der Klassen II bis IV zu einer Steuergesellschaft vereinigt, welche für das Veranlagungsjahr die Summe der für jeden Betrieb in Ansatz kommen⸗ den Mittelsätze — abzüglich bezw. zusätzlich des durch Entscheidungen über eingelegte Rechtsmittel (§§. 35 ff.) verursachten Zu⸗ bezw. Ab⸗ gangs gegen die “ des Vorjabres — aufzubringen hat. Die aufzubringende een umme 8 den durch die zulässigen . 1 ren Betrag abgerundet. Steuersätze darstellba Bhenegäge §. 14. Die Mittelsätze betragen: in Klasse 2 1““ 8 8— in Klasse “ ““ Die bei der Steuervertheilung zuläfsigen geringsten und höchsten Steuersãtz .. .. in Klasse II .. 32 — 192 „ .“ “ Die Steuersätze sollen bis zu 40 ℳ um je 4 ℳ, von da ab bis 96 ℳ um je 8 ℳ, weiter bis 192 ℳ um je 12 ℳ und weiter bis zu 480 ℳ um je 36 ℳ steigend abgestuft werden. Steuerausschüsse.
10.
11“ ufs Veranlagung der Gewerbesteuer der Klassen II. III und 9 88 8 jede Klasse und jeden Bezirk (§§. 6 und 12) ein Steuerausschuß gebildet, welcher aus einem Kommissar der Bezirks⸗ regterung als Vorsitzenden und von den Steuerpflichtigen der betref⸗
fenden Klasse E1“ aus ihrer Mitte für drei Jahre ge⸗ waͤ Abgeordneten besteht. 8 waähe deren Anzahl vom Finanz⸗Minister bestimmt wird, haben die Steuersumme nach ihrer Kenntniß oder Schätzung des Ertrags⸗ verhältnisses unter die einzelnen Mitglieder der Steuergesellschaft zu vertheilen. Dem Kommissar der Regierung steht die Befugniß zu, hierbei den Vorsitz zu übernehmen; er hat jedoch nur im Falle der Gleichheit der Stimmen der Abgeordneten ein Stimmrecht.
2) Mit Ausnahme derjenigen Betriebe, welche bei geringerem als dem für die betreffende Klasse maßgebenden Ertrage (§. 6) wegen der Höhe des Anlage⸗ und Betriebskapitals der Steuergesellschaft zu⸗ gehören, soll die Steuer der einzelnen Gewerbebetriebe den für Klasse I vorg schriebenen Prozentsatz des Ertrages unter Berücksichtt⸗ gung der zulässigen Steuersätze (§. 14) nicht übersteigen.
Ermäͤßigung bis auf den diesem Prozentsatz entsprechenden Steuer⸗ satz kann von den Steuerpflichtigen im Wege des Einspruchs und der Berufung (§. 35 ff.) beansprucht werden. 8
3) Sollte die Steuersumme einer Gesellschaft bei vorschrifts⸗ mäßiger Steuervertheilung nicht aufgebracht werden können, ohne die Gewerbebetriebe, deren Ertrag die für die betreffende Klasse maß⸗ gebende Höbe erreicht (§. 6), mit Steuersaͤtzen zu belegen, welche das vorstehend (Nr. 2) bestimmte Maß übersteigen, so hat der Finanz⸗ Minister die ersorderliche der Steuersumme zu verfügen.
9)
Die erstmaligen Wahlen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden für Klasse II von den Steuerpflichtigen der bisberigen Klasse X1 bewirkt, für Klasse III von den übrigen Steuerpflichtigen, deren bis⸗ heriger Gewerbestenersatz 36 ℳ oder mehr beträgt, für Klasse 1V von den Steuerpflichtigen mit einem bisherigen Steuersatz von weniger als 36 ℳ nach Ausscheidung derjenigen, deren Befreiung von der Gewerbesteuer auf Grund des §. 7 nach der Feststellung der bis⸗ herigen Veranlagungsbehörde keinem Zweifel unterliegt.
Ort der ö.
Die Besteuerung erfolgt in dem Veranlagungsbezirke, in welchem das Gewerbe betrieben wird.
Findet der Betrieb in mehreren Veranlagungsbezirken statt, so erfolgt die Besteuerung in dem Bezirke, in welchem die Geschäfts⸗ leitung des Unternehmens ihren Sitz oder der in §. 2, Abs. 2 er⸗
wähnte Vertreter seinen Wohnsitz hat.
Dasselbe gilt, wenn mehrere Gewerbe von derselben Person be⸗ trieben werden.
Erforderlichenfalls bestimmt der Finanz⸗Minister endgültig den Veranlagungsbezirk, in welchem die Besteuerung stattzufinden hat.
Veranlagungsgrundsätze H. 8.
Gewerbe, welche von mehreren Personen gemeinschaftlich betrieben werden, sind ebenso zu besteuern, als wenn sie nur von einer Person betrieben würden.
„Für die Erfüllung der nach diesem Gesetz den Steuerpflichtigen müegegden Verpflichtungen haften die Theilnehmer (Gesellschafter) solidarisch.
§. 19.
Der Gewerbebetrieb juristischer Personen und Vereine wird wie derjenige physischer Personen besteuert. Für die Erfüllung der nach diesem Gesetz den Steuerpflich⸗ tigen obliegenden Verpflichtungen haftet bei Aktiengesellschaften und sonstigen durch einen Vorstand vertretenen Gesellschaften, Genossen⸗ schaften u. s. w. und bei juristischen “ der Vorsitzende und jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes; bei Kommandit⸗ esellschaaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die persönlich aftenden Gesellschafter.
Die Erfüllung der Verpflichtung Seitens Eines der dafür Haftenden befreit die Uebrigen von 8g Verbindlichkeit. 1—
Betreibt die Ehefrau eines Gewerbetreibenden, welche nicht dauernd von demselven getrennt lebt, ein eigenes Gewerbe, so ist der Ertrag beziehungsweise das Anlage⸗ und Betriebskapital dieses Gewerbes demjenigen des Ehemannes zuzurechnen und findet eine gesonderte Besteuerung des ersteren nicht statt.
