1) eine Lebensbeschreibung des Bewerbers, aus welcher
der Gang seiner künstlerischen Ausbildung ersichtlich ist;
2) Zeugnisse darüber, daß der Bewerber ein Preuße ist und daß derselbe das 35. Lebensjahr nicht überschritten hat;
3) einige Studien, insbesondere Kompositions⸗ Skizzen eigener Erfindung, aus denen der Grad der künst⸗ lerischen Ausbildung und namentlich ersichtlich ist, daß der Bewerber ein Bild selbständig zu malen im Stande ist.
Nach Prüfung dieser Vorlagen entscheidet der unter⸗ zeichnete Senat über die vorläufige Zulassung der Bewerber zur Konkurrenz und macht ihnen darüber Mittheilung.
Am Montag, den 2. Juni d. J., Morgens 8 Uhr, wird den zugelassenen Bewerbern zum Zweck der Vorprüfung eine Aufgabe gestellt (Malen eines Aktes), welche unter Klausur im hiesigen Königlichen Akademie⸗Gebäude bis zum Sonn⸗ abend, den 7. Juni d. J., Abends, zu bearbeiten ist. Nach Beurtheilung dieser Arbeit durch den Senat wird Denjenigen, welche zur Fortsetzung der Konkurrenz zugelassen werden, am Mittwoch, den 11. Juni d. J., Morgens 9 Uhr, das Thema der Hauptaufgabe mitgetheilt. Eine Farbenskizze zur Lösung dieser Aufgabe ist in den sechs folgenden Tagen ebenfalls unter Klausur im hiesigen Akademie⸗Gebäude anzu⸗ fertigen, und bleibt diese Skizze im Wesentlichen für die spätere Ausführung maßgebend. Die Entscheidung darüber, welche Bewerber auf Grund der bisher gefertigten Arbeiten zur vollständigen Ausführung der Haupt⸗ aufgabe zuzulassen sind, erfolgt bis spätestens zum 20. Juni d. J. Die sodann ebenfalls unter Klausur auszuführenden Gemälde müssen bis zum 18. Oktober d. J., Abends 6 Uhr, an den Inspektor der Königlichen Akademie der Künste hier⸗ selbst abgeliefert werden. Den außerhalb Berlins wohnhasften Bewerbern wird gestattet, diese letztere Hauptaufgabe je nach ihrer Wahl auch bei einer der übrigen preußischen Kunst⸗ Akademien in Düsseldorf, Kassel oder Königsberg unter amt⸗ lich überwachter Klausur auszuführen, sodaß die auswärtigen Theilnehmer an der Konkurrenz nur während des Zeitraumes vom 2. bis 17. Juni d. J. in Berlin anwesend zu sein brauchen.
Die Zuerkennung des Preises erfolgt in der zweiten Hälfte des Oktober d. J.
Der Preis besteht in einem Stipendium von sechstausend Mark zu einer Studienreise nach Italien auf zwei hinter ein⸗ ander folgende Jahre nach Maßgabe eines besonderen Regle⸗ ments, und außerdem in einer Entschädigung von sechshundert Mark für die Kosten der Hin⸗ und Rückreise.
Berlin, den 27. März 1890.
Der Senat der Königlichen Akademie der Künste, Sektion für die bildenden Künste. C. Becker.
8 Justiz⸗-Ministerium. Der Rechtsanwalt Dr. Karl August Rudolf Max Naumann in Herzberg a. H. ist zum Notar für den Bezirk des Landgerichts zu Göttingen, mit Anweisung seines Wohn⸗ sitzes in Herzberg a. H,
der Rechtsanwalt Hager in Elmshorn zum Notar für den Bezirk des Ober Landesgerichts zu Kiel, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Elmshorn,
der Rechtsanwalt Schulze in Storkow zum Notar für den Bezirk des Kammergerichts, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Storkow,
der Rechtsanwalt Terfloth in Liebenburg zum Notar für den Bezirk des Landgerichts zu Hildesheim, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Liebenburg, und
der Rechtsanwalt Hoffmeister in Lauban zum Notar für den Bezirk des Ober⸗Landesgerichts zu Breslau, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Lauban, ernannt worden.
.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 5. April.
Se. Majestät der Kaiser und König nah am Gründonnerstag Nachmittags noch den Vortrag des Reichs⸗ kanzlers, Generals von Caprivi entgegen und besuchten darauf mit Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin die Liturgische Andacht im Dom.
Am gestrigen Charfreitag Vormittags wohnten Beide Majestäten dem Gottesdienst im Dome bei.
Heute hörten Se. Majestät der Kaiser und König von 11 ½ Uhr ab den Vortrag des Chefs des Militärkabinets und nahmen um 1 Uhr militärische Meldung entgegen.
111“
Der Kaiserliche Gesandte in Bern, Wirkliche Geheime Legations⸗Rath Kammerherr von Bülow hat einen ihm Allerhöchst bewilligten Urlaub angetreten. Während der Abwesenheit desselben fungirt der Legations⸗Sekretär von Müller als Geschäftsträger.
Der Kaiserliche Gesandte am Königlich belgischen Hofe, Wirkliche Geheime Rath Graf von Alvensleben hat einen kurzen Urlaub angetreten. Während der Abwesenheit desselben fungirt der Legations⸗Rath Graf von Metternich als Geschäftsträger.
Der Kaiserliche Gesandte von Bergen in Guatemala hat einen ihm Allerhöchst bewilligten längeren Urlaub an⸗ getreten.
