Bern am gleichen Tage und zu gleicher Zeit wie diezenigen des
Hauptvertrages auszuwechseln.
Dessen zur Urkunde . haben die Unterzeichneten das gegenwärtige Protokoll in doppeltem Original unterzeichnet und ihre Wappensiegel beigedrückt zu Bern am 31. Mai 1890.
“ gez. Otto von Bülow. — (L. 8) (L. s.)
Dem Vertrage ist die nachstehende Denkschrift bei⸗
gefügt: 1 Am 20 Juli 1889 ist Seitens
5
des Reichs der mit der Schweize⸗ rischen Eidgenossenschaft unter dem 27. April 1876 abgeschlossene Niederlassungsvertrag — Reichs⸗Gesetzbl. 1877 S. 3 — in Gemäßheit des Artikels 11 gekündigt worden, dergestalt, daß er am 20. Juli d. J. außer Kraft treten würde. Bei beiden vertragschließenden Regierungen machte sich jedoch die Ueberzeugung geltend, daß es sich nicht empfehlen würde, einen ver⸗ tragslosen Zustand eintreten zu lassen, sondern daß es den beider⸗ seitigen Inderessen entsprechen würde, wenn unter Verwerthung der während der Dauer des bestehenden Vertrages gemachten Erfahrungen den wesentlichen Bestimmungen desselben fortdauernde Geltung ver⸗ schafft werden könnte. b Was die Anwendung des bisherigen Vertrages anbetrifft, so sind Streitigkeiten nur aus der Fassung des Artikels 2 entstanden. Bei den Verhandlungen über den Abschluß des nunmehr vorliegenden Vertrages sind beide Regierungen auf diese Streitpunkte nicht mehr zurückgekommen. Vielmehr ist es auf Grund des von deutscher Seite emachten Vorschlags gelungen, eine Fassung zu finden, welche den Pnteressen und Wünschen der beiden vertragschließenden Theile
entspricht. 2 8 L“
S. dem neuen Artikel 2 wird einerseits klargestellt, daß die Schweiz damit dem Reich gegenüber lediglich die eine Verpflichtung übernimmt, denjenigen Deutschen, welche das vorgeschriebene Zeugniß über ihre Staatsangehörigkeit und ihren Leumand beibringen, die im Artikel 1 bezeichneten Rechte zu gewähren. Andererseits ist durch die Vorschrift, daß das vorerwähnte Zeugniß durch die Gesandtschaft ausgestellt werden muß, einem fühlbar ge⸗ wordenen Uebelstande Abhülfe geschaffen. Die mit der Aus⸗ stellung beauftragt gewesenen Behörden haben zum Theil die in Betracht kommenden und öfter schwierigen staatsrechtlichen Fragen nicht immer richtig und objektiv entschieden. In Folge dessen find aus diesen Urkunden mitunter Zweifel entstanden, welche Be⸗ schwerden und Reklamationen nach sich gezogen haben. Es erscheint angezeigt, die Ausstellung von Zeugnissen, durch welche die in dem Vertrag erwähnten Rechte und Pflichten begründet werden sollen, demjenigen Organ anzuvertrauen, welches zur Pflege der internationalen Beziehungen zwischen den vertragschließenden Theilen vorzugsweise be⸗ rufen ist. Regelmäßig wird zwar der Gesandte ein solches Zeugniß schon auf Grund der bezüglichen Urkunden der Behörden aus⸗ zustellen in der Lage sein; er wird aber auch, wenn ihm die Papiere des neu Ansiedelnden zweifelhaft erscheinen oder sonstige Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben obwalten, sich an die zuständigen Centralbehörden der Bundesstaaten wenden und deren Entscheidung einholen. Bei der Leichtigkeit, mit welcher die Gesandt⸗ schaft in Bern erreicht werden kann, enthält die vorgeschlagene Abrede für die deutschen Reichsangehörigen keine Unbequemlichkeit. Jedenfalls wird aber eine solche durch den Vortheil aufgehoben, daß das gesandt⸗
zuständig ist und daß bis zur Herbeiführung einer entsprechenden schweizerischen Anordnung bezüglich der Ausstellung eines solchen durch ihre in Deutschland befindliche Gesandtschaft und Konsulate die deutschen Behörden einem von der betreffenden schweizerischen Ge⸗ meindebebörde ausgestellten Heimathschein und von ihr ertheilten Leumundszeugniß, sofern diese Urkunden von der zuständigen Behörde des Heimathskantons beglaubigt sind, dieselbe Bedeutung, wie dem im Artikel 2 erwähnten gesandtschaftlichen Zeugniß beilegen werden. Artikel 7 des Vertrages vom 27. April 1876 enthält Vor⸗ zhriften über die Wiederaufnahme Ausgewiesener, indem er nur in einem Zwischensatz die Gründe der Ausweisung aufführt Diese Be⸗ stimmungen beruhen auf dem an sich selbstverständlichen, mit de Souveränetät eines jeden Staats untrennbar verbundenen Grund⸗
satz, wonach emem Fremden das Recht zum Aufenthalt versagt werden kann. Es empfiehlt sich, diesem Gedanken in einer aus⸗ „drücklichen Vorschrift Ausdruck zu geben und die Gründe einzeln festzusetzen, aus, welchen jeder Theil gegenüber den Angehörigen des anderen Theils von dem vorerwähnten Recht soll Gebrauch machen dürfen. In diesem Sinne hat Artikel 4 des vorliegenden Vertrages die Gründe für die Versagung des Aufenthalts aus dem bisherigen Artikel 7 herübergenommen. In Folge dessen hat der diesem entsprechende nunmehrige Artikel 8 im Absatz 1 eine Fassungs⸗ änderung erfahren, indem an Stelle einer Aufzählung der Aus⸗ weisungsgründe lediglich auf Artikel 4 des Vertrags Bezug genommen werden konnte.
