1890 / 173 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 19 Jul 1890 18:00:01 GMT) scan diff

über Geschichte der Unternehmungsformen beruht. Er theilt sich in drei Abschnitte: 1) die I“ der Unter⸗ nehmung, ihr heutiger Charakter als soziales Organ im Allgemeinen; 2) die Arbeiter in ihrer Beyweglich⸗ keit, technischen Bildung und Laufbahn; 3) das patriarchalische System und die Arbeiterausschüsse. Schmoller macht darin den Vorschlag, die Arbeiterschaft der großen Unternehmungen wieder mehr als bisher an die Werke durch einen Stufengang der Stellungen und Löhne zu fesseln und damit die sittlichen Bande zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wieder zu ver⸗ stärken. Von diesem Gesichtspunkt aus tritt er für die Arbeiterausschüsse ein, indem er zugleich manche Winke betreffs ihres Wirkungskreises giebt: er glaubt, daß die Be⸗ deutung der Ausschüsse für die Zukunft eine außerordentliche werden kann, weil sie zur moralischen und geschäftlichen Hebung der unteren Klassen beitragen. Ferner enthält die Sammlung noch einen anderen bisher ungedruckten Vortrag (vom 17. März 1890) über Gewinnbetheiligung, sowie eine Ende Februar in den Schmoller'schen „Jahrbüchern“ er⸗ schienene Betrachtung über die Kaiserlichen Erlasse vom 4. Februar 1890 im Lichte der deutschen Wirth⸗ schaftspolitik, welche einen Ueberblick über die Ent⸗ wickelung der Wirthschaftspolitik seit 1866 giebt und die hohe Bedeutung der Kaiserlichen Erlasse in das rechte icht stellt.

So stellt sich die ganze Sammlung als ein werthvoller Führer durch das Gebiet der Sozial⸗ und Gewerbepolitik der Gegenwart dar, der anregend, belehrend und klärend wirkt, selbst dort, wo man im Allgemeinen auf der Grundlage Schmoller's stehend im Einzelnen doch abweichender Meinung ist.

Rekursentscheidungen, Bescheide und Beschlüsse des Reichs⸗Versicherungsamts.

(843) Ein Schiedsgericht hatte auf Grund des §. 50 Absatz 5 des Unfallversicherungsgesetzes die obsiegende Berufsgenossenschaft zum Ersatze der der unterliegenden Gegenpartei durch ihr ohne gerichtliche Anordnung erfolgtes Erscheinen vor dem Schiedsgericht erwachsenen außergerichtlichen Kosten mit der Begründung verurtheilt, die An⸗ wesenheit der Partei habe zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Urtheilsfindung wesentlich beigetragen. Das Reichs⸗

ersicherungsamt hat durch Urtheil vom 10. April 1890 iese Entscheidung aufgehoben. Da es sich um außergerichtliche osten handelt, kommt der §. 50 Absatz 5 des Unfallversicherungs⸗ esetzes überhaupt nicht in Betracht, weil derselbe nur über die Kosten des Schiedsgerichts (Gerichtshaltungskosten) und über die Kosten des Berfahrens vor dem Schiedsgericht (gerichtliche Kosten) Bestimmung Maßgebend ist vielmehr der §. 18 Absatz 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 2. November 1885. Derselbe läßt aber die Ver⸗ urtheilung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten nur zu im Falle des Unterliegens in der Hauptsache. Nach Absatz 4 ff. des Rund⸗ schreibens des Reichs⸗Versicherungsamts vom 3. Juli 1888 („Amt⸗ liche Nachrichten des R.⸗V.⸗A,“ 1888 Seite 252) kann nun zwar der in der Hauptsache unterliegende Berufungskläger Ersatz für die Kosten der fraglichen Art verlangen, wenn er nicht lediglich als Partei zur Wahrnehmung seiner Rechte, sondern auf Grund einer ausdrücklichen richterlichen An⸗ ordnung erschienen ist, welche im Wege des Beweisverfahrens sein Erscheinen zu dem Zwecke vorgeschrieben hat, damit durch eine an dem Körper der vorgeladenen Person vorzunehmende Augenscheinseinnahme gerichtsseitig Beweis erhoben werden kann. An dieser Voraus setzung fehlt es aber im vorliegenden Falle, da die Partei lediglich aus freien Stücken erschienen und nicht erkennbar ist, daß ihre Anwesen⸗ heit, so wichtig sie auch immerhin für die Aufklärung der Sache gewesen sein mag, zur Durchführung einer gerichtlichen Handlung, wie der der Augenscheinseinnahme, nothwendig ge⸗ wesen und thatsächlich erfolgt ist. Uebrigens würde auch die Fest⸗ setzung der nach Inhalt des vorbezeichneten Rundschreibens zu ge⸗ währenden gerichtlichen Kosten nicht durch schiedsgerichtliches Urtheil zu erfolgen haben, so wenig, wie die Festsetzung von Gebühren für gerichtlich vernommene Zeugen und Sachverständige (zu vergl. letzter Absatz des Rundschreibens vom 20. Dezember 1886, „Amtliche Nach⸗ richten des R⸗V⸗A.“ 1887 S. 6).

(844) Durch eine schiedsgerichtliche Entscheidung war dem Kläger neben einer Rente ein Anspruch auf Kostenerstattung Seitens der Beklagten zuerkannt, die Festsetzung des zu erstattenden Betrages aber durch einen späteren Beschluß des Schiedsgerichts erfolgt. Nachdem die Beklagte gegen die erste Entscheidung wegen der zuerkannten Rente rechtzeitig Rekurs eingelegt hatte, wandte sich Kläger nach Ablauf von vier Wochen seit Zustellung der ersten, aber innerhalb vier Wochen nach Zustellung der zweiten Entscheidung mit dem Antrag auf Erhöhung des festgesetzten Kostenbetrages an das Reichs⸗Versicherungsamt. Dieser Antrag ist durch Rekursentscheidung vom 10. April 1890 für formell zulässig erachtet worden. Eine besondere Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Schieds⸗ gerichts ist zwar nicht gegeben (Rekursentscheidungen 326 Absatz 2 und 411, „Amtliche Nachrichten des R⸗V.⸗A.“ 1887 Seite 134 und 351). Aus der Zulässigkeit der Verhandlung über die Kosten überhaupt welche im vorliegenden Falle mit Rücksicht auf den von der Gegenpartei in der Sache selbst eingelegten Rekurs gegeben ist Gu vergleichen Entscheidungen 502, 636, 706, „Amtliche Nach⸗ richten des R.⸗V⸗A.“ 1888 Seite 197, 348, 1889 Seite 317) folgt aber, das auch über den Betrag der Kosten muß verhandelt und entschieden werden können, umsomehr als die über die Er⸗ stattungspflicht selbst erkennende Instanz auch den Betrag ausschlies⸗ lich festzusetzen hat (zu vergleichen die oben angezogene Ent⸗ scheidung 411). Daraus ergiebt sich von selbst daß die Frist für die Anfechtung der Kostenhöhe nicht schon durch die Zustellung der Entscheidung über die Kostenerstattungspflicht, sondern erst durch die der Entscheidung über den festgesetzten Betrag eröffnet wird.

