1889 / 272 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 14 Nov 1889 18:00:01 GMT) scan diff

Hr. Rickert ist darauf zurückgekommen, daß er etwas Selbstver⸗

der Billigung der vorgesetzten Behörden zu erfreuen, wenn sie

eine Andeutung,

jeder Wahl

genauigkeiten in meinem neulichen Vortrage können mir nicht vorgeworfen werden.

gesagt: „Wenn es Jemand unternehmen wollte, an den Abg. Rickert das Ersuchen zu richten, in Zukunft logisch und ver⸗ nünftig zu sprechen, so würde er diesen Ausdruck mit Recht für eine Impertinenz erklären können.“ sehr auf den strengen Wortlaut wie auf den Sinn an, den ein Redner in seine Bemerkung legt. Ich muß diesen Sinn hier dahin verstehen, daß ich diese Redewendung des Abg. br. für parlamentarisch unzulässig erkläre. melde daß zur Geschäftsordnung Einwendungen gegen das, was ich eben gesagt habe, nicht zulässig sind.

nicht die Spur eines Beweises für die D

Schmidt (Sagan) ist ein Verstoß gegen das Gesetz nicht nach⸗ g

läßt sich nicht für die Behauptung verwerthen, daß der Amts⸗

in der Presse erhoben werden, wenn z. B. in Preußen der Minister des Innern auf Grund von Zeitungsnotizen, vielleicht auf Grund einer Rede des Hrn. Stöcker, in die Kommunalverwal⸗ tung Berlins eingriffe. des Bundesraths in die Verwaltung der Einzelstaaten. Der Abg. Träger bestritt meine Behauptung, daß zur Vertheilung von Flugblättern ein Wandergewerbeschein erforderlich sei. Nach der bezüglichen Gewerbeordnungsvorschrift, deren Vater ja der Abg. Träger selost ist, in Verbindung mit dem Preß⸗ gesetz trifft diese meine Behauptung vollständig zu. Abg. Träger das seiner Zeit selbst in die Gewerbeordnung hineingebracht hat, so hat er damals fluchtig gearbeitet.

nur haben sollte, in meinen Worten den als ob ich irgendwie ernstlich den Abg. Rickert hätte machen

Agitation und von verbotenen sozialdemokratischen Flugblättern in seiner Verfügung gesprochen hat. Hr. Träger hat behauptet, gegen die oppo⸗

solche Verstöße von Beamten seien nur 1 sitionellen Parteien vorgekommen, eine konservative Wahl⸗ versammlung werre niemals verboten, nur für die Kartell⸗

parteien werde von Beamten agitirt. So liegt die Sache

doch nicht. Nach einem Referat der „Freisinnigen Zeitung“ vom 3. Oktober 1889 hat ein Gemeindevorsteher im Kreise Insterburg die Vertheilung von Stimmzerteln und Flug⸗ blättern zu Gunsten der freisinnigen Partei angeordnet, er hat sogar den Wählern als Gemeindevorsteher Steuerermäßi⸗ gung versprochen, wenn sie für die freisinnige Partei stimmen würden. Da hat der Semeindevorsteher aller⸗ dings das Unglück gehabt, abgefaßt zu werden von dem lediglich aus freisinnigen Mitgliedern bestehenden Kreis⸗ ausschuß. Das würde ja dem Abg. Träger gefallen, wenn die Regierung bei den Wahlen eine neutrale Stellung beobachtete. Wenn aber er und seine Freunde die Wähler aufklären wollen, dann müssen sie es auch der Regierung von ihrem Standpunkte aus gestatten. Hoffentlich wird die Re⸗ gierung das immer thun, und darin liegt kein Verstoß gegen das Wahlgesetz. Wir sind fest überzeugt, daß in dem Antrag Rickert ein Mißtrauensvotum gegen die Bundesregierungen liegt, und dazu werden wir uns niemals hergeben. Abg. Freiherr von Heereman verzichtet auf das Wort. Abg. Müller⸗Marienwerder: Der Abg. Rickert hat sich mit nebensächlichen Punkten beschäftigt, die mit der Begrün⸗ dung seines Antrages nichts zu thun haben. Was den Fall Henneberg anbetrifft, so muß ich meine Bemerkungen aufrecht erhalten. Die Wahlprüfungskommission hat die Frage, ob das Verfahren des gothaischen Ministeriums korrekt gewesen sei, ausdrücklich bejaht. In dem schriftlichen Bericht der Wahlprüfungskommission heißt es, daß die Begründung des gothaischen Ministeriums eine zutreffende sei und daß eine enger umgrenzte und den gegebenen Verhältnissen unmittelbarer entnommene Thatsache sich kaum denken lasse. Dies hat nur die Minderheit der Kommission in Abrede gestellt. Durch die Gültigkeitserklärung der Wahl des Abg. Henneberg hat sich der Reichstag der von mir vertretenen Auslegung des Sozia⸗ listengesetzes angeschlossen. Wie ungerechtferkigt der Rickert⸗ sche Antrag ist, hat die Bezugnahme auf die Muser'sche Bro⸗ schüre gezeigt. dafür, daß er in dieser Sache dem Bundesrath gegenüber eine eklatante Niederlage erlitten hat? Für das Deutsche Reich ist es ja weiter kein Unglück, wenn Hr. Rickert in dieser drasti⸗ schen Weise von Mitgliedern des Bundesraths abgeführt wird. (Der Präsident rügt diesen Ausdruck als unparlamentarisch.) Aber das wäre ein Unglück für das Ansehen und die Würde des Reichstages, wenn die Einzelstaaten von uns aus Gelegenheit erhielten, dem Reichstage gegenüber solche unbegründeten An⸗ griffe zurückzuweisen. Jede Regierung wird sich gekränkt füh⸗ len, wie es die badische gethan hat, und wenn wir nicht den Beweis dafür, daß unsere Vorwürfe begründet sind, erbringen, so werden sie uns in jedem Falle eine Niederlage bereiten. Ob Muser Recht hat, oder der Herr Bundesbevollmächtigte, können wir hier ja nicht ohne Weiteres entscheiden, im Zwei⸗ felsfalle möchte ich aber dem Letzteren größeren Glauben bei⸗ messen, weil ihm das amtliche Material zu Gebote steht. ständliches, aber auch ganz Harmloses verlange und nicht begreife, wie Jemand eine solche Aufforderung übelnehmen könne. Der Abg. Rickert ging so weit, zu behaupten, die Beamten glaubten sich

einen Druck ausübten. Liegt darin nicht daß dies von den Regierungen gebilligt

Rickert hat zu verstehen gegeben, daß die Regierungen, wenn sie nicht nochmals diese Instruktion ausdrücklich vor wiederholen, eigentlich im Hintergrunde die Absicht haben, diese Ansicht bei den Wahlen wachzuhalten. Das ist eine ganz unerhörte Insinuation, die Hr. Singer etwas deutlicher und offener ausgesprochen hat. Un⸗

bei den Wahlen

rgewo Daß ich den Fall Henneberg richtig aufgefaßt habe, habe ich bereits bewiesen. Auch in dem Fall zuweisen. Das Material in dem dazu eingegangenen Proteste

vorsteher in Kottwitz sich einer tendenziösen Anwendung des Gesetzes zu Ungunsten der Liberalen schuldig gemacht habe. Bei diesem Fall kamen geradezu Kuriosa vor: in der Wahl⸗ prüfungskommission wurde von freisinniger Seite der Antrag gestellt, die Wahl des Abg. Schmidt (Sagan) für ungültig und an dessen Stelle den Ober⸗Bürgermeister von Forckenbeck für gewählt zu erklären. Hrn. Träger bemerke ich, daß ich die Kompetenz des Reichstages, sich mit dieser Sache zu beschäftigen, durchaus nicht bestritten habe; der Reichstag muß dann aber für einen solchen Antrag eine andere Begründung haben als die, welche sich auf Zeitungsnotizen und anderes unbegründetes Material stützt. Was für ein Zetermordio würde

