1890 / 243 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 09 Oct 1890 18:00:01 GMT) scan diff

durchschnittlichen Togelohn anzunehmen, zumal die mit höheren Bei⸗ trägen belasteten Kassenmitglieder zu den Ausgaben der Kasse dadurch verhältnißmäßig stärker herangezogen werden, daß derjenige Theil der Krankenunterstützung, welcher in der Gewährung ärztlicher e 1“ besteht, für alle Mitglieder trotz ungleicher Beiträge glei t. ö e Bestimmung des Absatzes 3 des bisherigen §. 20, nach welcher bei Eintheilung der Mitglieder in Lohnksassen der n8. schnittliche Tagelohn für keine Lohnklasse unter den Betrag des 9 üblichen Tagelohnes festgestellt werden darf, hat mehrfach zu g⸗ keiten und Unzuträglichkeiten geführt, da es in ss en Industriezweige giebt, in denen der durchschnittliche Tagelohn L. 8 Klassen von Arbeitern in der That hinter dem ortsüblichen Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter erhehlich zurückbleibt. Wenn in solchen Fällen das Krankengeld der betheiligten Arbeiter nach dem letzteren bemessen wird, so liegt darin eine Abweichung von dem Grundsatze, daß die Krankenunterstützung im Verhältniß zum Verdienste des Ver⸗ sicherten stehen soll. Iu dieser Abweichung ist aber auch keineswegs unter allen Umständen eine Begünstigung der niedriger gelohnten Arbeiter zu erblicken, da derselbe Lohnfatz, nach welchem das Kranken⸗ geld bemessen wird, auch für die Höhe der Beiträge entscheidend ist, und demnach, wenn er den wirklichen Arbeitsverdienst erheblich über⸗ steigt, zu einer zu hohen Belastung der Versicherten für den Zweck der Krankenversicherung führt. E“ die Streichung der in Bestimmung gerechtfertigt. 18 beeee Absatz des §. 20 aufgenommene Zusatz verfolgt den Zweck, für die Zukunft die zahlreichen Streitigkeiten auszuschließen, welche bei der Anwendung der Bestimmung unter Ziffer 3 bisher ent⸗ standen sind. Nach dem Wortlaute dieser Bestimmung haben nur die Hinter bliebenen Derjenigen einen Anspruch auf Sterbegeld, welche als Mitglieder der Kasse gestorben sind. Daß ein erkrankter Versicherter während der gesetzlichen oder statutarischen Dauer der Krankenunter⸗ stützung noch als Mitglied der Kasse anzusehen ist, obwohl er nicht in der Beschäftigung steht, vermöge welcher er der Kasse ange⸗ hört, wird allgemein angenommen. Der Anspruch der Hinterbliebenen eines Verstorbenen, dessen Tod vor Ablauf jenes gesetzlichen oder statutenmäßigen Zeitraums eingetreten ist, wird demnach auch nicht kezweifelt, Verstirbt aber ein als Mitglied einer Kasse Erkrankter nach Ablauf jenes Zeitraumes, ohne wieder in die frühere Beschäfti⸗ gung eingetreten zu sein, so besteht zwischen ihm und der Kasse, falls er nicht ktma durch freiwillige Zahlung der Beiträge auf Grund des §. 27 sich die Mitgliedschaft erhalten hat, keinerlei Beziehung mehr, auf Grund deren er noch als Mitglied angesehen werden könnte. Nach dem Wortlaute der Ziffer 3 würden demnach die Hinterbliebenen eines nach Ablauf des mehrgedachten Zeitraumes Verstorbenen keinen Anspruch auf Sterbegeld mehr haben. Hierin liegt aber eine unver⸗ kernbare Unbilligkeit, wenn die Krankheit nach Beendigung der Krankenunterstützung fortgedauert und in weiterem ununterbrochenen Verlaufe den Tod herbeigeführt hat. Auf der anderen Seite würde es mit dem Interesse der Krankenkassen nicht vereinbar sein, in diesem Falle den Anspruch auf Sterbegeld für unbeschränkte Zeit fortbestehen zu lassen. Eine gesetzliche Regelung dieser Frage empfiehlt sich dringend, und die in dem Zusatze zu §. 20 in Aussicht genommene

Art derselben dürfte dem Interesse der Versicherten und ihrer Hinter⸗ bliebenen auf der einen und demjenigen der Kassen auf der anderen Seite in gleicher Weise gerecht

Die wichtigste Abänderung, welche der §. 21 nach dem Entwurf erfahren soll, besteht in der Aufnahme der Ziffer 1 a. Die Bestimmung unter §. 6 Absatz 1 Ziffer 2, nach welcher das Krankengeld erst vom dritten Tage nach Beginn der Krankheit an gezahlt wird, kann nach allgemein befolgter und durch die Vorverhandlungen gerechtfertigter Auslegung weder für die Gemeinde⸗Krankenversicherung durch Gemeinde⸗ beschluß, noch für die Orts⸗ und die übrigen organisirten Krankenkassen durch Statut abgeändert werden. Schon bei den Verhandlungen des Reichstags über das Gesetz stieß diese Bestimmung auf lebhaften Widerspruch; sie wurde indessen mit überwiegender Mehrheit aufrecht

halten, weil man in der Karenzzeit von drei Tagen ein unentbehr⸗ ches Mittel zur Bekämpfung der Simulation erkennen zu müssen aubte. Bald nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entstand indessen unter den Mitgliedern der Orts⸗ und Betriebs⸗Krankenkassen gegen die obligatorische Karenzzeit eine lebhafte Bewegung, welche in zahl⸗ reichen an den Bundesrath und den Reichstag gerichteten Petitionen um Abänderung der betreffenden Bestimmung zum Ausdruck kam. In diesen wurde das Verlangen ausgesprochen, daß den Kassen gestattet werde, die dreitägige Karenzzeit durch statutarische Bestimmung zu verkü zu beseitigen. Zur Begründung dieses Verlangens vurde geltend gemacht, daß in der Karenzzeit ein Widerspruch mit em Grundgedanken des Krankenversicherungsgesetzes und für redliche Arbeiter eine ungerechtfertigte Härte liege. Auch berief man sich darauf, daß die Mehrzahl der eingeschriebenen Hülfskassen, welchen in dieser Beziehung die Freiheit der statutarischen Regelung eingeräumt sei, ohne die Karenzzeit zu bestehen vermöchten, und daß auch zahlreiche aus schon bestehenden Kassen hervorgegangene Orts⸗ und Betriebs⸗ rankenkassen auf Grund der ihnen nach §. 85 des Gesetzes zustehenden Zefugniß, bisherige über die im Gesetze gezogenen Grenzen hinaus⸗ ehende Leistungen beizubehalten, die Karenzzeit ausgeschlossen haben, hne daß daraus Unzuträglichkeiten entstanden seien. Von den Auf⸗ chtsbehörden wird dagegen nach den darüber angestellten Erhebungen noch vielfach die Ansicht vertreten, daß die Karenzzeit nach wie vor einen durch andere Mittel nicht zu ersetzenden Schutz gegen die Simulation bilde. Daneben wird darauf hingewiesen, daß auch, ab⸗ gesehen von den Folgen der Simulation, aus der Aufhebung der Karenzzeit den Kassen eine nicht unerhebliche Mehrausgabe erwachsen werde, indem in Folge derselben für jeden Krankheitsfall, dessen Dauer nicht die gesetzliche oder statutenmäßige Unterstützungszeit überschreite, für drei Tage länger, als bisher, das Krankengeld werde zu zahlen sein. Von anderen Seiten wird eine vermittelnde Bestimmung dahin orgeschlagen, daß den Kassen gestattet werde, für Krankheitsfälle, bei denen die Gefahr der Simulation ausgeschlossen erscheine, namentlich ei solchen, welche auf sichtbaren äußeren Schäden beruhen, die Karenzzeit auszuschließen, und für solche Krankheiten, welche längere Zeit andauern etwa 2 Wochen die Nachzahlung des Kranken⸗ geldes zu beschließen. Daneben wird aber auch die Ansicht vertreten, daß es unbedenklich sei, den Kassen die Freiheit statutarischer Be⸗ schränkung oder Beseitigung der Karenzzeit einzuräumen, wenn ihnen gleichzeitig die Befugniß gegeben werde, zur Bekämpfung der Simu⸗ lation wirksame Vorschriften über die Krankenmeldung, sowie über das Verhalten und die Beaufsichtigung der Kranken zu erlassen.