(845.) Die Ausführung einer Androhung aus §. 10 Absatz 3 der Kaiserlichen Verordnung vom 2. November 1885 ist wie das Reichs⸗Versicherungsamt in einer Rekursentscheidung vom 10. April 1890 angenommen hat zwar ein Recht, aber nicht eine Pflicht des erkennenden Schiedsgerichts. Ein Schiedsgerichtsvorsitzender hatte einen Verletzten, dessen Rente durch die Berufegenossenschaft von vierzig auf dreißig Prozent der Rente für völlige Erwerbsunfähigkeit herabgesetzt war, auf erhobene Berufung ohne vorgängigen Gerichts⸗ beschluß unter der Androhung eines Rechtsnachtheils bei Ver⸗ meidung der Annahme einer Erwerbsbeschränkung von nur noch dreißig Prozent gemäß § 10 Absatz 3 der Kaiserlichen Verordnung vom 2 November 1885 zum persönlichen Erscheinen vor dem Schieds⸗ gericht aufgefordert. Obwohl der Verletzte nicht erschien, hat das Schieds⸗ gericht demselben die Rente in der früheren Höhe von vierzig Prozent wieder zuerkannt. Auf den dagegen von der Berufsgenossenschaft erhobenen Rekurs hat das Reichs⸗Versicherungsamt dieses Verfahren gebilligt. Dabei wurde unter Anerkennung der Befugniß der Vorsitzenden, schon bei Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eine Androhung gemäß §. 10 Absatz 3 a. a. O. zu erlassen (zu vergleichen auch Rundschreiben vom 2. Jult 1887 Ziffer 3 und vom 3. Juli 1888, „Amtliche Nach⸗ richten des R.⸗VA.“ 1888 Seite 236 252), die Natur dieser Maß⸗ regel als eines Aktes des Beweisverfahrens betont. Nach diesem Ge⸗ sichtspunkt war das Gericht zur Ausführung der ergangenen Androhung nicht für verbunden zu erachten, und zwar weder da, wo dieselbe, wie hier, einseitig vom Vorsitzenden erlassen war, dessen Rechtsauffassung für das Gericht nicht maßgebend zu sein braucht, noch auch dann, wenn

die Androhung sich als Ausführung eines Gerichtsbeschlusses dar⸗ gestellt hätte. Die entgegengesetzte Annahme würde eine vom Gesetz⸗ geber nicht gewollte Einschränkung des das schiedsgerichtliche Ver⸗ fahren beherrschenden Grundsatzes freier Beweiswürdigung und der Entscheidung nach freiem Ermessen innerhalb der Parteianträge (zu vergleichen §. 18 Absatz 1 der Verordnung vom 2. November 1885) mit sich bringen. Der Bezugnahme der Berufsgenossenschaft auf die Bestimmungen der Civilprozeßordnung über das Versäumnißverfahren (daselbst §§. 295 ff.) ist entgegen⸗ zuhalten, daß es sich im Fivilprozeß im Ulgemeinen um formelle Wahrheit handelt, daß dagegen in dem eine öffentlich⸗ rechtliche Fürsorge betreffenden Verfahren vor den Schiedsgerichten materielle Wahrheit zu erstreben ist (zu vergleichen das vorangeführte Rundschreiben vom 2. Juli 1887 Ziffer 2). Auch die Civilprozeß⸗ ordnung hat bei gewissen, nicht ausschließlich dem Privatrecht ange⸗ hörenden Rechtsstreitigkeiten z. B. für das Verfahren in Ehe⸗ sachen behufs Erzielung materieller Wahrheit besondere, von den gewöhnlichen wesentlich abweichende Bestimmungen vorgesehen (zu ver⸗ gleichen §§. 577 ff. daselbst).

(846.) Ein Arbeiter beanspruchte in der Berufung gegen einen Bescheid, durch welchen seine Rente von hundert auf sechzig Prozent der Rente für völlige Erwerbsunfähigkeit herabgesetzt war, Fort⸗ gewährung der vollen Rente mit 345 60 jährlich. Das Schiedsgericht hat zwar die Erhöhung des Prozentsatzes der Rente abgelehnt, aber ohne besonderen Antrag (in Folge der Anrechnung von 300 statt 240 Arbeitstagen) der Rentenberechnung einen höheren Jahresarbeitsverdienst zu Grunde gelegt und danach die sechzig⸗ prozentige Rente von 207 36 auf 259 20 erhöbt. Das Reichs⸗Versicherungsamt hat auf den Rekurs der Beklagten, welche das Urtheil anfocht, weil nicht gemäß §. 18 Absatz 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 2. November 1885 „innerhalb der erhobenen An⸗ sprüche“ erkannt sei, durch Rekursentscheidung vom 28. Januar 1890 dieses Verfahren gebilligt. Durch Zubilligung einer Rente von 259 20 ist der Rahmen „der erhobenen Ansprüche“, welche auf eine Jahresrente von 345 60 gerichtet waren, im zahlenmäßigen Ergebniß und darauf kommt es an nicht überschritten worden.

(847.) Durch §. 63 Absatz 1 in Verbindung mit §. 57 Absatz 1 Ziffer 1b des Unfallversicherungsgesetzes wird wie das Reichs⸗ Versicherungsamt in einer Rekursentscheidung vom 28. April 1890 ausgesprochen hat das Rechtsmittel des Rekurses nur für Ansprüche aus an sich vorübergehenden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen, dagegen nicht für Ansprüche aus an sich dauernder Beeinträchtigung, welche nur aus zufälligen Gründen für begrenzte und bereits abgelaufene Zeiträume verfolgt werden. Fälle der letzteren Art liegen 3 B. vor, wenn von den Erben verstorbener Verletzter die dem Verstorbenen erwachsenen Rentenansprüche geltend gemacht wer⸗ den, oder wenn ein Verletzter Ansprüche auf Erhöhung seiner Rente wegen einer inzwischen bereits wieder vorübergegangenen zeit⸗ weiligen Verschlimmerung verfolgt. In derselben Entscheidung hat

s8 Reichs⸗Versicherungsamt in Anwendung der aus den Entschei⸗ ungen 502, 636, 706 („Amtliche Nachrichten des R.⸗V.⸗A.“ 1888 Seite 197, 348, 1889 Seite 317) ersichtlichen Grundsätze über die Grenzen der Rekursfähigkeit angenommen, daß der Anspruch auf Er⸗ satz der Kosten des Heilverfahrens (§. 57 Absatz 1 Ziffer 1 a a. a. O.) rekursfähig wird, falls in demselben Verfahren auch andere, an sich rekursfähige Ansprüche verfolgt werden.