Ebenso unzulässig ist hier ein Eingriff

Wenn der

Präsident von Levetzow: Der Hr. Abg. Müller hat

Es kommt nicht so

f uläss (Abg. Müller sich zum Wort zur Geschäftsordnung.) Ich bemerke,

Abg. Müller (zur Geschäftsordnung): Ich verwahre mich dagegen, daß ich irgend an die Möglichkeit gedacht Sinn gefunden zu sehen, eine derartige Bemerkung über

behauptet hat. Er führte an, daß das „Südwestdeutsche Volksblatt“ wegen eines Artikels über die Muser’sche Broschüre verboten sei. Man sollte doch von Jemandem, der eine große Partei des Landes beschimpft 1 Präsident von Levetzow: Hier in diesem Hause beschimpft Niemand etwas. Abg. Singer: Der Artikel ist nur ein Abdruck aus Berliner Blättern gewesen, in denen derselbe unbeanstandet erschienen war. In demselben war auch nicht eine Spur von Bestrebungen, die unter das Sozialistengesetz fallen. Die Reichskommission hat das Verbot auch wieder aufgehoben, was ja nicht selten ist. In keinem Lande werden so viele Verbote aufgehoben, wie in Baden. Die übrige Arbeiterpresse, in welche der Artikel übergegangen, ist nicht verboten wor⸗ den. Die Auffassung in der Muser'schen Broschüre entspricht auch den Thatsachen. In dem Verfasser derselben lebt noch das alte juristische Gefühl, von dem unser Richterstand vor dem Sozialistengesetz beseelt war. Muser will nicht Verbote von Zeitungen und Vereinen, nicht Aus⸗ weisungen von Personen auf Grund einer Tendenz, sondern nur von Thatsachen, die einen berechtigten Grund dafür ab⸗ geben. Darin liegt das Verdienst der Broschüre. Was die Einquartierungen betrifft, so hätte der Bevollmächtigte für Baden richtiger darüber referiren können. Den Gastwirthen, deren Geschäft man vorher durch das Verbot für die Soldaten, in denselben zu verkehren, fast ruinirt hat, wurde doch die Last der Einquartierung auferlegt. Ist es da nicht erklärlich, wenn die sozialdemokratische Presse fragte, wie das stimmen könne, und selbst auf die Gefahr des Verkehrs der einquar⸗ tirten Soldaten mit den Sozialdemokraten in diesen Gast⸗ wirthschaften hinwies? Daß die Sozialdemokraten die Armee zum Treubruch verleiten wollen, hat der Bevollmächtigte für Baden nicht nachgewiesen. Auch der Nachweis, daß gegenüber Herrn Geck das Scozia⸗ listengeset zur Anwendung gebracht werden mußte, ist Hrn. von Marschall nicht gelungen. Ich habe nicht gesagt, daß der mecklenburgische Erlaß aus Anlaß der letzten Ersatz⸗ wahl entstanden, sondern nur, daß er dadurch in Funktion getreten ist. Auf die Beschwerde ist nur die Widerrechtlichkeit der Verhaftung ausgesprochen, die strafrechtliche Verfolgung

Hat denn Hr. Rickert gar kein Verständniß selbst habe die Ueberzeugung, daß Hr. von Oertzen der Wider⸗ 8 H g

des Amtsverwalters von Oertzen aber abgelehnt worden. Ich rechtlichkeit seines Erlasses sich bewüußt war. Die Wähler ge⸗ rathen hierbei in eine Zwickmühle; strafrechtlich wird der Be⸗ treffende nicht verfolgt, und das Disziplinarverfahren wird abgelehnt, weil er strafrechtlich nicht verfolgt werden kann. Das Vertrauen in den Rechtsstaat geht dabei vollständig in die Brüche. Aus den Ausstellungen des Abg. Müller gegen mich geht nur hervor, daß er und seine Partei Alles, was gegen meine Partei geht, nicht unter die Rubrik der Wahlbeeinflussungen stellt. Ein objektives Urtheil ist bei Ihnen eben ganz und gar unmöglich. Der vorliegende Antrag ist

mir nicht

ich

obgleich das bei leicht liegt pretation des §. 9 des Sozialistengesetzes. daß auch dieser Reichstag diese Interpretation nimmermehr annehmen wird, daß nämlich, wenn einmal eine Versamm⸗ lung, in der ein sozialdemokratischer Redner gesprochen hat, aufgelöst ist, diesem Redner überhaupt nicht mehr in Ver⸗ sammlungen zu reden gestattet wird. Debatte für mich aufklärend gewesen, als einer der Herren von rechts die Aufrechterhaltung einer völligen Neutralität der Regierung bei Die Regierung ist die Hüterin der Gesetze, und das Wichtigste, die Wahlfreiheit, zu schützen, ist immer ihre Pflicht. Sie auch von unbewiesenen Thatsachen sprechen, so ist doch konstatirt, daß im Lande eine Masse von Beschwerden vor⸗ handen sind. jener glänzenden Rede des Abg. von Bennigsen gegen das Sozialistengesetz in Bezug auf reaktionäre Wandlungen ganz kolossale Fortschritte gemacht.

1— 0 wollen. Abg. Singer: Der Herr Bevollmächtigte für Häden hat ür die Di bracht, di

aber an eine Adresse gerichtet, die pflichtmäßig das Wahlrecht zu schützen hat. Dadurch, daß sich alle Verhandlungen hier im Reichstage zu einer Verurtheilung der sozialdemokratischen Partei zuspitzen, erkennen Sie nur die Wichtigkeit unserer Partei an. Weil Sie gegenwärtig über die Majorität ver⸗ fügen, haben Sie nicht das Recht, derartig gegen uns vor⸗ zugehen. Spielen Sie doch nicht gar zu sehr mit der Macht, de Sie jetzt in Händen haben, und lassen Sie sich bisweilen auch ein klein wenig von dem Rechtsgedanken leiten!

Damit schließt die Diskussion.