Es wird zugegeben werden müssen, daß es an und für sich mit dem Zweck der Krankenversicherung nicht völlig vereinbar ist, wenn das Krankengeld, welches nach dem Tagelohn bemessen wird und in der Regel nur die Hälfte, höchstens aber drei Viertel desselben beträgt, für einzelne Tage, an welchen wegen Krankheit der Tagelohn nicht

erdient werden kann, gesetzlich nicht gezahlt werden darf, und daß eine sooelche Regelung nur durch dringende praktische Rücksichten auf die Kistungsfähigkeit der Kassen gerechtfertigt werden kann. Ebenso ent⸗ pricht es der den Krankenkassen grundsätzlich eingeräumten Selbst⸗ erwaltung, wenn die Entscheidung darüber, ob die Karenzzeit für die ame. der Leistungsfähigkeit entbehrlich sei, den General⸗ versammlungen der Kassen überlassen wird. Allerdings liegt die Be⸗ ürchtung nahe, daß die Generalversammlungen, in denen die Arbeiter⸗ ertreter immer die Mehrheit bilden, bei den zu fassenden Beschlüssen mehr das Einzelinteresse der Mitglieder, als die Fürsorge für die dauernde Leistungsfähigkeit der Kasse im Auge haben werden. Diesem edenken läßt sc aber durch die Bestimmung begegnen, daß die arenzzeit nur beschränkt oder beseitigt werden kann, wenn in der Generalversammlung sowohl die Mehrheit der Arbeitgeber, wie die⸗ jenige der Versicherten für dieselbe stimmt. Diese Erschwerung einer ie gesetzliche Regel abändernden Beschlußfassung, welche durch die Verpflichtung der Arbeitgeber, die dadurch entstehende Mehrbelastung er Kasse an ihrem Theile mitzutragen, gerechtfertigt wird und in der Bestimmung des §. 31 Absatz 2 bereits einen Vorgang findet, dürfte ein ausreichendes Gegengewicht gegen die etwaige Neigung der Ver⸗

liegende Bürgschaft gegen übereilte Beschlüsse wird übrigens noch dadurch verstärkt, daß einem auf Beseitigung der Karenzzeit lautenden Beschlusse von der höheren Verwaltungsbehörde die Genehmigung versagt werden kann, wenn sich herausstellt, daß die dadurch entstehende Mehrbelastung der Kasse mit ihren statutenmäßigen Einnahmen nicht gedeckt werden kann. Daneben wird den Kassen die Möglichkeit gegeben werden müssen, durch den Erlaß von Vorschriften, wie sie im Artikel 9 (§. 26) vorgesehen werden, wirksame Mittel zur Bekämpfung der Simulation zu gewinnen. 1”“ 88 Wird den organisirten Kassen in dieser Weise die Befugniß zur Beschränkung und Beseitigung der Karenzzeit eingeräumt, so wird diese auch für die Gemeinde⸗Krankenversicherung zugelassen werden können, zumal hier die Beschlußnahme ohne Mitwirkung der Ver⸗ sicherten der Gemeinde zusteht. Von geringerer Bedeutung ist die gleichfalls in Ziffer 1 a aus⸗ gesprochene Befugniß der Kassen, zu beschließen, daß das Krankengeld auch für Sonn⸗ und Festtage gewährt werden soll. Aus der bis⸗ herigen Regelung haben sich namentlich in solchen Fällen, in denen auf die dreitägige Karenzzeit noch ein Sonntag oder gar mehrere Fest⸗ tage folgen, empfindliche Härten ergeben, deren Beseitigung wünschens⸗ werth erscheint. Die unter Ziffer 3a in Aussicht genommene Befugnis der Kassen, unter ihre Leistungen auch die Fürsorge für Rekonvaleszenten aufzunehmen, wird, wenn sie auch zunächst nur wenig benutzt werden sollte, mit der Zeit doch einen sehr heilsamen Einfluß auszuüben im Stande sein. Den Kassen die Befugniß zur Gewährung dieser Für⸗ sorge für denselben Zeitraum einzuräumen, für welchen sie berechtigt sind, die Krankenunterstützung zu gewähren, wird nicht als bedenklich angesehen werden können. Besonders erwünscht erscheint die neue Bestimmung um deswillen, weil sie die Möglichkeit gewährt, solchen Versicherten, welche nach Beendigung des Heilverfahrens zwar wieder arbeitsfähig geworden sind, aber noch der v bedürfen, durch Fortgewährung einer kleinen Unterstützung zunächst theilweise ihre Beschäftigung ohne neue Gefährdung ihrer Gesundheit wieder aufzu⸗ nehmen. G Die in Ziffer 4 vorgenommene Aenderung ist die Folge der im §. 20 Ziffer 2 vorgesehenen anderweiten Fassung. . In Ziffer 6 ist, entsprechend der Aenderung im §. 20 Ziffer 3, das Wort „ortsüblichen“ durch das Wort durchschnittlichen“ ersetzt worden. Die bisherige Fassung der Ziffer 7 hat zur Folge, daß bei Kassen, welche beim Tode der Ehefrauen und Kinder ein Sterbegeld gewähren, denjenigen Mitgliedern, deren Ehefrauen oder Kinder ver⸗ möge ihrer Beschäftigung der Gemeinde⸗Krankenversicherung öö demnach zwar der Versicherung unterliegen, aber in einem ersiche⸗ rungsverhältniß stehen, aus welchem ein Anspruch auf Sterbegeld nicht erwächst, auch gegen die Krankenkasse einen solchen Anspruch nicht haben und demnach gegenüber solchen Mitgliedern, deren EChefrauen und Kinder nicht versicherungspflichtig sind, sich im Nachtheil befinden. Durch die abgeänderte Faffuang Unbilligkeit beseitigt werden. u Artikel 8. Da über die Klassen von Personen, welche den einzelnen Orts⸗ Krankenkassen angehören sollen, für jede derselben das Kassenstatut Bestimmung zu treffen hat, und nähere Vorschristen hierüber im Gesetze nicht enthalten sind, so kann es vorkommen und ist mehrfach vorgekommen, daß die Bestimmungen zweier für denselben Bezirk er⸗ richteten Orts⸗Krankenkassen mit einander im Widerspruch stehen, indem die in gewissen Gewerbszweigen oder Betriebsarten beschäftigten Personen von beiden Kassen in den Kreis der bei ihnen zu versichernden Personen gezogen werden. Da eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift, gegen welche durch derartige Bestimmungen verstoßen würde, nicht besteht und es demnach zweifelhaft erscheint, ob in solchen Fällen die Genehmigung des Kassenstatuts auf Grund des §. 24 Absatz 1 in seiner gegenwärtigen Fassung versagt werden kann, so wird sich die im Entwurf vorgeschlagene Vervollständigung der letzteren Bestimmung empfehlen: zumal mit Rücksicht auf die Ergänzung, welche die Be⸗ stimmung des §. 24 nach Artikel 18 des Entwurfes durch die Auf⸗ nahme des neuen §. 48a finden soll.

