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SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
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des Deutschen Reichs-Anzeiger⸗
und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers⸗
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b 3
No. 156.
„Donnerstag, den 4. Juli, Abends.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
anläßlich der dreihundertjährigen Jubelfeier des Real⸗ gymnasiums zu Brandenburg a. H. nachbenannten Personen Orden zu verleihen, und zwar:
dem Direktor dieser Anstalt, Dr. Hochheim, und dem Direktor des Gymnasiums daselbst, Dr. Rasmus, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; sowie dem Oberlehrer, Professor Dr. Sachs am Realgymnasium zu Branden⸗ burg a. H., den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse.
Deutsches Reich. —
Der in Newcastle⸗on⸗Tyne neu erbaute stählerne Schraubendampfer „Elberfeld“ von 1711,95 britischen Registertons Netto⸗Raumgehalt hat durch den Uebergang in das ausschließliche Eigenthum der Deutsch⸗Australischen Dampfschiffs⸗Gesellschaft in Hamburg das Recht zur Führung der deutschen Flagge erlangt. Dem bezeichneten Schiffe, für welches die Eigenthümerin Ham burg zum Heimathshafen gewählt hat, ist unter dem 21. v. M. vom Kaiserlichen Kon⸗ sulat zu Newcastle⸗on⸗Tyne ein Flaggenattest ertheilt ehahh
Königreich Preußen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Geheimen Regierungs⸗Rath Rathjen zu Schleswig zum Mitgliede des dortigen Bezirks⸗Ausschusses und zum Stellvertreter des Rehiexungs⸗Präsidenten im Vorsitz dieser Behörde mit dem Tite Verwaltungsgerichts⸗Direktor und den Regierungs⸗Assessor Johannes in Dietz zum Land⸗ rath zu ernennen. “ 1“
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Vorsteher der Expedition des „Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staats⸗Anzeigers“, Scholz, den Charakter als Rechnungs⸗Rath zu verleihen.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
Fahrlässige Körperverletzung; Verschlimmerung des Zustandes eines Kranken durch fehlerhafte ärztliche Behandlung.
Strafgesetzbuch §. 223.
In der Strafsache wider den Ackerer L. H. zu P., wegen Körperverletzung, hat das Reichsgericht, Erster Strafsenat, am 20. Mai 1889
für Recht erkannt: daß auf die Revision des Staatsanwalts das Urtheil der Strafkammer des K. pr. Landgerichts zu T. vom 28. Februar 1889 nebst den demselben zu Grunde liegenden thatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Ver⸗ handlung und Entscheidung an das K. pr. Landgericht in C. zurückzuverweisen.
ründe.
Das Urtheil hat thatsächlich festgestellt, daß durch die fehlerhafte ärztliche Behandlung, welcher das erkrankte Kind von dem Angeklagten unterzogen wurde, dessen Krankheit verschlimmert worden sei. Es hat jedoch den Angeklagten von der ihm zur Last gelegten fahrlässigen Beschädigung der Gesundheit des Kindes freigesprochen, weil es glaubte, bei der fahrlässigen Körperverletzung die Grenzen derselben nicht auf den durch die mangelhafte Behandlung eines Mediziners hervorgerufenen vorübergehend verschlimmerten Zustand eines Kranken ausdehnen zu dürfen. Es stand jedoch dieser Ausdehnung zunächst der Umstand, daß es sich lediglich um eine fahrlässige Körperverletzung handelte, nicht im Wege. Denn die Fahrlässigkeit entscheidet nur die Frage, ob der herbeigeführte Erfolg ein verschuldeter sei, hat aber keinen Einfluß auf dessen materielle Bedeutung. Ferner ist nicht verständlich, warum gerade ein Mediziner den vorliegend herbeigeführten Erfolg nicht als einen verschuldeten sollte verantworten müssen. Und es würde endlich die Meinung, der Angeklagte sei freizusprechen, weil der von ihm dem Kinde zugefügte gesundheitliche Nachtheil nur ein vorübergehender ge⸗ wesen sei, zu dem Ergebniß führen, daß unter dem Vergehen der Körperverletzung nur die Verursachung eines bleibenden solchen Nach⸗ theils verstanden werden könnte. Nur dann würde sonach die Frei⸗ sprechung des Angeklagten objektiv Igerechtfertigt erscheinen, wenn die Verschlimmerung einer bereits vorhandenen Krankheit überhaupt eine körperliche Mißhandlung oder Beschädigung der Gesundheit nicht sein könnte. Das ist jedoch nicht zutreffend, wie sich schon daraus unzweifel⸗
bekräftigen, nicht dr Gattung des auferlegten, sondern nur der des eugeneides beigezählt werden.
