DZ . b Verfahren bei der Ausstellung un “ br⸗ der Erneuerung (Ersetzung) von Quittungskarten (§§. 101 ff des Gesetzes, be⸗ treffend die Invaliditäts⸗ und Altersversicherung, vom 1889, Reichs⸗Gesetzbl. S. 97). Vom 17. Oktober 1890.
v ffend die Invaliditäts 1 § 101 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts⸗ und — vom 22. Juni 1889 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 97) erfolgt für die bei den Versicherungsanstalten G .41 ff. a. a. O.) versicherten Personen die Entrichtung der Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten durch Einkleben eines entsprechenden Betrages von Marken in eine Quittungs⸗ karte des Versicherten. Das Formular dieser Quittungs⸗ karten ist durch Beschluß des Bundesraths vom 14. Juni 1890 („Reichs⸗Anzeiger“ Nr. 147) festgesetzt worden. 5. 8. 7 Die Ausstellung der Quittungskarten erfolgt durch die auf Grund des Gesetzes bezeichneten amtlichen Stellen (§§. 103, 105, 108 Absatz 1, 113 Nr. 1, 125 Absatz 3 a. a. O.).*) Zuständig ist diejenige Stelle, in deren Bezirk sich die Arbeitsstätte des Versicherten befindet, oder sofern der Versicherte eine dauernde Arbeitsstätte nicht hat, diejenige Stelle, in deren Bezirk er sich aufhält. Diese Stellen sind zur Ausstellung verpflichtet. Berechtigt zur Ausstellung ist aber auch die für den Betriebssitz oder den Wohnort des Ver⸗ sicherten zuständige Stelle. Die Ausstellung erfolgt, soweit es sich um die Vorbereitung der Inkraftsetzung des Gesetzes han⸗ delt, von Amtswegen, im Uebrigen in der Regel auf Antrag. Neben dem Versicherten, seinem gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten ist auch der Arbeitgeber auf Ausstellung einer Quittungskarte für denselben anzutragen berechtigt (vergl. Ziffer 38 b), sofern der Versicherte selbst es bisher unterlassen hat, sich eine solche anzuschaffen (§. 101 Absatz 1 des Gesetzes). Die Zuverlässigkeit des Antragstellers, insbesondere des beantragenden Arbeitgebers, wird häufig aus⸗ reichende Gewähr für die Richtigkeit derjenigen Angaben bieten, die für die Ausstellung der Karte von Bedeutung sind.
Bei dem Verfahren sind folgende Verrichtungen zu unter⸗ eiden: 8 A. die Ausstellung der ersten Quittungs⸗ karte, B. der Umtausch von Quittungskarten, C. 85 Erneuerung (Ersetzung) von Quittungs⸗ arten.
4A. Die Ausstellung der ersten Ouittungskarte.
Voraussetzungen. 8
2) Bei Ausstellung der ersten Quittungskarte handelt es
ch um den Eintritt des Inhabers der letzteren in die sih, kniäts. und Altersversicherung nach Maßgabe des Ge⸗ setzes vom 22. Juni 1889, soweit diese Versicherung bei einer Versicherungsanstalt (§. 41 a. a. O.) stattfindet. enjenigen Personen, welche diesen Versicherungsanstalten nicht angehören, sondern ihrer Versicherungspflicht durch Zugehörigkeit zu einer vom Bundesrath zur selbständigen Durchführung der Invali⸗ ditäts⸗ und Altersversicherung zugelassenen besonderen Kasseneinrichtung genügen (§§. 5 und 7 a. a. O.), sowie denjenigen Personen, welche auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit worden sind (§. 4 Absatz 3. a. a. O.), wird daher eine Quittungskarte nicht ausgestellt.
Bei anderen Personen muß der Ausstellung der Karte eine
Ftn. der Legitimation des Empfängers vorangehen. ie Prüfung hat sich zunächst auf die Identität der hesan. d. h. darauf zu erstrecken, ob die Person, auf deren Namen die Karte lauten soll, auch wirklich diejenige ist, für welche sie ausgegeben wird. Für diese Prüfung genügen die üb⸗ lichen Legitimationsnachweise. Sodann ist zu prüfen, ob diese erson fähig ist, nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Juni 1889 in die Versicherung einzutreten. In dieser Beziehung kommt Folgendes in Betracht.
3) Eine Quittungskarte darf erstmalig nur für solche Per⸗ sonen ausgestellt werden, welche 41) das 16. Lebensjahr vollendet haben und
2) nicht bereits als dauernd erwerbsunfähig anzu⸗ sehen sind.
Wer in diesem Sinne als dauernd erwerbsunfähig anzu⸗ sehen ist, ergiebt sich aus §. 4 Absatz 2 des Gesetzes.
Aber auch denjenigen Personen, welche den vorstehenden allgemeinen Bedingungen genügen, darf erstmalig eine Quittungskarte nur unter der weiteren Voraussetzung ausgestellt werden, daß sie entweder:
a. zu denjenigen Kategorien von Personen gehören, für
welche die Versicherungspflicht besteht, oder
zu denjenigen Personen, welchen das Gesetz das Recht zur Selbstversicherung eingeräumt hat.
