findunge ch wirklich als solche erkannt und mit dem Roechtsschutz umgeben würden; es wollte aber zugleich verhindern, daß die Industrie von einer uneinschränkbaren Anzahl äußerlich mit dem Rechtsschutz umkleideter, innerlich aber ungerechtfertigter Patente überfluthet würde, welche entweder in fremde Interessensphären unberechtigter⸗ weise eingriffen und erst im Prozeßwege beseitigt werden müßten, oder welche lediglich den Zwecken der Reklame dienten und das Ansehen der deutschen Patente im Ganzen herabdrückten.
Man darf behaupten, daß die Bestimmungen des Gesetzes und deren Handhabung zur Erreichung des vorgezeichneten Zieles in nach⸗ haltiger Weise beigetragen haben, und daß der Versuch, das deutsche
atentrecht auf einen selbständigen, den besonderen Verhältnissen der
“ Industrie und den deutschen Anschauungen Rechl ang tragenden Boden zu stellen, nicht vergeblich gewesen ist.
Die anliegenden Uebersichten über die Entwicklung unseres Patent⸗ wesens während der Jahre 1877 bis 1889 lassen erkennen, wie schnell nach dem Inkrafttreten des Gesetzes die neuen Einrichtungen sich ein⸗ gelebt und wie sie, ohne auffällige Schwankungen, sich weiter ent⸗ wickelt haben. Einen hervortretenden Zug bildet die Stetigkeit in der Zahl der Patentertheilungen. Der Durchschnitt derselben für die verflossenen zwölf vollen Jahre beläuft sich auf 4200; diese Durchschnittszahl stimmt mit der Zahl der Patentertheilungen im ersten vollen Jahre (1878) überein, und die Ertheilungen in sämmt⸗ lichen späteren Jahren weichen von ihr nur um einige Hunderte ab. Eine ähnliche Gleichmäßigkeit macht sich in Bezug auf diejenigen Patentanmeldungen geltend, welche als zur Auslegung geeignet befunden worden siad hier halten sich die Ergebnisse der einzelnen Jahre nahe an die Durchschnittszahl von rund 4600. Endlich sind auch in der Zahl der gegen die bekannt gemachten Anmeldungen ergangenen Ein⸗ sprüche (durchschnittlich rund 900), sowie der gegen ertheilte Patente erhobenen Nichtigkeitsanträge (durchschnittlich 100, von denen etwa 40 zur Vernichtung oder doch zur Beschränkung des Patentes führten) bedeutende Unterschiede in den einzelnen Jahren nicht zu Tage ge⸗ treten.
Erheblich anders gestaltet sich dagegen die Statistik der Patent⸗ anmeldungen und der Beschwerden gegen die Beschlüsse des Patentamts. Bei den Anmeldungen zeigt sich in den Jahren 1878 bis 1886 eine ziemlich gleichmäßig anhaltende Steigerung um durch⸗ schnittlich 450 im Jahr. Während der Jahre 1887 und 1888 ist ein — wenngleich unbedeutendes — Sinken der Ziffer bemerkbar; dagegen hebt die letztere sich im Jahre 1889 auf 11 645 gegen 9869 im Vorjahr. Eine noch beträchtlichere Erhöhung hat in der Zahl der Beschwerden
stattgefunden, welche im Jahre 1878 auf 643, im Jahre 1889 aber auf 2884 sich beliefen. Es zeigt sich dabei während der Jahre 1887 bis 1888 dasselbe Nachlassen der Steigerung, welches bezüglich der Patentanmeldungen erwähnt wurde. Für die Frage, in welchem Ünfange die Erhebung von Beschwerden auf die Anzahl der Patent⸗ rtheilungen von Einfluß gewesen ist, gewährt die Uebersicht VI einigen Anhalt, durch welchen sich jedenfalls soviel ergiebt, daß etwa ein Siebentel aller Patentertheilungen durch Beschreitung des Beschwerde⸗ weges erzielt wird, während die so ertheilten Patente zur Gesammtzahl er Anmeldungen sich nahezu wie fünf zu hundert verhalten. Eine Gegenüberstellung des Ergebnisses der inländischen und des⸗ jenigen der ausländischen Patentpflege führt zu sicheren Schlüssen über die wirthschaftliche Bedeutung des Schutzes um deswillen nicht, weil die Art der Erlangung eines Patentes und das Bedürfniß, den Waaren durch eine Patentirung den Schein eines höheren Werths zu ver⸗ leihen, in den verschiedenen Ländern überaus verschieden sind. V on Interesse ist jedoch die Statistik des Auslandes insofern, als sie er⸗ kennen läßt, ob auch in den anderen Ländern der Erfindungssch utz während der letzten Jahre sich in festen Grenzen gehalten oder ob er an Umfang gewonnen hat. In Frankreich i im Wesentlichen das Erstere der Fall, indem dort bereits seit dem Jahre 1877 bis bis zum Jahre 1889 mit geringen Schwankungen die Zahl der Patente auf 7000 bis 8000 im Jahre sich belaufen hat. Zufolge des in Frankreich herrschenden reinen Anmeldesystems deckt sich dort die Zahl der Anmeldungen mit derjenigen der Ertheilungen nahezu; so erfolgten im Jahre 1889 auf 7941 Anmeldungen 7807 Er⸗ theilungen, während 27 Gesuche zurückgewiesen und 103 zurück⸗ gezogen wurden. Auch in den Vereinigten Staaten von Amerika hat sich, nachdem von 1840 bis 1882 andauernde erhebliche Steigerungen stattgefunden hatten, seit 1883 die Zahl der Patent⸗ anmeldungen in bemerkenswerth stetiger Weise auf nahezu 36 000 im Jahre gehalten, diejenige der Ertheilungen aber durchschnittlich etwa 22 000 betragen. Die Zahl der im Jahre 1889 ertheilten Patente (22 080) bleibt gegen die höchste Ziffer dieser Periode (24 233 im Jahre 1885) nicht unerheblich zurück. Wie aus Vorstehendem ersichtlich, nehmen in den Vereinigten Staaten die Zurückweisungen von Patentgesuchen einen beträchtlichen Raum ein.
In Großbritannien erfolgte unmittelbar nach dem Inkraft⸗ treten des Gesetzes vom 25. August 1883 eine Vermehrung der Patente um das Vierfache. In dem Zeitraum von 1884 bis 1886 tritt ein Stillstand ein, während in den Jahren 1887 bis 1889 wiederum ein allmäliges Ansteigen (von 18 000 auf 21 000) zu ver⸗ zeichnen ist.
In Oesterreich⸗Ungarn hat die Zahl der Patentanmeldungen von 2613 im Jahre 1882 auf 4072 im Jahre 1889, die Zahl der e im gleichen Zeitraum von 2377 auf 3481 sich vermehrt.
