ntragung des S egehs . 1 estehender Genossenschaften.
Die Eintragung des Zusatzes „eingetrazene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht“, welchen die unter dem Gesetz vom 4. Juli 1868 eingetragenen Genossenschaften in ihre Firma aufzunehmen haben (Gesetz §. 155), erfolgt auf Grund der Anmeldung des Vorstandes. Eines Beschlusses der Generalversammlung bedarf es nicht; die be⸗ zeichnete Aenderung der Firma tritt kraft Gesetzes ein. Der Vorstand ist jedoch gegebenenfalls durch Ordnungsstrafen zur Anmeldung an⸗ zuhalten. 8 “
Die vorstehende Bestimmung findet auf Genossenschaften, welche die Umwandlung in eine Genossenschaft mit unbeschränkter Nachschuß⸗ pflicht oder mit beschränkter Haftpflicht beschließen, solange Anwen⸗ dung, bis der Umwandlungsbeschluß in das Genossenschaftsregister ein⸗ etragen ist.
9 Au Genossenschaften, welche beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits aufgelöst sind, findet die Bestimmung des ersten Absatzes keine Anwendung.
Eintragungen in Bezug 8 28 Mitglieder des Vorstandes.
Die Anmeldung und Eintragung der Vorstandsmitglieder (Gesetz .10 Absatz 1, §. 28) hat mit dem Beginn ihres Amts zu erfolgen. asselbe gilt für den Fall der Wiederwahl bisheriger Vorstands⸗ mitglieder und für den Fall der Bestellung von Stellvertretern behinderter Vorstandsmitglieder (Gesetz §. 33) 1 Imgleichen ist die Beendigung der Vollmacht von Vorstands⸗ mitgliedern alsbald nach dem Ausscheiden derselben aus dem Vorstande anzumelden und einzutragen. Als Beendigung der Vollmacht gilt auch eine vorläufige Enthebung durch den Aufsichtsrath (Gesetz §. 38). Eine Beschränkung der Vertretungsbefugniß des Vorstandes kann nicht eingetragen werden. E“ Eintragung vZT 3
Die Errichtung einer Zweigniederlassung außerhalb des Gerichts⸗ bezirks der Hauptniederlassung ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk die erstere sich befindet, in Gemäßheit des §. 14 des Gesetzes zur
Eintragung anzumelden. Die Eintragung erfolgt nicht, bevor die Eintragung der Hauptniederlassung nachgewiesen it.
Von der bewirkten Eintragung der Zweigniederlassung hat das Gericht dem Gericht der Hauptniederlassung Mittheilung zu machen. Von dem letzteren ist auf Grund dieser Mittheilung die Errichtung
der Zweigniederlassung im Register bei der Hauptniederlassung ein⸗ utragen. die bei dem Gericht der Hauptniederlassung zu bewirkenden An⸗ meldungen und Einreichungen zum Genossenschaftsregister haben in der gleichen Weise auch bei dem Gericht jeder Zweigniederlassung zu erfolgen (Gesetz §. 148 Absatz 2). Nur im Falle der Auflösung der Genossenschaft findet eine Anmeldung durch den Vorstand zum Re⸗ gister der Zweigniederlassung nicht statt; vielmehr hat in diesem Falle und ebenso im Falle der Eröffnung des Konkursverfahrens das Gericht der Hauptniederlassung von der geschehenen Eintragung unverzüglich zu dem Genossenschaftsregister einer jeden Zweigniederlassung Mitthei⸗ ung zu machen. Auf Grund dieser Mittheilung erfolgt die Ein⸗ tragung in das Register der Zweigniederlassung.
13 Wird abgesehen von dem Falle der Auflösung der Genossenschaft eine Zweigniederlassung aufgehoben, so ist dies in der gleichen Weise, wie die Errichtung zur Eintragung anzumelden und von der be⸗ wirkten Eintragung dem Gericht der Hauptniederlassung Behufs Ein⸗ ragung in das Register dieses Gerichts Mittheilung zu machen. 1
Wird eine Zweigniederlassung in demselben Gerichtsbezirk errichtet, welchem die Hauptniederlassung angehört, so ist nur die Errichtung und der Ort der Zweigniederlassung sowie gegebenenfalls die Aufhebung durch den Vorstand anzumelden und in dem Register bei der Hauptniederlassung einzutragen.
Eintragung der Auflösung.
Die Eintragung der Auflösung einer Genossenschaft in das Register der Hauptniederlassung erfolgt 8 8
1) in den Fällen der §§. 76 und 77 des Gesetzes auf Grund der Anmeldung des Vorstandes, 1 8 2) in den übrigen Fallen von Amtswegen, und zwar in dem Falle des §. 78 nach Eintritt der Rechtskraft des von dem Register⸗ gericht erlassenen Auftösungsbeschlusses, in dem Falle des §. 79 auf Grund der von der zuständigen Verwaltungsgerichts⸗ oder Verwal⸗ tungsbehörde erster Instanz dem Registergericht mitzutheilenden
echtskräftigen Entscheidung, durch welche die Auflösung ausgesprochen st, im Falle der Eröffnung des Konkursverfahrens auf Grund der ittheilung des Gerichtsschreibers des Konkursgerichts (Konkurs⸗ ordnung §. 104); in dem letzteren Falle unterbleibt die Veröffent⸗
ichung der Emtragung (Gesetz §. 95).
8 In allen Fällen der Auflösung, außer dem Falle der Eröffnung es Konkursverfahrens, sind zagleich die Liquidatoren von dem Vor⸗
stande anzumelden. Dies gilt auch dann, wenn die Liquidation durch die Mitglieder des Vorstandes als Liquidatoren erfolgt (Gesetz
§§. 81, 82).
8 Ist über die Form, in welcher die Liquidatoren ihre Willens⸗ erklärungen kundzugeben und für die Genossenschaft zu zeichnen haben, insbesondere über die Zahl der Liquidatoren, welche dabei mitwirken
müssen, eine Bestimmung getroffen, so ist auch diese anzumelden und
einzutragen (Gesetz §. 83). . 1“
8 Im Uebrigen finden die auf den Vorstand bezüglichen Vorschriften
des §. 19 dieser Bestimmungen entsprechende Anwendung.
§. 22
Sobald mit der vollständigen Vertheilung des Genossenschafts⸗
ögens die Liquidation beendigt ist, haben die Liquidatoren das
schen ihrer Vollmacht zur Eintragung anzumelden.
