1890 / 274 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 13 Nov 1890 18:00:01 GMT) scan diff

822888s

8 Z

88888

ESIIEEE““ 8

888885 8888S

8

i CeS,0 2 0 SgrSSS 8888

8888888 233SSev eecs SSSSSSSS8S

B

8 9 000 Bei Einkommen von mehr als 9500 bis einschließlich 10 500 beträgt die Steuer 300 und steigt bei höherem Einkommen bis einschließlich 100 500 in Stufen von je 1000 um je 30 ℳ, von da ab in Stufen von je 5000

um je 150 8 2) Ermäßigung der Steuersätze z. 18

ür jedes, nicht nach §. 11 selbständig zu veranlagende Familienglied unter 14 Jahren wird von dem steuerpflichtigen Einkommen des v sofern dasselbe den Betrag von 3000 nicht übersteigt, der Betrag von 50

in Ab ebracht. in Abzug gebrach 6 19

Bei der Veranlagung ist es gestattet, besondere, die Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen wesentlich beein⸗ trächtigende wirthschaftliche Verhältnisse in der Art zu berück⸗ sichtigen, daß bei einem steuerpflichtigen Einkommen von nicht mehr als 3000 eine Ermäßigung der im §. 17 vorge⸗ schriebenen Steuersätze um höchstens drei Stufen, bei einem solchen von mehr als 3000 aber nicht mehr als 6000 eine Ermäßigung um höchstens zwei Stufen gewährt wird.

Als Verhältnisse dieser Art kommen lediglich außergewöhn⸗ liche Belastungen durch Unterhalt und Erziehung der Kinder, Verpflichtung zum Unterhalte mittelloser Angehöriger, an⸗ dauernde Krankheit, Verschuldung und besondere Unglücksfälle in Betracht. 8

ILIII. Veranlagung 1) Ort der Veranlagung.

Die Veranlagung erfolgt in der Regel an dem Ort, wo der Steuerpflichtige zur Zeit der Aufnahme des Personen⸗ standes (§. 21) seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seimen Aufenthalt hat.

Im Falle eines mehrfachen ,8e steht dem Steuer⸗ pflichtigen die Wahl des Ortes der Veranlagung zu. Hat er von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht und sst die Veranlagung an mehreren Orten erfolgt, so gilt nur die Veranlagung an demjenigen Orte, an welchem die Ein⸗ schätzung zu dem höchsten Steuerbetrage stattgefunden hat.

Preußische Staatsangehörige, welche im Inlande weder

Weig noch Aufenthalt haben, sind an dem letzten Orte ihres Wohnsitzes oder Aufenthaltes in Preußen zu veranlagen.

Die Veranlagung der im §. 1 Nr. 4 bezeichneten Gesell⸗ schaften und Genossenschaften erfolgt an dem Orte, wo die⸗

selben in Preußen ihren Sitz haben. Die Veranlagung der im §. 2 bezeichneten Steuer⸗ pflichtigen geschieht an dem Ort, wo der Grundbesitz bezw. die gewerbliche oder Handelsanlage liegt oder wo sich der Sitz der Kasse befindet, von welcher die Besoldungen, Pensio⸗ nen oder Wartegelder ausgezahlt werden.

Die bezüglich des Veranlagungsorts weiter erforderlichen

Anordnungen erläßt der Finanz⸗Minister. 1

2) Vorbereitung 5 Veranlagung.

. 21.

Vor Beginn des Veranlagungsgeschäftes hat jeder Ge⸗

meinde⸗(Guts⸗) vorstand eine vollständige Nachweisung aller in

dem Gemeinde⸗(Guts⸗) bezirke vorhandenen, in diesem Gesetze

als steuerpflichtig bezeichneten Personen, Gesellschaften und

Genossenschaften, sowie der nach §. 2 die Steuerpflicht be⸗

dingenden Grundbesitzungen und gewerblichen Unternehmungen

aufzunehmen. 8

21

Jeder Besitzer eines bewohnten Grundstücks oder dessen Vertreter ist verpflichtet, der mit der Aufnahme des Personen⸗ standes betrauten Behörde die auf dem Grundstücke vor⸗ handenen Personen mit Namen, Berufs⸗ oder Erwerbsart

anzugeben.

Die Haushaltungsvorstände haben den Hausbesitzern oder deren Vertretern die erforderliche Auskunft über die zu ihrem Hausstande gehörigen Personen einschließlich der Unter⸗ und Schlafstellenmiether zu ertheilen. .

