1890 / 195 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 14 Aug 1890 18:00:01 GMT) scan diff

Königreich Preußen. Volkszählung am 1. Dezember 1890. Anweisung für die Zähler. I. Amt und Obliegenheiten des Zählers im Allgemeinen.

§. 1. Zum Zweck der thunlichst sicheren und beschleunigten Vor⸗ nahme der Volkszählung werden die Gemeinden in bestimmt ab⸗ gegrenzte Zählbezirke eingetbeilt.

8 2. 15 jeden Zählbezirk wird von der Ortsbehörde bezw. son ein Zähler und für diesen möglichst ein Stellvertreter este

§. 3. Das Amt des Zählers ist ein Ehrenamt, welches der zu demselben ausersehenen Person in dem Vertrauen übertragen wird, daß sie mit Umsicht und Eifer die Zwecke der am 1. Dezember d. J. stattfindenden Volkszählung zu fördern bereit sei. 8

§. 4. Dem Zähler liegt die Austheilung und Wiedereinsammlung der Zaͤhlbriefe sowie die Aufstellung der Kontrolliste F ob.

Es ist hierbei vor allem seine Aufgabe, dafür zu sorgen, daß jede Haushaltung seines Zählbezirks einen Zählbrief erhält, und daß alle darin enthaltenen Zählpapiere vorschriftsmäßig, vollständig und wahr⸗ heitsgemäß ausgefüllt wieder in seine Hände zurückgelangen. Wo dies erforderlich ist, wird der Zähler die Ausfüllung der Zählpapiere durch Rath und That unterstützen oder selbst vornehmen. 8 1

§. 5. Zur Erfüllung dieser Aufgabe empfängt der Zähler diese Anweisung E, zwei Kontrollisten F und die für seinen Bezirk muth⸗ maßlich erforderliche Menge von Zählbriefen D mit Zählkarten A bezw. a, Haushaltungs⸗Verzeichnissen B und Anleitungen C. Die Anleitung C nimmt mit den dazu gehörigen Mustern ausgefüllter Zählpapiere A, a und B die von der Adresse nicht bedeckten Seiten des Zählbriefes Dein. Aus dem Inhalte dieser Zählpapiere hat der Zähler sich zunächst selbst zu unterrichten, Wer und Wie und Wann gezählt werden soll. Wenn ihm die örtlichen Verhältnisse seines Zählbezirks und die darin wohnenden Haushaltungen nicht schon bekannt sein sollten, so hat der Zähler sich hierüber durch die Ortsbehörde oder auf sonstige Weise Kenntniß zu verschaffen.

II. Obliegenheiten bei Austheilung der Zählpapiere.

1) In Betreff der Gebäude und Haushaltungen.

§. 6. Die Austheilung der Zählpapiere ist in der Zeit vom 28. bis 30. November von Haus zu Haus vorzunehmen.

In jede Haushaltung und an jede einer Haushaltung gleich⸗ zuachtende einzeln lebende Person ist unmittelbar ein Zählbrief, ent⸗ altend die muthmaßlich erforder liche Zahl von Zählkarten A bezw. a und Haushaltungs⸗Verzeichnissen B, zu geben (vergl. die „Anleitung“ Ziffer 1, Absatz 1 und 2). Für jedes unbewohnte Wohnhaus ist in der Kontrolliste F eine Zählbriefnummer anzuweisen. Befinden sich in einem Wohnraume zwei oder mehr Haushaltungen (von denen jede für sich eine besondere Hauswirthschaft führt), so erhält jede derselben einen besonderen Zählbrief. 1

Größeren Haushaltungen, Gasthöfen, Anstalten ꝛc. sind nach Bedarf zwei oder mehr Haushaltungs⸗Verzeichnisse zuzustellen (vergl. die „Anleitung“ Ziffer 1, Absatz 4 und 5). Reicht der übergebene Vorrath an Zählpapieren nicht aus, so hat sich der Zähler zur Er⸗ gänzung desselben an die Zählkommission (Ortsbehörde) zu wenden.

.7. Die Zählbriefe D sind von dem Zähler mit durch seinen Bezirk fortlaufenden Nummern und der Adresse der Haushaltungs⸗ Vorstände, beziehungsweise der einer Haushaltung gleichzuachtenden einzeln lebenden Personen und der Anstalten, zu überschreiben.

In den Zählkarten A bezw. a sowie Verzeichnissen B hat der Zähler ferner die Zeilen über dem Strich, nach Maßgabe des Vor⸗ drucks, mit der Adresse der zugehörigen Zählbriefe D übereinstimmend auszufüllen, damit dieselben, wenn auseinandergebracht, jederzeit wieder richtig zusammengelegt werden können. Wo der Zähler diese Aus⸗ füllung den einzelnen Haushaltungs⸗Vorständen überlassen zu können glaubt, hat er letztere auf obengedachte nothwendige Uebereinstimmung ausdrücklich aufmerksam zu machen und die Ausfüllung selbst zu kontroliren.

§. 8. Bei Austheilung und vor Aushändigung der Zählbriefe hat der Zähler die Zahl der in der Nacht vom 30. November bis zum 1. Dezember voraussichtlich in der Haushaltung anwesenden sowie der vorübergehend abwesenden Personen so genau zu ermitteln, daß kein Zählbrief weniger als die dem Personenbestande entsprechende Anzahl von Zählkarten A bezw. a enthält.