8 „Dies Aufhebung des angefochtenen Urtheils. Der den fahrlässigen Falscheid unter Strafe stellende §. 163 des Strafgesetz buchs verweist hinsichtlich des Thatbestandes des Delikts auf die §§. 153 bis 156 des Strafgesetzbuchs, aus welchen sein Inhalt zu ergänzen ist. Die Anklage und Verurtheilung auf Grund des §. 163 ver⸗ bunden mit §. 153 des Strafgesetzbuchs hat daher eine rechtlich ander qualifizirte That zum Gegenstande als Anklage und Verurtheilung aus §. 163 verbunden mit §. 154 des Strafgesetzbuchs. Gegen die Angeklagten war das Hauptverfahren eröffnet auf Grund der ersteren Bestimmungen, wegen Verdachts, einen auferlegten Eid fahrlässig falsch geschworen zu haben. Diese Annahme erweist sich nach dem vorstehend Ausgeführten als rechtlich nicht haltbar. Die Verurtheilung auf Grund von §. 163 verbunden mit §. 154 des Strafgesetzbuchs dagegen bätte, weil aus einem anderen als dem im Beschlusse über Eröffnung es Hauptverfahrens angeführten Gesetze erfolgend, nur geschehen können unter Anwendung des §. 264 Absatz 1 der Strafprozeßordnung. Eine Hinweisung auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt ist in der Hauptverhandlung gegenüber dem Angeklagten nicht erfolgt. Schon dieser Umstand setzt die gegenwärtige Instanz formell außer Stand, zu prüfen, ob die getroffenen thatsächlichen Feststellungen ge⸗ eignet sein würden, eine Verurtheilung der Angeklagten wegen fahr⸗ lässiger falscher Ableistung eines Zeugeneides zu begründen. Vielmehr war diese Prüfung dem Vorderrichter für die in Folge der Aufhebung des Urtheils erforderlich werdende anderweite Verhandlung und Ent⸗ scheidung zu überlassen. 1 9 Eingehen auf die weiter erhobenen Beschwerden liegt zur Zeit ein Anlaß nicht vor. Demnach war so, wie geschehen, zu erkennen. 1
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Bei dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten ist der Bergwerks⸗Direktions⸗Assistent Franz Lauenroth zum Geheimen expedirenden Sekretär und Kalkulator ernannt worden. u“
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten. „Dem Privatdozenten in der juristischen Fakultät der Universität Greifswald, Landgerichts⸗Raͤth Dr. Rudolf Medem, ist das Prädikat „Professor“ beigelegt worden.
Ministerium des Innern.
Dem Landrath Johannes ist das Landrathsamt im Unterlahnkreise übertragen worden.
— Abgereist: Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath und Präsident der Hauptverwaltung der Staatsschulden,
& Dr. j. Sydowm, nach Bad Oeynhausen;
der Ministerial⸗Direktor im Justiz⸗Ministerium, Wirkliche Geheime Ober⸗Justiz⸗Rath Dr. Droop, nach Helgoland;
der Präsident des Ober⸗Landeskulturgerichts, Glatzel, nach Berchtesgaden.
