1890 / 243 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 09 Oct 1890 18:00:01 GMT) scan diff

denjenigen, welche einer Kasse vermöge der Beschäftigung in einem Gewerbszweige angehört baben, dessen Natur eine periodisch wiederkehrende zeitweilige Einstellung des Betriebes mit sich bringt, wenn sie in Folge der letzteren ausgeschieden, aber nach Wiederbeginn der Betriebsperiode in eine Beschäftigung zurück⸗ gekehrt sind, vermöge welcher sie wieder Mitglieder derselben Kasse werden.

Soweit die vorstehenden Bestimmungen nicht entgegenstehen, kann durch Kassenstatut bestimmt werden, daß das Recht auf die Unter⸗

tützungen der Kasse erst nach Ablauf einer Karrenzzeit beginnt, und stu g h. dah⸗ Kassenmitglieder ein Eintrittsgeld zu zahlen haben.

Die Karrenzzeit darf den Zeitraum von sechs Wochen, das Eintritts⸗ geld darf den Betrag des für sechs Wochen zu leistenden Kassen⸗

beitrags nicht übersteigen. §. 26 a.

assenmitgliedern, welche gleichzeitig anderweitig gegen Krankheit vanadas⸗ mütg ie die statutenmäßige Krankenunterstützung soweit zu kürzen, als sie, zusammen mit der aus anderweiter Versicherung be⸗ zogenen Krankenunterstützung, den vollen Betrag ihres durchschnitt⸗ lichen Tagelohnes übersteigen würde. Durch das Kassenstatut kann diese Kürzung ganz oder theilweise ausgeschlossen werden.

Durch das Kassenstatut kann ferner bestimmt werden:

1) daß die Mitglieder bei Verlust ihrer Ansprüche an die Kasse verpflichtet sind, andere von ihnen eingegangene Versicherungsverhält⸗ nisse, aus welchen ihnen Ansprüche auf Krankenunterstützung zustehen, sofern sie zur Zeit des Eintritts in die Kasse bereits bestanden, binnen einer Woche nach dem Eintritt, sofern sie später abgeschlossen werden, binnen einer Woche nach dem Abschlusse dem Kassenvorstande an⸗ zuzeigen; b 8

2) daß Mitgliedern, welche die Kasse durch Betrug geschädigt oder han 9 Kraänkheit vorsätzlich, oder durch schuldhafte Betheili⸗ gung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, das statutenmäßige Krankengeld gar nicht, oder nur theilweise zu gewähren ist;

2a) daß Mitglieder, welche den durch Beschluß der General⸗ versammlung über die Krankenmeldung, das Verhalten der Kranken und die Krankenaufsicht erlassenen Vorschriften oder den Anordnungen des behandelnden Arztes zuwiderhandeln, Ordnungsstrafen zu erlegen haben, oder des Krankengeldes ganz oder theilweise verlustig gehen;

2 b) daß für Mitglieder, welche sich nicht im Bezirk der Ge⸗ meinde, in welcher die Kasse ihren Sitz hat, aufhalten, allgemein auch gegen ihren Willen an Stelle der sonstigen Krankenunterstützung die freie Kur und Verpflegung in einem Kranke nhause nach Maßgabe des §. 7 gewährt werden kann;

3) daß einem Mitgliede, welches die statutenmäßige Kranken⸗ unterstützung ununterbrochen oder im Laufe von zwölf Monaten für dreizehn Wochen bezogen hat, bei Eintritt einer neuen Krankheit nur der gesetzliche Mindestbetrag der Krankenunterstützung und die volle statutenmäßige Krankenunterstützung erst wieder gewährt wird, wenn zwischen der letzten Unterstützung und dem Eintritt der neuen Krank⸗ heit ein Zeitraum von dreizehn Wochen oder mehr liegt;

4) daß Personen, welche der Versicherungspflicht nicht unterliegen und freiwillig der Kasse beitreten, erst nach Ablauf einer auf höchstens sechs Wochen vom Beitritt ab zu bemessenden Frist Krankenunter⸗ stützung erhalten; 1

5) daß auch andere als die in den §§. 1 bis 3 genannten Per⸗ sonen als Mitglieder der Kasse aufgenommen werden können.

Die unter 22 bezeichneten Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Abänderungen des Statuts, durch welche die bisherigen Kassen⸗ leistungen herabgesetzt werden, finden auf solche Mitglieder, welchen bereits zur Zeit der Abänderung ein Unterstützungsanspruch wegen eingetretener Krankheit zusteht, für die Dauer dieser Krankheit keine

Anwendung. Artikel 10.

Der erste Absatz des §. 27 erhält folgenden Zusatz: „, sofern der Fälligkeitstermin innerhalb der für die letztere vorgeschriebenen einwöchigen Frist liegt.“ 8 Artikel 11. Der §. 28 wird durch L“ ersetzt:

Personen, welche in Foͤlge eintretender Erwerbslosigkeit aus der Kasse ausscheiden, verbleibt der Anspruch auf die gesetzlichen Mindest⸗ leistungen der Kasse in Unterstützungsfällen, welche während der Er⸗ werbslosigkeit und innerhalb eines Zeitra ums von drei Wochen nach dem Ausscheiden aus der Kasse eintreten, wenn der Ausscheidende vor seinem Ausscheiden mindestens drei Wochen ununterbrochen einer auf Grund dieses Gesetzes errichteten Krankenkasse angehört hat.

Ausländern steht dieser Anspruch nur zu, wenn sie sich zur Zeit des Eintritts des Unterstützungsfalls im Gebiete des Deutschen Reichs

aufhalten. Artikel 12. Im ersten Absatz des §. 32 werden die Worte: „einer durch⸗ schnittlichen Jahresausgabe“ ersetzt durch die Worte: „der durchschnittlichen Jahresausgabe der letzten drei Jahre.“ . Artikel 13. Der H. 33 erhält als vierten Absatz folgenden Zusatz: „Wird zur Aufrechterhaltung oder Wiederher stellu Leistungsfähigkeit einer Kasse eine schleunige Vermehrung ihrer Einnahmen oder Verminderung ihrer Ausgaben erforderlich, so kann die höhere Verwaltungsbehörde, vorbehaltlich des vor⸗ stehend vorgeschriebenen Verfahrens, eine sofortige vorläufige Erhöhung der Beiträge oder Herabsetzung der Leistungen, letztere bis zur gesetzlichen Mindestleistung, verfügen. Gegen diese Verfügung ist die Beschwerde an die Centralbehörde zu⸗ lässig. Dieselbe hat keine aufschiebende Wirkung.“ M Artikel 14. Hinter §. 38 wird folgender eingeschoben:

§. 38 a.