Die Zahl der mit jedem Zählbriefe ausgegebenen Zählkarten A, a und Verzeichnisse B ist bei der Abgabe derselben auf der Adresse links unten, an der durch Vordruck bezeichneten Stelle zu vermerken.

Die sind, wo an den Haushaltungs⸗Vorstand (Familien 38. selbst, in dessen Abwesenheit aber an ein erwachsenes, zuverlässiges Mitglied der Haushaltung zu behändigen.

Trifft der Zähler in einer Haushaltung (Wohnung) Niemanden an, dem er den Zählbrief einhändigen könnte, so wird er diesen an Hausgenossen oder Nachbarn zur weiteren Besorgung übergeben, nöt higenfalls aber seinen Besuch wiederholen.

Bei der Aushändigung der Zählbriefe sind die Empfänger über das bei dem Ausfüllen der Zählkarten und Verzeichnisse einzuhaltende Verfahren, soweit nöthig, mündlich zu belehren und darauf aufmerk⸗ sam zu machen, daß der Zählbrief mit seinem vollständigen Inhalt vom 1. Dezember Mittags 12 Uhr ab zur Abholung bereit zu halten ist. 8

„§. 9. Der Fenble wird darauf achten und sich durch Nachfrage darüber vergewissern, daß bei der Vertheilung der Zählbriefe kein bewohntes Gebäude und in den bewohnten Gebäuden keine Haus⸗ haltung, sowie keine einzeln lebende Person übergangen wird, und daß auch diejenigen Haushaltungen und einzelnen Personen Zählbriefe erhalten, welche in solchen Gebäuden wohnen oder ihre regelmäßige oder vorübergehende Schlafstelle haben, die nicht hauptsächlich oder nicht Süreebaeg zu Wohnzwecken dienen (wie Theater, Museen, Bahnhböfe, Kirchthürme, Magazine, Schulen, Dienstgebäude von Behörden u. s. w., sowie einzeln liegende Stallungen, Scheunen, Garten⸗ und Weinbergshäuser u. s. w.).

Auch auf Schiffe, Flöße, Schiffsmühlen, welche im Hafen, Strome, Flusse u. s. w. innerhalb des Zählbezirks liegen, oder welche dort am Vormittage des 1. Dezember von der Fahrt über Nacht anlangen, und auf denen Personen wohnen oder übernachten, sodann in Baracken, Hütten, Bretterbuden, Zelte, Wagen u. s. w., welche als Wohnung oder vorübergehend zum Uebernachten dienen (für Feld⸗, Wald⸗, Straßen⸗, Eisenbahn⸗ und andere Bauarbeiter, Wächter, Hirten, reisende Handwerker und Schausteller, Markt⸗ und Meßleute u. s. w.) sind Zählbriefe mit Inhalt in erforderlicher Anzahl zur Ausfüllung zu geben.

„Auch unbewohnte Wohnhäuser (hauptsächlich zu Wohnzwecken bestimmte, im Bau vollendete Gebäude) hat der Zähler in der Kontrol⸗ liste (§. 17) zu verzeichnen.

2) In Betreff der Anstalten. §. 10. Wenn in einer Anstalt mehrere Verwaltungs⸗ oder Auf⸗

sichtspersonen mit besonderer Haushaltung oder sonstige Haus⸗

Muster einer ausgefüllten Kontrolliste. 8

Königreich Preußen. 8

Volkszählung am 1. Dezember 1890. Kontrolliste

für den Zähler Herrn Lünzner

Stadtgemeinde Otterndorf

betreffend den Zählbezirk Nr. 2

Kreis Hadeln

im Zählorte Fetenehe Gutsbezirk

Raum für die nähere ezeichnung des Zähl⸗ bezirks).

Große Dammstraße Nr. 33 bis 52 und 377, Beutelstraße Nr. 50 und 51, Marktstraße Nr. 52 bis 58, sowie Ladeplatz, Lagerhaus und Forsthaus

Bezeichnung der Gebäude.

Angabe der Lage

8 nach Bezeichnung Straße und Ortstheil. Bamlfcht eit.

Name

Haushaltungs⸗Vorstände bezw. Bezeichnung der Anstalten, an und für welche Zählbriefe ausgegeben wurden.

——— —ÿyõ886 —— In der Haushaltung Aus der nur Haushaltung vorüber⸗ gehend gehen anwesend abwesend

der wohnhaft und

anwesend

Laufende Nummer der Zählbriefe.

1 2

m. w. m. w. m. V w. 3. 4. 5 85 2 EZEIEIII“

Große Dammstraße 33

Fleischer Krause

3 2 1 1 3

2 2 I

Franz Schön

Hofgebäude 34 unbewohnt

u. s. w.

Beutelstraße 50 Ernst Treu

51 August Kürschner

Markistraße

Gastwirth Fröhlich

52

Fröhlich, Gasthof z. Hirsch

53 Wilhelm Brüning

Friedr. Schulze

2—

Wittwe Meyer

u. s. w.

Ladeplatz Bretterbude Karl Meister

12. Lagerhaus mit B. bezeichn.

Wächter Hoffmann

Forsthaus

Förster Braun

u. s. w.

