genen und sonstigen Hülfskassen — der Krankenkasse angehört, welche ür die Beschäftigung, in der er steht, errichtet ist.
Auch das Verhältniß der Mitglieder der Hülfskassen ist durch ie gegenwärtigen Bestimmungen des Gesetzes nicht völlig klar und olgerecht geregelt. Nach der Fassung der §8.4, 19 Absatz 2, 63 Absatz 1 würde anzunehmen sein, daß für Mitglieder von Hülfskassen, wenn sie n eine Beschäftigung eintreten, vermöge welcher sie nach der gesetz⸗ ichen Regel der Gemeinde⸗Krankenversicherung oder einer Zwangs⸗ Krankenkasse angehören würden, nicht nur die Verpflichtung, sondern
auch das Recht hierzu in Wegfall kommt, daß sie also der Gemeinde⸗ Krankenversicherung oder der zuständigen Krankenkasse, auch wenn sie wollen, nicht angehören können. Dagegen verbleiben sie nach 8,19 Absatz 4 und §. 63 Absatz 3, wenn sie erst im Laufe der T e. chäftigung, vermöge welcher sie Mitglieder geworden sind, einer freien Hülfskasse beitreten, Mitglieder der Zwangskasse, so lange sie nicht n der vorgeschriebenen Art ihren Austritt aus der Zwangskasse rklären. In dem einen Falle sind sie gesetzlich von der Iwangskasse usgeschlossen, in dem anderen hängt es von ihrer freien Entschließung b, ob sie neben der freien Hülfskasse auch der Zwangskasse an⸗ ehören wollen. Für diese verschiedenartige Behandlung des⸗ elben Verhältnisses liegt kein ausreichender Grund vor, und a es weder dem Interesse der Zwangskassen noch dem⸗ enigen der Versicherungspflichtigen entspricht, denijenigen, welche einer reien Hülfskassfe angebhören, die Möglichkeit, auch der Zwangskasse anzugehören, zu entziehen, so wird es sich empfehlen, das Verhältniß so zu regeln, daß die Ausschließung der Mitalieder freier Hülfskassen von der ihrer Beschiftioune X“ Zugehörigkeit zu einer Zwangskasse nur auf ihren Antrag eintritt. “ . Aenderung in dem Verbältniß der Hülfskassen wird insichtlich der Voraussetzungen eintreten müssen, unter denen ihre Mitglieder von der Verpflichtung, der Gemeinde⸗Krankenversicherung oder einer nach Maßgabe des Gesetzes errichteten Krankenkasse anzu⸗ ehören, befreit werden. 8 8 die Reichs⸗Gesetzgedung die allgemeine Krankenversiche⸗ rung als eine im oͤffentlichen Interesse nothwendige Einrichtung an⸗ erkannt und zu ihrer Durchführung ein System von Kasseneinrich⸗ tungen geschaffen hat, wird die Erfüllung der Versicherungspflicht durch Theilnahme an freien Kassenbildungen nur unter der Voraus⸗
g zugelassen werden können, daß diese ihren Mitgliedern das
estmaß der Unterstützung, wesches das Gesetz den Versicherungs⸗ flichtigen gesichert wissen will, voll gewähren, und daß die Zulassung er freien Kassendildungen die allgemeine Durchführung der Kranken⸗
scherung nicht gefährdet. Nach deiden Seiten hin entsprechen die des Krankenversicherungsgesetzes nicht vollständig den Anforderungen, welche gestellt werden müssen. 1 Die Bestimmungen des §. 75 gehden zwar von dem Grundsatze daß die frrim assen, um ihre Mitglieder von dem ge⸗ cinteetenden Versicherungsverhältziß zu befreien, diejenige n sollen, welche den Versicherten durch die versicherung als Mindestmaß gesichert werden; sie tesem Grundsatze im Einzelnen nach zwei * die Minde rstüt nach dem Stande ertzüblchen Tagelob in derienigen G de bemessen, in I.. die Hhekae ihren Sitz hat. sichern sie den Mitgliedern derjenigen Hülfakafse, mwelche idre Wirksamkeit über weitere Bezirke erstrecken, nicht unter allen Umständen dasienige Maß der Unter ⸗ „ melches ihnen heim Eintritt des Üichen Versicherungs ⸗ dunch die Gemeinde⸗Krankenversichen idres Be⸗ schäftigunggurtes gemährt merden mürde. Die Fee Katun eibt in allen Fällen Uinten diesem Maße zurück, in welchen der ortsüdliche Tagelohn am Beschüftigungsorte böber st als an dem Sitze der Hülfskaffe. Schun bei der Benathung des wurde anerkannt, daß es dem aufgestalltem Grundsatze entsprechen würde, mem, die Befnei den dem gesetzlichen Wersich ’.
verültnist dammm abhüngig gemacht mwürde, daß den Mitgliedern
der Hülsskasfen mindestens dasfelbe Kranken gewährt werde. melches am Beschüftigungsonte von der eee, F.rwe.