Die Aufhebung oder Einstellung des Konkursverfahrens (Konkurs⸗ ordnung §§. 151, 191; Gesetz §. 109) ist auf Grund der bezüglichen
Mittheilung des Gerichtsschreibers des Konkursgerichts im Genossen⸗
schaftsregister zu vermerken. .
Zugleich mit den in Absatz 1 und 2 bezeichneten Eintragungen sind die sämmtlichen, auf die Genossenschaft bezüglichen Eintragungen roth zu unterstreichen.
Das Genossenschaftsregister ist dauernd aufzubewahren.
b Die Registerakten (§. 13) können nach Ablauf von dreißig Jahren seit der Eintragung einer der im §. 22 bezeichneten Thatsachen ver⸗ nichtet werden.
III. Die Eintragungen in die Liste der Genossen.
Einrichtung der Liste.
Die Liste der Genossen wird für jede in das Register eingetragene Genossenschaft nach dem anliegenden Formular geführt. Sie bildet
eine besondere Beilage zum Genossenschaftsregister. Auf dem Titelblatt der Liste ist die Firma und der Sitz der Genessenschaft sowie Beginn und Ende des Geschäftsjahres derselben (Gesetz § 8 Nr. 3, § 12 Nr. 6, §. 157 Absatz 1) anzugeben. Für feine Genossenschaft, bei welcher in Gemäßheit des § 114 des Gesetzes das Ausscheiden von Genossen zum Schlusse jedes Kalenderquartals stattfindet, ist dies statt der Angabe über das Geschäftsjahr auf dem Titelblatt zu vermerken. Die Emntragungen in die Liste sind stets ohne Verzug vorzu⸗ nehmen. Bei jeder Eintragung ist der Tag derselben anzugeben; eine Unterzeichnung der einzelnen Eintragungen durch den Registerführer ist nicht erforderlich 1 Die Anträge, Schriftstücke und Verfügungen, auf Grund deren die Eintragung stattfindet, sind mit der laufenden Nummer, unter welcher der Genosse in die Liste eingetragen ist, zu versehen und, nach Jahrgängen gesammelt, aufzubewahren. 82
Liste der S eeh iona. 8 25. 8 899 Gericht geführt, in
Eine Liste ver Eenossen wird auch bei jedem enschaft eingetragen
essen Register eine Zweignied rlassung der Genoss
ist. Die Eintragungen in dieselbe erfolgen nicht auf Grund unmittel⸗ barer Anzeigen oder Anträge der Betheiligten, sondern auf Grund der von dem Gericht der Hauptniederlassung dem Gericht der Zweig⸗ niederlassung zu machenden Mittheilungen über die in der Hauptliste bewirkten Eintragungen (Gesetz §. 149 Absatz 1, §. 1700. Eintragung * Beitritts. 1“
In Spalte 1 bis 4 werden die Mitglieder der Genossenschaft unter fortlaufenden Nummern nach Vor⸗ und Zunamen, Beruf und Wohnort eingetragen. 8
Als erste Mitglieder einer nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Eintragung anpemeldeten Genossenschaft sind die Unterzeichner des Statuts einzutragen. Dieselben müssen auch in einer mit der An⸗ meldung des Statuts von dem Vorstande einzureichenden besonderen Liste aufgeführt sein (Gesetz §. 11 Nr. 1 und 2).
Bei der Eintragung eines Genossen, welcher nach der Anmeldung des Statuts der Genossenschaft beitritt, bat das Gericht zu prüfen, ob die Beitrittserklärung (Gesetz § 15) die Unterschrift des Genossen trägt, eine unbedingte ist und bei Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht oder unbeschränkter Nachschußpflicht die in den §§. 113, 121 des Gesetzes vorgeschriebene Bemerkung enthält, sowie ob die Einreichung ordnungsmäßig durch den Vorstand erfolgt ist (§. 7 dieser Bestimmungen). 1 1 11“
Auf die Echtheit der Unterschrift und die materielle Gültigkeit der Beitrittserklärung erstreckt sich die Prüfung des Gerichts nicht; vielmehr bleibt es im Allgemeinen den Betheiligten überlassen, Mängel in dieser Richtung durch Anfechtung der Eintragung im Wege der Klage geltend zu machen. Eine Ablehnung der Eintraagung aus solchen Gründen ist jedoch nicht ausgeschlossen, falls die Ungültig⸗ keit der Beitrittserklärung, ohne daß es weiterer Ermittelungen be⸗ 88. den dem Gericht bekannten Thatsachen sich als zweifellos ergiebt. 8 3
Bei der Benachrichtigung des Genossen und des Genossenschafts⸗ vorstandes von der erfolgten Eintragung (Gesetz §. 15 Absatz 4; obe. §. 9) ist die laufende Nummer, unter welcher die Eintragung bewirkt ist, anzugeben.
Eintragung Geschäftsantheile. 27
Die Spalten 5 und 6 dienen zur Eintragung der weiteren Geschäftsantheile bei solchen Genossenschaften mit beschränkter Haft⸗ pflicht, deren Statut die Betheiligung der Genossen auf mehr als einen Geschäftsantheil gestattet (Gesetz §§. 128 bis 131). Der erste Geschäftsantheil wird nicht eingetragen. 8
Die Eintragung erfolgt auf Grund der von dem Vorstande ein⸗ zureichenden Betheiligungserklärung des Genossen und der schriftlichen Versicherung des Vorstandes, daß die übrigen Geschäftsantheile des Genossen erreicht seien. 1
Bei der Einreichung der Urkunden ist die Nummer, unter welcher der Genosse in die Liste eingetragen ist, anzugeben.
Hinsichtlich der Prüfung der Urkunden, sowie hinsichtlich der Anfechtung der Eintragung finden die Vorschriften des vorhergehenden Paragraphen entsprechende Anwendung.
Bei anderen, als den im Absatz 1 bezeichneten Genoffenschaften ist die fünfte und sechste Spalte der Liste mit Rücksicht auf die Mög⸗ lichkeit einer späteren Umwandlung der Genossenschaft offen zu lassen.
Einreichung der Urkunden im Falle des Ausscheidens von Genossen. §. 28.
