§. 9. Erfüllung der Verbindlichkeiten, welche dem Unternehmer Handwerkern und Arbeitern gegenüber obliegen. Der Unternehmer hat dem bauleitenden Beamten über die mit andwerkern und Arbeitern in Betreff der Ausführung der Arbeit ge⸗
— Verträge jederzeit auf Erfordern Auskunft zu ertheilen.
Sollte das angemessene Fortschreiten der Arbeiten dadurch in Frage gestellt werden, daß der Unternehmer Handwerkern oder Ar⸗ eitern gegenüber die Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrage nicht oder nicht pünktlich erfüllt, so ist die Behörde, welche den Vertrag genehmigt bat, berechtigt, die von dem Unternehmer geschuldeten Be⸗ träge für dessen Rechnung unmittelbar an die Berechtigten zu zahlen. Der Unternehmer hat die hierzu erforderlichen Unterlagen, Lohnlisten u. s. w. dem bauleitenden Beamten zur Verfügung zu stellen.
Der Unternehmer ist ferner verflichtet, für die Errichtung einer Baukrankenkasse für die auf dem Bau beschäftigten Arbeiter Sorge zu tragen resp. letztere nach Maßgabe des Gesetzes vom 15. Juni 1883 — Reichs⸗Gesetzblatt Nr. 9 pro 1883 — betreffend die Kranken⸗ versicherung der Arbeiter bei einer Orts⸗ oder Gemeinde⸗Krankenkasse zu versichern. Ebenso hat die Versicherung der von dem Unternehmer auf dem Bau beschäftigten Arbeiter gegen Unfall nach dem Gesetz vom 6. Juli 1884 — Reichs⸗Gesetzblatt Nr. 19 pro 1884 — bei derjenigen Berufsgenossenschaft zu erfolgen, welcher der Unternehmer angehört. Werden dem Unternehmer in besonderen Fällen von der Verwaltung Arbeiter aushülfsweise überlassen, dann geht mit deren Uebernahme durch den Unternehmer die Unfallfürsorge für dieselben gleichfalls auf die vorgedachte Berufsgenossenschaft über. Unternehmer haftet der Militär⸗Verwaltung für Ausführung dieser Be⸗ m⸗ mungen, sowie auch für alle Nachtheile, welche der Militär⸗ Verwaltung etwa durch Unterlassung in Beziehung auf die Kranken⸗ und Unfallversicherung der Arbeiter entstehen, mit der von ihm depo⸗ nirten Kaution, sowie mit seinem ganzen übrigen Vermögen. Eine besondere Entschädigung wird für die durch Vorstehendes übernommenen Verpflichtungen Seitens der n S eeaht ane. nicht gewährt.
§. 10. Entziehung der Leistung. Die Stelle, welche den Zuschlag ertheilt hat, ist berechtigt, den Vertrag aufzuheben, wenn sich nach Abschluß desselben herausstellt, daß der Unternehmer vorher mit Anderen Verabredungen behufs Ent⸗ haltung von der Verdingung oder sonst zum Schaden der Baukasse etroffen hatte; dieselbe Stelle ist befugt, dem Unternehmer die Ar⸗ beiten und Lieferungen ganz oder theilweise zu entziehen, sowie den noch nicht vollendeten Theil auf seine Kosten ausführen zu lassen oder selbst für seine Rechnung auszuführen, wenn: a. seine Leistungen untüchtig sind, oder “ 1 b. die Arbeiten nach Maßgabe der verlaufenen Zeit nicht ge⸗ nügend gefördert sind, oder 8 1— c. der Unternehmer den gemäß 9 getroffenen Anordnungen nicht nachkommt. 8 8 b Vor der Entziehung der Leistung ist der Unternehmer durch ein⸗ geschriebenen Brief unter Androhung der Entziehung zur Beseitigung der vorliegenden Mängel bezw. zur Befolgung der getroffenen An⸗ ordnungen unter Bewilligung einer angemessenen Frist aufzufordern. Bon der verfügten Entziehung wird dem Unternehmer durch ein⸗ geschriebenen Brief Eröffnung gemacht. 1 * Auf die Berechnung der für die ausgeführten Leistungen dem Unternehmer zustehenden Vergütung und den Umfang der Verpflichtung desselben zum Schadenersatz finden die Bestimmungen in 7 gleich⸗ mäßige Anwendung. Nach beendeter Leistung wird dem Unternehmer eine Abrechnung über die für ihn sich ergebende Forderung und Schuld mitgetheilt. . Avrschlagszahtungen können im Falle der Entziehung dem Unter⸗ nehmer nur innerhalb desienigen Betrages gewährt werden, welcher als sicheres Guthaben desselben unter Berücksichtigung der entstandenen Gegenansprüche ermittelt ist. Ueber die in Folge der Entziehung etwa zu erhebenden vermögens⸗ rechtlichen Ansprüche entscheidet in Ermangelung gütlicher Einigung das Schiedsgericht (25). 8
§. 11. Ordnungsvorschriften.
Der Unternehmer oder dessen Vertreter muß sich zufolge Auf⸗ forderung des bauleitenden Beamten auf der Baustelle einfinden, so oft nach dem Ermessen des letzteren die zu treffenden baulichen Anord⸗ nungen ein mündliches Benehmen auf der Baustelle erforderlich machen. Die sämmtlichen auf dem Bau beschäftigten Bevollmächtigten, Gehülfen und Arbeiter des Unternehmers sind bezüglich der Bauausführung und der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Bauplatz den Anordnungen des bauleitenden Beamten bezw. dessen Stellvertreters unterworfen. Im Falle des Ungehorsams kann ihre sofortige Entfernung von der Bau⸗ stelle verlangt werden. 8 „ Der Unternehmer hat, wenn nicht ein Anderes ausdrücklich ver⸗ einbart worden ist, für das Unterkommen seiner Arbeiter, insoweit dies von dem bauleitenden Beamten für erforderlich erachtet wird, selbst zu sorgen. Er muß für seine Arbeiter auf eigene Kosten an den ihm angewiesenen Orten die nöthigen Abtritte herstellen sowie für deren regelmäßige Reinigung, Desinfektion und demnächstige Besei⸗ tigung Sorge tragen. 1
Für die Bewachung seiner Gerüste, Werkzeuge, Geräthe, sowie seiner auf der Baustelle lagernden Materialien Sorge zu tragen, ist lediglich Sache des Unternehmers. 18
Mitbenutzung von Rüstungen. 3 „ Diie von dem Unternehmer hergestellten Rüstungen sind während ihres Bestehens auch anderen Bauhandwerkern unentgeltlich zur Be⸗ nutzung zu überlassen. Aenderungen an den Rüstungen im Interesse der bequemeren Benutzung Seitens der übrigen Bauhandwerker vor⸗ zunehmen, ist der Unternehmer “
Beobachtung polizeilicher Vorschriften, Haftung des Unternehmers für seine Angestellten.
