der mit denselzur Erfüllung der ihm vertragsmäßig obliegenden Ver⸗ betreffendegen unfähig wird. § 128
Wird von dem Vater oder Vormund für den Lehrling oder, so⸗ fern der großjährig ist, von ihm selbst dem Lehrherrn die schriftliche Erklärung abgegeben, daß der Lehrling zu einem anderen Gewerbe oder anderen Berufe übergehen oder Behufs seiner Ausbil⸗ dung eine Lehranstalt besuchen werde, so gilt das Lehrverhältniß, wenn der Lehrling nicht früher entlassen wird, nach Ablauf von vier Wochen als aufgelöst.
Binnen sechs Monaten nach, der Auflösung des Lehrvertrages darf der Lehrling in demselben Gewerbe von einem anderen Unter⸗ nehmer ohne Zustimmung des früheren Lehrherrn nicht beschäftigt werden. §. 129.
Bei Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem Lehrling unter Angabe des Gewerbes, in welchem der Lehrling unter⸗ wiesen worden ist, über die Dauer der Lehrzeit und die während der⸗ selben erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten, sowie über sein Be⸗ tragen ein Zeugniß auszustellen, welches vom Arbeitsamt kosten⸗ und stempelfrei zu beglaubigen ist. 5 130
4130
Ausgenommen von den Bestimmungen der §§. 105 bis 129 sind:
a. die Betriebe der Land⸗ und Forstwirthschaft, soweit Maschinen
und Motore nicht zur Anwendung kommen,
b. die Dienstverhältnisse der den Gesindeordnungen unterstehenden
Personen,
c. der Betrieb der Seeschiffahrt, für welche besondere gesetzliche Regelung vorbehalten bleibt.
Die Bestimmungen des deutschen endesgesegence⸗ und die Verordnungen für das Apothekergewerbe sind, soweit sie dem Inhalt der §§. 105 bis 129 widersprechen, aufgehoben.
Artikel IV. Der Titel IX der Gewerbeordnung ist aufgehoben und wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: Titel IX. Reichs⸗Arbeitsamt, Arbeitsämter, Setteeh her und Schiedsgerichte. K. .
Die Ueberwachung und Ausführung der in den §§ 13 a und 14 und den §§. 105 bis 125 dieses Gesetzes getroffenen Bestimmungen, sowie die Anordnung und Oberleitung von Maßregeln und Unter⸗ suchungen, welche das Wohl der in Betrieben irgend welcher Art beschäftigten Hülfspersonen einschließlich der Lehrlinge erfordern, steht dem Reichs⸗Arbeitsamt zu. Dasselbe hat seinen 1 in Berlin.
Die Organisation des Reichs⸗Arbeitsamts wird durch ein beson⸗ deres Gesetz geregelt. § 132
Dem Reichs⸗Arbeitsamt unterstehen die Arbeitsämter, die durch Reichsgesetz für das Gebiet des Deutschen Reichs in Bezirken von nicht unter 200 000 und nicht über 400 000 Einwohnern spätestens bis zum 1. Oktober 1891 “ sind
133 Das Arbeitsamt wird gebildet aus einem Arbeitsrath und mindestens zwei Hülfsbeamten; es faßt seine Beschlüsse und Ent⸗ scheidungen kollegialisch.
Das Reichs⸗Arbeitsamt wählt den Arbeitsrath aus zwei Seitens der Arbeitskammer (§. 134) vorgeschlagenen Bewerbern.
„Die dem Arbeitsrath in Ausübung seines Aufsichtsrechts zur Seite stehenden Hülfsbeamten werden von der Arbeitskammer, und zwar zur Hälfte von den Unternehmern, zur Hälfte von den Hülfs⸗ personen gewählt.
In Bezirken, wo Betriebe in erheblichem Maße vorhanden sind, in denen hauptsächlich weibliche Hülfspersonen beschäftigt werden, sind auch Frauen zu Hülfsbeamten zu ernennen.
In Bezug auf Invalidität und Pensionirung unterstehen die Beamten der Arbeitsämter den für die übrigen Reichsbeamten gültigen gesetzlichen Bestimmungen. u
13389.
Die Beamten des Reichs⸗Arbeitsamts und die Arbeitsräthe oder deren Hülfsbeamten haben das Recht, jederzeit Besichtigungen der Betriebsstätten, gleichviel ob die Unternehmungen vom Staat, von Gemeinden oder Privatunternehmern betrieben werden, vorzunehmen und die ihnen für Leben und Gesundheit der Beschäftigten nothwendig scheinenden Anordnungen zu treffen. Denselben stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Orts⸗Polizeibehörden zu.
Soweit diese Anordnungen in den amtlichen Befugnissen der Auf⸗ sicht übenden Beamten liegen, hahen die Unternehmer und ihr Hülfs⸗ personal denselben unweigerlich Folge zu leisten.
Gegen die Verfügungen und Anordnungen einzelner Beamten des Arbeitsamts steht dem Unternehmer oder seinem Vertreter binnen einer Woche der Beschwerdeweg an das Arbeitsamt offen; gegen die Verfügungen und Anordnungen des letzteren der Beschwerdeweg binnen einer Woche an das Reichs⸗Arbeitsamt.
Das Arbeitsamt ist verpflichtet, sämmtliche Betriebe seines Bezirks mindestens einmal jährlich zu besichtigen. Die Unternehmer müssen die amtlichen Besichtigungen zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, wo die Betriebe im Gange sind, gestatten.
Die aufsichtübenden Beamten sind, vorbehaltlich der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntniß gelangenden Geschäfts⸗ und Betriebsverhältnisse der ihrer Besichtigung unterliegenden Betriebe zu verpflichten.
§. 133 .
Die Orts⸗Polizeibehörden haben das Arbeitsamt in seiner Thätig⸗
keit zu unterstützen und den ö desselben Folge zu leisten. S. C.
Das Arbeitsamt organisirt innerhalb seines Bezirks den unent⸗ geltlichen Arbeitsnachweis und bildet für diesen eine Centralstelle. Es ist befugt, in den ihm passend erscheinenden Orten für diesen Zweck Filialen zu errichten, welche, wenn kein gewerblicher Verband sich findet, der eine solche zu übernehmen bereit ist, die Orts⸗Polizeibehörde zu übernehmen verpflichtet ist.