21
Bei inländischen Gewerben, welche gußerhalb Preußens einen stehenden Betrieb durch Errichtung einer Zweigniederlassung, Fabri⸗ kations⸗-, Ein⸗ oder Verkaufsstätte oder in sonstiger Weise unter⸗ halten, bleibt derjenige Betrag des Ertrages beziehungsweise des An⸗ lage⸗ und Betriebskapitals, welcher auf den in anderen Bundes⸗ staaten unterhaltenen Betrieb entfällt — jedoch rnach Abzug des auf die in Preußen befindliche Geschäftsleitung zu rechnenden Antheils von einem Zehntel des Ertrages —, fär die Besteuerung außer Ansatz, soweit nicht das Reichsgesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (B. G. Bl. S. 119) entgegensteht.
99
Bei Ausmittelung des Ertrages kommen alle Betriebskosten und die regelmäßigen Abschreibungen für Abnutzung der Betriebs⸗ einrichtungen und Gebäude in Abzug von der Einnahme. Dem Ertrage zuzurechnen sind die aus den Betriebseinnahmen bestrittenen Ausgabe für Verbesserungen und Geschäftserweiterungen sowie für den Unterhalt des Gewerbetreibenden und seiner Angehörigcn. Nicht abzugsfähig sind Zinsen für das Anlage⸗ und Berriebskapital, dasselbe mag dem Gewerbetreibenden selbst oder Dritten gehören, und für Schulden, welche Behuss Anlage oder Ern eiterung des Geschäfts, Verstärlung des Betriekskapitals oder zu sonstigen Verbesserungen aafgenommen sind.
§ 23. Das Anlaͤge⸗ und Betriebstapital umfaßt sämmtliche dem be⸗ treffenden Gewerbetri be gewidmeten Werthe. 9
Die Veranlagung der Gewelbesteuer erfolgt für jedes Steverjabr. — Für die Steuerveranlagungen maßgebend ist der Ertrag des bei 8 ornahme derselben abgelaufenen Jahres, bezw. das Anlage⸗ und Betriebskapiial nach seinem mittleren Stande im äbgelaufenen Jahre. a4 . . “ noch nicht ein Jahr lang. so ist der rag und das Betriebskapital nach den ei Veran . 188 8229 5 1.“ “ üäbrend des Steuerjabres eintretende Aenderungen ind erst bei der Besteuerung für das sfolgende Jahr zu d 16 9
1
[Befugnisse des “ des Vorsitzenden.
Der Vorsitzende des Steuerausschusses, welcher zugleich das Inter⸗ esse des Staates vertritt, hat die Geschäfte des Steuerausschusses vorzubereiten, zu leiten und dessen Beschlüsse auszuführen.
Zum Zweck der richtigen Veranlagung der Steuerpflichtigen hat er ee erforderlichen Nachrichten über ihren Gewerbebetrieb ein⸗ zuziehen.
Hierbei kann er sich nach seinem Ermessen der Mitwirkung der Gemeinde⸗(Guts⸗)vorstände und der Verwaltungsbehörden bedienen, welche seinen Aufforderungen Folge zu leisten schuldig sind.
Der Vorsitzende kann den Steuerpflichtigen auf Antrag oder von
Amtswegen Gelegenheit zur persönlichen Verhandlung über die für die Veranlagung erheblichen Thatsachen und Verhältnisse gewähren, auch eine Besichtigung der gewerblichen Anlagen, Betriebsstätten und Vor⸗ räthe während der Arbeitsstunden veranlassen. Sämmtliche Staats⸗ und Kommunalbehörden haben dem Vor⸗ sitzenden die Einsicht aller, die Gewerbsverhältnisse der Steuerpflich⸗ tigen betreffenden Bücher, Akten, Urkunden u. s. w. zu gestatten, so⸗ fein nicht besondere gesetzliche Bestummungen oder dienstliche Rück⸗ sichten entgegenstehen.
§. 26.
Der Steuerausschuß ist berechtigt, Sachverständige und Aus⸗ kunftspersonen zu vernehmen, nöthigenfalls auch deren eidliche Ver⸗ nehmung zu veranlassen.
Dieselben können die Auskunftertheilung auf die ihnen vorgelegten Fragen nur aus den nach Bestimmung der Civilprozeßordnung zur Verweigerung des Zeugnisses herechtigenden Gründen ablehnen. Personen, welche bei dem Steuerpflichtigen bedienstet sind, bleiben von der Vernehmung ausgeschlossen.
.
Eine Vorlegung der Geschäftsbücher des findet nur statt, wenn dieser selbst dazu bereit ist.⸗
Zur Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen ist der Eewerbe⸗ treibende in keinem Falle verpflichtet.
Mit der Besichtigung der Anlagen, Betriebsstätten und Vorräthe sollen ohne Zustim mung des Gewerbetreibenden Personen, welche ein Gewerbe gleicher Art betreiben oder in einem solchen Betriebe be⸗ schäftigt sind, nicht beauftragt werden.
Besondere Verpflichtung der Aktiengesellschaften.
Juristische Personen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, eingetrogene Genossenschaften und alle zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten gewerblichen Unternehmungen sind ver⸗ pflichlet, ihre Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse sowie darauf be⸗ zügliche Beschlüsse der Generalversammlungen nach den näheren Be⸗ stimmungen des Finanz⸗Ministers alljährlich der Bezirksregierung ein⸗ zureichen.
Namentliche ö“ für Klasse II bis IV.
Gewerbetreibenden
Die der Veranlagung zu Grunde zu legende namentliche Nach⸗ weisung der Steuerpflichtigen wird für die Klassen II, III und IV durch die Steuerausschüsse festgestellt. Dem Vorsitzenden stebt das Recht der Berufung an die Bezirksregierung zu. Er hat von der Aus⸗ übung dieses Rechts dem Steuerausschuß Mittheilung zu machen, auch dessen Erklärung darüber zu erfordern und der Berufungsschrift beizufügen.