Persönlich bemerkt Abg. Fieser: Gegen den Vorwurf des Abg. Rickert, daß ich ohne eine Veranlassung meine reaktionäre Gesinnung über Beschränkung der Redefreiheit ausgesprochen habe, behaupte ich, daß meine Au führungen durch die unerhörten Aeußerungen des Abg. Singer und des Abg. Rickert hervorgerufen sind über unsere Landesfürsten und über die Zustände in Baden. Der Abg. Rickert hat zwar versucht, in seinen heutigen Ausführungen seine Aeußerungen abzuschwächen. Hr. Rickert hat sich mit Hohn dagegen erklärt, daß man Baden einen Musterstaat nenne; die Mißstände forderten geradezu eine Bundesexekution gegen Baden heraus. Nicht den Schatten eines Beweises hat er für seine Behauptungen erbracht. Wenn ich mich mit Bezug auf die Aeußerungen Singer's auf den Ordnungsruf des Herrn Präsidenten berufe und diese dadurch als abgethan betrachte, so berufe ich mich bezüglich der Aeußerungen des Abg. Rickert auf die Anschauung aller Parteien des Hauses, wonach es unzulässig ist, ein ganzes Land ohne irgend einen Grund oder den Schein eines Rechts bloßzustellen.

Im Schlußwort bemerkt Abg. Rickert: Nachdem der Herr Präsident den Abg. Müller bereits rektifizirt hat, ist es mir nicht mehr möglich, ihm zu sagen, was ich über seine Methode zu diskutiren denke. Ich ziehe nur die Konsequenz, wenn ich keinen Grund sehe, mit diesem Herrn weiter zu diskutiren. Das Parlament, welches sachliche Dis⸗ kussionen gebietet, wird dadurch herabgewürdigt. Gegen Hrn. von Marschall bemerke ich, daß ich bezüglich der badischen meine Angaben nicht aus der Muser'schen Broschüre habe. Ich leitete die gegenwärtigen badischen Preßverhältnisse aus dem System der Amtsverkün⸗ diger her. Wenn das eine interne badische Angelegenheit sein soll, die hier nicht zu diskutiren sei, so bitte ich aber auch, u sagen, daß ich mich nur mit Bezug auf die Muser'sche Broschüre über sie ausgelassen habe. Mir miß⸗ fällt auch durchaus nicht Alles in Baden. Im Gegentheil, liebe die Badenser, und auch Hr. von Marschall hat

das badische Wesen völlig abzustreifen vermocht, der Vertretung einer solchen Politik Der Schwerpunkt der Diskussion der von ihm gegebenen Inter⸗ Ich hoffe noch,

nicht

möglich ist. für mich in

Auch insofern ist die

den Wahlen für unmöglich erklärt hat.

Wenn Wir haben seit dem Jahre 1878 und seit

Das Rechtsgefühl ist durch

und dieser Schaden ist unreparirbar, besonders wenn Sie jetzt ein solches Gesetz für immer annehmen. Wenn Sie uns unsere heutige Niederlage vorhalten, so wünsche ich uns noch viele solcher Niederlagen, wenn wir dabei nur immer die wichtigsten Rechte des Volkes schützen. Der Antrag Müller, welcher lautet: „Der Reichstag wolle beschließen: 8 in Erwägung, daß in allen Fällen, in weücen ei Prüfung von Wahlen Verstöße gegen den §. 43 Absatz 3, 4 und 5 der Gewerbe⸗ ordnung für das Deutsche Reich, gegen §. 17 des Wahlgesetzes für den Deutschen Reichstag und gegen die §§. 9 und 28 des Reichs⸗ gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozial⸗

des Bundesraths die vom Reichstage gewünschten Mittheilungen an die Regierungen der Bundesstaaten gemacht worden sind,

in fernerer Erwägung, daß nach dem Inhalt der Reichstags⸗ wahlakten die Annahme begründet erscheint, daß die von Behörden oder Einzelbeamten begangenen Verstöße der beregten Art, soweit sie rechtzeitig zum Gegenstand von Beschwerden bei den oberen In⸗ stanzen gemacht worden sind, ihre Remedur gefunden oder, soweit sie nicht rechtzeitig anbängig gemacht, sondern erst später zur Kognition der vorgesetzten Instanzen gebracht sind, doch demnächst ihre Rüge erfahren haben,

in Erwägung endlich, daß die Verpflichtung aller Behörden und Beamten die genanaten gesetzlichen Vorschriften genau zu beobachten,

selbstverständlich ist, über den Antrag der Abgeordneten Rickert und Dr. Hermes zur Tagesordunng über⸗ zugehen“ wird gegen die Stimmen des Centrums, der Freisinnigen, Polen und Sozialdemokraten angenommen. Mit der Minder⸗ heit stimmen auch die Nationalliberalen: Hoffmann (Königs⸗ berg), Dommes, Poll, sowie der fraktionslose Hildebrand.

Statistik und Volkswirthschaft.

Die Eisenbahnen Deutschlands, Englands und Frank⸗ reichs in den Jahren 1885 bis 1887.

Das neueste Heft des „Archivs für Eisenbahnwesen“ bietet eine statistische, aus amtlichen Quellen geschöpfte Uebersicht über die Ent⸗ wickelung des deutschen, englischen und französischen Eisenbahnnetzes in den Jahren 1885 bis 1887, welcher die folgenden Angaben zu Grunde liegen:

Voran zu bemerken ist, daß die Angaben für Deutschland sich auf das Betriebsjahr, für England und Frankreich auf den Jahres⸗ schluß beziehen, ferner, daß die Zahlen für Frankreich nur das euro⸗ päische Frankreich betreffen, und zwar die Haupt⸗ und Nebenba hnen (lignes d'intérét général et local).

Die Betriebslänge der Bahnen in Deutschland betrug am Jabresschluß 1887/88 39 361 km gegen 37 511 km am Jahresschlus 1885/86, in England am Jahresschluß 1887 31 521 km gegen 30 862 km am Jahresschluß 1885, in Frankreich Ende 1887 33 972 km gegen 32 236 km Ende 1885. triebslängen in den Jahren 1885 bis 1887 berechnet sich mithin für Deutschland auf 4,9 %, in England auf 2,2 %, in Frankreich auf 5,4 %. Die Betriebslänge der deutschen Bahnen war größer

Jabresschluß 1887) um 7840 km bezw. 5389 km⸗ Das gesammte Anlagekapital bezifferte sich Ende 1887/88 bezw. 1887 für die Eisenbahnen Teutschlands auf 9 902 146 949 (gegen 1885/86 um 1,9 % höber), für die englischen Bahnen aus 16 919 433 080 (gegen Ende 1885 um 3,7 % höher), für die fran⸗ 1 Bahnen auf 10 856 000 000 (gegen Ende 1885 um 4,7 0% Höher). um 7 017 286 131 niedriger als das in den englischen und um 953 853 051 niedriger als das in den französischen Bahnen an⸗ gelegte. Auf den Kilometer kamen Ende des Jahres 1887/88 in Deutschland durchscnittlich 255 071 (Ende 1885/86 261 355 oder 2,4 % weniger), in England Ende 1887 536 767 (gegen 528 714 Ende 1885 oder 1,5 % mehr), in Frankreich Ende 1887 319 557 (gegen 321 593 Ende 1885 oder 0,6 % weniger)

Als Gesammt⸗Betriebs⸗Einnahme buchten die deäutschen Eisenbahnen Ende 1887/88 1 089 621 592 (gegen 994 511 785 Ende 1885,86 oder 9,6 % mehr), die englischen Bahnen Ende 1887 1 418 8857 520 (gegen 1 391 115 480 Ende 1885 oder 2 % mehr), die französischen Bahnen Ende 1887 857 182 414 (gegen 854 324 747 Ende 1885 oder 0,3 % mehr).