Jeder Gemeinde⸗(Guts⸗)vorstand hat über die Besitz⸗,

Vermögens⸗ und sonstigen Einkommensverhältnisse der Steuer⸗ lichtigen des Gemeinde⸗(Guts⸗)bezirks, sowie über etwaige besondere, die Leistungsfähigkeit derselben bedingende wirth⸗ schaftliche Verhältnisse (§§. 18. 19.) möglichst vollständige Nachrichten einzuziehen, überhaupt alle Merkmale, welche ein Urtheil über die Besteuerung zu begründen vermögen, zu 8 uf Grund der von ihm angestellten Ermittelungen hat der Gemeinde⸗(Guts⸗)vorstand das muthmaßliche Einkommen der Steuerpflichtigen, getrennt nach den verschiedenen Einnahme⸗ quellen (§. 7), in eine Einkommensnachweisung einzutragen. Cintsndcnfn enncemeinde Cuts⸗ vorstand, selbst bezüglichen Einn en Seitens egi f bestimmten Personen zu bewirken. 8 Fegt eh stersar 3) Stenererklärungen.

2 1 8 8 2 8 4 8 8

e 988 mit sünem Einkommen von mehr als . zur Einkommensteuer veranlagte Steuerpflichtige ist auf die jährlich durch öffentliche Bekanntmachung .52

Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Letzterer ist innerhalb der, auf mindestens 14 Tage zu be⸗ messenden Frist, nach den vom Finanz⸗Minister vorgeschrie⸗ benen, kostenlos zu verabfolgenden Formularen, bei dem Vor⸗ sitzenden der Veranlagungskommission (§. 34) schriftlich oder zu Protokoll, unter der Versicherung abzugeben, daß die An⸗ gaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.

Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften und eingetragene Genossenschaften sind außerdem verpflichtet, ihre Geschäftsberichte und Jahres⸗ abschlüsse sowie die darauf bezüglichen Beschlüsse der General⸗ versammlungen nach den näheren Bestimmungen des Finanz⸗ Ministers alljährlich dem Vorsitzenden der Veranlagungs⸗ Kommission einzureichen. .

§. 25.

Andere Steuerpflichtige sind zur Abgabe einer Steuer⸗ erklärung verpflichtet, sobald eine besondere Aufforderung des Vorsitzenden der Veranlagungskommission (§§. 34, 35) an sie ergeht. Sie sind, falls letzteres nicht geschieht, auf ihr Ver⸗ langen zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb der im §. 24 bestimmten Frist zuzulassen.

§. 26.

1) In der Steuererklärung ist der Gesammtbetrag des Jahreseinkommens, getrennt nach den im §. 7 vorgesehenen Einkommensquellen anzugeben.

2) Das Einkommen von dem außerhalb des Veranlagungs⸗ bezirkes belegenen Grundbesitze oder Gewerbebetriebe ist be⸗ sonders aufzuführen.

3) Schuldenzinsen, Lasten u. s. w., deren Abzug be⸗ ansprucht wird, sind

1I

Dem Steuerpflichtigen soll auf seinen Antrag, soweit es sich um ein nur durch Schätzung zu ermittelndes Einkommen handelt, gestattet werden, in die Steuererklärung statt der ziffermäßigen Angabe des Einkommens diejenigen Nachweisungen aufzunehmen, deren die Veranlagungskommission zur Schätzung desselben bedarf. 8. 28

Die Aufforderungen zur Abgabe der Steuererklärung müssen den Hinweis auf die im §. 30 angedrohten Rechts⸗ hachthele sowie auf die Strafbestimmungen des §. 68 ent⸗ alten.

9.

Die Steuererklärungen sind für Personen, welche unter väterlicher Gewalt, Pflegschaft oder Vormundschaft stehen, sowie für die im §. 1 Nr. 4 bezeichneten Steuerpflichtigen, von deren Vertretern, für Ehefrauen, sofern sie nicht selbständig veran⸗ lagt sind, von deren Ehemännern abzugeben.

Für Personen, welche abwesend oder sonst verhindert sind, die Steuererklärungen selbst abzugeben, können solche durch Bevollmächtigte erfolgen.

Die Erfüllung der Steuererklärungspflicht Seitens Eines von mehreren Vertretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit. 8

K. 30.

Wer die ihm obliegende Steuererklärung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgiebt, verliert die gesetzlichen Rechtsmittel gegen seine Einschätzung für das betreffende Steuerjahr, insofern nicht Umstände dargethan werden, welche die Versäumniß entschuldbar machen.

4) Organe, Bezirke und Verfahren der

Veranlagung. 31. 1

Der Veranlagung der Steuerpflichtigen geht eine Vor⸗ einschätzung durch besondere Kommissionen voraus.

Die Voreinschätzungskommissionen bestehen aus dem Ge⸗ meindevorstande als Vorsitzenden und aus einer von der Regierung zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern, welche unter möglichster Berücksichtigung der verschiedenen Arten des Einkommens theils von der Regierung ernannt, theils von der Gemeindeversammlung bezw. Gemeindevertretung gewählt werden. Die Zahl der ernannten Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden muß hinter der Zahl der gewählten Mit⸗ glieder zurückbleiben.

