1890 / 116 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 13 May 1890 18:00:01 GMT) scan diff

wirken und für welche der Reichskanzler diese Vergünstigung in An⸗ spruch nimmt. Artikel 18.

Der Unternehmer ist verpflichtet, Personen, welche zum Zweck der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung einer deutschen Behörde, oder deutscherseits einer fremden Behörde überliefert werden sollen, unter nachfolgenden Bedingyungen zu befördern.

Diese Personen, mögen sie von einem Polizeibeamten begleitet sein oder nicht, sind während der Fahrt der Regel nach in einer ver⸗ schlossenen Kammer unterzubringen.

Dem Kapitän (oder, im Falle einer amtlichen Begleitung, dem begleitenden Beamten nach vorherigem Benehmen mit dem Kapitän) bleibt es überlassen, ein zeitweiliges Verweilen dieser Personen auf Deck unter Aufsicht zu gestatten.

Die Beförderung derartiger Personen nebst etwaigem Begleiter ist auf Verlangen der zuständigen inländischen Behörden oder im Aus⸗ lande auf Verlangen eines Gesandten oder Konsuls des Reichs oder einer sonst zuständigen deutschen Behörde zu übernehmen und werden für dieselbe dem Unternehmer die tarifmäßigen Sätze vergütet. Auf ein und derselbeh Fahrt sollen ohne Zustimmung des Unternehmers mehr als vier derartige Personen nicht befördert werden.

Außer den Gefangenen sind auf Requisition der genannten Be⸗ hörden auch die Untersuchungsakten und beschlagnahmten Beweis⸗ stücke mitzubefördern, ohne daß hierfür eine besondere Vergütung ge⸗ währt wird.

. Artikel 19.

Auf jedem Dampfer wird ein Beschwerdebuch ausgelegt. Bei Verabreichung neuer Beschwerdebücher werden die alten ein⸗ gefordert und zurückgelegt, sobald alle in denselben befindlichen Be⸗

und derselben Fahrt liegt es in der Befu niß des Reichskanzlers, eine Strafe in Höhe bis 5000 (fünftausend) Mark festzusetzen.

Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung eti dieifnefg Fälle, in welchen fahrplanmäßige Häfen nicht angelaufen werden.

Jede Verspätung in der Abgangs⸗ oder der Ankunftszeit am An⸗ fangs⸗ beziehungsweise Endpunkt der Linie wird, sofern sie nicht er⸗ wiesenermaßen durch einen Umstand, welcher bei Anwendung der ge⸗ hörigen Sorgfalt nicht zu vermeiden war, oder durch verspätete Zu⸗ führung der Post verursacht ist, mit einer Strafe von 30 (dreißig) Mark für die Stunde belegt. Bei einer nicht gerechtfertigten Ver⸗ spätung von über 12 (zwölf) hintereinander folgenden Stunden erhöht sich die Strafe von der dreizehnten Stunde ab auf das Doppelte.

Der Reichskanzler ist berechtigt, Strafen bis zu gleicher Höhe auch für Verspätungen der Abfahrt an den Zwischenhäfen festzusetzen.

Die in den Absätzen 2 bis 5 vorgesehenen Strafen sollen in keinem Falle die Höhe der Vergütung übersteigen, welche auf die be⸗ treffende Fahrt bei Zugrundelegung des im Artikel 22 bestimmten Satzes für die Seemeile entfallen würde.

Erfolgt der Ersatz eines in Verlust gerathenen Dampfers nicht in der im Artikel 9 bestimmten Frist, so hat der Unternehmer eine Strafe von 300 (dreihundert) Mark für jeden Tag der verspäteten Einstellung des neuen Schiffes zu zahlen.

Artikel 25.

Zum Zweck der Kontrole über die planmäßige Ausführung der Fahrten ist nach dem jedesmaligen Wiedereintreffen eines Dampfers am Anfangspunkte der Reise ein alle erforderlichen Angaben enthalten⸗ der beglaubigter Auszug aus dem Schiffsjournal an den Reichskanzler einzureichen. Letzterer ist berechtigt, die bezeichnete Kontrole auch in anderer Weise ausüben zu lassen.