(848.) Das Reichs⸗Versicherungsamt hat in einzelnen Fällen bei Abschluß des Rekursverfahrens Anlaß genommen, sich über den wünschenswerthen Umfang der Vorbereitung der schiedsgerichtlichen Entscheidung den betreffenden Schiedsgerichts⸗Vorsitzenden gegenüber zu äußern. In den bezüglichen Verfügungen wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Wie die Beobachtung auf dem fortwährend wachsenden Gebiet der Rekursrechtsprechnung ergiebt, gewinnt bei vielen Schiedsgerichten die Praxis an Boden, im Falle der Berufung gegen einen ablehnenden Bescheid, wenn dessen Aufhebung beschlossen ist, die ziffermäßige Festsetzung der dem Entschädigungsberechtigten zu gewährenden Bezüge zu unterlassen, so⸗ bald die vorliegenden Akten der Berufsgenossenschaft die für die Fest⸗ setzung nöthigen Unterlagen an ärztlichen Gutachten, Lohnnachweisun⸗ gen ꝛc. nicht oder nicht vollständig enthalten. Die Schiedsgerichte begnügen sich in solchen Fällen vielfach damit, entweder die Entschädigungspflich der Berufsgenossenschaft ꝛc. nur dem Grunde nach auszusprechen, oder zwar ein einzelnes Element der Rentenberechnung, z. B. den Prozentsatz der Erwerbsunfähigkeit, mitfestzulegen, dagegen andere, z. B. den Jahresarbeitsverdienst, offen zu lassen. Oefters ist sogar vorgekommen, daß zwar das Vor⸗ liegen eines Betriebsunfalls festgestellt wurde, nicht aber auch, daß eine Einbuße des Verletzten an Erwerbsfähigkeit über die dreizehnte Woche hinaus bestand. Die Urtheilsformel pflegt alsdann dahin zu lauten: Es wird für Recht erkannt, „daß der Unfall vom. als Betriebsunfall im Sinne des Gesetzes anzusehen“ oder gar nur „daß ein Betriebsunfall für vorliegend zu er⸗ achten“. In solchen Fällen kann, was auch wiederholt geschehen ist, trotz der Aufhebung des ablehnenden Bescheides durch das Schieds⸗ gericht und ohne greifbaren Widerspruch mit dieser Entscheidung ein zweiter ablehnender Bescheid über denselben Entschädigungsanspruch ergehen, wenn nicht ausnahmsweise aus den erläuternden Urtheils⸗ gründen eine weitergehende Tragweite der Formel zweifellos zu folgern, und die konkrete Entschädigungspflicht der Berufsgenossenschaft als festgestellt anzusehen ist. Es ist nicht zu verkennen, daß die vorbezeichnete Praxis, mag auch die Zulässigkeit einer auf den Grund des Anspruchs ꝛc. sich beschränkenden Entscheidung zu⸗ gegeben werden, und eine solche Beschränkung sich in vereinzelten Fällen sogar empfehlen, mit erheblichen Nachtheilen für die Bethei⸗ ligten verknüpft ist. Es sind in erster Linie die entschädigungs⸗ berechtigten Verletzten beziehungsweise Hinterbliebenen, welche regel⸗ mäßig darunter zu leiden haben. Für sie bedeutet eine derart den Streitstoff nicht röllig erledigende Entscheidung zumeist eine be⸗ deutende Verzögerung des Entschädigungsbezuges. Allerdings sollen die Berufsgenossenschaften (zu vergleichen Bescheid 388, „Amt⸗ liche Nachrichten des R.⸗V.⸗A.“ 1887 Seite 207) auch solche Schiedsgerichtsurtheile im Hinblick auf die sofortige Vollstreckbarkeit derselben (zu vergleichen Bescheid 824, „Amtliche Nachrichten des R.⸗V.⸗A.“ 1890 Seite 195) unverzüglich durch ziffermäßige Fest⸗ setzung der Entschädigungsbeträge zur Ausführung bringen. Allein thatsächlich erfolgt diese Festsetzung nicht immer mit der erforderlichen Beschleunigung; vielfach wird erst nach Empfang des verurtheilenden Erkenntnisses, oft also erst geraume Zeit nach seiner Verkündung damit begonnen, die für die Feststellung nöthigen Unter⸗ lagen zu beschaffen. Auf der anderen Seite erweist sich die in Rede stehende Praxis auch für die Berufsgenossenschaften nachtheilig. Sie bedingt stets eine wiederholte Befassung des Ent⸗ schädigungsorgans mit demselben Entschädigungsanspruch und bringt, abgesehen von der hieraus erwachsenden Mehrarbeit, in vielen Fällen auch eine Vertheuerung des Verfahrens mit sich, wenn der neuergehende Feststellungsbescheid eine neue Berufung nach sich zieht und so eine wieder⸗ holte Schiedsgerichtssitzung über denselben Anspruch erforderlich wird. In Würdigung dieser Uebelstände hat das Reichs⸗Versicherungsamt bereits in dem unter dem 11. Januar 1888 an die Berufsgenossen⸗ schaftsvorstände erlassenen und auch den Schiedsgerichtsvorsitzenden mit⸗ getheilten Rundschreiben, betreffend die Feststellung der Entschädi⸗ gungen, R.⸗B.⸗A. I. 1461 im Abschnitt III den Weg bezeichnet, welcher einzuschlagen ist, um die geschilderten Nachtheile zu vermeiden. Es sind dort die Feststellungsorgane der Berufsgenossenschaften darauf hingewiesen worden, dafür Sorge zu tragen, daß die zur ziffermäßigen Feststellung der Entschädigungsbeträge erforderlichen Unterlagen, wenn sie nicht von vornherein zur Vorbereitung der eigenen Beschlußfassung des Feststellungsorgans schon zu den Akten gebracht sind, wenigstens alsdann schleunigst beschafft werden, wenn gegen den ablehnenden Bescheid Berufung eingelegt ist. Diese vorsorgliche Thätigkeit ist entsprechend auch im §. 16 der auf dem vorerwähnten Rundschreiben beruhenden Anleitung für die zur Feststellung der Entschädigungen zu⸗ ständigen berufsgenossenschaftli Organe („Amtliche Nachrichten des R.⸗

V.⸗A.“ 1888 Seite 48 ff.) den Vorsitzenden ꝛc. dieser Organe ausdrücklich zu⸗ gewiesen worden. Sache der Schiedsgerichts⸗Vorsitzenden wird es sein, darauf hinzuwirken, daß Seitens der Berufsgenossenschaft die in jeder Beziehung empfehlenswerthe Vorsorge, die Akten zeitig zu vervoll⸗ ständigen, im Einzelfalle stets geübt wird.

seine Meinung dahin ausgesprochen, daß es dem Schiedsgerichts⸗Vor⸗

sitzenden zustehe, selbständig, ohne Mitwirkung des Schiedsgerichts,

prozeßleitende und die schiedsgerichtliche Entscheidung zweckmäßig vor⸗ bereitende Handlungen vorzunehmen (auch zu vergleichen die oben unter Ziffer 845 abgedruckte Entscheidung Absatz 3). Es liegt im Rahmen dieser Befugniß, daß der Vorsitzende im Fall einer Berufung gegen einen ablehnenden Bescheid das betreffende berufsgenossenschaft⸗ liche Organ ersucht, die in den Akten der Berufsgenossenschaft

fehlenden Unterlagen für eine eventuelle ziffermäßige Feststellung der

Entschädigung schleunigst zu beschaffen. Es empfiehlt sich aber weiter, daß der Schiedsgerichts⸗Vorsitzende gegebenen Falls auch selbständig zur Vorbereitung der Entscheidung des Schiedsgerichts ärztliche Gutachten, Lohnauskünfte ꝛc. einholt, Zeugen oder Sach⸗ verständige zur mündlichen Verhandlung vorladet und überhaupt alles nöthige Material bis zu der letzteren selbstthätig bereit stellt, damit im Falle der Aufhebung des ablehnenden Bescheides sofort auch auf eine bestimmte Rente, einen bestimmten Betrag an Kosten des Heilverfahrens ꝛc. erkannt werden kann. Nur wenn eine Verurtheilung der Berufsgenossenschaft von vorn herein ausgeschlossen erscheint, wird von einer solchen Vor⸗ bereitung der mündlichen Verhandlung abzusehen sein. Bei allgemeiner Beachtung der vorstehenden Ausführungen würde die Zahl derjenigen schiedsgerichtlichen Urtheile, welche bei Aufhebung eines ablehnenden Be⸗ scheides nicht zugleich auch einen bestimmten Entschädigungsbetrag festsetzen, in Zukunft eine verschwindend geringe sein. Ein solcher Erfolg würde dem Geiste der Unfallversicherungs⸗Gesetzgebung, welche eine möglichst rasch zu einem greifbaren Ergebniß führende Behandlung der Ent⸗ schädigungsangelegenheiten bezweckt, offenbar entsprechen. Das Be⸗ streben, die schiedsgerichtlichen Entscheidungen so zu gestalten, daß mit dem Eintritt ihrer Rechtskraft der im Streit gewesene Anspruch, sei es durch Ablehnung oder durch Feststellung der Entschädigung, end⸗ gültig erledigt ist, wird aber um so mehr auf Anerkennung auch bei den Berufsgenossenschaften zählen können, als damit, wie gezeigt, auch deren Interesse nur gefördert wird. Schließlich aber ist eine auf er⸗ schöpfender Vorbereitung und vollständigen Unterlagen beruhende, den Streitstoff völlig erledigende Aburtheilung auch für die Schieds⸗ gerichte selbst und in letzter Linie für das Reichs⸗I ersicherungsamt von nicht gering zu schätzender Bedeutung, indem dadurch beiden In⸗ stanzen eine Fülle von Mehrarbeit, und endlich dem Reich, welches die Kosten des Verfahrens vor dem Reichs⸗Versicherungsamt trägt ein namhafter Betrag an Mehrkosten erspart wird v“

Statistik und Volkswirthschaft.