Gemeinden und selbständige Gutsbezirke können nach Anhörung der!] Betheiligten im Einvernehmen mit dem Bezirksausschusse durch die Regierung und, falls ein Ein⸗ vernehmen beider Behörden nicht erreicht wird, durch den Ober⸗Präsidenten mit benachbarten Gemeinden zu einem Voreinschätzungsbezirke vereinigt werden.

Wo Landgemeinden oder Gutsbezirke nach Maßgabe der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen zum Zwecke der gemeinsamen Wahrnehmung einzelner zu ihrem Wirkungskreise gehöriger Kommunalangelegenheiten zu be⸗ sonderen Verbänden vereinigt sind oder vereinigt werden, bilden dieselben zugleich einen Voreinschätzungsbezirk.

Für jeden solchen Bezirk (Absatz 3 und 4) wird nur eine Voreinschätzungskommission gebildet, deren Vorsitz der von der Regierung zu bestimmende Gemeinde⸗ oder Gutsvorsteher, Bürgermeister, Amtmann oder Amtsvorsteher zu über⸗ nehmen hat.

Die Zahl der zu wählenden Mitglieder einer solchen Vor⸗ einschätzungskommission wird auf die einzelnen Gemeinden und Gutsbezirke nach Verhältniß der Einwohnerzahl mit der Maß⸗ gabe vertheilt, daß mindestens ein Mitglied auf jede Gemeinde und jeden Gutsbezirk entfällt.

Für Gutsbezirke treten die Vorsteher bezw. deren Stell⸗ vertreter oder die von ihnen zu ernennenden Einwohner des Voreinschätzungsbezirks als Mitglieder in die Kommission ein.

§. 32.

Die Voreinschätzungskommission unterwirft die gemäß 88 21, 23 von dem Gemeinde⸗ (Guts⸗) Vorsteher aufgestellten Nachweisungen einer genauen Prüfung und trägt die für die einzelnen Steuerpflichtigen ermittelten Einkommensbeträge bis zu 3000 ℳ, sowie die von ihr für diese vorzuschlagenden Steuersätze in die e“ ein.

Behufs Veranlagung der Steuerpflichtigen bildet jeder Kreis einen Veranlagungsbezirk. Der Regierung steht die Befugniß zu, innerhalb desselben Kreises die Bildung meh⸗ rerer Veranlagungsbezirke F Sr v

Für jeden Veranlagungsbezirk ist unter dem Vorsitz des Landraths oder eines von der Regierung zu ernennenden Kommissars eine Veranlagungskommission zu bilden, deren Mitglieder theils von der Regierung ernannt, theils von der Kreisvertretung und in den Stadtkreisen von der Gemeinde⸗ vertretung aus den Einwohnern des Veranlagungsbezirks, unter möglichster Berücksichtigung der verschiedenen Arten des

auf die Dauer von sechs Jahren gewählt werden.

Die Zahl der ernannten und der gewählten Mitglieder wird für die einzelnen Veranlagungsbezirke mit Rücksicht auf deren Größe und auf die Einkommensverhältnisse der Einwohner von der Regierung in der Art bestimmt, daß die Zahl der ernannten Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden hinter der Zahl der gewählten Mitglieder zurückbleibt.

Alle drei Jahre scheidet je die Hälfte der ernannten und der gewählten Mitglieder, und zwar bei ungerader Zahl das erste Mal die größere Hälfte aus und wird durch neue Er⸗ nennungen bezw. Wahlen ersetzt. Die das erste Mal Aus⸗ scheidenden werden durch das Loos bestimmt; die Ausscheidenden können wieder ernannt bezw. Gt werden.

. -305.

Der Vorsitzende der Veranlagungskommission, welcher zugleich die Interessen des Staates vertritt, hat innerhalb seines Veranlagungsbezirks die Geschäftsführung der Vor⸗ sitzenden der Voreinschatzungskommissionen zu beaufsichtigen und das Veranlagungsgeschäft zu leiten. Er ist dafür verantwortlich, daß die gesammte Veranlagung in seinem nach den bestehenden Vorschriften zur Ausführung gelangt.

Der Vorsitzende hat insbesondere die Personenstands⸗ und Einkommensnachweisungen (§s. 21, 23) zu prüfen, die öffent⸗ lichen Bekanntmachungen wegen Abgabe der Steuererklärungen zu erlassen (§. 24) und diejenigen nicht bereits mit einem Einkommen von mehr als 3000 veranlagten Steuerpflich⸗ tigen, bei welchen ein diesen Betrag übersteigendes Einkommen anzunehmen ist, zur Abgabe bezw. Erneuerung der Steuer⸗ erklärung besonders aufzufordern. Die sämmtlichen eingegan⸗ genen Steuererklärungen sind von ihm zu prüfen.

Zum Zwecke der richtigen Veranlagung der Steuer⸗ pflichtigen, insbesondere Behufs Prüfung der Steuer⸗ erklärungen hat der Vorsitzende über die Be⸗ itz⸗, Vermögens⸗ und Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen möglichst vollständige Nachrichten einzuziehen.

