steht der Regierung zu,
Die Festsetzung der Nachsteu Fa b
gegen deren Entscheidung nur Beschwerde an den
Minister zulässig ist. 120.
Wer die in Gemäßheit des §. 22 von ihm erforderte 8 ohne genügenden Eressens ungs⸗ Auskunft verweigert oder ohne genüg ünagn ngs-
Uten Frist gar nicht, oder unvoll “ den gete n,Sn einer Geldstrafe bis 300 Mark
bestraft und haftet außerdem für die durch sein Verschulden dem Staate entgangene Steuer.
Wer der im §. 63 vorgeschriebenen Verpflichtung zur An⸗ und Abmeldung nicht rechtzeitig nachkommt, wird mit Geld⸗ strafe bis zu 20 Mark bestraft.
Die bei der Steuerveranlagung betheiligten Beamten sowie die Mitglieder der Kommissionen werden, wenn sie die zu ihrer Kenntniß gelangten Erwerbs⸗, Vermögens⸗ oder Ein⸗ kommensverhältnisse eines Steuerpflichtigen, insbesondere auch den Inhalt einer Steuererklärung oder der darüber gepflogenen
unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu Pes ecrupeode Gefangnis bis zu 3 Monaten bestraft.
Die Verfolgung findet nur auf Antrag der Regierung statt. 1 ich der vorläufigen Straffestsetzungen durch die Ver lnstchebehorden und der Umwandlung der Geldstrafen in Haft finden die §§. 26 bis einschließlich 28 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Gewerbebetriebes im Umher⸗ siehen u. s. w., vom 3. Juli 1876 (Gesetz⸗Samml. S. 247) ent⸗ Anwendung. prechend nre der Puwiderhandlungen gegen die Verpflich⸗ tungen zur Geheimhaltung (§. 71) findet nur das gerichtliche Strafverfahren statt. “ §. 73. 8 “ Die Kosten der Steuerveranlagung und Erhebung fallen der Staatskasse zur Last. Jedoch sind diejenigen Kosten, welche durch die gelegentlich der eingelegten Rechtsmittel erfolgenden Ermittelungen veranlaßt werden, von dem Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn sich seine Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig erweisen. Die Festsetzung der zu erstattenden Kosten erfolgt durch die Regierung, gegen deren Entscheidung nach Maßgabe des §. 62 Absatz 1 die Beschwerde an den Finanz⸗ minister gestattet ist. V
Für die auf Beschwerde der Steuerpflichtigen ergehenden Entscheidungen des Steuergerichtshofes 44 bis 51) ist von denselben eine Gebühr zu entrichten, welche im Höchstbetrage 150 ℳ nicht übersteigen darf und nach einem vom Finanz⸗ minister festzustellenden Tarife erhoben wird. Der Steuer⸗ gerichtshof hat die Befreiung von der Gebühr anzuordnen, wenn die Beschwerde aus Gründen, welche eigenes Verschulden des Beschwerdeführers ausschließen, für gerechtfertigt erachtet wird. “
75.
Die Mitglieder der Kommissionen erhalten Reise⸗ und Tage⸗ gelder nach Maßgabe der Verordnung, betreffend die Tage⸗ gelder und Reisekosten u. s. w., vom 20. Dezember 1876 (Gesetzsamml. 1877 S. 3). —
Die Gebühren für Zeugen und Sachverständige (§. 38) werden nach den in Civilprozessen zur Anwendung kommenden Vorschriften berechnet. 4
Den Gemeinden werden als Vergütung für die bei Ver⸗ anlagung der Steuer ihnen übertragenen Geschäfte 2 Prozent der eingegangenen Steuer gewährt.
Hinsichtlich der örtlichen Erhebung der Steuer verbleibt es bis auf Weiteres bei den bestehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, daß die bisher zur örtlichen Erhebung der Klassen⸗ steuer verpflichteten Gemeinden die Steuer von Einkommen von nicht mehr als 3000 Mark zu erheben haben.
Diejenigen Gemeinden, welchen die Steuererhebung über⸗ tragen ist, erhalten für dieselbe eine Vergütung von 2 Prozent der Isteinnahme der zu erhebenden Steuern.
