im Kreise Lugano und im Mendristotto haben gestern Freiheitsbäume
aufgerichtet. ndes⸗Rath Hammer er werde mit dem
Unter diesen Umständen steht die v im Dezember ein ne Landesbehörde zu wählen.
EEEEö1“
Konstantinopel, 8. Oktober. ie „Agence de Con⸗
dantteerife meldet hiesigen “ tel 1 ittheilung zugegangen, 1 ha⸗ veeeFer er Genze überschritten und etliche Grenzwächter getödtet hätten.
Serbien.
d, 7. Oktober. Der Entwurf des Budgets für 8 8* 1891 ist, nach einer der Wiener „Presse“ zu⸗ gegangenen Mittheilung, fertig gestellt und wird demnächst
inisterrath gelangen. 1 Prn ein segeng veranstaltete das Offizier⸗Corps beiden Königen zu Ehren ein Banket. 18
Dänemark. 8
P) Kopenhagen, 7. Oktober. Nach der veröffent⸗
8 lichteg —— über die Einnahmen und Aus⸗ gaben im Finanzjahre 1889/90 haben die Einnahmen 97 456 170 Kronen betragen, während sie im Voranschlage zu 54 432 514 Kronen berechnet waren. Es ergaben die Staatsdomänen 803 169 Kronen (Voranschlag 732 151 Kronen), die Staatsaktiven 4 095 411 Kronen (3 800 939. Kronen), direkte Steuern 9 607 502 Kronen (9 632 000 Kronen), indirekte Steuern: Stempelpapier 2 684 678 Kronen (2 707 000 Kronen), Erbschaftssteuer 1 409 309 Kronen (1 210 000 Kronen), Besitzübertragungssteuer 690 949 Kronen (725 000 Kronen), Gerichts⸗ und Departementssportel 2004 625 Kronen 2 099 000 Kronen), Zölle und Branntweinsteuer 30 454 345 ronen (29 154 000 Kronen), Klassenlotterie 936 085 Kronen 17875 000 Kronen), verschiedene Einnahmen 2 922 184 Kronen 8 8 157 660 Kronen) u. s. w. Die Ausgaben betrugen 22 329 180 Kronen, während der Voranschlag 63 443 730 Kronen aufwies. Der Abschluß zeigt somit einen Fehlbetrag von 4 873 010 Kronen, der aus den Staatsaktiven gedeckt wurde; letztere betrugen danach am 31. März 1890
44 484 368 Kronen. 3 In der heutigen Sitzung des Folkethings legte Finanz⸗Minister Estrup den Budgetentwurf für das Finanzjahr 1891/92 vor: Die zu 54 889 874 Kronen berechneten Einnahmen vertheilen sich wie folgt: Domänen 856 123 Kronen, Staatsaktiven (davon die Staatseisenbahnen 2 785 945 Kronen) 4 085 955 Kronen, direkte Steuern 9 653 900 Kronen, indirekte Steuern 36 878 000 Kronen. Klassen⸗ lotterie 912 000 Kronen, Färöer 60 853 Kronen, verschiedene Einnahmen 1 105 505 Kronen, Vermögensverbrauch und neue Schulden 1 337 535 Kronen. Dagegen sind die Ausgaben folgendermaßen berechnet: Civil⸗ liste des Königs 1 000 000 Kronen, Apanagen des Königlichen Hauses 223 240 Kronen, Reichstag 200 000 Kronen, Staatsrath 106 616 Kronen, Verzinsung der Staatsschulden 6 866 280 Kronen, Pensions⸗ und In⸗ validenwesen 3 483 281 Kronen, Ministerium des Aeußern 428 744 Kronen, Ministerium des Innern 3 426 155 Kronen (außerord. 1 587 203 Kronen), Justiz ⸗Ministerium 3 540 650 Kronen (außerord. 293 080 Kronen), Kultus⸗Ministerium 2 834 823 Kronen (außerord. 1 603 546 Kronen), Kriegs⸗Ministerium 10 683 413 Kronen außerord. 4 227 800 Kronen), Marine⸗Ministerium 6 794 508 Kronen ee. 1 746 500 Kronen), Finanz⸗Ministerium 3 347 459 Kronen
Wetterbericht vom 9. Oktober 1890, Morgens 8 Uhr.
K
haus.
„ U
Theater⸗Anzeigen.
Königliche Schauspiele. 199. Vorstellung.
“
(außerord. 620 597 Kronen), Island 94 164 Kronen, Amortisirung der Staatsschulden 1 995 100 Kronen, Entwickelung des Verkehrswesens 3 246 602 Kronen, verschiedene Arbeiten, Darlehne und Vorschüsse 805 800 Kronen, oder zusammen 59 155 600 Kronen. Es ergiebt sich mithin ein Fehl⸗ betrag von 4 265 726 Kronen. Finanz⸗Minister Estrup bemerkte, daß der Fehlbetrag in Wirklichkeit nur 3 554 000 Kronen betrage, da die Vermögensvermehrung und der Kapitalverbrauch abzurechnen seien. Der Fehlbetrag müsse selbstverständlich aus dem Kassenbestande ge⸗ deckt werden, der zur Zeit ca. 31 Millionen betrage, im Laufe des Jahres sich aber noch etwas vermindern werde. Von den außerordentlichen Ausgaben von etwas über 10 Millionen Kronen seien nur etwa 7 Millionen wirklich außerordentliche, der Rest seien feste Staatsausgaben, wie die Zuschüsse zu den Lehrer⸗ gehältern u s. w. — Von den außerordentlichen Ausgaben entfallen 3 000 000 Kronen als zweite Rate für die Anlage des See⸗ forts auf dem Mittelgrunde bei Kopenhagen, 200 000 Kronen zu Arbeiten zur Vervollständigung der Kopenhagener Land⸗ befestigung, 500 000 Kronen zur Vervollständigung des Armee⸗ materials (Anschaffung von Projektilen zu Festungsgeschützen, Döcker'sche Krankenzelte, Einrichtung von 45 Küstenbeobachtungs⸗ und Signalstationen u. s. w), 150 000 Kronen zur Anschaffung von Positionsgeschütz, 495 500 Kronen zur Anschaffung von Seeminen, 500 000 Kronen zum Bau neuer und 130 000 Kronen zur Ver⸗ änderung älterer Kriegsschiffe. Außerdem werden verschiedene größere Beträge zur Anschaffung von Munition und zur Anstellung von Schießversuchen mit Granaten, geladen mit stark explosiven Stoffen, verlangt.