Versicherungspflicht. 1 4) Zu a. Der Versicherungspflicht unterliegen, so lange der Bundesrath diesen Zwang nicht auf die im §. 2 S des Gesetzes bezeichneten Personen ausgedehnt hat, lediglich §. 1 des Gesetzes angeführten Personen Arbeiter, Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, Dienstboten 8 Betriebsbeamte, Handlungsgehülfen und Handlungslehr⸗ linge, Personen der Schiffsbesatzung von Seeschiffen und innenfahrzeugen), sofern sie gegen Lohn oder Gehalt be⸗ schäftigt find. Als Lohn oder Gehalt gelten auch Tantismen und Naturalbezüge, nicht aber die ausschließliche Gewährung frreien Unterhalts (§. 3 a. a. O.). Betriebsbeamten sowie Handlungsgehülfen und Handlungslehrlingen ist ein Quittungs⸗ karte nur dann auszustellen, wenn ihr regelmäßiger Jahres⸗ arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 ℳ nicht übersteigt
.—) Nach der Bekanntmachung vom 26. Juni 1890 in der Regel ie Orts⸗Polizeibehörden (Vorstände besonderer örtlicher Polizei⸗ eviere u. s. w.). Mit Genehmigung des Regierungs⸗Präsidenten dürfen die Oris⸗Pelizeibehörden solcher Orts⸗Polizeibezirke, welche mehrere Gemeinden oder selbständige Gutsbezirke umfassen, die Aus⸗ stellung der Quittungskarten für einzelne Gemeinden (Gutsbezirke) en Vorständen der letzteren übertragen. Die Gemeinden (Guts⸗ bezirke) sowie die Kreisverbände (Ober⸗Amtsbezirke) sind lefugt, für ihre Bezirke auf ihre Kosten an Stelle der oben bezcichneten Bebörden oder neben denselben, — die Waörnehmang dieser Geschafte besondere 1 . Ein solcher Beschluß bedarf der Genehmigung er höͤheren Verwaltungsbehörde Relblaß ePasfznent für Berlin ’e 88 bedarf der Bestätigung durch die⸗ jeni „ welche zur Bestätigu 2 zeam betref⸗ fenden Kommunalverbandes zuständig n. eae ee In jeder Gemeinde ist durch dauernden Aushang im Gemeinde⸗ ause und auf andere ertsübliche Weise zur öffentlichen Kenrtniß zu 52 welche Stelle für die betreffende Gemeinde zur Ausstellung er Quittungskarten zuständig ict. —
6. 1 Ziffer 2 a. a. O.). Den in Avpotheken beschäftigten ehülfen und Lehrlingen, den Beamten des Reichs und der Bundesstaaten, den mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten von Kommunalverbänden sowie den Personen des Soldatenstandes, welche dienstlich als Arbeiter beschäftigt werden, darf eine Quittungskarte nicht ausgestellt werden (§. 1 Ziffer 2 beziehungsweise §. 4 Absatz 1 a. a. O.). Selbstversicherung.
5) Zu b. Soweit der Bundesrath die Versicherungs⸗ pflicht gemäß §. 2 des Gesetzes nicht auf die daselbst bezeich⸗ neten Personen ausgedehnt hat, sind diese Personen unter der Voraussetzung zur Selbstverf icherung berechtigt, daß sie zur Zeit der Ausstellung der Karte das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dagegen sind alle übrigen der Ver⸗ sicherungspflicht nicht unterliegenden Personen von dem Recht zur Selbstversicherung ausgeschlossen (§. 8 des Gesetzes).
Hiernach darf Personen, welche nicht versicherungspflichtig sind, eine erste Quittungskarte nur dann ausgestellt werden, wenn dieselben:
1) das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2) nicht dauernd erwerbsunfähig im Sinne des §. 4
Absatz 2 a. a. O. sind,
und wenn sie außerdem entweder
3) Betriebsunternehmer sind, welche nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen, d. h. ge⸗ wöhnlich allein, ohne bezahlte Gehülfen arbeiten,
oder wenn sie —
4) Hausgewerbtreibende sind. Hausgewerbtreibende sind
solche selbständige Gewerbtreibende, welche in eigenen Betriebsstätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbtreibenden mit der Herstellung oder Be⸗ arbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Personen sich die Roh⸗ oder Hülfsstoffe selbst beschaffen oder ob sie dieselben geliefert erhalten, ob sie vorüber⸗ gehend für eigene Rechnung arbeiten, oder nicht. Ebensowenig wird die Berechtigung Hausgewerb⸗ treibender zur Selbstversicherung dadurch ausgeschlossen, daß sie einen oder eine größere Zahl von Lohn⸗
arbeitern beschäftigen.
Aufklärung des Sachverhalts.
6) Thatsachen, welche sich hiernach auf das Recht zum Eintritt in die Versicherung und demgemäß zum Empfange einer ersten Quittungskarte beziehen, hat die um Ausstellung der Karte ersuchte Stelle zu berücksichtigen, soweit sie ihr amt⸗ lich bekannt sind. Im Uebrigen ist die Stelle zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, von Amtswegen weitere, das Vor⸗
ellen. Soweit derartige Ermittelungen vorgenommen werden, jind sie auf dem kürzesten Wege unter thunlichster Vermeidung von Weiterungen und Kosten zu veranlassen.
Nach Maßgabe ihrer amtlichen Kenntniß oder nach dem Ergebniß ihrer Ermittelungen hat sich die Ausgabestelle darüber schlüssig zu machen, ob sie die Quittungskarte ausstellen oder die Ausstellung ablehnen will. Dabei ist grundsätzlich thun⸗ lichstes Entgegenkommen zu bethätigen. Bleibt dem⸗
emäß die Zulässigkeit der Ausstellung zweifelhaft, und lassen sich die Zweifel nicht alsbald beseitigen, so ist die Ausstellung der Karte nicht zu versagen; dabei ist jedoch der für den Be⸗ zirk der ausstellenden Stelle zuständigen Versicherungsanstalt oder dem nächsten Vertrauensmann oder Beamten derselben von den Umständen, welche den Zweifel begründen, Mittheilung zu machen.
Wird die Ausstellung der Karte abgelehnt, so ist dies dem Antragsteller mit der Eröffnung mitzutheilen, daß ihm binnen zwei Wochen nach Empfang der Mittheilung die Beschwerde an die der ablehnenden Stelle unmittelbar vorgesetzte Dienst⸗ behörde zusteht (§. 106 a. a. O.).
