1890 / 115 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 12 May 1890 18:00:01 GMT) scan diff

der mit denselben verbündeten deutschen Land i i aesace. Besevasünde schen Landesvereine und durch die „Im fünften Abschnitt des Handbuchs wird das Pers freiwilligen Krankenpflege einer Betrachtung 1“ 5 die allgemeinen Vorschriften aufgezählt, unter denen als erste eht, daß die freiwilligen Krankenpfleger deutscher Nationalität sein müssen; die Militärverhältnisse des Personals, die Auswahl, Schulung Unterwerfung unter das Militär⸗Strafgesetzbuch Legitimation, Bezüge und Gebührnisse, Gliederung, einzelne Kategorien, alle diese Punkte werden eingehend erörtert, daran knüpft sich die Betrachtung über das Sanitätsmaterial und in einem Schlußwort wird die Nachrichten⸗ ees dargelegt. In der Anlage I wird der Wortlaut des Genfer 9 gegeben, sodann in III ein Nachweis der Verbandmittel Lazareth⸗Utensilien u. s. w. aufgeführt, in IV die e. Desinfektions-, Nahrungs⸗ und Genußmittel, in V Er⸗ be 8 F Nachweise der Verbandmittel u. s. w 8 Verzeichniß der zu ei ehöri gen⸗ E 82 Anhang II v 1“4“ So gliedert sich der reiche Inhalt des verdienstvollen Werks 131“ und sorgfältig gearbeitet ist, zweck. reiw ienti Meck. über iwillige Krankenpflege zu orientiren, vollauf er⸗

Statistik und Volkswirthschaft.

Zur Arbeiterbewegung.

In Hamburg haben einer Meldung des „Wolff' 8 zufolge die Schuppenarbeiter des 1““ rbeit niedergelegt, da sie sich weigerten, die Schutenarbeiten

auszuführen, „welche den Ewerführern zukämen. Der

Verband für Eisenindustrie in Hamburg macht durch

Inserat bekannt, daß sich der größte Theil der Betriebe

auf dem Gebiete der Eisenindustrie im Strike befinde und

die Auftraggeber deshalb um Nachsicht. Die Polizei⸗

e hat eine Bekanntmachung erlassen, in der sie die Arbeiter⸗ reise darauf aufmerksam macht, die Polizeiwachen und Patrouillen

seien angewiesen, den Nicht⸗Strikenden gegen etwaige Störungen

oder Belästigungen bei der Arbeit jederzeit Schutz zu gewähren. en Magdeburg fand am Sonnabend eine öffentliche er⸗ und Anstreicherversammlung statt, in welcher die

Lage des Strikes geschildert wurde. Die Zahl der Strikenden soll

sich demnach, wie wir der „Madb. Ztg.“ entnehmen, nur noch auf

etwa 60 belaufen; die übrigen sind zum größten Theil abgereist, zum anderen Theile bei Meistern, welche den Lohntarif anerkannt haben in Arbeit getreten. Die Gesammtzahl der an der Magdeburger

Strikebemwegung betheiligten Gehülfen wurde auf 429 angegeben

Die Versammlung beschloß, die Vertrauensmänner zu beauftragen,

den Meistern näher in Verbindung zu treten und über den rfolg dieser Verbindung in der nächsten Versammlung Bericht zu

In einer allgemeinen Malermeister⸗Versamm⸗

1 8 gestern stattfand, wurde dagegen be⸗

sü. ossen, das von der Vertrauenskommission eingelaufene chreiben unberücksichtigt zu lassen. In Betreff des Schuh⸗

macherstrikes in Magdeburg wird dem Blatt von Schuh⸗ unungsmeistern mitgetheilt, daß sie den Strikenden

9. nerkennung der bedrängten Lage mancher Schuhmachergesellen

urch zum Theil bedeutende Aufbesserungen des Lohnes entgegen gekommen seien, trotzdem hätten die Gesellen in ihrer Versamm⸗ lung am Donnerstag Abend den von den Meistern ausgearbeiteten

Tarif abgelehnt. Zu weiteren Bewilligungen könnten sich die eister nicht verstehen, ohne das Gewerk auf das Empfindlichste zu

schädigen und manchen Meister vollständig zu ruiniren.

Aus Stettin berichtet die „Ostsee⸗Ztg.“ vom 10. d. M., daß nun auch die Mitglieder der Innung der Baugewerke, dem des Arbeitgeberbundes der Maurer⸗ und Zimmerergeschäfte 6 8 Fi den Beschluß gefaßt haben, von heute 8 f sämmtlichen Bauten und Arbeitstätten der Mit⸗ 1 der Innung die Arbeit einzustellen und die sämmt⸗ 1“ Gefellen solange zu entlassen, bis eine wieder einzu⸗ erufende Versammlung der Innung die Wiederaufnahme der Arbeit beschließt. In einer öffentlichen Versammlung von Tischler⸗ gesellen wurde beschlossen, von der Verhängung von Werkftatts⸗ sperren vorläufig - zu nehmen. „In Leipzig beschloß, wie wir dem „Chemn. Tgbl.“ eine effentliche Versammlung der Maler⸗ e..eevegegfn⸗ von Leiprig und Umgegend am 8. d. M., den in Aussicht genommenen Strike bis auf eine günstigere Zeit zu vertagen, jedoch in den⸗ jenigen Werkstätten die Arbeit niederzulegen, in denen bei langer Arbeitszeit wenig Lohn gezahlt wird. In einer öffentlichen Vir⸗ der Tapezirergehülfen wurde beschlossen, den Anfang Närz dieses Jahres ausgebrochenen Strike zu beenden und zu einem öe4“ aufzunehmen. .“ G

Aus Meerane berichtet dasselbe Blatt über eine Versam:

18 2 . e e

Färbereiarbeiter, welche von 1öö]

8 war. Der Versammlung wurden die Resultate der

16 mit den Firmen geführten Verhandlungen

vEG Firmen genehmigten eine wöchentliche

nd mehrere Arbeiter haben bereits die Arbeit wieder

1“ „W. T. B. , daß die Arbeiter der dortigen

S ereien eine kenstündige Arbeitszeit, Wiederherstellung des

enariss vom Jahre 1882 und eine besondere, Lohnerhöhung

e. komplizirte Arbeit, endlich die Einführung von Lohn⸗

ee 8 ; Der Vereinder Fabrikanten geht hierauf nicht

l b es überhauptab, mit dem sogennnten Arbeitercomités,

Gee der Sozialdemokraten besteht, zu verhandeln;

fchiß . 818 mit einem aus den Arbeitern zu wählenden Aus⸗ zuß in Verhandlung zu treten. Ein Theil der Arbeiter hat in Folge

nessh niedergelegt.

