1889 / 163 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 12 Jul 1889 18:00:01 GMT) scan diff

Deutsches Reich.

welche im Monat 1“ aus

Zuckermengen,

uni 1889 innerhalb des deutschen Zollgebiets iederlagen gegen Erstattung der Vergütung in den freien V

mit dem Anspruch auf Steuervergütung abgefertigt und eehr zurückgebracht worden sind.

17ö10: Rohzucker von mindestens 90 Proz. Polarisation und raffinirter Zucker von unter 98, aber mindestens

90 E“

sogenannte Krystalls ꝛc. 712: Aller übrige 1

Krystall⸗, Krümel⸗ und Mehlform von mi

Kandis und Zucker in weißen vollen harten Broden ꝛc.,, oder in Gegenwart der Steuerbehörde zerkleinert,

harte Zucker, sowie aller weiße trockene (nicht über 1 Proz. Wasser enthaltende) Zucker in destens 98 Proz. Polarisation.]

Mit dem Anspruch auf Steuervergütung wurden abgefertigt:

Aus öffentlichen Niederlagen oder Privatniederlagen unter

zur unmittelbaren Ausfuhr

amtlichem Mitverschluß wurden

gegen Erstattung der Vergü⸗

tung in den freien Verkehr zurückgebracht

zur Aufnahme in eine öffent⸗

liche Niederlage oder eine

Privatniederlage unter amt⸗ lichem Mitverschluß

710 711 kg kg

712 kg kg

711 712 71⁰ 711 712

710 V kg kg kg kg kg

Preußen.

Provinz Ostpreußen 8 63 700 1114X“

Brandenburg. 507 7357 476 907

Pommern.

osen 150 000 100 821

der schwarzb. V

Schlesien.. Sachsen, einschl. 2 803 997 4 404 376 80 500 55 642

Unterherrschaften Schleswig⸗Holstein 490 538 368

0 1 595 299 1 925 868

112 188 26 002 90 000 44 048

Ib 2 800 20 000 34 609

104 006 140 612 6

257 992 145 000

739 410 4 217 504 38 261 . vII

56 000 829 9o9“

Hannover.. 4 606 569 6 963 982

Rheinland. Sa. Preußen b“*“ 97 600 656 631 ““ I 608 Baden. X“ 597 39 342 Hessen. 3 346 700 eeX“ 243 700 300 333 E“ 1 708 770 ͤ““ 442 945 kb“ 4 692 754 479 918

272 238

12933

1 493 387

1 336 281 5 192 534 113 161 500 000

99 292 4 164 935

ollgebiet. ugust 1888

Ueberhaupt im deutschen 12 139 635 8 440 814 Hierzu in der Zeit vom 1. bis 31. Mai 1889

285 171 268 097 938 116058008 13 241 418 188308871 20 766 024

143 161 36 877 813 193 851 218

6 751] 9 357 469 2 608 700 59 910 785

1 993 387 1 455 573

Zusammen In demselben Zeitraum des Vorjahres. Berlin, im Juli 1889.

Kaiserliches Statistisches Amt.

280 237 573 124498822 13 526 589190302258 22 221 597

264 478 338 112376008 7 757

956 354 1 388 095 760 503 158 834

2 615 451 69 268 254 2 138 225/33 993 067

790¹[92 469 146 23 752 153

Becker.

Königreich Preußen.

Privilegium gen Ausfertigung auf den Inhaber lautender An⸗ escheine der Stadt Essen im Betrage von 2 500 000

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. Nachdem die Stadtverordneten⸗Versammlung zu Essen am 22. Juni und 28. Dezember 1888 beschlossen hat, die zur Vollendung von Straßenpflasterungen, zum Bau einer Leichenhalle, eines Kühl⸗ hauses, eines Armenhauses und einer Markthalle, zur Erweiterung des Realgymnasiums, der höheren Bürgerschule, des Stadtgartens und des städtischen Wasserwerkes, sowie zur Anlage einer elektrischen Be⸗ leuchtung erforderlichen Mittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der Stadtgemeinde,

zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine im Betrage von 2 500 000 ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuld⸗ nerin Etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Anleihescheinen zum Betrage von 2 500 000 ℳ, in Buchstaben: Zwei Millionen Fünf⸗ hunderttausend Mark, welche in folgenden Abschnitten: 1000 Stück Litt. A Anleihescheine zu 1000 = 1 000 000 80 B 2000 = 1 000 000 100 16863 . 5000 zusammen 1600 Stück 1 2 500 000 nach dem anliegenden Muster auszufertigen, mit dreieinhalb Prozent jährlich zu verzinsen und mittelst Verloosung beziehungsweise An⸗ kaufs jährlich vom Jahre 1889 ab mit einem und einem halben Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen sowie der Ueberschüsse, welche die aus einem Theil dieser Anleihe zu errichtenden gewinnbringenden Anlagen jährlich ergeben, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes⸗ herrliche Genehmigung ertheilen. Die Ertheilung erfolgt mit der rechtlichen Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgegangenen Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein.

Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht über⸗ nommen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und

beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 12. Juni 1889. 18“ Wilhelm 8 von Scholz. Herrfurth.

Rheinprovinz. Regierungsbezirk Düsseldorf. TAnleiheschein der Stadt Essen, VI. Ausgabe Buchstabe.. . Nr... Lö16“ ark Reichswährung. Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vom 12. Juni 1889 (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Duͤsseldorf vom . 1sen ...189 Nr. .. . et... und Geset⸗ 3 Sammlung für 188 Seite . .. laufende Nr. .. ).

