eine Erweiterung erfahren, um die Bestimmung mit den bei §§. 3, 10 und 22 besprochenen Grundsätzen 8 “ zu bringen. u
Wie aus den einleitenden Bemerkungen ersichtlich, ist die Zahl der Beschwerden gegen Beschlüsse des Patentamts in nennenswerthem Grade gewachsen. Den zahlenmäßig stärksten und sachlich weitaus wichtigsten Antheil an dieser Steigerung hat die im §. 25 behandelte Kategorie solcher Beschwerden, welche sich gegen Beschlüsse über Ver⸗ sagung oder Ertheilung des Patents richten. Diese Beschwerden haben sich seit dem Jahre 1880 nahezu verdreifacht und erreichten im Jahr 1889 annähernd die Zahl 3000.
Muß nun zwar zugegeben werden, daß die Fälle, in welchen Be⸗ schwerden dieser Art von Erfolg begleitet gewesen sind, während
letzten Jahre ebenfalls eine n Ueber⸗ 8 VI), so läßt sich doch aus Mängeln der Beschlußfassungen erster Beaan allein die hier besprochene Erscheinung nicht erklären. Viel mehr hat dabei offenbar der im Patentwesen sich vielfach fühlbar machende Umstand mitgewirkt, daß Anmelder nicht selten dem Gegen⸗ stande ihrer Anmeldung eine zu hohe Bedeutung beilegen, daß in ihnen deshalb leicht die Ueberzeugung erweckt wird, ihre Erfindung begegne nicht der verdienten Würdigung, und daß sie somit bestrebt sind, jedes sich darbietende Mittel zur Erzielung einer besseren Werth⸗ schätzung zu erschöpfen. Dem Gesetzgeber erwächst die Verpflichtung, diesen Anschauungen insoweit Rechnung zu tragen, als andere sachliche Rücksichten dies gestatten, um damit der Gefahr vorzubeugen, daß das Vertrauen in die gerechte und einsichtige Prüfung der angemeldeten Erfinder in weiteren Kreisen erschüttert werde. Es ist deshalb be⸗ soderer Werth darauf zu legen, daß die mit keinem weiteren Rechts⸗ mittel anfechtbaren Beschlußfassungen des Patentamts durch ein Ver⸗ fahren vorbereitet werden, welches auch in den Augen des Publikums weifel über die eingehende Würdigung des gesammten Sachverhalts möglichst ausschließt. 1
Von den gleichen Erwägungen ausgehend, hat bereits die im Jahre 1886 berufene Enquete⸗Kommission der Verbesserung des Verfahrens in der Beschwerde⸗Instanz ein besonderes Gewicht beigelegt. Wenn die an jener Enquete betheiligten Sachverständigen ihre Beschlüsse auf
ie Einrichtung einer dritten Instanz erstreckt haben, so wird davon usgegangen werden dürfen, daß die hierauf gerichteten Bestrebungen, welche übrigens in sehr verschiedenartigen Gestaltungen — Bestellung es Reichsgerichts zur dritten Instanz, Schaffung eines Patent⸗ erichtshofs, Zulassung einer Klage auf Anerkennung der Erfindungs⸗
nerkmale ꝛc. — zu Tage traten, durch die geplante Reorganisation des Patentamts den Boden verlieren werden. Abgesehen hiervon hat der Entwurf die von der Industrie gegebenen Anregungen in weit⸗ gehendem Maße berücksichtigt. Ueber die Einrichtung gesonderter, mit namhaften Sachkennern 88 besetzender Beschwerde⸗Abtheilungen ist zu den §§. 13 und 14 das Nähere bemerkt worden; hier handelt es sich um die Garantien, durch welche dem Verfahren in der Beschwerde⸗ Instanz ein vermehrtes Ansehen beizulegen ist.
Die beabsschtigte Umgestaltung des Patentamts gestattet es zunächst, die bisher nach §. 25 Absatz 2 des Gesetzes lediglich in das Ermessen des Patentamts gestellte Zulassung der mündlichen Verhandlung insoweit zur Regel zu erheben, als es dem berechtigten Bedürfniß entspricht (§. 25 Absatz 3 des Entwurfs). Der Werth der mündlichen Verhandlung für die Betheiligten liegt weniger in der Aufklärung der entscheidenden Abtheilung über die Bedeutung und Tragweite der Vorlagen, als vielmehr in der Beruhigung der Betheiligten, daß zu dem ablehnenden Beschlusse des Amts irrige oder mißverständliche Anschauungen nicht geführt haben. Es kann dem Ansehen des Patent⸗ amts nur förderlich sein, wenn die Betheiligten durch eine haͤufigere
ermehrung erfahren haben,
wiederum das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig wäre, eine Ver⸗ längerung des Instanzenzugs ins Unbeschränkte bewirkt werden; gleich⸗ zeitig aber stände eine Trübung des Bese zwischen den ver⸗ schiedenen Instanzen zu befürchten, wenn die
den Abtheilungen erster Instanz die für die erneute Beschlußfassung maßgebenden Gesichtspunkte vorzeichnen, oder wenn andrerseits die Anmeldeabtheilungen die von den Abtheilungen zweiter Instanz hervor⸗ gehobenen Umstände bei der
lassen dürften.
