1890 / 244 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 10 Oct 1890 18:00:01 GMT) scan diff

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waltungsstreitverfahrens, wo ein solches nicht besteht,

im Wege des Rekurses nach Maßgabe der Vor⸗

Abänderungen

es Statuts unterliegen der gleichen Vorschrift.

1.“.““ E15 4 8 4 8 1

Die Orts⸗Krankenkasse kann unter ihrem Namen Fess und Wrebinblicheeiten eingehen, vor ericht klagen und verklagt werden. Für alle Verbindlichkeiten der Kasse haftet den Kassengläubigern nur das Permöga Me Kasse.

ür sämmtliche Kassenmitglieder beginnt das Recht auf die Unterstützungen der Kasse zum Betrage der gesetzlichen Minbestlelstungen der Kasse (§. 20) mit dem Zeitpunkte, in welchem sie Mitglieder der Kasse geworden sind (S§. 19). on Kasseninitgliedern, welche nachweisen, daß sie bereits einer anderen Krankenkasse angehört oder Beiträge zur Gemeinde⸗ Krankenversicherung geleistet haben, und daß zwischen dem Zeitpunkte, mit welchem sie aufgehört haben, einer solchen Krankenkasse anzugehören oder Beiträge zur Femeinde Krunkenwersicherunsg zu leisten, und dem Zeitpunkte, in welchem sie Mitglieder der Orts⸗ Krankenkasse geworden sind, nicht mehr als dreizehn Wochen liegen, darf ein Eintrittsgeld nicht erhoben

werden. 1 8.

ocweit die vorstehenden Bestimmungen nicht ent é⸗ ustehen, kann durch Kassenstatut bestimmt werden, das Recht auf die Unterstützungen der Kasse erst 1 Ablauf einer Karenzzeit beginnt, und daß neu eittetende Kassenmitglieder ein Eintrittsgeld zu uählen haben. Die Karenzzeit darf den Zeitraum von sechs Wochen, das Eintrittsgeld darf den Betrag des für sechs Wochen zu leistenden Kassenbeitrages nicht übersteigen.

Kassenmitgliedern, welche gleichzeitig anderweitig egen Krankheit versichert sind, ist die statutenmäßige

ankenunterstützung soweit zu kürzen, als sie, zu⸗ sammen mit der aus anderweiter Versicherung be⸗ zogenen Krankenunterstützung, den vollen Betrag ihres durchschnittlichen Tagelohnes übersteigen würde. Durch das Kassenstatnt kann diese Kürzung ganz oder theilweise ausgeschlossen werden.

Durch das Kassenstatut kann ferner bestimmt werden:

1) daß Kassenmitglieder, welche die Kasse wieder⸗ holt durch Betrug geschädigt haben, von der Mitglied⸗ schaft auszuschließen sind;

—2 doß Mitgliedern, welche sich die Krankheit vor⸗ fätlich, oder durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, das statutenmäßige Krankengeld gar nicht, pder nur sheilweise zu gewähren ist; 8

8 1b 1

3) daß einem Mitgliede, welches die statutenmäßige Kranfenunterstüpung ununterbrochen oder im eines Kalenderjahres für Wochen bezogen hat, bei

imritt einer neuen Krankbeit nur ver gesetzliche M. der Krankenunterstützung unt die gewäbrt wirt, wenn zwischen der lenler Unterstützung

2 7 4 I1e 4 Ler gr ern i 822— und freiwillig der Kasie beitreten,

nasf Ablauf ziber auf stene seches Woch

en izitik ar w bemessenben Frist Kranken⸗

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penaanter Mitglieber de 2* Serommer aerber Hünner

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schriften der §§. 20, 21 der Gewerbeordnung an⸗ gefochten werden.

Abänderungen des Statuts unterliegen der gleichen Vorschrift.

