Gefahr erkannte, in der er sich befand. Aus Leibeskräften begann er jetzt um Hülfe nach der Pillkopper Seite hin zu rufen, was auch von dortigen Fischern, die zufällig am Strande ihre Netze trock⸗ neten, gehört wurde. Sie eilten sofort zur Rettung des jungen Mannes herbei, welcher inzwischen bereits bis um Leib eingesunken war. Diese gefährlichen Triebsandstellen sind ü rigens durch War⸗ nungstafeln gekennzeichnet worden, doch da der junge Mann ab⸗ seits des Weges ging, hatte er diese Tafeln nicht bemerkt. Bei der Gelegenheit erinnert das Blatt daran, daß vor ca. 20 Jahren in der⸗ selben Gegend ein Landbriefträger verschwand, der trotz alles Suchens verschollen blieb. Nach zwei Jahren wurden seine Gebeine, welche an der ledernen Brieftasche und dem in derselben befindlichen Geld erkannt wurden, von den Stürmen im Dünensande ausgeweht. Noch heute steht dieser traurige Fall in den Akten des Postamts
Memel verzeichnet.
Kassel, 4. August. (Hann. Cour.) In verschiedenen Gegenden der Provinz haben gestern schwere Wolkenbrüche stattgefunden. Am schlimmsten war es bei Rotenburg, Treysa, Oberhessen ꝛc. Hinter Eichenberg in der Gegend von Sangerhausen hat das Un⸗ wetter ebenfalls arg gewüthet. Der Bahndamm der Halle⸗Kasseler Bahn hat solche Beschädigungen erlitten, daß der Verkehr nach Halle und Berlin ꝛc. ganz unterbrochen war. Beide Geleise waren gesperrt.
Straßburg i. E, 5. August. (W. T. B.) Durch eine Feuers⸗ brunst, die von 3 ½ bis 5 Uhr früh gedauert hat, wurde im hiesigen Arsenal ein großes Gebäude, welches die Schlosserei⸗, Schre inerei⸗ und Sattlerei⸗Werkstätten enthielt, zerstört. In den übrigen Theilen des Arsenals erleiden die Arbeiten keine Unterbrechung.
St. Moritz (in Engadin), 3. August. (Schw. Merk.) Der Postbedienstete Färber von Pontresina ist vom Piz Languard bgestürzt und todt aufgefunden worden.
Wien, 4. August. Der hiesige Advokat Eduard Mayer, dessen Sohn und der Führer Schernhaner sind bei der Besteigung des Kitzsteinhorns nächst Zell am See am letzten Donnerstag abgestürzt und, wie der „Voss. Ztg.“ telegraphisch mitgetheilt wird, heute als Leichen aufgefunden worden. — Aus Windisch⸗ matrai wird demselben Blatt gemeldet: Der Stettiner Stadt⸗ rath Kassower unternahm am Donnerstag von Matrai aus eine Partie über die Pragerhütte mit den Führern Gebrüder Johann und Andreas Untersteiner. An der Pragerhütte entließ Kassower den Andreas Untersteiner, der abstürzte, in Neuschnee erieth und verunglückte. Seit Donnerstag suchten alle dienstfreien
ührer die Leiche, ohne sie zu finden.
Interlaken. (N. Z. Ztg.) Während eines furchtbaren Gewitters, das sich Dienstag, den 29. Juli, gegen Abend über die Schynigen Platte nach der Faulhornkette entlud, wurde vom Blitz auf der Bußalp eine Heerde Schafe (32 an der Zahl) erschlagen. In unmittelbarer Nähe befanden sich zwei Hirten⸗ knaben; dieselben blieben verschont und kamen mit dem Schrecken
davon.
Paris, 5. August. (W. T. B.) In Japan soll, wie der aus China kommende Dampfer „Caledonien“ meldet, eine sehr bös⸗ artige Influenza herrschen. In Tokio allein sollen hundert⸗ tausend Fälle vorgekommen sein.
St. Etienne, 4. August. (W. T. B.) In den Gruben von Villeboeuf gerieth heute Vormittag die Galerie in Brand; von den 120 Arbeitern, welche sich zur Zeit des Unfalls in der Grube befanden, wurden, soweit sich bisher feststellen ließ, 5 ver⸗ wundet, davon 2 sehr schwer.