grmährt werde Wom den Aufnahme dieser Bestimmung warde nur desgalbd Abstund genummen, meil man die Schmierigkeiten der Durch⸗ fübrung als zu gonß anfah und namentlüch anna e& werde in diesem den freien Külfskassen an einaen sicheren mdlage für die ische Bemessung ihren Unterstützung fehlan, indem ihnen di Sitze des artsüblichen Dugelafnes in allen Gemeinden, über welchen str iiramn Bezirk enstrecken wulltaen nicht bekmmt soin könnten. Diese Amuüme ist innessen unrichtig. Nauch den Bestimmungen des Kranken⸗ Verficherungsgesetzes mwerden die ortsüblichen Tageläbne überall vocn der hüheren Vermuitungshrüürde festgefetzt und öffentl mach Danurch ist den Tülfskerssen die Mägsichtkeit ge. mittein, wie Inch die Unterstützungen zu bemaffen find. d sedem Orm ihres Beziris augreichen, um die dufalbstt bef Rrgliecder umn der gefetzlichen Verficherung iu befreien dacer in der That der Aufnalime derienigen Bostimmung, melche dem aufgestellten Grundsatze vollstündig entfpricht, nichts entgagen, und die⸗ selbe empffebit sich um su menr, alg nach dem Inkrafttreten des Kranken⸗Verfscherungsgesetzes Fälle vorgefammen find, in denen Hüffs⸗ kaffen ihren Sitz an Drte veriegt Funben, in denen der artsüklüche Tangelufmn medriger bemeffen ist. als an dem bisherigen Sitze der Kassen. Wm größerer Bedeutung ist die weite Abweickung vun dem Frunbsictze gleicher Mindeftlerstung, weiche sich in dem § 75 ffndet. Sie beteür dartn, daß den Hülfskassen gestuttet ist. an Stelle der freien ärztlichen Behandlung und Arzuer, wesche die Gemeinae⸗ Krankerwerfscherung und sfümmtliche gefetzlichen Kaffen gemäbnen müssen, eine Erhohung des Krankengeldes um die Pülfte des gefatz⸗ lichen Mindestbetrages eintreten zu lassen. Schun ber der Berachun des Geretzes wurde von verschiedenen Seiten bebaunter, duß — diefen Zuschuf zum Mindeftbetrage des Krankengeldes die Kosten der ärztlichen Bebandlung und Arznet nicht gedeckt werden würden, duß demnach der Zuschuf keinen autretchenden Erfatz für die Len getstung mulde und somit die Besftimmung dem aufgestellten Grund⸗ satze nicht emfpreche und eitne Pegünstigung der freien Hülfskasffen genüber den mit der Naturalletstung belasteten gesetzlichen Ver⸗
Eis Nach der Statistik der Krankenversicherung für das Jahr 1888 etragen: 8 ddie Kosten der freien ärztlichen Behandlung und Arznei füc die Gemeinde⸗Krankenversicherung 2 501 190 ℳ für die Orts⸗Krankenkassen. .. 8 981 808 „ für die Betriebs⸗Krankenkassen. . 9 484 660 „ Zusammen —. 20 907 658 ℳ
für die Gemeinde⸗Krankenversicherung 1 657 409 ℳ für die Orts⸗Krankenkassen. . 9722 400 „ für die Betriebs⸗Krankenkassen . . . 8 699 999 „
Zusammen 20 798 808 ℳ
Die für die Gewährung freier ärztlicher Behandlung und Arznei aufgewandten Kosten übersteigen also durchschnittlich die volle Summe der gezahlten Krankengelder; selbst bei den Orts⸗Krankenkassen, welche in dieser Beziehung die günstigsten Verhältnisse aufweisen, bleiben sie nur um ein Geringes hinter diesem Betrage zurück und übersteigen die Hälfte der gezahlten Krankengelder um ein Erhebliches. Es ist dadurch erwiesen, daß die Hälfte des Mindestbetrages des Kranken⸗ geldes einen völlig unzulänglichen Ersatz der freien ärztlichen Behand⸗ lung und Arznei bildet, zumal der einzelne erkrantte Versicherungs⸗ pflichtige, welcher sich die freie ärztliche Behandlung und Arznei mittelst des Krankengeldzuschusses selbst beschaffen soll, dafür regel⸗ mäßig ungleich mehr aufzuwenden haben wird, als die Kassen für den einzelnen gleichen Fall aufwenden müssen. Der Vorschlag, diesem Mißverhältniß durch eine weitere Erhöhung des Zuschlages zum Krankengelde abzuhelfen, stößt auf das Bedenken, daß nicht ein⸗ mal die Erhöhung des Zuschlages auf den vollen Betrag des Krankengeldes zu einem wirklich ausreichenden Ersatze der Natural⸗ leistung führen würde, schon mit einer solchen Erhöhung aber eine den Grundsätzen des Gesetzes widersprechende Ueberversicherung eintreten würde. Diesem Auskunftsmittel stehen aber noch ungleich schwerere Bedenken entgegen. Es wird allgemein als eine der wohl⸗ thätigsten Wirkungen des Krankenversicherungsgesetzes anerkannt, daß in Folge der Bestimmung des §. 6. Ziffer 1 die ärztliche Be⸗ handlung auch in solchen Kreisen der Arbeiterbevölkerung rechtzeitig eintrete, in denen sie bisher in Folge der Mittellosigkeit oder der Gleichgültigkeit der Nächstbetheiligten nur im höchsten Nothfalle und folgeweise meistens zu spät eingetreten sei. Angesichts der großen Bedeutung, welche jene Bestimmung hiernach für die öffentliche Ge⸗ sundheitspflege gewonnen hat, wird sie trotz der nicht unerheblichen Schwierigkeiten, welche aus ihrer Durchführung hie und da den Ge⸗ meinden und Kassen erwachsen sind, nicht wieder beseitigt werden können, vielmehr als nothwendiger Gegenstand der gesetzlich gebotenen Versicherung aufrecht erhalten werden müssen. Hiernach erscheint es aber unzulässig, als Ersatz des gesetzlichen Versicherungsverhältnisses die Mitgliedschaft bei einer Kasse anzuerkennen, welche an Stelle der freien ärztlichen Behandlung und Arznei einen im Voraus bestimmten Geldbetrag gewährt und es dem Empfänger überläßt, ob und in welchem Umfange er sich dafür die ärztliche Behandlung und Arznei verschaffen kann und will. Bei der wirthschaft⸗ lichen Lage und bei der geringen Werthschätzung einer rechtzeitigen und ansreichenden ärztlichen Pflege, welche in großen Kreisen der ver⸗ sicherungspflichtigen Volksklassen noch als vorherrschend angesehen werden müssen, kann in der Versicherung bei Kassen der gedachten Art keine ausreichende Sicherung eines vom Gesetzgeber für wesentlich erachteten Gegenstandes der Versicherung anerkannt werden. Es liegt darin vielmehr für viele Versicherte ein Anreiz, sich dem gesetzlichen Versicherungsverhältniß durch Eintritt in eine Hülfskasse zu ent⸗ zichen, um sich unter Verzicht auf die freie ärztliche Behandlung und Arznei eine höhere Geldunterstützung zu sichern. Je höher der Geld⸗ betrag bemessen wird, welcher als Ersatz der freien ärztlichen Be⸗ handlung vom Gesetz gefordert wird, desto stärker wird dieser An⸗ reiz und damit der Widerspruch, in welchem die Zulassung der Ver⸗ sicherung bei solchen Kassen mit einer Grundforderung des Gesetzes teht. Unter diesen Umständen wird die Besugniß der Hülfskassen, statt der freien ärztlichen Behandlung und Arznei ein erhöhtes Kranken⸗ geld ju gewähren, nicht aufrecht erhalten werden können, vielmehr
ihnen für die Folge die gleiche Leistung wie der Gemeinde⸗ Krankenversicherung aufzuerlegen sein. Der Einwand, daß vielen Hülfskassen, deren Bezirk sich auf weite Gebiete erstreckt und deren Mitglieder zum Theil zerstreut in entfernten Orten wohnen, die Gewährung dieser Unterstützung unverhältnißmäßig erschweren werde, kann als durchschlagend nicht anerkannt werden, da die gleiche Schwierigkeit auch für eine große Zahl von Gemeinde⸗Kranken⸗ versicherungen und Orts⸗Krankenkassen besteht, welche, den Bezirk meiterer Kommunal⸗Verbande umfassend, gleichfalls vielfach in meilen⸗ meit entfernten Orten einzelne Mitglieder zu unterstützen haben. Die eingeschriebenen Hülfskassen besitzen übrigens in der ihnen nach §. 35 des Gesetzes vom 7. Ses es “ rei. Vecbäabs . eitigen Aushülfe zu bilden, ein wirksames Mittel, sich die Er⸗
der in Rede stehenden Verpflichtung wesentlich zu erleichtern.
