1890 / 211 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 02 Sep 1890 18:00:01 GMT) scan diff

stücks an die Gerichtstafel zwei Wochen verstrichen sind (§. 189, Abs. 2 der Civilprozeßordnung). .

10) Die in §. 190 der Civilprozeßordnung bezüglich des Eintritts der Wirkungen der Zustellung für Zustellungen mittels Ersuchens anderer Behörden oder Beamten und für öffentliche Zustellungen gegebene Vorschrift ist durch §. 6, Abs. 4 der Verordnung auf alle Zustellungen ausgedehnt, welche in den bei den Gerichtsbehörden des Schutzgebietes an⸗ 68 Rechtsangelegenheiten auf Betreiben der Parteien erfolgen. 1

11) Im Schutzgebiet zu bewirkende Zustellungen in einer bei einem deutschen Gericht anhängigen Rechtsangelegenheit er⸗ folgen auf Ersuchen desselben durch die Gerichtsbehörde erster Instanz in der in Nr. 4—6 bezeichneten Weise. Der sus Aus⸗ übung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte hat auf Grund des Nachweises der Zustellung (Nr. 6) das in §. 185, Abs. 2 der Civilprozeßordnung bezeichnete Zustellungszeugniß aus⸗ zustellen und nur dieses, nicht auch den Nachweis oder die sonst etwa bei der Gerichtsbehörde entstandenen Akten, dem ersuchenden Gericht zu übersenden. ““

8 Zwangsvollstreckungen. (Zu den §§. 8 und 9 der Verordnung.)

1) Aus welchen Titeln eine Zwangsvollstreckung statt⸗ findet, unter welchen Voraussetzungen insbesondere von den Gerichtsbehörden in dem Schutzgebiet erlassene Urtheile voll⸗ streckbar sind, bestimmt sich nach §§. 644 bis 661, 702 der Civilprozeßordnung.

2) Die Ertheilung der vollstreckbaren Ausfertigung (Civil⸗ prozeßordnung §§. 662 ff.) einer von einer Gerichtsbehörde des Schutzgebietes erlassenen Entscheidung, eines vor derselben abgeschlossenen Vergleichs oder einer von derselben auf⸗ genommenen Urkunde der in §. 702 Nr. 5 der Civilprozeß⸗ ordnung bezeichneten Art kann erforderlich werden, wenn die Parteien dieselbe zum Zweck einer Zwangsvollstreckung außer⸗ halb des Schutzgebietes (s. unten Nr. 10, 11) beantragen.

Die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung erfolgt nach Maßgabe der §§. 662 bis 670 der Civilprozeßordnung, jedoch in allen Fällen (nicht bloß in denen der §§. 666, 669) nur auf Anordnung des zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten (§. 9 der Verordnung).

3., Die Zwangsvollstreckung innerhalb des Schutzgebietes iist in allen Fällen Sache der Gerichtsbehörde erster Instanz.

Die Zwangsvollstreckung wird von dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten angeordnet (§. 8 der Verordnung).

4) Der Gläubiger, welcher eine Zwangsvollstreckung im Schutzgebiet beantragt, hat den Titel, aus welchem dieselbe erfolgen soll, nur dann vorzulegen, wenn sich der Titel nicht in den Akten der Gerichtsbehörde (Nr. 3) befindet. Die Bei⸗ bringung einer vollstreckbaren Ausfertigung liegt dem Gläubiger nicht ob, soweit diese Ausfertigung von dem Gerichtsschreiber der Gerichtsbehörde (Nr. 3) zu S sein würde 8, Abs. 1 der Verordnung). Die Beibringung ist danach ins⸗ esondere erforderlich, wenn der Rechtsstreit zur Zeit der Stellung des Antrags bei dem Ober⸗Gericht des Schutzgebietes noch anhängig ist (§. 662, Abs. 2 der Civilprozeßordnung) oder bei einer anderen Gerichtsbehörde erster Instanz inner⸗ halb des Schutzgebietes eingeleitet worden war.

5) In den Fällen, in welchen der Gläubiger eine voll⸗ streckbare Ausfertigung nicht beizubringen hat (Nr. 4, Abs. 2), darf die Zwangsvollstreckung nur unter denselben Voraus⸗ setzungen angeordnet werden, unter welchen nach §§. 664, 665 der Civilprozeßordnung die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zulässig ist. Auf die der Zwangs⸗ vollstreckung finden die Vorschriften über Anhörung des Schuldners, über die Klage auf Ertheilung der Vollstreckungs⸗ klausel, über Einwendungen gegen die letztere, über die Be⸗ merkung der erfolgten Ertheilung auf der Urschrift des Urtheils (§s. 666 bis 668, 670 der Civilprozeßordnung) entsprechende Anwendung.

6) Die Vorschriften über den Beginn der Zwangsvoll⸗ streckung (§§. 671 bis 673 der Civilprozeßordnung) finden auf Zwangsvollstreckungen in dem Schutzgebiet mit der Maß⸗ gabe Anwendung, daß in den in Nr. 5 bezeichneten Fällen an Stelle der Vollstreckungsklausel (§. 671 a. a. O.) die Anord⸗ nung der Zwangsvollstreckung tritt.

7) In dem Schutzgebiet erfolgt die Ausführung der Zwangsvollstreckung auch in den Fällen, in welchen sie nach der Civilprozeßordnung den Gerichtsvollziehern zugewiesen ist, durch den zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten; derselbe kann mit der Ausführung andere Personen beauftragen, welche nach seinen Anweisungen zu verfahren haben (§. 8, Abs. 2 der Verordnung). Der Auftrag ist schriftlich zu ertheilen. Der schriftliche Auftrag tritt bei An⸗ wendung der Vorschriften der §§. 675 bis 677 der Civil⸗ prozeßordnung an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung. Die Vorschriften der §§. 678 bis 683 kommen nicht zur Anwendung; an ihre Stelle treten die Anweisungen, welche der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte den mit der Ausführung der Zwangsvollstreckung beauftragten Personen ertheilt hat. Bei Ertheilung dieser Anweisung ist dafür Sorge zu tragen, daß über jede Vollstreckungshandlung eine schriftliche Nachricht zu den Akten gebracht wird.

