1890 / 244 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 10 Oct 1890 18:00:01 GMT) scan diff

Die Vertretung des Kassenverbandes und die Ge⸗ schäftsführung für denselben wird nach Maßgabe eines von der höheren Verwaltungsbehörde zu ge⸗ nehmigenden Statuts durch einen von den Vor⸗ ständen der betheiligten Kassen zu wählenden oder, solange eine Wahl nicht zu Stande kommt, von der Aufsichtsbehörde zu ernennenden Vorstand wahr⸗ genommen.

Die Ausgaben des Verbandes werden durch Bei⸗ träge der betbeiligten Kassen gedeckt, welche in Er⸗ mangelung anderweiter durch Uebereinkommen der⸗ selben getroffener Regelung nach der Zahl der Kassen⸗

mitglieder umgelegt werden. 8

einer Orts⸗Krankenkasse muß er⸗

in die Zahl der Mitglieder dauernd unter

finkt.

nsswermm sich aus den Jahresabschlüssen der Kasse ergiebt, daß die grsetzlichen Mindestleistungen auch nach erfolgter Erhöbung der Beiträge der Versicherten auf drei Prozent des darchschnittlichen Tagelohnes G. 20) nicht gedeckt werden können, und gegen die

eitere Erhöhung der Beiträge ans der Mitte der Beitragspflichtigen Widerfpruch erhobden wird.

Die Auflöfung kam erfolgen, wenn sie von der Gemeindebebörde unter Zustimmung der General⸗ versummlung beantragt wurd.

2 Etießung pder Anflöfung erfolgt durch Verwaltungsbehörde, welche 24 ungefochten werden kann

88

Apssen pder auf⸗

vomekt dirs niän hne Benachtbeiligung 8 Im.s Krankentaffen geschehen kunn, der Ge⸗ mrinde⸗Krankenversicherung zu überweisen.

Daes ermo vorhandene Vermögen der Kuffe ist in

7

che zm vermwenden. Der Rest füllt der böüderen Berwatmngsbehörde

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.

Die Vertretung des Kassenverbandes und die Ge⸗ schäftsführung für denselben wird nach Maßgabe eines von der höheren Verwaltungsbehörde zu ge⸗ nehmigenden Statuts durch einen von den Vor⸗ ständen der betheiligten Kassen zu wählenden oder, solange eine Wahl nicht zu Stande kommt, von der Aufsichtsbehörde zu ernennenden Vorstand wahr⸗ genommen.

Die Ausgaben des Verbandes werden durch Bei⸗ träge der betheiligten Gemeinde ⸗Kranken⸗ versicherungen und Kassen gedeckt, welche in Ermangelung anderweiter durch Uebereinkommen derselben getroffenen Regelung am Schlusse en⸗ Rechnungsjahres nach dem Ver⸗ ältniß der im Laufe des Rechnungs⸗ jahres vereinnahmten Kassenbeiträge umgelegt werden.

Hie Gemeinde⸗Krankenversicherungen und Kassen, welche dem Verbande an⸗ gehören, sind verpflichtet, auf Aufforde⸗ rung des Verbandsvorstandes im Laufe des Rechnungsjahres dieijenigen Vor⸗ schüsse zur Verbandskasse zu leisten, welche zur Deckung der gemeinsamen Aus⸗ gaben erforderlich sind. Die Vorschüsse sind in Ermangelung anderweiter durch das Verbandsstatut getroffener Regelung nach dem Verhältniß der im Laufe des zunächst voraufgegangenen Rechnungs⸗ jahres vereinnahmten Kassenbeiträge auszuschreiben und innerhalb zweier Wochen nach erfolgter Ausschreibung ein⸗ zuzahlen. Die im Laufe des Rechnungs⸗ jahres geleisteten Vorschüsse sind bei der am Schluß erfolgenden Um⸗ legung zur Anrechnung zu bringen.

§. 46 a.

Zu den im §. 46 unter 1 und? bezeichneten Zwecken kann ein Verband in Ermangelung einer Vereinbarung durch eine nach An⸗ hörung der betheiligten Gemeinden be⸗ ziehungsweise Generalversammlungen mit Genehmigung der höheren Verwaltungs⸗ bebörde erfolgende Anordnung der Auf⸗ sichtsbehörde gebildet werden

Auf den so gebildeten Verband finden die Bestimmungen des §. 46 Absatz 2, 3, 4 mit der Maßgabe Anwendung, daß das Verbandsstatut, Falls ein solches nicht innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Vereinbarung zu Stande kommt, von der Aufsichtsbebörde mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde erlassen wird.