ziehung zu Kommunalabgaber Regelung des Wahlrechts. zu den Beiträgen und Lasten, welche kommunale und andere öffentliche (Schul⸗, Kirchen⸗ u. s. w.) Verbände nach dem Maßstabe der Einkommensteuer aufzubringen bezw. zu vertheilen haben, Personen mit Einkommen von nicht mehr als 900 Mark heranzuziehen, so erfolgt deren Veranlagung auf Grund nachstehender fingirter Normalsteuersätze: bei einem Jahreseinkommen bis einschließlic IJahressteuer 8 Prozent des er⸗
1 3 mittelten steuerpflich⸗ tigen Einkommens bis zum Höchstbetrage von 120 ℳ 2,40 ℳ k“
— Die vorbezeichneten Personen können, wenn
von mehr als
die Deckung des Bedarfs des betreffenden Verbandes ohne deren Heran⸗ ziehung gesichert ist, von der Beitragspflicht entbunden oder mit einem geringeren Prozentsatze als das höhere Einkommen herangezogen werden, ihre Freilassung muß erfolgen, sofern sie im Wege der Fffenilichen Armenpflege fortlaufende Unter⸗ stützung erhalten. 8. 78
„Die Veranlagung (§. 77) geschieht durch die Vorein⸗ schätzungskommissionen (§. 31) unter Anwendung der Bestim⸗ mungen dieses Gesetzes. 8
„Die Beschlüsse der Voreinschätzungskommission unter⸗ liegen der Prüfung des Vorsitzenden der Veranlagungs⸗ kommission; beanstandet derselbe einen Beschluß, so erfolgt die Festsetzung des Steuersatzes durch die Veranlagungs⸗ kommission. 2
Die sestgesetzte Steuerliste ist 14 Tage lang öffentlich auszulegen und der Beginn der Auslegung in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
Gegen die Veranlagung steht dem Steuerpflichtigen binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen nach Ablauf der Aus⸗ legungsfrist die Berufung zu und zwar az) wenn die Veranlagung durch die Voreinschätzungs⸗
kommission ohne Beanstandung erfolgt ist, an die Ver⸗ anlagungskommission,
5) wenn die Festsetzung des Steuersatzes durch die Ver⸗ anlagungskommission stattgefunden hat, an die Be⸗ rufungskommission.
5
§. 79.
Für die Feststellung der nach dem Maßstabe der Be⸗ steuerung geregelten Wahl⸗,Stimm⸗ und sonstigen Berechtigungen in den öffentlichen Verbänden (§. 77) treten an die Stelle der bisherigen Klassensteuersätze die in den §§. 17, 77 vorgesehenen entsprechenden Steuersätze, falls aber die Veranlagung in Gemäßheit des §. 78 nicht stattgefunden hat, die den be⸗ treffenden Klassensteuerstufen entsprechenden Einkommensbezüge.
Behufs Bildung der Urwählerabtheilungen für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten, der Wählerabtheilungen für Gemeindevertreterwahlen und in sonstigen Fällen, wo auf die Wahlberechtigungen in öffentlichen Verbänden die Summe der veranlagten Beträge der Klassen⸗ und klassifizirten Ein⸗ kommensteuer einwirkt, tritt an deren Stelle die Summe der nach §§. 17, 77 veranlagten entsprechenden Steuerbeträge. Falls eine Veranlagung in Gemäßheit des §. 78 nicht statt⸗ e hat, ist für jede nicht veranlagte Person ein Steuer⸗
etrag von 2,40 ℳ an Stelle der bisherigen Klassensteuer zum Ansatz zu bringen. .“
X. Schlußbestimmungen §. 80. Die in diesem Gesetze den Regierungen zugewiesenen Be⸗
fugnisse und Obliegenheiten werden für die Haupt⸗ und
Residenzstadt Berlin von der Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern in v
Die in diesem Gesetze bestimmten Ausschlußfristen sowie die Frist zur Einreichung der Steuererklärungen werden für die in außereuropäischen Ländern und Gewässern Abwesenden auf 6 Monate, für andere außerhalb Deutschlands Abwesende auf 6 Wochen verlängert. 8. 82
Steuerpflichtige, welche, entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes, bei der Veranlagung übergangen, oder steuerfrei oder zu einer ihrem wirklichen Einkommen nicht entsprechenden, niedrigeren Steuerstufe veranlagt worden sind, ohne daß eine strafbare Hinterziehung der Steuer stattgefunden hätte (8§. 68, 69), sind zur Entrichtung des der Staatskasse entzogenen Be⸗ trages verpflichtet. Die Verpflichtung erstreckt sich auf die drei Steuerjahre zurück, welche dem Steuerjahr, in welchem die Verkürzung festgestellt worden, vorausgegangen sind.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Nachsteuer geht auf die Erben, jedoch nur bis zur Höhe ihres Erbtheils, über.
Die Veranlagung der Nachsteuer erfolgt einheitlich für den ganzen Zeitraum, auf welchen sich die Verpflichtung er⸗ streckt, nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
. 0.
Soweit das gegenwärtige Gesetz abweichende Bestimmungen nicht enthält, finden die Vorschriften des Gesetzes über die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben vom 18. Juni 1840 (Gesetz⸗Samml. S. 140) auf 111u“*“*“ Anwendung.
Uebersteigt die Einnahme an Einkommensteuer für das Jahr 1892/1893 den Betrag von 79 833 000 Mark und 8 die folgenden Jahre einen um je 5,15 % erhöhten Betrag, o ist der jedesmalige Ueberschuß, soweit darüber nicht zur Bedeckung von Staatsausgaben durch den Staatshaushalts⸗Etat verfügt wird, bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung zu einem besonderen von dem Finanz⸗Minister zu verwaltenden Fonds abzuführen, welcher einschließlich der davon auf⸗ kommenden Zinsen bei der ferneren Reform der direkten Steuern Behufs Erleichterung der kleinen und mittleren Ein⸗ kommen, insbesondere auch bei Ueberweisung von Grund⸗ und Gebäudesteuer an kommunale bestimmt bleibt.
. 80.