Richtamtliches. Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 4. Juli. Ueber die Seereise Sr. Majestät des Kaisers und Königs liegen folgende Mittheilungen des „W. T. B.“ vor: 4 „Christiania, 3. Juli. Nach hier eingelaufener Mel⸗ dung wird Se. Majestät der Kaiser Wilhelm auf seiner Reise Stavanger, Bergen und Trondhjem besuchen. Die Regierung hat die Civil⸗ und Militärbehörden angewiesen, sich in jeder eise zur Verfügung zu stellen.“ 8 „Stavanger, 3. Juli. Die Kaiserliche Yacht „Hohen⸗ zollern“, an Bord Se. Majestät der Kaiser Wilhelm, und der Aviso „Greif“ liefen um 11 ½ Uhr im hiesigen Hafen ein. Se. Majestät setzte die Reise, ohne hier an Land zu gehen, um 2 Uhr 30 Minuten fort zunächst durch den Hardanger⸗ Fjord nach Odda. Um 4 Uhr 30 Minuten passirte die
8
Hohenzollern“ Kopervik. Se. Majestät war bei bestem Wohlbefinden.“
— Zur Richtigstellung der über den Stand der Ver⸗ handlungen mit der Schweiz verbreiteten Nachrichten sind wir ermächtigt, die nachstehenden drei Erlasse an den Kaiserlichen Gesandten in Bern zu veröffentlichen:
„Berlin, den 5. Juni 1889.
Wir haben seit Jahren darunter zu leiden, daß Anarchisten und Verschwörer von der Schweiz aus ihre Unternehmungen gegen den inneren Frieden des Deutschen Reichs un⸗ gehindert ins Werk setzen durften. Die Centralleitung der deutschen Sozialdemokratie hat ihren Sitz in der Schweiz, hält dort ihre Kongresse zur Berathung und Vorbereitung ihrer Angriffe gegen uns, entsendet von dort ihre Agenten und verbreitet von dort aus die dort gedruckten Brand⸗ schriften zur Entzündung des Klassenhasses und zur Vor⸗ bereitung des Aufruhrs in Deutschlant Die schwersten anarchistischen Verbrecher, wie Reinsdorf, Neve und Andere, haben ihre politische Ausbildung in der Schweiz erhalten und kommen zur Verübung ihrer Mordthaten unmittelbar aus der Schweiz nach Deutschland.
Diesem Treiben gegenüber haben die deutschen Regierungen bisher in Anerkennung der eidgenössischen Verhältnisse, sich prinzipieller Beschwerden enthalten und sich auf die Beobachtung der gegen sie gerichteten Unternehmungen beschränkt. Sie nahmen an, daß es den deutschen Sicherheitsorganen, wie in andern Ländern, so auch in der Schweiz nicht verwehrt sei, zur Abwehr verbrecherischer Unternehmungen an Ort und Stelle Erkundigungen einzu⸗ ziehen und dabei, wenn nicht auf die Unterstützung, doch sicher auf Duldung und guten Willen der Behörden des befreundeten Nachbarstaats rechnen zu dürfen. Diese Annahme hat sich neuerlich als irrthümlich erwiesen. Schweizer Kantonalbeamte, wie der Polizei⸗Hauptmann Fischer in Zürich, haben öffentlich die deutschfeindliche revo⸗ lutionäre Partei gegen uns unterstützt. In dem Falle Wohl⸗ gemuth ist es dahin gekommen, daß der deutsche Beamte, noch bevor er Informationen einziehen konnte, verhaftet und nach zehntägiger verbrechermäßiger Behandlung aus der Schweiz ausgewiesen worden ist.
Dieses Verhalten der Schweizer Behörden steht in Wider⸗ spruch mit demjenigen, welches unausgesetzt Seitens der Kaiserlichen— Regierung gegen die Eidgenoffenschaft geübt worden ist. Es zeigt, daß die Schweizer Regierung mindestens gleichgültig gegen die Gefahren und Schäden ist, mit welchen befreundete und ihre Neutralität schützende Mächte durch die von der Schweiz aus und unter Connivenz von Schweizer Behörden gegen sie gerichteten Umtriebe bedroht werden. Das Deutsche Reich hat der Schweiz bisher nie etwas Anderes als Wohlwollen bezeugt, und die Kaiserliche Regierung würde es beklagen, wenn sie gezwungen wäre, ihre freundliche Haltung zu ändern. Wenn jedoch die Schweiz fernerhin zuläßt, daß von ihrem Gebiete aus die deutschen Revolutionäre den inneren Frieden und die Sicherheit des Deutschen Reichs bedrohen, so wird die Kaiserliche Regierung ezwungen sein, in Gemeinschaft mit den ihr befreundeten
kächten die Frage zu prüfen, inwieweit die Schweizer Neu⸗ tralität mit den Garantien der Ordnung und des Friedens vereinbar ist, ohne welche das Wohlbefinden der übrigen europäischen Mächte nicht bestehen kann.