Im Uebrigen enthält der Text Abweichung von dem bisherigen
des vorliegenden Vertrages keine Nur in den Schlußartikel (jetzt Artikel 12) brauchte der erste Satz des zweiten Absatzes von dem bis⸗ herigen Artikel 11, nicht übernommen zu werden, da die darin er⸗ wähnten früheren Niederlassungsverträge zwischen einzelnen deutschen Staaten und der Schweiz schon seit nunmehr 14 Jahren ihre Gültig⸗ keit verloren haben. 4 üs Bezüglich des Schlußprotokolls haben die beiden ersten Ziffern bereits oben ihre Erörterung gefunden. Ziffer 3 wiederholt zur größeren Deutlichkeit den an sich nach allgemeinen Rechtsregeln selbst⸗ verständlichen Satz, daß diejenigen Personen, welche auf Grund des Vertrages vom 27. April 1876 in dem Gebiete des anderen Theils ihre Niederlaffung erhalten haben, ohne die Erfüllung weiterer Förm⸗ lichkeiten die Vortheile des neuen Vertrages genießen BVe“ Da Artikel 8 des neuen Vertrages inhaltlich mit dem Artikel? des bisherigen Vertrages völlig übereinstimmt, so war es angeieigt, wie dies in Ziffer 4 geschehen ist, die mittelst Zusatzprotokolls vom 21. Dezember 1881 zu dem Niederlassungsvertrage vom 27 April 1876 festgesetzten Bestimmungen — Centralblatt für das Deutsche Reich 1882 S. 16 — bis auf Weiteres in Wirksamkeit zu belassen.. Ziffer 5 Absatz 1 enthält die in dem 88 2 des Zusatz⸗ protokolls zu dem bisherigen Vertrage vereinbarte Zusicherung wegen der Anwendung des Artikels 9. — In der gestrigen Sitzung der Militär⸗Kommission des Reichstages erschien, nach Mittheilungen der Blätter, der Reichskanzler, um die Kommission zu ersuchen, den in den bisherigen Verhandlungen hervorgetretenen Bestrebungen, welche das Zustandekommen der Vorlage erschweren und gefährden könnten, keine weitere Folge zu geben. Schließlich wurde die Generaldebatte über die Vorlage geschlossen.
— In der Arbeiterschutz⸗Kommission des Reichs⸗ „Nat. Ztg.“ entnehmen, die
“
schaftliche Zeugniß denjenigen, der in der Schweiz Wohnsitz genommen und sich daselbst niedergelassen hat, mehr als bisher gegenüber künf⸗ tigen Reklamationen Seitens der Kantonalbehörden sichergestellt. 1 Aehnlich ist die Frage in anderen Seitens der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossenen Niederlassungsverträgen geregelt, so in dem Niederlassungsvertrag mit Frankreich vom 23. Februar 1882 Artikel 2, mit Spanien vom 14. November 1879 E vergleiche Eichmann, Sammlung der Handels⸗, Niederlassungs⸗ und Konsularverträge der Schweiz mit dem Auslande. Zürich 1885 S. 159, 317. 8 “ 1 In dem Schlußprotokoll ist noch eine Verständigung darüber getroffen, daß der bayerische Gesandte in Bern bezüglich der baverischen Staatsangehörigen zur Ausstellung des mehrerwähnten Zeugnisses
tages wurde gestern, wie wir der Berathung der Paragraphen über
geführt. Die in §. 105 ausgesprochene Befugniß,
welcher das Verbot der Beschäftigung von Arbeitern an Sonn⸗ und Festtagen durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths auf andere Gewerbe ausgedehnt werden kann, wurde mit einem Antrag der Sozialdemokraten, wonach die auf diese Reichstage zur Kenntniß⸗ Im §. 105h wurde der Satz, daß die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes weitergebenden landesgesetzlichen Beschränkungen der Arbeit
Weise getroffenen Anordnungen dem nahme mitzutheilen sind, angenommen.
an Sonn⸗ und Festtagen nicht entgegenstehen sollen, angenom⸗
die Sonntagsruhe zu Ende
nach
8 4
men. Des Weiteren wird in diesem Paragraphen der Landes⸗ 8 Centralbehörde vorbehalten, für einzelne, nicht auf einen Sonntag fallende Festtage Abweichungen von dem Arbeits⸗ verbot zu gestatten; doch soll das auf das Weihnachts⸗, Neu⸗ jahrs⸗, Oster⸗ nnd Pfingstfest keine Anwendung erleiden. Dieser Absatz wurde mit einem Antrag von Kleist⸗Retzow angenommen, wonach er auch auf das Himmelfahrtsfest nicht angewandt werden kann. — Der Bericht der Kommission des Reichstages über die Vorberathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Gewerbe⸗ gerichte, ist nunmehr von dem Abg. Dr. Bachem erstattet und gedruckt unter die Mitglieder des Reichstages vertheilt worden. Das Gesetz ist mit den vorgenommenen Aenderungen in der Kommission mit 10 gegen 6 Stimmen angenommen worden. Von den Aenderungen sei hervorgehoben, daß als .63a ein neuer Abschnitt über Gutachten und Anträge der Gewerbegerichte hinzugefügt worden ist; er lautet: Das Gewerbegericht ist verpflichtet, auf Ansuchen von Staats⸗ behörden oder des Vorstandes des Kommunalverbandes, für welchen dasselbe errichtet ist, Gutachten über gewerbliche Fragen abzugeben und kann zu diesem Behufe Ausschüsse aus seiner Mitte zur Vor⸗ prüfung derselben bilden. Diese Ausschüsse müssen, sofern es sich um Fragen bhandelt, welche die Interessen beider Theile berühren, zu gleichen Theilen aus Arbeitgebern und Arbeitern zusammengesetzt sein. In gleicher Weise ist das Gewerbegericht berechtigt, in gewerblichen Fragen, welche die seiner Gerichtsbarkeit unterstehenden Betriebe be⸗ rühren, Anträge an Behörden und an Vertretungen von Kommunal⸗ verbänden zu richten. Das Näbere bestimmt das Statut. Der Schluß⸗Paragraph hat folgende Fassung erhalten: Diejenigen Vorschriften dieses Gesetzes, welche sich auf die Her⸗ stellung der zur Durchführung desselben erforderlichen Einrichtungen beziehen, treten mit dem Tage der Verkündigung dieses Gesetzes, die übrigen Bestimmungen desselben am 1. April 1891 in Kraft.
