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die Feuerwaffen spielen, und da diese Erfahrung selbst klar 18. en baf daß die Erhaltung der afrikanischen Völkerschaften, deren Fortbestehen zu sichern der ausdrückliche Wille der Mächte ist, vollkommen unmöglich ist, wenn hinsichtlich des Handels mit Feuerwafeen und Munition keine Einschränkungs⸗
maßregeln getroffen werden: so bestimmen die Mächte, daß, 8 Zustand Ihrer Grenzen ermöglicht, die Einfuhr von Feuerwaffen und besonders von gezogenen und vervollkommneten Gewehren, sowie von Schießpulver,
abgesehen von den im folgenden Artikel eeeee 8 Hedingungen, in den zwischen dem
vorgesehenen Fällen un den 8 2 ördlicher und dem 22. Grad südlicher Breite ge⸗ 1—11u vom Atlantischen Ozean, östlich vom
ischen renzten Territorien und deren Dependenzen
Füosschen ster legss dem Meeresufer bis auf 100 Seemeilen
von der Küste entfernt verboten sein soll. rtike .
1 von Feuerwaffen und Munition soll, falls sie ee der Puerunne nee welche Souveränetäts⸗ rechte oder eine Schutzherrschaft in Afrika ausüben, verstattet werden soll, sofern noch keine gleichen oder strengeren Bestim⸗ mungen dafelbst bestehen, für die in Artikel VIII bezeichnete Zone in folgender Weise geregelt werden.
Sämmtliche importirte Feuerwaffen müssen auf Kosten, Risiko und Gefahr des Importeurs in einem öffentlichen, der Aufsicht der Staatsverwaltung unterstellten Lagerhause depo⸗ nirt werden. Eine Herausgabe der importirten Feuerwaffen und Munition aus dem Lagerhause darf ohne vorgängige Erlaubniß der Verwaltung nicht stattfinden. Diese Erlaubniß soll, abgesehen von den nachfolgend bezeichneten Fällen, für alle Präzisionswaffen, als gezogene Gewehre, Magazingewehre oder Hinterlader, ganz oder auseinander genommen, nebst deren Patronen, Zündhütchen und anderem für dieselben be⸗ stimmten Munitionsbedarf verweigert werden.
An Seehafenplätzen und unter Bedingungen, welche die nöthige Sicherheit verbürgen, können die betreffenden Regie⸗ gierungen auch Privatlagerhäuser seäafsen dies jedoch nur für gewöhnliches Schlet hech. und für Feuersteingewehre unter Ausschluß der vervollkommneten Waffen und deren Munition.
Unabhängig von den Seitens der Regierungen direkt für die Bewaffnung der öffentlichen Wacht und für die Organi⸗ sation Ihrer Vertheidigung getroffenen Maßregeln können besondere Ausnahmen verstattet werden für solche Personen, die eine hinreichende Sicherheit dafür gewähren, daß die ihnen ausgehändigte Waffe nebst Munition nicht an Dritte ver⸗ geben, abgetreten oder verkauft wird, sowie für Reisende, die mit einer Bescheinigung ihrer Regierung versehen sind, dahin lautend, daß die Waffe nebst Munition ausschließlich zu ihrer persönlichen Vertheidigung bestimmt ist.
Jede Waffe soll in den im Vorstehenden vorgesehenen Fällen von der Aufsichtsbehörde registrirt und gestempelt werden; die letztere hat auch den in Frage kommenden Per⸗ sonen Erlaubnißscheine zum Tragen der Waffen auszustellen, mit der Angabe der Namens der zum Tragen der Waffe berechtigten Person und des Stempels, mit welchem die Waffe versehen ist. Diese im Falle erwiesenen Mißbrauchs widerruflichen Er⸗ laubnißscheine sollen nur auf fünf Jahre ausgestellt, können jedoch wieder erneuert werden.
Die vorstehende Bestimmung über die Deponirung im Sehsse ist in gleicher Weise auf Schießpulver anzu⸗
wenden.
Aus den Lagerhäusern dürfen für den Handel nur nicht⸗ ezogene Feuersteingewehre und gewöhnliches Schießpulver, ogenanntes „Handelspulver“ (poudres de traite) heraus⸗
gegeben werden.
Bei jeder Herausgabe derartiger Gewehre und Munition zu Handelszwecken sollen die Ortsbehörden die Bezirke bestim⸗ men, innerhalb deren diese Waffen und Munition verkauft werden können. Die vom Sklavenhandel berührten Distrikte sollen stets ausgeschlossen bleiben. Diejenigen Personen, welchen die Entnahme von Waffen oder Schießpulver aus den Lagerhäusern verstattet worden ist, müssen sich verpflichten, der Verwaltungsbehörde alle sechs Monate genaue Listen mit der Angabe des Verbleibs der verkauften Feuerwaffen und des verkauften Schießpulvers sowie des noch für den Ver⸗ brauch restirenden Bestandes einzureichen.
Artikel X.
Die Regierungen werden alle Maßregeln treffen, welche Sie für erforderlich erachten zur Sicherung einer möglichst vollständigen Durchführung der Bestimmungen über die Ein⸗ fuhr, den Verkauf und den Transport von enne und Munition sowie zur Verhinderung der Ein⸗ und Ausfuhr über Ihre inneren Grenzen und der Durchfuhr nach den Ge⸗ bieten, wo der Sklavenhandel herrscht.