Die Arbeitgeber sind berechtigt, sich in der Generalversammlung urch ihre Geschäftsführer oder Betriebsbeamte vertreten zu lassen. Von der Vertretung ist dem Kassenvorstande vor Beginn der General⸗ ersammlung Anzeige zu machen. .

Die Arbeitgeber sind ferner berechtigt, zu Mitgliedern der aus Vertretern bestehenden Generalversammlung und des Vorstandes Ge⸗ chäftsführer oder Betriebsbeamte der zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgeber zu wählen. Eine Vertretung der gewählten Mitglieder der Generalversammlung oder des Vorstandes findet nicht statt.

8 Artikel 15. Der § 39 erhält als zweiten Absatz folgenden Zusatz: „Haben die Arbeitgeber auf die ihnen zustehende Vertretung in er Generalversammlung oder im Vorstande verzichtet, so önnen sie diese Vertretung nur mit Ablauf einer Wahlperiode wieder in Anspruch nehmen.“ Artikel 16. Die §§. 46 und 47 werden vxer folgende Bestimmungen ersetzt: 4

Sämmtliche oder mehrere Gemeinde⸗Krankenversicherungen und Orts⸗Krankenkassen innerhalb des Bezirks einer Aufsichtsbehörde können durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinden beziehungsweise der Generalversammlungen der Kassen zu einem Verbande zum Zweck:

1) 8 eines gemeinsamen Rechnungs⸗ und Kassen⸗ ührers,

2) der Abschließung gemeinsamer Verträge mit Aerzten, Apotheken, Krankenhäusern und Lieferanten von Heilmitteln und anderer Bedürfnisse der Krankenpflege, 8

3) der Anlage und des Betriebes gemeinsamer Anstalten zur Hei⸗ lung und Verpflegung erkrankter Mitglieder, sowie zur Fürsorge für Rekonvaleszenten

sich vereinigen.

. Die Vertretung des Kassenverbandes und die Geschäftsführung für denselben wird nach Maßgabe eines von der höheren Ver⸗ waltungsbehörde zu genehmigenden Statuts durch einen von den Vorständen der betheiligten Kassen zu wählend

ng der

so lange eine ! bi

Wahl nicht zu Stande kommt, von der Aufsichtsbehörde zu ernennenden Vorstand wahrgenommen.

Die Ausgaben des Verbandes werden durch Beiträge der be⸗ theiligten Gemeinde⸗Krankenversicherungen und Kassen gedeckt, welche in Ermangelung anderweiter durch Uebereinkommen derselben ge⸗ troffener Regelung am Schluß jedes Rechnungsjahres nach dem Ver⸗ hältniß der im Laufe des Rechnungsjahres vereinnahmten Kassen⸗ beiträge umgelegt werden.

Die Gemeinde⸗Krankenversicherungen und Kassen, welche dem Verbande angehören, sind verpflichtet, auf Aufforderung des Verbands⸗ vorstandes im Laufe des Rechnungsjahres diejenigen Vorschüsse zur Verbandskasse zu leisten, welche zur Deckung der gemeinsamen Aus⸗ gaben erforderlich sind. Die Vorschüsse sind in Ermangelung ander⸗ weiter durch das Verbandsstatut getroffener Regelung nach dem Ver⸗ hältniß der im Laufe des zunächst voraufgegangenen Rechnungsjahres vereinnahmten Kassenbeiträge auszuschreiben und innerhalb zweier Wochen nach erfolgter Ausschreibung einzuzahlen. Die im Laufe des Rechnungsjahres geleisteten Vorschüsse sind bei der am Schlusse des⸗ selben erfolgenden Umlegung zur zu bringen.

.46 a.

Zu den im §. 46 unter 1 und 2 bezeichneten Zwecken kann ein Verband in Ermangelung einer Vereinbarung durch eine nach An⸗ hörung der betheiligten Gemeinden beziehungsweise Generalversamm⸗ lungen mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde erfolgende Anordnung der Aufsichtsbehörde gebildet werden.

Auf den so gebildeten Verband finden die Bestimmungen des §. 46 Absatz 2, 3, 4 mit der Maßgabe Anwendung, daß das Ver⸗ bandsstatut, falls ein solches nicht innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Vereinbarung zu Stande kommt, von der Aufsichtsbehörde mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde erlassen wird.

§. 47.

Die Schließung einer Orts⸗Krankenkasse muß erfolgen:

1) wenn die Zahl der Mitglieder dauernd unter fünfzig sinkt;

2) wenn sich aus den Jahresabschlüssen der Kasse ergiebt, daß die gesetzlichen Mindestleistungen auch nach erfolgter Erhöhung der Beiträge der Versicherten auf drei Prozent des durchschnittlichen Tage⸗ lohnes (§. 20) nicht gedeckt werden können und eine weitere Er⸗ höhung der Beiträge nicht auf dem im §. 31 Absatz 2 vorgesehenen Wege beschlossen wird. .

Die Auflösung kann erfolgen, wenn sie von der Gemeindebehörde unter Zustimmung der Generalversammlung beantragt wird.

Die Schließung oder Auflösung erfolgt durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, welche, sofern sie auf Schließung einer Kasse gerichtet ist, von der Generalversammlung, sofern dadurch die Auflösung einer Kasse abgelehnt wird, von der Gemeindebehörde be⸗ ziehungsweise der Generalversammlung nach Maßgabe des §. 24 an⸗ gefochten werden kann. 8

Wird eine Orts⸗Krankenkasse geschlossen oder aufgelöst, so sind die versicherungspflichtigen Personen, für welche sie errichtet war, anderen Orts⸗Krankenkassen und, soweit dies nicht ohne erhebliche Be⸗ nachtheiligung anderer Orts⸗Krankenkassen geschehen kann, der Ge⸗ meinde⸗Krankenversicherung zu überweisen.

Das etwa vorhandene Vermögen der Kasse ist in diesem Falle zunächst zur Berichtigung der etwa vorhandenen Schulden und zur Deckung der vor der Schließung oder Auflösung bereits entstandenen Unterstützungsansprüche zu verwenden. Der Rest fällt denjenigen Orts⸗Krankenkassen, sowie der Gemeinde⸗Krankenversicherung zu, welchen die der geschlossenen oder aufgelösten Kasse angehörenden Personen überwiesen werden. Findet eine solche Ueberweisung nicht statt, so ist der Rest des Vermögens in der dem bishexigen Zweck am meisten entsprechenden Weise zu verwenden.

Die Verfügung über die Zuweisung der versicherungspflichtigen Personen, für welche die geschlossene oder aufgelöste Kasse errichtet war, an andere Kassen oder die Gemeinde⸗Krankenversicherung, sowie über die Vertheilung oder Verwendung des Restvermögens wird von der höheren Verwaltungsbehörde getroffen. Gegen diese Verfügung steht den Betheiligten innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Centralbehörde zu. Die Beschwerde hat, soweit es sich um die Zu⸗ weisung der versicherungspflichtigen Personen handelt, keine aufschie⸗ bende Wirkung.