Zu §. 26.
Ueber die Rückzahlung der ersten Jahresgebühr im Falle der Versagung des Patents sowie im Falle der Zurücknahme der Anmeldung ist zu §. 8 das Erforderliche bemerkt worden. Im Uebrigen stellt der Entwurf fest, daß auch über die nach der Veröffentlichung erfolgende Zurücknahme der Anmeldung eine Bekanntmachung im Reichs⸗Anzeiger
zu ergehen hat.
Mehrfach ist der Wunsch kundgegeben worden, es möge dem Patentinhaber eine Mitwirkung bei der entgültigen Feststellung des Wortlauts der in die Patenturkunde aufzunehmenden Beschreibung eingeräumt werden, sofern erhebliche Umarbeitungen des von dem Patentsucher selbst gewählten Wortlauts in Frage stehen. Es wird beabsichtigt, diesem Wunsche durch die im Anschluß an das Gesetz zu erlassenden Verwaltungsbestimmungen entgegen zu kommen, soweit die geschäftlichen Rücksichten es gestatten.
ist hierzu nicht erforderlich.
Zu §. Aus der Fassung des Absatzes
erneuten Beschlußfassung
f. B 1 2 ergiebt sich, daß in denjenigen Fällen, welche der Entwurf (§. 10 Nr. 2) in Ergänzung des Patent⸗ gesetzes dem Nichtigkeitsverfahren unterstellt, Jedermann zu dem Antrage auf Erklärung der Nichtigkeit befugt ist. Es liegt im allgemeinen Interesse, daß die Tragweite der bestehenden Patente festgestellt und
eschwerdeabtheilungen
Eine Aenderung des Gesetzes
eine Kollision zwischen mehreren Patenten beseitigt wird.
„Der Begriff der Erfindung, sowie der Neuheit einer solchen, wird in nicht seltenen Fällen zu verschiedenen Zeiten eine verschiedene Be⸗ urtheilung erfahren. Je größer also der seit Ertheilung des Patents verflossene Zeitraum ist, desto schwieriger gestaltet sich die nachträgliche Es liegt auch nahe, daß die Beur⸗ theilung dieser Frage in den sachverständigen Kreisen sich verschärft, je weiter die Technik auf dem in schreitet, und je mehr die Empfindung für die Schwierigkeiten sich abstumpft, welche den ersten Schritten auf den durch ein Patent neu erschlossenen technischen Wegen entgegengestanden haben. nichtung der Patente vieljährigen Bestandes wird nicht leicht auf Grund einfacher thatsächlicher Angaben, welche die Uebereinstimmung des Patentinhalts mit einem früber bekannt gewesenen Fabrikat oder Fälle einer solchen
Prüfung der Patentfähigkeit.
Verfahren zweifellos darthun, beantragt werden.
Identität bleiben nicht längere Jahre verborgen und gegenüber den Patentberechtigten kaum längere Zeit unverwerthet. Angriff auf ältere Patente handelt es sich vielmehr regelmäßig um die technische Würdigung des geistigen Werthes, welcher den von dem Patentinhaber geschaffenen Abweichungen des ihm patentirten Gegen⸗ standes von früher bekannt gewesenen Dingen beizumessen ist. subjektive Auffassung der ur⸗ Der Autorität
diese Würdigung
zu schützen. werthung dieses
ist die
Patents
jeweilige theilenden Sachverständigen von großer Bedeutung. der urtheilenden Behörde kann es nicht dienlich sein, wenn Ver⸗ schiedenheiten in der technischen Gestaltung, welche als Erfindung und als neu anerkannt worden waren, nach einer Reihe von Jahren als ungenügend angesehen werden, um das Patent vor der Vernichtung Und der Patentinhaber, seine
Kraft
welcher
Frage kommenden Gebiete fort⸗
unbeachtet
Die Ver⸗
Bei
an die und seine
baren Folgen führen würde. übrigens Kollisionen zwischen ersten Jahren des Bestehens zum Daß die auf sich gründende Nichtigkeitsklage werden kann, bedarf keiner Darlegung.
einer
wird.