§. 133 d.
Jedes Arbeitsamt hat alljährlich einen Bericht über seine Thätig⸗ keit zu veröffentlichen, von dem die nöthigen Exemplare an die Mit⸗ glieder der Arbeitskammer, das Reichs⸗Arbeitsamt und die Landes⸗ Centralbehörden unentgeltlich zu verabfolgen sind. Der Bericht ist vor der Veröffentlichung der Arbeitskammer zur Genehmigung zu unterbreiten.
Das Reichs⸗Arbeitsamt hat die bei ihm eingehenden Jahres⸗ berichte der Arbeitsämter alljährlich zu einem allgemeinen Bericht hsle naeeeh h nen, der dem Bundesrath und dem Reichstage vorzu⸗ egen ist.
Die Berichte der Arbeitsämter und des Reichs⸗Arbeitsamts sind dem Publikum zum Sis e zugängig zu machen.
4.
„Für die Vertretung der Interessen der Unternehmer und ihrer Hülfspersonen, sowie zur Unterstützung der Aufgaben der Arbeitsämter tritt vom 1. Oktober 1891 ab in jedem Arbeitsamtsbezirk eine Arbeitskammer in Thätigkeit, die je nach der Zahl der im Bezirk vertretenen verschiedenen Betriebe aus mindestens 24 und aus höchstens 36 Mitgliedern zu bestehen hat. Die Zahl der Mitglieder für die einzelnen Bezirke bestimmt das Reichs⸗Arbeitsamt.
Die Mitglieder der Arbeitskammer sind zur Hälfte durch die großjährigen Unternehmer aus ihrer Mitte, zur anderen Hälfte durch die großjährigen Hülfspersonen aus deren Mitte auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Stimmrechts, unter Gleich⸗ berechtigung der Geschlechter, mit einfacher Mehrheit zu wählen.
Jede Klasse wählt ihre Vertreter für sich. 1
Die Dauer des Mandats der Mitglieder der Arbeitskammern währt zwei Jahre. Die Mandatdauer beginnt und schließt mit dem Kalenderjahr. Bei der Wahl der Mitglieder der Arbeitskammern sind gleich⸗ zeitig in Höhe der Hälfte derselben Ersatzpersonen zu wählen. Ersatz⸗ personen sind diejenigen, die nach den Gewählten die meisten Stimmen haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
Die Festsetzung des Wahltages, der ein Sonn⸗ oder Festtag sein muß, steht dem Reichs⸗Arbeitsamt zu. Dasselbe hat auch auf dem Verordnungswege die Normen zu bestimmen, unter welchen die Wahl⸗ handlung vorzunehmen ist.
„In den Wahlausschüssen müssen Unternehmer und Hülfspersonen gleich stark vertreten sein. Die für die Abstimmung bestimmte Zeit ist so festzusetzen, daß Tag⸗ und Nachtschichten sich an der Wahl be⸗ theiligen können.
135.
§.
Die Arbeitskammern haben zunächst den ihnen in den §§. 106a. 110 und 121 zugesprochenen Funktionen gemäß in allen das wirthschaft⸗ liche Leben ihres Bezirks berührenden Fragen mit Rath und That die Arbeitsämter zu unterstützen. Insbesondere stehen ihnen Unter⸗ suchungen zu über die Wirkung von Handels⸗ und Schiffahrtsverträgen, Zöllen, Steuern, Abgaben, über die Lohnhöhe, Lebensmittel und Miethpreise, Konkurrenzverhältnisse, Fortbildungsschulen und gewerb⸗ lichen Anstalten, Modell⸗ und Mustersammlungen, Wohnungszustände, Gesundheits⸗ und Sterblichkeitsverhältnisse der arbeitenden Bevölke⸗ rung. Sie haben ferner Beschwerden über Mißstände im gewerblichen Leben zur Kenntniß der bezüglichen Behörden zu bringen, Gutachten über Maßregeln und Gesetzentwürfe abzugeben, welche das wirth⸗ schaftliche Leben ihres Bezirks berühren. Endlich sind sie Berufungs⸗ instanz wider die Urtheile der eSeeeün (§. 137.)
Den Vorsitz in der Arbeitskammer führt der Arbeitsrath und im Behinderungsfalle einer seiner Hülfsbeamten. Der Vorsitzende besitzt mit Ausnahme der Fälle, in welchen die Arbeitskammer als Berufungsinstanz wider die Urtheile der Schiedsgerichte entscheidet, kein Stimmrecht. Stimmengleichheit bei der Beschlußfassung gilt als Ablehnung.
Der Vorsitzende ist verpflichtet, die Arbeitskammer monatlich mindestens einmal, unter Angabe der Tagesordnung, einzuberufen; er muß dieses außerdem thun, wenn mindestens ein Drittel der Mit⸗ glieder der Arbeitskammer dies beantragt. Die Arbeitskammern geben sich ihre Geschäftsordnung sän ihre Sitzungen sind öffentlich.
Behufs Schlichtung der erstinstanzlichen Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Unternehmern und ihrem Hülfspersonal bildet die Kammer aus ihrer’ Mitte Schiedsgerichte, welche aus je zwei Unternehmern und zwei Hülfspersonen bestehen; sie bestimmt, in welcher Reihenfolge die Schiedsgerichte zu funktioniren haben, auch kann sie den Sitz der Schiedsgerichte auf verschiedene Orte des Arbeitskammerbezirks vertheilen.
Den Vorsitz im Schiedsgericht hat der Arbeitsrath oder einer seiner Hülfsbeamten. Die Geschäftsordnung für die Schiedsgerichte bestimmt die Arbeitskammer. Die Sitzungen der Schiedsgerichte sind öffentlich.
§. 137 a.
Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und leitet die Ver⸗ handlungen desselben. Das Schiedsgericht ist befugt, Zeugen und Sachverständige — auch eidlich — zu vernehmen und überhaupt alle diejenigen Erhebungen zu veranstalten, die es für die zu ertheilende Entscheidung für nöthig erachtet.