Soll die Karte ausgestellt werden, so ist ein Formular der Quittungskarte, wie dasselbe vom Bundesrath festgestellt worden ist, auf der Außenseite in der aus dem beigefügten Muster ersichtlichen Weise auszufüllen. Hierbei ist nach Maß⸗ gabe der nachstehenden Vorschriften zu verfahren.
Ausfüllung des Formulars.
7) Neben dem am Kopfe der Karte befindlichen Vermerk „Versicherungsanstalt“ ist der Name derjenigen Versicherungs⸗ anstalt einzutragen, in deren Bezirk der Sitz des Betriebes, in welchem der Inhaber der Quittungskarte beschäftigt wird, belegen ist. Sofern jedoch dieser Betriebssitz nicht im Inlande liegt, oder sofern die Beschäftigung überhaupt nicht in einem „Betriebe“ stattfindet (dies ist z. 8. der Fall bei Dienstboten zur persönlichen Dienstleistung), entscheidet der im Inlande belegene Beschäftigungsort (die Betriebsstätte, der Arbeits⸗ ort, §. 41 Absatz 3 a. a. O.). Bei den Personen der Schiffs⸗ besatzung deutscher Seefahrzeuge bestimmt sich die zuständige VPersicherungsanstalt nach dem Heimathhafen des Schiffs (§. 136 Abs. 1 a. a. O.). Der Wohnort des Versicherten ist nicht entscheidend.
Sodann ist die Bezeichnung der die Quittungskarte aus⸗ stellenden Stelle (z. B. „die Ausgabestelle in Burghausen“, „der Amtsvorsteher in Schöneberg“) und das Datum der Aus⸗ gabe (Ausstellung) einzutragen. Der Unterschrift des aus⸗ stellenden Beamten bedarf es nicht. Neben diese Eintragungen ist rechts oben an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle der Stempel der ausstellenden Stelle abzudrucken.
Unter das Datum ist ein Vermerk über die Gültigkeits⸗ dauer der Karte zu f Nach §. 104 des Gesetzes verliert die Karte ihre Gültigkeit, wenn si⸗ nicht bis zum Schlusse des dritten Jahres, welches dem am Kopfe der Karte verzeichneten Jahre folgt, zum Umtausche eingereicht worden ist. Eine im Jahre 1891 ausgestellte Karte verliert demgemäß ihre Gültig⸗ keit mit dem Ablaufe des Jahres 1894. Man findet also dasjenige Jahr, welches an der in Nede stehenden Stelle ein⸗ zutragen ist, dadurch, man dem Jahre, in welchem die Ausstellung erfolgt, die I 33 hinzuzählt. 8
Die Quittungskarte erhält darauf eine Nummer. Diese Nummer richtet sich nicht etwa nach der 2.. l und Reihen⸗ folge sämmtlicher von der betreffenden ausgestellter Quittungskarten verschiedener Inhaber, sondern ausschließlich nach der Zahl und der Reihenfolge der Quittungskarten des⸗ jenigen Versicherten, für welchen die betreffende Quittungskarte ausgestellt wird,. Die erste Quittungs⸗ karte eines jeden Inhabers erhält also die Nr. 1, während erhalten wird u. s. w. 8
Sol Vor⸗ und Zuname, Berufsstellung, Ge⸗ burtsort und 2* it des Inhabers ve. Bei Fest⸗ derselben ist zur Unterscheidung von sonen besondere Sorgfalt geboten. Bei
Felen se solcher Thatsachen betreffende Ermittelungen anzu⸗
stellung anderen „Berufs
„Gehülfe“, „Geselle“ u. s. w. thunlichst auch der besondere Berufszweig, in welchem der Versicherte bei Ausstellung der Karte beschäftigt ist, einzutragen, z. B. „landwirlhschaftlicher Arbeiter“, „Schlossergeselle“ u. s. w.; bei denjenigen Personen welche Hausgewerbtreibende oder Betriebsunternehmer sind und von dem Recht der Selbstversicherung Gebrauch machen (vergl. Ziffer 5), ist dies Verhältniß etwa in folgender Weise: „Schlosser (Betriebsunternehmer)“, „Weber (Hausgewerb⸗ treibender)“ ersichtlich zu machen. Im Uebrigen ist zu beachten, daß fintragungen oder Vermerke, welche durch das Gesetz nicht vorgesehen sind, unzulässig und strafbar sind (§§. 108, 151 a. a. O.). Insbesondere darf die Person des Arbeitgebers niemals in die Karte eingetragen werden.
Die Eintragungen sollen handschriftlich erfolgen, doch ist es zulässig, die Bezeichnung der ausstellenden Stelle und bei der erstmaligen Ausstellung von Quittungskarten auch die Be⸗ zeichnung der Versicherungsanstalt am Kopfe der Karte durch Druck oder durch Verwendung eines Stempels zu bewirken
8) In die Innenseite der Quittungskarte, insbesondere in den für die Aufrechnung der Quittungskarte bestimmten Vor⸗ druck sind Eintragungen nicht schon bei der Ausstellung dieser Karte, sondern erst dann zu machen, wenn dieselbe zum Umtausch eingereicht ist (vergl. unten Ziffer 15 ff.).
Mitwirkung der Arbeitgeber.