Außer diesem Unfall, welcher sich Morgens 8 Uhr ereignete, und in der Entzündung schlagender Wetter seinen Grund hatte, entstand Vormittags 11 Uhr noch eine Explosion schlagender Wetter, durch welche 12 mit der Ausbesserung der Abdämmung beschäftigte Arbeiter verwundet wurden. Mehrere Verwundungen sind sehr schwer. “ 1
Ueber das erste furchtbare Grubenunglück in St. Etienne wird dem „Bund“ berichtet: In der Grube Pölissier der Gesell⸗ schaft Villeboeuf zu St. Etienne sind am 29. Juli schlagende Wetter ausgebrochen. Im Viertel des Jardin des Plantes hörte man gegen 7 Uhr Abends eine donnerähnliche Entladung und spürte eine heftige Erschütterung des Bodens. Um diese Stunde verließen die Tagarbeiter den Schacht, um von den Nacht⸗ arbeitern abgelöst zu werden. 168 Bergleute befanden sich im Augenblick der Katastrophe im Bergwerk. Die Behörden und die Bergwerksingenieure begaben sich sofort an Ort und Stelle und richteten den Rettungsdienst ein. Auch die Einwohnerschaft stürzte eilig nach dem Unglücksort und bald waren 15 000 Menschen um den
8
Schacht versammelt. 38 Arbeiter wurden großentheils schwer verwundet zu Tage gefördert und ärztlicher Pflege übergeben. „Von 10 Uhr an fand man nur noch Leichen. Die Menge verbrachte die ganze Nacht bei dem Bergwerk in angstvollem Schweigen, um Nachricht über Verwandte oder Freunde zu erhalten, die in den Schacht eingefahren waren. Die zu 8 geförderten Bergleute sind fast ganz geschwärzt und un⸗ kenntlich. Die Zahl der Todten dürfte sich auf 120 belaufen, viel⸗ leicht sogar noch höher, da die wenigsten der durch Grubengas Ver⸗ letzten mit dem Leben davon kommen. Von den Nachtarbeitern waren schon 12 in den Schacht eingefahren, als sich die Grubengase entzün⸗ deten. 10 wurden glücklich zu Tage gefördert, nur 2 stürzten in den Schacht. Die Ursache der Gasentzündung ist bis jetzt noch nicht ermittelt. Die Ingenieure sind verzweifelt über die häufige Wieder⸗ kehr der Unfälle und die Zahl der Opfer, welche sie fordern. Das Grubenunglück im Jakobsstollen am 9. Oktober 1871 kostete 72 Menschenleben, ein weiteres in demselben Stollen 200; durch schlagende Wetter im Chatolusstollen kamen im März 1887 99 Berg⸗ leute 89 am 3. Juli 1889 im Verpilleuseschacht 200 und jetzt wieder 125.
Bordeaux. Die Handelskammer von Bordeaux hat eine Reihe von Preisen ausgeschrieben für Versuche über den Ge⸗ brauch von Oel auf See, besonders zur Feststellung der besten Art und Weise der Anwendung und der praktischen daraus abgeleiteten Vortheile. Es sind drei Sätze von Preisen ausgesetzt, jeder aus einem ersten Preis von 200 Fr. und einem zweiten von 100 Fr. be⸗ stebend, welche für die besten bis zum 31. Januar 1891 eingegangenen Berichte über wirklich gemachte Erfahrungen gezahlt werden. Das Programm für die Bewerbungen lautet wie folgt:
1) Dampfschiffe. Versuche über den Gebrauch von Oel müssen unter verschiedenen Verhältnissen gemacht werden, besonders unter den folgenden: Schwere See von vorne; schwere See von achtern; in v Wetter schleppend; Maschine oder Ruder gebrauchs⸗ unfähig.
2) Segelschiffe. Versuche unter verschiedenen Verhältnissen, be⸗ sonders beim Segelpressen bei starkem seitlichem Winde. Es müssen ferner Versuche über den Gebrauch von Oel beim Führen und Heißen von Booten gemacht werden, beim Anbordnehmen eines Lootsen, bei Rettungsversuchen auf See, auf einem ungeschützten Ankerplatz einen Sturm vor Anker abreitend, beim Löschen und Laden auf offener Rhede, beim Wenden und Halsen.
3) Fischerboote, Lootfenboote, Yachts, Rettungsboote u. s. w. Versuche über den Gebrauch von Oel beim Passiren von Barren, beim Landen in Brandung u. dgl. Allgemeine Bestimmungen für die Bewerber. Jeder Versuch muß vollständig so bald als möglich be⸗ schrieben werden und eine Beschreibung unter dem betreffenden Datum in das Loggbuch des Schiffes eingetragen werden. Bei Fischer⸗ und Lootsenbooten ist dies nicht nöthig, sie müssen jedoch nach Rückkehr in den Hafen vollständige Angaben vor den Marinebehörden machen. Richtung und Stärke des Windes, Zustand der See, die Verhältnisse und die Fahrt des Schiffes sind genau anzugeben; desgleichen der für das Oel zur Verwendung gekommene Apparat und der Mlaß. wo derselbe ange⸗ bracht war, die in der Stunde verbrauchte Menge von Oel, die Art des angewandten Oels, entsprechend der Temperatur des Wassers. Bis zum 31. Januar 1891 müssen alle Berichte bei der kammer zu Bordeaux eingegangen sein. Die Bewerbung ist unab⸗ hängig von der Nationalität und Sprache, in welcher die Berichte abgefaßt sind.