Wenn für einzelne Gewerbszweige oder Betriebsarten, welche bisher einer für mehrere Gewerbsarten oder Betriebszweige errichteten Orts⸗Krankenkasse angehörten, eine besondere Orts⸗Krankenkasse errichtet wird, so scheiden die versicherungspflichtigen Personen, welche in jenen Gewerbszweigen oder Betriebsarten beschäftigt sind, mit dem Zeit⸗ punkte, zu welchem die neu errichtete Kosse ins Leben tritt, aus der bisherigen gemeinsamen Orts⸗Krankenkasse aus. Dasselbe tritt ein, wenn für einen Betrieb, welcher für die darin beschäftigten Personen bisher einer Orts⸗Krankenkasse angehörte, eine Betriebs⸗Krankenkasse errichtet wird. In beiden Fällen kann die Errichtung der neuen Kasse unter Umständen auf den Haushalt der alten einen so erheblichen Ein⸗ fluß ausüben, daß in ihren Einrichtungen wesentliche Veränderungen vorgenommen werden müssen. Die Rücksicht auf die alte Kasse kann es demnach nöthig machen, daß die neue Kasse erst nach einer an⸗ gemessenen Frist, z. B. erst mit dem Eintritt des neuen Rechnungs⸗ jahres, ins Leben tritt. Um die Wahrung dieser Rücksicht in allen Fällen sicher zu stellen, empfiehlt sich die Bestimmung, daß der Zeit⸗ punkt, mit welchem eine neue Kasse ins Leben tritt, von der höheren Verwaltungsbehörde bestimmt wird.

Zu Artikel 9. 8

Der §. 26 bedarf so erheblicher Ergänzungen, daß es sich empfiehlt, ihn in zwei Paragraphen zu zerlegen. Der künftige §. 26 soll daher nach dem Entwurf mit dem zweiten Absatze des bisherigen §. 26 ab⸗ schließen und der Rest des letzteren einen besonderen § 26 a bilden.

In den neuen § 26 soll als zweiter Absatz eine Bestimmung eingeschoben werden, durch die der im zweiten Satze des ersten Absatzes ausgesprochene Grundsatz eine durch die Billigkeit erforderte Erweite⸗ rung erfahren wird. Es erscheint unbillig, denjenigen Perstaernga pflichtigen, welche durch die Erfüllung ihrer Dienstpflicht genöthigt worden sind, ein bestehendes Versicherungsverhältniß für eine längere, als die im Absatz 1 2 2 vorgesehene Zeit zu unterbrechen, bei ihrer Rückkehr in das ersicherungsverhältniß nach Erfüllung der Dienstpflicht die nochmalige Zahlung des Eintrittsgeldes und eine Karenzzeit aufzuerlegen. Eine gleiche Unbilligkeit liegt darin, daß Versicherungspflichtige, die aus einer Krankenkasse nur deshalb aus⸗ geschieden sind, weil sie in Folge der periodischen Unterbrechung des Betriebes, in dem sie beschäftigt waren, aus der die Versicherungs⸗ pflicht begründenden Beschäftigung ausschieden, bei ihrer Rückkehr 88 die letztere nach Wiederaufnahme des unterbrochenen Betriebes, Falls die Unterbrechung länger als 13 Wochen gedauert hat, der noch⸗ maligen Zahlung des Eintrittsgeldes und der Karenzzeit 8. werden. In beiden Fällen soll daher nach dem durch den Weih vorgesehenen 18 Abfat die Zahlung des Eintrittsgeldes und die Karenzzeit ausgeschlossen sein.

Zu §. 26 a. Die Ziffer 1 des bisherigen §. 26, nunmehr §. 26a, hat zu Zweifeln Veranlassung gegeben und sich nicht als zweckmäßig erwiesen. Fraglich erscheint es, ob eine versicherungepflichtige Person, welche aus dem angegebenen Grunde von der Mitgliedschaft aus⸗ geschlossen ist, überhaupt unversichert bleiben oder der Gemeinde⸗ Krankenversicherung zufallen soll. Ebenso, ob eine versicherungs⸗ pflichtige Person, welche um betrügerischer Schädigung willen von einer Kasse ausgeschlossen ist, wenn sie zu einer Beschäftigung übergeht, vermöge welcher sie einer anderen Kasse angehören würde, nur um jenes Grundes willen auch von dieser Kasse ohne weiteres ausges chlossen werden kann, oder ob dies nur zulässig ist, wenn auch diese Kasse

wiederholt durch Betrug geschädigt worden ist. Endlich ist es auch nicht unzweifelhaft, ob eine Person, welche nach erfolgtem Ausschluß aus einer Kasse auch aus der Beschäftigung, vermöge welcher sie derselben angehört hat, ausgeschieden, demnäͤchst aber, nachdem sie vielleicht längere Zeit einer anderen Kasse angehört hat, wieder in eine Beschäftigung eintritt, vermöge welcher sie wieder jener ersteren Kasse angehören würde, nunmehr als Mitglied derselben wieder zugelassen werden muß, oder auf Grund des früher erfolgten Aus⸗ schlusses zurückgewiesen werden kann. Für den Fall, daß die bisherige Bestimmung aufrecht erhalten werden sollte, würden die vorstehenden

durch Versicherungspflichtige zu belasten, welche wegen ihres betrügerischen ö“ eüs. organisirten Kasse ausgeschlossen worden sind, so entspricht es andererseits auch der Absicht des Gesetzes nicht, solche Personen von der Versicherungspflicht zu befreien. Hiernach erscheint es rathsam, die gegenwärtige Bestimmung unter Ziffer 1 zu beseitigen und durch die im Entwurf vorgenommene Erweiterung der Bestimmung unter Ziffer 2 die Kassen zu einer statutarischen Festsetzung zu ermächtigen, nach welcher denjenigen, welche die Kasse durch Betrug schädigen, das Krankengeld ganz oder theilweise entzogen werden kann. An Stelle der bisherigen ist unter Ziffer 1 eine neue Bestimmung aufgenommen, durch welche die Kassenmitglieder verpflichtet werden sollen, über anderweit eingegangene Versicherungsverhältnisse der Kasse Anzeige zu erstatten. Dieselbe bildet eine Ergänzung zu der Be⸗ stimmung im dritten Absatze des §. 26, welche ohne eine solche Ergänzung, wie die bisherige Erfahrung gelehrt hat, vielfach unwirksam bleibt. 8 1

Die neue Ziffer 2a findet ihre Begründung in den Erörterungen zu Artikel 7 §. 21 Ziffer 1a. Wird den Kassen, wie nach Artikel 2 §. 6a Absatz 2 den Gemeinden, die hier vorgesehene Ermächtigung ertheilt, so wird Vorsorge getroffen werden müssen, daß die auf Grund derselben erlassenen Vorschriften ein billiges Maß der Strenge nicht überschreiten. Zu dem Ende wird durch den neuen letzten Absatz des §. 26 beß Erlaß Vorschriften an die Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden. 3

füchte neue Bestimmung unter Ziffer 25 soll die Kassen ermächtigen, die Unterbringung in einem Krankenhause unter Umständen, unabhängig von den Voraussetzungen des §. 7 Absatz 1 Ziffer 1, eintreten zu lassen. Da für das dhetge un zwebalnn nicht der Aufenthaltsort, sondern der Beschäftigungsort entscheidend ist, so kommt es nicht selten vor, daß eine Kasse Mitglieder hat, welche vereinzelt oft in erheblicher Entfernung von dem Sitze der Kasse ihren Wohnort haben. Iäm Fall der Erkrankung solcher Mitglieder fehlt es der Kasse oft an jeder Möglichkeit, sich von dem Verlauf und der Fortdauer der Krankheit irgend eine Kenntniß zu verschaffen und sich gegen Ausbeutung durch Simulation zu schützen, . Erkrankten in einem Krankenhause unterzubringen. Diese Befugni der Kasse in diesem Falle zu ertheilen, erscheint um deswillen unbedenklich, weil die Unterbringung in einem Krankenhause, welche noch durch die meist umständliche Ueberführung vertheuert wird, stets ungleich höhere Kosten verursachen wird, als die anderweite Kranken⸗

nlassung herbeigeführt werden dürfte. 1 8h eöfigefäbfin die Worte „eines Kalenderjahres“ durch di Worte „von zwölf Monaten“ ers 1 welche darin liegt, daß völlig gleiche Fälle verschieden behandelt werden je nachdem die einer Erkrankung in den letzten zwölf Monaten bereit voraufgegangene Unterstützungszeit in dasselbe Kalenderjahr oder i

1 28 verschiedene gefallen ist Zu Artikel 10.