Den Zeitpunkt, mit welchem die Kasse ins Leben tritt, bestimmt die höhere Verwaltungsbehörde. 14X4“X“ u“

ear. 1 11I1“ 3 26. 18 11“” 8 Für sämmtliche Kassenmitglieder beginnt das Recht auf die Unterstützungen der Kasse zum Betrage der gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse (§. 20) mit dem Zeitpunkt, in welchem sie Mitglieder der Kasse geworden sind (§. 19). Von Kassenmitgliedern, welche nachweisen, daß sie bereits einer anderen Kranken⸗ kasse angehört oder Beiträge zur Gemeinde⸗Kranken⸗ versicherung geleistet haben, und daß zwischen dem Zeitpunkt, mit welchem sie aufgehört haben, einer solchen Krankenkasse anzugebören oder Beiträge zur Gemeinde⸗Krankenversicherung zu leisten, und dem ö in welchem sie Mitglieder der Orts⸗ Krankenkasse geworden sind, nicht mehr als dreizehn 5n liegen, darf ein Eintrittsgeld nicht erhoben werden.

Kassenmitglieder, welche aus der Be⸗ schäftigung, vermöge welcher sie der Kasse angehörten, Behufs Erfüllung ihrer Dienstpflicht im Heere oder in der Marine ausgeschieden sind und nach Er⸗ füllung der letzteren in eine Beschäf⸗ tigung zurückkehren, vermöge welcher sie der Kasse wieder angehören, erwerben mit dem Zeitpunkte des Wiedereintritts in die Kasse das Recht auf die vollen statutenmäßigen Unterstützungen der⸗ selben und können zur Zahlung eines neuen Eintrittsgeldes nicht verpflichtet werden. Dasselbe gilt von denjenigen, welche einer Kasse vermöge der Beschäf⸗ tigung in einem Gewerbszweige angehört haben, dessen Natur eine peribdisch wiederkehrende zeitweilige Einstellung des Betriebes mit sich bringt, wenn sie in Folge der letzteren ausgeschieden, aber nach Wiederbeginn der Betriebs⸗ periode in eine Beschäftigung zurück⸗ e sind, vermöge welcher sie wieder

itglieder derselben Kasse werden.

Soweit die vorstehenden Bestimmungen nicht ent⸗ gegenstehen, kann durch Kassenstatut bestimmt werden, daß das Recht auf die Unterstützungen der Kasse erst nach Ablauf einer Karenzzeit beginnt, und daß neu eintretende Kassenmitglieder ein Eintrittsgeld zu zahlen haben. Die Karenzzeit darf den Zeitraum von sechs Wochen, das Eintrittsgeld darf den Betrag des für sechs Wochen zu leistenden Kassenbeitrages nicht übersteigen. 1

Kassenmitgliedern, welche gleichzeitig anderweitig gegen Krankheit versichert sind, ist die statutenmäßige Krankenunterstützung soweit zu kürzen, als sie, zu⸗ sammen mit der aus anderweiter Versicherung be⸗ zogenen Krankenunterstützung, den vollen Betrag ihres durchschnittlichen Tagelohns übersteigen würde. Durch das Kassenstatut kann diese Kürzung ganz oder theil⸗ weise ausgeschlossen werden. b

Durch das Kassenstatut kann ferner bestimmt werden:

1) daß die Mitglieder bei Verlust ihrer Ansprüche an die Kasse verpflichtet sind, andere von ihnen eingegangene Versiche⸗ rungsverhältnisse, aus welchen ihnen An⸗ sprüche auf Krankenunterstützungzustehen, sofern sie zur Zeit des Eintritts in die Kasse bereits bestanden, binnen einer Woche nach dem Eintritt, sofern sie später abgeschlossen werden, binnen einer Woche nach dem Abschlusse, dem Kassenvorstande anzuzeigen;

2) daß Mitgliedern, welche die Kasse durch Betrug geschädigt oder sich die Krankheit vorsätzlich, oder durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfällig⸗ keit oder geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, das statutenmäßige Krankengeld gar nicht, oder nur theilweise zu gewähren ist;

2 a) daß Mitglieder, welche den durch Beschluß der Generalversammlung über die Krankenmeldung, das Verhalten der Kranken und die Krankenaufsicht erlasse⸗ nen Vorschriften oder den Anordnungen

