1 der Beschlußbehörden und die Entscheidungen m ee erfolgen unbeschadet aller privat⸗ rechtlichen Verhältnisse. II. Aufbringung der Volksschullasten. 7
§. 37. der Kosten für die Errichtung und Unterhaltung der ieslafhr Hnultgschulen liegt den bürgerlichen Gemeinden (Guts⸗
bezirken, Schulverbänden) ob. 8 Fortfall des 8
Die Erhebung eines Schulgeldes in den öffentlichen Volksschulen
icht statt. findet fortan nicht gattz, nzt sich nicht auf das Fremdenschulgeld
§. 35). 1 8 .“ 8n Schullasten, in bürgerlichen Gemeinden.
ürgerlichen Gemeinden werden die Schullaste wie die beee hürencn Kommunalverwaltung aufgebracht.
Aufbringung der in in Gutsbezirken.
2 8. Gutsbezirken hat der Besitzer des Guts die Schullasten
gleich den Gemeinden zu tragen.
S Gutsbezirk nicht ausschließlich im Eigenthum des re kann auf dessen Antrag ein Statut erlassen werden, welches die Aufbringung der Kosten in dem Gutsbezirk unter Heran⸗ seehung der im Gutsbezirk vorhandenen Grundbesitzer, Einwohner, zuristischen Personen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften und eingetragenen Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht (Ges. v. 27. Juli 1885, Gesetz⸗Samml. S. 327), sowie die Betheiligung erselben an der Verwaltung der 1u1u“ regelt. Das Statut, welches hinsichtlich der Regelung der Beitragspflicht den gesetzlichen Bestimmungen über die Vertheilung der Gemeinde⸗ lasten in den ländlichen Gemeinden folgen muß, unterliegt der Be⸗ stätigung durch den Bezirksausschuß. . Die Vertheilung, Ausschreibung und Einziehung der Abgaben liegt dem Vorsteber des Gutsbezirks ob. 1 8 Aufbringung der in Schulverbänden.
In Schulverbänden werden die Kosten der Unterhaltung des gemeinsamen Schulwesens auf die zum Schulverbande gehörigen Ge⸗ meinden und Gutsbezirke vertheilt.
Die Vertheilung darf nur nach den gesetzlich für die Vertheilung der Gemeindeabgaben geltenden Grundsätzen erfolgen.
Ihren Antheil an den Lasten des Schulverbandes hat jede Ge⸗ meinde (Gutsbezirk) für sich aufzubringen (§§. 39 bis 41) und an die Kasse des Schulverbandes abzuführen.
Leistungen Dritter für Schulzwecke. Schulstiftungen. Kirchliche I“
Die besonderen Schulstiftungen, mit Einschluß der unter die Verwaltung kirchlicher Organe gestellten zu Schulzwecken bestimmten Stiftungen, die sonstigen zu Schulzwecken bestimmten kirchlichen Ver⸗ mögensstücke und diejenigen Vermögensstücke, welche, wo mit dem Schulamt ein kirchliches Amt vereinigt ist, schon seither zugleich für Schul⸗ und für kirchliche Zwecke bestimmt gewesen sind, bleiben ihren Zwecken erhalten. 8 8 11
Wo mit dem Volksschulamte ein kirchliches Amt vereinigt ist, sind die Kosten des Baues und der Unterhaltung der Gebäude von den Gemeinden (Gutsbezirken, Schulverbänden) und denen, welche für den Wohnungsbedarf des Inhabers des kirchlichen Amtes zu sorgen haben, zu gleichen Antheilen zu tragen. Jedoch sind die ausschließlich für Schulzwecke bestimmten Gebäudetheile und Räume nebst Zubehör von den zur Unterhaltung der Schule Verpflichteten, die ausschließlich für kirchliche Zwecke bestimmten Gebäudetheile und Räume nebst Zubehör von den zur Unterhaltung der kirchlichen Gebäude Ver⸗
ichteten zu erbauen und zu unterhalten.
Uebergang des Schulvermögens auf die bürgerlichen Gemeinden (Gutsbezirke, “ 5
Das gesammte, Volksschulzwecken gewidmete Vermögen der Schul⸗ gemeinden (Schulsozietäten, Schulverbände), welche bisher als selbst⸗ ständige korporative Volksschulverbände bestanden haben, sowie der Volksschulen, welche seither als felbständige juristische Personen be⸗ standen haben, einschließlich des für Volksschulzwecke bestimmten Stiftungsvermögens geht mit allen daran haftenden Rechten und Pflichten kraft dieses Gesetzes auf diejenigen bürgerlichen Gemeinden (Gutsbezirke, Schulverbände) über, für deren Einwohner die betreffende Schule bisher bestimmt war.
Das Gleiche gilt von dem lediglich für Volksschulen bestimmten Vermögen der Kirchen und Kirchengemeinden in denjenigen Fällen, in denen die betreffende Schule eine öffentliche ist und der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht dient.
Vollzieht sich hiernach der Uebergang des Vermögens auf mehrere Schulbezirke, so erfolgt die Auseinandersetzung zwischen denselben auf dem im §. 36 vorgeschriebenen
Besteht ein Gutsbezirk als besonderer Schulbezirk, so bildet das nach §. 45 auf ihn übergegangene Vermögen eine besondere Schul⸗ stiftung. Bei Aufhebung des Gutsbezirks oder bei einer anderweiten Regelung der Schukbezirke erfolgt die Verfügung über die Stiftung nach Maßgabe des im §. 36 “ Verfahrens.
„Soweit das in den §§. 45, 46 bezeichnete Vermögen in Grund⸗ stücken, dinglichen Rechten, Hypotheken oder Grundschuldforderungen besteht, ist die Eintragung im Grundbuche auf den Namen der be⸗ rechtigten bürgerlichen Gemeinde (Schulverbandes, Schulstiftung) zu bewirken, sobald dieselbe darauf anträgt und die Schulaufsichtsbehörde den Vermögensübergang 8
4
Die seither für Volksschulzwecke bestimmt gewesenen oder dafür benutzten Vermögensstücke der bürgerlichen Gemeinden und Guts⸗ bezirke sowie das in den §§. 45 bis 47 bezeichnete Vermögen bleiben nuch ferner ihrer Bestimmung erhalten.