Der Zählbezirk enthält: 1) Zur Wohnung dienende oder bestimmte ebäude ꝛc. a. Wohnhäuser: a. bewohnte

5. unbewohnte

b. andere bewohnte Baulichkeiten:

. hauptsächlich oder gewöhnlich nicht zu Wohnzwecken dienende Gebaude

sonstige Baulichkeiten: aa. feststehende (Hütten, Bret⸗

terbuden, Zelte ꝛc.) .

bb. bewegliche (Wagen, Schiffe,

Flöße ꝛc.) . c. Summe aller zur Wohnung dienen⸗ den oder bestimmten Gebäude ꝛc. 2) Haushaltungen: a. ; Haushaltungen von und mehr Personen..

. einzeln lebende 8 onen mit eigener Hauswirthschaft ... . Anstalten.

Hauptsumme.

Diese Kontrolliste ist von uns geprüft und

Diese Kontrolliste habe ich der gegebenen Anleitung gemäß ausgefüllt und am 4ten Dezember 1890 abgeschlossen.

8

Unterschrift des Zählers: Lünzner

richtig befunden etgaͤnzt·

den 8ten Dezember 1890.

Unterschrift der Ortsbehörde Der Magistrat. oder der Zaͤhlkommission Mertens

haltungen wohnen, so erhält jede derselben einen Zählbrief mit be⸗ sonderer Nummer. 8 In Anstalten, in denen Familien oder einzelne Personen Wohnung erhalten, welche jede für sich besondere Hauswirthschaft führen, ist jede solche Haushaltung bezw. Person mit einem besonders numerkrten Zählbriefe zu versehen; jedoch ist im Kopfe des Haus⸗ haltungs⸗Verzeichnisses die Art der Anstalt, z. B. „Krankenhaus“, „Gasthof“. „Gefängniß“, anzugeben. 8 Die Gast⸗ und Herbergswirthe, sowie die Vorsteher, Verwalter oder Aufseher der Anstalten sind bei Einhändigung der Zählbriefe darauf aufmerksam zu machen, daß für die Mitglieder ihrer eigenen Haus⸗ haltung sowie für die Gesammtzahl der Gäste bezw. für die in die Anstalt aufgenommenen Personen (sofern diese nicht nach der Bestimmung des vorigen Absatzes besondere Zählbriefe erhalten) je ein besonderer ählbrief bestimmt ist. (Vergl. „Anleitung“ Ziffer 1, Absatz 4). ie Gast⸗ und Herbergswirthe sind ferner darauf binzuweisen, daß sie die bei ihnen vom 30. November auf den 1. Dezember über⸗ nachtenden Gäste rechtzeitig um die erforderliche Auskunft über ihre Personalien ersuchen, so daß die bezüglichen Zählkarten vollständig ausgefüllt werden können. §. 11. Bei der Zählung der Militär⸗ und Civilpersonen ist gleichmäßig zu perfahren; die Kasernen, Wachtgebäude u. s. w. sind in gleicher Weise wie die sonstigen Anstalten zu behandeln (§. 10). Es erhalten also die in Kasernen wohnenden Haushaltungen, welche für sich besondere Hauswirthschaft führen, auch besondere Zählbriefe. Die in Lazarethen, Arresthäusern, Zeughäusern und anderen Militärgebäuden, sowie die in Privathäusern wohnenden, einquar⸗ tirten und übernachtenden Militärpersonen sind als in diesen Ge⸗ bäuden Wohnende und Anwesende zu verzeichnen. Für Wachtgebäude sind gleichfalls Zählbriefe zu bestimmen, und Mannschaften, welche die Nacht vom 30. November zum 1. Dezember dort zubringen, als in dem betreffenden Wachtgebäude Wohnende und Anwesende zu zählen. Andererseits sind für Mannschaften, welche aus den Kafernen und Quartieren über Nacht oder länger vorübergehend abwesend sind, z. B. für Beurlaubte, in den Kasernen oder von den betreffenden Quartiergebern Zählkarten a für Abwesende auszufüllen.

III. Obliegenheiten bei Einsammlung der Zählpapiere. 1) Zeit der Einsammlung. §. 12. Die Wiedereinsammlung der Zählbriefe hat der Zähler nach 12 Uhr Mittags des 1. Dezember zu beginnen. Dieselbe soll möglichst bis zum Abend des 2. Dezember vollendet sein.

2) Sorge für die Vollständigkeit der Zählung im Allgemeinen.

§. 13. Der Zähler hat beim Empfange der Zählbriefe den

Inhalt derselben an Ort und Stelle einer Durchsicht zu unterwerfen vnde⸗ etwaige Mängel nach mündlicher Erkundigung sofort zu be⸗ richtigen.

Sind einzelne Fragen der Zählkarten, obschon dieselben für die betreffende Person zu beantworten waren, nicht oder nur unvoll⸗ ständig ausgefüllt, so veranlaßt der Zähler die erforderlichen Nach⸗ trãge. Sind in einzelnen Zählbriefen die Zählpapiere gänzlich unaus⸗ gefüllt 82b so wird der Zähler dieselben sofort ausfüllen lassen oder auf mündliche Erkundigung hin selbst ausfüllen. Ist ein Zaäͤhl⸗ brief verloren gegangen, so wird er denselben und für dessen nachträgliche Ausfüllung Sorge tragen. Ist das aushaltungs⸗Ver⸗ zeichniß B vom Haushaltungs⸗Vorstande nicht durch Unterschrift be⸗ glaubigt worden, so kann der Zähler die fehlende Unterschrift durch die seinige ersetzen.