89,

des behandelnden Arztes zuwiderhandeln,

Ordnungsstrafen zu erlegen haben, oder des Krankengeldes ganz oder theilweise verlustig gehen; 2 p) daß für Mitglieder, welche sich nicht im Bezirk der Gemeinde, in welcher die Kasse ihren Sitz hat, aufhalten, all⸗ e auch gegen ihren Willen an Stelle bder sonstigen u nb die einem

freie Kur und Verpflegung in

Krankenhause nach Maßgabe des §. 7 ge⸗

wührt werden kann; 1

59 daß einem Mitgliete, welches die statuten⸗ müßige Krankenumterstützung ununterbrochen oder im Laufe von zwölf Monaten für dreizehn Wochen bezogen hat, bei Eintritt einer neuen Krankheit nur der gesetzliche Mindestbeirag der Krankenunterstützung und die volle Kronkenunterstützung erst wieder gewührt wird, weng zwischen der 22 Unterstutzung und dem Eintritt der neuen Krankheit ein Zeittaum von dreizehn Wochen oder mehr liegt;

₰) raß Personen, welche der Versicherungepflicht nicht unterliegen und freiwillig der Kahe beitreten, erst nach Ablauf einer auf höchstens sechs Wochen vom Beitritt ab zu bemessenden Frist Krankenunter⸗

hicʒ Haltgs;,; 7—— 12 guch andere als die in den §. 1 bis 3 genanmen Personen ale Miglieder der Kasse auf⸗ genommen werben fönnen. G Die untkr La. beleichneten Beschlüsse ter Genegralrert 8 g bepürfen der WGenkhmig ung der⸗ Bece b2⸗ Abanderungen det 5, Suwch welche die bis⸗ berigen Kassenleif 2 262 werben, finden auf solche Mitglieber, welchen bergt 8 2bünberung ein Unterstü 46, tretener Krantbeit zusteht, für die Krankheit Leine Anwendung.

. §. 27.

Kassenmitglieder, welche aus der die Mitgliedschaft begründenden Beschäftigung ausscheiden, und nicht zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge welcher sie Mitglieder einer anderen der in den §§. 16, 59, 69, 73, 74 bezeichneten Krankenkassen werden, bleiben solange Mitglieder, als sie sich im Gebiet des Deutschen Reichs aufhalten, sofern sie ihre dahin gehende Absicht binnen einer Woche dem Kassenvor⸗ stande anzeigen. Die Zahlung der vollen statuten⸗ mäßigen Kassenbeiträge zum ersten Fälligkeitstermine ist der ausdrücklichen Anzeige gleich zu erachten.

11

Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Beiträge an zwei auf einander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet werden.

Durch Kassenstatut kann bestimmt werden, daß für nicht im Bezirk der Gemeinde sich aufhaltende Nitgt eder der im ersten Absatze bezeichneten Art an die Stelle der im §. 6 Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Leistungen eine Erhöhung des Krankengeldes um die Hälfte seines Betrages tritt.

Ueber die Einsendung der Beiträge, die Aus⸗ zahlung der Unterstützungen und die Krankenkontrole für die nicht im Bezirk der Gemeinde sich auf⸗ haltenden Personen hat das Kassenstatut Bestimmung zu treffen. 8

.28.

Kassenmitglieder, welche erwerbslos werden, be⸗ halten für die Dauer der Erwerbslosigkeit, jedoch nicht fuͤr einen längeren Zeitraum, als sie der Kasse angehört haben, und höchstens für drei Wochen ihre Ansprüche auf die gesetzlichen Mindestleistungen

.

8 4

ö.

§. 29.

Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber lediglich zu den auf Grund dieses Gesetzes und des Kassen⸗ statuts festgestellten Beiträgen verpflichtet.