. 8) Die mit der Ausführung der Zwangsvollstreckung be⸗ auftragte Person (Nr. 7) hat die in der Civilprozeßordnung (§§. 712, 713, 716, 720 bis 725, 727, 746, 751, 769 bis 771, 777) dem Gerichtsvollzieher Fhgee esenen Befugnisse und Obliegenheiten, soweit nicht durch ie ihr ertheilten Anweisungen (Nr. 7) etwas Anderes bestimmt wird.

9) Auf die in den 8 730, 739 und 744 der Civilprozeß⸗ ordnung vorgesehenen Zustellungen bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen und andere Ver⸗ mögensrechte finden die §§. 5 und 6 (vgl. insbesondere §. 6, Abs. 1) der Verordnung und §. 6 dieser Anweisung An⸗ wendung. Im Falle des §. 739, Abs. 3 sind die Erklärungen des Drittschuldners stets an die Gerichtsbehörde zu richten.

10) Soll im Deutschen Reich eine Feangezlstreckung auf Grund einer in dem Schutzgebiet erlassenen Entscheidung oder einer dort aufgenommenen vollstreckbaren Urkunde erfolgen, so

hat der Gläubiger sich eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels ertheilen zu lassen (Nr. 1, 2) und auf Grund derselben die Zwangs⸗ vollstreckung selbst . betreiben. Ein Ersuchen an deutsche Ge⸗ richte Seitens der Gerichtsbehörde des Schutzgebietes findet nicht statt. Jedoch kann, soweit die Bvang cenrecun durch einen deutschen Gerichtsvollzieher zu bewirken ist, der Gläubiger zur 1 h ermittelung der Gerichts⸗ behörde bedienen, welche ihrerseits den Auftrag unter Bei⸗

fügung der vollstreckbaren Ausfertigung dem Gerichtsschreiber

desjenigen Amtsgerichts übersendet, in dessen Bezirk der Auf⸗ trag ausgeführt werden soll (§. 674, Abs. 2 der Civilprozeß⸗ ordnung; §. 162 des Gerichtsverfassungsgesetzes). wangsvollstreckung aus einem der in itel in einem anderen deutschen Schutz⸗ gebiet erfolgen, so hat die Gerichtsbehörde erster Instanz auf Antrag des Gläubigers die Gerichtsbehörde des betreffenden Schutzgebietes um die Zwangsvollstreckung zu ersuchen (§. 700, Abs. 2 der Civilprozeßordnung). 1

In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Zwangs⸗ vollstreckung im Bezirk eines deutschen Konsulargerichts er⸗ folgen soll; jedoch ist dem an den Konsul zu richtenden Er⸗ suchungsschreiben eine vollstreckbare Ausfertigung beizufügen.

12) Mit der Zwangsvollstreckung, welche aus einem der in Nr. 10 bezeichneten Titel in einem ausländischen Staat gen soll, hat die Gerichtsbehörde sich nicht zu befassen, n Betrieb vielmehr dem Gläubiger zu überlassen. t ein deutsches Gericht gemäß §. 700, Abs. 2 g um Bewirkung einer Zwangsvoll⸗ so ist dieselbe auf Grund des Er⸗ suchens anzuordnen, ohne daß die Vollstreckbarkeit nachzu⸗ prüfen ist. Die Vollstreckung erfolgt in der in Nr. 7 bis 9 bezeichneten Weise.

Bestimmungen für Strafsachen. (Zu den §8. 10 bis 14 der Verordnung und §. 21 des Ge⸗ setzes über die Konsulargerichtsbarkeit.)

1) Die Verfügung, durch welche der Angeklagte vom Er⸗ scheinen in der Hauptverhandlung entbunden wird (§. 11 der Verordnung), kann, wenn sie von Amtswegen erfol bezüglicher Antrag von dem Beschuldigten s war, gleichzeitig mit der Mittheilung des Termins der Haupt⸗ andlung an den Angeklagten erfolgen. Die Verfügung wird von dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Derselbe hat dabei zu prüfen, ob die im 5. 11 der Verordnung bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. rscheint in der Hauptverhandlung nach Ansicht des Gerichts eren Strafe als der im §. 11 be⸗ stimmten angezeigt, so muß die Verhandlung vertagt und der Angeklagte zu dem neuen Termin vorgeladen und eventuell vorgeführt werden.

Unter allen Umständen muß, wenn ohne die Anwesenheit entbundenen Angeklagten verhandelt werden soll, derselbe, Falls seine richterliche Verne nicht schon im Vorverfahren erfolgt ist, durch einen er oder beauftragten Richter über den Gegenstand der Anschuldi⸗ werden (Strafprozeßordnung §. Abs. 2, 3). Nöthigenfalls ist diese Vernehmung nach Maß⸗ gabe des §. 2 Nr. 6 dieser Anweisung einer anderen geeigneten Person zu übertragen. Für das im 8 prozeßordnung vorgesehene Ungehorsamsverfahren bedarf es hingegen einer vorgängigen richterlichen Vernehmung des An⸗

Nr. 10 bezeichneten

13) Ersu der Civilproz streckung im Schutzgebiet,

t oder ein

Beamten erlassen.