Zürich, 3. August. Ueber den Sturz in eine Gletscher spalte berichtet die „N. Zürch. Ztg.“: Christen Linder aus Lauter⸗ brunnen hatte letzten Sonnabend (den 26. Juli) als Träger einen Fremden mit seinem Führer über den Petersgrat ins Wallis zu begleiten. Während diese Beiden ihre Reise fortsetzten, sollte er Sonntags auf gleichem Wege heimkehren. Schon hatte er ein gutes Stück auf dem Gletscher zurückgelegt — es war ungefähr 10 Uhr Vormittags — als plötzlich der Schnee unter ihm einbrach und er etwa sechzig Fuß tief in eine Spalte hinunterstürzte. In der Verwirrung batte er sein Gletscherbeil fahren gelassen, aber dennoch führte dieses Werkzeug seine schließliche Rettung herbei. Am Dienstag ging ein junger Führer über den Gletscher, bemerkte aber nichts. Umsonst rief der Abgestürzte täglich, so oft die Zeit gekommen schien, wo der Durchmarsch von Menschen in jener Nähe zu hoffen stand, sich heiser. Erst Mittwochs kam der Retter in der Person des Führers Fritz Graf, der mit einem Touristen den Gletscher überschritt. Dieser g entdeckte mit seinem einzigen aber scharfen Auge den im Schnee liegenden „Bickelstecken“ und errieth gleich, was geschehen sei. Er fand die Spalte, rief hinunter und erhielt von dem noch Lebenden Antwort. Sofort wurde das Gletscherseil hinunter⸗ gelassen, und der unten Liegende hatte noch die Kraft, sich dasselbe um den Leib zu befestigen. Graf und sein „Herr“ zogen, bald tauchte der Kopf Linder's über die Oberfläche des Schnees empor und Graf er⸗ kannte seinen Mann. Als es sich aber darum handelte, den Linder,
Wetterbericht vom 5. August, Morgens 8 Uhr.
stattgefunden und ist der Himmel daselbst bedeckt. Obere Wolken ziehen aus Ost.
leuchtung des Sommergartens:
Deutsche Seewarte.
d'Andrade. Rigoletto.
Stationen.
in 0 Celsius
Bar. auf 0 Gr. u. d. Meeressp red. in Millim
Temperatur
Wind. b Wetter.
— C2 0*
S 6 wolkig SSW 2 wolkig WSW H9 bedeckt W 2heiter W 6 bedeckt SW 2 bedeckt der WSW I bedeckt
NW 1 wolkenlos towmn.. 767
WSW 3
Cherbourg. 768 S 1 heiter 768 SW 1 wolkenlos 767 WSW 2 wolkenlos 768 still wolkig 768 still wolkenlos Neufahrwasser 767 NNOQ. I heiter Memel 1766 WNW z3 heiter 768 NNW 2 wolkenlos 767 N 1 wolkenlos 763 NO 3 Regen 765 NNO 2 Regen 764 O 5 wolkig 766 NO 1 bedeckt 768 ONO 4 wolkig 763 still wolkig 767 NO 3 wolkenlos
769 ONO Zwolkenlos 761 N 4 heiter 761 still bedeckt
Uebersicht der Witterung.
Die allgemeine Luftdruckvertheilung hat sich seit estern wenig verändert, doch ist ein Minimum unter 49 mm über dem nördlichen Theile des norwe⸗ gischen Meeres erschienen und das Barometer über dem südlichen Central⸗Europa gefallen. Ueber Deutschland ist die Temperatur etwas gestiegen, während aber im Norden das Wetter heiter und meist trocken ist, haben im Süden starke Regenfälle
Mullaghmore Aberdeen 763 Christiansund Kopenhagen. Stockholm. 761 Haparanda. 755 St. Petersb. 761 Moskau.. 762
Cork, Queens⸗
von M. Hervé.
22 SSA 80 S0
orstellung
z wolkig
7 ½ Uhr.
Im Park:
Wallner-Theater. Mittwoch: Zum E61. Male: Mamsell Nitonche. 4 Bildern von H.
Vor der Vorstellung, bei günstiger Witterung: 4q Garten⸗Concert. 8¾ Uhr.
o0
Donnerstag u.
Victoria-Theater. Mittwoch: Zum 351. M.: Staunley in Afrika. von Alex. Moszkowski und von C. A. Raida.
Donnerstag: Dieselbe Vorstellung.
Friedrich-Wilhelmstädtisches Theater und Concert-Park. Mittwoch: Zum 201. Male: Der arme Jo⸗ nathan. Operette in 3 Akten von Hu mann und Julius Bauer. In Scene gese Herr Kapellme
t von Julius Fritzsche. ster Knoll. Anfang 7 Uhr. Im prachtvollen Park um 6 Uhr: Parkfest. Massen⸗Concert. treten von Gesangs⸗ und Instrumental⸗Künstlern Donnerstag: Dieselbe Vorstellung.
Instrumental⸗Künstler.
Kroll's Theater. Mittwoch: Die lustigen Weiber von Windsor. Vahsel a. Gast.)
Täglich: Bei der Vorstellung,
Ernest van Dyck. Margarethe.
Belle-Alliance-Theater.
Vaudeville in 3 Akten und 158. Male: Der Nantilns.
eilhac und A. Millaud. Musik
Anfang des Concerts 6 ½, lg. Tage: Mamsell Nitonche
Illumination
Adolph Ernst-Theater. elektrischer Beleuchtung. Goldfuchs. Jacobson und Leop. Ely. von G. Eörß.
Se in 10 Bildern ich. Nathanson. Musik Ballet von C. Severini. Anf
es, bis saß der von Zeit zu
Der Mann getragen, wo
alle feste
Gegend ein
Power Co.
sein.
ihn vach Lauterbrunnen zu Nahrung und kleinen Dosen zu genießen; er sonst spricht er nichts. 1 Mann spurlos verloren, während ein vormals im Berner⸗ Oberland internirt gewesener Franzose sich ohne Führer hinüber wagte und seinen Wagemuth nicht büßen mußte.
