen.

§. 95.

Der Anspruch auf Erstattung von Beiträgen (§§. 30 und 31) ist unter Beibringung der zur Begründung desselben dienenden Beweisstücke bei dem Vorstande derjenigen Ver⸗ eeag chnseit an welche zuletzt Beiträge entrichtet worden sind, geltend zu machen.

Auf das Verfahren finden die Vorschriften der §§. 75 Absatz 2 bis 4, 77 bis 82, 87, 89 bis 93 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß eine Mitwirkung des Staats⸗ kommissars nicht stattfindet und daß die Berufung sowie die Revision aufschiebende Wirkung haben.

¹ Hhöühe der Beiträge. §. 96.

„Für die erste Beitragsperiode (§. 20) sind in jeder Ver⸗ sicherungsanstalt, vorbehaltlich anderweitiger Festsetzung gemäß

§. 98, an wöchentlichen Beiträgen zu erheben: ID“ 14 Pf. 8 20 24

2 8 . . . . . . . . .

30

2 22 . . 8 . . . . .

97.

2

8 Für die ferneren Beitragsperioden hat der Ausschuß einer

jeden Versicherungsanstalt nach Anhörung des Vorstandes über die Höhe der Beiträge nach Maßgabe der §§. 20, 21, 24 zu beschließen. Dabei sind Ausfälle oder Ueberschüsse, welche sich aus der Erhebung der bisherigen dennce rechnungsmäßi herausgestellt haben, in der Weise zu berücksichtigen, daß 11 die neuen Beiträge eine S eintritt.

Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Reichs⸗Ver⸗ sicherungsamts. Ist die Beitragsperiode bis auf einen Monat 1e ohne daß ein von dem Reichs⸗Versicherungsamt genehmigter Beschluß vorliegt, so hat das Reichs⸗Versicherungs⸗ amt die Höhe der für die nächste Beitragsperiode zu erhebenden Beiträge für alle in der Versicherungsanstalt versicherten Personen nach Maßgabe des 8. 24 selbst festzuseben,

Die Höhe der Beitraäge, sowie der Zeitpunkt, von welchem ab dieselben erhoben werden sollen, ist . Blätter, durch welche die Bekanntmachungen der Versicherungsanstalt zu erfolgen haben, zu veröffentlichen. Die Bekanntmachung

muß mindestens zwei Wochen vor demjenigen Zeitpunkt erfolgt

sein, von welchem a r Beitrag in der festgestellten Höhe

erhoben werden soll. .““ 1 v11““ 1e.

Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, schon für die erste Beitragsperiode oder innerhalb derselben an Stelle der im §. 96 festgesetzten Beträge für ihren Bezirk andere Beitrags⸗ sätze unter Beachtung der Bestimmungen der §§. 20, 21, 24 1ö3 Der Beschluß bedarf der Genehmigung des 8 hoh Im Uebrigen finden auf derartige Beschlüsse die Vorschriften des §. 97 Absatz 1 und 3 ent⸗ sprechende Anwendung. 8

Marken.

§. 99.

Zum Zweck der Erhebung der Beiträge werden von jeder Versicherungsanstalt für die einzelnen in ihrem Bezirk vor⸗ handenen Lohnklassen Marken mit der Bezeichnung ihres Geld⸗ werthes ausgegeben. Das Reichs⸗Versicherungsamt bestimmt die Unterscheidungsmerkmale und die Gültigkeitsdauer der Marken. Innerhalb zweier Jahre nach Ablauf der Gültig⸗ keitsdauer können ungültig gewordene Marken bei den zum Markenverkauf bestimmten Stellen gegen gültige Marken um⸗ getauscht werden. 8

Die Marken einer Versicherungsanstalt können bei allen in ihrem Bezirk belegenen Postanstalten und anderen von der Versicherungsanstalt einzurichtenden Verkaufsstellen gegen Er⸗ legung des Nennwerthes käuflich erworben werden.

8 Entrichtung der Beiträge

§. 100.

Die Beiträge des Arbeitgebers und der Versicherten sind von demjenigen Arbeitgeber zu entrichten, welcher den Ver⸗ sicherten während der Kalenderwoche beschäftigt hat.

Findet die Beschäftigung nicht während der ganzen Ka⸗ lenderwoche bei demselben Arbeitgeber statt, so ist von dem⸗ jenigen Arbeitgeber, welcher den Hersichertes zuerst beschäftigt, der volle Wochenbeitrag zu cntrichten.

Sofern die Zahl der thatsächlich verwendeten Arbeitstage nicht festgestellt werden kann, ist der Beitrag für diejenige Ar⸗ beitszeit zu entrichten, welche zur Herstellung der Arbeit an⸗ nähernd für erforderlich zu erachten ist. Im Streitfalle ent⸗ scheidet auf Antrag eines Theils die untere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, für die Be⸗ rechnung derartiger Beiträge üder Bestimmungen zu er⸗ lassen. Dieselben bedürfen der Genehmigung des Reichs⸗Ver⸗ sicherungsamts. 8 8

8

Quittungskarte.