die Verhängung einer

des vom Erscheinen

gung vernommen

.231 der Straf⸗

z. 12 der Verordnung

) Das Verfahren in den nach übertragenen

bezeichneten Gerichtsbehörden erster ssachen regelt sich nach den Vorschriften, welche 28 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Strafsachen gelten. Es findet daher auch der §. 9 des bezeichneten Gesetzes Anwendung, Zuziehung die Zuziehung Fall wird geben anzusehen sein, wenn in Folge der Zuziehung von vier Beisitzern in erster Instanz nach Lage der Verhältnisse ahl von Beisitzern für die eventuelle Ver⸗ erufungsinstanz nicht verwendbar bliebe, da ei dem Ober⸗Gericht (§. 4 der Verordnung) eine M rung der Zahl von vier Beisitzern unstatthaft ist, die Per⸗ sonen aber, welche in erster Instanz als Beisitzer mitgewirkt haben, von der Mitwirkung in der Berufungsinstanz aus⸗ geschlossen sind.

3) In Schwurgerichtssachen muß der Angeklagte sowohl in der ersten, als in der zweiten Instanz einen Vertheidiger haben (Strafprozeßordnung §. 140, Abs. 1, §. 13, Abs. 4 der Verordnung).

a diesen Sachen und ebenso in den Fällen, in welchen . 140 Abs. 2 der Strafprozeßordnung die Vertheidigung eine nothwendige ist, ist dem Beschuldigten, welcher einen Vertheidiger noch nicht gewählt hat, ein solcher von Amts⸗ wegen zu bestellen, sobald das Hauptverfahren eröffnet wird. Beim Mangel geeigneter, zur Ausübung der Rechtsanwalt⸗ schaft zugelassener Personen ist als Vertheidiger ein anderer achtbarer Gerichtseingesessener zu bestellen.

trafverfahren in der Berufungsinstanz 36 bis 40 des Gesetzes über in den §§. 4 und 13 der Ver⸗ ordnung etwas Anderes bestimmt ist, die Vorschriften des dritten Abschnitts im dritten Buche der Strafprozeßordnung Anwendung. Da die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft nicht stattfindet, so erfolgt im Falle der Einlegung der Be⸗ rufung die Uebersendung der Akten (Straf etz über die Konsulargerichtsbarkeit mittelbar an das Ober⸗Gericht.

5) Soweit nach der

Schwurgerig für die im wonach in dem Falle, vier Beisitzern

eine ausreichende andlung in der

4) Auf das finden, soweit nicht in den die Konsulargerichtsbarkeit u

§. 362, Ges

orschrift des §. 420 der Straf⸗ prozeßordnung vor Erhebung der Privatklage wegen Be⸗ leidigungen nachgewiesen werden muß, daß die Sühne erfolglos versucht worden, ist für diesen Vergleichsversuch der zur Aus⸗ übung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte zuständ selbe kann mit der Vornahme solcher Versuche andere allgemein oder im einzelnen Falle beauftragen. Erscheint der Beschuldigte in dem zur Sühneverhandlung bestimmten Termine nicht, so wird angenommen, daß er sich auf die Sühneverhandlung nicht einlassen wolle. Eine Be⸗ scheinigung über die Erfolglosigkeit der Sühneverhandlung kann nur ertheilt werden, wenn der Antragsteller im Termin Kommt im Termin

gleich zu Stande, so ist derselbe zu Protokoll fest h

erschienen ist.

Kostenwesen. (Zu §. 15 der Verordnung) Rechtssachen, auf welche die Civilprozeß⸗ g oder die Strafprozeßordnung

1) In den ordnung, die Konkursordnun Anwendung finden, werden die wirklich aufgewendeten Aus⸗

eugen und Sachverstän⸗ eisekosten der Gerichts⸗ unter Berücksichti⸗

ezeichneten Rechtssachen Ge⸗

Die Gebühren der digen, sowie die Tagegelder und beamten werden in jedem einzelnen Falle gung der Umstände desselben fe

Außerdem werden in den bühren nach Maßgabe des angehängten

lagen erhoben.

Bei jedem Antrag auf Vornahme einer Handlung, mit welcher baare Auslagen verbunden sind, kann, in Straßsachet jedoch nur, soweit es sich um das Verfahren auf erhobene Privatklage handelt, dem Antragsteller die Zahlung eines zur Deckung der Auslagen erforderlichen Vorschusses aufer egt werden. Die Ausführung der Zwangsvollstreckung (§. 7 Nr. 7 dieser Anweisung) kann in allen Fällen von der vorgängigen Zahlung eines solchen Vorschusses abhängig gemacht werden.

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in vsionenge achen kann, insoweit es sich um ein gebührenpfli tiges handelt, der Antragsteller zur Zahlung eines entspre Gebührenvorschusses verpflichtet werden.

Schuldner der entstandenen Auslagen und Gebühren ist Derjenige, welchem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind oder welcher dieselben durch eine vor der Gerichtsbehörde abgegebene oder derselben mit⸗ getheilte Erklärung übernommen hat. In Ermangelung eines anderen Schuldners ist derjenige, welcher das Verfahren be⸗ antragt hat, Schuldner der entstandenen Auslagen und Ge⸗ bühren. Die Verpflichtung zur Zahlung vorzuschießender Be⸗ träge (Abs. 3 und 4) bleibt bestehen, wenn auch die Kosten des Verfahrens einem Anderen auferlegt oder von einem Anderen übernommen sind.

2) In den Angelegenheiten, welche zu der streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehören, werden, vorbehaltlich der Vor⸗ schriften in den folgenden Absätzen, Kosten nur nach Maßgabe

er Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten des Deutschen Reichs, vom 1. Juli 1872 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 245) erhoben.