Der Werth, welchen die Industrie dem Patentschutze der ein⸗ zelnen Länder beimißt, läßt sich bis zu einem gewissen Grade daraus erkennen, inwieweit das Ausland an dem Erwerbe von Patenten im Inlande sich betheiligt. Unter diesem Gesichtspunkte verdient es Er⸗ wähnung, daß die Zahl der für Ausländer ausgegebenen deutschen Fee⸗ sich auf 15 542, mithin auf mehr als 30 % aller Patente
elaufen hat. In Großbritannien betrug der Antheil des Auslandes während des Jahres 1889 etwa 24 %, in den Vereinigten Staaten von Amerika während des Jahres 1888 etwa 7 %. Vergleicht man den Austausch der genannten Länder unter einander, so ergiebt sich für die neuesten Jahre, daß den Angehörigen Großbritanniens und der Vereinigten Staaten von Amerika in Deutschland 10 beziehungs⸗ weise 1,7 %, dagegen den Deutschen in Großbritannien 6,5 %, und in den Vereinigten Staaten 1,7 % aller Patente zuerkannt worden sind. „Auch bei Betrachtung der Ergebnisse des deutschen Patentwesens für sich allein wäre es nicht zutreffend, lediglich die Zahl der Patenterthei⸗ lungen als Maßstab für den Umfang des wirthschaftlichen Bedürfnisses zu verwenden. Selbst die Vertreter der Meinung, daß das Patentamt bei Abgrenzung der Erfindungsmerkmale häufig zu streng verfahre, und daß demgemäß die Zahl der Zurückweisungen eine unberechtigt große sei, werden nicht bestretten wollen, daß einem bedeutenden Theile der wirklich patentirten Erfindungen die Fähigkeit mangelt, zur Hebung des Gewerbfleißes und somit zur Erhöhung des Volkswohlstandes oder auch nur zur Verbesserung der Vermögenslage des Erfinders beizu⸗ tragen. Wie weit die Zahl der Fälle, in denen bei der Patent⸗ ertheilung die Möglichkeit einer ergiebigen Ausnutzung vorlag, über die Zahl der demnächst thatsächlich mit Erfolg verwertheten Patente sich erhebt, geht schon daraus hervor, daß rund die Hälfte aller Patente trotz der Geringfügigkeit der Anfangsgebühren den Zeit⸗ raum von zwei Jahren nicht überdauert hat, daß mehr als 10 000 Patente bereits nach einjährigem Bestehen, und mehr als 4000 Patente, ohne überhaupt in Wirksamkeit getreten zu sein, durch Nichtzablung der Gebühr erloschen sind (Uebersicht IX). Auf der anderen Seite befindet sich die Regelmäßigkeit, mit welcher in den seit Erlaß des Patentgesetzes verflossenen Zeitabschnitten die Zahl der in Kraft gebliebenen Patente gestiegen ist, mit der Stetigkeit in der Zahl der Patentertheilungen im Einklang.
Es kann hiernach nicht zugegeben werden, daß das gewerbliche Leben Deutschlands nach einer quantitativen Vermehrung des Er⸗ findungsschutzes drängt, und daß es wohlgethan sein würde, in ganz neue Bahnen einzulenken, um ein Anschwellen in der Zahl der Patente iu ermöglichen. Ein Bruch mit dem nunmehr bereits seit längerer Zeit in Geltung befindlichen System der Vorprüfung würde den Vortheil der in diesem Zeitraum gesammelten Erfahrungen preisgeben und die Industrie nöthigen, in einem neuen Uebergangsprozesse die Unzuträglichkeiten zu empfinden, welche, wie die Entwicklung der
Gesetzgebung anderer Länder zeigt, auch bei der Annahme des An⸗ meldesystems nicht ausbleiben.
Der vorstehend vertretene Standpunkt wird von der überwiegenden Mehrheit der deutschen Gewerbtreibenden getheilt. Dagegen ist andrer⸗ seits die Meinung herrschend, daß es einer Revision des Patent⸗ gesetzes in der Richtung auf die Verbesserung und den Ausbau der bestehenden Einrichtungen bedürfe, wenn ein dauernd befriedigender Zustand erreicht werden solle. Die Art und Weise, in welcher die Vorprüfung gehandhabt worden ist, hat die Zustimmung der Industrie nicht in vollem Maße gefunden; vielmehr wird geklagt, daß die Be⸗ schlußfassungen des mit dieser Handhabung betrauten Patentamts nicht immer die sachliche Durchdringung des Stoffes und die Würdigung aller maßgebenden technischen Gesichtspunkte habe erkennen lassen. Mag nun auch diese Mißstimmung theilweise auf den äußeren Um⸗ stand zurückzuführen sein, daß mit der Zahl der Patentanmeldungen auch diejenige der Zurückweisungen sich erheblich vermehrt hat, so muß doch bis zu einem gewissen Grade die Berechtigung der Klagen an⸗ erkannt werden. Es steht außer Zweifel, daß das Patentamt in seiner gegenwärtigen Gestaltung den Aufgaben, welche das Gesetz ihm zu⸗ weist, nicht mehr gewachsen ist. Neben den Anmeldungen und den Beschwerden haben auch die der Behörde obliegenden Zwischenkorre⸗ spondenzen und die sonstigen durch den Geschäftsgang bedingten Ver⸗ fügungen derart zugenommen, daß das Patentamt gegenwärtig rund 70 000 geschäftliche Vorlagen im Jahre zu bewältigen hat. Die durchweg nur nebenamtlich thätigen Mitglieder der Behörde sind dem⸗ zufolge überbürdet. Durch eine Vermehrung der Zahl solcher Mit⸗ glieder würde die einheitliche Erledigung der Geschäfte und damit die sichere Handhabung des in Frage gestellt werden. Es bedarf somit einer Aenderung des Gesetzes, durch welche die Organisation des Patentamts auf eine neue Grundlage gestellt wird. Hierbei ergiebt sich gleichzeitig die Gelegenheit, das patentamliche Verfahren mit ver⸗ mehrten Garantien zu umgeben und eine Reihe einzelner Mängel, welche durch die Praxis des Patentamts und durch die Rechtsprechung der Gerichte kenntlich geworden sind, zu beseitigen.
Um eine gründliche Prüfung der laut gewordenen Klagen und die Wahrung der verschiedenartigen dabei in Betracht kommenden Inter⸗ essen zu sichern, wurde bereits im Jahre 1886 auf Veranlassung des Bundesraths eine Versammlung hervorragender Sachverständiger aus den Kreisen der Wissenschaft und Industrie einberufen. Die Ver⸗ sammlung, deren Berathungen ein umfassendes, unter Berücksichtigung aller Abänderungsvorschläge im Einzelnen formulirtes Programm zu Grunde lag, hat die in letzterem aufgestellten Fragen nach eingehender Diskussion beantwortet und außerdem über eine Reihe selbständiger Anregungen Beschluß gefaßt.