Die Durchfuhr⸗Erlaubniß darf innerhalb der Grenzen der im Artikel VIII bezeichneten Zone nicht verweigert werden, wenn die Waffen und Munition durch das Gebiet einer Macht, welche diese Akte gezeichnet hat oder derselben beigetreten ist und welche sich im 99 der Küste befindet, nach im Innern gelegenen Gebieten überführt werden sollen, welche unter der Souveränetät oder dem Protektorat einer anderen Macht stehen, welche diese Akte gezeichnet hat oder derselben beigetreten ist, sofern nicht diese letztere Macht durch Ihr eignes Gebiet einen direkten Zugang zum Meere besitzt. Sollte dieser Zugang vollständig abgeschnitten sein, so darf die Durchfuhr⸗Erlaubniß ebensowenig vorenthalten werden. Jedem Transit⸗Gesuch muß eine von der Regierung
der im Innern angesessenen Macht abgegebene Erklärung bei⸗ gefügt sein, in welcher bezeugt wird, daß die besagten Waffen und Munition nicht zum Verkauf, sondern zur Verwendung bei den Behörden der betreffenden Macht oder für das zum Schutz der Missions⸗ oder Handelsstationen nothwendige Militär oder für namentlich in der Erklärung bezeichnete Personen be⸗ stimmt sind. Gleichwohl behält sich die Territorialmacht der Küste das Recht vor, ausnahmsweise und provisorisch die Durchfuhr von Präzisionswaffen und Munition durch Ihr Gebiet zu beanstanden, wenn wegen Unruhen im Innern oder anderer ernster Gefahren zu befürchten ist, daß durch die Be⸗ förderung der Waffen und Munition Ihre eigene Sicherheit gefährdet werden kann. Artikel XI.
Die Mächte werden Sich über den Vertrieb der Feuer⸗ waffen und Munition, über die bewilligten Erlaubnißscheine und über die in Ihren betreffenden Gebieten getroffenen Revpressionsmaßregeln Nachricht zugehen lassen.
8 Artikel XII.
Die Mächte verpflichten Sich, diejenigen Maßregeln zu treffen oder Ihren betreffenden Gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen, welche nöthig sind, um außer der Beschlag⸗ nahme und Konfiskation der verbotenen Waffen und Munition
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eine Bestrafung der Uebertreter der Verbotsbestimmungen der
Artikel VIII und IX sowie ihrer Mitschuldigen herbeizuführen, sei es durch Geldstrafe, Freiheitsstrafe, oder beides, entsprechend der Schwere der Uebertretung und der Bedeutung des einzelnen Falles.
Artikel XIII.
Die Signatärmächte, welche in Afrika Besitzungen haben, die sich mit der im Artikel VIII begrenzten 8 berühren, verpflichten Sich, Maßregeln zu treffen, welche erforderlich sind, um die Einfuhr von Feuerwaffen und Munition über Ihre Inland⸗Grenzen nach den Gebieten der besagten Zone zu ver⸗ hindern, zum Wenigsten die der vervollkommneten Gewehre
und Patronen. Artikel XIV.
Die in den Artikeln VIII bis einschließlich XIII verein⸗ barte Regelung soll auf zwölf Jahre in Kraft bleiben. Dieselbe soll, Falls keine der kontrahirenden Parteien zwölf Monate vor Ablauf dieses Zeitraums Ihre Absicht gegen das weitere Bestehen derselben bekannt gegeben oder eine Lanisämn beantragt haben sollte, auf zwei weitere Jahre verbindli bleiben und so fort von je zwei zu zwei Jahren.
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Karawanen⸗Wege und Sklaven⸗Transporte zu Lande.
Artikel XV.
Abgesehen von ihrer auf Unterdrückung des Sklaven⸗ handels und Schutz gegen denselben an seinen Ursprungs⸗ stäften gerichteten Thätigkeit sollen die Stationen die Kreuz⸗ fahrten und die Stützpunkte, deren Einrichtung im Artikel II. vorgesehen ist, sowie alle anderen Stationen, welche gemäß Artikel IV von Einer Jeden Regierung in Ihrem Bereiche errichtet oder anerkannt sind, noch außerdem, soweit es die Umstände ermöglichen und je nach dem Fortschritt in der Organisation ihrer Verwaltung die auf ihrem Gebiet von den Sklavenhändlern benutzten Wege überwachen, die 51 dem Marsch befindlichen Sklavenzüge anhalten oder dieselben so weit verfolgen, als sie gesetzlich dazu berechtigt sind.
Artikel XVI.
In den Küstengebieten, welche als Durchgangsplätze oder
Endpunkte der aus dem Innern kommenden Sklaventrans⸗ orte bekannt sind sowie an den Kreuzungspunkten der haupt⸗ ächlichsten Karawanenstraßen derjenigen Zone, welche der schon unter der Einwirkung souveräner oder Schutzrechte ausübender Mächte stehenden Küste benachbart ist, sollen innerhalb der Bedingungen und Bestimmungen des Artikels III Seitens der Behörden, welchen die betreffenden Gebiete unterstehen, Stütz⸗ punkte errichtet werden, um von dort aus die Sklaventransporte abzufangen und die Sklaven in Freiheit zu setzen. Artikel XVII.
