15. November. (W. T. B.) Der Postdampfer „ kanbn rg, Hamburg⸗Amerfkanischen Pasteffahit⸗ Aktiengesellschaft ist, von New⸗York kommend, heute Nach⸗ E“ 8. B) Der Schnelldampfer „Nor⸗ mannia“ der Hamburg⸗Amerikanischen Packetfahrt⸗ Aktiengesellschaft ist, von Hamburg kommend, heute Morgen
in New⸗York dingetroff ns T. B.) Der Post dampfer „Bo⸗
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Jst deute Nean t h. Der Lloyddampfer,„Helio
ist heute Nachmittag von Konstantinopel hier eingetroffen.
Nennen zu Charlottenburg. Sonnabend, den 15. November, Vormittags 11 ½ Uhr.
es⸗Trost⸗Rennen. Preis 1500 ℳ Der Sieger ist 8. be Jab nüfn ꝛc. Dist. 1400 m. Mr. Sesn br. St. „Hilda“ 3 jähr. (2000 ℳ) 61 ⅞ kg 1. Hrn. Albert's br. St. „Minna 5 jähr. (2000 ℳ) 50 ½ kg 2., Kapt. Jes'8 br. H. „Roßbach 3 jähr. (3000 ℳ) 50 ½ kg 3., Hrn. Oluf's F.⸗H. „Whiteboy“ 4 jähr. (1500 ℳ) 68 ½ kg 4. Verhalten mit anderthalb Längen gewonnen; ein Kopf zwischen „Minna“ und „Roßbach⸗, welchem „Whiteboy⸗ auf zwei Längen als Vierter folgte vor „Harmattan“, „Windfall und „Krishna“. Der Rest angehalten. Werth: 2570 ℳ der Siegerin, 1450ℳ der Zweiten. „Hilda“ wurde mit 5000 ℳ an Hrn. Albert verkauft und „Minna“ von Hrn. „Oluf“ gefordert.
II. Perleberger Jagd⸗Rennen. Preis 1000 ℳ dem ersten, 600 ℳ dem zweiten, 400 ℳ dem dritten, 300 ℳ dem vierten, 200 ℳ dem fünften Pferde. Offizier⸗Reiten. Dist. 4000 m. Lt. v. Goßler’s br. W. „Telephon“ g. 73 kg Bes. 1., Lt. Lucke’s br. W. „Oxford“ 6 jähr. 78½8 kg Lt. Gr. Brerow 2, Rittm. v. Schmidt⸗Pauli's br. St. „Platina: 4 ähr. 72 ½ kg Lt. G. v. Schierstaedt 3., Rittm. v. Köller's schw. St. Madame Favart“ 4 jähr. 75 kg Lt. Frhr. v. Reitzenstein I. 4, Lt. v. Waldow’s br. H. „Robert Macaire“ 5., Lt. Frhrn. v. Senden'’s II. dbr. St. „Condescension“ 5 jähr. 75 kg Bes. 6. Mühelos mit sechs Längen gelandet; „Platina“ vier Längen hinter „Orford“ und zwei Längen vor „Madame Favart“ Dritte, dann „Robert Macaire“, „Condescension“, „Craig Gowan“ und „Hero“. „Nesta“ vor dem Ziel angehalten. Werth: 1280 ℳ dem Sieger, 580 ℳ dem Zweiten, 380 ℳ der Dritten, 280 ℳ der Vierten, 180 ℳ dem Fünften.
III. Trost⸗Handicap⸗Hürden⸗Rennen. Preis 1500 ℳ dem ersten, 400 ℳ dem zweiten, 200 ℳ dem dritten Pferde. Der Sieger ist für 3000 ℳ käuflich ꝛc. Dist. 2000 m. Hrn. Albert’s br. H. „Adam“ 3 jähr. (1500 ℳ) 57 kg 1., Hrn. Lorian’s F.⸗H. „Leire“ 3 jäbr. (3000 ℳ) 58 kg 2, Lt. Frhrn. v. Erlanger's F.⸗St. „Loreley“ 5 jähr. (1500 ℳ) 67 ½ kg 3., Hptm. Schmidt’'s dbr. St. „Libiamo“ 4 jähr. (1500 ℳ) 61 kg 4. Nach scharfem Kampf um einen Hals herausgeritten; anderthalb Längen trennten „Lurley“ von „Leire“ und einen Hals weiter zurück „Libiamo“ Vierte vor „Charing Croß“, „Mieze“ und „Bravo“. Die vier anderen Pferde fielen und entliefen. Jockey Jerabek erlitt eine schwere Gehirnerschütterung und wurde bewußtlos vom Platze getragen. Kiß brach ein Schlüsselbein und Hall eine Rippe. Werth: 2220 ℳ dem Sieger, 350 ℳ dem Zwehen, 150 ℳ der Dritten. — „Adam“ wurde für 1700 ℳ zurück⸗ ekauft.
9 IV. Parforce⸗Jagd⸗Rennen. Ehrenpreis dem siegenden Reiter und dem Reiter des zweiten Pferdes und 5000 ℳ dem ersten, 2000 ℳ dem zweiten, 1000 ℳ dem dritten, 800 ℳ dem vierten, 500 ℳ dem fünften Pferde. Herren⸗Reiten. Dist. 7500 m. Rittm. v. Heyden⸗Linden's F.⸗W. „Fénelon“ a. 76 kg Bes. 1., Rittm. v. Schmidt⸗Pauli's br. W. „Sancoins“ a. 76 kg Lt. G. v. Schierstaedt 2., Mr. R. Gore’'s br. W. „Flattery“ a. 80 kg Mr. C. Hill 3., Rittm. v. Boddien’'s br. W. „Maasland“ a. 80 kg Hr. H Suermondt 4., Lt. Frhrn. v. Dalwigk'’s dbr. W. „Anderton“ a. 78 kg Lt. Frhr. v. Reitzenstein I. 5., Rittm. v. Boddien's F.⸗W. „Magna Charta“ 6jähr. 78 kg Lt, v. Graevenitz †, Kapt. Joë's br. W. „Newbridge“ a. 76 kg Lt. Hanson †. Mit anderthalb Längen leicht gewonnen; „Flattery“ eine Länge hinter „Sancoins“ und ebensoweit vor „Maasland“ Dritter. „Anderton“ zwei Längen hinter dem Vierten vor „Newbridge“ und „Magna Charta“, die todtes Rennen für den sechsten Platz liefen. „Bravo“ und „Carmen“ abgeschlagen. Werth: Ehrenpreis und 5940 ℳ dem Sieger, 1900 ℳ dem Zweiten, 900 ℳ dem Dritten, 700 ℳ dem Vierten, 400 ℳ dem Fünften, 250 ℳ Jedem der beiden Sechsten.
