1890 / 114 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 May 1890 18:00:01 GMT) scan diff

8 Deutsches Reich.

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Preußen. Berlin, 10. Mai.

. h 1 EE11““ Se. Majestät der Kaiser und König besichtigten heute früh von 9 Uhr ab in Spandau die Bataillone des Garde⸗Grenadier⸗Regiments Königin Elisabeth Nr. 3. sowie das 1. Bataillon des Garde⸗Fuß⸗Artillerie⸗Regiments und kehrten gegen 2 Uhr nach dem Berliner Schlosse verig. um hierselbst von 2 ½ Uhr an die Vorträge des Chefs es Generalstabes der Armee Grafen Waldersee und des Chefs des Militärkabinets,

gegen zu nehmen. Um 7 Uhr gedenken Se. Majestät mit Ihrer Majestät der Kaiserin einer Einladung des österreichisch⸗ungarischen Bot⸗ schafters und der Gräfin Széchényi zur Tafel Folge zu leisten.

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General⸗Lieutenants von Hahnke ent⸗

Der Bundesrath ertheilte in der am 8. d. M. unter dem Vorsitz des Vize⸗Präsidenten des Staats⸗Ministeriums, Staatssekretärs des Innern Dr. von Boetticher abge⸗ haltenen Plenarsitzung dem Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Straf⸗ gesetzbuchs, und dem Antrage Sachsens, betreffend die Verlängerung des Privilegiums der land⸗ ständischen Bank des Königlich sächsischen Markgrafthums Oberlausitz zur Ausgabe von Banknoten, die Zustimmung. Der vom Reichstage dem Reichskanzler zur Erwägung überwiesenen Petition der Aktiengesellschaft für Bergbau⸗, Eisen⸗ und Stahl⸗Industrie „Union“ zu Dortmund wegen Erstattung von Roheisen⸗ zoll und einer Eingabe wegen Errichtung eines Schlacht⸗ hauses an der österreichischen Grenze beschloß die Versammlung keine Folge zu geben. Eine Eingabe, betreffend die Einfuhr von Schlachtvieh aus Oesterreich, wurde dem Vorsitzenden des Bundesraths, die Petition des Vor⸗ standes des elsaß⸗lothringischen Thierschutz⸗Vereins zu Straßburg wegen Ausführung des Gesetzes über den Schutz der Vögel in Elsaß⸗Lothringen der elsaß⸗lothringischen Landesregierung überwiesen. Den zuständigen Ausschüssen wurden zur Vorberathung übergeben die Vorlagen, be⸗ treffend die Aenderung der Postgebührensätze für Drucksachen, und wegen Abänderung des §. 27 der Bahnordnung für deutsche Eisen⸗ bahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878. Von Seiten der Ausschüsse für Zoll⸗ und Steuer⸗ wesen und für Rechnungswesen wurde über die gemein⸗ schaftlichen Einnahmen an Zöllen, Taback⸗, Rübenzucker⸗, Salz⸗, Branntwein⸗ und Brausteuer, sowie aus der Ueber⸗ gangsabgabe von Branntwein und Bier, ferner über die Ein⸗ nahmen aus dem Spielkartenstempel für das Etatsjahr 1886/87 Bericht erstattet. Endlich wurde über mehrere Ge⸗

suche um Zulassung zur Schifferprüfung Beschluß gefaßt.

In Erledigung des Vorbehalts zu Absatz 10 der Verfügung vom 15. März d. J. hat der Finanz⸗Minister unter dem 3. Mai d. J. wegen der Bezahlung der vom 1. April d. J. ab in den Katasterämtern auszuführenden Arbeiten Behufs An⸗ legung der Grundbücher im rheinischen Rechts⸗ ebiet unter Aufhebung aller entgegenstehenden bisherigen orschriften mittels Verfügung an die Königlichen Regierungen in der Rheinprovinz Folgendes bestimmt:

1) Für die Unterlagen aller Art, welche nach den ergangenen Be⸗ stimmungen die Katasterämter den Amtsgerichten Behufs Anlegung der Grundbücher aus dem Grund⸗ und Gebänudesteuerkataster zu liefern haben, werden der Justizverwaltung hinfort Kosten nicht berechnet.

Die betreffenden Schriftstücke sind gemäß §. 5 der allgemeinen Verfügung vom 15. März d. J. mit dem handschriftlichen Vermerk „Gebührenfrei“ zu versehen.

Werden dem Amtsgericht auf Erfordern Katasterauszüge zur Grundbuchanlegung geliefert, deren Kosten von den Grundeigenthümern zu tragen sind (Verfügung vom 21. Juli 1889, so hat der Kataster⸗ Controleur die Gebühren hierfür dem Gericht zur Einziehung und Vereinnahmung bei den Fonds der Justizverwaltung zu überweisen.

Die Gebühren für die letztgedachten Auszüge hat der Kataster⸗ Controleur in Spalte 1 bis 13 und 24 des Gebührenbuchs (Muster 1 zu §. 6 der allgemeinen Verfügung vom 15. März d. J.) einzutragen. Außerdem ist der Gebührenbetrag in der unteren linken Ecke der Titelseite dieser Auszüge handschriftlich anzugeben und demselben die betreffende laufende Nummer des Gebührenbuchs sowie der Vermerk: „Die Einziehung der Ausfertigungsgehühren wird durch das Königliche Amtsgericht angeordnet“ ebenfalls handschriftlich beizufügen. Der Justiz⸗Minister ist ersucht worden, die Gerichte ebenfalls mit den ent⸗ sprechenden Weisungen zu versehen.

.2) Die Entschädigung der Kataster⸗Controleure für die vor⸗ bezeichneten, sowie für alle sonstigen zum Zwecke der Grundbuch⸗ anlegung am Wohnorte auszuführenden Arbeiten erfolgt aus Fonds der Verwaltung der direkten Steuern durch die feste Amtskosten⸗ und soweit nöthig durch einmalige Zuschüsse zu der etzteren.