An den Seehafen⸗Plätzen und in den der Küste benach⸗ barten Gegenden sollen Seitens der Ortsbehörden strenge Aufsichtsmaßregeln getroffen werden, um den Verkauf und die der aus dem Innern ausgeführten Sklaven sowie die Bildung von Menschenjäger⸗ und Sklavenhändler⸗ Banden und deren Aufbruch nach dem Innern zu verhindern.
Die an der Küste oder in deren Nähe anlangenden Karawanen sowie diejenigen, welche im Innern einen von der Behörde der betreffenden Territorialmacht besetzten Platz erreichen, sollen bei ihrer Ankunft einer eingehenden Kontrole mit Bezug auf die Zusammensetzung ihres Personals unter⸗ worfen werden. Jede Person, von der sich erweist, daß sie eingefangen, gewaltsam entführt oder verstümmelt worden, sei es im Geburtslande oder unterwegs, soll in Freiheit gesetzt
werden. Artikel XVIII.
In den Gebieten Einer Jeden der vertragschließenden Mächte soll die Verwaltung verpflichtet sein, die befreiten Sklaven zu beschützen, dieselben, wenn möglich in ihre Heimath zurückzusenden, ihnen Existenz⸗Mittel zu beschaffen und besonders für die Erziehung und Unterbringung der ver⸗ lassenen Kinder Sorge zu tragen.
Artikel XIX.
Die im Artikel V vorgesehenen Strafbestimmungen sollen auf alle bei Ausübung des Sklaventransports und des Sklavenhandels zu Lande begangenen Verbrechen und Ver⸗ ehenn 8 Anwendung kommen, sobald deren Begehung fest⸗ gestellt ist.
Jede Fessen. welche sich eine Bestrafung wegen einer in der gegenwärtigen General⸗Akte vorg sbenen Uebertretung zu⸗ gezogen hat, soll zur Stellung einer Kaution verpflichtet werden, bevor sie wieder zu Handelsunternehmungen in den Ländern, wo der Sklavenhandel herrscht, zugelassen werden darf.
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nterdrückung des Sklavenhandels zur See. §. 1. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel XX.
Die Signatärmächte halten es für zweckmäßig, gemeinsam Bestimmungen zu erlassen, um die Unterdrückung des Sklaven⸗ handels innerhalb derjenigen Meereszone, wo er noch besteht in wirksamerer Weise zu sichern. 1“ 8
Artikel XXIJN.
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Kapitel III.
Diese Zone wird begrenzt auf der einen Seite von den
Küsten des Indischen Ozeans (einschließlich derjenigen des Meerbusens und des Rothen Meeres), von
elutschistan bis zum Kap von Tangalane (Quilimane), und andererseits von einer konventionellen Linie, welche zunächst dem Meridian von Tangalane bis zu dessen Schnitt⸗ unkt mit dem 26. Grad südlicher Breite folgt, sich hierauf mit diesem Parallelkreis vereinigt und dann östlich um die Insel Madagaskar führt, zwanzig Meilen von deren Ost⸗ und Nordküste entfernt, bis sie den Meridian des Kaps Amber erreicht. .9 durch eine in schräger Richtung nach der Küste von
elutschistan zurückführende Linie bestimmt, welche in einer Entfernung von 20 Meilen vom 8 Ras⸗el⸗Had vorbeiführt.
Artikel XXII.
Diejenigen Signatärmächte der gegenwärtigen General⸗Akte, zwischen welchen besondere Abmachungen Behufs Unterdrückung des Sklavenhandels bestehen, sind übereingekommen, die Klauseln dieser Abmachungen, welche das Recht des Besuchs, der Durchsuchung und Beschlagnahme („droit de visite, de recherche, et de saisie“) von Schiffen auf See betreffen, auf
die obgedachte Zone einzuschränken.
Artikel XXIII.
Dieselben Mächte sind gleichfalls darüber 1 daß das vorerwähnte Recht auf Schiffe von weniger als Tonnen Gehalt zu beschränken ist.
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Von diesem Punkt aus wird die Grenze der
sob Beslimmmuns soll füner dehhen werden, obald die Erfahrung eine solche nothwendig erscheinen läßt. 1 Artikel XXIV. 8 ß
Alle anderen Bestimmungen der zwischen den besagten Mächten Behufs Unterdrückung des Sklavenhandels verein⸗ barten Abmachungen bleiben in Kraft, soweit sie durch die gegenwärtige General⸗Akte nicht verändert werden.
Artikel XXV.
Die Signatärmächte verpflichten Sich, wirksame Maß⸗ regeln zu treffen, um die mißbräuchliche Führung Ihrer Flagge, sowie den Sklaventransport auf denjenigen Schiffen zu verhindern, welche berechtigt sind, ihre Flagge zu führen.
Artikel XXVI.
Die Signatärmächte verpflichten Sich, alle diejenigen Maßregeln zu treffen, welche erforderlich sind, um den pünkt⸗ lichen Austausch der zur Ermittelung der den Sklavenhandel betreibenden Personen geeigneten Auskünfte zu erleichtern.
Artikel XXVII.
Mindestens Ein Internationales Bureau soll errichtet werden; dasselbe soll seinen Sitz in Sansibar haben. Die Hohen vertragschließenden Theile verpflichten Sich, alle im Artikel XLI bezeichneten Dokumente sowie Auskünfte jeder Art, welche geeignet sind, zur Unterdrückung des Sklaven⸗ handels beizutragen, an dasselbe gelangen zu lassen.