Für die Befolgung der bei Bauausführungen zu beachtenden polizeilichen Vorschriften und der etwa besonders ergehenden polizei⸗ lichen Anordnungen ist der Unternehmer für den ganzen Umfang seiner vertragsmäßigen Verpflichtungen verantwortlich. Kosten, welche ihm dadurch erwachsen, sowie Kosten der Arbeiterversicherung können der Baukasse nicht in Rechnung gestellt werden.
Der Unternehmer trägt insbesondere die Verantwortung für die gehörige Stärke und sonstige Tüchtigkeit der Rüstungen. Dieser Verantwortungen unbeschadet ist er aber auch verpflichtet, eine von dem bauleitenden Beamten angeordnete Ergänzung und Verstärkung der Rüstungen unverzüglich und auf eigene Kosten zu bewirken.
Für alle Ansprüche, die wegen einer ihm selbst oder seinen Be⸗ vollmächtigten. Gehülfen oder Arbeitern zur Last fallenden Vernach⸗ lässigung polizeilicher Vorschriften an die Verwaltung erhoben werden, hat der Unternehmer in jeder Hinsicht aufzukommen.
Ueberhaupt haftet er in Ausführung des Vertrages für alle Handlungen und Unterlassungen seiner Bevollmächtigten. Gehülfen und Arbeiter persönlich. Er hat insbesondere jeden Schaden an Person oder Eigenthum zu vertreten, welcher durch ihn oder seine Organe Dritten oder der “ wird.
Aufmessung während des Baues und Abnahme. 3
Der bauleitende Beamte ist berechtigt, zu verlangen, daß über alle später nicht mehr nachzumessenden Leistungen von beiderseits Be⸗ auftragten während der Ausführung gegenseitig anzuerkennende Auf⸗ zeichnungen gemacht werden, welche demnächst der Berechnung zu Grunde zu legen sind.
Von der Vollendung der Leistungen hat der Unternehmer dem bauleitenden Beamten durch eingeschriebenen Brief Anzeige zu machen, worauf der Termin für die Abnahme mit thunlichster Beschleunigung anberaumt und dem Unternehmer schriftlich gegen Behändigungsschein oder mittels eingeschriebenen Briefes bekannt gegeben wird.
Ueber die Abnahme wird in der Regel eine Verhandlung auf⸗ genommen; auf Verlangen des Unternehmers muß dies geschehen.
Die Verhandlung ist von dem Unternehmer bezw. dem für denselben etwa erschienenen Stellvertreter mit zu vollziehen. 1
Von der über die Abnahme aufgenommenen Verhandlung wird dem Unternehmer auf Verlangen beglaubigte Abschrift mitgetheilt.
Erscheint in dem zur Abnahme anberaumten Termine, gehöriger Benachrichtigung ungeachtet, weder der Unternehmer selbst, noch ein Bevollmächtigter desselben, so gelten die durch die Organe der bau⸗ leitenden Behörde bewirkten Aufzeichnungen als anerkannt
Auf die Feststellung des von dem Unternehmer Geleisteten finden im Falle der Entziehung (10) diese Bestimmungen gleichmäßige An⸗ wendung.
Müssen Theilleistungen sofort abgenommen werden, so bedarf es einer besonderen Benachrichtigung des Unternehmers hiervon nicht, vielmehr ist es Sache desselben, für seine Anwesenheit oder Vertre⸗ tung bei der Abnahme Sorge 18 beögen. “ ““
Rechnungsaufstellung.
Bezüglich der formellen Aufftellun „der Rechnung, welche in Form, Ausdrucksweise, Bezeichnung der Räume und Reihenfolge der Ansätze, genau nach dem Verdingungsanschlage einzurichten ist, hat der Unternehmer den von dem bauleitenden Beamten gestellten An⸗ forderungen zu entsprechen. b
Etwaige Mehrarbeiten sind in besonderer Rechnung nachzuweisen, unter deutlichem Hinweis auf die schriftlichen Vereinbarungen, welche bezüglich derselben getroffen sind.
8 6. Tagelohnrechnungen.
Werden im Aufi . des bauleitenden Beamten Seitens des Unternehmers Arbeiten im Tagelohn ausgeführt, so ist die Liste der hierbei beschäftigten Arbeiter dem bauleitenden Beamten oder dessen Vertreter Behufs Prüfung ihrer Richtigkeit täglich vorzulegen. Etwaige Ausstellungen werden dem Unternehmer binnen längstens 8 Tagen mitgetheilt. 1
Die Tagelohnrechnungen sind längstens von 2 zu 2 Wochen dem bauleitenden Beamten öö
Zahlung. 1
Die Schlußzahlung erfolgt auf die vom Unternehmer einzu⸗ reichende Kostenrechnung alsbald nach vollendeter Prüfung und Fest⸗ stellung derselben. 1 8
Abschlagszahlungen werden dem Unternehmer in angemessenen Fristen auf Antrag nach Maßgabe des jeweilig Geleisteten bis „zu der 25 dem Garnison⸗Baubeamten mit Sicherheit vertretbaren Höhe ewährt. Bleiben bei der Schlußabrechnung Meinungsverschiedenheiten be⸗ stehen, so soll das dem Unternehmer unbestritten zustehende Guthaben demselben gleichwohl nicht ö“ werden. 8e
Verzicht auf spätere Geltendmachung aller nicht aus⸗ drücklich vorbehaltenen Ansprüche.
Vor Empfangnahme des als Restguthaben zur Auszahlung an⸗ gebotenen Betrages muß der Unternehmer alle Ansprüche, welche er aus dem Vertragsverhältniß über die behördlicherseits anerkannten hinaus etwa noch zu haben vermeint, bestimmt bezeichnen und sich vorbehalten, widrigenfalls die Geltendmachung dieser Ansprüche später ausgeschlossen ist. 19 “
§. 19.