Zur Arbeiterbewegung.

In Barbeck fand am Sonntag eine Bergarbeiter⸗ Versammlung zu dem Zweck statt, einen Ortsverein zu dem neuen Bergarbeiterverbande zu gründen. Bergmann Fischer⸗ Essen entwickelte, wie die „Ess. Volks⸗Ztg.“ schreibt, in sachlicher Weise das Programm des alten Verbandes und lud schließlich zum Eintritt in den neuen Verband ein. Lebhafter Beifall ward ihm von Seiten der christlich⸗patriotischen Bergleute zu Theil, während die Gegner den Schluß der Versammlung durch wildes Geschrei herbeiführten.

Aus Hamburg schreibt man der „Voss. Ztg.“: Welche Summen die jetzigen Hamburger Ausstände verschlingen, geht aus einer Zu⸗ sammenstellung des sozialdemokratischen Organs Hamburgs hervor. Diesem zufolge sind noch im Ausstand 782 Maurer, davon sind 728 verheirathet und haben insgesammt 1736 Kinder zu ernähren; außer⸗ dem müssen 149 Frauen Abgereister unterstützt werden. Hierfür sind wöchentlich 13 200 aufzubringen. Ferner sind zur Unterstützung von 535 ausständigen Zimmerleuten, worunter sich nur 10 Unverheirathete befinden, und ihrer 994 Kinder wöchent⸗ lich 6500 zu zahlen. Zu diesen rund 20 000 wöchentlich kommen noch die Gelder, welche erforderlich sind für 330 Maurer⸗ arbeitsleute mit 480 Kindern. In Altona machen auf Unterstützung Anspruch 90 Zimmerleute und 73 Maurer, in Ottensen 200 Glas⸗ arbeiter und in Wandsbeck die Bauarbeiter. Der Umstand, daß am 1. August die Miethe zu zahlen ist, verschlimmert die Sachlage bedeutend.

Die „Volks⸗Ztg.“ berichtet aus Magdeburg, daß eine Ver⸗ sammlung fast ausnahmslos den deutschen Gewerkvereinen angehöriger Arbeiter sich in eingehender Berathung mit den auf dem letzten Innungstage in Berlin gefaßten Beschlüssen beschäftigte. Namentlich das Verlangen obligatorischer Arbeitsbücher für alle Ar⸗ beiter ohne Unterschied des Alters und die Forderung des Befähigungs⸗ nachweises wurde einer scharfen Kritik unterzogen. Nachstehende Re⸗ solution wurde einstimmig angenommen: Die Versammlung des Orts⸗ verbandes Magdeburg erklärt sich mit den Beschlüssen des dies⸗ jährigen deutschen Innungs⸗Verbandstages nicht einverstanden, hält dieselben im Intereffe der freien Selbstentwickelung des Handwerks, des Handels und der Industrie für verwerflich und stellt sich auf den Boden der Gewerbefreiheit, welche allein es jedem Staatsbürger ermöglicht, seine Fähigkeiten und Kenntnisse nach allen Seiten hin zu verwerthen.

Die Mitglieder des Arbeitgeberbundes der Maurer⸗

und Zimmergeschäfte zu Stettin und Kreis Random, so⸗ wie die Mitglieder der Baugewerke⸗Innung hielten gestern Abend eine Versammlung ab, um Beschluß darüber zu fassen, von wann ab denjenigen Maurern, welche recht⸗ zeitig die Arbeit zu den von den Arbeitgebern gestellten Bedingungen wieder aufgenommen haben, eine Lohnzulage gewährt wer⸗ den solle. Nachdem in der sehr zahlreich besuchten Versammlung die Angelegenheit eingehend besprochen worden, kam man zu dem Beschluß, eine öffentliche Erklärung ergehen zu lassen, daß bis jetzt va. kein Grund vorliege, eine Lohn erhöhung eintreten zu lassen. In Leipzig beschloß, wie wir nach der „Lpz. Ztg.“ mittheilen, eine Versammlung der Graveure, Ciseleure, Gold⸗ und Silberarbeiter, am Donnerstag sich auf dem geplanten Kongreß der deutschen Graveure ꝛc. durch zwei Delegirte vertreten zu 8.8 Ort, wo der Kongreß stattfinden soll, ist noch nicht estimmt.

Einer Meldung der „Köln. Ztg.“ aus Mons vom 17. d. M. zufolge brachte das Schiedsgericht von Paͤturages eine Verstän⸗ digung zwischen den ausständischen Bergleuten und der Verwaltung der Zeche Belle⸗et⸗Bonne zu Stande, wonach die Arbeit wieder zu den alten Löhnen aufgenommen und der rück⸗ ständige Lohn der vorigen Woche nächsten Samstag zur Auszahlung gelangen soll. Der Verdienst von zwei Tagen soll jedoch als Bürg⸗ schaft für die Vermeidung eines weiteren Vertragsbruchs von Seiten der Arbeiter bei der Grubenkasse hinterlegt werden. Ueber diese glückliche Lösung der Ausstandsfrage herrscht allgemeine Freude.

Aus New⸗York berichtet die Londoner „Allg. Corr.“, daß in dem großen Stahl⸗ und Eisenwerk des früheren Bürgermeister von New⸗York Abram Hewitt in Trenton, New⸗Jersey, ein Strike ausgebrochen ist. Die Leute verlangen die von ihrem Gewerk verein festgesetzten Löhne und fordern überdies, daß ihnen dieselben auf ein Jahr garantirt werden. Hewitt ist auf einer Reise in Europ begriffen. Sein Schwager und Compagnon Cooper ist ihm nach gereist, um mit ihm zu berathen.

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1 Das Reichs⸗Versiche⸗ rungsamt hat bereits in dem Rundschreiben vom 2. Juli 1887 („Amtliche Nachrichten des R.⸗V.⸗A.“ 1888 Seite 235) unter Ziffer 3

Die wirthschaftliche Lage des Handelskammerbezirks

von Bromberg im Jahre 18898 wird von der Handelskammer von Bromberg in ihrem Jahres⸗ bericht, wie folgt, charakterisirt: 1

Das Gesammtbild der wirthschaftlichen Lage unseres Bezirks wird naturgemäß beeinflußt von den stetig zunehmenden Veränderungen, welche sich in den gewerblichen Unternehmungen und in den Erwerbs⸗ verhältnissen eines großen Theils unserer Bevölkerung vollziehen. Der hier einst so blühende Handel hat zum Theil seine vorherrschende Stellung eingebüßt, während eine allmählich wachsende Industrie in verschiedenartigen Unternehmungen trotz der hier weniger günstigen Kapitals⸗, Arbeits⸗ und Verkehrsverhältnisse erfreulicherweise eine allseitig anerkannte Leistungsfähigkeit bewiesen hat. Es ist unserer jungen Industrie gelungen, erfolgreich den Wettbewerb auf inländischen und ausländischen Absatzgebieten aufzunehmen...