Zu anderen Zwecken als den statutenmäßigen Unter⸗ stützungen, der statutenmäßigen Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds und der Deckung der Verwaltungskosten dürfen weder Beiträge von Mit⸗ gliedern erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen der Kasse

Entstehen Zweifel darüber, ob die im Kassenstatut vorgenommene Bemessung der Beiträge der An⸗ forderung des §. 22 enepricht so hat die höhere Verwaltungsbehörde vor der Ertheilung der Ge⸗ nehmigung eine sachverständige Prüfung herbeizu⸗

12 §. 27. , „Kassenmitglieder, welche aus der die Mitgliedschaft begründenden Beschäftigung ausscheiden, und nicht zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge welcher sie Mitglieder einer anderen der in den §§. 16, 59, 69, 73, 74 bezeichneten Krankenkassen werden, bleiben so⸗ lange Mitglieder, als sie sich im Gebiete des Deutschen Reichs aufhalten, sofern sie ihre dahin gehende Absicht binnen einer Woche dem Kassen⸗ Vorstande anzeigen. Die Zahlung der vollen statutenmäßigen Kassenbeiträge zum ersten Fällig⸗ keitstermine ist der ausdrücklichen e gleich zu erachten loern der Fälligkeitstermin innerhal der für die letztere schriebenen einwöchigen Frist liegt.

Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Beiträge an zwei auf einander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet werden. 1

Durch Kassenstatut kann bestimmt werden, daß für nicht im Bezirke der Gemeinde sich aufhaltende

vorge⸗

Mitglieder der im ersten Absatze bezeichneten Art

an die Stelle der im §. 6 Absatz 1 Nr. 1 bezeich⸗ neten Leistungen eine Erhöhung des Krankengeldes um die Hälfte seines Betrages kritt.

Ueber die Einsendung der Beiträge, die Aus⸗ zahlung der Unterstützungen und die Krankenkontrole für die nicht im Bezirke der Gemeinde sich auf⸗ ele d. Personen hat das Kassenstatut Bestimmung zu treffen.

§. 28. Personen, welche in Folge eintxretender Erwerbslosigkeit aus der Kasse aus⸗ scheiden, verblekbi der Anspruch auf die

geselichen Mindestleistungen der Kasse in Unterstützungsfällen, welche während

der Erwerslosigkeit und innerhalb eines eitraumes von drei Wochen nach dem usscheiden aus der Kasse eintreten, wenn der Ausscheidende vor seinem Aus⸗ scheiden mindest ens drei Wochen ununter⸗ brochen einer auf Grund dieses Gesetzes erxichteten Krankenkasse angehört hat. Ausländern steht dieser Anspruch nur

zu, wenn sie sich zur Zeit des Eintritts

des Unterstützungsfalles im biet

Deutschen Reichs aufhalten. §. 29. 1“ UMnveräëndert.

Unverändert.

führen und, falls diese die Unzulänglichkeit der Bei-⸗

träge ergiebt, die Ertheilung der Gegehmigng von einer Erhöhung der Beiträge oder einer Minderung der Unterstützungen bis auf den gesetzlichen Mindest⸗ betrag (§. 20) abhängig. 88 Fec G

Bei Errichtung der Kasse dürfen die Beiträge, soweit sie den Kassenmitgliedern selbst zur Last fallen (vergl. §. 52), nicht über zwei Prozent, des durch⸗ schnittlichen Tagelohnes (§. 209 festgesetzt werden, sofern solches nicht zur Deckung der Mindest⸗ leistungen der Kasse (§. 20) erforderlich ist.

Eine spätere Erhöhung der Beiträge über diesen Betrag, welche nicht zur Deckung der Mindestleistungen erforderlich wird, ist nur bis zur Höhe von drei Prozent des durchschnittlichen Tagelohns und nur dann zulässig, wenn dieselbe sowohl von der Ver⸗ tretung der zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgeber (vergl. §. 38) als von derjenigen der Kassenmitglieder beschlossen wird.

Die Orts⸗Krankenkasse hat einen Reservefonds im Mindestbetrage einer durchschnittlichen Jahres⸗ ausgabe anzusammeln und erforderlichenfalls bis zu dieser Höhe zu ergänzen. B

Solange der Reservefonds diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben mindestens ein Zehntel des Jahresbetrages der Kassenbätsege zuzuführen.

§. 33.

Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen der Kasse, daß die Einnahmen derselben zur Deckung ihrer Ausgaben einschließlich der Rücklagen zur Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds nicht ausreichen, so

ist entweder unter Berücksichtigung der Vorschriften

des §. 31 eine Erhöhung der Beiträge oder eine

Minderung der Kassenleistungen herbeizuführen.

Ergiebt sich dagegen aus den Jahresabschlüssen, 22. die Jahreseinnahmen die Jahresausgaben über⸗ steigen, so ist, falls der Reservefonds das Doppelte des gesetzlichen Mindestbetrages erreicht hat, entweder eine Ermäßigung der Beiträge oder unter Berück⸗ sichtigung der Vorschriften der §§. 21 und 31 eine Erhöhung ber Kassenleistungen herbeizuführen.

Unterläßt die Vertretung der Kasse, diese Ab⸗ änderungen zu beschließen, so hat die höhere Ver⸗ waltungsbehörde die Beschlußfassung anzuordnen, und falls vieser Anordnung keine Folge gegeben wird, ihrerseits die erforderliche Abänderung des Kassen⸗ statuts von Amtsweten mit rechtsverbindlicher Wirkung zu vollziehen.

1“

der Leistungen,

8l Unverändert.

1

88g §. 32.

Die Orts⸗Krankenkasse hat einen Reservefonds im Mindestbetrage der durchschnittlichen Jahresausgabe der letzten drei Jahre anzusammeln und e forderlichenfalls bis zu dieser Höhe zu ergänzen.

Solange der Reservefonds diesen Betrag nich erreicht, ist demselben mindestens ein Zehntel des Jabresbetrages der zuzuführen.

Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen der Kasse, eckung ihrer

daß die Einnahmen derselben zur 2 Ausgaben einschließlich der Rücklagen zur Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds nicht ausreichen, so ist entweder unter Berücksichtigung der Vorschrifte des §. 31 eine Erhöhung der Beiträge oder ein Minderung der Kassenleistungen herbeizuführen. Ergiebt sich dagegen aus den Jahresabschlüssen, daß die Jahreseinnahmen die Jahresausgaben über⸗ steigen, so ist, falls der Reservefonds das Doppelte des gesetzlichen Mindestbetrages erreicht hat, entweder eine Ermäßigung der Beiträge oder unter Berück⸗ sichtigung der Vorschriften der §§. 21 und 31 eine Erhöhung der Kassenleistungen herbeizuführen. „Unterläßt die Vertretung der Kasse, diese Ab⸗ änderungen zu beschließen, so hat die höhere Ve waltungsbehörde die Beschlußfassung anzuordnen, und falls dieser Anordnung keine Folge gegeben wird, ihrerseits die erforderliche h.. es Kassen⸗ statuts von Amtswegen mit rechtsverbindlicher Wir⸗ kung zu vollziehen. Wird zur EEEEETA111“ oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit einer Kasse eine schleunige Vermehrung Einnahmen oder Verminderun usgaben erforderlich, so kann die here Verwaltungsbehörde, vorbehalt ich des vorstehend vorgeschriebenen Ver⸗ fahrens, eine sofortige vorläufige Er⸗ höhung der Beiträge oder Herabsetzung letztere bis zur gesetz⸗ lichen Mindestleistung, verfügen. Gegen diese Verfügung ist die Beschwerde an 514 Efntralpehgepe us, sig. hat keine aufschiebende Wirkung. 1

Dieselbe

Zweite Beilage

g

nzeiger und Königlich Preu

en Staats

eeeemern

(Fortsetzung aus der Ersten Beilage.)

1 34

§. 34. Die Kasse muß einen von der Generalversammlung

(§. 37) gewählten Vorstand haben. Die Wahl welche, abgesehen von der den Arbeitgebern nach §. 38 zustehenden Vertretung, aus der Mitte der Kassen⸗ mitglieder erfolgt, findet unter Leitung des Vorstandes statt. Nur die erste Wahl nach Errichtung der Kasse, sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von einem Vertreter der Aufsichtsbehörde geleitet. Ueber die Wahl⸗ verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zusammensetzung und über das Ergebniß jeder Wahl der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten. Ist die Anzeige nicht erfolgt, so kann die Aenderung dritten Personen nur dann entgegengesetzt werden, wenn bewiesen wird, daß sie letzteren be⸗ kannt war.