Bei Vormundschaften, mit Ausnahme der gesetzlichen Vormundschaft, ist von dem Kapitalbetrag des Vermögens des Mündels, auf welches sich die Vormundschaft erstreckt, insofern dasselbe über 150 beträgt, zu erheben:

a. von je 50 des Betrages bis zu 300 ℳ,

b. von je 100 des Mehrbetrages bis zu 600 ℳ,

c. von je 150 des Mehrbetrages bis zu 1500 ℳ,

d. von je 300 des Mehrbetrages

fünfzig Pfennige.

3) Der Ansatz der Gebühren und Auslagen erfolgt durch die Gerichtsbehörde der Instanz. 8

Gegen die in Kostensachen ergehenden Entscheidungen der

enden

Gerichtsbehörden erster Instanz findet Beschwerde an die

Gerichtsbehörde zweiter Instanz statt.

Geschäftsgang

1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2) Jeder zur Ausübung der Gerichtsbarkeit von dem Reichskanzler ermächtigte Beamte hat demselben am Schluß des Geschäftsjahres eine Geschäftsübersicht einzureichen. Die Berichte der Gerichtsbehörden erster Instanz sind durch Ver⸗ mittelung des Kaiserlichen Kommissars einzureichen.

3) Der Geschäftsverkehr der zur Ausübung der Gerichts⸗ barkeit erster Inftan ermächtigten Beamten mit Behörden und Beamten außerhalb des Schutzgebietes, sowie mit dem Reichs⸗ kanzler erfolgt ausschließlich durch Vermittelung des Kaiser⸗ lichen Kommissars.

4) Die Anordnungen der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten bedürfen der Zustimmung des Kaiserlichen Kommissars, soweit sie betreffen:

1) die dauernde Uebertragung einzelner richterlicher Ge⸗ schäfte auf andere Personen (§. 2 Nr. 6);

die Ernennung von Beisitzern (§. 3); 3) die Bestellung und Entlassung von ständigen Gerichts

schreibern (, 4);

4) die Zulassung von Rechtsanwälten 8 5); 5]) die allgemeine Beauftragung von Personen mit de ornahme von Sühneversuchen 18 8 Nr. 5).

Berlin, den 27. August 1890.

Der Reichskanzler.

von Caprivi.

Tarif 8

für die Erhebung von Gebühren in bürgerliche

Rechtsstreitigkeiten, Konkurssachen und Strafsachen.

I. Bürgervliche Rechtsstreitigkeiten. Eine Gebühr wird erhoben: 1) für das Verfahren in erster Instanz; 9 für das Verfahren in der Berufungsinstanz 3) für die Ausführung der Zwangsvollstreckung.

Die Erhebung der Gebühr erfolgt nach dem Werthe des Streitgegenstandes, im Falle der Nr. 3 nach dem Werthe des zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruchs. Für die Werths⸗ berechnung sind die Vorschriften der Civilprozeßordnung 88. 3 bis 9 und der Konkursordnung §. 136 ISö Bei nicht

erth zu 2000 ℳ, ausnahmsweise niedriger oder höher, jedoch nicht unter 200

vermögensrechtlichen Ansprüchen wird der

und nicht über 50 000 angenommen. 1) Verfahren in erster Instanz.

5 A. Soweit das Verfahren durch Endurtheil erledigt ist,

werden erhoben;

a. von einem Streitgegenstande bis zum Betrage von 18” einschließlich von jeder Mark

2/

von jeder Mark 5 ₰,

. von dem Mehrbetrage von jeder

Mark 1 ₰.

Die im vorhergehenden Absatz bezeichneten Sätze er⸗ mäßigen sich auf die Hälfte, wenn die Erledigung dur Ver⸗ säumnißurtheil oder durch ein auf Grund Anerkenntnisses

oder Verzichts erlassenes Urtheil erfolgt ist.

B. Soweit nach Erhebung der Klage das Verfahren in anderer Weise erledigt ist, wird die Gebühr nach dem Er⸗ messen der Gerichtsbehörde, jedoch nicht über die in Nr. 1 K,

Schlußabsatz bezeichneten Sätze hinaus, bestimmt. 2) Verfahren in der Berufungsinstanz.

A. Soweit das Verfahren durch Endurtheil erledigt ist, wird die um ein Viertheil erhöhte Gebühr unter 1 A erhoben. B. Soweit nach Zustellung der Berufungsschrift das Verfahren in anderer Weise erledigt ist, findet die Vorschrift unter 1B mit der Maßgabe Anwendung, daß die Gebühr nicht die um ein Viertheil erhöhten Sätze unter 1A, Schluß⸗

absatz, übersteigen darf. 3) Ausführung der Zwangsvollstreckun

Für das Verfahren von dem Beginn der Ausführung einer Zwangsvollstreckung (§. 7 Nr. 7 dieser Anweisung) bis zu der durch die betreffende Handlung und die aus ihr sich

heutiges Telegramm: Der gestrige Umzügen und Festen im Zahl amerikanischer Hand⸗ der die deutsche Fahne m Kampf und trat sie unter

Aus New⸗York berichtet ein Arbeitsfesttag ist überall mit In Pittsburg griff eine werker einen Zug deutscher B ü5 entriß ihm diese nach kurze

e.

ergebenden weiteren Vollstreckungshandlungen zu erlangenden ung des Gläubigers wird die satz, erhoben.