Ist die im §. 84 vorgesehene anderweite gesetzliche Regelung nicht bis zum 1. April 1895 erfolgt, so sind die daselbst be⸗ zeichneten Ueberschüsse einschließlich des bis dahin etwa auf⸗ gesammelten Fonds nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zum Erlaß eines entsprechenden Betrages an Einkommensteuer zu verwenden:
I. Der zum Erlaß zu verwendende Betrag wird durch den Staatshaushalts⸗Etat festgestellt.
II. Der Erlaß findet in gleichen Monatsraten aller Steuer⸗ stufen statt. Insoweit der verfügbare Erlaßbetrag zur Deckung des Ausfalles einer vollen oder einer weiteren vollen Monats⸗ rate der sämmtlichen Steuerstufen der für das betreffende Jahr veranlagten Einkommensteuer nicht zureicht, ist der etwa ver⸗ bleibende Ueberschuß des Erlaßbetrages zum Erlaß bezw. zum ferneren Erlaß einer Monatsrate derjenigen Steuerstufen, von unten beginnend, zu verwenden, für welche derselbe ausreicht.
Der etwaige Rest des Erlaßbetrages ist demjenigen des nächsten Jahres zuzusetzen.
III. Die Feststellung der Verwendung erfolgt durch den Finanz⸗Minister, sobald die Veranlagung für dasselbe Jahr vollzogen ist. Das Ergebniß der Feststellung ist zu ver⸗ öffentlichen. 88
IV. Der durch den Erlaß einer Monatsrate der Einkommen⸗ steuer oder einzelner Stufen derselben (Nr. II) entstehende Ausfall wird auf ein Zwölftel des aus der jährlichen Ver⸗ anlagung sich ergebenden Fess gch gages unter Abzug von drei Prozent für die im Laufe des Jahres entstehenden Abzüge und Ausfälle bestimmt. 1
V. Die für die örtliche Erhebung und für die Ver⸗ anlagung der Einkommensteuer den Gemeinden bewilligten Gebuͤhren (§. 76) sind auch von den unerhoben bleibenden Monatsraten der Einkommensteuer und zwar von dem nach der Bestimmung unter IV zu berechnenden Betrage derselben aus der Staatskasse zu “
Der Finanz⸗Minister wird mit der Ausführung dieses Ge⸗
setzes beauftragt. 8 Fs Dasselbe kommt zunächst bei der Veranlagung für das der Anwendung
Jahr 1892/93 zur Anwendung.
Mit dieser Maßgabe und vorbehaltlich. — auf frühere Fälle treten die auf die Einrichtung und Ver⸗ anlagung der Klassen⸗ und klassifizirten Einkommensteuer be⸗ züglichen Vorschriften, insbesondere
das Gesetz vom 1. Mai 1851 (Gesetz⸗Samml. S. 193), das Gesetz vom 25. Mai 1873 S. 213), das Gesetz vom 2. Januar 1874 (Gese Samml. S. 9), das Gesetz vom 16. Juni 1875 (Gesetz⸗Samml. S. 234), §. 9 Nr. 1 und §. 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1876 Gesetz⸗Samml. S. 169), Artikel III und IV des Ge⸗ etzes vom 12. März 1877 (Geset⸗Samml. S. 19) am 1. April 1892 außer Kraft. “ 88
Literatur.
* Kriegsgeschichtliche Einzelschriften, herausgegeben vom Großen Generalstab, Abtheilung für Kriegsgeschichte. Berlin, Verlag von E. S. Mittler und Sohn. Das neueste XIII. Heft ist dem ruhmvollen früheren Chef des Generalstabes der Armee, dem General⸗Feldmarschall Grafen von Moltke zu seinem 90. Geburtstage gewidmet und enthält zur Feier dieses Tages einen Aufsatz des Feld⸗ marschalls selbst, welchen dieser bald nach dem deutsch⸗französischen Kriege „über Strategie“ niedergeschrieben und der im Kriegs⸗Archive des Generalstabes im Original aufbewahrt wird. Eine theilweise Verwendung hat dieser Aufsatz bereits in dem im Jahre 1872 erschienenen 1. Hefte des Generalstabswerkes über den Krieg von 1870/71 gefunden. Die Klarheit und Folgerichtigkeit der in dem Aufsatze entwickelten Gedanken sind wahr⸗ haft bewundernswerth. Davon ausgehend, daß die Politik sich des Krieges für Erreichung ihrer Zwecke bediene und entscheidend auf den Beginn und das Ende desselben einwirke, wobei sie sich indessen vor⸗ behalte, in seinem Verlauf ihre Ansprüche zu steigern oder aber sich mit einem minderen Erfolge zu begnuͤgen, zeigt der Feldmarschall, daß die Strategie bei dieser Unsicherheit ihr Streben nur auf das höchste Ziel richten könne, welches die gegebenen Mittel überhaupt erreichbar machten. Die materiellen und moralischen Folgen jedes größeren Ge⸗ fechts seien aber so weitgreifender Art, daß durch sie meist eine völlig veränderte Situation, eine neue Basis für neue Maßregeln ge⸗ schaffen werde. Nur ein Laie könne glauben, in dem Verlauf eines Feldzugs die konsequente Durchführung eines im Voraus gefaßten, in allen Einzelheiten überlegten und bis ans Ende festgehaltenen, ur⸗ sprünglichen Gedankens erblicken zu können. Bei dieser Unsicherheit könnten also für die Strategie allgemeine Lehrsätze, aus ihnen abge⸗ leitete Regeln und auf diese aufgebaute Systeme unmöglich Werth haben. Die Strategie sei eben ein System der Aushülfen. Sie sei mehr als Wissenschaft, sie sei die Uebertragung des Wissens auf das praktische Leben, die Fortbildung des ursprünglich leitenden Gedankens entspreche den stets sich ändernden Verhältnissen, sie sei die Kunst des Handelns unter dem Druck der schwierigsten Bedingungen. Der zweite umfangreichere Artikel des Heftes schließt sich an die in Heft XII gegebene Schilderung der Ereignisse bei Soissons und Laon am 3. und 9. März 1814 und die denselben unmittelbar vorhergehen⸗ den Operationen des schlesischen Heeres an und sind darin außer den Kämpfen des schlesischen Heeres vor Paris auch die Bewegungen ins Auge gefaßt worden, welche diese Armee von Laon nach der feind⸗ lichen Hauptstadt geführt haben. Die Grundlage der Darstellung bilden neben den bisher veröffentlichten Quellenwerken die Akten des Kriegs⸗Archivs, deren Ausbeute sich als eine überaus reichliche erweist.