Gegen die Entscheidung der Bezirksregierung steht nur dem Steuerausschusse binnen zehntägiger Ausschlußfrist nach erfolgter Mittheilung an die Mitglieder die Beschwerde an den Finanz⸗ Minister zu. w
Berufungsrecht des “ in Klasse I. S. .
Gegen die Veranlagungsbeschlüsse des Steuerausschusses der Klasse I stebt dem Vorsitzenden die Berufung an den Finanz⸗Minister zu. Dem Steuerausschuß ist davon Mittheilung zu machen und Gelegenheit zu geben, die angefochtene Veranlagung zu begründen.
Gewer “ 1. Die aus den Steuerlisten der einzelnen Steuerklassen zusammen⸗ zustellenden Gewerbesteuerrollen für die Erhebungsbezirke werden von der Bezirksregierung festgesetzt. Dieselbe ist befugt, Rechnungsfehler zu berichtigen. Die Gewerbesteuerrolle ist zur Einsicht der Steuer⸗ 8 des Veranlagungsbezirks während einer Woche öffentlich auszulegen. Benachrichtigung des Steuerpflichtigen. 32
Das Ergebniß der Veranlagung hat der Vorsitzende des Steuer⸗ ausschusses jedem Steuerpflichtigen mittelst einer, zugleich eine Be⸗ lehrung über die Rechtsmittel enthaltenden Zuschrift bekannt zu machen.
Auf die von dem Vorsitzenden des Steuerausschusses zu bewir⸗ kenden Zustellungen an Steuerrflichtige finden die Bestimmungen im §. 55 des Einkommensteuergesetzes Anwendung.
Begrenzung b1
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Anfange des auf die Eröffnung des Betriebes forgenden Kalendervierteljahres und dauert bis zum Ende desjenigen Kalendervierteljahres, in welchem das Gewerbe abgemeldet wird. Erfolgt die Abmeldung in demselben Vierteljahr, in welchem der Betrieb begann, so ist der Gewerbetreibende für ein Vierteljahr steuerpflichtig. Zeitweilige durch die Natur des Gewerbes bedingte Unterbrechung befreit nicht von der Steuerver⸗ pflichtung für die Zwischenzeit bis zur Wiederaufnahme des Betriebes im Laufe desselben oder des nächstfolgenden Jahres.
Zugang im Laufe des Jahres.
88 8
Gewerbetreibende, welche nach Beginn der jährlichen Veranlagung einen Betrieb anfangen, sind durch den Vorsitzenden des Steuer⸗ ansschusses der Klasse IV nach der Höbe des muthmaßlichen Ertrages bezw. Anlage⸗ und Betriebskapitals der entsprechenden Stceuerklasse zuzuweisen. Dieselben werden in Klasse II bis Iv mit dem Mittelsatze (§. 14), in Klasse I, vorbehaltlich der Feststellung des Steuersatzes durch den Steuerausschuß kei dem Zusammentreten des⸗ selben, vorläufig mit dem vom Vorsitzenden bestimmten Steuersatz in Zugang gestellt.
Die Feststellung durch den Steuerausschuß der Klasse Ihat — auch wenn sie erst im nächstfolgenden Steuerjahre starffindet — die Wirkung, daß der Steuerpflichtige zur Nachentrichtung des in Folge der vorläufigen Be⸗ stimmung des Steuersatzes durch den Vorsitzenden zu wenta Gezahlten verbunden ist und ein zuviel gezahlter Betrag erstattet wird.
Die Bekanntmachung an den Steuerpflichtigen erfolgt nach Vor⸗ schrift des § 32.
Den Steuerpflichtigen der Klasse I stehen gegen die Festsetzung des Steuerausschusses die Rechtsmiltel nach Maßaabe der §§. 35 ff. offen. Die Steuerpflichtigen der Klasse II, III, 1V können dieselben Rechtsmittel rur wegen vermeintlich unrichtiger Bestimmung der Steuerklasse einlegen.
Rochtsmittel.
Gegen das Ergebniß der Veranlagung steht dem Steuerpflichtigen das Rechtsmittel des Einspruchs bei dem Steuerausschusse zu. Das⸗ selbe ist binnen einer Ansschlußfrist von 4 Wochen nach Zustellung der Steuerzuschrift (§§. 32 und 34) bei dem Vorsitzenden des Aus⸗ schusses einzulegen.
8
§. 36. u““
Eegen die Entscheidung des Steuerausschusses über den Einspruch steht sow obl dem Vorsitzenden als dem Steuerpflichtigen binnen einer Ausschlußfrist von 4 Wochen das Rechtsmittel der Berufung und zwar für Klasse I an den Finanz⸗Minister, für Klassen II bis 1V an die Bezirks⸗ regierung zu. Die Frist für die Einlegung dieses Rechtsmittels läuft für den Vorsitzenden vom Tage der Entscheidung, für den Steuer⸗
pflichtigen vom Tage der Zustellung. Der Steuerpflichtige hat dies
³ Rechtsmittel beim Vorstzenden des Steuerausschusses einzulegen.
§. 37.
Gegen die Entscheidung über die Berufung sleht dem Steut⸗ pflichtigen binnen einer Ausschlußfrist von 4 Wochen nach deren Zu⸗ stellung die Beschwerde an den Stenuergerichtshof zu, welche jedoch nur darauf gestützt werden kann, daß die angefochtene Entscheiduitrg auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere wegen unrichtiger Anwendung 38n Veranlagungsgrundsätze und Verletzung der formalen Vorschriften eruhe.
Die Bestimmungen in §§. 44 bis 51 und 74 des Einkommen⸗ steuergesetzes finden entsprechende Anwendung. Vertheilung des Steuersatzes 82 mehrere Kommunalbezirke.
