1890 / 278 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 18 Nov 1890 18:00:01 GMT) scan diff

Gemei k, Schulverband) ein Lehrer (Lehrerin) beschäftigt Wemeinde Gutebestet Sezulauffichtsrwege nach Anhörung des Schul⸗

vorstandes (Schulausschusses) bestimmt. Beurkundung 8* Anstellung. ie ei b llun erfolgt mittelst Verfügung. Die Kinftwelige Unsteneng gelangenden Lehrer und Lehrerinnen

erhalten eine von der Schulaufsichtsbehörde auszufertigende förmliche

Bestallung.

Bei jeder Versetzung amt in 8 v B2 neue Bestallung auszufertigen.

Re tanunge tung über das bew

mittelst Verfügung.

8 1198 d Lehrerinnen erfolat bei

schtung der Lehrer und Lehrerinnen erfolgt bei

8 St⸗ 11““ den öffentlichen Schuldienst in der Form, welche für den Diensteid der im unmittelbaren Staatsdienst stehenden ist, durch den von der Schulaufsichtsbehörde

eines definitiv Angestellten in ein Schul⸗ inde (Gutsbezirk, Schulverband) ist eine

illigte Diensteinkommen erfolgt

Bealinten vorgeschrieben

damit Beauftragten. 8 88 Anstellung für ih 8 e und Kirchenämter.

Schulamte ein kirchliches Amt vereinigt ist, wird en Ehte Versumn zu dem kirchlichen Amte bestehenden Rechte

Vete eance die Person des in dem vereinigten Amte Anzustellenden ein Ginbernehmen erreicht, so wird das Einverständniß der zur Be⸗ kirchlichen Amte Berechtigten bei einstweiliger An⸗

dem 8 1 Fahng 5 88 Anstellungsverfügung, bei definitiver Anstellung in der,

Bestallung zum Ausdruck gebracht. Trennung der aigt und Kirchenämter.

SDie Schulaufsichtsbehörde kann die Trennung des mit dem Volks⸗ schulamte vereinigten kirchlichen Amtes von dem ersteren anordnen:

1) wenn C über die Person des Anzustellenden icht zu erreichen ist; he- wenn die Wahrnehmung des kirchlichen Amtes den Lehrer in der Erfüllung seiner schuldienstlichen Obliegenheiten behindert, ins⸗ besondere die regelmäßige Ertheilung des Unterrichts in der Schule beeinträcht oder sonst das Schulinteresse schädigt und auf anderem

Wege die Beseitigung solcher Uebelstände nicht herbeizuführen ist.

Es kann auch die Abtrennung einzelner kirchlicher Funktionen, insbesondere der niederen Küsterdienste, verlangt werden;

3) wenn die Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) die Trennung verlangt;

1' wenn diejenigen, welchen das Recht zur Besetzung des kirch⸗ lichen Amtes zusteht, ihrerseits unter Zustimmung der vorgesetzten Kirchenbehörde die Trennung verlangen. 1

Bevor die Trennung zur Ausführung gebracht wird, ist eine Aus⸗ einandersetzung über das Vermögen, welches während des Bestehens der Vereinigung für Schulzwecke und für kirchliche Zwecke, oder zu⸗ gleich und gemeinsam für Schul⸗ und kirchliche Zwecke gedient hat, zwischen den Betheiligten im Verwaltungswege herbeizuführen. 1

Auf diese Auseinandersetzung findet die Vorschrift des §. 36 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Vereinbarung über die Auseinandersetzung zwischen den Betheiligten auch der Bestätigung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde bedarf.

Der Lehrer, welcher zur Zeit der Trennung des kirchlichen Amtes von dem Schulamt zum Bezuge des mit dem vereinigt gewesenen Amte verbundenen Diensteinkommens berechtigt gewesen ist, hat An⸗ spruch auf die fernere Gewährung eines Diensteinkomwens in gleichem Betrage, sofern nicht seine Anstellung unter dem ausdrücklichen Vor⸗ behalt erfolgt ist, daß und bis zu welchem Betrage er für den Fall einer Trennung des vereinigten Amtes eine Kürzung seines Dienst⸗ einkommens sich gefallen lassen 1“

rlaub.