8 88
Vereinigte Staaten. Washington, 7. Oktober. Der Graf von Paris kam mit seinem Gefolge heute hier an. Präsident Harrison ist auf einer Reise nach dem Westen begriffen.
Das Schatzamt wird, dem „R. B.“ zufolge, nächster Tage die Zollbeamten in Port Townsend, Oregon, an⸗ weisen, auf Kosten der Regierung alle dortigen Chinesen, welche, ohne ein Recht dazu zu haben, in die Vereinigten Staaten eingewandert sind, nach China zurückzubefördern.
Afrika.
Die „N. Preuß. Ztg.“ schreibt: Am 12. Okiober sind vierzehn Jahre verflossen, seitdem König Leopold II. den vieneh zur Afrikaforschung in ihrem jetzigen ausgedehnten Maße und zur Afrika⸗Theilung gab, wodurch jener bis dahin zum größten unbekannte Kontinent in den Vordergrund unserer Aufmerksamkeit und zuͤgleich der europäischen inter⸗ nationalen Politik getreten ist. Am 12. Oktober 1876 trat in Brüssel eine geographische Konferenz zusammen, auf welcher König Leopold in denkwürdiger Rede die Aufmerksamkeit auf Afrika lenkte. Sein Hinweis fand überall offene Ohren, und von jenem Tage an nahm die in unseren Tagen so große und weite Bewegung für Afrika ihren Anfang. Die in früheren Fesnean von Barth, Livingstone, Speke, Burton, Cameron, Schwein⸗ furth, Rohlfs, Nachtigal, Duveyrien, Stanley begonnenen Afrikaforschungen nahmen einen neuen mächtigeren Anlauf, ihnen gesellten sich zahlreiche evangelische und katholische Missions⸗Niederlassungen zu, Dampfer erschienen auf den inneren Gewässern Afrikas und die Dampferlinien nach seiner West⸗ und Ostküste mehrten sich zusehends; bald fingen auch die Diplomaten an, sich damit zu beschäftigen, und der Afrika⸗ Konferenzen und Unterhandlungen ist kein Ende; die ganze europäische Politik wird davon heutzutage beeinflußt.
Ein Vergleich der Afrikakarte von 1876 mit der von 1890 giebt das deutlichste Bild von der Größe der Veränderungen in diesem Zeitraume; 1876 zeigte die Karte noch ungeheure weiße Flecke im Innern; das ganze Congobecken war noch zu entdecken, der obere Niger, der obere Benué und der ganze
Direktion: Julius Fritzsche.
Freitag: Opern⸗
Der Trompeter von Joh. Strauß.
Friedrich-Wilhelmstädtisches Theater.
Fledermaus. Komische Operette in 3 Akten von Regie: Hr. Binder.
obere Nil, die Seen, wie der Albert Njansa, der Muta Niige,
der Rudolphsee, waren nur in dunklen Umrissen bekannt oder ganz unbekannt, ebenso war die portugiesische Provinz Mosambik noch ein geographischer Begriff. Heute muß man schon sehr nachdenken, wenn man ein noch ganz unerforschtes Gebiet auffinden will; es giebt nur noch zwei weiße Stellen, nämlich ene nördlich vom Ubangi⸗Uelle bis zum Schari und ein Theil der Somali⸗ Halbinsel vom Kap Guardafui nach dem Innern. Alle Kolonialmächte, welche 1876 schon Besitzungen in Afrika atten, als England, Frankreich, Spanien, Portugal, haben “ ihre Besitzungen ausgedehnt und durch Verträge be⸗ festigt und abgerundet; drei neue Kolonialmächte sind hinzu⸗ gekommen: Deutschland, Italien und Belgien durch den Congostaat. Die Afrika⸗Entwickelung in den letzten 14 Jahren ist eine in der Geschichte der Geographie der staatlichen Bil⸗ dung, sowie in Bezug auf Handel und Verkehr geradezu bei⸗ spiellose. König Leopold hat mit scharfem Blick vor allen Anderen den Werth jenes unterschätzten Kontinents erkannt und den Anstoß dazu gegeben.
Nach Schluß der Redaktion eingegangene Depeschen.