Artikel XXVIII.
Ein jeder Sklave, welcher sich an Bord eines unter der lagge Einer der Signatärmächte fahrenden Kriegsschiffes egeben hat, soll unverzüglich und ohne Vorbehalt die Ue chest
erhalten; er kann aber hierdurch nicht dem zuständigen Richter entzogen werden, Falls er ein Verbrechen oder Vergehen im Sinne des gemeinen Rechts begangen hat.
Artikel XXIX.
Ein jeder wider seinen Willen an Bord eines einheimischen Fchiffe⸗ zurückgehaltene Sklave soll das Recht haben, seine Freiheit zu beanspruchen.
Der elbe soll von jedem Beamten Einer der Signatär⸗ mächte, welchem die gegenwärtige General⸗Akte das Recht verleiht, den Personalbestand am Bord der besagten Schiffe zu kontroliren, für frei erklärt werden können, ohne daß eine solche Befreiung ihn dem zuständigen Richter entziehen kann, wenn er ein Verbrechen oder Vergehen im Sinne des gemeinen Rechts begangen hat. “
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betreffend die Führung der Flagge und die Ueber⸗ wachung durch die Kreuzer⸗Schiffe. 8
1) Vorschriften für die Verleihung des Flaggen rechtes an einheimische Schiffe, für die Muster rollen und für die Listen der schwarzen Passagiere
Artikel XXX.
Die Signatärmächte verpflichten Sich, innerhalb der im Artikel XXI angegebenen Zone die zum Führen Ihrer Flagge berechtigten einheimischen Schiffe sowie die von denselben ver⸗ mittelten Handelsunternehmungen streng zu überwachen.
Artikel XXXI. 8
Die Bezeichnung „einheimisches Schiff“ fenbe auf solche Schiffe Anwendung, welche eine der beiden folgenden Bedin⸗ gungen erfüllen: 1
1) Sie müssen eine einheimische Bauart und Takelung eigen. 8 2) Von der Besatzung müssen der Kapitän und die Mehrzahl der Matrosen Eingeborene eines der vom Indischen Ozean, vom Rothen Meer oder vom Persischen Meerbusen bespülten Länder sein. X“ “
Artikel XXXII.
Das Recht, die Flagge Einer der genann führen, soll den einheimischen Schiffen künftig nur verliehen werden, wenn sie gleichzeitig den folgenden drei Bedingungen entsprechen: “
1) Die Rheder oder Schiffseigner (armateurs ou pro-
riétaires) müssen Unterthanen oder Schutzbefohlene derjenigen Macht sein, deren Flagge sie führen wollen. b
2) Sie sind gehalten, nachzuweisen, daß sie im Bereich der Behörde, an welche ihr diesbezügliches Gesuch gerichtet ist, Grundeigenthum besitzen, oder eine baare Kaution zu stellen zur Sicherheit für die etwa von ihnen verwirkten Geldstrafen.
3) Die besagten Rheder oder Schiffseigner sowie der Kapitän des betressenden Schiffes müssen den Nachweis er⸗ bringen, daß sie sich eines guten Rufes erfreuen und ins⸗ besondere noch niemals sich wegen Sklavenhandels eine Ver⸗ urtheilung zugezogen haben.
Artikel XXXIII.
Die bewilligte Berechtigung muß jedes Jahr erneuert werden. Dieselbe soll jederzeit von derjenigen Macht, deren Flagge das Schiff führt, zeitweilig aufgehoben oder zurück⸗ gezogen werden können. 8 Artikel XXXIV. 8
Die Berechtigungs⸗Urkunde soll die zum Erweis der Identität des betreffenden Schiffes erforderlichen Angaben enthalten. Der Kapitän hat dieselbe in Gewahrsam zu nehmen. Der Name des einheimischen Schiffes sowie dessen Tonnen⸗Gehalt sollen am Heck in eingelegten und bemalten lateinischen Buchstaben angegeben sein; der oder die Anfangs⸗ buchstaben seines Heimathshafens nebst der Register⸗Nummer des Nummern⸗Verzeichnisses dieses Hafens sollen in schwarzer Farbe auf die Segel gedruckt werden.
Artikel XxXXV.
2 dem E“ soll dem Kapitän des betreffenden Schiffes Seitens der Behörde derjenigen Macht, deren lagge es führt, eine Musterrolle ausgeantwortet werden. Dieselbe soll bei jeder neuen Ausreise des Kchäffhe oder spätestens nach Verlauf eines Jahres und in Gemäßheit folgender Bestim⸗ mungen erneuert werden:
1) Die Musterrolle muß bei der Abfahrt von der Be⸗ hörde, die sie ausgeantwortet hat, geprüft sein;
2) kein Schwarzer soll auf einem Schiffe als Matrose eingestellt werden können, ohne daß zuvor von der Behörde derjenigen Macht, dessen Flagge das Schiff führt, oder in Ermangelung hr von der betreffenden Territorialbehörde ein Verhör mit ihm vorgenommen worden ist, um festzustellen, daß er ein freies bS.. eingeht;
3) diese Behörde soll darauf achten, daß die Zahl der Matrosen oder Schifenamgen um Tonnen⸗Gehalt und zum Takelwerk der Schiffe nicht außer Verhältniß stehe;
4) Die Behörde, welche die betreffenden Personen vor ihrer Abfahrt in Verhör genommen, soll dieselben in die Muster⸗ rolle eintragen, wo 18 in der Weise aufzuführen sind, daß neben dem Namen eines en eine allgemeine Beschreibung
9
seiner Person vermerkt wir
5) Um Unterschiebungen um so sicherer zu verhüten, können die Matrosen außerdem mit einer Unterscheidungs⸗ marke versehen werden.