Zur Abstattung persönlicher Meldungen sind hier ein⸗ getroffen: der General⸗Lieutenant von Schaumann, Com⸗ mandeur der 11. Division, der General⸗Lieutenant von See⸗ beck, Commandeur der 16. Division, und der General⸗ Lieutenant von Westernhagen, Commandeur der 13. Division.
Das Uebungs⸗Geschwader, bestehend aus S. M. Panzer⸗ schiffen „Kaiser“ (Flaggschiff), „Deutschland“, „Preußen“, „Friedrich der Große“ und S. M. Kreuzer⸗Korvette „IJrene“, Geschwader⸗Chef Contre⸗Admiral Hollmann, ist am 3. April cr. in Cadix eingetroffen und beabsichtigt, am 9. April die Reise fortzusetzen. v11“
—
Wiesbaden, 3. April. (Wiesb. Presse.) Die Prin⸗ zessin Marie von Sachsen⸗Meiningen traf gestern zum Kurgebrauch hier ein. Auch der Erzherzog Franz Salvator kam gestern zum Besuche der Kaiserin Elisabeth und der Erz⸗ herzogin Valerie hier an.
Sigmaringen, 3. April. (W. T. B.) Der Prinz und die Prinzessin Friedrich von Hohenzollern sind heute aus Kassel hier eingetroffen.
Bayern. “
München, 3. April. Die Regelung der Altkatho⸗ likenfrage ist, wie schon gemeldet, durch Allerhöchste Ent⸗ scheidung Sr. Königlichen Hoheit des Prinz⸗Regenten zunächst für die in der Münchener Erzdiözese wohnenden Alt⸗ katholiken in der Weise erfolgt, daß denselben die Rechte einer Privatkirchengesellschaft nach Maßgabe der Bestim⸗ mungen des Religionsedikts bewilligt worden sind. Die „Allg. Ztg.“ bemerkt dazu:
Das „Religionsedikt“, d. h. das Edikt über die äußeren Rechts⸗ verhältnisse der bayerischen Staatsbürger in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften, bildet eine ergänzende Beilage zur Ver⸗ fassungsurkunde vom 26. Mai 1818. Danach können neben den im Königreich bestehenden drei christlichen Glaubensbekenntnissen, welche als öffentliche Kirchengesellschaften gleiche bürgerliche und politische Rechte genießen, durch Königliche Genehmiguag auch Privatkirchengesell⸗ schaften aufgenommen werden, denen die freie Ausübung ihres Privatgottesdienstes gestattet ist, denen aber die Auszeichnungen und Vorzüge der öffentlichen Religionsgesellschaften vorenthalten bleiben. Insbesondere dürfen sich die Privatkirchengesellschaften der Glocken nicht bedienen und die von ihnen zur Feier ihrer Religionshandlungen bestellten Personen genießen als solche nicht die besonderen Ehrenrechte der Geistlichen der drei öffentlichen Kirchengesell schaften. Die gottesdienstlichen Zu⸗ sammenkünfte, die Ausübung ihrer Religionsgebräuche und alle inneren Kirchenangelegenheiten: Glaubenslehren, Kirchendisziplin, Religionsunterricht, geistliche Amtsführung, Gerichtsbarkeit in rein geistlichen Sachen, sind auch den genehmigten Privatkirchengesell⸗ schaften zur selbständigen Ordnung freigegeben, natürlich nur unter der obersten Aufsicht des Staats und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestim⸗ mungen über die Verhältnisse der im Staate aufgenommenen Kirchengesell⸗ schaften zur Staatsgewalt. Zu diesen gesetzlichen Bestimmungen gehört be⸗ kanntlich einerseits das Recht der Staatsgewalt, von demjenigen, was in den Versammlungen gelehrt und verhandelt wird, Kenntniß einzu⸗ ziehen, andererseits die Verpflichtung der geistlichen Obrigkeiten, ihre Anordnungen nicht ohne vorherige Königliche Genehmigung zu publi⸗ ziren und zu vollziehen. Glaubensgesetze gegen ihre Mitglieder mit äußerem Zwange geltend zu machen, ist nach bayerischem Verfassungs⸗ rechte keine Kirchengesellschaft befugt.