Das Schiedsgericht ist nur beschlußfähig, wenn außer dem Vor⸗ sitzenden eine gleiche Anzahl Unternehmer und Hülfspersonen, und zwar mindestens je einer als Beisitzer mitwirken.
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nach Stimmen⸗ mehrheit. Die vorläufige Vollstreckung wird durch die Berufung (K. 138) nicht aufgehalten.
§. 137 b.
Versäumt der Kläger ohne genügende Entschuldigung den Ver⸗ handlungstermin, so hat er die daraus erwachsenen Kosten zu tragen, auch dem Beklagten, wenn dieser vor dem Termin nicht mehr hat benachrichtigt werden können, auf seinen Antrag eine Entschädigung für Zeitversäumniß nach Höhe der Zeugengebühren im Civilprozeß zu gewähren.
Bleibt der Beklagte im Termin aus und begründet Kläger seinen Anspruch in genügender Weise, so werden die von ihm behaupteten Thatsachen als zugestanden angenommen.
§. 137. Als Vertreter oder Beistände der Parteien dürfen in der münd⸗ lichen Verhandlung nur Verwandte, Angestellte und Berufsgenossen zugelassen werden.
§. 1374.
Nach Schluß der Verhandlung ist sofort das Urtheil zu fällen und den Parteien zu verkünden. Die Wirksamkeit der ÜUrtheils⸗ verkündigung ist von der Anwesenheit der Parteien nicht abhängig und gilt auch derjenigen Partei gegenüber, die den Termin ver⸗ säumt hat.
Ueber die Verhandlungen, den festgestellten Thatbestand und die Entscheidung des Schiedsgerichts Protokoll aufzunehmen.
1 e.
Außer den in §. 137 b gedachten Fällen dürfen Kosten nur für
Zeugen⸗ und Sex berechnet werden.
14138 Gegen die Urtheile der Schiedsgerichte steht den Parteien binnen einer Woche nach erfolgter Entscheidung die Berufung an die Arbeits⸗ kammer zu; dieselbe erfolgt durch schriftliche Einreichung beim Schiedsgericht.
Die Bestimmungen der §§. 137 a mit Ausnahme der Worte „mindestens je einer“ in Absatz 2 bis 137 d gelten auch für die Ver⸗ handlungen und Entscheidungen der Arbeitskammer. Die Urtheile der letzteren sind sofort 8
139.
Die Mitglieder der Arbeitskammern und der Schiedsgerichte er⸗
halten Tagegelder und öuö Reisekosten. 4
H. ¹
Das Reichs⸗Arbeitsamt ist verpflichtet, alljährlich einmal Ver⸗ treter sämmtlicher Arbeitskammern zu einer allgemeinen Berathung über die wirthschaftlichen Interessen zu berufen.
Z3u dieser allgemeinen Berathung entsendet jede Arbeitskammer je einen Vertreter der Unternehmer und der Hülfspersonen. Die Wahl der Vertreter erfolgt durch jede Klasse gesondert.
„Der Vorstand der Versammlung wird durch Mitglieder des Reichs⸗Arbeitsamts gebildet. Dieselben haben kein Stimmrecht. Ueber ihre Geschäftsordnung und die Tagesordnung der Sitzungen beschließt die Versammlung selbständig; ihre Sitzungen sind öffentlich.
§. 141.
Die Mitglieder des Arbeitskammertags erhalten Tagegelder und Entschädigung der Reisekosten. 18
§ Die Unterhaltungskosten für die in den §§. 131 bis 140 ge⸗ nannten Einichtungen trägt das Reich; sie sind jährlich in den Reichs⸗ Etat einzustellen. §. 143.
Die Vorbereitungsarbeiten für die Bildung der Arbeitsämter, die Anordnung und Leitung der ersten Wahlen zu den Arbeitskammern vollzieht der Bundesrath.
Artikel V.
Die §§. 97 Ziffer 4, 97a Ziffer 6, 98, Ziffer 2 e, 100 d, 100 e sind aufgehoben.
An Stelle des bisherigen §. b treten folgende Bestimmungen: 46.
Mit Geldstrafe bis zu 2000 ℳ oder mit Gefängniß bis zu
6 Monaten werden bestraft: 1) Unternehmer, welche dem §. 108 a zuwiderhandeln; 2 Unternehmer, welche dem §. 122 zuwider Kinder unter vier⸗
ahren beschäftigen; 3) Unternehmer, welche den auf Grund des §. 109a getroffenen Verfügungen zuwider weiblichen oder jugendlichen Hülfspersonen Be⸗ schäftigung geben;
4) Unternehmer, welche der Bestimmung im §. 113 entgegen die Eintragungen mit einem Merkmal versehen, welches den Hedcber des
zehn
oder bei dem Verkauf von Waaren an die Zülfspersonen den §§. 114 und 115 zuwiderhandeln; 6) Unternehmer, welche den nach §. 120 a getroffenen Anord⸗ nungen nicht Folge leisten; a ö “ 7) wer §. 56 Ziffer 6 zuwiderhandelt. §. 146 a. 1“ Mit Geldstrafe bis zu 1000 ℳ oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten werden bestraft: Unternehmer, welche den §§. 106, 106 a, 107, 108, 109 oder der Aufforderung der Behörde ungeachtet den Bestimmungen des §. 120 zuwiderhandeln. Die nach §§. 146 und 146 a erkannten Geldstrafen fließen der im §. 116 bezeichneten Kasse zu. 1 Im § 147 wird Ziffer 4 aufgehoben. Im §. 149 erhält Ziffer 7 folgende Fassung:
öe
ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen oder den §§. 126 und 895 edesbasde und zwar für jeden Fall der Verletzung des esetzes. §. 150 wird aufgehoben. An die Stelle der bisherigen §§. 152, 153, 154 treten folgende Besimmungen:: “ C11X““ I1“ S. 112 n8* H;
„Alle Verbote und Strafbestimmungen gegen Unternehmer und Hülfspersonen wegen Verabredungen und Vereinigungen zum Behufe der Erlangung günstigerer Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen, insbesondere mittelst Einstellung der Arbeit oder Entlassung der Hülfspersonen, sind aufgehoben. .“
§. 153.