§. 47.

Die Schließung einer Orts⸗Krankenkasse muß erfolgen:

1) wenn die Zahl der Mitglieder dauernd unter fünfzig sinkt, 1

2) wenn sich aus den Jahresabschlüssen der Kasse ergiebt, daß die gesetzlichen Mindestleistungen auch nach erfolgter Erhöhung der Beiträge der Ver⸗ sicherten auf drei Prozent des durchschnittlichen Tage⸗ lohnes (§. 20) nicht gedeckt werden können, und eine weitere Erhöhung der Beiträge nicht auf dem im §. 31 Absat 2 vorgesehenen Wege beschlossen wiro.

Die Auflösung kann erfolgen, wenn sie von der Gemeindebehörde unter Zustimmung der General⸗ versammlung beantragt wuird.

Die Schließung oder Auflösung erfolgt durch Ver⸗ fügung der höberen Verwaltungsbehörde, welche, sofern sie auf Schließung einer Kasse ge⸗ richtet ist, von der Generalversammlung, sofern dadurch die Auflösung einer Kasse, abgelehnt wird, von der Gemeindebehörde beziehungweise der Generalversammlung ach Maßgabe des §. 24 angefochten werden kann.

Wird eine Orts⸗Krankenkasse geschlossen oder auf⸗ löst, so sind die versicherungspflichtigen Personen, für welche sie errichtet war, anderen Orts⸗Kranken⸗ assen und, soweit dies nicht ohne erhebliche Benachtheiligung anderer Orts⸗Krankenkassen ge⸗ schehen kann, der Gemeinde⸗Krankenversicherung zu

Dus etwa vorhandene Vermögen der Kasse ist in diesem Falle zunächst zur Berichtigung der etwa vor⸗ handenen Schulden und zur Deckang der vor der Schließung nder Auflösung bereits entstandenen Umerstuzungsansprüche zu verwenden. Der Rest füllt denjenigen Orts⸗Krankenkassen, sowie der Ge⸗ meinde⸗Krantenversicherung zu, welchen die der ge⸗ schlossenen oder aufgelösten Kasse angehörenden Personen überwiesen werden. Findet eine solche Neberweisung nicht statt, so ist der Rest des Vermögens in der dem bisherigen Zweck am mreisten entsprechenden Weise iu verwenbden.

Die Verfügung über die Zuweisung der versicherungkpflichtigen Personen, für welche die geschlossene pder aufgelöste Kusse errichtet war, an andere Kassen oder die Gemeinde⸗Krankenversicherung, so⸗ wie über die Vertheilung oder Verwen⸗ dung des Nestrermögens wird von der hüheren Verwaltungsbehörde getroffen. Gegen diese Verfügung stebt den Be⸗ theiligten innerhalb vier Wochen die Beschwerde auan die Centralbehörde zu. Die Beschwerde hat, soweit es sich um die Zuweisung der versicherungspflichtigen

bersonen handelt, feine aufschiebende Wirkung

Auf Lüintgrrnger Oris⸗Krankenkasse,

des Statuts einer welche durch die auf

Grund der vor stehenden Bestimmungen

exfvlgteæ Zumwiisung versicherungspflich⸗ Aes Hersene⸗ erforterlich wer den, findet rige Eorschrift es §. 332 Absatzs Anwendung.

Dum Vorschrist des ersten Absaßes findet keine Unwenbang, wenn nach vem Urthelle der höheren vermaliungspehbrbe vie Gewührung der gesezlichen Minveftleitungen burch vorbanbenek Bermögen oder vusti unber auperorbentliche Hul sbquellen gesichert ist.

5. ℳ. OrttKrantenkafsen, welche auf Grund der FH. 16,

27 sur versherungspflichige Per onen verschie —— ber Weirzebsarten errichtet sind, dagen nah, Anhbrung der Gemeinde auftgelöst aerben, weng Generalversammlung vder Kasse ver elbern aut ber

iies, Seaastsagt. F b

chen ehhpvcen

gemeinsamen Kasse erfolgen, wenn die Mehrzahl dieser Kassenmitglieder zustimmt.