Hierbei kann er sich nach seinem Ermessen der Mitwirkung der Gemeinde⸗ (Guts⸗)vorstände und der Verwaltungsbehörden bedienen, welche seinen Aufforderungen Folge zu leisten schuldig sind. Er ist befugt, die Voreinschätzungskommissionen zu einer besonderen Aeußerung über die Besitz⸗, Vermögens⸗ vS 8Z1“ einzelner Steuerpflichtiger zu ver⸗ anlassen.

Der Vorsitzende kann den Steuerpflichtigen auf Antrag oder von Amtswegen Gelegenheit zur persönlichen Verhandlung über die für die Veranlagung erheblichen Thatsachen und Verhältnisse gewähren.

ESämmtliche Staats⸗ und Kommunalbehörden haben die Einsicht aller die Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen betreffenden Bücher, Akten, Urkunden u. s. w. zu gestatten, sofern nicht besondere gesetzliche Bestimmungen oder dienstliche Rücksichten entgegenstehen. 8 X“X“

Der Vorsitzende der Veranlagungskommission hat die von der Voreinschätzungskommission vorgeschlagenen Steuersätze (§. 32) zu prüfen und, soweit dieselben nicht von ihm beanstandet werden, festzusetzen.

In Betreff derjenigen Steuerpflichtigen, bezüglich welcher ein Vorschlag der Voreinschätzungskommission nicht vorliegt, oder der Vorschlag von ihm beanstandet wird, hat er die Ver⸗ handlungen der Veranlagungskommission zur Beschlußfassung vorzulegen und zu diesem Behufe das nach seinem Ermessen für jeden Steuerpflichtigen zutreffende Einkommen, getrennt nach den verschiedenen Quellen, in die Einkommensnachweisung einzutragen und den nach Vorschrift dieses Gesetzes zu ent⸗ richtenden Steuersatz vorzi

. 18

Dem Vorsitzenden der Veranlagungs⸗Kommission können zur Bearbeitung der Einkommensteuersachen von der Regierung Hülfsbeamte zugeordnet werden. Dieselben können an den Kommissionssitzungen als Stellvertreter des Vorsitzenden oder mit berathender Stimme theilnehmen; ihre sonstigen Rechte und Pflichten werden nach den hierüber von dem Finanz⸗ Minister zu erlassenden allgemeinen? nweisungen von der Regierung festgesetzt. 6 38 ..“

Die Veranlagungskommission unterwirft die eingegangenen Steuererklärungen sowie die Personenstands⸗ und Einkommens⸗ nachweisungen einer genauen Prüfung. Hierbei hat sie das Recht, von den nach §. 35 Absatz 4, 5 und 6 dem Vorsitzenden zustehenden Hülfsmitteln auch ihrerseits Gebrauch zu machen.

Wird eine Steuererklärung durch die Veranlagungs⸗ kommission oder den Vorsitzenden beanstandet, so ist dem Steuerpflichtigen hiervon unter Mittheilung der Gründe mit der Aufforderung Kenntniß zu geben, sich binnen einer Frist von einer Woche über dieselben oder bestimmte an ihn gestellte Fragen zu erklären. Unterläßt dies der Steuerpflichtige, oder werden die Bedenken gegen die Richtigkeit der Steuererklärung durch die Erläuterung oder Ergänzung Seitens desselben nicht behoben, so ist die Veranlagungskommission befugt, die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und sonstige, zur Feststellung der That sachen erforderliche Erhebungen zu veranlassen. Die zu ver⸗ nehmenden Personen dürfen die Auskunftsertheilung nur unter den Voraussetzungen ablehnen, welche nach der Civil⸗ prozeßordnung zur Ablehnung eines Zeugnisses beziehungs⸗ weise Gutachtens berechtigen.

Bleiben srchdens die Zweifel an der 8 der Steuererklärung bestehen, so ist die Kommission bei chätzung 78 1u.“*“ an die Angaben des Steuerpflichtigen nicht gebunden. 1

Die Kommission setzt den nach ihrem Ermessen zutreffenden Steuersatz auf Grund der ö Ermittelungen fest.

8. 39.

Das Ergebniß der Veranlagung hat der Vorsitzende de Veranlagungskommission jedem Steuerpflichtigen mittelst einer zugleich eine Belehrung über das Rechtsmittel der Berufung enthaltenden Zuschrift bekannt zu machen.

5) Rechtsmittel a. Berufung. 1“ egen das Ergebniß der Veranlagung steht sowohl Steuerpflichtigen als auch dem Vorsitzenden der Veranlagungs⸗ kommisfion das Rechtsmittel der Berufung an die Berufungs kommission zu.