Eine dritte Vorlage bezog sich auf die Errichtung von Konsum⸗ anstalten bezw. Verkaufshallen auf gemeinschaftlicher Grundlage. Der Plan fand allerseits Anklang; es wurde beschlossen, die Er⸗ richtung genossenschaftlicher Konsumanstalten, welche je mindestens 300 Theilnehmer umfassen sollen, energisch zu betreiben. Endlich wurde ein Antrag auf Bildung einer Unter⸗ stützungskasse für außer Arbeit gesetzte Bergleute genehmigt. Um allen gesetzlichen Schwierigkeiten aus dem Wege zu gehen, will man dieselbe derart gestalten, daß die Höhe der Beitragsleistung in das Belieben der einzelnen Mitglieder und die Gewährung von Unter⸗ stützungen in das freie Ermessen des Vorstandes gestellt sein soll. Der bezügliche Satzungsentwurf wurde angenommen und die Errich⸗ tung dieser Kasse fürs Erste in die Hände von Schröder⸗Dortmund und Hönninghaus⸗Gelsenkirchen gelegt.

In St. Johann war die angekündigte zweite allgemeine Arbeiterversammlung zur Begründung eines Arbeiterschutz⸗ vereins an der Saar zahlreicher von Handwerkern und Fabrik⸗ arbeitern besucht. Der Einberufer Schober erläuterte, wie die „Saarbr. Ztg.“ berichtet, die Gründe für das Inslebentreten des Arbeiterschutzvereins. Der gewählte Vorsitzende Roll brachte ein Hoch auf Se. Majestät den Kaiser aus. Schober ver⸗ wahrte sich gegen die Vorwürfe, als ob der neu zu gründende Arbeiterschutzverein sozialdemokratische Tendenzen verfolgen wolle. Der Verein bezwecke gerade das Gegentheil; daß die In⸗ dustriearbeiter an der Saar keine Sozialdemokraten seien, habe die Haltung derselben am 1. Mai kundgethan, wo alle Leute gearbeitet hätten. Der Arbeiter könne unserem Kaiser nicht genug danken für die Ge⸗ sinnungen und die Sympathie, die er für die Arbeiter hege. Ein anderer Redner, Baldes, führte aus, der Verein solle nicht gegründet werden, um Strikes zu provoziren, sondern solle gerade das Gegentheil,

zum Deutschen

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Staats⸗Anzeiger.

Berlin, Dienstag, den 13. Mai

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1) Steckbriefe 8 und Untersuchungs⸗Sachen. [9805] Steckbrief.

Gegen den Schlachtergesellen Joseph Arnegger, geboren am 2. Juli 1873 zu Metzisweiler, Gemeinde Thaldorf, Donaukreis in Württemberg, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Dieb⸗ stahls verhängt. Es wird ersucht, denselben zu ver⸗ haften, in das nächste Gefängniß abzuliefern und mir zu den Akten J. 485/90 Nachricht zu geben 8

Osnabrück, den 9. Mai 1890.

Koönigliche Staatsanwaltschaft.

schwerden ihre Erledigung gefunden haben. - doeh aeeegenee eeeeg-geg 12n21 22 z.vare⸗ heene 2220 : urpgs, ngoeecee uejav unlocg eeae u eepng gun ggu