5
8
die gezahlten Krankengelder
1“
Zr den eirzelnen Artikeln des Gesetzentwurfs ist Folgendes zu
bemerkern 8 Zu Artikel 1 Ziffer 1, 2, 4.
Ars Kreisen der Betheiligten ist wiederholt das Verlangen aus⸗ gxsprachen, die Sgehülfen und Lehrlinge, welche zur Zeit nur auf dem im § 2 vorgesehenen Wege der Versicherungspflicht
merden können, dem direkten gesetzlichen Versicherungs⸗ zmunge in demfelben Umfange wie die Betriebsbeamten zu unterwerfen. Bei dem Wärerspruch, dieses Verlangen in anderen Kreisen der Bethelligten gefunden bat, könnte es zweifelhaft erscheinen, ob zemfelben ü⸗ i, wenn nicht inmittelst das Gesetz vom 22. Jan 150 und Lehrlinge hinsichtlich der Betriebsbeamten gleichgestellt
avüfmitäts- nd ebsb. 3 ü a a. O). Erscheint es nach diesem
(vergleiche §. 1 Lög
Uerungsetntch. enthalte. Dieter Enwand gegen die geltende — gat sich in etnem wett zöheren Masse als begründet berausgesteflt, als damals von den Verthetdigern der letzteren und selbst von den Begnern angenommen wurde.
Nach der Statistik der Krankerwerficherung für das Jahr 1386 belaufen sich die für die Sewahrung freter ärztlicher Pehandlung und fteter Arznet aufgewandten Koften im Zanzen Reiche
für die Gemetnde⸗Krankenwersicherung auf 2005 bhS ℳ
für die Dets⸗Kranfentäassen ufk 438709,34 „ für die Betrtebs⸗Krankenkasfen auf.. 3480,308 „ Für ämmtliche vorgenanmte Kossen auf E
Dagetzen betruͤgt de Summe der gezahlten Frankengelder, ab⸗ moßl die letzteren bet den organisirten Tassen das ssir die Gemeinpe⸗ Krankenversicherung festgefetzte Mindestmaß zum Tmeil erheblich
Er die eeggeeeee 1399,607 für die sanfenkaffeg 2 293 080 „ die Betriebs⸗Krankenkassen . 3880 397
Für saͤmmtliche wegenannte Kassen IX1J. .
Nach der Starfik der Kronkenverficherumg, flür vos Jabr 1sn7
va. 8 ung und Wines⸗ die Kosten der frelen 229 m. Behandlung und Arzn⸗ ffdee rung . J2196 166 dse Bels⸗Krankenkaossen.. & 8292 69„⸗
für die Orte Krh fser.. 8
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mlich die S. alle icherungspflichtigen, welche nas nterx aie Ziffern 1 bis 4 daselbst fallen, nach zem orts⸗
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die Handlungsgehülfen und Lehr⸗ der erung den Betriebsbeamten sa Fierfür noch der Umstand, daß dadurch das mnliastäts⸗ au.s hältniß dieser Personen eine ungeme;fererxe als es ohne dem geschehen würde. (
Nach § 22 2e. vom 22. Juni 1881 befüimmi sich
1
Tagearbeiter. Diez wüͤrde auch ie Hunalanagg Lebrlinge eintreten, welche nicht einer 7. vnter Ziser 4 a. &. Die
Michen 8822n . Krankenkasse anzehöͤren. Enrahbung in vie bem 2,— Tagelohn entfrgrechende Lohn⸗ Kasse wüͤrde aßer issen be Henalnaee. qegülfen nicht uCspr. S., ch blt sich nicht, die . mhung viefer Perfsnen n angemessene Lohn⸗ Fasse zavon 46 ahngig vn machen, ob atzt von der ihr zur Zat nach 2 Zsr 2 Kranl Küietzes zustehenden Eazugnict Seßrauch ug. 2e Meichen Geünd her bie Ausdehnung der
rankenversicherunggplicht de. en, Geichzetstzetrieben der Anwälte, geharigen Befes Klasse isg, in Fterspecsicherang dem Zwange
EES; in he bem weeeee⸗ sgsse Angerazt werben, wenm wange mterworfen versen
Herumaszwange zu zm
wirg, Io die Bekrie
8
ausgenommenen Personen gehören, derfelben unterliegen. Da zu den Handlungsgehülfen und Lehrlingen auch die in Apotheken beschäftigten Gehülfen und Lehrlinge gehören, diese aber, nachdem für sie in dem Gesetze vom 22. Juni 1889 Ziffer 2 des §. 1 eine Ausnahme beliebt worden ist, auch dem Krankenversicherungszwange nicht zu unterwerfen sein werden, so wird der unter Ziffer 2 des Artikel 1 vorgesehene eeh den Worten „mit Ausnahme“ erforderlich.
ie Geschäftsbetriebe der Anwälte, Notare und Gerichtsvollzieher gehören nicht zu den „Gewerbebetrieben“. Die darin beschäftigten Personen müssen daher, um dem Krankenversicherungszwange unter⸗ worfen zu werden, in dem §. 1 Absatz 1 ausdrücklich aufgeführt werden. Nicht erforderlich dagegen erscheint die ausdrückliche Auf⸗ führung der den vorstehend bezeichneten in ihren wirthschaftlichen Verhältnissen gleichstehenden Personen, welche in den Büreaus der Versicherungs⸗, Kommissions⸗, Auktionatoren⸗ und ähnlichen Geschäften beschäftigt werden, da diese Betriebe, auch soweit sie nicht zum Handelsgewerbe gehören, als „stehende Gewerbebetriebe“ anzusehen sind. Um die Versicherungspflicht der Handlungsgehülfen und Lehrlinge, sowie der unter Ziffer La fallenden Personen in gleicher Weise, wie diejenige der Betriebsbeamten, zu begrenzen, bedarf es des unter Ziffer 4 des Artikels 1 vorgesehenen Zusatzes hinter dem Worte „Betriebsbeamte“ im Absatz 2 des §. 1.