Wer Andere durch Anwendung körperlichen Zwanges, durch oder zu bestimmen sucht, an solchen Verabredungen oder Vereinen nicht Theil zu nehmen oder ihnen nicht Folge zu leisten sowie Der⸗ jenige, welcher mit Anderen vereinbart, Arbeitern deshalb, weil sie an solchen Verabredungen oder Vereinigungen Theil nehmen oder Theil genommen haben, die Arbeitsgelegenheit zu erschweren, sie nicht in Arbeit zu nehmen oder sie aus der Arbeit zu entlassen, wird mit Gefängnißstrafe bis zu 3 Monaten bestraft, sofern nach dem allgemeinen Strafgesetze nicht eine härtere Strafe eintritt.
schlossen, so haben die Vertragschließenden außerdem die Vertragsstrafe als Geldbuße verwirkt.
über die Verwendung beschließt.
§. 154.
werblichen Interessen in Vereinigungen zusammentreten. Vereinigungen, welche den Zweck haben: a. die Lohn⸗ und Arbeitsverhältnisse, sei es auf dem Wege freier Vereinbarung oder der Gesetzgebung, zu regeln; b. Fachschulen und Bibliotheken zur Förderung der gewerblichen und geistigen Ausbildung ihrer Mitglieder ins Leben zu rufen; c. Unterstützungskassen für Arbeitslose und Invaliden oder Er⸗ 8 werbs⸗Genossenschaften zum Nutzen ihrer Mitglieder zu bilden, sind den landesgesetzlichen Bestimmungen über das Vereins⸗, Ver⸗ sammlungs⸗ und Versicherungswesen nicht unterworfen. Auf ihren Antrag sind solchen Vereinigungen unter den von den Seiersgesesen vorgeschriebenen Bedingungen Korporationsrechte zu ertheilen.
Schlußbestimmung. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1891 in Kraf.
oder Landesgesetze sind aufgehoben.
hmuunst und Wissenschaft.
Der Verein der Kunstfreunde im preußischen Staate, der unter dem Protektorat Sr. Majestät des Kaisers und Königs steht und zahlreiche gekrönte Häupter zu seinen Mitgliedern zählt, hielt am Sonnabend Abend im Lokale des Künstlervereins die diesjährige Generalversammlung ab. Dem Geschäftsbericht zufolge ist die Zahl der Mitglieder im letzten Jahre von 952 auf 903 zurück⸗ gegangen. 83 schieden aus, 34 traten neu ein; im neuen Geschäfts⸗ jahr haben sich inzwischen 15 weitere Mitglieder der Gesellschaft neu angeschlossen, immerhin ist noch ein Ruͤckgang zu verzeichnen. Die Gesammteinnahmen beliefen sich einschließlich 8393 ℳ Bestand auf 27 968 ℳ; 15 765 ℳ gingen an Beiträgen, 3419 ℳ an Zinsen ein. Verausgabt wurden 23 014 ℳ, darunter 13 795 ℳ zum Ankauf von Kunstwerken für die diesjährige Verloosung. Es sind dafür erworben 9 Oelgemälde figürlichen Inhalts, 12 Landschaften, 4 Seestücke, 2 Stillleben, 4 Aquarelle, 2 Skulpturen und 16 Abdrücke des Burger'schen Stiches von Palma Vecchio's „Santa Barbara“. Das Effektenvermögen des Vereins beläuft sich auf 93 000 ℳ Neu in den Vorstand trat als Schriftführer Landgerichts⸗Direktor Hesse. Bei der diesjährigen Ver⸗ loosung erhielt Se. Majestät der Kaiser das Oelgemälde von Dieffenbach: „Liebe Erinnerungen“, sowie drei Stiche. Weitere Oel⸗ gemälde fielen auf die Nummern 24, 25, 32, 79, 113, 252, 333, 334, 380, 435, 493, 663, 685, 736, 766, 809, 857, 926, 1003, 1051, 1075, 1602, 1637, 2280, 2320, 2496, die Aquarelle erhielten die Nummern 652, 866, 1104, 2452, die Skulpturen fielen auf Nummer 191 und Nummer 897 und die Stiche auf die Nummern 9, 28, 78, 157, 345, 354, 395, 520, 677, 786, 903, 1142 und 1282.
— Von der geologischen Landesanstalt von Elsaß⸗ Lothringen. Die Kommission für die geologische Landes⸗ untersuchung und Kartirung von Elsaß⸗Lothringen wurde durch Erlaß des Ober⸗Präsidenten vom 12. Mai 1873 gebildet. Seit dem 1. April 1890 ist die Kommission durch eine Direktion ersetzt worden, und es wurde die Geschäftsführung der geologischen Landesuntersuchung durch Verordnung vom 29. März d. J. (Central⸗ u. Bezirks⸗Amtsblatt Nr. 16) neu geregelt.
Die Veröffentlichungen der geologischen Landesanstalt um⸗ fassen: Die geologische Spezialkarte von Elsaß⸗Lothringen im Maßstab 1: 25 000 mit Erläuterungen zu den einzelnen Karten⸗ blättern; Abhandlungen zur geologischen Spezialkarte von Elsaß⸗Lothringen; Mittheilungen und Uebersichtskarten. Von der geologischen Spezialkarte sind folgende Blätter fhrtiogestent: im Jahre 1887: Monneren, Gelmingen; 1889: Sierck, Merzig, Groß⸗Hemmersdorf, Busendorf, Bolchen, Lubeln; 1890: Forbach, Rohrbach, Bitsch, Ludweiler, Saarbrücken, St. Avold, Saargemünd, Bliesbrücken. Im Druck befinden sich ferner die Blätter: Wolmünster, Roppweiler, Stürzelbronn, Lembach, Weißen⸗ burg, Weißenburg⸗Ost und Niederbronn. Von den Blättern Remilly und Falckenberg ist die geologische Aufnahme vollendet, 16 weitere Blätter befinden sich in der Bearbeitung. — Es sei hierzu bemerkt, daß die Aufnahme der geologischen Spezialkarte im Maßstabe von 1:25 000 erst im Jahre 1881 begonnen werden konnte, nachdem der Kommission photographische Abzüge der ersten Meßtischblätter der neuen Vermessung durch das topographische Bureau des Generalstabes zur Verfügung gestellt waren.