„Erstreckt sich ein Gewerbebetrieb über mehrere Kommunal⸗ bezirke und wird für die Zwecke der kommunalen Besteue⸗ rung oder kommunaler Wahlen die Zerlegung des Steuer⸗ satzes in die, auf die einzelnen Betriebsorte entfallenden Theilbeträge erforderlich, so ist diese von dem veranlagenden Steuerausschusse zu bewirken.
Der Beschluß ist sowohl den Steuerpflichtigen zuzustellen.
Denselben steht binnen einer Ausschlußfrist von 4 Wochen die Berufung an die Bezirksregierung — gegen den Beschluß eines Aus⸗ schusses für Klasse I an den Finanzminister — offen und gegen die Berufsentscheidung in gleicher Frist die Beschwerde an den Steuer gerichtshof zu.
Steuererhebung.
Die Steuer ist in vierteljahrigen Beträgen in den ersten acht Tagen eines jeden Vierteljahres im Voraus an die vom Finanz⸗Minister als zuständig bezeichnete Stelle abzuführen. Vorausbezahlungen bis zum Jahresbetrage sind zulässig.
betheiligten Kommunen als dem
Die Zahlung der veranlagten Steuer wird durch die Einlegung von Rechrsmitteln nicht aufgehalten, muß vielmehr, mit Vorbehalt späterer Erstattung, in den vorgeschriebenen Fristen erfolgen.
1
Wird ein Gewerbebetrieb von einer anderen Person unverändert fortgesetzt . B. im Fall der Vererbung, Verpachtung, Veräußerung), so ist die veranlagte Steuer bis zum Ablauf des Steuerjahres fort⸗ zuentrichten und findet nur eine Umschreibung des Namens statt. Der Verpächter eines Gewerbes haftet für die Jahressteuer solidarisch mit dem Pächter §. 42. Bei Verlegung des Betriebsortes oder des Sitzes der Geschäftsleitung, bezw. des Wohnortes des Gewerb⸗ treibenden tritt die erforderliche Uebertragung der Steuer für den
Rest des Jahres ohne neue Veranlagung ein. §. 43
Im Uebrigen wird das Verfahren bei Zu⸗ und Abgängen durch
Bestimmung des Finanz⸗Ministers geregelt. Ermäßigung im Laufe des Steuerjahres.
§. 44. . Wird ein Betrieb durch Tod oder Krankheit des Inhabers, Brandunglück, Ueberschwemmung oder sonstige Ereignisse wesentlich geschädigt, so kann die Steuer für die folgenden Vierteljahre ermäßigt oder erlassen werden. Die Entscheidung trifft die Bezirksregierung und auf Beschwerde der Finanz⸗Minister.
§. 45.
Veranlagte Gewerbesteuerbeträge können in einzelnen Fällen niedergeschlagen werden, wenn deren zwangsweise Beitreibung die Steuerpflichtigen in ihrer wirthschaftlichen Existenz gefährden, oder wenn das Beitreibungsverfahren voraussichtlich ohne Erfolg sein würde.
Bildung und Tetthäfh t- der Steuerausschüsse.
Die Wahl der Mitglieder der Steuerausschüsse und einer gleichen Anzahl Stellvertreter findet alle drei Jahre statt. Die Wahlen er⸗ folgen nach relagtiver Stimmenmehrhen. Das Wahlverfahren wird für die Steuerklassen II bis IV durch Bestimmung des Finanz⸗ Ministers geregelt. 6
28
8
Wählbar sind nur solche männliche Mitglieder der betreffenden Klasse, welche das 25. Lebensjahr vollendet haben und sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden.
Von mehreren Inhabern eines Geschäfts ist nur Einer wählbar und zur Ausübung der Wahlbefugniß zu verstatten. Aktien⸗ und ähn⸗ liche Gesellschaften üben die Wahlbefugniß durch einen von dem ge⸗ schäftsführenden Vorstande zu bezeichnenden Beauftragten aus; wählbar ist von den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes nur Eines. Minderjährige und Frauen können die Wahlbefugniß durch Bevoll⸗ mächtigte ausüben, wählbar sind letztere nicht.
Niemand darf mehr als eine Stimme abgeben; die Uebertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Die Wahl darf nur aus den im §. 8 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 (Ges.⸗S. S. 661) angegebenen Gründen abgelehnt werden. Ueber die Zulässigkeit der Ablehnung entscheidet der Vorsitzende des Steuerausschusses.
Wird die Wahl der Abgeordneten und Stellvertreter Seitens einer Steuergesetlschaft verweigert oder nicht ordnungsmäßig bewirkt, oder verweigern die Gewählten die ordnungsmäßige Mitwirkung, so gehen die dem Steuerausschusse zustehenden Befugnisse für das be⸗ treffende Steuerjahr auf den g über.
Die Mitglieder der Steuerausschüsse und deren Stellvertreter haben dem Vorsitzenden mittelst Handschlags an Eidesstatt zu geloben, daß sie bei den Ausschußverhandlungen ohne Ansehen der Person, nach bestem Wissen und Gewissen verfahren und die Verhandlungen sowie die hierbei zu ihrer Kenntniß gelangenden Verhältnisse der Steuer⸗ pflichtigen strengstens geheim halten werden.
Das gleiche Gelöbniß haben vor einem Kommissar der Bezirks⸗ regierung diejenigen Vorsitzenden abzulegen, welche nicht schon als Beamte vereidigt sind.
Die bei der Steuerveranlagung betheiligten Beamten sind zur Geheimhaltung der Ausschußverhandlungen sowie der zu ihrer Kennt⸗ niß gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen kraft des von ihnen geleisteten Amtseides verpflichtet.
Spo lange über die Veranlagung oder den Einspruch eines Aus⸗ schußmitgliedes oder seiner Verwandten oder Verschwägerten in auf⸗ und absteigender Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinien
berathen und abgestimmt wird, hat dasselbe abzutreten. Der Vor⸗ sitzende hat im gleichem Falle den an ein Mitglied abzugeben
† 51.