Artikel XXXVI. Wenn der Kapitän des Schiffes schwarze Passagiere ein⸗
tuschifsen wünscht, so muß er davon der Behörde derjenigen
acht, deren Flagge das Schisf führt, oder, in Ermangelung dieser der Territorialbehörde Anzeige machen. Die Passagiere sollen in ein Verhör genommen und, wenn sich herausstellt, daß sie sich freiwillig eingeschifft haben, in ein beson⸗ deres Verzeichniß eingeschrieben werden, welches neben dem Namen eines Jeden auch dessen Signalement aufweist und insbesondere die Größe und das Geschlecht angiebt. Kinder von Schwarzen dürfen als Passagiere nur dann zu⸗ gelassen werden, wenn sie von ihren Eltern oder von Personen von notorischer Ehrenhaftigkeit begleitet sind. Bei der Abfahrt soll das Verzeichniß der Passagiere nach erfolgtem Aufrufe derselben von der vorerwähnten Behörde visirt werden. Wenn sich keine Passagiere an Bord befinden, soll dies in der Muster⸗ rolle ausdrücklich erwähnt werden.
Artikel XXXVII. “ “
In jedem Anlege⸗ oder Bestimmungshafen soll der Kapitän
des Schiffes bei der Ankunft der Behörde derjenigen Macht, deren Flagge das Schiff führt, und, in Ermangelung dieser, der Territorialbehörde die Musterrolle und nöthigen Falls die zuvor ausgestellten Verzeichnisse der Passagiere vorlegen. Die Behörde soll die an dem Bestimmungsorte angelangten oder in einem Anlegehafen sich aufhaltenden Passagiere kontroliren und ihre Ausschiffung in dem Verzeichniß vermerken. Bei der Abfahrt soll dieselbe Behörde abermals ihr Visa auf die Musterrolle und auf das Verzeichniß setzen und die Passagiere
aufrufen. 8 8 Artikel XXXVIII. *
An der afrikanischen Küste und auf den anliegenden Inseln darf kein schwarzer Passagier außerhalb der Oertlich⸗ keiten, wo eine Behörde der Signatärmächte Ihren Sitz hat, an Bord eines einheimischen Schiffes eingeschifft werden.
In der ganzen Ausdehnung der im Artikel XXI vorge⸗ sehenen Zone darf kein schwarzer Passagier anders als an einem Platze, wo eine Behörde der Hohen IEC“ Theile ihren Sitz hat und ohne daß diese Behörde der Ausschiffung beiwohnt, von einem einheimischen Schiffe ausgeschifft werden.
Wenn Fälle von vis major die Uebertretung dieser Be⸗ stimmungen veranlaßt haben sollen, soll die Behörde derjenigen Macht, deren Flagge das betreffende Schiff führt, oder, in Ermangelung dieser, die Territorialbehörde desjenigen Hafens, in welchem das verdächtige Schiff angelegt hat, solche einer Prüfung unterziehen.
Artikel XXXIX.
Die Vorschriften der Artikel XXXV, XXXVI, XXXVIIö- und XXXVIII sollen keine Anwendung finden auf Schiffe, welche kein Volldeck haben, deren Schiffsmannschaft sich S ens auf zehn Personen beläuft und welche einer der eiden folgenden Bedingungen entsprechen:
1) Sie müssen ausschließlich dem Fischfang auf den Territorialgewässern nachgehen;
2) Sie müssen sich dem kleinen Küstenhandel zwischen den verschiedenen Hafenplätzen derselben Territorialmacht widmen, ohne sich auf mehr als fünf Meilen von der Küste zu entfernen.
Diese verschiedenen Schiffe sollen, je nach Lage des Falles, von der Landesbehörde oder der Konsulatsbehörde einen be⸗ sonderen Erlaubnißschein erhalten, welcher jedes Jahr zu er⸗ neuern ist, unter den im Artikel XL. “ Bedingungen widerrufen werden kann, und von dem nach dem For⸗ mular der Anlage der gegenwärtigen General⸗Akte dem Inter⸗ nationalen Auskunftsbureau Kenntniß zu geben ist.
“ Artikel XL.
6 8 von Sklavenhandel oder von versuchtem Sklavenhandel, welche dem Kapitän, dem Rheder, oder dem Eigener eines Schiffes, das berechtigt ist, die Flagge Einer der Signatärmächte zu führen, oder die im Artikel XXXIX vorgesehene Erlaubniß erhalten hat, gesetzlich nachgewiesen sind, sollen die unverzügliche Zurücknahme dieser Berechtigung oder dieser Erlaubniß nach sich ziehen. Alle Uebertretungen der Vorschriften des §. 2 des Kapitels III sollen außerdem mit den in den besonderen Gesetzen und Verordnungen Einer Jeden der vertragschließenden Mächte angedrohten Strafen
bestraft werden. Artikel XLIJ. Die Signatärmächte verpflichten Sich, bei dem Inter⸗
nationalen Auskunftsbureau die Modell⸗Formulare für die
nachstehenden Urkunden niederzulegen: b
8 1) die Urkunde über die Berechtigung zur Führung der agge;
2) die Musterrolle; 8
3) das Verzeichniß der schwarzen Passagiere.