Hier in Berlin fand, wie die „B. Börs⸗Ztg.“ beri Ften ie E““ der von vchren, 88 P Le. in welcher über den gegenwärtigen Stand des 188 2 2 wurde. Eine Berathung zwischen den Ver⸗ Ergebnissen Es 5 Eeans I bG Er. . E u Finigung über de ’. Fe Dih eecette 1. 62 1““ bewilligt. 2 ler monatliche Minimallohn tra 20 98 9 Haustrunk muß stels in gutem Bier 1“ Las stas 888 e wieder eingestellt, dagegen die an 8 S. Strikes öö entlassen. e“ 12 g2en des Direktors Rösike, daß Keitens Sr auf die Wiedereinstellung solcher Kolegen. g. fgegen C gröblich vergangen haben, verzichtet ve.- e von der Lohnkommission acceptirt. Bezüglich be 18 wurde erklärt, daß dieselben in sämmtlichen 1111.4“““ 8 1 keer die Schaffung eines Gesellen⸗Arbeits 18 ei 8e gemischten Kommission berathen Bee wece⸗ e- stunden werden besonders bezahlt Das Ve Aistets öae r. Röö Pieherige osfn on efra i afahat ds. Neenssi vorzunehmen, wurde entschieden abgelehnt ꝛc. Direktor A 2 ilte der Versammlung mit, daß in den Weißbierb i. Ießehtegiceerr er gt, daß in d eißbierbrauereien, in de ’. zugsweise Arbeiter beschäftigt seie iese entlassen und an i eeStell Venuer eingefeent 8888 diese entlassen und an ihre Stelle 2 88 1 berichtet „W. T. B.“, daß eine von etwa

Plog, die A. ;t eeder aufzunehmen, als bis zwisch

Fabrikanten Einigkeit hergestellt sei Eine lichen

Bie vammlung in Lieben hat ebenfalls die Fortdauer des Aus Brünn nird der „Voss. Ztg.“ vom 10

daß die Arbeiter in den a: Ellh 3 g, le 2. E

in Blansko am Donnerstag Abend plötzlich die Arbeit einstel b S d z! ie Arbeit einstellt r 1g Wald zogen, wo sie die Aufstellung Fargen 5 I“ bae die Ausständigen und ver⸗ 8 8 Ere. aucbckebrter, es Ausstandes, worauf die Uebrigen zur In Kopenhagen hat gestern, wie „W. T. B.“ meldet, ei Maurergesellen beschlossen, 5 striken, weil die M— keister den neunstündigen Arbeitstag verweigern

Handel und Gewerbe.

Berlin, 9. Mai. (Amtliche Pretsfestst 1 ü 8 feststellung für Butter, Käse und Schmalz.) Butter: Hof⸗ und Gechoffen⸗ schaftsbutter Ia. 100 102 ℳ, IIa. 97 99 ℳ, IIIa. —,— 88 cbfallende 93 5 ℳ, Land⸗, Preußische 90 —94 ℳ, Netzbruͤcher vve Tcn. ö Polnische 90 94 ℳ, Bavyerische Sennt 12 ö“ Ländbutter —,— ℳ, S hles. —,— 27 S 9 . Margarine 40 70 Fäle⸗ Seöweise G eieegteFle⸗ 90 95 ℳ, Bayerischer 70 75 ℳ, do. Ost⸗ und West⸗ w er, la. 70 75 ℳ, do. II a. 60 65 ℳ, Holländer 85— ℳ, Limburger 42 45 ℳ,. Quadratmagerkäse 12 25 1 Western 17 % Ta. 41,00 ℳ, reines, in Deutsch⸗ vend raffimirt 45,00 48 ℳ, Berliner Bratenschmalz 48 51 2 in Amerika raffinirt 40,00 ℳ, in Deutschland raffinirt 3 46 Tendenz: Butter: Vermehrte Zufuhren veranlaßten ein weitere Preisreduktion. Schmalz: Tendenz ruhig. 10. Mai. (Wochenbericht für Starke, Stärke⸗ n ri ate und Hülsenfrüchte von Max Sabersky.) Ia. Kar⸗ boffamehe 15 ½ 16 ℳ, Ia. Kartoffelstärke 15 ¾ —- 16 ℳ, IIa. Kar⸗ ““ und ⸗Mehl 13 ½ 15 ℳ, feuchte Kartoffelstärke loco und Berlin 7,75 ℳ, Frankfurter Syrupfabriken zahlen frei Frankfurt a. Oder 7,55 ℳ, gelber Syrup 17 ½ 18 Capillair⸗ 8 20 20 ½ 2 Capillair Syrup 19 19 ½ Kartoffel⸗ 5 er Capillair 19 ½ 19 ¾ ℳ, do. gelber 18 ½ 18 ½¾ ℳ, Rum⸗Couleur 35 ℳ, „Bier „Couleur 34 35 ℳ, Dertrin, gelb und, weiß, Ia. 25 ½ 26 ½ ℳ, do. sekunda 22 ½ 24 ℳ, Weizen⸗ 8 e. (kleinst.) 36 37 ℳ, Weizenstärke (großstück.) 40 ½ 41 ½ 8 esche und Schlesische 40 ½ —- 42 ℳ, Schabe⸗Stärke 31 32 Mais⸗ S 8 I ℳ, Reisstärke (Strahlen) 45 ½ 47 ℳ, do. (Stücken) 43 ictoria⸗Erbsen 17 20 ℳ, Kocherbsen 18 21 ℳ, Futtererbsen

-16 ½ ℳ, grüne Erbsen 18 21 ℳ, Leinsaat 22 24 ℳ, Linsen große 30 —16 ℳ, do. mittel 22 —30 ℳ, do. fleine 18 2 ℳ., gelber Se Kümmel 42 46 ℳ, Buchweizen 14—16 ℳ, Mais . 1 ℳ, Pferdebohnen 16 18 ℳ, inländische weiße Bohnen ℳ, breite Flachbohnen 21 23 ℳ, ungarische Bohnen 18

ℳ, galizische und russische Bohnen 16—18 ℳ, Wicken 17 17 ½ Z 15 16 ½ ℳ, Leinkuchen 14 ½ 15 ℳ, Weizenschale 9 ¾ 10, ℳ, 2 10 10 ½ ℳ, Rapskuchen 13 ½ 14 ℳ, Mohn, weißer

0— 70 ℳ, do. blauer 40 45 ℳ, Hirse, weiße 20 23 Alles per 100 kg 1 Ce von mindestens 10 000 kg