Die Eintragung des Ausscheidens von Genossen erfolgt auf Grund der von dem Vorstande einzureichenden Urkunden. Diese sind:
1) im Falle der Aufkündigung eines Genossen (Gesetz §§. 63, 67) die Kündigungserklärung desselben und die schriftliche Versicherung des Vorstandes, daß die Aufkündigung rechtzeitig erfolgt sei;
2) im Falle der Aufkündigung des Gläubigers eines Genossen (Gesetz §§. 64, 67) die Kündigungserklärung des Gläubigers und die in Nr. 1 bezeichnete Versicherung des Vorstandes, außerdem beglaubigte Abschrift des rechtskräftigen Urtheils oder sonstigen Schuldtitels und des Beschlusses, durch welchen das Geschäftsguthaben des Genossen für den Gläubiger gepfändet und demselben überwiesen ist, sowie des Gerichtsvollzieherprotokolls oder der sonstigen Urkunden, aus welchen sich die Fruchtlosigkeit einer innerhalb der letzten sechs Monate vor der Pfändung und Ueberweisung des Geschäftsguthabens gegen den Genossen versuchten Zwangsvollstreckung ergiebt;
3) im Falle der Aufgabe des Wohnsitzes eines Genossen in dem Bezirk bei Genossenschaften, deren Statut die Mitgliedschaft an den Wohnsitz innerhalb eines bestimmten Bezirks knüpft (Gesetz §. 8 Nr. 2, §§. 65, 67), die Austrittserklärung des Genossen oder Ab⸗ schrift der an den Genossen gerichteten Erklärung der Genossenschaft, mit welcher diese das Ausscheiden desselben verlangt hat, sowie eine Bescheinigung der Polizei⸗ oder Gemeindebehörde über den Wegzug aus dem Bezirk; 8 1
4) im Falle der Ausschließung eines Geneossen aus der Genossen⸗ schaft (Gesetz §§. 66, 67) Abschrift des Ausschließungsbeschlusses;
5) im Falle der Uebertragung des Geschäftsguthabens (Gesetz §§. 74, 132) die zwischen dem Ausscheidenden und dem Erwerber des Guthabens wegen der Uebertragung geschlossene Uebereinkunft oder beglaubigte Abschrift derselben und,
falls der Erwerber bereits Mitglied der Genossenschaft ist, die schriftliche Versicherung des Vorstandse, daß das bisherige Geschäfts⸗ guthaben des Erwerbers mit dem ihm zuzuschreibenden Betrag den Geschäftsantheil oder — im Falle des §. 132 des Gesetzes — die der V1.1. Zahl der Geschäftsantheile entsprechende Gesammtsumme nicht übersteigt,
falls der Erwerber des Guthabens noch nicht Mitglied der Genossen⸗ schaft ist, die vorschriftsmäßige Beitrittserklärung desselben;
6) im Falle des Todes eines Genossen (Gesetz §. 75) eine Anzeige des Sterbefalls; als solche genügt eine von den Angehörigen des Verstorbenen veröffentlichte oder der Genossenschaft erstattete Anzeige und mangels einer solchen die Erklärung des Genossenschafts⸗ vorstandes, daß der Todesfall eingetreten sei.
Zeit der S
In den Fällen der Aufkündigung des Genossen oder des Gläu⸗ bigers eines Genossen (§. 28 Nr. 1, 2) muß die Einreichung der Ur⸗ kunden durch den Vorstand spätestens sechs Wochen vor dem Schlusse des Geschäftsjahres (Gesetz §. 67 Absatz 1), und wenn das Ausscheiden der Genossen zum Schlusse jedes Kalenderquartals gestattet ist (Gesetz
114), spätestens drei Wochen vor dem Quartalsschlusse erfolgen. ie Einreichung der sämmtlichen im Laufe des Geschäftsjahres oder Quartals erfolgten Aufkündigungen kann bis zu dem bezeichneten Zeit⸗ punkt aufgeschoben und zusammen bewirkt werden. 1
Dasselbe gilt in den Fällen der Austrittserklärung wegen Auf⸗ gabe des Wohnsitzes und der Ausschließung (§. 28 Nr. 3, 4); sind jedoch diese Thatsachen erst in den letzten sechs Wochen des Geschäfts⸗ jahres, beziebungsweise in den lezten drei Wochen des Quartals ein⸗ getreten, so ist die Einreichung unverzüglich zu bewirken. 4
Imgleichen hat in den Fällen der Uebertragung des Geschäfts⸗ guthabens und des Todes eines Genossen (§. 28 Nr. 5, 6) die Ein⸗ reichung durch den Vorstand stets unverzüglich zu erfolgen.
Bei der Einreichung der Urkunden ist die Nummer, unter welcher der ausscherdende Genosse in die Liste eingetragen ist, anzugeben.
Hinsichtlich der Pruͤfung der Urkunden und hinsichtlich der An⸗ fechtung der Eintragung finden die Vorschriften des §. 26 entsprechende Anwendung.
Eintragung des Ausscheidens. §. 30.
Das Ausscheiden von Genoffen wird in Spalte 7 bis 9 der Liste eingetragen.
Außer der das Ausscheiden begründenden Thatsache (§. 28 Nr. 1 bis 6) ist in den Fällen der Aufkündigung, des Wegzuges aus dem Bezirk und der Ausschließung (§. 28 Nr. 1 bis 4) in Spalte 8 zu⸗ gleich der Jahresschluß und, wenn in Gemaäßheit des §. 114 des Gesetzes das Ausscheiden zum Schlusse des Kalenderquartals statt⸗
findet, der Seeaeleaes. zu welchem die Aufkündigung, Austritts⸗ erklärung oder Ausschließung erfolgt ist, zu vermerken.
Im Falle der Uebertragung des Geschäftsguthabens (§. 28 Nr. 5) ist in Spalte 8 gußer der Uebertragung die Person de Erwerbers und die laufende Nummer, unter welcher derselbe in die Liste ein⸗ getragen ist oder eingetragen wird, anzugeben. Ist der Erwerber noch nicht Genosse, so darf die Uebertragung nur gleichzeitig mit dem Beitritt des Erwerbers eingetragen werden. 1
Im Falle des Todes eines Genossen (§. 28 Nr. 6) ist der Zeit⸗ punkt des Todes zu vermerken. 8
§. .
Der Tag des Ausscheidens wird in Spalte 9 eingetragen. Da mit den im Gesetze bestimmten Ausnahmen das Ausscheiden nur zum Schlusse eines Geschäftsjahres, bei den im §. 114 des Gesetzes be⸗ zeichneten Genossenschaften nur zum Schlusse eines Kalenderquartals und nur nach erfolgter Eintragung wirksam wird, so kann als Zeit⸗ punkt desselben regelmäßig nur der letzte Tag des Geschäftsjahres Quartals, in welchem die Eintragung stattfindet, eingetragen werden.