Privileg.
Nichtigkeitstlagen dem Patentinhaber währen. Unbegründete Klagen
nicht erhoben werden. lassung des
raubende Verhandlungen aufnöthigt.
gesehen.
An die Einführun doppelte Erwartung.
Nichtigkeitoklagen eintreten wird.
erwachsen.
getreten werden (Absatz 5).
Zu §§. 34 und 35.
Das Patentgesetz geht davon aus, daß der Verkehr vor der Un⸗ sicherheit geschützt werden müsse, welcher er ausgesozt sein würde, wenn Jedermann über den Inhalt und die Tragweite der bestehenden Patente sich fortlaufend in Kenntniß zu erhalten hätte, um der Gefahr der gerichtlichen Bestrafung und der civilrechtlichen Haftung zu ent⸗
nicht
unter Wiederholung einem früheren Nichtigkeitsverfahren schon abgewiesenen Gründe sind, wie die Erfahrung gezeigt hat, nicht selten, und sie werden dadurch erleichtert, daß das Nichtigkeitsserfahren nur Recht unter den Parteien schafft, und daß in diesem Verfahren, obwohl dasselbe einem gericht⸗ lichen Streitverfahren sich wesentlich nähert, Streitgebühren bis jetzt Es erscheint daher gerechtfertigt, die Zu⸗ Nichtigkeitsantrages von mäßigen Gebühr abhängig zu machen (Absatz 4), damit der Be⸗ theiligte zu einer sorgfältigeren Prüfung sich veranlaßt sieht, ehe er dem Patentinhaber sowie dem Patentamt und dem Reichsgericht zeit⸗ Eine Härte würde es aber sein, die Gebühr einzubehalten, wenn es zu dem wesentlichsten Theil dieser Verhandlungen, der mündlichen Anhörung der Parteien nicht kommt, sei es, weil die Klage zurückgenommen wird, sei es, weil der Patent⸗ inhaber von der Vertretung seines Rechts Abstand nimmt und des⸗ halb dem Antrage ohne Weiteres entsprochen wird (§. 28 Absatz 2); für diese Fälle ist demgemäß die Zurückzahlung der Gebühr vor⸗
der
§K.
sogar
Zahlung
schon in den gebracht zu werden. 10 Nr. 3) r unterworfen Es ist richtig, daß auf dem hiermit beschrittenen Wege in dem Nichtigkeitsverfahren eine ver⸗ schiedene Beurtheilung patentirter Gegenstände gegenüber demjenigen, was Gemeingut der gewerblichen Welt ist, und demjenigen, was sich in dem bevorrechteten Besitz eines Patentinhabers befindet, begründet Diese Möglichkeit wird aber als eine Ungerechtigkeit kaum empfunden werden, und es kann aus Billigkeits⸗ und Zweckmäßigkeits⸗ rücksichten sehr wohl begründet erscheinen, daß die Berechtigung eines seit Jahren bestehenden Privilegs gegenüber der Allgemeinheit nach⸗ sichtiger beurtheilt wird, als gegenüber einem anderen gleichartigen
Wie gegen verspätete, so will der Entwurf auch gegen frivole einen stärkeren Schutz ge⸗ der in
der gedachten Aenderungen knüpft sich eine Zunächst die, daß die Inhaber der Patente von spekulativen oder leichtsinnigen Nichtigkeitsanträgen weniger als bisher werden belästigt und dadurch in der wirksamen Ausnutzung der patentirten Erfindungen weniger werden behindert werden. aber die, daß die Erhebung begründeter Einwendungen gegen die Patentertheilung sich in erhöhtem Grade dem Einspruchsverfahren zu⸗ kehren wird, und daß damit nicht nur die Beschlußfassung über die Patentertheilung eine größere Sicherheit erhalten, sondern daß, vermöge der besseren Fundirung der Patente, auch eine weitere Abnahme der
Wohnt der Antragsteller im Auslande, so erwächst dem Patent⸗ inhaber die Gefahr, ohne Ersatz für die Auslagen zu bleiben, welche ihm durch die Vertretung seiner Ansprüche im Nichtigkeitsverfahren Dieser Gefahr soll durch eine den Bestimmungen in §§. 102 ff. der Civilprozeßordnung nachgebildete Vorschrift entgegen⸗
einer
Sodann
Nach den bisherigen Erfahrungen pflegen mehreren Patenten Austrag eine Entwendung (§. 3 Absatz 2,
Frist
ittii acatastcht .,1* v —† S Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußi
Berlin, Freitag, den 7. November
Uebersichten über die Entwickelung des deutschen Patentwesens von 1877 bis 1889.
chen Staat
IV. Einnahmen des Patentamts.
Anmelde⸗ gebühren. ℳ
Kalenderjahr.