V. Lebewohl⸗Hürden⸗Rennen. Preis 1500 ℳ dem ersten, 500 ℳ dem zweiten, 300 ℳ dem dritten Pferde. Handicap. Der Sieger ist für 4000 ℳ käuflich. Dist. 2500 m. Lt. Lehmann’s F⸗W. „Baffa“ 4jähr. 62 ½ kg 1., Rittm. Suermondt'’s F.⸗St. „Dornröschen“ 3 jähr. 54 kg 2., Hrn. F. v. Wedell’s F.⸗H. „The Serew“ 3 jähr. 56 ½ kg 3., Hrn. Hamm's F.⸗W. „Charing Croß“ 4 jähr. 70 kg 4. Siegte wie er wollte mit drei Längen; „The Secrew“ dreiviertel Längen hinter „Dornröschen“ Dritter, zwei Längen vor „Charing Croß“, welcher eine halbe Länge vor „Lurley“ Vierter wurde. Der Rest folgte in weiteren Abständen in ange⸗ gebener Ordnung. „Plot“ fiel und entlief. Werth: 2160 ℳ dem Sieger, 450 ℳ der Zweiten, 250 ℳ dem Dritten.
VI. Diana⸗Flach⸗Rennen. Preis 1000 ℳ dem ersten, 600 ℳ dem zweiten, 500 ℳ dem dritten, 400 ℳ dem vierten, 300 ℳ dem fünften, 200 ℳ dem sechsten Pferde. Herren⸗Reiten. Dist. 3550 m. Lt. Herzog E G. zu Schleswig⸗Holstein's F.⸗St. „Tiny“ 6 jähr. 88 kg Lt. v. Willich 1., Rittm. v. Schmidt⸗Pauli's F.⸗St. „Clara“ 4 jähr. 80 kg Lt. G. v. Schierstaedt 2., Lt. v. Baerensprung's schwbr. St. „Fohrde“ a. 90 kg Bes. 3., Major v. Tresckow's br. H. „Casino“ 6 jähr. 88 8 Bes. 4., Hrn. v. Dewitz⸗ Zachow's br. H. „Schwarzkünstler“ a. 90 kg Lt. v. Graevenitz 5., Drn. H. Evers' br. W. „Ribersdale“ a. 90 kg Frhr. v. Eickstedt 6. Mit einer halben Länge gewonnen; „Fohrde“ fünf Längen hinter „Clara“ Dritte. Acht Längen weiter zurück „Casino“ Vierter vor „Schwarzkünstler“ und „Ribersdale“. „Flitterkins“ und „Tory“ vor dem Ziel angehalten. Werth: 1290 ℳ der Siegerin, 580 ℳ der Zweiten, 480 ℳ der Dritten, 380 ℳ dem Vierten, 280 ℳ dem Fünften, 180 ℳ dem Sechsten.
VII. Schluß⸗Jagd⸗Rennen. Preis 1500 ℳ dem ersten, 500 ℳ dem zweiten, 300 ℳ dem dritten Pferde. Handicap. Dist. 3000 m Hrn. J. Suhr'g br. H. „Musketeer“ 4 jähr. 60 kg 1., K1“ Nic. Esterhazy's br. St. „Notabene“ 3 jähr. 62 ½ kg (inkl. 2 ½ kg extra) 2., Hrn. v. Lepper⸗Laski's br. W. „Strelitze 4 jähr. 63 ½ kg 3., Hptm. Schmidt’s F.⸗St. „Märzblüthe“ Zjähr. 54 ½ kg 4. Siegte nach 85 Gegenwehr zuletzt leicht mit drei Längen; „Strelitze“ zwei Längen hinter „Notabene“ Dritter, ebensoweit vor „Märzblüthe“. Fünfte wurde „Alma“, dann „Borusse*, „Aztee“ und „JIlene“. „Jongleur“ angehalten. Werth: 2120 ℳ dem Sieger, 450 ℳ der Zweiten, 250 ℳ dem Dritten. 8 8
Mannigfaltiges.
„ Der Ausschuß des Berliner Bezirksvereins 1” „Deutschen Geselalschaft zur Rettung Schiffbrüchiger“ hat am 10, d. M. im Bureau, Leipziger Platz 12, eine Sißung abgehalten, 8 welcher neben laufenden geschäftlichen Angelegenheiten auch über 8 am 29. Mai 1891 in Berlin staltfindende Jahres versamm⸗ ung des Gesammtausschusses der Gefellschaft berathen ist. 4 8 Jahresversammlung hat zum letzten Mal im Jahre 1877 in n getagt. Damals wurden am Müggelsee Uebungen mit den
ettungsgeräthen vorgenommen, welche die lebhafteste Theilnahme un gesammten Bevölkerung erregten. Für das nächste Jahr
nimmt man einstweilen eine ähnliche Schaustellung, vielleicht auf einem der größeren Havelseen und, wenn irgend möglich, in Verbin⸗ dung mit einer Regatta unserer Segelvereine, in Aussicht. Zur Vor⸗ bereitung der Angelegenheit wurde ein besonderer Auesschuß eingesetzt. — In der Sitzung wurde mitgetheilt, daß Seitens des von hiesigen Landwehr⸗Offizieren gebildeten Dilettanten⸗ vereins für gemischten Chor am 4. Dezember d. J. ein Concert zum Besten der Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger im großen Saale der Kriegs⸗Akademie stattfinden wird. Ganz besonders beglückt wurden die Theilnehmer an der Sitzung durch die Mittheilung, daß Se. Majestät der Kaiser und König aufs Neue Allerhöchstseinem warmen Interesse für die menschenfreund⸗ lichen Bestrebungen der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiff⸗ brüchiger Ausdruck gegeben, indem Se. Majestät vor Kurzem die Beschaffung zweier Sammelschiffchen befohlen habe, von denen eines im Königlichen Schlosse zu Berlin, das andere im Neuen Palais in Potsdam Verwendung finden soll.
Der Berliner Magistrat hat, wie die „Staatsb.⸗Ztg.“ schreibt, das vom Stadt⸗Baurath Blankenstein vorgelegte Projekt zur Errichtung von drei Gemeindeschulen in der Gegend der Müller⸗ und Triftstraße genehmigt. Demnach soll eine 20 klassige katholische, eine Mädchen⸗ und eine Knaben⸗Gemeindeschule errichtet werden. Die Kosten dieser Bauten sind auf 834 000 ℳ veranschlagt.