9) Insbesondere bei der erstmaligen, die Inkraftsetzung des Gesetzes vorbereitenden Ausstellung von Quittungskarten kann die Mitwirkung zuverlässiger Arbeitgeber derart in Anspruch genommen werden, daß denselben mit ihrer Zu⸗ stimmung die Ausfüllung des Vordrucks, soweit er sich auf die Personalien ihrer Betriebsbeamten, Arbeiter, Dienst⸗ boten u. s. w. bezieht, sowie die demnächstige Aus⸗ händigung der Quittungskarten an die Versicherten überlassen wird. Dem pflichtmäßigen Ermessen der ausstellenden Stelle bleibt es überlassen, zu erwägen inwieweit derartige Eintragungen einer besonderen Prüfung bedürfen. Jedenfalls aber ist die Berechtigung zum Eintritt in die Versicherung von dem ausstellenden Beamten festzu⸗ stellen; derselbe hat auch die Ausfüllung der übrigen Theile des Vordrucks sowie die Stempelung der Karte selbst zu be⸗ wirken.
Zustellung.
10) Nachdem die Karte solchergestalt ausgefüllt ist, wird sie dem Versicherten zugestellt. Sofern dies nicht durch un⸗ mittelbare Aushändigung oder durch Vermittelung zuver⸗ lässiger Arbeitgeber geschehen kann, ist die Zustellung durch Boten oder durch die Post oder anderweit, jedenfalls aber dergestalt zu bewirken, daß dem Versicherten baare Auslagen daraus nicht erwachsen. Letzteres findet keine Anwendung, wenn der Versicherte es unterlassen hat, einer Ladung zur Empfangnahme der Karte Folge zu leisten.
B. Der Umtausch der Quittungskarte.
Allgemeines.
11) Bei dem Umtausch einer Quittungskarte handelt es sich um die Fortsetzung der Versicherung des Inhabers der Karte. Der Umtausch findet der Regel nach erst dann statt, wenn die für die Einklebung von Marken bestimmten Felder der Quittungskarte gefüllt sind oder die Gültigkeit der e. eee erloschen ist (§. 104 a. a. O.). Auf FNere Kosten darf jedoch der Versicherte jederzeit die Nusst einer neuen Quittungskarte gegen Rückgabe der älteren Karte beanspruchen cs 102 Absatz 2 a. a. O.). 3 1
Bei dem Umtausch der Quittungskarte sind folgende Ge⸗ schäfte zu unterscheiden: G 8
a. die Ausstellung der neuen Karte;
b. die Aufrechnung der alten Kante;
e. die Ausstellung der Bescheinigung aus der Aufrechnung sich ergebenden Enahlen;
d. die Einsendung der überngedenen Karte an die zuständige Versicherungsanstalt.
über die
Zu a. 12) Die Ausstellung der neuen Quittungskarte erfolgt der Regel nach nur gegen Rückgabe der älteren Karte und Zug um Zug mit dieser Rackgabe. Im Interesse der Betheiligten, insbesondere um zu verhüten, daß die Verwen⸗ dung von Marken in Folge unzureichenden Raumes auf der alten Karte eine unerwünschte Unterbrechung erfahre, darf jedoch Versicherten, welche in einem ständigen Arbeits⸗ oder Dienstverhältniß stehen, schen vor der Uebergabe der alten Karte eine neue Karte ausgestellt werden, sofern dabei die ältere Quittungskarte vorgelegt wird und nach den Umständen die Annahme mißbräuchlicher Verwendung der neuen Karte ausgeschlossen ist. .““
Damit ferner nicht die mit dem Umtausch der Quittungs⸗ karte verbundenen Geschäfte auf einzelne Tage (Anfang, Mitte oder Ende des Monats) in unerwünschter Weise sich zusammen⸗ drängen, können in solchen Bezirken, wo die örtlichen Ver⸗ hältnisse dies erwünscht erscheinen lassen, insbesondere für die in einem ständigen Arbeits⸗ oder Dienstverhältnisse stehenden Versicherten, zum regelmäßigen Umtausch der Karten be⸗ stimmte Tage im Voraus festgesetzt werden. Die Reihenfolge der Tage kann nach dem Anfangsbuchstaben des Namens des Versicherten oder nach anderen Gesichtspunkten geregelt werden. Derartige Bestimmungen sind durch bleibenden Aushang an der Geschäftsstelle sowie anderweit nach Ortsgebrauch zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 1
Verfahren. 8 “
13) Die Ausstellung der neuen Karte erfolgt nach den für die Ausstellung der ersten Karte oben unter A. (Ziffer 6 bis 10) erörterten Regeln, jedoch mit folgenden Maßgaben:
a. Die Ausstellung der neuen Quittungskarte darf in der
Regel nicht von einer besonderen Feststellung, ob zur Zeit eine Versicherungspflicht oder das Recht zur Selbstversicherung be⸗
’
8
Als viese’ gilt viejenige Ver
steht, abhängig gemacht werden. Vielmehr hat im Allgemeinen Jeder, welchem eine Quittungskarte einmal ausgestellt worden ist, das Recht, den Umtausch verselben zu verlangen, und nur in solchen Fällen ist der Umtausch ausnahmsweise zu versagen, wenn die Ausgabestelle die pflichtmäßige Ueberzeugung gewinnt, daß der In zum Eintritt in die Versicherung bisher nicht berechtigt gewesen ist (Ziffer B bis 5) b. Ferner ist in bie RubrikVersicherungsanstalt nicht diejenige Versicherungsanstalt, in deren Bezirk der Versicherte zur Zeit der Ausstellung ber neuen Karte beschäftigt ist, e diejenige Versicherungsanstalt einzutragen, welche auf ber ersten Quittungstarte bes Versicherten verzeichnet war. ficherungsanstalt, welche auf der der Nummer nach näüchstvorhergehenden Karte, also in
einhen der alpeneinr Vereichnung,2 222 der Ragel auf der zum Umtausch uͤbergebenen Karte ver⸗
8 zeichnet ist, sofern sich als erste Versicherungsanstalt nicht eeine bestimmte andere ergiebt (§. 102 a. a. O.).*)
14) Die neue Quittungskarte erhält als Nummer diejenige
Zahl, welche auf die Zahl der für den Versicherten zuletzt
ausgestellten Karte, soweit dieselbe zu ermitteln ist, folgt. Enthält diese beispielsweise die Zahl 3, so ist die neue Karte mit der Nummer 4 zu bezeichnen. Als „Berufsstellung“ ist, wie sich aus dem Vordruck ergiebt, diejenige Berufsstellung
einzutragen, welche der Inhaber zur Zeit der Ausstellung der
neuen Quittungskarte bekleidet, auch wenn auf der früheren Quittungskarte eine andere Berufsstellung angegeben war. Derartige Verschiedenheiten werden sich z. B. dann ergeben, wenn aus Lehrlingen Gesellen geworden sind, ein anderes Ge⸗ werbe begonnen worden ist u. s wcw. Zu b. Zeitpunkt. 15) Die Aufrechnung der zurückgegebenen Karte
soll in der Regel in unmittelbarem Anschluß an deren Rück⸗
gabe erfolgen. Sofern dies wegen Ueberhäufung mit Ge⸗ schäften oder aus anderen erheblichen Gründen nicht geschehen kann, ist die Aufrechnung doch spätestens innerhalb einer Woche
nach der Rückgabe zu bewirken.