Diese Urkunden, deren Fassung je nach der Verschieden⸗ heit der einem jeden Lande eigenthümlichen Vorschriften wechseln kann, müssen stets die folgende, in einer europäischen Sprache abgefaßten Nachweise enthalten: b
1) Was die Berechtigung zur Führung der Flagge betrifft:
a. den Namen, den Tonnengehalt, die Takelung und die Buptüächlichsten Angaben über die Raumverhältnisse des
iffes;
b. Die Register⸗Nummer und den Signalbuchstaben (lettre signalétique) des Heimathshafens.
c. Das Datum der Ertheilung des Erlaubnißscheins sowie die amtliche Eigenschaft des Ausstellers.
2) Was die Musterrollen betrifft:
a. den Namen des Schiffes, des Kapitäns und des Rheders oder des Eigeners;
b. den Tonnengehalt des Schiffes;
c. die Register⸗NRummer und den Heimathshafen des Schiffes, den Bestimmungsort desselben sowie die im Ar⸗ tikel XXV im Einzelnen angegebenen Nachweise.
3) Was die Verzeichnisse der schwarzen Passagiere be⸗
trifft: b Namen des Schiffs, das dieselben befördert, sowie die im Arikel XXXVI Vehuss ficherer Feststellung ihrer dentität angeordneten Angaben. 8 Die Signatär⸗Mächte werden die erforderlichen Maßregeln treffen, damit die Territorialbehörden oder Ihre Konsuln be⸗ laubigte Abschriften von einer jeden Ermächtigung, Ihre lagge zu 8 ren, sobald eine solche ertheilt worden ist, sowie auch eine Benachrichtigung über die Zurücknahme einer jeden solchen Ermächtigung dem bezeichneten Bureau übersenden. Die Vorschriften des gegenwärtigen Artikels betreffen nur die für die einheimischen Schiffe bestimmten Papiere.
Die Sistirung verdächtiger Schiffe.
Artikel XLII.
Wenn die kommandirenden Offiziere von Kriegsschiffen Einer der Signatär⸗Mächte Grund haben anzunehmen, daß ein Schiff von weniger als 500 Tonnen Gehalt, innerhalb der vorbezeichneten Zone betroffen, dem Sklavenhandel dient oder sich der mißbräuchlichen Führung einer Flagge schuldig so können sie eine Prüfung der Schiffspapiere vor⸗
n.
Der gegenwärtige Artikel soll keine Veränderung der gegenwärtigen Jurisdiktions⸗Verhältnisse in den Territorial⸗ Gewässern begründen.
Artikel XLIII.
Zu dem gedachten f28. kann ein von einem Schiffs⸗ offizier in Uniform befehligtes Boot an Bord des verdächtigen Schiffes werden, nachdem dieses vorher emensen und von diesem Vorhaben in Kenntniß gesetzt worden ist.
Der an Bord des angerufenen Schiffes gesandte Offizier soll mit der größtmöglichen Rücksicht und Schonung vorgehen.
Die Pruüfung d Ertten 1
Die Prüfung der iffspapiere soll in der Untersuchun⸗
der folgenden Dokumente bestehen, nämlich L 1) der im Artikel XLI erwähnten Papiere bei den ein⸗
heimischen Schiffen,
2) der mn den verschiedenen fortbestehenden Verträgen oder Vereinbarungen vorgeschriebenen Dokumente bei den übrigen Schiffen.
Die Prüfung der Schiffspapiere ermächtigt zum Aufruf der Schiffsmannschaft und der Passagiere nur in den Fällen und nach den Bestimmungen des folgenden Artikels.
1 Artikel XLV.
Die Prüfung der Schiffsladung oder die Durchsuchung darf nur bei den unter der Flagge derjenigen Mächte fahrenden Schiffen stattfinden, welche die im Artikel XXII. angezogenen besonderen Vereinbarungen abgeschlossen haben oder abschließen sollten, und nur in Uebereinstimmung mit den Vorschriften dieser Vereinbarungen.
Artikel XLVI.
Vor dem Verlassen des angehaltenen Schiffes soll der Offizier in den Formen und in der Sprache des Landes, welchem er angehört, ein Protokoll aufnehmen.
Dieses Protokoll muß von dem Offizier mit Datum und Eicterschäs versehen werden und soll den Sachverhalt fest⸗
ellen.
Der Forsein des angehaltenen Schiffes, sowie die Zeugen sollen das Recht haben, dem Protokoll irgend welche von ihnen für nützlich erachteten Erklärungen beifügen zu lassen.
Artikel XLVII.
Der Befehlshaber eines Kriegsschiffes, welcher ein unter fremder Flagge fahrendes Schiff angehalten hat, muß in allen Fällen bei seiner Regierung einen Bericht darüber mit der Angabe der Gründe seines 8. einreichen.
Artikel XLVIII.