Soll nach den eingereichten Urkunden das Auesscheiden nicht zum Schlusse des laufenden, sondern eines späteren Geschäftsjahres oder Ouartals stattfinden, so ist dieser spätere Zeitpunkt einzutragen.
Wird die Einreichung der Urkunden oder die Eintragung selbst erst nach dem Jahres⸗ oder Quartalsschlusse, mit welchem das Aus⸗ scheiden stattfinden sollte, bewirkt, so kann dasselbe erst mit dem nächsten Jahres⸗ oder Quartalsschlusse wirksam werden; in diesem Falle ist deshalb der letztere Zeitpunkt als derjenige des Ausscheidens in die Liste einzutragen. Eine Ausnahme gilt in dieser Beziehung für die Eintragung des Ausscheidens bei Todesfällen, indem hier das Ausscheiden des Erben nicht von der vorgängigen Eintragung in die Liste abhängig ist (Gesetz §. 75). Auch bei verspäteter Einreichung der Todesanzeige ist deshalb der letzte Tag desjenigen Geschäftsjahres oder Quartals, in welchem der Todesfall eingetreten ist, als Zeit⸗ punkt des Ausscheidens einzutragen.
Auf den Fall des Ausscheidens durch Uebertragung des Geschäfts⸗ guthabens (§. 28 Nr. 6) finden die vorstehenden “ keine Anwendung. In diesem Fall wird das Ausscheiden unmittelbar durch die Eintragung wirksam: der Tag der letzteren ist deshalb auch der Zeitp des Ausscheidens und als solcher in der Liste zu
Eintragung von Vormerkungen. 8
§. 32.
Vormerkungen zur Sicherung des Ausscheidens (Gesetz §. 69) werden in Spatte 7 und 8 eingetragen. Die Eintragung ersolgt auf Antrag des Genossen, welcher das Ausscheiden beansprucht, im Falle des §. 64 des Gesetzes auf Antrag des Gläubigers des Genossen. Die Thatsachen, auf welche der Anspruch gegründet wird (rechtzeitig bewirkte Aufkündigung, Uebertragung des Geschäftsguthabens, Tod des Erblassers u. s. w.), sind anzugeben; des Nachweises oder der Glaubhaftmachung derselben bedarf es nicht.
Der Zeitpunkt, zu welchem das Ausscheiden beansprucht wird, ist ebenfalls in Spalte 8 anzugeben. Derselbe bestimmt sich nach den Grundsätzen, welche maßgebend sein würden, wenn statt der Vor⸗ merkung das Ausscheiden selbst einzutragen wäre (§. 31). In Spalte 9 wird der hiernach vorgemerkte Zeitpunkt erst eingetragen, wenn das Ausscheiden durch ein Anerkenntniß des Vorstandes oder durch ein gegen denselben ergangenes rechtskräftiges Urtheil festgestellt ist und dies in die Liste eingetragen wird (Gesetz §. 69 Absatz 2).
Unrichtige und unwirksame Eintragungen.
Unrichtige Eintragungen, welche auf einem Versehen des Gerichts beruhen, sind durch einen Vermerk in der letzten Spalte als zur Un⸗ gebühr bewirkt zu löschen.
Wird die Unwirksamkeit einer Eintragung aus anderen Gründen durch eine übereinstimmende Erklärung des betheiligten Genossen und des Vorstandes der Genossenzchaft in beglaubigter Form anerkannt oder durch rechtskräftiges Urtheil festgestellt, so ist dies auf Antrag eines der beiden Theile in der letzten Spalte einzutragen.
§. 34.
Mit der Eintragung des Ausscheidens eines Genossen (§§. 28 bis 31, §. 32 Absatz 2) sowie mit den im §. 32 bezeichneten Ein⸗ tragungen sind zugleich die sämmtlichen auf den Genossen bezügli Eintragungen roth zu unterstreichen.
Die Liste der Genossen ist dauernd aufzubewahren.
Auf die nach Jahrgängen gesammelten Anträge, Schriftstücke und Verfügungen (§. 24 Absatz 4) findet die Bestimmung im §. 23 Absatz 2 entsprechende Anwendung.
Anlegung und Berichtigung der Liste für bestehende Genossenschaften.
2
§. 36.
Für die bei dem Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Genossen⸗ schaften (Gesetz §. 154) ist die Liste der Genossen in der durch die gegenwärtigen Bestimmungen vorgeschriebenen Form neu anzulegen und hiermit die im §. 165 des Gesetzes angeordnete Berichtigung des Inhalts der bisherigen Miggliederliste zu verbinden.
Die Anlegung hat unverzüglich nach Eingang der im §. 164 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeige des Vorstandes der Genossenschaft zu erfolgen. Derselbe kann die Anzeige in der Weise erstatten, daß er die neue Liste selbst entwirft und bei Einreichung derselben die Abweichungen von der bisherigen Liste bezeichnet.
Bei Eintragung der beim Inkrafttreten des Gesetzes der Ge⸗ nossenschaft angehörenden Mitglieder wird das Datum der Eintragung nicht in Spalte 2 angegeben, sondern unter der letzten Eintragung folgender Vermerk beigefügt:
„Die unter Nr. 1 bis... eingetragenen Personen sind als die der Genossenschaft am 1. Oktober 1889 angehörenden Mitglieder eingetragen am 8
Zugleich ist bei denjenigen Genossen, welche in Folge einer vor dem 1. Oktober 1889 geschehenen Aufkündigung nach diesem Tage aus der Genossenschaft ausscheiden Eeleh §. 164 Absatz 2), die frühere Aufkündigung und der nach den bisherigen Vorschriften sich bestim⸗ mende Zeitpunkt des Ausscheidens in Spalte 8 und 9 einzutragen.
§. 37.
Sobald die Anlage der neuen Liste bewirkt ist, hat das Eericht die in §. 165 Absatz 2, § 168 Absatz 3 des Gesetzes bezeichnete allgemeine Aufforderung in den für die Bekanntmachungen der Genossenschaft im Statut derselben bestimmten Blättern zu erlassen.
