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. 8 8 8. L“ 1 8 “
uö“ eti b b abehürbe 22 ültig ent⸗ ier dbestände sowie ihrer auf den Inhalt der guen u ständ 8 die Strafe bis drei Mark ö 3 1 11] r diejenigen Versicherten, deren Beschäftigung durch; der unteren Verwaltungsbehörde (§. 122) endgültig ent papiere und Geld 1 den S 8 1 mstände vorhanden, so kann Strafe bis auf drei Mark derjenigen Lohnklasse in Anrechnung, welche dem durchschnitt⸗ 5 a durch den Arbeitsvertrag auf schieden. und die: Tescgezung her ent gerangszhnkchen vocbrift 116“ §. 140. oder einen Tag Haft ermäßigt werden. lichen Fahresarbeitlverbienste des Versicherten während der im stücke verpflichtet. Das W Alle zur vegründng und Abwickelung der Re chtsverhal⸗ §. 150. §. 157 “ 141 Wochen entsprechen, mindestens aber
einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist, §. 125. . ochen erungsanstalten einerseits und den Die Strafbestimmungen der 88. 142, 143, 147 bis 149 die der ersten Lohnklasse, für die nach dem Inkrafttreten des
1 8 itra . ültiger Streitigkei Befolgung der gesetzlichen und statutarischen 1 4 die auf die Versicherten entfallende Hälfte der Beiträge un⸗ Nach endgültiger Erledigung dieser Streitigkeiten hat die — e nü Sei. imaufen! Brart en⸗ nisse zwischen den Versi
ittelbar von den Versicherten, die auf die Arbeitgeber ent⸗ untere Verwaltungsbehörde von Amtswegen dafür zu sorgen, orschriften durch Geldstrafen 5 beitgebern oder Versichert 9— 8. nden auch auf die gesetzlichen Vertreter handlungsunfähiger Gesetzes liegende Heit dagegen die den wirklich entrichteten fal 8 schetten andererseits erforderlichen schieds⸗ binden auch nns a6.,g auf die Mitglieder des Versgenmnfh Beiträgen entsprechenden Steigerungssätze (§. 26 Absatz 2).
allende Hälfte aber von dem weiteren Kommunalverbande daß zu wenig erhobene Beträge durch nachträgliche Verwen⸗ halten. 1“ — dI der Gemeinde entrichtet und durch sie von den dung von Marken beigebracht werden. Zu viel erhobene Be⸗ . ichs⸗Versicher 8. 8 tscheidet beschadet d gerxicht sind chüßußergerich L b” 85 Aktiengesellschaft, Innung oder eingetragenen Genossenschaft, Bei den nach Ablauf jener zehn Jahre zur Entstehung ge⸗ Arbeitgebern wieder eingezogen wird. träge sind 85n von 8 111 Rechte 1“ sers erungkann erwelche sich auf die Rechte Prceatscheifüh he Vollmachten und amtliche Bescheint ungen, sowie auf die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, Innung “ Renten werden sowohl 8 die vor, als auch für
“ waeälcheen etreffonher eönichteng nd Berichtigung der Auf⸗ und Pflichten der Organe der Versicherungsanstalten sowie der welche auf Grund dieses Gesetzes 1 Legitimation oder zur oder eingetragenen Genossenschaft Anwendung. ie nach dem Inkrafttreten des Gesetzes liegende Zeit die
dneitaan nr dasct gaser nndednnase gg chenß kem iligte beitgeber rsicherten Mitglieder dieser O auf die Auslegung der Statuten Führung von Nachweisen erforderlich werden.- b §. 151. Steigerungssätze zu Grunde gelegt, welche den nach dem nasperch das Feafsen üiaüehe fürer 8 8 ö-e.e*.— dnrts et deost e ber ö Wäͤhleh, soweit über Rechtshülfe G Wer in Quittungskarten Eintragungen oder Vermerke Inkrafttreten des Gesetzes entrichteten Beiträgen entsprechen,
das Kasse t ür diejenigen Versicherten, zurückzuzahlen. 1 “ 1u 1 1 macht, wel . 108 unzulässig sind, wi und zwar, wenn die Beiträge in verschiedenen Lohnklassen auch durch das Kassenstatut, und für diejenige sich Handelt es sich um die Verwendung von Marken einer letztere nicht nach §. 49 Absatz 4 zu befinden ist, dg “ has h⸗ I 4* 8 114“ Gesänanib dnenit Gecscbefe entrichtet find, nach dem Verhältniß der Zahl der in sen