Quittungskarten, welche erst nach dem Schlusse des dritten auf das am Kopf der Karte verzeichnete Jahr folgenden Jahres zum Umtausch eingereicht werden und dadurch ungültig
eworden sind, werden nur dann aufgerechnet, wenn der In⸗ aber /nachweist, daß der Vorstand der für den Beschäftigungs⸗ ort zuständigen Versicherungsanstalt die fortdauernde Gültig⸗ keit der Karte anerkannt hat (§. 104 a. O.). 8 Die Aufrechnung erfolgt auf der Innenseite der zurssckgegebenen Quittungskarte an der durch den Vor⸗ druch bezeichneten Stelle; eine Uebertragung dieser Aufrechnung in die neu ausgestellte Quittungskarte ist unstatthaft. Dabei ist Folgendes zu beachten. Alufrechnung der Marken. 16) Die in die aufzurechnende Karte eingeklebten Marken sind ohne Rücksicht darauf, ob sie auf verschiedene Versiche⸗ rungsanstalten lauten, lediglich nach Lohnklassen zu⸗ sammenzurechnen; das Zahlenergebniß ist für jede Lohnklasse getrennt in die für die betreffende Lohnklasse bestimmte Rubrik der Tabelle einzutragen. Die in die Quittungskarte eingeklebten Doppelmarken (Marken der Lohnklasse II und Zusatzmarken des Reichs) sind hierbei nicht besonders zu berücksichtigen, son⸗
E1“
dern als Marken der Lohnklasse II zu behandeln und mit den
übrigen in die Quittungskarte eingeklebten Marken der Lohn⸗ 8 II in einer Summe einzutragen. rankheiten und militärische Dienstleistungen.
1 17) Außerdem sind an der dafür angegebenen besonderen Stelle bescheinigte Krankheiten und militärische Dienstleistungen, soweit sie für die Zeit zwischen dem Ausstellungstage der zurückgegebenen und dem Ausstellungs⸗ tage der neu ausgestellten Quittungskarte nachgewiesen werden und nach den in Ziffer 19 ff. angegebenen Gesichtspunkten zu berücksichtigen sind, nach dem Datum des Beginns und der
Beendigung der einzelnen Krankheit oder militärischen Dienst⸗
leistung zu vermerken. Die Einrechnung dieser Zeiten in die
Zahl der ordentlichen Beitragswochen sowie die Zusammen⸗ echnung der Dauer der einzelnen Krankheitsfälle oder militärischen Dienstleistungen ist bei Aufrechnung der Karte nicht zulässig**). Reicht der Vordruck für Krankheits⸗ eiten um deswillen nicht aus, weil mehr als fünf Krankheits⸗
fälle einzutragen sind, so können unter entsprechender hand⸗
schriftlicher Aenderung des Vordrucks auch die für militärische
Dienstleistungen bestimmten Rubriken, soweit diese für die
letzteren nicht verwendet zu werden brauchen, zur Eintragung
on Krankheitsfällen benutzt werden. Dasselbe gilt für den umgekehrten Fall.
18) Zum Nachweise einer Krankheit genügt die
Bescheinigung des Vorstandes derjenigen Orts⸗, Betriebs⸗ (Fabrik⸗), Bau⸗ oder Innungskrankenkasse, derjenigen Knapp⸗ bafssease eingeschriebenen oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskasse, beziehungsweise derjenigen Gemeinde⸗Krankenversicherung oder landesrechtlichen Einrich⸗ tung ähnlicher Art, welcher der Versicherte angehört hat (§§. 18 Absatz 1, 135 a. a. ). Für diejenige Zeit, welche über die Dauer der von den betreffenden Kassen ewährenden Krankenunterstützung hinausreicht, so⸗
wie für diejenigen Personen, welche einer derartigen Kasse nicht angehört haben, genügt die Bescheinigung der Gemeindebehörde (§. 18 Absatz 1 a. a. O.). Auch können für die in Reichs⸗ und Staatsbetrieben beschäftigten Personen die Bescheinigungen über die Krankheit durch die vorgesetzte Dienst⸗ behörde ausgestellt werden (§ 18 Absatz 2 a. a. O.). Die Beibringung sonstiger Nachweise (z. B. ärztlicher Atteste, Zeugnisse von Krankenhäusern über die Krankheit u. s. w.) st jedoch nicht ausgeschlossen. Der Nachweis geleisteter Militärdienste erfolgt durch Vorlegung der Militär⸗ papiere (§. 18 Absatz 3 a. a. O.).