— Von den Abgg. Auer und Genossen ist im Reichs⸗ tage folgender Antrag eingebracht worden:
Der Reichstag wolle beschließen: den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, zu veranlassen, daß a das gegen den Abg. Stadthagen wegen Beleidigung des Bürgermeisters Wagner zu Liebenwalde und wegen Hausfriedensbruchs beim Königlichen Landgericht Berlin II anhängige Strafverfahren, b das gegen den Abg. Sch midt (Sachsen) wegen Beleidigung des Redacteurs Kästner bei dem Köriglichen Amtsgericht zu Burgstädt anhängige Privatklageverfahren während der Dauer der gegenwärtigen Session eingestellt werde.
— Der Abg. von Wedell⸗Malchow ist gestern Abend in Folge eines Schlaganfalls verstorben. Der Verewigte hatte noch an demselben Tage den Verhandlungen des Reichs⸗ tages bis zum Schlusse beigewohnt und darauf an einem Mittagsessen bei dem Vize⸗ Präsidenten des Staats⸗ Ministeriums Dr. von Boetticher theilgenommen. Nach Aufhebung der Tafel wurde er vom Schlage getroffen und ver⸗ schied in dem Hause des Herrn Vize⸗Präsidenten. Hr. von Wedell, Ritterschafts⸗Direktor und Rittergutsbesitzer auf Malchow und Polzow (Kreis Prenzlau), war am 23. April 1823 zu Malchow geboren und studirte Jura und Cameralia. Im Jahre 1848 schied er aus dem Justizdienst aus; 1856 wurde er ucker⸗
märkischer Ritterschafts⸗Rath, 1875 Ritterschafts⸗Direktor. Seit
dem Jahre 1866 war er Mitglied des Hauses der Abgeord⸗ neten, in den Jahren 1871—73 und seit 1877 bis jetzt Mitglied des und gehörte der konservativen Partei an. 4““ “
8 Nachweisung
der in den hauptsächlichsten Bergbaubezirken Preußens
1890 verdienten Bergarbeiterlöhne.
(Nach amtlichen Erhebungen.)
a. Durchschnittslöhne sämmtlicher Arbeiter (öohne Beamte und Aufseher)
b. Durchschnittslöhne
der einzelnen Arbeiterklassen (auf 1 Schicht).
ebe
während des I. Vierteljahres
Ueber Tage be⸗ schäftigte erwachsene tigte männliche (unter Arbeiter Arbeiter 16 Jahren) ℳ ℳ
Jugend⸗ liche männliche Arbeiter
Sonstige unter ˖ irdisch beschäf⸗
Unter ˖ irdisch beschäf⸗ tigte eigentliche Bergleute
Gesammt⸗ durch⸗ schnitt
Weibliche
Arbeiter
I“ .
Breslau.
schichten
Verfahrene Arbeits⸗
Verdiente reine Löhne (nach Abzug aller Arbeitskosten, sowie
der Knappschafts⸗ und Kranken⸗ Halle.
Braunkohlenbergbau
bau⸗Bezirke au
Arbeiter 1 Arb
im Ganzen
kassen⸗Beiträge)
f im auf auf. eiter, Ganzen 1 Arbeiter 1 Schicht ℳ ℳ ℳ
Kupferschieferbergbau Steinsalzbergbau
III.
Klausthal.
ber⸗Bergamtsbezirk Breslau. 1) Steinkohlenbergbau in Oberschlesien dagegen IV. Vierteljahr 1889 2) Steinkohlenbergbau in Niederschlesien 15 827 dagegen IV. Vierteljahr 1889 . II. Ober⸗Bergamtsbezirk Halle. 1) Braunkohlenbergbau. dagegen IV. Vierteljahr 1889 2) Kvpferschieferbergbau dagegen IV. Vierteljahr 1889 3) Steinsalzbergbau . 1u“ 8 dagegen IV. Vierteljahr 1889 III. Ober⸗Bergamtsbezirk Klausthal. Staatlicher Erzbergbau am Oberharze dagegen IV. Vierteljahr 1889
3 367 138 1 204 064
47 494
1 602 739 978 191
22 098 14 194 3 706
3 280
Anmerkung. Dem baar
1890 und mit 0,11 zurechnen. Ober⸗Bergamtsbezirk Dortmund. Steinkohlenbergbau agegen IV. Vierteljahr 1889 „Bergamtsbezirk Bonn. . Staatlicher Steinkohlenbergbau bei Saarbrücken ““ dagegen IV. Vierteljahr 1889 Steinkohlenbergbau bei Aachen.. dagegen IV. Vierteljahr 1889 Rechtsrheinischer Erzbergbau . . dagegen IV. Vierteljahr 1889 4) Linksrheinischer Erzbergbau . . . deagegen IV. Vierteljahr 1889
121 354 9 311 322
1 955 207
539 171
74 148
der „Brodkorn⸗Zulage“
2,29 2,16 IV. 2,41
2,36
163 154 184 185
rtmund. Steinkohlenbergbau. .
