1890 / 243 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 09 Oct 1890 18:00:01 GMT) scan diff

dieselbe Regelung, welche nach Artikel 16 im §. 46 Absatz 3, 4 fůr die Aufbringung der Ausgaben der Kassenverbände getroffen werden soll.

Wähbrend nach dem bisherigen Wortlaut des §. 49 Absatz 1 in der erfolgenden Anmeldung eine Anerkennung der Beitrittspflicht des Angemeldeten wenigstens Seitens des Arbeitgebers zu finden war, wird dies nach erfolgter Abänderung jener Bestimmung nicht mehr der Fall sein. Es muß daher bei jeder Anmeldung festgestellt werden, ob für den Angemeldeten eine Befreiung in Anspruch genommen wird, und ob die beanspruchte Befreiung begründet ist. Der neu aufgenommene

. ibt d vor, daß bei der Anmeldung im Falle der e“ . Grund derselben anzugeben ist. Wird

t, so ist die Sache erledigt. Entsteht dagegen EE Streit, so sollen bis zur Austragung des⸗ selben die Beiträge vorläufig gezahlt, im Falle der Anerkennung der

iner Woche erstattet werden. 1 . der bereits erörterten Ausdehnung

icht auf die Hülfskassen, welche die schuldige Anzeige nicht 8edg erfahren, durch welche außer Zweifel gestellt wird, daß sich die Ersatzpflicht auch auf das Sterbegeld erstreckt, welches eine Orts⸗Krankenkasse an die Hinterbliebenen eines nicht recht⸗ zeitig angemeldeten Versicherungspflichtigen zu zahlen gehabt hat. Außerdem empfiehlt es sich, ausdrücklich auszusprechen, daß die Ver⸗ pflichtung zur Beitragszahlung durch den etwaigen Eintritt der Ersatz⸗ ü ird. SG berübit nicht mehr, wie bisher, die Vorauszahlung der Beiträge vorgeschrieben werden, weil die Erfahrung gelehrt hat, daß dieselbe nicht überall durchführbar ist. Die Worte „im Voraus hinter „zu entrichten sind“ sollen daher fortfallen, so daß es in Zukunft der Regelung durch Gemeindebeschluß oder Kassenstatut überlassen bleibt, ob die Beiträge im Voraus oder nachfolgend erhoben werden. Nach dem bisherigen Worklaut des Schlusses des §. 51 soll die Zurückerstattung der Beiträge erfolgen, wenn die abgemeldete Person innerhalb der Zahlungsperiode aus der bisherigen Versicherung aus⸗ scheidet. Diese Bestimmung bedarf einer zweifachen Abänderung. Die Zurückerstattung wird nur dann zuzugestehen sein, wenn die Abmeldung rechtzeitig erfolgt ist, sie wird aber andererseits nicht nur dann zu er⸗ folgen haben, wenn die abgemeldete Person aus der bisherigen Ver⸗ sicherung äusgeschieden, sondern auch dann, wenn sie zu einer anderen Beschäftigung übergegangen ist, ohne aus der bisherigen Versicherung auszuscheiden, was bei der Gemeinde⸗Krankenversicherung und den Orts⸗Krankenkassen durch den Uebergang zur Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber möglich ist. Die neue Bestimmung, welche dem §. 51 als Ahsatz 2 hinzu⸗ gefügt worden ist, hat sich im Interesse einer Vereinfachung des Kassen⸗ und Rechnungswesens als dringend erwünscht herausgestellt.

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s kommt nicht selten vor, da rbeitgeber, unerachtet einge⸗ 1 und bereits festgestellter Zahlungsunfähigkeit, fortfahren, ver⸗ sicherungspflichtige Personen zu beschäftigen. In Fällen dieser Art fehlt es den Kassen an jeder Möglichkeit, für diejenigen Personen, welchen sie im Erkrankungsfalle Unterstützung gewähren müssen, die Beiträge einzuziehen, da eine Beitreibung derselben von dem zahlungs⸗ unfähigen Arbeitgeber ausgeschlossen ist, und zwar auch hinsichtlich derjenigen Zweidrittel, welche derselbe seinen versicherungspflichtigen Arbeitern am Lohne zu kürzen berechtigt ist, und vielleicht auch wirklich gekürzt hat. Um dieser Benachtheiligung der Kassen soweit wie möglich entgegenzutreten, soll dem §. 53 eine Bestimmung eingefügt werden, nach welcher Arbeitgeber, deren Zahlungsunfähigkeit in dem auf Grund des §. 55 eingeleiteten Beitreibungsverfahren festgestellt ist, verpflichtet werden, hinfort die Zweidrittel der Beiträge bei der Lohnzahlung in Abzug zu bringen und an die Kasse abzuführen. Die zur Durchführung dieser Bestimmung erforderliche Strafbestimmung soll in dem §. 82 aufgenommen werden.

Zu Artikel 20.

Für die im §. 2 unter Ziffer 5 bezeichneten (in der Haus⸗ industrie beschäftigten) Personen hat sich die Bemessung der Beiträge und Unterstützungen nach durchschnittlichen Tagelöhnen vielfach als undurchführbar erwiesen, da die Löhnung derselben in der Regel nach der Art und Menge der abgelieferten Erzeugnisse erfolgt und eine Zurückführung der Lohnbeträge auf Tagelöhne bei der meist völlig ungeregelten und vielfach wechselnden täglichen Arbeitszeit nicht aus⸗ führbar ist. Dazu kommt, daß derselbe hausindustrielle Gewerbe⸗ treibende mitunter zu mehreren Arbeitgebern gleichzeitig in einem Arbeitsverhältniß steht und in diesem Falle häufig nicht festgestellt werden kann, welchen Theil einer bestimmten Arbeitszeit er für den einen und für den anderen verwendet hat, und demnach bei einer Be⸗ messung der Beiträge nach Tagelöhnen nicht zu ermitteln ist, zu welchem Theile die Beiträge von dem einen und zu welchem von dem anderen Arbeitgeber einzuzahlen sind. Eine durchführbare Regelung des Beitragswesens durch das Ortsstatut ist unter solchen Umständen nur möglich, wenn die Beiträge nach dem wirklichen Arbeitsverdienst bemessen werden. Dies soll daher durch die Ziffer 1 dem Entwurf dem §. 54 hinzuzufügenden Zusatzes gestattet werden.