In der vorxgestrigen Sitzung des Aufsichtsrat 6 der Ver⸗ Fichehe Königs⸗ und Laurahütte berichtete der Aben der Sehe⸗

esultate des 3. Quartals des laufenden Geschäftsjahres. Die Pro⸗ duktion in Steinkohlen, Eisenerzen, Roheisen und den Produkten der Walzwerke, desgleichen der Absatz resp. Verbrauch dieser Ar⸗ tikel ist nicht unerheblich gestiegen, ebenso hat sich die 5 Einnahme gehoben und betrug 8 355 000 ℳ, d. i 8 47 000 mehr als im korrespondirenden Quartal des Zorjahres. Durch den verstärkten Betrieb und Absatz sowie durch die erzielten höheren Preise ist der Geschäftsgewinn gestiegen und be⸗ läuft sich auf die Summe von 1 938 000 ℳ, d. i. um 1 221 800 mehr als im 3. Quartal des vorigen Geschäftsjahres. Am Schluß des Monats März waren Aufträge in den Produkten der Walzwerke . bei den schlesischen Werken 38 000 t im Werthe von

703 000 ℳ, bei der Katharinahütte 5000 t von 681 000 Rbl. Diese Aufträge beschäftigen die Werke der Gesell⸗ schaft auf 3 Monate. Der auf der Katharinahütte in Polen errichtete Hochofen ist Ende des Monats März in Betrieb gekommen und funk⸗ tionirt S9t. v. gehegten 1A’“ entsprechend.

er am 10. d. M. abgehaltenen Generalvers 85 Eisenbahn⸗Renten⸗Bank zu Frankfurt

ie vorgeleste Bilanz genehmigt und die Vertheilung einer Dividende von 12,50 pro Aktie = 5 % beschlossen. Dem Aufsichtsrath und Weenekee. Deg ertheilt.

Die Einnahmen der Lübeck⸗Büchener Eis trugen im April 1890 provisorisch 370 250 8. April 1889, mithin mehr 13 113 Die definitiven Einnahmen im April 1889 betrugen 367 289 Die Gesammt⸗Einnahmen vom 1. Januar bis ult. April betrugen 1 424 625 gegen 1 281 493 Un ggetegen heitrs en des Vorjahres, mithin mehr 143 132 Die 8 öö vom 1. Januar bis ult. April 1889 betrugen

In der vorgestern stattgehabten Generalversammlun r deeee g tsch Eisenbahn theilte der Präsident Fnaa ma⸗ se aufgaf einer Vereinbarung mit der Regierung die bekannte Be⸗ s Fesd⸗ an den Verwaltungsgerichtshof zurückgezogen werden würde sobald die betreffenden Vereinbarungen von den Ministerien bestäti gt sein werden. Von dem Reinertrag für die A⸗Strecken von 1. 267 898 Fl. gelangt eine Dividende von 5 % und eine Super⸗ dividende von 26 Fl. 25 Kr., von dem Ertrag der B⸗Strecken im Betrage von 1868g Fl. eine Dividende von 5 % und eine Superdividende veg Ss - Fl. zur Vertheilung. Von beiden Unternehmen werden je 8” 000 Fl. dem Erneuerungsfonds und dem Gratifikationsfonds für gog sowie je 25 000 Fl. dem Pensions⸗

ds zugewiesen. uf neue Rechnung werden bei dem A⸗ .arfhhe 241 öeö 67 225 Fl. Cc hn a g6

Verwaltungsrath wu Trag B fe jeder⸗- und T Perwan darhec Ptst en Tragy und Bachofen wieder⸗ und Baron Generalversammlung der Galizische K E11“ vom 10. d. M. genehmigte den Rüchangaaf chialh brgh⸗ 88, sowie den, Antrag des Verwaltungsrathes, wonach der düit, 58 E“ und 8 weitere Nachzahlung nicht

stattufinden habe. Mit der mit 3 Fl. 15 Kr. erfolgten Einlös E sich eine Dividende 4ö0%0 SJ

er Uebe es Ertrages im g 28 55 1 Facondenhs .““ n Betrage von 28 537 Fl. wird dem

Nach dem Handelsausweis für das Königreich Groß⸗ britannien zeigte der Werth der Einfuhr g Fich Azofr in Höhe von 35 680 242 Pfd. Sterl., im Vergleich zu dem nämlichen von 1 575 543 Pfd. Sterl oder etwa 4 ½ %, während die Ausfuhr im Betr * 344 367 Pfd. Sterl. eine Zunahme von 709 652 peeEage. 8 E weist. Für die ersten 4 Monate dieses Jahres hat, 8 licen, mit. dem entsprechenden Zeitraum des Vor⸗ jahres, die Einfuhr um 3 042 528 Pfd. Sterl. ab⸗ genommen und die Ausfuhr um 2 790 775 Pfd Sterl zugenommen. Die Abnahme der Einfuhr im April ist am „bedeutendsten in zollfreien Nahrungsstoffen und Getränken sowie in Chemikalien und allerlei Fabrikaten, während der Import von lebendem Vieh, Rohstoffen für Textilfabrikate und andere hedttteta⸗ einen mäßigen Zuwachs aufweist. Die Zunahme bei der usfuhr vertheilt sich auf fast sämmtliche Stapelartikel mit Aus⸗ 1 - von Leinwand, Wollen⸗ und Kammgarnstoffe und Artikel für perf nlichen Gebrauch. Am bedeutendsten ist die Zunahme in Me⸗ baga. eesete . Des ch ger Me

eipzig, Mai. (W. T. B.) Kammzug⸗” in⸗ 82 ssetu e B. pr. Mai- 8 55 ℳ, pr. Juli 4,55 ℳ, pr. August 4,52 ½ ℳ, pr. e 4,52 ½ ℳ, pr. Oktober 252% v9 pr. Mesembes

82, pr. Pezember 4324 Umsatz 80 000 Kg. Ruhig Se 112 Mai. (W. T. B.) Ausweis der österreichisch⸗

garischen Staatsbahn in der Woche vom 30. April bis

Die

6. Mai: 670 651 Fl., Mehreinnahme 7638 Fl. Ausweis der Südbahn vom 30. April bis 6. Mai:

im Werthe

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796 811 Fl., Mindereinnahme 21 621 Fl.