Soweit die zu dem Bezirk des Gerichts gehörenden Genossen⸗ schaften für ihre Bekanntmachungen dieselben Blätter bestimmt haben, kann für diese Genossenschaften die allgemeine Aufforderung verbunden werden.
§. 38.
Widersprüche, welche in Gemäßheit des §. 165 Absatz 2 oder des §. 168 Absatz 2 des Gesetzes gegen den Inhalt der neuen Liste erhoben werden, sind, sofern sie sich gegen die Aufnahme des Wider⸗ sprechenden in die Listen richten oder das Ausscheiden desselben auf Grund einer vor dem 1 Oktober 1889 erklärten Auftündigung be⸗ treffen, in der letzten Spalte einzutragen. Ist in Folge eines An⸗ erkenntnisses des Vorstandes oder eines rechtskräftigen Urtheils gegen denselben die Liste nach Maßgabe des erhobenen Widerspruchs zu be⸗ richtigen (Gesetz §. 169 Absatz 2), so ist der Grund der Berichtizumg in der letzten Spalte zu vermerken und zugleich die wegfallende Ein⸗ tragung roth zu unterstreichen. 1
Zur Eintragung von Widersprüchen, mit welchen die Aufnabme des Widersprechenden in die Liste beansprucht wird, ist eine besonder⸗ Liste anzulegen. In dieselbe sind die Widersprechenden nach Namen, Beruf und Wohnort einzutragen. Eine spätere Berichtigung der Liste in Gemäßheit des Widerspruchs erfolgt durch Uebertragung Genossen in die Hauptliste. G 1
Des Nachweises oder der Glaubhaftmachung der Thatsachen, auf welche ein Widerspruch und im Falle des §. 168 Absatz 2 des Ge⸗
rmerken.
die Zulässigkeit der nachträglichen Geltendmachung desselben ge⸗ gründet wird, bedarf es nicht.
Die Löschung einet Widerspruchs erfolgt, wenn die Vorans⸗ setzungen des §. 169 Absatz 2 des Gesetzes vorliegen oder der Wider⸗ spruch zurückgenommen oder durch rechtskräftiges Urtheil für unbe⸗ gründet erklärt wird, durch entsprechenden Vermerk in der Liste, in welche der Widerspruch eingetragen war.
Das Geschäftsjahr beginnt am
Solange die Anlegung der neuen Liste (§. 36) für eine Genossen⸗ schaft noch nicht vollendet ist, sind Eintragungen, welche auf Grund eines nach dem 1. Oktober 1889 erfolgten Beitritts oder Ausscheidens von Genossen. erforderlich werden, in einer vorläufi en Liste zu be⸗ wirken. Dieselben sind nach Anlegung der neuen Liste in diese unter dem Datum der früheren Eintragung zu übertragen. 3
Liste der Genossen für —
8 und endigt am
§. 40. Die vorstehenden Bestimmungen treten gleichzeitig mit dem Gesetze vom 1. Mai 1889 in Kraft. Berlin, den 11. Juli negh hüine r skanzler. In Vertretung: von Boetticher.
54
(Das Ausscheiden der Genossen findet zum Schluß eines jeden Kalenderquartals statt.)
—
Weitere Geschäftsantheile. Aussch
e i d en.
Tag der
Eintvagung. Name und Beruf.
Wohnort.
Tag der Zahl der wei⸗ teren Geschäfts⸗ “ antheile.
Tag der Eintragung.
Grund des Ausscheidens.
Tag des V Ausscheidens.
2 3 4
7. 8.
9 10.
14. Februar 1890 Meier, Wilhelm, Schlossermeister Merseburg
2. 4. Februar 1890 Böttcher, Hermann, Tischlermeister
EI“
18. November1892 Aufkündigung zum 31. Dezember 1892 31. Dezember 1892
Die Eintragung des Beitritts ist durch rechtskräftiges Ur⸗ theil für ungültig erklärt.
Eingetragen am 6. Juli 1891.
8 85 11“
15. März 1890 Kraus, Philipp, Kaufmann
8 S 1“ 15. Dezember 1890
7. August 1892 1. Juni 1891
15. März 1890 Himmelreich, Anton, Klempner⸗
meister
5. Juni 1891
ebertragung des Guthabens an (Nr. h
892 3I. Dezember 1892
5. Juni 1891.
15. März 1890 Kannegießer, Adolf, Auslaufer
25. Januar 1893 Ausschließung zum 31. Dezember 1893
ZI. Dezember 1893
15. März 1890 Müller, Hans, Landwirth Bolzhausen
1. Mai 1891
4. März 1894 Anerkannt
20. Dezember 1893 Vorgemerkt Kündigung zum 31. Dezember 1893
31. Dezember 1893
2. April 1890 Schulz, Eduard, Gastwirth Merseburg
2. April 1890 Becker, Matthias, Maurermeister 5
1
20. Dezember 1892
Wegen Aufgabe des Wohnsitzes im Bezirk 31. Dezember 1892 ausgetreten zum 31.
Dezember 1892
Die Berliner Sanitätswachen.
Bis zum Jahre 1871 hatte Berlin, abgesehen von den öffent⸗ lichen Krankenhäusern und Kliniken, keinerlei Einrichtungen, welche darauf abzielten, dem hülfesuchenden Publikum jederzeit die sofortige Erlangung ärztlicher Hülfe zu ermöglichen. Es konnten solche Ein⸗ richtungen auch unter gewöhnlichen Verhältnissen füglich für mehr oder weniger entbehrlich gelten, da einestheils schwer erkrankte Per⸗ sonen, nöthigenfalls durch Vermittlung der Revierpolizei, jederzeit Aufnahme in einem der Krankenhäuser finden konnten, anderentheils eine genügend große Zahl von frei praktizirenden Aerzten vorhanden und jeder Arzt gesetzlich verpflichtet war, einem an ihn ergehenden Rufe Folge zu leisten. Diese Sachlage erlitt um das Ende der 60 er und Anfang der 70 er Jahre eine wesentliche Aenderung insofern, als sich um jene Zeit fast in allen Theilen der Stadt Klagen zu erheben begannen über den Mangel ärztlicher Hülfe, namentlich zur Nachtzeit. Die sich mehrenden Beschwerden über diesen Uebelstand hatten den Erfolg, daß tbeils durch die Presse, theils durch Vorträge in Vereinen oder Versammlungen die öffent⸗ liche Aufmerksamkeit auf denselben gelenkt wurde. Aber die unmittelbare Anregung zu einem ersten Versuch der Schaffung einer solchen Einrichtung ging von Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin Augusta aus. In dem edlen, nur für das Wohl der leidenden Menschheit schlagenden Herzen der bohen Frau entstand der Gedanke, die segensreiche Thätigkeit des „Vereins zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger“, nachdem der Krieg von 1870/71 beendigt war, auch im Frieden der leidenden Menschheit nutzbar zu machen. Auf die Anregung der Kaiserin hin schuf der genannte Verein zunächst im Mai 1872 zwei Sanitätswachen, in der Kurstraße 34 und der Joachimstraße 4, und im folgenden Jahre zwei weitere, in der Schönhauser Allee 27 und Unter den Linden 64. Diese ersten Sanitätswachen hatten mit vielen Schwierigkeiten zu kämpfen und gingen zum Theil wieder ein. Da das Interesse für derartige Institute aber weitere Kreise ergriffen hatte, so entstanden wieder neue, und um das Jahr 1884 gab es 8 Sanitätswachen bezw. organisirte Aerzte⸗Nachweise; zu diesen traten im Laufe der Zeit neue hinzu, sodaß ihre Zahl sich im Jahre 1888 auf 15 bezifferte, welche derartig über die ganze Stadt vertheilt sind, daß nur noch ein verhältnißmäßig kleiner Theil von Berlin keiner bestimmten Sanitätswache zugehört.