§. 119.

Während der Schulzeit dürfen Lehrer und Lehrerinnen ihr Amt ohne Urlaub nicht verlassen. 1

Der nächste Dienstvorgesetzte darf bis zu acht Tagen, der Kreis⸗ Schulinspektor bis zu vierzehn Tagen, die Schul⸗Aufsichtsbehörde bis zu drei Monaten Urlaub ertheilen.

Längeren Urlaub ertheilt der Unterrichts⸗Minister.

Für Reisen während der Ferien bedarf es eines Urlaubs nicht. Von einer beabsichtigten Reise ist vor Antritt derselben dem Dienst⸗ vorgesetzten rechtzeitig Anzeige zu erstatten.

Bei Gewährung eines längeren als einmonatlichen Urlaubs, so⸗ wie bei Gewährung jedes Urlaubs, durch welchen Kosten für Ver⸗ tretung entstehen, ist der Schulvorstand (Schulausschuß, Gutsvor⸗ steher §. 55 —) zu hören. b

Das Diensteinkommen wird auf die ersten einen und einen halben Monat des Urlaubs unverkürzt gezahlt. Für weitere vier und einen halben Monat tritt ein Abzug zum Betrage der Hälfte ein, während bei fernerem Urlaub keine Besoldung zu gewähren ist; doch findet bei Beurlaubungen wegen Krankheit und zur Wiederherstellung der Ge⸗ sundheit auch für die über einen und einen halben Monat hinaus⸗ Sge Zeit der unumgänglich nothwendigen Abwesenheit kein Ab⸗ zug statt.

Bei der Einberufung zum Militärdienst finden rücksichtlich des Diensteinkommens, des Dienstalters und der Offenhaltung der Stelle, sowie aller sich daraus ergebenden Ansprüche die für Staatsbeamte geltenden Bestimmungen Anwendung.

Ausscheiden aus dem Volksschuldienst.

Lehrern und Lehrerinnen, welche aus dem öffentlichen Volksschul⸗ dienst ausscheiden, darf die Entlassung zum Schluß des Schulhalb⸗ jahres nicht versagt werden, wenn sie dieselbe drei Monate vorher bei der Schulaussichtsbehörde nachgesucht haben.

Lehrerinnen scheiden im Falle ihrer Verheirathung mit dem Schluß des Schulhalbjahres aus dem öffentlichen Volksschuldienst aus.

Pflicht, erledigte zu versehen. 8

Lehrer und Lehrerinnen sind verpflichtet, innerhalb der Gemeinde (Gutsbezirks, Schulverbandes), in welcher sie angestellt sind, so lange als erforderlich erledigte Stellen an Volksschulen mitzuversehen und ihre Amtsgenossen in Fällen der Behinderung derselben zu vertreten.

Lehrer sind verpflichtet, von ihrem Wohnort aus neben der Wahrnehmung des Schuldienstes in der Gemeinde (Gutsbezirk, Schul⸗ verband), in welcher sie angestellt sind, auch in benachbarten Gemeinden (Gutsbezirken, Schulverbänden) erledigte Schulstellen mitzuversehen und Lehrer und Lehrerinnen in Fällen der Behinderung derselben zu vertreten, sowie an benachbarten Schulen, wo ein besonderer kon⸗ fessioneller Religionsunterricht angeordnet ist, dessen Ertheilung zu übernehmen.

n 82 erforderlichen Anordnungen erfolgen durch den Schulaufsichts⸗ eamten.