Die Gebühr wird nach dem Erme jedoch nicht über die Hälfte der im vor bezeichneten Sätze, bestimmt, soweit das Verf

a. durch Zurücknahme des Antra an die Person, welche die Zw ledigt oder

b. zufolge der Vorschrift des §. 691 der ordnung eingestellt oder bes gesetzt oder

c. wegen Man Erfolg geblieben ist

8 Für das Konk

8 1) wenn dasselbe auf Grund gehoben ist, die Gebühr unter I 2A, 2) wenn dasselbe auf Grund eines

oben oder wenn es eingestellt ist,

Die Gebühr wird nach dem Betra hoben. Auf die Werthsfestsetzung findet prozeßordnung entsprechende Anwendung.

ebühr unter 1A,

ssen der Gerichtsbehörde, hergehenden Absatz

feiert worden.

gs oder durch Leistung

angsvollstreckung ausführt, er⸗ chlacht viehpreise.

I giebt eine Nachweisung über die Schlacht⸗ fang dieses Jahres nach den monatlichen Statistischen Amts.

„Nachstehende Tabelle viehpreise in Berlin se Uebersichten des Kaiserlichen aus den amtlichen Monatsberichten des Städtischen

II sind Angaben von Fleischpreisen nach den Markt⸗ entral⸗Markthalle beigefügt. Dieselben bilden das täglichen Notirungen nach bei der Ver⸗

Die Angaben sind

Civilprozeß⸗ prozeß Central⸗Viehhofs

nicht fort⸗ gels eines geeigneten Gegenstandes ohne

II. Konkurs sachen. ursverfahren wird erhoben 8 der Schlußvertheilung auf⸗

Zwangsvergleichs die Hälfte dieser

ge der Aktivmasse er⸗ der §. 3 der Civil⸗

———

III. Strafsachen. hren auf erhobene Privatklage werden

chränkt und demnächst

„In Tabelle berichten der C arithmetische

schiedenheit Beziehung g Preisschwan

Mittel aus den Mit den Schlachtviehpreisen können sie der Sorten und der Erhebungsart nicht ohne Weiteres in esetzt werden; immerhin erscheint rücksichtlich der zeitlichen kungen ein Vergleich zulässig.

Preise für 100 kg Schlachtvieh in Berlin (Viehhof)

Kälber. Hammel. Fleischgew.

Schweine.

Lebendgew.

Fleischgew. 20 % satet⸗,

im Monat

1) Für das Verfa in erster Instanz erhob a. wenn das Verfahren vor Beginn der Hauptverhandlung b. wenn nach Begin des Verfahrens erfolgt ist c. wenn außer Urtheil beendigt ist.. Dieselben Sätze sind

2) In anderen Strafsachen wird kannter Strafe eine Gebühr für das einschließlich Gebühr wird

Hauptverhandlung Einstellung 20 ℳ;

dem Falle unter b die Instanz durch 50 Tabelle II. Preise für 100 kg Fleisch in Berlin (Centr.⸗Markthalle).

G für die Berufungsinstanz zu er⸗

nach rechtskräftig er⸗ . gesammte Verfahren der Berufungsinstanz erhoben. essen der Gerichtsbehörde, jedoch

Kalbfleisch Hammelfleisch

nach dem Erm nicht über 500 ℳ, festgesetzt.

Statistik und Volkswirthschaft.

Zur Arbeiterbewegung.

us standsbewegung im Borinage ist, wie Korrespondenz der „Voss. Ztg.“ vom 31. v. M

13 500 Bergleute ausständig. ein heilloser

119,0 106,

Zur wirthschaftlichen Lage. ge des Handels und der Industrie ist im R n Quartals eine wesentliche Verände⸗ hme der Eisenindustrie,

In der La bezirk Köln während des zweite rung nicht eingetreten. einen schwachen wollindustrie, freuen sich die hältnissen einer gewissen Ruhe. dustrieller Anlagen ist in manchen Werken die Anza haben die Löhne der Letzteren entsprechend erhöht werden können.

Was die Lage der Eisenindustrie anbetrifft, so sind aller⸗ auf Grund früherer Abschlüsse noch sämmtliche Werke in vollem Betriebe. Da jedoch der Wettbetrieb des Auslandes, nament⸗ welches mit billigeren Rohstoffen so haben die Fabrik⸗ für längere Zeit mit theueren lben arbeiten müssen, einen ch allenthalben so daß, wenn nicht manche Werke sich

Sonnabend den Ausständischen herrscht Arbeiterführer Wiederaufnahme

wohlgerüstet Stimmrecht

Wirrwarr. angesehenen Mit Ausna

und Marville,

durchfechten gezischt. ein Theil der Arbeiter zumal die übrigen belgischen Kohlenbecken Die Bürger⸗

b günstigen Ver⸗ Die Errichtung mehrerer neuer in⸗ olge dessen in Aussicht genommen, auf der Arbeiter vermehrt worden; auch durchweg den heutigen Verhäl

großen Kampf übrigen Erwerbszweige

folgte ihrem Rath, sich an dem Ausstand nicht betheiligen wollen. verboten die Straßenansammlungen und hoffte für den heutigen Dienstag

Gouverneur nachgiebigem Auf⸗

Seit zehn Tagen, heißt es in der stand; fast eine halbe Million Francs verloren, und keinesfalls werden sie die durchsetzen. Dagegen werden in Ciply, und Arbeitsräthe

ausgezischt,

meister der Arbeiterorte Aufzüge der Ausstandes Bemühungen, treten zu bewegen fortfährt. Correspondenz, dauert der Aus baben die Arbeiter an Löhnen Beseitigung der Lohnabzüge Cuesmes, Flénu, errichtet. Der „Köln. Ztg.“ Mariemont heseitigt zu sein. Die „Sächsi Streites der extrem die älteren und bei Fraktionsmitglieder d. Bl.), wird seit d Die frühere Redakt

lich von Belgien und Frankreich, immer mehr preise, obwohl die Werke noch Rohstoffen versehen sind und mit dense erheblichen Rückgang erfahren. 3 ein starker Mangel an neuen Aufträgen fühlbar, bald eine Besserung hierin eintritt, iwungen sehen, entweder die gewöhnliche Arbeitszeit oder Arbeiter zu entlassen.