a das auf die vorbezeichnete Weise gewonnene Material nicht durchweg zur unmittelbaren legislatorischen Verwerthung sich eignete, so war es erforderlich, aus den Erfahrungen des Patentamts selbst weitere Unterlagen für die Gestaltung der Revision zu entnehmen. An der Hand dieser Erfahrungen und unter thunlichster Berücksichti⸗ gung der Enqustevorschläge wurde der Entwurf einer Novelle zum Patentgesetz ausgearbeitet und im Frühjahr d. J. durch Veröffent⸗ lichung im Reichs⸗Anzeiger zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Darauf⸗ hin haben die dem Patentwesen nahestehenden Vereine, Interessen⸗ vertretungen und Sachkundigen, wohl nahezu in Vollständigkeit, zu dem Inhalte des Entwurfs Stellung genommen. Es darf hervor⸗ gehoben werden, daß die eingegangenen Aeußerungen in ganz über⸗ wiegender Mehrheit sich auf den Boden der Vorlage stellen und die letztere als zur Verbesserung des jetzigen Zustandes dienlich ansehen. Daß bei dem erneuten Anlaß zur Erörterung das bereits vorhandene Material durch eine nicht geringe Anzahl weiterer Einzelwünsche ver⸗ mehrt worden ist, vermag Angesichts der Mannigfaltigkeit der durch das Patentgesetz berührten Interessen Befremden nicht zu erregen. Manchen dieser Wünsche konnte der nach Eingang sämmtlicher Aeuße⸗ rungen festgestellte gegenwärtige Entwurf gerecht werden. Dagegen ist eine Reihe anderer Anträge nicht für berechtigt erkannt worden.
Ein Theil der Anträge — namentlich solcher, welche eine Ab⸗ änderung oder Klarstellung der grundlegenden Vorschriften im §. 1 des Patentgesetzes bezwecken — wird sich erledigen oder doch erheblich an Boden verlieren, wenn, wie es der Entwurf eines Gesetzes über die Gebrauchsmuster anstrebt, unabhängig vom Erfindungsschutze den minder weittragenden Neuerungen des täglichen Gewerbelebens, welche sich weniger als Erfindungen ansprechen lassen, gleichwohl aber bisher vielfach den Schutz des Patentgesetzes in Anspruch genommen haben, ein leicht zu erlangender besonderer Schutz dargeboten wird. Eine weitere Kategorie — insbesondere solche Wünsche, welche auf eine festere Gestaltung der Praxis des Patentamts in Bezug auf die äußeren Formen des Verfahrens sich richten — entzieht sich der Regelung durch das Gesetz, wird aber bei den dem Erlasse des letzteren sich anschlie⸗ ßenden Verwaltungsordnungen die verdiente Berücksichtigung zu finden haben. Manche sonstige Anregungen greifen über das Gebiet des Patentwesens hinaus und würden nur auf dem Boden der bürgerlichen Gesetzgebung zur Geltung gelangen können. Nach Ausscheidung dieser Gruppen bleiben nur verhältnißmäßig wenige Anträge übrig, welche entweder die Tragweite des geltenden Gesetzes unterschätzen oder aber die versuchsweise Schaffung bisher nicht erprobter Einrichtungen an⸗ streben und deshalb mit dem “ des gegenwärtigen Entwurfs in unvereinbarem Widerspruch stehen.
Der Entwurf enthält Bestimmungen über:
I. die Einrichtung und den Geschäftskreis des
Patentamts (§§. 13 bis 18). II. das patentamtliche Verfahren, insbesondere in Betreff des Gebührenwesens (§§. 8, 24), in Betreff der Bekanntmachung der Patentanmeldungen (S. 23), in Betreff des Verfahrens in der Beschwerde⸗ instanz (§. 25) und in Betreff der Zulassung von Nichtigkeitsanträgen (§. 27).
III das materielle Patentrecht,
hinsbesondere in Betreff des Verhältnisses mehrerer Pabe
anmeldungen oder Patente zu einander (§§. 3, 10), †
Betreff der Wirkungen des Patents (§§. 4, H). A
Betreff der Wahrung des internationalen Se n
keitsrechts (8. 12) und in Betreff der Haftvedi der
Patentverletzungen (§. 34). 1 In Bezug auf diese, wie auf einige sonstige Aenberungen ist zu
den cinzelnen Paragraphen das v d üeeth zu bemerfen! u
Wenn der Gegenstand einer Patentanmeldung inforge der Veröffent⸗ lichung rder offenkundigen Benutzung einer früßen Agemeldeten oder patentirten Erfindung nicht mehr als neu (§. 2) sich darstellt, so ist kein Zweifel darüber möglich, daß das Paientönt lene spätere An⸗ meldung zurückweisen muß. Dagegen sind in Bezug auf die Er⸗ lebigung der sonstigen Fälle einer Konkurrent von Anmeldungen mit anderen Anmeldungen oder mit Patenten Zweisel entstanden. Die eine Meinung geht dahin, daß in solchen Fällen das Vorzugsrecht der früheren vor der späteren Anmelbung im Rechtswege geltend zu machen sei. Nach der anderen Auffassung ber st es die Aufgabe des Patent⸗ amts, im Patentertheilungsyerfahren zu prüfen, ob der Gegenstand einer Anmeldung mit dem Gegenstande einer früheren Anmeldung sich
oder theilweise deckt oder doch wenigstens den Inhalt einer
ũ angemeldeten Erfindung ganz oder theilweise verwerthet, und im Bejahungsfalle die Feststellung zu treffen, welchem der Betheilig⸗ ten oder in welchem Umfange jedem derselben der Anspruch auf Er⸗ theilung des Patents zusteht oder inwieweit der spätere Anmelder bei Verwerthung des Patents an die Zustimmung des kraft früherer An⸗ meldung Berechtigten gebunden ist. K “ 1
Der §. 3 Absatz 1 des Entwufs entscheidet die Frage, in Ueber . einstimmung mit der Praxis des Patentamts und entsprechend dem Wunsche des überwiegenden Theils der gewerblichen Kreise, in letzterem Sinne. Durch den neu binzugefügten zweiten Satz wird insbesondere klargestellt, daß die Aufgabe des Patentamts, das durch die frühere Anmeldung begründete Recht im Ertheilungsverfahren zur Geltung zu bringen, nicht nur dann Platz greift, wenn der Gegenstand der späteren Anmeldung mit dem Gegenstande jenes Rechts vollkommen sich deckt, sondern auch dann, wenn nur ein theilweises Ineinander⸗
greifen vorhanden ist, derart, daß die spätere Erfindung nicht ohne
einträchtigung des Rechts des früheren Anmelders in Benutzung genommen werden kann. Im ersten Fall hat das Patentamt die spätere Anmeldung einfach zurückzuweisen; im zweiten hat es das Patent nur unter Wahrung des älteren Patentrechts, also in ent⸗ sprechender Beschränkung zu ertheilen, indem es entweder den Patent⸗ anspruch inhaltlich beschränkt oder die Benutzung des neuen Patents 88 5 Zustimmung des Inhabers des älteren Patents für abhängig erklärt.