Die Bestimmung unter Ziffer 2 dieses Zusatzes soll eine den thatsächlichen Verbältnissen entsprechende Regelung in solchen Fällen ermöglichen, in welchen der im Auftrage eines Unternehmers thätige hausindustrielle Gewerbetreibende seinerseits wieder versicherungs⸗ pflichtige Personen beschäftigt. Nach den bisher geltenden Bestim⸗ mungen ist in diesem Falle der hausindustrielle Gewerbetreibende zu⸗ gleich Versicherter und Arbeitgeber anderer versicherter Personen, für welche er seinerseits die Krankenversicherungsbeiträge einzuzahlen und zu einem Drittel aus eigenen Mitteln zu decken hat. Die Erfahrung hat gelehrt, daß in solchen Zweigen der Hausindustrie, in denen die wirthschaftlichen Verhältnisse der Hausindustriellen deren ortsstatu⸗ tarische Einbeziehung in die Zahl der versicherungspflichtigen Personen wünschenswerth macht, die Belastung derselben mit der Einzahlung und theilweisen Deckung der Beiträge für die von ihnen beschäftigten Personen die Durchführung der Krankenversicherung im höchsten Maße erschwert, und daß die letztere unter Verhältnissen dieser Art ihre wohl⸗ thätige Wirkung nur dann in vollem Maße üben kann, wenn der Unternehmer auch für die Gehülfen und Lehrlinge der in seinem Auf⸗ trage arbeitenden hausindustriellen Gewerbetreibenden als Arbeitgeber im Sinne des Krankenversicherungsgesetzes angesehen und verpflichtet wird, auch für diese die Beiträge einzuzahlen und zu einem Drittel aus eigenen Mitteln zu decken. Die Rechtfertigung der Zulassung einer solchen Regelung liegt darin, daß in denjenigen Zweigen der Hausindustrie, um welche es sich dabei handelt, der Unternehmer zu dem gesammten von ihm beschäftigten hausindustriellen Personal wirth⸗ schaftlich in einem ganz ähnlichen Verhältnisse steht, wie der Fabrik⸗ besitzer zu dem in seiner Fabrik beschäftigten Personal. Sein Betrieb unterscheidet sich von dem des letzteren wesentlich nur dadurch, daß an die Stelle der einheitlichen im Besitze des Fabrikanten befindlichen Betriebsstätte eine mehr oder weniger große Anzahl von kleineren Betriebsstätten tritt, welche der Unternehmer seinem Betriebe nach Bedürfniß dienstbar macht, und in welchen er die Beschäftigung der dem unmittelbaren Leiter derselben überläßt. Im Uebrigen esteht zwischen ihm und dem von ihm beschäftigten Personal dasselbe Verhältniß wirthschaftlicher Abhängigkeit, welches dahin geführt hat, den Arbeitgeber zum Zweck der Durchführung der Krankenversicherung seiner Arbeiter zu gewissen Leistungen zu verpflichten.,

E2. Zu Artikel 21.

Durch die Vorschrift, daß rückständige Beiträge in derselben Weise wie Gemeindeabgaben beigetrieben werden sollen, wird auf die für letztere geltenden landesrechtlichen Vorschriften verwiesen. Diese werden auch insofern zur Anwendung kommen müssen, als sie bestimmen, daß das Beitreibungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen gegen die Verpflichtung oder ihren Umfang nicht r wird. Daß dies die Konsequenz des ersten Satzes des §. 55 sei, ist indessen unter Berufung darauf bezweifelt worden, daß der §. 58 die Ent⸗ scheidungen über die daselbst bezeichneten Streitigkeiten nur insoweit, als diese Unterstützungsansprüche betreffen, für vorläufig vollstreckbar erklärt habe. Obwohl dieser Zweifel unbegründet erscheint, so wird es sich doch empf ehlen, demselben für die Zukunft durch Hinzufügung des

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im Entwurf in Aussicht genommenen Zusatzes zum ersten Satze des §. 55 entgegen zu treten. 4 Außerdem soll dem § 55 ein weiterer Zusatz hinzugefügt werden, durch welchen die Gemeinden und Kassen ermächtigt werden, für den Fall der Einführung eines Mahnverfahrens eine Mahngebühr zu er⸗ b Es wird dadurch in vielen Fällen die Einziehung rückständiger eiträge ohne Einleitung des umständlicheren und kostspieligeren Beitreibungsverfahrens ermöglicht werden. d Bei der Bestimmung des §. 56, daß die Unterstützungsforderungen auf geschuldete Beiträge aufgerechnet werden können, ist nicht berück⸗ sichtigt worden, daß zur Einzahlung der Beiträge in der Regel nicht die Versicherten, sondern deren Arbeitgeber verpflichtet sind, und daß die von den letzteren geschuldeten Beiträge nicht wohl den ersteren auf ihre Unterstützungsforderungen angerechnet werden können. Der Ent⸗ wurf beschränkt daher die Aufrechnung auf diejenigen Beiträge, welche von dem Unterstützungsberechtigten einzuzahlen waren. Dagegen er⸗ streckt er dieselbe auf die Geldstrafen, welche nach den in die §§. 6 a Absatz 2, 26 Absatz 4 Ziffer 2a neu aufgenommenen Bestimmungen

verwirkt worden sind. Zu Artikel 22.

Die zahlreichen Fälle, in denen die Hälfte des gesetzlichen Mindest⸗ betrages des Krankengeldes nur einen unzureichenden Ersatz der im §. 36 Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Leistungen ausmachen, lassen es nothwendig erscheinen, dem Ersatzberechtigten, welcher höhere Auf⸗ wendungen nachzuweisen vermag, den Anspruch auf volle Erstattung

derselben einzuräumen. Zu Artikel 23.

Der Grundsatz, nach welchem über das Versicherungsverhältniß nicht der Wohnort, sondern der Beschäftigungsort des Versicherungs⸗ pflichtigen entscheidet, bringt es mit sich, daß die Kassen vielfach Mit⸗ glieder haben, welche sich nicht im Bezirke derselben aufhalten, und nach den Zusätzen, welche die §§. 5 und 16 erhalten sollen, können sie sogar Mitglieder haben, welche wenigstens zeitweise außer⸗ halb ihres Bezirkes beschäftigt sind. Die Gewährung der Kranken⸗ unterstützung, namentlich der freien ärztlichen Behandlung und Arznei an solche Mitglieder und die Kontrole der letzteren im Falle der Erkrankung ist vielfach mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, welche sich erheblich dadurch vermindern lassen, daß die Gemeinde⸗ Krankenversicherungen und Krankenkassen für einander eintreten. Es empfiehlt sich daher, nach dem Vorgange des §. 16 Absatz 1 des Gesetzes, betreffend die Ausdehnung der Ünfall⸗ und Krankenversicherung, vom 28. Mai 1885, die Krankenkassen und Gemeinden zu einer solchen Vertretung, soweit sie in Anspruch genommen wird, zu verpflichten. Es darf dabei der Hoffnung Raum gegeben werden, daß diese Be⸗ stimmung für Krankenkassen benachbarter Bezirke zum Ausgangspunkte für die Abschließung eines dauernden Abkommens werden wird, durch welches die Verwaltung der EEW in vielen Fällen außerordentlich erleichtert und weniger kostspielig werden würde. Zu dem Ende soll nach dem Entwurf der neue §. 572 a aufgenommen werden, welcher im zweiten Absatze die fragliche Verpflichtung auch für den Fall ausspricht, daß Kassenmitglieder während eines vorüber⸗ gehenden Aufenthalts außerhalb ihres Wohnortes erkranken.