Poraussetzungen der Eintragung von Krankheiten
8 GIG 19) Die Dauer von Krankheitsfällen und militärischen
Dienstleistungen ist nun aber nicht in allen Fällen als Beitragszeit anzurechnen und demgemäß bei Aufrechnung der Quittungskarte einzutragen. Die Anrechnung hat viel⸗ mehr verschiedene Voraussetzungen (§. 17 a. a. O.). Endgültig wird darüber, ob diese Voraussetzungen vor⸗ liegen, zwar erst bei demnächstiger Bewilligung von Renten entschieden. Für die Aufrechnung der Quittungskarte aber hat
chon vorher die aufrechnende Stelle zu prüfen, ob Krank⸗ heiten und militärische Dienstleistungen anrechnungsfähig er⸗ cheinen; je nach dem Ergebniß dieser Prüfung ist eine der⸗ artige Zeit bei der Aufrechnung der Quittungskarten zu berücksichtigen oder deren Berücksichtigung abzulehnen.
*) Anmerkung. Dies ist um deswillen geboten, weil alle Quittungskarten desselben Inhabers bei einer und derselben Ver⸗
cherungsanstalt, und zwar bei derjenigen, für welche die erste Quittungskarte des Versicherten ausgestellt worden war, gesammelt und aufbewahrt werden sollen (§. 107 Absatz 1 in Verbindung mit §. 102 Absatz 1 a. a. O.), damit bei Anträgen auf Bewilligung von Renten ö”1 sämmtliche Quittungskarten desselben Jaha bers ohne Schwierigkeit eingesehen werden können.
-; “ Bei der späteren Bemessung der Renten ist war die Dauer der bescheinigten Krankheiten und militärischen Dienst⸗ eistungen als Beitragszeit in Anrechnung zu bringen, ohne daß für
se Zeit Beiträge entrichtet wären; die Einrechnung dieser Zeiten in
ie Zahl der ordentlichen Beitragswochen ist jedoch nicht Sache der
ufrechnenden Stelle. Die letztere hat vielmehr die Zahl der aus
den eingeklebten Marken sich ergebenden Beitragswochen in den ver⸗
schiedenen Lohnklassen ausschließlich nach den wirklich beigebrachten
Marken zu berechnen, die Dauer der bescheinigten Krankheiten und der ilitärisch dienstleistungen aber getrennt anzusetzen.
zudrucken.
Bei dieser Prüfung diejenigen Thatsachen berück⸗ sichtigt werden, welche der aufrechnenden Stelle amtlich bekannt sind oder aus den vorgelegten Bescheinigungen und Urkunden sich ergeben. Sind die Bescheinigungen von den Vorständen der vorstehend bezeichneten Krankenkassen oder Gemeinden von staatlichen oder kommunalen Dienstbehörden oder von Militär⸗ behörden ausgestellt, so ist die aufrechnende Stelle zur An⸗ stellung weiterer Ermittelungen über die in Betracht kommen⸗ den Thatsachen, zur Behebung etwaiger Zweifel zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. Handelt es sich dagegen um sonstige Bescheinigungen, so ist die aufrechnende Stelle verpflichtet, etwaige Zweifel wegen der Anrechnungsfähigkeit durch amtliche Fösselung der in Betracht kommenden Thatsachen auf⸗ zuklären.
20) Die Eintragung einer Krankheit bei der Auf⸗ rechnung der Quittungskarte ist demgemäß zu versagen:
a. wenn keine Bescheinigungen oder sonstige nach dem Ermessen der aufrechnenden Stelle ausreichende Nachweise bei⸗ gebracht werden (Ziffer 17 Absatz 2);
bb. wenn sich ergiebt, daß die Krankheit eine Erwerbs⸗ unfähigkeit überhaupt nicht oder nur eine Erw erbsunfähig⸗ keit von weniger als sieben auf einander folgenden Tagen verursacht hat; K. 1ꝙ e 1eede ie een
e wenn sich ergiebt, daß der Erkrankte sich die Krankheit vorsätzlich oder bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Verbrechens, durch schuldhafte Bethei⸗ ligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunk⸗ e oder durch geschlechtliche Ausschweifungen zuge⸗ zogen hat;
d. wenn es sich um Krankheitsfälle bei Selbstver⸗ sicherten oder während der freiwilligen Fortsetzung eines Versicherungsverhältnisses handelt;
e. wenn sich ergiebt, daß der Inhaber der Quittungs⸗ karte vor Beginn der Krankheit eine die Versicherungs⸗ pflicht begründende Beschäftigung überhaupt nicht oder nur vorübergehend gehabt hat;
f. wenn sich ergiebt, daß der Erkrankte durch die Krankheit nicht verhindert worden ist, seine die Ver⸗ sicherungspflicht begründende Beschäftigung fortzusetzen. Hierhin gehört auch der Fall, daß für die Dauer der Krank⸗ heit wegen Fortsetzung des die Versicherungspflicht begründen⸗ den Arbeits⸗ oder Dienstverhältnisses Beitragsmarken ent⸗ richtet worden sind.
Ferner ist bei Krankheiten, welche ununterbrochen länger als ein Jahr gewährt haben, die über diesen Zeitraum hinausreichende Dauer der Krankheit als Beitragszeit nicht anzurechnen, also auch nicht einzutragen.