Der neu hinzugefügte Satz bringt weiterhin zum Ausdruck, daß die Berücksichtigung nicht schon der früheren Anmeldung als solcher zu Theil wird. Vielmehr muß hinzukommen, daß die Anmeldung zur Ertheilung eines Patents geführt hat und daß das Patent noch be⸗ steht. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu (beispielsweise, weil die frühere Anmeldung zurückgezogen wird), so wird durch die frühere Anmeldung die Patentirung der später angemeldeten Erfindung nicht gehindert. Selbstverständlich muß aber, wenn die spätere An⸗ meldung eingeht, während das Ertheilungsverfahren über die frühere sich noch im Gange befindet, mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß die frühere Anmeldung zur Patentirung führt; es darf daher die endgültige Beschlußfassung über die spätere Anmeldung erst erfolgen, wenn die erste endgültig erledigt ist.
Die vom Patentamt in Gemäßheit der Bestimmung des §. 3 Absatz 1 festgestellte Beschränkung eines Patents bleibt für die Trag⸗ weite desselben ebenso maßgebend, wie sonstige Beschränkungen, welche das Amt dem Inhalt der Anmeldung gegenüber, sei es durch die Fassung des Titels, sei es durch die Formulirung des Patentanspruchs, festgestellt hat. Andererseits ist, wenn die Patentirung ohne einen Vorbehalt im Sinne des §. 3 Absatz 1 erfolgte, dem Inhaber des Patents eben damit die Befugniß zur unbeschränkten Ausnutzung der Erfindung gewährleistet (§. 4) und hieraus folgt, daß, solange das Patent in dieser Gestalt besteht, der Inhaber desselben und seine Rechtsnachfolger gegen das Verbietungsrecht des Inhabers eines älteren Patents gedeckt sind.
Daß die in den vorbezeichneten Richtungen ergehenden Feststel⸗ lungen des Patentamts die Gerichte ebenso binden, wie alle sonstigen auf “ des Patents bezüglichen Feststellungen, ergiebt sich von selbst.
Ergänzt wird die Aenderung des §. 3 Absatz 1 durch die ent⸗ sprechenden Aenderungen im §. 10 Nr. 2 und im §. 24 Absatz 2. Damit dürften die aufgetauchten Zweifel ihre Erledigung in vollem Umfange gefunden haben. Namentlich ergiebt sich daraus, in welcher Weise die rechtlichen Beziehungen der sogenannten Abhängigkeits⸗ patente festzustellen sind, d. h. derjenigen Patente, welche vermöge ihres inhaltlichen Zusammenhangs mit einem älteren Patente nicht ohne die Zustimmung des Inhabers des letzteren Patents benutzt werden dürfen. Es erscheint daher nicht erforderlich, über den Begriff und die Tragweite dieser Abhängigkeitspatente noch besondere Bestimmungen vorzusehen.
Zu §. 4.
Der bisherige Wortlaut des §. 4 hat die Deutung hervorgerufen, als ob die Patentertheilung lediglich ein negatives Recht, ein Unter⸗ sagungsrecht gegenüber Dritten erzeuge. Diese Anschauung wird indessen dem Wesen des Patents nicht gerecht. Der Zweck des letzteren ist, dem Patentinhaber die Ausbeutung der Erfindung zu sichern, und die zur Erreichung des Zweckes nothwendige Befugniß der Ausschließung Anderer erschöpft nur die eine Seite des Patentrechts. Da die grund⸗ sätzliche Auffassung nicht ohne Einfluß auf die rechtliche Beurtheilung der aus dem Patent sich ergebenden Befugnisse ist, so bringt der Ent⸗ wurf den Wortlaut des Gesetzes mit der Fassung anderer Reichs⸗ gesetze (§. 1 des Gesetzes über das Urbeberrecht an Schuftwerken ꝛc. vom 1. Juni 1870, §. 8 des Gesetzes über Markemschutz vom 30. November 1874 u. A. m.) in Einklang und stellt dadurch fest, daß der Patentinhaber berechtigt ist,
1) die Erfindung selbst zu benutzen, 2) jeden Anderen von der Benutzung auszuschließen.
Nach dem Patentgesetz ist der ohne Erlaubniß des Patentinhabers erfolgende Gebrauch eines patentirten Gegenstandes — von den Patenten auf ein Verfahren abgesehen — insoweit unstatthaft, als es um eine Maschine oder eine sonstige Betriedsvorrichtung, ein Werk⸗ zeug oder ein sonstiges Arbeitsgeräth sich dandelt, während bei den unter diese Kategorien nicht fallenden Gazenständen der Patentschutz sich auf den Gebrauch nicht mit erstreckt. Dieser Unterschied hat in der Praxis Schwierigkeiten ergeben. Da die Einschränkung des Rechtsschutzes bei Gegenständen, welche nicht Arbeitsgeräthe u. s. w., sondern lediglich Gebrauchsmittel sind, inerlich nicht immer begründet erscheint, so neigt die Rechtsprechum zu einer thunlichst weiten Aus⸗ legung der Begriffe „Betriebsvorrechtung“ und „Arbeitsgeräth“. In solchen Fällen aber, in welchen dof diesem Wege den sachlich begrün⸗ deten Interessen ihre Geltunz vicht verschafft werden konnte, sind zuweilen empfindliche Ra he füͤr den Patentinhaber dadurch er⸗ wachsen, daß der patentirte Fegenstand aus dem Auslande, oder auch in seinen einzelnen durch das Hatent nicht geschützten Bestandtheilen aus dem Inlande besoher und (im letzteren Falle nach Zusammen⸗ setzung der ohne ees des Patents bezogenen Bestandtheile) sodann im beliebigen Umfange in Gebrauch genommen werden durfte. Es ist daher vathieer, die geltende Verschiedenheit in der Wirkung des Patents zu weetigen und die umfassenderen Vorschriften des bis⸗ herigen §. 4 Arhs 2 auf alle Gebrauchsgegenstände zu erstrecken.
Dieser Erweikerung gegenüber kann es aber nicht mehr für zu⸗ lässig erachh werden, den Patentschutz auch auf das Gebiet des häuslichen Gehrauchs zu erstrecken. Der Entwurf hat daher, im Einklerns wit den in der Patentenquete vom Jahre 1886 geäußerten Würnseie der oben erörterten Ausdehnung eine Einschränkung inso⸗ fern uwuͤbergestellt, als er ausdrücklich bestimmt, daß nur derjenige Eerrauch unter den Patentschutz falle, welcher sich als „gewerbs⸗ nee vharakterisirt. Es soll durch letzteren Begriff die gewerbliche euutzung im weitesten Sinne, insbesondere auch diejenige im Be⸗ weiche der Land⸗ und Forstwirthschaft, des Bergbaues, des Verkehrs⸗ wesens u. s. w. getroffen werden. Angesichts der Auslegung, welche der Ausdruck „gewerbsmäßig“ in der Rechtsprechung gefunden hat, steht es nicht zu befürchten, daß der Wortlaut des Entwurfs zu Mißverständnissen Anlaß bieten werde. Ebenso kann es keinem Zweifel unterliegen, daß auch die Verwendung als Hilfsmittel der gewerblichen Produktion von den Vorschriften des §. 4 be⸗ troffen wird. 1
Die Klagen der chemischen Industrie über die unredliche Konkurrenz, welche ausländische Fabriken dem deutschen Gewerbe da⸗ durch bereiten, daß sie die mittelst eines in Deutschland patentirten Verfahrens hergestellten, an sich nicht patentirten Stoffe in das Reichsgebiet einführen, haben wesentlich abgenommen, seitdem durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts festgestellt ist, daß die Wirkungen des für ein Verfahren ertheilten Patents auch dem durch das Ver⸗ fahren hervorgebrachten Erzeugniß zu Gute kommen. Der Entwurf bestätigt diese Auffassung ausdrücklich, indem er die Erzeugnisse eines patentirten Verfahrens in demselben Umfange schützt wie alle sonstigen Gebrauchsgegenstände. Auf diese Weise werden die Schwierigkeiten und Verwickelungen vermieden. welche von der Patentirung chemischer Stoffe als solcher zu besorgen sein würden. Den Erzeugnissen eines mechanischen Verfahrens einen geringeren Schutz angedeihen zu lassen, als denjenigen eines chemischen Verfahrens, erscheint weder gerecht⸗ fertigt noch ausführbar.