Die Weihnachtsmesse des Lettevereins ist gestern in den Räumen des ersten Stockwerks des Lettehauses eröffnet worden. Die Messe ist reich beschickt, nicht nur von den Damen des Vereins, sondern auch von Geschäften, die den Bestrebungen des Vereins nahe stehen. Besonders reich ist das Gebiet der weiblichen Handarbeit vertreten und namentlich in Kunststickereien weist die Ausstellung be⸗ wundernswerthe Leistungen auf. Die erste Käuferin war die hohe Protektorin, Ihre Majestät die Kaiserin Friedrich, welche bereits am Tage vor der Eröffnung mit Ihrer Königlichen Hoheit der Prin⸗ zessin Christian zu Schleswig⸗Holstein erschienen war.
Ueber die Witterung im Oktober berichtet die „Statist. Corr.“ in Folgendem: Das Bezeichnendste in den Witterungsverhältnissen des verflossenen Oktobers ist die Veränderlichkeit der Temperatur, die sich in großen und Sprüngen aufwärts und abwärts bewegte. Dem vollkommen sommerlichen Wetter des Monatsanfanges steht das Frost⸗ wetter in den ersten Tagen der dritten Dekade schroff gegenüber. Im Allgemeinen war es in der ersten Hälfte des Monats ein wenig zu warm, in der zweiten bedeutend zu kalt. Die Mitteltemperatur liegt daher überall, mit Ausnahme einiger Küstenstreifen an der Nordsee, unter der normalen. Nahe dem Meere ist die negative Abweichung unbedeutend, im südlichen, kontinentaler gelegenen Norddeutschland aber geht sie über einen Grad hinaus und erreicht in den Gebirgen sogar zwei Grad.
Die Monatssummen der Niederschläge schwanken innerhalb Nord⸗ Deutschlands in einer für die Jahreszeit seltenen Weise. Zu trocken blieb es nur in Schlesien und in einem Streifen zwischen Hannover und Münster. Dagegen sind sonst viel zu große Mengen nieder⸗ gegangen, am beträchtlichsten in der ganzen Erstreckung der deutschen Küsten, insbesondere aber im ostpreußischen und hinterpommerschen Küstenlande, wo das Dreifache des vieljährigen Durchschnittswerths gemessen wurde. Die Niederschläge bestanden zumeist aus Regen; indessen stellten sich zu Beginn der dritten Dekade ziemlich ausgedehnte Schneefälle ein, von denen nur die südwestlichen Landestheile ver⸗ schont blieben. Außer auf den Bergen kam es jedoch zur Bildung einer festen Schneedecke nur in den Küstengebieten zwischen Pregel und Persante, sowie auf dem holsteinischen Landrücken. In Köslin betrug die größte Mächtigkeit derselben 14 cm, auf der Schneekoppe zu Ende des Monats schon über ein Meter.
Die häufigen und ergiebigen Niederschläge sowohl wie die be⸗ trächtlichen Temperaturschwankungen stehen mit den wiederholten Vor⸗ übergängen von Depressionen im Zusammenhange, die entweder im Norden oder auch über Norddeutschland weg sich in west⸗östlicher Richtung bewegten. Wenn diese Devpressionen sich im Nordosten oder Osten befanden, erfolgte jedesmal bei westlichen bis nördlichen Winden träftige Abkühlung, so am 2. und 3., am 8. und 9., am 20. und 21., am 28. und 29,, von denen besonders die dritte allgemein Frostwetter und Schneefälle brachte. In den Zwischenzeiten traten immer merk⸗ bare Erwärmungen ein, indem dann gewöhnlich der hohe Luftdruck im Süden oder Südwesten und niedriger im Nordwesten oder Norden lag, sodaß südwestliche Winde die Herrschaft erlangten. Nur in der Zwischenzeit zwischen dem 9. und 20. machte sich nach voraufgegangener kurzer Erwärmung zuerst, bis zum 14., all⸗ mähliche Temperaturabnahme geltend, die durch hohen Luftdruch über Deutschland veranlaßt war, und erst nachher, als ein Minimum sich über Central⸗Europa hin langsam nach Osten bewegte, stellte sich schnellere und intensive Erkaltung ein. Im Allgemeinen spricht sich im Temperaturverlauf vom Beginn bis zum Schluß des Monats eine zwar durch Erwärmungen vorübergehende unterbrochene, aber im Grunde anhaltende starke Abkühlung aus. — In Berlin betrug die höchste Temperatur (am 1. Oktober) 23,8 Gr. C., die niedrigste (am 23. und 29) — 1,5 Gr. C. An 4 Tagen war es heiter, am 15. trübe, am 17 Tagen erfolgten Niederschläge, an 2 Schnee, an 1 Ge⸗ witter, an 1 Nebel.
Die Zahl der Freitaufen und Freitrauungen betrug rach der „N. Pr. Z.“ in den Berliner evangelischen Kirchen während des abgelaufenen Etatsjahres der Vereinigten Kreissynoden vom 1. April 1889 bis dahin 1890 in Summa 32 248 Taufen und 6762 Trauungen, wofür von den Vereinigten Kreissynoden in Summa 145 644,75 ℳ an die Gemeinden gezahlt wurden. Die meisten Taufen kamen im I. Quartal vor, nämlich 10 455. Die meisten Trauungen fanden dagegen im III. Quartal statt, 2331. Die größte Zahl sämmtlicher Amtshandlungen weisen die Vorstadtgemeinden auf. Im ersten Vierteljahre hatte Zion die meisten Taufen, nämlich 909. Daran schlossen sich St. Markus mit 861, Heilig⸗Kreuz mit 827, Emmaus mit 735 Taufen an. Die wenigsten Taufhandlungen wurden in der böhmisch⸗lutherischen mit 6 und in der böhmischereformirten Gemeinde mit 16 Täuflingen vorgenommen. Es folgten Friedrichswerder mit 27, St. Marien mit 48, St. Nikolai mit 66 Taufen u. s. w. Im zweiten Vierteljahre verminderte sich die Zahl der Taufen. 813 fanden in Zion, 772 in St. Markus, 674 in Heilig⸗Kreuz statt. In der Bethlehemskirche wurden von Pastor Hes 13, von Pastor Knak 5 Taufen vollzogen. Die übrigen Gemeinden hielten sich ungefähr während des ganzen Jahres auf gleicher Stufe im Verhältniß zu der Abnahme bez. Zunahme der Taufen in den bereits angeführten Kirchen. Im dritten Vierteljahre ging die Zahl der Taufen in Zion auf 733, in Markus auf 713 herunter, während sie in Heilig Kreuz wieder um 8 stieg. Die wenigsten Amts⸗ handlungen überhaupt kamen in den Monaten Januar bis März d. J. vor. Sehr bedeutend ist der Zuwachs der Amtshandlungen in Elisabeth. Die meisten Freitrauungen hatte Heilig Kreuz, näm⸗ lich 501, wovon. 200 auf das 4. Quartal fielen. Die wenigsten hatte, abgesehen von den böhmischen Gemeinden, die Neue Kirche mit
33 im Jahre.