New⸗York. hat am 1. Co. einen Vertrag wegen Herstellung von Wasserbauten am Niagara abgeschlossen, um einen kleinen Theil der von dem Wasserfall entwickelten Kraft zur elektrischen Kraftvertheilung nutzbar zu machen. Das Wasser soll mit Hülfe eines Kanals abgelassen werden und zur Erzeugung einer Kraft von 120 000 Pferdestärke dienen. erforderliche Wassermenge ist so klein, welchen der Niagara erleidet, bauten sollen vertragsmäßig Welche Bedeutung die Anlage besitzt, geht daraus hervor, daß sie die gesammte, für die Städte Helyoke, Cotoes, Lewiston und Lawrence erforderliche Betriebskraft liefern wird.
New⸗York, 2. August. (A. C.) Stadt Walnut, Illinois, brach ein Feuer aus, durch welches 56 Gebäude eingeäschert wurden. über 300 000 Doll. geschätzt.
welcher ein sehr schwerer Mann ist, vollends über die Kante herauf⸗ zuziehen, da reichten die Kräfte der beiden Retter nicht arme Linder mußte vom goldenen Sonnenlicht noch einmal in seine EC Nochmals drei schreckliche Stunden dauerte
ülfe fremde eit Trost hinunter. und siebenzig Stunden ohne jedwede Nahrung (denn obwohl er ein Speisesäckchen am Rücken trug, konnte er wegen der Enge des Raums nicht dazu gelangen), ohne eine Minute Schlaf und bei mörderischer Kälte in seinem Grabe zugebracht. b 3j ganz geschunden 19 wie die Unterschenkel zu Kissen angeschwollen. wurde in
aus, und der
vom Steinberg her geholt war. Inzwischen Reisende am Rande der Spalte und rief Im Ganzen hat Linder zwei⸗
Seine Hände sind
Etappen nach Stechelberg hinunter⸗ Kutscher sich um die Ehre stritten, führen. Noch verschmäht er auch Flüssigkerit nur in giebt auf Fragen Bescheid; Vor einigen Jahren ging in der selben
mehrere
vermag
Die im Jahre 1886 gegründete Niagara Falls April d. J. mit der Cataract Construction
Die hierzu daß der Verlust an Wasser, nicht zu bemerken ist. Die Wasser⸗ bis zum 1. Januar 1892 ausgeführt
Lowell, Minneapolis,
Im Geschäftstheil der Der angerichtete Schaden wird auf
das
des Prinzen
Befehlshaber General der Nähe durch die
Kairo,
Anfang 5 ½, der Vorstellung 7 Uh Donnerstag: Erstes Gastspiel des Sgr. Francesco
Mittwoch:
Anfang des Concerts 6 Uhr, der Vor Donnerstag: Dieselbe Vorstellung.
Mittwoch: Zum 117. Male: Gesangsposse in 4 Akten von Eduard Couplets theilweise Musik von Franz Roth. 7 ½ Uhr. Der Sommergarten ist geöffnet. Donnerstag: Dieselbe Vorstellung.
Großes Concert.
r.
Freitag: Gastspiel des K. K. Hofopersängers Hrn.
Im prachtvollen glänzenden Sommergarten: Großes Militär⸗Doppel⸗Concert und Schlachtenmusik.
Auftreten sämmtlicher Spezialitäten. des ganzen Garten⸗Etablissements. stellung 7 ½ Uhr.
nach Helgoland zu gehen, b nsel an Deutschland den Gouverneur abzuholen. Der reuzer „Calypso“ soll den „Wildfire“ begleiten.
Wien, 5. August. (W. T. B.) Prinz Ferdinand von Coburg, der heute früh zum Besuch seines Bruders,
Philipp, nach Ungarn
bei demselben einige Tage verweilen.
Telegraphen⸗Correspondenz⸗Bureau“
Prinz noch vor dem 14. August, dem
gierungsantritts, in Bulgarien eintreffen. Die Meldungen,
daß die Unabhängigkeitserklärung Bulgariens vo
dem Prinzen nach seiner Rückkehr beabsi 1 1
nach derselben Quelle als völlig grundlos bezeichnett.
New⸗York, 5. August. (W. T. B.) Nach einer hier vngegangenen
Trungardy die von Regierung gezwungen haben, Truppen in der Nähe anzusammeln. — Herald“ veröffentlicht eine welcher die Truppen von San Salvador vier Schlachten in Guatemala 5. August. Bureaus“.) Es sind sehr strenge Maßregeln zur Ver⸗ hütung der Einschleppung der Cholera in Egypten getroffen, und es ist eine Kommission von Aerzten ernannt worden, um sich über die Vorsichtsmaßregeln große Messe in Tantah ist untersagt worden.
(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten und Zweiten
Zum
Brillante
Bei Der
Anfang
Direktion: Julius Fritzsche.
o Witt⸗ Musik von Carl Millöcker. Geöffnet von 12—11 Uhr.
Dirigent:
Großes Auf⸗
zettel. Militär⸗Kapelle.
Doppel⸗Concert. Gesangs⸗ und
Das alte
n. Chr. v. d. Kgl. Prof. Wagner in München.
Neu eröffnet.
(Fr. Fluth: Frl. von
Ferasgen Wetter vor und nach bends bei brillanter elektr. Be⸗
gens 9 Uhr bis zur Dunkelheit. Soldaten und Kinder 30 ₰.
Arania, Anstalt für volksthümliche Naturkunde.