— Weltliche Texte. Gedanken⸗Motive für Rede
und Schrift, der Weltliteratur entnommen von Fritz Hoddick. Berlin, Haude⸗ und Spener’'sche Buchhandlung (F. Weidling). — Das vorliegende Werk unterscheidet sich durch seinen eigenartigen Zweck und dementsprechende Ausführung von allen bisher erschienenen Anthologien, so zahlreich dieselben auch sind. In feinsinniger und nach durchaus neuen Gesichtspunkten unternommener Auswahl und Anordnung hat der Herausgeber, dessen Belesenheit sich als eine weit⸗ umfassende kennzeichnet, die Aussprüche der hervorragendsten Dichter und Denker aller Zeiten und Völker über alles, was das innere Leben eines jeden Gebildeten ausfüllt, zusammengestellt. Und so bringen „die Gedanken⸗Motive“ eine Fülle von Anregungen und Bildern, welche sich aufs Vorzüglichste eignen, für jede Stimmung eine Grundmelodie anzuschlagen, die der Leser „als Leitmotiv aufnehmen und durch eigene Arbeit zur Symphonie ausgestalten mag“. Nichts Fertiges für den Vortrag wird geboten; dagegen werden die widersprechendsten Ansichten über die meisten Zeit⸗ fragen neben einander und zur freien Erörterung gestellt. Fragen der tiefsten Philosophie über Welt, Erde, Natur, Schicksal und Noth⸗ wendigkeit finden eine gleich eingehende Berücksichtigung, wie Betrach⸗ tungen über das Menschenleben im engeren, über Studium, Er⸗ kenntniß, Bildung, Herz, Moral und Charakter. In dem Abschnitt über das „Leben im weitern“ werden die wichtigsten Fragen der Politik und Staatswissenschaften gestreift, während das Schlußkapitel über die „Künste“ die gediegensten und an⸗ regendsten Gedanken über das Schöne enthält. Wie Georg Büchmann’s „Geflügelte Worte“, welche vor 25 Jahren in demselben Verlag erschienen sind, inzwischen zu einem deutschen Volksbuch im besten Sinne des Wortes geworden sind, so dürfte es nicht lange waͤhren, daß dieses, nebenbei gesagt, höchst gediegen und geschmackvoll ausgestattete Buch, welches, ursprünglich für Redner gedacht, sich im Fortschreiten der Arbeit als ebenso brauchbar für die verschiedenste Geistesarbeit, für Korrespondenz, Schriftstellerei und jedes künstlerische Schaffen gestaltet hat, und welches, abgesehen von besonderen Zwecken, jedem Leser eine Fülle von angenehmen Erinnerungen aus dem Leben ins Gedächtniß zurückruft, ein Gemeingut der gebildeten Kreise ein wird. —Die Psalmen. In Bibelstunden von Karl Gerok. Erster Band (Ps. 1 — 50) Stuttgart. Verlag von Carl Krabbe. (Preis 4 ℳ geh., 5 ℳ geb.) — Während der Jahre 1850 — 1858 hat der verewigte Karl Gerok seiner Gemeinde die Psalmen in Wo chengottesdiensten in fortlaufender Reihe erklärt. Auf den dringen⸗ den Wunsch, er möchte diese Auslegung, wie die der Apostelgeschichte, durch den Druck veröffentlichen, traf er zwar Vorbereitungen hierzu, kam jedoch wegen Zeitmangels über dieselben nicht hinaus. Auf den Wunsch des Verlegers giebt der Sohn des Verewigten, Stadt⸗ pfarrer zu St. Johannis Gustav Gerok, die Psalmen⸗ auslegung vollständig in drei Bänden heraus, von denen der zweite zu Ostern und der dritte im Herbst, 1891 erscheinen wird. Ein besonderer Vorzug dieser Psalmenerklärung ist, daß sie aus Kirchengottesdiensten hervorgegangen ist und so besonders für die Andacht während der Woche sich eignet. Karl Gerok selber sagt darüber im Eingang zu diesen Bibelstunden: „Mitten aus den Sorgen und Geschäften der Woche, aus den Freuden und Leiden des täglichen Lebens kommen wir hieher und