§. 14. Trifft der Zähler bei der Wiedereinsammlung in einer

Haushaltung Niemand an, und ist für dieselbe bei Hausgenossen sder Nachbarn ein ausgefüllter Zählbrief nicht hinterlegt worden, so füllt der Zähler für diese Haushaltung auf Grund mündlicher Nachfrage die betreffenden Zählpapiere aus, vorbehaltlich der Ersetzung durch die etwa vom Haushaltungsvorstande nachgelieferten. „Ist eine ganze Haushaltung zur Zeit vom Orte abwesend, so ver⸗ fährt er wie vorstehend, indem er für die Mitglieder dieser Haus⸗ haltung Zählkarten (a) für Abwesende ausfüllt, bemerkt aber diese Abwesenheit sämmtlicher Haushaltungs⸗Mitglieder bei deren Namen in den Spalten 8 und 9 des Verzeichnisses B.

In solcher Weise vom ausgefüllte Zählkarten A bezw. a und Haushaltungs⸗Verzeichnisse B sind mit einem bezüglichen Ver⸗ und das Verzeichniß B mit der Unterschrift des Zählers zu versehen.

§. 15. Bei der Einsammlung der Zählpapiere hat der Zähler sich nochmals davon zu überzeugen, daß die Zahl der Karten und ihre Angaben mit den Einträgen auf dem Verzeichnisse B der betreffenden Zählbriefe stimmen, sowie daß in seinem Zählbezirk kein Wohn⸗ gebäude, keine sonstige Aufenthaltsstätte, keine Haushaltung und keine einzeln lebende Person übergangen ist, sowie davon, daß alle Personen, welche in den Wohnungen der Haushaltungen oder in den dazu gehörigen Räumlichkeiten (in Nebengebäuden, Boden⸗ und Speicherräumen u. s. w.) übernachtet haben, oder welche am Vormittag des 1. Dezember in der Haushaltung eingetroffen und nach der „Anleitung“ Ziffer 3, Absatz 4 als Anwesende zu verzeichnen waren, wirklich und richtig aufgenommen sind. Etwa Versäumtes wird er sofort nachholen oder nachholen lassen.

3) Insbesondere in Betreff der vorübergehend n⸗ und Abwesenden. 1

§. 16. Bei Durchsicht der Zählpapiere ist darauf zu achten, daß

für die Personen, welche aus dem Inhalt der Angaben, insbesondere der Spalten 6 und 7 des Haushaltungs⸗Verzeichnisses B, als nicht ewöhnlich zur Haushaltung gehörend und nur vorübergehend in der⸗ elben anwesend zu erkennen sind, die Frage 12 nach dem Wohnort auf der Zählkarte A beantwortet ist.

Als solche Personen sind beispielsweise zu betrachten: Gäste in Gasthäusern oder zum Besuch, als Theilnehmer an gesetzgebenden oder anderen Versammlungen, zur Aushülfe als Krankenwärter, Warte⸗ frauen, zu kurzer Dienstleistung als Näherinnen, Tagelöhner u. s. w. anwesende Personen, im Herumziehen begriffene Hausirer, für die Dauer einer Uebungszeit oder eines Marsches einquartirte Soldaten u. s. w. Auch zum Besuch anwesende Familienangehörige und Ver⸗ wandte, welche anderswo ihre gewöhnliche Wohnung (Schlafftelle) haben, sind hierher zu rechnen.

Wohnt die vorübergehend anwesende Person für gewöhnlich in einem anderen Hause des Zählortes selbst, so ist bei Beantwortun der Frage 12 dieses Haus nach Straße und Hausnummer oder sonst genau zu bezeichnen.

Ebenso ist die Aufmerksamkeit darauf zu richten, daß für alle aus der Haushaltung vorübergehend abwesende Personen, d. h. selcse Ab⸗ wesende, welche nicht aufgehört haben, Mitglieder der Haus altung zu sein, und dort ihre Wohnung bezw. Schlafstelle behalten haben, Zähl⸗ karten a für Abwesende ausgefüllt sind.

Zählkarten a für Abwesende sind beispielsweise auszufüllen: für die auf Berufs⸗, Geschäfts⸗, Vergnügungs⸗ oder Erholungsreisen, als Vertreter beim Reichs⸗ oder Landtag, bei Kreis⸗ oder ähnlichen Ver⸗ sammlungen, auf Besuch, zur Krankenpflege, als Kranke in Kranken⸗ häusern, auf Tagelohn oder in sonst kurz vorübergehender Arbeit, als auf bestimmte Zeit beurlaubte Militärpersonen u. s. w. Abwesenden.

Zählkarten a sind dagegen nicht aufzustellen für solche Familien⸗ angehörige, welche in einer anderen Haushaltung, fei es auswärts oder am Zählungsorte selbst, ihre gewöhnliche Wohnung (Schlafstelle) haben (vergl. die „Anleitung“ Ziffer 3 Absatz 7).