„Dtsch. Tagebl.“ e be ss einem Kasten unter oren, das eiserne Kreuz auf goldenem Stern B las, welche Fürst 7 Stern Brenn⸗ und Lese⸗ nent, Fürst Blücher von Wahlstatt geführt hat, auf⸗ riedrich's her. In einem zweiten Kasten, de b sind die Orden⸗ und Ehrenzeiche be ersteren gegenüber, horst enthalten. zeichen des Generals von Scharn⸗

zeichnet. Zoologen als „Zahnarme“ bezeichneten, schon in früheren Erdperioden

eines Ortsausschusses Denkmals erfolgt. b

London, 10. Mai. T. B 8 Küft tovngges (W. T. B.) An der Küste 4 Weizen⸗ St. Petersburg, 10. Mai. (W. T. B.) D Ceügn Weinsgen encs

eh und Zerbesserung der russis Felen bahnen und Behufs Rückerstattung der für diese Z-R. 8. Neüce. Schatzamt vorgestreckten Summen eine innere . 88 5 im Betrage von 75 Millionen Kreditrubeln unter vn EZbö“ Eisenbahn⸗Anleihe von 0 izu 4 ½ , verzinslich“ 19 Hho Jülhats msn sollen in Stücken 1 180 259 8 Kreditrubeln ausgefertigt werden und den In⸗ haber oder Vorzeiger lauten. Die Verzi r Ve uten. Die Verzinsung beginnt a . Mai 888 6 Ziehungen für die Amortisation gas per am 1. vüece 288 statt und beginnen mit dem 1. Februar 1891. Die 8 ist von dem Finarz⸗Minister ermächtigt, mit dem Verkauf her. br getionen 1 1 veat 12g 8 beginnen, und zwar bei der ts t deren Filialen in den Provinzen. 88 10. Mai. (W. T. B.) Der Werth der in 8 18 rten Waaren betrug 9 Doll. ge 0 858 848 oll. in der Vorw dav für Stoffe 1 517 921 Doll. gegen 1 934 916 Doll. e der eredahe,

Rennen zu Charlottenburg. 10. Mai.

I. Mai⸗Flach⸗Rennen. Altersgewicht ist f ai⸗F. Rennen. Altersgewicht. Der Si ü 18 egg 8 1400 m. Rittm.

„W. „Mare . egel's F.⸗W. „Dunkelmann“ 2 8 J. Saloschin's schw. H. „Banus“ 3. Nach Gef v. H.⸗„ . Nach Gefallen mit zr en E“ angehalten, zwanzig Längen hinter s EE nicht gefordert. II. ern⸗Flach⸗Rennen. Herren⸗Reiten. 2* Der Sieger ist für 3000 käuflich. etten 10g;ers 3 Sior. 1.“ br. St. „Skittles“ 69 ½ kg Bes. 1. Major 8 * f2bs bE11“ Feige- 2. Lt. h. Schmieden's 1 br. St. „Sign Post“ Lt. v. Eynar 3 iegte mit einer Länge; „Sign Post“ drei Längen hinter „Pilot“ und eine Laä 58 . Dritte „Pilot e Länge vor „Berg⸗ .“ Werth: 1540 der Siegerin, 460 889 er Dritten. „Skittles“ wurde nicht gefordert Pilot⸗ on 1 „III. Westend⸗Hürden⸗Rennen. Alt vi Sie ist für 4000 käuflich. Dist. ca. 3000 E11“ Er. 8. jErtrato 1,, Hrn. Albert's F.⸗St. „Rothhaut⸗ 2, Lt. v. Waldows St. „Madame Favart“ 3. Nach Gegenwehr sicher mit drei Wheoen. 21 1 EI1ö11“ zurück „Madame Favart“. erth: em Sieger, 0) der Zweit 25 2 8 8” „FExtrato wurde für 5100 1“ 8 8 Kilbarry⸗Jagd⸗Rennen. Ehrenpreis und 1000 85 ersten, 500 dem zweiten, 300 dem dritten Pferde Hercen⸗ Dist. ca. 3000 m. Major v. Tresckow's br. W. Scholar“ Ct. C. Wlllich 1. Röütm. v. Schmist⸗Paulis br. B. „Panther⸗ 1 2, &t. Gr. Göbens br. St. Gina: Bes. 3 d einer Länge; fünf Längen trennten „Gina“ von „Panther“. Werth: Ehrenpreis und - se e. 880 ℳ. Se Forgen ve 4 8 1360 dem Sieger, 460 7. Großes Berliner Hürden⸗Rennen Dist 88 2500 m. Rittm. Suermondt'’s F⸗H. Uännuid Hündeap, 5 6 2, Hrn. O. Spiekermann's F.⸗St. „Venus“ 8 Fent Joë 8g 8. „Hazelwood“ gewinnen zu ] ei Längen sicher gelandet; zwei Län is und „Venus“ und eine Länge eG Umischen erth: 4850 dem Sieger, 1050 dem Zweiten, 450 der

Dritten.

„VI. Spreethal⸗Jagd⸗Ren Seches eit käuflich ꝛc. Dis allwyl's F.⸗H. „Androcles⸗ 1., Hrn. Suermondt' Kapt. Jrs's F.⸗W. ecstcaie⸗ 3. 8 Einf b1“ dem Zweiten und Dritten rth: 2 2 Sieger, 540 dem Zweiten, 240 1 . „Androcles wurde für 5650 EET Mark⸗Jagdrennen. Herrenreiten. Jagdrennen e ftenseh 85 3500 m. Rittm. v. Köller's schw .„Wegda“, Rittm. v. Sydow 1., Lt. Gr. Westphalen's db „Bacchus“ Lt. v. Graevenitz 2., Frhrn. v. Schuaders dbr. St. r e

n. Altersgewicht. Der Dist. ca. 3000 m. Lt. Gr.

Rittm. v. Boddien 3. Verh it vi 8 Rittm. v. Boddien 3. alten mit vier Län . MPzjisßo.⸗ fünfzig Längen hinter „Bacchus“ Dritte er Längen gelandet; „Missie

V 1— Werth: 167 1,e gerin, 580 dem Zweiten, 180 der Deirent 1670 der Sie

8 Mannigfaltiges. b 11““

In der Waffen⸗Sammlung des Zeughauses sind zufolge in einer ensternische nach dem Kastanien⸗ las die Orden⸗ und Ehrenzeichen,

Dieselben rühren zum großen Theil aus dem Nachlaß Kaiser

Der Stolze'sche Stenographenverein beging am Sonn⸗

abend die Aufnahme seines tausends d sten 2 8 durch einen feierlichen in E11““ 8⸗ Um nnies ahlreiche Beglückwünschungen der höchstge reiche 2 Hunge! gestellten Beamte

1111“ der v an diesem seltenen Feste Fanen

m Se. Majestät den Kaiser und Köni welcher, in schwungvollen Worten ausgebracht, begeisterten Wibderhall

den Räumen der Phil⸗

welche der Feier entsprechend ausgeschmückt waren.

n der überaus zahlreichen Festversammlung fand, verlief der Kommers

in fröhlichster Weise. Die Aufführung ei hlichster Weise. ihrung eines von dem Vorsitz des Festausschusses, Hrn. von Wittken, gedichteten und grfisenden

etzten launigen Singspiels und eines von Hrn. cand. phil. Hirte

verfaßten Festspiels „Der Triumph der Steno ten erfl .. . mph graphie“ erfüllte ih ee die Stimmung der Festtheilnehmer zu erhöhen 58 . Maße und fand ungetheilten stürmischen Beifall.