In engem Zusammenhange mit der Ausdehnung der Industrie hat sich ein beachtenswerther Umschwung auch in den Arbeiter⸗ verhältnissen unseres Bezirkes vollzogen. Ein großer Theil ge⸗ wöhnlicher Tagearbeiter hat in der Industrie nicht nur dauernde und lohnende Beschäftigung, sondern auch Gelegenheit gefunden, sich zu tüchtigen und geschulten Facharbeitern heranzubilden, welche bei der stetigen Nachfrage nach solchen einen wesentlich höheren Arbeits⸗ verdienst erhalten. Damit war aber eine durchgängige Lohnerhöhung, welche 10 bis 15 % gegen das Vorjahr betrug, auch für alle anderen weniger tüchtigen Arbeiter in sämmtlichen Gewerben eingetreten, ohne daß jedoch die davon erhoffte bessere Lebenshaltung der Arbeiter⸗ bevölkerung durchweg wahrnehmbar wurde, weil fast alle Lebensmittel theurer geworden sind. Zuweilen wurden die Mehrerträge des Ar⸗ beitsverdienstes auch in wenig wirthschaftlicher und zweckentsprechender Weise verausgabt, wodurch, wie geklagt wird, oft auch die Leistungs⸗ fähigkeit der Arbeiter beeinträchtigt wurde. 8

Der Arbeiter selbst wird mit der Zeit anerkennen müssen, wie ungleich günstiger gegen früher seine Lage geworden ist, auf welche auch die reichsgesetzliche Versicherung gegen Krankheit und Unfälle sehr vortheilhaft eingewirkt hat. Dem Umstande, daß somit der Arbeiter keinen Grund zur Unzufriedenheit hat, ist es zuzuschreiben, daß nur in einzelnen Betrieben vorübergehend Arbeiterausstände ein⸗ getreten waren, welche, sofern sie nicht durch Anerkennung berechtigter Forderungen beseitigt wurden, die meist verführten Arbeiter selbst schädigten, für welche bald Ersatz beschafft werden konnte.

Wenn auch der Holz⸗, Eisen⸗ und Spiritushandel gegen das Vorjahr bessere Ergebnisse aufweisen, so waren dagegen die übrigen Handelszweige einschließtich des Transportgewerbes weniger be⸗ friedigend. Nachdem der Handelsverkehr mit Rußland aufgehört hat, derjenige mit dem weiteren Hinterlande durch den Ausbau des Eisen⸗ bahnnetzes von hier fast gänzlich abgelenkt ist, wird der Handel größtentheils auf die Befriedigung der Lebensbedürfnisse für unsere Stadt und ihre Umgegend begrenzt. Bei ersterer wird über die Konkurrenz der Offiziers⸗ und Beamten⸗Konsumvereine, sowie der auswärtigen Versandgeschäfte geklagt, und die Landwirthschaft, deren Lage durch die ungünstige Ernte sich noch verschlechterte, hat bei den erheblichen Preissteierungen fast aller Waarengattungen sich auf den Ankauf der allernothwendigsten Bedarfsartikel beschräanken müssen. 8 v““

Dahingegen hatte der Handwerkerstand wie in den Vor⸗ jahren vollauf zu thun, und die Arbeiten erzielten bei anerkannter Güte höhere Preise. Insbesondere hat sich, da die Bauthätigkeit wiederum recht umfangreich war, die Lage der verschiedenen Bau⸗ handwerker und ihrer Arbeiter wesentlich gebessert und als anhaltend günstig erwiesen.“ 8

Ihr Urtheil über die allggemeine Lage des Handels und der In⸗ dustrie im Jahre 1889 faßt die Handelskammer zu Neuß dahin zusammen: „Im verwichenen Jahre erfreute sich Handel und Industrie im Allgemeinen eines guten Fortganges. In manchen Branchen er⸗ fuhren die Preise der Waaren eine Steigerung, ohne daß die Nach⸗ frage dadurch eine Einbuße zu erleiden hatte. Wir können somit das Geschäftsjahr 1889 als ein befriedigendes und günstiges bezeichnen“.

Die Bierproduktion Bayerns im Jahre 1889.

Nach den von der Königlich bayerischen General⸗Direktion der

Ule und indirekten Steuern veröffentlichten statistischen Uebersichten über die Bierbrauereien Bayerns und ihren Malzverbrauch bestanden,

wie wir dem Jahresbericht der Handels⸗ und Gewerbekammer für

Ober⸗Bayern entnehmen, im Jahre 1889 in Bayern 4665

Privatbrauereien, 60 Aktienbrauereien und 535 Kommunalbrauereien,

m Ganzen 5260 oder 46 weniger als im Vorjahre. Der Malzverbrauch dieser (Braunbier⸗-) Brauereien betrug ins⸗ gesammt 6 388 313 hl oder 375 855 hl mehr als 1888, und zwar kamen davon auf die Privatbrauereien 4 820 817 hl, auf die Aktien⸗ brauereien 1 233 707 hl und auf die Kommunalbrauereien 333 789 hl. Die Gesammtmenge des erzeugten Bieres betrug 14 064 842 hl, 758 439 hl mehr als 1888. 1 Weißbierbrauereien waren 1621 im Betriebe. Sie verbrauchten 50 831 hl Malz und erzeugten 212 228 hl Bier. 8 Sämmtliche Brauereien Bayerns verbrauchten zusammen 39 144 hl Mal;, 375 240 hl mehr als 1888. Für das Braumalz de ein Aufschlag von 38 533 462 erhoben, 2 027 217 mehr im Vorjahre. 1 Der Malzverbrauch der 34 (Braunbier⸗)Brauereien in der Stadt⸗ gemeinde München betrug im Sudjahre 1888/89 (I1. Juli 1888 bis .Juni 1889) 1 293 118,55 hl. Ueber 30 000 hl verbrauchten fol⸗ ende 10 Brauereien⸗ Gabriel Sedlmayr, Brauerei zum Spaten 242 319 hl; Aktienbrauerei zum Löwenbräu 223 389 hl; Joseph gner, Brauerei zum Augustiner 158 366 hl; Josepb Sedlmayr, Brauerei zum Franziskaner 132 234 hl; Georg Pschocr 125 270 hl; Aktiengesellschaft Hackerbräu 91 208 hl; Bürgerliches Bräuhaus 1 527 hl; Akt engesellschaft vorm. Gebrüder Schmederer 54 551 hl; Aktienbrauerei Münchener Kindl 38 332 hl; Königliches Hofbräuamt 2 442 hl In den 5 Weißbierbrauereien Münchens wurden 11 005,90 hl. Malz verbraucht. 1 1 8 Die Biereinfuhr aus den Staaten des deutschen Zollgebiets nach Bayern betrug 48 614,62 hl (gegen 40 013,72 hl im Jahre 1888), aus dem Zollauslande 2438 hl (gegen 2389 hl im Vorjahre). 1 Ausgeführt wurden mit Anspruch auf Rückvergütung des Malz⸗ aufschlages 2 016 204,35 hl oder 158 425,99 hl mehr als 1888. Der rückvergütete Malzausschlag betrug 5 486 800,52 Ohne Anspruch auf Rückvergütung des Malzaufschlages gelangten 2601,78 hl zur Ausfuhr. 8 1 Sächsische Kriminalstatistik. Das soeben erschienene Heft III und IV des Jahrgangs 1889 der Zeitschrift des Königlich Sächsischen Statistischen Bureaus enthält zunächst eine größere Arbeit von Referendar Dr. jur. Karl Böhmert über die sächsische Kriminalstatistik mit besonderer Rücksicht auf die Jahre 1882 bis 1887. Nach den mit⸗ getheilten Zahlen, die bis auf das Jahr 1860 zurückgehen, ergeben sich für Sachsen zwei Hochfluthen der Kriminalität, die in den Jahren 1868 und 1878 ihren Höbepunkt erreichen. Von Beginn des jetzigen Jahrzehnts an haben sich die Verhältnisse in erfreulicher Weise gebessert. Die Zahl der in Sachsen überhaupt Verurtheilten wegen Verbrechen und Vergehen gegen Reichsgesetze betrug im Jahre 1881 24 658, in Jahre 1887 jedoch ur noch 20 277. Die Abnahme der Kriminalität liegt hauptsächlich uf dem Gebiet der Eigenthumsverbrechen. Die Ziffer der wegen jebstahls verurtheilten Personen z. B. ist von 9262 im Jahre 1881 uf 6041 im Jahre 1887 zurückgegangen. Mit Rücksicht auf die Einwohnerzahl ergiebt sich, daß im Jahre 1887 seit 27 Jahren am wenigsten Personen wegen Diebstahls verurtheilt worden sind. Auch die Sittlichkeitsvergehen befinden sich seit 1882 in erfreulicher Abnahme. ervorzuheben ist ferner, daß die Zahlen der jugendlichen Verurtheilten fortdauernd sinken, im Jahre 1887 wurden 414 , ee Personen weniger bestraft als im Jahre 1882. Auch die Betheiliaung des weib⸗ lichen Geschlechts an der Kriminalität ist im Laufe der letzten Jahre