1I““ 1) Staatlicher Steinko Saarbrücken
0‿ Aü — D 00ro 18*
170 176 215 216 245 243
3 762 115 3 051 013 906 917
2
3) Rechtsrheinischer Erzbergbau 4) Linksrheinischer Eribergbau
90 00 90.,9⸗0
2,02 1,99 en Lohne ist hier noch der Geldwerth mit 0,14 ℳ im I. Vierteljahre ℳ im IV. Vierteljahre 1889 hinzu⸗
149 leute S sich in den
488 936
Ausfahrt;
269 260
beim beim
beim
beim
32 600 046 3 Erzbergbau
261 252 221 228 174 173 157 161
— 2
ENEV—
7 063 909 1 589 962 5 247 961
Ausfahrt;
dPRES=SSGEng
beim . Ausfahrt;
-—02 ☛ 2=⸗27 botorotoneobSeöSe
729 877
b0 ere
der üblichen Pause
“ Ober⸗Bergamtsbezirk “ “ 2
Steinkohlenbergbau in Oberschlesien Steinkohlenbergbau in Niederschlesien II. Ober⸗Bergamtsbezirk
Ober⸗Bergamtsbezirk
Staatlicher Erzbergbau am Oberharze Ober⸗Bergamtsbezirk
V. Ober⸗Bergamtsbezirk hlenbergbau bei
2) Steinkohlenbergbau bei Aachen.
beim Oberschlesischen 33 % auf 10 und
beim Niederschlesischen Feaheefehe für 12 % einschließlich Ein⸗ und Ausfahrt; . 2 8 b beim Braunkohlenbergbau des Ober⸗Bergamtsbezirks Halle durchschnittlich auf 11,6 Stunden 8 1“f“ einschließlich Ein⸗ und Ausfahrt; ö beim Kupferschieferbergban desselben Bezirks Steinsalzbergbau desgleichen auf 8,4 Stunden;
und Ausfahrt; 1 Steinkohlenbergbau im Ober⸗Bergamtsbezirk Drten 6) Stunden ausschließlich Ein⸗ und Saarbrücker
beim reckts⸗ und linksrheinischen auf 8,6 bezw. 8,9 Stunden. Die Schichtdauer über
—
0, 1
1
2,35 3,12 3,29
— 2 02 „Brodkorn⸗Zulage“ ö“
2,29 2,49 Anmerkung. Hierzu der Geldwerth der
mit durchschnittlich 0,14 ℳ auf die Schicht.
8 1 32 g 5 6 1,26 . 2 1,11 0,90
Die Dauer einer gewöhnlichen Schicht für die unterirdisch beschäftigten eigentlichen Berg⸗ einzelnen Bezirken wie folgt:
der betreffenden Arbeiter auf 8, für sämmtlich einschließlich Ein⸗ und
auf 8 und 88 % auf 10 Stunden
Steinkohlenbergbau für 1¹0 % für 57 % auf 12 Stunden,
Bezirks desgleichen auf 9 Stunden;
Oberharze durchschnittlich auf 10,3 Stunden einschließlich Ein⸗ Dortmund auf 8 (vor sehr beißen Ausfahrt; “
8 Stunden ausschließlich Ein⸗
am
Steinkohlenbergbau auf gleichfalls und
Aachener Steinkohlenbergbau auf durchschnittlich 9,6 Stunden einschließlich Ein⸗ und
Erzbergbau des Ober⸗Bergamtsbezirks Bonn eechess
—
Tage bewegt sich im Allgemeinen zwischen 10 und 12 Stunden, ein⸗
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8* 1 ; 8
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N. 138. e
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen
Berlin, Dienstag, den 10. Juni
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—
“ “ 1 “ Königreich Preußen. Konzessions⸗Urkunde, 1
betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von
Ronsdorf nach Müngsten durch die in88,2zahsene:
b Eisenbahn⸗Gesellschaft.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
Nachdem von dem Comité, welches sich zur Gründung einer Aktiengesellschaft unter der Firma Ronsdorf⸗Müngstener Eisenbahn⸗ Gesellschaft gebildet hat, darauf angetragen worden ist, dieser Gesell⸗ schaft die Konzession zum Bau und Betriebe einer für den Betrieb mittelst Dampfkraft und für die Beförderung von Personen und Gütern im öffentlichen Verkehr bestimmten schmalspurigen Eisenbahn von Ronsdorf nach Müngsten zu ertheilen, wollen Wir diese Konzefsion, sowie das Recht zur Entziehung und Beschränkung des Grundeigen⸗ thums nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter den nach⸗ stehenden Bedingungen hierdurch ertheilen.
I.
—Die Gesellschaft bildet sich unter der Firma Ronsdorf⸗Müng⸗
stener Eisenbahn⸗Gesellschaft und nimmt ihr Domizil und den Sitz
ihrer Verwaltung in Ronsdorf oder unter Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten an einem andern, an der Bahn gelegenen Orte.
„Die Gesellschaft ist den bestehenden, wie den künftig ergehenden Reichs⸗ und Landesgesetzen ohne Weiteres unterworfen.