An Gesammt⸗Betriebs⸗Ausgaben erforderten die deut⸗ sceen Eisenbahnen Ende 1887/88 574 106 827 (gegen 560 680 093 Ende 1885/86 oder 2,4 % mehr), die englischen Bahnen Ende 1887 741 265 320 (gegen 735 759 140 Ende 1885 oder 0,7 % mebr), die französischen Bahnen 456 334 569 (gegen 477 187 761 Ende 1885 oder 4,4 % weniger).

Das Verhältniß der Ausgabe zur Einnahme berechnet sich hiernach für die deutschen Eisenbahnen Ende 1887/88 auf 52,69 % gegen 56,38 % Ende 1885/86, war also um ünstiger; für die englischen Bahnen ergeben sich für Ende . 88 52,2 % gegen 53,2 %, mithin ein um 1,9 % günstigeres, für die französischen Bahnen 53,2 % gegen 55,9 %, also ein um 4,8 % gün⸗ stigeres Verhältniß als zwei Jahre vorher.

Die Verzinsung des Anlagekapitals betrug in Deutschland an

den bezüglichen obigen Jahresschlüssen 5,17 % gegen 4,42 %, war also Ende 1887/88 um 17 % höher als Ende 1885/86; in England 4 % gegen 4,02 %, war also Ende 1887 0,5 % niedriger als Ende 1885; in Frankreich berechnete sie sich für Ende 1885 auf 3,64 %; für Ende 1887 fehlen die Angaben. Ddie durchschnittliche Verzinsung des Anlagekapitals ist in den Jahren 1885/87 bei den dentschen Bahnen um 0,75 % ge⸗ stiegen, bei den englischen um 0,02 % gefallen. Die höchste Dividende für die Stammaktien erzielten von den deutschen Pri vatbghnen im Jahre 1887 die Ludwigs⸗Eisenbahn (Nürnberg⸗ Fürth) mik 21 % und die Lübeck⸗Büchener Eisenbahn mit 7,25 00. Die preußischen Staatsbahnen ergaben für 1887/88 durch⸗ schnittlich 5,78 % auf das verwendete Anlagekapital.

Auf den Kilometer Eisenbahnen kamen: Einnahmen: in

Deutschland 28 267 gegen 26 768 oder 1887/88 5,6 % mehr als 1885/86; in England 45 013 gegen 45 075 oder 1887 0,1 % weniger als 1885; in Frankreich 25 576 gegen 26 740 oder 1887 4,4 % weniger als 1885; Ausgaben: in Deutschland 14 893 gegen 15 091 oder 1,3 % weniger, in England 23 516 gegen 23 808 oder 1,2 % weniger, in Frankreich 13 616 gegen 14 634 oder 7 % weniger. Der Personenverkehr steigerte sich auf den deutschen Bahnen in den zwei Jahren von 275 440 945 beförderten Personen auf 315 991 747, d i. um 14,7 %; auf den englischen Bahnen (die Karten⸗ inhaber 1885 924 542, 1887 1 066 089 mitgerechnet) von 698 137 573 Personen auf 734 744 620, d. i. um 5,2 %; in Frank⸗ reich von 222 296 822 Personen auf 226 571 024, d. i. um 1,9 %.

Die aus dem Personenverkehr erzielte Einnahme (tinschließlich der Nebenerträge) hob sich in Deutschland auf 293 896 921 (gegen 273 923 360 ℳ), d. i. um 7,3 %⅝, fiel aber für die Person von durch⸗ schnittlich 0,99 auf 0,93 ℳ, also um 6 %; in England nahm sie im Ganzen von 595 460 440 zu auf 611 465 740 ℳ, fiel aber im Durchschnitt, für die Person berechnet, von 0,85 auf 0,83 oder um 2,3 %; in Frankreich betrug die Vergrößerung der Gesammt⸗ einnahme aus dem Personenverkehr gegen 1885 6 844 810 (1887

dem

gegen 1885

ie Handhabung des Sozialistengesetzes geradezu abgestumpft

293 ℳ) oder 2,1 %, der Durchschnitt pro Person blieb

demokratie vom 21. Oktober 1878 festgestellt worden sind, Seitens

Die Zunahme der Be⸗

als die der englischen bezw. französischen (Ende 1887/88 verglichen mit

Das in den deutschen Bahnen angelegte Kapital war mithin

Im Güterverkehr wurden auf den deutschen Eisenbahnen

im Jahre 1887/88 177 368 209 t, 28 389 145 t oder 19,1 % mehr als

1885/86 befördert; in England 1887 268 926 884 t, 11 638 430 t oder 4,5 % mehr, in Frankreich 80 284 752 t, 3 151 327 t oder 4,1 % mehr als 1885. Die Einnahmen aus dem Güterverkehr beziffern sich (einschließlich der Nebenerträge) für die Bahnen in Deutschland 1887/88 auf 750 733 074 ℳ, uvm 80 724 978 oder 12 % höher als 1885/86 (dagegen pro Tonne um 5,8 % niedriger, 4,49 durchschnittlich gegen 4,23 ℳ). Auf den englischen Bahnen hat die Einnahme aus der Güterbeförderung in den beiden Jahren um 9 387 080 oder 1,3 % zugenommen und Ende 1887 746 825 980 betragen (wogegen die Einnahme pro Tonne von 2,87 durchschnittlich auf 2,78 ℳ, also um 3,1 % herabgegangen ist). In Frankreich ist die Einnahme für Eisenbahngüter von 1885/87 um 3 201 507 ℳ, nämlich von 490 256 461 auf 487 054 954 ℳ, d. i. um 0,7 % gesunken (pro Tonne im Durchschnitt von 6,36 auf 6,07 oder um 4,6 %).

An Betriebsmitteln besaßen die deutschen Bahnen Ende 1887/88 12 811 Lokomotiven (361 mehr als Ende 1885/86), die englischen Bahnen Ende 1887 15 552 Lokomotiven (356 mehr als Ende 1885), die französischen Bahnen 9747 (311 mehr). Personen⸗ wagen waren auf den deutschen Eisenbahnen zu derselben Zeit vor⸗ handen 23 703 (968 mehr), auf den englischen 35 021 (1363 mebr), auf den französischen 22 637 (656 mehr). Güterwagen wurden auf den deutschen Bahnen Ende 1887/88 gezählt 254 385 (4072 mehr als Ende 1885/86), auf den englischen Ende 1887 499 904 (11 017 mehr als Ende 1885), auf den französischen Bahnen 249 241 (6928 mehr).

Aus vorstehenden Zahlen ergiebt sich somit, daß Deutschland in Bezug auf die Ausdehnung seines Eisenbahnnetzes so⸗ wohl England als Frankreich überragt, daß dagegen das in den Eisenbahnen angelegte Kapital sowie der Verkehr, die Einnahmen und Ausgaben in England wesenttich größer sind als in den beiden anderen Ländern.