Auf die am 16. März an das Königliche Staats⸗ Ministerium des Innern für Kirchen⸗ und Schulangelegen⸗ heiten gerichtete Eingabe des Ausschusses des alt⸗ katholischen Landesvereins hatte das Ministerium unter dem 24. d. M. mit folgender, von Dr. Freiherrn von Lutz gezeichneten Entschließung geantwortet:
„Der Ausschuß des baverischen altkatholischen Landesvereins hat in seiner an das unterzeichnete Königliche Staats Ministerium ge⸗ richteten Eingabe vom 16. d. M. die Bitte gestellt, es möchte den hiesigen Altkatholiken bis zur endgültigen Regelung ihrer künftigen rechtlichen Stellung gestattet werden, in der bisherigen Weise ihren Gottesdienst, sowie die kirchliche Bestattung von Leichen altkatholischer Glaubensgenossen fortzusetzen. Das unterzeichnete Königliche Staats⸗ Ministerium verkennt zwar keineswegs, daß dem vorliegenden Gesuche erhebliche Gründe der Billigkeit empfehlend zur Seite stehen; gleichwohl ist dasselbe im Hinblicke auf §§. 2, 3, 26 und 27 der II. Verfassungsbeilage nicht in der Lage der obigen Bitte stattzu⸗ geben. Denn in den eben genannten verfassungsmäßigen Bestim⸗ mungen sind die Rechte, welche den Unterthanen in Bezug auf die Ausuübung ihrer Religion zukommen, in bindender Weise umschrieben und begrenzt, und der Staatsregierung steht es nicht zu, einer Anzahl von Stastsangehörigen von den verfassungsmäßigen Normen abweichende Bewilligungen, wenn auch nur vorüber⸗ gehend, zu ertheilen. Die einzige Form, in welcher die Staatsregie⸗ rung die gemeinschaftliche Ausübung der Religion und die Ab⸗ haltung öffentlicher Gottesdienste gestatten kann, ist die Anerkennung als Kirchengesellschaft. Zu einer solchen Verfügung zu Gunsten der Altkatholiken sind aber dermalen die erforderlichen thatsächlichen Voraussetzungen nicht gegeben. Die Staatsregierung wird, wenn ihr ein mit den vorschriftsmäßigen Belegen versehenes Gesuch der Alt⸗
katholiken um Aufnahme als Privatkirchengesellschaft — denn nur
eine solche Maßnahme wird in Betracht gezogen werden können — in Vorlage gekommen sein wird, ein solches Gesuch Behufs thunlichster Fernhaltung von Gewissensbeschwerungen auf Seiten der Betheiligten förderlichst bescheiden.“
Das betreffende Gesuch ist dann unter dem 27. März an das Staats⸗Ministerium des Innern für Kirchen⸗ und Schul⸗ angelegenheiten abgesandt worden.
— Dem Landtage ist ein Nachtrag zu dem Ent⸗ wurf des Gesetzes über den Bedarf für Erweiterungs⸗, Ergänzungs⸗ und Neubauten auf den in Betrieb befindlichen Staatseisenbahnen, sowie ein Nachtrag zum Entwurf des Finanzgesetzes für die XX. Finanz⸗ periode zugegangen.
Baden.
Karlsruhe, 2. April. (Karlsr. Ztg.) Heute Nach⸗ mittag trafen Ihre Königlichen Hoheiten der Erbgroßherzog und die Erb großherzogin aus Freiburg in Karlsruhe ein, um bis nach Ostern hier zu verweilen.
Großbritannien und Irland.
London, 5. April. (W. T. B.) Angesichts der Aus⸗ lassungen Stanley's und Samuel Baker'’'s über die Expedition unter Emin Pascha sagt die „Times“: Jede Ausdehnung des friedlichen Zwischenverkehrs Seitens der Deutschen erleichtere die Aufgabe Englands. Hoffentlich werde es daher Emin gelingen, freundliche Beziehungen in jedem Theile der legitimen deutschen Sphäre herzustellen.
Nach einem Telegramm der „Times“ aus Shanghai, vom gestrigen Tage, hat der englische Gesandte in Peking am 31. März die Konvention, betreffend die Eröffnung der Stadt Tschung⸗king am oberen Jangetse⸗ kiang, für den Fremdenverkehr unterzeichnet.
— (A. C.) Am 2. d. M. ist die Panzer⸗Fregatte „Trafalgar“ in Portsmouth als Flaggschiff des vom Contre⸗Admiral Lord Walter Kerr befehligten Mittel⸗ meer⸗Geschwaders in Dienst gestellt worden. Der „Trafalgar“ ist das größte Schiff der britischen Kriegsmarine. Es hat ein Deplacement von nicht weniger als 12 000 Tons und eine Besatzung von 550 Mann. 8
Frankreich. 8 Paris, 5. April. (W. T. B.) In Folge eines Ueber⸗ einkommens zwischen den Ministern des Krieges, des Auswärtigen, der Marine und des Handels und dem Unter⸗Staatssekretär der Kolonien beschloß die
Regierung die nothwendigen hinderung der Landung vo Dahomey zu treffen. Bayol ist zur Berichterstattung über Dahomey nach Paris berufen worden.
Der Minister⸗Präsident de Freycinet h . die Untersuchung über die Entstehung des Brandes der Militärbaracken von Commercy angeordnet.
Der Hammelauftrieb hat zu dem letzten Markte in La Villette eine derartige Zunahme erfahren, daß die Kri sis als beendet angesehen werden kann.
Cannes, 4. April. Pedro ist seit einigen Zustand des Ka Der Prinz von W
Maßregeln zur Ver von Waffen Der Gouverneur der Sklavenküste die Lage in
at telegraphisch
(W. T. B.) Der Kaiser Dom Tagen erkrankt, doch hat der zugezogene Kaisers für durchaus unbedenklich ales ist gestern hier angekommen und von den Großfürsten Michael und Georg von
Rußland auf dem Bahnhofe empfangen worden.
(W. T. B.) Die „Riforma“ meld bisherigen französischen Botschafter des in Anerkennung der erfolgreichen Be⸗ iehungen zwischen Frankreich und Großkreuz verliehen habe.
Rom, 4. April. daß der König dem Aeußeren Spuller i mühungen desselben, die Bez
Mauritius⸗ und Lazarus⸗Ordens selbe Blatt ist ermächtigt, formell für unbegründet zu er⸗ politische Persönlichkeit tragt habe, bei dem Deputirten, früheren Magliani Schritte zu thun, um ihn von seiner dermaligen oppositionellen Haltung abzubringen. sie wisse nicht, was an den geschrieben würden, wahr sei; das gesammte Kabinet nur
Finanz⸗Minister
ie „Riforma“ sagt: welche Magliani zu⸗ Crispi aber wolle, daß er und nach der von ihnen befolgten Verlockung und Pression, be⸗
Zeitungsstimmen.