II.
Das zur plan⸗ und anschlagsmäßigen Vollendung und Ausrüstung der Bahn erforderliche Anlagekapital wird auf den Betrag von 550 000 ℳ festgesetzt.
Der Nennwerth der von der Gesellschaft auszugebenden Aktien darf den Betrag des festgesetzten Anlagekapitals nicht übersteigen. Es bleibt der Gesellschaft überlassen, einem Theil der auszugebenden Aktien ein Vorzugsrecht vor den übrigen Aktien hinsichtlich der Ver⸗ theilung des jährlichen Reinertrages des Unternehmens bis zum Be⸗ laufe von 4 ½ % des Nennwerths dieser bevorzugten Aktien sowie für den Fall der Liquidation der Gesellschaft hinsichtlich der Vertheilung des Gesellschaftsvermögens einzuräumen. Im Uebrigen dürfen den Inhabern derselben keine anderen Rechte als den Inhabern der übrigen Aktien eingeräumt werden.
Bis zum Ablauf desjenigen Monats, in welchem der Betrieb der Bahn eröffnet wird, jedenfalls aber nicht über die unter VIII Nr. 3 festgesetzte Baufrist hinaus, kann den Inhabern der Aktien bis zum Belauf von 4 % des Nennwerths ihrer Aktien die Gewährung von Bauzinsen zugesichert werden.
Dem Minister der öffentlichen Arbeiten ist das Recht vorbehalten, u bestimmen, daß die Einzahlung der gezeichneten Aktienbeträge nicht an den Gesellschaftsvorstand, sondern an eine von ihm zu bezeichnende öffentliche Kasse Behufs Bewirkung der erforderlichen Bauzahlungen zu erfolgen hat.
21 m Die gesammte Leitung der Bau⸗ und Betriebs⸗Verwaltung ist einem Vorstande zu übertragen, welcher die Gesellschaft mit den gesetz⸗ lichen Befugnissen und Verpflichtungen des Vorstandes einer Aktien⸗ gesellschaft vertritt und für die Geschäftsführung, insoweit dieselbe der staatlichen Beaufsichtigung unterliegt, der Aufsichtsbehörde verant⸗ wortlich ist.
Die Wahl des Vorstandes oder, Falls derselbe aus mehreren Personen bestehen soll, die Wahl des Vorsitzenden und der technischen Mitglieder bedarf der Bestätigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten.
„Die Geschäftsinstruktion für den Vorstand unterliegt der Geneh⸗ migung des Ministers der öffentlichen Arbeiten.
SESofern die oberste Betriebsleitung nicht durch den Vorstand
selbst erfolgt, finden die vorstehenden Bestimmungen auch auf die
Wahl und die Geschäftsinstruktion des oder der obersten Betriebs⸗
Dirigenten Anwendung.
IV.
„Die Mitglieder des Aufsichtsraths und des Vorstandes, sowie sämmtliche Beamten der Gesellschaft müssen Inländer sein und, soweit
nicht vom Minister der öffentlichen Arbeiten Ausnahmen zugela ssen werden, im Inlande ihren Wohnsitz haben. 8
Die Staatsregierung ist berechtigt, sich in den Fällen, wo sie das staatliche Interesse für betheiligt erachtet, bei den Versamm⸗ lungen und den Verhandlungen des Aufsichtsraths und der General⸗ versammlung der Aktionäre durch einen Kommissar vertreten zu lassen. Um die Ausübung dieses Rechts zu ermöglichen, ist der Re⸗ gierung von allen diesen Versammlungen und Zusammenkünften recht⸗ zeitig unter Vorlage einer die vollständige Angabe der Berathungs⸗ gegenstände enthaltenden Tagesordnung Anzeige zu machen.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten ist berechtizt, in den Fällen, in welchen er es für nöthig erachtet, die Berufung außerordent⸗ licher Generalversammlungen zu vge.
I.
Alle die juristische Persönlichkeit der Eisenbahngesellschaft, welcher die in Rede stehende Konzession als ein an ihre Person gebundenes Recht ertheilt ist, abändernden Beschlüsse der Gesellschaft, überhaupt alle Abänderungen ihre; Gesellschaftsvertrages, welche nach dem in dieser Hinsicht lediglich und allein entscheidenden Ermessen der Staatsregierung den Voraussetzungen nicht entsprechen, unter denen die Konzession ertheilt ist, erlangen nur durch die Genehmigung der Staatsregierung Gültigkeit.
Die Gesellschaft hat alle ihr Statut betreffenden General⸗ versammlungsbeschlüsse, bevor sie dieselben beim Handelsgericht Behufs Eintragung anmeldet, der Regierung mit dem Antrage auf die vor⸗ bezeichnete Prüfung und Bestätigung vorzulegen und sodann der An⸗ meldung beim Handelsgericht die Entscheidung der Regierung beizu⸗ fügen. Insbesondere bedürfen Beschlüsse der Gesellschaft, welche die Uebernahme des Betriebes auf anderen Eisenbahnen, die Uebertragung des Betriebes der eigenen Bahn an eine andere Gesellschaft, die Auf⸗ lösung der Gesellschaft oder die Verschmelzung derselben mit einer anderen Gesellschaft aussprechen, zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung der Königlichen Staatsregierung.
Diese Bestätigung ist auch zur Aufhebung der Beschlüsse früherer Generalversammlungen überall dann erforderlich, wenn dieselben vom Staate genehmigt waren.
VII.