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& N. Das Beschwerdebuch wird von dem mit der Aufbewahrung des⸗ Artikel 26. auf friedlichem Wege die Aufbesserung des Arbeiterstandes bezwecken, J. V.: Rieble. selben beauftragten Schiffsoffizier den Reisenden auf Verlangen ver⸗ Zur Sicherstellung der Erfüllung der aus dem gegenwärtigen wie es unser Kaiser selbst ausgesprochen habe. Bei der Wahl eines abfolgt. Die niedergeschriebenen Beschwerden sind von dem Kapitän Vertrage sich ergebenden Verbindlichkeiten bestellt der Unternehmer provisorischen Vorstandes wurde, nachdem von der Versammlung die sogleich gründlich zu untersuchen. Demnächst hat derselbe, unter Ein⸗ dem Reich eine Kaution von 100 000 (Einhunderttausend Mark) Frage der Gründung eines Arbeiterschutzvereins bejaht worden, Roll reichung der Beschwerde in beglaubigter Abschrift und der etwaigen durch Verpfändung von Schuldverschreibungen des Reichs oder eines zum Vorsitzenden gewählt. Nachdem noch einige Redner den sofortigen Verhandlungen, an den Reichskanzler Bericht zu erstatten, damit der Bundesstaats, welche nach dem Nennwerthe zu berechnen sind. Die Beitritt empfohlen, wurden Listen zur Zeichnung aufgelegt, in welche Sachverhalt geprüft und die Erledigung der Beschwerde veranlaßt Schuldverschreibungen sind nebst Talons und den über 4 Jahre hinaus⸗ sich der größte Theil der Anwesenden einzeichnete. werden kann. 8 reichenden Zinsscheinen bei der Reichs⸗Hauptkasse zu hinterlegen. „In Hamburg haben gestern plötzlich die Tagschicht⸗ und Nacht⸗ In allen für die Reisenden der verschiedenen Klassen bestimmten Diese Kaution soll dem Reich dergestalt haften, daß der Reichs⸗ schichtarbeiter der Gaswerke die Arbeit eingestellt. Keinerlei gemeinsamen Räumen ist durch einen Anschlag ersichtlich zu machen, kanzler berechtigt ist, wegen der Forderungen des Reichs aus dem Arzeichen hatten darauf schließen lassen, daß die Arbeiter ohne Inne⸗ welcher Schiffsoffizier mit der Aufbewahrung des Beschwerdebuchs und gegenwärtigen Vertrage an Kapital und Zinsen, nöthigenfalls auch wegen haltung der Kündigungsfrist fortbleiben würden. Wie „W. T. B.“ heute der Verabfolgung desselben an die Reisenden beauftragt ist. der Strafen, sowie wegen der durch (. ücdttelaag der Schäden ent⸗ meldet, wurde um 12 ½ Uhr Nachts die öffentliche Gasbeleuch⸗ „Artikel 20. stehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten durch sofortige tung eingestellt, nachdem bis dahin die Gasflammen nur Der Reichskanzler behält sich vor, jederzeit in Kurshäfen oder außergerichtliche, nach Maßgabe der Vorschriften im §. 11 des Ge⸗ nothdürftig gebrannt hatten. Am Abend hatte die Stadtverwal⸗ unterwegs den Zustand des Dienstes durch einen Kommissar setzes, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten, vom 2. Juni 1869 tung der Gasanstalt 100 Arbeiter der Straßenreinigung prüfen zu lassen. Letzterem ist auf sein Verlangen ungehinderter zu bewirkende Verwerthung der Kaution Befriedigung zu suchen, in⸗ zur Aushülfe gesandt. Viele Läden hatten früher als sonst Zutritt zu allen Schiffsräumen zu gestatten und in allen geforderten sofern der Unternehmer der schriftlichen Aufforderung des Reichs⸗ geschlossen. Die Direktion der Gasanstalt fordert die Kon⸗ Beziehungen Aufschluß zu ertheilen. kanzlers zur Zahlung nicht innerhalb eines von dem Letzteren fest⸗ sumenten auf, im Falle plötzlichen Erlöschens der Glasflam⸗ Die Beförderung und Verpflegung des Kommissars auf den zusetzenden Zeitraumes nachkommen sollte. Die Kaution ist von dem men die Hähne sorgsam zu schließen. Im Stadt⸗Theater Schiffen erfolgt gegen Entrichtung des Ueberfahrtsgeldes (Artikel 