Verhältnisse Fe Instaltsschelen. 9.
In den Rechtsverhältnissen solcher Schulen, welche mit An⸗ stalten verbunden sind, die anderen Zwecken dienen, wird durch dieses Gesetz nichts geändert.
Regelung der der Schulfonds. “
Die anderweite Ordnung der Verhältnisse derjenigen, ganz oder theilweise Schulzwecken gewidmeten Fonds, welche nicht als besondere Stiftungen bestehen (§. 43) und nicht für eine besondere Schule bestimmt sind (§§ 45 bis 47), erfolgt mit Rücksicht auf die bis⸗ herige Zweckbestimmung mit Königlicher Genehmigung durch den Unterrichts⸗Minister und den Finanz⸗Minister.
Verpflichtungen Dritter 89 besonderen Rechtstiteln.
.901.
Die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter zur Schulunterhaltung oder zu Leistungen für Schulzwecke 1b- 8
n die Stelle der bisher berechtigten Schule (Schulsozietät, Schulverband u. s. f.) tritt die bürgerliche Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband).
Aufhebung bigherge⸗ Verpflichtungen. r
„Alle auf Gesetz oder Gewohnheitzrecht (Bezirks⸗ — fassung, Observanz, Herkommen) beruhenden öffentlich⸗rechtlichen Ver⸗ pflichtungen zu Schulleistungen fallen fort, soweit nicht das gegen⸗ wärtige Gesetz abweichende Bestimmungen enthält.
8
III. Verwaltung der Volksschulangelegenheiten, “ chulausschuß.
Die Verwaltung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule steht der Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) zu. 8 8 Verwaltung der “ in Gemeinden.
Die Verwaltung derjenigen äußeren Angelegenheiten der Volks⸗ schulen, welche die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Errichtung und Unterhaltung und welche das Vermögen betreffen, erfolgt in den, einen eigenen Schulbezirk bildenden bürgerlichen Gemeinden durch deren Organe. 8
Der Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) steht die Fest⸗ setzung des Schulhaushalts zu.
der Schulhaushalt kann für mehrere Jahre festgestellt werden.
Der Gemeindevorstand verwaltet und vertritt das den Schul⸗ zwecken gewidmete Vermögen und diejenigen Schulstiftungen, für welche besondere Organe nicht bestellt sind.
Der Gemeindevorstand übt das den Gemeinden zustehende Recht der Mitwirkung bei der Anstellung und Pensionirung der Volksschul⸗ lehrer und Lehrerinnen aus (§§. 111, 161).
Im Uebrigen wird zur Verwaltung der Schulangelegenheiten ein besonderer Schulvorstand eingesetzt.
Der Schulvorstand besteht aus dem Gemeindevorsteher oder dessen Stellvertreter und aus Mitgliedern der Gemeindebehörden (Gemeinde⸗ vorstand, Gemeindevertretung, Gemeindeversammlung) oder aus diesen und stimmfähigen Gemeindegliedern.
Die besonderen Festsetzungen über die Zusammensetzung werden durch statutarische Anordnung getroffen.
Ueber das Statut ist ein Gemeindebeschluß herbeizuführen.
Das Statut unterliegt in Stadtgemeinden der Bestätigung des Bezirksausschusses, in Landgemeinden der Bestätigung des Kreis⸗ ausschusses. Kommt ein Gemeindebeschluß nicht zu Stande oder wird die Bestätigung wiederholt versagt, so 3wird das Statut durch den Bezirks⸗ oder Kreisausschuß festgestellt.
Verwaltung der “ in Gutsbezirken.
Für die einen eigenen Schulbezirk bildenden Gutsbezirke, in denen der Besitzer des Guts die Volksschullasten allein trägt, werden die den Gemeindeorganen zustehenden Rechte durch den Gutsvorsteher oder dessen Stellvertreter C —
Findet im Gutsbezirk eine Untervertheilung der Volksschullasten statt (§. 41), so wird zur Verwaltung der Schulangelegenheiten ein besonderer Schulvorstand eingesetzt, welcher aus dem Gutsvorsteher oder dessen Stellvertreter und aus den von den Schullastenpflichtigen gewählten Mitgliedern besteht.
Die Zusammensetzung des Schulvorstandes, die Stimmrechte seiner Mitglieder und die Art der Wahl derselben werden durch das Statut (§. 41) geordnet.
Dem Schulvorstande liegt ob: die Ffstsehune des erforder⸗ lichenfalls für mehrere Jahre festzustellenden Schulhaushalts, die Vertretung und Verwaltung des den Schulzwecken gewidmeten Ver⸗ mögens und der Schulstiftungen, für welche besondere Organe nicht bestellt sind, und die Verwaltung der sonstigen äußeren auf die Er⸗ füllung der Verpflichtung zur Errichtung und Unterhaltung der Schule bezüglichen Angelegenheiten.
Beschlüsse des Schulvorstandes, welche dessen Befugnisse über⸗ schreiten oder die Gesetze verletzen, hat der Gutsvorsteher, entstehenden⸗ falls auf Anweisung der Schulaufsichtsbehörde, unter Angabe der Gründe mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden. Gegen die Ver⸗ fügung des Gutsvorstehers steht dem Schulvorstand binnen einer Frist von zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschuß zu. Zur Wahr⸗ nehmung seiner Rechte im Verwaltungsstreitverfahren kann der Schul⸗ vorstand einen besonderen Vertreter bestellen.
„Urkunden, welche das den Schulzwecken gewidmete Vermögen und die Schulstistungen betreffen, und welche die Schullastenpflichtigen verbinden sollen, sind von dem Gutsvorsteher oder dessen Stellvertreter und einem Mitgliede des Schulvorstandes zu vollziehen.