Beschwerde⸗
gebühren.
Patent⸗ gebühren.
ℳ ℳ
Verschiedenes. Zusammen.
64 240,00
8
1881
1883
1877
1878 1 887 1888 1889 1879
1880
117 640,00 130 260,00 138 340,00
1) P“ 2a. ständige Mitglieder.
3) Hülfsarbeiter 4) Bureaubeamte.. . .
5) Kanzleibeamte . 6) Unterbeamte ꝛc.
b. nichtständige Mitglieder.
a. etatsmäßige . . . b. diätarisch beschäftigte
141 540,00 149 860,00 161 900,00 170 880,00 188 520,00 199 340,00 197 380,00 197 080,00 232 440,00
1881 5 1882 30 1883 1884 16 7 1885 17 1886 45 1887 24 2. . 1888 19 2 4 1889
79 840,00 560 121,10 672 731,53 826 251,77 961 264,70
1 121 403,24 1 265 581,05 1 624 063 45 1 721 787,78
2 100,00 13 500,00 12 860,00 265 150,00 19 420,00 410 165,00 19 600,00 514 525,00 23 520,00 660 940,00 22 860,00 757 350,00 30 660,00 928 570,00 35 840,00 1 058 610,00 41 660,00 1 157 210,00 52 260,00 1 274 940,00 50 380,00 1 375 950,00 52 200,00 1 472 050,00 57 340,00 1 637 840,00
214,93 276,10 266,53 251,77 194,70 273,34
2 089 420,00
1877 — 1889
V. Auzgaben des Patentamts.
14 071 377,8
421 700,00 11 556 800,00
1878 ℳ
1879 ℳ ℳ W. 1 W. ℳ
1880 1881 18322 1883
1886 ℳ
— 8 Besoldung der Mitglieder. Wohnungsgeldzuschüsse,.
66 941,68 32 961,10 6 015,00
33 711,67
25 850,00 9 947,24 1 438,74
2 873,41
Besoldung der Bureau⸗ u. Unterbeamten
Zur Remunerirung von nichtständigen Mitgliedern und Hülfskräften . . . Zu außerordentlichen Remunerationen und zu Unterstützungen für Bureau⸗ und Anterbeamteke Zu Amtsbedürfnissen, Reisekosten, Tage⸗ geldern, Hausmiethe und sonstigen “ ur Herstellung von Veröffentlichungen
1 605,00
53 511,36 47 613,74 47 355,78
19 297,26 1 833,10 244.85
76 608,32 110 884,78 19 250,00
50 891,91 4 160,00
102 179,97 194 870,35 54 228,67
79 143,33 82 997,77 89 667,23 88 912,50 160 811,33 175 947,17
30 995,00 35 977,00 85 340,17
37 200,00 37 665,00
71 356,3 80 442,73 80 223,33
5 305,00 5440,00
4 927,50 5 610,00
110 196,83 184 212,20 23 170,70
94 141,30 9,40 99 646,4 128 840,08 135 838,10 12 3,73 150 928,7
32
88 808,32 184 915,17 187 607,50 190 615,00
111 628,90 45 945,00
4 290,81
101 982 11 2239 507,50 46 320,00
41 209,50 53 552 50
90 764,44 242 020,00 46 155,00
86 108,33 218 415,00 44 100,00
48 223,83
6 905,00 8 842,2
6 515,00 6 915,00
124 652 80
129 118,37
97 455,00 120 310,20
102 969,18 137 122,74
112 782,38 126 141,34
ur Einrichtung einer Fachbibliothek.