Es sind Zweifel darüber entstanden, ob die Zahlung der Bei⸗ träge Fälligkeitstermin der ausdrücklichen Anzeige auch dann gleich zu achten sei, wenn der Fälligkeitstermin erst nach Ablauf der für die lastess vorgeschriebenen Frist eintritt. Aus den Verhand lungen über die Bestimmung des Absatzes 1 des §. 27 geht hervor daß der letzte Satz desselben nicht in der Absicht hinzugefügt ist, um die Frist, binnen welcher das Mitglied sich über die Fortsetzung der Mitgliedschaft zu entscheiden hat, unter Umständen zu verlängern, sondern um in den Fällen, in denen die Beitragszahlung erfolgt, das Mitglied der Nothwendigkeit einer daneben abzugebenden ausdrück⸗ lichen Erklärung zu überheben. Wird die Beitragszahlung auch dann der letzteren gleichgestellt, wenn der Fälligkeitstermin erst nach Ablau der Frist eintritt, so ist den Mitgliedern aller derjenigen Kassen welche Beitragsperioden von längerer Dauer, z. B. vierwöchentliche haben, die Möglichkeit gegeben, nach dem Austritt aus der Beschäfti gung für jeden vor Eintritt des nächsten Fälligkeitstermins eintreten⸗ den Unterstützungsfall die Unterstützung in Anspruch zu nehmen, auch wenn sie gar nicht beabsichtigt haben, die Mitgliedschaft aufrecht zu erhalten. Diese Regelung konnte vielleicht zulässig erscheinen, so lang nach Vorschrift des Gesetzes alle Beiträge im Voraus zu zahlen waren. Wird aber der §. 51, wie im Entwurf Artikel 18 vorgesehen ist, dabin geändert, daß die Beiträge auch nachfolgend gezahlt werden können, so empfiehlt es sich auch, die Entscheidung darüber, ob die Mitgliedschaft aufrecht erhalten werden soll, unter allen Umständen binnen der für die ausdrückliche Erklärung vorgeschriebenen Frist zu fordern, und dieser die Beitragszahlung zum ersten Fälligkeitstermin nur dann gleichzustellen, ne le 2 8 jener Frist eintritt. 8 u Artike b 28 hat durch seine gegenwärtige Fassung zu dem Miß⸗ beri geh Sbg gegeben, daß ein in Folge von Erwerbslosigkeit ausgeschiedenes Mitglied höchstens für drei Wochen Anspruch auf Krankengeld haben könne, während die Absicht der Bestimmung dahin geht, daß ein Unterstützungsanspruch zwar nur in Fällen, welche spätestens binnen drei Wochen nach dem Ausscheiden eintreten, dann aber auch im vollen Unfange der gesetzlichen Mindestleistung, also, soweit es sich uvm Krankenunterstützung handelt, nöthigenfalls bis 13 Wochen gewährt werden soll. Durch die neue Fassung des Ent⸗ wurfs wird dieser Sinn der Bestimmung außer Zweifel, gestellt, zu⸗ gleich aber in der Voraussetzung des Anspruchs eine Abänderung vor⸗ genommen. Entsprechend dem Verhältniß, welches nach der Absicht des Gesetzes grundsätzlich zwischen den verschiedenen Kassen bestehen soll, wird die Aufrechterhaltung des Unterstützungsanspruchs für die nächsten drei Wochen nach dem Ausscheiden nicht davon abhängig ge⸗ macht, daß der Ausgeschiedene vorher drei Wochen lang der Kasse, aus der er in Folge von Erwerbslosigkeit ausgeschieden ist, sondern, daß er so lange überhaupt einer auf Grund des Gesetzes errichteten Krankenkaffe angehört hat. Dagegen soll eine Mitgliedschaft, welche nicht die Dauer von drei Wochen erreicht hat, einen solchen Anspruch in Zukunft nicht mehr begründen. 1 8 8 Zache sh nicht mebr aücgt zur Zeit des Eintritts des Unterstützungs⸗ falls das Gebiet des Deutschen Reichs bereits verlassen haben, den Unterstützungsanspruch noch aufrechtzuerhalten, liegt kein Grund vor, zumal den Kassen daraus leicht Aästigt entstehen können. u Artikel 12.

Wie nach Artikel 5 im § 10 Absatz 3 geschehen soll, so empfiehlt es sich auch, im §. 32 die Zahl der Jahre zu bestimmen, nach welchen die Durchschnittsausgabe zu berechnen ist.

83 ”cgashans der Beiträge und für di

Der §. 33 schreibt für die Erhöhung der Beiträge und für die Minderund der süfficle stimng ein Verfahren vor, dessen Erledigung oft erhebliche Zeit in Anspruch nimmt. Wie die bisherige Erfahrung gelehrt hat, kommen aber vielfach Fälle vor, in denen nur durch eine schleunige Ausführung der Maßregel dem gänzlichen Verfalle einer Kasse vorgebeugt werden kann. Das öffentliche Interesse und dasjenige der Kassen fordere daher, daß in dringenden Fällen vorläufige Maßregeln zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit einer Kasse ergriffen werden können. Nach dem Inhalt der Bestimmung, welche zu dem Ende als neuer Absatz dem §. 33 hinzugefügt werden soll, hat in jedem Falle, in welchem eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Kassenleistungen durch die höhere Verwaltungsbehörde vorläufig angeordnet wird, hinterher das in den ersten drei Absätzen vorge⸗ schriebene Verfahren stattzufinden, nach dessen Beendigung das Er⸗ gebniß desselben an die Stelle der vorläufig getroffenen Anordnung tritt, sofern diese nicht etwa schon vorher wieder nufgehoben

te.

Zu Artikel 14.