Die Königliche Regierung ist befugt, bis in Höhe des ihr zu derartigen Bewilligungen zur Verfügung stehenden Gesammtbetrages (§. 15 Nr. 2 der allgemeinen Verfügung vom 15. März d. J.) die Zuschüsse selbständig festzusetzen und zur Zahlung anzuweisen.

Die Gewährung weiterer Zuschüsse ist nöthigenfalls am Schluß des Etatsjahres unter gehöriger Begründung hier in Antrag zu bringen (§. 15 Nr. 3 a. a. O

Die Königliche Regierung wird aber ermächtigt, den Kataster⸗ Controleuren, falls dieselben behufs Ausführung der gedachten Ar⸗ beiten besondere Aufwendungen für Geschäftshülfe zu machen ge⸗ nöthigt sind, zur Deckung der erforderlichen Ausgaben entsprechende Vorschüsse im Laufe des Etatsjahres, wenn nöthig, monatlich oder vierteljährlich zahlen zu lassen.

3) Den Kataster⸗Controleuren werden für diejenigen Tage, an welchen Arbeiten außerhalb des Wohnorts in einer Entfernung von nicht weniger als zwei Kilometer Be⸗ hufs Verlesung der Katasterangaben, Vergleichung der Karte mit dem Felde, Ausführung von Ergänzungs⸗ und Berichtigungs⸗ messungen u. s. w. auszuführen oder die vom Gericht angesetzten Termine wahrzunehmen sind, Reisekostenzuschüsse gewährt und zwar:

a. wenn die Arbeiten von dem Kataster⸗Controleur persönlich aus⸗ geführt worden sind, nach den Sätzen im §. 16 zu 1 a. a. O.,

b. wenn die Arbeiten von Landmessern oder anderen Personen als Privatgehülfen des Kataster⸗Controleurs selbständig ausgeführt worden sind, nach den Sätzen zu 7 A bezw. 7B der Verfügung vom 15. März d. J.

4) Nach Nr. 12 der letzteren Verfügung regeln sich auch die RBezüge an Reisekostenzuschüssen, Reisekosten, Diäten u. s. w., welche Ober, bei den Katasterämtern angestellten Katasterzeichnern, den Kataster⸗ Aktien⸗enten, Katasterlandmessern, Katasterzeichnern und Hülfszeichnern 130,00, Aasterbureaus der Königlichen Regierung im Falle ihrer Ver⸗

8 bei den Vorarbeiten zur Grundbuchanlegung zu ge⸗

5) Die den Kataster⸗Controleuren nach Maßgabe der diesseitigen Verfügung vom 17. August v. J. zu überweisenden Hülfs⸗ arbeiter erhalten neben der für sie festgesetzten diätarischen Remuneration bei Geschäften außerhalb ihres Wohnorts bezw. des ihnen angewiesenen Stationsortes Reisekostenzuschüsse nach den Sätzen unter 7 B, und wenn denselben die Eigenschaft als Feld⸗(Land⸗)messer beiwohnt, nach den Sätzen unter 7A der Verfügung vom 15. März d. J.

6) Die Tagelohnvergütung wird nach dem für das betreffende Katasteramt festgestellten Satze gleichmäßig gewährt. Falls diese Vergütungen für den vorliegenden Zweck über das nothwendige Maß hinausgehen sollten, ist die anderweite Feststellung der Sätze in Vor⸗ schlag zu bringen. (§. 19 Nr. 3 der allgemeinen Verfügung vom 15. März d. J.)

7) Die Entschädigung für verwendete, mit formularmäßigem Vordruck nicht versehene Zeichenleinwand ist nach Maßgabe der ergangenen Bestimmungen zu liquidiren und festzusetzen. Der Kataster⸗ Controleur hat den in seinem Amtsbezirk mit den Vorarbeiten be⸗ auftragten Personen die erforderliche Zeichenleinwand zu liefern und die Beträge dafür in seine Kostenrechnung zu übernehmen (§. 24 Nr. 3 a. a. O.).

8) Die Grundsätze der Verfügung vom 15. März d. Js. und der allgemeinen Verfügung von demselben Tage bezüglich des Ansatzes der Reisekostenzuschüsse und Tagelohnvergütungen finden auch auf die hier in Rede stehenden Arbeiten Anwendung.

9) Die Bestimmung unter Ziffer 11 der diesseitigen Verfügung vom 17. August v. J., betreffend die Entschädigung für die zu den Verlesungsterminen herangezogene Schreibhülfe bleibt in Kraft. Die Entschädigung kann auch gewährt werden, wenn die Verlesung am Wohnorte des Kataster⸗Controleurs bezw. am Stationsorte des damit Beauftragten stattgefunden hat.

10) Anwärter für den allgemeinen Katasterdienst, Landmesser und Hülfsarbeiter, welche zur Zeit ihrer Ueberweisung zu den Vorarbeiten für die Erundbuchanlegung nicht bereits kraft Auftrages der Königlichen Regierung in der Katasterverwaltung beschäftigt sind, haben die Kosten Zureise behufs Antritts dieser Beschäftigung selbst zu tragen.

Es ist aber nicht ausgeschlossen, denselben bei tüchtigen Leistungen ausnahmsweise nachträglich eine außerordentliche Beihülfe zu den Reisekosten zu gewähren, welche indessen die wirklich aufgewendeten Kosten einschließlich einer Vergütung für die auf die Reise verwendete Zeit in der Regel nicht übersteigen darf. Die Bewilligung von Bei⸗ hülfen hat die Königliche Regierung in den geeigneten Fällen hier in Antrag zu bringen.