Zu Artikel 24. 8

Die bisherigen Erfahrungen lassen eine Abänderung der Be⸗ stimmungen des Gesetzes über die Zuständigkeit bei Streitigkeiten als dringend wünschenswerth erscheinen. 8

Es kommen vielfach Streitigkeiten über das Versicherungs⸗ verhältniß vor, bei denen es sich nicht um die Kassenmitgliedschaft einzelner versicherungspflichtiger Personen, sondern um die Frage handelt, ob die in bestimmten Gewerbszweigen oder Betriebsarten be⸗ schäftigten Personen in ihrer Gesammtheit nach den Bestimmungen der Kassenstatute der einen oder der anderen Kasse angehören, oder ob einzelne Betriebe zu dem einen oder anderen Gewerbszweige, für welche verschiedene Kassen bestehen, zu rechnen sind.

Obwohl in diesem Falle die betheiligten versicherungspflichtigen Personen und deren Arbeitgeber in der Regel kein Interesse daran haben, ob sie der einen oder der anderen Kasse zugewiesen werden, so bietet das Gesetz doch zur Erledigung dieser Streitigkeiten nur den im §. 58 vorgesehenen Weg, über das bestehende Versicherungsverhältniß durch ein Verfahren zwischen der Kasse und dem einzelnen Versiche⸗ rungspflichtigen beziehungsweise seinem Arbeitgeber eine Entscheidung herbeizuführen. Allerdings ist neuerlich durch reichsgerichtliches Er⸗ kenntniß festgestellt worden, daß ein zwischen zwei Kassen entstehender Streit darüber, ob eine bestimmte Klasse von Personen bei der einen oder der anderen Kasse zu versichern sei, im Wege des Prozesses vor den ordentlichen Gerichten zum Austrage gebracht werden kann. Allein abgesehen davon, daß die Kassen nicht gezwungen werden können, diesen Weg zu beschreiten, und es in der Hand haben, durch Beschreitung des im §. 58 vorgesehenen Weges die Arbeitgeber zu einem Streitverfahren über eine Frage zu nöthigen, an welcher sie kein Interesse haben, eignen sich Streitigkeiten der gedachten Art nicht zum Austrage durch richterliches Erkenntniß, zumal die Entscheidung meist von der Be⸗ urtheilung gewerbetechnischer Fragen abhängt. Diese Streitigkeiten, bei denen es sich der Regel nach um eine Deklaration der über die Organisation der Krankenversicherung durch die Kassenstatute getroffenen Bestimmung handelt, werden vielmehr am zweckmäßigsten durch die⸗ jenige Behörde entschieden, welche für die Genehmigung dieser organi⸗ satorischen Bestimmungen zuständig ist. Demnach empfiehlt sich die Aufnahme des §. 57 a, welcher die Entscheidung dieser Streitigkeiten der höheren Verwaltungsbehörde zuweist und dagegen nur die Be⸗ schwerde an die Centralbehörde zuläßt. 1 1“

Auch die Bestimmungen über das Verfahren in Einzelstreitigkeiten, zur Zeit im §. 58 geregelt ist, hat sich als abänderungsbedürftig erwiesen.

Nach dem gegenwärtigen Wortlaute dieses Paragraphen sollen:

1) Streitigkeiten zwischen den Kassenmitgliedern oder ihren Arbeit⸗ gebern einerseits und der Kasse andererseits über die Ver⸗ pflichtung zur Leistung oder Einzahlung von Beiträgen oder über Unterstützungsansprüche von der Aufsichtsbehörde und demnächst im ordentlichen Rechtswege,

2) Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche, welche von dem Kassenmitgliede Kraft gesetzlicher Cession auf Gemeinden oder Armenverbände übergegangen sind, im Verwaltungsstreit⸗ verfahren, . Streitigkeiten über gesetzliche Entschädigungsansprüche, welche von dem Kassenmitgliede Kraft gesetzlicher Cession auf die Kasse übergegangen sind, gleichfalls im Verwaltungsstre verfahren

entschieden werden. 2*

Der Begriff der Beiträge zu 1 ist im weitesten Sinne zu nehmen, umfaßt also auch die Vorschüsse (§. 64 Nr. 5) und Zuschüsse §. 65 Absatz 3) des Betriebsunternehmers sowie des Bauherrn (§. 72) und der Innung (§. 73), ebenso die Deckungsmittel für bereits entstandene Unterstützungsansprüche im Falle der Schließung einer Betriebs⸗ und einer Bau⸗Krankenkasse (§§. 68 Absatz 5 und 72 Absatz 3) und nach ausdrücklicher Bestimmung des §. 72 Absatz 4 auch die Leistungen des Bauherrn auf Grund des §. 71, nicht aber die den Charakter einer Strafe tragenden Ersatzleistungen des §. 50.

Diese Regelung der Kompetenzverhältnisse beruht auf Beschlüssen der Reichstagskommission. Der Gesetz⸗Entwurf wollte die Streitig⸗ keiten zwischen den Kassenmitgliedern und ibren Arbeitgebern einerseits und den Kassen andererseits über Beitragspflichten und Unterstützungs⸗ ansprüche und in gleicher Weise Streitigkeiten über Regreßansprüche der Armenverkände dem Verwaltungsstreitverfahren eese Regreßansprüche der Krankenkassen gegen dritte entschädigungepflich bar Personen kannte der Entwurf nicht. Die Reichstagskommission, na uf eine auf solche Regreßansprüche bezügliche Bestimmung sn, e⸗ 8 und änderte die Kompetenzbestimmungen des §. 58 S 14 Streitig⸗ keiten zwischen den versicherten Personen und ihren Arbeitgebern einer

seits und den Krankenkassen andererseits über Beitragspflichten und Unterstützungsansprüche von der Aussichtsbehörde mit -1S. Berufung auf den ordentlichen Rechtsweg entschieden werden so 8- „weil das Verwaltungesstreitverfahren, wie es in einzelnen Bundes⸗ ländern gestattet sei, eine zu große Verzögerung der Entscheidung zur Folge haben würde“, dagegen beschloß man, die Regreßansprüche