§. 35.

Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und

außergerichtlich und führt nach Maßgabe des 8 ie Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Durch das Statut kann einem Mitgliede oder mehreren Mit⸗ gliedern des Vorstandes die Vertretung nach außen

statuts die laufende Verwaltung derselben.

übertragen werden.

Zur Legitimation des Vorstandes bei allen Rechts⸗

eschäften genügt die Bescheinigung der Aufsichts⸗ ehörde, daß die darin bezeichneten Personen zur Zeit

den Vorstand bilden.

Soweit die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Kasse nicht nach Vorschrift des Gesetzes oder des Statuts dem Vorstande obliegt, steht die Beschluß⸗ nahme darüber der Generalversammlung zu. Der⸗ selben muß vorbehalten bleiben:

1) die Abnahme der Jahresrechnung und die Be⸗ fugniß, dieselbe vorgängig durch einen besonderen Ausschuß prüfen zu lassen;

2) die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Kasse gegen Vorstandsmitglieder aus deren Amts⸗ führung erwachsen, durch Beauftragte;

3) die Beschlußnahme über Abänderung der Statuten.

§. 37,

Die Generalversammlung besteht nach Bestimmung des Statuts entweder aus sämmtlichen Kassen⸗ mitgliedern, welche großjährig und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, oder aus Vertretern, welche von den bezeichneten Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählt werden.

Die Generalversammlung muß aus Vertretern bestehen, wenn die Kasse fünfhundert oder mehr Mit⸗ glieder zählt.

Besteht die Generalversammlung aus Vertretern, so findet die Wahl derselben unter Leitung des Vor⸗ standes statt. Nur die erstmalige Wahl nach Er⸗ richtung der Kasse, sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von einem Vertreter der hngice. geleitet.

Arbeitgeber, welche für die von ihnen beschäftigten Mitglieder einer Orts⸗Krankenkasse an diese Beiträge aus eigenen Mitteln zu zahlen verpflichtet sind (§. 52), haben Anspruch auf Vertretung im Vor⸗ stande und der Generalversammlung der Kasse.

Die Vertretung ist nach dem Verhältnisse der von den Arbeitgebern aus eigenen Mittein zu zahlenden Beiträge zu dem Gesammtbetrage der Beiträge zu bemessen. Mehr als ein Drittel der Stimmen darf den Arbeitgebern weder in der Generalversammlung noch im Vorstande eingeräumt werden.

Die Wahlen der Generalversammlung zum Vor⸗ stande werden getrennt von Arbeitgebern und Kassen⸗ mitgliedern vorgenommen.

Durch das Statut kann bestimmt werden, daß Arbeitgeber, welche mit Zahlung der Beiträge im

E111“ Unverändert.

Rückstande sind, von der Vertretung und der Wahl

berechtigung auszuschließen sind.

§. 39.

Wird die Wahl des Vorstandes von der General⸗ versammlung oder die Wahl der Vertreter zur Generalversammlung durch die Wahlberechtigten ver⸗ weigert, so tritt an ihre Stelle Ernennung der Mit⸗ glieder des Vorstandes oder der Generalversammlung durch die Aufsichtsbehörde.

88

§. 40.

Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen den Zwecken der Kasse fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen; ihre Be⸗ stände sind gesondert zu verwahren.

Werthpapiere, welche zum Vermögen der Kasse gehören und nicht lediglich zur vorübergehenden An⸗ legung zeitweilig verfügbarer Betriebsgelder für die

Kasse erworben sind, sind bei der Aufsichtsbehörde

oder nach deren Anweisung verwahrlich niederzulegen.

§. 38 a.