Verwaltung der v in Schulverbänden.
§. 57. Die Organe des Schulverbandes sind der Schulausschuß und der Schulverbandsvorsteher. Die Organe der zu Schulverbänden erklärten nachbarlichen kom⸗ hssegen Verbände werden durch die Verfassung dieser Verbände be⸗ immt. 8 8 b Sculaugsckuß. —
Der Schulausschuß besteht aus Vertretern der zum Schul⸗ ver bande gehörigen Landgemeinden und Gutsbezirke.
Jede Landgemeinde und jeder Gutsbezirk muß wenigstens durch einen Abgeordneten vertreten sein.
Die Vertretung der Gemeinden erfolgt zunächst durch den Ge⸗ meindevorsteher, sodann durch die Schöffen und, wenn auch deren Fahl nicht ausreicht, durch andere von der Gemeinde zu wählende
ersonen.
Die Vertretung der Gutsbezirke erfolgt durch den Gutsvorsteher oder dessen Stellvertreter und, wo im Gutsbezirk eine Unterverthei⸗ lung der Schullasten stattfindet (§. 41), durch die von den Schul⸗ lastenpflichtigen gewählten Mitglieder. Das Wahlrecht und Wahl⸗ verfahren in den Gutsbezirken wird durch Statut (§. 41) geordnet.
Die Zahl der von jeder Landgemeinde und aus jedem Guts⸗ bezirk zu entsendenden Vertreter und das dem Gutsvorsteher oder seinem Stellvertreter einzuräumende Stimmrecht wird nach dem Ge⸗ sammtbetrage der zur Zeit der Feststellung in den betreffenden Ge⸗ meinden und Gutsbezirken zu entrichtenden direkten Staatssteuern bestimmt, unter Hinzurechnung der nach den gesetzlichen Vorschriften über die Gemeindeabgaben fingirten Steuersätze der Einwohner, Forensen, juristischen Personen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesell⸗ schaften auf Aktien, Berggewerkschaften und eingetragenen Ge⸗ nossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht.
Die Regelung erfolgt durch ein Statut, welches vom Kreis⸗ ausschuß nach Anhörung der festgestellt wird.
5
Der Schulausschuß kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn die Mitglieder zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand berufen, dennoch nicht in beschlußfähiger Anzahl erschienen sind. Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. 3
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
An Verhandlungen und Beschlüssen über Gegenstände, bei welchen einzelne Mitglieder persönlich interessirt sind, dürfen dieselben nicht
theilnehmen. Befugnisse des (hä
Zu den Befugnissen des Schulausschusses gehört;
1) die Verwaltung der äußeren Angelegenheiten der Volksschulen, welche die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Errichtung und Unter⸗ haltung betreffen, sowie die Verwaltung des den Schulzwecken ge⸗ widmeten Vermögens und derjenigen Schulstiftungen, für welche be⸗ sondere Organe nicht bestellt sind;
2) die Feststellung des Maßstabes für die Vertheilung der Schul⸗ lasten (§. 42) auf die zum Schulverbande gehörigen Gemeinden und Gutsbezirke.
§. 61.
Gegen den Beschluß des Schulausschusses über die Festsetzung des Maßstabes für die Vertheilung der Schullasten steht den Ge⸗ meindevorständen und den Gutsvorstehern binnen zwei Wochen die Beschwerde bei dem Bezirksausschuß zu. 8
Desgleichen beschließt der Bezirksausschuß über den Vertheilungs⸗ maßstab, falls ein gültiger Beschluß des Schulausschusses über den⸗ selben nicht zu Stande kommt.
§. 62.
Der Schulausschuß setzt den Schulhaushalt fest, beschließt über die Aufbringung der Mittel, insbesondere auch über die Aufnahme von Anleiben, und vertheilt die hiernach erforderlichen Ausgaben auf die Landgemeinden und Pätssenat.
§. 63. Der Schulhaushalt kann fuͤr mehrere Jahre festgestellt werden. A11 6
§. 64.
Der Schulausschuß wählt aus seiner Mitte einen Schul⸗ verbandsvorsteber und einen Stellvertreter für denselben. Kommt eine Wahl nicht zu Stande, so ordnet die Schulaufsichtsbehörde ““ kommissarische Verwaltung der Geschäfte des Vor⸗
§. 65. Die Wahl des Vorstehers und seines Stellvertreters erfolgt auf sechs Jahre. Dieselben werden von dem G vereidigt. 6
Der Schulausschuß ist befugt, für den Vorsteher eine Amts⸗ unkostenentschädigung zu bewilligen.
Im Falle einer kommissarischen Besorgung der Vorstehergeschäfte wird die Entschädigung erforderlichenfalls mangels einer Einigung der Betheiligten durch den Preiseh g festgesetzt.
Der Vorsteher vertritt den Schulverband nach außen.
Urkunden, welche den Schulverband verpflichten und die nicht von besonderen Organen vertretenen Schulstiftungen betreffen, sind von dem Vorsteher oder seinem Stellvertreter und mindestens einem Mit⸗ gliede des Schulausschusses unter Anführung des betreffenden Be⸗ schlusses des Schulausschusses zu G
Der Vorsteher bereitet die Beschlüsse des Schulausschusses vor, beruft den Schulausschuß und bringt seine Beschlüsse zur Ausführung.
Beschlüsse des Schulausschusses, welche dessen Befusnisse über⸗ schreiten oder die Gesetze verletzen, hat der Vorsteher, entstehendenfalls auf Anweisung der Schulaufsichtsbehörde, unter Angabe der Gründe mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden. Gegen die Verfügung des Vorstehers steht dem Schulausschuß innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschuß zu. Zur Wahrnehmung seiner Rechte im Verwaltungsstreitverfahren kann der Schulausschuß einen besonderen Vertreter “
. 69.