Berlin, 9. Oktober. (W. T. B.) Die deutsch⸗ ostafrikanische Gesellschaft hat am 17. v. M. einen Beamten nach Witu gesandt, um von dem dortigen Vertreter der Witu⸗Gesellschaft den Besitzstand der Witu⸗ Gesellschaft zu übernehmen. Dieser Besitzstand besteht in 25 Quadratmeilen Landes, welche seiner Zeit von der Witu⸗ Gesellschaft durch Hrn. Denhardt von dem Sultan von Witu erworben sind und an die Witu⸗Gesellschaft mit allen Rechten einschließlich Hoheitsrechten übergeben wurden. Die Witu⸗Gesellschaft hat nunmehr ihre Rechte der deutsch⸗ostafrikanischen Gesellschaft abgetreten, welche die von der Witu⸗Gesellschaft in Lamu errichtete Agentur über⸗ nommen hat.
Frankfurt a. M., 9. Oktober. (W. T. 88 Die Kom⸗ mission zur Vorbereitung der Wahl eines neuen Ober⸗Bürger⸗ meisters beschloß einstimmig, den Ober⸗Bürgermeister Adikes aus Altona als Bürgermeister von Frankfurt in Vor⸗ schlag zu bringen.
Wien, 9. Oktober. (W. T. B.) Kaiser Franz Joseph stattete heute dem König von Griechenland im Hotel einen nahezu einstündigen Besuch ab. Der König hatte zum Empfang des Kaisers die Uniform seines österreichischen Regiments mit dem Bande des Stephans⸗Ordens angelegt.
Bern, 9. Oktober. (W. T. B.) Der Ständerath hat nach dreitägiger Debatte mit 22 gegen 17 Stimmen die Maßnahmen des Bundesraths betreffend die Inter⸗ vention im Tessin gut geheißen und den Bundesrath zu den weiter nöthigen Vorkehrungen ermächtigt.
Konstantinopel, 9. Oktober. (W. T. B.) Nach der „Agence de Constantinople“ wird nunmehr als feststehend an⸗ gesehen, daß die Reise des Großfürsten⸗Thronfolgers hierher und zwar wegen der im Orient herrschenden Cholera unterbleibt.
Athen, 9. Oktober. (W. T. B.) rzo Leuchtenberg ist über Corfu nach Cettinje abgereist.
(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Dritten Beilage.)
Alrania, Anstalt für volksthümliche Naturkunde. Am Landes⸗Ausstellungs⸗Park (Lehrter Bahnhof). Geöffnet von 12—11 Uhr. 2e. Vorstellung im wissenschaftlichen Theater. Näheres die Anschlag⸗
Freitag: Die
Dirigent: Hr.
Bar. auf 0 Gr u. d. Meeressp red. in Millim
Wind. Wetter.
Temperatur in ° Celsius
0 C. = 40
Mullaghmore 770 Aberdeen .. 767 Christiansund 762 Kopenhagen. 768. Stockholm . 763 St. Petersb. 750 Moskau 751
bedeckt iter
1 Schnee
Cork, Queens⸗ .762 Cherbourg. 772 . 773 770 mburg.. 771 winemünde 769 763 761
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1 wolkig still bedeckt WNW 2 halb bedi.) 3 bedeckt2) 3 wolkigs) 2bedech⁴)
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773 773 773 774 1778 Chemnitz 772
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¹) Abends leichter Wetterleuchten. ²) 4) Nachts Regen, 4) Reif. 1) Thau.
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Regen. 2achts Hagel und kurzes Gewitter.
Ue bersischt der Witterung. 9 Das barometrische Verheaus⸗ F gestern a
über den britischen Inseln lag, wärts über een. ausgebreitet, und mit ihm heitere tter.
von Schottland eaeerh.
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ist in D. land in Süddeutschland vnn Uenweise v der 19 en wiederbo dürfte. eme tte zeen⸗ —9 erhaben bicgi vnd Schwer. Deut
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e Seewarte,
Säkkingen. Oper in 4 Akten nebst einem Vor⸗ spiel von Victor E. Neßler. Text mit autorisirter theilweiser Benutzung der Idee und einiger Original⸗ Lieder aus J. Victor von Scheffel's Dichtung, von R. Bunge. Ballet von Charles Guillemin. Dirigent: Musikdirektor Wegener. Anfang 7 Uhr.
Schauspielhaus. 203. Vorstellung. Die Quitzow8. Vaterländisches Drama in 4 Aufzügen von Ernst von Wildenbruch. Anfang 7 Uhr.
Sonnabend: Opernhaus. 200. Vorstellung. Othello. Oper in 4 Akten von G. Verdi. Text von Arrigo Boito. Für die deutsche Bühne über⸗ tragen von Max Kahlbeck. Anfang 7 Uhr.
Schauspielhaus.é 204. Vorstellung. Die Maler. Lustspiel in 3 Aufzügen von Adolf Wilbrand. (Else: Frau Wohlbrück, als Gast) Anfang 7 Uhr.
Heutsches Theater. Freitag: Die der Gesellschaft. 1
Sonnabend: Die Haubenlerche.
Sonntag: Das Wintermärchen.
Verliner Theater. Freitag: 6. Abonnements⸗ Vorstellung. Rosenkranz und Güldenstern. Sonnabend: Doktor Wespe. — Mein neuer
Hut. Sonntag: Nachm. 3 Uhr: Keaan. Abends 7 ½ Uhr: Maria Stuart. Tessing-Theater. Freitag: Im Spiegel. r Sezaegh in 3 Akten von Hugo Lubliner. Anfang Uhr. Sonnabend: Das zweite Gesicht. Luftspiel in 4 Akten von Oskar Blumenthal. Sonntag: Im Spiegel. Schauspiel in 3 Akten von Hugo Lubliner.