Zu Artikel 1 Ziffer 3. Die Worte: „sofern nicht die Beschäftigung ihrer Natur nach eine vorübergehende u. s. w.“ sind auf Antrag der Kommission durch Beschluß des Reichstags in den §. 1 aufgenommen, um die Ver⸗ sicherungspflicht bei Beschäftigungen auszuschließen, welche von so kurzer Dauer sind, daß während derselben die dem Arbeitgeber zum Zwecke der Durchführung des Versicherungszwanges auferlegten Ver⸗ pflichtungen nicht wohl erfüllt werden können (vergl. Bericht der VIII. Kommission, 5. Legislaturperiode, II. Session, Drucksache Nr. 211 S. 9). Die Versicherungspflicht sollte ausgeschlossen werden nicht nur bei solchen Beschäftigungen, für welche im Voraus durch den Arbeitsvertrag eine so kurze Dauer festgesetzt wird, sondern auch bei solchen, für welche diese kurze Dauer sich aus der Natur der Be⸗ schäftigung von selbst ergjebt. Diese Absicht ist indessen durch die Fassung nicht völlig zutreffend zum Ausdruck gebracht, da es zahl⸗ reiche Beschäftigungen giebt, welche zwar ihrer Natur nach vorüber⸗ gehend sind, aber dennoch die Dauer einer Woche überschreiten. Bei solchen Beschäftigungen die Versicherungspflicht auszuschließen, wie es durch den Wortlaut der Bestimmung geschieht, entspricht weder der ursprünglichen Absicht der Kommission noch der Tendenz des Gesetzes. Beiden wird vielmehr entsprochen werden, wenn die vor⸗ übergehende Natur einer Beschäftigung als Grund des Wegfalls der Versicherungspflicht nur dann anerkannt wird, wenn sie eine kürzere als einwöchige Dauer der Beschäftigung bedingt. Zu Artikel 2. 3
Zu §. 2. In Folge der durch Artikel 1 Ziffer 3 im §. 1 Absatz 1 vorgenommenen Abänderung muß auch die Ziffer 1 des §. 2 eine entsprechende Aenderung erfahren. 8
Die bisherige Ziffer 2 wird zum Zweck der zu Artikel 1 be⸗ gründeten Einführung des direkten gesetzlichen Versicherungszwanges für Handlungsgehülfen und Lehrlinge zu streichen sein..
Die bisherige Ziffer 3 des §. 2 ist bereits durch den §. 15 Absatz 1 des Gesetzes, betreffend die Ausdehnung der Unfall⸗ und Kranken⸗ versicherung vom 28. Mai 1885 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 159), bedingt außer Wirksamkeit gesetzt. Da sie durch diese Bestimmung jede sachliche Bedeutung verloren hat, empfiehlt es sich, sie auch formell aufzuheben.
Die beiden zu giftern sollen nach dem Entwurf durch zwei neue Ziffern 2 und 3 ersetzt werden. 8 Die Ziffer 2 vorgeschlagene neue Bestimmung soll eine Quelle von Zweifeln, welche sich bei der Durchführung des Gesetzes gezeigt hat, beseitigen. Da als Lohn im Sinne des Gesetzes auch Raturalbezge gelten, so hat die Frage, ob Familienangehörige eines Gewerbtreibenden, welche von diesem im Gewerbebetriebe beschäftigt werden und ihren Unterhalt erhalten, auch als Personen anzusehen sind, welche gegen Lohn beschäftigt werden, eine verschiedene Beant⸗ wortung erfahren. Während sie von der einen Seite allgemein bejaht worden ist, wird von anderer Seite — auch in gerichtlichen Erkennt⸗ nissen — die Auffassung vertreten, daß die Beschäftigung von Familienangehörigen, welche nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages, sondern als Ausfluß des Familienrechtes stattfinde, die Versicherungs⸗ pflicht nicht begründe. Durch die Aufnahme der neuen Ziffer 2 wird einerseits klar gestellt werden, daß die gesetzliche Ver sicherungspflicht auf Grund des §. 1 nur für solche Familienangehörige eintritt, welche auf Grund eines Arbeitsvertrages im Betriebe beschäftigt werden; andererseits wird dadurch Vorsorge getroffen, daß die Versicherungs⸗ pflicht der ohne Arbeitsvertrag beschäftigten Familienmitglieder durch Statut, den örtlichen Bedürfnissen entsprechend, geregelt werden kann.
Durch die Aufnahme einer neuen Ziffer 3 soll die Möglichkeit gegeben werden, einem mehrfach hervorgetretenen Bedürfnisse zu ent⸗ sprechen. Während Personen, welche in Betrieben der unter §. 1 Ziffer 1 und 3 bezeichneten Art beschäftigt werden, auch dann ver⸗ sicherungspflichtig sind, wenn diese Betriebe solche des Reichs, des Staats oder einer Kommune sind, und während die in einer weiteren Reihe von Reichs⸗ und Staatsbetrieben beschäftigten Personen durch die §. 1 Ziffer 1 und §. 15 des Gesetzes über die Ausdehnung der Unfall⸗ und Krankenversicherung vom 28. Mai 1885 der Versicherungs⸗ pflicht unterworfen sind, giebt es noch eine Anzahl in öffentlichen Betrieben beschäftigter Personen, welche, obwohl sie nach ihren wirth⸗ schaftlichen und sozialen Verhältnissen den unter die §§. 1 und 2 fallenden Personen völlig gleichstehen, nur deshalb von der Kranken⸗ versicherung ausgeschlossen sind, weil die Betriebe, in denen sie beschäftigt sind, nicht als Gewerbebetriebe angesehen werden können. Dahin gehören z. B. die bei manchen Behörden bestehenden lithographischen Anstalten, die städtischen Reinigungsanstalten, die Berufsfeuerwehren und andere. Diese Personen in den §. 2 aufzunehmen, empfiehlt sich um so mehr, als dieselben vielfach von der Beschäftigung in öffent⸗ lichen Betrieben zu derjenigen in gleichartigen Gewerbebetrieben über⸗ gehen und umgekehrt. .“
Der zu Ziffer 5 in Aussicht genommene Zusatz soll in seinem ersten Theile den bei der Anwendung des Gesetzes mehrfach hervor⸗ getretenen Zweifel beseitigen, ob guch diejenigen selbständigen Gewerb⸗ treibenden für versicherungspflichtig erklärt werden können, welche zwar im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbtreibender arbeiten, aber, wie es in einigen Zweigen der Hausindustrie vorkommt, die Roh⸗ und Hülfsstoffe für die herzustellenden Erzeugnisse selbst be⸗ schaffen. Durch den zweiten Theil des Zusatzes soll Vorsorge getroffen werden, daß für diejenigen unter Ziffer 5 fallenden Gewerbtreibenden, welche in Folge der in vielen Zweigen der Hausindustrie besonders stark hervortretenden Schwankungen des Arbeitsmarktes nicht immer genügende Aufträge finden und dadurch genöthigt werden, vorüber⸗ gehend durch Arbeiten auf eigene Rechnung anderweiten Verdienst zu suchen, auch während solcher Zeiten die Versicherungspflicht aufrecht erhalten und dahurch einer unerwünschten häufigen Unter Versicherungzverhältnisses vorgebeugt werden kann.