Ueber die neue Weichselbrücke bei Fordon und die aeuen Eisenbahnbrücken bei Dirschau und Marienburg schreibt das „Centr.⸗-Bl. der Bauverw.“: Noch vor Vollendung der großartigen Arbeiten für die Erweiterung der Bahn⸗ und Brücken⸗ anlagen in Dirschau und Marienburg wird man im Bezirk der Köntglichen Eisenbahn⸗Direktion Bromberg mit dem Bau einer neuen Eisenbahn⸗ und Straßenbrücke vorgehen, welche, im Zuge der geplanten Eisenbahnlinie Fordon —Kulmsee —Schönsee belegen, die Weichsel unterhalb Fordon in einer Länge von 1320 m kreuzt. Die Brücke wird 5 Stromöffnungen von je 100 m und 13 Vorland⸗ öffnungen von je 62 m Weite (von Mitte zu Mitte Pfeiler gemessen) und flußeiserne Ueberbauten erhalten, deren Gesammtgewicht auf etwa 8 Millionen Kilogramm zu veranschlagen ist. Die zum Bau der Brücke erforderlichen Baustoffe und Maschinen werden zur
Zeit öffentlich ausgeschrieben und für die Bauzeit sind — vom April 1891 ab gerechnet — nur drei Jahre in Aussicht genommen. Die im April 1888 in Angriff genommene b Marienburg ist am 25. Oktober d J. — nach 2 ⁄jähriger Bau⸗ eit — für beide Richtungen in Betrieb genommen. Bemerkenswerth ist diese Brücke u. a. durch ihren ganz eisernen Belag, welcher aus 7 mm starken, etwa 55 kg/qm wiegenden Riffelblechen 6 ist. Eine solche Art der Brückenabdeckung, die besonders ein se
Ausland noch etwas Seltenes.
Köln, 16. November. Der Dom hat, wie die „Köln. Ztg.“ berichtet, einen neuen Schmuck empfangen. rhür ist nunmehr an dem westlichen Eingang des Südportals eingesezt. Die Thür wurde, wie die am Westportal seit
vorigem Herbst angebrachte, von dem Gothiker Professor Schneider
in Kassel entworfen und modellirt; die Metallmodelle und die Aus⸗ führung in Bronze gingen aus der Kunstgießerei von C. L. Becker in Iserlohn hervor. Die Zusammensetzung dieser Thür des Südportals entspricht derjenigen des Westportals, jedoch sind die Ornamente der Architektur des Südportals entsprechend einfacher gehalten. Das
1,50 m hohe Oberlicht ist aus einem Stück gegossen und verziert
durch reich gegliederte Maßwerke nebst kunstvoll ausgeführten Laub⸗
verzierungen; an seinem Fuß sind vier Wappen angebracht, und
zwar die des Deutschen Reiches und von Preußen, ferner das jetzige und das frühere Wappen des Domkapitels. Die beiden an 4 m hohen Flügel der Thür schweben in je zweifachen Angeln und werden durch Kugelbewegung gestützt. Die Thür läßt sich sehr leicht in
den Angeln bewegen, was bei ihrem Gewicht, ungefähr 30 Centner,
sehr erwähnenswerth ist. Die Bronzebekleidung der beiden Flügel besteht aus kleineren Quadraten und Dreiecken, welche sich, wie die Schieferbekleidung eines Daches, gegenseitig decken; durch diese
sehr sinnreiche Konstruktion, welche eine äußerst genaue Ausführung erfordert, ist erreicht worden, daß an der Thür herabfließendes
Regenwasser nicht auf die Holzbekleidung eindringen kann und daß die einzelnen Platten, ohne eine Verschiebung der ganzen Thür zu veranlassen, sich bei starker Sonnenhitze genugsam ausdehnen üind durch 130 Schrauben⸗ rnamente dienen, an die Die Thür trägt die Inschrift: 0 felix Germania tam decora germine virginum ornata beata Colonia
können. Die einzelnen Bronzeplatten bolzen, deren Rosetten gleichzeitig als Holzbekleidung befestigt.
pretioso sanguine martyrum dicata. Die ganze Ausstattung und
Ausführung der Thür zeugt von feinem Kunstsinn und gründlicher
Kenntniß der Dom⸗Architektur.
E“—“ in seiner Art bedeutsames Unternehmen ist, at.
wie wie der „ „Z.“ entnehmen, die zur Wasserversorgung von Chemnitz geplante Thalsperre bei Einsiedel, zwei
Stunden sfüdlich von der Stadt, zu welcher am 9. Oktober der Grundstein in feierlicher Weise gelegt worden ist. Die das Thal ab- sperrende Mauer wird in einem Bogen mit 500 m Halbmesser
angelegt; sie enthält an der Krone eine Länge von 185 m und ein Stärke von 4 m. die Höhe der Mauer 27 m über dem 20 m über der Erdoberfläche bei einer Stärke von 20 m an dem Fundament und 14 m in der Höhe der Thalsohle. Der angestaute Wasserspiegel liegt 2 m unter der Mauerkrone; bei dieser Füllung ergiebt sich ein Wasserinhalt von etwa 300 000 chm,
welcher durch das zufließende Wasser jährlich etwa dreimal erneuert werden kann. Der Wasserspiegel umfaßt eine Fläche von 4 ha. Der
Mauerkörper, der aus Bruchsteinen hergestellt werden soll, hat einen Inhalt von etwa 21 000 cbm. Für die Ausführung der Thalsperre und der hierzu gehörigen Filteranlagen, Wasserbehälter, Wege und Brückenanlagen ist eine Bauzeit von 3 Jahren in Aussicht genommen. Die Leitung des Baues liegt in den Händen des Hrn. Stadt⸗Bauraths Hechler. In Deutschland hat bisher, abgesehen vom Elsaß, wo einige bedeutende Stauanlagen sich finden, nur die Stadt Remscheid eine solche Anlage geschaffen.
London, 14. November. Der Bildhauer Sir Edgar Böhm hat der „A. C.“ zufolge die im Auftrage Ihrer Majestät der Königin von Großbritannien und Irland ausgeführte Statue des hochsel igen Kaisers Friedrich voolendet und es wird diese demnächst in der St. Georgskapelle im Windsorschlosse aufgestellt werden, wahrscheinlich in der Nähe des Monuments des verstorbenen Königs der Belgier. Die Figur ist aus weißem karrarischem Marmor in etwas über Lebensgröße höchst gelungen ausgeführt. Sie stellt den Kaiser stehend dar in der preußischen Kürassier⸗Uniform; darüber ist der Mantel eines Ritters des Hosenband⸗Ordens geworfen. Der Küraß ist mit dem Bande, Stern und den übrigen Insignien des Hosenband⸗Ordens sowie anderer Orden geschmückt. Die Hände ruhen auf dem Pallaschgriff; die Aehnlichkeit ist aus⸗ gegeiehnet und die ganze Haltung der Figur eine zwanglose und natürliche.