In einem Rückblick auf die Kundgebungen am Geburts⸗ tage des Fürsten Bismarck bemerkt die „Karlsruher Zeitung“: . 1 “
„Unter dem ernsten Eindruck der Thatsache, daß Fürst Bismarck von der Stellung des ersten deutschen und preußischen Beamten zurückgetreten ist, hatte das deutsche Volk es als ein Herzens⸗ bedürfniß empfunden, seinem Danke für die Ruhmesthaten des Kanzlers öffentlichen Ausdruck zu geben, und aus dieser Stim⸗ mung der Ergriffenheit und der inneren Bewegung heraus ist die allgemeine Bismarck⸗Feier des gestrigen Tages (1. April) heraus⸗ gewachsen. Wenn ein Volk seine großen Söhne so ehrt, so ehrt es sich selbst, und alle die oft recht kleinlichen, gehässigen Parteikämpfe, in denen Fürst Bismarck zu Zeiten seine Kraft zersplittern mußte, verschwinden neben der großen, glänzenden Kundgebung des deutschen Volks an seinem Geburtstage. Die deutsche Nation faßte Alles, was ihr das Herz bewegt bei dem Gedanken an die großen schöpferischen Thaten des Fürsten Bismarck, zusammen in einem einmüthigen, laut und weithin tönenden Dank⸗ und Heilrufe für den Mann, der uns und den kommenden Geschlechtern stets wie eine kraftvolle Verkörperung des deutschen Einheitsgedankens vor Augen stehen wird. Es ist mehr als eine persönliche Huldigung, die der Feier des gestrigen Tages ihr Ge⸗ präge gab; diese Feier hat die Bedeutung einer großen Kundgebung des deutschen Nationalgefühls, der freudigen Begeisterung für die Größe des Vaterlandes gehabt, einer Kundgebung jenes starken und lebendigen Ein⸗ deitsgefühles, das wohl zuweilen in den Kämpren der Parteien nicht bemerk⸗ bar sein mag, aber doch stets wieder machtvoll und in ungeschwächter Kraft auflodert in großen und bedeutungsvollen Momenten. Die Nation, die gestern dem Fürsten Bismarck den Zoll darkbarer Ver⸗ ehrung entrichtete, wird für Kaiser und Reich stets zu jedem Opfer freudig bereit sein, das ihr der Gang der politischen Verhältnisse auf⸗ erlegen mag. In diesem Sinne wird die Feier des gestrigen Tages überall verstanden und gewürdigt werden.“
Politik, unabhängig von jeder urtheilt würden.
Das amtlich veröffentlichte Ergebniß der vom 1. Juli 1889 bis zum 31. der gleichen Periode in den Jahren 1888 und 1889 um 39 Millionen.
Steuern März 1890 überstieg das
Portugal. Die „Gaceta de
Lissabon, ;G 6 ung de
Portugal“ erklärt die Nachricht von der Umgesta Ministeriums für unbegründet.
Konstantinopel, 4. April. ( B.) Der ru Vertreter hat, wie die „Agence de Constantinople“ erfährt, der Pforte eine Note überreicht, in wel wird, daß die Türkei mit der Zahlung der Kriegskosten⸗ Entschädigung
cher ausgeführt
an Rußland Rückstande
bezüglichen Deckungsmittel seien unzureichend, scheine nothwendig, die Sache zu regeln. Regierung von der A abzuschließen, daß im Falle des Zustandekommens dieser Anleihe die er⸗ vorweg beglichen
S 1 die russische bsicht der Pforte, eine neue Anleihe
wähnten Rückstände von dem Anleihekapital
(W. T. B.) eputirten⸗ kammer nahm heute in dritter Lesung die Vorlage, erleihung der Konzession zur Vollendung des Kanals durch den Isthmus von Korinth an eine griechische Gesellschaft, an. ermächtigt, ein Kapital von fünf Millionen Francs in Aktien und eine Anleihe in Höhe von fünfzehn Millionen Francs aufzunehmen.
treffend di
Die neue Gesellschaft ist
Bulgarien.
(Meldung der „Agence Balcanique“.) Die Nachricht von der Abreise des hiesigen Vertreters Serbiens aus Sofia ist erfunden; unrichtig ist auch die Meldung von dem Abbruch der serbisch⸗bulga⸗ rischen Beziehungen.
Sofia, 3. April.
Amerika. .“ Staaten. ashington, Der Kongreß hat eine Resolution genehmigt, welche zu Gunsten der Ueberweisung von Differenzen zwischen den Vereinigten Staaten und anderen Län⸗ Schiedsgericht beigelegt werden können. übermittelt
Vereinigte
diplomatische Denkschrift der Präsident fremden Seemächten ins Einvernehmen zu setzen, behufs Bildung einer internationalen Meerespolizei. — Das Repräsentantenhaus hat die Vorlage für den Bau einer Brücke über den Fluß Hudson bei New⸗York genehmigt. b
La. Das „Reuter’'sche Bureau“ meldet aus Peking vom 4. April: Der Kaiser ist heute in Begleitung Li⸗ hung⸗Chang's und mit einem sehr großen Gefolge von hier abgereist, um die östlichen Mausoleen zu besuchen. Gefolge umfaßte mehr als 10 000 Personen. wird der Kaiser wieder in Peking eintreffen.
Egypt. (R. B.) Da die Antwor der französischen Regierung in Betreff der Konversion der egyptischen Schuld günstig lautete, so werden Palmer, finanzieller Beirath der egyptischen Regierung, und Tigrane Pascha, Unter⸗Staatssekretär des Aeußern, mit dem nächsten Postdampfer nach Paris abreisen, um über die Einzelheiten der Konversion Besprechungen zu pflegen.