Auch ist zu beachten, daß, wenn von zusammenlebenden Ehegatten der eine zur Zeit der Zählung abwesend ist, für denselben eine Zähl⸗ karte a für Abwesende vorhanden sein muß.

IV. Führung der Kontrolliste F. 8e §. 17. Ueber die Vertheilung und Einsammlung der Zählpapiere

führt der Zähler eine Kontrolliste F nach Art des hier beigefügten

Musters. Für jeden Zählbrief bezw. Haushaltung sowie füͤr jedes unbewohnte Wohnhaus ist eine Zeile bestimmt und zwar in der Reihenfolge ihrer Numerirung. In der ersten Spalte der Kontrolliste sind fämmtliche bewohnten Wohnhäuser und sonstigen Baulichkeiten

(§. 9, Absatz 1 und 2), in welchen Personen vom 30. Nohraber bis au

den 1. Dezember übernachten, sodann auch unbewohnte, aber hauptsächlich zu Wohnzwecken bestimmte, im Bau vollendete Ge⸗ bäude (unbewohnte Wohnhäuser) einzeln zu verzeichnen. Dabei sind nicht Gruppen mehrerer Gebäude oder bebaute Grundstücke, sondern

die einzelnen Wohnhäuser in Ansatz zu bringen.

Als Wohnhaus ist im Allgemeinen anzusehen:

1) jedes freistehende Wohngebäude,

2) jedes, wenn auch mit einem anderen Gebäude unter einem Dache befindliche, zu Wohnzwecken bestimmte Gebäude, das vom nebenstehenden Gebäude durch eine vom Dach bis zum Keller reichende Trennungswand geschieden ist. Führen mehrere zu verzeichnende Gebäude dieselbe Hausnummer, so ist dieselbe so oft, als sie von dergleichen Gebäuden geführt wird, anzusetzen, hat aber ein Gebäude keine Hausnummer, so ist an deren Stelle ein liegender Strich zu etzen. set Gebäude, welche zwar bewohnt sind, jedoch hauptsächlich (zum größeren Theil) nicht zu Wohnzwecken dienen (z. B. Kranken⸗ oder Gefangenhäuser, Dienstgebäude von Behörden, Gymnasien, Bahnhöfe, Theater ꝛc.), sind neben der Hausnummer nach ihrem Hauptzwecke, andere zu verzeichnende Baulichkeiten, welche nicht Wohnhäuser sind, an Stelle der Hausnummer nach ihrer Art (z. B. Zelt, Baracke, Schiff ꝛc.) kurz zu bezeichnen.

Von den in der dritten Spalte aufzuführenden Namen sind die⸗ jenigen solcher Haushaltungs⸗Vorstände, welche zusammen in einem Gebäude wohnen, mit einer gemeinschaftlichen Klammer zu versehen, sodaß für jedes einzelne Gebäude ersichtlich gemacht wird, welche Haushaltungen dasselbe bewohnen. Das über jede Haushaltung in

1— 1 8

8

die Spalten 4 bis 9 der Kontrolliste F Einzutragende ist den gleich numerirten Spalten des Verzeichnisses B zu entnehmen.

Am Rande neben der Spalte 9 werden etwaige Bemerkungen eingetragen, z. B. in Betreff verlorener, überflüssiger und ersetzter oder nachträglich aufgestellter Zählpapiere; darüber, daß alle Haus⸗ haltungs⸗Muglieder ortsabwesend sind; an welche Person die Zähl⸗ papiere für eine augenblicklich nicht zu Haus befindliche Person zur Besorgung gegeben werden u. s. w.

V. Ablieferung des Zählmaterials. §. 18. Nach vollendeter Wiedereinsammlung hat der Zähler die Zählpapiere nochmals zu prüfen, etwaige noch erforderliche Er⸗ gänzungen und Berichtigungen alsbald zu bewirken, in der Kontrol⸗ liste die Summen zu ziehen und darauf dieselbe abzuschließen (vergl. das Muster F auf vorstehender Seite). §. 19. Nach Richtigstellung der Kontrolliste F in allen Theilen hat der Zähler eine Reinschrist davon zu fertigen, für welche der zweite Abdruck dieser Liste bestimmt ist. Demnächst sind beide Kontrollisten F (Entwurf und Reinschrift) von dem Zähler mittels Namensunterschrift zu beglaubigen und nebst den nach der Nummer⸗ folge geordneten Zählbriefen und den unbenutzt gebliebenen Zähl⸗ papieren bis zum 5. Dezember d. J. an die Zählkommission bezw. Ortsbehörde zurückzugeben. . 8 §. 20. Behufs Erledigung auftauchender Zweifel wolle der Zähler sich an die Zählkommission bezw. Ortsbehörde, von welcher er seinen Auftrag empfing, „den

Die Ortsbehörde. 1

Muster einer ausgefüllten Ortslist

Königreich Preußen. Volkszählung am 1. Dezember 1890.

Ortsliste

die Landgemeinde

f sae Stadtgemeinde ür den Guts bezirk

Kreis

Wohnstätten.

In der Haushaltung Aus der

Haushaltungen.

und nähere Bezeichnung der zum Gemeindebezirke gehörigen Wohnplätzee. be⸗

Nummer der Zählbezirke.

Wohnhäuser Andere

unbe⸗ wohnte.