11) Die bei Vorarbeiten zur Grundbuchanlegung zu gewährenden Reisekostenzuschüsse und Tagelohnvergütungen, imgleichen die auf Grund besonderen Verwendungsnachweises zu erstattenden Porto⸗ auslagen sind allgemein bei dem Fonds zur Erhaltung und Erneue⸗ rung des Katasters zu verausgaben. Dasselbe hat mit den Reise⸗ kosten, Kommissions⸗ und fixirten Diäten der den Kataster⸗Controleuren zur Aushülfe bei den bezeichneten Geschäften überwiesenen Beamten und Hülfsarbeiter stattzufinden.

Die Kosten der Vertretung des Kataster⸗Controleurs in seinen ge⸗ sammten Dienstgeschäften sind nach den darüber bestehenden allgemeinen Bestimmungen zu verrechnen.

12) Die Gebühren für Ergänzungsmessungen, welche von den mit den Vorarbeiten zur Grundbuchanlegung beauftragten Personen zu Lasten der Grundeigenthümer ausgeführt werden, sind sammt den Gebühren für die erforderlichen Kartenauszüge ebenso zur Staatskasse zu vereinnahmen, wie solches allgemein bei den Fort⸗ schreibungs ⸗Vermessungsgebühren geschieht. Wo nach den maßgebenden Grundsätzen für Nachtragsmessungen Kosten von den Eigenthümern nicht zu erheben sind, findet auch ein Ansatz von Gebühren für die im Katasterbureau der Königlichen Regierung anzufertigenden Kartenauszüge zu Lasten des Fonds zur Erhaltung und Erneuerung des Katasters nicht statt.

13) In Betreff der vor dem 1. April d. J. ausgeführten Vor⸗ arbeiten wird in Beantwortung ergangener Anfragen bemerkt, daß den in der Verfügung vom 17. August v. J. bezeichneten Hülfsarbeitern neben ihren diätarischen Remunerationen und neben den Auslagen für verwendete Zeichenleinwand nicht noch besondere Gebühren für die An⸗ fertigung der als Unterlagen für die Feldvergleichung benutzten Kopien der Reinkarten nebst Nummernverzeichnissen zu gewähren sind. Ebenso wenig kann den Kataster⸗Controleuren für die auf Feldvergleichungen oder Berichtigungsmessungen in der Gemarkung ihres Wohnortes verwendeten Tage das Pauschquantum zu 8a. der gedachten Verfügung gezahlt werden.

Im Uebrigen finden die Bestimmungen zu 9, 10 und 12 der Verfügung auch auf die vor dem 1. April d. J. gefertigten Arbeiten Anwendung. 8 8““ 8

Die Bevollmächtigten zum Bundesrath Großherzoglich sächsischer Staats⸗Minister von Groß und Fürstlich lippescher Kabinets⸗Minister von Wolffgramm sind von hier wieder abgereist.

S. M. Kreuzer⸗Korvette „Alexandrine“, Kommandant Korvetten⸗Kapitän von Prittwitz und Gaffron, ist am 25. April d. J. in Apia eingetroffen und hat am 1. Mai die Reise nach den Marschall⸗Inseln angetreten.

S. M. Fahrzeug „Loreley“, Kommandant Korvetten⸗ Kapitän von Henk, ist am 7. Mai d. J. in Caifa und am 9. Mai in Beyruth eingetroffen und wird am 12. Mai cr. die Reise längs der syrischen Küste fortsetzen.

In der Ersten Beirege zur heutigen Nummer des „R.⸗ u. St. Anz.“ wird eine Uebersicht der in den deutschen Münzstätten bis Ende April 1890 stattgehabten

Aus⸗ prägungen von Reichsmüngzen veröffentlicht. 8

Bayern.

München, 9. Mai. (W. T. B.) Se. Königliche Hoheit der Prinz⸗Regent ernannte den General⸗Lieutenant von Parseval zum kommandirenden General des II. Armee⸗ Corps und den General⸗Lieutenant Ritter von Hoffmann zum Commandeur der 3. Division. 8

Sachsen. I’ v“

Dresden, 9. Mai. (Dresd. Journ.) Ihre Königlichen Hoheiten der Erbgroßherzog und die Erbgroßherzogin von Oldenburg haben heute Vormittag 8 ½ Uhr Dresden verlassen und sind über Leipzig nach Altenburg ab⸗ gereist, woselbst gestern Abend Ihre Majestät die verwittwete Königin Marie von Hannover nebst den Prinzessinnen⸗Töchtern Friederike und Mary zum Besuch der Herzoglichen Familie eingetroffen ist. Ihre Großherzogliche Hoheit die Frau Fürstin Leopoldine von Hohenlohe⸗Langenburg ist gestern Abends 8 ¾ Uhr in Begleitung der Prinzessin⸗Tochter Feodora zum Besuch Ihrer Hoheit der Herzogin Adelheid zu Schleswig⸗Holstein von Berlin hier eingetroffen.

Württemberg.

Stuttgart, 9. Mai. (St.⸗A. f. W.) Die Kammer der Standesherren erledigte in ihrer heutigen Sitzung den Rechenschaftsbericht des ständischen Ausschusses und den Ge⸗ setzentwurf, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über die Invaliditäts⸗ und Altersversicherung. Der Entwurf wurde einstimmig angenommen.