London, 15. November. Der britische Dampfer „Der⸗ wentwater“ scheiterte, einer Meldung des „Reuter’schen Bureaus⸗ zufolge, am 13. November auf der Fahrt von Gibraltar nach Hull zwanzig englische Meilen von der Stelle, wo das Kriegsschiff „Serpent“ untergegangen ist, auf der Höhe der Lobeiro⸗Insel, einige Meilen vom Cap Finisterre. Von der aus 18 Köpfen bestegenden Besatzung retteten sich 16 in den Booten nach Corcubion. Die zwei anderen Seeleute ertrank. Wie die „Serpent“ lief auch der „Derwent⸗ water“ auf einen Felsenriff auf. Das Unwetter in der Bai von Biscaya ist noch immer furchtbar.
Paris, 10. November. Heute Nachmittag wurde, wie die „Voss. Z.“ berichtet, der Handels⸗Minister Roche von den Mitgliedern der Gesellschaft zur Gründung eines „ökonomischen Museums“, an ihrer Spitze Léon Say, in dem „Palais der freien Künste“ auf dem ehemaligen „Marsfelde“ empfangen. Der große Beifall, welchen die Ausstellung von Werken der „Sozialen Oekonomie“ in einem der Regierungspalais auf der Invaliden⸗Esplanade der vorjährigen Weltausstellung gefunden hatte, erweckte bei der französischen Regierung den Gedanken, ein bleibendes Museum der „Sozialen Oekonomie“ zu gründen. Dieser Gedanke fand auch bei den Ausstellern eine so wohlwollende Aufnahme, daß sich viele sogleich bereit erklärten, einen großen Theil der von ihnen ein⸗ de Gegenstände dem zu gruͤndenden Museum als Geschenk zu überlassen. Die hohen Lobsprüche, welche der Präsident der Republik und der damalige Handels⸗Minister Tirard den betreffenden Ausstellern beim Schluß der Ausstellung spendeten, trugen wesentlich zur Verwirklichung dieses Gedankens bei. Die Gründung des Museums ist um so wichtiger, als sich wohl niemals wieder die im Jahre 1889 ausgestellten Gegenstände und Werke, besonders der graphischen Künste, also auch aller Druckwerke, in voll⸗ zähliger Vereinigung und in so kritischer Auswahl zusammenfinden werden. Die vorläufig nur provisorische, mehr summarische als methodische Aufstellung in den offenen, gegen 1600 qm umfassenden Galerien wurde sorgfältigst in Augenschein genommen, wobei der Handels⸗Minister den Mitgliedern der Gesellschaft, namentlich ihrem Präsidenten Loon Say, die Versicherung gab, daß die Regierung Alles thun werde, um dieses Museum, sowohl seinen neu und zweck⸗ mäßig einzurichtenden Räumlichkeiten als auch seiner im Ganzen wie im Einzelnen geordneten Aufstellung und der gesammten Verwaltung nach, dem Publikum möglichst nutzbar zu machen.
Saloniki. Nach Meldung des „W. T. B.“ aus Wien ist in der Nacht zum Sonnabend ein Spezial⸗Militärzug auf der Fahrt von Uesküb nach Saloniki bei Topsin in Folge der statt⸗ gehabten Ueberschwemmungen entgleist. Von den Waggons wurden acht zertrümmert; gegen vierzig Personen sind getödtet und ebensoviele verwundet. Der Verkehr ist gänzlich unterbrochen.
Nogatbrücke bei
sehr ruhiges Befahren zur Folge hat, ist in Europa und auch für das übrige
Eine zweite Bronze⸗
An der tiefsten Stelle des Thales beträgt Fundament und
zum Deutschen Reichs⸗A
Zweite Beilage
Entwurf einer Landgemeindeordnung r die sieben östlichen Provinzen der Monarchie.
Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen
je gegenwärtige Landgemeindeordnung findet in den Provinzen LE1114“ Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien nd Sachsen hinsichtlich der Landgemeinden und selbständigen Guts⸗ wendung. 86 “ kann die Annahme der Städteordnung und Stadt⸗ emeinden die Annahme der Landgemeindeordnung auf ihren Antrag ach Anhörung des Kreistages und Provinzial⸗Landtages durch König⸗
iche Verordnung gestattet werden. 8
ie zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Land⸗ bii dhhen 82 Gutsbezirke bleiben in ihrer bisherigen Begrenzung nter den nachfolgenden Maßgaben bestehen. 1
Grundstücke, welche noch keinem Gemeinde⸗ oder Gutsbezirke angehören, sind, sofern nicht ihre Eingemeindung in einen Stadtbezirk geeignet erscheint, nach Vernehmung der Betheiligten durch Beschluß des Kreisausschusses mit einer Landgemeinde oder einem Gutsbezirke zu vereinigen. Aus solchen Grundstücken kann, soweit dies nach ihrem Umfange und ihrer Leistungsfähigkeit im öffentlichen Interesse angezeigt ist, mit Königlicher Genehmigung ein besonderer Gemeinde⸗ oder
Gutsbezirk gebildet werden. 8 “ und Gutsbezirke können mit anderen Gemeinde⸗ der Gutsbezirken nach Anhörung der betheiligten Gemeinden und Gutsbesitzer, sowie des Kreisausschusses mit Königlicher Genehmigung ereinigt werden, wenn die Betheiligten hiermit einverstanden sind, der wenn beim Widerspruche Betheiligter das öffentliche Interesse ine solche Vereinigung erfordert. Unter der gleichen Voraussetzung ind in der gleichen Weise können Gutsbezirke in Landgemeinden und, andgemeinden in Gutsbezirke nach Anhörung der Betheiligten unde
es Kreisausschusses durch Königlichen Erlaß umgewandelt werden. 8 Die Abtrennung einzelner Theile von einem Gemeinde⸗ oder Gutsbezirke und deren Vereinigung mit einem anderen Gemeinde⸗ der Gutsbezirke kann durch Beschluß des Kreisausschusses erfolgen, wenn die betheiligten Gemeinden und Gutsbesitzer, sowie die Besitzer der betreffenden Grundstücke einwilligen, oder wenn beim Widerspruche Betheiligter das öffentliche Interesse die Bezirksveränderung erfordert. Soll aus den abgetrennten Grundstücken ein neuer Gemeinde⸗ oder Gutsbezirk gebildet werden, so ist die Königliche Genehmigung
rforderlich. 1
Die vorstehenden Bestimmungen finden in den Fällen, in welchen s sich um die Vereinigung einer Landgemeinde oder eines Guts⸗ bezirks mit einer Stadtgemeinde, um die Abtrennung einzelner Theile on einem Stadtbezirke und deren Vereinigung mit einem Land⸗
gemeinde⸗ oder Gutsbezirke, sowie um die Abtrennung einzelner Theile
von einem Landgemeinde⸗ oder Gutsbezirke und deren Vereinigung mit einem Stadtbezirke handelt, sinngemäße Anwendung mit der Maß⸗ abe, daß an die Stelle der Anhörung des Kreisausschusses die An⸗ örung des Kreistages und an die Stelle der Beschlußfassung des Kreisausschusses die Beschlußfassung des Bezirksausschusses tritt.