Die Bestimmung des Art. 1, Ib der Verordnung, betreffend di Tagegelder und Reisekosten u. s. w. vom 20. Dezember 1876 (Ges.⸗S. 1877, S. 3), findet auf die Mitglieder der Steuerausschüsse enl⸗ sprechende Anwendung.
Die Gebühren für Zeugen und Sachverständige (§. 26) werden 8821 in Civilprozessen zur Anwendung kommenden Vorschriften berechnet. “
An⸗ und des Gewerb. s.
3 8 8 9 „ Uu“ 8 8 8
Wer den Betrich eires stehenden Gewerbes anfängt, muß der Gemeindebehörde des Ortes, wo solches geschieht, vorher oder gleich⸗ zeitig Anzeige davon machen.
Dieser Verpflichtung wird, soweit nicht im Folgenden etwat anderes bestimmt ist, durch die nach Vorschrift der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich (§ 14) zu machende Anzeige genügt. 8
In der Stadt Berlin ist die vorgeschriebene Anzeige bei dver Direktion für die Verwaltung gr direkten Steuern zu bewirken.
53.
Die Vorstände der Gemeinden (Guts bezirke) sind verpflichtet, von allen bei ihnen eingehenden Gewerbeanmeldungen in der von der Be⸗ zirksregierung anzuordnenden Frist der ihnen bezeichneten Veranlagungs⸗
1““
1 telle Mitiheiluna zu machen, auch nach Anstellung der erforderlichen
digungen über die Steuerpflichtigkeit, bezw. darüber, in welcher Riaße nie Befteuerung zu erfolgen hat, sich gutachtlich zu äußern.
der Gewerbetreibende ist verpflichtet auf Aufforderung des ““ oder des Vorsitzenden des zuständigen Steuer⸗ ausschusses innerhalb der zu bestimmenden, mindestens einwöchentlichen
riftlich zu erklären: 1 Eee wesche Gewerbe er treibt oder zu treiben beginnt,
elche Betriebsstätten er untechält, LSt Gattungen und wie viele Hülfspersonen, Gehülfen und Arbeiter
und . “ welche Gattung und wie viele Maschinen einschließlich der Motoren im Gewerbebetriebe verwendet werden. Auch andere auf die äußerlich erkennbaren Merkmale des Betriebs gerichtete Fragen ist der Gewerbetreibende wahrheitsgemäß zu beant⸗
er tet. worten verpflich §. 55.
Auf besondere Aufforderung des Vorsitzenden eines zuständigen Steuerausschusses des Veranlagungsbezirks ist jeder Gewerbetreibende verpflichtet, in verschlossenem Schreiben oder mundlich zu Protokoll zu erklären, ob der jährliche Ertrag seines Gewerbebetriebs
1 500 bis ausschließlich 4 000 ℳ, oder 4 000 bis ausschließlich 20 000 „ oder 20 000 bis ausschließlich 50 000 „ oder 9 298 g “ “ der Werth des Anlage⸗ und Betriebskapitals und ob de 3 000 bis ausschließlich 30 000 ℳ oder 30 000 bis ausschließlich 150 000 „ oder 150 000 bis ausschließlich 1 000 000 oder 1 000 000 ℳ oder mehr beträgt
Solche Erklärungen sind geheim aufzubewahren.
Weitergehende Auskunftsertheilung über die Höhe des b trages sowie den Werth des Anlage⸗ und Betriebskapitals ist der Gewerbetreibende abzulehnen berechtigt. Die im Vorstehenden vorgeschriebene Auskunft über die Höhe des Anlage⸗ und Betriebs⸗ kapitals zu ertheilen, sind auch diejenigen verpflichtet, welche einen Betrieb neu beginnen. 12 1
Dem Steuerpflichtigen ist auf seinen Antrag, in Fällen, in welchen es sich um einen nur durch Schätzung zu ermittelnden Ertrag handelt, gestattet, statt der im Abs. 1 erwähnten Erklärung diejenigen Nachweisungen zu geben, deren der Steuerausschuß zur Schätzung des Ertrages bedarf.
§. 56.
Die nach den §§. 52 bis 55 den Gewerbetreibenden obliegenden Verpflichtungen sind: 1
1) für Personen, welche unter väterlicher Gewalt, Pflegschaft oder
Vormundschaft stehen, von deren Vertretern, 1
2) für Gewerbebetriebe der Gesellschaften, Genossenschaften, juristischen Personen, Vereine u. s. w. von den in §§. 18 und 8 19 bezw. §. 2 Abs. 2 bezeichneten Personen zu erfüllen. 8
Zum Zwecke der erstmaligen Veranlagung der Gewerbesteuer nach diesem Gesetze haben 3
1) für die Orte der bisherigen ersten, zweiten und dritten Gewerbesteuerabtheilung die Gemeindevorstände, für die Orte der bisherigen vierten Gewerbesteuerabtheilung des Kreises die Land⸗ räthe ein Verzeichniß sämmtlicher daselbst vorhandener Gewerbebetriebe, welche nicht bereits in der letzten Gewerbesteuerrolle und den Zugangs⸗ listen des letzten Jahres aufgeführt sind, aufzustellen und mit gut⸗ achtlicher Aeußerung über deren Besteuerung der Bezirksregierung vor⸗ ulegen. 89) Die Gewerbetreibenden, welche in mehreren Orten einen stehenden Betrieb unterhalten, haben in der durch öffentliche Auf⸗ forderung bestimmten Frist eine schriftliche Erkläruhg über Ort und Art der einzelnen Betriebe und über den Sitz der Geschäftsleitung an die in der Bekanntmachung bestimmten Stellen einzureichen. 8
In der Folgezeit eintretende Aenderungen des in der Erklärung angegebenen Zustandes sind dem Vorsitzenden des Steuerausschusses, von welchem die Steuer veranlagt wird, schriftlich anzuzeigen.
§. 58.