Für Orts⸗Krankenkassen, welche auf Grund des §. 43 gemeinsam für mehrere Gemeinden oder für einen weiteren Kommunalverband errichtet sind, kann auf Antrag einer der betheiligten Gemeinden oder der Generalversammlung der betheiligten Kasse die Auflösung oder die Ausscheidung der in einer oder mehreren der betheiligten Gemeinden beschäftigten Kassenmitglieder erfolgen.

Die Auflösung oder Ausscheidung erfolgt durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, in welcher nach Maßgabe des §. 47 Absatz 4, 5 über die Verwendung und Vertheilung des Vermögens, sowie über die anderweitige Versicherung der ver⸗ sicherungspflichtigen Personen Bestimmung zu treffen ist. Gegen die Verfügung, durch welche die Auf⸗ lösung oder Ausscheidung angeordnet oder versagt wird, steht den Betheiligten innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Zentralbehörde zu.

D. Gemeinsame C“ für die Gemeinde⸗Krankenversicherung und für die Orts⸗Krankenkassen. §. 49.

Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte versicherungspflichtige Person⸗ für welche die Ge⸗ meinde⸗Krankenversicherung eintritt, oder welche einer Orts⸗Krankenkasse angehört, spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder abzumelden.

Die Anmeldungen und Abmeldungen erfolgen für die Gemeinde⸗Krankenversicherung bei der Gemeinde⸗ behörde oder einer von dieser zu bestimmenden Melde⸗ stelle, für die Orts⸗Krankenkassen bei den durch das Statut bestimmten Stellen.

Die Aufsichtsbehörde kann eine gemeinsame Melde⸗ stelle für die Gemeinde⸗Krankenversicherung und sämmtliche Orts⸗Krankenkassen eines Bezirks errichten. Die Kosten derselben sind von der Gemeinde und den Orts⸗Krankenkassen nach Maßgabe der Zahl der im Jahresdurchschnitt bei ihnen versicherten Personen zu bestreiter 1 8

rer —2 icht ge⸗

verpflichtet, alle zu er⸗

st welche die Gemeinde⸗Krantk⸗ berung oder eine Orts⸗Krankenkasse auf Grunt gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift zur Unter g einer vor

der Anmeldung ertrantter Person gemacht haben,

desselben eine

hören, in

gemeinsamen Kasse erfolgen, wenn die Mehrzahl dieser Kassenmitglieder zustimmt.

Für Orts⸗Krankenkassen, welche auf Grund des §. 43 gemeinsam für mehrere Gemeinden oder für einen weiteren Kommunalverband errichtet sind, kann auf Antrag einer der betheiligten Gemeinden oder der Generalversammlung der betheiligten Kasse die Auflösung oder die Ausscheidung der in einer oder mehreren der betheiligten Gemeinden beschäftigten Kassenmitglieder erfolgen.

Die Auflösung oder Ausscheidung erfolgt durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde. Gegen die Verfügung, durch welche die Auflösung oder Ausscheidung angeordnet oder versagt wird, steht den Betheiligten innerhalb vier Wochen die Be⸗ schwerde an die Centralbehörde zu. Ueber die Ver⸗ wendung und Vertheilung des Vermögens, sowie über die anderweitige Versicherung der versicherungs⸗ pflichtigen Personen ist nach Maßgabe des §. 47 Absatz 4 bis 7 Bestimmung zu

treffen. §. 48a. Ergiebt sich, daß einem Kassenstatute nach §. 24 Absatz 1 die Genehmigung hätte

versagt werden müssen, so hat die höhere

Verwaltungsbehördedie erforderliche Ab⸗ änderung anzuordnen. Der die Abänderung anordnende Bescheid kann auf dem im §. 24 Absatz 1 bezeichneten Wege angefochten werden.

Unterläßt die Vertretung der Kasse, die endgültig angeordnete Abänderung zu be⸗ chließen, so findet die Bestimmung des §. 33 Absatz 3 Anwendung.

Bestimmungen für die

D. Gemeinsame und für

Gemeinde⸗Krankenversicherung die Orts⸗Krankenkassen.

§. 49. Die Arbeitgeber haben 8— von ihnen beschäftigte versicherungspflichtige Person, welche nicht einer Betriebs⸗ (Fabrik⸗) Krankenkasse (§. 59), Bau c⸗Krankenkasse (§. 69), Innungs⸗ Krankenkasse (§. 73), Knappschaftskasse (§. 74) angehört, spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Beendigung des Arbeitsver⸗ hältnisses wieder abzumelden.