Der Vorsteher kann sich bei Durchführung seiner Anordnungen der Mitwirkung der Gemeindevorstände und Gutsvorsteher, unter Anwendung der den Ortspolizeibehörden nach §. 132 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.⸗S. ea ff.) zustehenden Zwangsmittel mit Ausnahme der Haftstrafe
edienen. 8
“ §. 70. „Bezüglich der Dienstvergehen der Schulverbandsvorsteher und ihrer Stellvertreter finden die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Ges.⸗S. S. 465), betreffend die Dienstvergehen der nichtrichterlichen Beamten, mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1) Ueber die Verhängung von Ordnungsstrafen beschließt im Um⸗ fange des den Provinzialbehörden beigelegten Ordnungsstrafrechts der Regierungspräsident.
2) In dem auf Entfernung aus dem Amte gerichteten Verfahren wird die Einleitung des Disziplinarverfahrens von dem Regierungs⸗
räsidenten verfügt und von demselben der Untersuchungskommissar, owie der Vertreter der Staatsanwaltschaft ernannt. Die entscheidende Behörde erster Instanz ist der Kreisausschuß, die entscheidende Be⸗ hörde zweiter Instanz der Bezirksausschuß.
Uebernahme und Verlust des Amts als Mitglied des Schulvorstandes
(Schulausschusses). 71
In Betreff der Wählbarkeit, der Wahl, der Wahlprüfung, der Verpflichtung zur Uebernahme und des Verlustes der Stellen als ge⸗ wählte Mitglieder der Schulvorstände (Schulausschüsse) und als Vor⸗ steher des Schulverbandes oder Stellvertreter desselben gelten die für unbesoldete Gemeindebeamte bestehenden gesetzlichen Vorschriften.
Die Wahl der Mitglieder erfolgt auf sechs Jahre. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der gewählten Mitglieder aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die Ausscheidenden bleiben jedoch in allen Fällen bis zur Einführung der Neugewählten in Thätigkeit.
Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos be⸗ stimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Für die im Laufe der Wahlperiode ausscheidenden Mitglieder haben Ersatzwahlen statt⸗ zufinden. Die Ersatzmänner bleiben nur bis zum Ende desjenigen Zeitraumes in Thätigkeit, für welchen die Ausgeschiedenen gewählt waren.
Jede Wahl verliert dauernd oder vorübergehend ihre Wirkung, wenn sich ergiebt, daß die für die Wählbarkeit vorgeschriebenen Bedingungen nicht vorhanden gewesen sind, oder wenn diese Bedin⸗ gungen ganz oder theilweise nicht mehr zutreffen. Das Gleiche gilt in Bezug auf die unmittelbar auf dem Gesetz beruhende Mitglied⸗ schaft. Der Schulvorstand (Schulausschuß) hat darüber zu beschließen, ob einer der gedachten Fälle ist.
Gegen das zum Zweck der Wahl eines Abgeordneten zum Schul⸗ ausschuß stattgehabte Wahlverfahren kann jedes Mitglied der Wahl⸗ versammlung innerhalb zwei Wochen Einspruch bei dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes erheben. Die Beschlußfassung über den Einspruch, über welchen die Betheiligten vorab zu hören sind, steht dem Schul⸗ ausschuß zu. Im Uebrigen prüft der Schulausschuß die Legitimation seiner Mitglieder von Amtswegen und beschließt darüber. Gegen die Beschlüsse des Schulausschusses findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Kreisausschuß statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung; jedoch dürfen Ersatzwahlen vor rechtskräftiger Ent⸗ scheidung nicht vorgenommen werden.
§. 73.
Der Schulausschuß beschließt über die Berechtigung zur Ab⸗ lehnung oder Niederlegung des Amtes als Mitglied oder Vorsteher (Stellvertreter) des Schulausschusses und über die Nachtheile, welche wegen unberechtigter Weigerung zu verhängen sind.
„Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahxen statt. Zuständig ist in erster Instanz der Kreisausschuß.
74.
Die gewählten Mitglieder des Schulvorstandes (Schulausschusses) können aus Gründen, welche die Entfernung eines Beamten aus seinem Amte rechtfertigen (§. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nichtrichterlichen Beamten, Ges.⸗ Samml. S. 465), im Wege des Disziplinarverfahrens ihrer Stellen enthoben werden.
Für das Disziplinarverfahren gelten die Vorschriften des ge⸗ nannten Gesetzes mit folgenden Maßgaben:
Die Einleitung des Verfahrens sowie die Ernennung des Unter⸗ suchungskommissars erfolgt durch den Regierungspräsidenten. —
Die entscheidende Behörde erster Pta ist für Mitglieder städtischer Schulvorstände der Bezirksausschuß, für Mitglieder länd⸗ licher Schulvorstände und Schulausschüsse der Kreisausschuß. Die entscheidende Behörde zweiter Instanz ist das Ober⸗Verwaltungsgericht.
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft wird für das Ober⸗ verwaltungsgericht vom Unterrichts⸗Minister, im Uebrigen vom Regierungs⸗Präsidenten ernannt.
Technische Mitglieder des G“ (Schulausschusses).
Dem Schulvorstande (Schulausschuß) treten folgende von der Schulaufsichtsbehörde widerruflich zu bestellende Mitglieder hinzu:
1) eine oder mehrere der mit der unmittelbaren Aufsicht über die Schulen des Bezirks betrauten Personen;
2) je ein Geistlicher oder Religionsdiener der betreffenden Re⸗ ligionsgesellschaften aus der Zahl der im Schulbezirk mit der Leitung
gelder, Besoldung, Remuneration, Ersatz von
b des h““ betrauten und in dieser Stellung zum Besuch Iben befugten Personen; 6” zwei der im Schulbezirk angestellten Volksschul⸗ 8 e soweit angängig und soweit dies von der Gemeinde (Schul⸗ verband) beantragt wird, ein Arzt.
Diese Personen haben keinen Anspruch guf Reisekosten, Tage⸗ uslagen.