eiderlei Art) dem Verwaltungsstreitverfahren zu belassen. Das

ißliche dieses Rechtszustandes besteht vor allem darin, daß sowohl die Unterstützungsansprüche der Versicherten gegen die Krankenkasse, als die Entschädigungsansprüche der Versicherten gegen dritte Personen in einem verschiedenen Instanzenzuge geltend zu machen sind, je nach⸗ dem sie von dem Versicherten selbst oder seinem kraft gesetzlicher Cession in die Forderung eingetretenen Rechtsnachfolger erhoben werden. Dieser Wechsel des Forums bei einem Wechsel in der Person des berechtigten Subjekts ist theoretisch nicht zu recht⸗ fertigen und führt praktisch zu großen Unzuträglichkeiten. Fragt sich nun weiter, ob zur Entscheidung der Streitigkeiten über die Rechte der Kassen gegenüber ihren Mitgliedern und deren Arbeitgebern und die Unterstützungsansprüche der Mitglieder mögen sie von letzteren oder von den in die Rechte der Mitglieder ein⸗ getretenen Armenverbänden geltend gemacht werden die ordentlichen Gerichte oder die Verwaltungsgerichte zu bestellen sind, so ist zwar anzuerkennen, daß sachliche, aus der Wahrscheinlichkeit unzutreffender Entscheidungen der ordentlichen Gerichte hergeleitete Bedenken gegen eine Ueberweisung dieser Streitsachen an die letzteren nicht zu erheben sind, da es sich hier nicht um Fragen des administrativen Ermessens, sondern um durch das Gesetz fest begrenzte Rechtsansprüche handelt. Allein der Rechtsmittelzug in Civilprozeßsachen ist so gestaltet, daß eine einheitliche Judikatur in Kassenfachen weder für das Deutsche Reich noch für die größeren Bundesstaaten. insbesondere für Preußen zu erwarten ist, wenn es bei der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte sein Bewenden behält. Nach Artikel 508 der Civilprozeßordnung ist in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche die Zulässigkeit der Revision durch einen den Betrag von 1500 übersteigenden Werth des Beschwerdegegenstandes bedingt. Ein so hohes Streitobjekt wird aber in Kassensachen kaum jemals vorkommen. Bei der großen Zahl dieser Streitigkeiten erscheint es auch ausgeschlossen, die 1r in letzter Instanz ohne Rück⸗ sicht auf das Streitobjekt dem Reichsgericht zu übertragen. Die Ueberweisung derselben an die Verwaltungsgerichte, welche, da es sich um Verhältnisse des öffentlichen Rechts handelt, theoretisch begründet ist, wird sich daher auch praktisch schon aus dem Grunde empfehlen, weil dadurch wenigstens für den einzelnen Bundes⸗ staat eine einheitliche Judikatur gesichert wird. Das in der Reichs⸗ tagskommission geltend gemachte Bedenken, daß das Verwaltungs⸗ streitverfahren eine zu große Verzögerung der Entscheidung zur Folge haben würde, rechtfertigt es wohl, die vorläufige Entscheidung der Aufsichtsbehörde zu übertragen, nicht aber die definitive Entschei⸗ dung nicht den Verwaltungsgerichten, sondern den ordentlichen Ge⸗ richten zu überweisen. Die Kommission ist zu diesem Beschlusse wohl nur deshalb gelangt, weil der Gesetz⸗Entwurf im §. 52 (58) da, wo ein Verwaltungsstreitverfahren nicht besteht, die Auf⸗ sichtsbehörde mit nachfolgendem ordentlichen Rechtsweg entscheiden lassen wollte, und man sich einfach an diese Bestimmung hielt, ohne in Betracht zu ziehen, ob nicht da, wo ein Verwaltungsstreitverfahren besteht, die Entscheidung der Aufsichtsbehörde mit nachfolgendem Ver⸗ waltungsrechtsweg zu übertragen sei. Dieser letztere Schritt ist im weiteren Verlaufe der sozialen Gesetzgebung gethan worden. Nach den §§. 12 und 136 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 über die Unfall⸗ und Krankenversicherung der in land⸗ und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen sind Streitigkeiten über die dort erwähnten Unterstützungsansprüche im Aufsichtswege mit nachfolgerdem Verwal⸗ tungsstreitverfahren zu entscheiden. Nach diesem Vorgange wird gegen⸗ wärtig die gleiche Bestimmung für alle Streitigkeiten der versicherten Personen und ihrer Arbeitgeber mit den Kassen über Beitragspflichten und Unterstützungsansprüche zu treffen sein. Hinsichtlich der von Armenverbänden auf Grund der gesetzlichen Cession erhobenen An⸗ sprüche wird dagegen eine Vorentscheidung der Aufsichtsbehörde nach wie vor entbehrt werden können. Erscheint hiernach eine Erstreckung der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte auf die oben zu 1 erwähnten Streitigkeiten rathsam, so kann es andererseits keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß die jetzige Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in den oben zu 3 erwähnten Streitigkeiten zu beseitigen sein wird. Es ist nicht abzusehen, weshalb über rein privat⸗ rechtliche Entschädigungsansprüche eines Versicherten, sobald sie von dem Versicherten auf die Krankenkasse übergegangen sind, nicht mehr von dem ordentlichen Richter, sondern von dem Verwaltungsrichter entschieden werden soll. Diese fehlerhafte Kompetenzbestimmung ist in dem ganz analogen Falle des §. 98 des Unfallversicherungsgesetzes auch vermieden worden. Ueber die auf eine Berufsgenossenschaft über⸗ gegangenen Entschädigungsansprüche der Versicherten an dritte (nicht in den §§. 95 und 96 bezeichnete) Personen entscheidet in Ermangelung einer die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte anordnenden Be⸗ stimmung der ordentliche Richter. Hierdurch ist der eigenthümliche Rechtszustand herbeigeführt, daß, wenn von einer solchen dritten Person ein Unfall verursacht worden ist, der von dem Verletzten auf die Krankenkasse und die Berufsgenossenschaft übergegangene Enlschädigungs⸗ anspruch von der ersteren im Verwaltungsstreitverfahren, von der letzteren im ordentlichen Rechtswege gegen den Dritten geltend zu machen ist. Für die Beseitigung der Kompetenz der Verwaltungs⸗ gerichte spricht endlich der Umstand, daß auch die direkten Entschädi⸗ gungsansprüche, welche den Krankenkassen und Berufsgenossenschaften durch §. 96 des Unfallversicherungsgesetzes gegen die in den §§. 95 und 96 a. a. O. bezeichneten Personen gegeben sind, der Entscheidung des ordentlichen Richters unterliegen.

Der Entwurf giebt auf Grund der vorstehenden Erwägungen dem §. 58 eine Fassung, nach welcher die Streitigkeiten der versicherungs⸗ pflichtigen Personen und Arbeitgeber mit den Kassen über Beiträge und Unterstützungsansprüche unter Vorbehalt der Anfechtung im Ver⸗ waltungsstreitverfahren von der Aufsichtsbehörde, Streitigkeiten über die im §. 57 Absatz 2 und 3 bezeichneten Ansprüche von vornherein im Verwaltungsstreitverfahren entschieden, die Streitigkeiten über die im §. 57 Absatz 4 bezeichneten Ansprüche aber der Entscheidung durch den ordentlichen Richter überlassen werden. Außerdem sind in Absatz 1 hinter „anderseits“ die Worte „über das Versicherungsverhältniß“ und in Absatz 2 hinter „§. 57 Absatz 2 und 3“ die Worte „und im §. 57 a eingeschoben. 8 1

Nach der bisherigen Fassung des ersten Absatzes kann ein Streit über die Frage, ob ein Versicherungspflichtiger der Gemeinde⸗Kranken⸗ versicherung oder einer Krankenkasse angehört, nur dadurch zum Austrag gebracht werden, daß der das Versicherungsverhältniß bestreitende Ver⸗ sicherungspflichtige, beziehungsweise dessen Arbeitgeber auf die Beitrags⸗ zahlung, oder daß die das Versicherungsverhältniß bestreitende Kasse auf die Gewährung der Unterstützung in Anspruch genommen wird. Dies führt in den Fällen, in welchen ein Versicherungspflichtiger von einer bestimmten Kasse, der er anzugehören behauptet, zurückgewiesen wird, zu der Unzuträglichkeit, daß der Streit in der Regel erst zum Austrag gebracht wird, wenn der Versicherungspflichtige in die Lage kommt, die Krankenunterstützung in Anspruch zu nehmen. Es empfiehlt sich daher, im Absatz 1 ausdrücklich auszusprechen, daß die Frage, ob ein bestimmtes Versicherungsverhältniß besteht, auch direkt auf dem hier bezeichneten Wege zum Austrage gebracht werden kann.