welche einer für Reichs⸗ oder Staatsbetriebe errichteten icht 2ustanh W1u.“ lt, so ist nach Vernichtun Auf die dienstlichen Verhältnisse der au rund des v v 8 ’ 1 1 w 1b iß öWv1111“*“ “ fas d nch nd, ein der 8. 47 Absatz 1 bestellten Beaniten indet diese Lorscruft keine Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vol—⸗ haeih beort. e t. t. Umstände vorhanden, so kann terter LS068 66G6 1“ 1“ Hu“ Zahl der Beitragswochen entsprechender Betrag von Marken Anwendung. “ dege. Pisssh CüsC68s 88 1 Ersuchen des Reichs⸗ statt der Gefängnißstrafe 8 Laft erkannt werden. Bei der Vertheilung deh der ersten fünfzehn 3 88 “ 1 1 der zuständi Versi lt beizubringen. Der Betra .133. 8 Versicherungsamts, der Landes⸗Versicherungsämter, anderer 9. 8 r. 89 Der Versicherte ist berechtigt, die Quittungskarte bei der der “ Mastcherngaaustn Bersicheructgnansate neiche Die Entscheidungen des Reichs⸗Versicherungsamts erfolgen öffentlicher Behörden, der Schiehsgerre sobie der Vorstände Die Mitglieder der Vorstände und sonstiger Organe der 85 . be ö dieses Gesetzes bewilligten Im⸗ die Beiträge einziehenden Stelle, so lange er in dem Bezirk sie ausgestellt hatte, wieder einzuziehen und zwischen den in der Besetzung von mindestens zwei ständigen und zwei nicht⸗ und Organe der Versicherungsanstalten zu entsprechen und den Versicherungsanstalten sowie die das Aufsichtsrecht über die⸗ sch en⸗ 1 “ Rechnungsbureau ie Ver⸗ dieser Stelle versichert ist, zu hinterlegen. betheiligten Arbeitgebern und Brrsicherten entsprechend zu ständigen Mitgliedern, unter “ sich je ein Vertreter der bezeichneten Vorständen auch unaufgesorbert alle Mittheilungen selben ausübenden Beamten werden, wenn sie unbefugt Be⸗ erungsanstalten, in deren Bezirken der Versicherte während
8 Arbeitgeber und der Versicherten befinden muß, und unter sn ommen zu lassen, welche für den Geschäftsbetrieb der Ver⸗ triebsgeheimnisse offenbaren, welche kraft ihres Amts zu ihrer der dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unmittelbar voran⸗
8 A 8 1 thei en. 8 4 7 . . „ ; 8 5 8 . 2 G 8 8 5 3 6 8 . 82 8 . 5 32 „ e 8 8 8 2 h . . . . . 6 An die Stelle der Vernichtung von Marken kann in den Zußte ung von mindestens einem richterlichen Beamten, wenn icherungsanstalten von Wichtigkeit sind. Die gleiche Ver⸗ Kenntniß gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu eintausend⸗ 1 Hernngepfrcaehehn Rühre Geg h;e engtne Zs. 5
§. 116. Ansicht der ren Verwaltungsbehörde dazu geeigneten es sich handelt: 9 G pflichtung liegt den Organen der Versicherungsanstalten unter Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten lich chaltnißz ges⸗ 3 5 Ergeben sich bei den zwischen Arbeitgebern und Versicherten nach, Es h ben nanteet n Zufttunggkarten undönach Ueeber⸗ 1) um die Entscheidung auf Revisionen gegen die Ent⸗ einander sowie den Organen der Berchencghenschühn, und bestraft. 1 Refafthechaltnit seeette hat, so zu belasten, als 8 während stattfindenden Abrechnungen Bruchpfennige, so ist die auf den fragung der gültigen Eintragungen derselben die Ausstellung scheidungen der Schiedsgerichte, 1 . “ der Krankenkassen ob. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunter⸗ wobbes h ortlaufend Beiträge in der Lohnklasse I entrichtet Arbeitgeber entfallende Hälfte nach oben, die anf den Ver⸗ neuer Quittungskarten treten. “ 2) um die Entscheidung vermögensrechtlicher Streitig⸗ Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden nehmers ein. Jede Verf zanstal 8 ; .g sicherten entfallende Hälfte nach unten auf volle Pfennige ab⸗ 1 keiten bei Veränderungen des Bestandes der Versicherungs⸗ Kosten sind von den Versicherungsanstalten als eigene Ver⸗ s “ 1“ R8 dc. welcher ein Theil solcher Renten zurunden. “ anstalten. 8 waltungskosten insoweit zu erstatten, als sie in Tagegeldern Die in §. 152 hezeichneten Personen werden mit Gefängniß, 90 Ae “ Techtgt, nach Enmfang der im 1u Nor; §. 126 Als Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten gelten und Reisekosten von Beamten oder von Organen der Ver⸗ neben welchem auf Verlust der en Ehrenrechte erkannt 8. wüls 1 ö Mittheilung binnen der daselbst Freiwillige Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses. 8 Die Versicherungsanstalten sind befugt, mit Genehmigung Pes den diescs CCö 16 nfan⸗ Eö Berufsgenofsenschaften und Krankenkassen, ö veraft, wenha⸗ q schtlich 5 W zorgeschrie 1“ see 1“ jich die 1 117. Reichs⸗Versicherungsamts * Zweck der Ko⸗ Vor⸗ versicherungsgesetze zu nichtständigen Mitgliedern des Reichs⸗ sowie in Gebühren für J und Sachverständige oder in errebsunternehmer Betriebsgeheimnisse, welche kraft ihres zͤlachweises vorzubel I1“ 98 . Personen, welche aus vm Versicherungsverhältnisse aus⸗ 111““ 1““ Versicherungsamts gewählten Vertreter der Hetricbsunternehmer sonstigen baaren Auslagen bestehen. berstchndig Amts zu ihrer Kenntniß gelangt waren, offenbaren, oder “ hachastetch 2 Begfüche scheiden, sind berechtigt, dasselbe freiwillig dadurch fortzusetzen zur rechtzeitigen Erfüllung dieser Vorschriften durch Geldstrafen und der Arbeiter, ohne Beschränkung auf die Angelegenheiten „Auf die nach 88. 