“
VI. Einfluß der Beschwerden auf die Patentertheilung.
61484,80 289 715,33 613077,00 665 190,75 608 170,99
647 172,63 ] 652 924,55
658 158,50
643 454,08 ] 665 977,66 666 102,31 727 46,18
VIII. Ergebnisse des Zurücknahmeverfahrens.
Beschwerden davon
Patente sind ertheilt
auf auf Beschwerde
1877/1878 1879 1880 1881 1882 1883 1884 1
Zurücknahmeanträge
4 b
für begründet 5 11 erachtet 1
gesetzt hat, wird es als eine Ungerechtigkeit empfinden, wenn
seinen Unternehmungen der Boden entzogen wird, nicht weil neue Thatsachen, sondern weil neue Auffassungen dem Patent entgegen 2 treten. In der That wird es schon jetzt als Härte empfunden, daß eine für neu erachtete Erfindung während der ganzen Dauer des Patents der Gefahr unterliegt, des Patentschutzes in Folge von Nichtigkeitsklagen lediglich aus dem Grunde wieder verlustig zu gehen, weil die Auffassung der entscheidenden Instanz über das, was Erfindung oder was neu ist, im Laufe der Zeit sich geändert hat. Um die des Erfindungsschutzes theilhaftigen wirthschaftlichen Unternehmungen gegen “ Anschauungen ;thunlichst sicher zu stellen, will der Entwurf die ei 8 8 e 8 8 f ; §§. 1 und 8 sich EEEEEöö 8 ”““ 1 deshalb bei der Verschärfung der venden ihe g soweit das Nichtigkeitsverfahren, vornehmlich in dem Mangel der Neuheit gegangen zu werden braucht u18. 88 ö— is 38 bestehen, nur während einer eingeschränkten Zeitdauer gestatten. 1“ A“ 11 “ Betrag Was die Bemessung der Zeitdauer anlangt, so kommt dafür zunächst das Urbe I1 ondere eine Aenderung in den Vor⸗ 8 der 39,17
b s b ind 2 ehen ist d wenn in Betracht, daß das Patenkgesetz im §. 11 dem Patentinhaber drei schehen ist, und weszßs ä8 3 8 Jahre Frist des. 8 E“ genöthigt 1.es⸗ kann, seine aussetzungen für die Stratdarkeit der Patentverletzung nicht angezeigt
85 zen 8 sch s ürfte en Interessen des Patentinhabers insoweit Erfindung in größerem Umfange zur Ausführung zu bringen. Aber erscheint, so dürfte dosh den Interessen, vi . auch ö“ Tnsfühe das Patents innerhals Rechnung zu treeon r. g. 1“ Ght der ersten Jahre erfahrungsmäßig nicht immer in einem Umfange zu schädigungspflicht X robe Fahrlässigkeit, E issentlichkeit g. eich⸗ Tage treten, welcher ausreichenden Anbalt für die Erhebung der gestellt wird. Hedarch wird nur⸗ 8 welchen ohnehin sein Nichtigkeitsklage bietet. Andererseits würde eine Bestimmung, welche Beruf in eite hne Beruührung mit dishgreseg ö die Nichtigkeitsklage nur für die letzten Jahre der gesetzlichen Patent⸗ findungen Iek, zu ecas samkeit 8 ten. 88 im dauer ausschließt, der Absicht nicht entsprechen, weil die uͤberwiegende §. 4 des, Cneduris dum Ausdruck gebrachte Beschrän 98 Kraft deren Zahl der Patente bis zu den letzten Jahren der gesetzlichen Patent- die Wirbeeeen des 1vSee nur auf den gewerhsmäßigen dauer gar nicht gelangt. eshalb erklärt der Entwurf die Anfechtung Gehrsscd sich ggstrecken. se Gewäbr agegen, daß Personen, binnen einer Frist von fünf Jahren für statthaft (Absatz 3) weien Line solche verschärfte Aufmerksamkeit nicht zuzumuthen ist,
Die zeitliche Beschränkung richtet sich nur gegen solch. Nichtig⸗ in den Kreis der Entschädigungspflichtigen einbezogen werden.
keitsanträge, welche die in den §§. 1 und 2 zum Ausdruck gekommenen Zu Artikel II.