Die Einschiebung der Worte „und im §. 57a“ in den zweiten Absatz ist eine Konsequenz der unter §. 57 a neu aufgenommenen Be⸗ stimmung, da auf Grund derselben Streitigkeiten entstehen können, welche den auf Grund des §. 57 Absatz 2 und 3 entstehenden völlig

gleichartig sind. Zu Artikel 25.

Hinsichtlich der Abänderung des ersten Absatzes des §. 63 wird auf die allgemeinen Erörterungen über die anderweite Regelung des Verhältnisses der Kassen zu einander verwiesen.

Der Zusatz zum zweiten Absatz des §. 63 räumt den Betriebs⸗ Krankenkassen den nicht versicherungepflichtigen Personen gegenüber dasselbe Recht ein, welches den Gemeinde⸗Krankenversicherungen nach 5. . 188 3 und den Orts⸗Krankenkassen nach §. 19 Absatz 3 zu⸗ stehen soll.

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Berlin, Donnerstag, den 9. Oktober

Arzeiger. —2*

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(Schluß aus der Zweiten Beilage.)

Zu Artikel 26.

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Niach § 60 steht dem Unternehmer mehrerer Betriebe das Recht zu, eine gemeinsame Betriebs⸗Krankenkasse für sämmtliche in diesen Betrieben beschäftigten versicherungspflichtigen Personen zu errichten. Dagegen ist der Fall, daß sich die Vereinigung der für mehrere Betriebe desselben Unternehmers bereits bestehenden Betriebs⸗Kranken⸗ g. zu einer gemeinsamen Kasse als wünschenswerth herausstellen sollte, im Gesetz nicht vorgesehen, während er thatsächlich nicht selten und namentlich dann vorkommt, wenn mehrere Betriebe aus der Hand der bisherigen mehreren Unternehmer in die Hand eines Unternehmers übergehen. In diesem Falle kann nach den gegenwärtigen Bestim⸗ mungen des Gesetzes die Vereinigung der mehreren Betriebs⸗Kranken⸗ kassen zu einer gemeinsamen nur dadurch erreicht werden, daß zunächst die bestehenden Kassen auf dem sehr umständlichen und nicht einmal sicher zum Ziele führenden Wege des §. 68 Absatz 3 bewirkt und sodann für sämmtliche Betriebe zusammen eine neue Betriebs⸗Kranken⸗ kasse begründet wird.

Dem vorliegenden Bedürfnisse soll nach dem Entwurf durch die Aufnahme eines neuen §. 67 a entsprochen werden, wonach die Ver⸗ einigung durch Errichtung eines Kassenstatuts für die neu zu be⸗ gründende gemeinsame Kasse erfolgt. Dabei sollen alle Bestimmungen, welche für die Begründung einer Betriebs⸗Krankenkasse gelten, An⸗ wendung finden, mit der Maßgabe, daß die nach §. 64 Ziffer 2 vor⸗ geschriebene Mitwirkung der beschäftigten Personen auf die General⸗ versammlungen der zu vereinigenden Kassen übergeht, wodurch den⸗ selben die Möglichkeit gegeben wird, etwaige besondere Interessen der Mitglieder einzelner der bestehenden Kassen geltend zu machen.

Wie durch den §. 67 a dem Bedürfniß der Vereinigung der für mehrere Betriebe eines Betriebsunternehmers bestehenden besonderen 11““ getragen wird, so sollen durch den

. 67 b die Fälle berücksichtigt werden, in denen von den mehreren Betrieben eines Unternehmers einer in den Besitz eines anderen Unternehmers übergeht, und es sich als wünschenswerth herausstellt, die in diesem Betriebe beschäftigten Personen aus der bisher gemein⸗ samen Betriebs⸗Krankenkasse auszuscheiden.

Die vorgeschlagene Bestimmung geht von der Annahme aus, daß der Fortbestand der Gemeinsamkeit der Krankenversicherung so lange unbedenklich ist, als die betheiligten Unternehmer darüber einverstanden sind, daß aber die Trennung rathsam erscheint, sobald einer der Unter⸗ nehmer den Fortbestand der Gemeinsamkeit als einen Uebelstand empfindet und demgemäß die Trennung beantragt.

Für diesen Fall müssen Bestimmungen über die Regelung der Ver⸗ mögensverhältnisse getroffen werden. esitzt die bisher gemeinsame Kasse Aktivvermögen, so erscheint es billig, daß der der Zahl der aus⸗ scheidenden Mitglieder entsprechende Theil desselben derjenigen Kranken⸗ kasse, welcher die ausscheidenden Mitglieder fortan angehören werden, zufällt, möge diese Kasse nun eine neue oder für Betriebe desselben Unternehmers bereits bestehende Betriebs⸗Krankenkasse oder die Orts⸗ Krankenkasse oder die Gemeinde⸗Krankenversicherung sein.

Besteht in dem Vermögen der Kasse ein Fehlbetrag, so wird Vorsorge zu treffen sein, daß die bei der Kasse zurückbleibenden Mit⸗ glieder zur Deckung desselben nicht auch für die ausscheidenden Mit⸗ glieder herangezogen werden. Aber auch die letzteren wird man nicht mit der Deckung des auf sie entfallenden Theiles des Fehlbetrages belasten dürfen, da die Ausscheidung ohne ihr Zuthun erfolgt. Es wird vielmehr der Billigkeit entsprechen, daß die Unternehmer, in deren Interesse vorwiegend die Maßregel vorgesehen und in deren Belieben die Herbeiführung derselben gestellt wird, die Deckung des entsprechenden Theiles des Fehlbetrages übernehmen, und zwar wird diese Verpflichtung demjenigen von ihnen, welcher durch seinen Antrag die Ausscheidung herbeiführt, aufzuerlegen sein.

. Zu Artikel 27 wird auf die Begründung zu Artikel 16 §. 47 Absatz 5 Bezug ge⸗

nommen. Zu Artikel 28.