Ueber den Umfang, in welchem sich die Arbeitgeber in den Organen der Kasse durch Geschäftsführer oder Betriebsbeamte ver⸗ treten lassen können, sind mehrfach Streitigkeiten entstanden. Aus den Verhandlungen über die §§. 37 und 38 erhellt, daß es die Ab⸗ sicht war, eine solche Vertretung in der Generalversammlung zu⸗ zulassen, sofern diese aus sämmtlichen Arbeitgebern und Versicherten bafacc⸗ und ebenso, daß es den Arbeitgebern gestattet sein soll, in solche Generalversammlungen, welche aus Vertretern bestehen, sowie in den Kassenvorstand als Mitglieder auch Geschäftsführer und Be⸗

Zweifel durch ergänzende Bestimmungen zu beseitigen sein. Wie es

sicherten zu einer unbesonnenen Beschlußfassung bilden. Die darin

aͤber einerseits unbillig erscheint, die Gemeinde⸗Krankenversicherung

triebsbeamte zu wählen. Dagegen ist aus jenen Verhandlungen nichts

wenn sie nicht die Befugniß hat, 88

unterstützuug und demnach von der Kasse nicht ohne dringende Ver⸗

ersetzt, um die Unbilligkeit zu beseitigen.

liche Möglichkeit zu schaffen, ihre Bildung auch solchen unbegründeten

über die Frage zu entnehmen, ob auch ein Arbeitgeber, welcher zum Mitgliede einer aus Vertretern bestehenden Generalversammlung . eines Kassenvorstandes gewählt ist, sich in dieser Eigenschaft durch seinen Geschäftsführer oder Betriebsbeamten vertreten lassen kann. Um für die Folge Zweifel hierüber auszuschließen, empfiehlt es sich, den Umfang der zulässigen Vertretung gesetzlich zu regeln. Die zu dem Ende als neuer §. 38a in den Entwurf aufge⸗ nommene Bestimmung beruht auf der Auffassung, daß die Verhält⸗ nisse der Arbeitgeber, namentlich der Unternehmer größerer Betriebe, es nothwendig machen, diesen zu gestatten, sich in den aus sämmtlichen Mrbeitgebern und Versicherten bestehenden Generalversammlungen vertreten zu lassen, und auch als Mitglieder der aus Vertretern be⸗ stehenden Generalversammlung, sowie des Kassenvorstandes Geschäfts⸗ führer und Betriebsbeamte zu wählen. Dies entspricht auch dem Interesse der Kassen, da die gedachten Personen den Verhältnissen, welche bei der Verwaltung der Kasse in Betracht kommen, häufig näher stehen, als die Arbeitgeber selbst. Hierüber hinaus besteht aber kein Bedürfniß, eine Vertretung zuzulassen, und die Funktion derjenigen, welche von den Arbeitgebern als Mitglieder der Generalversammlung und des Vorstandes gewählt sind, trägt einen ehrenamtlichen Charakter und soll desholb nicht durch die Willkür des Gewählten auf dritte Personen übertragen werden können, zumal daraus auch ein öfterer Wechsel der bei der Kassenverwaltung mitwirkenden Personen hervor⸗ gehen würde, welcher dem 1“ nicht entsprechen würde. zu Artikel 15.

Den Arbeitgebern steht ein Recht auf Vertretung in der General⸗ versammlung zu, sie sind aber nicht verpflichtet, von diesem Recht Gebrauch zu machen, können vielmehr auf dieses Recht verzichten.

Ein solcher Verzicht kann aber schon um deswillen nicht als ein unwiderruflicher angesehen werden, weil die Personen der beitrags⸗ pflichtigen Arbeitgeber im Laufe der Zeit wechseln und den zur Zeit vorhandenen nicht die Befugniß zugesprochen werden kann, für alle künftig in das Verhältniß zur Kasse eintretenden Arbeitgeber auf die Vertretung zu verzichten. Den Arbeitgebern muß daher unbenommen sein, die Vertretung, auf welche sie verzichtet haben, wieder in An⸗ spruch zu nehmen. Auf der andern Seite würde es mit einer ge⸗ regelten Kassenverwaltung nicht vereinbar sein, wenn den Arbeitgebern gestattet würde, das Recht auf Vertretung in jedem willkürlich gewählten Augenblick wieder in Anspruch zu nehmen. Es empfiehlt sich daher die als neuer Absatz des §. 39 aufgenommene Bestimmung, nach welcher die Arbeitgeber nur mit dem Ablaufe einer Wahlperiode ihr Recht wieder in Anspruch nehmen können.

3 Zu Artikel 16.

Die Abänderungen, welche für den ersten Absatz des §. 46 in Aussicht genommen sind, bezwecken, auch der Gemeinde Krankenver⸗ sicherung die Betheiligung an einem Kassenverbande zu ermöglichen und die Zwecke des Vorbandes dadurch zu erweitern, daß auch der Ab⸗

schluß gemeinsamer Verträge mit Lieferanten von Heilmitteln und anderen Bedürfnissen der Krankerpflege (Ziffer 2) und mit Rücksicht auf die neue Bestimmung unter §. 21 Ziffer 3a auch die Anlage und der Betrieb gemeinsamer Anstalten zur Fürsorge für Rekonvaleszenten unter dieselbe aufgenommen werden.

Der Absatz 2 ist unverändert geblieben. Dagegen soll durch Ab⸗

änderung des Absatzes 3 und Hinzufügung des neuen Absatzes 4 das Kassenwesen der Verbände anderweit geregelt werden. Die Zahl der Kassenmitalieder, welche nach dem bisherigen Wortlaut des Absatzes 2. der Bemessung der Beiträge zu Grunde gelegt werden soll, bietet keinen brauchbaren Maßstab. Soll dabei jedes Mitglied einer Kasse ohne Rücksicht auf die Dauer der Mitgliedschaft in gleicher Weise zur Anrechnung kommen, so werden Kassen, bei denen ein häufiger Wechsel der Mitglieder eintritt. überlastet. Soll dagegen unter der Zahl der Mitglieder die durchschnittliche Zahl verstanden werden, so greift das Bedenken Platz, daß die Bestimmung der Durchschnittszahl, wie sich bei Bearbeitung der Statistik der Krankenkassen gezeigt hat, auf kaum zu überwindende Schwierigkeiten stößt. Zu einem leicht festzustellenden und gerechten Maßstabe gelangt man dagegen, wenn man die Summe der im Laufe des Rechnungsjahres vereinnahmten zu Grunde legt. Dadurch wird bedingt was übrigens auch bei Bemessung der Beiträge nach der Mitgliederzahl kaum zu vermeiden sein wird —, daß die Ausgaben des Verbandes definitiv erst jedesmal nach Abschluß eines Rechnungsjahres auf die betheiligten Kassen umgelegt werden können. Folgeweise muß, da zur Deckung der im Laufe des Jahres vorkommenden Ausgaben Mittel vorhanden sein müssen, Vorsorge ge⸗ troffen werden, daß die betheiligten Kassen durch die Verwaltung des Verbandes zu vorläufigen bei der definitiven Umlegung in Anrechnung zu bringenden Einzahlungen angehalten werden können. Dies geschieht in dem neuen Absatz 4 in der Weise, daß den Verbänden unbenommen bleibt, wie nach e 3 für die definitive Aufbringung der Verband⸗ usgaben, auch für die vorläufigen Einzahlungen abweichende Be⸗ stimmungen zu treffen. Durch Aufnahme des neuen §. 46a soll die Möglichkeit geschaffen rden, einen Verband der im §. 46 gedachten Art in Ermangelung einer Vereinbarung durch Anordnung der Aufsichtsbehörde mit Ge⸗ nehmigung der höheren Verwaltungsbehörde zu begründen, jedoch mit der Beschränkung, daß die Aufgaben des so begründeten Verbandes die unter Ziffer 3 des §. 46 bezeichneten nicht mit umfassen sollen. Ab⸗ gesehen von dieser Beschränkung entspricht die Bestimmung im Wesent⸗ lichen demjenigen, was von der Kommission des Reichstages seinerzeit als §. 42 Absatz 2 des Entwurfs beantragt, durch Beschluß des Plenums des Reichstages indessen ab gelehnt wurde. Die inmittelst ge⸗ machten Erfahrungen haben im vollen Maße bestätigt, was damals hes die Annahme dieser Bestimmung geltend gemacht worden ist. nerachtet der unverkennbaren Zweckmäßigkeit der Verbände, welche auch bei der Berathung des Gesetz⸗Entwurfs nicht bestritten wurde, sind dieselben bis jetzt doch nur in verhältnißmäßig geringer Zahl ge⸗ bildet worden. Ihre Herstellung ist in der Mehrzahl der Fälle, in denen sie versucht worden ist, an dem Wibverstreben eines Theils der betheiligten Kassen gescheitert, und es hat sich gezeigt, daß dies Wider⸗ streben mehrfach nicht sowohl auf die Abneigung der Kassenmitglieder gegen den Anschluß an einen solchen Ver7and, als auf den Einfluß von Kassenbeamten, welche dadurch entbehrlich gemacht sein würden, zurückzuführen war. Die Vortheile derartiger Kassenverbände für die Entwickelung der Krankenversicherung, namentlich in großen Gemeinden, sind aber so bedeutend, daß es durchaus berechtigt erscheint, die gesetz⸗