8 Zahlende Kasse. “
Alle Zahlungen erfolgen an der in den besonderen Bedingungen bezeichneten Kasse der Behörde. nS
Haftpflicht. „ 8
Did in den besonderen Bedingungen des Vertrages vorgesehene, in Ermangelung solcher nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften sich bestimmende Frist für die dem Unternehmer obliegende Haft⸗ vnet für die Guüͤte der Leistung beginnt mit dem Zeitpunkte der Abnahme. „xaexueeseibß
Der Einwand nicht rechtzeitiger Anzeige von Mängeln gelieferter Waaren (Artikel 347 des Hfnd Sge setbuchen.) ist nicht statthaft 8
Sicherheitsstellung, Bürge. *..3 Bürgen haben nach dem Ermessen der Aufsichtsbehörde als Selbstschuldner in den Vertrag mit esatutreten. 2
Sicherheitsstellung (Kaution).
Kautionen können in baarem Gelde, guten Werthpapieren, oder nach dem Ermessen der Aufsichtsbehörde auch in sicheren — gezogenen — Wechseln bestellt werden. Kautionsfähige Werthpapiere sind folgende:
1) die Schuldverschreibungen, welche vom Deutschen Reich oder von einem deutschen Bundesstaat mit gesetzlicher Ermächtigung aus⸗ Sstellt sind,
2) die Schuldverschreibungen, deren Verzinsung vom Deutschen Reiche oder von einem deutschen Bundesstaate gesetzlich garantirt ist,
3) die Rentenbriefe der zur Vermittelung der Ablösung von Renten in Preußen bestehenden Rentenbanken,
4) die Schuldverschreibungen, welche von deutschen kommunalen Korporationen (Provinzen, Gemeinden, Kreisen u. s. w.) oder von deren Kreditanstalten ausgestellt und entweder Seitens der Inhaber kündbar sind oder einer regelmäßigen Amortisation unterliegen,
5) die Sparkassenbücher von öffentlichen, obrigkeitlich bestätigten Sparkassen, 1—
6) sichere Hypotheken und Pfandbriefe.
(Eine Hypothek oder Grundschuld ist für sicher zu erachten, wenn sie bei ländlichen Grundstücken innerhalb der ersten zwei Dritttheile des durch ritterschaftliche, landschaftliche, gerichtliche oder Steuertaxe, bei städtischen innerhalb der ersten Hälfte des durch Taxe einer öffent⸗ lichen Feuerversicherungsgesellschaft oder durch gerichtliche Taxe zu ermittelnden Werthes, oder wenn sie innerhalb des fünfzehnfachen Betrages des Grundsteuer⸗Reinertrages der Liegenschaft zu stehen kommt.
Sicheren Hypotheken stehen im Sinne dieser Vorschrift gleich: die mit staatlicher Genehmigung ausgegebenen Pfandbriefe und gleich⸗ artigen Schuldverschreibungen solcher Kreditinstitute, welche durch
22
Vereinigung von Grundbesitzern gebildet, mit Korporationsrechten ver⸗ sehen sind und nach ihren Statuten die Beleihung von Grundstücken auf die im vorangehenden Absatz angegebenen Theile des Werthes derselben zu beschränken haben).
Die Annahme von Wechseln erfolgt nur, wenn die Aufsichts⸗ behörde solche für ganz zweifellos sicher erachtet.
Die Unternehmer sind auf Verlangen der verdingenden Behörde verpflichtet, die Kaution in der Weise zu bestellen, daß sie dieselbe entweder zu dem Giro⸗Conto der in den besonderen Bedingungen als zahlende Kasse bezeichneten Behörde (19) bet der Reichsbank einzahlen oder Werthpapiere in dem Comtoir für Werthpapiere bei der Reichs⸗ bank niederlegen und den darüber ertheilten Hinterlegungsschein der
mit den Zahlungsleistungen für den Bau beauftragten Behörde mit der an die Reichsbank gerichteten und in zweifacher Ausfertigung auf⸗
*) Artikel 347 des Handelsgesetzbuches lautet: „Ist die Waare von einem anderen Orte übersendet, so hat der Käufer ohne Verzug nach der Abliefernng, soweit dies nach dem ordnungsmäßigen Geschäfts⸗ gange thunlich ist, die Waare zu untersuchen, und wenn sich dieselbe nicht als vertragsmäßig oder gesetzmäßig (Artikel 335) ergiebt, dem Verkäufer sofort davon Anzeige zu machen.
Versäumt er dies, so gilt die Waare als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, welche bei der sofortigen Untersuchung nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange nicht erkennbar waren.
Ergeben sich sväter solche Mängel, so muß die Anzeige ohne Verzug nach der Entdeckung gemacht werden, widrigenfalls die Waare auch ruͤcksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.
Die vorstehende Bestimmung findet auch auf den Verkauf auf Besicht oder Probe oder nach Probe Anwendung, insoweit es sich um Maͤngel der übersendeten Waare handelt, welche bei ordnungsmäßigem
Besicht oder ordnungsmäßiger Prüfung nicht erkennbar waren.
gesetzten Erklärung übergeben, daß die hinterlegten Werthe jeer Behörde verpfändet und nur gegen deren alleinige Bescheinigung as⸗ zuhändigen sind. 3 3 8
Baar hinterlegte Kautionen werden nicht verzinst. Zinstragendn Werthpapieren sind die Anweisungen (Talons) und Zinsscheine, ins⸗ weit bezüglich der letzteren in den besonderen Bedingungen nicht etwos Anderes hestimmt wird, beizufügen. Die Zinsscheine werden so langs, als nicht eine Veräußerung der Werthpapiere zur Deckung entstandener Verbindlichkeiten in Aussicht genommen werden muß, an den ällig· keitsterminen dem Unternehmer ausgehändigt. Für den Umtau ch der Anweisungen (Talons), die Einlösung und den — ausgelooster Werthpapiere sowie den Ersatz abgelaufener Wechsel hat der Unter⸗ nehmer zu sorgen. 1—
Falls der Unternehmer in irgend einer Beziehung seinen Ver⸗ bindlichkeiten nicht nachkommt, kann die Behörde zu ihrer Schadlos⸗ haltung auf dem einfachsten, gesetzlich zulässigen Wege die hinterlegten Werthpapiere und Wechsel veräußern bezw. einkassiren.