Wenn Seitens der betheiligten Kreise geltend gemacht worden ist, 29. die Bekämpfung jener ausländischen Konkurrenz auch insofern auf Schwierigkeiten stoße, als der Beweis, daß die vom Auslande ber in den Verkehr gebrachten Stoffe mittelst des patentirten Verfahrens hergestellt seien und nicht etwa auch mittelst eines anderen Verfahrens haben hergestellt werden können, nur selten auf Seiten der Gerichte als erbracht anerkannt werde, so beruhen diese Klagen auf vereinzelten Vorkommnissen, welche der überwiegenden Auffassung der deutschen Gerichtshöfe nicht mehr entsprechen dürften. Gegenwärtig wird, so viel bekannt, bei Regelung der Beweis⸗ und Gegenbeweislast nicht die abstrakte Möglichkeit des Bestehens eines anderen Verfahrens, sondern die Frage als entscheidend betrachtet, ob im einzelnen Falle für das thatsächliche Vorhandensein eines solchen anderen Verfahrens aus⸗
reichendes Material beigebracht werden kann. Eines Einschreitens
wird sich die Gesetzgebung deshalb hier um so eher enthalten dürfen, als sämmtlichen Vorschlägen, die dafür in Betracht kämen, Bedenken entgegenhalten werden können. . 9
8 Uebrigens wird auch die Bestimmung im §. 34 des Entwurfs,
welche den Kreis der verfolgbaren Patentverletzungen in der Richtung
auf die subjektive Haftbarkeit wesentlich erweitert, die hier besprochenen Schwierigkeiten, soweit sie überhaupt noch wahrgenommen werden sollten, als weniger bedenklich erscheinen lassen.
In Bezug auf einen anderen aus den Kreisen der chemischen In⸗ dustrie geäußerten Wunsch, welcher sich im Interesse der gewerblichen Bewegungsfreiheit darauf richtet, daß die Patentirung eines chemischen
Verfahrens stets nur insoweit erfolgen möge, als dasselbe die Her⸗
stellung genau bezeichneter Stoffe bezwecke, mag bemerkt werden, daß es einer (ohnehin schwer zu formultrenden) Aenderung des Gesetzes
7 i e . reffender Auslegung hierzu nicht bedarf, da das Patentamt, unter zutreffender Auslegung 8 8. §. 1 Nr. 2 des Gesetzes, die strenge Durchführung dieses Grund⸗ satzes sich bereits angelegen sein läßt.
un
Zu §. 5. 1 Von mehreren Seiten ist angeregt worden, daß das Recht des⸗ jenigen, welcher zur Zeit der Anmeldung des Patentinhabers die Erfindung bereits in Benutzung genommen oder eine solche Benutzung
genügend vorbereitet hatte (§. 5 Absatz 1), schärfer ausgestaltet
werden müsse. 1 8 8 Diese ““ bewegen sich indeß nach verschiedenen Richtungen
nd heben sich zum Theil gegenseitig auf. Schon daraus geht hervor, nn Peee sein würde, jede einzelne Zweifelsfrage, welche in Bezug auf die Entstehung und den Umfang des den Patentschutz ein⸗ schränkenden Rechts, in Bezug auf dessen Uebertragbarkeit u. s. w. sich etwa ergeben kann, durch das Gesetz im Voraus zu lösen. Auch ist nicht ersichtlich, daß ein dringendes Bedürfniß hierzu vorhanden wäre; vielmehr haben, soviel bekannt, die Bestimmungen des Gesetzes durch die gerichtliche Praxis eine im Wesentlichen zutreffende Würdigung ren. wird deshalb genügen, nur die eine, in der Rechtswissenschaft verschieden beantwortete grundsätzliche Frage, ob der im Absatz 1 vor⸗ gesehene Rechtsschutz seine Begrenzung durch die Art und den Umfang der Benutzung findet, in welche die Erfindung zur Zeit der Anmeldung des Patentinhabers schon genommen war, durch eine gesetzliche Interpretation zu entscheiden. Der Entwurf verneint diese Frage, indem er davon ausgeht, daß die dem Patentinhaber gegebene Unter⸗ sagungsbefugniß gegenüber demjenigen, welcher kraft fruüͤherer eigener Benutzung ein materielles Anrecht an die Erfindung erworben hat, überhaupt nicht in Wirksamkeit tritt. Es wird somit ausgesprochen, daß dem Letzteren eine beliebige Erweiterung der Ausnutzung für die Zwecke seines Betriebes, aber 88 8 für diese Zwecke gestattet ist. Von den während der Jahre 1877 bis 1889 ertheilten 50 780 Pa⸗ tenten sind 4 016 bereits unmittelbar nach der Ertheilung hinfällig geworden, weil der öö die erste, bei der Ertheilung des Patents zahlbare Jahresgebühr zu zahlen unterließ. Der Grund für diese Erscheinung ist zu einem großen Theil darin zu suchen, daß es den Anmeldern nicht auf die Verwerthung des ee. sondern darauf ankam, die Thatsache der Patentertheilung zu Zwecken der Reklame auszunutzen. Mißbräuchen solcher Art, welche ebensosehr das Ansehen der Patente wie das Interesse der redlichen Patentinhaber beeinträchtigen, ist entgegenzutreten, zumal da in derartigen Fällen dem Patentamt erhebliche und nutzlose Opfer an Arbeit zugemuthet werden, und die Reichskasse für die durch Drucklegung der Patentschriften ꝛc. erwachsenden Kosten in den Anmeldegebühren allein nur unzureichende Deckung erhält. Dem redlichen Patentsucher gegenüber erscheint es unbedenklich, die Frist für die Zahlung der Gebühr vor die Ertheilung des Patents zu verlegen und mit dem Zeitpunkt beginnen zu lassen, mit welchem das Patentamt die angemeldete Erfindung nach der ersten Prüfung für geeignet zur Auslegung erachtet hat. Der zu diesem Zweck in den §. 8 Absatz 1 aufgenommene Grundsatz wird in den Vorschriften über das Ertheilungsverfahren (§. 24 Absatz 1) zur Durchführung gebracht. Im Falle der Versagung des Patents soll, um jede Härte zu vermeiden, ohne besonderen Antrag die Rückerstattung der vorausgezahlten Gebühr erfolgen (§. 26).