Am Landes⸗Ausstellungs⸗Park (Lehrter Bahnhof). Täglich Vorstellung im wissenschaftlichen Theater. Näbheres die Anschlag⸗
National⸗Panorama. Herwarthstr. 4, Königsplatz.
Rom
mit d. Triumphzuge Kaiser Constantins i. J. 312 J. Bühlmann u. Alex Täglich geöffnet v. Mor⸗ Entrée 1 ℳ,
Nach Schluß der Redaktion eingegangene
Depeschen.
London, 5. August. (W. T. 2 Wie verlautet, hätte englische Kriegsschiff „Wil
fire“ Ordre erhalten, um anläßlich der Abtretung der
abgereist ist, wird Wie das „K. K. mittheilt, wird der Jahrestage seines Re⸗
chtigt sei, werden
Depesche aus San Salvador soll der der aufständischen guatemalischen Truppen Stadt Chiquimala in
genommen und da⸗ eine Anzahl Der „New York epesche aus San Salvador, nach
Guatemala
ewonnen haben sollen.
(Telegramm des „Reuter'schen
Die
zu verständigen.
Beilage.)
Familien⸗Nachrichten.
Verlobt: Frl. Tony Rönsch mit Hrn. Martin Roedenbeck (Magdeburg — Potsdam)h. — Frl. Sidonie Zorn mit Hrn. Dr. med. Ernst Naumann (Limbach). — Frl. Bertha Wecker mit Hrn. Heinr. Ramm (Warnemünde — Liverpool). — Frl. Adele Leonhardt mit Hrn. Max Hilscher (Krossen bei Zwickau — Chemnitz). — Frl. Adelheid Wunsch mit Hrn. Karl Beller (Berlin — Rostock).
Verehelicht: Hr. Rektor Anton Kaßner mit Frl. Amalie Pischel vHrncger 9) — Hr. Albert Scholtz mit Frl. Martha Steinwärder (Bill⸗ wärder a. d. Bille). — Hr. Inspektor Heinrich Maiwald mit Frl. Jenny Merckens (Rittergut Haidau— Leipzig). — Hr. Heinrich Pflaumschmidt mit Frl. Renata Beutner (Berlin). — br Paul Höfchen mit Frl. Martha Koppén (Berlin).
Geboren: Ein Sohn: Irn. Fabrikbesitzer Th. Nagel (Poln. Weistritz) — Hrn. Hugo von Schmidt⸗Wierusz⸗Kowalski (Moschütz b. Fried⸗ heim). — Hrn. Wilhelm Knoche (Achim). — Hrn. Georg Michels (Recklinghausen i. Westf.) — Hrn Paul Kunig (Potsdam). — Ein Tochter: Hrn. Hauptmann Körner (Wahlstatt). — Hrn. Oskar Heller (Mohsdorf). — Hrn. Karl . (Hannover). — Hrn. Pastor O. Stieglitz
ondon).
Gestorben: Hr. Spinnereidirektor Friedrich Oskar Reuter (Leipzig). — Frau Ella von Kirchenpauer, geb. von Gottberg (Straßburg). — Frau verw. Postdirektor Bertha Nickse, geb. Clemen (Dort⸗ mund). — Hr. Lieut. a. D. Ernst von Below (Berlin). — Hr. Paul Brie (Berlin). — Hr. Kaufmann Karl August Gießler (Berlin).
Redacteur: Dr. H. Klee.
Verlag der Expedition (Scholz).
Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗ Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 3.
Sechs Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage), und die Inhaltsangabe zu Nr. 5 des öffent⸗ lichen Anzeigers (Kommanditgesellschaften auf
Aktien und Aktiengesellschaften) für die Woche vom 28. Juli bis 2. August 1890.
Berlin:
Zuständigkeit der öö16
Streitigkeiten der zwischen Personen,
8 Sr
Berlin, Dienstag, den 5. August
nzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
1890.
——
Deutsches Reich
88 8 Gesetz, betreffend die Gewerbegerichte.
Vom 29. Juli 1890.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser⸗ König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt:
Erster Abschnitt.
Errichtung und Zusammensetzung der Gewerbe⸗ gerichte.
„Für die Entscheidung von gewerblichen Streitigkeiten smischen Arbeitern einerseits und ihren Arbeitgebern anderer⸗ eits, sowie zwischen Arbeitern desselben Arbeitgebers können Gewerbegerichte errichtet werden.
Die Errichtung erfolgt für den Bezirk einer Gemeinde durch Ortsstatut nach Maßgabe des §. 142 der Gewerbe⸗ ordnung. Die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde über die Genehmigung des Statuts ist binnen sechs Monaten zu ertheilen. Die Entscheidung, durch welche die Genehmigung versagt wird, muß mit Gründen versehen sein.
Mehrere Gemeinden können sich durch übereinstimmende Ortsstatuten zur Errichtung eines gemeinsamen Gewerbegerichts für ihre Bezirke vereinigen. Für die Genehmigung der über⸗ einstimmenden Ortsstatute ist die höhere Verwaltungsbehörde uständig, in deren Bezirk das Gewerbegericht seinen Sitz haben soll.
Imgleichen kann ein Gewerbegericht für den Bezirk eines weiteren Kommunalverbandes errichtet werden. Die Errich⸗
tung erfolgt in diesem Falle nach Maßgabe der Vorschriften,
nach welchen Angelegenheiten des Verbandes statutarisch geregelt werden. Die Zuständigkeit eines solchen Gerichts ist ausgeschlossen, soweit die Zuständigkeit eines für eine oder mehrere Gemeinden des Bezirks bestehenden oder später errich⸗ teten Gewerbegerichts begründet ist.