Haus⸗ haltung vorüber⸗

gehend abwesend

b Is. e⸗ wöhn⸗ wohnte liche wohnhaft 86 ves ch⸗ 88 und eiten, n⸗ 8 Hütten, zeln⸗ anwesend Schiffe hal⸗ u. dergl. tungen. . I1.“ w.

nur vorüber⸗ gehend anwesend

10.] 11. 12.

Beispiele von Einträgen: Erstes Beispiel.

b

Bauerschaft Raestrup

Raestrup Raestrup Basterfeld

. Bauerschaft Berdel

Grafhorst Schwienhorst St. Rochus⸗Hospital

Bauerschaft - Verth Verth Verth

92

48

1 Vechtrup Bauerschaft Vechtrup G¶Vechtrup

Haus Lonn

15

Landgemeinde Kirchspiel Telgte

961

Zweites Beispiel. Gut Zernikow

92 100

Kolonie Kelkendorf

17 19

45 40

- Burow 8 Burow

44 45

5 Schulzenhof

19 20

Gutsbezirk Zernikow

217 224

Drittes Beispiel.

96 95

5 Samplatten

18 30 51

.Dorf Samplatten

1 Samplatten

27 60 72

Gut Mietzelchen

7 17 19

Abbau Julienfelde

12 34 39

Schönhöfchen

35 77 85

Sternberg

1 2 2

Samplatten

18 54 66

Pfandberg

4 13 13

Khleine Leydt

2731

Landgemeinde Samplatten

Königreich Preußen. 1 Volkszählung am 1. Dezember 1890.

Anweisung für die Behörden.

Allgemeine Bestimmung. 8

Am 1. Dezember 1890 findet im Deutschen Reich eine Volks⸗

zählung statt, deren Leitung für den Umfang des preußischen Staats

dem Königlichen Statistischen Bureau zu Berlin v. worden ist.

Mit der Volkszählung ist eine Aufnahme über die bewohnten und

unbewohnten Wohnhäuser, sowie die sonstigen bewohnten Baulichkeiten

verbunden. Die Zählung ist den nachfolgenden Bestimmungen gemäß auszuführen.

Besondere Bestimmungen. I. Wer und was ist zu zählen?

1) Die Volkszählung bezweckt, die Fehl und einige charakteristische Eigenschaften der ortsanwesenden Bevölkerung zu ermitteln und hierbei die Grundlagen zur Feststellung der Wohnbevölke⸗

rung und der Wohnstätten mit zu erheben.

2) Die ortsanwesende Bevölkerung besteht aus der Ge⸗ sammtzahl der zur Zählungszeit innerhalb jeder einzelnen Stadt⸗ oder Landgemeinde und jedes selbständigen Gutsbezirkes ständig oder vorübergehend anwesenden Personen. 1

In den einzelnen Gemeindebezirken werden als ortsanwesend die⸗ jenigen Personen betrachtet, welche sich in der Nacht vom 30. November 8 sum 1. Dezember 1890 in den betreffenden Gemeinden und Guts⸗

ezirken aufhalten. ersonen, welche sich auf Schiffen oder Fahrzeugen befinden, die m Gebiete des preußischen Staats verweilen, werden dessen orts⸗ anwesender Bevölkerung zugerechnet. 8 Während der Nacht vom 30. November zum 1. Dezember 1890 auf Reisen oder sonstwie unterwegs befindliche Personen, einschließlich

der auf in der Fahrt begriffenen Schiffen oder Fahrzeugen sich auf⸗

haltenden, werden dort als anwesend gezählt, wo sie am Vormittage es 1. Dezember anlangen. 3) Die Wohnbevölkerunsg besteht aus den ortsanwesenden

7 o5275ö3ö]

e unter Zutritt der vorübergehend aus der Haus haltung bwesenden, abzüglich jedoch der vorübergehend in der Haushaltung Anwesenden. Als vorübergehend aus der Haushaltung abwesend an⸗ zusehen sind diejenigen Personen, welche zur Zaͤhlungszeit der Haushaltung als Mitglieder angehören, indessen zu dieser Zeit aus vorübergehen⸗ dem Anlasse, ohne Aufgabe ihrer dauernden Wohnun oder Schlafstelle, aus der Haushaltung abwesend sind, gleich⸗ viel ob sie innerhalb oder außerhalb des Orts übernachten. An ihrem zeitweiligen Aufenthaltsorte am 1. Dezember 1890 gelten dieselben als vorübergehend anwesend.

4) Die Zählung erfolgt von Haus zu Haus und von Haushaltung zu Hausbaltung mittels Zählkarten.

5) Soweit als zutreffend ist zu ermitteln und zu verzeichnen:

a. von jeder anwesenden Person: der Vor⸗ und Familienname, die Verwandtschaft oder sonstige Stellung zum Haushaltungs⸗Vor⸗ stande, das Geschlecht, das Alter, der Familienstand, der Beruf, Stand, Erwerb bezw. das Gewerbe, Geschäft oder der Nahrungszweig mit Angabe der Stellung im Berufe, die Geburtsgemeinde, das (für männliche Personen), das Religionsbekenntniß, die Staatsangehörigkeit, die Muttersprache und der Wohnort (für in der Haushaltung vorübergehend Anwesende);

b. von jeder vorübergehend aus der Haushaltung abwesenden Floes der Vor⸗ und Familienname, die Verwandtschaft oder son⸗ tige Stellung zum Haushaltungsvorstande, das Geschlecht, das Alter, der Famienstand, der Beruf, Stand, Erwerb, bezw. das Gewerbe, Geschäft oder der Nahrungszweig mit Angabe der Stellung im dir Aufenthaltsort, das Militärverhältniß und das Religions⸗

ekenntniß.