Nachdem wesentliche Theile der Verträge, auf welchen die Neutralität der Schweiz beruht, durch den Gang der Ereignisse hinfällig geworden sind, lassen sich die darin zu Gunsten der Schweiz enthaltenen Bestimmungen nur aufrecht erhalten, wenn die Verpflichtungen, welche aus ihnen erwachsen sind, auch von der Schweiz erfüllt werden. Dem Schutz der Neu⸗ tralität durch die Mächte steht Seitens der Eidgenossenschaft die Verbindlichkeit gegenüber, nicht zu dulden, daß von der Schweiz aus der Frieden und die Sicherheit anderer Mächte bedroht werde.
Hochwohlgeboren ersuche ich ergebenst, dem Herrn Departements⸗Chef der auswär 1 Angelegenheiten diesen 8 vorzulesen und ihm auf Wunsch eine Abschrift zurück⸗ zulassen.
(gez.) von Bismarck.
Sr. Hochwohlgeboren dem Kaiserlichen Gesandten, SHerrn von Bülow, Bern.“
6 “
„Berlin, den 6. Juni 1889.
Aus dem Bericht Nr. 59 vom 2. d. M. habe ich mit Bedauern ersehen, daß der Schweizer Bundesrath auf seinem ungerechtfertigten Verhalten beharrt. Wollte ich auf die Note des Herrn Droz vom 31. v. M. näher eingehen, so würde ich nur schon Gesagtes wiederholen. Es wird sich jetzt darum handeln, die von uns in Aussicht genommenen Maßregeln ins Werk zu setzen.
In der Note des dortigen Herrn Departements⸗Chefs saben sich jedoch zwei Punkte, welche der Richtigstellung be⸗ ürfen.
Die Auslegung, welche der Schweizer Bundesrath dem Artikel 2 des Niederlassungsvertrages vom 27. April 1876 giebt, steht mit dem klaren Wortlaut des Vertrages in Wider⸗ spruch. Nach demselben müssen Deutsche, um in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen oder sich dort niederzulassen,
unter Anderem mit einem Leumundszeugniß versehen sein. Diese Fassung wäre unverständlich, wenn die Schweizer Be⸗ hörden nach ihrem Ermessen von diesem Erforderniß absehen können. Die Erfüllung desselben ist ein Recht, auf welches jeder der vertragschließenden Theile bestehen kann. Die Kaiserliche Regierung hat diesen Standpunkt niemals verlassen. Die von Herrn Droz in Bezug genommene und der diesseitigen Weisung entsprechende Note Ihres Herrn Amtsvorgängers vom 10. Dezember 1880 hat diese Seite des Artikels 2 gar nicht berührt. Damals handelte es sich um den Umstand, daß einzelne Kantonalregierungen die Erfüllung der in diesem Artikel aufgestellten Erforder⸗ nisse auch von den nur vorübergehend sich in der Schweiz aufhaltenden Deutschen, wie reisenden Handwerks⸗ burschen, verlangten. Der Bundesrath hatte in seinem Kreis⸗ schreiben vom 13. September 1880 den Kantonen gegenüber die Auffassung vertreten, daß sich Artikel 2 des Vertrages auf einen vorübergehenden Aufenthalt nicht beziehe. Die Note vom 10. Dezember 1880 enthielt nur die Anfrage, ob der Schweizer Bundesrath seine Meinung in dieser Hinsicht geändert habe.