Literatur.

Lehrbuch des Versicherungsrechts von Dr. William Lewis, o. ö. Professor der Rechte an der Universität Greifs⸗ wald. Stuttgart., Verlag von Ferdinand Enke, 1889. 360 S. (Pre is 7 ℳ) Der Verfasser erörtert den von ihm zur Bearbeitung gewählten Rechtsstoff in 8 Kapiteln, von denen das erste unter der Ueberschrift „Allgemeine Lehren“ sich mit dem Gegenstand, der Gefahr und der Dauer der Versicherung, sowie mit den besonderen Versiche⸗ rungsformen der Rückversicherung und der sogenannten laufenden Ver⸗ sicherung, d. h. der Versicherung unbestimmter Vermögenswerthe während eines bestimmten Zeitraums beschäftigt, wogegen das zweite Kapitel die beim Versicherungsvertrage vor⸗ kommenden Personen, insbesondere die Versicherungsgesell⸗ schaften resp. Anstalten, das dritte Kapitel die Abschließung des Versicherungsvertrages, sowie die rechtliche Natur der Versiche⸗ rungspolicen behandelt. In den beiden folgenden Kapiteln gelangen sodann die aus dem Versicherungsvertrage sich ergebenden Verbindlich⸗ keiten des Versicherungsnehmers resp. Versicherten einerseits und des Versicherers andererseits zur Darstellung. Nachdem hierauf noch im sechsten Kapitel von der Aufhebung des Versicherungsvertrages ge⸗ handelt worden, werden im siebenten Kapitel die Besonderheiten der sog. Personenversicherung und deren Unterarten (Lebens⸗, Aussteuer⸗, Alters⸗, Militärdienst⸗, Geschworenendienstversicherung) einer Erörte⸗ rung unterzogen und im Anschluß hieran endlich im achten Kapitel die Grundzüge der durch das neueste Reichsrecht geschaffenen Kranken⸗, Unfall⸗, Invaliditäts⸗ und Altersversicherung dargestellt.

Der Verfasser hat das weitschichtige, zum Theil aus entlegenen Ovellen beschaffte Material mit großem Fleiß zusamme getragen und hiermit ein übersichtliches Gesammtbild des heutigen Versicherungs⸗ rechts bergestellt, sodaß seine in dem Vorwort ausgesprochene Hoff⸗ nung, daß das Buch nicht nur den Studirenden, sondern auch den praktischen Juristen, werde, eine wohlbegründete ist. Weniger glücklich dagegen scheint uns der Verfasser in der rechts wissenschaftlichen Bearbeitung des dargebotenen Stoffes gewesen zu sein. Schon die versuchte Definition des Versicherungsvertrages dürfte erheblichen Bedenken unterliegen. Der Verfasser will als Versicherung im Rechtssinne nur diejenigen Fälle gelten lassen, in denen 1) die übernommene Gefahr eine den

egenstand der Versicherung von außen her treffende ist, nicht in dem Gegenstand selbst liegt, 2) „die Möglichkeit eines auf ganze Reihen von Verträgen gerichteten, nach einem festen Geschäfts⸗ plan eingerichteten, speziell auf statistischer Grundlage beruhenden Betriebes, wobei die Höhe des Entgeltes nach einer Durchschnitts⸗ berechnung festgesetzt werden kann, gegeben ist (S. 20). Der Verfasser meint, diese Begriffsbestimmung entspreche den Anschauungen des Geschäftslebens und müsse daber als eine gewohnheitsrechtliche gelten. Dem naheliegenden Einwande, daß darnach eine vereinzelt, d. h. nicht gewerbsmäßig abgeschlossene Versicherung auf Prämie wegen Mangels des Requisits zu 2 kein Versicherungsvertrag, mithin, entgegen der Vorschrift des Art. 271 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs, niemals Handelsgeschäft sein würde, begegnet der Verfasser durch die Bemerkung, es genüge, wenn das Geschäft zu denen gehöre, „bei denen ein planmäßiger Betrieb sich im Geschäftsleben ausgebildet hat und auch die Regel bildet“ (S. 22). Wie der Verfasser sich hiernach das juristische Wesen der Versiche⸗ rung eigentlich denkt, ist nicht recht ersichtlich. Unseres Ermessens fällt unter den Begriff der Versicherung jeder zweiseitige Vertrag, durch welchen Jemand gegen Entgelt den Ersatz desjenigen Vermögens⸗ schadens übernimmt, der einem Andern aus einem bestimmten Er⸗ eigniß droht. Durch seine Eigenschaft als Schadensersatz⸗ vertrag unterscheidet sich ein solcher Vertrag ohne Weiteres von dem Svpiel⸗ und Wettvertrage, durch seine Eigenschaft als zwei⸗ seitiger Vertrag von der Bürgschaft, welche auch dann, wenn sie gegen Entgelt übernommen wird, den Charakter eines einseitigen Vertrages behält. (Soweit in solchen Fällen ein zweiseitiger Vertrag vorliegt, ist dies nicht die Bürgschaft selbst, sondern der betreffende Vorvertrag, das sog. pactum de interceden do). Ob die vertrags⸗ mäßig übernommene Gefahr dem Versicherungsgegenstand immanent ist oder ihm von außen droht, ist hierbei völlig gleichgültig. Als „echte“ Versicherung gilt uns daher z. B. auch der Vertrag, durch welchen ein Werthpapier gegen die in der Zeit zwischen dem Ankauf und der Ausloosung desselben eintretenden Kursschwankungen versichert wird, desgleichen die durch §. 1992 Theil II Titel 8 des Allgemeinen Landrechts den Kaufleuten gestattete „Versicherung auf das Bestehen, Steigen und Fallen der Waaren⸗ preise’. Ebensowenig vermögen wir in der vertragsmäßigen oder gesetzlichen Erstreckung der Versicherung auf den durch das eigne Ver⸗ schulden des Versicherten oder durch die natürliche Beschaffenheit des versicherten Gegenstandes verursachten Schaden etwas Anomales zu erblicken. (S. 60, 207, 259 Note 4)

. Auffällig und schwer verständlich erscheint uns die Ansicht des Verfassers, nach welcher in Folge der Erhebung des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs zum Reichsgesetzbuch nicht blos die See⸗ versicherung, sondern auch die gesammte Prämienversicherung reichs⸗ rechtlich geregelt sein soll, sodatz die versicherungsrechtlichen Bestim⸗ mungen des H⸗G.⸗B. nunmehr auch auf die sog. Binnenversicherung unter Ausschließung jeder entgegenstehenden parti⸗ kularrechtlichen Norm analog zur Anwendung zu bringen seien, jedoch nur insoweit, als sie „dem regelmäßigen Recht angehören und nicht auf Zweckmäßigkeitsrücksichten beruhen, oder auf eigenthümliche see⸗ rechtliche Verhältnisse Rücksicht nehmen“ (S. 5). In Konsequenz dieser Auffassung, welche wohl schwerlich jemals Eingang in die Praxis finden dürfte, will der Verfasser z. B. die Vorschrift des Art. 809 als ein Prinzip des gesammten deutschen Versicherungsrechts angewendet wissen, obwohl dieser Anwendung in Bezug auf Binnen⸗ versicherungen für das Gebiet des Allg. Landrechts zweifellos die Be⸗ stimmung des §. 46 Theil I Titel 16 entgegensteht.