Die Entrichtung der Beiträge erfolgt durch Einkleben eines entsprechenden Betrages von Marken in die Quittungskarte des Versicherten. Ist der Versicherte mit einer Quittungskarte nicht versehen, so ist der Arbeitgeber berechtigt, für Rechnung des Versicherten eine solche anzuschaffen und den verauslagten Be⸗ trag bei der nächsten S1e. einzubehalten.

Die Quittungskarte enthält das Jahr und den Tag ihrer Ausgabe, die über den Gebrauch der Quittungskarte erlassenen Bestimmungen (§. 108) und die Strafvorschrift des §. 151. Im Uebrigen bestimmt der Bundesrath ihre Einrichtung. 1 Ddie Kosten der Quittungskarte trägt, soweit sie nicht für Rechnung des Versicherten zu beschaffen ist (Absatz 1), die Ver⸗ sicherungsanstalt des Ausgabebezirks.

§. 102.

Jede Quittungskarte bietet Raum zur Aufnahme der Marken für 47 Beitragswochen. Die Karten sind für jeden Versicherten mit fortlaufenden Nummern zu versehen; die erste für ihn ausgestellte Karte ist am Kopfe mit dem Namen der⸗ jenigen Versicherungsanstalt, in deren Bezirk der Versicherte zu dieser Zeit beschäftigt ist, jede folgende mit dem Namen der⸗ jenigen Versicherungsanstalt, welche sich auf der nächstvorher⸗ gehenden Karte vermerkt findet, zu bezeichnen; stimmt der auf einer späteren Karte enthaltene Name mit dem auf der ersten Karte enthaltenen Namen nicht überein, so ist der auf der ersten Karte enthaltene Name maßgebend.

Der ist berechtigt, auf seine Kosten zu jeder Zeit die Ausstellung einer neuen Quittungskarte gegen Rück⸗ gabe der älteren Karte zu beanspruchen.

§. 103.

Die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten Ifos durch die von der Landes⸗Centralbehörde bezeichnete Stelle.

Die hiernach zuständige Stelle hat die in der zurück⸗ gegebenen Karte eingeklebten Marken derart aufzurechnen, daß ersichtlich wird, wieviel Beitragswochen für die einzelnen Lohn⸗ klassen dem Inhaber der Quittungskarte anzurechnen sind. Gleichzeitig ist die Dauer der bescheinigten Krankheiten sowie der militärischen Dienstleistungen anzugeben. Ueber die aus dieser Aufrechnung sich ergebenden Endzahlen ist dem Inhaber der Karte eine zu ertheilen.

. 104.

4

„Eine Quittungskarte verliert ihre Gültigkeit, wenn sie nicht bis zum Schlusse des dritten Jahres, welches dem am Kopfe der Karte verzeichneten Jahre (§. 101 Absatz 2) folgt, zum 1i g c eingereicht worden ist. Ist die Annahme be⸗ gründet, daß der Versicherte ohne sein Verschulden den recht⸗

Eüigen Umtausch versäumt hat, so kann der Vorstand der Versicherungsanstalt des Feschsfagug. auf den Antrag

des Versicherten die fortdauernde anerkennen. §. 105.

Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Quittungs⸗ karten sind durch neue zu ersetzen. In die neue Quittungs⸗ karte sind die bis zum Verlust der Karte entrichteten Beiträge, soweit dieselben nachweisbar geleistet worden sind, in he⸗ glaubigter Form zu u“

. 106. Der 881 ist befugt, binnen zwei Wochen nach Aus⸗

ültigkeit der Quittungskarte

ändigung der Bescheinigung (§. 103) oder der neuen Quittungs⸗ arte (§. 105) gegen den Inhalt der Bescheinigung beziehungs⸗

weise der Uebertragung Einspruch zu erheben. Gegen die

Zurückweisung des Einspruchs findet binnen gleicher Frist Rekurs

an die unmittelbar vorgesetzte Dienstbehörde statt. Die letztere

entscheidet hierüber, sowie über andere das Verfahren betreffende

Beschwerden endgültig. . §. 107.

Die abgegebenen Quittungskarten sind an die Versicherungs⸗ anstalt des Bezirks zu übersenden und von dieser an diejenige Versicherungsanstalt, deren Namen sie tragen, zu überweisen.

Der Bundesrath hat die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen die Vernichtung von Quittungskarten zu erfolgen hat.

§. 108.

.““ Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leistungen des Inhabers, sowie sonstige bieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an der Quittungskarte sind unzulässig. Quittungskarten, in welchen derartige Eintragungen oder Vermerke sich vorfinden, sind von jeder Behörde, welcher sie zugehen, einzubehalten. Die Behörde hat die Ersetzung derselben durch neue Karten, in welche der zulässige Inhalt der ersteren nach Maßgabe der Bestimmung des §. 105 zu übernehmen ist, zu veranlassen.