Merkmale in Frage stellen, weil nur in dieser Beziehung an eisen Zur Vermeidung von Härten bedarf es einer Uebergangs en . rn, etwaigen Wechsel in den Anschauungen des Patentamts Besorgnese destimmung, welche ermöglicht, daß gegen die beim Inkrafttreten der Möglichkeit zu bieten, zur Aufklärung der in zweiter Instanz neu für den einzelnen Patentinhaber sich knüpfen werden. Das Verbältnin Fes Faißt im §. 27 Absatz 3 des Entwurfs bereits seit länger als hervorgetretenen Bedenken beizutragen. Der Entwurf giebt deshalb zwischen mehreren sich vollkommen deckenden oder theilweise ineinander⸗ fünf Jahren bestehenden oder doch diese Zeitdauer binnen Kurzem den Beschwerdeabtheilungen eine entsprechende, ausnahmlos bindende greifenden Patentrechten (§. 3 Absatz 1, §. 10 Nr. 2) mutz für die erreichenden Patente noch innerhalb einer angemessenen Frist die Direktive. Nicht thunlich erscheint es, in Fällen dieser Art die ganze Dauer des Bestehens der Patente einer Regelung im Wege Nichtigkeitsklage erhoben werden kann. Der g bemißt, ent⸗ Zurückverweisfung der Sache in die erste Instanz anzuordnen. Es des Nichtigkeitsverfahrens unterworfen bleiben, weil das unanfechtbare sprechend den Wäünschen der betheiligten Kreise, diese Frist auf würde hierdurch, da gegen den neuen Beschluß der Anmeldeabtheilung, BNebeneinanderbestehen sich gegenseitig ausschließender Rechte zu unhalt⸗ drei Jahre. 5 8
gehen. Das Gesetz hat deshalb nur die wissentlche Patentverletzung zurück⸗ unter Verfolgung gestellt. Jene Rücksicht wird duch fernerhin in erster gewiesen Linie maßgebend zu bleiben haben; sie darf indes nicht dahin führen, 1
daß dem Patentinhaber die Geltendmachung der ihm durch die Patent⸗ 1 1; ertheilung gewährleistenden Rechte wesentlsch verschränkt wird. Eine 1 solche Beeinträchtigung wird, wie die Eradrung gezeigt hat, durch die enge Bestimmung des Patentgeezer in der That bewirkt, da der Nachweis der Wissentlichkeit de Patentverletzungen vielfach mit großen Schwierigkeiten verdanden ist, und der Patent⸗ inhaber daher unter Umständen degen eine Verletzung seines Rechts überhaupt nicht mit Erfeng einschreiten kann. Wenngleich
Anwendung des mündlichen Verfahrens Gelegenheit erhalten, sich diese Ueberzeugung zu verschaffen. Dem Interesse der Sache entspricht es daher, wenn das mündliche Verfahren in gewissen Grenzen dem Patentamt zur Pflicht gemacht wird, und der Entwurf bezeichnet die Grenzen, in welchen dies obne Gefährdung anderer Rücksichten möglich ist. Ueber diese Grenzen noch hinauszugehen und etwa die mündliche Verhandlung ohne jede Einschränkung von dem Antrage der Betheiligten allein abhängig zu machen, erscheint durch die Sache nicht begründet und im Interesse der Thätigkeit des Patentamts nicht rathsam. Es würde die Anmelder zu Anträgen verleiten, welche die beschlußfassenden Abtheilungen mit mündlichen Verhandlungen überbürden. Eine solche Folge würde der Gründlichkeit dieser Verhandlungen nachtheilig werden, die schnelle Erledigung der Patentanmeldungen, auf welche nicht nur im Interesse des Anmelders, sondern auch in demjenigen der konkurrirenden Gewerbtreibenden Werth zu legen ist, erschweren und zu einer Erweiterung des Amts führen, für welche das geeignete Personal kaum m beschaffen sein würde, welche aber auch, wenn sie einträte, die Einheitlichkeit der Grundsätze der Entscheidungen ernstlich gefährden müßte.
Eine bedeutsame Gewähr für die gründliche Würdigung der Interessen des Patentsuchers liegt in der fernerhin neu aufgenom⸗ menen Vorschrift (Absatz 4), nach welcher der zweitinstanzlichen Be⸗ schlußfassung neue Thatsachen und Erwägungen nicht zu Grunde ge⸗ legt werden sollen, über welche die Betheiligten nicht zuvor sich ge⸗ äußert haben. Es muß zur Minderung des Ansebens der endgültigen Beschlüsse beitragen, wenn durch diese zwar die Gründe der ersten Instanz für nicht ausreichend erklärt werden, gleichwohl aber auf Grund anderweiter, dem Beschwerdeführer unerwarteter und von ihm noch nicht gewürdigter Umstände die Abweisung der Beschwerde erfolgt. Ebenso wie der Betheiligte Gelegenheit gehabt hat, die von der ersten Instanz erhobenen und zum Grunde der Abweisung ge- machten Bedenken zu erörtern, ist es auch billig, ihm die
100 Davon vor der Entscheidung erledigt
An⸗ Rechtskräftige Entscheidungen: 1
mel⸗ auf Zurücknahme... auf theilweise Zurücknahme
dun⸗ auf Abweisung ..
gen.