gehen wieder in die Sorgen und Freuden des Lebens hinaus; auch dazu paßt das Psalmbuch ganz besonders; denn das sind auch Stimmen mitten aus der Unruhe des Tages, aus den Sorgen und Freuden des Menschenlebens heraus; für jedes Lebensverhältniß, für jede Lebenslage und Lebensstunde giebt es da einen passenden Psalm, ein treffendes Wort. Die Japanischen Inseln. Eine topographisch⸗geologische Uebersicht von Dr. Toyakitji Harada. Herausgegeben von der Kaiserlich japanischen Geologischen Reichsanstalt. — Von diesem Werke erscheint eine deutsche Ausgabe im Verlage von Paul Paray zu Berlin. Die vorliegende erste Lieferung (Preis 5 ℳ) bringt eine Schilderung der Lage, Meerestheile und Küstenbildung, sodann eine kurze Uebersicht der geotektonischen Gliederung Japan'’s und schließlich eine allgemeine Uebersicht der am Aufbau der japa⸗ nischen Inseln theilnehmenden Formationen. Von den 5 Karten⸗ beilagen veranschaulichen die drei ersten den Stand der geologischen Aufnahme Japan's in 1890, die geotektonische Gliederung Japan'’s und das mesopoische Gebiet im südlichen Kitakamigebirge nach K. Jimbo, während die beiden letzten eine geologische Skizze des Sakawa⸗ beckens von T. Nasa und eine geologische Skizze von Hokkaido nach Kotora Jimbo bringen.
— Das VIII. Heft (Oktober) der unter der Redaktion des Pro⸗ fessors Dr. A. Slaby im Verlage von Leonhard Simion in Berlin erscheinenden „Verhandlungen des Vereins zur Beförderung des Gewerbefleißes“ enthält eine Abhandlung von Dr. Max Corsepius, welche sich betitelt: „Untersuchun⸗ gen zur Kapp'schen Berechnungsweise magnetischer Maschinen“. Wenngleich der Verfasser weit entfernt ist, zu glauben, daß alle Fragen der Kapp'schen Rechnung durch seine Arbeit erledigt sind, so ist er gleichwohl der Meinung, daß man durch seine Rechnungsweise eher zum Ziele kommen dürfte, als dieses nach den bisherigen Grundsätzen der Fall war, welche immer nur eine Scheinbestätigung der Rechnung durch die Praxis ergeben hätten.
zum No. 224.
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zeiger und Königlich Preußi
Berlin, Donnerstag, den 13. November
Verliner Vörse vom 13. November 1890. Amtlich festgestellte Course.
Umrechnungs⸗Sätze.
1 Dollar ⸗ 4,25 Mark.
100 Franes = 90 Mark. 1 Gulden
bsterr. Wührung = 2 Mark. 7 Gulden sübbd. Mährung = 12 Mark. 100 Gulden holl. Währung = 170 Mark. 1 Mark Banco = 1,50 Mark. 100 Rubel = 320 Mark. 1 Livre Sterling = 30 Mark.
Wechsel.
ö 8 o. 1“ Brüsselu. Antwp. do. do. Skandin. Plätze.
Kopenhagen... London..
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100 Frcs.
100 Lire 100 Lire
100 R. S. 3 W. 100 R. S.
Bank⸗Disk.
2 M. 8 T. 2 M. 10 T. 10 T. 8 T. 3 M. 14 T. 3 M. 14 T. 2 M. vista
8 L.
2M. 8 T. 2 M. 10 T. 10 T. 2 M.
3 M. 8 T.
168,20 bz 167,20 bz 80,30 bz 79,95 bz 111,90 bz 112,00 G
Geld⸗Sorten und Banknoten. 3 Dollars p. St. —,—
Dukat. pr. St. 9,70 b;B Sovergs. pSt. —,—
20 Fres.⸗
tück 16,13 G
8 Guld.⸗Stück16,11 G
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do. pr. 500 g f. —,— do. neue...
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Imp p. 500 g n. —, Amerik. Noten 1000 u. 500 β
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do. Cp.zb. N⸗P. 4,1
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Belg. Noten 80,40 bz
Engl. Bkn. 1.8 20, Fenake 100 F. 80,
38 G 45 bz
volländ. Not. 168,35 bz
Italien. Noten 79,
85 B
Russ. do. y. 100 R
Oest. ult. Nov. 250,00 à 4 ult. Dez.