Die Arbeitgeber sind berechtigt, sich in er Generalversammlung durch ihre Ge⸗

äftsführer oder Betriebsbeamte ver⸗ reten zu lassen. Von der Vertretung st dem Kassenvorstande vor Beginn der Generalversammlung Anzeige zu machen. Die Arbeitgeber sind ferner berechtigt, zu Mitgliedern der aus Vertretern be⸗ stehenden Generalversammlung und des Vorstandes Geschäftsführer oder Be⸗ triebsbeamte der zu Beiträgen verpflich⸗ teten Arbeitgeber zu wählen. Eine Ver⸗ tretung der gewählten Mitglieder der Generalversammlung oder des Vorstandes findet nicht statt.

§. 39.

Wird die Wahl des Vorstandes von der General⸗ versammlung oder die Wahl der Vertreter zur Generalversammlung durch die Wahlberechtigten ver⸗ weigert, so tritt an ihre Stelle Ernennung der Mit⸗ glieder des Vorstandes oder der Generalversamm⸗ lung durch die Aufsichtsbehörde.

Haben die Arbeitgeber auf die ihnen zustehende Vertretung in der General⸗ versammlung oder im Vorstande ver⸗ zichtet, 42 können sie diese Vertretung nur mit Ablauf einer Wahlperiode wieder

in Anspruch nehmen.

Berlin, Freitag, den 10. Oktober

Verfügbare Gelder dürfen nur Sparkassen oder wie die Gelder gelegt werden.

Verzinsung von dem Deutschen Reich, von einem deutschen Bundesstaate oder dem Reichslande Elsaß Lothringen gesetzlich garantirt ist, oder in Schuld verschreibungen, welche von deutschen kommunale

oder von deren Kreditanstalten ausgestellt und ent⸗

können die Gelder bei der Reichsbank verzinslich an gelegt werden.

Fristen und nach den vorgeschriebenen Formularen Uebersichten über die Mitglieder, über die Krankheits⸗ und Sterbefälle, über die vereinnahmten Beiträge und die geleisteten Unterstützungen, sowie einen Rechnungsabschluß der Aufsichtsbehörde einzureichen.

Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, über

zu erlassen. §. 42.

und Kassenführer haften der Kasse für pflichtmäßige Verwaltung wie Vormünder ihren Mündeln.

ihrem

angehalten werden, das in ihrem Nutzen verwendete Geld von Beginn der Verwendung an zu verzinsen. Den Zinsfuß bestimmt die ihrem Ermessen auf acht bis zwanzig vom

Handeln sie absichtlich zum Nachtheile der Kasse,

Strafgesetzbuchs. 43

„Mehrere Gemeinden können sich durch überein⸗ stimmende Beschlüsse zur Errichtung gemeinsamer Orts⸗Krankenkassen für ihre Bezirke vereinigen.

Durch Beschluß eines weiteren Kommunalverbandes kann für dessen Bezirk oder für Theile desselben die Errichtung gemeinsamer Orts⸗Krankenkassen ange⸗ ordnet werden.

Wo weitere Kommunalverbände nicht bestehen, kann die Errichtung gemeinsamer Orts⸗Krankenkassen durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde für einzelne Theile ihres Verwaltungsbezirks ange⸗ ordnet werden.

Derartige Beschlüsse und Verfügungen müssen zugleich Bestimmungen darüber treffen, für welche Gewerbszweige oder Betriebsarten die gemeinsamen Orts⸗Krankenkassen errichtet und von welcher Behörde für die letzteren die den Gemeindebehörden über⸗ tragenen Obliegenheiten wahrgenommen werden sollen.

Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Diese kann vor Er⸗ theilung der Genehmigung den bei der Errichtung der gemeinsamen Krankenkassen betheiligten Personen zu einer Aeuserung darüber Gelegenheit geben und die Genehmigung versagen, wenn aus der Mitte der Betheiligten Widerspruch dagegen erhoben wird.

Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungs⸗ behörde, durch welche die Genehmigung versagt oder ertheilt oder die Errichtung einer gemeinsamen Orts⸗ Krankenkasse angeordnet wird, steht den betheiligten Gemeinden und Kommunalverbänden innerhalb vier Wochen die Beschwerde 5 Zentralbehörde zu.