Im Zoologischen Garten sind in den letzten Tagen

wiederum einige höchst bemerkenswerthe und s

: ige h seltene Thier

Fese der Besucher in der ehemals für Seac hie 11 1g jetzt aber zur Aufnahme kleinerer und zarterer Säugethiere Fngen S. 1. Abtheilung des kleinen Vogelhauses findet. Gar es ein Exemplar des schon früher im hiesigen Zoologischen

gewesenen sehen ist

vertreten

rsten Mal zu Faulthiers.

1 Zum in der Nähe

unter⸗

zweizehigen ferner der

gebrachte kleine Ameisenfresser aus li

geb e res aus Brasilien und Paraguay, dee des durch den mächtigen buschigen Schwanz 1 großen Ameisenfressers, von dem sich der erstere außer durch die ge⸗

inge Größe durch einen größtentheils unbehaa ifs . größtentt rten Greifschwan . Beide neuen Ankömmlinge sind Mitglieder fis 1g d6

ine wichtige Rolle spielenden Gruppe von Thieren, zu denen auch die

in mehreren Exemplaren hier vorhandenen Gürtelthi 8 Exen te elthiere ler welche sich jetzt im Zoologischen Garten in Kltelthiergg zähgen, unn

ereinigt finden.

Dresden, 11. Mai.

(W. T. B.) Heute ist hier die Bildun Fr.,. -.; eines Bismarg⸗ en er⸗ rmeister Dr. St 3 eimer Hofrath Ackermann wurden zu Vorsitzenden tuehelt r

Sofia, 10. Mai. (W. T. B.) Heute N. 1 ½ und 3 Uhr wurden hier zwei leichte 8 ts. dchaegag Rürlchen

verspürt.

. 18 1

De

8

weite Beilage

Berlin, Montag, den 12. Mai

8

8⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗An

Gesetz, betreffend die Abänderung Ss

verordnen

Auftrage Anderer ein

zuständigen Behörde seines Bezirks (§. 33)

Parlamentarische Nachrichten. 3

Im Reichstage ist von den Abgg. Auer und Ge⸗ nossen der nachstehende Gesetzentwurf eingebracht worden:

. der Titel I, II, VII, IX, X und der Schlußbestimmungen der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. 8 im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt: Artikel I. 1 Dem Titel I der Gegperbegedinng wird Folgendes hinzugefügt:

K. a.

In Straf⸗, Versorgungs⸗ und Beschäftigungsanstalten, welche aus öffentlichen Mitteln unterhalten oder unterstützt werden, sind in erster Reihe gewerbliche Arbeiten für den eigenen Bedarf, den Bedarf des Reichs, eines Staats oder eines Gemeindeverbands auszuführen. Der Verkauf gewerblicher Erzeugnisse für eigene Rechnung, für Rech⸗ nung des Reichs, eines Staats oder eines Gemeindeverbands darf nur zu den marktmäßigen Preisen stattfinden.

Artikel II. Der §. 14 der Gewerbeordnung wird aufgehoben und durch

folgende Bestimmungen ersetzt: 8

f

eines stehenden Gewerbes anfängt,

muß der für den Ort, wo solches geschieht, nach den Bundesgesetzen zuständigen Behörde Anzeige davon machen. Diese Anzeige liegt auch Demjenigen ob, welcher zum Betriebe eines Gewerbes im Umherziehen

Titel III) befugt ist. 89 epesas oder für Rechnung Anderer oder im

. Wer für eigene Rechnung nderer 8 Gewerbe betreiben will, hat bei Eröffnung des

Betriebsstätte desselben, sowie jeden späteren seines Eintritts der Arbeitsamt seines

Wer den selbständigen Betrieb

Gewerbebetriebs die T stt Wechsel der Betriebsstätte spätestens am Tage Wohnorts und dem anzugeben. 2 Außerdem hat, wer Versicherungen Immobiliar⸗Feuerversicherungs⸗Anstalt als

mitteln will, bei Uebernahme der Agentur, oder welchem die Versicherungs⸗

dieses Geschäft wieder aufgiebt, 2 Anstalt den Auftrag wieder entzieht, innerhalb der nächsten acht Tage der zuständigen Behörde seines Wohnorts davon Anzeige zu machen. Artikel III. 8

Der Titel VII der Gewerbeordnung wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Titel I. Verhältnisse des gewerblichen und kaufmännis einschließlich der Lehrlinge. Sanes und Regelung

105. Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den Unternehmern oder ihren Bevollmächtigten einerseits und ihrem gewerblichen Hülfspersonal anndererseits ist, vorbehaltlich der durch Reichsgesetz begründeten Be⸗

schränkungen, Gegenstand freier Uebereinkunft. Das

der Wahl der Unternehmer un⸗ bpeschränkt.

2 In Unternehmungen, welche unter dies Gesetz fallen, darf die Arbeitszeit für alle über sechzehn Jahre alten Hülfspersonen vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an täglich höchstens zehn Stunden, an Sonnabenden (Samstagen), Vorabenden der hohen Feste böchstens acht Stunden, ausschließlich der Pausen, währen. 8 Vom 1. Januar 1894 an wird die höchstzulässige Arbeitszeit auf täglich neun, vom 1. Januar 1898 an auf acht Stunden herabgesetzt.

Bei Arbeiten unter

für eine Mobiliar⸗ oder Agent oder Unteragent ver⸗ und Derjenige, welcher

chen Hülfspersonals, ihrer Beschäftigung.

Hülfspersonal ist in §. 106.