Für die Regelung des Verhältnisses der Innungs⸗Krankenkassen zu den Orts⸗Krankenkassen ist die Frage von Bedeutung, ob die bei einem Innungsmitgliede beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge un⸗ mittelbar durch den Eintritt in diese Beschäftigung oder nur mittelbar durch eine ent prechende Bestimmung des Arbeitsvertrages verpflichtet werden, der für die Innung bestehenden Innungs⸗Krankenkasse anzu⸗ gehören. Eine ausdrückliche Bestimmung hierüber enthält das Gesetz bis jetzt nicht, und wenn auch aus dem Umstande, daß das Gesetz eine unmittelbare Verpflichtung nicht ausgesprochen hat, zu schließen sein dürfte, daß ein solcher nicht beabsichtigt sei, so sind doch in der Praxis mehrfach Zweifel darüber entstanden. Für die betheiligten Ver⸗ sicherungspflichtigen ist es nicht von erheblicher Bedeutung, ob die

rage in dem einen oder dem anderen Sinne entschieden wird, da die Innungen ihre Mitglieder durch statutarische Bestimmung zwingen können, Gehülfen und Lehrlinge nur anzunehmen, wenn sie die Verpflichtung, der Innungs⸗Krankenkasse anzugehören, übernehmen, und diese sich demnach auch dem unmittelbaren Zwange nur dadurch entziehen können, daß sie eine Beschäftigung bei Innungsmitgliedern nicht annehmen. Dagegen gestaltet sich das Verhältniß der Innungs⸗Krankenkassen zu den Orts⸗Krankenkassen je nach der Beantwortung jener Frage wesentlich verschieden. Wird dieselbe dahin beantwortet, daß die Zugehörigkeit zu einer Innungs⸗

Krankenkasse unmittelbar durch die Beschäftigung eines Versicherungs⸗

pflichtigen bei einem Innungsmitgliede begründet wird, so werden die Innungs⸗Krankenkassen, wie die Orts⸗Krankenkassen, Zwangskassen in dem Sinne, daß die gesetzliche Zugehörigkeit zu ihnen die Zugehörigkeit zu einer anderen Zwangskasse, namentlich zu einer Orts⸗Krankentasse ausschließt. Bei entgegengesetzter Beantwortung werden auch die bei Innungsmitgliedern beschäftigten Versicherungspflichtigen, soweit sie nicht von vornherein durch den Arbeitsvertrag verpflichtet werden, der Innungs⸗Krankenkasse anzugehören, zunächst Mitglieder der für ihr

Gewerke bestehenden Orts⸗Krankenkasse und können von dieser zu der!

Innungs⸗Krankenkasse nur auf dem in dem bisherigen Absatz 4 des §. 19 vorgesehenen Wege übergehen, also nur mit dem Schlusse eines Rechnungsjahres nach voraufgegangener dreimonatlicher Kündigung. Dies hat u. A. die wichtige Folge, daß bei Neubildung einer Innungs⸗ Krankenkasse die bei Innungsmitgliedern beschäftigten Personen nicht ohne Weiteres mit der Errichtung dieser Kasse deren Mitglieder werden, vielmehr um dies herbeizuführen, erst das oben bezeichnete Verfahren eintreten muß. Für die Errichtung einer Innungs⸗Krankenkasse ergeben sich daraus unverhältnißmäßige Weiterungen, zumal es mindestens zweifelhaft ist, ob die vorgeschriebene Kündigung auch durch den Arbeit⸗ geber oder gar durch den Innungsvorstand erfolgen kann.

Um das Verhältniß der Innungs Krankenkassen klar und unter Berücksichtigung der dabei in Betracht kommenden Interessen zu regeln, soll der §. 73 durch die m Entwurf vorgesehenen Bestimmungen er⸗ gänzt werden. Danuach s llen die Innungs⸗Krankenkassen als Zwangs⸗ kassen in dem Sinne anerkannt werden, daß die Beschäftigung einer versscherungspflichtigen Person bei einem Innungsmitgliede die Zu⸗ gehörigkeit derselben zu der Innungs⸗Krankenkasse zur unmittelbaren Folge hat. Bei Errichtung einer Innungs⸗Krankenkasse werden dem⸗ nach die bei Innungsmitgliedern beschäftigten Versicherungspflichtigen ohne weiteres Mitglieder derselben werden und damit aus der Orts⸗ Krankenkasse, welcher sie etwa angehören, ausscheiden. Dasselbe w d

auch von den Versicherungspflichtigen gelten, welche nach Errichtung einer Innungs⸗Krankenkasse in die Beschäftigung bei einem Innungs⸗ mitgliede eintreten.

Um aber bestehende Orts⸗Krankenkassen gegen die Folgen einer plötzlichen wesentlichen Aenderung ihres Mitgliederbestandes, wie er durch die Errichtung einer Innungs⸗Krankenkasse herbeigeführt werden kann, sicherzustellen, soll der Zeitpunkt, mit welchem eine neue Innungs⸗Krankenkasse ins Leben tritt, wie es nach Artikel 8 in sße⸗ kunft auch für neuerrichtete Orts⸗, Betriebs⸗ und Bau⸗Krankenkassen geschehen soll, durch die höhere Verwaltungsbehörde bestimmt werden; und ebenso soll den Folgen, welche durch den nach Errichtung einer Innungs⸗Krankenkasse erfolgenden gleichzeitigen Eintritt zahlreicher Arbeitgeber in die Innung für die Orts⸗Krankenkasse, welcher die von denselben beschäftigten Versicherungspflichtigen bisher angehörten, ent⸗ stehen können, durch die Bestimmung enigegengetreten werden, 98. die bei diesen Arbeitgebern beschäftigten versicherungspflichtigen Personen erst mit dem Schlusse des Rechnungsjahres und nur dann Mitglieder der Innungs⸗Krankenkasse werden, wenn die Arbeitgeber ihren Eintritt in die Innung drei Monate vorher dem Vorstande der Orts⸗ Krankenkasse nachgewiesen haben.

Im Uebrigen sollen durch die neue Fassung des §. 73 noch zwei Aenderungen in der Regelung der Innungs⸗Krankenkassen herbeigeführt werden. Unter denjenigen Bestimmungen des Gesetzes, welche auf die Innungs⸗Krankenkassen Anwendung finden, sollen auch die §§. 26 und 26 a mit aufgeführt werden, um für die Mitglieder dieser Kassen auch hinsichtlich des Eintrittsgeldes, der Karenzzeit, der Ueberversicherung und der Wirkungen etwaiger Herabsetzung der Kassenleistungen die gleichen Bestimmungen, wie für die Mitglieder der übrigen Zwangs⸗ kassen zur Geltung zu bringen.

Nach §. 97 a der Gewerbeordnung können die Innungen Kranken⸗ kassen für die bei ihren Mitgliedern beschäftigten Gehülfen und Lehr⸗ linge, nicht aber für andere in ihrem Gewerbebetriebe beschäftigte Personen errichten. In einer Reihe von Handwerken, namentlich in den verschiedenen Zweigen der Bauhandwerke, werden aber vielfach neben Gesellen und Lehrlingen auch andere Arbeiter (Handlanger und dergleichen) beschäftigt. Die Ausschließung dieser Arbeiter von den Innungs⸗Krankenkassen hat für die Innungsmitglieder, welche solche beschäftigen, die Folge, daß die von ihnen beschäftigten Versicherungs⸗ pflichtigen verschiedenen Krankenkassen angehören, und daß ihnen dem⸗ nach die Verpflichtung zur An⸗ und Abmeldung, sowie zur Einzahlung der Beiträge mehreren Kassen gegenüber obliegt. Um diesen Uebel⸗ stand zu beseitigen, sind die neu aufgenommenen Bestimmungen so gefaßt, daß den Innungs⸗Krankenkassen⸗alle bei Innungsmitgliedern in ihrem Gewerbe beschäftigten versicherungspflichtigen Personen und nicht blos die Gesellen, Gehülfen und Lehrlinge zugewiesen werden.