Für den Bau und Betrieb der Bahn sind die Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 (veröffentlicht im „Central⸗Blatt für das Deutsche Reich“ Nr. 24 vom 14. Juni 1878) und die dazu ergehenden ergänzenden und ab⸗ ändernden Bestimmungen (vergl. §. 55 daselbst) maßgebend. Die Spurweite der Bahn soll ein 51 betragen.
8 I. Für den Bau insbesondere gelten folgende Bestimmungen: 1) Der Staatsregierung bleibt vorbehalten: die Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch alle Zwischenpunkte, die de eeh der Zahl und der Lage der stellen, die Feststellung der Entwürfe aller für den Betrieb der Bahn be⸗ stimmten baulichen Anlagen und Einrichtungen, sowie die Fest⸗ stellung der Entwürfe für die Betriebsmittel und ihrer Anzahl.
Stationen und Halte⸗
dingten Benachtheiligungen des Eigenthums oder sonstiger Rechte des Staats bleibt demselben der Anspruch auf vollständige Entschädigung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen gegen den Konzessionar ec. 8 5
„ 2) Der Konzessionar hat allen Anordnungen, we i⸗ zeilicher Beaufsichtigung der beim Bahnbau k. velche wegen volt, getroffen werden mögen, nachzukommen. b
. 3) Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß — längstens — innerbalb zwei Jahren nach Eintragung der Gesellschaft ts 8 Handelsregister in Gemäßheit des nachsteh enden Artikels XVII erfolgen. Für die Vorlage der ausführlichen Bauentwürfe sowie für die Inangriffnahme, die Fortführung, die Vollendung und Inbetrieb⸗ nahme der einzelnen Strecken und Bauwerke der Bahn können vom Minister der öffentlichen Arbeiten besondere Fristen festgesetzt werden. „ 4) Für den Fall, daß der Konzessionar mit der Erfuüͤllung der ihm bezüglich des Bahnbaues obliegenden Verpflichtungen, insbesondere der rechtzeitigen plan⸗ und anschlagsmäßigen Ausführung und Aus⸗ rüstung der Bahn in Verzug kommen sollte, ist derselbe zur Zahlung einer Konventionalstrafe von 5 % des auf 550 000 ℳ festgesetzten
darüber, ob und bis zu welchem Betrage die Konventionalstrafe als verfallen anzusehen ist, mit Ausschluß des Rechtsweges dem Minister der öffentlichen Arbeiten zusteht.
— Zur Sicherstellung dieser Verpflichtungen hat der Konzessionar
bei der General⸗Staatskasse den Betrag von 27 500 ℳ, in Worten siebenundzwanzigtausendfünfhundert Mark baar oder in preußischen Staats⸗ oder vom Staat garantirten Papieren oder in inländischen Eisenbahn⸗Prioritäts⸗Obligationen — unter Berechnung aller dieser Werthpapiere nach dem Courswerthe — nebst den noch nicht fälligen Zinsscheinen und Zinsschein⸗Anweisungen zu hinterlegen und in gericht⸗ licher oder notarieller Urkunde mit der Maßgabe zum Pfande zu bestellen, daß dem Minister der öffentlichen Arbeiten die Befugniß zusteht, durch Verwendung derselben oder durch Veräußerung der ver⸗ pfändeten Werthpapiere zum jeweiligen Börsencourse die verfallenen Strafbeträge einzuziehen. 8 Die Rückgabe der zur Kaution etwa gehörigen Zinsscheine er⸗ folgt in deren Verfallterminen, kann jedoch von dem bezeichneten Minister untersagt werden, wenn nach dessen lediglich maßgebendem Urtheile der Konzessionar den Bau verzögern sollte. Auch ist der bezeichnete Minister ermächtigt, nach Maßgabe des Fortschritts des Baues und der Ausrüstung der Bakn einen entsprechenden Tbheil der Kaution schon vor völliger Vollendung des Baues und der Ausrüstung der Bahn zurückgeben zu lassen.
5) Falls die oben festgesetzte allgemeine Baufrist oder eine der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgesetzten besonderen Baufristen nicht inne gehalten wird, kann nicht bloß die bezeichnete Konventionalstrafe eingezogen, sondern auch die ertheilte Konzession durch landesherrlichen Erlaß zurückgenommen und die im §. 21 des Gesetzes vom 3. November 1838 vorbehaltene Versteigerung der vor⸗ handenen Bahnanlagen eingeleitet werden. Sofern die Regierung von dem Vorbehalt der Versteigerung der Bahnanlagen Gebrauch zu machen beabsichtigt, soll jedoch die Zurücknahme der Konzession nicht vor Ablauf der in dem allegirten §. 21 festgesetzten Schlußfrist erfolgen.