In dem Bezirk von O snabrück istim Laufe des zweiten Quartals gene ein wesentlicher Geschäftsrückgang au ch die Preissteigerung der gewerb⸗ 5 auch sehr wichtiger Industrie⸗ mende Verminderung kund, während die erhöhte gebot derart auf die Verkaufsprei gemessenes Verhältniß zwischen diesen und d frecht erhalten werden konnte.

um sich greift,

Hornu und Paturages Industrie⸗ zufolge scheint die Ausstandsgefahr in

sche Arbeiterzeitung“, welche in Folge des eren Kreise der sozialdemokratischen Partei gegen den Parteigenossen in größerem Ansehen stehenden in anderen Besitz übergegangen ist (Vgl. Nr. 195 em ersten September von neuen Personen geleitet. sern in einer Erklärung merkenswerth sind: ... das Zeugniß geben gethan zu

Außerdem macht si einzuschränken,

gegen das vorhergegan Gebieten eingetr lichen Erzeugnisse gab sich im Verbr artikel eine zuneh Produktion durch vermehrtes An

Selbstkosten nicht au werk blieben die Verhältnisse einstweilen ziem

Das Roheisengeschäft hat sich seit April noch weiter und Die Verkaufspreise der ve

ion nimmt von den Le Abschied, aus welcher folgende Stellen be (die Redaktion) glaubt gutem Willen das Beste Arbeiterbeweg tets den proletarisch⸗revolutionären wissenschaftlichen Sozialismus vertreten haben, andere Richtung zum Wort k verhältnisse rückhaltlos besprochen, weil si Fortentwickelung der bestehende Schäden todtzuschweigen. 1 hren Platz verlassen müsse) beweise wohl Meinungsäußerung trotz aller Ableugnung zu scheidende Redaktion der „Sächsischen Arbeiter⸗ parlamentarische Richtung in Sozialdemokratie von dem gesunden Sinn der t bald überwunden sein werde. eine von etwa 400 Personen Bergarbeiterversammlung Bergarbeitertage in Halle zmann Ballmann bestimmt.

ndpunkt des Für das Hand⸗ lich befriedigend.

... Sie habe die Partei⸗ e es im Interesse einer ge⸗ nicht für rathsam hielt, hatsache (daß die am besten, was

nicht unerheblich verschlechtert. Eisensorten sind unter dem Druck des englischen Markts wichen, während für die Rohstoffe noch vie sind. Zwar haben die westfälischen Zechen gedrungen die Preise der Kohlen und Koks sind diese Ermäßigungen unzureichend, um betrieb unterhalten zu können. vermehrten Angebot erfuhren die Preise der Flachs⸗

I zu hohe Preise zu zahlen in der letzten Zeit noth⸗ etwas ermäßigt; indessen einen lohnenden Hochofen⸗

Redaktion i

gewärtigen habe! Die zeitung“ hofft, der gegenwärtigen deutschen Arbeiterschaf Essen fand am Sonntag besuchte sozialdemokratische Zum Delegirten beim wurde Eckart⸗Essen, zum Ersa Essener Bergleute und andere Ar eiter, soweit sie sozialdemokratischer Führung folgen, können, wie der „Köln. Ztg.“ berichtet wird, zu ihren Versammlungen keine geeigneten Raͤume mehr erhalten Arbeitersaal gebaut scheine von 1 aufgebracht werden. handlungen hierüber wurden Margraf und Ballmann betraut. Eine ge der Bergarbeiter stellte dieselbe als sehr schroffe Behandlung angehe, als Es bleibe namentlich noch auf

daß die erfolgssüchtige, s der ausländischen Spinnereien

. erggarne wieder einen der sich gegenüber den Preisen zu Ende 1889 auf etwa se Wendung ist für die Flachsspinnerei als die Preise für das Rohmaterial Die Leinen⸗Handweberei arbeitete flott und wird fache Menge der im gleichen Zeitraum des Vorjahres herstellten Gewebe Der Vertrieb der Waare das Angebot der aus geringwerthigen böhmischen Garn leichten schlesischen Handstuhlleinen. In der mechanischen weberei wurde der Betrieb in unverände doch wird auch hier über Erschwerung d sammlung von Lagern geklagt. Trotzdem die Preise Baumwolle seit Anfang April um weitere 3 b sind, sind für Garne nicht die früheren Preise zu e daher von betheiligter Seite das Spinnen jetzt nicht mehr als ein unlohnendes, sondern geradezu als ein stark verlu bezeichnet, zumal die Nachfrage außerordentlich von manchen Seiten eine bedeutende Ein in Aussicht genommen und zum Theil ber griffen sein.

Ueber die Lage der Textil⸗Industrie in Schlesien wird uns geschrieben: Die Lage der Baumwollen⸗ und Leinen⸗ verschlechterte sich im zweiten Quartal wesentlich und die wurden immer zurückhaltender. de duktionskosten für die gesammte Industrie si Preisrückgänge

2 bis 4 % beziffert. Die

um so mißlicher, gestiegen sind. etwa die drei⸗ erzeugt haben. schwert dur

; es soll deshalb 2 durch Antheil⸗

Mit Fortführung der Ver⸗

Bausumme rtem Umfang fortgeführt,

es Absatzes und über An⸗ für amerikanische

Besprechung der La is 4 % gestiegen

gedrückt und nament schlechter wie vor dem Strike hin. Verkürzung der Arbeitszeit hinzuwirken.