4₰ Sansibar, englische Kreuzer „Brisk“ ging heute mit dem Konsul Euan Smith an Bord nach Mombasa ab. ist seit längerer Zeit in Folge von Ueberarbeitung leidend. Der Dampfer „Somali“ traf hierselbst mit 78 Sklaven ein, welche durch Boote des englischen Kreuzers „Conquest“ bei der Insel Pemba den Arabern abgenommen worden sind.
Egypten. Kairo, 3. April.
Sansibar.
Der Konsul
Parlamentarische Nachrichten.
6. Potsdamer Wahlbezirk Westhavelland-
dt Bran d ist bei der Stichwahl Hermes (deutschfreisinnig) mit 7117 gegen 6154 Stimmen, welche Ewald (Sozialdemokrat) Reichstages gewählt worden.
Brandenburg —
erhalten hat, zum Mitglied des
Ministerial⸗Blatt für diegesammte innere Verwal⸗ ung in den Königlich preußischen Staaten. Herausgegeben im Bureau des Ministeriums des Innern. Nr. 3. — Inhalt: I. Organisations⸗Sachen. A. Behörden und Beamte. Cirkular, betr. die Beschleunigung der Rückgabe von Militärpapieren an Militäranwärter. — Cirkular, betr. die Vollstreckung von Arrest⸗ strafen gegen Militärpersonen, welche im Civilverhältniß Staats⸗ beamte sind. — B. Geschäftsgang und Ressortverhältnisse. Verfügung, betr. die Liquiditung von Kosten, insbesondere Schreib⸗ gebühren in Verwaltungsangelegenheiten (Geschäftsgang der Ver⸗ waltungsbehörden). — Cirkular. betr. die Wahlperioden, welche für die auf Grund des §. 4 Ziffer 3 des Bauunfall⸗Versicherungsgesetzes für leistungsfähig erklärten Kommunalverbände errichtet sind. — Cirkular, betr. Veränderungen bei den Vermittelungsbehörden für die Besetzung der Subaltern⸗ und Unterbeamtenstellen bei den Reichs⸗ und Staatsbehörden mit Militäranwärtern. — II. Verwaltung der Kommunen, Kor ionen und Institute. Cirkular, betr. die Er⸗ theilung der genecrellen Genehmigung zu Gemeindebeschlüssen wegen Einführung von Abgaben für öffentliche Lustbarkeiten oder einer Hundesteuer. — Bekanntmachung, daß die Stadt Beuthen OSchl. einen eigenen Stadtkreis bildet. — III. Polizei⸗Verwaltung. A Im Allgemeinen. Erkenntniß. Die gerichtliche Verfolgung eines Polizei⸗ beamten auf Ersatz eines durch amtliche Verfügung ver⸗ ursachten Schadens ist nicht zulässig und der Kompetenz⸗Konflikt be⸗ gründet, wenn der Beamte bei Erlaß dieser Verfügung zwar in der Ermittelung des Thatbestandes geirrt, aber weder fahrlässig gehandelt, noch eine Amtsüberschreitung begangen hat. — Cirkular, betr. die Warnung vor der Auswanderung nach Brasilien. — B. Baupolizei. Cirkular, betr. die Anforderungen, welche in baulicher ꝛc. Beziehung an die Gast⸗ und Schankwirthschaften zu stellen sind. — C. Gefäng⸗ nißwesen, Straf⸗ und Besserungsanstalten. Cirkular, betr. die Ver⸗ wendung von Kokosnußbutter in den Speiseanstalten der Straf⸗ anstalten.
Bei der Enteignung eines Grundstücks können nach einem Urtheil des Reichsgerichts, V. Civ 8 23. November 1889, unter Umständen auch solche B eile f deren Fortdauer der Fxpropriat einen Rechtsanspruch nicht ha stellung der Ent⸗ eignungsentschädigung in Betracht gezegen werden, wenn eine be⸗ gründete Aussicht auf deren Fortdauer z it der Enteignung be⸗ steht, wodurch naturgemäß der Kaufwerth des Grundstücks beeinflußt wird. Geht aber diese Eigenschaft des Grundstücks in Folge der die Enteignung veranlassenden Anlage
auch bei der Abschätzung nicht berückst
—2*
*354 64 241 6 &ꝙ faktische Zustand zur Zeit der Ent
forderung zur A tein! tragspflicht), welche vom
Reichsgericht, ff b 3. Dezember 1889, in einer Strafsache wider R. u. Gen. i jaben Sinne entschieden worden, hat derselbe Strafse il i November/3. Dezember 1889 eine weitere scheidr ag: Der Bergmann K hatte si ie sich gleich ihm der Ausstandsbewegung ang en, nach em Zechenplatz der Zeche „ ich⸗Ernestine“ (Essen) begeben, um ie dortigen Arbeiter zur Niederlegung eit und zum Anschluß n die Ausständischen zu bestimmen. K. elbst heran an ie Kaue und rief der hier versammelten Belegschaft zu: damm mich: heute könnt ihr noch mal anfahren, morgen mehr.“ Von der aus 8 Str.⸗G.⸗B. wegen öffen Aufforverung zum Ungebdorsam gegen Gesetze gegen ihn erhobenen, Anklage wurde K. vom Landgericht Essen freigesprochen. Auf die vom Staatsanwalt eingelegte Revision hob das R⸗G. die frei⸗ sprechende Entscheidung des ichts auf, indem es begründend ausführte: „Der erste Richter die Folgerung, daß die Aufforde⸗ rung zur unzeitigen Einstellung Arbeiten eine Aufforderung zum Ungehorsam gegen die Vorschrift des §. 270, I, 5 Allg. L.⸗R. ent⸗ halte, mit der Erwägung ab, daß die Strafvorschrift des §. 110 auf die Nichterfüllung eines Vertrages keine Anwendung finde und der §. 270 a. a. D. nicht Gehorsam fordere,; sondern eine allge⸗ meine Vorschrift g Der letztere Grund ist jedoch als zutreffend nicht anzu en; die im §. 270 aufgestellte Rechtsnorm fordert nach Fassung und alt Gehorsam; die Allgemeinhbeit der Vorschrift kann ihrer bindenden Wirksemkeit nicht im Wege stehen. Was aber