Bezuͤglich der im letzten Kapitel des Buchs abrißweise dargestell⸗ ten Institute der reichsrechtlichen Kranken⸗, Unfall⸗, Invaliditäts⸗ und Altersversicherung ist der Verfasser der Ansicht, daß diese Institute

wie den Geschäftsmännern von Nutzen sein

„mit dem wirklichen Versicherungsrecht nur in einem ganz äußerlichen Zusammenhange stehen“. Insbesondere wird der Invaliditäts⸗ und Altersversicherung der Charakter einer Versicherung aus dem Grunde abgesprochen, weil es sich bei derselben in Wahrheit lediglich um eine staatliche Unterstützung der Arbeiter handele (S. 353). Eine Wider⸗ legung dieser unseres Erachtens unrichtigen Auffassung würde uns hier zu weit führen. Sk.

„Augusta Victoria. Ein Lebensbild der Deutschen Kaiserin. Dem deutschen Volk dargeboten von Ernst Everz.“ Berlin 1889. Verlag der Buchhandlung der Berliner Stadtmission. W. Mohrenstraße 77. (Preis 1 50 ₰.) Der Verfasser, welcher sich bereits als Volkserzähler einen guten Namen erworben hat, bietet in dem vorliegenden Buche, dessen Sprache eine edle und herzliche ist, ein fesselndes Lebensbild der Deutschen Kaiserin „Jungen und Alten, Armen und Reichen“ dar. Ein Volksbuch im besten Sinne des Wortes, geeignet zur Stärkung der Vaterlandsliebe und der Liebe zum Kaiferbause⸗ sei es den weitesten Kreisen des Volkes empfohlen; insbesondere eignet es sich vortrefflich als Geschenkliteratur für die reifere Jugend.

„Ueber Klima und Acclimatisation nach ethni⸗ schen Gesichtspunkten von Adolf Bastian.“ Unter diesem bescheidenen Titel ist soeben im Verlage von Ernst Siegfried Mittler u. Sohn, Königliche Hofbuchhandlung in Berlin Kochstr. 68 70 —, ein Werk erschienen, das für die Grundlegung des Wissensgebäudes, welches „die Gegenwart mit lebender Generation“ unter der Aufschrift „Ethnologie“ aufrichten soll, fraglos von klärender Bedeutung sein dürfte. Unter Voranstellung des Hauptgesichtspunktes, daß bei planetarischer Stellung der Erde im Solar⸗System sich aus den im Jahrescyklus geschlossenen Umlaufszeiten die ursächlichen Be⸗ dingungen ergeben, unter welchen die Variationen des organischen Lebens zur Auswirkung gelangen, und unter Entfaltung des Erkenntnißsatzes: Neben den Erscheinungsformen im botanischen und zoologischen Umkreis der jedesmalig „geographischen Provinz“ treten im Naturreich des Menschen deutliche Anschauungen entgegen, um für Verwendung komparativ genetischer Methode der Beobachtung eine thatsächlich gefestigte Unterlage zu gewähren, und zwar nicht nur an⸗ betreffs des „Bimanus“ für seinen physischen Habitus, sondern auch in Rücksicht auf den „Homo sapiens“, als Bürger höherer Welten —, legt Verfasser in diesem seinem lichtzuströmenden, aber anstrengendes Studium heischenden Werke anschaulich dar, wie der Gesellschaftsmensch eingesponnen lebt in dem Umgebungskreis seiner geographischen Provinz; wie in der Erdgeschichte die Kontinente als „Individuen“ erscheinen und so sich ein „Individualitätstypus“ für alle ihre Produktionen botanischer, zoologischer oder anthropologischer Art ergiebt. Er rollt im Anschluß hieran die Fundamentalaufgaben der Ethnologie, in den Verkörperungen der ethnischen „Gesellschafts⸗ gedanken“ gebreitet, auf, giebt treffliche Fingerzeige für erst noth⸗ wendige Materialbeschaffung für die inductive „Lehre vom Menschen“ und kennzeichnet die Ethnologie als „ein wahrhaftes und echtes Kind der Zeit“, hervorgerufen durch die Zeitbedürfnisse bei gegenwärtigem Anwachsen des internationalen Verkehrs in Handel und Wandel, zumal seit dem Zutritt der Kolonialpolitik, was in gutem theo⸗ retischen Deutsch bedeutet: In der Ethnologie vereinigen sich eine Reihe der bedeutungsvollsten und weittragendsten Probleme in der Kulturgeschichte der Menschheit, da sich der Blick erweitert über die Erde hinaus und die gesammten Varietäten, unter denen auf ihr das Menschengeschlecht zur Erscheinung gelangt, neben derjenigen Phase der Kulturgeschichte, welcher wir selbst angehören in einheimischem Civilisationskreis. Eben deswegen (und nicht unzutreffend!) wollen Manche sie auch „Sociologie“ nennen; denn tief greift sie hinein in soziale Fragen und in nationale: sie arbeitet mit an der Lösung internationaler Aufgaben, im Sinne der gegenwärtig herrschen⸗ den Zeitrichtung. Um solcher Mitarbeit willen wird sie ge⸗ stützt und getragen von der gebietenden Staatsmacht, „welche gegen⸗ wärtig von Deutschland aus das Gleichgewicht erhält im Völkerrath“ und die ihr auch in der Reichshauptstadt ihren Tempel erbaut hat. Und zu solcher Mitarbeit will aufrufen und anregen das vorliegende inhaltschwere Werk, welches „unter Rücksichtnahme auf Klima und Acclimatisation sich auf dem Boden der geographischen Provinzen bewegt“, den geographisch⸗historischen für den anthropologischen Kreis.

Katechismus der künstlichen Fischzucht und der Teichwirthschaft. Wirthschaftslehre der zahmen Fischerei von Eduard August Schroeder. Mit 52 in den Text gedruckten Ab⸗ bildungen. X und 168 Seiten. In Leinwand gebunden. Preis 2 50 ₰. Verlag von J. J. Weber in Leipzig. Die künstliche Fischzucht in allen ihren Abstufungen, Befruchtung, Brütung und Ernährung, wie wir sie in diesem Katechismus kennen lernen, hat eine hohe wirthschaftliche Bedeutung, denn wir sehen heute durch künstliche Befruchtung und die durch den Menschen unterstützte Brütung von Fischlaich die Bevölkerung künstlicher Wasserbecken in so mannigfaltigen Arten und an so verschiedenen Orten entstehen, daß oft die früher seltensten Fische örtlich keine Seltenheit mehr sind. Fast jedes Dorf, jedes Gut, ja jedes Gehöft hat seinen größeren oder kleineren Tümpel oder Weiher, der förmlich dazu einlädt, ihn nicht unbenutzt liegen zu lassen, und ist daher ein zuverlässiger oder unbe⸗ fangener Rathgeber für jene, welche die zahme Fischerei als gewinn⸗ bringendes Unternehmen oder aus Vorliebe pflegen wollen, zu be⸗ grüßen. Wir sind überzeugt, daß dieser Katechismus der Fischzucht, dessen zahlreiche, vortreffliche Abbildungen zur Verdeutlichung des Inhalts wesentlich beitragen, den Interessenten die besten Dienste leisten wird.