Die Anmeldungen und Abmeldungen erfolgen für versicherungspflichtige Personen solcher Klassen, für welche Orts⸗Krankenkassen beste hen (§. 23 Absatz 1 Ziffer 1), bei den durch das Statut dieser Kassen bestimm⸗ ten Stellen, übrigens bei der Gemeindebehörde oder einer von dieser zu bestimmenden Meldestelle.

Die Aufsichtsbehörde kann für die Gemeinde⸗ Krankenversicherung und sämmtliche Orts⸗Kranken⸗ kassen ihres Bezirks, die höhere Verwaltungs⸗ behörde kann für sämmtliche Gemeinde⸗ Krankenversicherungen und Orts⸗Kranken⸗ kassen ihres Bezirks oder einzelner Theile gemeinsame Meldestelle errichten, Die Aufbringung der Kosten derselben erfolgt durch die betheiligten Gemeinden und Orts⸗Krankenkassen nach Maßgabe des §. 46 3, 4.

. a.

Wird für eine versicherungspflichtige Person die Befreiung von der Verpflich⸗ tung, der Gemeinde⸗Krankenversicherung

der einer Orts⸗Krankenkasse anzuge⸗ Anspruch genommen, so ist gleichzeitig mit der Anmeldung der Be⸗ freiungsgrund anzugeben. Bis zur Er⸗ bringung des Nachweises des Befreiungs⸗ grundes können für die angemeldete Person die fälligen Beiträge von der Gemeinde ⸗Krankenversicherung oder Orts⸗Krankenkasse vorläufig erhoben werden. Wird der Nachweis erbracht, so sind die vorläufig erhobenen Beiträge binnen einer

Hülfskassen der im §. 75 bezeichneten Art haben jedes Ausscheiden eines Mit⸗ gliedes, welches versicherungspflichtig ist, binnen einer Woche bei der gemein⸗ samen Meldestelle oder, in Ermange⸗ lung einer solchen bei der Aufsichts⸗ behörde desjenigen Bezirks, in welchem das Mitglied zur Zeit der letzten Bei⸗ tragszahlung beschäftigt war, unter Angabe seines Aufenthaltsortes und seiner Beschäftigung zu dieser Zeit anzu⸗ zeigen.

Für Hülfskassen welche örtliche Ver waltungsstellen errichtet haben ist die Anzeige von der örtlichen Verwaltungs⸗ stelle zu erstatten.

Zur Erstattung der Anzeige ist für jede Hulfskasse, sofern deren Vorstand nicht eine andere Person damit beauftragt, der Rechnungsführer derselben für die örtliche Verwaltungsstelle dasjenige Mitglied, welches die Rechnungsgeschäfte derselben führt, verpflichtet.

Die Aufsichtsbehörde hat die an sie gelangenden Anzeigen der Verwaltung der Gemeinde⸗Krankenversicherung oder dem Vorstande der Orts⸗Krankenkasse, welcher die in der Anzeige bezeichnet Sb nach der in derselben angegebenen

eschäftigung anzugehören 7.298 ist, zu 88

Arbeitgeber, welche der ihnen nach §. 49 obliegenden Anmeldepflicht nicht ge⸗ nügen, sowie Hülfskassen, für welche die im §. 49 a vorgeschriebene Anzeige erstattet wird, haben alle Aufwendungen welche eine Gemeinde⸗Krankenversiche rung oder eine Orts⸗Krankenkasse auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Borschriff in einem vor der Anmeldung oder vor der Anzeige durch die nicht an⸗ gemeldete oder nicht angezeigte Person veranlaßten Unterstützungsfalle gemacht hat, zu erstatten.

Die Verpflichtung zur Entrichtung vo Beiträgen für die *, während welcher vie nicht angemelbete oder nicht ange⸗ zeigte Person der Gemeinde⸗Kranken⸗ versicherung öoder der Orts⸗Krankenkass anzugehhbren verpflichtet war, wird hier⸗ vurch nicht berührt.

8 der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

§. 51.