Von den Abhandlungen zur Spezialkarte erschien im Jahre 1875 das 1. Heft des 1. Bandes, welches „Einleitende Bemerkungen über die neue geologische Landesaufnahme von Elsaß⸗Lothringen“ brachte; im weiteren Verlaufe erschienen noch 15 Hefte, welche sich auf 4 Bände vertheilen, davon im letzten Jahre Band III Heft 3: „Das obere Weilerthal und das zunächst angre nzende Gebirge, von E. Cohen. Mit einer geologischen Ueber sichts⸗
Zeugnisses günstig oder nachtheilig zu kennzeichnen bezweckt
karte des oberen Weilerthals“ und Band III Heft 4: „Die
5) Unternehmer, welche bei der Zahlung des Lohns oder Gehalts
7) wer es unterläßt, den durch die §§. 110, 111, 123, 124 für
Berlin, den 7. Mai 1890.
Droh ung, durch Ehrverletzung oder durch Verrufserklärung bestimmt G
Ist diese Vereinbarung unter Festsetzung einer Vertragsstrafe ge-⸗
verwir Die Beitreibung dieser Geldbuße erfolgt durch EE114“ auf Ansuchen der Arbeitskammer, welche auch e
(gez.) Haaß. (gez.) Leiblein.
Unternehmer und Hülfspersonen können zur Förderung ihrer ge⸗
8 vl1.““ 8
Alle diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen der Reichs⸗
8 8
stück betreffende
Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht
gllachier aus — Selachier nin 4 Taseln in dichtdruck⸗ 1 erschienen.) Die Mittheilungen der Kommission
1886 und es liegen
2
landes. Gemeinverständliche geologische Skizze mit Berücksichtigung der Verhältnisse bei Straßburg und i Von Dr. E. Schumacher.“
Geologische Uebersichtskarten nebst Erläuterungen sind herausgegeben: von der Umgebung von Straßburg (mit Berücksichti⸗
gung der agronomischen Verhältnisse), vom westlichen ringen,
dem oberen Mrvschelkalk Lothringens, von O. (Band IX ist bereits früher
bereits sechs Hefte vor; ein neues (Band II
eft 3) befindet sich im Druck; aus den Aufsätzen desselben sei her⸗ deft hbbcf „Die Bildung und der Aufbau des oberrheinischen Tief⸗
von der südlichen Hälfte des Großherzogthums Luxemburg,
erschienen seit im Druck.
hauptsächlicher m Unter⸗Elsaß.
Deutsch⸗Loth⸗] stellung von Bodenproben, welche
die Kommission auf der in diesem Jahre stattfindenden landwirth⸗ schaftlichen Wanderausstellung in Straßburg die von ihr veröffentlichten Karten und Schriften und als Beispiel, wie die geo⸗ logischen Karten für landwirthschaftliche Zwecke verwendbar gemacht werden können, in agronomischer Kolorirung die Blätter Busendorf, Bolchen, Lubeln und Gelmingen zu einem Blatt vereinigt ausstellen. Die Zeichnung derselben befindet sich in Arbeit. Von einer Aus⸗
war, wurde Abstand genommen, weil die wenigen der geologischen
geführt worden.
Blessigstraße. gleichfalls in Aussicht genommen
im Erdgeschoß eine Anzahl Räume ein. b bn 1 Rechts von demselben liegen an letzterer und am Nikolausring die Sammlungssäle.
von ingen. fü stehenden Kräfte dadurc⸗ von den Eisenerzfeldern des westlichen Deutsch⸗Lothringen. — Eine Landes⸗Untersuchung zur Verfügung stehende raf geologische irefelheenrd von ganz Elsaß⸗Lothringen befindet sich bö 11“ somit die regelmäßigen Aufnahmen.⸗ sehr gestört w 8 — f ss S S m Laufe des März d. J. sind die Sammlungen der geolo⸗ Auf Veranlassung des Hrn. Unter⸗Staatssekretärs von Schraut wird cchc 1ebanialk, nachbdem sit wahrend 181 Fehern in gewb iene. Räumen untergebracht waren, in die für sie bestimmten Räumlich⸗ keiten in dem Neubau für die mineralogischen und geologischen In⸗ stitute zwischen dem Nikolausring und der Universitätsstraße über⸗ Die geologische Landesanstalt nimmt in dem Neu⸗
Der Eingang ist in der
1. Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
2. Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. 3. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc.
4. Verloosung, Zinszahlung ꝛc. von öffentlichen Pap
dergl.
ieren.
Oeffentlicher Anzeiger.
IAee — he — 8 2—* 8 neee vewwen 5. Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch 6. Berufs⸗Genossenschaften. ““
7. Erwerbs⸗ und Wirthschafts⸗Genossenschaften.
8. Wochen⸗Ausweise der deutschen Zettelbanken.
9. Verschiedene Bekanntmachungen.
1) Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
Steckbriefserledigung. 19888 gegen den Steinsetzmeister Wilhelm Albert Minardo wegen Vergehens gegen §. 211 der Reichs⸗ Konkursordnung unter dem 20. März 1885 in den Akten J. III, B. 101. 84. erlassene Steckbrief wird
zurückgenommen.
Staatsanwaltschaft bei dem Kgl. Landgericht. I.
L8g 2070. In A. S. gegen Ernst Friedrich Müller
von Bellingen und 5 Genossen wegen Verletzung der icht. Wehrpflich Gefchtäete
s von dem Angeklagten Friedrich Hamm von Hhüeh zu hoffende, im Deutschen Reich befind⸗ liche Vermögen wird gemäß §§. 140 Abs. 5 R. Str. G. B. und 326 Str. Pr. Ordn. mit Beschlag belegt.
reiburg, den 28. April 1890. Frerhergalich Badisches Landgericht Freiburg. Strafkammer II. (gez.) Simmler. usfertigung stimmt mit der Urschrift
1““
Vorstehende berein. . iburg, den 28. April 1890. ö Gerictsschreibe⸗ Gr. Landgerichts. L. S. Werrlein. “ 8 gemäß §. 326 Str. P. O. hiermit bekannt gemacht. 6 Freiburg, den 6. Mai 1890. 8 Der Großh. Staatsanwalt. Geiler.