FEF Grund der von dem Bezirksausschusse zu Düsseldorf ge⸗ nehmigten Stadtverordneten⸗Beschlüsse vom 22. Juni und 28. Dezem⸗ ber 1888 wegen Aufnahme einer Schuld von 2 500 000 bekennt sich der unterzeichnete Ober⸗Bürgermeister und die von der Stadt⸗ verordneten⸗Versammlung gewählte Anleihe⸗ und Schuldentilgungs⸗ Kommission der Stadt Essen Namens der Stadt durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Ver⸗ chreibung zu einer Darlehnschuld von ℳ, welche an die Stadt -a öblt worden und mit drei ein halb Prozent jährlich zu ver⸗ „Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 2 500 000 erfolgt mittelst Verloosung der Anleihescheine in den Jahren 1889 88 spätestens 1923 einschließlich aus einem Tilgungsstocke, welcher mit

1

Einem und einem halben Prozent des Kapitals jährlich unter Zu⸗ wachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen, sowie unter Verwendung der Ueberschüsse, welche die aus einem Theil dieser An⸗ leihe zu errichtenden gewinnbringenden Anlagen jährlich ergeben, ge⸗ bildet wird. Die Ausloosung geschieht in dem Monate Dezember jeden Jahres. 2

Der Stadt bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Tilgungsstock zu verstärken oder auch sämmtliche noch im Umlauf befindliche Anleihe⸗ scheine auf einmal zu kündigen. Ebenso bleibt der Stadtgemeinde das Recht vorbehalten, die zur Tilgung erforderlichen Anleihescheine nicht auszuloosen, sondern durch Ankauf zu beschaffen. Die durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen ebenfalls dem Til⸗ gungsstocke zu. 8

Die ausgeloosten sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine durch das Amtsblatt und den öffentlichen Anzeiger der Königlichen Regierung zu Düsseldorf, durch die in Essenerscheinende Rheinisch⸗Westfälische Zeitung und durch den „Deutschen Reichs⸗Anzeiger“. Geht eines dieser Blätter ein, so wird an dessen Statt von der Stadtverwaltung mit Genehmigung des Königlichen Regierungs⸗Präsidenten in Düsseldorf ein anderes Blatt bestimmt. Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, von heute an gerechnet, mit drei ein halb Prozent jährlich verzinset.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der fällig gewordenen Zinsscheine, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung bei der Gemeindekasse zu Essen und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit der zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten Schuldverschreibung sind die dazu gehörigen Zinsscheine der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen. Die gekündigten Kapitalbeträge, welche inner⸗ halb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten der Stadt. Das Aufgebot und die Kraftlos⸗ erklärung verlorener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der §§. 838 und ff. der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877 (Reichs⸗Gesetz⸗Bl. S. 83), be⸗ ziehungsweise nach §. 20 des Ausführungsgesetzes zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 24. März 1879 (Gesetz⸗Samml. S. 281). Zinsscheine können weder aufgeboten, noch für kraft⸗ los erklärt werden. Doch soll Demjenigen, welcher den Ver⸗ lust von Zinsscheinen vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Stadtverwaltung anmeldet, und den stattgehabten Besitz der Zinsscheine durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in laubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins⸗ scheine gegen Quittung ausgezahlt werden. 1

Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährliche Zinsscheine bis zum Schluß des Jahres... ausgegeben, die ferneren Zinsscheine werden für fünfjährige Zeiträume ausgegeben werden. Die Ausgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Gemeindekasse in Essen gegen Ablieferung der der älteren Zinsscheinreihe beigedruckten Anweisung. Beim Verluste der Anweisung erfolgt die Aushändigung der neuen ““ an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren

orzeigung rechtzeitig geschehen ist.

Zur Sicherung der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die Stadtgemeinde mit ihrem Vermögen und mit ihrer Steuerkraft.

Dessen zur Urkunde haben wir diese Ausfertigu ter unserer Unterschrift ertheilt.

Essen, den. . . ten

Der Ober⸗Bürgermeister. Die städtische Anleihe⸗ und

Schuldentilgungs⸗Kommission.

„Die Anleihescheine werden außer der Unterschrift des Ober⸗ Bürgermeisters und der Mitglieder der Anleihe⸗ und Schulden⸗ tilgungs⸗Kommission mit dem Siegel der Stadt Essen versehen.

Rheinprovinz. Regierungsbezirk Düsseldorf. Zinsschein 1 .. Reihe 8 zu der Schuldverschreibung der Stadt Effen. te Ausgabe Buchstabe..Nr.. übhber zu drei einhalb Prozent Zinsen über ℳ. J. 8 Der Inhaber dieses Zinsscheins empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom 2. Januar (bezw.) 1. Juli 188, ab die Zinsen der vorbenannten Schuldverschreibung für das Halbjahr vom.. 8 II - . A bei der meindekasse zu Essen. Essen, den. .ten Der Ober⸗Bürgermeister.

8 8

Die städtische Anleihe⸗ und 18 Schuldentilgungs⸗Kommission.

Der Gemeinde⸗Empfänger.

Dieser Zinsschein ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit erhoben wird.

Anmerkung: Die Namen des Ober⸗Bürgermeisters und der Kommissionsmitglieder werden mit Facsimilestempeln gedruckt. Der Gemeinde⸗Empfänger unterschreibt eigenhändig.

Regierungsbezirk Düsseldorf. Anweisung zur Essener Stadtanleihe VI. Ausgabe Buchstabe.... Nr.. . . über Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Rückgabe zu der obigen Schuldverschreibung die.. . te Reihe von Zinsscheinen für die fünf Jahre 18. .bis 18... bei der Gemeindekasse zu Essen, sofern nicht rechtzeitig von dem als solchen sich ausweisenden Inhaber der Schuldverschreibung dagegen Widerspruch erhoben wird. Essen, den . ten.. .188 Der Ober⸗Bürgermeister. Die städtische Anleihe⸗ und Schuldentilgungs⸗Kommission. (Die Namen werden gedruckt.) Der Gemeinde⸗Empfänger. 8 (Eigenhändige Unterschrift.) Die Anweisung wird zum Unterschied auf der ganzen Blattbreite unter den beiden letzten Zinsscheinen mit davon abweichenden Lettern in nachstehender Art abgedruckt:

Rheinprovinz.