Die Aufsicht über bie Orts⸗Krankenkassen wird unter Oberaufsicht der höheren Verwaltungsbehörde in Gemeinden von mehr als zehntausend Einwohnern von den Gemeindebehörden, übrigens von den seitens der Landesregierungen zu bestimmenden Behörden wahrgenommen. 8

§. 45.

Die Aufsichtsbehörde überwacht die Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften und kann dieselbe durch Androhung, Festsetzung und Voll⸗ streckung von Ordnungsstrafen gegen die Mitglieder des Kassenvorstandes erzwingen.

Sie ist befugt, von allen Verhandlungen, Büchern und Rechnungen der Kasse Einsicht zu nehmen und die Kasse zu revidiren.

Sie kann die Berufung der Kassenorgane zu Sitzungen verlangen und, falls diesem Verlangen nicht entsprochen wird, die Sitzungen selbst an⸗ beraumen.

In den auf ihren Anlaß anberaumten Sitzungen kann sie die Leitung der Verhandlungen übernehmen. Solange der Vorstand oder die Generalversamm⸗

Kasse die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder statuten⸗ mäßigen Obliegenheiten verweigern, kann die Auf⸗ sichtsbehörde die Befugnisse und Obliegenheiten der Kassenorgane selbst oder durch von ihr zu bestellend Vertreter auf Kosten der 8 wahrnehmen. 8

Säͤmmtliche oder mehrere Orts⸗Krankenkassen inner⸗ halb des Bezirks einer Aufsichtsbehörde können durch übereinstimmende Beschlüsse ihrer Generalversamm⸗ lungen zu einem Verbande zum Zweck:

1) der Anstellung eines gemeinsamen Rechnungs⸗ und Kassenführers,

2) der Abschließung gemeinsamer Verträge mit Aerzten, Apotheken und Krankenhäusern,

Anstalten zur Heilung und

u er⸗ krankter Mitglieder Sssasr ng

sich vereinigen.

in öffentlichen Bevormundeter an⸗

lung nicht zu Stande kommt oder die Organe der

verschreibungen, welche von dem Deutschen Reich von einem deutschen Bundesstaate oder dem Reichs⸗ lande Elsaß⸗Lothringen mit gesetzlicher Ermächtigung ausgestellt sind, oder in Schuldverschreibungen, deren

Korporationen (Provinzen, Kreisen, Gemeinden ꝛc.)

weder Seitens der Inhaber kündbar sind, oder einer regelmäßigen Amortisation unterliegen, erfolgen. Auch

1 §. 41. Die Kasse ist verpflichtet, in den vorgeschriebenen

.

6“

Art und Form der Rechnungsführung Vorschriften Die Mitglieder des Vorstandes, sowie Rechnungs⸗

Verwenden sie verfügbare Gelder der Kasse in Nutzen, so können sie unbeschadet der straf⸗ rechtlichen Verfolgung durch die Aufsichtsbehörde

Aufsichtsbehörde nach Hundert.

so unterliegen sie der Bestimmung des §. 266 des

Sämmtliche oder meh

§. 43.

Unverän

§. 44

dert.

Unverändert.

45

Unverändert.

§. 46.

8 I“ rere Gemeinde⸗Kranken⸗

versicherungen und Orts⸗Krankenkassen innerhalb

des Bezirks einer Aufsichtsbehörde können

durch

übereinstimmende Beschlüffe der Gemeinden be⸗ ziehungsweise der Generalversammlungen der Kassen zu einem Verbande zum Zweck:

1

3) der Anlage und des Betriebes gemeinsamer

sich

1) der Anstellun und Kassenführers, 2) der Abschließung

rauten von Heilm

gemeinfamer Verträge Aerzten, Apotheken, Krankenhäusernund Lief

eines gemeinsamen Rechnungs⸗

. 1

mit

itteln und anderer

Bedürfnisse der Krankenpflege,

3) der Anlage und des

Betriebes gemeinsamer

Anstalten zur Heilung und —— ng er⸗ krankter Mitglirder, somie zur Fürsaoage für Rekonvaleszenten

d 28