Die Kammer der Abgeordneten berieth gestern den Rechenschaftsbericht des ständischen Ausschusses, welcher zu sachlichen Bemerkungen keinen Anlaß gab, und nahm in ihrer heutigen Sitzung die von der Kammer der Standesherren beschlossene Bitte zu Art. 1 der Vor⸗ lage, betr. die Fürsorge für Beamte in Folge von Betriebs⸗ unfällen, dem Antrage der Kommission gemäß an, da die Motive des anderen Hauses dieselben gewesen seien, wie die, welche die Kammer der Abgeordneten zu ihrem Beschluß zu Gunsten derjenigen Beamten und Bediensteten geleitet hätte, welche zwar nicht in einem reichsgesetzlich versicherungspflich⸗ tigen Betrieb, wohl aber in der Ausübung ihres Dienstes einen Unfall erlitten. ““ 1

Karlsruhe, 8. Mai. (Karlsr. Ztg.) Die Zweite Kammer setzte heute die Berathung über das Budget des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unter⸗ richts für 1890 und 1891 Ausgaben, Tit. IX und X, Einnahmen, Tit. III fort. Den Anträgen der Kommission entsprechend, wurden die im ordentlichen Etat zu Titel IX (Unterrichtswesen) geforderten Summen von 3643015 pro 1890 und 3645 865 pro 1891, somit für jedes Jahr durch⸗ schnittlich 3 644 440 und im außerordentlichen Etat die für beide Jahre geforderte Summe von 1 197 418 abzüglich folgender Posten: 15 000 (§. 6 Herstellung eines Lesesaales im Erdgeschoß des Bibliothekgebäudes der Universität Heidelberg), 2000 (§. 8 außerordentliche Zuschüsse für akademische Institute in Heidelberg), 16 000 (§. 11 Ver⸗ besserung der Wäscheeinrichtung im Wirthschaftsgebäude der Entbindungsanstalt an der Universität Freiburg), 9700 (§. 17 Ergänzung der Ausstattung und des Lehrapparats verschiedener akademischer Institute in Freiburg), 3500 (F. 20 Ergänzung des Lehr⸗ materials der Technischen Hochschule in Karsruhe), 4000 (§. 21 größere bauliche Herstellungen in den Anstaltsgebäuden der Technischen Hochschule in Karlsruhe), also abzüglich von 49 200 ℳ, noch im Gesammtbetrage von 1 147 218 be⸗ willigt. Die im Titel III der Einnahmen (Unterrichtswesen) unter A. Ordentlicher Etat und B. Außerordentlicher Etat eingestellten Beträge für 1890 und 1891 mit zusammen 181 520 wurden debattelos genehmigt. Bei Titel X (Wissenschaften und Künste) knüpft sich eine Diskussion an die Positionen: A. Ordentlicher Etat §. 1 (Sammlungsgebäude), §. 8 (Kunstsammlungen) und B. Außerordentlicher Etat §. 3 (Ergänzung und Verbesse⸗ rung des Aufbewahrungsmaterials für die Alterthums⸗ halle und das Naturalienkabinet in Karlsruhe). Zu letzterer Position, bei welcher die Kommission beantragt, die Anforderung von 5000 auf 3000 zu ermäßigen, liegt ein Antrag der Abgg. Kiefer und Genossen auf Wiederherstellung der Regierungsvorlage vor. Der Antrag Kiefer wurde angenommen und im Uebrigen den Anträgen der Budgetkommission entsprechend die im ordentlichen Etat geforderten Beträge mit 350 744 und die im außer⸗ ordentlichen Etat geforderten Beträge mit 80 500 ℳ, somit zusammen 431 244 für beide Jahre genehmigt.

Anhalt.

Dessau, 8. Mai. (Anh. St.⸗A.) Gestern trafen Se. Durchlaucht der Prinz Wilhelm von Schaumburg⸗ Lippe und Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin Wilhelm von Württemberg hiegc ein.

Oesterreich⸗Ungarn.

Wien, 9. Mai. (W. T. B.) Im Abgeordnetenhause erörterte bei der Berathung des Ackerbau⸗Etats der Minister Graf Falkenhayn die soziale Frage und sprach sich gegen die Vorschläge Betreffs der Organisation eines vierten Standes aus, da die Arbeiter keinen eigenen Stand bildeten, es vielmehr in jedem Berufsstande eine Arbeiter⸗ klasse gebe. Der Minister warnte vor einer politischen Organisation der Arbeiter, wodurch der Kampf in

BZermanenz erhalten werde. Deshalb bedürfe es auch keiner Arbeiterkammern; denn die Arbeiter tönnten bei einer berufsständischen Organisation ihre Interessen ausreichend vertreten. Der Minister erinnerte daran, daß Oesterreich in der Arbeiterschutzgesetzgebung Europas einen hervorragenden Platz einnehme, und vertheidigte das Kapital gegen die vorgebrachten Angriffe. Das Kapital dürfe nur nicht zum goldenen Kalbe gemacht und, damit dies unterbleibe, dürfe die Religion nicht in den Koth gezogen werden. Nur bei der Aufrechthaltung der Ehrfurcht vor den zehn Geboten könne der Staat die Bürger vor Verletzung des siebenten Gebotes schützen. Der Abgeordnete Dr. von Plener wendete sich gegen die Ausführungen des Ministers über das Kapital, erklärte zwar nachträglich, nach entschiedener Zurückweisung Seitens des Ministers, die Stelle der Rede, wo der Minister vom goldenen Kalbe gesprochen, falsch verstanden zu haben, hielt jedoch seine Angriffe gegen die Ausführungen des Mi⸗ nisters theilweise aufrecht.

Der Jungezechen⸗Club hat in Betreff eines Mandats für die Delegationen den Vorbehalt des Czesky⸗ Clubs, daß der Vertreter der Jungczechen durch eine politische Kundgebung sich nicht in Gegensatz zu anderen czechischen Ab⸗ geordneten stelle, abgelehnt.

Großbritannien und Irland.

London, 9. Mai. (W. T. B.) Die Königin Folge eines leichten Unwohlseins das Zimmer.

Bei der Parlamentswahl in Bristol an Stelle des verstorbenen Gladstonianer’s Coßham wurde der Gladstonianer Sir Joseph Weston mit 4775 Stimmen zum Mitgliede des Unterhauses gewählt. Der konservative Gegenkandidat Inskip erhielt 1900, der Arbeiterkandidat Wilson 602 Stimmen.