21) Die Eintragung einer militärischen Dienst⸗ leistung bei Aufrechnung einer Quittungskarte ist zu ver⸗ sagen:
8 a. wenn zum Nachweise der Dienstleistung keine Militär⸗ papiere vorgelegt worden sind (Ziffer 17 Absatz 1);
b. wenn es sich um militärische Dienstleistungen handelt, die nicht zur Erfüllung der Wehrpflicht stattgefunden haben; für die Dauer von Mobilmachungs⸗ oder Kriegszeiten kommen jedoch auch solche Militärdienste in Anrechnung, die nicht zur Erfüllung der Wehrpflicht, sondern freiwillig geleistet worden sind; 8
c. wenn es sich um militärische Dienstleistungen von Selbstversicherten oder während der freiwilligen Fortsetzung eines Versicherungsverhältnisses handelt;
d. wenn sich ergiebt, daß der Inhaber der Quittungskarte vor Beginn der militärischen Dienstleistung eine die Ver⸗ sicherungspflicht begründende Beschäftigung über⸗ haupt nicht oder nur vorübergehend ,Ss hat.
22) In allen anderen Fällen sind die Zeiten einer Krank⸗ heit oder militärischen Dienstleistung bei der Aufrechnung der Quittungskarte zu berücksichtigen. Dies hat auch dann zu geschehen, wenn über die Anrechnungsfähigkeit derartiger Zeiten Zweifel verbleiben, deren alsbaldige Behebung nicht gelingt. 1
hat die aufrechnende Stelle beim Vorliegen solcher Zweifel, ebenso aber auch dann, wenn die Anrechnung von ihr versagt worden ist, dem Versicherten einerseits sowie andererseits der für ihren Bezirk zuständigen Versicherungs⸗ anstalt oder dem Vertrauensmann oder einem Beamten der letzteren von den ermittelten Thatsachen und den obwaltenden Bedenken mit dem Anheimstellen Mittheilung zu machen, für die Zwecke der demnächstigen Feststellung von Renten die etwa erforderlich erscheinenden anderweiten Feststellungen her⸗ beizuführen.
Die Kosten der angestellten besonderen Ermittelungen
sowie der Mittheilungen an die Versicherungsanstalt hat die letztere zu ersetzen (§. 141 des Gesetzes), sofern dieselben nicht 1n allgemeinen Grundsätzen anderen Betheiligten zur Last allen. 23) Sofern die aufrechnende Stelle Grund zu der An⸗ nahme hat, daß bei der Aufrechnung militärische Dienstleistungen oder Krankheitsfälle zu berücksichtigen sind, so hat sie dem In⸗ haber der Quittungskarte, sofern derselbe deren Anrechnung nicht selbst beantragt hat, die Beibringung der er⸗ forderlichen Nachweise von Amtswegen zu empfehlen und die Aufrechnung einstweilen auszusetzen. 7.
24) Unter die Aufrechnung hat die aufrechnende Stelle den Ort und das Datum, sowie ihre dienstliche Bezeichnung (z. B. der Magistrat in zu setzen; der Unterschrift des aufrechnenden Beamten bedarf es nicht. Neben die Be⸗ zeichung der aufrechnenden Stelle ist deren Stempel ab⸗
Zu c. Bescheinigung über das Ergebniß der Aufrechnung.
25) Ueber das Ergebniß der Aufrechnung ist dem Inhaber der Quittungskarte eine Bescheinigung zu ertheilen, welche die aus der Aufrechnung sich ergebenden Endzahlen wiedergiebt. Für diese Bescheinigung wird das in der Anlage mitgetheilte Formular, welches Hhr “ in der Quittungs⸗
cte entspricht, empfohlen. “ kürte ne ee. gt. egchen ist in unmittelbarem Anschluß an die Aufrechnung auszustellen und Demjenigen, auf dessen Namen die aufgerechnete Quittungskarte lautet, oder seinem Beauftragten zuzustellen. Sofern die Zustellung nicht durch unmittelbare Aushändigung erfolgen kann, ist sie durch Boten oder durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes F. 139. a. a. O.) oder anderweit, jedenfalls aber dergestalt zu be⸗ wirken, daß dem Versicherten keine baaren Auslagen daraus
erwachsen, die Thatsache der Zustellung aber aktenmäßig nach⸗
Wenn der Versicherte es unterlassen
gewiesen werden kann. 1 - hat, er fangnahme der Bescheinigung Folge 8 “ 1
hat, einer Ladun
zu leisten, so kann die Zustellung der Bescheinigung auf sein Kosten erfolgen. br
Einspruch gegen den Inhalt der Bescheinigung.
26) Gegen den Inhalt der Bescheinigung steht nach §. 106 des Gesetzes dem Versicherten binnen zwei Wochen nach vere Aushändigung der Einspruch zu. Der Einspruch ist unte Vorlegung der Bescheinigung bei derjenigen Stelle zu erheben welche die Quittungskarte aufgerechnet und die Bescheinigun ausgestellt hat; dieselbe Stelle hat auch über den Einspruch zu befinden.
G Das Verfahren über den Einspruch ist an besonder Formen nicht gebunden. Wird der Einspruch als begründe anerkannt, so ist die Aufrechnung und die Bescheinigung ent sprechend zu berichtigen. Die Zurückweisung des Einspruch ist dem Einsprechenden mitzutheilen. Dies kann mündlich ode durch Zufertigung eines schriftlichen Bescheides geschehen, au dessen Zustellung die obigen Vorschriften über die Zustellung der Bescheinigung Anwendung finden. Sind der Entscheidung se Beweiserhebungen vorangegangen, so ist dem Ein⸗ prechenden auf seinen Antrag und seine Kosten Abschrift der Beweisverhandlungen zu ertheilen.
Rekurs.
27) Gegen die (völlige oder theilweise) Zurückweisung des Einspruchs findet binnen zwei Wochen nach Mittheilung der Entscheidung unter Vorlegung der Bescheinigung und des auf den Einspruch etwa ertheilten schriftlichen Bescheides Rekurs an die der bescheinigenden Stelle unmittelbar vorgesetzte Dienstbehörde statt. Der Rekurs kann sowohl bei dieser, als auch bei der Stelle, gegen deren Bescheid sich der Rekurs richtet, eingelegt werden.