. . ter Zinsschein.... ter Zinsschein.

Anweisung.

ch ung.

Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz⸗ Samml. S. 357) sind bekannt gemacht:

1) das unterm 18. März 1889 Allerhöchst vollzogene Statut für die Wiesenmeliorationsgenossenschaft im Breitenbachthal zu Amel im Kreise Malmedy durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Aachen Nr. 22 S. 127, ausgegeben den 31. Mai 1889;

2) der Allerhöchste Erlaß vom 10. April 1889, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Stadtgemeinde Duisburg zum Erwerbe eines zur Ausführung der Anlage von Klärbassins zur Reinigung der Abwässer des Mülheimer Straßenkanals erforderlichen Grundstücks, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Duüsseldorf Nr. 23 S. 205, ausgegeben den 8. Juni 1889;

3) der unterm 16. April 1889 Allerhöchst vollzogene Nachtrag zum Statut des Szczondrowoer Deichverbandes vom 15. Juni 1881 durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Posen Nr. 25 S. 165, ausgegeben den 18. Juni 1889;

4) das Allerhöchste Privilegium vom 24. April 1889 wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Obligationen der Provinz Hannover im Betrage von 1 500 000 Reichswährung III. Emis⸗ sion durch die Amtsblätter

für den Regierungsbezirk Hannover Nr. 23 S. 135,

den 7. Juni 1889, der Königlichen Regierung zu Hildesheim Nr. 23 S. 273, aus⸗ gegeben den 7. Juni 1889,

der Königlichen Regierung zu Lüneburg Nr. 25 S.

gegeben den 14. Juni 1889,

der Königlichen Regierung zu Stade Nr.:

den 31. Mai 1889, der Königlichen Regierung zu Osnabrück gegeben den 31. Mai 1889, der Königlichen Regierung zu Aurich Nr. den 31. Mai 1889; 29) der Allerhöchste Erlaß vom 28. April 1889, betreffend die Herabsetzung des Zinsfußes der von der Stadt Flensburg auf Grund der Allerhöchsten Privilegien vom 2. Juli 1880 und 26. November 1883 ausgegebenen Anleihescheine von 4 auf 3 ½ %, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Schleswig Nr. 27 S. 265, ausgegeben den 8. Juni 1889;

6) das Allerhöchste Privilegium vom 8. Mai 1889 wegen Ausgabe von 2 000 000 3 ½¶prozentiger Vorzugsanleihescheine zweiter Reihe der Schleswig⸗Holsteinischen Marschbahngesellschaft, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Schleswig Nr. 29 S. 291, ausgegeben den 22. Juni 1889;

7) das unterm 13. Mai 1889 Allerhöchst vollzogene Statut für die Drainagegenossenschaft zu Gnichwitz im Kreise Breslau, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Breslau Nr. 26 S. 191, ausgegeben den 28. Juni 1889;

8) der Allerhöchste Erlaß vom 20. Mai 1889, betreffend die weitere Herabsetzung des Zinsfußes der auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom Januar 1869 ausgegebenen Schuld⸗ verschreibungen der Korporation der Kaufmannschaft zu Königsberg i. Pr. auf 3 ½ %, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Königsberg Nr. 25 S. 165, ausgegeben den 20. Juni 1889;

.9) das unterm 20. Mai 1889 Allerhöchst vollzogene Statut für die Ent⸗ und Bewässerungsgenossenschaft an der Wehrau zu Oster⸗ rönfeld im Kreise Rendsburg, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Schleswig Nr. 29 S. 294, ausgegeben den 22. Juni 1889;

10) der Allerhöchste Erlaß vom 1. Löni 1889, betreffend die Herabsetzung des Zinsfußes der von der Stadt Berlin auf Grund der Allerhöchsten Privilegien vom 1. Juni 1866, 2. Oktober 1874, 17. Juli 1876, 6. Mai 1878 und 23. August 1882 aufgenommenen Anleihen auf 3 ½ %, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin Nr. 26 S. 239, ausgegeben den 28. Juni 1889;

11) das unterm 20. Juni 1889 Allerhöchst vollzogene Statut für den den bisherigen Danziger, Marienburger und Elbinger Deich⸗ verband umfassenden Weichsel⸗, Nogat⸗Deichverband, durch das Amts⸗ blatt der Königlichen Regierung zu Danzig, außerordentliche Ausgabe, ausgegeben den 24. Juni 1889. 1

ausgegeben

189, aus⸗ ausgegeben . 187, aus⸗

22 S. 121, ausgegeben

Statistische Nachrichten

Postverkehr in Bayern im Jahre 1887.