Die von der Schulaufsichtsbehörde in den Schulausschuß und tn den Schulvorstand der Gutsbezirke entsandten Mitglieder haben bei
Geldbewilligungen kein Stimmrecht.
Geschäftsordnung des ö (Schulausschusses).
Den Vorsitz im Schulvorstande führt in Gemeinden der Ge⸗ meindevorsteher, in Gutsbezirken der Gutsvorsteher oder deren Stell⸗ vertreter.
11“ Vora im Schulausschuß führt der Schulverbandsvorsteher oder dessen Ste
vertreter. Der Vorsitzende beruft die Versammlungen und leitet die Be⸗
rathungen. 8 baga Uebrigen wird die Behandlung und Vertheilung der Geschäfte
durch eine Geschäftsanweisung geordnet, welche der Bestätigung der
Schulaufsichtsbebörde unterliegt.
Berufung des Schulvorstandes (Schulausschusses) durch den Gehte ic bamtten.
2* 1 82
Der von der Schulaufsichtsbehörde hierzu bestimmte Beamte ist befugt, den Schulvorstand (Schulausschuß) zu einer außerordentlichen Sitzung zu berufen, in derselben den Vorsitz zu übernehmen und Be⸗ schlüsse über die von ihm zur Berathung gestellten Gegenstände herbei⸗ uführen.
infat Geschäftskreis des ““ (Schulausschusses). Der Schulvorstand (Schulausschuß) hat für die äußere Ordnung im Schulwesen zu sorgen, die Interessen der Schule beim Gemeinde⸗ vorstande und bei den Schulaufsichtsbehörden wahrzunehmen und den
Schulaufsichtsbeamten in dessen Amtsobliegenheiten zu unterstützen. Insbesondere hat er auf ordnungsmäßige Beschaffung und In⸗
standhaltung der Gebäude, Plätze, Lehrmittel, Einrichtungsgegenstände
und sonstigen Veranstaltungen sowie auf Unterhaltung, Reinigung, Lüftung, Beleuchtung und 1] Unterrichtsräume zu achten.
Deer Schulvorstand (Schulausschuß) ist im Uebrigen zur Theil⸗ ahme an der Verwaltung und Beaufsichtigung der äußeren und nneren Angelegenheiten der Volksschule nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes berufen. 8.So
Zu den Befugnissen und Obliegenheiten des Schulvorstandes Schulausschusses) betreffs der öffentlichen Volksschulen gehört:
1) die Mitwirkung bei der Anstellung und der Pensionirung von Sara und Lehrerinnen (§§. 111, 114, 161) der öffentlichen Volks⸗ ulen;
2) die Anhörung bei der Festsetzung der Lehrpläne, soweit eine besondere Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse stattfinden soll (§. 6), und bei der Festsetzung der Stundenpläne;
3) die Beschlußfassung über die Aufnahme anderweiter Unterrichts⸗
eeggenstände in den Lehrplan der Volksschule (§. 5 Absatz 2);
4) die Anhörung bei einer Aenderung der Schuleinrichtungen;
8 39 die Anhörung bei Einrichtung von Schulbesuchsbezirken 6) die Theilnahme an den Schulprüfungen;
r7) die jährlich mindestens einmalige Theilnahme an den Re⸗ visionen der Schulen durch den Schulaufsichtsbeamten; 1 8) der Besuch der öffentlichen Volksschulen auf vorherige Mit⸗ theilung an den Schulaufsichtsbeamten.
Dem einzelnen Mitgliede als solchem steht ein Recht zum Besuch
er Schulen nicht zu;
9) die Kenntnißnahme von dem Verhalten der Lehrer und
ehrerinnen;
3 29 die Anhörung bei Gewährung eines Urlaubs (§. 119 Ab⸗ a. 3 11) die Anhörung bei Ertheilung der Genehmigung zur Ueber⸗ nahme von Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen (§. 123);
89 die Mitwirkung bei der Ueberwachung des Schulbesuchs und
bei stellung der Schulversäumnisse (§. 91);
13) die Mitwirkung bei der Handhabung der Schulzucht und Benussichtigung des sittlichen Verhaltens der Kinder außerhalb der Schule nach näherer Anordnung der Schulaufsichtsbehörde;
102) die Ausführung der ihm von der Schulaufsichtsbehörde auf
dem Gebiet der Schulaufsicht ertheilten allgemeinen und besonderen ufträge und Anweisungen.
§. 81. 11“ 8 g.ee. 10⸗ beschließt auf Beschwerden und Einsprüche der zu einem Schulverband gehörigen Gemeinden (Gutsbezirke), be⸗ “ dg) Heranziehung und Veranlagung zu den Verbands⸗ asten 8 8 „Der Schulausschuß und in den einen besonderen Schulbezirk bildenden Gemeinde⸗ und Gutsbezirken der Gemeindevorstand, Guts⸗ orsteher beschließt, vorbehaltlich der Bestimmung des §. 22 auf eschwerden und Einsprüche, betreffend die Heranziehung zu Abgaben nd Leistungen für Volksschulen, soweit neben den Gemeinden (Guts⸗ ezirken, Schulverbänden) Dritte nach öffentlichem Recht dazu ver⸗ fichtet sind (§§. 27, 33, 36, 43, 51). — Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen des⸗ gleichen Streitigkeiten der Betheiligten über die im Absatz 1 und 2 erwähnten Verpflichtungen. Zuständig ist in erster Instanz der Kreisausschuß, bei Stadt⸗ chulen der Bezirksausschuß. b Die Beschwerden und die Einsprüche haben keine aufschiebende Wirkung. §. 82.
Auf die zu Schulverbänden erklärten kommunalen nachbarlichen Verbände finden die §§. 58, 59, 60 Nr. 2, 61, 64 bis 67, 70 bis 73, 81 nur insoweit Anwendung, als nicht die Verfassung der Ver⸗ bände etwas Anderes bestimmt.
Dritter Abschnitt. Schulpflicht und Bestrafung der Schulversäumnisse. Schalpflicht.