17); Unternehmer demnächst binnen Monatsfrist wieder auf die ursprüng⸗ theilte der Regisseur dem Publikum mit, falls die Beleuchtung plötzlich jedoch ist dem Kommissar stets eine besondere Kabine zuzuweisen. liche Höhe zu ergänzen. Im Unterlassungsfalle ist des Reichskanzler versagen sollte, sei für genügenden anderweitigen Ersatz gesorgt. . Artikel 21. berechtigt, die Ergänzung durch Einbehaltung der erforderlichen Be⸗ An dem Strike der Gasarbeiter sind die in den Gasanstalten be⸗ Die regelmäßigen Fahrten müssen spätestens im März 1891 in trages von der zunächst fällig werdenden Vergütung zu veranlassen. schäftigten Maschinisten und Schmiede nicht betheiligt. vollem Umfange aufgenommen werden und erstrecken sich auf einen Nach Ablauf des gegenwärtigen Vertrages wird die Kaution Die Strikenden verlangen statt zwölfstündiger Doppelschicht täglich Zeitraum von zehn hintereinander folgenden Jabren, vom Tage der beziehungsweise der nicht in Anspruch genommene Theil derselben dem eine dreifache Schicht von 8 Stunden. ersten regelmäßigen Fahrt von Hamburg ab. Vorher sollen jedoch, Unternehmer zurückgegeben, sobald feststeht, daß derselbe aus diesem Am Sonntag wurde in Magdeburg wieder eine Schuhmacher⸗ und zwar im Juli 1890 beginnend, drei oder vier vorläufige Fahrten Vertrage nichts mehr zu vertreten hat. versammlung abgehalten, in welcher der „Mgdb. Ztg.“ zufolge wenigstens auf der Hauptlinie in Zwischenräumen von höchstens je acht Artikel 27. eine Erhöhung der Ferirkumerftah een beschlossen und eine Re⸗ Wochen stattfinden. Im zehnten Vertragsjahre kommen von den letzten Der Unternehmer darf ohne schriftliche Genehmigung des Reichs⸗ solution angenommen wurde, die Arbeit nicht eher wieder aufzunehmen, regelmäßigen Fahrten so viele Fahrten in Wegfall, als vorläufige kanzlers das Unternehmen weder an Andere überlassen, noch ganz oder bis der Tarif und die Werkstattordnung voll und ganz bewilligt seien. Fahrten stattgefunden haben, unter entsprechender Kürzung der Gegen⸗ theilweise in Afterpacht geben. Geschieht solches dennoch, so ist der. In Leipzig wurde, wie die „Lpz. Ztg.“ berichtet, am Sonnabend leistung. . b Reichskanzler unbeschadet der von ihm etwa zu erhebenden Schadens⸗ in einer Versammlung die Gründung eines Lokalvereins der „Die Vergütung für die vorläufigen Fahrten wird auf Grund der ersatzansprüche berechtigt, sofort ohne jede Entschädigung des Böttchergehülfen beschlossen, da die Gründung einer Zahlstelle zurückgelegten Entfernungen nach dem Verhältnisse der Jahresbeihülfe Unternehmers von dem Vertrage zurückzutreten. des Bremer Unterstützungsvereins wegen des sächsischen Vereinsgesetzes (Artikel 22) nach Beendigung jeder Fahrt gezahlt. . Artikel 28. 8 b nicht möglich war. Die Klempnergehülfen hielten gleichzeitig eine Inwieweit für die vorläufigen Fahrten von den Bestimmungen Sofern sich der Unternehmer Vertragswidrigkeiten irgend einer Versammlung ab, in welcher die „Einigungskommission“ berichtete, daß der Artikel 1, 6 und 8 hinsichtlich der Ausdehnung der Fahrt und der in dem Artikel 24 Absatz 2 bis 5 bezeichneten Arten in einem die Innungsmeister die Forderungen der Gehülfen abgelehnt haben. der Beschaffenheit der Schiffe abgesehen werden kann, bestimmt der Jahre bei mehr als der Hälfte der fahrplanmäßigen Fahrten hat zu In der vorgestrigen Versammlung der strikenden Feilenhauer⸗ Reichskanzler. 