V Beim Jahresschluß unerledigte Anträge Entscheidungen des Patentamts. Entscheidungen des Reichsgerichts.
ürnene Bae 8
meldungen. 8aern — reen
auf 100 Be⸗
schwerden. auf 100 An⸗
zusammen. auf 100 Er⸗ theilungen.
schwerden. zusammen.
auf 100 Be⸗
40,12 39,20 39,75 37,84
9 26,44 124.77
S. Ine
Söq 0⸗
IX. Erlöschen
8
Wegen Nichtzahlung der nebenbemerkten Gebühr sind erloschen
Patente.*)
Die neben⸗ bemerkte Gebühr ist fällig geworden für Patente.
50 272 **) 40 451 26 949 14 512 8 655 5 628 1 3 731 Nichtigkeitsanträge . . . . . . . 61 117 134 100 92 109 1. 192 “ 2 504 Davon vor der Entscheidung erledigt 32 g 57 18 1 24 V h 8 1 719 Rechtskräftige Entscheidungen: V 1 172 auf Vernichtung . . . . .. 17 21 23 19 2 ; 778 auf Beschränkung . . . . .. 13 26 22 23 24 14 19 18 b . 495 “ 33 29 43 32 4 24 275 Beim Jahresschluß unerledigte Anträge 23 24 18 22 31 46 117 Entscheidungen des Patentamts. 70 83 95 65 eichsgerichts.
pflichtig gewordenen Patente sind erloschen
10 352 Jahresgebühr.
23 23
Entscheidungen des
*) Die mit dem Hauptpatente erloschenen Zusatzpatente sind in der Dastm meckt mncbhanüden. **) Einschließlich 4589 Zusatzpatente. Die Uebersicht umfaßt alle in der Zeit vom 1 Jun 187
patente und die in solche umgewandelten Landespatente
“
über die Entwickelung des deutschen Patentwesens von 1877 bis 1889.
II. Geschäfte des Patentamts.
sozialdemokratischen und weiblichen
I. Angemeldete, ertheilte und au ft getretene Patente ü 8 g n 8 IEöö “ Wahrnehmung, daß nicht wie in früheren Statistik und Volkswirthschaft. Versammlungen jenes Gesetz nur verhöhnt und verspottet wurde, sich Schaffung cinet Medeithmachenetern 5
1 Bekannt Versagungen An V bemn chte b dS na
I n⸗ annt⸗ meldungen. meldungen. machung.
Vernichtete Abgelaufene und zurück⸗ und
genommene erloschene
Patente.
Patente.
““ Jahresschluß in Kraft gebliebene Patente.
Fahr.
An⸗
meldungen.
Anträge auf
Nichtigkeits. Nachträge, erklärung forrespon⸗ und auf denzen Zurück⸗ u. s. w nahme. “
Be⸗
schwerden.
Anfragen,
innere Angelegen⸗
heiten
u. s. w.
Gesammt⸗ zahl der Geschäfts⸗ nummern.
3 212 K 5 949 187
6 528 406
7 017 2 300
7 174 313
7 569 255
8 121 318
8 607 357
9 408 358
9 991 368 9 904 356 9 869 62 287 11 65 1 242*)
—289 188&
8
88 00
E= e KH. e. = = C — ⸗ S.
8
1888 1889
3 160 17 1 813 21 2 745 24 3 703 25 3 273 30 3 740 18 3 984 25 3 947 22 3 786 34 3 587 26 3 625 15 3 473
190
4 227 6 807 8 007 8 619 9 452 10 535 10 994 11 046 11 249 11 512 11 810 12 732
1877 1878 1879 1880 1881 1882 1883 1884 1885 1886 1887 1888 1889
9 212 5 949 6 528 Fohke- 7 174 7 569 8 121 8 607 9 408 9 991 9 904 9 869 11 645
105 — 2 822 643 61 20 073 971 117 31 059 980 38 343
1 176 8 44 935
1 193 42 695
1 568 42 831
1 787 42 045
2 068 44 037
2 631 44 722
2 519 44 071
2 609 43 945
2 884 48 888
703 1 899 2 959 2 678 1 812 1 689 2 321 1 851 1 596 3 032 2 981 3 244 4 034
7 169 29 365 42 606 50 050 56 153 54 228 56 013 55 432 58 156 61 382 60 461 60 606 68 463
1877 — 1889
104 994 3 752 50 780
3 Außerdem nach der Bekanntmachung zurückgezogen:
v2o 37835
17 Anmeldungen.
I2722*)
die Zahl der
Die Zahl ist um 48 größer als die Differenz der Snsg e. sowie der vernichteten
unnd erloschenen Patente, weil 48 vernicht Löschungen aufgenommen sind. 1.“ p d.