5 und7 zugelassenen Kasseneinrichtungen wenn sie geheim gehaltene Betriebseinrichtungen oder Betriebs⸗ Nachweis inuß bei “ 8 estan lusses absf. beziehungsweise zu erneuern (§. 32 Absatz 2), daß sie die für his um Betrage von je einhundert Mark anzuhalten. Das ihres besonderen Berufszweiges. finden diese Bestimmungen, soweit es sich um die auf Grund weisen, welche kraft ihres Amts zu ihrer Kenntniß gelangt Meehee. * 8 Ablauf dieser Frist 5 innen drei die Lohnklasse II. festgesetten 1“ fin fönarten, 1“ kann den Erlaß derartiger Votscheifäst d Ien 1 Tö 1“ ihnen obliegenden Aufgaben handelt, entsprechende find, . iisse “ Ber ber Wertheillung fnts gt erbg 88 89 “ Versicherungsanstalt, in deren Bezirk sie sich au hagen, ent, anordnen und dieselben, sofern solche Anordnung nicht befolgt der Ge W 11“ 88 88 “ b Saee 1 e CETTT A“ 9 bestandenen Arbeits⸗ oder Dienstverhältnisse zu belastenden richten und gleichzeitig für jede Woche freiwilliger Beitrags⸗ wird, selbst erlassen. . C6Ssc ,d. im liche Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths geregelt. v“ sarse aufr helb hu⸗ Peh s ar grehatnd 18 hö Versicherungsanstalten zu hören. sErheben de⸗ Ce 1 leistung eine Zusatzmarke beibringen (8. 121). 1““ Die Arbeitgeber sind verpflichtet, über vie Zahl der von Landes⸗Versicherungsämter. u“ “ 8 9 8 spruch, so hat das Reichs⸗Versicherungsamt über die Berück⸗ Während eines Kalenderjahres können jedoch insgesammt ihnen beschäftigten Personen und über die Dauer der Beschäf⸗ 1 v1“ v ö“ 8. 184 sichtigung zu beschließen mehr als 52 Beitragswochen niemals in Anrechnung gebracht tigung den Organen der Versicherungsanstalt, sowie den mit §. 134. „ Arbeitgeber, welche in die von ihnen auf Grund gesetz⸗ Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten, neben welchem .“ werden. “ der Kontrole beauftragten Behörden oder Beamten auf Ver⸗ Sofern für das Gebiet eines Bundesstaats ein Landes⸗ licher oder von s Versicherungsanstalt erlassener Bestimmung auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden Die in 88 d 8 16 N I Auf die Wartezeit für die Invalidenrente kommen die langen Auskunft zu ertheilen und denselben diejenigen Geschaäfts⸗ Versicherungsamt errichtet ist (§. 92 des Unfallversicherungs⸗ aufzustellenden Nachweisungen oder Anzeigen Eintragungen kann, wird bestraft, wer unechte Marken in der Absicht 1vb B bein 8 I 8 1160 bezeichneten Nachweise sind durch zum Zwecke der Fortsetzung oder Erneuerung des Versicherungs⸗ bücher oder Listen, aus welchen jene Thatsachen hervorgehen, gesetzes, 8. 100 des Gesetzes vom 5. Mai 1886, Neichs⸗Gesetzbl. aufnehmen, deren Unrichtigkeit ihnen bekannt war oder bei ge⸗ sie als echt zu verwenden, oder echte Marken in der Absicht 1 b der für die in Betracht kommenden Beschäftigungs⸗ verhältnisses freiwillig geleisteten Beitrige nur dann zur An⸗ zur Einsicht während der Betriebszeit an Ort und Stelle vor⸗-, S. 132), unterliegen diejenigen Versicherungsanstalten, welche höriger Aufmerksamkeit nicht entgehen konnte, können von dem verfälscht, sie zu einem höheren Werthe zu verwenden, oder orte iheet Ver waltungsbehörden oder durch eine rechnung, wenn für den Versicherten auf Grund der Versiche⸗ zulegen. Ebenso sind die Versicherten zur Ertheilung von sich über das Gebiet dieses Bundesstaats nicht hinaus er⸗ Vorstande der Versicherungsanstalt mit Ordnungsstrafe bis zu wissentlich von falschen oder verfälschten Marken Gebrauch Art einer öffentlichen Behörde beglaubigte Bescheinigung der rungspflicht oder der Bestimmung des §. 8 für mindestens Uluskunft über Ort und Dauer ihrer Beschäftigung verpflichtet. strecken, der Beaufsichtigung des Landes⸗Versicherungsamts. fünfhundert Mark belegt werden. macht. rbeitgeber zu führen 117 Beitragswochen Beiträge geleistet worden sind. Die Arbeitgeber und die Versicherten sind ferner verbunden, Auf die Landes⸗Versicherungsämter finden die Vorschriften der 1 §. 143. Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher wissentlich schon Die gemäß Absatz 1 verwendeten Marken sind zu ent⸗ den bezeichneten Organen, Behörden und Beamten auf Erfordern 8§. 131 bis 133 entsprechende Anwendung. NAlrbeitgeber, welche es unterlassen, für die von ihnen be⸗ einmal verwendete Markenin Quitt ingskarten abermalsverwendet, werthen. Die Entwerthung erfolgt durch die von der Landes⸗ die Quittungskarten behufs Ausübung der Kontrole und Herbei⸗ In den Angelegenheiten der den Landes⸗Versicherungs⸗ schäftigten, dem Versicherungszwange unterliegenden Personen oder solche Marken nach gänzlicher oder theilweiser Entfernung der “ 19898 8 Centralbehörde zu bestimmenden Stellen und darf nur dann ührung der etwa erforderlichen Berichtigungen gegen Be⸗ ämtern unterstellten Versicherungsanstalten gehen die in den Marken in zureichender Höhe und in vorschriftsmäßiger Be⸗ darauf gesetzten Entwerthungszeichen veräußert oder feilhält. Diejenigen Vorschriften dieses Gesetzes, welche sich auf die vorgenommen werden, wenn der entsprechende Betrag an Zusatz⸗ 1 auszuhändigen. Sie können hierzu von der unteren §§. 21, 56, 68, 93, 97, 98, 100, 126, 145 dem Reichs⸗ schaffenheit rechtzeitig (§. 109) zu verwenden, können von dem Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe Herstellung der zur Durchführung der Invaliditäts⸗ und Alters⸗ marken beigebracht worden ist. “ Verwaltungsbehörde durch Geldstrafen bis zum Betrage von Versicherungsamt übertragenen Zuständigkeiten auf das Landes⸗ Vorstande der Versicherungsanstalt mit Ordnungsstrafe bis zu bis zu dreihundert Mark oder Haft erkannt werden. erforderlichen Einrichtungen beziehen, treten mit 5. 118. je dreihundert Mark angehalten werden. Versicherungsamt über. “ .bdreihundert Mark belegt werden. Eine Bestrafung findet nicht Zagleich ist auf Einziehung der Marken zu erkennen, ohne dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.⸗ Selbständige Betriebsunternehmer, welche regelmäßig nicht §. 127. Die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang bei statt, wenn die rechtzeitige Verwendung der Marken von einem Unter chied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht. Auf Im Uebrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz mehr als einen Lohnarbeiter beschäftigen, sind, nachdem für Berichtigungen der Quittungskarten erfolgen, sofern die dem Landes⸗Versicherungsamt werden durch die Landes⸗ anderen Arbeitgeber oder Betriebsleiter (§. 144) oder im Falle diese Einziehung ist auch dann zu erkennen, wenn die Ver⸗ ganz oder theilweise in Kraft tritt, durch Kaiserliche Ver⸗ dieselben auf Grund der Versicherungspflicht während mindestens Betheiligten über dieselben einverstanden sind, auf dem im regierung geregelt. des 5. 111 von dem Versicherten bewirkt worden ist. 8 folgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht statte ordnung mit Zustimmung des Bundesraths bestimmt. fünf Beitragsjahren Beiträge entrichtet worden sind, im Falle §. 125 angegebenen Wege durch die die Kontrole ausübenden HAXA“ §. 144. q11161 Die Bestimmungen der. §§. 99 Absatz 2 und 121 nesas 2 der Fortsetzung oder Erneuerung des Versicherungsverhältnisses Organe, Behörden oder Beamten, oder durch die die Beiträge IJ. Sch 8 „,Straf⸗- un eberga 188 est mungen. Der Arbeitgeber ist befugt, die Aufstellung der nach gesetz⸗ §. 155. treten in den Königreichen Bayern und Württemberg mit Zu⸗
8 “
von der Beibringung der Zusatzmarken befreit. einziehenden Organe, anderenfalls nach Erledigung des Streit Krankenkassen. . licher oder statutarischer Vorschrift erforderlichen Nachweisungen Mit bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit stimmung dieser Bundesstaaten in Kraf