Wallner-Theater. Freitag: Gaftspiel Felix Schweighofer’s. Zum 4. Male: Der Baueru⸗ doktor. Genrebild mit Ges in 1 Akt von Ed. Dorn. (Lenz Dollinger: bae Bahw hofer, a. G.) r Zum 4. Male: Pension Schöller. Posse 8 3 Irzes e “ Felix
er, a. G. ang r. bend und die folgenden Tage: Gastspiel Felix er’e. Der Banuerndoktor. Pension
Schöller.
Victoria-Theater. Freitag: 46. Male:
Die Million. Modernes Ausstattungsstück in 8 Bilbern von Aler. Moszkowsli und Rich. son. Musik von G. A. Ratda. Ballet von
LennesedesPksal. ernhaem.
Stützen
Kapellmeister Federmann. Hierauf: Zum 49. Male mit durchaus neuer Ausstattung: Die Puppenfee. Pantomimisches Divertissement von Haßreiter und Gaul. Musik von Jos. Beyer. Arrangirt von J. Haßreiter, K. K. Hofballetmeister aus Wien. Dirigent: Hr. Kapellmeister Wolfheim. Anf. 7 Uhr. Sonnabend: Zum 1. Male: Großvaters Operetten. Musikalische Erinnerungen in 2 Ab⸗ theilungen, einem Vorspiel und Prolog, zusammen⸗ gestellt von Emil Pohl. Hierauf: Puppenfee.
Residenz-Theater. Direktion: Sigmund Lauten⸗ burg. Freitag: Zum 28. Male: Ferréol. Pariser Sittenbild in 4 Aufzügen von Victorien Sardou. In Scene, gesetzt von Sigmund Lauten⸗ burg. Anfang 7 ½ Uhr.
Sonnabend: Dieselbe Verstellung.
Belle-Alliance-Theater. Direktion: W. Hasemann. Se Gastspiel von Mitgliedern des Wallner⸗Theaters. Zum 10. Male: Mein junger
Posse mit Gesang in 4 Akten von Leon Treptow und L. Herrmann. Musik von Th. Leprez. Anfang 7 ½ Uhr.
Sonnabend und die folgenden Tage: Mein junger Mann.
Adolph Ernst-Theater. Freitag: 35. Male: Unsere Don Inaus. Gesangsposse in 4 Akten von Leon Treptow. Couplets von Gustav Görß. Musik von Franz Roth und Adolph Ferron. Anfang 7 ½ Uhr.
Sonnabend: Dieselbe Vorstellung.
Mann.
Thomas-Theater. Alte Jakobstraße 30. Direktion: Emil Thomas. Freitag: Zum 13. 81 Der Raub der Sabinerinnen. 8eeec. n 4 Akten von Franz und Paul von Schönt han, (Emanuel Striese — Emil Thomas.) Anfang 7 ½ Uhr.
: Raub der Sabineriunen.
Feeenbeh der Sabinerinnen.
Cponcert⸗Anzeigen.
Concert-Haus. Freitag: Karl Meyber⸗ Concert. I. Virtuosen⸗Abend,
Singakademie. n. Anfang 7½ Uhe, Concert der Piantftt Murmeister⸗Petersen gus Baltimore, unter Hge dheha,s ves Philharmonischen Orchestert.
jettel. 11141414““* Familien⸗Nachrichten.
Verlobt: Frl. Marie Exner mit Hrn. Kalkwerks⸗ besitzer 5. dic Hellmann (Oppeln —Seitendorf). — Frl. Charlotte A. L. Fries mit Hrn. Ingenieur Friedrich C. Mehrtens (Rauenthal bei Ritters⸗ hausen —Schwelm). — Frl. Marie Löbbecke mit Hrn. Eckardt von Bonin (Braunschweig) — Frl. Alice Herpich “ Prem.⸗Lieut. Leo Knopff
eipzig —Spandau). 1
8988 g. 1 lich 5 : Hr. Königl. Reg.⸗Baumeister Max Ameke mit Frl. Pauline Nilis (Münster i. W.— Brüssel). — Hr. Stabsarzt Dr. Paul Kohlstock mit Frl. Olga von Livonius (Berlin). — Hr. Hauptmann Karl von Tresckow mit Frl. Anni von Tresckow (Frankfurt a. O.). — Hr. Prem.⸗ Lieut. Ludwig von Asmuth mit Frl. Frieda Meißner (Leipzig). — Hr. Dr. med. Oskar Seuberlich mit Frl. Elfriede Hoeborn (Hemer). — Hr. Prem.⸗Lieut. Ludwig Klipfel mit Frl. Elisabeth Elwood (Bar Harbor, Nordamerika). — Hr. Königl. Amtsgerichts. Rath Max Boner mit Fel Laura Baum (Dortmund). — Hr. Gymasiallehrer Arthur Jonetz mit Frl. Ann Schulz (Brieg). .
Geboren: Ein Sohn: Hrn. Staatsanwalt Dr. Max von Bergen (Hamburg). — Hin. Stadt⸗ Ingenieur Alfons Braunert (Posen) — Eine Tochter: Hrn. Pfarrer Girkon (Groß Friedrichs⸗ dorf). — Hrn. Landes⸗Bauinspektor Peveling (Ebertzwalde) Hrn. Franz Bauer (Berlin). — Hen. Reg.⸗Baumeister Wegele (Frankfurt a. M.).