Auf Abänderungen des Statuts einer 6“ welche durch die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen erfolgte Zu⸗ weisung versicherungspflichtiger Personen erforderlich werden, findet die Vorschrift des §. 33 Absatz 3 Anwendung.

Die Vorschrift des ersten Absatzes findet keine Anwendung, wenn nach dem Urtheil der höheren Verwaltungsbehörde die Gewährung der gesetzlichen Mindestleistungen durch vorhandenge Ver⸗ mögen oder durch andere außerordentliche Hülfsquellen gesichert ist.

Artikel 17. .

Der vierte Absatz des § 48 erhält folgenden veränderten

Wortlaut:

Die Auflösung oder Ausscheidung erfolgt durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde. Gegen die Verfügung, durch welche die Auflösung oder Ausscheidnng angeordnet oder versagt wird, steht den Betheiligten innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Centralbehörde zu. Ueber die Ver⸗ wendung und Vertheilung des Vermögens, sowie über die anderweitige Versicherung der versicherungspflichtigen Personen ist nach Maßgabe des §. 47 Absatz 4 bis 7 Bestimmung zu

treffen. Artikel 18. Die §§. 49 bis 51 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

D. Gemeinsame Bestimmungen für die Gemeinde⸗ Krankenversicherung und für die Orts⸗Krankenkassen.

§. 48 a.

Ergiebt sich, daß einem Kassenstatute nach §. 24 Absatz 1 die Senfehae hung hätte versagt werden müssen, so hat die höhere Ver⸗ waltungsbehörde die erforderliche Abänderung anzuordnen. Der die Abänderung anordnende Bescheid kann auf dem im §. 24 Absatz 1 bezeichneten Wege angefochten werden.

Unterläßt die Vertretung der Kasse, die endgültig angeordnete Abänderung zu beschließen, so findet die Bestimmung des §. 33 Absatz 3 Anwendung. cs

Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte versicherungs⸗ pflichtige Person, welche nicht einer Betriebs⸗ (Fabrik.) Krankenkasse (§. 59), Bau⸗Krankenkasse (§. 69), Innungs⸗Krankenkasse (§. 73), Knappschaftskasse 74) angehört, spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder abzumelden.

Die Anmeldungen und Abmeldungen F, für 221NN7 pflichtige Personen solcher Klassen, für welche Orts⸗Krankenkassen be⸗ stehen (§. 23 Absatz 1 Ziffer 1), bei den durch das Statut dieser Kassen bestimmten Stellen, übrigens bei der Gemeindebehörde oder einer von dieser zu bestimmenden Meldestelle.

Die Aufsichtsbehörde kann für die Gemeinde⸗Krankenversicherung und sämmtliche Orts⸗Krankenkassen ihres Bezirks, die höhere Ver⸗ waltungsbehörde kann für sämmtliche Gemeinde⸗Krankenversicherun en und Orts⸗Krankenkassen ihres Bezirks oder einzelner Theile desselben eine gemeinsame Meldestelle errichten. Die Aufbringung der Kosten derselben erfolgt durch die betheiligten Gemeinden und Orts⸗Kranken⸗ kassen nach Maßgabe des §. 46 g 8, 4.

.492.

Wird für eine versicherungspflichtige Person die Befreiung von

der Verpflichtung, der Gemeinde⸗Krankenversicherung oder einer Orts⸗ Krankenkasse anzugehören, in Anspruch genommen, so ist gleichzeitig mit der Anmeldung der Befreiungsgrund anzugeben. Bis zur Erbringung des Nachweises des Befreiungsgrundes können für die angemeldete Person die fälligen Beiträge von der Gemeinde⸗Kranken⸗ versicherung oder Orts⸗Krankenkasse vorläufig erhoben werden. Wird der Nachweis erbracht, so sind die vorläufig erhobenen Beiträge

iner Wochs zürheehelen.

Hülfskassen der im §. 75 bezeichneten Art haben jedes Aus⸗ scheiden eines Mitgliedes, welches versicherungspflichtig ist, binnen einer Woche bei der gemeinsamen Meldestelle oder, in Ermangelung einer solchen, bei der Aufsichtsbehörde desjenigen Bezirks, in welchem das Mitglied zur Zeit der letzten Beitragszahlung beschäftigt war, unter Angabe seines Aufenthaltsortes und seiner Beschäftigung zu dieser Zeit anzuzeigen. 1

Für Hülfskassen, welche örtliche Verwaltungsstellen errichtet haben, ist die Anzeige von der örtlichen Verwaltungsstelle zu erstatten.

Zur Erstattung der Anzeige ist für jede Hülfskasse, sofern deren Vorstand nicht eine andere Person damit beauftragt, der Rechnungs⸗ führer derselben, für die örtliche Verwaltungsstelle dasjenige Mitglied, welches die Rechnungsgeschäfte derselben führt, verpflichtet.

Die Aufsichtsbehörde hat die an sie gelangenden Anzeigen der Verwaltung der Gemeinde⸗Krankenversicherung oder dem Vorstand der Orts⸗Krankenkasse, welcher die in der Anzeige bezeichnete Person nach

der in derselben angegebenen Beschäftigung anzugehören verpflichtet ist, 8

zu überweisen.

§. 50.

Arbeitgeber, welche der ihnen nach §. 49 obliegenden Anmelde⸗ pflicht nicht genügen, sowie Hülfskassen, für welche die im §. 49a vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet wird, haben alle Aufwendungen, welche eine Gemeinde⸗Krankenversicherung, oder eine Orts⸗Kranken⸗

kasse auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift in einem b

vor der Anmeldung oder vor der Anzeige durch die nicht angemeldete oder nicht angezeigte Person veranlaßten Unterstützungsfalle gemacht hat, zu erstatten.

Die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen für die Zeit, 8

während welcher die nicht angemeldete oder nicht angezeigte Person

der Gemeinde⸗Krankenversicherung oder der Orts⸗Krankenkasse anzu-

gehören verpflichtet war, wird u nicht berührt.