Zu Artikel 29.

Die Abänderungen, welche nach der neuen Fassung des §. 75 in den Voraussetzungen eintreten sollen, unter denen die Mitglieder freier Hülfskassen die Befreiung von der Zwangsverpflichtung in Anspruch nehmen können, haben ihre Begründung bereits in den allgemeinen Erörterungen gefunden.

Hinsichtlich der auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskassen hat sich die Nothwendigkeit herausgestellt, Vorsorge zu treffen, daß dieselben ihren Mitgliedern die Unterstützungen, welche deren Befreiung von dem Eintritt in eines der gesetzlichen Ver⸗ sicherungsverhältnisse rechtfertigen, nicht nur versprechen, sondern auch einige Sicherheit dafür bieten, daß diese Unterstützungen wirklich gewährt werden. Diese Sicherheit besteht zur Zeit nicht überall, da die landes⸗ rechtlichen Vorschriften in verschiedenen Gebieten des Reichs die Er⸗ richtung von Krankenkassen ermöglichen, ohne daß der Rechtsbestand derselben von irgend einer obrigkeitlichen Mitwirkung oder von der Beachtung irgend welcher materieller Vorschriften abhängig wäre. Bei diesen Kassen ist es lediglich von der Einsicht und dem guten Willen der Begründer abhängig, ob durch ihr Statut eine die geregelte Ver⸗ waltung und die Geltendmachung der Ansprüche der Versicherten ermöglichende Organisation, sowie die fortdauernde Leistungsfähigkeit gesichert wird. Kassen dieser Art sollen daher nach dem zweiten Ab⸗ satze des §. 75 den eingeschriebenen Hülfskassen nur dann gleichstehen, wenn ihr Statut von einer Staatsbehörde genehmigt ist und Be⸗ stimmungen enthält, durch welche die Ansammlung eines Reservefonds in gleicher Weise, wie durch die §§. 32, 33 des Krankenversicherungs⸗ gesetzes verbürgt wird.

Durch die §§. 75a und 75 sollen für die Folge die Unzuträglich⸗ keiten beseitigt werden, welche für alle Betheiligten bisher daraus entstanden sind, daß die Entscheidung über die Frage, ob eine Hülfs⸗ kasse den Anforderungen des § 75 entspricht, in jedem einzelnen Streitfalle von der für dessen Entscheidung zuständigen Bebörde selbst⸗ ständig zu entscheiden war. Nach dem Entwurf soll die Anerkennung einer freien Hülfskasse als einer solchen, welche den Anforderungen des §. 75 entspricht, ein für allemal in der Weise ausgesprochen werden, daß die zur Entscheidung des einzelnen Streitfalles berufene Behörde nur noch darüber zu befinden hat, ob das Krankengeld die örtlich erforderliche Höhe erreicht. Diese Regelung setzt voraus, daß bei der Prüfung der Frage, ob die Anerkennung zu erfolgen hat, nach gleichmäßigen Grundsätzen verfahren, und daß die Anerkennung von einer Stelle ausgesprochen wird, deren Entscheidung für alle zur Entscheidung der einzelnen Streitfälle berufenen Behörden verbindlich gemacht werden kann. Die Ausstellung der die Anerkennung aus⸗ sprechenden Bescheinigungen soll daher für Hülfskassen, deren Bezirke die Grenzen eines Bundesstaates nicht überschreiten, der Landes⸗ Centralbehörde, für Hülfskassen, deren Bezirke sich über mehrere Bundesstaaten oder über das ganze Reich erstrecken, dem Reichskanzler übertragen werden. Um ferner jede einzelne zur Entscheidung eines Streitfalles berufene Behörde in den Stand zu setzen, festzustellen, ob die Bescheinigung für die in Frage stehende Kasse ertheilt ist, soll jede Ertbeilung oder Zurücknahme einer Bescheinigung durch das für die Bekanntmachungen der die Bescheinigung ausstellenden Behörde bestimmte Blatt veröffentlicht und der Nachweis der Bescheinigung durch Vorlegung eines Exemplars des Kassenstatuts geführt werden, in welchem das die Bescheinigung enthaltende Blatt nach Jahrgang, Nummer und Seitenzahl angegeben wird. 8

Der gegenwärtige §. 76 wird durch die neue Bestimmung des §. 49 b, betreffend die Anzeigepflicht der Hülfskassen, ersetzt. An seiner Stelle soll unter derselben Paragraphenziffer eine neue Bestimmung aufgenommen werden, durch welche die DPestimmungen des §. 57 auch für die im § 75 bezeichneten Hülfskassen in Geltung gesetzt werden. Es liegt kein Grund vor, den Gemeinden und Armenverbänden, welche versicherten Personen Unterstützung geleistet haben, den freien Hülfskassen gegenüber nicht dasselbe Recht, wie den Zwangskassen gegenüber, zu gewähren. Ebenso entspricht es der Billigkeit, die gesetzlichen Entschädigungsansprüche der Versicherten gegen Dritte unter derselben Voraussetzung und in demselben Umfange auf die Hülfskassen übergehen zu lassen, wie sie nach §. 57 Absatz 3 auf die Zwangskassen übergehen. 1 1 8

Die ÜUcberschrift unter J ist in Folge des veränderten Inhalts des §. 76 von der Stelle vor diesem Paragraphen an die Stelle hinter demselben zu versetzen.

Nach Artikel 30 des Entwurfs sollen in das Gesetz verschiedene Bestimmungen aufgenommen werden, welche sich im Interesse der auf Grund der Unfallversicherungsgesetze errichteten Berufsgenossenschaften als dringend wünschenswerth herausgestellt haben

Zu § 76a. Nach §. 71 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 69) haben die Mitglieder der Berufsgenossenschaft alljährlich eine Nachweisung der während des abgelaufenen Rechnungsjahres in ihren Betrieben beschäftigten ver⸗

sicherten Personen und der von ihnen verdienten Gehälter und Löhne

einzureichen. Um die Richtigkeit dieser Nachweisungen, welche die Grundlage der Umlegung der Beiträge bilden, kontroliren zu können, ist den Genossenschaften im §. 82 a a. O. das Recht beigelegt, die Geschäftsbücher und Listen ihrer Mitglieder, aus denen die Zahl der beschäftigten Arbeiter und Beamten und die Beträge der von diesen verdienten Löhne und Gehälter ersichtlich werden, einzusehen. Dieses Mittel der Kontrole hat sich als unzureichend erwiesen, namentlich für diejenigen Berufsgenossenschaften, denen eine große Zahl von kleinen Unternehmern angehören. Abgesehen davon, daß es für die Berufsgenossenschaften unausführbar ist, von den Geschäftsbüchern und Lohnlisten jedes einzelnen kleinen Unternehmers Einsicht nehmen zu lassen, steht der Wirksamkeit dieser Kontrole auch der Umstand ent⸗

gegen, daß es bei den kleinen Unternehmern vielfach an einer Buch⸗

und Listenführung fehlt, auf Grund deren die Richtigkeit der von ihnen eingereichten Nachweisungen geprüft werden könnte. Unter diesen Umständen ist es für die Berufsgenossenschaften von großem Werthe, die Bücher und Listen der Krankenkassen, aus denen die Zahl

und Beschäftigungsdauer der bei den einzelnen Unternehmern be-.

