1890 / 61 p. 20 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 08 Mar 1890 18:00:01 GMT) scan diff

§§. 1, 3 Abs. 2, 4 Abs. 1). Jede in Betracht zu ziehende Beschäftigung muß jedoch in die Zeit nach Vollendung des 16. Lebensjahres fallen (§. 1), und der Beschäftigte darf während der Beschäftigung nicht bereits nahezu

rwerbsunfähig, d. h. derart in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt gewesen sein, daß er in Folge seines körperlichen oder geistigen Zustandes dauernd nicht mehr im Stande war, durch eine seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohn⸗ arbeit mindestens ein Drittel des für den Beschäftigungsort nach §. 8 des Krankenversicherungsgesetzes festgesetzten orts⸗ üblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter zu verdienen (§. 4 Abs. 2).

II. Die Nachweise, welche für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Sicherung von Invaliden⸗

oder Altersrenten von Wichtigkeit werden können, sind

folgende: 1) Der Nachweis über die Dauer jeder unter Ziffer I allenden Beschäftigung, welche in der Zeit nach dem 1. Januar 1886 schon von diesem Zeitpunkt ab können derartige Nachweise möglicherweise nützlich sein oder doch vom November 1886 ab bis zu dem Tage, mit welchem das Gesetz demnächst in Kraft treten wird, ausgeübt worden ist, weil hiervon der Anspruch auf Invaliden⸗ oder Altersrenten abhängig sein kann; 2) in solchen Fällen, in denen die Beschäftigung in einem festen Arbeits⸗ oder Dienstverhältniß zu einem be⸗ stimmten Arbeitgeber bestanden hat, aber zeitweise unterbrochen und demnächst wieder aufgenommen worden ist, ein besonderer Nachweis auch über die Dauer dieser Unterbrechung, weil die letztere, wenn sie nur nicht über 4 Monate im Jahr betragen hat, als Beschäftigungszeit mit⸗ gerechnet wird. Diese Bestimmung kommt insbesondere den ogenannten „Saisonarbeitern“ zu statten, d. h. solchen Personen, deren Beschäftigung, wie z. B. diejenige der Maurer, Winzer u. a., hrer Natur nach in gewissen Zeiten des Jahres Unter⸗ rechungen erleidet. Stehen solche Personen zu bestimmten

Arbeitgebern in festem Arbeitsverhältniß, sodaß sie nach solchen Unterbrechungen regelmäßig in die Arbeit bei ihm zurückkehren, so werden diese Zwischenzeiten, soweit sie im Jahr nicht über 4 Monate betragen haben und nicht durch anderweite Lohnarbeit ausgefüllt worden sind, als Beschäf⸗ tigungszeit mitgerechnet.

8 Wichiig sind ferner:

3) Für alle diejenigen Personen, welche am 1. Januar 1890 das 59. Lebensjahr schon zurückgelegt haben, Nachweise über die Höhe des Lohnes, welchen sie in ihren verschiedenen Arbeits⸗ oder Dienstverhältnissen seit dem 1. Ja⸗ nuar 1888 bezogen haben, weil von der durchschnittlichen Höhe dieses Lohnes für sie die Höhe der Altersrente abhängt;

4) Nachweise über die Dauer jeder mit Erwerbs⸗ unfähigkeit verbundenen Krankheit, durch welche

Jemand nach dem 1. Januar 1886 (oder doch November 1886) verhindert worden ist, eine berufsmäßige Beschäftigung der unter Ziffer I gedachten Art, welche er damals nicht lediglich vorübergehend aufgenommen hatte, fortzusetzen, wenn eine solche Krankheit mindestens 7 auf einander folgende Tage gedauert hat. Ausgenommen sind jedoch solche Krankheiten, welche der Betheiligte sich vorsätzlich oder bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Verbrechens, durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder durch geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen hat, denn derartige Krankheiten gelten niemals als Beitragszeit;

5) Nachweise über jede militärische Dienstleistung im Heere oder in der Marine, zu welcher Jemand nach dem 1. Januar 1886 (oder doch November 1886) Behufs Erfüllung der Wehrpflicht herangezogen ist, wenn er durch dieselbe ver⸗ hindert worden ist, eine berufsmäßige Beschäftigung der unter Ziffer I gedachten Art, welche er damals nicht lediglich vor⸗ übergehend aufgenommen hatte, fortzusetzen.

Von diesen Nachweisen sollen diejenigen über militärische Dienstleistungen (5) durch die Militärpapiere geführt werden. Die übrigen Nachweise müssen in der Regel durch besondere Bescheinigungen geführt werden, welche gebühren⸗ und stempelfrei sind und die sich Jedermann ohne große Mühe ausstellen lassen kann. Dies ergiebt sich aus Folgendem:

Zu 1. Der Nachweis einer versicherungspflichtigen Be⸗ schäftigung (vergl. Ziffer I) und ihrer Dauer kann auf zweierlei Weise geführt werden:

entweder durch eine Bescheinigung der unteren Ver⸗ waltungsbehörde desjenigen Orts, an welchem die Be⸗ schäftigung stattgefunden hat. Handelt es sich um eine Beschäftigung als Seemann auf deutschen Seeschiffen, so tritt an die Stelle der unteren Verwaltungsbehörde im Inlande das Seemannsamt des Heimathhafens des betreffenden Schiffs. Als untere Verwaltungs⸗ behörden sind die Ortspolizeibehörden und die Vorstände der Gemeinden bestellt;

oder durch Bescheinigungen des betreffenden Arbeit⸗ gebers, welche aber von einer öffentlichen Behörde beglaubigt sein müssen.

Wer in der ganzen Zeit, über welche er Nachweise bei⸗ bringen will, nur bei einem Arbeitgeber oder bei wenigen beschäftigt gewesen ist, braucht sich nur von diesem Arbeit⸗ geber oder, wenn es mehrere sind, von jedem derselben eine Bescheinigung, in welcher Anfang und Ende der Beschäftigung bei ihm nach dem Datum angegeben sind, ausstellen und die Unterschrift von dem Gemeindevorsteher oder der Polizei⸗ oder einer anderen öffentlichen Behörde beglaubigen zu lassen.

Hat Jemand aber in der Zeit, über welche er Nachweise

haben will, bei einer größeren Zahl von Arbeitgebern in Be⸗ schäftigung gestanden, so wird er wohl thun, die Bescheinigungen