Dem kürzlich erschienenen statistischen Bericht über den Betrieb

der Königlich bayerischen Verkehrsanstalten im Verwaltungsjahre 1887 entnehmen wir folgende Angaben über den Postverkehr: Be⸗ füesgt wurden im Ganzen 144 100 700 Sendungen gegen 133 369 500 m Vorjahre, und zwar 95 460 600 frankirte, 1 591 400 unfrankirte Briefe, 19 198 000 Postkarten, 15 892 800 Drucksachen, 2 139 500 Waarenproben, 9 818 400 portofreie Briefsendungen. An Post⸗

aufträgen wurden 369 695 befördert; im Durchschnitt kommt auf

1. Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. 8

4. Verloosung, Zinszahlung ꝛc. von öffentlichen Papieren.

8 o““ 1“ 8 1“

15 Einwohner ein Postauftrag. Der Postanweisungsverkehr gestaltete sich wie folgt: Es wurden 5 976 130 Postanweisungen mit einem Betrage von 351 494 321 einbezahlt gegen 5 713 557 mit 333 105 261 im Vorjahre. Ausbezahlt wurden 5 624 139 mit 328 130 597 gegen 5 350 512 mit 310 055 590 im Vorjahre. Auf einen Einwohner entfallen durch⸗ schnittlich 1,1 mit 64,80 der einbezahlten und 1,0 mit 60,50 der ausbezahlten Postanweisungen. Packete ohne Werthangabe wurden befördert 11 301 900 Stück, solche mit Werthangabe 1 265 400 Stück, Briefe mit Werthangabe 1 188 100 Stück. Die Gesammtstückzahl beträgt 13 755 400, der Gesammtwerth 1 780 043 900 ℳ, das Ge⸗ sammtgewicht 53 777 600 kg. Die Nachnahmesendungen bezifferten sich auf 426 700 Briefe und 805 030 Packete mit einem Nachnahme⸗ betrage von 11 158 500 Mit den Posten wurden 651 850 Personen befördert, 5156 weniger als im Vorjahre.

Die gewerblichen Fortbildungsschulen und Frauen⸗ arbeitsschulen in Württemberg.

Der von der Königlichen Kommission für die gewerblichen Fort⸗ bildungsschulen herausgegebenen Schrift: „Die Entstehung und Ent⸗ wickelung der gewerblichen Fortbildungsschulen und Frauenarbeits⸗ schulen in Württemberg“, welche anläßlich des fünfundzwanzigjäbrigen Regierungs⸗Jubiläums Sr. Majestät des Königs Karl in zweiter ver⸗ mehrter Auflage erschienen ist, entnehmen wir über die gewerblichen Fortbildungsschulen und Frauenarbeitsschulen in Württemberg das Nachstehende:

Nach den neuesten Erhebungen bestehen in Württemberg 168 ge⸗ werbliche beziehungsweise kaufmännische Fortbildungsschulen. Der Aufwand auf die einzelne Fortbildungsschule setzt sich zusammen aus den Lehrergehältern und aus den Kosten der sachlichen Erfordernisse: Beschaffung und Instandhaltung der Schullokale, Heizung, Beleuch⸗ tung und Reinigung derselben, Anschaffung der Lehrmittel und Prämien. Als erstes Deckungsmittel hierfür dient der Ertrag des Schulgeldes; man geht davon aus, daß dasselbe allermindestens die Bestreitung der und Beleuchtungskosten ermöglichen solle. Der weitere

ufwand wird theils durch die Gemeindekassen, bisweilen auch mit Zuschüssen von den Amtskorporationen und von den Orts⸗ gewerbevereinen, theils durch einen Staatsbeitrag bestritten. Bei letzterem geht man davon aus, daß von der Gemeinde das Lokal be⸗ schafft, und daß im Uebrigen der nach Abzug der Einnahmen von den Ausgaben verbleibende Fehlbetrag von Staat und Gemeinde je zur Hälfte zu tragen sei. Die Deckung von mindestens der 85. e des Fehlbetrags durch die Gemeinde bildet die unerläßliche Bedingung, an welche der Staat seine Unterstützung der Fortbildungs chulen knüpft, um versichert zu sein, daß solche Schulen nur da errichtet werden, wo ein wirkliches Interesse der Gemeinde vorhanden ist. Die Etatsrubrik „Gewerbliches Fortbildungsschulwesen“ betrug in 1879/80 138 600 ℳ, in 1888/89 dagegen 164 400 Mithin hat sich der jährliche Staatsbeitrag für das gewerbliche Fortbildungs⸗ L während des letzten Jahrzehnts um 25 800 oder 18,6 % erhöht.

Der Besuch der gewerblichen Fortbildungsschule ist ein freiwilliger. Hierbei ist aber bestimmt, daß alle zum Besuch der gesetzlichen Sonntagsschule Verpflichteten zur letzteren unnachsichtlich anzuhalten sind, sofern sie nicht die eine oder andere Fortbildungsschule besuchen. Auf möglichit regelmäßigen Besuch wird streng gehalten und wieder⸗ holte unentschuldigte Versäumnisse werden mit Ausschluß, unter Zu⸗ weisung an die gewöhnliche Sonntagsschule, bestraft.

Der Fortbildungsschulunterricht bezweckt, den Zöglingen des Ge⸗ werbestandes (Lehrlingen und Gesellen) diejenigen Hülfswissenschaften und bei Kunstgewerben diejenige künstlerische Bildung zu verschaffen, deren sie für ihren künftigen Beruf nothwendig bedürfen, indem er zugleich das in der vorausgehenden Schulzeit Erlernte zu erhalten und zu befestigen sucht. Mit Rücksicht auf die kaufmännischen Lehrlinge bestehen in den ewerblichen Fortbildungsschulen der größeren Städte besondere Abtheilungen für diese, bezw. besondere kaufmännische Fortbildungsschulen, in welchen Unterricht in den speziell kauf⸗ männischen Unterrichtsfächern, fremden Sprachen, Wechsellehre ꝛc. er⸗ theilt wird. b

Die Gesammtzahl der Fortbildungsschüler belief sich im letzten Winterhalbjahr auf 13 649 Schüler, von denen 13,4 % über 17 Jahre alt waren, und welche von 658 Lehrern unterrichtet wurden. Die besuchtesten Fächer waren: Freihandzeichnen und Malen mit 50 %, gewerbliches Rechnen mit 35 %, deutsche Sprache mit 32 %, Fach⸗ zeichnen mit 29 % und geometrisches Zeichnen mit 21 % der Ge⸗ sammtschülerzahl. Von den Staatsbeiträgen für 1888/89 entfielen auf jeden Schüler 9 15 ₰. 8 3