In den vorstehend bezeichneten, der Königlichen Genehmigung unterliegenden Fällen ist vor deren Erwirkung der Beschluß des Kreisausschusses, des Kreistages oder des Bezirksausschusses den Be⸗ heiligten mitzutheilen.
Jede Bezirksveränderung ist durch das Regierungs⸗Amtsblatt zu eröffentlichen.
Ueber die in Folge einer Veränderung der Grenzen der Land⸗ emeinden und Gutsbezirke nothwendig werdende Auseinandersetzung wischen den Betheiligten beschließt der Kreisansschuß, soweit aber hierbei Stadtgemeinden in Betracht kommen, der Bezirksausschuß, orbehaltlich der den Betheiligten gegen einander zustehenden Klage m Verwaltungsstreitverfahren bei 1 Behörden.
Wenn eine Gemeinde oder der Besitzer eines Gutsbezirks durch ie Abtrennung bewohnter Grundstücke eine Erleichterung in öffent⸗ ich⸗rechtlichen Verpflichtungen erfährt, so ist die Gemeinde, welcher ene Grundstücke einverleibt werden, sowie die neue Gemeinde, welche us letzteren gebildet wird, berechtigt, eine Beihülfe zu den ihr durch ie Bezirksveränderung erwachsenden Ausgaben bis zur Höbe des der
anderen Gemeinde oder dem Gutsbesitzer dadurch entstehenden Vor⸗ theils zu verlangen. 1
Ansprüche dieser Art sind bei der im §. 3 vorgesehenen Aus⸗ einandersetzung geltend zu machen.
Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen der Gemeinde⸗ und Gutsbezirke, sowie über die Eigenschaft einer Ortschaft als Land⸗ emeinde, oder eines Gutes als selbständigen Gutsbezirks unterliegen der Entscheidung des Kreisausschusses, soweit hierbei Stadtgemeinden
Betracht kommen, des Bezirksausschusses.
„Diese Behörden beschließen vorläufig üͤber die im ersten Absatze bezeichneten Angelegenheiten, sofern das öffentliche Interesse es er⸗ fordert. Bei dem Beschlusse behält es bis zur rechtskräftigen Ent⸗ scheidung im Verwaltungsstreitverfahren sein Bewenden
Zweiter Titel. Landgemeinden.
Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung Fer Landgemeinden.
Landgemeinden sind öffentliche Körperschaften; es steht ihnen das Recht der Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten nach den Vor⸗ schriften dieses Gesetzes zu.
§. 7. 1 Die Landgemeinden sind zum Erlasse besonderer statutarischer Anordnungen über solche Angelegenheiten der Gemeinde, hinsichtlich deren das Gesetz Verschiedenheiten gestattet oder auf ortsstatutarische Regelung verweist, sowie über solche Angelegenheiten, deren Gegenstand nicht durch Gesetz geregelt ist, befugt. Die statutarischen Anordnungen bedürfen der Genehmigung des Kreisausschussees. 86 Zweiter Abschnitt. 8
Gemeindeangehörige, deren Rechte und Pflichten. §. 8. Angehörige der Landgemeinde sind mit Ausnahme der nicht an⸗
gesessenen servisberechtigten Militärpersonen des aktiven Dienststandes
diejenigen, welche innerhalb des Gemeindebezirks einen Wohnsitz haben.
Einen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat Jemand an dem Orte, an welchem er eine Wohnung unter Umständen inne hat, die auf die Absicht dauernder Beäpeeg einer solchen schließen lassen.
Die Gemeindeangehörigen sind zur iitseancheng der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten der Gemeinde na aßgabe der für dieselben bestehenden Beltimwenggen berechtigt⸗
Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend das Recht der Mit⸗ bengbenng der öffentlichen Gemeindeanstalten, beschließt der Gemeinde⸗ orsteher
Berlin, Montag, den 17. November
Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitver⸗ fahren statt. Die Beschwerden und die Einsprüche sowie die Klage haben keine aufschiebende “
Die Gemeindeangehörigen sind zur Theilnahme an den Gemeinde⸗ lasten nach den Vorschriften dieses te verpflichtet.
Soweit die Einnahmen aus dem Gemeindevermögen nicht hin⸗ reichen, um die durch das Bedürfniß und die Verpflichtungen der Ge⸗ meinde erforderten Geldmittel zu beschaffen, kann deren Aufbringung durch direkte oder indirekte tbes erfolgen.
Die Vertheilung der auf das Einkommen gelegten direkten Ge⸗ meindeabgaben darf nach keinem anderen Maßstabe als nach dem Ver⸗ hältnisse der von den Gemeindeangehörigen zu entrichtenden Staats⸗ einkommensteuer und zwar nur durch Zuschläge zu der letzteren er⸗ folgen. Den Gemeinden verbleibt die Befugniß, die Erhebung beson⸗ derer direkter Gemeindeabgaben nach dem Gesetze, betreffend Er⸗ gänzung und Abänderung einiger Bestimmungen über Erhebung der äauf das Einkommen gelegten direkten Kommunalabgaben, vom 27. Juli 1885 (Gesetz⸗Samml. S. 327) zu beschließen.
Sonstige direkte Gemeindeabgaben können nur entweder als Zu⸗ schläge zu den Staatssteuern (Grund⸗, Gebäudesteuer und Steuer vom Betriebe stehender Gewerbe) oder als besondere Gemeindeabgaben vom Grundbesitze und von dem Betriebe aller oder einzelner stehender Gewerbe erhoben werden. n
Zuschläge zur Staatseinkommensteuer und besondere direkte Ge⸗ meindeabgaben nach dem Gesetze vom 27. Juli 1885 dürfen nicht ohne gleichzeitige Heranziehung der Grund⸗ und Gebäudesteuer oder Einführung besonderer direkter Gemeindeabgaben vom Grundbesitze, und Zuschläge zur Grund⸗ und Gebäudesteuer oder besondere direkte Gemeindeabgaben vom Grundbesitze dürfen nicht ohne gleichzeitige Heranziehung der Staatseinkommensteuer erhoben werden.