Jedes Kind hat den Unterricht welcher für die öffentliche Volksschule vezuHessccgch ssin 1“
Beginn der Schulpflicht.
. 84. 5 .
Die Schulpflicht eines Kindes beginnt mit denr auf das vollendete sechste Lebensjahr folgenden Aufnahmetermin. —
Kinder, welche innerhalb dreier Monate nach einem Aufnahme⸗ termin das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern oder seeh Sg 1 86e. Volksschule aufge⸗ nommen werden, wenn sie die für den ulbesuch erfo e körperliche und geistige Reife besitzen. 11“
Der Beginn des be. Alters kann von der Schul⸗ aufsichtsbehörde für bestimmte Bezirke aus örtlichen Gründen bis zur Dauer eines Jahres und aus persönlichen Gründen für körperlich oder geistig nicht genügend entwickelte Kinder auf angemessene Zeit hinaus⸗
schoben werden. 8 Ende der Schulpflich. 8 5
Die Schulpflicht eines Kindes endet mit dem auf das vollen ete vierzehnte Lebensjahr folgenden Entlassungstermin. Die Entlassung aus der öffentlichen Volksschule findet in der Regel zweimal im Jahre statt.
ESw, 8 vaAxAKaen;
Inhalt der Schulpflicht. §. 86
„Zur Theilnahme an dem schulplanmäßigen Religionsunterricht dürfen Kinder nicht angehalten werden, welche einer anderen Religion oder Konfession als derjenigen angehören, deren Lehren dem Unterricht zu Grunde liegen (§. 14).
„Die Theilnahme an den übrigen Unterrichtsgegenständen der öffentlichen Volksschule ist allgemein verbindlich. Schulpflicht der blinden 8 taubstummen Kinder.
Blinde und taubstumme Kinder sind der Schulpflicht nach Maß⸗ gabe der §§. 83 bis 86 unterworfen, letztere jedoch nur soweit, als “ Veranstaltungen für ihren Unterricht vorhanden sind Behandlung der nicht in ““ Volksschule unterrichteten
nder.
§. 88.
„Zum Besuch der öffentlichen Volksschule sind diejenigen Kinder nicht verpflichtet, welche in einer anderen öffentlichen Schule unter⸗ richtet werden oder anderweit einen Unterricht empfangen, welcher nach dem pflichtmäßigen Ermessen der Schulaufsichtsbehörde geeignet ist, den Unterricht in der öffentlichen Volksschule zu ersetzen.
Falls diese Voraussetzungen nicht zutreffen, ist die Schulaufsichts⸗ behörde befugt, den Besuch der öffentlichen Volksschule anzuordnen. Zwangsweise Zuführung 86 Kindern zur Volksschule.
Kinder, welche zum Besuch der öffentlichen Volksschule ver⸗ pflichtet sind, können derselben nach näherer Anordnung der Schul⸗ aufsichtsbehörde zwangsweise zugeführt werden, wenn sie die Schule ohne genügenden Grund beharrlich versäumen. 8
Bestrafung der “
Eltern und deren Stellvertreter, insbesondere alle diejenigen Per⸗ sonen, deren Obhut schulpflichtige Kinder unterstellt sind, sowie Dienst⸗ und Lehrherren haben dafür Sorge zu tragen, daß die zum Besuch der öffentlichen Volksschule verpflichteten Kinder den Unter⸗ richt regelmäßig besuchen.
§. 91.
„Der Schulvorstand (Schulausschuß) hat die Fälle einer Ver⸗ säumniß des Unterrichts zu prüfen und dieselben nach Ausschluß der Fälle, welche er nach dem Ergebniß seiner Ermittelungen im Einver⸗ ständniß mit dem Schulaufsichtsbeamten für entschuldigt erachtet, zur Kenntniß der Ortspolizeibehörde zu bringen. Der Schulvorstand ist befugt und auf Erfordern verpflichtet, sich dabei gutachtlich über das Maß der Strafe zu äußern. 89
Wird der Unterricht ohne genügenden Grund versäumt, so werden die im §. 90 bezeichneten Personen für jeden Tag, an welchem eine solche Versäumniß stattfindet, mit einer Geldstrafe von zehn Pfennigen bis zu einer Mark, und, Falls diese nicht beigetrieben werden kann, mit Haft von drei Stunden bis zu einem Tage bestraft.
Statt der Haft kann während der für dieselbe bestimmten Dauer derjenige, gegen welchen die Strafe festgesetzt ist, ohne in Haft ge⸗ nommen zu werden, zu Gemeindearbeiten, welche seinen Verhältnissen und Fähigkeiten angemessen sind, Fee werden.
Arbeitgeber, welche schulpflichtige Kinder während der Unterrichts⸗ stunden, zu deren Besuch sie verpflichtet sind, beschäftigen oder die Beschäftigung solcher Kinder in ihrem Dienst während der Unterrichts⸗ stunden durch ihre Aufseher, Gehülfen oder Arbeiter dulden, werden, sofern nicht nach den Bestimmungen der Reichs⸗Gewerbeordnung eine härtere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe von einer Mark bis zu einhundert und fünfzig Mark, und, falls diese nicht beizutreiben ist, mit Haft bis zu vierzehn Tagen d
Die Bestrafung erfolgt in dem durch das Gesetz vom 23. April 1883 (Ges.⸗Samml. S. 65), betreffend den Erlaß polizeilicher Straf⸗ verfügungen wegen Uebertretungen, vorgeschriebenen Verfahren.
Es ist gestattet, gegen mehrere Beschuldigte gemeinsame Straf⸗ verfügungen zu erlassen. 8
Die an Stelle einer nicht beizutreibenden Geldstrafe eintretende Haft kann vollstreckt werden, ohne daß der Versuch der Beitreibung der Geldstrafe gegen den zur Zahlung Verpflichteten gemacht worden ist, sofern die Zahlungsunfähigkeit desselben ortskundig ist.