Weibliche ö“ besitzt derzeit Württemberg 15. Die Zahl der Lehrgegenstände ist an ihnen eine verschiedene. An sämmtlichen dieser Schulen werden gelehrt: Geschäftsaufsatz und gewerbliches Rechnen, an 11 derselben auch Buchführung, an 9 Frei⸗ handzeichnen, an 6 französische Sprache, an 5 deutsche Literatur, Ge⸗ schichte und Geographie, an 3 Naturlehre, an 1 Gesundheitslehre, an 1 Waarenkunde für den Haushalt, an 2 auch weibliche Hand⸗ arbeiten. Neuerdings ist an einer dieser Schulen (Blaubeuren) auch ein, hauptsächlich für Fabrikarbeiterinnen berechneter Winter⸗ abendunterricht zu weiblichen Handarbeiten eingerichtet, welcher im letzten Winterhalbjahr von 65 Mädchen besucht wurde. Die Zahl der Fortbildungsschülerinnen betrug im letzten Winterhalbjahr 676, welche von 73 Lehrern bezw. Lehrerinnen unterrichtet wurden. „Von den Staatsbeiträgen für 1888/89 kamen auf jede Schülerin 8ℳ 72 ₰.

Frauenarbeitsschulen bestehen gegenwärtig 16 in Württemberg. Sie sind in der Mehrzahl von Gemeinden, einige davon von Frauen⸗ vereinen oder Gewerbevereinen gegründet und beziehen ebenfalls Staatsunterstützung. Ihre Organisation ist derjenigen der gewerblichen Fortbildungsschulen analog. Das Programm der Frauenarbeits⸗ schulen umfaßt Weißnähen, Maschinennähen, Kleidermachen, Sticken

1““ LE1“

und Stricken, sowie gewerbliche Buchführung, Correspondenz und kaufmännisches Rechnen. Im Winterhalbjahr 1888/89 wurden die Frauenarbeitsschulen, an welchen 98 Lehrer bezw. Lehrerinnen thätig

waren, von 1594 Schülerinnen besucht. Auf jede Schülerin kamen von den Staatsbeiträgen für 1888/89 9 78 ₰.

Deutsche Allgemeine Ausstellung für Unfallverhütung. Berlin 1889.

dem Allerhöchsten Protektorat Sr. des Kaisers und Königs.

Von größtem Interesse für alle Besucher ist der Theil der Aus⸗ stellung, welcher sich auf das Eisenbahnwesen bezieht, denn er zeigt Jedem, wie komplizirt der Verkehr auf den Bahnen ist, wie vielen Un⸗ fällen der Reisende ausgesetzt wird und wie lebhaft die Bemühungen sind, die Unglücksfälle zu vermeiden und die Sicherheit zu erhöhen. Ungemein lehrreich ist daher die Ausstellung, welche die Königlich preußische und die Königlich sächsische Staatseisenbahnverwaltung sowie eine Anzahl privater Etablissements in dem großen neben der Empfangshalle im Hauptgebäude belegenen Saal und an anderen Plätzen veranstaltet haben. Mit Interesse wird Jeder die hier zur Schau gestellten Personenwagen betrachten, in denen er Alles vorfindet, was zur Sicherheit und auch Bequemlichkeit der Passagiere dient. Bekanntlich sind eine Reihe von Unglücksfällen durch das unvorsichtige Hinauslehnen aus dem Fenster während der Fahrt ent⸗ standen. Man mußte auf Mittel und Wege sinnen, dem Publikum, welches die angebrachten Warnungen leichtsinnig unbeachtet läßt, das Hinauslehnen zu erschweren. Früher suchte man dies durch feste Querstangen vor den Fenstern zu erreichen, die Unzuträglichkeit dieser Einrichtung hat sich aber bei verschiedenen bedauerlichen Fällen heraus⸗ gestellt. In den Waggons erster und zweiter Klasse hat man theilweise unter dem herablaßbaren Fenster halbrunde Tischplatten angebracht, so daß der Fahrgast nicht ganz dicht an das Fenster herantreten kann. Die Fenster können nur soweit herabgelassen werden, daß der Passagier nur, wenn die dringende Nothwendigkeit vorliegt, den Ober⸗ körper durch die Oeffnung zwängen kann. Selbstverständlich ist es hier wie überall der Einsicht des Publikums vorbehalten, die Ein⸗ richtungen, welche zu seiner eigenen Sicherheit dienen, zu würdigen und in richtiger Weise zu seinem Vortheil anzuwenden. An einem anderen Wagen, und zwar vierter Klasse, wird uns gezeigt, wie ein solcher in ein fahrendes Lazareth verwandelt werden kann, welches eine praktische Verladung der Kranken ermöglicht. Die elegante Einrichtung der Waggons erster und zweiter Klasse, welche den Auf⸗ enthalt in denselben zu einem so angenehmen macht, zeigt sich hier von der besten Seite; Dampfheizungs⸗ und Lüftungseinrichtungen finden sich vor; die frische Luft wird, durch Wattefilter gereinigt, in die Heiz⸗ kammern geführt und dann bei gleichzeitigem Absaugen der verdorbenen Luft in den Wagenraum geleitet. Da bei Eisenbahnunfällen rasche Lülfe erforderlich ist, begegnen wir hier einem Wagen, welcher sämmtliche Hülfsgeräthschaften in sich birgt, die nothwendig sind, um möglichst bald die Folgen des Unfalls zu beseitigen. An dem Modell eines Personen⸗ wagens ist die Wirkung der Carpenter⸗Luftdruck⸗Bremse, die von jedem Reisenden im Fall einer Gefahr in Thätigkeit gesetzt werden kann, so daß der Zug augenblicklich still steht, genau ersichtlich und auch für den Laien verständlich gemacht. Der Bremseylinder unter dem Wagen ist aus Glas hergestellt und der Weg des Bremskolbens, der das Bremsgestänge in Bewegung bringt, ist beim Herauslassen der Luft aus der Brems⸗Rohrleitung genau zu verfolgen. Wir erfahren hier auch, daß jede Eisenbahnstation mit einem großen Rettungs⸗ kasten zur Anlegung des ersten Verbandes ausgerüstet ist, während ein kleinerer Rettungskasten im Packwagen jedes Zuges, der zur Beförde⸗ rung von Personen dient, mitgeführt wird, so daß der Zugführer die erste Hülfe leisten kann. Solche Rettungskasten sind mit ihrem In⸗ halt hier ausgestellt.