Was die Entrichtung der Gebühren für das zweite und die folgenden Jahre (§. 8 Absatz 2) anlangt, so ist die bisher gewährte dreimonatige Zahlungsfrist nach der Fälligkeit der Gebühr von ge⸗
ringem praktischen Nutzen, da es in der Regel dem Patentinhaber nicht sowohl auf eine kurze Hinausschiebung der Zahlung, als darauf an⸗ kommt, vor den Folgen einer Unachtsamkeit in der Innehaltung der Frist bewahrt zu werden. Der Entwurf kürzt deshalb die Zahlungs⸗ frist auf sechs Wochen ab, sieht aber andererseits eine zweite Frist vor, in welcher die Folgen einer Unachtsamkeit noch beseitigt werden können, nachdem der Patentinhaber durch eine amtliche Mittheilung auf die Unachtsamkeit hingewiesen worden ist. Eine solche Mittheilung soll in Zukunft nach Ablauf der ersten sechswöchigen Frist regelmäßig an die Patentinhaber ergehen. Das Patentamt wird die entsprechenden Einrichtungen zu treffen haben. Die Einrichtungen im Gesetze selbst vorzufehen, erscheint schon um deswillen nicht zweckmäßig, weil dann der Verfall des Patents von dem Nachweise abhängig sein würde, daß dem Patentinhaber die durch das Gesetz vorgesehene Mittheilung auch wirklich zugegangen sei. Ein solcher Nachweis würde in vielen Fällen, namentlich bei ausländischen Patentinhabern mißlich sein; es würde außerdem das Patentamt dadurch mit neuen und umständlichen Geschäftsanordnungen belastet werden. Die Absicht geht dahin, die Mahnung durch einfachen Brief an den in die Patentrolle eingetrage⸗ nen Berechtigten erfolgen zu lassen. Diese Aufgabe des Patentamts läßt sich in genügender Weise durch die Ausführungsbestimmungen feststellen. 8 Der vielfach geäußerte Wunsch, daß Vorauszahlungen der Ge⸗ bühren für mehrere Jahre zugelassen werden möchten, um bei Er⸗ theiluns von Licenzen oder beim Abschluß sonstiger die Verwerthung des Patents bezielender Verträge dem Erwerber des Nutzungsrechts egenüber das Bestehen des Patentrechts auf längere Zeit hinaus sicherstellen zu können, ist durch die unter dem 12. Mai 1890 (Patent⸗ blatt von 1890 S. 197) ergangene Anordnung des Patentamts er⸗ edigt, nach welcher Vorauszahlungen ohne Einschränkung angenommen verden und im Falle des Erlöschens der Patente durch Verzicht, Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme die Rückzahlung der icht fällig gewordenen Gebühren erfolgt. Bei dieser Anordnung, welche Schwierigkeiten nicht hervorgerufen hat, wird es auch in Zu⸗ kunft zu verbleiben haben. Der nachträglichen gesetzlichen Feststellung iner schon jetzt von der Verwaltung anerkannten Befugniß des atentinhabers bedarf es nicht.
8 Im §. 9 sind lediglich die durch die Umgestaltung des §. 8 sich ergebenden Fassungsänderungen vorgenommen worden. Der §. 10 8 sttellt durch die neue Bestimmung unter Nr. 2 Zweifel, daß in den Fällen, in welchen ein Patent entgegen der Vorschrift des §. 3 bsatz 1 ertheilt ist, die Herstellung des dieser Vorschrift entsprechen⸗ den Zustandes im Wege des Nichtigkeitsverfahrens zu erfolgen hat. Hiermit ist den Nichtigkeitsinstanzen die Entscheidung in Fällen der Kollision zwischen mehreren Patenten (oder zwischen einem Patent und einer Anmeldung) auch dann vorbehalten, wenn die Bestimmungen der §§. 1 und 2 (§. 10 Nr. 1) zur Beseitigung dieser Kollision nicht ausreichen. Aus der Fassung der Nr. 2 im §. 10 ergiebt sich, daß— entsprechend dem zu §. 3 Bemerkten — das auf Grund der fruͤheren Anmeldung ertheilte Patent in dem Zeitpunkte noch bestehen muß, in welchem mit Rücksicht auf dasselbe ein späteres Patent für nichtig erklärt werden soll. Zu §. 12.
Das Patentgesetz stellt in Bezug auf die Erlangung und die Verwerthung der Patente den Ausländer dem Inländer völlig gleich. Damit ist es auf einem Gebiete, auf welchem die internationalen Verkehrsbeziehungen so häufig und so eng sind, anderen Staaten mit gutem Beispiel vorangegangen, 1
Auch für die Zukunft wird dieses Peiniso des deutschen Rechts soweit irgend thunlich, aufrecht erhalten blelben müssen. Gs sleht
ann um so eher zu hoffen, daß die Entwicklung der Gesehgebung im
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Auslande in derselben Richtung sich vollziehen und zur Ausgleichung der noch vorhandenen Gegensätze führen wird; erst dann werden den Deutschen im Auslande diejenigen Rechte gesichert sein, welche das deutsche Recht ohne Weiteres den Ausländern gewährleistet hat. Ein Versuch zum Ausgleich der bestehenden Verschiedenheiten ist bekanntlich bereiks von einer Reihe von Staaten mittelst Bildung der inter⸗ nationalen Union zum Schutze des gewerblichen Eigenthums gemacht worden. Immerhin sichert die Union, welche für die Erlangung des Patentschutzes manche formelle Erleichterungen begründet hat, für die Verwerthung der Patente in wichtigen praktischen Beziehungen dem Angehörigen der Verbandsstaaten noch nicht alle die Rechte, welche das deutsche Gesetz dem Ausländer eingeräumt hat. In Deutschland kann sich daher der Gesetzgeber der Thatsache nicht verschließen, daß für jetzt eine Gewährleistung des gleichmäßigen Verhaltens aller Staaten gegenüber den Auslandspatenten nscht vorliegt. Werden durch eine solche Rechtsungleichheit die deutschen Ivteressen ernstlich bedroht, so läßt sich die Anwendung des Vergeltungsrechts nicht umgehen. Der Entwurf bietet eine Handhabe hierfür, indem er den §. 12 durch eine dem §. 4 Absatz 2 der Konkursordnung nachgebildete Vorschrift ergänzt. Je nachdem ein größeres oder geringeres Maß der Beeinträchtigung deutscher Interessen zum Vorgehen Anlaß bieten sollte, kann die Wiedervergeltung in völliger Ausschließung der Ange⸗ hörigen des betreffenden Staates oder auch nur in einer Einschränkung ibrer Rechte bestehen. Der Entwurf geht davon aus, daß die Auf⸗ stellung dieses Vorbehalts in den gewerblichen Kreisen des Auslandes zum Anerkenntniß der Nothwendigkeit beitragen wird, daß eine wirkliche Ausgleichung der nationalen Rechtssätze im Patentwesen nur auf dem Boden voller Gleichberechtigung des In⸗ und Auslandes, wie die deutsche Gesetzgebung sie statuirt, sich vollziehen kann. Die Erkenntniß von dieser Nothwendigkeit wird den Bestrebungen, welche der Union zu Grunde liegen, eine neue Unterstützung gewähren und auch für Deutschland eine Verständigung nicht nur mit den in der Union ver⸗ einigten Staaten, sondern auch mit den an dieser nicht betheiligten wichtigeren Industriestaaten erleichtern.