Die Rückgabe der Kaution, soweit dieselbe für Verbindlichkeiten des Unternehmers nicht in Anspruch zu nehmen ist, erfolgt, nachdem der Unternehmer die ihm obliegenden Verpflichtungen vollständig erfüllt hat, und insoweit die Kaution zur Sicherung der Haftverpflich⸗ tung dient, nachdem die Haftzeit abgelaufen ist. In Ermangelung anderweiter Verabredung gilt als bedungen, daß die Kaution in ganzer Höhe zur Deckung der Haftverbindlichkeit einzubehalten ist.
§. 23. Uebertragbarkeit des Vertrages.
Ohne Zustimmung der Behörde, welche den Vertrag geneh migt hat, darf der Unternehmer seine vertragsmäßigen Verpflichtungen nicht auf Andere übertragen. b
Verfällt der Unternehmer vor Erfüllung des Vertrages in Konkurs, so ist diese Behörde berechtigt, den Vertrag mit dem Tage der Konkurseröffnung aufzuheben. 8
Bezüglich der in diesem Falle zu gewährenden Vergütung sowie der Gewährung von Abschlagszahlungen finden die Bestimmungen in 10 sinngemäße Anwendung. 2
Für den Fall, daß der Unternehmer mit Tode abgehen sollte, bevor der Vertrag vollständig erfüllt ist, hat die Behörde die Wahl, ob sie das Berteaehechaams mit den Erben desselben fortsetzen oder dasselbe als aufgelöst betrachten will.
§. 24. Gerichtsstand. 8
Für die aus dem Vertrage entspringenden Rechtsstreitigkeiten hat der Unternehmer — unbeschadet der in 25 vorgesehenen Zuständigkeit eines Schiedsgerichts — bei dem für den Ort der Bauausführung zuständigen Gerichte Recht zu nehmen.
§. 25. Schiedsgericht.
Streitigkeiten über die durch den Vertrag begründeten Rechte und Pflichten, sowie über die Ausführung des Vertrages sind, wenn die Beilegung im Wege der Verhandlung nicht gelingen sollte, zunächst der Behörde, welche den Vertrag genehmigt hat, zur Entscheidung vorzulegen. 8 16
Gegen die Entscheidung dieser Behörde wird die Anrufung eines Schiedsgerichts zugelassen. Die Fortführung der Bauarbeiten nach Maßgabe der von der Behörde getroffenen Anordnungen, darf hier⸗ durch nicht aufgehalten werden.
Für die Bildung des Schiedsgerichts und das Verfahren vor demselben kommen die Vorschriften der deutschen Civil⸗Prozeßordnung vom 30. Januar 1877, §§. 851 — 872, in Anwendung. Ernennung der Schiedsrichter sind abweichende, in den besonderen Vertragsbedingungen getroffene Hestimmungen in erster Reihe mas⸗ gebend. Falls die Schiedsrichter den Parteien anzeigen, daß sich unter ihnen Stimmengleichheit ergeben einen bmann ergänzt. Die Ernennung desselben erfolgt — Mangels anderweiter Festsetzung in den besonderen Bedingungen — durch den Intendanten eines benachbarten Corpsbezirks.
Ueber die Tragung der Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens entscheidet das Schiedsgericht nach billigem Ermessen. 1
§. 26. “ Kosten und Stempel.
Briefe und Depeschen, welche den Abschluß und die Ausführung des Vertrages betreffen, werden beiderseits frankirt.
Die Portokosten für solche Geld⸗ und sonstige Sendungen, welche . ausschließlichen Interesse des Unternehmers erfolgen, trägt der etztere.
Die Kosten des Vertragsstempels trägt der Unternehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. 1
Hie übrigen Kosten des Vertragsabschlusses,
— ’ es, d. h. der baaren Auslagen, fallen jedem Theile zur Hälfte zur Last. 8
8 Bestimmungen
für die Bewerbung um Leistungen für Garnisonbauten.
§. 1. Persönliche Leistungsfähigkeit der Bewerber. Bei der Vergebung von Leistungen für Garnisonbauten hat Nie⸗
mand Aussicht, als Unternehmer angenommen zu werden, für die tüchtige, pünktliche und vollständige Ausführung derselben — auch in technischer Hinsicht — die erforderliche Sicherheit bietet. §. 2.
Einsicht und Bezug der Verdingungsanschläge.
Verdingungsanschläge, Zeichnungen, Bedingungen sind an den in der Ausschreibung bezeichneten Stellen einzusehen; Abschriften, Nach⸗ risse werden erforderlichen Falles auf Ersuchen gegen Erstattung der Selbstkosten verabfolgt. 82
§. 3. Form und Inhalt der Angebote.
Die Angebote sind unter Benutzung der etwa vorgeschriebenen Formulare, von den Bewerbern unterschrieben, mit der in der Aus⸗ schreibung geforderten Ueberschrift versehen, versiegelt und frankirt bis zu dem angegebenen Termine einzureichen.
Die Angebote müssen enthalten:
a. die ausdruͤckliche Erklärung, daß der Bewerber sich den Be⸗ dingungen, welche der Ausschreibung zu Grunde gelegt sind, unterwirft;
b. die Angabe der geforderten Preise nach Reichswährung, und zwar sowohl die Angabe der Preise Gesammtforderung; stimmt die Gesammtforderung mit den Einheits⸗ preisen nicht überein, so sollen die letzteren maßgebend sein, — wenn Fnachofe nach Prozenten der Anschlagssumme verlangt sind — diese
ngebote;
c. die genaue Bezeichnung und Adresse des Bewerbers;
d. Seitens gemeinschaftlich bietender Personen die Erklärung, daß sie sich für das Angebot solidarisch verbindlich machen, und die Be⸗ zeichnung eines zur Geschäftsführung und zur Empfangnahme der Zahlungen Bevollmächtigten; letzteres Erforderniß gilt auch für die Gebote von Gesellschaften;
„ e. nähere Angaben über die Bezeichnung der etwa mit einge⸗ reichten Proben. Die Proben selbst müssen ebenfalls vor dem Bietungstermin eingesandt und derartig bezeichnet sein, daß sich ohne Weiteres erkennen läßt, zu welchem Angebot sie gehören;
f. die etwa vorgeschriebenen Angaben über die Bezugsquellen.
Angebote, welche diesen Vorschriften nicht entsprechen, insbeson⸗ dere solche, welche bis zu der festgesetzten Terminsstunde bei der Be⸗ hörde nicht eingegangen sind, welche bezüglich des Gegenstandes von der Ausschreibung selbst abweichen, oder das Gebot an Sonder⸗ bedingungen knüpfen, haben keine Aussicht auf Berücksichtigung.