Die Berufung ist Seitens des Vorsitzenden der Ver anlagungskommission bei dem Vorsitzenden der Berufungs⸗ kommission, Seitens der Steuerpflichtigen bei dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission binnen einer Ausschlußfrist von

1

8

4 Wochen einzulegen, welche für den Vorsitzenden der letzteren vom ds angefochtenen Beschlusses, für den Steuer⸗ pflichtigen von dem auf die Zustellung der Benachrichtigung 8 39) folgenden Tage ab

Für jeden Regierungsbezirk wird unter dem Vorsitze eines von dem Finanz⸗Minister zu ernennenden Regierungs⸗ kommissars eine Berufungskommission gebildet, deren Mit⸗ glieder theils von der Regierung ernannt, theils von der Provinzialvertretung aus den Einwohnern des Regierungs⸗ bezirks, unter möglichster Berücksichtigung der verschiedenen Arten des Einkommens, auf die Dauer von sechs Jahren ge⸗ wählt werden.

Die Mitglieder der für die Haupt⸗ und Residenzstadt Berlin zu bildenden Berufungskommission werden theils von dem Finanz⸗Minister ernannt, theils von dem Magistrat und der Stadtverordneten⸗Versammlung in gemeinschaftlicher Sitzung unter dem Vorsitz des Bürgermeisters gewä

tt. 8 Die Fahh der Mitglieder der veen aene⸗e gewüͤstn wird 8

ür jeden Bezirk von dem Finanz⸗Minister nach Maßgabe der Vorschrift im §. 34 Absatz 2 festgesetzt. Die Bestimmungen im §. 34 Absatz 3 finden 1““ Anwendung.

Der Vorsitzende der Berufungskommission ist in Bezug auf die richtige Feststellung der Steuer der Vertreter der Staatsinteressen für seinen Bezirk. Ihm liegt die obere Lei⸗ tung des gesammten Veranlagungsgeschäfts im Bezirk ob. Er hat die gleichmäßige Anwendung der Veranlagungsgrund⸗ sätze zu überwachen, die Geschäftsführung der Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen zu beaufsichtigen und für die recht⸗ zeitige Vollendung des Veranlagungsgeschäfts zu sorgen.

9

Die Berufungskommission entscheidet über alle gegen das Verfahren und die Entscheidungen der Veranlagungskommissionen angebrachten Beschwerden und Berufungen.

Behufs Prüfung der Berufungen können die Berufungs⸗

kbommission und deren Vorsitzender eine genaue Feststellung

der Vermögens⸗ und Einkommensverhältnisse der Steuer⸗ pflichtigen veranlassen. Dabei sind sie befugt, von den zu diesem Zweck den Veranlagungskommissionen und deren Vor⸗ sitzenden zustehenden Hülfsmitteln (§. 35 Absatz 4, 5 und 6, §. 38) Gebrauch zu machen.

Die Berufungskommission und deren Vorsitzender können ferner die eidliche Bekräftigung des Zeugnisses oder Gut⸗ achtens der vernommenen Zeugen bezw. Sachverständigen vor dem zuständigen Amtsgericht erfordern.

Endlich ist die Berufungskommission in Ermangelung anderer Mittel zur Ergründung der Wahrheit berechtigt, den Steuerpflichtigen oder dessen gesetzlichen Vertreter zur Be⸗ kräftigung der von ihm selbst gemachten Angaben durch Ver⸗ sicherung an Eidesstatt innerhalb einer zu bestimmenden Frist aufzufordern. 1

In diesem Falle ist die der Kommission schriftlich ein⸗ zureichende oder vor ihr mündlich abzugebende eidesstattliche Versicherung wörtlich vorzuschreiben, mit der Verwarnung, daß, Falls dieselbe nicht rechtzeitig abgegeben werde, die Berufung als unbegründet werde zurückgewiesen werden.

Die Berufungskommission hat die Personenstands⸗ und Einkommensnachweisungen sorgfältig zu prüfen; die von ihr gezogenen Erinnerungen sind bei der Veranlagung für das nächste Steuerjahr zu beachten. 3

b. ö

8 14 Gegen die Entscheidung der Berufungskommission steht sowohl den Steuerpflichtigen, als auch dem Vorsitzenden der

Berufungskommission die Beschwerde an den Steuer⸗ gerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb der im §. 40 bestimmten Frist, Seitens des Vorsitzenden der Berufungs⸗ kommission bei dem Steuergerichtshof, Seitens der Steuer⸗ pflichtigen bei dem Vorsitzenden der Berufungskommission an⸗

zubringen und kann nur darauf gestützt werden: 8 1) daß die angefochtene Entscheidung auf der Nicht⸗ anwendung oder 878 der unrichtigen Anwendung des be⸗ stehenden Rechts, insbesondere auf der von den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen beruhe;

2) daß das Verfahren an Mängeln leide.