ig betrifft, so liegt ihr insofern ein richtiger Ge⸗ danke als nicht jede Aufforderung zu einem vertrags⸗ widrigen Handeln oder Unterlassen eine Aufforderung zum Un⸗ gehorsam gegen das Gesetz im Sinne des §. 110 Str.⸗G.⸗B. enthält, wenn auch die Befolgung der Aufforderung mit logischer Nothwendig⸗ keit einen Ungeborsam gegen das Gesetz in sich schließt. Noth⸗ wendige Voraussetzung des §. 110 ist, daß die Aufforderung gegen das Gesetz schlechthin sich richtet, daß zu einer vollständigen Mißachtung des Gesetzes auf⸗ gefordert wird. Dahin hatte sich die Prürung des ersten Richters zu wenden, und es waren deshalb der Sinn und die Be⸗ deutung der Aeußerung des Angeklagten zu prüfen und zu crörtern, ob sie erkennbar und nach der Absicht des Angeklagten dahin abzielte, den Entschluß in Anderen hervorzurufen, der Vorschrift des §. 81 des
1“
Bergges. bzw. des §. 270 I, 5 Allg. L.⸗R. schlechthin und entgegenzusetzen,
Ungehorsam b idrigen Verhalten aufgefordert wurde’.
konkreten vertragsw
Rekursentscheidungen des Reichs⸗Versicherungsamts.
.3 Absatz 2 des schließt diejenigen Unfälle von der sicherte „während einer Zeit erleidet, von Bord entfernt hatte“.
Seeunfallversicherungsgesetzes Versicherung aus, welche der Ver⸗ in welcher er sich pflichtwidrig Hierzu hat das Reichs⸗Versicherungsamt in einer Rekursentscheidung vom 14. Oktober 1889 sich dahin ausge⸗ pflichtwidriges Verlassen des Fahrzeu See⸗Berufsgenossenschaft von en zu entbinden, welche den Ver⸗
sprochen, daß ein objektiv nicht genüge, um di lichkeit zur Entschädigung von Unfäll sicherten nach dem Verlassen des Schiffes zustoßen. Es des einzelnen Falles auch zu prüfen, ob dem Seemann seine weise subjektiv zuzurechnen sei, ob er mit dem Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit das Schiff verlassen ing dieser Grundsätze hat das Reichs⸗Versicherungsamt in Ueber⸗ einstimmung mit dem Schiedsgericht die gesetzliche Entschädigung den S zugesprochen,
ihrer Verbind⸗ sei vielmehr
pflichtwidrige Handlungs
Seemannes
zember 1872 obliegenden
Absatz 1 der Seemannsordnung vom 27. 1 wecks seiner Rettung
Verpflichtung mit der gesammten Mannschaft Z bestiegen dem Befehl des Schiffers, das Boot zu verlassen und auf ZSchiff zurückzukehren, nicht Folge geleistet und alsbald, nach⸗ Schiff getrennt Schiffsleuten den Tod in den gefunden hatte. Mannschaft waren derart, daß nach menschlicher Berechnung und abgesehen von ganz außerordentlichen Glücksfällen — wie sie allerdings im vor⸗ nen Schiffers nachher eingetreten sind — Schiff und Mannschaft binnen Kurzem ein Raub der Flammen werden mußten. Wenn die Mannschaft in dieser drohenden gegenwärtigen das Verbot des Schiffers zur Rettung anschickte, 3vorliegenden Nothstandes willen in dem Verlassen des Dampfers eine an den Hinterbliebenen mit dem Verlust der Rente zu strafende §. 3 Absatz 2 des Seeunfallversiche⸗ erblickt werden.
Bootsmann verließ eines 2 unterhalb der Charlottenburge durch den Scheff Nach mehreren Tagen wurde seine Leiche Nach den stattgehabten
ng folgenden
sgefahr sich gegen konnte eben um
Pflichtwidrigkeit im Sinne rungsgesetzes nicht
Fahrzeug, um an etrieb bedingte Besorgungen zu oberhalb der im Kanal aufgefunden. Ermittelungen ist er unstreitig an dem auf seinen Weg im Begriff zurückzukehren, Durch Rekursentscheidung Versicherungs
November 1889 hat das Reichs⸗ mt einen Betriebsunfal mag sein, daß der später Ertrunkene, nachdem erledigt hatte, noch eine Zeit lang zu seiner En Dieser Umstand küe jedoch daran nichts zurückzukehren beabsichtigte, dies und Vollzuge des Betriebes, dem er angehörte, erlassen des Schiffes am vorangegangenen; schließlich den Kanal, in
seine Dienstgeschäfte g und zum Ver⸗ gnügen an La andern, daß, als er endlich an Bord nicht minder im Interesse geschah, wie Nachdem er ferner auf seiner Rückkehr welchem sein Fahrzeug lag, Bereich der mit seinem Betriebsdienst
gelangt, und der Unfall, bei dem er die Beziehung geeignet, die Ents schiffahrts⸗Berufsgenossenschaft zu
93, 594, 698, 725 bis 88 Seite 315,
er Gefahr erlag, war in jeder ungspflicht der betheiligten Binnen⸗
„Amtliche Nachri Seite 193,
Ein Schiffsknecht hatte sein Beue Fahrzeug A n und sich mittelst der Fähre nach
aufzusuchen.