Die Einrichtung der Sanitätswachen ist zu bekannt, als daß wir hier näher darauf einzugehen brauchten; von größerem Interesse ist die Frage: Wie werden die zur Erhaltung der Wachen erforderlichen Mittel aufgebracht? Während die älteste Wache in der Brüderstraße fast aus⸗ schließlich durch feste laufende Beiträge bestimmter Personen erhalten wird, die zum Theil gar nicht innerhalb des Wirkungs⸗ kreises der Wache wohnen und dieselbe jedenfalls niemals in Anspruch nehmen, ist eine Reihe der in den ärmeren Vorstadtvierteln belegenen Wachen in der Hauptfache auf Haus⸗ kollekten und laufende Beiträge solcher Einwohner der betreffenden Be⸗ zirke angewiesen, welche sich durch die Zahlung eines laufenden, bei den verschiedenen Wachen verschieden hoch bemessenen Beitrags den Vortheil sichern, in jedem besonderen Krankheitsfalle die erste ärztliche Hülfe (bei Nacht) unentgeltlich zu haben. Dazwischen giebt es Wachen, welche auf Hauskollekten verzichten koͤnnen, aber zum wesentlichen Theil auf die Beiträge der Mitglieder angewiesen sind, wozu dann noch jährliche Beiträge verschiedener Vereine kommen. Immerhin besteht eine gewisse Uebereinstimmung insofern, als der größere Theil der Sanitaͤtswachen folgende Ein⸗ nahmeguellen gemeinsam hat: Hauskollekten, laufende Beiträge der Mitglieder, Honorar für ärztliche S freiwillige Zu⸗ wendungen (in erster Linie von Ihrer Majestät der Kaiserin Augusta), Erträge aus Veranstaltungen von Concerten u. dgl. und Unter⸗ stützungen der Stadt. Bezüglich des Honorars für ärztliche Hülfs⸗ leistungen ist zu bemerken, daß ihren Statuten gemäß sämmtliche Privat⸗ Sanitätswachen ihre Hülfe grundsätzlich nicht von der Zahlung eines Honorars abhängig machen dürfen; ebenso wenig soll von Unbemittelten nachträglich ein Honorar eingefordert werden. Im Interesse der Er⸗ haltung der Wachen ist es jedoch nothwendig, daß von denjenigen Hülfesuchenden, welche hierzu in der Lage sind, die Zahlung des tax⸗ — gefordert wird; insbesondere geschieht dies bei den Angehörigen der Gewerks⸗ und Orts⸗Krankenkassen, für welche in solchen Fällen die betreffende Kasse einzutreten hat. 1
Bezüglich der freiwilligen L muß erwähnt werden, daß Ihre Majestät die Kaiserin Augusta seit Jahren alljährlich dem Polizei⸗Präsidenten 1000 ℳ für die Sanitätswachen zur Verfügung gestellt hat, welche auf Grund der von allen Wachen an das Polizei⸗ Präsidium zu erstattenden Jahresberichte nach dem Grade der Be⸗ dürftigkeit der einzelnen Wachen zur Vertheilung kommen.
Auch die städtischen Behörden haben seit Jahren ihre Aufmerk⸗ samkeit den Privat⸗Sanitätswachen zugewendet. Zwar ist der von einigen Stadtverordneten gestellte Antrag, die Sanitätswachen in städtische Verwaltung zu nehmen, von der Stadtverordneten⸗Versammlung abgelehnt worden, doch hat diese Körperschaft den Magistrat vermocht, seit zwei Jahren die Summe von 10 000 ℳ in den Stadthaushalts⸗ Etat einzustellen, aus welcher zweckmäßig eingerichtete bedürftige Sanitätswachen unterstützt werden sollen, und es sind auch thatsächlich von den pro 1887/88 ausgeworfenen 10 000 ℳ Unterstützungen von zusammen 5500 ℳ und von der pro 1888/89 ausgeworfenen Summe
800 ℳ an diejenigen Wachen, welche einen bezüglichen Antrag gestellt hatten, bewilligt worden. Durch diese Unterstützungen der Stadt sind die Sanitatgwachen vor finanzieller Verlegenheit geschützt.
Was nun die Leistungen der gesammten Wachen anbetrifft, so ergieht ein Vergleich mit den Wiener Rettungsstationen, 9 diese in den Jahren 1885 und 1886 nur zusammen 1364 bezw. 2137 Hülfe⸗
leistungen zu verzeichnen haben, während diese Zahl sich bei 10 Ber⸗ liner Sanitätswachen auf durchschnittlich jährlich 8429 beläuft, worunter allein 3964 Fälle von äußeren Krankheiten und Verletzungen und 342 Fälle von erster Hülfe bei gefährlichen Entbindungen sind. Bei einer durchschnittlichen Jahresausgabe von 25 394,59 ℳ für 7 Wachen beläuft sich der jährliche Ausgabe⸗Etat aller 15 Wachen auf mindestens 40 — 50 000 ℳ
Seit dem 24. Mai 1887 sind sämmtliche Berliner Sanitäts⸗ wachen zu der sog. „Sanitätswachen⸗Vereinigung“ verbunden.