7
8 2) Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dgl.
[9504]) Zwangsversteigerung.
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den e en Berlins im Niederbarnimschen Kreise Band 82 Nr. 3431 auf den Namen a. des Zimmermeisters Wilhelm Lucas hier, b. des Kaufmanns Gustav Adolph Seelig hier ein⸗ getragene, in der Plantagenstraße Nr. 41 belegene Grundstück am 8. Juli 1890, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht — an Gerichtsstelle — Neue Friedrichstraße Nr. 13, Hof, Flügel C., Erdgeschoß, Zimmer 40, versteigert werden. Das Grundstück ist mit 18 ₰ Reinertrag und einer Fläche von 5 a 4 am zur Grundsteuer, jedoch noch nicht zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts,
etwaige Abschätzungen und andere das Grund⸗ Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichtsschreiberei, ebenda, Flügel D., Zimmer 42, eingesehen werden.
von selbst auf den Ersteher übergehenden An⸗ Fürh, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Versteige⸗ rungsvermerks nicht hervorging, insbesondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Versteigerungs⸗ termin vor der Aufforderung zur Abgabe von „Ge⸗ boten anzumelden und, falls der betreibende Gläubi⸗ ger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des gering sten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Ver⸗ theilung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten Ansprüche im Range zurücktreten. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks be⸗ anspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Ver⸗ fahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch azn die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 8. Juli 1890, Mittags 12 Uhr, an oben⸗ bezeichneter Gerichtsstelle verkündet werden. Berlin, den 22. April 1890. G Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 53.
Sachen Zwangsversteigung des Grundstücks Frau Holz, geb. Schirrmacher, Koppenstr. 3, Königstadt Hanh 28 Nr. 2023 A. wird das Verfahren und die Termine üe - 79. d. J. aufgehoben. Berlin, den 8. Mai 1890. Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 51.
20946 Aufgebot. Es 2 das Aufgebot folgender angeblich abhanden gekommener Schuldverschreibungen der Königl. Preuß. Staatsanleihen: a. aus d. Jahre 1862 Litt. C. Nr. 1851 über 200 Thlr. (600 ℳ), Litt. D. Nr. 2047 über 100 Thlr. (300 ℳ) von der katholischen Pfarrkirche zu Sichteln, vertreten durch den Rechtsanwalt Lam⸗ berts zu M.⸗Gladbach, b. aus dem Jahre 1852 Litt. D. Nr. 10480 über 100 Thlr. (300 ℳ) von dem Schulvorstande zu Morszleben beantragt. Die Inhaber der Urkunden werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 24. Oktober 1890, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Neue Friedrich⸗
und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraft⸗
loserklärung der Urkunden erfolgen wird.
Berlin, den 4. Juli 1889. Das Königliche Amtsgericht I. Abtheilung 49.
[9495] Aufgebot. Auf Antrag des Vereins gegen Haus⸗ und Straßenbettel in Karlsruhe, vertreten durch den Vorstand, letzterer wiederum vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Fehling in Lübeck, wird der un⸗ bekannte Inhaber der von der Deutschen Lebens⸗ versicherungs⸗Gesellschaft in Lübeck am 4. Februar 1879 auf das Leben des Peter Frommholz, Wagner in Karlsruhe, ausgestellten auf Inhaber lautenden Police Nr. 75 068 über 1000 „ welche von dem Versicherten dem genannten Verein am 20. April 1885 übergeben und dem letzteren abhanden ge⸗ kommen ist, aufgefordert, seine Rechte und Ansprüche auf dieselbe spätestens in dem auf Donnerstag, den 22. Januar 1891, Vormittags 11 Uhr, angesetzten Aufgebotstermin bei dem unterzeichneten Gerichte anzumelden, auch die Police vorzulegen, widrigenfalls dieselbe für kraftlos erklärt werden wird. Lübeck, den 6. Mai 1890. 3 Das Amtsgericht Abth. II. Aleschenfeldtt Veröffentlicht: Fick, Gerichtsschreiber.
19898] Aufgebot.
Das Quittungs⸗ und Abrechnungsbuch Nr. 555 der Kreditkasse zu Alt⸗Döbern, lautend auf den Namen des Arbeiters Wilhelm Michlenz zu Chraus⸗ dorf, beginnend mit einer am 2. Januar 1888 ge⸗ buchten Einlage von 400 ℳ, welcher am 8. Mai eine Rückzahlung von 30 ℳ gefolgt ist, so daß der Bestand mit den aufgelaufenen Zinsen am 31. De⸗ zember 1889 laut Conto der Ausstellerin die Höhe von 366 ℳ erreicht hat; gebildet aus den vorge⸗ druckten „Bedingungen über Annahme, Verzinsung und Rückzahlung der freiwilligen Einlagen bei der Credit⸗Kasse zu Alt⸗Döbern, eingetragene Genossen⸗ schaft“ und dem ausgefüͤllten Schema über Ein⸗ und Rückzahlungs⸗Monat und Tag, Quittung über Ein⸗ und Auszahlung, Zinsenberechnung, Einzahlung und Zurückzahlung, soll auf Antrag des Gläubigers Wil⸗ helm Michlenz zu Chrausdorf für kraftlos erklärt verden. 18 Es werden daher die I 1 Buchs auf⸗ ert, ätestens im Aufgebotstermine am LEE“ 1890, 9¼ Uhr Vormittags, bei dem unterzeichneten Gericht ihre Rechte geltend zu machen und das qu. Buch vorzulegen, widrigen⸗ falls dasselbe für kraftlos erklärt werden wird. Kalau, den 7. Mai 1890. Königliches Amtsgericht. II. Abtheilung.
9498 88 3211. Den Antrag der Friedrich Bühler Wwe. von Lehengericht auf Kraftloserklärung von rkunden betr. 35 Der in Nr. 107 des Deutschen Reichs⸗Anzeigers (erste Beilage) auf den 19. November d. J. be⸗ stimmte Termin wird von Gr. Amtsgericht hier auf Mittwoch, den 14. Januar 1891, Vorm. 9 Uhr, verlegt. “ Wolfach, den 6. Mai 1890. Der Gerichtsschreiber Gr. Amtsgerichts. Hässig.