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beiträge, welche nach gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift für die von ihnen beschäftigten Personen zur Gemeinde⸗ Krankenversicherung oder zu einer Orts⸗Krankenkasse zu entrichten sind, im voraus, und zwar für die erstere, sofern nicht durch Gemeindebeschluß andere Zahlungstermine festgesetzt sind, wöchentlich, für die letztere zu den durch Statut festgesetzten Zahlungs⸗ terminen einzuzahlen. Die Beiträge sind so lange fortzuzahlen, bis die vorschriftsmäßige Abmeldung (§. 49) erfolgt ist, und für den betreffenden Zeittheil zurückzuerstatten, wenn die abgemeldete Person inner⸗ halb der Zahlungsperiode aus der bisherigen Ver⸗ sicherung ausscheidet. vXX““

§. 52.

Die Arbeitgeber haben ein Drittel der Beiträge, welche auf die von ihnen beschäftigten versicherungs⸗ e s sgem Personen entfallen, aus eigenen Mitteln zu leisten.

Durch statutarische Regelung (§. 2) kann bestimmt werden, daß Arbeitgeber, in deren Betrieben Dampf⸗ kessel oder durch elementare Kraft bewegte Trieb⸗ werke nicht verwendet und mehr als zwei dem Krankenversicherungszwange unterliegende Personen nicht beschäftigt werden, von der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen aus eigenen Mitteln be⸗ freit sind.

53.

§.

Die Arbeitgeber sind berechtigt, den von ihnen beschäftigten Personen die Beiträge, welche sie für dieselben einzahlen, soweit sie solche nicht nach §. 52 aus eigenen Mitteln zu leisten haben, bei jeder regel⸗ mäßigen Lohnzahlung in Abzug zu bringen, soweit sie auf diese Lohnzahlungsperiode antheilsweise entfallen. 8

Auf Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und den von ihm beschäftigten Personen über die Be⸗ rechnung und Anrechnung der von diesen zu leistenden Beiträge findet §. 120a der Gewerbeordnung An⸗ wendung.

§. 54.

Ob und inwieweit die Vorschriften der §§. 49 bis 53 auf die Arbeitgeber der im H. 2 unter 1 bis 6 bezeichneten Personen Anwendung finden, ist durch statutarische Bestimmung zu regeln; dieselbe bedarf

8

§. 55.

Rückständige Beiträge werden in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeindeabgaben. Dieselben haben das Vorzugsrecht des §. 54 Nr. 1 der Reichs⸗Kon⸗ kursordnung vom 10. Februar 1877.

§. 56.

Die dem Unterstützungsberechtigten auf Grund dieses Gesetzes zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch über⸗ tragen, noch gepfändet und dürfen nur auf geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

§. 57.

Die auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Ver⸗ pflichtung von Gemeinden oder Armenverbänden zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen, sowie die auf Gesetz oder Vertrag beruhenden Ansprüche der Versicherten gegen Dritte werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Soweit auf Grund dieser Verpflichtung Unter⸗ stützungen für einen Zeitraum geleistet sind, für welchen dem Unterstützten auf Grund dieses Gesetzes ein Unterstützungsanspruch zusteht, geht der letztere im Betrage der geleisteten Unterstützung auf die Gemeinde oder den Armenverband über, von welchen die Unterstützung geleistet ist.

Das Gleiche gilt von den Betriebsunternehmern und Kassen, welche die den bezeichneten Gemeinden und Armenverbänden obliegende Verpflichtung zur Unterstützung auf Grund gesetzlicher Vorschrift erfüllt

en.

Ist von

der Gemeinde⸗Krankenversicherung oder

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beiträge, welche nach gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift für die von ihnen beschäftigten Personen zur Gemeinde⸗Krankenversicherung oder zu einer Orts⸗ Krankenkasse zu entrichten sind, für die erstere, sofern nicht durch Gemeindebeschluß andere Zahlungstermine festgesetzt sind, wöchentlich, für die letztere zu den durch tatut festgesetzten Zahlungsterminen einzu⸗ zahlen. Die Beiträge sind so lange fortzuzahlen, bis die vorschriftsmäßige Abmeldung (§. 49) erfolgt ist, und für den betreffenden Zeittheil zurück⸗ zuerstattten, wenn die rechtzeitig abgemeldete Person innerhalb der Zahlungeperiode aus der bis⸗ herigen Beschäftigung ausscheidet.

Durch Gemeindebeschluß oder Kassen⸗ statut kann bestimmt werden, daß die Bei⸗ träge stets für volle Wochen erhoben und zurückgezahlt werden.

§. 52, Unverändert.