Gestorben: Hr. Fabrikbesitzer Hubert Inden (Püsselvborf). Marie von Uechtritz⸗Steinkirch, geb. Fretin von Wallbrunn (Dresden). — von Bever Gohn Wolf (Ratibor). Schumm (Breßlau).
— Hr. Hans⸗Wolf Graf Kotpoth (Uriese), —. Frl. Marie von Johnston (reslau), Hr. Oberst Aeut. ½, P. Albert hurhach (Berlin). Hr. Rentier Eduard Dähne
(Werlin), — — Rebacteur: Dr. H. Klee. erlint — Verlag der Eypeditton (Scholn). Pruck ber Morbdeutschen Buchdruckerei und Verlago⸗ Anstalt, Berlin SW., Wühelmstraße Nr. 32. Acht Beilagen (einschllehlich Börsen⸗Beilage),
und die Besondere Betlage Nr. k.
Frau Appellattonsgerichts⸗Rath
Der Herzog von
8
8
Hr. 2 vonnzastbasghen Robert
8
s⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Erste Beilage
Berlin, Donnerstag, den 9. Oktober
890.
Deutsches Reich.
Entwurf eines Gesetzes
die Abänderung des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung
vom 15. Juni 1883.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmun des Bundesraths und des Reichstages, 8 hi.d 8
Artikel 1. Der §. 1 des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883 wird abgeändert wie see hc 1) Hinter Ziffer 2 wird folgende Ziffer 2a eingeschoben: „2a. in dem Geschäftsbetriebe der Anwälte, Notare und Gerichtsvollzieher“; 2) hinter den Worten „mit Ausnahme“ werden die Worte ein⸗ . Gehüͤl „der Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken, sowie“; 3) die Worte: „ihrer Natur nach eine vorübergehende oder durch den Arbeitsvertrag im voraus“ werden ersetzt durch die Worte: „durch die Natur ihres Gegenstandes oder im voraus durch den Arbeitsvertrag“; chch hinter dem Worte „Betriebsbeamte“ werden die Worte ein⸗ oben: „Handlungs⸗Gehülfen und ⸗Lehrlinge, sowie die unter 22 fallenden Personen“. Artikel 2.
Die §§. 2 bis 6 werden durch Bestimmungen ersetzt:
„ Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde für ihren Be⸗ zirk, oder eines weiteren Kommunalverbandes für seinen Bezirk oder Theile desselben, kann die Anwendung der Vorschriften des §. 1 er⸗ streckt werden:
1) auf diejenigen im §. 1 bezeichneten Personen, deren Be⸗ schäftigung durch die Natur ihres Gegenstandes oder im voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist,
2,) auf die in Reichs⸗, Staats⸗ und Kommunalbetrieben beschäf⸗ tigten Personen, auf welche die Anwendung des §. 1 nicht durch anderweite reichsgesetzliche Vorschriften erstreckt ist,
3) auf diejenigen Familienangeh örigen eines Gewerbetreibenden, deren Beschäftigung in dem Gewerbebetriebe nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages stattfindet,
4) auf Personen, welche von Gewerbetreibenden außerhalb ihrer Betriebsstätten beschäftigt werden,
5) auf selbständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebs⸗ stätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibender mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse be⸗ schäftigt werden (Hausindustrie), und zwar auch für den Fall, daß sie die Roh⸗ und Hülfsstoffe selbst beschaffen, und auch für die Zeit, während welcher sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten,
6) auf die in der Land⸗ und Forstwirthschaft beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamte, auf letztere, soweit ihr Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt sechszweidrittel Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt.
Die auf Grund dieser Vorschrift ergehenden statutarischen Be⸗ stimmungen müssen neben genauer Bezeichnung derjenigen Klassen von Personen, auf welche die Anwendung der Vorschriften des §. 1 erstreckt werden soll, Bestimmungen über die Verpflichtung zur An⸗ und Ab⸗ meldung, sowie über die Verpflichtung zur Einzahlung der Beiträge enthalten.
Sie bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde und sind in der für Bekanntmachungen der Gemeindebehörden vor⸗ geschriebenen oder üblichen Form “
Auf Beamte, welche in Betriebsverwaltungen des Reichs, eines Bundesstaats oder eines Kommunalverbandes mit festem Gehalt an⸗ gestellt sind, finden die Bestimmungen der §§. 1, 2 dieses Gesetzes keine Anwendung. 8
a.
Auf ihren Antrag sind von der Versicherungspflicht zu befreien:
1) Personen, welche in Folge von Verletzungen, Gebrechen, chronischen Krankheiten oder Alter nur theilweise oder nur zeitweise erwerbsfähig sind, wenn der unterstützun gspflichtige Armenverband der Befreiung zustimmt,
2) Personen, welchen gegen ihren Arbeitgeber für den Fall der Erkrankung ein Rechtsauspruch auf eine den Bestimmungen des §. 6 entsprechende oder gleichwerthige Unterstützung zusteht, sofern die E“ des Arbeitgebers zur Erfüllung des Anspruchs ge⸗
ert ist.
Wird der Antrag auf Befreiung von der Verwaltung der Gemeinde⸗Krankenversicherung oder von dem Vorstande der Kranken⸗ kasse, welcher der Antragsteller angehören würde, so ent⸗ scheidet auf Anrufen des Antragstellers die Aufsichtsbehörde endgültig.