zählung im §. 2 Ziffer 2 bis 6 z den von der Versicherungepflicht
rchung ; 8
s⸗Anzeiger und Königlich Preußi
(Fortsetzung aus der Ersten Beilage.) 8
8
Zu §§. 3, 3a, 3 b Der erste Absatz des bisherigen §. 3 bleibt unverändert, dagegen soll der zweite 8 durch bn 8 §§. 3a und 35 ersetzt werden. Die zahlreichen Mißbräuche und Unzuträg⸗ lichkeiten, zu denen die Bestimmung dieses Absatzes Anlaß gegeben hat, haben bereits dahin geführt, daß durch das Gesetz, betreffend die Unfall⸗ und Krankenversicherung der in land⸗ und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 die Befreiung von der Versicherungspflicht in einer anderen, die Interessen sowohl der Versicherungspflichtigen wie der Krankenkassen besser sichernden Weise geregelt worden ist. Eine ähnliche Regelung wird, um eine dem Bedürfniß entsprechende Durchführung der Krankenversicherung sicher zu stellen, auch für den Bereich des Krankenversicherungsgesetzes stattfinden müssen. Daneben hat sich bei der Anwendung dieses Ge⸗ setzes eine weitere Ergänzung der in Rede stehenden Bestimmung als zweckmäßig herausgestellt. Es ist nach Erlaß des Krankenversiche⸗ rungsgesetzes nicht selten vorgekommen, daß Pecsonen, welche in Folge von chronischen Krankheiten, Gebrechen oder Alter nur noch theil weise oder zeitweise erwerbsfähig sind, keine Beschäftigung finden, weil die Arbeitgeber die Krankenkasse, welcher ihre Arbeiter angehören, nicht mit der hohen Krankheitsgefahr solcher Personen belasten wollen. Die Folge ist, daß die Letzteren häufig von jeder Erwerbsthätigkeit aus⸗ geschlossen werden und trotz noch vorhandener theilweiser oder zeit⸗ weiser Erwerbsfähigkeit völlig der Armenpflege zur Laft fallen. Die Armenverwaltung hat daher ein Interesse daran, daß diese Personen durch Befreiung von der Versicherungepflicht wenigstens noch theil⸗ weise erwerbsfähig erhalten werden, und auf diese Weise an die Stelle der Verpflichtung zur vollen Armenunterstützung nur die Gefahr der Unterstützungspflicht in Krankheitsfällen tritt. Demgemäß will die Bestimmung unter §. 3a Ziffer 1 den Personen der gedachten Art die Befreiung von der Versicherungspflicht unter der Voraussetzung einräumen, daß der eintretendenfalls unterstützungspflichtige Armen⸗ verband derselben zustimmt.
Die Regelung, welche die in dem bizherigen §. 3 Absatz 2 vor⸗ gefehene Befreiung nach §. 3a Ziffer 2 sinden soll, unterscheidet sich von derjenigen im § 136 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 nur dadurch, daß die Befreiung auf Antrag nicht des Arbeitgebers, sondern des Arbeiters stattfinden soll. in dieser Beziehung von der bisher geltenden Bestimmung abzuweichen, liegen für das Gebiet der Kranken⸗ versicherung gewerblicher Arbeiter keine gleich gewichtigen Gründe vor, wie sie bei der Regelung der Krankenversicherung der land⸗ und forstwirthschaftlichen Arbeiter ausschlaggebend gewesen sind. Dem⸗ entsprechend ist auch im zweiten Absatz des §. 3a davon Abstand genommen, die Entscheidung über den Befreiungsantrag, wie es im §. 136 a. a. O. geschehen, von vornherein der Aufsichtsbehörde zu überweisen.
Eine besondere Berücksichtigung bei der Regelung der Befreiung von der Versicherungspflicht verdienen die Verhältnisse der Lehrlinge der Handwerker. Diesen wird während der Lehrzeit von dem Meister in der Regel kein Lohn gezahlt, sondern entweder Unterkunft und Ver⸗ pflegung oder statt dessen eine meist geringe Entschädigung in baarem Gelde (Kostgeld) gewährt. Im ersteren Falle hat der Meister, wenn die gesetzliche Krankenversicherung eintritt, nicht nur die vollen Bei⸗ träge aus eigenen Mitteln zu bestreiten, da in Ermangelung einer Lohnzahlung auch die Einbehaltung von zwei Dritteln der Beiträge nicht möglich ist, sondern er hat auch bei eintretender Erkrankung, sofern der Lehrvertrag nicht ein Anderes bestimmt, die freie Unter⸗ kunft und Verpflegung fortzugewähren, während das Krankengeld, welches neben freier ärztlicher Behandlung und Arznei von der Krankenkasse zu zahlen ist, dem Lehrling zufällt. Dieser Unbilligkeit kann der Meister nur dadurch entgehen, daß er bei Abschluß des Lehrvertrages die Verpflichtung zur Gewährung von freier Unterkunft und Verpflegung für den Erkrankungsfall ausschließt, oder von vornherein die Befreiung von der Versicherungspflicht auf Grund des H. 3 a Ziffer 2 herbeiführt. Beides ist gleich unerwünscht, weil die häuslichen Verhältnisse der Familie des Lehrlings fast immer und diejenigen des Meisters sehr häufig die geeignete Unterbringung und Verpflegung eines erkrankten Lehrlings nichrt zulassen.
Es empfiehlt sich daher, dem Meister die Möglichkeit zu ge⸗ währen, die Befreiung seines Lehrlings von der Versicherungspflicht dadurch zu bewirken, daß er demselben für den Krankheitefall freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause sichert. Die hierauf gerichtete Bestimmung des §. 3b erscheint um so mehr unbedenklich, als der im §. 7 Absatz 2 vorgesehene Fall bei Lehrlingen nicht wohl vorkommen kann, und auch für diejenigen Lehrlinge, welche statt der freien Unterkunft und Beköstigung eine Geldentschädigung erhalten, die Aufnahme in ein Krankenhaus regelmäßig die zweckmäßigste Art der Krankenunterstützung sein wird. Zugleich wird durch diese Regelung der Gefahr der Simulation vorgebeugt, welche darin liegt, daß das dem Lehrling zukommende Krankengeld vielfach den Betrag der Geld⸗ vergütung übersteigt, welche der Lehrling statt der freien Unterkunft und Beköstigung erhält.