§. 119. verfahrens gemäß der Vorschriften der §§. 122 bis 124. , v“ “ oder Anzeigen, sowie die Verwendung von Marken auf bevoll⸗ Haft wird bestraft, wer ohne schriftlichen Auftrag einer Ver⸗ G herlhhd tneer Unsever Höchsteigenhändigen Unterschrift Wird ein zwischen einem Versicherten und einem bestimmten §. 128. Als Krankenkassen i ö Gesetzes helten Ne mächtigte Leiter seines Betriebes zu übertragen. sicherungsanstalt oder einer Behörde und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Arbeitgeber bestehendes Arbeits⸗ oder Dienstverhältniß (§. 1) Die durch die Kontrole den Versicherungsanstalten er⸗ “ Münriginn “ “ va 2edg Sbe e „Name und Wohnort von solchen bevollmächtigten Betrieb⸗ 1) Stempel⸗ Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, Gegeben im Schloß zu Berlin, den 22. Juni 1889. derart unterbrochen, daß ersterer aus der Versicherungspflicht wachsenden Kosten gehören zu den Verwaltungskosten. Soweit 9 6 vsche take i9 H⸗ Ger meisaneetersen leiteen sind dem Vorstande der Versicherungsanstalt mitzu⸗ hsc Fner Anfertigung von Marken dienen können, anfertigt (L. 8.) sGirhelm. vorübergehend ausscheidet, so kann für einen vier Monate nicht dieselben in baaren Auslagen bestehen, können sie durch den 6 1e eaEn sacie die acnlüicher ersicherung theilen. Begeht ein derartiger Bevollmächtigter eine in den 51 einen Anderen als bie Versicherungsanstalt, beziehungs⸗ Fürst von Bismarck übersteigenden Zeitraum das Versicherungsverhältniß auch ohne Vorstand der Versicherungsanstalt dem Arbeitgeber auferlegt und landesrechtliche Einrichtungen ähnlich §8. 142 beziehungsweise 143 mit Strafe bedrohte Handlung, weise die “ 8egs. 8 8 6“M Beibringung von Zusatzmarken dadurch freiwillig aufrecht er⸗ werden, wenn derselbe durch Nichterfüllung der ihm obliegenee Besondere Bestimmungen für Seeleute. so finden auf ihn die in diesen Paragraphen vorgesehenen Sti 2) den 8 der in Ziffer 1 genannten Stempel, Siegel, halten werden, daß der Arbeitgeber oder der Versicherte die Verpflichtungen zu ihrer Aufwendung Anlaß gegeben hat. .“ Strafen Anwendung. bder. zunternimmt oder Abdrücke an 8 “ bisherigen Beiträge fortentrichtet. 8 Gegen die Auferlegung der Kosten findet binnen zwei Wochen 8. 136. — 8 1 §. 145. die — l eren als die Versicherungsanstalt, beziehungsweise Verordnun g, 1.“ ö . nach Zustellung des Beschlusses die Beschwerde an die untere Seeleute (§. 1 Absatz 1 Ziffer 1. des Gesetzes vom 13. Juli Gegen die auf Grund dieses Gesetzes oder der Statuten die Behörde verabfolgt. ““ betreffend den Eigenthumserwerb und die din liche Selbstversicherungsverhältniß. Verwaltungsbehörde (§. 122) statt. Diese entscheidet endgültig. 1887, Reichs⸗Gesetzbl. S. 329) sind bei derjenigen Versiche⸗ von den Organen der Versicherungsanstalten oder den Schieds⸗— Neben der Geldstrafe oder Haft kann auf Einziehung der Bela stung der Crundst uüͤcke im Schu 1en b 120. Die Beitreibung der auferlegten Kosten erfolgt in derselben rungsanstalt zu versichern, in deren Bezirk sich der Heimaths⸗ gerichtsvorsitzenden erlassenen Strafverfügungen findet binnen ss. ö Stiche, Formen erkannt werden, 1 Muarschall⸗Inseln 8g * „Personen, welche in Gemäßheit der Bestimmung des §. 8 Weise, wie die der Gemeindeabgaben. hafen des Schiffes befindet. 8 “ swei Wochen nach deren Zustellung die Beschwerde an das ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht. G“ sich selbst versichern, sind verpflichtet, außer den vollen Bei⸗ Pevnats eng bfüh Durch den Bundesrath können über die Einziehung der Reichs⸗Versicherungsamt statt. “ 1 Uebergangsbestimmungen 1““ trägen in Marken derjenigen Versicherungsanstalt, zu deren i“ von den Rhedern für Seeleute zu entrichtenden Beiträge von Die von den vorbezeichneten Organen sowie von den Ver⸗ G 1 1 Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser Bezirk ihr Beschäftigungsort gehört, für jede Woche der . 129. den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Bestimmungen waltungsbehörden auf Grund dieses Gesetzes festgesetzten Strafen “ §. 156. König von Preußen ꝛc. - Selbstversicherung eine Zusatzmarke beizubringen. Die Beitrags⸗ Verfügbare Gelder der Versicherungsanstalten sind nach getroffen werden. 8 “ fließen, soweit nicht in diesem Gesetze abweichende Bestimmungen Für Versicherte, welche während der ersten fünf Kalender⸗ verordnen auf Grund des §. 3 Nr. 2 des Gesetzes betreffend marken und Zusatzmarken sind in der in §. 117 Absatz 4 be⸗ Maßgabe der Bestimmungen des §. 76 des Unfallversicherungs⸗ Für Seeleute, welche sich außerhalb Europas aufhalten, getroffen sind, in die Kasse der Versicherungsanstalt. jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erwerbsunfähig die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs⸗ 1X““ gesetzes verzinslich anzulegen. beträgt die Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln drei §. 146. werden und für welche während der Dauer eines Beitrags⸗ Gesetzbl. 1888 S. 75), im Namen des Reichs, was folgt:
zeichneten Weise zu entwerthen. ö1114“ 8 Monat Die Frist kann von derjenigen Behörde, gegen jahres auf Grund der Versicherungspflicht di setzlichen Bei “ Auf Antrag einer Versicherungsanstalt kann der Kommu⸗ Monate. Die Frist kann von derjenigen Behörde, gey Personen, welche es unterlassen, im Falle der Selbst⸗ lahres auf — Hungspflicht die gesetzlichen Bei⸗ . Zusatzmarken. nalverband beziehungsweise die Centralbehörde des Bundes⸗ deren Bescheid das Rechtsmittel stattfindet, weiter erstreckt versicherung oder der freiwilligen Versicherung (8s. 8 und 11n) träge entrichtet worden sind, vermindert sich die Wartezeit für § 1. I111A“ 7 C11“ ruflich gestatten, einen Theil des Anstaltsvermögens in anderen 8 An die Stelle der unteren Verwaltungsbehörde tritt bei nicht nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, Wochen, während deren sie nachweislich vor dem Inkrafttreten Grundstücke im Schutzgebiet der Marscha Inseln regelt sich Die Zusatzmarken (§. 117) werden für Rechnung des flich g 8 Seeleuten das Seemannsamt, und zwar im Inlande das 1 die G“ EeE11“ Befeh hermwirtt is⸗ des Gesetzes, jedoch innerhalb der letzten fünf Jahre vor Ein⸗ soweit nicht im Folgenden abweichende Bestimmungen ge⸗ werths enthalten und in Farbe und Bezeichnung von den gemeinsamen Versicherungsanstalten entscheidet über de g 4 1 ZI1 1 erden verhältni estanden haber lches vee. S. 1 ah . 8 . es E111“ 7. n Die Anträge, falls eine Verständigung nicht erzielt wird, die Lan⸗ Seemannsamt, welches zuerst angegangen werden kann. phwverden. erhältniß gestanden haben, welches nach diesem Gesetz die insbesondere des Gesetzes üͤber den Eigenthumserwerb und die Marken der Versicherungsanstalten verschieden sein. Die G“ 1“ W“ Versicherungspflicht begründen würde. dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbst⸗ . hc Fgeseh etheiligt si er Bundesrath. Mehr als der vierte Theil S 8. sicherungsamt festgesetzt. betheiligt sind, der Bunde Mehr 1 b 8 89 b ihren : Pe keine 2 198 18238T C161161161A14A4A44“j; 8 8. 197. ae 98 WD““ . An⸗ ersonen keine Anwendung. S. 433 8 Die Zusatzmarken können bei allen Postanstalten, sowie des Vermögens der einzelnen Versicherungsanstalten darf jedoch 8 durch Uebereinkunft oder mittelst Arbeitsordnungen die An Bei Ermittelung des durchschnittlichen Lohnsatzes (g. 9 6 2 1 Nor S ühgror Rostj b“ Se; 8 1“ Nersi 8. e b G1“ Sr. 8 ““ 9 um Vertriebe ihrer Marken errichtet worden sind, gegen Er⸗ „Werthpapiere sind nach näherer Bestimmung der Central⸗ fließenden Strafen werden in derselben Weise beigetrieben wie Versicherten ganz oder theilweise auszuschließen oder dieselben venaßz 5, wirbd fi II1ö1 Die Auflassungserklärungen des eingetragenen Eigen 1 des Nennwerths käuflich Eer behörde desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiet die Ver⸗ Gemeindeabgaben. Rückstände haben das Vorzugsrecht des in der Uebernahme oder Ausübung eines in Gemäßheit dieses veurtacceng di 1 ““ gelegt. ö“ thümers und des öe 5 Erwerbers (§. Pdes Gese es dbe Bis zur anderweiten Festsetzung durch den Bundesrath sicherungsanstalt ihren Sitz hat, bei einer zur Aufbewahrung §. 54 Nr. 1 der Konkursordnung vom 10. Februar 1877 Gesetzes ihnen übertragenen Ehrenamts zu beschränken. Ver⸗ ” her erten de Jak b cc d satz.2 findet auf die wäh⸗ 1 beträgt der Nennwerth der Zusatzmarken acht Pfennig für die von Geldern oder Werthpapieren befugten öffentlichen Behörde (Reichs⸗Gesetzbl. S. 351) und verjähren binnen vier Jahren tragsbestimmungen, welche diesem Verbot zuwiderlaufen, haben eer Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Ge⸗ lich erfolgen. Eine gleichzeitige Abgabe 1 §. 130. Arbeitgeber oder deren Angestellte, welche derartige Ver - 8 §. 157. 1 . Streitigkeiten Die Versicherungsanstalten sind verpflichtet, dem Reichs⸗ “ träge gefchlaffe haben, werden, sofern nicht nach anderen ge⸗ Für Versicherte, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses “ “ “ dc⸗; heh, v — “ 1— 111X“ 8 liefern, daß sie während der, dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bezüglichen Vorschriften des Gesetzes über den Eigenthums⸗ Streitigkeiten zwischen den Organen der Versicherungs⸗ den von ihm vorzuschreibenden Fristen Uebersichten über ihre Die Centralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, welche strafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft. unmittelbar vorangegangenen drei Kalenderjahre heeeaeh erwerb sowie die Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 bleiben den in §. 