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beiträge, welche nach gesetz⸗ 8

licher oder statutarischer Vorschrift für die von ihnen beschäftigten Personen zur Gemeinde⸗Krankenversicherung oder zu einer Orts⸗

Krankenkasse zu entrichten sind, für die erstere, sofern nicht durch Gemeindebeschluß andere Zahlungstermine festgesetzt sind, wöchentlich,

für die letztere zu den durch Statut festgesetzten Zahlungsterminen einzuzahlen. Die Beiträge sind solange fortzuzahlen, bis die vor⸗ schriftsmäßige Abmeldung (§. 49) erfolgt ist, und für den betreffenden Zeittheil zurückzuerstatten, wenn die rechtzeitig abgemeldete Person I der Zahlungsperiode aus der bisherigen Beschäftigung aus⸗ eidet. 8 Durch Gemeindebeschluß oder Kassenstatut kann bestimmt werden, daß die Beiträge stets für volle Wochen erhoben und zurückgezahlt

werden. Artikel 19. Hinter dem ersten Absatz des §. 53 wird folgender Absatz ein⸗

geschoben: 1 1 !† „Sie sind hierzu und zur Abführung der in Abzug gebrachten Lohnbeträge an die Kasse verpflichtet, sobald in dem auf Grund

des §. 55 eingeleiteten Beitreibungsverfahren ihre eigene

Zahlungsunfähigkeit festgestellt ist.“ Artikel 20.

Der §. 54 erhält als Absatz 2 folgenden Zusatz:

„Auf dem gleichen Wege kann bestimmt werden:

1) daß für diejenigen Versicherten, auf welche die Anwendung der Vorschriften des §. 1 auf Grund des §. 2 Ziffer 5 erstreckt ist, sowie für die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Personen die Beiträge und Unterstützungen statt nach dem ortsüblichen Lohne gewöhnlicher Tagearbeiter (§. 8) oder nach dem durchschnittlichen Tagelohn (§. 20 Absatz 1 Ziffer 1) in Prozenten des wirklichen Ar⸗ beitsverdienstes, soweit dieser vier Mark für den Arbeitstag nicht überschreitet, festzustellen sind; G

2) daß die Arbeitgeber der im §. 2 Ziffer 5 bezeichneten Ge⸗ werbetreibenden, sofern auf diese die Anwendung der Vorschriften des §. 1 erstreckt ist, auch die Beiträge für die von diesen Gewerbe⸗ treibenden beschäftigten versicherungspflichtigen Personen einzuzahlen und zu einem Drittel aus eigenen Mitteln zu bestreiten haben.“

Artikel 21. Die §§. 55 und 56 veränderten Wortlaut:

Rückständige Beiträge werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben. Die dafür bestehenden landesrechtlichen Vorschriften finden anch insofern Anwendung, als sie über die aufschiebende Wir⸗ kung gegen die Zahlungspflicht erhobener Einwendungen Be⸗ stimmung treffen.

Die rückständigen Beiträge haben das Vorzugsrecht des §. 54 Nr. 1 der Reichs⸗Konkursordnung vom 10. 1886ö3

Sofern nach Seveeee L. oder Kassenstatut der Einleitung des Beitreibungsverfahrens ein Mahnverfahren vorangeht, kann von Arbeitgebern, welche die Beiträge nicht zum Fälligkeitstermine ein⸗ gezahlt haben, eine Mahngebühr erhoben und wie die rückständigen Beiträge beigetrieben werden. Dieselbe darf den Betrag von zehn Prozent der rückständigen übersteigen.

Die dem Unterstützungsberechtigten auf Grund dieses Gesetzes zu⸗ stehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder ver⸗ fändet, noch übertragen, noch gepfändet, und dürfen nur auf ge⸗ chuldete Beiträge, welche von dem Unterstützungsberechtigten selbst einzuzahlen waren, sowie auf Geldstrafen, welche er durch Zuwider⸗ handlungen gegen die auf Grund der §§. 6a Absatz 2, 26 Absatz 4 Ziffer 2 a erlassenen Veech. hat, aufgerechnet werden. rtikel 22. Der letzte eblaß des §. 57 erhält folgenden Zusatz: 1 „sofern nicht höhere öö nachgewiesen werden“. Artikel 23. Hinter §. 57 wird M 8 57 a eingeschoben: a

Auf Erfordern einer Gemeinde⸗Krankenversicherung oder einer Orts⸗Krankenkasse ist den bei ihr versicherten Personen, welche außer⸗ halb des Bezirks derselben wohnen, im Falle der Erkrankung von der für Versicherungspflichtige desselben Gewerbszweiges oder derselben Betriebsart (§. 18 Absatz 1) bestehenden Orts⸗Krankenkasse oder in Ermangelung einer solchen von der Gemeinde des Wohnorts dieselbe Unterstützung zu gewähren, welche der Erkrankte von der Gemeinde⸗ Krankenversicherung oder Orts⸗Krankenkasse, der er angehört, zu bean⸗ spruchen hat. Diese haben der unterstützenden Orts⸗Krankenkasse oder Gemeinde die hieraus erwachsenden Kosten zu erstatten. ü

Dasselbe gilt für Versicherte, welche während eines vorüber⸗ gehenden Aufenthalts außerhalb des Bezirks der Gemeinde⸗Kranken⸗ versicherung oder Orts⸗Krankenkasse, der sie angehören, erkranken, so⸗ fern oder solange ihre Ueberführung nach ihrem Wohnorte nicht er⸗ folgen kann. 3 b

Für die Erstattung der Kosten gilt in diesen Fällen als Ersatz der im §. 6 Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Leistungen die Hälfte des Krankengeldes, sofern nicht böhere. Auftfendungen nachgewiesen werden.

ikel 24. Der §. 58 wird durch e Bestimmunden ersetzt:

8

Streitigkeiten über die Frage, welcher von mehreren Orts⸗ Krankenkassen die in einem Gewerbszweige oder in einer Betriebsart oder in einem einzelnen Betriebe beschäftigten Personen angehören, werden von der höheren Verwaltungsbehörde entschieden.

Gegen die Entscheidung steht den Betheiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an die Centralbehörde zu.

Ergeht die Entscheidung dahin, daß versicherungspflichtige Per⸗ sonen einer anderen Kasse, als derjenigen, bei welcher sie bisher that⸗ sächlich versichert waren, anzugehören haben, so ist in derselben der Zeitpunkt zu bestimmen, mit welchem das neue Versicherungsverhältniß in Kraft tritt. h

§. 58. Im Uebrigen werden Streitigkeiten, welche zwischen den 9

gebern einerseits und der Gemeinde⸗Krankenversicherung oder der Orts⸗ Krankenkasse andererseits über das Versicherungsverhälimih oder über die Verpflichtung zur Leistung oder Einzahlung von Beiträgen oder über Unterstützungsansprüche entstehen, von der Aufsichtsbehörde ent⸗ schieden. Die Entscheidung kann binnen zwei Wochen nach der Zu⸗ stellung derselben im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens, wo ein selche nicht besteht, im Wege des Rekurses nach Maßgabe der Vor⸗ chriften der §§. 20, 21 der Gewerbeordnung angefochten werden.

Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist vorläufig vollstreckbar, senest 8 sich um Streitigkeiten handelt, welche Unterstützungsansprüche etreffen.

Streitigkeiten über die im §. 57 Absatz 2 und 3 und im § 57 a bezeichneten Ansprüche werden im Verwaltungsstreitverfahren, 8 ein solches nicht besteht, von der Aufsichtsbehörde entschieden. Die Ent⸗

sccheidung der letzteren kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der⸗

selben im Wege des Rekurses nach Maßgabe der 6§. 20 21 -

werbeordnung angefochten werden. ho 1 Artikel 25.

Der erste Absatz des §. 63 erhält folgenden veränderten Wort⸗

laut:

Versicherungspflichtige Personen, welche in dem Betriebe, für welchen eine Betriebs⸗ (Fabrik⸗) Krankenkasse errichtet ist, be⸗ schäftigt Fess e verbetalflich der Bestimmungen des §. mit dem Tage des Eintritts i zeschäfti

8 1 Eöb-.

Der zweite Absatz des §. 63 erhält folgenden Zusatz: Die Kasse ist berechtigt, nichrversicherunge süchtige Personen, welche sich zum Beitritt melden, einer ärztlichen Untersuchung unterziehen zu lassen und ihre Aufnahme abzulehnen, wenn die Untersuchung eine S b- Krankheit ergiebt.

rtikel 26.

Hinter §. 67 werden folgende 88. 67a und 67b eingeschoben:

a

Mehrere Belttebs⸗Krankenessen welche für Betriebe desselben

Unternehmers bestehen, können zu einer Kasse vereinigt werden.

Die Vereinigung erfolgt durch Errichtung eines Kassenstatuts für die vereinigte Kasse nach Vorschrift des §. 64 Ziffer 2 Uhrfür gabe, daß als Vertreter der beschäftigten Personen die General⸗ versammlungen der bestehenden Kassen gelten.

„Mit dem Zeitpunkte, zu welchem die vereinigte Kasse ins Leben tritt, gehen auf dieselbe alle Rechte und Verbindlichkeiten der bis⸗

§. 67 b. Geht von mehreren Betrieben eines Unternehmers, für welche

herigen Kassen über.

8 eine gemeinsame Betriebskrankenkasse besteht, einer in den Besitz eines

anderen Unternehmers über, so scheiden die in diesem Betriebe be⸗ schäftigten Personen auf den Antrag eines der betheiligten Unternehmer aus der Kasse aus. In diesem Falle erfolgt die Theilung des Vermögens der bisher gemeinsamen Kasse nach folgenden Bestimmungen: 1) Ergiebt sich nach Berichtigung der etwa vorhandenen Schulden und Deckung der vor dem Zeitpunkte des Ausscheidens be⸗ ts entstandenen Unterstützungsansprüche ein überschießendes Ver⸗ mögen, so ist der Theil desselben, welcher dem Verhältniß der Zahl der ausscheidenden zur Gesammtzahl der bisherigen Kassenmitglieder entspricht, derjenigen Krankenkasse zu überweisen, welcher die in dem I Betriebe beschäftigten Personen fortan anzugehören haben. 2) Ergiebt sich ein Fehlbetrag, so ist derselbe, Falls der Antrag

vpon dem Unternehmer des ausscheidenden Betriebes bäbelt worden ist,

von diesem in dem unter Ziffer 1 festgesetzten Verhältni zu decken.

„Der Antrag auf Ausscheidung ist an die höhere erwaltungs⸗ behörde zu richten. Diese bestimmt den Zeitpunkt, mit welchem die Ausscheidung stattzufinden hat, und entscheidet über die Vertheilung des Vermögens. Gegen diese Entscheidung steht den Betheiligten

binnen zwei Wochen die Beschwerde an die Centralbehörde zu.

Artikel 27. Im §. 68 Absatz 5 werden die Worte: „mit der Maßgabe“ und die Worte: „daß der Rest“ in Zeile 2 bis „zufällt“ in Zeile 4

gestrichen. Artikel 28. Der §. 73 erhält folgenden veränderten Wortlaut:

G. Innungs⸗Krankenkassen.

§. 73.

„Auf Krankenkassen, welche auf Grund der Vorschriften des Titels VI der Gewerbeordnung von Innungen für die Gesellen und Lehrlinge ihrer Mitglieder errichtet werden, finden die Vorschriften der §§. 19 4, 20 bis 22, 26 bis 33, 39 bis 42, 51 bis 53, 55 bis 58, 65 Absatz 3 Anwendung.

Wird für eine Innung nach Maßgabe der vorstehenden Bestim⸗ mung eine Innungs⸗Krankenkasse errichtet, so werden die von Innungs⸗ mitgliedern in ihrem Gewerbebetriebe beschäftigten versicherungs⸗ pflichtigen Personen vorbehaltlich der Bestimmung des §. 75, soweit sie iu dem Zeitpunkte, mit welchem die Kasse ins Leben tritt, in dieser Selche ung stehen, mit diesem Zeitpunkte, soweit sie später in diese Beschäftigung eintreten, mit diesem Eintritt Mitglieder der Innungs⸗Krankenkasse.

Versicherungspflichtige Personen, deren Arbeitgeber der Innung, für welche eine Innungs⸗Krankenkasse errichtet ist, erst nach deren Er⸗ richtung beitreten, werden, soweit sie bisher einer Orts⸗Krankenkasse angehörten, mit Beginn des neuen Rechnungsjahres Mitglieder der Innungs⸗Krankenkasse, sofern der Arbeitgeber drei Monate zuvor dem Vorstande der Orts⸗Krankenkasse seinen Eintritt in die Innung nachgewiesen hat.

Mit dem Zeitpunkt, mit welchem versicherungspflichtige Personen Mitglieder einer Innungs⸗Krankenkasse werden, scheiden sie aus anderen auf Grund dieses Gesetzes errichteten Kassen, welchen sie bis dahin vermöge ihrer Beschäftigung angehörten, aus.

Den Zeitpunkt, mit welchem eine neu errichtete Innungs⸗Kranken⸗ kasse ins Leben tritt, bestimmt die höhere Verwaltungsbehörde.

„Im Uebrigen bleiben für diese Kassen die Vorschriften des Titels VI. der Gewerbeordnung in Kraft.