Das Aufhzren eines steuerpflichtigen Gewerbes ist der Hebestelle, an welche die Steuer entrichtet wird, — in der Stadt Berlin der Direklion für die Verwaltung der direkten Steuern daselbst — schriftlich anzuzeigen. 8 1
Die Bezirksregierung kann die Steuer vom Beginn des auf die Betriebsbeendigung folgenden Vierteljahrez an in Abgang stellen lassen, wenn der Zeitpunkt der letzteren feststeht, namentlich im Fall des Todes des Steuerpflichtigen, sofern das Gewerbe von den Erben nicht fortgesetzt ist, im Fall der Konkurseröffnung und in ähnlichen Fällen einer unfreiwilligen Einstellung des Betriebes, sowie im Fall der Uebertragung des Gewerbes auf einen Anderen, wenn letzterer die Steuer fortentrichtet hat.
Betriebssteuer.
§. 59. . Für den Betrieb der Gastwirthschaft, der Schankwirthschaft und des Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus ist jährlich eine be⸗ sondere Betriebssteuer zu entrichten. §. 60. Die Betriebssteuer beträgt für Jeden, welcher eines oder mehrere dieser Gewerbe, allein oder in Verbindung mit anderen Gewerben, etreibt. 1) wenn er von der Gewerbesteuer wegen eines hinter der Grenze der Steuerpflicht zurückbleibenden Ertrages und Anlagt⸗ und Betriebs⸗ kapitals befreit ist (§. 7), 10 ℳ: 8 2) wenn er zur Gewerbesteuer veranlagt ist: 8 Lin bdTWbb165 ⸗, b II bder 775 ECi bde 60 vl“ 8 Wcenn die Heranziehung zur Betriebssteuer lediglich durch einen vorübergehenden, bei außergewöhnlichen Gelegenheiten (Festen, Truppen⸗ zusammenziehungen und dergl.) stattfindenden Gewerbebetrieb bedingt ist, so kann die Bezirksregierung auf Antrag des Steuerpflichtigen den Betrag der Steuer bis auf den Satz von 5 ℳ herabsetzen. Für die in den Klassen III und IV veranlagten Steuerpflichtigen, welche Klein⸗ handel mit Branntwein oder Spiritus ohne Verbindung mit Gast⸗ oder Schantwirthschaft betreiben, ist die Betriebssteuer auf die Hälfte der vorgeschriebenen Sätze zu ermäßigen, wenn anzunehmen ist, daß der Ertrag aus dem Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus 1500 ℳ nicht erreicht.
Die Feststellung der Betriebssteuer erfolgt von dem Vorsitzenden des Steuerausschusses für alle von dem Letzteren zur Gewerbesteuer Veranlagten, welche ein der Betriebssteuer unterliegendes Gewerbe betreiben.
Der Vorsitzende des Steuerausschusses der Klasse IV bat außer⸗ dem die Betriebssteuer für alle im 6. 60 Nr. 1 bezeichneten Steuer⸗ pflichtigen des Veranlagungsbezirks festzustellen.
Die im §. 61 Absatz 2 bezeichneten Steuerpflichtigen haben den Anspruch auf Ermäßigung bei dem Vorsitzenden der Steuerklasse 1V bis zu dem, durch öffentliche Bekanntmachung zu ihrer Kenntnih zu bringenden Termine anzumelden und zu begründen. Der Vorsihende kann die Ergäazung der unzureichenden Begründung erfordern.
Steuerpflichtige, welche den Anspruch auf Ermäßtgung nicht rechtzeitig anmelden, oder innerhalb der ihnen gestellten Frist der Auf⸗ forderung zur Ergänzung der Begründung nicht entsprechen, verlieren das Recht auf Ermäßigung. 6, 63
90.
Der festgesetzte Steuersatz ist einem jeden Steuerpfllchtigen in
Gemäßheit des §. 32 bekannt zu machen.
Die Erhebung erfolgt bezüglich der in den Klassen I bit IV ver⸗
anlagten Steuerpflichtigen zugleich mit der Gewerbesteuer in Gemäß⸗ heit der für letztere geltenden Bestimmungen.
Die im §. 60 Nr. 1 bezeichneten Steuerpflichtigen haben den Betrag der Jahressteuer binnen 14 Tagen nach erfolgter Mittheilung an die ihnen bezeichnete Hebestelle in einer Summe zu entrichten. Nach fruchtloser Zwangsvollstreckung kann bis zur vollständigen Ent⸗ richtung des Rückstandes die fernere Ausübung des steuerpflichtigen Betriebes untersagt und die Einstellung desselben durch Schließung und Versiegelung der ] erzwungen werden.
„Eine Erstattung der Betriebssteuer wegen Einstellung des Be⸗ triebes im Laufe des findet nicht statt. 65 2
Ueber Beschwerden wegen der Verpflichtung zur Entrichtung der Betriebssteuer oder wegen der Höhe derselben entscheidet für die Steuerpflichtigen der Klasse I der Finanz⸗Minister, für die übrigen Steuerpflichtigen die Bezirksregierung und in weiterer Instanz der Finanz⸗Minister. Die Entscheidungen des letzteren sind endgültig.
Soweit durch die Entscheidungen, welche bezüglich der Gewerbe⸗ steuer im Wege der Rechtsmittel ergehen, Abänderungen der festge stellten Betriebssteuersätze bedingt werden, haben die Vorsitzenden der Steuerausschüsse die anderweite Feüstftellung zu bewirken.