45

8 Der Steuergerichtshof wird für das ganze Geltungs⸗ gebiet dieses Gesetzes mit dem Sitze zu Berlin errichtet und 8 besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern, welche vom Könige auf Vorschlag des Staats⸗Ministeriums im Nebenamt auf die Dauer der Bekleidung ihres Hauptamts ernannt werden, und zwar die Mitglieder theils aus der Zahl der Direktoren und Räthe des Finanz⸗Ministeriums, theils aus der Zahl der Mitglieder des Ober⸗Verwaltungsgerichts und des Kammer⸗ gerichts. 8 Der Steuergerichtshof kann durch Beschluß des Staats⸗ Ministeriums in Abtheilungen ö werden.

ur Fassung gültiger Beschlüsse des Steuergerichtshofes ist 868 Theilnahme von mindestens drei Mitgliedern erforder⸗ lich. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. . Die Zahl der Mitglieder, welche bei einem Beschlusse mit⸗

8 wirken, muß in allen Fällen eine ungerade sein. Ist die Zahl der anwesenden Mitglieder eine gerade, so hat das zuletzt er⸗

nannte Mitglied und bei gleichem Dienstalter das der Geburt nach jüngere Mitglied kein Stimmrecht.

Die Zahl der bei der Entscheidung mitwirkenden richter⸗ lichen Mitglieder muß die Zahl der übrigen Mitglieder ein⸗ schließlich des Vorsitzenden

In der Beschwerde (§. 44) ist anzugeben, worin die behauptete Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts, oder worin die behaupteten Mängel des Verfahrens gefunden werden. 8

Stellt sich die Beschwerde sofort als unbegründet heraus,

o kann dieselbe ohne Weiteres vom Vorsitzenden des Steuer⸗ erichtshofes durch einen mit Gründen zu versehenden Bescheid zurückgewiesen werden. 8 In dem Bescheide ist dem Beschwerdeführer zu eröffnen, daß er befugt sei, innerhalb einer vierzehntägigen Frist vom Tage der Zustellung gegen den Bescheid Einspruch zu erheben und die Entscheidung des Eeus zu verlangen. Der Steuergerichtshof ist bei seiner at. an die⸗ jenigen Gründe nicht gebunden, welche zur Rechtfertigung der gestellten Anträge geltend gemacht worden sind. Er kann den Steuerpflichtigen von Amtswegen oder auf

Antra

Gelegenheit zur persönlichen Verhandlung über den Gegenstand der Beschwerde

Erachtet der Steuergerichtshof die Beschwerde für be⸗ gründet, 5b kann er die Angelegenheit zur anderweiten Ent⸗ scheidung an die Berufungskommission zurückgeben oder selbst die Steuerfestsetzung berichtigen. Im ersteren Falle sind die von dem Gerichtshofe über die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Vorschriften Weisungen zu befolgen.

Die Geschäftsordnung des Steuergerichtshofes wird durch

das Staats⸗Ministerium festgestellt. 6) SesSsft Kommissionen.

Für sämmtliche Vorsitzende und Mitglieder der Vor⸗ einschätzungs⸗, Veranlagungs⸗ und Berufungskommissionen sind Stellvertreter in gleicher Weise wie die Vorsitzenden oder Mitglieder zu ernennen bezw. zu wählen. Die Bestimmungen im 8 34 Absatz 3 finden auf die Stellvertreter entsprechende Anwendung.

Wegen Annahme und Ablehnung der nach den Vor⸗ schriften dieses Gesetzes stattfindenden Ernennungen und ehten finden die Bestimmungen der §§. 8, 25 der Kreis⸗ ordnung vom 13. Dezember 1872 (Gesetz⸗Samml. S. 661) sinngemäße Anwendung. * 1

Als Mitglieder der Kommissionen sind, abgesehen von den durch die bezüglichen Bestimmungen vorgeschriebenen be⸗ sonderen Voraussetzungen, nur solche Personen wählbar, welche das 25. Lebensjahr vollendet haben und sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. 8

.53.

Die Vorsitzenden der Kommissionen haben die letzteren zusammenzuberufen, deren Geschäfte vorzubereiten und zu leiten, sowie die nicht von ihnen durch Einlegung von Rechts⸗ mitteln angefochtenen Kommissionsbeschlüsse auszuführen.

Nach Bedürfniß können zur Erledigung der den Kom⸗ missionen obliegenden Geschäfte [Unterkommissionen gebildet werden.

Die Kommissionen bezw. Unterkommissionen fassen ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Dem Vorsitzenden steht volles Stimmrecht zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

So lange über die Einschätzung oder Berufung eines Kommissionsmitgliedes oder seiner Verwandten oder Ver⸗ schwägerten in auf⸗ und absteigender Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinien berathen und abgestimmt wird, hat dasselbe abzutreten.

Ergeben sich diese Voraussetzungen hinsichtlich der Person des Vorsitzenden, so hat derselbe die Führung des Vorsitzes Einem der Kommissionsmitglieder zu übertragen.

Die Ausfertigung der Kommifsionsbeschlüsse und Ent⸗ scheidungen sind von dem Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern zu vollziehen. 8

54.