8 Artikel 29. 3 Die §§. 75 und 76 werden 8 folgende Bestimmungen ersetzt:

Mitglieder dg ; Cl zefühe d. 8 .Apri eichs⸗Gesetzbl. S. 12

Hülfskassen vom 1. Junt 1884 (Reschs⸗Gesetzbl. S. 58) errichteten Kassen sind von der Verpflichtung, der Gemeinde⸗Krankenversicherung oder einer nach Maßgabe dieses Gesetzes errichteten Krankenkasse an⸗ zugehören, auf ihren Antrag zu befreien, wenn die Hülfskasse, welcher 2 angehören, im Krankheitsfalle diejenigen Leistungen gewährt, welche nach Maßgabe des §. 6 von derjenigen Gemeinde, in deren Bezirk der Versicherungspflichtige beschäftigt ist, zu gewähren sind.

Diese Bestimmung findet auch auf Mitgaglieder solcher auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskassen Anwendung, deren Statut von einer Staatsbehörde genehmigt ist und über die Bildung eines Reserbefonds den §§. 32, 33 entsprechende Be⸗ stimmungen enthält.

§. 75 a.

Den eingeschriebenen Hülfskassen, sowie den im §. 75 Absatz 2 bezeichneten, auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskassen ist auf ihren Antrag eine amtliche Bescheinigung darüber auszustellen, daß sie, vorbehaltlich der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des §. 75 genügen.

Die Bescheinigung w d E

1) für Kassen, verer Bezirk über die Grenzen eines Bundes⸗ staates nicht hinausreicht, von der Landes⸗Centralbehörde,

2) für Ses deren Bezirk über die Grenzen eines Bundes⸗ staates hinaußreicht, von dem Reichskanzler.

6 5 die Bescheinigung versagt, so sind die Gründe mit⸗ zutheilen.

Tritt in dem Statut der Kasse eine Aenderung ein, so ist von

pegen zu prüfe K. Anford

ferner entspricht. Nach dem Ausfall dieser Prüfung ist die Be⸗ scheinigung von Neuem zu ertheilen oder zu widerrufen.

Die Bescheinigung und deren Widerruf sind in dem Falle zu 1 durch das für die amtlichen Bekanntmachungen der Landes⸗Central⸗ bebörde bestimmte Blatt, in dem Falle zu 2 durch den Reichs⸗ Anzeiger bekannt zu machen. 87

. 75 b.

„Bei Streitigkeiten über die Befreiung eines Meseliches einer Hülfskasse von der Verpflichtung, einer Gemeinde⸗Krankenversi erung oder einer auf Grund dieses Gesetzes errichteten Krankenkasse anzu⸗ gehören, ist für die Entscheidung der Frage, ob die Kasse den Anfor⸗ derungen des §. 75 genügt, vorbehaltlich der Frage, ob das Kranken⸗ geld die Hälfte des ortsüblichen Lohnes gewöhnlicher Tagearbeiter am Beschäftigungsorte des Mitgliedes erreicht, die auf Grund des §. 75a ausgestellte Bescheinigung maßgebend.

Der Nachweis der Bescheinigung wird durch Vorlegung eines Exemplars des Kassenstatuts geführt, in welchem das die Bekannt⸗ 1u“ Blatt nach Jahrgang, Nummer und Seitenzahl angegeben ist.

„Die Bestimmung des Gesetzes vom 1. Juni 1884, betreffend die Abänderung des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen, Artikel 3 letzter Absatz wird

Die Bestimmungen des §. 57 finden auf die im §. 75 bezeich⸗ neten Hülfskassen Anwendung. Artikel 30.

Vor dem §. 77 werden folgende Bestimmungen eingeschaltet:

J. Schluß⸗, Straf⸗ und Uebergangsbestimmungen.

§. 76 a.

Die Verwaltungen der Gemeinde⸗Krankenversicherung und die Vorstände der Krankenkassen sind verpflichtet, den auf Grund der Unfallversicherungsgesetze bestehenden Berufsgenossenschaften sowie den auf Grund des Gesetzes, betresfend die Invaliditäts⸗ und Alters⸗ versicherung, vom 12. Juni 1889 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 95) bestehenden Versicherungs⸗Anstalten zu gestatten, zum Zweck der Ermittelung der von ihren Mitgliedern beziehungsweise den Arbeitgebern ihres Bezirks beschäftigten Versicherten und deren Beschäftigungszeit und Lohnhöhe durch Beauftragte von den Büchern und Listen der Kasse in deren Geschäftsräumen während der Geschäftsstunden Einsicht zu nehmen. Sie können dazu von der Aufsichtsbehörde durch Geldstrafen angehalten werden. Für diese haften die säumigen Mitglieder der Verwaltung oder des Vorstandes oder, sofern ein Verschulden einzelner nicht zu ermitteln ist, alle Mitglieder der Verwaltung oder des Vorstandes als Träger einer gemeinsamen

Die Verwaltungen der Gemeinde⸗Krankenversicherung und die Vorstände der Krankenkassen sind verpflichtet, Erkrankungsfälle, welche durch Unfälle herbeigeführt werden, sofern mit dem Ablauf der sechsten Woche der Krankheit die Erwerbsfähigkeit des Erkrankten noch nicht wieder hergestellt ist, binnen drei Tagen nach diesem dem Vorstande der Berufsgenossenschaft, bei welcher der Erkrankte gegen Unfall versichert ist, anzuzeigen. Ist die Berufsgenossenschaft in Sektionen getheilt, so ist die Anzeige an den Sektionsvorstand zu richten. Zur Erstattung der Anzeige ist der Rechnungsführer ver⸗ pflichtet. Für Hülfskassen (§. 75) findet hierbei der §. 49 b Absatz 3 Anwendung. §. 76

5 C.

In Erkrankungsfällen, welche durch Unfall herbeigeführt werden, ist die Berufsgenossenschaft berechtigt, das Heilverfahren auf ihre Kosten zu übernehmen. Vom Tage der Uebernahme an bis zur Be⸗ endigung des Heilverfahrens oder bis zum Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn des Krankengeldbezuges geht der Anspruch des Erkrankten auf Krankengeld auf die Berufsgenossenschaft über. Auf diese gehen dagegen für denselben Zeitraum alle Verpflichtungen über, welche der Krankenkasse dem Erkrankten gegenüber obliegen.

Streitigkeiten aus diesem Verhältnisse werden, soweit sie zwischen dem Erkrankten und der Berufsgenossenschaft entstehen, nach Vor⸗ schrift des §. 58 Absatz 1 und 2, soweit sie zwischen der Berufs⸗ genossenschaft und der Gemeinde⸗Krankenversicherung oder Krankenkasse entstehen, nach Vorschrift des §. 58 Absatz 3 entschieden.

Artikel 31. id die Ziffer §. 76 durch die Ziffern §§. 49 b,

Artikel 32. rden hinter den Worten „in Anrechnung bringen“

Im §. 81 76b ersetzt.