schäftigten Versicherungspflichtigen und vielfach auch deren Lohnbezüge leicht zu ermitteln sind, einsehen lassen zu dürfen. Für die Kranken⸗ kassen werden aus der Verpflichtung, die Einsicht zu gestatten, da diese nur in den Geschäftsräumen und während der Geschäftsstunden vorgenommen werden soll, weder Kosten noch eine erhebliche Be⸗ lästigung erwachsen. 1

Zu 8 76 b und 76 c. Nach §. 5 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 erfolgt die Unterstützung eines in Folge eines Un⸗ falls Erkrankten bis zum Ablauf der sechsten Woche ausschließlich durch die Krankenkasse, der der Erkrankte angehört. Bei Fortdauer der Erwerbsunfähigkeit nach Ablauf der sechsten Woche tritt die Ver⸗ pflichtung des Betriebsunternehmers zur Ergänzung des Krankengeldes auf zwei Drittel des Arbeitslohnes ein, und mit dem Ablauf der drei⸗ zehnten Woche hört die Unterstützungspflicht der Krankenkasse auf; an ihre Stelle tritt die Entschädigungspflicht der Berufsgenossenschaft, welche den Ersatz der Kosten des weiteren Heilverfahrens und die Ge⸗ währung der Rente umfaßt. Die durch Unfälle herbeigeführten Ver⸗ letzungen erfordern, um die völlige Wiederherstellung der Erwerbs⸗ fähigkeit zu erreichen, vielfach eine Behandlung, wie sie von zahlreichen, namentlich kleineren Krankenkassen nicht zu erwarten ist, zumal diese wohl an der möglichst raschen Beendigung, nicht aber an dem dauern⸗ den Erfolge des Heilverfahrens ein Interesse haben. Dagegen ist das Interesse an dem letzteren für die Berufsgenossenschaft ein sehr erheb⸗ liches, und diesem Interesse, sowie dem des Verletzten entspricht es, daß die Berufsgenossenschaft in den Fällen, in denen eine erfolgreiche Behandlung durch die Krankenkasse zweifelhaft erscheint, schon vor dem Eintritt ihrer Entschädigungspflicht das Heilverfahren in die Hand nimmt. Es soll daher durch §. 76 c der Berufsgenossenschaft das Recht beigelegt werden, in Fällen der fraglichen Art die gesammten Verpflichtungen der Krankenkasse also neben der Gewährung der ärztlichen Behandlung und Arznei, sowie des Krankengeldes auch die etwaigen, auf Grund des §. 7 Absatz 2 den Angehörigen des Er⸗ krankten zukommenden Bezüge zu übernehmen, wogegen der Anspruch des Verletzten gegen die Krankenkasse auf Krankengeld auf sie über⸗ gehen soll. Eine Vergütung für die auf die Berufsgenossenschaft über⸗ gehende Gewährung der ärztlichen Behandlung und Arznei soll da⸗ gegen von der Krankenkasse nicht gewährt werden, weil die Regelung nicht in ihrem Interesse, sondern in demjenigen der Berufsgenossen⸗ schaft erfolgt und weil die Uebernahme dieser Leistung durch die Be⸗ rufsgenossenschaft in den zahlreichen Fällen, in denen die Krankenkafsen Aerzte mit Gehältern angenommen haben, eine nennenswerthe Er⸗ sparung nicht zur Folge hat.

Um die im §. 76 e vorgesehene Bestimmung für die Berufs⸗ genossenschaften wirksam zu machen, müssen diese in den Stand gesetzt werden, sich von den Fällen, in denen sie Anlaß haben, von dem ihnen beigelegten Rechte Gebrauch zu machen, Kenntniß zu verschaffen. In gewissem Maße wird ihnen die Möglichkeit dazu durch die Bestim⸗ mungen der Unfallversicherungsgesetze über die Untersuchung der Unfälle gewährt (§§. 51 bis 55 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Jult 1884), da hierbei auch die Art der Verletzung festgestellt wird, die betheiligte Berufsgenossenschaft demnach auch von der Schwern der Verletzung Kenntniß erhält und somit bei erheblichen Verletzungen von vornherein die Frage prüfen kann, ob sie Anlaß hat, das Heilverfahren zu übernehmen. Erfahrungsmäßig kommen aber auch diele Ver⸗ letzungen vor, welche Anfangs unerheblich zu sein und eines besonders sorgfältigen oder kostspieligen Heilverfahrens nicht zu bedürfen scheinen, dagegen im weiteren Verlaufe sich als solche herausstellen, mit denen die Gefahr dauernder Erwerbsunfähigkeit verbunden ist. Es liegt demnach im Interesse der Berufsgenossenschaft und der Verletzten, daß die erstere von allen Fällen, in denen das Heilverfahren sich in die Länge zieht, Kenntniß erhält, und um dies sicherzustellen, foll den Krankenkassen durch §. 76 b die Pflicht auferlegt werden, durch Unfall herbeigeführte Erkrankungsfälle, sofern nach Ablauf von sechs Wochen die Erwerbsfähigkeit des Erkrankten noch nicht wieder bergestellt ist. der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Genossenschafts⸗Sektion An⸗ zeige zu machen.

Zu Artikel 31.

Die Aenderung im §. 80 ist eine Konsequenz der Streichung der bisherigen Bestimmung unter §. 76 und der Aufnahme der neuen §§. 49 b und 76 b.

Zu Artikel 32.

Durch die Einschiebung im §. 82 wird die einfache Verletzung der unter §. 53 Absatz 2 neu aufgenommenen Bestimmung unter Strafe gestellt. Die angedrohte Strafe wird aber nicht als ausreichend anzusehen sein, wenn der Arbeitgeber die Lohndeträge, welche er den von ihm beschäftigten Versicherungspflichtigen der im § 53 Absatz 2 ausgesprochenen Verpflichtung entsprechend gekürzt hat. statt sie an die Kasse abzuliefern, in eigenem Nutzen verwendet hat. Da der Anbeit⸗ geber, wenn er auf Grund des §. 53 Absatz 2 seinen Arbeitern die zwei Drittel der Beiträge am Lohne kürzt, gewissermaßen als Mandatar der Kasse handeit, so rechtfertigt es sich, in diesem die Bestrafung nach §. 260 des Srrafgesetzbuches eintreten zu 2

Zu Artikel 33.

Nachdem durch §. 80 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1SScn. §. 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. Mei 1885 und §. 128 Abfach 3 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 die auf Grund dieser Gesetze Ten⸗ hängten Geldstrafen den Berufsgenosfenschaften übermiesen mwonden sind, empfiehlt es sich, die auf Grund des verhängten Geldstrafen den Krankenkassen und der versicherung zu überweisen. (Morgen veröffentlichen wir die Z.

herigen Gesetzes und des vorlie

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