8 53

Die Arbeitgeber sind berechtigt, den von ihnen beschäftigten Personen die Beiträge, welche sie für dieselben einzahlen, soweit sie solche nicht nach §. 52 aus eigenen Mitteln zu leisten haben, bei jeder regel⸗ mäßigen Lohnzahlung in Abzug zu bringen, soweit sen auf diese Lohnzahlungsperiode antheilsweise ent⸗ allen.

„Sie sind hierzu und zur Abführung der in Abzug gebrachten Lohnbeträge an die Kasse verpflichtet, sobald in dem auf Grund des §. 55 eingeleiteten Beitrei⸗ bungsverfahren ihre eigene Zahlungs⸗ unfähigkeit festgestellt ist.

Auf Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und den von ihm beschäftigten Personen über die Berech⸗ nung und Anrechnung der von diesen zu leistenden Beiträge findet §. 120a der Gewerbeordnung An⸗ wendung. 6. 54

Ob und inwieweit die Vorschriften der §§. 49 bis 53 auf die Arbeitgeber der im §. 2 unter 1 bis 6 bezeichneten Personen Anwendung finden, ist durch statutarische Bestimmung zu regeln; dieselbe bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

Auf dem gleichen Wege kann bestimmt werden:

1) daß für diejenigen Versicherten, auf welche die Anwendung der Vorschriften des §. 1 auf Grund des §. 2 Ziffer er⸗ streckt ist, sowie für die von ihnen beschäf⸗ tigten versicherungspflichtigen Personen die Beiträge und Unterstützungen statt nach dem ortsüblichen Lohne gewöhnlicher Tagearbeiter (§. 8) oder nach dem durch⸗ schnittlichen Tagelohn (§. 20 Absatz 1 Ziffer 1) in Prozenten des wirklichen Arbeitsverdienstes, soweit dieser vier Mark für den Arbeitstag nicht über⸗ schreitet, festzustellen sind;

9 daß die Arbeitgeber der im §. 2. Ziffer 5 bezeichneten Gewerbetreibenden, sofern auf diese die Anwendung der Vor⸗ schriften des §. 1 erstreckt ist, auch die Beiträge für die von diesen Gewerbe⸗ treibenden beschäftigten versicherungs⸗ pflichtigen Personen einzuzahlen und zu einem Drittel aus eigenen Mitteln zu bestreiten haben. 8

§. 55.

Rückständige Beiträge werden in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeindeabgaben. Die dafür bestehenden landesrechtlichen Vorschrif⸗ ten finden auch insofern Anwendung, als sie über die aufschiebende Wirkung et⸗ waiger gegen die Zahlungspflicht er⸗ hobener Einwendungen Bestimmung treffen.

Die rückständigen Beiträge haben das Vor⸗ zugsrecht des §. 54 Nr. 1 der Reichs⸗Konkurs⸗ ordnung vom 10. Februar 1877.

Sofern nach Gemeindebeschluß oder Kassenstatut der Einleitung des Bei⸗ treibungsverfahrens ein Mahnverfahren vorangeht, kann von Arbeitgebern, welche die Beiträge nicht zum Fälligkeitstermin eingezahlt haben, eine Mahngebühr er⸗ hoben und wie die rückständigen Beiträge beigetrieben werden. Dieselbe darf den Betrag von zehn Prozent der rückstän⸗ digen Beiträge E 1““

Die dem Unterstützungsberechtigten auf Grund dieses Gesetzes zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch über⸗ tragen, noch gepfändet und dürfen nur auf geschuldete Beiträge, welche von dem Unterstützungs⸗ berechtigten selbst einzuzahlen waren, so⸗ wie auf Geldstrafen, welche er durch Zu⸗ widerhandlungen gegen die auf Grund der §§. 6a Absatz 2, 26 Absatz 4 Ziffer 2a erlassenen Vorschriften verwirkt hat, aufgerechnet werden. 6,57

Die auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Verpflich⸗ tung von Gemeinden oder Armenverbänden zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen, sowie die auf Gesetz oder Vertrag beruhenden Ansprüche der Versicherten gegen Dritte werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

oweit auf Grund dieser Verpflichtung Unter⸗ stützungen für einen Zeitraum geleistet sind, für welchen dem Unterstützten auf Grund dieses Gesetzes ein Unterstützungsanspruch zusteht, geht der letztere im Betrage der geleisteten Unterstützung auf die Gemeinde oder den Armenverband über, von welchen die Unterstützung geleistet ist. 1

Das Gleiche gilt von den Betriebsunternehmern und Kassen, welche die den bezeichneten Gemeinden und Armenverbänden ühttegend zur Unterstützung auf Grund gesetzlicher Vorschrift er⸗ füllt haben.

von der Orts⸗Krankenkasse Unterstützung in einem Krankheitsfalle geleistet, für welchen dem Versicherten ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch gegen Dritte zusteht, so geht dieser Anspruch in Höhe der ge⸗ leisteten Unterstützung auf die Gemeinde⸗Kranken⸗ versicherung oder die Orts⸗Krankenkasse über.