Rekursurtheil Reichs⸗Versicherungsamt Gegensatz zum ein Betriebsunfall nicht angenommen Wenn auch die Gefahr, durch einen Sturz ins Wasser lche mit einem durch den Betrieb und der Rückkehr auf dasselbe verbun Schiffahrt eigenthümliche an
Schiedsgericht entschieden, werden könne zu verunglücken, we assen des Schiffes
eine dem Betriebe der
gebotenen Ver⸗
822
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iehungsweise t nun der Verunglückte nicht ins war, sich unmittelbar von Land auf der Unfall hat ihn auf der Bonner Rbeinseite, zu einer Zeit betroffen, wo Schiffahrtsbetriebes noch ni Uebrigen befand er sich, indem er ledigli Betriebsinteresse an Land nachging, als Schiffahrtsbetriebes, dem
dem unerläßlichen ursächl welcher allein
8 12
56G7 3371
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als er im Begriff
Gefahr des
runglückte, nicht im Banne
Es fehlt daher hier an menhange mit dem einen Entschädigung 1 ünden vermag (zu vergleichen ntscheidung, Schlusse derselben
Kunst und Wissenschaft.
sammten Medizin“, Berlin (Verlag jetzt Band I und 1 Prospekt zu demselbe zu dem Zweck geschaffen, in s
„Handwörterbuch der von dem Stabsarzt Dr. Villaret in Band II, 1. Hälfte, erschien, ist, wie in d seiner Zeit gesagt wurde, Li älteren Aerzten, 1 enormen Umschwung Wissenschafte b zuften Massen neuen Materials zure Anderen jungen Aerzten soll es Nachschlagebuch sein, dem Spe „ was er heute auch von schaften wissen muß. Fremdwort erklärt ist, und Medizin umfaßt, ein f
medizinischen
ein bequemes Hülfs⸗ und zialisten aber soll es das 2 n ihm nicht betriebenen Wissen⸗ em ist das Werk, da jedes medizinische änden die gesammte
hr empfehlens⸗ Ferner ist es, Bänden umfassend, das beste Buch fsbibliotheken,
bei nur zwei enossenschaften
weil die gesammte Medizin in; für die Bibliotheken der Sanitä
auch im Auslande er Absatz nach
öffentliche pflege hat soeben das Programm für auf seiner 16. Gener bis 16. September Unter den Gegenständen, welche zur Diskussion gestellt sind, befinden sich die Fragen der Desinfektion der
1 Verhandlungen ersammlung, in den Tagen vom 13.
Braunsch
Wohnungen, der Krankenhäuser für Wohnhaus ektionskrankbeiten allgemeines Interesse in Berathungsgegenstände, Baumpflanzungen
Arbeiter und über die Verwendbarkeit des an J
leidenden Schlach
Wasserleitungen, Gartenanlagen in wohner großer S e von Wichtigkeit sein.
Betreffs der vereinzelt unter dem Namen Nona auf⸗ tretenden Krankheitserscheinung 1
„Med. Wochen
schrift“: Seit einiger Zeit bringen die politischen Zeitungen Nachrichten über eine angeblich neue Erkrankung, der man den Namen Nona bei⸗ legte Dieselbe wurde zuerst in Ober⸗Italien in der Nähe der österreichischen Grenze beobachtet, und es wurde angegeben, daß deren vornehmlichstes Symptom in einer mehrere Tage andauernden Schlafsucht bestehe, und daß die meisten Fälle letal endeten. Be⸗ sonders sollten Personen, welche die Influenza überstanden hatten, zu dieser Erkrankung prädisponirt sein. Nach den uns zugekommenen authentischen Nachrichten beruhen diese Angaben auf diagnostischen Irrthümern. Sowohl der österreichische Gesandte in Rom wie jener in Bern haben auf Anfragen der Regierung mitgetheilt, daß ihnen von einer neuen Erkrankung nichts Positives bekannt sei. Bei den zwei in der Schweiz vorgekommenen Nonafällen bat es sich nach dem Bericht des österreichischen Gesandten in der Schweiz (Bern) um Typhus und Meningitis gehandelt. Ueber den vor wenigen Tagen in Fiume beobachteten Fall berichtet Dr. von Giacich Folgendes: Ein siebenundzwanzigjähriges Individuum erkrankte an Influenza. Nach deren Ablauf verfiel der Patient in Schlaf, aus welchem der zum Konsilium gerufene Dr. von Giacich ihn leicht erwecken konnte. Temperatur 36, Puls 70, Respirationszahl etwas vermindert. Am sechsten Tage starb Patient Die Sektion ergab starke Injektion der Gehirnhäute und der Gehirnsuhstanz mit punktförmigen Eiterherden und Serum⸗Ansammlung in den Ventrikeln. Fs ergiebt sich demnach, daß es auch hier, wie dies auch der von Agram nach Fiume entsendete Landes⸗Sanitätsreferent konstatirte, einfach um Meningitis sich gehandelt hat. Land⸗ und Forstwirthschaft.