Die Aenderung am Schlusse des Absatzes 1 bezweckt eine An⸗ passung der dort enthaltenen Vorschrift über den Gerichtsstand an die Bestimmungen der Eivilprozeßordnung.
Zu §6. 13, 14.
Aus der Tabelle III ist die Entwickelung zu erkennen, welche der Personalbestand des Patentamts in der Zeit von 1877 bis 1339 erfahren hat. Die Behörde trat mit 39 Beamten, darunter 22 Mit⸗ gliedern in ihre Thätigkeit ein, während derselben gegenwärtig 172 Be⸗ amte, darunter 36 Mitglieder angehören. Freilich bietet diese Ver⸗ gleichung der Anfangs⸗ mit den Endziffern ein völlig zutreffendes Bild nicht dar, weil als derjenige Zeitpunkt, in welchem die Wirksamkeit des Patentamts sich nach allen Seiten hin entfaltet hatte, erst etwa der Beginn des Jahres 1880 betrachtet werden darf. Allein auch seit dem letzten Jahre ist eine Vermehrung der Beamtenzahl um nahezu ein Viertel (von 133 auf 172) erfolgt, und diese Vermehrung würde noch stärker gewesen sein, wenn nicht während der letzten Jahre bei neuen Anstellungen grundsätzlich die Grenze äußerster Nothwendigkeit innegehalten wäre. Bemerkenswerth erscheint, daß die Steigerung der Personenzahl seit 1880 sich nur in geringem Maße auf die Mitglieder erstreckt, vielmehr vornehmlich durch die Heranziehung solcher Hülfs⸗ kräfte hervorgerufen ist, welche den Mitgliedern in der Ermittlung und Sichtung des für die Beschlußfassung wichtigen Materials an die Hand zu gehen haben. Es liegt hierin ein Hinweis für die Beant⸗ wortung der Frage, an welchem Mangel die Organisation der Behörde hauptsächlich leidet; er besteht darin, daß den Mitgliedern, welche sich den Aufgaben des Patentamts nur insoweit widmen können, als es die Rücksicht auf ihren Hauptberuf ihnen gestattet, die Durchdringung und Beherrschung des in fortwährend gesteigertem Umfange an sie heran⸗ tretenden Stoffes immer schwerer wird.
Wie bereits in den allgemeinen Erörterungen dargelegt, kann durch eine bloße Personalvermehrung dauernde Abhülfe Ib nicht geschaffen werden; die gegenwärtige Organisation, nach welcher die vornehmste Gewähr für den Zusammenhalt der Abtheilungen und für die Stetigkeit der Beschlußfassungen durch die Person des Präsi⸗ denten geboten wird, verträgt eine Erweiterung nicht mehr. Der Entwurf beabsichtigt demgemäß eine grundsätzliche Umgestaltung herbeizuführen durch
1) die Berufung von technischen und rechtskundigen Mitgliedern, der Behörde auf Lebenszeit im Hauptamt angehören sollen;
2) die vollständige Trennung des Personals für die Abtheilungen erster Instanz (Anmeldeabtheilungen) von demjenigen für die Abtheilungen der zweiten und der Nichtigkeitsinstanz (Be⸗ schwerdeabtheilungen und Nichtigkeitsabtheilung) derart, daß
3) die technischen Mitglieder der Anmeldeabtheilungen sämmtlich im Hauptamt angestellt sein müssen.
Es soll demgemäß, und zwar im Wege der Etatsfestsetzung, die Anstellung einer solchen Anzahl von hauptamtlichen Mitgliedern be⸗ wirkt werden, welche zur Besetzung der Anmeldeabtheilungen dauernd ausreicht. Die Höhbe dieser Zahl läßt sich vor endgültiger Durch⸗ führung der neuen Ocganisation nicht mit voller Sicherheit bestimmen. Voraussichtlich wird es angemessen sein, an Stelle der bisherigen sechs, gleichzeitig mit Angelegenheiten erster und zweiter Instanz befaßten Abtheilungen für die Zakunft zunächst vier Anmelde⸗ und zwei Beschwerdeabtheilungen zu bilden. Wenn sonach auf jede Anmelde⸗ abtheilung im Durchschnitt mehr als zwanzig derjenigen technischen Patentklassen, in welche die Anmeldungen durch das Patentamt gruppirt sind, entfallen, so wird die Mitgliederzahl der einzelnen Abtheilungen ausgiebig bemessen werden müssen; denn die Leistungs⸗ fähigkeit der letzteren hängt davon ab, ob in ihnen genügend spezialisirte Fachkenntnisse vertreten sind. Auf diesen Grundlagen wird die Bemessung der Mitgliederzahl nach Maßgabe der weiteren Erfahrungen im Wege allmählicher Entwickelung des Etats zu erfolgen haben.
Die hauptamtlichen Mitglieder werden vermöge ihrer, aus der dauernden Verbindung mit der Behörde erwachsenden Geschästs⸗ gewandtheit zur Bewältigung der großen Masse des zum ersten Male an das Patentamt gelangenden Materials, also zur Behandlung der Patentanmeldungen in erster Instanz, vorzugsweise geeignet sein. Für die Erfahrung und Autorität der nichtständigen Mitglieder hleidt eine, mehr als bislang vor Ueberlastung geschützte Wirksamkeit in den durch das Verfahren erster Instanz bereits gesichteten Fällen, welche durch Erhebung der Beschwerde zur nochmaligen Pruͤfung gedracht werden. Die Bemessung des Personals für die Beschwerdeabtheilungen wird wesentlich davon abhängen, ob in Folge der neuen Organtsation eine Abnahme in der Zahl der Beschwerden eintreten wird, und in welchem Umfange die Wirkungen der Zulassung der mündlichen Ver⸗ handlung (§. 25) sich geltend machen werden.
Das technische Personal der Beschwerdeabtheilungen soll zugleich zur Besetzung der Nichtigkeitsabtheilung verwendet werden, deren Ge⸗ staltung eine Aenderung nicht erfährt.
Was die rechtsverständigen Mitglieder des Patentamts anlangt, so geht der Entwurf davon aus, daß ihre Verwendung in den ver⸗ schiedenen Abtheilungen sich nach Maßgabe des praktischen Bedürfnisses zu regeln haben wird. 88
Den beträchtlichen Mehrausgaben, welche die neue Organisation mit sich bringt, wird eine geringe Ersparniß insofern gegeaüderstehen. als ein Theil der dem Patentamt jetzt zugewiesenen technischen Hälfs⸗ kräfte voraussichtlich entbehrlich werden wird. Im Uebrigen kann. Angesichts der Nothwendigkeit, die durch unzureichende Ansstattung der Behörde erwachsenen Wigaande u hescitigen und das Bertrausn der Industrie in die Thätigkeit des Patentamts zu stärken, die Kosten⸗ frage nicht entscheidend ins Gewicht salen.