8 Tag (in Bergwerken, Salinen ꝛc.) oder in Betrieben, in denen ununterbrochen Tag⸗ und Nachtarbeit stattfindet, darf die tägliche Arbeitsschicht acht Stunden nicht überschreiten; bei Arbheiten unter Tage ist hierbei die Zeitdauer der Ein⸗ und Ausfahrt in die Arbeitszeit einzurechnen. Jugendliche Hülfspersonen im Alte Jahren dürfen täglich nicht über acht St Kürzere Arbeitsschichten sind der freien tragschließenden Theile

B a. In der Zeit vom 1. April bis 30. September darf die Arbeits⸗ schicht für Betriebe nach §. 106 Absatz I nicht vor Morgens 6 Uhr, vom 1. Oktober bis 31. März nicht vor Morgens 7 Uhr beginnen und muß spätestens Abends 7 Uhr beendet sein. . In der Arbeitsschicht müssen Pausen von mindestens zwei Stunden eintreten. Die Arbeitsstunden sind nach der öffentlichen Uhr zu richten und sind dem Arbeitsamt des Bezirks anzuzeigen. Das Verlassen der Arbeitsstätten während der Pausen darf dem Hülfspersonal nicht untersagt werden. 2 Das Arbeitsamt ist befugt, unter Zustimmung der Arbeitskammer (§. 134), für Betriebe, wo dies im Interesse aller Betheiligten liegt, den Beginn der Arbeitsschicht während der Sommerszeit eine Stunde früher zu gestatten, in welchem Falle die Arbeitsschicht eine Stunde früher zu endigen hat. Ferner kann das Arbeitsamt unter Zustim⸗ mung der Arbeitskammer die Verkürzung der Pausen bis

Stunde gewähren, um senen be.a

as 8 1 lichen Arbeitsschicht um höchstens zwei n höchstens drei Wochen ausnahmsweise zu gestatten, ereignisse oder Unglücksfälle den regelmäßigen Betri

ha

nicht erreichen können und das Mittagessen zunehmen gezwungen sind, ist der Unternehmer verpflichtet, der Arbeitsräume und in der kalten Jahreszeit geheizte keiten unentgeltlich zur Verfügung S

7. ist gewerbliche Wiederbeginn der zwei Feiertage einande

ter von vierzehn bis sechzehn tunden beschäftigt werden. Verabredung beider ver⸗

8

wenn

Räumli

An Sonn⸗ und Festtagen Arbeit Zwischen der Beendigung und dem

eine Ruhepause von 36 Stunden, und wenn folgen, eine solche von 60 Stunden liegen. ist die Beschäftigung bei den nothwendigen Betrie aller Art, öffentlichen Erholungs⸗ bei denjenigen Gewerben, die ihrer

b derselben betrifft, bei Gastwirthschafte

Natur nach einen ununterbrochene

Betrieb erfordern. 8es- 1 en aller Art dürfen an Sonn⸗ und Festtagen höchstens

s Nachmittags 4 Uhr ge⸗

steht der höheren Ver⸗

Verkaufsstell d n S fünf Stunden geöffnet und müssen spätesten schlossen sein. Die nähere Zeitbestimmung waltungsbehörde zu.

Welche Tage regierungen. 8

Das Arbeitsamt ist befugt, die Arbeit

zeitweilig und ausnahmsweise zu gestatten,

wenn Unglücksfälle od se den regelmäßigen Betrieb unterbrochen haben o

8 ferner gestattet, Das Nähere bestimmt die höhere ei regelmäßigem Sonn⸗ der Woche eine ununterbrochene

fallen.

beschäftigt sind, ist in 36 Stunden zu gewähren.

arbeit beschäftigt waren, nicht beschäftigt werden.

achtzehn Jahren ist die rege Arbeiterinnen jeglichen Alters weder auf

auf eine einen entsprechend früheren Schluß der Arbeits⸗

Arbeitsamt ist ferner befugt, eine Verlängerung der gesetz⸗ Stunden täglich und auf Natur⸗

eb unterbrochen

ben. Für Hülfspersonen, die während der Mittagspause ihre Wohnung in der Betriebsstätte ein⸗

außerhalb ch⸗ gilt für das gewerbliche

diesem vorh verboten.

verboten. Arbeit muß

Ausgenommen hiervon

s⸗ und Transportanstalten, soweit sie

8 8 Die Unternehmer Waaren an in abreichen oder verabreichen lassen. können dem e Beköstigung, toffe zu den ihnen üb chnet werden, aber nicht höher

§. 116. deren Forderungen in einer zuwiderlaufenden Weise berichtigt worden sind,

ahlung nach Maßgabe des §. 114 verlangen, 8,I 3 statt Gegebenen entgegenges Fönger vorhanden

oder Vergnügungs⸗Anstalten sowie

als Festtage gelten, bestimmen die Landes⸗ an Sonn⸗ und Festtagen

Die Arbeit

Hülfspersonen, die

Die Nachtarbeit ist verb

a. bei dem Betrieb von

ordern. Hülfspersonen, die eine dür

Hülfspersonen, die

voller Schicht beschäftigt waren, endigung der Arbeit bis zu ihrem mindestens acht Stunden zu

Für Arbeiterinnen jeglichen Alters und männli lmäßige Nachtarbeit verboten. f Hochbauten noch unte

beschäftigt werden.

statten: a. wenn N trieb unterbrochen haben;

unumgänglich nothwendig er

gung oder Entlassung dersel nicht stattfinden.

Das Reichs⸗Arbeitsa jugendlichen, sowie weibliche besonderen Gefahren für G gänzlich untersagen oder machen.

schädigen, sind durch das

Ein Unternehmer, stehendes Gewerbe betreibt,

pflichtet. Die Arbeitsordnung

Betriebsstätte auszuhängen

1) die Bestimmungen

a. der Arbeitsschichten b. der Pausen;

3) über 4) über die Kündigung mit der gleich sind und daß Hülfspersonen vierzehn T einen Monat beträgt;

Dauer

Anordnungen; 6) die Adresse Geschäftsstunden.

Geldbußen wegen

wenden.

sind bei dem Arbeitsamt entscheiden. Von der

nehmer

besteht nicht.

vom Arbeitsamt Zeugniß ist auf

Jede Kennzeichnung Inhaber in seinem For

Abzüge, zulässig sind, baar

ein Festtag ist, der d verdienten Lohnes ist Lohnzahltag nicht zum ß Arbeitenden eine r öhe des für

borgen oder ihnen Dagegen 1 Landnutzung, regelmäßi sowie Werkzeuge und Selbstkostenpreisen.