In dem Falle zu 2 gilt die eingeräu mte Befreiung nur für die Dauer des Arbeitsvertrages. Sie erlischt vor Beendigung des Arbeitsvertrages: 4 3 1 4
a wenn sie von der Aufsichtsbehörde wegen nicht genügender Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers von Amtswegen oder auf Antrag eines Betheiligten aufgehoben wird, 1 1
b. wenn der Arbeitgeber die befreite Person zur Krankenversiche⸗ rung anmeldet. Die Anmeldung ist ohne rechtliche Wirkung, wenn die befreite Person zur Zeit derselben bereits erkrankt war.
Insoweit im Erkrankungsfalle der gegen den Arbeitgeber be⸗ stehende Anspruch nicht erfüllt wird, ist auf Antrag der befreiten S von der Gemeinde⸗Krankenversicherung oder von der Kranken⸗ asse, welcher sie im Nichtbefreiungsfalle angehört haben würde, die gesetzliche oder statutenmäßige Krankenunterstützung zu gewähren. Die zu dem Ende gemachten Aufwendungen sind von dem Arbeitgeber zu erstatten. 6
00.
1 §.
Auf den Antrag des Arbeitgebers sind von der Versicherungs⸗ pflicht zu befreien Lehrlinge, welchen durch den Arbeitgeber für die während der Dauer des Lebrverhältnisses eintretenden Erkrankungs⸗ fälle der Anspruch auf freie Kur und Verpflegung in einem Kranken⸗ hause gesichert ist. 38
Die Bestimmungen des §. 3a Absatz 2, 3, 4 finden entsprechende Anwendung.
B. Gemeinde⸗Krankenversicherung.
§. 4. Für alle versicherungspflichtigen Personen, welche einer Orts⸗Kra ikenkasse (§. 16), einer Betriebs (Fabrik⸗) Krankenkasse (§. 59), einer Bau⸗Krankenkasse (§. 69), einer Innungs⸗Krankenkasse (§. 73), einer Knappschaftskasse (§. 74) 8 1 angehören, tritt, vorbehaltlich der Best immung des §. 75, die Ge⸗ meinde⸗Krankenversicherung ein. Personen der in §§. 1, 2, 3 bezeichneten Art, welche der Ver⸗ sicherungspflicht nicht unterliegen, sowie Dienstboten sind berechtigt,
der Gemeinde⸗Krankenversicherung der Gemeinde, in deren Bezirk sie beschäftigt sind, beizutreten. Durch statutarische Bestimmung (§. 2) kann auch anderen nichtversicherungspflichtigen Personen die gleiche Berechtigung eingeräumt werden.
„Der Beitritt der Berechtigten erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung beim Gemeindevorstande, gewährt aber keinen Anspruch auf Unterstützung im Falle einer bereits zur Zeit dieser Er⸗ klärung eingetretenen Erkrankung. Die Gemeinde ist berechtigt, nicht⸗ versicherungspflichtige Personen, welche sich zum Beitritt melden, einer ärztlichen Untersuchung unterziehen zu lassen, und, wenn diese eine ee bestehende Krankheit ergiebt, von der Versicherung zurück⸗ zuweisen.
Freiwillig Beigetretene, welche die Versicherungsbeiträge (§. 5) an zwei auf einander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet haben, scheiden damit aus der Gemeinde⸗Krankenversicherung aus.
„ 5.
Denjenigen Personen, für welche die Gemeinde⸗Krankenversicherung eintritt, ist von der Gemeinde, in deren Bezirk sie beschäftigt sind, im Falle einer Krankheit oder durch Krankheit herbeigeführten Erwerbs⸗ unfähigkeit Krankenunterstützung zu gewähren.
Von denselben hat die Gemeinde Krankenversicherungs⸗Beiträge (§. 9) zu erheben.
Für Personen, welche in Gewerbebetrieben beschäftigt sind, deren Natur es mit sich bringt, daß einzelne Arbeiten an wechselnden Orten außerhalb der Betriebsstätte ausgeführt werden, gilt auch für die Zeit, während welcher sie mit solchen Arbeiten beschäftigt sind, als Be⸗ schäftigungsort der Sitz des Gewerbebetriebes.
erden versicherungspflichtige Personen von einer öffentlichen Verwaltung mit Arbeiten beschäftigt, welche an wechselnden, in ver⸗ schiedenen Gemeindebezirken belegenen Orten auszuführen sind, so gilt, falls nicht nach Anhörung der betheiligten Verwaltungen und Ge⸗ meinden von der höheren Verwaltungsbehörde etwas anderes fest⸗ gestellt wird, als Beschäftigungsort diejenige Gemeinde, in welcher die mit der unmittelbaren Leitung jener Arbeiten betraute amtliche Stelle ihren Sitz hat.
Als Krankenunterstützung ist zu gewähren:
1) vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung, Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel; .
2) im Falle der Erwerbsunfähigkeit, vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in w85 der Hälfte des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tage⸗ arbeiter.
Die Krankenunterstützung endet spätestens mit dem Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn des Krankengeldbezuges.
Das Krankengeld ist nach . jeder Woche zu zahlen.
„6 a.