Besonders reichhaltig ist die Zahl der Apparate, welche die Leitung des Bahnverkehrs centralisiren und dadurch seine strenge Durchführung und Kontrolle erleichtern und sichern. Ein derartiges Central⸗Weichen⸗Signalstellwerk, welches die Stellung der Weichen und Signale derartig von einander abhängig macht, daß ein Signal nur dann auf „Fahrt frei“ gestellt werden kann, wenn alle für den herannahenden Zug in Frage kommenden Weichen richtig stehen und bei welchem die Signale sich kreuzender Fahrstraßen nicht zu gleicher Zeit auf „Fahrt frei“ gestellt werden können, hat die Staatseisenbahnverwaltung in einem in Saal C erbauten Weichen⸗ thurm nach dem System Zimmermann u. Burkloh in Verbindung mit einem mechanischen und elektrischen Stationsblock von Siemens und Halske eingerichtet. Das Modell der auf derartigen Prinzipien beruhenden elektrischen Sicherungsanlage der Berliner Stadtbahn⸗ haltestelle (Warschauerstraße) zeigt folgende zur Sicherung des Be⸗ triebes getroffenen Einrichtungen:

Unter Majestät

1) die zu den Weichenstraßen ge⸗ hörigen Signale können von der betriebsleitenden Stelle erst dann freigegeben werden, wenn die Weichen für den fälligen Zug richtig gestellt und vorschriftsmäßig verriegelt sind. 2) Eine elektrische Anlage verhindert die Freigabe einer gesperrt zu haltenden Strecke so lange, bis der betreffende Zug diese Strecke vollständig durchfahren hat. 3) Die für einen Zug gestellte Weiche oder Fahrstraße wird beim Geben des Fahrsignals auf mechanisch⸗selbstthätigem Wege verriegelt. Die Freigabe dieser Verriegelung erfolgt erst, nachdem der Zug die letzte in Frage kommende Weiche durchfahren hat. Bei der Anlage der Station ist die Bauart Zweg zur Anwendung gekommen.

„Aehnliche Sicherheitsvorkehrungen in Gesammtanlagen oder in ihren

wichtigsten Theilen, den Weichen, führt u. a. die Königliche Staats⸗ eisenbahnverwaltung auch nach der Bauart Büssing, die Eisenbahn⸗ signalbauanstalt von J. Gast in Berlin, das Grusonwerk, die Maschinen⸗

111“

8 8 8 2 1 E11“ * 1“ 11“ fabrik Heinrich Lüders in Braunschweig vor. Die Anwendung elektrischer Stationsblockirung mit Zustimmungskontakten, die haupt⸗ sächlich den Zweck haben, die Blockthätigkeit im Freien unmittelbar durch den dienstleitenden Beamten ausführen zu lassen, der hierbei in der Lage sein soll, den betreffenden Bahnhofstheil zu übersehen, wird uns in der von den Königlich sächsischen Staatseisenbahnen veranlaßten Ausstellung gezeigt. Komplizirt in ihrer Einrichtung ist eine Stationsblockeinrichtung mit Anwendung eines Zustimmungskontaktes, der auf ein von C. Thomas in Dresden gebautes Stellwerk und ein zweiflügliges Signal mit Block wirkt. Bei Freigabe vom Zustim⸗ mungskontakt aus kann die Arretirungsstange der Blockklinke aus⸗ gehoben werden, wodurch das betreffende Signal frei wird; sobald die Blockklinke in ihre frühere Lage zurückgebracht wird, erfolgt die Blockirung selbstthätig.

Die von der sächsischen Bahnverwaltung ausgestellten Waggons zeigen gleichfalls mehrere Vorrichtungen für Betriebspersonal und Fahrgäste, wie Nothkuppel mit Gabelhaken, Deckensprungbrett, Thür schutzleisten und Federbefestigung; bemerkenswerth sind die nach em System der Königlich sächsischen Staatseisenbahnen angebrachten Vereinslenkachsen; die damit ausgerüsteten Wagen zeichnen sich durch ruhigen Gang, geringent Reifenbruch und anstandloses Befahren scharfer Kurven aus. Eine Re be weiterer Apparate und Vorrichtungen, wie sie an den sächsischen Bahnen im Gebrauch sind, ist hier ausgestellt; so cine Anzahl Weichenkonstruktionen mit Sicherheirs⸗ vorrichtungen, ferner sehen wir einen Entgleisungsvorleger mit Schloß, der mit dem Weichenschloß durch gemeinschaftlichen Schlüssel in Sicherheitsverbindung gebracht ist. Dieser Schlüssel kann aus dem Schloß des Vorlegers erst wieder entfernt werden, wenn der Vorleger angeschlossen ist; dadurch wird bewirkt, daß die Freigabe des Signals zur Einfahrt in die Weiche nicht früher erfolgen kann, als bis der Vorleger angeschlossen und die Weiche wieder auf⸗ geschlossen und auf Hauptseleis gestellt ist, wodurch abermals der Schlüssel im Schloß festgehalten wird. Bei Freigabe des Signals wird die Weiche auf Hauptgeleis verriegelt.