Frankreich. b

Paris, 9. Mai. (W. T. B.) In Verfolg des gestrigen Beschlusses der Kammer bestimmte die Regierung die Finanz⸗ Inspektoren Massat, Jacquin und Joly dazu, um die Untersuchung der Geschäftsführung des Crédit foncier vorzunehmen.

Nach aus Kotonu eingegangenen Meldungen hat der König von Dahomey die als Geiseln von ihm zurück⸗ gehaltenen Europäer gegen eine Anzahl der von den Franzosen gefangen genommenen Bewohner Dahomeys ausgewechselt. Der Kreuzer „Roland“ war mit einer Abtheilung Schützen

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vom Senegal eingetroffen.

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Rußland und Polen.

St. Petersburg, 9. Mai. (W T. B.) Der Kron⸗

prinz von Italien hielt sich vorgestern und gestern in

Tiflis auf und setzte heute seine Weiterreise fort. 1 Italien. ““

Rom, 9. Mai. (W. T. B.) In der Deputirten⸗ kammer erklärte sich heute der Finanz⸗Minister Seismit⸗Doda damit einverstanden, daß der Antrag des Deputirten Imbriani: eine parlamentarische Enquete über die gesammte Tabackverwaltung von dem Zeitpunkt des Aufhörens der Tabackregie ab bis jetzt einzuleiten, in Er⸗ wägung gezogen werde. Der Minister erklärte ferner, daß er sich, wenn ver Antrag nicht angenommen werden sollte, vorbehalte, alle die Tabackverwaltung betreffenden Aktenstücke der Budgetkommission zur Berichterstattung vorzulegen.

Das Central⸗Comité des italienischen Natio⸗ nal⸗Schützenfestes empfing heut ein Telegramm des geschäftsführenden Ausschusses des 10. deutschen Bundes⸗ schießens in Berlin, in welchem den italienischen Schützen brüderlicher Gruß entboten und der Hoffnung Ausdruck ge⸗ geben wird, daß dieselben im Juli zahlreich nach Berlin kommen werden. Das Telegramm schließt: „Es lebe König Humbert, der erhabene Freund des deutschen Volkes, es leb die italienische verbündete Nation!“ 2

Portugal.

Lissabon, 9. Mai. (W. T. B.) Die Vorlagen, welche der Finanz⸗Minister am kommenden Montag ein⸗ bringen wird, schlagen eine Erhöhung von 6 Proz. auf die Steuern und das Tabackmonopol sowie eine Reform der Zölle vor, wodurch das Gleichgewicht zwischen den ordentlichen Ein⸗ nahmen und Ausgaben herbeigeführt wird. 1

In der Deputirtenkammer antwortete der Minister der Marine und der Kolonien Felio de Vilhena heute auf eine bezügliche Interpellation: die Regierung sei nicht abgeneigt, die Schriftstücke über die Hoheits⸗ rechte am Zambesi und Schire zu veröffentlichen. Der Minister theilte ferner mit: Die englische Re⸗ gierung habe erklärt, daß sie keine Expedition nach dem Maschona⸗Lande ausgesandt habe, und daß sie selbst von der Ausrüstung irgend einer besonderen Expedition Nichts wisse. Der Minister erklärte endlich: die portugiesische Expedition nach dem Gaza⸗Lande zum Häuptling Gongunnaro sei ins Werk gesetzt worden, um der Uebernahme der Schutzrechte, die durch Vertrag anerkannt

seien, mehr Nachdruck zu geben.

Belgien. Brüssel, 9. Mai. (W. T. B.) Die Anti⸗Sklaverei⸗ Konferenz nahm alle Artikel bezüglich der Wege der Kara⸗ wanen und der Transporte der Sklaven auf dem Land⸗ und Seewege an.

Serbien.

Belgrad, 9. Mai. (W. T. B.) Das amtliche Blatt veröffentlicht das Gesetz, betreffend einen Steuerzuschlag für Heereszwecke im Höchstbetrage von 10 Millionen Franken, welcher mit 6 Proz. der indirekten Steuern erhoben werden soll.

Die „Agence de Belgrade“ konstatirt, gegenüber den Zei⸗ tungsmeldungen von einer vermehrten Thätigkeit bal⸗ garischer Emigranten in Serbien und von einer baldigen Aktion derselven gegen Bulgarien, daß die thatsäch⸗ lichen Verhältnisse keinerlei Besorgnisse rechtfertigten, .“

einer solchen vermehrten Thätigkeit nichts bekannt sei. Schweden und Norwegen. Stockholm, 9. Mai. (W. T. B.) Der schwedisch⸗ norwegische Gesandte in St. Petersburg Fredrik Due ist zum Gesandten in Paris ernannt worden.

Parlamentarische Nachrichten.

In der heutigen (14.) Sitzung des Herrenhauses, welcher der Justiz⸗Minister Dr. von Schelling beiwohnte, stand zur nochmaligen Abstimmung der gestern mit großer Majorität vom Hause angenommene Antrag des Grafen Franken⸗ berg, betreffend die Einsetzung einer Central⸗Wasser⸗ baubehörde. Derselbe hatte dem Hause gedruckt nicht vor⸗ gelegen.

Auf Antrag des Grafen von der Schulenburg⸗ Beetzendorf wurde heute von der Bestätigung des gestrigen Beschlusses Abstand genommen und der Antrag einer Kom⸗ mission von 15 Mitgliedern zur Vorberathung überwiesen.

Der Gesetzentwurf über die Errichtung eines Amtsgerichts in Velbert wurde ohne Debatte unver⸗ ändert genehmigt.