Vorstehende Angaben entnehmen wir dem bei Jul. Springer, Berlin, erschienenen Buch: „Die Berliner Sanitätswachen“, welches über Entstehung, Zweck und Stand der gemeinnützigen Institute Aus⸗ kunft giebt. Preis 0,60 ℳ
Die Ausstellung der Schülerarbeiten der Königlichen Akademie der Künste.
Unter den Studienarbeiten der Hochschule für die bildenden Künste, welche gegenwärtig in der hiesigen Kunst⸗ Akademie ausgestellt sind, befindet sich, wie wir schon neulich be⸗ merkten, eine ganze Reibe sehr achtbarer Leistungen, welche von her⸗ vorragendem Talent zeugen und die besten Hoffnungen für ihre Urbeber hegen lassen. Gleich beim Eintritt auf den Korridor bietet sich eine Auswahl der besten Schöpfungen, welche mit dem ersten und zweiten Preise oder mit der „Anerkennung“ ausgezeichnet sind und jede für sich eine eingehende Betrachtung erfordern, wenn anders man den aus ihnen sprechenden Fleiß und die künstlerische Be⸗ anlagung vollauf würdigen will. Es sind zumeist Motive aus der biblischen Geschichte und der antiken Mythologie. Drei von diesen mit Kohle resp. Kreide ausgeführten großen Blättern haben den ersten Preis erhalten. Fahrenkrog zeigt uns in seinem wirkungsvoll kom⸗ ponirten Bilde Adam und Eva an der Leiche des erschlagenen Abel, während Kain abseits steht. Am besten gelungen ist wohl die Schmerz und Zorn verrathende Gestalt des Adam; der Gesichtsausdruck der Eva zeigt mehr Entsetzen, sie blickt angst⸗ erfüllt auf das Antlitz des Gemordeten, als glaubte sie noch nicht an den Tod, dessen Schrecken sie zum ersten Mal kennen lernt; die landschaftliche Umgebung in ihrem elementaren Charakter paßt trefflich zu der Szene. Nicht minder gut gefiel uns Schiff's sauber und fleißig gezeichnetes Blatt „Delila verräth den Simson“. Streng ist hier der Typus der uns aus berühmten Meisterwerken so wohl⸗ bekannten Figuren aus der Geschichte des Alten Testaments beobachtet; auch die Charakteristik der einzelnen Figuren ist wohlgelungen. Ein tüchtiges Kompositionstalent zeigt O. Engel in seinem großen Karton „Steinigung des hl. Stephan“. 1
Recht achtbare Leistungen sind auch die mit dem Zweiten Preise bedachten Schöpfungen von Behrens, H. Wilke und Kurth. In des letzteren prächtiger „Verkündigung des Evangeliums“ will uns das elwas konventionelle, nichtssagende Gesicht des Engels weniger gefallen als die besser gelungenen Köpfe der Hirten; der landschaftliche Theil des Bildes ist hübsch durchgeführt. In Wilke’s „Sokrates im Kerker“ hat der Künstler das durch das enge Fenster fallende Licht recht geschickt wiederzugeben perstanden, während Behrens in seinem Werk „Judas verräth Christus“ die nächtliche Scenerie sowohl in den Figuren wie in der Beleuchtung zu hübscher Wirkung ge⸗ bracht hat.
Die mit einer „Anerkennung“ bedachten Bilder sind ein recht ansprechendes Altarblatt von Stassen, eine gefällige Komposition „Maria und die Engel an der Leiche Christi“ von von Wensierski, und ein „Bacchuszug“ von Greve, der aber mit einem schon so häufig behandelten Motiv nicht viel Neues geschaffen hat; jedenfalls scheint er gut zeichnen zu können.
Ein großer Saal ist gänzlich angefüllt mit Schülerarbeiten aus der Malklasse des Prof. Michael; auch hier können wir eine Anzahl tüchtiger Leistungen aufzählen. Es sind meist Arbeiten nach Modellen, von welch wir das eine, eine Frauenfigur, in den ver⸗ schiedensten Stellungen wiederholentlich behandelt sehen. Den Ersten Preis hat mit einer derartigen Arbeit sich P. Lugan erworben, während P. Horte mit derselben Arbeit den. Zweiten Preis davon trug; einen Zweiten Preis errang sich auch Grünert, dessen männliche Figur sorgfältiges Studium der Muskeln und ge⸗ sundes Inkarnat zeigt. Von Lugan sahen wir auch eine viel ver⸗ sprechende Skizze: ein dunkeläugiges kleines Mädchen, welches auf einem Marmorsockel sitzt; der junge Künstler scheint koloristisch tüchtig veranlagt zu sein. Von Schlichtegroll fanden wir einige Skizzen, die trotz ihrer Unfertigkeit Talent bekunden.
„In der Malklasse des Prof. Schrader hat sich Schrödter mit Glück an der Darstellung nackter menschlicher Figuren versucht und auch einige recht beachtenswerthe Porträts ausgestellt; Professor Beller⸗ mann’s Schüler Kraus ist mit der 452, belohnt. „Kerreidezeichnungen sind in reicher Auswahl vertreten; wir sahen einige mit dem Zweiten Preis ausgezeichnete Blätter von F. W. Fensoe und eine mit der Anerkennung bedachte Zeichnung von ullrich. Ein Schüler von Prof. Brausewetter, Kraus, hat die An⸗ erkennung für seine Arbeit erworben. In der Vorbereitungsklasse von Prof. Hancke sahen wir wirklich tüchtige Zeichnungen von Max Kursch, welche gebührender Weise den ersten Preis als Lohn erhielten, während Sucksdorff die Anerkennung fand. b
In der Antikenklasse von Prof. Friedrich ist eine Kollekte von Zeichnungen nach Antiken ausgestellt, davon ist die von Flit mit dem Ersten Preis und die von Graw und Stassen mit der Anerken⸗ nung bedacht.