Widersprüchen gegenüber durchzusetzen. Im §. 47 solen durch die neue Fassung des Entwurfs zwei sach⸗ liche Aenderungen herbeigeführt werden. 1 Nach dem gegenwärtigen Wortlaut der Ziffer 2 des ersten Absatzes ist die Erhöhung der Beiträge über 3 Prozent davon ab⸗ hängig, daß aus der Mitte der Beitragspflichtigen kein Widerspruch erfolgt; sie ist demnach ausgeschlossen, wenn auch nur von einem einzelnen Versicherten oder einem einzelnen Arbeitgeber Widerspruch erhoben wird. Eine solche Erschwerung der Erhaltung einer bestehenden Kasse erscheint nicht zweckmäßig. Den berechtigten Interessen der Betheiligten wird in genügendem Maße Rechnung getragen werden, wenn die Erhöhung, wie es im § 31 für einen ähnlichen Fall geschehen ist, davon abhängig gemacht wird, daß dieselbe sowohl von der Vertretung der beitragspflichtigen Arbeitgeber, wie von derjenigen der Versicherten beschlossen wird. 1 Nach dem gegenwärtigen Wortlaut des vierten Absatzes sollen im Falle der Schließung oder Auflösung einer Orts⸗Krankenkasse die versicherungspflichtigen Personen, für welche sie errichtet war, anderen Orts⸗Krankenkassen überwiesen werden, wenn dies „ohne Schädigung“ derselben geschehen kann. Hieraus würde sich bei strenger Auslegung ergeben, daß eine solche Ueberweisung unterbleiben muß, wenn dadurch der betreffenden Orts⸗Krankenkasse auch nur der geringste Nachtheil erwachsen würde, also B. in jedem Falle, in welchem die Orts⸗ Krankenkasse, an welche die Ueberweisung erfolgen soll, bereits einen Reservefonds angesammelt hat, welcher 8 den ihr zufallenden Theil des Restvermögens der aufgelösten Kasse nicht um einen der Zahl der überwiesenen Versicherungspflichtigen entsprechenden Betrag vermehrt werden würde. Daß um derartiger geringer Schädigungen willen eine nach den obwaltenden Verhältnissen wünschenswerthe

nicht dem Verhältnisse der Solidarität der Versicherungspflichtigen, von welchem das Gesetz im Uebrigen bei der Organisation der Krankenversicherung ausgeht. Es empfiehlt sich daher durch Einfügung des Wortes „erhebliche“ vor „Benachtheiligung“ dem Ermessen der entscheidenden Behörde einen freieren Spielraum zu gewähren, als es durch den gegenwärtigen Wortlaut geschieht.

Die übrigen Abänderungen und Ergänzungen, welche der §. 47 nach dem Entwurf erfahren soll, bezwecken eine klarere Regelung der Zuständigkeiten und des Verfahrens.

Nach dem dritten Absatze sollen die Verfügungen der höheren Verwaltungsbehörden, welche die Schließung oder Auflösung einer Kasse zum Gegenstande haben, nach Maßgabe des §. 24 d. h. im Verwaltungsstreitverfahren oder im Wege des Rekurses nach den §§. 20, 21 der Gewerbeordnung angefochten werden können. Es fehlt aber an einer Bestimmung darüber, wer zur Anfechtung berechtigt sein soll, und die Fassung läßt die Auffassung zu, als ob auch die

wird, der Anfechtung unterliege. Soweit es sich um Schließung einer Kasse handelt, kann nur eine von Amtswegen erlassene, die Schließung aussprechende Verfügung in Frage kommen. Gegen diese wird, wenn die Vertretung der betroffenen Kasse sich dabei beruhigt, keinem sonst Betheiligten ein Rechtsmittel einzuräumen sein. Das Recht zur An⸗ fechtung dieser Verfügung wird demnach nur der Generalversammlung der Kasse beizulegen sein. Soweit die Auflösung einer Kasse in Frage steht, welche nach dem zweiten Absatze nur auf Antrag der Gemeindebehörde mit Zustimmung der Generalversammlung erfolgen kann, wird eine Anfechtung der dem Antrage entsprechenden Verfügung überhaupt nicht und die Anfechtung einer die Auflösung ablehnenden Verfügung nur durch die Gemeindebehörde oder durch die General⸗ versammlung erfolgen können.

VVon welcher Behörde im Falle der Schließung oder Auflösung einer Kasse die Ueberweisung der versicherungspflichtigen Personen an andere Orts⸗Krankenkassen oder an die Gemeinde⸗Krankenversicherung ausgesprochen werden soll, sowie darüber, ob gegen die betreffende Verfügung ein Rechtsmittel und welches zulässig sein soll, ist im vierten Absatze nichts bestimmt. Die Entscheidung über die Ver⸗ theilung des etwaigen Restvermögens einer geschlossenen oder auf⸗ gelösten Kasse ist durch den fünften Absatz der höheren Verwaltungs⸗ behörde übertragen. An einer Bestimmung über ein etwaiges Rechts⸗ mittel fehlt es auch hier. In der Praxis hat die Auffassung Raum gewonnen, daß die Ueberweisung der Versicherungspflichtigen und die Vertheilung des Restvermögens auf dem durch den dritten Absatz für die Schließung oder Auflösung der Kasse vorgeschriebenen Wege zu erfolgen habe, und demnach in gleicher Weise, wie diese, angefochten werden könne. Dafür, daß dies die Absicht der gesetzgebenden Faktoren gewesen, geben die über den §. 47 geführten Verhandlungen keinen Anhalt, und die Disposition des §. 47, nach welcher im Absatz 3 von dem Schließungs⸗ oder Auflösungsakte und den dagegen zulässigen Rechtsmitteln, demnächst im Absatz 4 von der Ueberweisung der Ver⸗ sicherungspflichtigen und im Absatz 5 erst von der Liquidation des Vermögens und dann von der über den Rest desselben durch die höhere Verwaltungsbehörde zu treffenden Verfügung die Rede ist, spricht dafür, daß diese letzteren Maßregeln sich an das Schließungs⸗ oder Auflösungsverfahren anschließen, nicht aber einen Theil desselben bilden und daher auch nicht mit denselben Rechtsmitteln., wie jene Verfügungen anzufechten sein sollen. Jedenfalls erscheint es in hohem Grade unzweckmäßig, über solche Fragen, welche nur nach zweck⸗ mäßigem Ermessen unter Berücksichtigung der thatsächlichen Verhält⸗ nisse entschieden werden können, von den Verwaltungsgerichten Ent⸗ scheidungen treffen zu lassen, zumal in einem Verfahren, welches für eine kontradiktorische Verhandlung zwischen den Interessenten (den Kassen, welchen die bisherigen Mitglieder überwiesen werden, und unter welche das Vermögen vertheilt wird) keinen Raum bietet.