In Fällen dieser Art gilt als Ersatz der im §. 6 Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Leistungen die Hälfte des gesetzlichen des Krankengeldes.

§. 58. „Streitigkeiten, welche zwischen den auf Grund dieses Gesetzes zu versichernden Personen oder ihren Arbeitgebern einerseits und der Gemeinde⸗Kranken⸗ versicherung oder der Orts⸗Krankenkasse andererseits über die Verpflichtung zur Leistung oder Einzahlung von Beiträgen oder über Unterstützungsansprüche entstehen, werden von der Aufsichtsbehörbe ent⸗ schieden. Gegen deren Entscheidung findet binnen zwei Wochen nach Zustellung derselben die Be⸗ rufung auf den Rechtsweg mittelst Erhebung der Klage statt. Die Entscheidung ist vorläufig voll⸗ streckbar, soweit es sich um Streitigkeiten handelt, welche Unterstützungsansprüche betreffeceer.

Streitigkeiten über die im §. 57 Absatz 2 bis 4 bezeichneten Ansprüche werden im Verwaltungs⸗ streitverfahren entschieden. Wo ein solches nicht be⸗ steht, findet die Vorschrift des Absatzes 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß die vorläufige Voll⸗ streckbarkeit der Entscheidung der Aufsichtsbehörde ausgeschlossen ist.

E. Betriebs⸗ Eabn— Krankenkassen.

Krankenkassen, welche für einen der im §. 1 be⸗ zeichneten Betriebe oder für mehrere dieser Betriebe gemeinsam in der Weise errichtet werden, daß auf dem Wege des Arbeitsvertrages (durch Fabrik⸗ ordnung, Reglement u. s. w.) die in dem Betriebe beschäftigten Personen zum Beitritte verpflichtet werden, unterliegen den hegfog n Vorschriften.

Ein Unternehmer, welcher in einem Betriebe oder in mehreren Betrieben fünfzig oder mehr dem Krankenversicherungszwange unterliegende Personen beschaftigt ist berechtigt, eine Betriebs⸗ (Fabrik⸗) Krankenkasse zu errichten.

Er kann dazu durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde verpflichtet werden, wenn dies von der Gemeinde, in welcher die Beschäftigung stattfindet, oder von der Krankenkasse, welcher die be⸗ schäftigten Personen angehören, beantragt wird. Vor der Anordnung ist dem Unternehmer, sowie den von ihm beschäftigten Personen oder von diesen ge⸗ wählten Vertretern und, falls der Antrag von einer Orts⸗Krankenkasse ausgegangen ist, auch der Ge⸗ n zu einer Aeußerung darüber Gelegenheit zu geben.

§. 61. Unternehmer eines Betriebes, welcher für die darin beschäftigten Personen mit besonderer Krankheits⸗ gefahr verbunden ist, können auch dann, wenn sie weniger als fünfzig Personen beschäftigen, zur Errichtung einer Betriebs⸗ (Fabrik⸗) Krankenkasse angehalten werden. Unternehmer eines Betriebes, in welchem weniger als fünfzig Personen beschäftigt werden, kann di Errichtung einer Betriebs⸗ (Fabrik⸗) Krankenkasse gestattet werden, wenn die nachhaltige Leistungs⸗ fähigkeit der Kasse in einer von der höheren Ver⸗ waltungsbehörde für ausreichend erachteten Weise sichergestellt ist. 8

2

Unternehmer, welche der Verpflichtung, eine Be⸗ triebs⸗ (Fabrik⸗) Krankenkasse zu errichten, innerhalb der von der höheren Verwaltungsbehörde