regelmäßig gesunken. Immerhin ist aber die jugendliche wie im All⸗ gemeinen auch die weibliche Kriminalität in Sachsen höher als im Durchschnitt des Reichs, während die Zahl der erwachsenen Ver⸗ urtheilten im Verhältniß zur Bevölkerung in Sachsen geringer ist als im Deutschen Reich. Anlangend die Konfession der Verurtheilten, so hat sich für die katholische Bevölkerung in Sachsen eine sehr hohe Kriminalitätsziffer ergeben, die sich aber leicht durch den zahl⸗ reichen Zuzug ungebildeter schlesischer und polnischer Arbeiter erklärt, die theilweise mit dem Verlassen der Heimath den sittlichen Halt verloren haben und bei der höheren Kultur und größeren Wohlhabenheit Sachsens in öfteren Widerstreit mit den Strafgesetzen kommen. Die Verminderung der Kriminalität, welche sich in den Zahlen der bestraften Personen zeigt, tritt auch in den Zahlen der strafbaren Handlungen zu Tage, welche von 34 475 im Jahre 1882 auf 30 780 im Jahre 1887 zurückgingen. Bezüglich der Vertheilung der Kriminalität auf einzelne Landgerichtsbezirke hat sich ergeben, daß die höchste Kriminalität der Landgerichtsbezirk Plauen aufweist, während die Bezirke Freiberg, Bautzen und Zwickau am günstigsten dastehen. Anlangend einzelne Strafthaten, so bat der Landgerichtsbezirk Dresden eine hohe Verhältnißziffer für Betrug, Leipzig für Diebstahl, Chemnitz für Gewalt und Drohungen gegen Beamte, Beleidigung und Ge⸗ werbekontraventionen, während der Bezirk Plauen eine hohe Ziffer der gefährlichen Körperverletzungen aufweist. Nach Verwaltungs⸗ bezirken ergiebt sich, daß die Kreishauptmannschaft Bautzen eine be⸗ sonders günstige und die Kreis hauptmannschaften Leipzig und Zwickau ziemlich ungünstige Kriminalitätsziffern haben, während sich die Kreis⸗ hauptmannschaft Dresden in der Mitte hält. Für die kleineren Ver⸗ waltungsbezirke (die Amtshauptmannschaften und die Bezirke der drei Großstädte Dresden, Leipzig und Chemnitz) ergiebt sich eine ziemlich gleich⸗ mäßige Abnahme in den Zahlen der verurtheilten Personen. Ausnahmen hiervon bilden die Amtshauptmannschaften Oschatz, Schwarzenberg und Rochlitz, deren Kriminalität seit 1885 bezw. 1886 wächst, ohne jedoch die Kriminalität von 1883 zu erreichen. Das betrübende Bild einer andauernd starken Steigerung der Kriminalität seit 1883 bezw. 1884 bieten nur die Stadt Chemnitz und die Amtshauptmannschaft Leipzig. Anlangend die Kriminalität speziell der drei Großstädte, so sei noch erwähnt, daß dieselben selbstverständlich höhere Zablen aufweisen, als die meist ländlichen Bezirke der Amtshauptmannschaften. Am günstigsten unter den drei Großstädten ist der Stand der Kriminalität in der Stadt Dresden.

Bevölkerungsbewegung im Königreich Sachsen.

In dem zweiten Aufsatz des neuesten Heftes der Sächsischen atistischen Zeitschrift behandelt Medizinal⸗Rath Dr. Geißler die vegung der Bevölkerung im Königreich Sachsen während des es 1888. Hiernach betrug die Zahl der Eheschließungen im hre 1888 30 327 gegen 30 153 im Jahre 1887. Geboren wurden im ahre 1888 145 697 Kinder (gegen 142 677 im Vorjahre). Eheliche Kinder wurden geboren im Jahre 1888 127 313 (1887 124 289) und uneheliche 1888 18 384 (1887 18 388). Während biernach 3024 ehelich Geborene mehr als im Vorjahre zu verzeichnen waren, haben sich die unehelich Geborenen um 4 vermindert. Es ist für die Hebung der Sittlichkeit der sächsischen Bevölkerung gewiß ein erfreuliches Zeichen, wenn an der Zunahme der Geborenen lediglich die eheliche Fruchtbarkeit betheiligt gewesen ist. Die Zahl der Sterbe⸗ fälle betrug im Berichtsjahre 86 881 (gegen 88 329 im Vorjahre). Bringt man die Sterbefälle in Beziehung zur Bevölkerung, so hat sich ergeben, daß seit dem Jahre 1862, also seit einem Zeitraum von 25 Jahren, so günstige Gesundheitsverhältnisse in der gesammten sächsischen Bevölkerung nicht vorgekommen waren. Was sveziell die Säuglingssterblichkeit anlangt, so ist dieselbe wiederum zurückgegangen: auf 100 Lebendgeborene kamen im ersten Lebensjahr Gestorbene 1888: 26,8 (1887: 27,04, 1886: 30,6).

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SDie Eisenbahnen Frankreichs.

Nach den auf amtlichen Quellen des französischen Ministeriums der öffentlichen Arbeiten beruhenden Mittheilungen des „Archivs für Eisenbahnwesen“ hatte das gesammte im Betrieb befindliche Ei ahnnetz Frankreichs Ende 1888 eine Länge von 65 263 km.

Auf die Eisenbahnen, welche dem Staat gehören oder an zurückfallen müssen, kamen davon 32 876 km, und zwar hatten die französischen Staatsbahnen am 31. Dezember 1888 eine Länge von 2468 km, die konzessionirten Bahnen eine solche von 30 181 km, die nicht konzessionirten eine solche von 227 km.