Zu §. 4. Die Abänderung des ersten Absatzes entspricht dem in der allgemeinen Begründung dargelegten Bedürfniß der anderweiten Regelung des Verhältnisses der Kassen zu einander. An die Stelle der namentlichen Aufführung der Hülfskassen neben den b soll der Vorbehalt der Bestimmung des §. 75 treten. Ia Verbindun mit der veränderten Fassung des Eingangs des §. 75 wird hierdur klargestellt, daß die Mitglieder der Hülfskassen nur auf ihren Antrag von der Gemeinde⸗Krankenversicherung, welcher sie vermöge ihrer Be⸗ schäftigung angehören würden, ausgeschlossen werden sollen. 8
Der zweite Absatz soll durch zwei neue Bestimmungen ergänzt werden. Nach der ersten soll den Gemeinden dasselbe Recht ein⸗ geräumt werden, welches den Orts⸗Krankenkassen nach §. 26 Absatz 4 Ziffer 5 schon jetzt zusteht, auch anderen nicht versicherungspflichtt en Personen als den in §§. 1, 2, 3 bezeichneten den Beitritt zur Ge⸗ meinde⸗Krankenversicherung zu ermöglichen. Namentlich für diejenigen Gemeinden, in welchen neben der Gemeinde⸗Krankenversicherung organi⸗ sirte Krankenkassen nicht bestehen, wird dadurch einem vielfach hervor⸗ Bedürfniß abgeholfen werden. Durch die zweite ergänzende
estimmung sollen die Gemeinden ermächtigt werden, den Eintritt nicht versicherungspflichtiger Personen in die Gemeinde⸗Kranken⸗ versicherung davon abhängig zu machen, daß eine ärztliche Untersuchung nicht eine schon vorhandene Krankheit erweist. Bei der Schwierigkeit des Nachweises, daß eine bei solchen Personen nach ihrer Aufnahme auftretende Krankheit schon zur Zeit des Eintritts vorhanden gewesen, hat sich das Bedürfniß ergeben, den Gemeiden die Anwendung dieses Schutzmittels gegen Schädigung der Gemeinde⸗Krankenversicherung zu
ermöglichen. 32 §. 5 U
Zu §. 5.
Es giebt eine Reihe von Gewerbtreibenden, welche die zu ihrem Betriebe gehörigen Arbeiten nur zum Theil in ihren Betriebsstätten, zum Theil bald an diesem, bald an jenem Orte, und zwar sowohl innerhalb als auch außer alb des Gemeindebezirks, in denen ihre Betriebsstätte belegen ist, ausführen lassen.
Die mit Arbeiten der letzteren Art beschäftigten Arbeiter würden bei strenger Anwendung der im ersten Absatz aufgestellten Regel stets in derjenigen Gemeinde zu versichern sein, in deren Bezirk sie Frens die ihnen übertragene Arbeit ausführen. Daraus würde sich ein beständiger Wechsel ihres Versicherungsverhältnisses ergeben, welcher nicht nur für sie selbst, sondern auch für ihre Arbeitgeber und die
mehrfach hervorgetretenen Gefahr einer ungerechtfertigten Ausbeutung
Zweite Beilage
chen Staats⸗Anzeiger.
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Berlin, Donnerstag, den 9. Oktober
vasesmerar
—
betheiligten Gemeinde⸗Krankenversicherungen erhebliche Unbequemlich⸗ keiten und Unzuträglichkeiten zur Folge haben würde. Es empfiehlt sich daher die dem §. 5 als neuer Absatz hinzugefügte Bestimmung, nach welcher für die mit solchen Arbeiten beschäftigten Personen als Beschäftigungsort der Sitz des Gewerbebetriebes gelten soll.
Eine ähnliche Regelung hat sich für gewisse Arbeiter öffentlicher Reichs⸗, Staats⸗ und Kommunalverwaltungen als nothwendig heraus⸗ gestellt. Es kommt namentlich in der Wege⸗ und Wasserbau⸗ und in der Telegraphenverwaltung vielfach vor, daß eine Anzahl Arbeiter dauernd, aber in der Weise beschäftigt werden, daß sie auf aus⸗ gedehnteren, durch mehrere Gemeindebezirke sich erstreckenden Wege⸗ und Wasserzügen unter stetem Wechsel der Arbeitsstelle Besserungs⸗ oder Reinigungsarbeiten auszuführen haben. In diesen Fällen tritt ein fortwährender Wechsel der Gemeinde ein, welche that ächlich als Beschäftigunggort anzusehen ist. Ein entsprechender Wechsel des Ver⸗ sicherungsverhältnisses würde unausführbar sein, weil der Beschäftigungs⸗ ort zu rasch — nicht selten an einem Tage mehrmals — wechselt,. Für diese Fälle empfiehlt es sich als Regel zu bestimmen, daß als Beschäftigungsort diejenige Gemeinde gilt, in welcher die mit der unmittelbaren Leitung der Arbeiten betraute amtliche Stelle ihren Sitz hat. Für die Wegeverwaltung würden dies beispielsweise die unteren, für bestimmte Wegestrecken mit der Beaufsichtigung der Besserungs⸗ und Reinigungsarbeiten beauftragten Aufsichtsbeamten sein. Da es indessen nicht selten zweifelhaft sein wird, welche Stelle als die mit der unmittelbaren Leitung beauftragte anzusehen ist, und da es ferner vorkommt, daß diese Stelle in einer Gemeinde ihren Sitz hat, auf deren Bezirk sich die Arbeiten der Versicherungs⸗ pflichtigen niemals erstrecken, und mit welchen die letzteren auch sonst in keinerlei Beziehung stehen, so empfiehlt sich ein Vorbehalt, nach welchem das Versicherungsverhältniß solcher Versicherungspflichtigen durch die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der betheiligten Verwaltungen und Gemeinden anderweit geregelt werden kann.
Zu §§. 6 und 6a.
„Der bisherige §. 6 soll mit Rücksicht auf die erheblichen Er⸗ gänzungen, welche zum dritten Absatz desselben vorgesehen werden, in zwei §§. 6 und 6a zerlegt werden.
Der neue §. 6 glebt die Bestimmungen des ersten, zweiten und vierten Absatzes des bisherigen §. 6 wieder, von denen nur der zweite durch Ersetzung der Worte „der Krankheit“ durch die Worte „des Krankengeldbezuges“ eine Abänderung erleidet. Wird der Zeitraum, bis zu dessen Ablauf die Krankenunterstützung zu gewähren ist, vom Beginn der Krankheit an gerechnet, so wird nicht selten der Fall ein⸗ treten, daß ein Versicherungspflichtiger, welcher an einer zunächst die Erwerbsfaͤhigkeit nicht aufhebenden Krankheit leidet und deshalb nur die ärztliche Behandlung in Anspruch nimmt, bei späterem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld überhaupt nicht mehr oder nur noch für kurze Zeit geltend machen kann. Darin würde eine nicht zu rechtfertigende Unbilligkeit und zugleich für die Versicherten ein Anreiz liegen, bei jeder leichten Erkrankung sofort die Arbeit niederzulegen. Es empfiehlt sich daher die Bestimmung, daß der gedachte Zeitraum erst von dem Beginn des Krankengeldbezuges ab zu berechnen ist.