Die Mitglieder der Kommissionen haben dem Vorsitzenden mittelst Handschlages an Eidesstatt zu geloben, daß sie bei den Kommissionsverhandlungen ohne Ansehen der Person, nach bestem 2 und Gewissen verfahren und die Verhandlungen, sowie die hierbei zu ihrer Kenntniß gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen strengstens geheim halten werden.

Das gleiche Gelöbniß haben vor einem von der Regierung zu ernennenden Kommissar diejenigen Vorsitzenden abzulegen, welche nicht schon als Beamte vereidigt sind.

Die [bei der Steuerveranlagung betheiligten Beamten sind zur Geheimhaltung der Kommissionsverhandlungen, sowie der zu ihrer Kenntniß gelangenden Verhältnisse der Steuer⸗ pflichtigen Kraft des von ihnen geleisteten Amtseides ver⸗

ichtet. pflich 8—

Die von den Vorsitzenden der Kommissionen zu be⸗ wirkenden Zustellungen an Steuerpflichtige sind durch einen

öffentlichen Beamten unter Bescheinigung der Behändigung

auszuführen. Die Post kann um die Bewirkung der Zu⸗ stellung ersucht werden. In beiden Fällen gilt die Zustellung für vollzogen, auch wenn die Annahme verweigert wird.

Sind Wohnsitz und Aufenthalt eines Steuerpflichtigen unbekannt, so kann die Zustellung an denselben durch An⸗ heftung des zuzustellenden Schriftstücks an der zu Aushängen der Gemeinde des Veranlagungsortes bestimmten Stelle erfolgen. Die Zustellung gilt für vollzogen, wenn seit der Anheftung zwei Wochen verstrichen sind. Auf die Gültigkeit der Zustellung hat es keinen Einfluß, wenn das Schriftstück von dem Orte der Anheftung zu früh entfernt wird.

Die außerhalb Preußens zu bewirkenden Zustellungen können mittelst eingeschriebener Briefe erfolgen. Die Zustellung gilt mit der Aufgabe zur Post 8 vollzogen.

5. 56

Unterläßt der berechtigte Kommunalverband, ungeachtet gehöriger Aufforderung, die Wahl der Kommissionsmitglieder oder verweigert eine Kommission die Erledigung der ihr über⸗ tragenen Geschäfte, so sind diese für die betreffende Ver⸗ anlagungsperiode auf Verfügung der Aufsichtsbehörde von dem Vorsitzenden wahrzunehmen. Vor Beginn des nächsten Veranlagungsgeschäfts hat eine Neuwahl der wählbaren Kommissionsmitglieder zu erfolgen.

IV. Ohberaufsicht. 7.

Die oberste Leitung des Veranlagungsgeschäfts im Staat gebührt dem Finanz⸗Minister, welcher zugleich über Beschwerden gegen das Verfahren der Berufungskommissionen und der Vorsitzenden derselben, mit Ausnahme der Rechtsmittel (S§. 44), zu entscheiden hat. 8 1 V. Veränderung der veranlagten Steuer innerhalb

des Steuerjahres. 58.

Die Veranlagung der Einkommensteuer erfolgt für jedes Rechnungsjahr (Steuerjahr). 69

Die Vermehrung des Einkommens während des laufenden Steuerjahres begründet keine Veränderung in der schon er⸗ folgten Veranlagung. Tritt die Vermehrung in Folge eines Erbanfalls ein, so sind die Erben entsprechend der Vermehrung ihres Einkommens anderweit zu veranlagen und zur Enk⸗ richtung der Steuer von dem Beginn des auf den Anfall der Erbschaft folgenden Vierteljahrs ab verdflichtet. 1

Wird nachgewiesen, daß waͤhrend des lausenden St nev⸗ jahres in Folge des Wegfalls einer Einnahmequelle oder Folge Seh Unglüdkfälle das Cinkommen eines

Steuerpflichtigen um mehr als den vierten Thell vermaindert

worden ist, so kann vom Beginne des auf den Eintritt der

Einkommensverminderung folgenden Vierteljahres ab eine dem verbliebenen Einkommen entsprechende Ermäßigung der Einkommensteuer beansprucht werden.

Im Uebrigen tritt innerhalb des Steuerjahres eine Ver⸗ änderung in den Steuerrollen nur ein entweder in Folge von Fugängen, indem Personen durch Zuzug aus anderen Bundes⸗ staaten und aus dem Auslande, durch Austritt aus einer be⸗ steuerten Haushaltung, durch Ausscheiden aus dem Militär⸗ dienst u. s. w. steuerpflichtig werden, oder in Folge von Ab⸗ gängen, indem bei Steuerpflichtigen die Voraussetzungen, an welche die Steuerpflicht geknüpft ist, erlöschen.