Lere e Noten —,— p 100 fl 177,20 G 8- 3
250,25à50,50 à
49,50 bz
Schweizer Noten —,— Kühr Zollcoup. 324,60 G
do.
kleine 323,80 b B
Zinsfuß der Reichsbank: Wechsel 5 ½ %, Lomb. 6 u. 6 ½ %
Fonds und Staats⸗Papiere. 3.F. Z⸗Term. Stücke zu ℳ
Dtsche. Rchs.⸗Anl. do. do. do. Int.⸗Sch. Preuß. Cons. Anl. do. do. do. do. Int.⸗Sch. do. Sts.⸗Anl. 68
do. St.⸗Schdsch. 3 ½
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Westpr. Prov.⸗Anl
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3000 — 300
5000— 500—,—
3000 — 200,—,— 3000 — 200 —,—
5000 — 100 ⁄8,—
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1000 u. 50089,00 G 1500 — 300 103,25 G 3000 200195,20 bz
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2000 — 100 101,20
2000 — 50086,00 bz G 5000 — 200 96,75 G 3000 — 100 95,20 B
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versch. 5000 — 500 87,00 G versch. 2000 — 100 95,40 B 2000 — 75 —,— 2000 — 2009—,—
7
ee. Pr.⸗A. 55 rhefs. Pr.⸗Sch. Bad. Pr.⸗A. de 67 Bayer. vhräm. . Braunschwg. Loose Cöln⸗Md. Pr. S Dessau. St. Pr. A. amburg. Loose. übecker Loose .. Meininger 7 fl.⸗L. Oldenburg. Loose
SII
1. p. Stck 1/2. 8 1/6. Jp. Stck 1/4. 10 1/4. 1/3. 1/4. p. Stck
1/2.
300 300
60 300 300 150 150
12 120
N 1,
170,40 bz 324,50 bz 136,50 bz 139,50 bz 104,00 bz 137,40 bz 135,00 bz 132 ,00 G 27,25 bz
129,50 bz
8
1“
Irgentinische Gold⸗Anl. do. do
do. do. do. do.
do. do. do.
do. Bukarester
do.
do.
do.
do. do.
Buenos Aires Prov.⸗Anl.
do. do.
Gold⸗Anl. 88
8 do. Chilen. Gold⸗Anl. Chinesische Staats
Dän. Landmannsb.⸗Obl.
do. do. do. Staats⸗Anl. Egyptische Anleihe do. do.
do. do.
do. do.
do. do. pr. ult. innländ. Hyp.⸗Ver
innländische Losse.. 8 St.⸗E.⸗Anl. 1882 0
do. v. do. Galiz.
Griechische Anl. 1881-84
do. ds.
do. do. do. do.
Monopol⸗A do.
“ Henemn. Staats⸗Anleihe
al. steuerfr. do. nerfre h. do. Rente
do. do.
do. do. pr. ult. do. amort. Rent
1 Kopenhagener Stadt⸗Anl. Lissab. St.⸗Anl. 86
do. do.
Luyxemb. Staats⸗Anl. v. 82 8 Merstaateh ..
o. o. do. do. do.
do. do. aa eii
do. pr. ult. Nov. W“ 1e
o. do. pr. ult.
do. 81 do. pr. ult. Nov. Silber⸗Rente.. kleine 4 ½
do. do. do. do. pr. ult.
Loose v. 1854..
do. v.
cons. Gold⸗Rente
pr. ult. Nov.
Moskauer Stadt⸗Anleihe New⸗Yorker Gold
. ezif 8 tobt. Zhl.
3 rwegische Hypbt.⸗Obl.
den Serbeph dihe
Gold⸗Rente... do
Ausländische Fonds.
kleine innere 4 ½ kleine außere kleine Stadt⸗Anl..
kleine 1888 kleine kleine kleine
89. „Anl.
v. 86 gar.. kleine Nov. ⸗Anl.
1886
500 er 100er kleine nl. kleine
Obl.
Nov. III.
1 I kleine
kleine
„Anl.
kleine
kleine
Nov.
Nov.
4 .4 4 3
4 1 4 5 4 3 3 3 3 4
4 4 4 4 3 ½ 4 5 4 4
4
1 4 4
H
☛ E s
eäüeS £☛ ,—
38F. v-
11/1.7
11111 1/3. 9 1/3. 9 1/3. 9 1/3. 9 1/5. 11 1/5. 11 1/6. 12 1/6. 12 171]” 1/1. 7 1/6. 12 1/6. 12 1/1. 7 1/5. 11 1/1. 7 1/1. 7 11/6. 12 1/3. 9 15/4.10 1/5.11 1/5. 11
15/3. 9
p, Stck 6.12 11
1/6. 12 /1. 7
1/1.7
1/4. 10
1/4. 10
1/⁄4.10 1,/1.7 1/1.7 1/4.10 1/4.10 1/4⁴.10 1/1.7 171.7
1/1.7 1/1. 7
5 4 ½ 4 ½
1/5.9]
1/1.7 1/1. 7 1/4. 10
d³
1⁄4. 10
41 14.]
2000 — 400 ℳ 400 ℳ 5000 — 500 ℳ
5000 — 200 Kr. 1000 — 100 £ 1000 — 20 £ 1000 — 20 £ 100 u. 20 £
4050 — 405 ℳ 10 Tln n 30 ℳ 4050 — 405 ℳ 4050 — 405 ℳ 5000 — 500 ℳ 10000 — 50 Fl. 5000 u. 500 Fr. 500 Fr.
1000 n. 200 fl. G. 19o9s
200 fl. G.
1000 u. 100 1000 n. 100 fl.
1000 u. 100 fl. 1000 u. 100 fl. 100 18 1000 u. 100 fl. 100 fl.