8 Schulden kommen lassen, oder sobald mehr als drei fahrplanmäßige s gehülfen wurde ein Brief der Arbeitgeber an die Lohnkommission 3 8 Artikel 22. Fahrten hintereinander ausgefallen sind und dieses Ausfallen nicht verlesen des Inhalts, daß für Montag und Sonnabend die 9stündige, Für die“ Erfüllung der in diesem Vertrage übernommenen Ver⸗ durch Krieg oder höhere Gewalt, oder einen ungeachtet der Anwendung für die übrigen Wochentage die 10stündige Arbeitszeit bewilligt bindlichkeiten empfängt der Unternehmer vom Tage der Eröffnung der gehöriger Sorgfalt unvermeidlich gewesenen Unfall verursacht ist, werde. Es wurde hierauf beschlossen, dieses Zu eständniß anzunehmen, regelmäßigen Fahrten ab aus der Reichskasse eine Vergütung von steht dem Reichskanzler das Recht zu, entweder den Betrieb mit den den nunmehr ein Vierteljahr andauernden Strike für beendet jährlich 900 000 Mark, zahlbar in monatlichen Theilbeträgen am in die Linie eingestellten Schiffen für Rechnung und auf Gefahr des zu erklären und die nichtbeschäftigten Arbeiter zu unterstützen. letzten Tage jedes Monats. Unternehmers zu übernehmen oder aber ohne jede weitere Entschädi- —— Der vor 3 Wochen ausgebrochene Strike der Holzbildhauer⸗ Diese Vergütung wird insoweit gekürzt, als die vertragsmäßig gung des Unternehmers als für die ausgeführten Fahrten von dem gehülfen wurde in seiner vorgestrigen Versammlung für beendet bedungenen Fahrten nicht zur Ausführung gekommen sind. Die gegenwärtigen Vertrage zurückzutreten. erklärt, da die Forderungen der Gehülfen 8v stündige Arbeitszeit, Kürzung erfolgt sei es, daß eine Fahrt ganz oder theilweise ausge⸗ Artikel 29. Abschaffung der Akkordarbeit von fast allen Meistern bewilligt fallen ist in der Weise, daß für jede gegenüber dem Fahrplan zu Erachtet der Reichskanzler eine Aenderung in der Zahl der worden waren. 8 wenig zurückgelegte Seemeile auf der Hauptlinie der Betrag von Fahrten der Dampfer für nothwendig, so ist der Unternehmer ver⸗ Aus Prag meldet „W. T. B.“, daß sämmtliche Arbeiter der 3,80 Mark, und auf den Küstenlinien der Betrag von 1,25 Mark von pflichtet, die entsprechenden Einrichtungen gegen angemessene Ver- Maschinenfabrik Danek die ihnen gestellten Bedingungen ange⸗ den nächstfälligen Monatsraten zur Reichskasse einbehalten wird. Für gütung zu treffen. 8 nommen haben und zur Arbeit zurückgekehrt sind. Als gestern die Arbei⸗ die Berechnung der Entfernungen sind die im Fahrplan enthaltenen Kann in diesem Falle eine Einigung zwischen den Kontrahenten ter das Etablissement verlassen wollten, wurden dieselben von strikenden Feftse Zungen der Seemeilenanzahl maßgebend. über die Höhe der für die anderweit auszuführenden Leistungen zu Arbeitermassen insultirt. Das Militär zerstreute dieselben und ie von dem Unternehmer eintretendenfalls auf Grund der Artikel zahlenden Vergütung nicht erzielt werden, so soll hierüber das Schieds⸗ nahm mehrere Verhaftungen vor. Später herrschte Ruhe. 11 und 24 zu zahlenden Geldstrafen, welche der Reichskanzler endgiltig gericht (Artikel 23) endgültig entscheiden. Aus Reichenberg i. B. schreibt man der „Schl. Ztg.“ unter festgesetzt, sowie die nach Artikel 12 zu erstattenden Beförderungskosten Artikel 30. dem 10. d. M.: In weniger als 48 Stunden hat die neue Lohn⸗ werden unbeschadet der Bestimmung im Artikel 26 von der Der Reichskanzler kann sich in der Ausübung der ihm durch diesen bewegung der Textilarbeiter in Nordböhmen große Aus⸗ zunächst fällig werdenden Subventionsrate einbehalten. Vertrag eingeräumten Befugnisse durch Beamte oder Behörden des breitung gewonnen. Heute haben schon Tausende und aber Tausende Wenn der Reichskanzler das Anlaufen noch anderer als der im Reichs ganz oder theilweise vertreten lassen. Die betreffenden Beamten sich dem Strike angeschlossen. Dabei sind Gewaltakte wenn Artikel 1 bezeichneten Häfen anordnet, so soll, wenn die dadurch ent⸗ beziehungsweise Behörden