IX
Für den Betrieb insbesondere gelten folgende Bestimmungen:
1) Die Feststellung und die Abänderung des Fahrplans erfolgt unter den nachfolgenden Beschränkungen durch die staatliche Aufsichts⸗ behörde. Der Konzessionar soll nicht verpflichtet sein, zur Vermitte⸗ lung des Personenverkehrs mehr als zwei Wagenklassen in die Züge einzustellen. Auch soll derselbe, so lange die Bahn nach dem hierfür allein maßgebenden Ermessen der Aufsichtsbehörde vorwiegend von nur lokaler Bedeutung ist, nicht angehalten werden können, mehr als zwei der Personenbeförderung dienende Züge in jeder Richtung zu fahren. Die Feststellung des Fahrplans derjenigen Züge, welcher der Kon⸗ zessionar außerdem freiwillig fahren läßt, wird bei Wahrung der bahnpolizeilichen Vorschriften dem Ermessen des Konzessionars über⸗
5 Jahre nach dem auf Ue Eröffnung der Bahn
bleibt dem Konzessionar die Bestimmung der
som Personen⸗ als für den Güterverkehr überlassen. die Folgezeit unterliegt die Feststellung und die Abänderung des ifs der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde. In Betreff
Güterverkehrs werden jedoch nach Ablauf jener 5 jährigen Periode,
lange die Bahn nach dem hierfür allein entscheidenden Ermessen der Aufsichtsbehörde vorwiegend von nur lokaler Bedeutung ist, periodisch von 5 zu 5 Jahren Maximaltarifsätze für die einzelnen Güterklassen von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgestellt, und ist dem Unternehmer überlassen, nach Maßgabe der reichs⸗ und landes⸗ gesetzlichen Vorschriften innerhalb der Grenzen dieser Maximalsätze die Sätze für die Tarifklassen nach eigenem Ermessen festzusetzen bezw. Erhöhungen wie Ermäßigungen der Tarifklassensätze ohne die Zu⸗ stimmung der Aufsichtsbehörde vorzunehmen. Bei Festsetzung der Maximalsätze kann auf die finanzielle Lage des Unternehmens Rücksicht genommen werden, soweit dadurch das öffentliche Verkehrsinteresse nicht gefährdet wird.
Auch ist der Konzessionar verpflichtet, das jeweilig auf den preußischen Staatsbahnen bestehende Tarifsystem anzunehmen und hin⸗ sichtlich der Einrichtung direkter Tarife die für die preußischen Staats⸗ bahnen jeweilig bestehenden generellen Grundsätze zu befolgen, wenn und soweit solches von dem Minister der öffentlichen Arbeiten für erforderlich erachtet wird.
3) Der Konzessionar hat mit der Eröffnung des Betriebes der ganzen Bahn einen Erneuerungsfonds und neben dem im Artikel 185 b. des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Reservefonds einen Spezial⸗ Reservefonds nach den bestehenden Normativbestimmungen und dem zur Ausführung der letzteren unter Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten aufzustellenden, periodisch zu revidirenden Regulativ zu bilden.
Der Erneuerungs⸗ und der Spezial⸗Reservefonds sind sowohl von — als auch von anderen Fonds der Gesellschaft getrennt zu alten.
Der Erneuerungsfonds dient zur Bestreitung der Kosten der regel⸗ mäßig wiederkehrenden Erneuerung des Oberbaues und der Betriebs⸗ mittel.
In den Erneuerungsfonds fließen:
3. der Erlös aus den entsprechenden abgängigen Materialien;
b. die Zinsen des Fonds;
c. eine den Betriebseinnahmen alljährlich zu entnehmende Rück⸗ Die Höhe dieser Rücklage wird durch das Regulativ festgesetzt.
Der Spezial⸗Reservefonds dient zur Bestreitung von solchen durch
außergewöhnliche Elementar⸗Ereignisse und größere Unfälle hervor⸗
gerufenen Ausgaben, welche erforderlich werden, damit die Beförde⸗
rung mit Sicherheit und in der der Bestimmung des Unternehmens
entsprechenden Weise erfolgen kann.
In den Spezial⸗Reservefonds fließen:
2. der Betrag der statutmäßig verfallenen, nicht abgehobenen
Dividenden und Zinsen, 8
b. die Zinsen des Spezial⸗Reservefonds,
c. eine im Regulativ festzusetzende, alljährlich den Betriebs⸗
einnahmen zu entnehmende Rücklage.
lage.
Für alle durch die Ausführung der genehmigten Entwürfe be⸗
Erreicht der Spezial⸗Reservefonds die Summe von 7500 ℳ, so
Baukapitals mit der Maßgabe verpflichtet, daß die Entscheidung
Rücklagen so lange unterbleiben, als (der Fonds nicht um eine volle Jahresrücklage wieder vermindert ist.
nahmten und nicht sofort zu verwendenden Summen zu beschaffen sind, werden durch das Regulativ bestimmt.
zu, so ist das Fehlende aus den Ueberschüssen des Betriebsjahre zu entnehmen. nehmigung des Ministers der öffentlichen
oder der folgenden
rbeiten zulässig. Reservefonds vor. X. “ Der Konzessionar ist verpflichtet:: a. seine Betriebsrechnung nach den vor Arbeiten zu erlassenden Vorschriften einzurichten, der Regierung zu der von letzterer zu bestimmenden Zeit den jährlichen Betriebs⸗ Rechnungsabschluß einzureichen und seine Kassenbücher vorzulegen; b b. der Aufstellung der Rechnung den Zeitraum vom Anfang April jeden Jahres bis Ende März des folgenden Kalenderjahres als Rechnungsjahr zu Grunde zu legen; ec. die von den Aufsichtsbehörden zu statistischen Zwecken für nöthig erachteten Nachweisungen, sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und der Aufsichtsbehörde in den von derselben festgesetzten Fristen einzureichen. XI-
Der Konzessionar ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern⸗ und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern, insoweit dieselben das 40 Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, die für den Staatseisenbahndienst in dieser Beziehung — und insbesondere bezüglich der Ermittelung der Militäranwärter — bestehenden und noch zu erlassenden Vorschriften zur Anwendung zu bringen.
Der Staatsregierung wird das Recht vorbehalten, bezüglich des Bahnpolizei⸗Beamten⸗ und des Maschinen⸗Personals die Normal⸗ gehälter und die Grundsätze für Bewilligung der Gehälter zu bestimmen.