Die Vertretung der mit vollem Gehalt beurlaubten Lehrer und Lehrerinnen, sowie die Versehung erledigter Lehrerstellen während der Gnadenzeit erfolgt durch die für dieselbe Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) angestellten Lehrer und Lehrerinnen unent⸗ geltlich, sofern nicht die Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) anders beschließt. Im Uebrigen ist eine Vergütung zu gewähren, welche v der Betheiligten von der Schulaufsichtsbehörde fest⸗

etzt wird.

Die Vergütung bei Heranziehung benachbarter Lehrer wird von der Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) gezahlt, in welcher sich die Schule befindet, an der der Dienst geleistet wird.

Pflicht zur Ertheilung von c an Fortbildungsschulen.

Lehrer sind, wo eine Fortb [dungsschule besteht, verpflichtet, nach Anordnung der Schulaufsschtsbehörde die Ertheilung von Unterricht an derselben bis zum Maße von sechs Lehrstunden wöchentlich gegen eine Vergütung nebenamtlich zu übernehmen. Die Vergütung wird

erforderlichenfalls von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt.

Nebenämter ööö

Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen bedürfen zur Uebernahme von Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen der Geneh⸗ migung der Schulaufsichtsbehörde.

Dieselbe hat zuvor den Schulvorstand (Schulausschuß, Guts⸗ vorsteher) zu hören.

§. 124.

Auf Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen finden Anwendung:

1) die Bestimmung im §. 1 des Gesetzes, betreffend die Be⸗ theiligung der Staatsbeamten bei der Gründung und Verwaltung von Aktien⸗, Kommandit⸗ und Bergwerksgesellschaften vom 10. Juni 1874 (Gesetz⸗Samml. S. 244);

2) die Bestimmungen wegen des Betriebes eines Gewerbes durch Beamte, deren Ehefrauen, in ihrer väterlichen Gewalt stehende Kinder, ihre Dienstboten und andere Mitglieder ihres Hausstandes.

Anwendung der Vorschriften d8 vom 21. Juli 1852.

2

Das Gesetz, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten, vom 21. Juli 1852 (Gesetz⸗Samml. S. 465) findet auf Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1b

1) der Kreis⸗Schulinspektor ist befugt, Geldbußen bis zu neun Mark zu verhängen; 16

2) gegen Volksschullehrer und Lehrerinnen kann die im §. 16 Nr. 1 daselbst bestimmte Disziplinarstrafe verhängt werden;

8 81” angestellte Lehrer unterliegen der Bestimmung des 838 8, a. O.;

4) bei der zwangsweisen Versetzung von Lehren und Lehrerinnen in den Ruhehand, §. 90 a. a. O., entscheidet in erfter Instanz die Bezirksregierung, in der Rekursinstanz der Unterrichts⸗Minister.

Dienstreisen

Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen erhalten bei den im Auftrage der Schulaussichtsbehörde oder auf deren Verfügung ausgeführten Reisen zu Konferenzen eine Vergütung aus der Staats⸗ kasse nach Maßgabe der vom Unterrichts⸗Minister in Gemeinschaft mit dem Finanz⸗Minister zu treffenden Bestimmungen. G

ihnnoe gsten. 12

Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen erhalten bei Versetzungen Umzugskosten unter Anwendung der für Staatsbeamte bestehenden Vorschriften mit der Maßgabe, daß

1) einstweilig angestellte Lehrer und Lehrerinnen als nicht etats⸗ mäßig angestellte Beamte gelten, .

2) Lehrerinnen stets den Beamten ohne Familie gleichstehen.

Die Vergütung ist bei Veissüagen welche gegen den Vorschlag der Gemeinde (Gutsbezirks, Schulverbandes) stattfinden (§. 112), aus der Staatskasse, anderenfalls von der Gemeinde (Gutsbezirk, Schul⸗ verband), in welche die Versetzung stattfindet, zu gewähren.

Die näheren Bestimmungen über die Höhe der Vergütung werden von dem Unterrichts⸗Minister in Gemeinschaft mit dem Finanz⸗Minister getroffen.