Der Gesetzentwurf, betreffend die Ausdehnung des Gesetzes vom 3. Mai 1850 über den erleichterten Abverkauf kleinerer Grundstücke auf unentgelt⸗ liche Abtretungen einzelner Gutstheile oder Zu⸗ behörstücke zu öffentlichen Zwecken, ist vom anderen Hause in abgeänderter Fassung zurückgelangt. Die Justiz⸗ kommission empfahl durch ihren Referenten Ober⸗Bürgermeister Boie die Aufrechterhaltung des früheren Beschlusses, betreffend die Stempel⸗ und Gebührenfreiheit der Unschädlichkeitsatteste.

Der Regierungs⸗Kommissar Geheime Ober⸗FinanzRath Rathgen bat wiederum das Haus, die Abänderung abzu⸗ lehnen, da bei der Berathung der Novelle zur Erbschafts⸗ und Stempelsteuergesetzgebung Gelegenheit sein werde, auf diese Frage zurückzukommen. 1

Das Haus trat jedoch nach kurzer Befürwortung durch den Wirklichen Geheimen Rath von Kleist⸗Retzow dem Kommissionsantrage bei.

Der Landrath a. D. von Schöning berichtete Namens der Agrar⸗Kommission über die Petition des Domänen⸗ pächters Funck zu Blankenau, Kreis Fulda, und Genossen, welche bitten:

1) um Revision der unerfüllbaren Domänenpachtverträge und Ersetzung derselben durch erfüllbare; 2) um Reform des Verpach⸗ tungsmodus und der allgemeinen Pachtbedingungen; 3) um Unter⸗ stützung der Bestrebungen, welche die Domänenpächter zur Er⸗ langung eines gesunden Kredits und Erhöhung ihrer wirthschaft⸗ lichen Solvenz beabsichtigen u. s. w. 1.

Die Kommission beantragte

Das Herrenhaus wolle beschließen, .“ 1 1

in Erwägung, 8 die mißliche Lage der Domänenpächter vorzugsweise durch die Nothlage der Landwirthschaft bedingt ist,

in Erwägung ferner, daß der Herr Minister für Landwirth⸗ schaft, Domänen und G den Domänenpächtern schon eine sehr weitgehende wohlwollende Berücksichtigung hat zu Theil werden lassen,

und weitere Erwägungen über diese Verhältnisse stattfinden, über die Petition zur Tagesordnung überzugehen. Der Kommissionsantrag wurde nach unerheblicher Dis⸗ kussion angenommen.

Es folgte der mündliche Bericht derselben Kommission über die Petition der Deputation des Neulander Deichverbandes, mit dem Antrage um Gewaährung einer weiteren Entschädigung für die dem Verbande im Jahre 1875 durch das Hochwasser entstandenen Schäden. 8

Die Kommission beantragte:

das Herrenhaus wolle beschließen:

die Petition Nr. 43 der Königlichen Staatsregierung zur Er⸗ wägung darüber zu überweisen, ob die in Folge des Hochwassers im Jahre 1875 dem Neulander Deichverbande erwachsenen Schä⸗ digungen der Verlängerung des Hauerflügeldeiches nicht zum vollen Antheil zuzumessen sind, und demnach den Interessenten der gesammte Schaden zu ersetzen ist.

Nach kurzer Debatte wurde der Antrag angenommen.

Dieselbe Kommission empfahl zur unveränderten Annahme nach den Beschlüssen des Abgeordnetenhauses den Gesetz⸗ entwurf, betr. das zulässige Ladungsgewicht und die Beleuchtung der Fuhrwerke im Verkehr auf den Haupt⸗ und Nebenlandstraßen, sowie auf den wichtigeren Nebenwegen der Provinz Schleswig⸗ Holstein mit Ausnahme des Kreises Herzogthum Lauenburg.

Ohne Debatte beschloß das Haus dementsprechend.

In dem Gesetzentwurf, betreffend die Abände⸗ rung einiger Bestimmungen der Wegegesetze im Regierungsbezirk Wiesbaden, schlug die Agrarkommission vor, eine Aenderung dahin zu treffen, daß über Anträge auf Heranziehung der Gemeinden zum Bau und zur Unterhaltung von außerhalb ihrer Gemarkung gelegenen Gemeindewegen, sowie über die Vertheilung der Baulast der Bezirksausschuß nicht allgemein, sondern nur in Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern, sonst aber der Kreisausschuß entscheiden solle.

Nach längerer Debatte wird der Kommissionsvorschlag

unter Ablehnung eines Antrages des Ober⸗Bürgermeisters Dr. Miquel angenommen. Die Vorlage, betreffend die Gründung neuer An⸗ siedelungen in der Provinz Hessen⸗Nassau, welche mit einigen redaktionellen Aenderungen vom Abgeordnetenhause wieder zurückgekommen ist, wird in der von diesem Hause beschlossenen Fassung ohne Debatte genehmigt.

Für die Rechnungen der Kasse der Ober⸗ Rechnungskammer pro 1887/88 und 1888/˙89 wird in Uebereinstimmung mit dem andern Hause Decharge ertheilt.

Die Petitionen von Rektoren und Elementar⸗ lehrern um Erlaß eines Pensionsgesetzes für Elementarlehrer, auf welche das Pensionsgesetz vom 6. Juli 1885 keine An⸗ wendung findet, wurden auf Antrag der Petitionskommission der Königlichen Staatsregierung zur Berücksichtigung über⸗ wiesen.