Es sollen indessen solche Angebote nicht grundsaͤtzlich aus⸗ geschlossen sein, in welchen der Bewerber erklärt, sich nur während einer kürzeren, als der in der Ausschreibung angegebenen Zuschlags⸗ frist an sein Angebot gebunden halten zu wollen. 12n
Bezüglich der
habe, wird das Schiedsgericht durch
der nicht
für die Einheiten als auch der
§. 4. Wirkung des Angebots.
28
ausschreibenden Behörde bis zum Ablauf der fest esetzten Zuschlags⸗ frist bezw. der von ihnen bezeichneten kürzeren Frist (Nr. 3 letzter Absatz) an ihre Angebote gebunden.
Die Bewerber unterwerfen sich mit Angabe des Angebots in Bezug auf alle für sie daraus entstehenden Verbindlichkeiten der Gerichtsbarkeit des Ortes, an welchem die ausschreibende Behörde ihren Sitz hat.
§. 5. Zulassung zum Eröffnungstermin. Den Bewerbern und deren Bevollmächtigten steht der Zutritt zu dem Eröffnungetermin frei. Eine Veröffentlichung der abgegebenen Gebote ist nicht gestattet.
§. 6. Ertheilung des Zuschlags.
Der Zuschlag wird von dem ausschreibenden Beamten, oder von der ausschreibenden Behörde, oder von einer dieser übergeordneten Behörde entweder im Eröffnungstermin, durch von dem gewählten Unternehmer mit zu vollziehende Verhandlung, oder durch besondere schriftliche Benachrichtigung ertheilt.
Letzterenfalls ist derselbe mit bindender Kraft erfolgt, wenn die Benachrichtigung innerhalb der Zuschlagsfrist als Depesche oder Brief dem Telegraphen⸗ oder Postamt zur Beförderung an die in dem Angebot bezeichnete Adresse übergeben worden ist.
Trifft die Benachrichtigung trotz rechtzeitiger Absendung erst nach demjenigen Zeitpunkt bei dem Empfänger ein, für welchen dieser bei ordnungsmäßiger Beförderung den Eingang eines rechtzeitig abgesandten Briefes erwarten darf, so ist der Empfänger an sein Angebot nicht mehr gebunden, falls er ohne Verzug nach dem verspäteten Eintreffen der Zuschlagserklärung von seinem Rücktritt Nachricht gegeben hat.
Nachricht an diejenigen Bewerber, welche den Zuschlag nicht er⸗ halten, wird nur dann ertheilt, wenn dieselben vei Einreichung des Angebots unter Beifügung des erforderlichen Briefgeldbetrages einen desfallsigen Wunsch zu erkennen gegeben haben. Proben werden nur dann zurückgegeben, wenn dies in dem Angebotsschreiben ausdrücklich verlangt wird, und erfolgt alsdann die Ruͤcksendung auf Kosten des betreffenden Bewerbers. Eine Rückgabe findet im Falle der Annahme des Angebots nicht statt; ebenso kann im Falle der Ablehnung des⸗ selben die Rückgabe insoweit nicht verlangt werden, als die Proben bei den Prüfungen verbraucht sind.
Eingereichte Entwürfe werden auf Verlangen zurückgegeben.
Den Empfang des Zuschlagsschreibens hat der Unternehmer um⸗ gehend schriftlich zu bestätigen.
§. 7. Vertragsabschluß.
Der Bewerber, welcher den Zuschlag erhält, ist verpflichtet, auf Erfordern über den durch die Ertheilung des Zuschlages zu Stande gekommenen Vertrag eine schriftliche Urkunde zu vollziehen.
Sofern die Unterschrift des Bewerbers der Behörde nicht be⸗ fännt ist, bleibt vorbehalten, eine Beglaubigung derselben zu ver⸗ angen.
Die der Ausschreibung zu Grunde liegenden Verdingungsanschläge, Zeichnungen, welche bereits durch das Angebot anerkannt sind, hat der Bewerber bei Abschluß des Vertrages mit zu unterzeichnen.
Sicherheitsstellung (Kaution.)
Wenn nichts Anderes durch die Ausschreibung bestimmt ist, hat der Unternehmer innerhalb 8 Tagen nach der Ertheilung des Zu⸗ chlags die vorgeschriebene Kaution zu bestellen, widrigenfalls die
dede befugt ist, von dem Vertrage zurückzutreten und Schadenersatz zu beanspruchen.
Kosten der Ausschreibung. Zu den durch die Ausschreibung selbst entstehenden Kosten hat der Unternehmer Nichts beizutragen.
Vorstehende allgemeine Vertragsbedingungen u. s. w. werden hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Königsberg i. Pr., den 26. Oktober 1889. Königliche Militär⸗Intendantur I. Armee⸗Corps.
Parlamentarische Nachrichten.
8 8 8. 88 1 1“ „Dem HReichstage ist folgender Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abänderung des Bank gesetzes vom 14. März 1875, zugegangen:
Artikel 1. Der §. 24 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 Reichs⸗Gesetzblatt S. 177) wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
Aus dem beim Jahresabschlusse sich ergebenden Reingewinn der Reichsbank wird:
1) zunächst den Antheilseignern eine ordentliche Dividende von drei und einhalb Prozent des Grundkapitals berechnet, sodann
2) von dem Mehrbetrage eine Quote von 20 % dem Reserve⸗
fonds zugeschrieben, so lange derselbe nicht ein Viertel des Grund⸗ kapitals beträgt, 3.,) der alsdann verbleibende Ueberrest zur Hälfte an die Antheils⸗ eigner und zur Hälfte an die Reichskasse gezahlt, soweit die Gesammt⸗ dividende der Antheilseigner nicht 6 % übersteigt. Von dem weiter verbleibenden Rest erhalten die AUntheilseigner ein Viertel, die Reichs⸗ kasse drei Viertel
Erreicht der Reingewinn nicht volle drei und einhalb Prozent des Grundkapitals, so ist das Fehlende aus dem Reservefonds zu ergänzen.
„Das bei Begebung von Antheilsscheinen der Reichsbank etwa zu gewinnende Aufgeld fließt dem Reservefonds zu.
„ Divvidendenrückstände verjähren binnen vier Jahren, von dem Tage ihrer Fälligkeit an gerechnet, zum Vortheil der Bank.
Artikel 2. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1891 in Kraft.