Von sonstigen Ausstellungsgegenständen der sächsischen Bahn⸗ verwaltung erwähnen wir noch die Apparate des Telegraphen⸗ und Signalwesens, insbesondere die Blockeinrichtungen, durch welche mittels eines verriegelt gehaltenen Signals ein anfahrender Zug vor der Einfahrt in eine Strecke oder in den Bahnhof gewarnt wird, so lange die Bahn für denselben nicht frei ist. Das Haltsignal vor der Strecke oder dem Bahnbof kann erst vom betreffenden Wärter eingezogen und das Einfahrtssignal gegeben werden, wenn der⸗ selbe dazu vom anderen Ende der Strecke oder vom Bahnhof aus die Erlaubniß erhält. Wir sehen hier ferner ausgestellt eine verkürzte Weiche mit Stelltopffür Doppeldrahtzug und Zungenriegelung von Jödel & Ko. in Braunschweig, ferner eine Einrichtung zur Prüfung der Stellung zweiflügeliger Signale von O. Brunn in Dresden, einen Kohlenblitzableiter für telegraphische Einrichtungen von R. Etienne in Dresden, sowie einen Erdleitungskörper vom Kupferwerk Grünthal i. S.

Bei dem dreiflügeligen Signalmast der preußischen Staatsbahnen kann kein Signal unbefugt auf „Fahrt frei“ gestellt werden und wenn der Leitungsdraht reißt, fällt ein auf „Fahrt frei“ gestelltes Signal wieder in die „Halt'stellung zurück. Um einen nach außerhalb des Stationsbereichs befindlichen Zug mit diesem in Verbindung zu setzen, ihm neben einem sichtbaren auch noch ein hörbares Zeichen zu geben, daß die Einfahrt in die Station nicht gestattet ist, dazu dient das akustische Vorsignal; soll dem Zugführer diese Warnung gegeben werden, so wird mittels elektrischer Kraft von der Station aus ein Pendel an die Schiene gedrückt, das der die Stelle passirende Zug niederdrückt, wodurch eine Glocke zum Anschlagen gebracht wird. Denselben Zweck verfolgt ein selbstthätiger Knallsignalapparat. Der Schienenkontaktapparat dagegen, bei welchem die über die betreffenden Stellen hinwegrollenden Räder einen Stromkreis schließen, dient dazu, der Station Meldung von einem bereits außer⸗ halb ihres nächsten Wirkungskreises befindlichen Zuge zu bringen, während eine Hülfssignaleinrichtung (Bauart Siemens u. Halske), ein Streckenläutewerk, das sich in den Buden der Bahnwärter befindet, dem Zugspersonal im Nothfall ermöglicht, sich von der Strecke aus mit den nächstgelegenen Stationen in Verbindung zu setzen.

Man erblickt hier ferner verschiedene optische Signale, so z. B. die Signallaternen von Bachmann. Ebenfalls von C. Thomas geliefert und mit Bachmann’s Laternen versehen ist ein Räumungs⸗ signal mit vier Scheiben, welches zur Benachrichtigung des Stations⸗ personals behufs Räumung der von den Zügen zu befahrenden Geleise dient. Die volle Scheibe bei Nacht großes weißes Licht ver⸗ langt die Räumung, die in der Geleisrichtung nicht sichtbare Scheibe bei Nacht schmaler wagerechter Lichtstreifen bezeichnet die Rangirfreiheit für das betreffende Geleis oder daß von der Scheibe beherrschte Zugbereich.

Nur zu oft bört man von Unfällen, welche den Angestellten der Bahn beim Aneinanderkuppeln der Wagen zustoßen und zum Theil auf eigene Unvorsichtigkeit, zum Theil auf die Schwierig⸗ keit ihrer Aufgabe zurückzuführen sind. Man hat daher auf Mittel und Wege gesonnen, diese Thätigkeit zu ermöglichen, ohne daß die Arbeiter zwischen die noch rollenden Wagen zu treten brauchen. So sehen wir denn hier auch eine von der Firma S. Ehrenwerth in Berlin vorgeführte Paul'sche Seitenkuppelung, welche die Ausführung durch einen fest mit dem Wagen verbundenen Hebelarm selbst in Kurven ermöglicht, während der Arbeiter, um die Schrauben anzuziehen, allerdings zwischen die Wagen treten muß. Anders ist die von C. Thorwirth in Schwarza vorgeführte Schrauben⸗ kuppelung, da ein vom Arbeiter frei zu handhabender Stab und das mit demselben verbundene Schraubengetriebe gleichmäßig dazu dient, die Ketten über die Haken zu legen, wie auch die Schrauben der Patentkette entsprechend anzuziehen

Wir begnügen uns mit dieser allgemeinen Uebersicht, denn auf alle in dieser speziellen Ausstellung befindlichen Gegenstände näher einzugehen, würde zu weit führen.

2. 11“ Aufgebote, Vorladungen u. dergl. 3. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc.

Deffentlicher Anzeiger.

Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien Berufs⸗Genossenschaften. Wochen⸗Ausweise der deutschen Zettelbanken.

Verschiedene Bekanntmachungen.

922989„F

1) Steckbriefe [20976] und Untersuchungs⸗Sachen.