Die Geldstrafen fließen nach Abzug der von dem Zahlungs⸗ pflichtigen nicht beizutreibenden Kosten der Festsetzung und Voll⸗ streckung zur Schulkasse.
Verpflichtung zur Felchestrnna der Lernmittel.
Eltern und deren Stellvertreter sind verbunden, den Kindern die nothwendigen Lernmittel, sowie das nothwendige Material für weibliche Handarbeiten anzuschaffen. Unterlassen sie dies, so werden die Lernmittel und das Material aus der Schulkasse angeschafft und die Kosten von den Pflichtigen, sofern nicht ihre Armuth ortskundig ist, im Verwaltungswege beigetrieben.
Beschulung “ Kinder. 8
Von den für den Unterricht taubstummer Kinder bestimmten Veranstaltungen ist für diese Kinder Gebrauch zu machen, sofern nach dem pflichtmäßigen Ermessen der Schulaufsichtsbehörde für ihre aus⸗ reichende Unterweisung nicht anderweit gesorgt ist und die Ver⸗ anstaltungen von ihrem Wohnort aus besucht werden können.
Gegen Eltern und deren Stellvertreter, welche für die Erfüllung dieser Pflicht nicht in Gemäßheit des §. 90 Sorge tragen, finden die Vorschriften der §§. 91 ff. mit der Maßgabe Anwendung, daß der⸗ jenige Schulvorstand (Schulausschuß) über die Versäumnisse zu be⸗ finden hat, welcher zuständig sein würde, wenn das Kind die öffent⸗ liche Volksschule zu besuchen
Taubstumme Kinder, welche das achte Lebensjahr zurückgelegt haben und genügend entwickelt und bildungsfähig sind, können während des schulpflichtigen Alters von Obrigkeitswegen an einem innerhalb der Provinz belegenen Orte, an welchem sich eine Taubstummenanstalt befindet, untergebracht werden, sofern nicht anderweit für eine aus⸗ reichende Unterweisung derselben gesergt ist.
Ueber die Zulässigkeit der Unterbringung (§. 97) hat das Vor⸗ mundschaftsgericht auf Antrag der Schulaufsichtsbehörde zu beschließen.
Dasselbe hat vor der Beschlußfassung die Eltern, sofern deren Vernehmung ohne erhebliche Schwierigkeiten erfolgen kann, bei Mündeln außerdem den Vormund oder Pfleger zu hören, und die gutachtliche Aeußerung des Waisenrathes einzuholen. Das Vormund⸗ schaftsgericht kann Zeugen eidlich Fheegener
Der Beschluß des Vormundschaftsgerichts ist in einer Schluß⸗ verhandlung zu verkünden. Von dem zur Schlußverhandlung an⸗ beraumten Termine ist außer den im §. 98 genannten Personen und Behörden der Schulvorstand (Schulausschuß) zu benachrichtigen. Dieselben sind berechtigt, über den Gegenstand der Verhandlung ihre Erklärung in diesem v. Fe vorher schriftlich abzugeben.
n den Beschluß des Vormundschaftsgerichts steht den in den 8§. T 99 genannten Personen und Behörden das Recht der Be⸗ schwerde zu, den Eltern jedoch nur dann, wenn der Beschluß auf
lautet. Unterbeingacsh verde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie innerhalb
einer Woche, von Verkündung des Beschlusses an gerechnet, bei dem Vormundschaftsgerichte eingereicht en
Hat die im §. 98 angeordnete Anhörung der Eltern, des Vor⸗ mundes oder Pflegers nicht stattfinden können, so sind dieselben jeder⸗ zeit berechtigt, die Miereng Verfahrens zu verlangen.
Das Vormundschaftsgericht übersendet seinen auf Unterbringung gerichteten Beschluß dem verpflichteten Kommunalverbande (§. 103)
vn
durch Vermittelung des Landraths, in Stadtkreisen und in solch Städten, welche weder in Kommunal⸗ noch in Polizeiangelegenheiten der Aufsicht des Landraths unterworfen sind, durch Vermittelung des Gemeindevorstandes.
§. 103. 1b 8
Die Provinzialverbände, die kommunalständischen Verbände Wiesbaden und Kassel, der Landeskommunalverband der Hohenzollern⸗ schen Lande sowie der Stadtkreis Berlin haben die Verpflichtung, auf Grund des Beschlusses des Vormundschaftsgerichts die Unter⸗ bringung in einer diesem Geleße entsprechenden Weise nach näherer Bestimmung der zu erlassenden Verwaltungsreglements (§. 108) herbeizuführen, sofern das Kind den erforderlichen Unterricht in eine ““ nach Maßgabe des vorhandenen Platzes er
alten kann.
Verpflichtet zur Unterbringung ist derjenige Kommunalverband in dessen Gebiete das beee 98 seinen Wohnsitz hat.
In Betreff der nach diesem Gesetze untergebrachten nicht bevor mundeten Kinder üben die Waisenräthe eine gleiche Aufsicht, wi ihnen solche die Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 (Gesetz Samml. S. 431) insbesondere in den §§. 53, undz54 in Betreff de Mündel übertragen hat. 8
Die Kommunalverbände haben von der Unterbringung und vo jedem Wechsel des Aufenthalts eines Zöglings dem Waisenrath de Aufenthaltsorts Kenntniß zu geben. 6
Ingleichen ist dem Vormundschaftsgericht von der Unterbringung und Entlassung eines Zöglings Se ng zu machen. 8
Das Recht der zwangsweisen Unterbringung hört, abgesehen von der Aufhebung des Unterbringungsbeschlusses im Falle des §. 101, auf 3 81 mit dem vollendeten Ablauf des schulpflichtigen Alters de
öglings, 3 8
2) mit dem Beschluß der Entlassung aus der Zwangserziehung.
Die Entlassung aus der Zwangserziehung ist von dem ver pflichteten Kommunalverband zu beschließen, sobald die Erreichung de Zwecks der zwangsweisen Unterbringung anderweit sichergestellt ist.