Die zur Ertheilung der Erlaubniß für die im §. 59 bezeichneten Betriebe oder für die Eröffnung einer neuen Betriebsstätte zuständigen Behörden haben von jeder Erlaubnißertheilung der ihnen bezeichneten Veranlagungsstelle Mittheilung “
Weinbauer, welche selbst gewonnenen Most oder Wein im Po⸗ lizeibezirk ihres Weingutes oder Wohnortes nicht über drei Monate lang zum Genuß auf der Stelle verkaufen, haben hierfür weder Ge⸗ werbe⸗ noch Betriebssteuer zu CA
Behufs erstmaliger Erhebung der Betriebssteuer für das Steuer⸗ jahr 1893/94 haben für die Städte die Gemeindebehörden, für die Landgemeinden und Gutsbezirke des Kreises der Landrath eine Nach⸗ weisung aller daselbst vorhandenen, im §. 59 bezeichneten Gewerbe⸗ betriebe unter Angabe der einzelnen Betriebsstätten und der Art des Betriebes aufzustellen und bis zum 1. Februar 1893 der Bezirks⸗ regierung vorzulegen.
Auf Anordnung der Bezirksregierung ist nach Bedürfniß auch in den folgenden Jahren die vorstehend vorgeschriebene Nachweisung von den genannten Behörden dua.. vorzulegen.
Die Veranlagungsgrundsätze der §§. 18, 19 finden auf die Be⸗ triebssteuer Anwendung.
Wegen des jährlichen Zu⸗ und Abgangs wird das Erforderliche von dem Finanz⸗Minister geregelt. 8
“
Wer die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung eines steuer⸗ pflichtigen Gewerbes innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt, verfällt in eine dem doppelten Betrage der einjährigen Steuer gleiche Geldstrafe. Daneben ist die vorenthaltene Steuer zu entrichten.
Die Festsetzung der Nachsteuer steht der Regierung zu, gegen deren Entscheidung nur Beschwerde an 8 Faisn Na zulässig ist.
Mit Geldstrafe bis zu 300 ℳ wird bestraft:
1) wer die nach den Bestimmungen der §§. 28, 54, 55 und 56 dieses Gesetzes ihm obliegende Verpflichtung nicht erfüllt; insbesondere auch wer die erforderte Erklärung, zu welcher er nach Vorschrift der §§. 54 bis 56 verpflichtet ist, wissentlich unvollständig oder unrichtig abgiebt;
8 2) wer dem nach §. 25 Abs. 4 Zuständigen die Einsicht der ge⸗ werblichen Anlagen, Betriebsstätten oder Vorräthe verweigert.
Die bei der Steuerveranlagung betheiligten Beamten, sowie die Mitglieder der Steuerausschüsse und deren Stellvertreter, werden, wenn sie die zu ihrer Kenntniß gelangten Erwerbs⸗, Vermögens⸗ oder Einkommensverhältnisse oder die Geschäftsgeheimnisse eines Steuer⸗ pflichtigen, insbesondere auch den Inhalt der im §. 55 bezeichneten Erklärungen oder der darüber gepflogenen Verhandlungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu 1500 ℳ oder mit Gefängniß bis zu 3 Monaten bestraft. 1 8
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein; für die Stellung des Antrages gegen Vorsitzende und Mitglieder der Steuerausschüsse der Klasse I und gegen deren Stellvertreter ist der Finanz⸗Minister, im Uebrigen die Bezirksregierung zuständig.
Hinsichtlich der vorläufigen Straffestsetzungen und der Umwand⸗ lung der Geldstrafen in Haft finden die §§. 26 bis einschließlich 28 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen vom 3. Juli 1876, (Ges.⸗S. S. 247) entsprechende An⸗
wendung. Kosten
§. 74.
Die Kosten der Steuerveranlagung und Erhebung fallen der Staatskasse zur Last. Jedoch sind diejenigen Kosten, welche durch die gelegentlich der eingelegten Rechtsmittel erfolgenden Ermittelungen veranlaßt werden, von dem Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn sich seine Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig erweisen. Die Festsetzung der zu erstattenden Kosten erfolgt durch die Regierung, gegen deren Entscheidung die Beschwerde an den Finanz⸗Minister
estattet ist. gef §. 75.
Den Gemeinden werden als Vergütung für die bei Veranlagung er Steuer (einschließlich der Betriebssteuer) ihnen uͤbertragenen Geschäfte zwei Prozent der eingegangenen Steuer gewährt.
Hinsichtlich der örtlichen Erhebung der Steuer verbleibt es bis auf Weiteres bei den bestehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, daß die bisher zur örtlichen Erhebung der Gewerbesteuer verpflichteten Gemeinden die Gewerbe⸗ und die Betriebssteuer zu erheben haben.
Die Gemeinden erhalten für die Steuererhebung eine Vergütung von zwei Prozent der Isteinnahme der zu erhebenden Steuer.
Oberaufsicht. 76
Die oberste Leitung des Veranlagungsgeschäfts im Staate gebührt dem Finanz⸗Minister. Ueber Beschwerden gegen das Verfahren der Steuerausschüsse und der Vorsitzenden derselben entscheidet bezüglich der Klasse 1 der Finanz⸗Minister, bezüglich der übrigen Klassen die Be. zirksregierung und in weiterer Instanz der Finanz⸗Minister. Die Eut⸗ scheidungen des Letzteren sind endgültig.
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Die in diesem Gesetze den SeFr venetxnagts zugewiesenen Be⸗ fugnisse und Obljegenheiten werden für die Haupt⸗ und Residenzstadt Berlin von der Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern
B wahrgenommen. in Berlin wahrg Nachstener. §. 78.
Steuerpflichtige, welche, entgegen den Vorschriften dieses Ges⸗
bei der Veranlagung übergangen oder steuerfrei geblieben sind, ohne daß eine strafbare Hinterziehung der Steuer stattgefunden hat (§H. 70 f.) sind zur Entrichtung des der Stagtekasse entzogenen Betrahes ver⸗ pflichtet. Die Verpflichtung erstreckt sich auf die drei Gteuerlabre zurück, welche dem Feesseiähre in welchem die Verkärzung festgestent vorden, voraubgegangen und.
“ Verpslichtung zur Zahlung der Machsteger geht auf die Grben, jedoch nur bis zur Höhe ibres Cebtheils, üder
Die Veranlagung der Nachstener erfolae adedlich für den Sawsen Zeltraum, auf welchen sich die Verpftichtung ersteet, nach den Bes schriften dieses Gesehhes durch die Veztrkoregterung.