Die Heranziehung der einzelnen Steuergattungen nach verschie⸗ denen Prozentsätzen ist zulässig. Die Grund⸗ und Gebäudesteuer, sowie die beiden obersten Klassen der Steuer vom Betriebe stehender Gewerbe sind jedoch bei der Gemeindebesteuerung mindestens mit der Hälfte und höchstens mit dem vollen Betrage desjenigen Prozentsatzes heranzuziehen, mit welchem die Staatseinkommensteuer belastet wird. Im Uebrigen kann die Gewerbesteuer von der Heranziehung ganz
freigelassen, darf aber keinesfalls mit einem höheren Prozentsatze als
die Grund⸗ und Gebäudesteuer herangezogen werden.
Im Falle der Erhebung besonderer Gemeindeabgaben vom Grundbesitze ist deren Prozentverhältniß zur Staats⸗Grund⸗ und Gebäudesteuer der Vertheilung der Gemeindeabgaben nach den vor⸗ stehenden Bestimmungen zum Grunde zu legen.
Ausgeschlossen von der Heranziehung bleibt die Steuer vom Ge⸗ werbebetriebe im Umherziehen.
Gemeindeabgabepflichtige mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 ℳ können, soweit die Deckung des Bedarfes der Gemeinde ohne deren Belastung gesichert ist, von der Heranziehung zu den Ge⸗ meindeabgaben ganz freigelassen oder dazu mit einem geringeren Prozentsatze als Personen mit einem höheren Einkommen heran⸗ gezogen werden. Die Freilassung der Gemeindeangehörigen von Ge⸗ meindeabgaben muß erfolgen, wenn dieselben im Wege der öffent⸗ lichen Armenpflege eine fortlaufende Unterstützung erhalten.
Soweit hiernach eine Heranziehung von Personen mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 ℳ stattfindet, erfolgt deren Ver⸗ anlagung zu den auf das Einkommen gelegten direkten Gemeinde⸗ abgaben auf Grund nachstebender fingirter Steuersätze:
bei einem Jahreseinkommen beträgt die von mehr als bis einschließlich Jahressteuer 420 ℳ ½ % des ermittelten 1“ steuerpflichtigen Ein⸗ kommens bis zum Höchstbetrage von
660 ℳ 900 „ 4 §. 16.
Sofern es sich um Gemeindeeinrichtungen handelt, welche in be⸗ sonders hervorragendem oder in besonders geringem Maße einem einzelnen Theile oder einzelnen abgesondert belegenen Grundstücken des Gemeindebezirks oder einer einzelnen Klasse von Gemeinde⸗ angehörigen zu Statten kommen, kann von der Gemeinde eine Mehr⸗ oder Minderbelastung des betreffenden Theiles des Gemeindebezirks oder der betreffenden Klasse von Gemeindeangehörigen in Ansehung des zur Herstellung und Unterhaltung solcher Einrichtungen erforder⸗ lichen Bedarfes nach Abzug des etwaigen Ertrages derselben be⸗ schlossen werden.
Die Landgemeinden sind zur Erhebung indirekter Gemeindeabgaben innerbalb der durch die Reichsgesetze gezogenen Grenzen berechtigt.
Unberührt bleibt die Bestimmung des § 2 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Aufhebung der Mahl⸗ und Schlachtsteuer, vom 25. Mai 1873 (Gesetz⸗Samml. S. 888
Die Genehmigung des Kreisausschusses ist erforderlich:
1) zur Erhebung von Zuschlägen zu den direkten Staatssteuern, wenn der Zuschlag entweder 100 % derselben übersteigen, oder nicht nach gleichen Sätzen auf die einzelnen Steuergattungen vertheilt werden soll,
2) zur Erhebung besonderer direkter Gemeindeabgaben,
3) zu Gemeindebeschluͤlfen, durch welche besondere direkte oder indirekte Gemeindeabgaben in ihren verändert werden,
4) zur Einführung indirekter Gemeindeabgaben,
5) zur Mehr⸗ oder Minderbelastung einzelner Theile des Ge⸗ meindebezirks oder einzelner Kla⸗ 8 28 Gemeindeangehörigen.
Die Landgemeinden sind berechtigt, als Entgelt für die Benutzung der von ihnen zu öffentlichen Zwecken bereit gehaltenen Einrichtungen und Anstalten und gewährten Leistungen eine mit Genehmigung des Kreisausschusses festzusetzende Abgabe (Gebühr) zu erheben.
§. 20.
Die Gemeindeangehörigen können durch Gemeindebeschluß zur Leistung von Diensten (Hand⸗ und Spanndiensten) verpflichtet werden.
Darüber, ob diese assr in Natur zu leisten, oder Bebufs Fest⸗ setzung des Leistungsverhältnisses in Geld abzuschätzen sind, hat die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) Beschluß s fassen. Dieser Beschluß 6; der Genehmigung des Kreisaus güf
Bei Leistung der Dienste in Natur sind die Spanndienste aus⸗ schließlich von den gespannhaltenden Grundbesitzern nach dem Ver⸗ hältnisse der Anzahl der Zugthiere, welche die irtbschaftang Grundeigenthums erfordert, die Handdienste dagegen von sämmtli gemeindeabgabepflichtigen Angehörigen der Gemeinde, soweit solche nicht von Naturaldiensten nach dem Gesetze befreit sind, gleichheitlich
u leisten. ine hierbet den gespannhaltenden Geund⸗
Ob und inwieweit — besitzern die ihnen obliegenden Spanndienste auf das Maß anzurechnen sind, be⸗
der au e entfallenden Handdienste stimmt fach nach den hierüber getroffenen vertragsmäßigen ““ “ 1
nzeiger und Königlich Preußi
oder statutarischen Festsetzungen, oder dem Herkommen. Im Zweifelsfalle wird vermuthet, daß jene Besitzer nur bei solchen Ar beiten, bei welchen zugleich Spanndienste vorkommen, von den Hand diensten befreit sind. b Wird die Abschätzung der Dienste in Geld beschlossen, so erfolg die Vertheilung auf die Gemeindeangehörigen nach dem Maßstabe der direkten Gemeindeabgaben, oder, falls solche nicht erhoben werden, der direkten Staatssteuern mit der Maßgabe, daß es letzteren Falles der Gemeinde überlassen bleibt, auch die Heranziehung der im §. 1 des Gesetzes vom 27. Juli 1885 bezeichneten Personengesammtheiten, juristischen und physischen Personen nach einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden fingirten Veranlagung zu beschließen. 1 8 bweichungen von dieser Vertheilungsart bedürfen der Genehmi⸗ gung des Kreisausschusses. 8 . Die Dienste können mit Ausnahme von Nothfällen durch “ liche Stellvertreter abgeleistet 8e.