Das Verfahren über den Rekurs ist an besondere Formen nicht gebunden. Die in demselben ergangene Entscheidung ist endgültig (§. 106 a. a. O.). Wird der Rekurs als begründet anerkannt, so ist die Aufrechnung und die Bescheinigung nöthigenfalls auf einem besonderen mit derselben zu verbindenden Blatt Papier, mit farbiger Tinte entsprechend zu berichtigen. Die Entscheidung ist dem Beschwerdeführer unter Rückgabe der etwa berichtigten Bescheinigung mitzutheilen, die auf⸗ gerechnete Quittungskarte aber der aufrechnenden Stelle zurück⸗ zugeben.
Kosten des Verfahrens.
28) Aus dem Einspruch sollen dem Versicherten in der Regel keine Kosten erwachsen. Die über den Einspruch ent⸗ scheidende Stelle ist jedoch befugt, demselben solche Kosten des Verfahrens zur Last zu legen, welche durch unbegründete An⸗ träge desselben veranlaßt worden sind; indessen soll dies nur dann geschehen, wenn die Annahme begründet erscheint, daß der Versicherte sich der Grundlosigkeit seiner Anträge bewußt gewesen ist. Zu den vorstehend bezeichneten Kosten gehören auch Portoauslagen. Die Auferlegung von Kosten ist zu be⸗ ründen. Dieselbe kann mit dem gegen den Einspruch zuge⸗ assenen Rekurs angefochten werden. Auf die Kosten des Rekursverfahrens finden die allgemeinen Regeln über die Kosten der Beschwerden in Mehwc.. Anwendung.
Zu d.
Einsendung der Quittungskarten u. s. w.
29) Die abgegebenen Quittungskarten sind sorgfältig auf⸗ zubewahren und spätestens in Zeiträumen von drei zu drei Monaten an die Versicherungsanstalt des Bezirks, in welchem die aufrechnende Stelle ihren Sitz hat, zu über⸗ senden. Dabei ist auf thunlichste Ersparung von Kosten und dangemaf auf die gleichzeitige Uebersendung einer rößeren Anzahl von Karten Bedacht zu nehmen. gen
Zünschen der Versicherungsanstalt wegen Einhaltung kürzerer Einsendungstermine ist zu entsprechen. Vor Ablauf der Ein⸗ spruchs⸗ beziehungsweise der Rekursfrist und, sofern Einspruch beziehungsweise Rekurs eingelegt ist, vor Erledigung desselben ist die betreffende Karte nicht abzusenden.
30) Auf Antrag des betreffenden Versicherten oder seines Arbeitgebers haben die Ausgabestellen mit einer Quittungs⸗ karte zugleich die in §§. 156 ff., §. 161 a. a. O. bezeichneten Bescheinigungen und Nachweise über Beschästigungen und Krankheitszeiten (vergl. Ziffer 17) des betreffenden Ver⸗ sicherten, welche in die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes fallen, anzunehmen und mür der Quittungs⸗ karte an die Versicherungsanstalt des Bezirks 8g Weiter⸗ sendung und Aufbewahrung bei derjenigen Versicherungs⸗ anstalt, an welche die betreffende Quittungskarte abzugeben ist, zu übersenden. Dabei sind die einzelnen Quittungskarten mit den für den betreffenden Inhaber ausgestellten Facheeiseg derart zu verbinden, daß die Zusammengehörigkeit sofort ersichtlich wird, auch ist zur Wahrung der letzteren auf den Nachweisen die Nummer der Quittungskarte und der Name der Versicherungs⸗ anstalt, für welche sie ausgestellt sind, anzugeben. Das Gleiche gilt in Ansehung derjenigen Bescheinigungen, welche nach §. 6 Absatz 2 des Gesetzes solchen Personen auszustellen sind, die aus einer vom Bundesrath zur Durchführung der Invali⸗ ditäts⸗ und Altersversicherung zugelassenen besonderen Kassen⸗ einrichtung ausscheiden. Militärpapiere sind in der Regel nicht anzunehmen, weil dieselben auch zu anderen Zwecken S werden und aus deren etwaiger Rückforderung aus
em Gewahrsam der Versicherungsanstalten Kosten und Wei⸗ terungen entstehen würden.
Die mit der Ausstellung und dem Umtausch von Quittungskarten betrauten Stellen haben in geeigneter Weise darauf hinzuwirken, daß von den Versicherten jene Nachweise und Bescheinigungen Behufs sicherer Aufbewahrung bei den Versicherungsanstalten abgegeben werden.
C. Die Erneuerung (Ersetzung) von Quittungskarten. Begriff.
31) Hat der Inhaber seine Quittungskarte verloren oder ist die Quittungskarte ganz oder theilweise zerstört oder aus einem anderen Grunde als wegen Füllung mit Bei⸗ tragsmarken zur weiteren Verwendung unbrauchbar ge⸗ worden, so ist der Inhaber berechtigt, die Ersetzung dieser Quittungskarte durch eine neue Quittungskarte zu beanspruchen (§ 105 a. a. O.). Bei dieser Erneuerung sind in die neue Quittungskarte „die bis zum Verlust der Karte entrichteten Beiträge, soweit dieselben nachweisbar geleistet worden sind, in beglaubigter Form zu übertragen“ (§. 105 des Gesetzes). Für das Verfahren muß zwischen der Außenseite und der Innenseite der Karte unterschieden werden. 8
Verfahren.
32) a. Die Außenseite erhält genau die Auf⸗ schriften der alten Karte, soweit dieselben nachweisbar sind, also auch die Nummer derselben. Oben am Kopf ver Karte oder an einer andern, den genügenden Raum var⸗ dietenden Stelle ihrer Außenseite is (handschriftlich ader durch Aufdrücken eines Stempels) der V k „Er g
1