Die dem Gesetzentwurf beigegebene Begründung lautet:
Nach §. 41 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 hat das Reich sich das Recht vorbehalten, zuerst zum 1. Januar 1891, alsdann aber von zehn zu zehn Jahren nach vorausgegangener einjähriger Ankün⸗ digung die sämmtlichen Antheile der Reichsbank zum Nennwerthe zu übernehmen. Die Erwägungen, welche auf Grund dieser Gesetzes⸗ bestimmung über die zu fassenden Entschließungen angestellt sird⸗ haben zu dem Ergebniß geführt, daß es — mindestens für den bevor⸗ stehenden Kündigungstermin — gerathen ist, die jetzige, durch eine langjährige Erfahrung bewährte Organisation der Reichsbank in der
auptsache beizubehalten, mithin die Reichsbank in ihrer gegenwärtigen
rundverfassung als ein zwar mit Privatkapital, jedoch unter der Verwaltung und Aufsicht des Reichs betriebenes Bankinstitut bis auf Weiteres zu belassen. Allerdings wird dies mit einer Maßgabe in Aussicht zu nehmen sein, welche sich daraus ergiebt, daß beachtens⸗ werthe Gründe dafür sprechen, die Bestimmungen des Bankgesetzes über die Vertheilung des Gewinnes einerseits an die Bankantheils⸗ eigner und andererseits an das Reich einer Aenderung zu unterziehen.
Ueber die Vertheilung des beim Jahresschlusse sich ergebenden Reingewinns ist in dem §. 24 des Bankgesetzes dahin Bestimmung getroffen, daß
1) zunächst den Antheilseignern eine ordentliche Dividende von 4 ½ % des Grundkapitals berechnet, sodann
) von dem Mehrbetrage eine Quote von 20 % dem Reserve⸗ fonds zugeschrieben wird, so lange derselbe nicht ein Viertel des Grundkapitals beträgt, und
3) der alsdann verbleibende Ueberrest zur Hälfte an die Antheils⸗ eigner und zur Haͤlfte an die Reichskafse gezahlt wird, soweit die
esammtdipidende der Antheilseigner nicht 8 % übersteigt. Von dem weiter verbleibenden Rest erhalten die Antheilseigner ein Viertel, die Reichskasse drei Viertel.
8 8
8 3 E114A4“ 8 Die Bewerber bleiben von dem Eintreffen des Angebots bei der
Die seit dem
Erlaß dieser Bestimmungen eingetretenen wesent⸗
lichen Veränderungen des Kapitalzinsfußes rechtfertigen es, die nach Ziffer 1 den Antheilseignern zugesicherte ordentliche Vordividende
anderweit auf den Betrag von 3 ½ % zu desjenigen Prozentsatzes (Ziffer 3), nach Gewinnbetheiligung des Reichs zu eintritt, von
zusetzen. Eine noch besonders durch den Um der Reichsbank seinen Mark am Schlusse des
illionen — erreicht haben w 31. Dezember 1888 belief sich
und daß der bald darauf eintretende Fortfall
bungen von 20 % des Gewin
gesetzlichen Höchstbetrag Jahres
bemessen und den Betrag dessen Erreichung eine 8 auf 6 % herab⸗
derartige Abänderung wird im gegenwärtigen Zeitpunkt
stand nahe gelegt, daß der Reservefonds von 30 Millionen es 1890 nahezu — mit etwa 26 bis 27 ird (nach der Bilanz der Reichsbank vom
der Reservefonds auf 24 434 706,08 ℳ), 1 der bisherigen Abschrei⸗ ns für den Reservefonds (oben Ziffer 2)
eine nicht unbeträchtliche Steigerung der Dividende der Antheilseigner
zur Felge haben würde.
Ueber die bisherigen finanziellen Erträgnisse
der Reichsbank ist die unten mitgetheilte Zusammenstellung, deren
Inhalt für die Beurtheilung erscheint, beigefüßt.
der einschlägigen Fragen von Interesse
Eine Unbilligkeit den Bankantheilseignern gegenüber wird in der
vorgeschlagenen Abänderung werden können,
Dividende mit großer Wahrs Verhältniß zu den sehr erheblichen Werth repräf Rückzahlung des
ver da ein Papier, zinsung unbedingt gesichert ist
gesetzlichen
der Gewinnvertheilung nicht erblickt für welches eine 3 ½ prozentige Ver⸗ und eine nicht unbetröchtlich höhere cheinlichkeit in Aussicht steht, einen im Abfindungsansprüchen der Antheilseigner entirt. Dieser Werth würde den bei
Grundkapitals und Ausschüttung des Reservefonds
(§. 41 Absatz 2 a. a. O.) sich ergebenden Betrag von etwa 111 % des Nennwerths der Antheilsscheine ohne Zweifel übersteigen.
Die gegenwärtigen Inha
lange das Reich nicht von der im §. 41
brauch macht, die Fortgewäh dende verlangen. Es wird
ber von Bankantheilsscheinen können, so vorbehaltenen Befugniß Ge⸗ rung der im §. 24 vorgesehenen Divi⸗ ihnen deshalb Gelegenheit zur Beschluß⸗
fassung darüber zu geben sein, ob sie sich der veränderten Gewinn⸗
vertheilung unterwerfen wolle versammlung
n. Zu diesem Zweck wird die General⸗
zu einem geeigneten Zeitpunkt berufen werden müssen.
Erklärt die Generalversammlung ihr Einverständniß nicht, so wird von der im §. 41 vorbehaltenen Kündigungsbefugniß Gebrauch zu
machen und sodann weiter zu
die Reichsbank von Neuem einzurichten sein
Nach vorstehenden Gesichtspunkten entwurf aufgestellt worden, durch dessen schrift im letzten Absatz des §. 41 a. a.
erwägen sein, unter welchen Maßgaben wird.
ist der vorliegende Gesetz⸗ Annahme zugleich der Vor⸗ O. Genüge geleistet werden
würde, daß zur Verlängerung der Frist des ersten Absatzes die Zu⸗ stimmung des Reichstages erforderlich ist.“
61 99 77 50 02 20 49 25 91 74 86 44 54 32
2 043 233
0 2₰
609 647 1 792 506 2 598 590 3 064 307 2 104 199 2 096 341
948 428
2 082 871 1 081 867
1 954 093 2 148 091 24 680 430
2 156 250
er hielten Reserzefonds
38
73 10 76
74 62 95 86 42 72
324 823 896 253
1 078 125 1 299 295 1 532 153 1 052 099 1 048 170 1 041 435
474 214 1 021 616
540 933
Davon in Prozenten des Grund⸗ kapitals.