Die Gemeinden sind ermächtigt, zu beschließen:
1) daß Personen, welche der Versicherungspflicht nicht unterliegen und freiwillig der Gemeinde⸗Krankenversicherung beitreten, erst nach Ablauf einer auf höchstens sechs Wochen vom Beitritt ab zu be⸗ messenden Frist Krankenunterstützung 1S
2) daß bei Krankheiten, welche die Betheiligten sich vorsätzlich oder durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhän⸗ deln, durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen zu⸗ gezogen haben, sowie bei Krankheiten solcher Versicherten, welche die Gemeinde⸗Krankenversicherung durch Betrug geschädigt haben, während eines Zeitraums bis zu zwölf Monaten das Krankengeld garnicht oder nur theilweise zu gewähren ist;
3) daß Versicherten, welche die Krankenunterstützung ununter⸗ brochen oder im Laufe eines Zeitraums von zwölf Monaten für drei⸗ zehn Wochen bezogen haben, bei Eintritt eines neuen Unterstützungs⸗ falls, sofern dieser durch die gleiche nicht gehobene Krankheitsursache veranlaßt ist, im Laufe der nächsten zwölf Monate Kranken⸗ unterstützung nur für die Gesammtdauer von dreizehn Wochen zu ge⸗ währen ist;
4) daß Krankengeld vom Tage des Eintritts der Erwerbs⸗ unfähigkeit an zu zahlen ist. 1
Die Gemeinden sind ferner ermächtigt, Vorschriften über die Krankenmeldung, über das Verhalten der Kranken und über die Krankenaufsicht zu erlassen und zu bestimmen, daß Versicherte, welche diesen Vorschriften oder den Anordnungen des behandelnden Arztes zuwiderhandeln, Ordnungsstrafen zu erlegen haben, oder des Kranken⸗ v ganz oder theilweise verlustig gehen. Vorschriften dieser Art edürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Artikel 3.
Der §. 7 Absatz 1 Ziffer 1 erhält folgenden Zusatz:
„oder wenn die Krankheit eine ansteckende ist, oder wenn der
Erkrankte wiederholt den auf Grund des §. 62 Absatz 2
erlassenen Vorschriften zuwidergehandelt hat, oder wenn sonst Thatsachen vorliegen, welche die Annahme der Simulation
begründen“. Artikel 4.
Im §. 8 wird der zweite Satz des zweiten Absatzes durch folgende Bestimmung ersetzt: „Die Festsetzung für jugendliche Arbeiter kann getrennt für Kinder und junge Leute (§. 135 Absatz 1 und 4 der Gewerbe⸗ ordnung) vorgenommen werden. Für Lehrlinge gilt die für junge Leute getroffene Feststellung.“ Artikel 5. Im §. 10 Absatz 3 werden die Worte: „einer durchschnittlichen Jahreseinnahme“ ersetzt durch die Worte: „der durchschnittlichen “ der letzten drei Jahre“. Artikel 6. — 16 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgender Absatz oben: „Die Vorschriften des §. 5 Absatz 3 und 4 finden auch hier
Anwendung.“
Artikel 7.
Die §§. 19, 20, 21 werden 8* folgende Bestimmungen ersetzt: 18a.
Die Gemeinden sind berechtigt, Senss gn. oder Betriebs⸗ arten, für welche eine Orts⸗Krankenkasse nicht besteht, einer bestehen⸗ den Orts⸗Krankenkasse nach Anhörung derselben und nachdem den be⸗ theiligten Versicherungspflichtigen Gelegenheit zu einer Aeußerung dar⸗ über gegeben worden ist, zuzuweisen. 1
Gegen den Bescheid, durch welchen die Zuweisung ausgesprochen wird, steht der Kasse innerhalb vier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an die höhere “ zu.
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Die Gewerbszweige und Betriebsarten, für welche eine Orts⸗ errichtet wird, sind in dem Kassenstatut (§. 23) zu bezeichnen.
Die in diesen Gewerbszweigen und Betriebsarten beschäftigten Personen werden, soweit sie versicherungspflichtig sind, vorbehaltlich der Bestimmung des §. 75, mit dem Tage, an welchem sie in die Beschäftigung eintreten, Mitglieder der Kasse, sofern sie nicht vermöge ihrer Veschästigung einer der in §§. 59, 69, 73, 74 bezeichneten Kassen angehören. 1
Soweit sie nicht versicherungspflichtig sind, haben sie das Recht, der Kasse beizutreten. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Anmeldung bei dem Kassenvorstande oder der auf Grund des §. 49 Absatz 3 errichteten Meldestelle, gewährt aber 25- An⸗
Eintrittsg
ärztlichen Untersuchung unterzieben zu lassen zulehnen, wenn die Untersuchung eine bereits ergiebt. — .
Sind mehrere Gewerbszweige oder Betrietzarten zu kinem Be⸗ triebe vereinigt, so gehören die in diesem beschäftigten L Michtigen Personen derjenigen Oee; an, für den Gewerbszweig oder die Betriebkart errichtet ist, in denen tie Metzr.,. zahl dieser Personen beschäftigt ist. Im Zweifel entscheitet An⸗ hörung des Betriebsunternehmers, der ände der has Kassen und der Aufsichtsbehörde die höhere Verwaltungsbebörte endgültig. 8 8
Der Austritt ist versicherungspflichtigen Personen mit dem Schlusse des Rechnungsjahres zu gestatten, wenn sie denselben spatestens drei Monate zuvor bei dem Vorstande beantragen und vor dem Austritt nachweisen, daß sie Mitglieder einer der im §. 75 bezeichneten Kassen aemo dir hüglheschaft nichtversicerunlpflüchttaer Hersones ealischt,
ie Mitgliedschaft n ersicherung iger onen erli
wenn sie die Beiträge an zwei auf einander folgenden Zahlungs⸗ terminen nicht geleistet haben. “
* 20.