Der dortige Herr Departementschef der auswärtigen An⸗ gelegenheiten berührt zwar die Frage, daß die dienst⸗ lichen Papiere des Polizei⸗Inspektors Wohlgemuth dem selben eingehalten werden, giebt aber einen Grund für dieses rechtswidrige Verfahren nicht an. Es wider spricht den völkerrechtlichen Gebräuchen und der nachbarlichen Beziehungen, daß ohne Einleitung eines straf rechtlichen Verfahrens und nachdem sich der Inhaber als Beamter legitimirt hatte, dessen Dienstpapiere, welche mit de in Rede stehenden Angelegenheit gar nicht deneenengen und auf welche außer dem Beamten dessen vorgesetzte Behörde Anspruch hat, der letzteren vorbehalten werden.
Ew. Hochwohlgeboren ersuche ich ergebenst, vorstehenden Erlaß Herrn Droz vorzulesen und auf Wunsch Abschrift
zurückzulassen. ““ (gez.) von Bismarck. Sr. Hochwohlgeboren dem Kaiserlichen Gesandten, 8
6 Herrn von Bülow, Bern.“
„Varzin, den 26. Juni 1889.
Mit Ew. Hochwohlgeboren Schreiben vom 18. d. M. —
Nr. 69 — habe ich die beiden Noten erhalten, welche Herr Droz unterm 15. und 17. an Sie gerichtet hat. Nach Inhalt derselben hat der Bundesrath sein Bedauern darüber aus⸗ gesprochen, daß die Kaiserliche Regierung es ö hat, den Hergang der Wohlgemuth'schen Sache einer neuen Prüfung zu unterziehen.
Wir haben dies in der Ueberzeugung gethan, daß keine neue Prüfung an der Thatsache etwas ändern kann, daß ein Kaiserlicher Polizeibeamter, unter Wissen und Mit⸗ wirkung eidgenössischer Beamter, auf Schweizer Gebiet gelockt worden ist, um dort eingesperrt zu werden, und daß die Schweizer Centralbehörde sich dieses Verfahren der Kantonalbehörden angeeignet hat, indem sie den Kaiserlichen Beamten mit der Strafe der Ausweisung belegte. Diese Thatsache würde durch keine weiteren Ermittelungen aus der Welt geschafft werden. Durch diese Ausweisung hat die Schweizer Centralbehörde ihren Entschluß bekundet, deutschen Beamten, welche Erkundigungen über das Treiben unserer deutschen Gegner in der Schweiz einzuziehen den Auftrag haben, nicht dieselbe Duldung und Nachsicht zu gewähren, deren die dort befindlichen reichsfeindlichen Deutschen sich in so reichem Maße erfreuen.
Nachdem uns auf diese Weise die Möglichkeit benommen ist, uns gegen die in der Schweiz geduldeten deutschen Reichs⸗ feinde und gegen deren Umtriebe und Brandschriften durch Beobachtung an Ort und Stelle zu schützen, werden wir, wie dies in meinem Schreiben vom 6. d. M. an Ew. Hochwohlgeboren dargelegt worden, genöthigt sein, die Kontrole des feindlichen Treibens auf die deutsche Seite der Grenze zu verlegen, obgleich wir uns sagen müssen, daß dies dort nur unvollständiger und mit großem Schaden für den friedliebenden Theil der Bevölkerung beider Länder durchgeführt werden kann.
Die Maßregeln, welche zu diesem Behufe zu treffen sind, werden nicht ohne Berührung mit den Be⸗ stimmungen des Niederlassungsvertrages bleiben können, in Bezug auf welchen die Schweizer Regierung über die Tragweite des Artikels 2 mit uns verschiedener Meinung ist. Der Wortlaut des Vertrages läßt unseres Er⸗ achtens eine solche Meinungsverschiedenheit nicht zu. Er be⸗ stimmt, daß die sich Niederlassenden mit gewissen Zeugnissen ihrer Heimathbehörde versehen sein müssen. Wenn die Schweizer Auslegung die richtige wäre, wenn jede der beiden Regierungen, und namentlich die deutsche, der andern nur das Recht hätte wahren wollen, diese Zeugnisse u fordern oder nicht, so würde der Text dahin gefaßt worden fein, daß jede der beiden Regierungen die fraglichen Zeugnisse fordern kann, daß sie sich das Recht vorbehält, es zu thun oder zu lassen. Wenn hier das Wort „müssen“ gewählt ist, so beweist dies, daß wir wenigstens schon
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