Diensteinkommen. Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen

§. 1

Jeder Lehrer (Lehrerin) an einer öffentlichen Volksschule soll ein festes, nach den örtlichen Verhältnissen und der besonderen Amts⸗ stenang des Lehrers angemessenes Diensteinkommen erhalten, be⸗

ehend:

1) in einer festen, ihrem Betrage nach in einer bestimmten Geld⸗ summe zu berechnenden und festzusetzenden Besoldung (Grundgehalt),

2) in Alterszulagen, 8 3) in freier Dienstwohnung oder entsprechender Miethsentschä⸗ igung. .“

Das Grundgehalt der Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen ist durch die Schulaufsichtsbehörde für jeden Schulort mit Rücksicht auf die örtlichen Preis⸗ und sonstigen Verhältnisse, sowie für Amtsstellungen mit besonderem Wirkungskreise nach der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Geschäfte festzusetzen.

Vor der Festsetzung ist der Gemeindevorstand (Gutsvorsteher, Schulvorstand im Gutsbezirk §. 56 —, Schulausschuß) und, sofern die Festsetzung abweichend von dem Beschluß desselben erfolgen soll, bezüglich der städtischen Lehrer (Lehrerinnen) der Bezirksausschuß, bezüglich der ländlichen der Kreisausschuß zu hören.

Das Einkommen der einstweilig angestellten Lehrer kann auf einen Theil des Grundgehalts beschränkt werden.

Grundgehalt bei Verbindung von Schul⸗ und Kirchenämtern.

§. 130.

Bei Verbindung eines Schul⸗ und Kirchenamts ist das Grund⸗ gehalt mit Rücksicht auf die durch letzteres erwachsende Mehrarbeit durch Anordnung der Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung des Ge⸗ meindevorstandes (Gutsvorstehers, Schulvorstandes im Gutsbezirk §. 56 —, Schulausschusses) und des Vorstandes der Kirchen⸗ gemeinde in angemessener Weise zu erhöhen.

Der Mehrbetrag darf die Gesammtsumme der Einkünfte aus dem zur Dotation des vereinigten Amtes bestimmten Schul⸗, Kirchen⸗ und Stiftungsvermögen nicht übersteigen. .“

Zeitpunkt für die Gedhgtno von Alterszulagen.

Die Alterszulagen sind nach Maßgabe der örtlichen Verbältnisse in der Weise zu gewähren, daß der Bezug spätestens mit vollendetem zehnten Dienstjahre beginnt, und mindestens sechs Stufen mit einem jedesmaligen Zwischenraum von höchstens fünf Jahren eingerichtet

werden.

Mit dieser Maßgabe beschließt die Schulverband), in welchen Zeitabschnitten die Alterszulagen den Lehrern und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen bewilligt werden sollen.

Berechnung der Dienstzeit für der Alterszulagen.

Bei Berechnung des Dienstalters für die Gewährung der Alters⸗ zulagen kommt die gesammte Zeit in Ansatz, während welcher ein Lehrer (Lehrerin) im öffentlichen Schuldienst in Preußen sich be⸗ funden hat. 1

Die Dienstzeit wird vom Tage der ersten eidlichen Verpflichtung für den öffentlichen Schuldienst gerechnet. 1

Kann ein Lehrer (Lehrerin) nachweisen, daß seine Vereidigung erst nach seinem Eintritt in den öffentlichen Schuldienst stattgefunden hat, so wird die Dienstzeit von letzterem Zeitpunkt an gerechnet.

Beginn der

Der Bezug der Alterszulage beginnt mit dem Ablauf desjenigen

Vierteljahres, in welchem die erforderliche Dienstzeit vollendet wird.

Höhe der Alterszulagen.