8 bezeichneten Personen andererseits, oder zwischen Die Art und Form der Rechnungsführung bei den welchen Staats⸗ oder Gemeindebehörden beziehungsweise Ver⸗ Die gleiche Strafe (§. 147) trifft diesem G Ver aufl; p r — n in 8. 8 bezeichneten Personen andererseits, oder zwise Cö“ TEöö“ Staats⸗ oder Gemeindebehörden igsweise Ver⸗ gleiche Strafe (8. 1 ifft „sdiesem Gesetz die Versicherungspflicht begründenden Arbeits⸗ Die an Stelle der letzteren zur Ausführung dieser Ver⸗ Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Frage, ob oder zu Versicherungsanstalten wird durch das Reichs⸗Versicherungsamt tretungen die in diesem Gesetze den Staats⸗ und Gemeinde⸗ 1) Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten, dem Ver⸗ oder Dienstverhältniß gestanden hagen vermindert sich 8 ordnung erforderlichen Vorschriften werden vom Freicser, wer⸗ die Beiträge für einzelne Berufszweige verschieden bemessen Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. verbände zugewiesenen Verrichtunge hrzunehmen sind die Hälfte des für die beiden letzten Lohnzahlungsperioden ver⸗ uartede R b 1 - 6 8bb 1ö1’1 3 5 gewiesenen errichtungen wahrzunehmen sind. Hälfte es für die bei en etzten Lo oöuzah gSp Vorschri ten des §. 32 um so viele Beitrags o 8 „ 1 sind (§. 24), für welchen Berufszweig Beiträge zu entrichten 1 V. Aufsicht. Die von den Centralbehörden der Bundesstaaten in Ge⸗ wendeten beziehungsweise in denselben fällig gewordenen Be⸗ Beh a zur Zeit des Inleftebrilna des üfchae nes öpe ständigen unteren Verwaltungsbehörde entschidden. Gegen Reichs⸗Versicherungͤamt. durch den „Reichs⸗Anzeiger“ bekannt zu machen. (§§. 109 Absatz 3, 112 Absatz 2); §. 158 von herrenlosem Land, sowie auf die Grundstücke der Ein⸗ 1 deren Entscheidung steht den Betheiligten binnen vier Wochen §. 131. 1 2) Angestellte, welche einen solchen größeren Abzug wissent⸗ Eine unter §. 17 Absatz 2 fallende Krankheit oder geborenen keine Anwendung. Jedoch bleiben Grundstücke, 8 5 „ 2 9 jItj og “ 8 ,, 8 5 „ „ 8 6 2,4 . 7 „ 4 3 4 8 8 9 8 8 9 † ; 4 behörde zu, welche endgültig entscheidet. Befolgung dieses Gesetzes der Beaufsichtigung durch das Reichs⸗ EEE“ 3) diejenigen Personen, welche dem Berechtigten eine 8§. 156 und 157 einem Arbeits⸗ oder Dienstverhältniß gleich der 88. 1 bis 3 unterworfen, auch wenn sie in das Eigenthum Die Vorschriften des §. 122 finden auch auf Streitig⸗ sich auf die Beobachtung der gesetzlichen und statutarischen durch die Post mittelst eingeschriebenen Briefes erfolgen. Die unter 82 er 1 und 2 vorgesehenen Strafbestimmungen oder Dienstverhältni ses in dem Falle des §. 119, insowei 5 — ; 8 8. h,e. 1— . 188 8 1 n 9 1 , insoweit §. 5. keiten zwischen den Organen verschiedener Versicherungsanstalten Vorschriften. Personen, welche nicht im Inlande wohnen, können von finden auf den Fall des §. 119 keine Anwendung. diese Unterbrechung während eines Kalenderjahres den Zeit⸗ Für die Besitzergreifung von herrenlosem Land oder die 8 ge zu entrichten sind, Anwendung. endgültig, soweit in diesem Gesetz nicht ein Anderes bestimmt ist. bevollmächtigten zu bestellen. Wird ein solcher der Arbeitgeber, welche de. andere als die vorgeschrie⸗ §. 159. “ dinglicher Belastung von Grundstücken abzuleitende 8 §. 124. Das Reichs⸗Versicherungsamt ist befugt, jederzeit eine gesetzten Fris nicht bestellt oder ist der Aufenthalt seres ersonen benen Marken verwenden, sowie Angestellte und Versicherte, Bei Bemessung der auf Grund des §. 157 sinds ih in 18 8. Kaiserlichen Kenmnfcte geber und den von ihm beschäftigten Personen über die Be⸗ zunehmen. Die 61 der Vorstände und sonstigen Organe während einer Woche in den Ges äftsräumen der zustellenden werden, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vors hriften eine welche innerhalb der ersten zehn Jahre nach dem Inkrafttreten später von dem Reichskanzler oder mit Gene migu 2. rechnung und Anrechnung der für diese zu entrichtenden oder der Versicherungsanstalten sind auf Erfordern des eichs⸗ er⸗ Behörde oder der Organe der Versicherungsanstalten ersetzt — härtere Strafe eintritt, mit Geldstrafe von swanzig bis su Lein⸗ des Gesetzes zur Entstehung gelangen, für die b8 dem 8 von dem Regfichezanslen, odeßa zu vegfeicaene desse⸗