Im §. 82 die Worte: „oder der Bestimmung des §. 53 Absatz 2“ eingeschoben. sc 88 zweiter Absatz des §. 82 wird folgende Bestimmung einge⸗ oben:

„Arbeitgeber, welche auf Grund des §. 53 Absatz 2 in Abzug gebrachte Lohnbeträge in eigenem Nutzen verwenden, unterliegen der Strafbestimmung des §. 266 des Strafgesetzbuchs.“

8 Artikel 33. Hinter §. 82 wird folgender 8. 82 a. eingeschoben:

Die auf Grund der §§. 81, 82 verhängten Geldstrafen fließen bsennn. Orts⸗, Betriebs⸗ (Fabrik⸗), Bau⸗ oder Innungs⸗Kranken⸗

kasse zu, welcher die betheiligte versicherungspflichtige Person an⸗

gehört, in Ermangelung einer solchen Kasse der Gemeinde⸗Kranken⸗ versicherung. Artikel 3

Dieses Gesetz tritt mit dem Urkundlich ꝛc. Gegeben ꝛc.

in Kraft.

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Begründung. 8

Das Gesetz, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883 hat sich während einer nunmehr sechsjährigen Wirk⸗ samkeit sowohl nach seinen Grundlagen, als in seinen einzelnen Be⸗ stimmungen im Wesentlichen als zweckmäßig erwiesen. Wie es bei dem weiten Umfange des Gebiets, dessen allgemeine Regelung in diesem Gesetze zum ersten Male versucht worden ist, und bei der Mannigfaltigkeit der dabei in Betracht kommenden Verhältnisse nicht wohl anders zu erwarten war, haben sich indessen bei der Ausführung und der bisherigen Anwendung des Geseßes eine Reihe von Zweifeln und Unzuträglichkeiten ergeben, deren Beseitigung wünschenswerth und auf Grund der bisher gemachten Erfahrungen möglich erscheint. Es handelt sich dabei der überwiegenden Mehrzahl nach um Abänderungen und Ergänzungen einzelner Bestimmungen, welche die Grundlagen des Gesetzes nicht berühren und eine Rückwirkung auf größere Theile des⸗ selben nicht ausüben werden. Die Begründung der meisten in dem vorliegenden Entwurf vorgeschlagenen Abänderungen kann daher in ausreichender Weise zu den einzelnen Artikeln erfolgen. Nur diejenigen Bestimmungen, welche sich auf das Verhältniß der verschledenen Krankenkassen zu einander beziehen, bedürfen zu ihrem Verständniß und ihrer Begründung einer allgemeinen Erörterung.

Der von den verbündeten Regierungen vorgelegte Entwurf (Drucksache des Reichstags 1882 Nr. 14) hatte 8 die §§. 4, 15, 57, 66 Absatz 3, 67, 68, 69 für das Verhältniß der verschiedenen Krankenkassen eine Regelung vorgesehen, nach welcher über das Ver⸗ sicherungsverhältniß der versicherungspflichtigen Personen, abgesehen von denjenigen, welche einer eingeschriebenen oder einer anderen Hülfs⸗ kasse angehören, die jeweilige Art der e unbedingt maß⸗ gebend sein follte. Versicherungspflichtige Personen Pn soweit sie nicht in einem Betriebe, für den eine Betriebs⸗ oder au⸗Krankenka e oder eine Knappschaftskasse besteht, oder von einem Gewerbtreibenden beschäftigt werden, der einer mit einer Innungs⸗Krankenkasse versehenen Innung an 1 Mittgllieder derjenigen Orts⸗Krankenkasse sein,

welche für den betreffenden Gewerbszweig oder die betreffende Betriebsart errichtet sein würde, oder in Ermangelung einer solchen der Gemeinde⸗Krankenversicherung angehören. Die zur Vorberathung des Entwurfs niedergesetzte Kommission des Reichstags verfolgte, wie aus den Erörterungen auf Seite 41 und 80 f. des Berichts (Drucksache Nr. 211) erhellt, die Absicht, dieses „Zwangskassensystem“ durch das System des „Kassenzwanges“ zu ersetzen, d. h. den Versicherungs⸗ pflichtigen nicht nur die Wahl zu lassen zwischen der Versicherung bei der Zwangskasse, auf welche sie durch ihre Beschäftigung angewiesen sind, und derjenigen bei einer Hülfskasse, sondern ihnen auch die Möglichkeit zu geben, ihrer Versicherungspflicht statt bei der ersteren bei einer anderen auf Grund dieses Gesetzes bestehenden Kasse zu genügen. In der That sind auf Antrag der Kommission auch einzelne Bestimmungen in das Gesetz aufgenommen, durch welche dieser Absicht in beschränktem Umfange Rechnung getragen werden sollte. Durch den Absatz 4 des 19 wird der Austritt aus einer Orts⸗Krankenkasse nicht nur den Mitgliedern von Hülfskassen, sondern auch denjenigen gestattet, welche Mitglieder einer anderen Orts⸗ Krankenkasse, einer Betriebs⸗, Bau⸗ oder Innungskasse oder einer Knappschaftskasse geworden sind. Ebenso follen nach §. 63 Absatz 1 diejenigen nicht Mitglieder einer Betriebs⸗Krankenkasse werden, welche nachweisen, daß sie Mitglieder einer Innungs⸗Krankenkasse oder einer Knappschaftskasse sind, und das Gleiche gilt nach §. 72 Absatz 3 auch für die Bau⸗Krankenkasse. Wirklich erreicht ist indessen jene Absicht nicht, weil es nach anderen Bestimmungen des Gesetzes für die Wirk⸗ samkeit der in den §§. 19 und 63 aufgenommenen estimmungen an der erforderlichen Voraussetzung fehlt. Der §. 19 kennt nämlich für versicherungspflichtige Personen nur eine durch ihre Beschäfti⸗ gung bedingte Verpflichtung, der Orts⸗Krankenkasse anzugehören; ein Recht zum Beitritt räumt derselbe in Absatz 3 nur nichtversicherungs⸗ pflichtigen Personen ein. Selbst solche versicherungspflichtige Per⸗ sonen, welche vermöge ihrer bisherigen Beschäftigung einer Orts⸗ Krankenkasse angehören, können, wenn sie aus dieser Beschäftigung ausscheiden, nach §. 27 nur dann Mitglieder der Kasse bleiben, wenn sie nicht zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge welcher sie Mit. glieder einer anderen Krankenkasse werden. Auch die durch einen Beschluß des Reichstags in den §. 26 aufgenommene Ziffer 5, nach welcher durch Statut bestimmt werden kann,