Ist von der Gemeinde⸗Krankenversicherung oder

stimmenden Frist nicht nachkommen, sind verp

für jede in ihrem Betriebe beschäftigte

von der Orts⸗Krankenkasse Unterstützung in einem Krankheitsfalle geleistet, für welchen dem Ver⸗ sicherten ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch gegen Dritte zusteht, so geht dieser Anspruch in Höhe der geleisteten Unterstützung auf die Gemeinde⸗Kranken⸗ versicherung oder die Orts⸗Krankenkasse über. In Fällen dieser Art gilt als Ersatz der im §. 6 Abfatz 1 Nr. 1 bezeichneten Leistungen die Hälfte des gesetzlichen Mindestbetrages des Krankengeldes,

sofern nicht höhere Aufwendungen nach⸗

gewiesen werden. §. 57 a, Auf Erfordern einer Gemeinde⸗Kranken⸗ versicherung oder einer Orts⸗Krankenkasse ist den bei ihr versicherten Personen,welche außerhalb des Bezirks derselben wohnen, im Falle der Erkrankung von der für Ver⸗ sicherungspflichtige desselben Gewerbs⸗ zweiges oder dersel ben.Betriebsart (§. 18 Absatz 1) bestehenden Orts⸗Krankenkasse oder in Ermangelung einer solchen von der Gemeinde des Wohnorts dieselbe Unter⸗ stützung zu gewähren, welche der Erkrankte von der Gemeinde⸗Krankenversicherung oder Orts⸗Krankenkasse, der er angehört, zu beanspruchen hat. iese haben der unterstützenden Orts⸗Krankenkasse oder Gemeinde die hieraus erwachsenden Kosten zu erstatten. Dasselbe gilt für Versicherte, welche während eines zog5ee Aufent⸗ halts außerhalb des ezirks der Ge⸗ meinde⸗Krankenversicherung oder Orts⸗ Krankenkasse, der sie angehören, er⸗ kranken, sofern oder solange ihre Ueber⸗ führung nach ihrem Wohnorte nicht er⸗ folgen kann. Für die Erstattung der Kosten gilt in diesen Fällen als Ersatz der im 8,6 Absa 1 iffer 1 bezeichneten Leistungen die Hlifin⸗ es Krankengeldes, sofern nicht höhere ufwendungen nagoenh werden.

Streitigkeiten über die Frage, welcher on mehreren Orts⸗Kranken⸗Kassen die in einem Gewerbszweigeoderineiner Betriebs⸗ art oder in einem einzelnen Betriebe be⸗ schäftigten Personen angehören, werden von der höheren Verwaltungsbehörde ent⸗ schieden.

Gegen die Entscheidung steht den Be⸗ theiligten binnen zwei Wochen die Be⸗ schwerde an die Zentralbehörde zu.

Ergeht die Entscheidung dahin, daß ver⸗ sicherungspflichtige Personeneineranderen Kasse, als derjenigen, bei welcher sie bis⸗ her thatsächlich versichert waren, anzu⸗ gehören haben, so ist in derselben der Zeit⸗ punkt zu bestimmen, mit welchem das neue PerticheheeX. in Kraft tritt.

Im Uebrigen werden Streitigkeiten, welche zwischen den auf Grund dieses Gesetzes zu ver⸗ sichernden Personen oder ihren Arbeitgebern einerseits und der Gemeinde⸗Krankenversicherung oder der Orts⸗ Krankenkasse andererseits Über das Versicherungs⸗ verhältniß oder über die Verpflichtung zur Leistung oder Einzahlung von Beiträgen oder über Unterstützungsansprüche entstehen, von der Aufsichts⸗ behörde entschieden. Die Entscheidung kann binnen zwei Wochen nach der Zustellung derselben im Wege des Verwaltungsstreit⸗ verfahrens, wo ein solches nicht besteht im Wege des Rekurses nach Maßgabe de Vorschriften der §§. 20, 21 der Gewerbe 8 ordnung angefochten werden.

Die Entscheidung der Aufsichtsbehäörde ist vorläufig vollstreckbar, soweit es sich um Streitig⸗ eiten handelt, welche Unterstützungsansprüche be⸗ reffen.

Streitigkeiten über die im §. 57 Absatz 2 und 3 und im §. 572a bezeichneten Ansprüche werden im Verwaltungsstreitverfahren, wo ein solches nicht be⸗ steht, von der Aufsichtsbehörde entschieden. Die Entscheidung der letzteren kann binnen zwei Wochen nach Zustellung derselben im Wege des Rekurses nach Maßgabe der §§. 20, 21 der Gewerbeordnungangefochten werden.

E. Betriebs⸗ G Krankenkafsen.

8

8

Unverändert.

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