Saatenstand in Ungarn.
Nach den beim Ackerbau⸗Ministerium eingelangten Be⸗ richten war die in der zweiten Hälfte des vorigen Monats eingetretene warme Witterung für die Vegetation von sehr guter Wirkung; selbst die schwächeren Saaten entwickeln sich gut. Dꝛ Stand ist folgender: Am linken Ufer der Donau stehen die Saaten mit geringerer Ausnahme im Allgemeinen gut; eine Ausnahme bildet der Raps, welcher viel vom Frost zu leiden hatte. Am rechten Ufer der Donau entwickeln sich die Saaten ebenfalls schön; am besten steht Weizen. Roggen ist noch ein wenig schwach, desgleichen Raps, on dem viele Körner ausgefallen sind.é Zwischen der Donau und der heiß sind die Saaten stellenweise so üppig, daß sie abgeweidet werden 2 en Rapssaaten hat der Frost viel geschadet. Am rechten Ufer
sind die Saaten frisch grün und buschen sich gut, links stehen die Saaten im Allgemeinen ausgezeichnet; eine Aus⸗ bilden blos die feuchter gelegenen Gegenden. Zwischen der der Maros sind die Weizensaaten überall aus ziemlich gut entwickelt. Raps st
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eht befriedigend. hr zuträglich.
gen ist die Witterung den Saaten, se
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Handel und Gewerbe.
Hamburg, 4. April. (W. T. B.) Der hiesige Kaffee Zucker⸗Termin⸗Markt bleibt bis zum 8. d. M. geschlossen.
St. Petersburg, 3. April. (W. T. B.) Die heute in Warschau abaebaltene Generalversammlung der Warschau⸗ Wiener und Warschau⸗Bromberger Eisenbahn beschloß mit 350 gegen 17 Stimmen, der Regierung einen Theil der Ein⸗ nahmen zu überlassen und einen finanziellen Vergleich auf der von dem Verwaltungsrath vorgeschlagenen Basis einzugehen, wenn die Regierung die Umwandlung der 5 % Obligationen in 4 % steuerfreie Obligstionen billigt. Die ausländischen Aktionäre enthielten sich der Abstimmung.
Verkehrs⸗Anstalten.
Wie aus Herbesthal telegraphisch gemeldet wird, englische Post vom 3. April über Ostende aus⸗ ben. Grund: Ungünstige Witterung im Kanal. April. (W. T. B.) Der Union⸗Dampfer beute auf der Heimreise von Madeira abgegangen.
Theater und Mufik.
Oper „Woche lautet
von Hei 18 : „Othello“; Zauberflöte“; Mittwoch: „Der Freischütz“. Donner⸗ Freitag: „Fra Diavolo“; Sonnabend: „Der
auspiel: Montag: „Die Anna⸗Lise“; Dienstag „Der Sturm“; Mittwoch: Zum ersten Ma
Sturm“; Donnerstag: „Turandot“; Freitag: „D
abend: Zum ersten Male: „Graphologie“,
Deutsches Theater. er G'wissenswurm“, übermorgen „Köni e ist folgendermaßen festgestellt: Mi f ötz von Berlichingen“, F *, I. Theil und
epe ie Oj utet: Sonntag: „Wallen⸗
Montag: Veilchenf 1 ienstag: „Wallen⸗
Mittwoch: enstein's . onnerstag: „Der
Frei 9. Abonnet rstellung): „Wallen⸗
„Die wilde Jagd“. Sonntag: „Die
edwig Niemann on ihrem Urlaub heimgekehrt und wi
zu Ende der Osterwoche ihre künstlerische Thätigkeit wiede r
Aufführung des
Friedrich Carl Miklöcker d Jonathan“ persönlich dir an diesem Ehrenabend zugesa Kroll's Thea Dr. Gardini, welcher im S auserlesensten Gesangskräfte dem Berliner Pu italienischen Opernabende bereitete, b G morgigen ersten Osterfeiertag mit dem „Treubadour italienische Stagione eine Elite hervorragender Künstler engagi Leonore wird rina Rosina Giovannoni debutiren. Diese Sängerin steht noch in ju ichstem Alter; sie wurde von Verdi besonders usgezeichnet, uf Wunsch des Komponisten in Triest Teatro comunale di im „Othello“ zu kreiren In Panama und 2 Erfolge. Der Tenorist Sänger in Italien und Madrid im Königlichen esondere Ehre zu T Christine singen zu f auszeichnete. Signorin Truppe, singt die Azucen S
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Dem Künstler wurde die ei ei Mal vor der Königin⸗Regentin e ihn mit der Ernennung zum Ritter
der Contraalto der italienischen
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„der Baritonist Sgr. Terzi den Grafen, der Bassist Sar. Lanzoni den Fernando. Die „Traviata“⸗Vor⸗ stellung am zweiten Feiertage soll uns mit zwei weiteren ersten Ge⸗ sangskräften des neuen Ensembles bekannt machen. In der Titelrolle debutirt Sgra. F schina Prevosti aus Livorno, eine Sängerin, deren dramatisches Spiel ebenso gerühmt wird wie Stimme ung Vortrag. In der Tenorpartie der „Traviata“ debutirt Sigr. Cuttica. Die dritte Oper dürfte „Lucia“ sein, worin Sgra. Prevostt und Sgr. Lucignani zusammen wirken. 8
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