Die Linien lokaler Bedeutung umfaßten 2387 km.

Von den „konzessionirten“ Eisenbahnen, d. h. denjenigen Unter⸗ nehmungen, welche nach Ablauf der Konzessionszeit in den Besitz des Staats übergehen, hatte die Nordbahn Ende 1888 eine Länge von 3240 km, die Ostbahn 4197 km, die Westbahn 4617 km, die Paris⸗Orléans⸗Bahn 5973 km, die Paris⸗Lyon⸗Mittelmeer⸗Bahn 8060 km, die Südbahn 2896 km, die Pariser Gürtelbahn (rechtes Seine⸗Ufer) 17 km, die Große Pariser Gürtelbahn 110 km, die Linien verschiedener anderer Gesellschaften zusammen 840 km, In⸗ dustrie⸗ und sonstige Bahnen 231 km

Die mittlere Betriebslänge des Staatsbahnnetzes war 2597 km. Die Betriebseinnahmen betrugen 34 209 989 Fr., die Betriebs⸗ ausgaben 26 583 229 Fr., der Reinertrag 7 626 760 Fr. Für 1 Be⸗ triebs⸗Kilometer war der mittlere Reinertrag 2 936,76 Fr.

Von der Einnahme kamen auf den Personenverkehr 34,76 %, auf den Gepäckverkehr 9,07 %, auf den Frachtverkehr 55,18 %, auf sonstige Einnahmen 0,99 %.

In Folge der übernommenen Zinsbürgschaft hatte der französische Staat im Jahre 1888 für die großen Eisenbahngesellschaften an Zinszuschüssen zu zahlen: für die Ostbahn⸗Gesellschaft 10 339 132 Fr., (gegen 12,4 Millionen im Jahre 1887 und 11,0 Millionen im Jahre 1886), die Westbahn⸗Gesellschaft 11 742 731 Fr. (gegen 10,5 bezw. 13,4 Millionen), die Paris⸗Orléans⸗Bahn⸗Gesellschaft 16 222 859 Fr. (gegen 16,7 bezw. 19 5 Millionen), die Südbahn⸗Gesellschaft 12 032 339 Fr. (gegen 12,2 bezw. 15,6 Millionen). Die Paris⸗Lyon⸗ Mittelmeer⸗Bahn⸗Gesellschaft zahlte 1888 1 003 583 Fr. zurück; die Staatszuschüsse für die vorhergehenden Jahre betrugen 3,07 bezw. 11,18 Millionen Fr.

Im Jahre 1889 war, einer Uebersicht im „Journal officiel“ zufolge, die durchschnittliche Betriebslänge der Staatsbahnen 2624 km; die Einnahmen berechneten sich auf 35 556 023 Fr. (1 346 034 Fr. mehr als 1888) oder pro Kilometer auf 13 550 Fr. (2,86 % höher).

Die Bahnnetze der großen Gesellschaften hatten eine durchschnitt⸗ liche Gesammtbetriebslänge von 29 783 km; ihre Einnahmen beziffer⸗ ten sich insgesammt auf 1 088 964 665 Fr. (79 498 552 Fr. höher als 1888) oder pro Kilometer 36 563 Fr. (5,72 % höher). Die größte Betriebslänge (8024 km) und die höchste Einnahmeziffer (345 524 569 Fr., pro Kilometer 43 061 Fr.) zeigt die Paris⸗Lyon⸗ Mittelmeer⸗Bahn. Im Verhältniß zur Wiriebelänge die höchsten Einnahmeziffern haben die Pariser Gürtelbahnen aufzuweisen, nämlich die auf dem rechten Ufer der Seine bei 20 km Betriebslänge 5 169 102 Fr., d. s. 258 455 Fr. pro Kilometer, die des linken Ufers bei 12 km Betriebslänge 1 744 893 Fr. oder 145 408 Fr. pro Kilometer.

Verschiedene andere Gesellschaften erscheinen in der Tabelle für 1889 mit 375 km Betriebslänge und 6 698 926 Fr. Einnahmen (509 649 Fr. mehr als 1888) oder 17 864 Fr. pro Kilometer, die nichtkonzessionirten Bahnen mit 259 km Betriebslänge, 947 785 Fr. Einnahme (322 757 Fr. mehr) oder 3659 Fr. pro Kilometer.

Die Gesammt⸗Betriebslänge der französischen Eisenbahnen betrug Ende 1889 33 890 km, die Einnahmen 1132 167 399 Fr. (81 676 992 Fr. mehr als 1888), pro Kilometer 34 423 Fr. (1750 Fr. oder 5,36 % mehr als 1888).

Nach des Statistischen Amts der Stadt ie

Berlin sind bei den hiesigen Standesämtern in der Woche vom 6. Juli bis inkl. 12. Juli cr. zur 300 Eheschließungen, 877 Lebendgeborene, 659 Sterbefälle.

Anmeldung gekommen: 30 Todtgeborene,

Literatur.

O Soceben ist im Verlage von C. Hirzel in Leipzig (1890) er⸗ schienen der dritte Theil des Werkes: „Erinnerungen aus dem Leben des General⸗Feldmarschalls Hermann von Boyen“. Aus seinem Nachlaß im Auftrage der Familie heraus⸗ gegeben von Friedrich Nippold. Mit Namenverzeichniß, Abdruck einer Denkmünze und mehreren Karten. Mit diesem 700 Seiten starken Bande, welcher den Zeitraum vom Bündniß von Kalisch bis zur Leipziger Schlacht umfaßt, liegt endlich der Oeffentlichkeit ein Originalwerk vor, welches eine alte Schuld der vaterländischen Ge⸗ schichtsschreibung tilgt, eine bislang empfindlich fühlbare Lücke der neueren Geschichtsforschung füllt und nach dem Urtheil unseres großen Kaisers Wilhelm I. einem Manne ein Denkmal setzt, der in vorderster Reihe „die Grundlagen mitgelegt hat, auf denen wir seitdem weiter gebaut haben, der aber leider oft und viel ver⸗ kannt worden ist“. Der Umfang des vorliegenden dritten Theils ist durch den Abdruck der sämmtlichen von dem Verfasser persönlich ausgewählten, dem Text als zuverlässige Unterlagen dienenden Ur⸗ kundenstücke freilich recht groß geworden. Aber gerade in der Aus⸗ wahl der Beilagen (98), welche der Herausgeber dem einzigen Sohne des Feldmarschalls von Boven dankt, dessen stilles, werthvollstes Familienbesitzthum sie bildeten und zu welchen der Text dieses Bandes einfach nur den verbindenden Faden bildet, zeigt sich recht der historische Sinn des verdienstvollen Feldmarschalls, welcher wie einer unserer —kompetentesten Historiker mit Recht bezeggt hat neben seinen außergewöhnlichen Verdiensten als Soldat kaum weniger zu einem Kulturhistoriker ersten Ranges veranlagt war. Die meisten Beilagen sind nach dem bis dahin noch unveröffentlichten Originalmanuskript, sogar unter Wahrung der eigenthümlichen Orthographie (gemäß ausdrücklicher Bestimmung des Erblassers), abgedruckt und bisher völlig unbekannt. Die wenigen, welche anderwärts schon gedruckt waren, sind wie das Beispiel des im I. Bande angeführten „Volksfreund“ von 1808 gezeigt hat so gut wie unzugänglich geworden. Der unschätzbare Werth aller dieser Beilagen unterliegt keinem Zweifel. Sogar die trockenen Zahlen und Daten der Beilagen dieses dritten Band s werden sich als köstliche Zeugnisse des Geistes bekunden, welcher den darniedergeworfenen preußischen Staat von der Fremdherrschaft befreit und damit zum rocher de bronze“ des werdenden Deutschen Reichs gemacht hat. Wenn wir uns auch nicht verhehlen, daß für den großen Leserkreis, den die beiden ersten Bände bereits gewonnen nur ein Theil der Beilagen von allgemeinem Interesse ist, so kann doch die Bedeutung der neu erschlossenen Quellen für die Vorbereitung und Durchführung des Befreiungskrieges und die Vorgänge und Zustände des Waffen⸗ stillstandes, deren Kenntniß bis dahin nur immer eine bruchstückweise war, von Niemandem unterschätzt werden. Nicht minder wichtig ist die Mittheilung derjenigen Aktenstücke, welche die Gneisenau⸗ Biographie ergänzen. Läßt sich doch erst durch den jetzt möglich gewordenen Vergleich vollständig überschauen, von