Aus der Provinz Sachsen wird demselben Blatt unter dem In Magdeburg fand kürzlich eine nur lung der Elbstrom⸗Arbeiter statt, in in Kiel abgehaltenen Kongreß der deutschen erstattet wurde. stände wurde die größtmögliche Zurückhaltung empfohlen und be⸗ chlossen, von Angriffsausständen womöglich ganz abzusehen. Das sogenannte Zwischenmeistersystem wurde ollkommen überflüssig bezeichnet, da die Arbeiter ohne die g von Meistern für die wirklichen Arbeitgeber arbeiten

b. von dem Mehrbetrage bis zu 1500 einschließlich lich, was die

stbringendes Geschäft

schränkung der Produktion eits in der Ausführung be⸗

). geschrieben: mäßig besuchte Versamm welcher über den

hHafenarbeite Betreffs der

r Bericht

lebhaft verurtheilt

Bei dem Umstande, daß die ch fortwährend erhöhten, noch nicht

der schon jetzt theilweise mit Schaden spinnereien mußten trotz theurer Kohlen und anderer Mehr⸗ kosten der Materialien im Preise nachgeben, um die Produkte los zu werden. Rohe Waare, die in Schlesien nicht gewebt wird, hielt sich im Preise; im Juni schwächte sich aber auch in diesem Artikel die Stimmung ab, da die Zwischenhändler größere Lager gedruckter Kat⸗ Auch für schlesische Buntwaaren⸗ demzufolge stehen rbeitszeit in Aussicht.

verpool wurde gestern, wie „W. T. B.“ meldet, der er Trades Unions eröffnet. 460 Delegirte Theil, welche 1 ½ Millionen darunter auch mehrere von Frauen ab greß nahm einstimmig lche die Sympathie

das Geschäft und es wird, genommenen Arbeitseinschränkungen,

An demselben nehmen Mitglieder vertreten, geordnete Delegirte. eine von Burns beantragte Resolution an, des Kongresses für die in Australien Strikenden ausspricht und alle im Kongreß vertretenen Vereine und Körperschaften zu Zeichnungen Zwecks Unterstützung der Strikenden

ein Wolff'sches Telegramm, ein zahl⸗ Bergleuten habe eine Resolution Arbeitstages beschlossen. 8 Dilke und der Deputirte Francis

Kongreß d

in Aussicht gearbeitet werden müssen. Die Baumwoll weiter erhöhter Rohstoffpreise,

Aus Swansea meldet reich besuchtes Meeting von zu Gunsten des achtstündigen Rednern befanden sich C harles ““

tune unverkauft zurückbehielten. fabrikate blieb das Geschäft ungünstig; Fabriken Verminderungen der

Die überseeische Auswanderung aus dem Deutschen Reich über deutsche Häfen, Antwerpen, Rotterdam und Amsterdam betrug im Monat Juli 1890 6539 und in der Zeit pon Anfang Januar bis Ende Juli 1890 55 623 ersonen; von Letzteren kamen aus der Provinz en 8142, Westpreußen 6451, Pommern 6371, Bayern rechts des Rheins 4707, Württemberg 3640, Hannover 3429, Schleswig⸗Holstein 2686, Brandenburg mit Berlin 2370, Rheinland 2065, Baden 1908, Hessen⸗Nassau 1432, Schlesien 1188. I Sachsen 1296, Pfalz 1169, Großherzogthum Hessen u. s. w.

Juni 1889 6239 1888 7185 1887 1886 1885

1 8 Bauvereine.

Die Fürsorge für das Wohl der arbeitenden Klassen bekundet sich neuerdings lebhaft in der Begründung und der Thätigkeit gemeinnütziger Bauvereine, bwelche neben den Arbeitgebern den Arbeitern den Anbau, den Ankauf oder die Anmiethung gesunder, freundlicher Wohnungen mit GEartenland erleichtern wollen. Unter diesen Vereinen sind besonders die Altenaer gemeinnützige Bau⸗ gesellschaft, der Dortmunder Bauverein und die Schwelmer Wohnungs⸗ genossenschaft zu erwähnen.

Das Juliheft der „Monatshefte zur Statistik des Deutschen Reichs“ enthält die regelmäßigen monatlichen Mit⸗ theilungen des Kaiserlichen Statistischen Amts über Auswanderung, Großhandelepreise, Rübenzuckerfabrikation und Waarenverkehr, ferner die Erntestatistik für 1889/90, Nachweisungen über die Schiffsunfälle an der deutschen Küste und die Verunglückungen deutscher Seeschiffe sowie eine Jahresübersicht über die Zollbegünstigungen der Wein⸗ händler

Literatur.

Allgemeines Berggesetz für die reußischen Staaten vom 24. Juni 1865 in, seinem hterh Rechtsstande. Herausgegeben von Landrichter Dr. Menzen. Paderborn. Druck und Verlag von Ferdinand Schöningh. 1890. (Preis 1 60 ₰.) Bei den Modifikationen, welche das All⸗ gemeine Berggesetz durch die deutsche Reichsgesetzgebung, wie auch durch spätere Gesetze bergrechtlichen Inhalts in verschiedener Hinsicht gefunden hat, ist das vorliegende Werk, das den Gesetzestext nebst ꝛerläuternden und orientirenden Anmerkungen, den darauf⸗ bezüglichen Felehen Verordnungen, Einführungsbestimmungen für di neu erworbenen andestheile, sowie für die Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont, dem Reichsgesetz vom 9. Juni 1884 gegen den ver⸗ brecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen, den Vorschriften der Gewerbe⸗Ordnung, über das Trucksystem, die Be schäftigung jugendlicher und weiblicher Arbeiter, sowie über das Koalitionsrecht bringt, als eine sehr willkommene Gabe für alle zu dem Bergbau in Beziehung stehenden Kreise zu bezeichnen. Ein am Schlusse beigefügtes Sachregister erleichtert wesentlich den Gebrauch des Kommentars.