Die Zu⸗ und Abgangsstellung erfolgt von dem Beginne des auf den Eintritt bezw. das Erlöschen der Steuerpflicht folgenden Vierteljahres ab. 6 62

Ueber die Steuerermäßigung 8 60) hat die Regierung auf den bei dem Vorsitzenden der Veranlagungs⸗Kommission zu stellenden Antrag zu befinden. Gegen ihre Entscheidung steht dem Steuerpflichtigen binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen die bei der Regierung einzulegende Beschwerde an den Finanz⸗Minister offen. 8

n den Fällen der §§. 59 und 61 trifft der Vorsitzende der Veranlagungskommission die vorläufige Entscheidung über den zu entrichtenden Steuersatz und den Zeitpunkt der Zu⸗ oder Abgangstellung.

Die Feststellung der Abgangslisten, welche in den vom Finanz⸗Minister zu bestimmenden Fristen einzureichen sind, steht der Regierung zu. Gegen die der Re⸗ gierung ist die Beschwerde nach Maßgabe der Bestimmungen im Absatz 1 gestattet.

„Die Veranlagung bei Zugangstellungen und Steuer⸗ erhöhungen erfolgt Haai9

Die Steuerpflichtigen sind nach Maßgabe des §. 25 zur Abgabe von Steuerertliugag ..M. bezw. verpflichtet.

Steuerpflichtige, welche im Laufe des Steuerjahres ihren Wohnsitz verändern, haben sich bei dem Gemeinde⸗(Guts⸗) vorstande des Abzugsortes ab⸗ und bei dem des Anzugsortes, binnen 14 Tagen nach erfolgtem Anzuge anzumelden und gleichzeitig über ihre erfolgte Veranlagung zur Einkommen⸗ steuer auszuweisen.

Insofern die polizeiliche Ab⸗ und Anmeldung nicht bei dem Gemeinde⸗(Guts⸗)vorstande, sondern bei einer anderen Be⸗ hörde stattzufinden hat, vertritt die Ab⸗ bezw. Anmeldung bei der letzteren die Ab⸗ bezw. Anmeldung bei dem Gemeinde⸗ (Guts⸗)vorstande.

Den Gemeinde⸗(Guts.) vorständen liegt nach den vom Finanz ⸗Minister hierüber zu treffenden Anordnungen die Führung der Zu⸗ und Abgangslisten ob.

. VI. Steuna

Die veranlagte Steuer ist in vierteljährlichen Beträgen in den ersten acht Tagen eines jeden Vierteljahrs im Voraus an die von der Steuerbehörde zu bezeichnende Em⸗ pfangsstelle abzuführen.

Es steht dem Steuerpflichtigen frei, die ihm auferlegte Steuer auf mehrere Vierteljahre bis zum ganzen Jahresbetrage im Voraus zu zahlen. 8 Die Zahlung der veranlagten Steuer wird durch die Einlegung von Rechtsmitteln nicht aufgehalten, muß vie mit Vorbehalt späterer Erstattung, in den vorg schri Fristen erfolgen. 6s 8 1

8 8

Veranlagte Einkommensteuerbeträge können in e Fällen niedergeschlagen werden, wenn deren zwangsweise Bei⸗ treibung die Steuerpflichtigen in ihrer wirthschaftlichen gefährden, oder wenn das Beitreibungsverfahren voraussi⸗ ohne Erfolg sein würde.

8. 04.

Die veranlagte Steuer ist nicht zu erheben:

1) von den Unteroffizieren und Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche mit einem Einkommen von nicht mehr als 3000 Mark veranlagt sind, für diejenigen Monate, in denen sie sich im aktiven Dienste befinden;

2) von dem Diensteinkommen der Reichs⸗ und Staats⸗ beamten und Offiziere während der Zugehörigkeit derselben zur Besatzung eines zum auswärtigen Dienst hestimmten Scheffs oder Fahrzeuges der Kaiserlichen Marine, und zwar vom desjenigen Monats ad, welcher auf den Monat solgt, in die heimischen Gewässer verlassen werden, his zum Ahblauf Monats, in welchem die Rückkehr in dieselden erfolgt.

VII. Strafbestimmung Wer wissentlich a) in der Steuererklä ntwortung zuständiger Seite an ihn gerichteten Fragen. 8

Zegründung eines Nochtsmittels üder sein sdewerpflichtiges

Einkommen oder üder das Eikemmen der von ihm

vertretenden oder

ständige Angaden

kuͤrzung der Steuer zu b) steuerpflichtiges Einkenemen. welches er mach den Bor⸗

schriften dieses Gesedes anzagedemn verpfldchdet verschweigt,

wird, wenn eine B.

mit dem 4 10 fachen

Fällen mit dem 4— 10 Aden

welche der Staat verkärzt werden

einer Geldstrafe von 100 Mark.

An die Stele derser S. K

20 100 Mark, wemnn a28 d 8

8 die unrz ven

schweigung Keverp dee 3

der S ͤer R