§. 121. 8 staats, für welchen die Versicherungsanstalt errichtet ist, wider⸗ werden. die vorgeschriebenen Zusatzmarken zu verwenden, koͤnnen, sofern die Invalidenrente (§. 16 Ziffer 1) um diejenige Zahl von Der Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Reichs hergestellt. Sie müssen die Bessies eung ihres Geld⸗ zinstragenden Papieren oder in Grundstücken anzulegen. Bei Seemannsamt des Heimathshafens, im Auslande dasjenige nir Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mard bestraft tritt der Erwerbsunfähigkeit, in einem Arbeits⸗ oder Dienst⸗ troffen sind, 1““ Vorschriften des preußischen Rechts, Unterscheidungsmerkmale derselben werden vom Reichs⸗Ver⸗ des⸗Centralbehörde oder, sofern mehrere Landes⸗Centralbehörden 1 Beitreibung. . 11“ 116“ ist untetsagt Diese Bestimmung findet auf die im 8. 8 bezeichneten Eindigen Gerechtigkeiten vom 5. Mai 1872 (Gesetz⸗Samml. bei denjenigen Stellen, welche von den Versicherungsanstalten in der bezeichneten Weise nicht angelegt werden. Rückstände sowie die in die Kasse der Versicherungsanstalt wendung der Bestimmungen dieses Gesetzes zum Nachtheil der Absatz 3) wird für diejenige Zeit, um welche sich die Wartszeit 5 8 5 3, , es 2 den Eigenthumserwerb vom 5. Mai 1872) können au Beitragswoche. oder Kasse niederzulegen. nach der Fälligkeit. 8 keine rechtliche Wirkung. setzes freiwillig geleisteten Beiträge keine Anwendung. nicht erforderlich. “ W1“ Versicherungsamt nach näherer Anweisung desselben und i §. 138. setlichen Vorschriften eine härtere Strafe eintritt, mit Geld⸗ Gesetzes das 40. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis Die auf die Grundschuld und auf das Bergwerkseigenthum anstalten einerseits und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern oder Geschäfts⸗ und Rechnungsergebnisse einzureichen. Verbände als weitere Kommunalverbände anzusehen und von §. 148. mmindestens 141 Wochen hindurch thatsächlich in einem nach außer Anwendung. welcher Versicherungsanstalt, in welcher Lohnklasse, oder, sofern geregelt. organen sowie den Vertretungen der weiteren Kommunal⸗ sicherungszwange unterliegenden Personen wissentlich mehr als Wartezeit für die Altersrente (§. 16 Ziffer 2), unbeschadet der erlassen. sind, werden von der für den Beschäftigungsort (§. 41) zu⸗ mäßheit vorstehender “ erlassenen Bestimmungen sind trages an Marken bei der Lohnzahlung in Anrechnung bringen 40 übersteigen. Die vorstehenden Wiceeaigen finden auf den Erwerb nach der Zustellung die Beschwerde an die höhere Verwaltung⸗⸗-⸗8 Die Versicherungsanstalten unterliegen in “ uf die Zustellungen. lich bewirken; militärische Dienstleistung wird auch in den Fällen der welche in das Grundbuch eingetragen sind, den Bestimmungen §. 123. Versicherungsamt. Das Aufsichtsrecht des letzteren erstreckt. Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, können Quittungskarte widerrechtlich vorenthalten. geachtet. Dasselbe gilt von der Unterbrechung des Arbeits⸗ eines Eingeborenen übergehen. über die Frage, zu welcher derselben für bestimmte Personen Alle Entscheidungen des Reichs⸗Versicherungsamts sind der zustellenden Behörde aufgefordert werden, einen Zustellungs⸗ §. 149. raum von vier Monaten nicht übersteigt. aus Verträgen mit Eingeborenen wegen Erwerbung oder Im Uebrigen werden Streitigkeiten zwischen dem Arbeit⸗ Prüfung der Geschäftsführung der Versicherungsanstalten vor⸗ unbekannt, so kann die Baftelang durch öffentlichen Aushang welche wissentlich eine solche unrichtige Verwendung bewirken, Altersrenten kommen, soweit es sich um Renten andelt, vom 8. Januar 1887 und 28. Juni 1888 enthaltenen oder im Falle des §. 111 denselben zu erstattenden Beiträge von! sicherungsamts zur Vorlegung ba Bücher, Beläge, Werth⸗! werden. 8 tausend Mark oder mit Gefängniß bestraft. Sind mildernde Inkrafttreten des Gesetzes liegende Zeit die Steigerungssätze! mungen maßgebend.