Dem Arbeitgeber sowie Dritten ist untersagt, die Quittungs⸗ karte nach Einklebung der Marken wider den Willen des In⸗ habers zurückzubehalten. Auf die Zurückbehaltung der Karten Seitens der zuständigen Behörden und Organe zu Zwecken des Umtausches, der Kontrole, Berichtigung, Aufrechnung oder Uebertragung findet diese Bestimmung keine Anwendung. Quittungskarten, welche im Widerspruch mit dieser Vor⸗ schrift zurückbehalten werden, sind durch die Ortspolizeibehörde dem Zuwiderhandelnden abzunehmen und dem Berechtigten auszuhändigen. Der erstere bleibt dem letzteren für alle Nach⸗ theile, welche diesem aus der Zuwiderhandlung erwachsen verantwortlich.

§. 109.

In die Quittungskarte hat der Arbeitgeber bei der Lohn zahlung zu dem nach §. 100 zu berechnenden Betrage Marken derjenigen Art einzukleben, welche für die Lohnklasse, die für den Versicherten in Anwendung kommt (§. 22), und, falls die Beiträge für einzelne Berufszweige verschieden 1.. sind (§. 24), für den betreffenden Berufszweig von der für den Beschäftigungsort zuständigen Versicherungsanstalt ausgegeben ist. Die Marken hat der Arbeitgeber aus eigenen Mitteln zu erwerben.

Die Marken müssen auf die Quittungskarte in fort⸗ laufender Reihe eingeklebt werden. Der Bundesrath ist be⸗ fugt, über Entwerthung von Marken Vorschriften zu erlassen und deren Nichtbefolgung mit Strafe zu bedrohen.

Die Arbeitgeber sind berechtigt, bei der Lohnzahlung den von ihnen beschäftigten Personen die Hälfte der Beiträge in Abzug zu bringen. Die Abzüge dürfen sich höchstens auf die für die beiden letzten Lohnzahlungsperioden entrichteten Bei⸗ träge erstrecken. 8

Die Erhebung der Beiträge für diejenigen Personen, auf welche die Versicherungspflicht nach §. 2 erstreckt w ist, wird durch Beschluß des Bundesraths geregetlt. Durch Beschluß des Bundesraths oder für den Bezirk einer Versicherungsanstalt durch das Statut derselben kann für Versicherte, welche nicht in einem regelmäßigen Arbeitsverhält⸗ nisse zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, oder für einzelne Klassen solcher Versicherter bestimmt werden, daß sie befugt sind, die Versicherungsbeiträge statt der Arbeitgeber im Voraus zu entrichten. Dem Versicherten, welcher auf Grund solcher

estimmung die vollen Wochenbeiträge entrichtet hat, steht gegen den nach §. 100 zur Entrichtung der Beiträge verpflichteten Arbeitgeber der Anspruch auf Erstattung der Hälfte er ent⸗

richteten Beiträge zu. Einziehung der Beiträge.

§. 112.

Durch die Landes⸗Centralbehörde, oder mit Genehmigung derselben durch das Statut einer Versicherungsanstalt, oder mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde durch statutarische eines weiteren Kommunalverbandes oder einer Gemeinde kann abweichend von den Vorschriften des §. 109 Absatz 1 angeordnet werden:

1) daß die Beiträge für diejenigen Versicherten, welche einer Krankenkasse (§. 135) angehören, durch deren Organe für Rechnung der Vrsccherungsanftat von den Arbeitgebern ein⸗ gezogen und die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken in die Quittungskarten der Versicherten eingeklebt und entwerthet werden;

2) daß die Beiträge für diejenigen Personen, welche keiner Krankenkasse (§. 135) angehören, in der gleichen Weise durch Gemeindebehörden oder andere von der Landes⸗Centralbehörde bezeichnete Stellen oder durch örtliche, von der Versicherungs⸗ anstalt üageh Hebestellen eingezogen werden. In diesen

Fällen können Bestimmungen über die Verpflichtung zur An⸗ meldung und Abmeldung der Versicherten getroffen und Zu⸗ 1e eg dtbläßgche mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark bedroht werden.

Soweit die Einziehung der Beiträge in dieser Weise geregelt wird, sind die Arbeitgeber berechtigt, bei der Lohn⸗ zahlung den von ihnen beschäftigten Personen die Hälfte der in den beiden letzten Lohnzahlungsperioden fällig gewordenen Beiträge in Abzug zu bringen.

Die Versicherungsanstalten sind verpflichtet, den Kranken⸗ oder den anderen mit der Einziehung der Beiträge be⸗ auftragten Stellen die erforderlichen Marken gegen Abrechnun sur Verfügung zu stellen und eine von der Landes⸗Central⸗ ehörde zu bestimmende Vergütung zu gewähren.

§. 113.

Sofern eine in §. 112 Absatz 1 vorgesehene Anordnung getroffen ist, können auf demselben Wege Bestimmungen dahin getroffen werden, daß

1) die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten (88. 198 und 105) durch die nach §. 112 Absatz 1 mit der

inziehung der Beiträge beauftragten Stellen stattzufinden hat;