6) Nähere Auskunft über die verlangten Nachweise ist den anlie⸗ genden Zählkarten A und a sowie dem Haushaltungs⸗Verzeichnisse B zu entnehmen. 1

7) Als Wohnstätten werden die bewohnten und unbewohnten, zu Wohnzwecken bestimmten, im Bau vollendeten Gebäude (Wohnhäuser), andere bewohnte, aber gewöhnlich nicht zu Wohn⸗ zwecken dienende Gebäude, sowie sonstige, den Charakter von Gebäuden nicht an sich tragende, feststehende oder bewegliche Baulichkeiten auf⸗

eit der Zählung bewohnt sind. Näheres

genommen, welche zur 1. eite der anliegenden Zähler⸗Kontrolliste F

hierüber ist der letzten zu entnehmen. 8 II. Wie ist zu zählen?;

A. Mitwirkung der zu Zählenden. 1) Als oberster Grundsatz gilt, die Mitwirkung der Bevölkerung bei der Zählung in Anspruch zu nehmen und die Haushaltungs⸗Vor⸗ stände zu verpflichten, daß sie die über die Personen und einige andere Verhältnisse ihrer Haushaltung verlangaten schriftlichen Nachweise auf den hierzu bestimmten Formularen (Zählkarten A bezw. a und Haus⸗ haltungs⸗Verzeichniß B) und nach den bierfür gegebenen Bestimmungen (Anleitung C) soweit als thunlich selbst liefern. 8 2) Zur Erhebung der Nachweise über die einzelnen Personen dienen die Zählkarten A bezw. a und das Haushaltungs⸗Ver⸗ zeichniß B. b 1 1 3) Die Gesammtheit der Zählkarten A bezw. a, ferner das Haushaltungs⸗Verzeichniß B und die Anleitung C zur Ausfüllung dieser Karten bilden den Inhalt des weiter angeschlossenen Zählbriefes D. Auf einer der Außenseiten desselben befindet sich die Adresse des Haushaltungs⸗Vorstandes, an welchen er gerichtet ist, auf den übrigen Theilen die Anleitung C und die Muster zur. Ausfüllung der Karten A bezw. a und des Haushaltungs⸗Verzeichnisses B.

4) Für jede Haushaltung ist ein solcher Zählbrief bestimmt, welcher die für dieselbe muthmaßlich erforderliche Zahl von Zähl⸗ karten A bezw. a, ein Haushaltungs⸗Verzeichniß B und eine Anleitung C enthält. Die Insassen von Anstalten bilden eine selbständige Haus⸗ haltung. Vorsteher oder Verwalter von Anstalten für gemeinsamen Aufenthalt (z. B. Erziehungs⸗, Kranten⸗, Heil⸗ und Pflegeanstalten, Alterversorgungsanstalten, Gefängnisse, Strafanstalten, Kasernen, Klöster, Herbergen, Gasthöfe u. s. w) werden den Haushaltungs⸗ Vorständen gleich geachtet. Ebenso sind einzeln lebende Personen, welche eine besondere Wohnung innehaben und eine eigene Haus⸗ wirthschaft führen, als Haushaltungs⸗Vorstände anzusehen und bei der Zählung wie solche zu behandeln.

B. Obliegenheiten der Gemeinde⸗*) (Orts⸗) Behörden.

Die Ausführung der Volkszählung ist Sache der Gemeinde⸗ (Orts⸗) Behörden. In denjenigen Städten, in welchen die Polizei⸗ verwaltung Königlichen Behörden übertragen ist, liegt die Ausführung der Volkszählung dem Magistrat und der Polizeibehörde gemein⸗ schaftlich ob. In den Landgemeinden und Gutsbezirken haben die Polizeibehörden, soweit nicht die Polizeiverwaltung in den Händen der Gemeindebehörden liegt, nach Anleitung der Kreisbehörden bei der Volkszählung Beihülfe zu leisten.

a. Bildung von Zählkommissionen.

1) Zur unmittelbaren Leitung der Volkszählung wird in jeder Gemeinde, soweit dies die Verhältnisse nicht entbehrlich erscheinen lassen, eine Zählkommission gebildet. 3

2) Bei der Zusammensetzung der Zählkommissionen kommt es hauptsächlich darauf an, solche Personen für dieselben zu bestimmen, welche die Wichtigkeit der Volkszählung zu beurtheilen im Stande und bereitwillig sind, an deren zweckentsprechender Ausführung mit⸗ zuwirken, zugleich das Vertrauen der Gemeindeangehörigen besitzen und die örtlichen Verhältnisse kennen. Die Theilnahme an der Zähl⸗ kommission ist ein Ehrenamt. 11 b

Die Bildung der Zählkommissionen muß bis zum 15. No⸗ vember d. J. erfolgt sein. 8

4) Die Aufgabe der Zählkommissionen beziehungs⸗ weise, wo Zählkommissionen nicht eingesetzt sind, der Ortsbehörden besteht hauptsächlich in Folgendem: 1u1“

a. Eintheilung des Gemeindebezirkes in Zählbezirke,

5. Annahme und Anweisung der Zähler,

r. Prüfung und, soweit nöthig, Berichtigung der Angaben in den ausgefüllten Zählpapieren, Aufstellung der Ortsliste G und Beför⸗ derung des gesammten Zählungsmateriales an die Kreisbehörden bezw. an das Königliche statistische Bureau, sofern dasselbe von diesem unmittelbar zugesendet worden ist.

b. Eintheilung des Gemeindebezirkes in Zählbezirke.