Hülfspersonen,

der TFinrede aus dem an 3

ch kann. Letzteres fällt, s

Naturereignisse n „unt⸗ 1 od der Betrieb sch zur Verhütung von Unglücksfällen als unumgängli

nothwendig erweist.

oder dieser daraus bere

Das Arbeitsamt ist befugt, unter Zu dieselbe zu gestatten:

b. bei solchen Gewerben, die ihrer volle Schicht bei rege

Arbeitsmethoden, welche die Reichs⸗

Meinungsäußerung vorgeleg von der Arbeitskammer gen personal leicht zugänglichen

Die Arbeitsordnung muß

2) Bestimmungen über

Maßgabe, die die Kündigungsfrist

ordnung dürfen fünf Prozent d nicht überschreiten und sind zum Nutzen des

Arbeitsordnung zubringen und dur

cht genehmigte Arbeitsordnungen haben

Beschwerden gegen die

Arbeitskammer nicht ge für das Hülfspersonal keine Kraft. Anordnungen der Unter⸗

Die Unternehmer sind v den Lohn wöchentlich, dem kau

als auf Grund ausd in Reichswährung

Abschlagsza die gleiche urchschnittswochenlohnes 1 ihrem Hülfspersonal keine Waaren Stelle von Gehalt oder

uerungsbedarf,

Gehalt oder Lohn angere

in den für Werktage vorg wo Märkte oder Messen in Sonn⸗ Verwaltungsbehörde.

§. 108. oten.

Verkehrs⸗

oder Fe

und Festtagsb Ruhezei

stimmung der Arbeitskammern

und Transportanstalten; Natur nach Nachtarbeit er⸗

mäßiger Nacht⸗

fen in der darauf folgenden Tages

bei regelmäßiger Nachtarbeit,

ist von

gewähren. §. 108 a.

§. 108 b.

weist.

Wöchnerinnen dürfen vor und nach ihre ft in während acht Wochen nicht beschäftigt werden und darf eine

Auch

Das Arbeitsamt ist befugt, Nachtarbeit vorübergehend zu ge⸗ aturereignisse oder Unglücksfälle den regelmäßigen Be⸗

b. wenn Nachtarbeit sich zur Verhütung von Unglücksfällen als

ben aus der Arbeit während dies

§. 109a. mt (§. 132)

n Hulfspersonen in Betrieben, esundheit und Sittlichkeit verbunden sind, besonderen Bedin

von

§. 109 b.

ist, nachdem sie t und durch Vermittelung des Arb

ehmigt worden it, und in die Augen sa

§. 111.

der §§.

7

die Zeit und Art der Lohnzahlung; der Kündigungsfristen daß die Bedingungen

89

age und für

Nichtbeachtung M es durchschnittlichen Ar

an

8

Die Hülfspersonen sind verpflichtet, den in Beziehung auf Folge zu leisten; zu häuslichen

Eine gesetzliche Verpfl

Beim Abgang können Hülfspersonen und Dauer ihrer Beschäftigung fordern, kosten⸗ und stemp ihr Verlangen auch auf

der Zeugnisse,

tkommen 1b werde,

Hülfspersonal

Gesundheit der eichs⸗Arbeitsamt Arbeitszweck auf andere Weise erreicht werden kann.

der mit Unterstützung von Hülfsperso ist zum Erlaß einer

dem Hülfspersonal zur

Anfang und Ende

und der

elfrei

erpflichtet, dem gewerblichen kaufmännischen monatlich, oh rücklicher

ergehende Werktag. Das Bei Akkordarbeit, w

wel

enthalten: 1 105 121 dieses Gesetzes;

und die

Betriebsstätte e

Hülfspersonals

die ihnen übertragenen Beru Arbeiten sind sie nicht v . 113

ichtung zur Führung von Arbeitsbüchern

ist verbote

gesetzlicher Best

auszuzablen. der Freitag und,

Abschluß gebracht werden kann

dürfen

ahlungs

oweit es noch bei dem Emp

ichert ist, der

hlung zu gewähren, Leistung in der Bet

Hülfspersonal Wohnung, Fe 8 Arzneien und ärztliche Hülfe, ertragenen Arbeiten als

können zu ohne daß

enigen Hülfskasse zu,

eschriebenen Schranken ist

aber nicht in dem Zeitpunkt der Be⸗ Wiederbeginn eine Ruhezeit von

che Arbeiter unter

r Niederkunft im Ganzen

gungen abhängig

Arbeiter besonders zu verbieten, sobald der

Arbeitsordnung ver⸗

an einer dem Hülfs⸗ llenden Stelle in der

für beide Theile in der Regel für gewerbliche kaufmännische Hülfspersonen 5) die vom Reichs⸗Arbeitsamt in Berücksichtigung der besonderen Beschaffenheit des Gewerbebetriebs

des Arbeitsamts und die bei demselben üblichen

der Vorschriften der Arbeits⸗ beitstagsverdienstes

oder deren Handhabung ch die Arbeitskammer zu

erbunden.

ein Zeugniß über die Art

welches auf ihren Ant zu beglaubigen ist. Dieses die Führung auszudehnen. welche bewirken soll,

Hülfspersonal

Als Lohnzahltag falls dieser Innebehalten elche bis zum

welche mindestens die riebsstätte geltenden

den §§. 114 und 115

sttage

etrieb t von

schicht

dürfen r Tag

Kündi⸗ er Zeit

che mit

nen ein

eitsamts

*

Art der

rlassenen

zu ver⸗

fsarbeiten

Antrag

daß der n.

ne andere immungen

, ist dem

Lohn ver⸗

als zu den

jeder Zeit ihnen eine etzt werden

Hülfsperson anderen zum dem Arbeitsamt

nichtig. und den von der Bedürfnisse der letzteren aus gewissen Verkaufsstellen.

einrichtungen (Betriebs⸗Sparkassen v.

worden sind, können von Anrechnung oder sonst geltend gemacht werden,

sie zwischen den Betheiligten unmittelbar entstan 1 erworben sind, und fallen dergleichen Forderungen der im §. 116

bezeichneten Kasse zu.

zu achten deren Familienglieder, führer, 1

Geschäft eine der hier erwähnten betheiligt ist.

auch diejenigen Personen verstanden, außerhalb der Betriebsstätten der letzteren gewerblicher Erzeugnisse industrielle.)