die Antheilseigner
7 350 000 7 548 000 7 560 000 6 000 000 7 200 000 8 000 000 8 460 000 7 500 000 7 500 000 7 488 000 6 348 000 7 440 000 6 480 000 94 874 000 7 298 000
Prozenten des Grund⸗ kapitals
8,46
Gewinn der Reichsbank
V
67
10 146 227 —
11 896 475 13 060 768 10 660 498 10 640 854 10 607 17 10 508 083 8 104 668 131 901 075
7 771 072
1879 1880 1881 1882 1883 1884
187
187
1878 1885 1886 1887 1888
Summe
Nachstehend ist berechnet
Im Durch⸗ schnitt
worden, wieviel die Dividende und der
Antheil des Reichs in den Jahren 1876 bis einschließlich 1888 be⸗
tragen haben würden,
wenn Zuschreibungen an den Reservefonds nicht zu machen gewesen wären und statt der im
§. 24 des Bankgesetzes
unter Ziffer 1 und 3 genannten Dividendensätze von 4 ½ und 8 % solche von 3 ½ und 6 % bestanden hätten:
Antheil des Reichs
SS
SSbeͤSS
SSS g9,GCSU OC r8S8 ᷣSSl SSPoeds
—
Sn rSS 80 &S
6 152 335 1 952 334
Summe
Im Durchschnitt
— Von den berger ist ein esetzes eingebracht worden. olgende Fassung erhalten: der vierzehnten Woche nach E rüherer Beendigung
—
des Heilverfahrens von
91 395 5500 — 7 030 427 5,86
40 505 526 3 115 810
sozialdemokratischen Abgg. Singer und Grillen⸗ Antrag auf Hiernach soll der §. 5 Absatz 2 Ziffer 2 „2) in einer dem Verletzten vom Beginn
Ergänzung des Unfallversicherungs⸗
intritt des Unfalls, oder im Falle ieser
Feit an für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit zu gewährenden Rente.“ Ferner soll hinter dem §. 6 folgender Paragraph einge⸗ schaltet werden: „§. 6a: Im Falle der Tödtung eines Versicherten, welcher sich bereits im Genuß einer ihm auf Grund dieses Gesetzes zugebilligten Rente befand, ist der zu leistende Ersatz der Beerdigungs⸗ kosten sowie die den Hinterbliebenen des Getödteten vom Todestage an zu gewährende Rente nicht nur nach dem Arbeitsverdienst, welchen der Getödtete im letzten Jahre pehabt hat (§. 5 Abs. 3 bis 5) zu berechnen, sondern es ist bei der Berechnung die Summe des letzten Arbeitsverdienstes und der bezogenen Rente zu Grande zu legen.“ — Weiter sollen den Strafbestimmungen folgende Vorschriften bei⸗ gefügt werden: „Den Betriebsunternehmern und ihren An⸗ gestellten ist untersagt, durch Uebereinkunft oder mittelst Arbeitsordnungen die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes zum Nachtheil der Versicherten ganz oder theilweise auszuschließen, oder dieselben in der Uebernahme oder Ausübung eines in Gemäßheit dieses Gesetzes ihnen übertragenen Ehrenamts zu beschränken. Vertragsbestimmungen, welche diesem Verbote zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung. Betriebsunternehmer oder deren Angestellte, welche derartige Verträge geschlossen haben, werden, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine härtere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft. Die gleiche Strafe trifft: 1) Betriebsunternehmer, welche die von ihnen zur Deckung der Unfallentschädigungen und Verwaltungskosten zu leistenden Beiträge (§. 10) den von ihnen beschäͤftigten Personen bei der Lohnzahlung ganz oder theilweise in Anrechnung bringen 2) An⸗ gestellte, welche eine solche Anrechnung bewirken.“
.— Die Stellung des Centrums zur Sozialistenvorlage in ihrer jetzigen Gestalt, so schreibt die „Germania“, ist eine ab⸗ lehnende, und auch bei gründlichen Besserungen könnte die Annahme Seitens des Centrums nur auf begrenzte Zeit stattfinden.
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Reichshaushalts⸗Etat für 1890/91.
Der Etat über den Reichs⸗Invalidenfonds weist eine Gesammtausgabe von 25 837 893 ℳ auf, 336 950 ℳ mehr als im Jahre 1889/90. Von der Gesammtausgabe entfallen auf die Verwaltung, wie im laufenden Jahre, 73 160 ℳ Der Zuschuß zu den Kosten für die Verwaltung des Reichsheeres, und zwar für die Bearbeitung der Invalidensachen in Folge des Krieges von 1870,71, beträgt 58 921 ℳ (+ 303 ℳ). Davon erhalten: Preußen 34 761 ℳ, Sachsen 4440 ℳ, Württemberg 4440 ℳ und Bayern 15 280 ℳ An Invalidenpensionen u, s. w. in Folge des Krieges von 1870/71 sind eingestellt 21 118 757 ℳ (s— 205 696 ℳ), von denen an Pensionen und Pensionszulagen für Soldaten vom Feld⸗ webel abwärts in Preußen 8 600 000 ℳ (— 60 000 ℳ), in Sachsen 516 000 ℳ (— 13 000 ℳ), in Württemberg 279 000 ℳ (— 8000 ℳ), in Bayern 1 805 000 ℳ (— 33 072 ℳ) und aaf die Kaiserliche Marine 3000 ℳ (+ 0); an Pensionen und Pensionszulagen für Offiziere, Aerzte und Beamte aller Grade in Preußen 5 820 000 ℳ (+ 0), in Sachsen 393 000 ℳ (— 22 000 ℳ), in Württemberg 210 000 ℳ (— 10 000 ℳ), in Bayern 1 770 000 ℳ (— 52 792 ℳ) und bei der