Iu 8 18 bes . 1 8
Die im §. 15 Absas 2 des Gesetes voresedens Art de Pes
stellung verursacht in den meisten Fällen unnsdehge 88 1
führt besonders dann zu Weiterungen, wenn Ne Adrs siebung des Fmpfanes hehnes verwetgert. E wad süh ür solche RAe, welchen der Fristenzauf azschedende 8
1 u regeln. Demgemäß ist die Streichung des bisherigen Absatzes 2 und eine entsprechende Ergänzung des §. 17 erfolgt. 1
Die Bestimmung im §. 15 Absatz 3 des Gesetzes ist in den §. 16 des Entwurfs übernommen worden.
u §. 18.
Die Gerichte machen von 5 ihnen durch das Gesetz eingeräumten Befugniß, das Patentamt zur Abgabe von Gutachten zu veranlassen, in erheblichem Umfange Gebrauch. Die dem Patentamt dadurch erwachsende Thätigkeit ist insofern für diese Behörde selbst förderlich, als letztere dadurch in dauernter Berührung mit der Rechtsprechung gehalten wird, und ihre Mitglieder eine genauere Kenntniß von den Wirkungen erhalten, welche das Patent im gewerblichen Laeben Als bedenklich hat sich jedoch die unterschiedzlose Heran⸗ ziehung des Patentamts zur Erstattung gerichtlicher Gutachten er⸗ wiesen, und zwar nicht nur in der Richtung, das dasselbe häufig in die Lage gebracht wird, über ein in thatsäͤchlicher Beziehung noch nicht ausreichend geklärtes Material sich zu äußern, sondern vornehmlich auch aus dem Grunde, weil die Aussprüche des Patent⸗ amts in der westeren Entwicklung des Rechtsfalles zum Gegenstande der Kritik durch anderweit vernömmene Sachverständige gemacht werden, ohne daß das Patentamt in der Lage ist, die nicht immer zutreffenden Ausführungen seinerseits richtig zu stellen. Das Ansehen der technischen Centralinstanz kann hierdurch beeinträchtigt werden. Der Entwurf entspricht diesen Rücksichten, indem er, im Einklang mit den der gewerblichen Kreise, die Verpflichtung des Patentamts auf die Abgabe von sogenannten Obergutachten beschränkt. Selbstredend verfolgt die Aenderung nur den Zweck, die Mitwirkung der Behörde von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen; eine Einschränkung der den Gerichten zustehenden freien Beweis⸗ würdigung kommt nicht in Frage.
Welche Abtheilungen des Patentamts nach dem Inzlebentreten der neuen Organisation mit der gutachtlichen Wirksamkeit zu be⸗ trauen sind, soll gemäß §. 17 des Gesetzes im Verordnungswege be⸗ stimmt werden. 8
Zu §. 20
Zu §. 20.
Eine neue Bestimmung enthält der Entwurf nue im Absatz 3, und zwar dahin, daß Abänderungen der Anmeldung nicht mehr bis zur Bekanntmachung der letzteren, sondern nur bis zu dem Beschlusse über diese Bekanntmachung zuläfsig sein sollen. Darurch wird er⸗ möglicht, daß mit dem Zeitpuankt des Beschlusses das für die Be⸗ urtheilung erforderliche Material abgeschlossen vorliegt. Es erscheint dies um so mehr von Bedeutung, als nach der im §. 23 Absatz 3 vor⸗ gesehenen Aenderung die Bekanntmachung für die Dauer von drei Monaten ausgesetzt werden kann. 1 8
Zu §. 21.
Der Wortlaut des §. 21 im Patentgesetze läßt Zweifel darüber ob 2½ ve 8 ——= “ eitigung der vom Patentamt bezeichneten Mä der bezwecken, berücksichtigt werden können, wenn sie zwar nach Ablauf der dem Patentsucher gestellten Frist, aber vor dem die zurückweisenden Beschlusse eingehen. Da die Bejahung dieser Frage dem Interesse des Patentsuchers entgegen kommt und mit der Be⸗ stimmung des §. 20 Absatz 3 im Einklang steht, so erschien emne Aenderung des Wortlauts wünschenswerth.
Um mehrfach geäußerten sonstigen Bedenken gegen . dieses Paragraphen zu begegnen, darf he werden, daß es dem Patentamt nicht etwa obliegt, aus dem formellen Frunde. weil einer Aufforderung des Patentamts gar nicht ader nicht nollständig entsprochen ist, die Anmeldung unter allen Umständen in vollem Um⸗ fange zurückzuweisen. Vielmehr ist das Patentamt auch in solchen S. beee- 98* den oder Iateressen des Patentfuchers nicht zuwiderläuft, in der Lage, das Patent insoweit zu ertheilen, 2ls der Anmeldung ein Mangel an den vorgeschriebenen Anforderungen nicht anhaftet.
Die Veränderung im Absatz 2 verfolgt den Zmeck, der Amaume vorzubeugen, als ob das Verhältniß zwischen mehreren Anmeldern (§. 3 Absatz 1) Seitens des Patentamts nicht in den Kreis emer Prüfung einzubeziehen sei. Das Nähere hierüber exgeben die Be⸗ merkungen zu §. 3, aus welchen auch hernorgeht. daß die JZurüms. weisung sich auf einen Theil der Anmeldung beschränkem kamm
In § 23.
Der Umstand, daß die Auslegung der Anmesdumgen müst Bet. lagen ausschließlich am Sitze des Patentumts. in Berfim erfüasgit. — 1“ der ferner —b aßen F. regs 8 klagen Anlaß gegeben, denen die Berrchtigung mcht darchams ab⸗ zusprechen ist. Die Bekanntmachungen im Reichs Anenger künnem den Betheiligten eine erschöpfende Informatten darüder ad erm Amen in bestehende Rechte eingreift und demgemäß im Wage anzufechten ist, nicht gewädren; dam bedarf es im der Megek der Kenntniß von dem eigentlichen Inhalt der Aammeidumg. Die don Berlin entfernt wohnenden Industriellen, derem Feschüftsdermeh dem Einwirkungen des Patentwesens unteritegt, simd fa emmmgem. besondere, mit Weiterungen und Kosten dernundene Warkeürumgem m treffen, um sich über alle ihre Interessen — Patentanmeldungen auf dem Laufenden zm ☛ zurer ven vielen Seiten mit Freude begrüst werden, memn es glümge. di Unzuträglichkeiten abzuhelfen. Der Entmunk mil den Weg dam anbahnen, indem er die Möglichkeit zmläßt., den eimem ader umdenem der wichtigeren Indostrieplätze des Nuchs ur Aansfegefütile mecem Berlin zu bestimmen (Absatz 2).
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