§. 134. Die Höhe der Alterszulagen ist wie die Höhe des Grundgehalts

nach den örtlichen Verhältnissen und gegebenen Falls nach der be⸗ fonderen Amtsstellung festzusetzen. 8 In keinem Fall darf die Alterszulage niedriger bemessen

werden als 1 1 1) für Lehrer nach vollendetem zehnten Dienstjahre auf jährlich

einhundert Mark, steigend von fünf zu fünf Jahren um je einhundert

Mark bis auf jährlich sechshundert Mark, 1u 2) für Lehrerinnen nach vollendetem zehnten Dienstjahre auf

jährlich siebzig Mark, steigend von fünf zu fünf Jahren um je siebzig Mark bis auf jährlich Fehsnet und zwanzig Mark.

Ein rechtlicher Anspruch auf Gewährung von Alterszulagen steht den Lehrern und Lehrerinnen zwar nicht zu, die Versagung ist jedoch nur bei unbefriedigender Dienstführung zulässig.

Gemeinde (Gutsbezirk,

1“ 8

ersagung bedarf der Genehmigung der Schulaufsichts⸗ behörde.

Wird die Gewährung der Alterszulage versagt, so ist dem hee (Lehrerin) über die Gründe ein schriftlicher Bescheid zu

Die

Dienstwohnung und ö

Lehrer auf dem Lande sollen in der Regel eine freie Dienstwoh⸗

nung erhalten. Es ist überall, wo seither Lehrern freie Dienstwoh⸗ nung gewährt ist, die Einziehung der Wohnung nur mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde zulässig.

Größe der ““

Bei der Anlage neuer Dienstwohnungen für einen alleinstehenden oder ersten Lehrer auf dem Lande sind in der Regel zwei heizbare Stuben von 20 bis 25 qm Grundfläche, zwei Kammern von 1endch 18 qm Grundfläche nebst Küche und Vorrathsgelassen her⸗ zustellen.

Im Uebrigen erläßt die Schulaufsichtsbehörde über den Umfang

der Si ö die allgemeinen Anordnungen unter Berück⸗

er örtlichen Verhältnisse und der Amtsstellung.

sichtigung Unterhaltung 8

Die von der Dienstwohnung zu entrichtenden zffentlichen Lasten

88 Abgaben werden von der Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) getragen. 8

Derselben liegt auch die bauliche Unterhaltung der Dienst⸗ wohnung ob.

Die kleinen Reparaturen hat der Lehrer (Lehrerin) zu bestreiten. Die näheren Bestimmungen darüber, was zu den kleinen Reparaturen gehört, sowie über die Rechte und Pflichten des Lehrers (Lehrerin) in Betreff der Dienstwohnung, wegen der Beseitigung von Mängeln und Schäden, wegen der Uebergabe und Rückgewähr, sowie wegen der Auseinandersetzung zwischen dem abziehenden Lehrer oder den Erben des verstorbenen Lehrers und dem anziehenden Lehrer werden durch ein Regulativ getroffen, welches der Unterrichts⸗Minister in Anlehnung an die wegen der Dienstwohnungen der Staatsbeamten und deren Unter⸗ haltung bestehenden Vorschriften erläßt.

Wohnungswerth b1A““

Der Werth der freien Dienstwohnung und die Höhe der Mieths⸗ entschädigung sind im Anschluß an die für den Wohnungsgeldzuschuß der unmittelbaren Staatsbeamten bestehenden Servisklassen regierungs⸗ bezirksweise nach Anhörung des Bezirksausschusses von der Schul⸗ aufsichtsbehörde festzustellen.

Gewährung szeie Feuerung.

Wo eine Dienstwohnung im Schulhause gegeben wird, ist daneben in der Regel die Entnahme der freien Feuerung aus den für die Beheizung der Schulräume bestimmten Vorräthen zu gestatten.

Gewährung .““

Wo auf dem Lande eine Dienstwohnung gegeben wird, ist da⸗ neben thunlichst eine Landnutzung zu gewähren. Dieselbe soll in einem Hausgarten und für einen alleinstehenden oder ersten Lehrer in der Regel aus den für das Wirthschaftsbedürfniß einer Lehrer⸗ familie erforderlichen Acker⸗, Wiesen⸗ oder Weideflächen bestehen.