Für seine Beamten hat der Konzessionar auf Verlangen des
Ministers der öffentlichen Arbeiten nach Maßgabe der Grundsätze, welche bis zum Erlaß des Gesetzes, betreffend die Pensionirung der unmittelbaren Staatsbeamten ꝛc., vom 27. März 1872 für die Staats⸗ eisenbahnen bestanden haben, für seine Arbeiter nach Maßgabe der jetzt und künftig für die Staatsbahnen bestehenden Grundsätze, Pen⸗ sions⸗, Wittwen⸗ und Unterstützungskassen einzurichten und zu vdenselben die erforderlichen Zuschüsse zu leisten. Die Verpflichtungen des Konzessionars zu Leistungen für die Zwecke des Postdienstes regeln sich nach dem Eisenbahn⸗Postgesetze vom 20. Dezember 1875 (Reichs⸗Gesetzblatt für 1875 S. 318) und den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen, jedoch mit der Erleichte⸗ rung, daß für die Zeit bis zum Ablauf von acht Jahren vom Beginn es auf die Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahres an Stelle der Art. 2, 3 und 4 des Gesetzes die im Erlasse des Reichskanzlers vom 28. Mai 1879 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 380) getroffenen Bestimmungen treten.
Sofern innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums in den Verhält⸗ nissen der Bahn in Folge von Erweiterungen des Unternehmens, oder durch den Anschluß an andere Bahnen, oder aus anderen Gründen eine Aenderung eintreten sollte, durch welche nach der Entscheidung der Staatsregierung bezw. der Reichs⸗Aufsichtsbehörde die Bahn die Eigenschaft als Eisenbahn untergeordneter Bedeutung verliert, tritt das Eisenbahn⸗Postgesetz mit den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen ohne Einschränkung in Anwendung.
XII.
für militärische Zwecke bereits erlassenen oder künftig für die Eisen⸗ 5 4 7 1 . z 8 45 bahnen im Deutschen Reich ergehenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zu unterwerfen. 2.8 ½¼
Deer Telegraphen⸗Verwaltung gegenüber hat der Konzessionar die⸗ jenigen Verpflichtungen zu übernehmen, welche für die preußischen Staatsbahnen jeweilig gelten.
W.
Anderen Unternehmern bleibt sowohl der Anschluß an die Bahn mittelst Zweigbahnen, als die Mitbenutzung der Bahn ganz oder theil⸗ weise gegen zu vereinbarende, nöthigenfalls vom Minister der öffent⸗ lichen Arbeiten festzusetzende Fracht⸗ und Bahngeldsätze vorbehalten.
XVI.
Nach Eröffnung des Betriebes ist der Konzessionar zur Aenderung und Erweiterung der Bahnhofs⸗Anlagen verpflichtet, sofern und soweit solches der Minister der öffentlichen Arbeiten im Interesse des Eisen⸗ bahnverkehrs, insbesondere im Interesse der Sicherheit des Betriebes für erforderlich erachtet. XVII.
Die Aushändigung einer Ausfertigung dieser Konzessions⸗Urkunde an das Eingangs bezeichnete Gründungs⸗Comits erfolgt erst, nachdem der Staatsregierung der mit den Konzessionsbedingungen in volle Uebereinstimmung zu setzende Gesellschaftsvertrag vorgelegt und diese Uebereinstimmung nachgewiesen ist und nachdem endlich die Hinter⸗ legung der unter VIIIõ vorgeschriebenen Kaution und Verpfändungs⸗ Urkunde stattgefunden hat.
„Binnen einer von heute ab zu berechnenden sechsmonatlichen Präklusiofrist muß die Eintragung des von der Staatsregierung als mit der Konzession übereinstimmend befundenen Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister bewirkt werden, zu welchem Zweck dem Handels⸗ gericht die Ausfertigung der Konzessions⸗Urkunde und die Erklärung der Regierung bezüͤglich jener Uebereinstimmung vom Gründungs⸗ Comité vorzulegen sind.
Niachdem jene Eintragung rechtzeitig erfolgt und unter Bei⸗ fügung von Druckexemplaren des Gesellschaftsvertrages nachgewiesen ist, soll die gegenwärtige Urkunde in Gemäßheit des Gesetzes vom 10. April 1872 veröffentlicht werden.
Wird dagegen jene Eintragung binnen der vorbezeichneten Frist nicht herbeigeführt, so ist die gegenwärtig ertheilte Konzession ohne Weiteres erloschen, in welchem Fall jedoch die hinterlegte Kaution zurückgegeben werden soll.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß zu Berlin, den 18. November 1889.
(L. 8.) Wilhelm. RA. von Boetticher. von Maybach. Lucius von Ballhausen. von Goßler. von Scholz. Graf von Bismarck. Herrfurth. von Schelling. von Verdy.
Parlamentarische Nachrichten.
Schluß des Berichts über die gestrige! (70.) Sitzung des Hauses der Abgeordneten. Zweite Lesung des Gesetz⸗ entwurfs über Rentengüter.
Ueber die Reden der Abgg. Czwalina, Humann und von Rauchhaupt zu 1 des Kommissionsberichts
bezw. der Herrenhausbeschlüsse haben wir bereits berichtet.
Staats⸗Anzeiger. 4 1890.
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Abweichungen hiervon sind mit Ge⸗
Für die Rücklagen geht der Erneuerungsfonds dem Spezial⸗
m Minister der öffentlichen
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Die Werthpapiere, welche zur zinstragenden Anlage der verein-⸗
Läßt der Ueberschuß eines Jahres die Deckung der Rücklagen zum Erneuerungs⸗ oder Spezial⸗Reservefonds nicht oder nicht vollständig
Der Konzessionar ist verpflichtet, sich den bezüglich der Leistungen
können mit Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten die 8
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