elcher Tragweite es gewesen, daß die beiden Generalstabs⸗ Chefs der schlesischen und der Nord⸗Armee Hand in Hand gingen, wie früher und später, so ganz besonders gerade während jener kritischen Zeit. Eins nur vermissen wir in Erinnerung an das, was der erste Band in Aussicht genommen, in diesem abschließenden dritten ungern: nämlich die dort verheißenen „weiteren Mittheilungen aus der sonstigen literarischen Thätigkeit des Verfassers“. Ver⸗ muthlich ist davon Abstand genommen, um den von den Beilagen geforderten Raum schaffen zu können. Uebrigens dürften alle der⸗ artigen Veroffentlichungen, ebenso wie die Schilderung von Boven's Theilnahme am Feldzuge von 1814, von seiner Organisation der Friedens⸗ armee und zumal von seiner „doppelten“ Verwaltung des Kriegs⸗ Ministeriums, in die Aufgabe des zukünftigen Biographen fallen. Bereits ist von dem Generalstabe der Armee auf Antrag des Direktors der Geheimen Staatsarchive der Entscheid getroffen, die nöthigen Vorbereitungen für eine Biographie Boyen's zu veranstalten. Gewiß dürfen wir darin eine schöne Frucht erblicken, welche die Veröffentlichung dieser „Erinnerung“ bereits gezeitigt hat.

Garnison⸗Geschichten von H. Ferschke. Mit 73 Illustrationen von Chr. Spever. In farbigem Umschlag 2 ℳ, geb. 3 (Verlag von Carl Krabbe in Stuttgart). Dem Gebie der Militärhumoreske, das dieser Verlag mit Vorliebe und Erfolg pflegt, zugehörig, enthält das elegant ausgestattete Büchlein eine Reihe offenbar dem Leben abgelauschter Schilderungen aus jener kleinen, bunten Welt, die heute noch im Mittelpunkt des allgemeinsten Interesses steht; kleine anspruchslose Skizzen mit meist schalkhafter Pointe, an denen sich der Fachmann wie der Laie wohl gern ein Stündlein ergötzt. Von großem Talent zeugen die 73 in den Text gestreuten Illustrationen des Münchener Künstlers sowie die beide von ihm herrührenden Buntdrucke auf dem Umschlag. Was die rea listische, mit außerordentlicher Pünktlichkeit und sicherer Charakteristik durchgeführte Darstellung speziell militärischer Typen betriffl, steht Chr. Spever heute in erster Reihe der modernen Illustratoren, und gerade seine Kunst dürfte ein Wesentliches zur Verbreitung des hübschen Buches beitragen.

Die am 19. Juli erschienene Nr. 2455 der Illustrirte Zeitung (J. J. Weber in Leivpzig) enthält folgende Abbildungen Vom 10. Deutschen Bundesschießen in Berlin. 9 Abbildungen. Kaiser Wilhelm's Nordlandsfahrt: 3 Abbildungen. Nach Zeichnungen von Otto Sinding. Der Empfang am Landungsplatz in Christiania am 1. Juli. Das deutsche Geschwader, von norwegischen Dampfern begleitet, den Christianiafjord hinauffahrend. An der Referenten⸗ Tribüne am Landungsplatz in Christiania am 1. Juli. Dorothy Tennant, die Gattin Henry Stanley's. Adolf Ebert, am 1. Juli⸗ Von der Land⸗ und Forstwirthschaftlichen Ausstellung in Wien Das Viererzugwettfahren von Preßburg nach Wien (Ankunft am Ziel) Originalzeichnung von M. Ledeli. Karl Maria von Weber's Denk⸗ mal in Eutin.

Handel und Gewerbe.

Berlin. 18. Jult. (Amtliche Preisfeststellung für Butter, Näse und Schmalz.) Butter: Hof⸗ und Genossen⸗ schaftsbutter Ia. 85 88 ℳ, IIa. 81 84 ℳ, IIIa. —,— ℳ, do. abfallende 70 75 ℳ, Land⸗, Preußische 70 73 ℳ, Netzbrücher 70 73 ℳ, Pommersche 70 73 ℳ, Polnische 70 73 ℳ, Baverische Sennbutter —,— ℳ, do. Landbutter —X,— ℳ, Schles. 70 73 ℳ, Galizische 67 70 Margarine 40 70 Käse: Schweizer, Emmenthaler 90 95 ℳ, Baverischer 70 75 ℳ, do. Ost⸗ und Weft⸗ preußischer, Ia. 70 75 ℳ, do. II a. 60 65 ℳ, Holländer 80 90 ℳ, Limburger 42 45 ℳ, Quadratmagerkäse 15 25 Schmalz: Prima Western 17 % Ta. 39,00 ℳ, reines, in Deutsch⸗ land raffinirt 43 46 ℳ, Berliner Bratenschmalz 45 48 Fett, in Amerika raffinirt 37,50 ℳ, in Deutschland raffinirt 41 43 Tendenz: Butter: Auswärtige Berichte beeinflußten den Markt. Schmalz: unverändert.

Vom oberschlesischen Eisen⸗ und Metallmarkt berichtet die „Schles. Ztg.“: Die andauernd lustlose Haltung des Walzeisenmarktes hat den oberschlesischen Roheisenmarkt insofern beeinflußt, als mit der Herabsetzung des Konventionspreises für Stabeisen auch die Roheisenpreise eine Ermäßigung erfuhren. Dem Absatze nach erlitt die Produktion der Hohöfen keine Veränderung, da dieselbe eben nach Scalenpreisen verschlossen ist, und liegt höchstens keine Veranlassung vor, neben der inländischen Erzeugung noch Roheisen aus dem Grenzgebiet heranzuziehen. Die Zahl der im Betriebe stehenden Hoh⸗ öfen ist daher dieselbe geblieben wie im I. Quartal und ist auch in der Zu⸗ fuhr von in⸗ und ausländischen Erzen kein Abbruch geschehen; nur die Anfuhr von Schlacken hat sich etwas gemindert, nachdem die Schlacken⸗ lager älterer Hüttenplätze so ziemlich ausgeräumt sind. Zur Er⸗ schließung der Erzlager bei Georgenberg haben die dortigen Bergbautreibenden sich zur Anwendung des Pötsch'schen Gefrier⸗ verfahrens entschließen müssen, um die Schächte durch die tertiären Schwimmlandmassen hindurch zu treiben. Für Gießereirobeisen wurde 6,50 7,00 8,00 gefordert, für gewöhnliches Puddelroheisen werden 6,00 6,50 gezahlt, für gewöhnlichen Hohofen⸗ herdguß sind 7,60 zu erreichen. Für die Walzwerke

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