71923 Aufgebot. 8 In 1 Grund⸗ und Hypothekenbuche der Häus⸗ lerei Nr. 2 zu Kraack sind eingetragen Blatt 1 und Blatt 2 A. je 300 ℳ für den Sattlermeister Ludwig Erdmann zu Hagenow und Blatt 7 83 Thlr. Crt.
dem Grund⸗ und Hypothekenbuche der Häuslerei Nr. 6 zu Kraack sind Blatt 2 eingetragen 150 Thlr Crt. für den jetzigen Parkwärter Christian Lübbe zu Kraack. Nachdem die genannten Gläubiger Quittung ertheilt und in die Tilgung der vier Einträge ge⸗ willigt haben, die betreffenden Hypothekenscheine aber nicht mehr zu besitzen behaupten, haben die
lerei Nr. 6 zu Kraack rücksichtlich der 4 vorbezeich⸗ neten Einträge das Aufgebotsverfahren beantragt. Es werden demgemäß alle Diejenigen, welche aus solchen Einträgen und den darüber ertheilten Hypo⸗ thekenscheinen Rechte geltend machen wollen, aufge⸗ fordert, folche Rechte spätestens in dem vor dem unterzeichneten Gericht auf den 29. September 1890, Vormittags 10 ½¼ Uhr, anberaumten Auf⸗ gebotstermin anzumelden und die Hypothekenscheine vorzulegen, unter der Folge, daß alle nicht ange⸗ meldelen Ansprüche erlöschen, die Einträge getilgt werden und die ausgestellten Hypothekenscheine außer Wirksamkeit gesetzt werden. 1“
Hagenow, den 15. März 1890. 1 Großherzogliches Amtsgericht.
[9507] Aufgebot. ]
Auf Antrag des Königlich Sächsischen Staats⸗ siskus werden, nachdem der Gutsbesitzer Karl August
Päßler in Reinholdshain sich nach §. 2 Al. des Mandats, die Elbstrom⸗-Ufer⸗ und Dammordnung enthaltend, vom 7. August 1819 vom Besitze und Eigenthume der an der Mulde im abrissigen Zu⸗ stande befindlichen Wiesenparzelle Nr. 100 des Flur⸗ buchs für Reinholdshain, welche als Zubehör des Halbhufenguts Fol. 58 des Grund⸗ und Hypotheken⸗ buchs für Reinholdshain eingetragen ist, gerichtlich losgesagt hat, alle Diejenigen, welche Ansprüche und Rechte an dieses Grundstück haben, aufgefordert, solche spätestens im Aufgebotstermine den 3. Juli 1890, Vormittags 10 Uhr, anzumelden, widri⸗ falls das Grundstück nach §. 294 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als erbloses Gut behandelt werden und an den Königlich Sächsischen Staatsfiskus fallen wird, die nicht angemeldeten Ansprüche und Rechte aber verloren gehen.
Glauchau, am 8. Mai 1890. Königliches Amtsgericht. Strauß.
[9505] Bekanntmachung. — Die Wittwe Wilhelmine Steinleitner, geb. Wiemer, von Neuhof, der Besitzer Kristian Steinleitner von Argeninken, der Besitzer Wilhelm Steinleitner von Kartszauninken, die Frau Ida Wannags, geb. Steinleitner, im Beistande ihres Ehemannes, des
Besitzers Albert Wannags von Anstippen, die un⸗
verehelichte Minna Steinleitner von Neuhof, der Landwirth Adolf Steinleitner von ebenda, der Landwirth Emil Steinleitner von ebenda, ferner die durch ihren Vormund, Besitzer Gottlieb Wiemer in Naujeninken, vertretenen 3 minderjährigen m Ge⸗ schwister Hermann, Otto und Eduard Steinleitner, haben das Aufgebot des im Kirchspiel Jurgaitschen, Kreises Ragnit, belegenen 2 ha 46 ar 40 Meter großen Grundstücks Kluischweten Blatt 6 in Ge⸗ mäßheit des Gesetzes vom 7. März 1845 beantragt.
Es werden daher alle Eigenthumsprätendenten aufgefordert, ihre Ansprüche und Rechte auf das Grundstück spätestens im Aufgebotstermine, den 26. September 1890, Vormittags 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 4, anzumelden, widrigenfalls der Ausschluß der Eigen⸗ thumsprätendenten und die Berichtigung des Besitz⸗ titels für die Antragsteller erfolgen wird
Ragnit, den 6. Mai 1890.
für den Arbeiter Heinrich Laudahn zu Kraack. In
8 Die Grundstücke Niederräder Gemarkung:
Königliches Amtsgericht.
Aufgebot. “
N. Bezeichnung Flächengehalt g V V 1/100 Nr. Gew. Nr. I am am
489980 1 20 52 50 6 10 58 70 7 10 36 30 62 10 11 60 890 189 67 80
12 85 a. 1 13 51 sind in den gerichtlichen Transskriptionsbüchern nicht bücher nicht verpfändet.
187 188 14 a. 46 a. I 46 a. II. 46 a. III. 46 a. 46 a. IV. 187 188
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46 a. IV., 46 a. und buch der Gemeinde Niederrad eingetragen stehen.
der Eingangs erwähnten Grundstücke, erheben haben, aufgefordert, dieselben bis
anberaumten Aufge 1b schaften der Gemeinde Niederrad, Zwecks Eintrags
werden soll.
straße 13, Hof, Flügel B, part., Saal 32, an⸗ Se Aufgebotstermine ihre Rechte anzumelden
Frankfurt a./M., den 5. Mai 1890.
8
Halber Grenzgraben zwischen Schwanheim und Niederrad, Nassestückeweg zwischen Gewann 9 und 8, Gemeindeablage, 8 8
Acker in den trockenen Kaufloosen,
desgl. desgl.