„Erlöst“ betitelt der Damenliebling Villamaria eine spannend geschriebene Novellette, die dem XVI. Jahrgang von A. Haack's Damenkalender für 1890 eingefügt ist. Neben der bekannten reichen Ausstattung in Goldpressung und Goldschnitt bietet dieser Kalender gleichzeitig den Damen die übersichtlichste Einrichtung eines Notiz⸗ und Tagebuchs. Ein schelmisches Genre⸗ bild, in Lichtdruck ausgeführt, gereicht dem kleinen Almanach zur Zierde, sodaß derselbe auch in diesem Jahre wiederum eine hervor⸗ ragende Stellung in der Geschenkliteratur einnehmen wird. Im gleichen Verlage erschien ein höchst praktischer Comptoirkalender mit Geschäftsnotizen, sowie ein in Leder mit Messingecken gebundener Portemonnaie⸗Kalender.

Illustrirte Zeitung. Die am 9. November d. J. erschie⸗ nene Nr. 2419 enthält folgende Abbildungen: Kronprinz Konstantin von Griechenland und seine Gemahlin, Sophie, geborene Prinzessin von Preußen. Daniel Sanders. Die Uniformirung und Ausrüstung der deutschen Schutztruppe für das südwestafrikanische Schutzgebiet. Originalzeichnung von H. Lüders. Die Kaiserreise nach Athen: Die Durchfahrt des Kaiserlichen Geschwaders durch die Straße von Messina. Nach der Natur gezeichnet von E. Stoltenberg⸗Lerche. Eine Künstlerin ohne Arme (Frl. Aimée Rapin). Herbstreigen. Gemälde von Gabriel Max. Nach einer Photographie der Photographischen Union in München. (Zweiseitig.) Johann Jakob v. Tschudi, am 8. Oktober. Richard Gosche, am 29. Oktober. Die Kaiserreise nach Konstantinopel. 5 Abbildungen. Nach photo⸗

raphischen Aufnahmen von Abdullah Froères in Konstantinopel. leußere Ansicht des Palais de Reception, Wohnung des Deutschen Kaiserpaares in Konstantinopel. Der große Korridor im Palais de Reception in Konstantinopel. Salon in der Wohnung des Kaisers im Palais de Reception in Konstantinoßel. Der große Speisesaal im Palais de Reception in Konstantinopel. Der Palast Yildiz, die Residenz des Sultans Abdul⸗Hamid, und die Moschee Hamidije in Konstantinopel. Aus der akademischen Kunstausstellung in Berlin: In der Noth fängt der Teufel Fliegen. Bronzefigur von August Sommer. Moden: Morgentoilette aus lachsrosa Surah und weißen Spitzen. Einzelpreis dieser Nummer 1

Der Redaktion des „Reichs⸗ und Staats⸗ Anzeigers“ sind folgende Druckschriften zugegangen:

Die Sozialdemokratie und deren Bekämpfung. Eine Studie zur Reform des Sozialistengesetzes von W. Kulemann, Amtsrichter

in Braunschweig, Mitglied des Reichstages. Carl Heymann's Verlag.

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Berlin. 1890. Arbeit und Boden. litischen Oekonomik Berlin 1889. Erklärung des farbigen Notensystems mit kleinen Uebungsstücken. Beweis, daß ein Spielen nach farbigen Noten in ungeahnt kurzer Zeit, eventuell in einigen Minuten sowohl von

Kritik der theoretischen po⸗ von Otto Effertz. Puttkammer & Mühlbrecht.