Schluhdestimmunaen *
IE Sowelt das gegenwaäͤrtege Geheh abweihende eree enthält, finden die Vorschriften des Gesehes über die
am 1. April 1893 außer . 88 Der Finanz⸗Minister wird mit der Ausführung dieses Gesazes
fristen bei öffentlichen Abgaben vom 18. Juni 1840 (Ges.⸗S. S. 140) auf 6 Steuern vom stehenden Gewerbe und die Betriebssteuer An⸗ wendung.
§. 80. 1 Wo in den Gesetzen auf die bisherigen Steuerklassen Bezug genommen ist, treten an die Stelle der bisherigen Klasse AI die Klafsen I und II; an Stelle der bisherigen Klasse AII die Klasse III, und an Stelle der bisherigen Klasse B die Klasse IV dieses Gesetzes; imgleichen an Stelle des Mittelsatzes der bisherigen Klasse A I ein Steuerbetrag von 300 ℳ.
§. 81.
Uebersteigt das Veranlagungssoll des Jahres 1893/94 einschließlich der Betriebssteuer den Betrag von 19 811 359 ℳ um mehr als 5 %, so findet in dem Verhältniß des ganzen Mehrbetrages zu der genannten Summe eine Herabsetzung sowohl des Prozentsatzes für Klasse 1 (§. 9) als auch der Mittelsätze für die Klassen II, III und IV (§. 14) sowie der höchsten und mit Ausschluß der Klasse IV — der niedrigsten Steuerfätze statt. Diese Herabsetzung wird in angemessener Abrundung durch Königliche Verordnung festgestellt. Die in Letzterer bestimmten Sätze sind für die Veranlagung für das Steuerjahr 1894/95 und die folgenden Jahre maßgebend. 8
Bleibt das Veranlagungssoll des Jahres 1893/94 hinter dem oben bezeichneten Betrage um mehr als 5 % zurück, so findet in gleicher Weise nach Maßgabe des Vorstehenden eine entsprechende Erhöhung des Prozentsatzes für die Klasse 1 und der Mittelsätze, sowie der höchsten und der niedrigsten Steuersätze 8
Dieses Gesetz kommt zunächst bei der Veranlagung für das Jahr 1893/94 zur Anwendung. 4 Mit dieser Maßgabe und vorbehaltlich der Anwendung auf frühere Fälle treten die auf die Veranlagung und Entrichtung der Gewerbe⸗ steuer bezüglichen Vorschriften, insbesondere die Gesetze vom 30. Mai 1820 (Gesf.⸗S. S. 147), 19. Juli 1861 (Gesf⸗S. S. 697) 20. März 1872 (Ges.⸗S. S. 5. Juni 1874 (Gef.⸗S. S.
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beauftragt. 8
Verbreitung der Tollwuth im Jahre 1889. Nach dem im Kaiserlichen Gesundheitsamt
und im Verlage von Julius Springer hierselbst
4. Jahresbericht über die Ver ng von Deutschen Reich sind im Jahre 1889 im Ganzen 10 krankungen an Tollwuth weniger gemeldet worden, als im Vor⸗ jahre. Dagegen war die Zahl der betroffenen Kreise ꝛc., somie der wuthkranken Hunde etwas größer. Erkrankt sind nachmeiglich 410 Hunde, 4 Katzen, 5 Pferde 65 Rinder, 3 Schase, 6 Schweine, zusammen 493 Thiere, gegen 548 im 1888. Von der Seuche betroffen wurden wie im Vorjahre 5 Bayern, Sachsen, Oldenburg, Sachsen⸗Al Reuß ä Elsaß⸗Lothringen; außerdem Sachsen⸗Mei und Sc burg⸗Sondershausen, während Brauns⸗ und welche noch im Jahre 1888 v. waren, aß geblieben sind. ie Tollwuthfälle vertheilem siuh 35 Regierungs⸗ ꝛc. Bezirke und 152 Kreise . 35 bezw. 137 im Vorjahre. Die meisten selb wieder ermittelt in den Regierungs⸗ ꝛc. Bezirken P Marienwerder (66), Gumbinnen (64), Brealau (48).
berg (38), Bromberg (35), Zwickan (25), Oppeln (23). rend von Danzig ein bedeutender Rückgang
(von 34 auf 4). Von den 1
hältnißmäßig viele To
(18), Johannisburg (17),
i. Westpr. (13), Strelno, Guhrau (je 11
i. Westpr. (10). Was die Verbrei der
unter den Hunden betrifft, so t6 bericht beigegebene kartographische Darstellung d Tafel II im Allgemeinen ein ähnli ild. mi vorhergehenden Jahre.
der russischen Grenze sind von den im Vorjahre troffenen Kreisen ꝛc. diesmal und Mariendung i. Westpr. volsaändag freigebliebe da, Stallupönen und Lötzen erheblich schwächer verseucht. sind weiter nach Westen in den Kreis Tuchel gerückt, währendein neuer solcher im fud⸗ östlichen Grenzwinkel von Ostpreußen, im Kreise Syck. auffgetreen ist. Fast sämmtliche Grenzkreise gegen Rußland — nommen sind nur 8 — mwurden von der Seuche Ingleichen ist eine Anzahl von Kreisen K. an 8
Grenze in Schlesien “ verseucht. In den linkerd Staadem muarden 5 Kreise, 8. g. Grenzkreise.
Umgegend von
und Landkreis Mez .
blieben. Von den Aricgen Theilen Da Pommern, das nordwesttiche Gedeet, omin dan M. nördlich der --g.e-2 8* — — ausgenommen Se 1 — nur Dmr misten
wie im 8 gemeldet, drn dan Nagß 8
Gumdinnen, Marxnwerder (. .), Pofen (. N 8 Koͤnig ) DBreemderg eh. Jeida 2 8 2 8) 2 (W. Nricandd n de mal nur 4 8 Qunde evmikteit verden.
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