andere als die in den §§. 1 bis 3 bezeichnete

dürfen, hat, wie die Begründung der Antragste

graphische Berichte S. 2114 f. und S. 2561) e

verfolgt, der Orts⸗Krankenkasse eine statutarische

nach welcher andere nichtversicherungspflichtige Personen aufgenommen werden können. Ebenso kennt der §§. 63 als freiwillige Mitglieder der Betriebs⸗ und folgeweise auch der Bau⸗Krankenkassen außer den welche auf Grund des §. 27 Mitglieder verbleiben, nur nicht⸗ versicherungspflichtige Personen. Daß eine versicherungspflichtige Person einer Orts⸗, Betriebs⸗ oder Bau⸗Krankenkasse, welcher sie nicht vermöge ihrer Beschäftigung angehört, als frei⸗ williges Mitglied angehört, ist demnach nur in dem Falle möglich, daß sie aus der Beschäftigung, vermöge welcher sie Mitglied der Kasse geworden ist, ausscheidet und zu einer Beschäftigung übergeht, vermöge welcher sie zwar versicherungspflichtig bleibt, aber keiner der bezei neten Kassen (sondern nur der Gemeinde⸗Krankenversicherung) angehört. In diesem Falle hört aber die Mitgliedschaft nach 2 27 in demselben Augenblicke auf, in welchem die Person in eine Be schäftigung eintritt, vermöge welcher sie Mitglied einer anderen Orts⸗, Betriebs⸗ oder Bau⸗Krankenkasse wird. Daß eine versicherungspflichtige Person, welche auf Grund ihrer Beschäftigung einer bestimmten Orts⸗Kranken⸗ kasse angehören würde, gleichzeitig freiwilliges Mitglied einer anderen Orts⸗Krankenkasse oder einer Betriebs⸗ oder Bau⸗Krankenkasse ist oder in eine solche eintritt, kann demnach thatsächlich nicht vorkommen. Es ist daher auch der im §. 19 vorgesehene Austritt auf Grund solcher Mitgliedschaft nicht möglich.

Eben dasselbe gilt aber auch von dem Verhältniß der Orts-⸗, Betriebs⸗ und Bau⸗Krankenkassen einerseits zu den Innungs⸗ Krankenkassen und Knappschaftskassen üaeg Mitglieder einer Innungs⸗Krankenkasse können nur die bei nnungsmitgliedern be⸗ schäftigten Personen werden, weil die Innungen nur fürd iese Kranken⸗ kassen zu errichten bpußt sind. Eine nicht bei einem mitgliede beschäftigte Person kann daher nicht als freiwilliges glied einer Innungs⸗Krankenkasse beitreten, und versicherungspflich Personen, welche aus der Beschäftigung bei einem Innungsmi ausscheiden, können nur auf Grund des §. 27 Mitglieder der Innungs⸗Krankenkasse bleiben, scheiden aber aus dieser aus, sobald sie in eine Beschäftigung eintreten, vermöge welcher sie Mitglieder einer anderen Krankenkasse werden. Auch die Knappschaftskassen im gesetzlichen Sinne werden nur für bestimmte einzelne bergmännische Betriebe beziehungsweise damit verbundene andere Betriebe oder für die in einem örtlichen Bezirke vorhandenen Betriebe dieser Art errichtet. Nur die in diesen Betrieben beschäfti igten Personen können Mitglieder der Knappschaftskassen werden, und die Statuten der Knappschaftskassen kennen für solche Personen, welche vermöge ihrer Beschäftigung Mitglieder geworden, demnächst aber aus dieser Beschäftigung ausgeschieden wohl eine „Beurlaubung“, d. h. eine Au rechterhaltung ihrer Rechte für den Fall des Wiedereintrittg in die Beschäftigung, nicht aber eine der Mitgliedschaft für die Zeit, in welcher sie nicht in einer die? itgliedschaft bedingenden Beschäftigung stehen. Hiernach ist die Bestimmung des §. 19 Absatz 4 auch soweit es sich um Innungs⸗Krankenkassen und Knappsch en handelt, praktisch ohne Bedeutung, und dasselbe gilt von der B stimmung des §. 63 Absatz 1. Durch beide Bestimmungen ist alfn die Absicht, welche mit ihrer Aufnahme verfolgt wurde, nicht erreicht worden, wohl aber haben sie Unklarheiten und Zweifel über das Ver⸗ hältniß der verschiedenen Kassen zu einander zur Folge gehabt, welche zu unerwünschten Streitigkeiten geführt haben, und demnach zu be⸗ seitigen sein werden. Zu dem Ende diese Bestimmungen durch Ab⸗ änderung der übrigen das Verhältniß der Kassen zu einander regelnden Vorschriften dahin zu ergänzen, daß den Versicherungs⸗ pflichtigen wirklich in gewissen Grenzen die Wahl zwischen ver⸗ schiedenen Kassen freigestellt wird, dürfte sich empfehlen. Ss würde dadurch nicht nur der Mitgliederb der Kassen in unerwünschter Weise von Zufälligkeiten ab und die Ver⸗ waltung derselben ungleich verwickelter fondern auch die Regelung des Beitragswesens in ö berührt werden. Diese Regelung, wie sie in den §§. 51 ff. des Gefetzes

etroffen ist, geht von der Annahme aus, daß die Verpflichtung des rbeitgebers zur Einzahlung und theilweisen eigenen Deckung der

Beiträge nur gegenüber derjenigen Kasse besteht, welcher der don ihm

beschäftigte Versicherungspflichtige vermöge seiner Beschäftigung kraft esetzlicher und statutarischer fimmung angehört, daß demnach jeder rbeitgeber, 8 er nicht etwa Unternehmer mehrerer, verscht

Kassen zugewiesener Betriebe ist, diese Verpflichtung für sämmtliche

von ihm beschäftigten Personen derselden Kafse über zu erfüllen

hat. Sollte den Versicherungspflichtigen die meschen derschie-

denen Kassen freigegeben und der Arbeitgeder verdenüe werden, die

Beiträge für jede von ihm beschäftigte Person an die zu aahlen.

vilcher er . 1⸗ geee 6 der Versich

p gen anheimgegeben werden, ver m igen.

nur an eine Mehrzahl von Kassen für die verschiadenen B

pflichtigen Beiträge zu zahlen, sondern unter Umständen 1b

Beiträge zu zahlen, als diejenige K di

beschäftigten Verzicherungspflichtigen zmnächst dettmmt it. Dem

hierin liegenden schweren Belästigung und Undtlligkeit münde man mur

dadurch ausweichen können, daß man für dieenigen

8 RcPals zekdes

gebers zur Beitragszahlung 1 3

wiederum die Wahlfreiheit für die W

und außerdem die Einziehung der Be

Regelung erzielte Einfachheit und Sicherh

Es erscheint demnach gehoten, e8. zu belassen und denjenigen Verhältniß der Kassen zmu

eben, welche jeden darüder icherungspflichtige 1—