Von dem zweiten Bande des von dem Regierungs⸗Rath und Justiziar der Königlichen Eisenbahn⸗Direktion, Dozenten der Rechte an der Universität Breslau Dr. jur. Georg Eger herausgegebenen und in J. U. Kern’'s Verlag (Max Müller) zu Breslau erscheinenden des preußischen Eisenbahnrechts sind soeben die

eiden ersten Lieferungen erschienen, deren Inhalt den Begriff und

Rechtscharakter, Subjekt, Objekt und Umfang, wie auch die Rechts⸗ 8

entwickelung des Eisenbahnbetriebes, des ferneren die bahnpolizeilichen und strafrechtlichen Vorschriften umfaßt.

Die am 30. August erschienene Nr. 2461 der Illu strirten S (J. J. Weber in Leipzig) enthält folgende Abbildungen: ie Abtretung Helgolands an Deutschland. 2 Abbildungen. Begrüßung des Kaisers durch helgoländer Ehrenjungfrauen in Nationaltracht. Der Parademarsch der Marinetruppen vor dem Kaiser und den aufgehißten Flaggen am 10. August. Bilder aus Helgoland. 13 Abbildungen. Originalzeichnungen von E. Limmer. Straße aus dem Unterland. Treppe und Fahrstuhl, Verbindung zwischen Ober⸗ und Unterland. Gouvernementsgebäude. Leopold Street. Die Falm, Hauptstraße vom Oberland. Helgoland in Sicht. Ankunft des Postdampfers „Cuxhaven“’. Hummern⸗ fischer. Helgoländerinnen. Helgoländer Original. Ausrufer. Invaliden. Steuermann von einem Fährboot. Vom 4. Deutschen Sängerfest in Wien. 8 Abbildungen. Das am 25. August enthüllte Denkmal König Ludwig's I. von Bayern in der Walhalla bei Donaustauf. Modellirt von Ferdinand von Miller. Prinz Alfons von Bayern und seine Verlobte Louise Victoria von Alengon. Die Walhalla bei Donaustauf. Münze

der Deutsch⸗Ostafrikanischen Gesellschaft. Moden.

Die neue Ausgabe des nach amtlichen Quellen bearbeiteten „Taschenkalenders für Verwaltungsbeamte“ (Carl Hey⸗ mann's Verlag, Berlin) ist mit einem Bildniß des Staats⸗Ministers Herrfurth geschmückt und wird Ende September zur Ausgabe ge⸗ langen. Der Kalender hat durchgreifende Veränderungen und Er⸗ weiterungen erfahren; ganz neu sind die Abschnitte über die Rang⸗ verhältnisse der Hof⸗ und Haus⸗, Reichs⸗, Staats⸗ und Gemeinde⸗ beamten, die Zusammenstellung der politischen Rechte und Pflichten, die Beamten als Geschworene, Schöffen u. s. w., ferner die Kapitel über den inneren Dienst in den Bureaus der Verwaltungsbehörden und die militärischen Verhbältnisse. Trotz der bedeutenden inhaltlichen e;ʒ der Beilagen wird der Preis (2,50 ℳ) nicht erhöht werden.

8 Handel und Gewerbe.

Bei den Abrechnungsstellen der Reichsbank sind im August 1890 1 287 232 700 abgerechnet worden gegen 1 484 734 500 im Juli d. J. und 1 431 320 400 im August 1889.

Berlin, 31. August. (Wollbericht des Ctrbl. f. d. Textil⸗ Ind.) Das Geschäft war in der letzten Woche sehr ruhig und be⸗ merkenswerthe Verkäufe in Rückenwäschen sind nicht zu verzeichnen; von ungewaschenen Wollen sind mehrere hundert Centner in den Konsum a Nach Lammwollen mittlerer Qualität war ziemlich rege Nachfrage und sind mehrere hundert Centner von 40 bis 45 Thalern zumeist nach Sachsen abgesetzt worden. Trotzdem die Tendenz eine feste zu nennen ist, tritt der Konsum mit einer gewissen Zurückhaltung in den Markt und kauft nur für den nothwendigsten Bedarf. Die Kammgarnspinnereien klagen über schlechte Preise und die Tuchfabrikanten über schleppenden Absatz. Dessen ungeachtet ist es nicht wahrscheinlich, daß die Preise eine wesentliche Abschwächung erleiden werden, da die Bestände und Zufuhren aus den Kolonien von dem Konsum schlank aufgenommen werden, sodaß größere Vorräthe, die den Markt drücken, sich nicht ansammeln können.

Die „Hamb. Börs.⸗H.“ berichtet: Nach mehrjährigen Ver⸗ handlungen der Verwaltung der Straßen⸗Eisenbahn⸗Gesell⸗ schaft in Hamburg mit der Finanz⸗Deputation war es vor Kurzem gelungen, ein völliges Einvernehmen über die Verlängerung der Kon⸗ zession der Straßenbahn⸗Gesellschaft zu erzielen. Inzwischen ist die Genehmigung des Senats zur Verlängerung der Konzession um 25 Jahre, d. h. bis zum 31. Dezember 1915, erfolgt, und zwar zu den von der Finanz⸗Deputation beschlossenen Bedingungen, welch sich im Ganzen mit den früheren decken. Die Straßen⸗Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaft erhält außerdem die Konzessionen für sechs oder sieben neue Linien, durch deren Ausführung einige ältere Linien Veränderungen erfahren werden. Die Vorbereitungen für die In⸗ angriffnahme der neuen Linien, den Bau von Bahnhöfen, die Legun der Schienen u. s. w. sind soweit vorgeschritten, daß demnächst mit dem Bau begonnen werden kann. Für die neuen Aufwendungen wir