Eine Inhaltsangabe dieses Berichtes nebst einer Abschrift des von dem an Bord des angehaltenen Schiffes geschickten Offizier aufgenommenen Protokolls soll sobald als möglich an das Internationale Auskunftsbureau befördert werden, welches dieselben alsdann an die näöchste Konsulats⸗ oder Territorial⸗ behörde derjenigen Macht, deren Flagge das auf der Fahrt angehaltene Schiff geführt hat, mittheilen wird. Duplikate dieser Urkunden sollen in den Archiven des Bureaus in Ver⸗ wahrung zurückbehalten werden.
Artikel XLIX.
Wenn in Ausübung der in den vorhergehenden Artikeln erwähnten Aufsichtsmaßregeln der Befehlshaber des Kreuzers sich davon überzeugt, daß an Bord ein Fall von Sklaven⸗ handel während der Fahrt vorgekommen ist, oder daß gegen den Kapitain oder den Rheder unumstößliche Beweise für die Begründung einer Anklage wegen mißbräuchlicher Flaggen⸗ führung, wegen Unterschleifs oder Theilnahme am Sklaven⸗ handel vorliegen, so soll er das angehaltene Schiff in den nächsten Hafen der Zone führen, in welchem sich eine zu⸗ ständige Behörde derjenigen Macht befindet, deren Flagge ge⸗ führt worden ist.
Jede Signatärmacht verpflichtet sich in der Zone diejenigen Territorial⸗ oder Konsulatsbehörden oder besonders bestimmten delegirten Personen, welche in den oben vorgesehenen Fällen Be sein sollen, zu bezeichnen und dem Internationalen
uskunftsbureau bekannt zu geben.
Das verdächtige Schiff kann auch einem Kreuzerschiff seiner Nation übergeben werden, falls dieses letztere einwilligt, dasselbe zu übernehmen.
3. Von dem Untersuchungs⸗ und Spruchverfahren (enquste et jugement) bei der Sistirung von Schiffen.
Artikel L.
Die im vorstehenden Artikel gedachte Behörde, welcher das angehaltene Schiff überantwortet worden ist, soll nach den Gesetzen und Vorschriften ihrer Nation in Gegenwart eines Offiziers des fremden Kreuzerschiffes zu einem ausführlichen Untersuchungs⸗Verfahren schreiten.
Artikel LlI.
Wenn diese Untersuchung ergiebt, daß ein Fall von miß⸗ bräuchlicher Flaggenführung vorliegt, so soll das angehaltene Schiff der Verfuͤgung desjenigen verbleiben, welcher dasselbe
aufgebracht hat. fce Artikel LII.
Wenn die Untersuchung ergiebt, daß ein Fall von Sklavenhandel vorliegt, sofern nämlich zum Verkauf bestimmte Sklaven an Bord gewesen, oder daß andere, in den besonderen Vereinbarungen Eüsfer Fälle von Sklavenhandel vor⸗
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8.
liegen, so soll das iff und seine Ladung unter Aufsicht
derjenigen Behörde, welche die Untersuchung geleitet hat, sequestrirt bleiben.
itän und die Schiffsmannschaft sollen den in den Denrahap hih und LVI vhistzmann Gerichtshöfen über⸗ wiesen werden. Die Sklaven 18 in Freiheit gesetzt werden,
il ergangen ist. 8 1
ö ige nerhediesem rtikel vorgesehenen Fällen soll über die Sklaven entsprechend den zwischen den Signatärmächten abgeschlossenen oder dgee cgcte.ha besonderen Ver⸗ einbarungen verfügt werden. In Ermangelung solcher Vereinbarungen können die besagten Sklaven der Orts⸗ behörde zugestellt werden, um, wenn es möglich ist, in ihr Heimathsland zurückgeschickt zu werden; andernfalls soll dhn, diese Behörde, so viel von ihr abhängt, zur Beschaffung von Lebensmitteln und, wenn sie es wünschen, zur Nieder⸗ lassung an Ort und Stelle behülflich sein. x
Artikel LIII.
Wenn die Untersuchung ergiebt, daß das Schiff zu Un⸗ recht angehalten worden ist, so soll dasselbe einen unzweifel⸗ N.e ach auf eine dem Schaden, den das von einer Fahrt abgebrachte Schiff erlitten, entsprechende Ent⸗ schädigung haben. 1 1
Der Betrag dieser Entschädigung soll von der Behörde, welche die Untersuchung hat, festgesetzt werden.
rtikel LIV. .
Falls der Offizier des aufbringenden Schiffes sich nicht bei den Entscheidungen des in seiner Gegenwart vorgenommenen Untersuchungs⸗Verfahrens beruhigen sollte, so ist die Ange⸗ legenheit dem Gerichtshof derjenigen Nation zu übertragen, deren Flagge das aufgebrachte Schiff geführt hat.
Von dieser Regel soll eine Ausnahme nur für den Fall eintreten, daß über den Betrag der im Artikel LIII vor⸗ gesehenen Entschädigung eine Meinungsverschiedenheit ent⸗ stehen sollte; in diesem Falle soll der Betrag gemäß den Be⸗ stimmungen des folgenden Artikels durch Schiedsspruch fest⸗ gesetzt werden.
Artikel LV.