Die Errichtung kann auf Antrag betheiligter Arbeitgeber oder Arbeiter durch Anordnung der Landes⸗Centralbehörde erfolgen, wenn ungeachtet einer von ihr an die betheiligten Gemeinden oder den weiteren Kommunalverband ergangenen Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist die Errichtung auf dem im Absatz 2 bis 4 vorgesehenen Wege nicht erfolgt ist. Alle Bestimmungen, welche dieses Gesetz dem Statute vor⸗ behält, erfolgen in diesem Falle durch die Anordnung der Landes⸗Centralbehörde.
Vor der Errichtung sind sowohl Arbeitgeber als Arbeiter der hauptsächlichen Gewerbezweige und Fabrikbetriebe in ent⸗ sprechender Anzahl zu hören.
Als Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes gelten diejenigen Gesellen, Gehülfen, Fabrikarbeiter und Lehrlinge, auf 812 der siebente Titel der Gewerbeordnung Anwendung findet.
Imgleichen gelten als Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes Betriebsbeamte, Werkmeister und mit höheren technischen Dienstleistungen betraute Angestellte, deren Fasreaas enldee. henf an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht über⸗ steigt.
§. 3.
Die Gewerbegerichte sind ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes zuständig für Streitigkeiten:
1) über den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sowie über die Aushändigung oder den Inhalt des Arbeitsbuches oder Zeugnisses,
2) über die Leistungen und Entschädigungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnisse, sowie über eine in Beziehung auf dasselbe bedungene Konventionalstrafe,
3) über die Berechnung und Anrechnung der von den Arbeitern zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge (§§. 53, 65, 72, 73 des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883, Reichs⸗Gesetzbl. S. 73),
4) über die Ansprüche, welche auf Grund der Uebernahme einer gemeinsamen Arbeit von Arbeitern desselben Arbeit⸗ gebers gegen einander erhoben werden.
Streitigkeiten über eine W welche für den Fall bedungen ist, daß der Arbeiter nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein solches bei anderen Arbeitgebern ein⸗ geht oder ein eigenes Geschäft errichtet, gehören nicht zur
Zuständigkeit der Gewerbegerichte gehören ferner im §. 3 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art welche für bestimmte Gewerbetreibende außerhalb der Arbeitsstätte der letzteren mit Anfertigung ge⸗ werblicher Erzeugnisse beschäftigt sind (Heimarbeiter, Haus⸗ gewerbetreibende), und ihren Arbeitgebern, sofern die Beschäf⸗ tigung auf die zjearbeitung oder Verarbeitung der den ersteren von den Arbe' ebern gelieferten Rohstoffe oder Halbfabrikate beschränkt ist Das Gleiche gilt von Streitigkeiten der im §. 3 Nr. 4 bezeichneten Art zwischen solchen Hausgewerbetreibenden unter einander.
Streitigkeiten derjenigen Hausgewerbetreibenden, welche die Rohstoffe oder Halbfabrikate selbst beschaffen, unterliegen der Zuständigkeit der Gewerbegerichte, soweit dies durch das Statut bestimmt ist.
97 Durch die Zuständigkeit eines Gewerbegerichts wird die Zuständigkeit der ordentlichen “ ausgeschlossen.
Die sachliche Zuständigkeit der Gewerbe erichte kann auf bestimmte Arten von Gewerbe⸗ oder F brikbetrieben, die örtliche auf bestimmte Theile des Gemeindevezirks beschränkt
werden. Die Landes⸗Centralbehörde kann die örtliche Zuständigkeit — h Gewerbegerichts ausdehnen. Die be⸗
theiligten Ortsbehörden sind zu hören.
Zur
Die Grenze der Zustäͤndigkeit (88. 6), sowie die Zusammen⸗
setzung des Gerichts nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes ist durch das Statut zu regeln.
Die Kosten der Einrichtung und der Unterhaltung des Gerichts sind, soweit sie in dessen Einnahmen ihre Deckung nicht finden, von der Gemeinde oder von dem weiteren Kom⸗ munalverbande zu tragen. Soll das Gericht nicht ausschließ⸗ lich für eine Gemeinde oder einen weiteren Kommunal⸗ verband zuständig sein, so ist bei Festsetzung der Zuständigkeit zugleich zu bestimmen, zu welchen Antheilen die einzelnen Bezirke an der Deckung der Kosten theilnehmen.
„Gebühren, Kosten und Strafen, welche in Gemäßheit dieses Gesetzes zur Hebung gelangen, bilden Einnahmen des Gerichts.
9
Für jedes Gewerbegericht sind ein Vorsitzender und min⸗ destens ein Stellvertreter desselben, sowie die erforderliche Zahl von Beisitzern zu berufen; die Zahl der letzteren soll mindestens vier betragen.
Bei Gewerbegerichten, welche aus mehreren Abtheilungen (Kammern) bestehen, können 81h Vorsitzende bestellt werden.
Zum Mitgliede eines Gewerbegerichts soll nur berufen werden, wer das dreißigste Lebensjahr vollendet, in dem der Wahl vorangegangenen Jahre für sich oder seine Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht empfangen oder die empfangene Armenunterstützung erstattet hat und in dem Bezirk des Gerichts seit mindestens zwei Jahren wohnt oder beschäftigt ist.