werden von dem Reichskanzler eintretenden⸗ auch minderer Natur vorgekommen; Bier und Brannt⸗ stehende Verlängerung oder Verkürzung des Kurses (die Hin⸗ und falls dem Unternehmer schriftlich bezeichnet werden. wein wurde in der benachbarten Stadt Semil halb mit, halb ohne Rückreise zusammengenommen) gegenüber dem bei Beginn des Ver⸗ Artikel 31. Zwang requirirt. Es waren dies ausnahmslos czechische Arbeiter; trages giltig gewesenen Fahrplan nicht mehr als 250 Seemeilen be⸗ Streitigkeiten, welche aus dem gegenwärtigen Vertrage entspringen, die deutschen verhielten sich passiv. In der näheren Um⸗ trägt, eine Aenderung in der Höhe der Vergütung nicht eintreten. sind von den vertragschließenden Theilen dem Schiedsgericht (Artikel 232) gegend von Reichenberg striken die Arbeiter der Spinn⸗ Ergiebt sich dagegen aus Kursänderungen der bezeichneten Art eine zur Entscheidung zu unterbreiten fabriken von Schumburg, Dessendorf, Tannwald, Swa⸗ Verlängerung oder Verkürzung des Kurses (die Hin⸗ und Rückreise Artikel 32. row, während Reichenber selbst bis heute früh von zusammengenommen) um mehr als 250 Seemeilen gegenüber dem bei Ueber die etwaige Faefeea des Vertrages nach dessen Ablauf der Strikebewegung unberührt blieb. Die Forderungen der Beginn des Vertrages giltig gewesenen Fahrplan, so wird für jede wird eintretendenfalls eine besondere Verständigung mit dem Unter⸗ Textilarbeiter betreffen 10 bis 20 % Lohnerhöhung, zehnstündige im Vergleich zu letzterem mehr oder weniger zurückzulegende Seemeile nehmer stattfinden. Arbeitszeit, Aufhebung der bisher üblichen Strafgelder und Bezahlung die Vergütung hinsichtlich der Hauptlinie um den Betrag von Den gesetzlichen Stempel für die Ausfertigungen und Ergänzungen der utzstunden. Die Schuhmacher⸗ und Schneidergehülfen 3,80 ℳ, hinsichtlich der Küstenlinien um den Betrag von 1,25 des Vertrages trägt der Unternehmer. in Reichenberg beabsichtigen unter Strikeandrohung eine Lohn⸗ erhöht beziehungsweise gekürzt. Urkundlich ist gegenwärtiger Vertrag zweifach gleichlautend aus⸗ erhöhung, Abschaffung der Akkordarbeit und elfstündige Arbeitszeit Artikel 23. gefertigt und von beiden Theilen unterschrieben und untersiegelt worden. zu fordern. „Dem Reickkanzler steht es jederzeit frei, von den Geschäfts⸗ So geschehen Im Hyde⸗Park wurde am Sonntag, wie die „Allg. Corr.“ büchern des Unternehmers Einsicht zu nehmen. Berlin, den 9. Mai 1890. Hamburg, den 5. Mai 1890. aus London mittheilt, eine Kundgebung von Eisenbahn⸗ Ergiebt das Unternehmen im Laufe des Betriebes dauernd Der Reichskanzler. Deutsche Ostafrika⸗Linie. bediensteten unter den Auspizien ihres Hauptverbandes zu Gunsten größere Gewinne, so behält sich der Reichskanzler vor, von dem (L. S.) von Caprivi. (1. 8.) Bohlen. kürzerer Arbeitszeit und höherer Löhne abgehalten. Das Meeting, an welchem Unternehmer vermehrte Leistungen in Anspruch zu nehmen. Hierbei sich etwa 15 000 Personen betheiligten, verlief in größter Ordnung. Es soll indessen eine Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit bei den im Be⸗ gelangte eine Resolution zur einstimmigen Annahme, welche erklärte, E““ Sts Waslha 8 b 18 65 die Easgte 5 Ftunden 88 4* Pechehverdiateft fuert Darüber, ob dauernd größere Gewinne vorliegen, und in welchem v. 8 en und eine wesentliche Erhöhung der Wochenlöhne her eigeführ Umfange Mehrleistungen beansprucht werden können, entscheidet stim— Statistik und Volkswirthschaft. 8 werden sollte. Falle von Meinungsverschiedenheit das Schiedsgericht. Weigert sich 1 ““ 8 1“ der Unternehmer, eine ihm hiernach auferlegte Leistung auszuführen, Zur Arbeiterbewegung. 8 8 1 Berufsgenossenschaftstag.