Die Orts⸗Krankenkassen sollen mindestens gewähren;
1) eine Krankenunterstützung, welche nach §§., 6, 7, 8 m Maßgabe zu bemessen ist, daß der durchschnittliche Tagelohn jenigen Klassen der Versicherten, für welche die Kasse errichtet wird, soweit er drei Mark für den Arbeitstag nicht überschreitet, an die Stelle des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter tritt;
2) eine Unterstützung in 823 des Krankengeldes an iche Wöchnerinnen, welche vor der Entbindung bereits sechs M un⸗ unterbrochen einer auf Grund dieses Gesetzes errichteten Kasse angehört haben, auf die Dauer von drei Wochen nach ihrer Niederkunft;
3) für den Todesfall eines Mitgliedes ein Sterbegeld im zwanzig⸗ fachen Betrage des durchschnittlichen Tagelohnes (Ziffer 1).
Die Feststellung des durchschnittlichen Tagelohns kann auch unter Berücksichtigung der zwischen den Kassenmitgliedern hinsichtlich der Lohnhöhe bestehenden Verschiedenheiten klassenweise erfolgen. durchschnittliche Tagelohn einer Klasse darf in diesem Falle nicht über den Betrag von vier Mark festgestellt werden.
Verstirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter nach Beendigung des Krankenunterstützungsbezuges, so haben die Hinterbliebenen An⸗ spruch auf das Sterbegeld, wenn die Erwerbsunfähigkeit bis zum Tode fortgedauert hat und der letztere in Folge derselben Krankheit innerhalb des gleichen Zeitraumes, welchen der Verstorbene vor der Erkrankung der Kasse angehört hat und spätestens vor Ablauf eines W-ees — Beendigung des Krankenunterstützungsbezuges ein⸗ getreten ist.
§. 21.
Eine Erhöhung und Erweiterung der Leistungen der Orts⸗ Krankenkassen ist in folgendem Umfange zulässig:
1) Die Dauer der Krankenunterstützung kann auf einen längeren Zeitraum als dreizehn Wochen bis zu einem Jahre festgesetzt werden.
1 a) Das Krankengeld kann auch für die ersten drei Tage der Erwerbsunfähigkeit, sowie für Sonn⸗ und Festtage gewährt werden, sofern dies sowohl von der Vertretung der zu Beit verpflichteten Arbeitgeber (§. 38), als auch von derjenigen der be⸗ schlossen wird.
Das Krankengeld kann auf einen höheren B. zu drei Viertel des durchschnittlichen Tagelohns ( werden; neben freier ärztlicher Behandlung und Ar andere als die im §. 6 bezeichneten Heilmittel rt werden.
8 2 Kur Se 2. Krankenhaus kann rankengeld bis zu einem htel des durchschnittlichen T
(§. 20) auch solchen bewilligt werden, welche nicht den 2—6ö
Angehörigen aus ihrem Lohne bestritten haben.
3 a) Für die Dauer eines Jahres vom Beginn der Kranken⸗ unterstützung ab kann Fürsorge für Rekonvaleszenten, namentlich auch Unterbringung in einer Rekonvaleszentenanstalt gewährt werden
4) Die Wöchnerinnenunterstützung kann auch unehelichen Wöch⸗ nerinnen gewährt werden. Die Dauer der Unterstützung kann bis zu sechs Wochen nach der Niederkunft erstreckt werden.
r5) Freie ärztliche Behandlung, freie Arznei und mittel können für erkrankte Familienangehörige der K sofern sie nicht selbst dem Krankenversi währt werden. Unter derselben Voraussetzung kann für der Kassenmitglieder im Falle der Entbindung die . “ “ 1 2s
3) Das Sterbegeld kann einen höheren den zwanzigfachen Betrag, und zwar bis zum vierzigfachen Betrage des — Tagelohnes (§. 20) erhöht werden.
7) Beim Tode der Ehefraun oder eines Kindes rines Kussen⸗ — been. ae 9* . 12 in einem geseßzlichen
ersicherungsverhältnisse stehen, Grund dessen ihren Hinterbliebenen 8* “ bg rrge ge⸗ C. . xede und zmwar für erstere im Betrage bis zu zwei Dritteln, für letztere bis zur Hälfte des für das Mitglied festgestellten Sterbegeldes a ö
3 b8. weitere Unterstütz Sü- r Ab iden⸗ Wtrtwen⸗ un aisenunterstützungen, dürfen die Leistungen der Krankenkafse nicht ausgedehnt werden.
Artikel 8. Im §. 24 Absatz 1 werden hinter den Worten „nicht genügt“ folgende Worte ö . „oder wenn die Bestimmung ü ie Klassen von welche der Kasse angehéren sollen (§. 21 Absatz 2 8e 1) mit den Bestimmungen des Statuts einer anderen Kufse im Widerspruch stehen“. Als dritter Absatz des §. 24 wird folgende Bestimmung ein⸗
geschoben: „Den Zeitpunkt, mit welchem die Kusse uns Beben tettt. bestimmt die höhere Verwaltungsbehörde“ Artikel 9. Der §. 26 wird durch v ersept: 12 Für -wwcs ne. Kassenm das Reüht nterstützungen der Kasse zum grsetllicher Feeeg. der Kasse (§. 20) 1 glieder der se geworden welche nachweisen, daß sie bereits ciner oder Beiträge zur Ge daß zwischen dem Zeitpunkte, mit welchem ser solchen Krankenkasse anzugehören oder versich zu leisten, und dem
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