Marine 11 359 ℳ (4 0) kommen. An Be⸗ willigungen für Hinterbliebene von Offizieren, Aerzten und Beamten sind erforderlich: in Preußen 446 000 ℳ (— 4000 ℳ), in Sachsen 20 000 ℳ (— 100 ℳ), in Württemberg 14 400 ℳ (+ 1500 ℳ), in Bayern 57 900 ℳ (+ 1200 ℳ) und bei der Marine 900 ℳ ( 0), an solchen für die Hinterbliebenen vom Feld⸗ webel abwärts in Preußen 1 020 000 ℳ (& 0), in Sachsen 51 000 ℳ (+ 0), in Wuüͤrttemberg 14 500 ℳ ( 0), in Bayern 85 000 ℳ (— 5432 ℳ) und bei der Marine 1602 ℳ ( 0). An Pensionen und Bewilligungen für Hinterbliebene in Folge des Krieges von 1870/71 sind somit erforderlich für Preußen 15 886 000 ℳ, für Sachsen 980 000 ℳ, für Württemberg 517 900 ℳ, für Bayern 3 717 900 ℳ und für die Marine 16 957 ℳ An Invalidenpensionen u. . w. in Folge der Kriege vor 1870 sind insgesammt eingestellt: 3 465 696 ℳ (— 97 161 ℳ), von denen entfallen auf Preußen 2 595 000 ℳ (— 72 000 ℳ), auf Sachsen 133 366 ℳ (— 2926 ℳ), auf Württemberg 30 630 ℳ (+ 500 ℳ), auf Bayern 360 907 ℳ (— 84 161 ℳ), auf die Marine 1793 ℳ († 0) und auf die Pen⸗ sionen und Unterstützungen für die Angehörigen der vormaligen schleswig⸗hoslsteinschen Armee 344 000 ℳ (s— 13 000 ℳ). Auf die einzelnen Kategorien vertheilt, entfallen auf Preußen, Sachsen, Württemberg und die Marine: an Pensionen ꝛc. für Mannschaften vom Feldwebel abwärts bez. 1 278 000 ℳ (s— 17 000 ℳ), 109 060 ℳ (+ 4000 ℳ), 29 500 ℳ (+ 500 ℳ) und 1043 ℳ (4 0); an Pensionen ꝛc. für Offiziere, Aerzte und Beamte bez. 1 040 000 ℳ (— 55 000 ℳ), 12 000 ℳ (— 6800 ℳ); in Württemberg und bei der Marine fällt diese Position aus; an Bemilligungen für Hinterbliebene von Offizieren ꝛc. bezw 87 000 ℳ (+ 0), 7800 ℳ (& 0), 7130 ℳ (+ 0) und 600 ℳ (+ 0); an Pensionen für Hinterbliebene von Mannschaften vom Feldwebel abwärts bez. 190 000 ℳ (+ 0), 4566 ℳ (— 126 ℳ), 0,00 ℳ und 150 ℳ Zu den bisher aufgeführten Ausgaben treten ferner: die Ehrenzulagen an die Inhaber des Eisernen Kreuzes von 1870/71 im Betrage von 37 044 ℳ (— 252 ℳ), die Pensionen für ehemalige französische Militärpersonen in Höhe von 373 168 ℳ (s— 22 616 ℳ) und die Ueberweisungen an Invalideninstitute mit
361 147 ℳ (— 11528 ℳ). Diesen Ausgaben steht eine Einnahme von 25 837 893 ℳ sind nach dem gegenwärtigen
(s— 429 439 ℳ) gegenüber, und zwar Kapitalbestande und unter Berücksichtigung der etatsmäßig im laufen⸗ den Jahre durch Kapitalzuschuß eintretenden Substanzverminderung des Fonds die Zinseneinnahmen für 1890/91 auf 19 635 000 ℳ (s— 328 000 ℳ) veranschlagt; der Rest der erforderlichen Einnahme ist demnach durch Kapitalzuschuß in Höhe von 6 202 893 ℳ (s— 8950 ℳ) aufzubringen.
Der Etat für die Berwaltung der Kaiserlichen Marine auf das Etatsjahr 1890/91 enthält an fortdauernden Ausgaben 38 287 595 ℳ (2 554 275 ℳ mehr als im laufenden Jahre), an ein⸗ maligen Ausgaben des ordentlichen Etats 47 312 020 ℳ (33 992 850 ℳ mehr), an einmaligen des außerordentlichen Etats 3 181 550 ℳ (1 127 950 ℳ mehr). Der Zuschuß zu den einmaligen Ausgaben im ordentlichen Etat beträgt 34 972 000 ℳ (30 154 000 ℳ mehr).
Von den fortdauernden Ausgaben entfallen auf das Ober⸗ kommando 186 815 ℳ (26 815 ℳ mehr). Hiervon kommen auf den Titel für Bureaubeamte des Oberkommandos mehr 20 250 ℳ (93 450 ℳ). Es treten danach hinzu 2 expedirende Sekretäre mit je 4 200 ℳ, 2 Registratoren mit je 4 200 ℳ, 1 Kanzleivorsteher mit 4 200 ℳ und 1 Kanzleisekretär mit 2 550 ℳ, zusammen 23 550 ℳ Dagegen kommt in Abgang 1 Kanzlei⸗Inspektor mit 3 300 ℳ; bleiben mithin als Mehrforderung 20 250 ℳ.
In dem Kapitel Reichsmarineamt kommt bei dem Titel 2, Beamte, der Betrag von 13 200 ℳ in Wegfall. Es tritt nämlich hinzu 1 vortragender Rath mit 8 700 ℳ; dagegen kommen in Abgang 3 Hülfsräthe mit je 5 700 ℳ und 1 Redakteur der „Annalen der Hydrographie“ mit 4 800 ℳ, zusammen 21 900 ℳ In dem Titel „Bureaubeamte“ werden mehrgefordert 22 950 ℳ
Der Remunerationsfonds, Titel 5, ist infolge Anstellung neuer Hülfsarbeiter ꝛc. um 1 170 ℳ erhöht.
Der Unterstützungsfonds für Bureaubeamte ꝛc. höher angesetzt.
Der Etat der deutschen Seewarte erscheint mit 235 815 ℳ, nur um 80 ℳ höher als 1889/90.
In dem Kapitel Stations⸗Intendanturen ist der Besol⸗ dungstitel um 16 200 ℳ vergrößert, und zwar durch Hinzutritt eines Intendantur⸗Assessors (3000 ℳ) und von 6 Bureaubeamten (13 200 ℳ). Der Remunerationsfonds ist um 2000 ℳ erweitert; die Gesammter⸗ höhung dieses Kapitels beträgt 18 200 ℳ (216 195 ℳ).
Das Kapitel Rechtspflege erscheint unverändert mit 29 550 ℳ,
Seelsorge um 550 ℳ an Remunerationen für außer (Pfarrern,
ist um 1 100 ℳ