Der §. 6a giebt unter Ziffer 1 und 2 den Inhalt des dritten Absatzes des bisherigen §. 6 wieder und vervollständigt denselben da⸗ durch, daß die gänzliche oder theilweise Entziehung des Krankengeldes auch solchen Versicherungspflichtigen gegenüber, welche die Gemeinde⸗ Krankenversicherung durch Betrug geschädigt haben, zugelassen wird.
Die Bestimmung unter 3 soll die Möglichkeit gewähren, der
der Gemeinde⸗Krankenversicherung durch Personen, welche mehr invalide als krank sind, entgegenzutreten. Es ist nicht selten vorgekommen, daß Personen, welche mit einem unheilbaren Leiden behaftet, aber zeitweise noch zu einer Arbeitsleistung im Stande sind, durch Uebernahme einer versicherungspflichtigen Beschäf igung in die Gemeinde⸗Krankenversiche⸗ rung eintreten, nach einiger Zot arbeitsunfähig werden und die Kranken⸗ unterstützung in Anspruch nehmen, demnächst, nachdem sie in Folge eingetretener relativer Besserung oder wegen Ablaufs des dreizehn⸗ wöchigen Zeitraums aus der ärztlichen Behandlung entlassen sind, die versicherungspflichtige Beschäftigung wieder aufnehmen, um nach kurzer Zeit die Krankenunterstützung abermals in Anspruch zu nehmen. Durch fortwährende Wiederholung dieses Verfahrens können Personen dieser Art Jahre lang mit kurzen Unterbrechungen die Krankenunterstützung benieben, ohne daß sie jemals für längere Zeit Beiträge gezahlt ätten.
Die Bestimmungen unter Ziffer 4 und Absatz 2 des §. 6a ent⸗ sprechen den nach Artikel 7 im §. 21 unter Ziffer 1a und nach Artikel 9 in §. 26 unter Ziffer 2a aufzunehmenden, und werden dort
ihre Begründung finden. Zu Artikel 3.
Die zwangsweise Unterbringung in einem Krankenhause erscheint als ein berechtigtes Mittel, um die Gemeinde⸗Krankenversicherung und die Krankenkassen gegen die Belastung durch solche Versicherte zu schützen, welche die Vorschriften über die Krankenmeldung oder über das Verhalten während der Krankheit hartnäckig übertreten oder in anderer Weise den begründeten Verdacht erwecken, daß sie die Kasse durch Simulation zu schädigen suchen.
8 Zu Artikel 4.
„Für Kinder unter 14 Jahren, welche in Fabriken und diesen gleichgestellten Anlagen beschäftigt werden, steht der Lohn, da sie nach §. 135 Absatz 2 der Gewerbeordnung nur sechs Stunden täglich ar⸗ beiten dürfen, naturgemäß erheblich niedriger, als für junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren, welche nach Absatz 4 a. a. O. täglich zehn Stunden beschäftigt werden dürfen. Die gemeinsame Feststellung des ortsüblichen Tagelohnes für sämmtliche jugendliche Arbeiter kann daher leicht die Folge haben, daß der Lohn und folgeweise das Kranken⸗ geld für junge Leute unverhältnißmäßig niedrig und für Kinder unver⸗ hältnißmäßig hoch bemessen werden muß. Es empfiehlt sich, für solche Fälle, in denen hieraus Unzuträglichlichkeiten entstehen würden, die Möglichkeit einer getrennten Feststellung des Lohnes für die beiden Klassen der jugendlichen Arbeiter zu geben. Wo hiervon Gebrauch semücht wird, muß für Lehrlinge die für „junge Leute“ getroffene Fest⸗
tellung gelten. Zu Artikel 5.
Es liegt kein Grund vor, für die Höhe des anzusammelnden Reservefonds bei der Gemeinde⸗Krankenversicherung einen anderen Maßstab als denjenigen festzusetzen, welcher nach §. 32 für die organisirten Krankenkassen zur Anwendung gelangt. Dadurch recht⸗ fertigt sich die Ersetzung des Wortes Jahreseinnahme darch das Wort „Jahresausgabe“. Da eine Durchschnittsberechnung der Jahresausgabe eine bestimmte Zahl von Jahren, für welche die Berechnung anzu⸗ stellen ist, voraussetzt, so ist hier, wie im §. 32 (vergleiche Artikel 12) eine solche Zahl aufgenommen.
Zu Artikel 6.
Die Verhältnisse, welche für die Gemeinde⸗Krankenversicherung die Durchführung des in dem neuen Absatz 3 des §. 3 ausgesprochenen Grundsatzes erforderlich machen, bestehen in gleicher Weise auch für die Orts⸗Krankenkassen. Die Anwendbarkeit der angezogenen Be⸗ stimmung wird demnach auch für diese auszusprechen sein.
Zu Artikel 7.
Der neue §. 18a solle eine Lücke ausfüllen, welche sich namentlich
in folchen Fällen fühlbar gemacht hat, in denen in einer Gemeinde
nach der ersten Ausführung des Gesetzes neue Gewerbszweige entstanden sind, welche bei der Errichtung der Orts⸗Krankenkasse nicht berück⸗
sichtigt worden waren. Da die Klassen von Personen, welche einer Orts⸗Krankenkasse angehören, nach §. 23 Absatz 1 Ziffer 1 durch das Kassenstatut bestimmt werden und Abänderungen des letzteren nach §. 36 Zäffer 3 nur durch S der Generalversammlung herbei⸗ geführt werden können, so war es bisher unmöglich, einer Kasse gegen ihren Willen neue Klassen von Personen zuzuweisen. Daraus ist in den vorerwähnten Fällen mehrfach der Uebelstand hervorgegangen, daß die in einem bei der Kassenorganisation hitber nicht berücksichtigten Gewerbszweige beschäftigten Versicherungspflichtigen, weil keine der bestehenden Orts⸗Krankenkassen sie aufnehmen wollte, auf die Geme inde⸗ Krankenversicherung angewiesen blieben. Es entspricht der den Gemeinden durch den §. 16 angewiesenen Stellung, daß ihnen die Befugniß ein⸗ geräumt wird, auch gegen den Willen der bestehenden Krankenkassen die Versicherung neu entstehender Klassen von Versicherungspflichtigen in einer den Verhältnissen entsprechenden Weise zu regeln.