so kann nach Wahl des Reichskanzlers eine entsprechende Kürzung der Am letzten Sonntag fand in Bochum eine außerordentliche . Subvention erfolgen. Der Betrag der Kürzung ist nöthigenfalls durch Generalversammlung der Delegirten des (alten) rheinisch⸗west⸗ 88 1 8 das Schiedsgericht zu bestimmen. 2 fälischen Bergarbeiter⸗Verbandes statt, in welcher an erster Der diesjährige Berufsgenossenschaftstag findet am 3. Juni cr. Seetzteres soll eintretendeafalls in der Weise gebildet werden, daß Stelle über das Verbandsorgan verhandelt wurde. Wir entnehmen in Straßburg im Elsaß statt. Auf der Tagesordnung der Ver⸗ jede Partei zwei Schiedsrichter bestellt und von sämmtlichen Schieds⸗ einem Bericht der „Rh. u. R.⸗Ztg.“ folgende Mittheilung über die sammlung stehen: 1) Bericht des Vorsitzenden. 2) Kassenbericht, richtern ein Obmann gewählt wird. Können die Schiedsrichter sich Verhandlung. Nach einem fruͤheren Beschluß soll die bisher in Festsetzung der Jahresbeiträge, Voranschlag. 3) Ergänzungswahlen über die Person des Obmanns nicht einigen, so wird derselbe von dem Zwickau gedruckte „Deutsche Bergarbeiter⸗Zeitung“ in Rheinland⸗ des Ausschusses. 4) Abänderung der §§. 15 und 16 des Statuts. Präsidenten des Hanseatischen Ober⸗Landesgerichts ernannt. Westfalen hergestellt werden. Mehrere Verleger haben Anerbietungen 5) Arbeitsvermittelung für invalide Arbeiter. 6) Errichtung von 1 Artikel 24. eingereicht; diejenige der Frau Jeup in Elberfeld wurde als die Unfall⸗Krankenhäusern und von Rekonvaleszentenhäusern. 7) Amt⸗ Werden die regelmäßigen Fahrten innerhalb der im Artikel 21] niedrigste von der Versammlung angenommen. Das Blatt liche Zusammenstellung der HZCWZ“ der Berufsgenossen⸗ festgesetzten Frist nicht begonnen, so kann der Reichskanzler dem Unter⸗ soll eventuell erst vom 1. Juli (statt vom 1. Juni) ab schaften. 8) Lohnstatistik. 9) Kostenrechnung der Schiedsgerichte. nehmer für jeden Tag der Verspätung eine Strafe von 300 (drei⸗ an dem neuen Verlagsorte erscheinen, und zwar bis auf Weiteres ein⸗ 10) Errichtung einer Kranken⸗ und Pensionskasse für die Beamten hundert) Mark auferlegen. mal wöchentlich; auch soll eine polnische Ausgabe veranstaltet der Berufsgenossenschaften. 11) Bericht des geschäftsführenden Aus⸗ Wird ein im Fahrplan nicht aufgenommener Hafen angelaufen, werden. Seitens des Vorstandes wurde alsdann eine schusses über die Einsetzung einer Kommission zur Entgegennahme so ist, Falls nicht ein Entschuldigungsgrund in glaubhafter Weise, ins⸗ Revision des Statuts beantragt; die betreffenden Ab⸗ von Vorschlägen für eine eventuell zu erlassende Novelle zum Unfall⸗ besondere durch die abgelegte Verklarung und durch den Inhalt des änderungsvorschläge sollen in einer der nächsten Nummern des versicherungsgesetz. . 8 WT1“ Schiffsjournals nachgewie en werden kann, für das erste Anlegen eine Verbandsorgans zum Abdruck gelangen. Die Versammlung 1 Strafe von 1000 (eintausend) Mark und für das zweite Anlegen auf sprach die Ermächtigung aus, dieses revidirte Statut nöthigenfalls derselben Fahrt eine solche von 2000 (zweitausend) Mark verwirkt, sofort in Kraft treten zu lassen, event. aber dasselbe auf dem bei einer drittmaligen und jeder ferneren Zuwiderhandlung auf ein! deutschen Bergarbeitertage als Normalstatut in Vorschlag zu bringen.