Hiernach empfiehlt es sich, die Zuständigkeit für die im Anschluß an die Schließung oder Auflösung einer Kasse zu treffenden weiteren Verfügungen und die dagegen zulässigen Rechtsmittel besonders zu regeln. Dies geschieht in dem Entwurf in der Weise, daß in dem fünften Absatz des §. 47 die Worte „nach Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde“ gestrichen und in dem neu eingeschobenen sechsten Absatz die auf Grund des vierten und fünften Absatzes zu erlassenden Verfuͤgungen der höheren Verwaltungsbehörde zugewiesen werden, als Rechtsmittel dagegen aber nur die Beschwerde an die Zentralinstanz, und zwar, soweit es sich um das neue Versicherungsverhältniß der Kassenmitglieder handelt, unter Versagung des Suspensiveffekts zu⸗ gelassen wird.

Die im fünften Absatze enthaltene Bestimmung über die Ver⸗ theilung des Restvermögens genügt nach den bisherigen Erfahrungen nicht, um für alle Fälle eine zweckmäßige Regelung zu ermöglichen. Es kommen Fälle vor, in denen bei Auflösung oder Schließung einer Kasse eine Ueberweisung der bisherigen Mitglieder derselben an andere Kassen oder an die Gemeinde⸗Krankenversicherung nicht stattfinden kann, weil entweder solche Mitglieder nicht mehr vorhanden sind, oder die vorhandenen zu einer die Krankenversicherungspflicht nicht be⸗ gründenden Beschäftigung übergehen. Namentlich kommt dies bei Orts⸗Krankenkassen vor, welche geschlossen werden müssen, weil sämmtliche Mitglieder einer den Anforderungen des §. 75 ent⸗ sprechenden Hülfskasse beizetreten sind, sowie bei Betriebs⸗Kranken⸗ kassen, welche auf Grund des §. 67 Absatz 1 nach Einstellung des Betriebes nicht sofort, sondern erst nachdem aus der zeitweiligen eine endgültige Betriebseinstellung geworden, zur Schließung gelangten. Im letzteren Falle hat sich auch die Bestimmung des § 68 Absatz 5 nicht als überall ausreichend erwiesen, weil es Gemeinden giebt, in denen die Krankenversicherung so organisirt ist, daß die Gemeinde⸗ Krankenversicherung niemals in Wirksamkeit treten kann.

Die Bestimmung des Absatzes 5 des §. 47 bedarf demnach einer Ergänzung, durch welche auch in Fällen der bezeichneten Art eine an⸗ gemessene Verwendung des Restvermögens einer aufgelösten oder ge⸗ schlossenen Kasse ermöglicht wird. Diese Ergänzung wird nur dadurch zu erreichen sein, daß der höheren Verwaltungsbehörde die Verfügung über die Verwendung des Restvermögens mit der Maßgabe ein⸗ geräumt wird, daß eine dem bisherigen Zweck thunlichst entsprechende Verwendung stattfinden muß.

Die Aufnahme des neuen siebenten Absatzes erscheint mit Rück⸗ sicht auf die Bestimmungen der §§. 19 Absatz 1 und 23 Absatz 2 Ziffer 1 um deswillen nothwendig, weil das neue Versicherungsver⸗ hältniß der bisherigen Mitglieder einer geschlossenen oder aufgelösten Kasse, soweit dabei Orts⸗Krankenkassen in Frage kommen, in der Weise begründet wird, daß bestehenden Orts⸗Krankenkassen neue Klassen versicherungspflichtigter Personen (Gewerkbszweige oder Betriebsarten) zugewiesen werden, und diese in dem Kassenstatut bezeichnet werden müssen, um auch über die Zugehörigkeit derjenigen Versicherungs⸗ pflichtigen, welche künftig in den fraglichen Gewerbszweigen oder Betriebsarten beschäftigt sein werden, keinen Zweifel zu lassen.

Zu Artikel 17.

Mit Rücksicht auf die im §. 47 vecgenanmenen Aenderungen erscheint es zweckmäßig, auch im §. 48 die Verfügung über die daselbst geregelte Auflösung und Ausscheiodung von den in Folge derselben zu treffenden Entscheidungen über die anderweitige Versicherung der Ver⸗ sicherungspflichtigen und die Verwendung und Vertheilung des Ver⸗ mögens zu trennen. Dementsprechend ist der vierte Absatz des §. 48

abgeändert worden. Zu Artikel 18.

Zu §. 48a. Es ist mehrfach vorgekommen, daß Kassenstatuten, welche den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, die Genehmi⸗ gung in Folge eines Irrthums der genehmigenden Behörde ertheilt worden ist. Besonders häufig aber sind die Fälle, in denen ein Kassenstatut genehmigt worden ist, obwohl die Bestimmung desselben über die Klassen der der Kasse angehörenden Personen mit der leichen Bestimmung anderer Kassenstatute im Widerspruch stand. as Gesetz bietet zur Zeit kein Mittel, um in solchen Fällen die im Interesse einer geordneten Durchführung der Krankenversicherung er⸗ forderliche Abänderung auch den Willen der betheiligten Kassen

Regelung unterbleiben muß, erscheint nicht zweckmäßig und entspricht

Verfügung, durch welche einem Antrage auf Auflösung entsprochen

[die Bestimmung getroffen, daß die Kasse zu schließen ist, wenn die erforderliche Abänderung auf Verlangen der höheren Verwaltungs⸗ behörde nicht bewirkt wird. Die Schließung einer Kasse, deren Bestand auf gesetzlicher Vorschrift beruht, kann nicht in Aussicht genommen werden. Die Abhülfe wird demnach im Bereich des Krankenversicherungsgesetzes nur auf dem Wege zu suchen sein, daß die Vertretung der Kasse zur Herbeiführung der als erforderlich er⸗ kannten Abänderung verpflichtet und für den Fall der Nichterfüllung dieser Verpflichtung die höhere Verwaltungsbehörde ermächtigt wird, in derselben Weise, wie es nach §. 33 Absatz 3 zu geschehen hat, die Abänderung in Kraft zu setzen.