Personen, welche zum Amt eines Schöffen unfähig sind
(Gerichtsverfassungsgesetz §§. 31, 32), können nicht berufen werden.
§. 11. Der Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter dürfen weder rbeitgeber noch Arbeiter sein.
“ werden durch den Magistrat und, wo ein solcher nicht vorhanden ist oder das Statut dies bestimmt, durch die Gemeindevertretung, in weiteren Kommunalverbänden durch die Vertretung des Verbandes auf mindestens ein Jahr gewählt. 6 12
12 Die Beisitzer müssen zur Hälfte aus den Arbeitgebern, zur Hälfte aus den Arbeitern entnommen werden. Die ersteren werden mittelst Wahl der Arbeitgeber, die letzteren mittelst Wahl der Arbeiter bestellt. Die Wahl ist unmittelbar und geheim.
„Die Wahl erfolgt auf mindestens ein Jahr und auf höchstens sechs Jahre. Eine eiedercacl ist zulässig.
Zur Theilnahme an den Wahlen (§. 12) ist nur berech⸗ tigt, wer das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet und seit mindestens einem Jahre in dem Bezirke des Gewerbegerichts Wohnung oder Beschäftigung hat. Die im §. 10 Absatz 2 bezeichneten Personen sind nicht wahlberechtigt.
Ist die Zuständigkeit des Gewerbegerichts auf bestimmte Arten von Gewerbe⸗ oder Fabrikbetrieben beschränkt (§. 6 Absatz 1), so sind nur die Arbeitgeber und Arbeiter dieser Betriebe wählbar und wahlberechtigt.
Mitglieder einer Innung, für welche ein Schiedsgericht in Gemäßheit der §§. 97, 100 d der Gewerbeordnung er⸗ sowie deren Arbeiter sind weder wählbar noch wahl⸗ erechtigt.
Die näheren Bestimmungen über die Wahl und das Ver⸗ fahren bei derselben werden durch das Statut getroffen. Es kann insbesondere festgesetzt werden, daß bestimmte gewerbliche Gruppen je einen oder “ zu wählen haben.
Den Arbeitgebern stehen im Sinne der §§. 11 bis 13 die mit der Leitung eines Gewerbebetriebes oder eines bestimmten Zweiges desselben betrauten Stellvertreter der selbständigen Gewerbetreibenden gleich, sofern sie nicht nach §. 2 Absatz 2 als Arbeiter gelten.
Inwieweit die nach §. 4 der Zuständigkeit der Gewerbe⸗ gerichte unterstellten Hausgewerbetreibenden als Arbeitgeber oder als Arbeiter wahlberechtigt und wählbar sind, wird durch das Statut bestimmt. 6. 15
. 15.
Beschwerden gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen sind nur binnen eines Monats nach der Wahl zulässig. Sie werden durch die höhere Verwaltungsbehörde entschieden. Dieselbe hat auf erhobene Beschwerde Wahlen, welche gegen das Gesetz oder die auf Grund des Gesetzes erlassenen Wahl⸗ vorschriften verstoßen, für ungültig zu erklären.
Die Wahl der Vorsitzenden und der Stellvertreter bedarf der Bestätigung der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk das Gewerbegericht seinen Sitz hat. Diese Bestimmung findet auf Staats⸗ oder Gemeindebeamte, welche ihr Amt Kraft staatlicher Ernennung oder Bestätigung verwalten, keine Anwendung, so lange sie v bekleiden.
Sind Wahlen nicht zu Stande gekommen, oder wiederholt
bur ungültig erklärt, so ist die höhere Verwaltungsbehörde efugt, 8
a. die Wahlen, soweit sie durch Arbeitgeber oder Arbeiter vorzunehmen waren, durch den Magistrat und, wo ein solcher nicht vorhanden ist oder wo das Statut dies bestimmt, durch die Gemeindevertretung, in weiteren Kommunalverbänden durch die Vertretung des Verbandes vornehmen zu lassen;
b. soweit die Wahlen vom Magistrat oder der Gemeinde⸗ vertretung oder der Vertretung eines weiteren Kommunal⸗ verbandes vorzunehmen waren, die Mitglieder selbst zu er⸗ nennen.
§. 17. Namen und Wohnort der Mitglieder des Gewerbegerichts werden nach näherer Bestimmung des Statuts öffentlich be⸗ kannt gemacht. 18
Das Amt der Beisitzer ist ein Ehrenamt. Die Ueber⸗ nahme kann nur aus den Gründen verweigert werden, welche zur Ablehnung eines unbesoldeten Gemeindeamts berechtigen.
Wo landesgesetzliche Bestimmungen über die zur Ablehnung von Gemeindeämtern berechtigenden Gründe nicht bestehen, darf die Uebernahme nur aus denselben Gründen verweigert werden, aus welchen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Wer das Amt eines Beisitzers sechs Jahre ver⸗ sehen hat, kann während der nächsten sechs Jahre die Ueber⸗ nahme des Amts ablehnen. Ablehnungsgründe gewählter Beisitzer sind nur zu berücksichtigen, wenn dieselben, nachdem der betheiligte Beisitzer von seiner Wahl in Kenntniß gesetzt ist, schriftlich geltend gemacht werden. Ueber den Ablehnungs⸗ antrag entscheidet die im §. 11 Absatz 2 bezeichnete Stelle.