Unter den architektonischen und ornamentalen Blättern, welche
von Schülern des Prof. Kuhn herrühren, zeigt das mit dem Ersten Preis gekrönte Interieur einer Kirche von Engel, sowie das⸗ selbe Motiv von P. Seegeit koloristisch und zeichnerisch, daß dieselben diese Auszeichnung wohl verdient haben. Wilke fand mit einem der⸗ artigen Blatt die Anerkennung, von anderen Schülern heben wir Günther, Künzler, Wels, Henschel und Lindner hervor. Auch von Schülern der Professoren Skarbina und Streckfuß sind fleißige Arbeiten geliefert. 8
Eine nicht leichte Aufgabe hatte sich W. Schultz mit seiner Darstellung des „Einzugs König Humbert's in Berlin“ gestellt; die perspektivischen Schwierigkeiten hat der Maler glücklich überwunden und in dem Gruppenwerk Geschmack gezeigt; vor allem gefiel uns die maßvolle Farbengebung; es wäre wünschenswerth, daß diese Skizze ausgeführt würde. Auch einem ausgesprochenen Hellmaler begegnen wir hier, nämlich Berger, welcher beweist, daß er die Lehren der Pleinairisten beherzigt hat. Von Behrens, desgleichen von Lüdecke, dessen Köpfe uns sehr gut gefielen, sahen wir ansprechende Leistungen.
Auch Stillleben sind von Schülern des Malers Dammeier an⸗ gefertigt, obwohl in nur spärlicher Auswahl; ein derartiges Bild von Eltze war mit der „Anerkennung“ ausgezeichnet; Dörfel und Wink, welche dasselbe Thema: „Bauernfrau an der Wiege“, behandelten, haben mit demselben recht ansprechende Arbeiten geliefert.
In der Thiermalklasse des Prof. Meyerheim fanden wir Thier⸗ studien von Thomas, Grünert, Wagner, Heise, Behrens und Krause, ferner von Barth und Engel; Wandschneider hat einige recht gut gelungene kleine Skulpturen, drei Pferde, geliefert.
In der Modellirklasse des Prof. A. Wolf findet sich eine Kollekte von Büsten, welche beweisen, daß auch der plastischen Kunst einige viel versprechende Kräfte heranwachsen. Mit dem Ersten Preis ausgezeichnet wurde Stack für die Büste einer Frau; Klimsch hat einige Sachen ausgestellt, von denen die eine ihm den Zweiten Preis eintrug, auch Wandschneider erhielt für seine Büste einen Zweiten Preis; von 92 ist auch ein recht tüchtiger Torso geliefert. Die Aktstudien aus der Aktklasse des Prof. Schaper sind fleißige Atbeiten; Heine⸗ mann, Abele und Künzler erwarben sich damit den Zweiten Preis. Wolf hat eine Skizze angefertigt, welche einen kämpfenden Centauren darstellt; auch er hat den Zweiten Preis erhalten. Ohne Auszeichnung blieb Liebich mit einem recht hübsch komponirten großen Schild, auf welchem die Jahreszeiten in allegorischen Reliefs nebst anderen Figuren dargestellt sind. 8
In der Landschafts⸗Malklasse des Prof. Bracht und des Malers Voorgang bemerkten wir eine große Strandpartie von Hansche, die uns wegen des markigen Vortrags und des intensiven Kolorits außer⸗ ordentlich gefiel; der Maler erhielt den Ersten Preis dafür; von ihm sahen wir einige kleinere landschaftliche Studien und eine Kollekte gefälliger Bleistiftskizzen.
Ein Bild von Rademacher gefiel uns recht gut; desgleichen eine große Strandlandschaft von Basedow, welche ähnliche Vorzüge hat, wie die von Hansche. 3
Eine Birkenallee von G. Schmittgen mit Figurenstaffage läßt von weiteren Leistungen Gutes erwarten, dasselbe gilt von der Herbst⸗ landschaft von Feldmann. 1
Hartmann zeigt sich in seinem Markt, dessen pittoreske Reize und Figurenwerk er geschickt wiederzugeben verstand, als einen begabten Schüler; von ihm ist eine Reihe Skizzen ausgestellt. 1
In Prof. Hugo Vogel's Malklasse haben sich verschiedene Schüler mit derselben Aufgabe: „Die Erweckung des Töchterleins Jairi durch Christus“ befaßt. Etwas Neues hat eigentlich keiner damit geschaffen, es ist das konventionelle Arrangement und Figurenwerk wie auf den bisher bekannten Bildern; fast scheint es, als hätten die Schüler nach einem vorgeschriebenen Entwurf gearbeitet. Den Ersten Preis mit dieser Studie hat sich Klimsch erworben, den Zweiten von Brandis und die „Anerkennung“ H. Binde und L. Krüger.
Aus der von Prof. Hans Meper geleiteten Klasse für Kupfer⸗ stich und Radi ung erwähnen wir schließlich Kopien von Plat zJ 1X1X“X“ ““ ““
Centralblatt für das Deutsche Reich. Nr. 30. — Inhal 1) Kolonialwesen: Ermächtigung zur Vornahme von Civilstands⸗Akten im deutschen Schutzgebiet Kamerun. — 2) Konsulat⸗Wesen: Exequatur⸗ Ertheilung. — 3) Zoll⸗ und Steuerwesen: Bestimmungen über die Bewilligung von Theilungslagern an die Kaiserlichen Marine⸗Ver⸗ pflegungsämter. — 4) Handels⸗ und Gewerbewesen: Vorschriften über die Prüfung der Zahnärzte; Abänderung der Vorschriften uͤber die Prüfung der Apotheker; Vorschriften über die Prüfung der Thier⸗ — 88 Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
eichsgebiet.
Centralblatt der Bauverwaltung. Nr. 29. — Inhalt Amtliches: Personal⸗Nachrichten. — Gutachten uͤber den Bau einer Kirche auf dem Lausitzer Platz für die Emmaus⸗Gemeinde in Berlin — Nichtamtliches: Landhaus bei Berchtesgaden. — Bruch der Thal⸗ sperre oberhalb Johnstown in Pennsylvanien (Schluß). — Die Aus⸗ stellung für Unfallverhütung in Berlin. IV. (Fortsetzung). — Ver⸗ mischtes: Hauptprüfung für den Staatsdienst im Baufache. — Eisen⸗ bahnunfall bei Röhrmoos in Bayern. — Einführung der Elektrizität als Zugkraft für die unterirdischen Eisenbahnen Londons. — nische Hochschul⸗ in Darmstadt. — Besuchsziffer der Technischen Ho schule in Berlin im Sommer⸗Halbjahr 1889. — Heizung der Per⸗ sehehvagen auf den schweizeris isenbahnen. — Inhalt der Zeit⸗ chrift für Bauwesen.