Acker rechts der Bahn,
Acker lints der Bahn,
Grünerweg,
Halber Grenzgraben zwischen G Goldsteinstraße, — Acker in den trockenen Kaufloosen,
9 und 10,
eingetragen, auch ausweislich der gerichtlichen Insatz“
Es ist indeß glaubhaft dargethan, daß diese Grundstücke seit länger als 30 Jahren in dem
d die Grundstücke Gew. 9, Nr. 46 a. I, 46 a. II, 46 a. III. E1 he g sich ö Namen der Gemeinde Niederrad im Ab⸗ und Zuschreibe⸗
i jederrad werden hiermit zum Zwecke der Eigenthumsfeststellung de atrc, des vehage LE“ welche irgend welche Ansprüche an dieselben zu spätestens in dem auf Freitag, den 11. Juli 1890, Vor⸗
öniglichen Amtsgericht V. 3. zu Frankfurt a./M. — Zimmer Nr. 11, part. — “ hassa haeh . widrigenfalls das Eigenthum an den gedachten Liegen⸗
in das gerichtliche Transskriptionsbuch, zugesprochen
Königliches Amtsgericht V.s
Schuldner, Wilhelm Bielefeldt, Besitzer der Häus⸗— lerei Nr. 2, und Johann Dahl, Besitzer der Häus⸗
[9506] Aufgebot.
Das Eigenthum nachstehend benannter Grund⸗ stücke, deren Besitztitel gegenwärtig berichtigt ist:
a. von Zerkow 212 für
1) Elisabeth, verw. gewesene Tauchert, wieder⸗ vere helichte Talarczyk, 2) Blasius Kurczalki,
Geschwister Kurczalski,
3) Nepomucena 4) Anna 5) Theodor 6) Valentin Tauchert, 7) Maryanna, verehelichte Jasinska, 8) Theophila 9) Carl 10) Anton 11) e f
b. von Zerkow 34 für v11“ 1 Bär und seine Ehefrau Hinde, geb. Abraham, 8
ec. von Zerkow 40 für - die Wittwe Ernstine Kwilecka einerseits und
die verw. gewesene Brencke, alias Berth Posener alias Cohn, demnächst verehelichte Singer und deren Sohn Littmann alias Lippmann Posener andererseits,
d. von Zerkow 155 für Wilhelm Luschus,
e. von Zerkow Z. 326 füur die Johann und Elisabeth, kowska, Rogacki'sche Eheleute,
f. von Zerkow 38e für ” n. Zert⸗ und Hanne, geb. Sachs, Laufer'sche Eheleute, d.
g. von Zerkow Z. 277 für die Victor und Mangdalena, kiewitz, Kotlinski'schen Eheleute,
h. von Zerkow Z 173 für die Johann und Dorothea, Domagalski'schen Eheleute,
i. von Zerson 165 für Lene Posener
soll eingetragen werden ad a. für den Taxator Johann Cylinski Y
Geschwister Tauchert
geb. Pawel
geb. Lipinska,
ad b. für die Wittwe Röschen Laufer zu
ad c. für die Wittwe Ernestine Kwilecka ; Zer⸗
ad d. für den Grundbesitzer Valentin kow,
Piasecki “
ad e. für den Koch Johann Laferski zu Kuchary und den Müller Michael Rzepezyk zu Zerkow,
ad f. für den Hausbesitzer Peter Kuraczew bezw. den Müller Marcel Miskiewicz zu Zerkow,
ad g, h, i. für die Stadtgemeinde zu Zerkow.
Auf den Antrag der ad a bis i genannten Inter⸗ essenten werden deshalb A alle ihrer Existenz nach unbekannten Eigen⸗ thumsprätendenten aufgefordert, ihre Ansprüche und Rechte auf die Grundstücke spätestens im Aufgebots⸗ termine den 27. September 1890, Vormittags 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte anzu⸗ nelden, widrigenfalls sie mit ihren etwaigen Real⸗ ansprüchen werden ausgeschlossen und ihnen deshalb ein ewiges Stillschweigen auferlegt werden wird,
B. die ihrem Aufenthalte nach unbekannten Eigen⸗ thumsprätendenten, nämlich 1
a. die ad aà 1, 2, 3, Ct 5, 6, 7, 8 89 11 ge annten Familien Tauchert bezw. Kurczalski, 8 5. Rh.Agehen der ad b genannten Bär'schen Ehe⸗ leute, b 1
.die ad e genannten Miteigenthümer, n
die verwittwet gewesene Brencke alias Be Posener alias Cohn, demnächst verehelichte Singer und deren Sohn Littmann alias Lippmann Posener
0. die Erben des ad d genannten Wilhelm Luschus
*, die Erben der ad e genannten Rogacki'schen
eleute, 1u“ die Erben der ad f genannten Laufer'schen Ehe leute, “ y. die ad g genannten Kotlinski'schen Eheleute,
9. die ad h genannten Domagalski'schen Eheleute bezw. deren Erben,
¹. die Erben des Abraham Posener zu Zerkow, aufgefordert, spätestens in demselben Termine und bei demselben Gerichte ihre Ansprüche und Rechte auf die resp. Grundstücke anzumelden und ihr etwaiges Widerspruchsrecht gegen die beabsichtigte Besitztitel⸗ berichtigung zu bescheinigen, widrigenfalls die Ein⸗ tragung des Eigenthums für die Provocenten erfolgen wird und ihnen nur überlassen bleibt, ihre Ansprüche in einem besonderen Prozeß zu verfolgen.
Wreschen, den 7. Mai 1890. 1
Königliches Amtsgericht. “ (Unterschrift.)
194981 Aufgebot.
Auf Antrag des Auszüglers Friedrich Wilhelm Preuß zu Neu Wirschkowitz, vertreten durch den Rechtsanwalt Urbach zu Militsch, wird der Müller Johann Karl Preuß, zuletzt in Thiergarten bei Lüben wohnhaft, welcher im Jahre 1853 angeblich Thier⸗ garten verlassen hat, um nach Amerika auszuwan⸗ dern, von dem seit dieser Zeit keine Nachricht be⸗ kannt geworden ist, aufgefordert, sich spätestens in dem Aufgebotstermine am 19. März 1891, Vormittags 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 29, zu melden, widrigenfalls er für todt erklärt werden wird.
Liegnitz, den 7. Mai 1890.
Königliches Amtsgericht.