ren und i
1877 — 1889
104 994
21 134 490 466
30 799
660 084
8
Zur Arbeiterbewegung. In Fürth sollte jüngst, wie der „Voss. Ztg.“ berichtet wird, in einer sozialdemokratischen Versammlung nach der Be⸗ richterstattung über den Halleschen Parteitag die Wahl eines Ver⸗ tauensmannes stattfinden, dem nach dem Organisationsplan der Partei die Vermittlung zwischen den örtlichen Parteigenossen und dem Parteivorstande obliegt; der überwachende Polizeioffiziant ließ diesen Gegenstand nicht zur Verhandlung kommen, drohte viel⸗ mehr die Versammlung aufzulösen, falls dieser Punkt, der gegen das baverische Vereinsgesetz verstoße, verhandelt würde. Zugleich wurde ein Schreiben des Königlichen Bezirksamts verlesen, in welchem ausgeführt wird, daß mit der Wahl eines Vertrauensmannes die sozialdemokratische Partei in Fürth den Charakter eines politischen Vereins, d. h. einer Vereinigung einer Personenmehrheit zur Ver⸗ folgung bestimmter gemeinschaftlicher Zwecke unter einer Leitung annehme.
Wie das „Krbl. für d. Stadtkr. Barmen“ berichtet, fand am letzten Sonntag in Barmen eine von ca. 150 Personen besuchte Versammlung der sozialdemokratischen Partei statt, in welcher die Delegirten über die Verhandlungen und Beschlüsse des sozialdemokratischen Parteitages zu Halle a. S. berichteten. Zum Vertrauensmann für Bar⸗ men wurde von der Versammlung der Bandwirker Emil Küpper erwählt. Im Laufe der Debatte wurde der Wunsch aus⸗ gesprochen, daß auch in einer Arbeiterversammlung von sach⸗
ndiger Seite ein Vortrag über das Alters⸗ und Invaliditäts⸗
Versicherungsgesetz gehalten werden möge. Interessant war die
vielmehr die Absicht zeigte, die I des Gesetzes möglichst kennen zu lernen und von seinen Einrichtungen 8 zu ziehen. — Ein solcher Vortrag soll, wie die „Elb. Ztg.“ berichtet, in einer späteren Versammlung gehalten werden. 8
In einer Versammlung der Schneider und Schneiderinnen sowie sämmtlicher in der Bekleidungsindustrie beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen Leipzigs wurde am Montag, wie die „Leipziger Zeitung“ berichtet, einem neu gewählten Vertrauensmann die I“ des Unterstützungsfonds mit der Befugniß übertragen, den Fonds auch zu Agitationszwecken zu verwenden. Dies ging indessen nicht ohne den Widerspruch einer zahlreichen Minderheit vor sich, denn da der neue Vertrauensmann zugleich das Amt eines solchen für das Königreich Sachsen bekleidet, asenen Viele die Besorgniß zu theilen, daß der für Leipzig in Leipzig gesam · melte Fonds ihnen weniger als anderen Städten zu Gute kommen würde. Hierauf hielt ein Hr. Albrecht aus Halle einen Vortrag über Aufgabe und Bedeutung der gewerblichen Organisation und trat für die Centralorganisation, den deutschen Schneiderverband und eLin Handinhandgehn der männlichen und weiblichen Arbeiter ein. Die Versammlung beschloß demgemäß, dem dentschen Schneiderverdand beizutreten und den hier bestehenden Verein der Schneiderinnen zu einer entsprechenden Abänderung seiner Gatzungen zu vevanlassen.
Hier in Berlin wurde, wie die „Volks⸗Zig.” berichtet, g in einer Versammlung der S neider und Schneiderinnen eine Agitationskommission füͤr sämmtliche Schneiderbranchen ge⸗
wählt. Bisher hatte jede Branche ihre eigene Kommisston zur Bchectamd besserer Aedeitsbeinchenge aus nltchen
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Schneiderwerkstätten iehen. Ihre H AE. m mes Be 3 WrG 1 ung wurden die in Lintgern g e Mhg verhältnisse einger Kritit ü“] machen sich noch immer d. Sr umsd vmhe e n. Werbehzs Formern, deren Avstperrha deirheöpete vmih deren Strike mit grotzer. Fnemngsr wm verloren ging. Hoch deuse
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