In Ansehung der Aufbringung der Gemeindeabgaben und Dienst steht aus Gründen des öffentlichen Interesses gegen den auf Be schwerde ergehenden Beschluß des Bezirksausschusses dem Vorsitzende des letzteren die Einlegung der weiteren Beschwerde an die Minister des Innern und der Finanzen zu. Hierbei finden die Bestimmungen des §. 123 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz⸗Samml. S. 195) Anwendung.
Die Genehmigung von Gemeindebeschlüssen, durch welche be sondere direkte oder indirekte Gemeindeabgaben neu eingeführt oder in ihren Grundsätzen verändert werden, bedarf der Zustimmung der Minister des Innern und der Finanzen.
§. 22.
Die Landgemeinden sind berechtigt, über die Aufbringung der Gemeindeabgaben und Dienste Gemeindeumlageordnungen zu be⸗ schließen, welche der Genehmigung des Kreisausschusses mit der au dem letzten Absatze des §. 21 folgenden Maßgabe bedürfen. In den⸗ selben können Ordnungsstrafen gegen Zuwiderhandlungen bis auf Höhbe von 10 ℳ angeordnet werden. z
Wo solche Gemeindeumlageordnungen nicht bestehen, haben die Landgemeinden bis zum Ablaufe der ersten drei Monate des Steuer⸗ fäbres über die Vertheilung der direkten Gemeindeabgaben Beschluß zu fassen. 1“
Kommt bis dahin ein gültiger Beschluß nicht zu Stande, so werden für dieses Steuerjahr die direkten Gemeindeabgaben gemäß §. 14 auf die Staatseinkommensteuer unter Mitheranziehung der Grund⸗ und Gebäudesteuer, sowie der beiden obersten Klassen der Ge⸗ werbesteuer, in dem dort bezeichneten Mindestbetrage vertheilt.
Der hiernach zur Anwendung gelangende Maßstab behält auch für die folgenden Jahre Geltung, sofern nicht bis zum Ablaufe der ersten drei Monate des Steuerjahres ein anderweiter gültiger Gemeinde⸗ beschluß zu Stande kommt.
§. 24.
Den direkten persönlichen Gemeindeabgaben unterliegen:
1) alle Personen, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben,
2) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berg⸗ gewerkschaften, eingetragene Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht, juristische Personen, der Staatsfiskus und Forensen unter den in dem Gesetze vom 27. Juli 1885 bezeichneten Voraussetzungen.
Personen, welche in dem Gemeindebezirke einen die Dauer von drei Monaten übersteigenden Aufenthalt nehmen, können gleich den übrigen Gemeindeangehörigen zu den Gemeindelasten herangezogen werden. 88 1
Den auf den Grundbesitz gelegten Gemeindeabgaben unterliegen die innerhalb des Gemeindebezirks belegenen Grundstücke und Gebände, soweit dieselben nicht nach §. 28 von diesen Abgaben befreit sind.
Neu erbaute oder vom Grunde wieder Aufgebaute Gebäude können auch vor ihrer Heranziehung zur Staatsgebäudesteuer zu den auf den Grundbesitz gelegten Ge herangezogen werden.
Den vom Gewerbebetriebe zu entrichtenden Gemeindeabgaben unterliegen die innerhalb des Gemeindebezirks betriebenen stehenden Gewerbe. Erstreckt sich der Betrieb eines Gewerbes auf mehrere Gemeindebezirke, so erfolgt die Besteuerung nach Maßgabe des auf jeden der Bezirke entfallenden “ des Betriebes.
§. 27.
In Ansehung der Vermeidung von Doppelbestruerungen des Ein⸗
kommens kommen die Bestimmungen der §§. 7 bis 11 des Gesetzes vom 27. Juli 1885 zur Anwendung.
Die von der Staats⸗Grund⸗ und Gebändesteuer befreiten Liegen⸗ schaften und Gebäude können zu den auf den Grundbesitz gelegten Gemeindeabgaben nur nach Maßgabe der Kabinetsordre vom §. Juni 1834 (Gesetz⸗Samml. S. 87) herangezogen werden. Die Dienstgrund⸗ stücke der Geistlichen, Kirchendiener und Volksschullehrer sind von den Gemeindeauflagen befreit.
Die Heranziehung der Waldungen zu den auf den Grundbesitz gelegten Gemeindeabgaben muß auf die Hälfte und kann bis auf den vierten Theil des für die übrigen Liegenschaften festgesetzten Abgabe- satzes ermäßigt werden. 8
K. .
Die auf einem besonderen Rechtstitel beruhenden 1 einzelner Grundstücke von den Gemeindeabgaben bleiben in ihrem bisherigen Umfange fortbestehen. Die Landgemeinden sind jedoch be⸗ rechtigt, diese Befreiungen durch Zahlung des zwanzigfachen Jahres⸗ werthes derselben nach dem Durchschnitte der 1 Jahre vor dem 1. Januar desjenigen Jahres, in welchem die deschlossen wird, abzulösen. Steht ein anderer Entschädig fest, so hat es hierbei sein Bewenden.
§. 30. Die Geistlichen und Volksschullehrer bleiben B Diensteinkommens, einschließlich des Rubegehaltes, von den ten persönlichen Gemeindeabgaben, sowie von allen persönlichen Gemeinde⸗ diensten, soweit dieselben nicht auf ihnen Grundstücken lasten, befreit, Kirchendiener nur insoweit, als bisher zugestanden haben 8 8
Hinsichtlich der Heranziehung der im Dienste befindlichen, der in den einstweiligen Rudestand versetzten und der penstontrten Reichs⸗ beamten, der unmitteldaren und mittelbaren Staatsbeamten, der hinterbliebenen Wittwen und Waisen dieser Beamten zu den Ge⸗ meindeabgaden, sowie dinsichtlich der neden dem Gesetze vom 28. Jum 1886 statifindenden Gemeindebestenerung von Milnärpersonen. kommen die bezüglichen Vorschriften des Gesetzes vom 11⁄. Jult 1822 (Gesetz⸗Samml. S. 184) in Verdindung mit der Deklaration vom N. Jannar 1829 (Geset⸗Samml. S. 9) und der Kabinetsordre vom 14. Mai 1832 (Ges * S. 145) mit Ausschluß des secgs dn e8,E gen Gesches und des am diesen aßz bezüglichen Theiles der zuletzt erwähnten Kabinethordre zur An⸗ wendung. Im Uedrigen dewendet X. der — von Militärpersonen zu Abgaben — wecke den Bestim mangen des Gesetzes vom 29. Juni 1888 (Gesetz⸗Samml. S. 2 *. Die Beamten ärpersonen sind don persöntäche —
meindediensten frei. D, he chrs Veecder vos Gewads