Zu §§ 49, 49a und 49 b. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Meldepflicht haben ihrem Zweck, die allgemeine Durchführung des Versicherungszwanges sicherzustellen, nicht vollständig entsprochen und zu Unzuträglichkeiten für die Krankenkassen, sowie für die Arbeitgeber und Arbeiter geführt. Nach dem gegenwärtigen Wortlaut des §. 49 Absatz 1 brauchen versicherungspflichtige Personen, welche von der Verpflichtung, der Gemeinde⸗Krankenversicherung oder einer Orts⸗ Krankenkasse anzugehören z. B. als Mitglieder einer der im §. 75 bezeichneten Kassen befreit sind, nicht angemeldet zu werden. Ob diese Voraussetzung zutrifft, wird zunächst dem Urtheil des Arbeit⸗ gebers überlassen. Dieser aber ist in vielen Fällen nicht im Stande zu beurtheilen,. ob ein von ihm beschäftigter Arbeiter wirklich Mitglied einer der im §. 75 bezeichneten Kasse ist, und ob diese Kasse den An⸗ forderungen des §. 75 entspricht. Es kommen daher zahlreiche Fälle vor, in denen die Arbeitgeber die Meldung unterlassen, obwohl sie nach dem Gesetz, weil in Wirklichkeit keine Befreiung vorliegt, dazu verpflichtet sind. Dadurch setzen sich aber die Arbeitgeber der Gefahr aus, nicht nur der im §. 81 angedrohten Strafe zu verfallen, sondern auch von der im §. 50 vorgesehenen Ersatzpflicht betroffen zu werden. Der Gemeinde⸗Krankenversicherung und den Orts⸗Krankenkassen wi durch die Beschränkung der Meldepflicht für alle diejenigen Ve sicherungspflichtigen, welche nicht angemeldet werden, weil sie von der Beitrittspflicht befreit zu sein glauben oder vorgeben, die Prüfung d Frage entzogen, ob wirklich ein Befreiungsgrund vorliegt. Es liegt daher die Möglichkeit vor und tritt auch erfahrungsmäßig in zahl⸗ reichen Fällen ein, daß versicherungspflichtige Personen nicht zu Bei⸗ trägen herangezogen werden, obwohl sie der Gemeinde⸗Kranken⸗ versicherung oder einer Orts⸗Krankenkasse angehören und vbn dieser im Erkrankungsfalle unterstützt werden müssen. Daneben hat die gegenwärtige Bestimmung die Folge gehabt, daß die Arbeitgeber vielfach, um nur der mit der Anmeldung und Abmeldung verbundenen Mührwaltung überhoben zu sein, Arbeiter nur unter der Bedingung annehmen, daß sie einer der im §. 75 bezeichneten Kassen beitreten, und dadurch einen der Absicht des Gesetzes zuwiderlaufenden Dru auf die Arbeiter ausüben. 3 Ein weiterer Mangel der Bestimmung des §. 49 Absatz 1 besteht darin, daß die Anmeldepflicht nur bei Beginn der Beschäftigung ein tritt. Dadurch bleiben die zahlreichen Fälle unberücksichtigt, in dene eine versicherungspflichtige Person, welche beim Eintritt in die Be⸗ schäftigung einer der im §. 75 bezeichneten Kassen angehört, im Ver-⸗ lauf des Arbeitsverhältnisses aus dieser Kasse ausscheidet, sei es in Folge ausdrücklichen Austritts, sei es in Folge der Nichtzahlung der Beiträge, und damit wieder der Verpflichtung, der Gemeinde Krankenversicherung oder einer Orts⸗Krankenkasse anzugehören, unter⸗ worfen wird. 8 Dem zuerst erwähnten Mangel der geltenden Bestimmungen kann nur dadurch abgeholfen werden, daß die Anmeldepflicht auf alle ver⸗ sicherungspflichtigen Personen ausgedehnt wird, welche nicht vermöge ihrer Beschäftigung einer der im Gesetze vorgesehenen Zwangskassen, mit Ausnahme der Orts⸗Krankenkassen, angehören. Dementsprechend ist der erste Absatz des §. 49 abgeändert. 8 Um dem zuletzt erwähnten Mangel abzuhelfen, muß das Gesetz Vorsorge treffen, daß das Ausscheiden versicherungspflichtiger Personen aus einer der im §. 75 bezeichneten Kassen zur Kenntniß derjenigen Gemeinde⸗Krankenversicherung oder Orts⸗Krankenkasse gelangt, welcher anzugehören der Ausgeschiedene nunmehr verpflichtet ist. Die Ver pflichtung zu dieser Anzeige dem Arbeitgeber aufzuerlegen, ist unthunlich, weil dieser, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können, genöthigt sein würde, für jede von ihm beschäftigte versicherungspflichtige Person welche beim Eintritt in die Beschäftigung einer der bezeichneten Hülfs kassen angehört hat, bei jedem Termin für die Beitragszahlung zu Gemeinde⸗Krankenversicherung oder zur Orts⸗Krankenkasse festzustellen, ob dieselbe noch Mitalied der fraglichen Kasse ist. Darin würde für die Arbeitgeber, namentlich für die Unternehmer von Betrieben, in denen eine größere Anzahl von Mitgliedern freier Hülfskassen beschäftigt ist, eine unverhältnißmäßige Belästigung liegen, und bei der Unfä 1 vieler Arbeitgeber, die für die Anzeigepflicht entscheidende Frage rice zu beurtheilen, würde auf diesem Wege das Ziel nicht erreicht werden. Es bleibt daher nur übrig, die Verpflichtung, welche nach §. 78 den Hülfskassen unter der Voraussetzung des Vorhandenseins einer in- samen Meldestelle, schon jetzt durch Anordnung der Anffichtskebörde auferlegt werden kann, zu verallgemeinern und unmittelbar darch das Gesetz unabhängig von jener Voraussetzung allen im §. 75 G Kassen aufzuerlegen. Zu dem Ende ist in den Entwurf der uvene §. 49 b aufgenommen. Die Anzeige von dem Ausscheiden versicherungk⸗ pflichtiger Personen soll danach an die gemeinsame Meldestelle oder in Ermangelung einer solchen an die Aufsichtsbehörde desjenigen Bezirks erfolgen, in welchem der Ausgeschiedene zur Zeit der Beitragszahlung beschäftigt war, und zwar unter Angabe des Auf orts und der Beschäftigung zu dieser Zeit. Eine Anzrige an die einzelne Gemeinde⸗Krankenversicherung oder Orts Krankenkasse, welcher die versicherungspflichtige Person mit ihrem Ausscheiden aus der Hälfs-⸗ kasse zufällt, wird nicht gefordert werden können, weil die eintretenden Versicherungsverhältnisses zweifelhaft oder unde kann. Wo eine gemeinsame Meldestelle nicht vorhanden isn nach die Anzeige an die Aufsichtsbehörde erstattet und durch dei betheiligten Gemeinde⸗Krankenversicherung oder Ort mittelt werden. Für den Ort, wohin die Anzeige zu richten ist und für die Angaben über Aufenthalt und Beschäftigung des Aasgeschiedenen soll der Zeitpunkt der letzten Beitragszahlung entscheidend sein, weil in denjenigen Fällen, in denen das Ausscheiden nicht durch Anktritts⸗ erklärung, sondern in Folge der Rückständigkeit der Beiträge die Hülfskassen von dem späteren Aufenthalt des Ausgeschiedenen und seiner Beschäftigung häufig keine Kunde mehr haben werden. genügt es für den Zweck der Anzeige, wenn dieselde an Orte erfolgt, wo der Ausgeschiedene zur Zeit der Beitrags- zahlung in Beschäftigung stand, da bei in cingetretenen Wechsel der Beschäftigung die Anmeldepflicht des neuen Ardentgeders wüec ahn. Aherseichecng anr Amreige soll sar dezewen Henehchen

e Verpflichtung zur Anzeige soll für die 8 welche örtliche Verwaltungsstellen haben, diesen odlicgen someit die Kassen nicht andere Bestimm treffen, für die Ha Fe darch den Rechnungsführer, für die örtli Verwaltangkstellen darch dab⸗ jenige Mitglied erfüllt werden, welches die Rechnangsgeschäfte derselben wahrnimmt.

Zur Sicherstellung der Erfüllung der den Hülfskassen

zuerlegenden Verpflichtung genügt die Strafdesti des §.

Wie die Arbeitgeber, welche die ihnen

erstatten, so werden auch die Hülfskassen, mwe

liegende Anzeige nicht erfolgt ist, die Folgen der Nichter 8 Verpflichtung tragen müssen, wenn einer oder einer Orts⸗Krankenkasse Ausgaden zur medrt rechtzeitig angezeigten verst find. Zu dem Ende soll der §. 50 nach dem cind Ergänzung erfahren. ”e

1 ist zu dem Inhalte des Artikels 18 noch Folgendes zu bemerken: Der dritte Absatz des § 49 soll eine Erweiterung welche auch die höhere Verwaltungsbebörde die Befugn ihren Bezirk oder Theile desselben cine 1n

errichten, um dem Bedürfniß nach dieser in solchen Fällen genügen mu können, wo es für ke gebörende

herbeizuführen. In dem Gesetze über die eingeschriebenen Hülfskassen §. 29 Ziffer Ha in der Fassung des Geseses vom 1. Juni 1884

zu demselben Aufsichtsbezir Aufbri