Im §. 19 Absatz 2 und 4 sind diejenigen Abänderungen vor⸗ genommen, welche erforderlich sind, um das Verhältniß der Kassen zu einander entsprechend den in der allgemeinen Begründung gegebenen Darlegungen klar zu stellen. Nach der dem zweiten Absatz gegebenen Fe ung bleibt kein Zweifel mehr, daß die in den einer Orts⸗Kranken⸗ asse zugewiesenen Gewerbszweigen und Betriebsarten beschäftigten ver⸗ sicherungspflichtigen Personen dieser Kasse nur dann nicht angehören, wenn sie entweder als Mitglieder einer Hülfskasse auf Grund des §. 75 die Befreiung in Anspruch nehmen oder einer der in §§. 59, 69, 73, 74 bezeichneten Kassen angehören. Die Ersetzung des Wortes „nachweislich“ durch die Worte „vermöge ihrer Beschäftigung“ stellt klar, daß nur diese und nicht etwa die freie Entschließung der Be⸗ theiligten für die Zugehörigkeit zu einer der bezeichneten Kassen ent⸗ scheidet. Etwa vorhandene andere Orts⸗Krankenkassen werden nicht mehr, wie durch die bisherige Fassung geschah, unter diejenigen Kassen gezählt, deren Mitgliedschaft für Versicherungspflichtige die Zugehörig⸗ keit zu derjenigen Orts⸗Krankenkasse aufhebt, welcher sie durch ihre Beschäftigung zugewiesen sind. In Konsequenz dieser Regelung ist d Bestimmung des Absatzes 4 (künftig Absatz 5) mittels Streichung des Wortes „übrigen“ und Ersetzung des Hinweises auf §. 4 durch den⸗ jenigen auf §. 75 auf die Mitglieder der in letzterem Paragraphen bezeichneten Hülfskassen beschränkt worden.
Der dritte Absatz des §. 19 hat durch die neue Fassung einen Zusatz erhalten, durch welchen den Orts⸗Krankenkassen gegenüber den nicht versicherungspflichtigen Personen, welche zum Beitritt berechtigt sind, dieselbe Befugniß eingeräumt wird, welche nach §. 4 Absatz 4 den Gemeinden für die Gemeinde⸗Krankenversicherung zustehen soll.
Die zwischen den bisherigen Absätzen 3 und 4 eingeschobene neue Bestimmung hat sich für Gemeinden, in denen für die verschiedenen Gewerbszweige besondere Orts⸗Krankenkassen errichtet sind, als Be⸗ dürfniß herausgestellt. Nicht nur im Groß.⸗, sondern auch im Mittel⸗ und Kleingewerbe treten immer zahlreicher solche Betriebe auf, welche mehrere Gewerbszweige zu einem Gesammtbetriebe vereinigen und demnach, sofern für die letzteren verschiedene Orts⸗Krankenkassen be⸗ stehen, für keine derselben in ihrem vollen Umfange in Anspruch ge⸗ nommen werden können. Die in diesen Betrieben beschäftigten Per⸗ sonen je nach dem Gewerbszweige, welchem sie angehören, verschiedenen Kassen zu überweisen, würde sowohl für die Fassen wie für die Be theiligten unzweckmäßig sein. Es empfiehlt sich daher, zu bestimmen, daß sämmtliche in einem solchen Betriebe beschäftigte Personen einer Krankenkasse angehören sollen. Die Entscheidung darüber, welche Kasse in Fällen dieser Art zuständig sein soll, kann nur davon ab⸗ hängig gemacht werden, welchem Gewerbszweige der Betrieb mit der Mehrzahl der in ihm beschäftigten Personen angehört. Da hierüber aber Zweifel entstehen können, so muß Vorsorge getroffen daß diese unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der essen der Betheiligten auf möglichst einfachem Wege entschieden werden.
Im §. 20 hat zunächst die Ziffer 2 verschiedene Abänderungem erfahren. Die Kommissionsverhandlungen, aus denen diese Bestimmung hervorgegangen, lassen erkennen, daß den Wöchnerinnen bei narma. E1“ 15 Ir. eve een. gleichkommence
eldunterstützung, n aber freie ärztliche Behantlung und Arznet
zu Theil werden sollte. Der Ausdruck „eine gleiche Uanterstützung“ schließt aber, da er auf die Ziffer 1 zurückweist, die letzteren Leistungem der Untern
mit ein und giebt daher zu Zweifeln über den
stützung Anlaß. Um diese Zweifel für die Folge der Ausdruck „eine Unterstützung in Höhe des Krankengeldes⸗“ worden. Nach der bisherigen Fassung besteht kein Unterschted ehelichen und nicht ehelichen Wöchnerinnen. Kommifsian glautte bei ihrem Beschlusse dem sittlichen Bedenken gegen die Unterstütz nicht ehelicher Wöchnerinnen keine Bedentung beimessen zm sollen. 12 es sich bei dieser Bestimmung nicht um die Geltendmachung serlicher Gesichtspunkte, sondern um die Abwendung des bei mangelmder Unter⸗ stützung in Folge des Wochenbettes eintretenden mirtschuftlichen Niederganges handle. Im Verlaufe der sich indessen gezeigt, daß in weiten Kreisen der das Gerechtigkeitsgefühl dadurch verlezt wird, daß sie zurn Unterstützung gefallener Mädchen und unstttlicher Wittmen leistem müssen. Nachdem dieser Auff bei der der Kranken⸗ versicherung der in der Land⸗ und F 88* . “ —2— worden ist, wird auch die verli 5 sein, daß die Wöchnerinnen⸗Unterstützung gefetzlich ehelichen Niederkunft eintritt, und den Krankenkzsem dieselbe auf Grund des §. 21 Ziffer 4 auch für den “ n in weiteres Bedenken gegen die Fassung der biskerigen hat sich aus der Erfahrung ergeden, daß dr S8 vor ihrer Entbindung, oft nur zum Schein, ine pflicht begründende Beschäftigung amnnehmen, lediglüch spruch auf Wöchnerinnen⸗Unterstügzung zmm ermerden. Ausbeutung der Krankenkassen kang mar dadarch hegegnet der Anspruch auf Leöe ven eeSgö-eeve v Dauer der Kassenmitgliedschaft abhängig aber für den Zweck und entspricht dem . sätzlich zwischen den verschiedenen Kassen nicht die Dauer der Mitgliedschaft bei der scheidend angesehen, soadern nar eine bei I 20 ach der gegenn nicht wie das Krankengeld nach dem dem ortsüblichen — bemsFa e. . 1 S estimmung hervorgegangen nar An richtet, einer zu hohen Bemessung des 2 8 1 88. ₰ vSe Migkäder möglichst gleiche Höhe Sterdegeldes Frdern. nr hat aber gelehrt, daß diese änßerkuche —— U qefkicer Ferec zeere c SeEememecn ohnklassen oder wirklicem mit — Beiträgen Belasteten das Sterdegeld nu im danfelsten Weirman meacbüt. wird, wie für die mit geringer mn Beitaägen F. mxrnom M. als eine Unbilligkeit empfrnden mnd; deren Deckung doch die nätsste 8 naturgemäß durch die Le Familie beeinflußt werden und denmach Arbeiter böber sein werden als 8 sich daher empfehlen, als b 88 8 .
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