Hülfspersonen gebotene besondere nehmen.

behörde oder vom Staat als Fortbildung anstalt besuchen, Behörde festzusetzende pflichtung zum Besuch

kann die Verwendung von d 2 orgese 3 in die Werktage fällt, darf derselbe nicht außer

und 106 a festgesetzten Arbeitszeit stntfinden.

herzustellen und Beschaffenheit des Betriebes und der Betrie Sicherheit gegen Gefahr für Leben und Gesundheit nothwendig sind und durch Verfügung des Arbeitsamts od werden.

angehört, in Ermangelung einer solchen Hülfskasse einer Besten der Hülfspersonen an dem Orte bestehenden, von zu bestimmenden Ffe. 1

Verträge, welche den §s. 114 und 115 zuwiderlaufen, sind Dasfelbe gilt von Verabredungen zwischen den Unternehmern ihnen beschäftigten Hülfspersonen über die Entnahme Keine Hülfsperson kann zu Beiträgen für sogenannte Woblfahrts⸗ dgl.) verpflichtet werden.

für Waaren, welche dem §. 115 zuwider geborgt dem Gläubiger weder eingeklagt, noch durch ohne Unterschied, ob den oder unmittelbar

Forderungen

im Simnne der §8. 114 bis 118 sind gleich Gehülfen, Beauftragte, Geschäfts⸗- sowie andere Unternehmer,

Personen unmittelbar oder mittelbar

Den Unternehmern

Aufseher und Faktore,

Unter den in §§. 114 -118 bezeichneten Hülfspersonen werden welche für bestimmte Unternehmer mit der Anfertigung

beschäftigt sind. (Heimarbeiter, Haus⸗ §. 120. Die Unternehmer sind verpflichtet, bei der Beschäftigung von unter achtzehn Jahren die durch das Alter derselben Rücksicht auf Gesundheit und Sittlichkeit zu

welche eine von der Gemeinde⸗ sschule anerkannte Unterrichts⸗ Falls von der zuständigen landesgesetzliche Ver⸗

nicht besteht, kann Soweit der Unterricht der nach den §§. 106

Sie müssen Denjenigen von ihnen,

hierzu die erforderlichen Zeit gewähren. Wo eine einer Fortbildungsschule ieselbe durch Ortsstatut vorgeschrieben werden.

20 a. 8 Die Unternehmer sind verpflichtet, alle diejenigen Einrichtungen zu unterhalten, welche mir Rücksicht auf die besondere bsstätte zu thunlichster

§.

2

des Reichs⸗Arbeitsamts oder auf Anordnung er des Aufsicht übenden Beamten vorgeschrieben

§. 121.

Streitigkeiten der Unternehmer mit ihren Hülfspersonen, die auf die abgeschlossenen Verträge, den Antritt, die Fortsetzung oder Auf⸗ hebung des Arbeitsverhältnisses, auf die gegenseitigen Leistungen aus demselben, auf die Ertheilung oder den Inhalt der Zeugnisse sich beziehen, werden durch die aus den Arbeitskammern zu bildenden

Schiedsgerichte (§. 137) entschieden. § 122

Die gewerbsmäßige Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren ist verboten. 29

Ein Unternehmer, der jugendliche Hülfspersonen unter sechszehn Jahren beschäftigen will, hat vor dem Beginn der Beschäftigung dem Arbeitsamt eine schriftliche Anzeige zu machen. In der Anzeige sind der Betrieb, die Wochentage, an welchen die Beschäftigung stattfinden soll, sowie die Art der Beschäftigung anzugeben. Eine Aenderung hierin darf, abgesehen von Verschiebungen, welche durch Ersetzung behinderter Arbeiter für einzelne Arbeitsschichten nothwendig waren, nicht erfolgen, bevor eine entsprechende weitere An⸗ zeige der Behörde gemacht ist. b In jedem Betrieb hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß in den Betriebsräumen, in welchen jugendliche Hülfspersonen beschäftigt werden, an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichniß der⸗ selben unter Angabe ibrer Arbeitstage sowie des Beginns und Endes ihrer Arbeitszeit und der Pausen ausgehängt ist. Ebenso hat er dafür zu sorgen, daß in den bezeichneten Räumen eine Tafel aus⸗ gehängt ist, welche in der vom Reichs⸗Arbeitsamt zu bestimmenden Fassung und in deutlicher Schrift einen Auszug aus den Bestim⸗ mungen über die Beschäftigung zuhemblicher Arbeiter enthält.

Ein Unternehmer, der Lehrlinge beschäftigen will, muß mit dem Vater oder Vormund des Lehrlings einen schriftlichen Lehrvertrag ab⸗

schließen. Pen. Lehrvertrag ist auf Verlangen durch das zuständige Arbeits⸗ amt stempel⸗ und kostenfrei zu beglaubigen und muß folgende Be⸗ stimmungen enthalten: m 1 a. über die gewerblichen Verrichtungen, in welchen der Lehrling zu unterrichten ist; b 1

b. über die Dauer der Lehrzeit, sowie die etwaigen besonderen Bedingungen, unter welchen der Lehrvertrag vor Ablauf der Lehrzeit einseitig aufgehoben werden kann;

c. über Vereinbarung einer Probezeit, innerhalb welcher beiden Theilen der Rücktritt vom Lehrvertrage freisteht;

d. über die Höhe des Lehrgeldes, beziehentlich über die unent⸗ geltliche Unterweisung oder den Lohn des Lehrlings. 1“

Die Lehrzeit muß mindestens zwei Jahre währen und darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Die Probezeit darf höchstens sechs Wochen dauern und muß in die Lehrzeit voll einge⸗ rechnet werden.

§. 125.

Der Lehrherr ist verpflichtet, den Lehrling in den bei seinem Betriebe vorkommenden Arbeiten des Gewerbes in der durch den Zweck der Ausbildung gebotenen Reihenfolge und Ausdehnung zu unterweisen. Er muß entweder selbst oder durch einen geeigneten, ausdrücklich dazu bestimmten Vertreter die Ausbildung des Lehrlings leiten. Er darf dem Lehrlinge die zu seiner Ausbildung erforderliche Zeit und Gelegenheit durch Verwendung zu anderen Dienstleistungen nicht entziehen. Er hat den Lehrling zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anzuhalten. Zu häuslichen Dienstleistungen ist der Lehrling

nicht verbunden.

.126.

bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, dürfen, so lange ihnen diese Rechte entzogen bleiben, weder mit der Ausbildung von Lehrlingen sich befassen, noch ist ihnen die Be⸗ schüftigrno von jugendlichen Hülfspersonen unter sechzehn Jahren gestattet.

§. 127. Der Lehrvertrag wird durch den Tod des Lehrberrn oder Lehrlings aufgehoben. Der Lehrvertrag kann Seitens des Unternehmers aufge⸗ hoben werden, wenn einer der im §. 113 vorgesehenen F Ul f d Lehrling Anwendung findet. Von Seiten des Lehrl 1b Lehrverhältniß gelöst werden, wenn der Lehrherr seine gesetzlichen B it, die Sittlich⸗

Unternehmer, welchen die

welcher die

pflichtungen gegen den Lehrling in einer die Gesundhe keit oder die Ausbildung des Lehrlings gefährdenden Weise vernach⸗

1“