Bezüglich der Petition des Dr. Neumann in Danzig und Genossen:

die Unterrichtsverwaltung zur Festsetzung derjenigen Merkmale zu veranlassen, welche einer Schule, die als höhere Mädchenschule gelten soll, eigen sein müssen, und zu bestimmen, daß auf solche die gesetzlichen Vorschriften über Pensionirung und Reliktenversor⸗ gung für Lebrer an höheren Unterrichtsanstalten, auf die übrigen öffentlichen höheren Mädchenschulen die entsprechenden Bestimmun⸗ gen für Lehrer an Elementarschulen Anwendung finden,

stellte die Petitionskommission folgenden Antrag:

die Petition der Königlichen Staatsregierung als Material für die Unterrichtsgesetzgebung, insbesondere für die, die Regelung der Pen⸗ sions⸗, sowie Wittwen⸗ und Waisenverhältnisse der Lehrer an den⸗ jenigen öffentlichen Schulen bezweckende Gesetzgebung zu überweisen, für welche weder die Pensionsgesetze vom 27. März 1872 und 6. Juli 1885, noch die Reliktengesetze vom 20. Mai 1882 und 23. Dezember 1869 zur Anwendung gelangen.

Ohne Debatte trat das Haus diesem Antrage bei.

In Betreff der Petition des Gymnasial-⸗Direktors Dr. Reuscher und Genossen zu Stolp in Pommern, das für die Hinterbliebenen der Lehrer an staatlichen höheren Unterrichtsanstalten geltende Reliktengesetz auf sie anzuwenden, resp. ihnen die Beiträge für die allgemeine Wittwen⸗ Verpflegungsanstalt zu erlassen und die Gewährung von Wohnungsgeldzuschuß für sie zu erwirken, beschloß das Haus ohne Debatte nach dem Antrage der Petitionskommission, die vorbezeichnete Petition bezüglich des Antrages „das Reliktengesetz vom 20. Mai 1882 unter Anwendung des Pensionsgesetzes vom 27. März 1872 und der Novelle vom 31. März 1882 auf die akademisch gebildeten Lehrer an nicht⸗ staatlichen öffentlichen höheren Unterrichtsanstalten auszu⸗ dehnen“ der Königlichen Staatsregierung als Material zu überweisen; über die weiteren Anträge: a. auf Erlaß der Beiträge für die allgemeine Wittwenverpflegungsanstalt und b. auf Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen, zur Tages⸗ ordnung überzugehen. (Schluß des Blattes.)

In der heutigen (56.) Sitzung des Hauses der Abgeordneten, welcher der Minister für Landwirthschaft ꝛc. Dr. Freiherr Lucius von Ballhausen beiwohnte, stand zu⸗ nächst auf der Tagesordnung die Abstimmung über den Antrag der Abgg. von Eynern und Olzem, betreffend die Uebernahme der aus dem Jahre 1807 her⸗ rührenden Kriegsrestschuld der Stadt Königsberg, sowie der übrigen aus dem französischen Kriege herrührenden Kriegsrestschulden, namentlich der Niederlausitz, Neumark und Kurmark, auf Staats⸗ fonds.

Derselbe wurde abgelehnt. . 1

Im Laufe der Debatte war am Mittwoch folgender Unter⸗Antrag der Abgg. Döhring und von Puttkamer Plauth) eingegangen:

8 Das 1S J. Abgeordneten wolle für den Fall der Ab⸗ lehnung des Antrages der Abgg. von Eynern und Olzem beschließen:

Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen: b

a. Der Stadt Elbing zur Tilgung und Verzinsung ihrer Kriegeschulden von 1807 vom 1. April 1891 ab bis zur Tilgung der Schuld nach Maßgabe des bestehenden Tilgungsplanes (1903) unter Erhöhung des bis dahin vom Staat zu gewährenden Zu⸗ schusses (bis 1892 = 25 279 ℳ, von 1892 bis 1903 = 15 279 ℳ) einen jährlichen Staatszuschuß von 30 000 zu gewähren;

b. den Staatszuschuß zur Verzinsung und Tilgung der Kriegs⸗ schulden der Stadt Königsberg vom Jahre 1891 ab von 90 000 auf 100 000 zu erhöhen.

Auch dieser Antrag wurde abgelehnt, dagegen wurde der Antrag der Kommission, welcher dahin geht:

Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen:

1) Den Antrag der Abgg. von Eynern und von Olzem ab⸗

zulehnen. 1 8 2) Durch den Beschluß zu 1 die Petitionen II Nr. 526 und

II Nr. 552 für erledigt zu erklären, angenommen.

Hierauf wurde die zweite Berathung des Gesetz⸗

entwurfs, betreffend die Unterhaltung der nicht schiffbaren Flüsse in der Provinz Schlesien, fort⸗ gesetzt, und zwar beim §. 1 des Art. II, welcher lautet:

Die Kosten der Unterhaltung haben die Natur der Kreisabgaben Die Vertheilung erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften der Kreis⸗ ordnung vom 13. Dezember 1872/19. März 1881 gesondert von den übrigen Abgaben. Den Gemeinden bleibt die Beschlußnahme darüber, wie ihre Antheile an diesen Kreisabgaben aufgebracht werden sollen, vorbehalten. Der §. 13 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872/19. März 1881 findet hierbei sinngemäße Anwendung. Der diese Untervertheilung betreffende Gemeindebeschluß bedarf nur der Bestätigung in Landgemeinden des Kreisausschusses, in Stadtgemeinden des Bezirksausschusses.

Besitzer von Liegenschaften, welchen bisher die Verbindlichkei zur Räumung eines Flusses oder Flußtheils obgelegen hat, können wenn sie wegen dieser Liegenschaften zu den Kreisabgaben nicht ver anlagt sind, zu den Unterhaltungskosten herangezogen werden, jedo mit keinem höheren als einem ihrer bisherigen Räamungspflich entsprechenden Betrage. Der Betrag wird durch Beschluß des Kreis ausschusses festgesetzt.

Hierzu lag folgender Antrag des Abg. Dr. v.

brand und der Lasa vor:

Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen:

In Artikel II der Beschlüsse des Herrenhauses

1) Im §. 1 hinter Absatz 1 einzuschalten:

Wird die Bestätigung wiederholt versagt, oder kommt ein Gemeindebeschluß nicht zu Stande, so kann dieselbe durch einen Beschluß des Kreis⸗ bezw. Bezirksausschusses ersetzt werden.