Der Offizier des aufbringenden S. und die Behörde, welche die Untersuchung geleitet hat, sollen beiderseits binnen 48 Stunden je einen Schiedsrichter vorschlagen, und diese beiden Schiedsrichter sollen ihrerseits binnen 24 Stunden einen Obmann wählen. Die Schiedsrichter müssen, so weit als möglich, aus den diplomatischen, konsularischen oder richterlichen Beamten der Signatärmächte gewählt werden. Die bei den vertragschließenden Regierungen in Sold stehenden Eingeborenen sind ausdrücklich ausgeschlossen. Die Entschei⸗ dung erfolgt nach Stimmenmehrheit. Sie soll eine end⸗ gültige sein.
„Wenn das Schiedsgericht nicht in den angegebenen Fristen gebildet ist, soll sich das Verfahren wegen der Entschädigung und der Schadensfestsetzung nach den Bestimmungen des Artikels LVIII § 2 richten.
Artikel LVI.,
Die streitigen Fälle werden so bald als möglich dem Gerichtshof der Nation überwiesen, deren Flagge die Angeschul⸗ digten eführt haben. Indessen können die Konsuln und jede andere derselben Nation wie die Angeschuldigten zugehörige Behörde, sofern sie besonderen Auftrag hierzu erhalten haben, ermächtigt werden, an Stelle der betreffenden Gerichtshöfe
Recht zu sprechen. Artikel LVII.
Das Verfahren sowohl als das Urtheil in Betreff der Uebertretungen der Bestimmungen des Kapitels III sollen stets so summarisch gehalten sein, als es nur die Gesetze und Verordnungen verstatten, welche in den den Signatärmächten unterstellten Gebieten in Kraft sind.
„Artikel 1.VIII. Eijn jedes Urtheil des nationalen Gerichtshofes, oder der im Artikel LXI bezeichneten Behörden, welches dahin lautet, daß das angehaltene Schiff nicht dem Sklavenhandel nach⸗ gegangen ist, soll auf der Stelle vollzogen und demgemäß dem ö Schiff volle Freiheit gegeben werden, seine Fahrt ortzusetzen.
In diesem Fall soll der Kapitän oder der Rheder des ohne gesetzlichen Grund v oder Beeinträchtigungen ausgesetzten Schiffes einen Rechtsanspruch auf Se haben, dessen Betrag durch Vereinbarung der unmittelbar interessirten beanere oder durch Schiedsspruch festgesetzt
und innerhalb einer Frist von sechs Monaten, vom Tage des die Beschlagnahme aufhebenden Urtheils an 98 8 werden soll.
Artikel LIX.
Im Falle einer Verurtheilung 18 das sequest ff zu Gunsten dessen, der es aufgebracht hat, für gute Prise er⸗ klärt werden.
Der Kapitän, die Schiffsmannschaft und alle anderen für schuldig erkannten Personen sollen je nach der Schwere der von ihnen begangenen Verbrechen oder Vergehen und in G mäßheit des Artikels V bestraft werden.
Artikel LX.
Die Bestimmungen der Artikel L bis LIX berüh weder die Zuständigkeit noch das Verfahren der zur Entschei⸗ dung über die auf den Sklavenhandel bezüglichen Strafthaten eingesetzten oder einzusetzenden Sondergerichte.
Artikel LXI.
Die hohen vertragschließenden Theile 8”ö. Sich, die Instruktionen, welche Sie in Ausführung der Bestimmungen des Kapitel III den Commandeuren Ihrer innerhalb der be⸗ zeichneten Meerzone fahrenden Kriegsschiffe geben werden, Sich gegenseitig mitzutheilen.
Kapitel IV.
Bestimmungsländer der Sklaven, deren Institu⸗ tionen das Bestehen der Haussklaverei verstatten.
Artikel LXII.
Die vertragschließenden Mächte, deren Institutionen das Bestehen der Haussklaverei gestatten, und deren innerhalb oder außerhalb Afrikas belegenen Gebiete in Folge davon, trotz der Wachsamkeit der Behörden, als Absatzplätze — afrikanische Sklaven dienen, verpflichten Si. deren Einfuhr, Transit und Ausfuhr sowie den Handel mit denselben zu verhindern. Eine möglichst wirksame und stsang Ueberwachung wird von Ihnen an denjenigen Hrten⸗ gehan — vecaeen⸗ die ean uücr,
rchfuhr und Ausfuhr von Afrikanischen Sklaven stattfindet. Actiten en Rrulkels befreiten Stl
Die in Ausführung des vorigen Artikels befreiten aven sollen, wenn es füh Umstände erlauben, in ihr Heimathsland urückgeschickt werden. Sie sollen in allen Fällen von den zu⸗
ändigen Behörden Freibriefe erhalten, auch haben sie ein Recht auf Schutz und Beistand, um sich ihren Lebensunterhalt
zu beschaffen. The Lan. G Ein jeder flüchtige Sklave, welcher die Grenze Einer der
im Artikel vekeh erwähnten Mächte erreicht, ist für frei zu erachten und soll berechtigt sein, bei den zuständigen Behörden einen Freibrief zu beanspruchen. 8 Jeder Verkaufsvertrag oder
die in den Artikeln L.
XV.
ede Vereinbarung, deren und LXIV bezeichneten
aven in Folge irgendwelcher Umstände gewesen sein sollten,
ist für null und nichtig zu erachten.
Die einheimischen Schiffe, welche die
Ge Sk lagge Einer der im
Artikel LXII erwähnten Mächte führen, sollen, wenn Anzeichen dafür vorhanden sind, daß sie Sklavenhandel betreiben, von
den Ortsbehörden in den Häfen, welche sie anlaufen, einer