Spielern wie Nichtspielern zu erlernen ist. Von Ch. A. B. Huth. Hamburg. Verlagsanstalt und Druckerei Aktien⸗Gesellschaft (vormals X. F. Richter). Hamburg. 1888. Die Stellung der modernen Orgel zu Seb. Bach's Orgelmusik. Unter Zugrundelegung eines am 2. April 1889 im Berliner Organisten⸗Vereine gehaltenen Vortrages beleuchtet von Otto Dienel, Königl. Musikdirektor am Königl. Seminar für Stadtschullehrer, Organist an St. Marien in Berlin. Druck von A. Ostrowski. Berlin. 1889. Die Erziehung der Gegenwart. Beiträge zur Lösung ihrer Aufgabe mit Berücksichtigung von Fr. Fröbel's Grundsätzen. Begründet von B. von Marenholtz⸗ Bülow. Organ des „Allgemeinen Erziehungs⸗Vereins“ und des „Frauen⸗Vereins für Verbesserung der häuslichen Erziehung“. Neue Folge. XVII. Jahrgang. Nr. 18. Redaktion: H. Kühn, Dresden⸗A. Römische Kämpfe und Gelüste. Ein dringlicher Mahnruf an das evangelische Deutschland von H. Wegener. Carl Manz. Hannover⸗Linden. 1889. Verhandlungen des Vereins zur Be⸗ förderung des Gewerbefleißes. 1889. VI., VII. und VIII Heft. Bern⸗ hard Simon. Berlin. 1889. Die Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 nebhst I. Gesetz, betreffend die Geschäftsfähigkeit Minderjähriger und die Aufhebung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Vom 12. Juli 1875. II. Hinterlegungsordnung. Vom 14. März 1879. Text⸗Ausgabe mit erläuterndem Vorwort und voll⸗ ständigem Sachregister. 29 Auflage. Franz Vahlen. Berlin. 1889. Deutsche Reichs⸗Konkursordnung, erläutert von Dr. G. v. Wilmowski, Geheimem Justizrath. 4. verbesserte Auflage. 3. Liefe⸗ rung (Schluß). Franz Vahlen. Berlin. 1889. Das Konkurs⸗ verfahren nach der Reichs⸗Konkursordnung vom 10. Februar 1877 an einem Rechtsfalle dargestellt von Dr. G. v. Wilmowski, Geheimem Justizrath. 5. verbesserter Abdruck. Franz Vahlen. Berlin. 1889. Grundriß zu rechtswissenschaft⸗ lichen Vorlesungen an der Königlichen Forstakademie zu Eberswalde. Von Dr. Justus Olshausen, Kammergerichts⸗ Rath. Zweites Heft. Civilrecht. Franz Vahlen. Berlin. 1889. Lehrbuch des Preußischen Verwaltungsrechts. Von G. A. Grotefend. Lieferung 1. Carl Habel (C. G. Lüderitz sche Verlagsbuchhandlung). Berlin 1889. Das Reichsgesetz, be⸗ treffend die Invaliditäts⸗ und Altersversorgung vom 22. Juni 1889. Erläutert von Dr. jur. Richard Freund, Magistrats⸗ Assessor zu Berlin. J. J. Heine’'s Verlag Berlin 1890. An⸗ nalen des Deutschen Reichs für Gesetzgebung, Verwaltung und Statistik. Staatswissenschaftliche Zeitschrifft und Materialiensamm⸗ lung. Herausgegeben von Dr. Georg Hirth und Dr. Max Sevrdel. 22. Jahrgang. Heft 8, 9 und 10. Georg Hirth. München und Leipzig. Die Gemeindebesteuerung im Ksönigreich Sachsen. Von H. A. von Bosse, Geheimem Regierungs⸗Rath. Roßberg'sche Buch⸗ handlung. Leipzig 1890. rundriß des Prozeß⸗ und Zwangsvollstreckungs⸗Verfahrens nach der Deutschen Civil⸗ prozeßordnung mit Beispielen. Von Willenbücher, Landgerichts⸗ Direktor. H. W. Müller. Berlin 1889. Die Wirkungen des Krankenkassengesetzes mit besonderer Berücksichtigung der Krankenkassen der Stadt Minden. Von Rägôczv, Syndikus der Handelskammer zu Minden. J. C. C. Bruns. Minden 1889. Das österreichische Warrantrecht unter Berücksichtigung eines für Deutschland zu schaffenden Warrantgesetzes. Von A. Simonson, Amtsrichter in Luckenwalde. Franz Vahlen. Berlin 1889. Ent⸗ scheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen. Bearbeitet und herausgegeben von Wohlers, Geheimem Ober⸗ Regierungs⸗Rath, Mitglied des Bundesamts für das Heimathwesen. eft XXI, enthaltend die seit dem 1. September 1888 bis zum 1. September 1889 ergangenen wichtigeren Entscheidungen. (Mit einem die 21 Hefte umfassenden alphabetischen Sachregister.) Franz Vahlen. Berlin 1889. Encyklopädie der Rechtswissen⸗ schaft in systematischer Bearbeitung. Herausgegeben unter Mit⸗ wirkung vieler Rechtsgelehrter von Dr. Franz von Holtzendorff, vor⸗ mals Professor der Rechte in München. Fünfte, umgearbeitete und vermehrte Auflage. 1. Lieferung. Duncker u. Humblot. Leipzig 1889. 53. Lagerkatalog von Karl W. Hiersemann in Leipzig, Königs⸗ straße 2. Portugiesische und spanische Sprache, Literatur und Geschichte. 159. Antiquarischer Katalog von Otto Harrassowitz, Buchhandlung und Antiquariat in Leipzig, Querstraße 14. Neueste Erwerbungen aus dem Gebiete der Linguistik. Supplement zu Katalog 153 156. 27. Lagerkatalog der Roßberg 'schen Buch⸗ handlung in Leipzig, ive zsstraße 5 (Staats⸗ und Rechts⸗ wissenschaft). Lagerkatalog von Joseph Baer u. Co., Buch⸗ händlern und Antiquaren in Frankfurt a. M., Roßmarkt 18, am Gutenberg⸗Monument. 249 Nordwestdeutschland: Braunschweig, Hannover, Lippe, Oldenburg, Bremen, Hamburg, Lübeck, Mecklenburg, Schleswig⸗Holstein, Lauenburg, 1889. 250 Geschichte Frankreichs seit der Revolution. Histoire de France depuis la Révolution 1889. Antiquarisches Bücherlager von Kirchhoff u. Wigand in Leipzig, Marienstraße 19. Nr. 838 Klassische Philologie und Alterthumskunde. Nr. 83 Theologie. Nr. 840 Philosophie. Freimaurerei. Pädagogik. Deutsche Medizinal⸗Zeitung, Centralblatt für die Gesammt⸗ interessen der medizinischen Praxis, herausgegeben von Dr. Julius Großer in Prenzlau; Verlag von Eugen Großer in Berlin SW. X. Jahrgang. Nr. 88. Deutsche landwirthschaftliche Genossenschaftspresse, Fachzeitschrift für das landwirthschaft⸗ liche Genossenschaftswesen, herausgegeben von Kreisrath Haas in Offenbach a. M. XVI. Jahrgang. Nr. 10. Sportwelt, her⸗ ausgegeben von Georg Ehlers und Franz von Wedell. III. Jahrgang. Nr. 114. Berliner Thierärjtliche Wochenschrift, redigirt von Dr. W. Dieckerhoff und Dr. R. Schmaltz. Verlag von Th. Chr. Fr. Enslin (Richard Schoetz) Berlin NW. V. Jahrgang. Nr. 44.;

vraneen.

Handel und Gewerbe.⸗

Die „Zeitschr. für Spirit.⸗Ind.“ theilt folgenden Bericht über den Handel mit Stärke nach Mittheilungen der Vertrauens⸗ männer in der Zeit vom 6. bis 12. November 1889 mit: Im Laufe der verflossenen Berichtswoche sind die nachstehenden Abschlüsse in Kartoffelfabrikaten bekannt gegeben. Es wurden verkauft an: Kar⸗ toffelmehl und trockener Kartoffelstärke: 100 Sack prima zu 15,25 per sofort ab Station an der Bahnstrecke Stargard⸗ Posen; 200 Sack prima zu 15,20 November⸗Lieferung und 200 Sack prima zu 15,20 Dezember⸗Lieferung, beides frei Station an der Bahnstrecke Schwiebus— Frankfurt a. O.; 300 Sack prima zu 15 ℳ, Lieferung bis Neujahr, frei Oderstation im Reg.⸗Bez. Frank⸗ furt; 100 Sack prima zu 16 frei Station an der Bahnstrecke Oebisfelde —Salzwedel, prompte Lieferung, netto Kassa; 50 Sack prima zu 17,25 und 50 Sack zu 16,25 ℳ, prompte Lieferung gegen Kassa, beides frei Station an der Bahnstrecke Magdeburg Halberstadt; 100 Sack prima zu 16,25;ℳ ab Station an der Bahn⸗ strecke Salzwedel —Uelzen, Lieferung sofort, Provision 1 %; 600 Sack prima, Lieferung März⸗Oktober 1890, und 500 Sack prima, prompte Lieferung, beides zu 16 ab Station an der Bahnstrecke Rathenow —Stendal; feuchter Kartoffelstärke: 700 Sack zu 7,70 frei Station an der Bahnstrecke Berlin Frankfurt a. O.

Dem Geschäftsbericht der Berliner Weißbierbrauerei, Aktiengesellschaft vormals F. W. Hilsebein, für das Jahr 1888/89 entnehmen wir Folgendes: Trotz der in diesem Jahre er⸗ zielten besseren Ausbeute und größeren Absatzes (bei nur 150 Ctr. größerem Malzverbrauch verkaufte die Gesellschaft 1074 t mehr als im vorigen Jahre) ist der diesjährige Bruttogewinn ein kleinerer als der des Vorjahres. Der sich pro 1888/89 ergebende Bruttogewinn beträgt 121 193 ℳ, der nach entsprechenden Abschreibungen, Reserve⸗ dotirung u. s. w. zur Vertheilung einer Dividende von 6 % ansreicht. Da der Vorbesitzer der Brauerei, F. W. Hilsebein, für die ersten beiden Geschäftsjahre

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