250 fl. K.⸗M.
11161“
79,30 bz 81,00 bz 70,10 B 68,10 G 668,50 bz 97,40 B 97,40 G 97,40 B 97,40 G 81,90 bz 81,90 bz 68,40 bz 97,30 bz 109,80 G 110,20 bz 93,00 bz 94,00 bz G 90,60 bz 97,00 G 97,00 G 97,10 à97 bz G 98,00 bz 60,50 bz
77,90 B
78,00 bz kl. f. 95,75 bz
92,50 G9* 2* 8 25à,40 bz G S 92,40 bb Z
77 det. bz B 77,50 B 94,00 G 94,25 B 96,50 bz
76,75 bz Gkl. f. 98,00 G 98,25 bz
7
95,20 G 78,10 G
189,40G 78,00 G 78,20 B 78,20 B
78,25 bz 77,90 bz
7
N Kred.⸗Loose v. 58
do. Pester
O. do.
Portugies. Anl. v. 1888/89
do. d Raab⸗Graz. Röm. Stadt⸗Anleihe I.
do.
Rumän. Staats⸗Obligat.
do. do. do. do. do
do. do. do
do. do.
do. do.
do. do. 1890 II. do. do. do. cons. Eisenb.⸗Anl. do. pr. ult. Nov.
do. do. do. do. do. do. do. do.
do. Schwe
do.
do.
do. Hyp.⸗Pfbr. v. 1879
do. do. do. do.
d Eidgen. rz. 98.
o.
e esa Gold⸗Pfandbr. o.
do. do.
Spanische Schuld 4 [a k4000 — 1000 Pes. 175,80 kl. f.
do.
Stadt⸗Anleihe.. do. do.
Polnische Pfandbr. I— IV d do V
Russ⸗Engl Anl. v. 1822 D.
d. St.⸗Anl. v. 1886 1890
☛
1860er Loose.. do. pr. ult. Nov. Loose v. 1864.. Bodenkrd.⸗Pfbr.
kleine
Liquid.⸗Pfdbr.
o. kleine rüm.⸗Anl.
do. II.-VI. Em.
do. kleine do. fund. do. mittel do. kleine do. amort. do. Rente do.
do. kleine do. v. 1859 cons. Anl. v. 1875 do. kleine do. v. 1880 do. p. ult. Nov inn. Anl. v. 1887 do. p. ult. Nov. Gold⸗Rente 1883
do. do. v. 1884
do. do. p. ult. Nov St.⸗Anl. 1889..
do Em. III. Em.
Uo oenrancchemsecöreerreeernonSSn
G S
₰½ 2 — 1 2
Drient⸗Anleihe
o. IU do. p. ult. Nov. do. III do. p. ult. Nov. Nicolai⸗Obl. .. do. kleine Poln. Schatz⸗Obl. do. kleine Pr.⸗Anl. v. 1864 do. v. 1866 5. Anleihe Stiegl. 6. do do⸗
Boden⸗Kredit
do. ar. Cenr⸗evee Kurländ. Pfndbr.
do. St.⸗Renten⸗Anl.
v. 1878 do. mittel do. kleine
Städte⸗Pfd. 1883
do.
do. neueste
Rente v. 1884 do. p. ult. Nov ds. v. 1885 do. p. ult. Nov.
do. pr. ult. Nov.
qsS
—
gggegSSneEenEssesseegSnnngg
1/5. 11 1/4. 10 1/4. 10
1/5. 11 11/4. 10] 1/6. 12
1/6. 12 1/1. 7
1/1. 7
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v * d . v
ver
1/6. 12 1/1. 7
1/5 111 1/5. 11 1/4.10 1/4. 10 1/1.7 1/3. 9 1/4. 10 1⁄¼. 10 71.7 1/1.27 1/1.7 24/6, 19
500 — 100 150 u. 100 Rbl. S.
100 fl. Oe. W. 1000. 500. 100 fl.
100 u. 50 fl. 20000 — 200 ℳ 1000 — 100 fl. P. 100 fl.
3000 — 100 Rbl. P.
3000 — 100 Röl. 3 1000— 100 Rbl. E.
406 ℳ
100 Tgr. = 150 fl. S. 103,25 bz
500 Lire
500 Lire 4000 u. 400 ℳ
400 ℳ
4000 ℳ
2000 ℳ
400 ℳ 16000 — 400 ℳ 4000 u. 400 ℳ 5000 — 500 L. G.
1000 u. 500 L. G.
1036—111 £ 111 £ 1000 u. 100 £ 1000 — 50.8 100 u. 50 £ 625 u. 125 Rbl.
10000 — 100 Rbl.
10000 — 125 Rbl. 5000 Rbl. 1000 — 125 Rbl. 125 Rbl.
3125 — 125 Rbl. G. —,— 625 — 125 Rbl. G.
500 — 20 £ 500 — 20 £ 125 Rbl.