1) Die Volkszählung muß in bestimmt abgegrenzten Bezirken (Zählbezirken) erfolgen.

2) Die Zählbezirke sind in der Art zu begrenzen, daß dieselben in der Regel nicht mehr als 40 Haushaltungen umfassen und sich an die in der Gemeinde bereits bestehende Eintheilung dergestalt anschließen, daß für jeden Wohnplatz ein, beziehungsweise 8S besondere Zählbezirke gebildet werden. Was unter Wohnplatz zu ver⸗ stehen ist, ergiebt sich aus der nebenstehenden Ziffer d. 4. Liegt ein Theil einer Gemeinde (eines Gutsbezirkes) in einem anderen Kreise (Oberamte) als der Haupttheil, so wird er in dem Kreise gezählt, in welchem er liegt, muß aber ebenfalls unter allen Umständen als besonderer Zählbezirk behandelt und diese seine Eigenthümlichkeit auf der Kontrolliste F ausdrücklich angegeben werden; jedoch ist dafür Sorge zu tragen, daß ein solcher Gemeinde⸗ theil nicht doppelt gezählt wird. Ebenso ist für den Fall, daß ein Theil einer Gemeinde einem anderen Reichstags⸗Wahlkreise angehört als der Haupttheil oder außerhalb der Zollgrenze liegt, dafür Sorge 5 tragen, daß die betreffenden Gemeindetheile besondere Zählbezirke

ilden und im Kopfe der Zähler⸗Kontrollisten F nach dieser ihrer be⸗ sonderen Eigenschaft deutlich bezeichnet werden.

Dabei darf kein bewohntes oder unbewohntes Wohnhaus und keine sonstige bewohnte Baulichkeit übergangen werden. Zweifel darüber, welcher Gemeinde die auf Flüssen u. s. w. ankernden Fahr⸗ zeuge zugerechnet werden sollen, entscheidet die Kreisbehörde.

Bei Eintheilung der Zählbezirke ist bisher zuweilen auf die Be⸗ grenzung der Ortschaften, Flecken, Dörfer, Kirchspiele, Weiler und sonstigen Wohnplätze wenig Rücksicht genommen worden; man hat vielmehr nach Abschnitten gezählt, welche die sich kreuzenden ecen Wege, Stege u. s. w. bilden, und was von einer Gemeinde außer alb eines solchen Dreiecks, Vierecks u. s. w. an bewohnten Grundstücken übrig blieb, demjenigen dieser Bezirke zugewiesen, von welchem aus es am leichtesten zu erreichen war. Durch dieses Verfahren sind größere Zusammengehörigkeiten zerrissen und kleinere, aber selbständige Wohnplätze unbeachtet gelassen worden.

Zur Abstellung dieser Mängel erscheint es angezeigt, vor der Zählung zuerst die selbständigen Wohnplätze einer jeden Gemeinde⸗ einheit sorgfältig festzustellen und hiernach erst die Zählbezirke abzugrenzen.

Auf den Kontrollisten F ist der Umfang des dem betreffenden ähler überwiesenen Zählbezirkes so genau zu bezeichnen, dcß über die ugehörigkeit der einzelnen zum Gemeindebezirke gehörigen Häuser ein weifel nicht entstehen kann und Doppelzählungen wie Auslassungen

unbedingt vermieden werden.

Größere Anstalten (Heilanstalten, Kasernen, Klöster, größere Fasthofe, Strafanstalten u. s. w.) bilden zweckmäßig selbständige

ählbezirke.

3) Die innere Eintheilung der Zählbezirke, welche Kasernen, Wachen, Militär⸗Wertstätten und sonstige militärische Anstalten um⸗ assen, ist der Kommandantur oder, wo eine solche fehlt, der obersten

ilitärbehörde des Ortes zu überlassen.

c. Annahme und Anweisung der Zähler.

1) Zur Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählbriefe ist für jeden Zählbezirk ein Zähler und thunlichst ein Vertreter des Zählers zu bestellen. Bei der Auswahl der Zähler ist Rücksicht darauf zu nehmen, daß sie zur Besorgung der ihnen obliegenden Geschäfte hinreichend befähigt sind. Erscheinen diese Geschäfte in gewissen Gegenden bei dem 5 eines Zählbezirks von 40 Haushaltungen zu beträchtlich, so empfiehlt sich die Beschränkung des Zählbezirks auf eine geringere Zahl von Haushaltungen.

*) Unter Gemeinde⸗ (Orts⸗) Behörden sind hier und weiterhin

die Vorstände der städtischen oder ländlichen Gemeinden, sowie der utsbezirke zu verstehen. 86 8