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Gegen den Chausseearbeiter Carl Banzmer aus Cavpet W./Pr., geboren am 27. Januar 1854 zu Flederborn, welcher sich verborgen hält, ist die Untersuchungshaft wegen schweren Diebstahls in den Akten J. 665/90 verhängt. Es wird ersucht, den⸗ selben zu verhaften und in das Gerichtsgefängniß zu Potsdam abzuliefern.

Potsdam, den 6. Mai 1890.

Königliche Staatsanwaltschaft.

Beschreibung: Alter 36 Jahre, Größe 5 Fuß 6 Zoll, Statur untersetzt, kräftig, Haare schwarz, Stirn niedrig, Bart: schwarzer Schnurrbart, Augen⸗ brauen schwarz, Augen grau, Nase gewöhnlich, Mund gewöhnlich, Zähne defekt, Kinn breit, Gesicht pocken- narbig, Gesichtsfarbe gesund, Sprache deutsch.

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Der unterm 23. Februar 1889 hinter den Kellner Otto Wilhelm Beau, geboren am 10. Juli 1865 oder 1866 zu Schiepzig, Kreis Halle a./S., in den Akten J. Ia. 58.89 erlassene Steckbrief ist er⸗ ledigt.

Berlin, den 9. Mai 1890.

Königliche Staatsanwaltschaft beim Landgericht I.

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[9808] 8 1 Der gegen den Tischler August Carl Geppert, angeblich aus Ebersdorf am 27. Oktober 1887 er⸗ lassene Steckbrief ist erledigt. 4 Frankfurt a. M., den 9. Mat 1890. Der Untersuchungsrichter II beim Königlichen Landgericht.

[9803) Bekanntmachung. 8

Am 30. April 1890 ist zu Brandenhurg a /H. in dem Jacobsgraben die Leiche eines 35— 40 Jahre alten unbekannten Mannes aufgefunden worden. Die Leiche war 1,70 m lang, hatte kurze dunkelbraune Haare, einen kurz rasirten Backenbart gleicher Farbe und einen mittelstarken braunen Schnurrbart. Bekleidet war die Leiche mit blauen wollenen Strümpfen, niedrigen mit Nägeln be⸗ schlagenen Schnürschuhen, 2 übereinander gezogenen weißleinenen Hemden, blauleinenen Hosen und Blouse, graublau wollener Weste, sowie mit schwarzwollenem Halstuche. Sonstiges zur Erkennung der Leiche Dienliches wurde nicht gefunden. Schuhe, Hose, Halstuch und Blouse können bei dem Oberkranken⸗ wärter Wahre zu Brandenburg in Augenschein ge⸗ nommen werden.

Auskunft zu den Akten J. 877. 90.

Potsdam, den 6. Mai 1890. Der Erste Staatsanwalt beim Königl. Landgericht.

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1) Der Wehrmann II. Aufgebots Josef Louis Perschke, geboren am 28. September 1852 zu Petersdorf, Kreis Hirschberg, zuletzt in Laskowitz, Kreis Rosenberg O/S., wohnhaft gewesen,

2) der Ersatzreservist der Infanterie Michael Foe⸗ gelle, geboren am 29. September 1863 zu Radau. Kr. Rosenberg O/S. und zuletzt ebenda wohnbaft gewesen,

3) der Ersatzreservist der Infanterie Franz Georg Schmialek, geboren am 14. Dezember 1859 zu Kneja, Kreis Rosenberg O/S. und zuletzt ebenda wohnhaft gewesen,

4) der Wehrmann I. Aufgebots Kaspar Widera, geboren am 7. Januar 1858 zu Tellsruh, Kreis Rosenberg O./S., und zuletzt ebenda wohnhaft gewesen, 8*

werden beschuldigt, ausgewandert zu sein, und zwar: 8

zu 1 als Wehrmann II. Aufgebots ohne von seiner bevorstehenden Auswanderung der Militär⸗ behörde Anzeige erstattet zu haben, 1

zu 4, 2, 3 als Wehrmann I. Aufgebots und resp. als Ersatzreservisten I. Klasse, ohne zu ihrer Aus⸗ wanderung eine Erlaubniß der Militärbehörde er⸗ halten zu haben. 8

Uebertretung des §. 360 Nr. 3 R. St. G. B. und der §§. 4, 11 des Reichsgesetzes vom 11. Fe⸗ bruar 1838 betreffend Aenderungen der Wehrpflicht.

Dieselben werden auf Anordnung des Königlichen Amtsgerichts hierselbst auf den 19. September 1890, Vormittags 9 Uhr, vor das Königliche Schöffengericht in Rosenberg O./S., Zimmer Nr. 10, zur Hauptverhandlung geladen.

Bei unentschuldigtem Ausbleiben werden dieselben auf Grund der nach §. 472 der Strafprozeß⸗Ord⸗ nung von dem Königlichen Landwehr⸗Bezirks⸗Com⸗ mando zu Kreuzburg O./S. ausgestellten Erklärung verurtheilt werden. V. E. 12/90. 1

Rosenberg O./S., den 4. Mai 189090.

Nimptsch, als Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

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