1000 u. 100 Rbl. P. —-,— 1000 u. 100 Rbl. 3
[1/5. 11] 1000 u. 100 Rbl. P. 81,50 bz 81,60 à, 70à 81,25 b;
2500 Frs. 500 Frs. I. S.
100 Rbl. 100 Rbl. 1000 u. 500 Rbl. 500 Rbl. S. 100 Rbl. M.
329,50 G 124,50 bz 124,50 bz 323,50 bz 87,50 G
7
7
88 75 bz G
88,50 G 84,60 bz 101,30 G [101,30 G 100,90 bz 101,00 bz 101,00 G 98,90 G 99,30 B 86,25 bz 86,25 bz 118,90 118,90 G 87,75 bz 101,90 bz 102,90 B 98,20 bz 98,10 bz
7
109,50 bz B
105,80 G 105,80 G
99,10 bz G 98,75 bz G 98,80 G 98,50 B 8,50 et. à, 40 bz
79,60 bz 80à 79,60 bz
98,30 à, 40 pz 98,30 à, 40 bz 95,40 bz 92,50 G 178,75 G 164,50 G 81,50 bz 1241 G 109,00 bz
1000 u. 100 Rbl. 400
ℳ 1000. 500. 100 Rbl.
5000 — 500 ℳ
5000 — 1000 ℳ 38000 — 300 ℳ 4500 — 300 ℳ 1500 ℳ 600 u. 300 ℳ 39000 — 300 ℳ 1000 Fr.
10000 — 1000 Fr. [99,50 bz
400 ℳ
400 ℳ 188,10 b G
102,25 bz G 93,50 bz G 77,50 bz 96,25 bz 96,50 B 86,00 bz 101,90 bz 100,25 bz 100,25 bz 100,25 bz 101,70 bz kl.f. 100,00 bz
92,50 B 87,75 bz G
*
Stockhlm. Pfdbr. do.
do. do. do. do. do. do.
do.
do. do. do.
do. do.
do. do. do.
do.
do. ult. Nov. Loose vollg. .fr. p. Stck⸗ do. p. ult. Nov. (Egypt. Tribut).
do.
do. do. do. do.
do. do. do. do.
do. p. ult. Nov Eis.⸗Gold⸗A. 89/4 ½
do.
Gold⸗Invst.⸗Anl. 5
do. p. ult. Nov. Loas. “ gar. 5
do. do. do.
Stadt⸗Anleihe4
do. neue v. 85.
do. do. Türk. Anleihe v. 65 8 cv.
do. CO. u. D. p. ult Nor.
do. p. ult. Nov. Ungar. Goldrente große 4 1/1. 7
o. Bodenkredit... do. Bodenkr. Gohd.Pf. Wiener Communal⸗
üricher Stadt⸗Anleihe ürk. Tabacks⸗Regie⸗Akt. 4] 1/3.
v. 84/85/4 ½½ 1/1. 7 v. 1886,44 1/5. 11 v. 188774 1/3. 9 15/6.12 15/6.12 15/6.12 15/6 12 4½ 15/3. 9 1/3. 9 1/3. 9 1/3. 9 1/3. 9
1/5. 11 1/5. 11
71.7 1/1. 7
kleine kleine
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10/6. 10
kleine 4 ½ 104. 10
mittel 4 1/1.7 kleine 4 1/1. 7
1/2. 8 1/2. 8 1/2. g 1/1. 7 do. 4 ½ 1/1. 7 . 5 1/6. 12
mittel 4 ½ kleine 4 ½
— p. Sta 1/4. 10 1/4. 10 1/4. 10
/73. 9 1/1. 7
6. 12⁷
vb
kleine 5
4³ 5 5
J3n
do. do. p. ult. Nov.
Bergisch⸗Märk. III. A. B. 3 do III. C. 3
Berl.⸗Ptöd.⸗Madb.Tät. A 4 Braunschweigische
Braunschw.
Srln. eschm;
D.⸗N. Lloyd (Rost⸗Wrn.) 4 alberst.⸗Blankenb. 84,88/4 olsteinsche Marschbahn 4
übeck · Bü gar.
Magdeb.⸗Witten
Mainz⸗Ludw
8 do. do.
Obers Lit. n Lit.
do. do. Meckl. 8*
do.
Rheinische. Saalbahn 9 „ 9„ 2* Weimar⸗Geraer. Werrahahn 1
884—88.
h. 68/69 gar. 4 do. 75, 78 u. 7Sev. b. 187
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4000 — 200 Kr. 2000 — 200 Kr. 2000 — 200 Kr. 8000 — 400 Kr. 800 u. 400 Kr. 800 u. 400 Kr. 9000 — 900 Kr. 1000 — 20 £ 1000 — 20 £ 1000 — 20 £ 1000 — 20 £
4000 — 400 ℳ 400 ℳ 25000 — 500 Fr. 500 Fr.
400 Fre.
10000 — 100 fl. 80oo fl. 00 fl.
1000 — 100 . 1000 — 100 8. 1000 — 100 fl
1000 u. 200 fl. G.
1000 — 400 fl. 1000 — 100 fl.
100 fl.
101,30 bz kl. f. 99,25 G „
98,70 b; G
23,30 bz G 18,25 bz G kl. f. 18,25 bz G . 18,25 bz G 91,10 bz G 91,10 bz G 91,30 bz
91 30 bz 91,10 bz G [80,50 BM
100,40 B 100,50 B
97,30 bz G 97,30 bz G