Die Beisitzer erhalten für jede Sitzung, der sie beigewohnt haben, Vergütung etwaiger Reisekosten und eine Entschädigung für Zeitversäumniß. Die Höhe der letzteren ist durch das Statut festzusetzen; eine Zurückweisung derselben ist statthaft.
§. 19.
Ein Mitglied des Gewerbegerichts, hinsichtlich dessen Um⸗ stände eintreten oder bekannt werden, welche die Wählbarkeit zu dem von ihm bekleideten Amt nach Maßgabe dieses Gesetzes ausschließen, ist des Amts zu entheben. Die Enthebung er⸗ folgt durch die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Betheiligten.
Ein Mitglied des Gewerbegerichts, welches sich einer groben Verletzung seiner Amtspflicht schuldig macht, kann seines Amts entsetzt werden. Die Entsetzung erfolgt durch das Landgericht, in dessen Bezirk das Gewerbegericht seinen Sitz hat. Hinsichtlich des Verfahrens und der Rechtsmittel finden die Vorschriften entsprechende Anwendung, welche für die zur fiend grei der Landgerichte gehörigen Strafsachen gelten.
ie Klage wird von der Staatsanwaltschaft auf Antrag der höheren Verwaltungsbehörde erhoben.
Der Vorsitzende des Gewerbegerichts und dessen Stell⸗ vertreter sind vor ihrem Amtsantritt durch den von der höheren Verwaltungsbehörde beauftragten Beamten, die Beisitzer vor der ersten Dienstleistung durch den Vorsitzenden auf die Er⸗ füllung der Obliegenheiten des ihnen übertragenen Amts eidlich
zu verpflichten. 21.
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Beisitzer, welche ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig sich einfinden oder ihren Obliegen⸗ heiten in anderer Weise sich entziehen, sind zu einer Ordnungs⸗ strafe bis zu dreihundert Mark, sowie in die verursachten Kosten zu verurtheilen. Die Verurtheilung wird durch den Vorsitzenden ausgesprochen. Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung, so kann weise zurückgenommen werden.
die Verurtheilung ganz oder theil⸗
Gegen die Entscheidungen findet Beschwerde an das Land⸗
gericht statt, hat. Das Verfahren
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Strafprozeßordnung. §. 22.
Das Gewerbegericht verhandelt und entscheidet, soweit nicht in diesem Gesetze ein Anderes bestimmt ist, in der Besetzung
von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.
„Durch das Ortsstatut kann bestimmt werden, daß allge⸗ mein oder für gewisse Streitigkeiten Beisitzern zuzuziehen ist. 1
In gleicher Weise ist zu bestimmen, nach welchen Grund sätzen der Vorsitzende die einzelnen Beisitzer zuzuziehen hat.
Arbeitgeber und Arbeiter müssen stets in gleicher Zahl
zugezogen werden. 23
§. 23. Bei jedem Gewerbegerichte wird eine Gerichtsschreiberei
eingerichtet.
Für die Bewirkung der Zustellungen in dem Verfahren
vor den Gewerbegerichten können an Stelle der Gerichtsvoll zieher Gemeindebeamte verwendet werden. 88 88
Zweiter Abschnitt. Verfahren.
Auf das Verfahren vor den Gewerbegerichten finden,
soweit im Nachstehenden nicht besondere Bestimmungen ge⸗
troffen sind, die für das amtsgerichtliche Verfahren geltenden
Vorschriften der Siricgberebhg entsprechende Anwendung. 0
Z uständig ist dasjenige Gewerbegericht, in dessen Bezirk die streitige Verpflichtung zu 88 ist.
Die Vorschrift im §. 11 der Civilprozeßordnung über die bindende Wirkung der rechtskräftigen Ketscheidreng, durch welche ein Gericht sich für sachlich unzuständig erklärt hat, findet in dem Verhältniß der Gewerbegerichte und der ordent⸗ lichen Gerichte Anwendung. Eine solche Entscheidung des ordent⸗ lichen Gerichts ist auch insoweit, als sie auf der Annahme der örtlichen Zuständigkeit eines bestimmten Gewerbegerichts beruht, für das letztere bindend. 9 g
Ueber Gesuche wegen Ablehnung von Gerichtspersonen entscheidet das Gewerbegericht.
§. 28.
Nichtprozeßfähigen Parteien, welche ohne gesetzlichen Ver⸗ treter sind, kann auf Antrag bis zum Eintritt des gesetzlichen Vertreters von dem Vorsitzenden ein besonderer Vertreter be⸗ stellt werden.
Das Gleiche gilt im Falle erheblicher Entfernung des Aufenthaltsorts des gesetzlichen Vertreters.
hünc⸗ nichtprozeßfähige Partei ist auf ihr Verlangen selbst zu hören. §. 29.
Rechtsanwälte und Personen, welche das Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, werden als Prozeßbevoll⸗ mächtigte oder Beistände vor dem Gewerbegerichte nicht zugelassen.
§. 30
Die Zustellungen in dem Verfahren vor den Gewerbe⸗ gerichten erfolgen von Amtswegen. v“
in dessen Bezirk das Gewerbegericht seinen Sitz chtet sich nach den Vorschriften der
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eine größere Zahl von