Wird von den Eltern, dem Vormund oder Pfleger die Ent⸗ lassung aus der Zwangserziehung beantragt, weil der Zweck diese Erziehung anderweit sichergestellt sei, so entscheidet über den Antra das Vormundschaftsgericht. Gegen den abweisenden Beschluß der Gerichts steht dem Antragsteller das Recht der Beschwerde zu. Di Beschwerde muß innerhalb einer Woche bei dem Vormundschaftsgerich eiugereicht werden.
Ein abgewiesener Antrag darf nicht vor Ablauf von sechs Mo naten erneuert werden. 198
§. 1 Die gerichtlichen Verhandlungen sind gebühren⸗ und stempelfrei Die baaren Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Beschwerden werden in dem für Vormundschaftssachen bestehenden Instanzenwege erledigt. 6 197
Falls nicht anderweit die Aufbringung der Kosten für die Ver⸗ sorgung hülfsbedürftiger Taubstummen geregelt ist, fallen diejenigen Kosten, welche durch die Unterbringung und die dabei nöthige reglementsmäßige erste Ausstattung des Zöglings und durch die Rück⸗ reise der Entlassenen erwachsen, dem Ortsarmenverbande, in welchem der Zögling seinen Unterstützungswohnsitz hat, alle übrigen Kosten des Unterhalts und der Erziehung den vorerwähnten Verbänden zur Last, soweit sie nicht aus dem eigenen Vermögen des Zöglings getragen oder von den aus privatrechtlichen Titeln zur Alimentation Ver⸗ pflichteten eingezogen werden können.
Die Verkände sind befugt, zur Bestreitung der Kosten, die ihnen zufosge der Gesetze vom 8. Juli 1875 (Ges.⸗Samml. S. 497), vom 7. März 1868 (Ges.⸗Samml, S. 223), der Allerhöchsten Kabinets⸗ odre vom 16. September 1867 (Ges.⸗Samml. S. 1528) und des Ge⸗ setzes vom 11. März 1872 (Ges.⸗Samml. S. 257) aus der Staats⸗ kasse gewährten Renten und Fonds zu verwenden.
Zum Zweck der Beitreibung der Kosten aus dem eigenen Ver⸗ mögen des Zöglings oder von den aus privatrechtlichen Titeln zur Alimentation Verpflichteten werden nach Anhörung des Kommunal- verbandes durch den Minister des Innern Pauschsätze für die Unter⸗ bringung festgestellt. 6 108
Die näheren Bestimmungen über die Verwaltung des den Kom⸗ munalverbänden durch dieses s übertragenen Verwaltungszweiges erfolgen durch besondere von den Vertretungen der betreffenden Ver⸗ bände zu erlassende Reglements.
Diese Reglements bedürfen der Genehmigung des Ministers des Innern und des Unterrichts⸗Ministers in Betreff derjenigen Be⸗ stimmungen, welche sich auf die Unterbringung, die Behandlung, den Unterricht und die Entlassung der Zöglinge beziehen.
Wenn einer der im §. 103 gedachten Verbände die ihm nach diesem Gesetze obliegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen zu erfüllen verweigert oder unterlaͤßt, so entscheidet das Ober⸗Verwaltungsgericht auf den Antrag des Ober⸗Präsidenten, in den Hohenzollernschen Landen des Regierungs⸗
Präsidenten. 3 Vierter “ Anstellung, Dienstverhältniß und Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öf “ Polkeschulen Anstellung. “ §. 110. 8 3 ie Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen werden von der Schulaufsichtsbehörde unter der durch dieses Gesetz geordneten Betheiligung der Gemeinden (Gutsbezirke, Schulverbände) aus der Zahl der Befähigten angestellt.
Alle bisherigen Rechte zur Ernennung, Anstellung, Berufung, Wahl oder Präsentation von Lehrern und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen sind aufgehoben, ohne Unterschied, ob solche auf Gesetz, “ Herkommen oder auf besonderen Rechtstiteln be⸗ ruhen.
Betheiligung der Gemeinde (Gutsbezirke, Schulverbandes) an 8 g;s
Dem Gemeindevorstand (Gutsvorsteher, Schulausschuß) steht das Recht zu, für jede erledigte oder neuerrichtete Schulstelle der Schul⸗ aufsichtsbehörde binnen einer von derselben zu bestimmenden Frist eine oder mehrere Personen in Vorschlag zu bringen.
Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, vorher den Schulvorstand 9 hören und dessen gutachtliche Aeußerung seinem Vorschlage beizu⸗ ügen.
Die gleiche Verbindlichkeit liegt dem Gutsvorsteher ob, wenn ein Schulvorstand im Gutsbezirk besteht (§. 56).
Ist das Letztere nicht der Fall, so hat der Gutsvorsteher vorher das Gutachten des Schvlauffichtsbesenten einzuholen.
Die Vorschläge sind von der Schulaufsichtsbehörde bei ihrer Entscheidung slöes, snd, e. der Stelle zu berücksichtigen, sofern
icht bliche Gründe entgegenstehen. 88 Frbe dche ehade, 888 Gemeindevorstandes, des Gutsvorstehers
der d lausschusses nicht berücksichtigt, so ist demselben von der Eder des ehbchan⸗ 88 Bescheid über die Gründe der anderweiten
Entscheidung zu ertheilen. 113.
Ueber die einstweilige Versehung einer Lehrerstelle wird von der Schulaufsichtsbehörde die erforderliche Anordnung getroffen, soweit die Besorgung der Geschäfte nicht durch Heranziehung anderer Lehrer derselben oder einer benachbarten Gemeinde (Gutsbezirks, Schul⸗ verbandes) erfolgt (§. 121).
§. 114. Die Anstellung erfolgt für sämmtliche Volksschulen des Bezirks (Gemeinde, Gutsbezirks, Schulverbandes). 8 An welcher Volksschule oder in welcher Volksschulklasse in der