Die Untervertheilung der den Gutsbezirken auferlegten Lasten erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des §. 13 der Kreisordnung durch einen nach Anhörung des Gutsbesitzers zu fassenden Beschluß des Kreisausschusses.

2) Im Absatz 2 hinter den Worten „Liegenschaften“ einzufügen „oder Stauwerken“ bezw. „und Stauwerke“.

Der Antragsteller hielt es für nothwendig, daß auch in Bezug auf die Gutsbezirke eine Bestimmung für die Unter⸗ vertheilung der Lasten für die Unterhaltung der Flüsse ge⸗ troffen werde, denn in den Gutsbezirken seien manchmal noch andere Steuerpflichtige außer den Gutsinhabern vorhanden.

Abg. von Lösch sprach sich gegen diesen Antrag aus.

Abg. Eberty hielt die ganze Bestimmung des §. 1 für

. 39 o in G 518 f 8 92 9 unzweckmäßig. Der einfache Hinweis auf den §. 13 der Kreisordnung genüge durchaus nicht, um eine richtige Ver⸗ theilung dieser Ausgaben herbeizuführen.

Der Regierungs⸗Kommissar Geheime Ober⸗Regierungs⸗ Rath Haase wies darauf hin, daß nicht die Gemeinden und Gutsbezirke die Steuerpflichtigen seien, sondern daß sämmtliche Kreisangehörige besteuert würden, währeno den Gutsbezirken und den Gemeinden nur die Untervertheilung der auf sie ent⸗ fallenden Quote obliege.

Abg. von Dobeneck trat der Ausführung des Regie⸗ rungs⸗Kommissars vom Donnerstag entgegen, daß die Strom⸗ regulirung der Oder auch für die Landwirthschaft von segens⸗ reicher Wirkung gewesen sei. Das Gegentheil sei der Fall gewesen.

Der Regierungs⸗Kommissar Geheime Baurath Keller erklärte, daß die Stromregulirung der Oder dazu geführt habe die Menge der Sinkstoffe durch den Ausbau der Buhnen und den dadurch verhinderten Abbruch des Ufers zu vermindern. Dadurch erwachse den Gegenden, welche die Oder langsam durchströme, und die Sinkstoffe sich setzten, ein sehr erheblicher Vortheil.

§. 1 wurde gänzlich abgelehnt.

Die §§. 2, 3 und 4, welche von der Räumung des Flusse und den Unterhaltungsarbeiten handeln, wurden angenommen.

Art. III. lautet:

Die Vorschriften des Artikels II finden auch dann Anwendung, wenn im Falle des Artikels I der Kreis eine das Maß der Unter⸗ haltung überschreitende Regulirung der Gewäüsser beschließt.

Abg. Freiherr von Huene beantragte, dem Artikel III.

folgenden zweiten Absatz hinzuzufügen:

Zu einer solchen Regulirung ist die Genehmigung der Ressort⸗ Minister erforderlich.

Abg. Dr. von Heydebrand und der Lasa führte aus, daß die Bestimmung scheinbar einen lediglich akademischen Charakter habe. Sie könne aber zu bedenklichen Folgen führen, wenn über das Maß der Unter⸗ haltung hinausgehende Regulirungen vorgenommen würden, die vielleicht zum Schaden der Anlieger des Flusses, z. B. zur Erniedrigung des Grundwasserstandes führen könnten, die für die anliegenden Wiesen von Nachtheil sei. Deshalb sei es besser, diese Bestimmung fallen zu lassen. (Schluß des Blattes.)

(Die Schlußberichte über die gestrigen Sitzungen des Reichs⸗ tages und des Herrenhauses befinden sich in der Ersten 8 Beilage.)

Auf der Tagesordnung der am Montag, den 12. d. M., Nachmittags 1 Uhr, stattfindenden 4. Plenarsitzung des Reichstages stehen folgende Gegenstände: Dritte Be⸗ rathung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Er⸗ gänzung des §. 14 der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige, auf Grund der in zweiter Berathung unver⸗ andert angenommenen Vorlage. Erste Berathung des Ent⸗ wurfs eines Gesetzes, betreffend die Feststellung eines Nach⸗ trags zum Reichshaushalts⸗Etat für das Etatsjahr 1890/91.

Von dem Grafen von Frankenberg ist in dem Herrenhause nachstehender Antrag eingebracht worden:

Das Herrenhaus wolle beschließen:

die Geschäftsordnung dahin abzuändern, daß bei wichtigen Gesetzes⸗ vorlagen und Anträgen frühestens am dritten Tage, nachdem der Entwurf oder Antrag gedruckt in den Händen der Mitglieder sich be⸗ findet, vor der Beschlußfassung über die geschäftliche Behandlung der Vorlage eine erste Berathung derselben im Plenum erfolgt. 8

Amtsblatt des Reichs⸗Postamts. Nr. 20. Inhalt Verfügungen: vom 28. April 1890. Zulässigkeit der Werthangab bei den über Italien zu befördernden Postpacketen nach Shanghai sowie Aenderungen in der Leitung dieser Packete.

Land⸗ und Forsftwirthschaft.

Gegen die Hagel⸗Versicherungs⸗Gesellschaft auf Gegenseitigkeit „Germania“ zu Berlin wird wegen vorgekommener Unregelmäßigkeiten in nächster Zeit das Ver⸗ fahren auf onzessionsentziehung eingeleitet werden. Es is wünschenswerth, daß dies öffentlich bekannt wird, da in de Presse fortwährend Ankündigungen erscheinen, in welchen unter Hinweis auf die angeblichen Vorzüge der Gesellschaft und auf