[20085)

K. Staatsanwaltschaft Ellwangen. Gemäß §. 326 St.⸗P.⸗O. ist das Vermögen der nachstehenden, wegen Verletzung der Wehrpflicht ver⸗ urtheilten Personen bis zur Höhe von 600 be⸗

1868 in Lorch, O.⸗A. Welzheim; Johann Georg, Gärtner, geb. 8. September 1868 in Essingen, O.⸗A. Aalen; 15) Borst, Johannes, Gärtner, geb. 21. September 1868 in Essingen; 16) Burghardt, Julius, Gärtner, geb. 6.

14) Albrecht, 2) Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dgl.

März L20946] Aufgebot.

Der Marionettenspieler Adam Laubinger, ge⸗ boren 1851, unbekannt wo in Preußen, ist durch rechtskräftiges Urtheil vom 7. Januar 1889 wegen Gewerbebetriebs im Umherziehen ohne Gewerbeschein zu einer Geldstrase von 96 subs. 10 Tage Haft verurtheilt. b

Um Beitreibung der Geldstrafe bezw. um Voll⸗ streckung der Haftstrafe wird ersucht.

Salmünster, 3. Juli 1889.

Königliches Amtsgericht.

[21012] Bekanntmachung. 4 Die unterm 21. Februar 1884 diesseits in diesem

Blatte Stück 58 pro 1884 sub Nr. 11280 hinter

den Carl Reinhold Lück und 141 Genossen er⸗

lassene offene Strafvollstreckungsrequisition wird be⸗

züglich sämmtlicher Verurtheilter zurückgenommen.

MI 60/83. 8 Landsberg a. W., den 8. Juli 1880.

Königl. Erster Staatsanwalt.

schlagnahmt worden:

1) Kurz, Otto, Metalldrücker, geb. 22. Mai 1868 in Gmünd; 2) Bulling, Franz Sales, Metzger, geb. 22. Januar 1868 in Gmünd; 3) Dannecker, Wilhelm, Schreiber, geb. 6. April 1865 in Ober⸗ urbach, O.⸗A. Schorndorf; 4) Geiger, David, Küfer, geb. 27. März 1861 in Weiler, O.⸗A. Schorn⸗ dorf; 5) Läpple, Johannes, Schuster, geb. 28. März 1864 in Unterurbach, O.⸗A. Schorndorf; 6) Schmid, Christian, geb. 25 Januar 1868 in Baltmanns⸗ weiler, O.⸗A. Schorndorf, 7) Müller, Georg Matthäus, geb. 22. September 1868 in Schnait⸗ heim, O.⸗A. Heidenheim; 8) Nuding, Johann, Zemmermann, geb. 5. März 1867 in Plüderhausen,

„A. Welzheim; 9) Bullinger, Anton, Metzger, geb. 17. Juli 1868 in Ellwangen; 10) Krämer, Faver, Schreiber, geb. 30. November 1868 in Her⸗ lingshof, Gem. Rosenberg, O.⸗A. Ellwangen; 11) Rieger, Michael, geb. 19. Januar 1868 zu Schwabsberg, O.⸗A. Ellwangen; 12) Käfele, Aloys, Knecht, geb. 8. November 1866 zu Simisweiler, Gde. Waldhausen, O.⸗A. Neresheim; 13) Müller,

Johann Georg, Uhrmacher, geb. 14. September

1868 in Aalen; 17) Holz, Christian, Metzger, geb. 12. März 1866 in Essingen, 18) Joos, Wilhelm, Bierbrauer, geb. 1. September 1866 in Aalen; 19) Köhler, Christian, Schreiner, geb. 10. Januar 1866 zu Wasseralfingen; 20) Merz, Johannes, Taglöhner, geb. 15. Juli 1867 in Essingen; 21) Metzger, Johann Anton, Bäcker, geb. 23. Juni 1867 zu Schechingen; 22) Schwarz, Friedrich, Schuster, geb. 3. Februar 1868 zu Aalen; 23) Ulmer, Joh. Georg, geb. 21. Dezember 1868 in Rodamsdörfle, Gem. Dewangen; 24) Wirth, Gottlieb, Kaufmann, geb. 18. März 1866 in Essingen; 25) Zimmermann, Gustav Adolf, Bäaͤcker, geb. 3. September 1868 in Neubronn; 26) Krieger, . geb. 3. Januar 1868 in Ludwigsburg; 27) Maier, Kaspar, Schuster, geb. 7. April 1866 in Stetten, Gem. Lauchheim, 28) Sulzberger, Karl, Schlosser, geb. 15. März 1866 zu Aalen; 29) Erhard, Johann Georg, Bauer, geb. 22. ärz 1866 in Dirgenheim; 30) Funk, Georg, geb. 28. Mai 1866 in Pommerts⸗

weiler. H.⸗Staatsanwalt M.

Es ist das Aufgebot folgender angeblich abhanden gekommener Schuldverschreibungen der Königl. Preuß. Staatsanleihen:

a. aus dem Jahre 1862 Litt. C. Nr. 1851 über 200 Thlr. (600 ℳ), Litt. D. Nr. 2047 über 100 Thlr. (300 ℳ) von der katholischen Pfarrkirche zu Sichteln, vertreten durch den Rechtsanwalt Lam⸗ berts zu M.⸗Gladbach,

b. aus dem Jahre 1852 Litt. D. Nr. 10480 über 100 Thlr. (300 ℳ) von dem Schulvorstande zu Morsleben beantragt. Die Inhaber der Urkunden werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 24. Oktober 1890, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Neue Friedrich⸗ straße 13, Hof, Flügel B., part., Saal 32, an⸗ beraumten Aufgebotstermine ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraft⸗ loserklärung der Urkunden erfolgen wird. 8

Berlin, den 4. Juli 1889.

Das Königliche Amtsgericht I. Abtheilung 49