Zur Bewirthschaftung des Landes sind die erforderlichen Wirth⸗ schaftsgebäude herzustellen.

Die Grundsteuer sowie die sonstigen Lasten und Abgaben von . Schulland werden von der Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) getragen.

Wo mit einer Lehrerstelle bisher eine größere Landnutzung oder sonstige Berechtigungen verbunden gewesen sind, behält es dabei sein Bewenden.

Bei Streitigkeiten zwischen dem abgehenden Lehrer oder den Erben des verstorbenen Lehrers und dem anziehenden Lehrer oder der Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) über die Faecefesee r wegen der Nutzung des Dienstlandes trifft die Schulaufsichtsbehö eine im Verwaltungswege vollstreckbare einstweilige Entscheidung.

8

Wo bisher die Gewährung von Naturalien und Naturalbezügen stattgefunden hat, kann es dabei unter Zustimmung der Betheiligten

ein Bewenden behalten. b Anrechnung von anderweiten .“ auf das Grundgehalt.

Auf das festgesetzte Grundgehalt sind anzurechnen:

1) der Ertrag des Dienstlandes.

Die Anrechnung erfolgt nach einem festen Verhältniß zum Grund⸗ steuerreinertrage, welches für den Umfang jedes Kreises durch den Kreisausschuß festgesetzt wird;

2) die freie Feuerung.

Dieselbe wird mit 3 ½ % des Grundgehalts angerechnet;

3) die sonstigen Diensteinkünfte an Geld oder Naturalien, welche der Lehrer herkömmlich (§. 142) oder aus Berechtigungen, soweit sie nicht die Gegenleistung für besondere Dienste bilden, aus anderweit zur Dotation der Stelle bestimmten Schul-⸗, Kirchen⸗ und Stiftungs⸗ vermögen oder aus den auf besonderen Rechtstiteln entspringenden Verpflichtungen Dritter zu beziehen hat.

Die Anrechnung erfolgt mit denjenigen Beträgen, welche die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung des Eemeindevorstandes (Gutsvorstehers, Schulvorstandes im Gutsbezirk §. 56 —, Schul⸗ ausschusses) und des Lehrers (Lehrerin) bei der Anstellung festsetzt.

Fixirte Geldbeträge sind zum vollen Betrage, Naturalien nach den Durchschnittspreisen der letzren sechs Jahre anzurechnen. Un⸗ fixirte oder bloß zufällige Bezüge bleiben außer Ansatz.

Allgemeine Vorschriften 8 das Diensteinkommen.

Die Zahlung des baaren Diensteinkommens erfolgt bei definitiver Anstellung vierteljährlich, bei W monatlich im Voraus.

Die Remunerationen für nicht vollbeschäftigte Lehrkräfte sowie für einstweilige Verwaltung erledigter Lehrerstellen werden von der Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung des Gemeindevorstandes (Guts⸗ vorstehers, Schulvorstandes im Gutsbezirk §. 56 —, Schul⸗ ausschusses) festgesetzt.

§. 146. Nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften (§§. 128 ff.) trifft die Schulaufsichtsbehörde die allgemeinen Anordnungen und beschließt im einzelnen Falle über die Feseähas der Einkommenstheile.

Die bestehenden Gehaltsregulative, Ordnungen und Festsetzungen sind nach Maßgabe der Vorschriften der §§. 128 ff. einer Revision zu unterziehen. Das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen ist hiernach neu festzusetzen. Den Lehrern und Lehrerinnen verbleiben die ihnen nach den Net. ae.n e 5n rechtlich zustehenden Ansprüche.

Auf die Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen finden die Bestimmungen des ersten Abschnitts des Gesetzes, betreffend die Erweiterung des Rechtsweges, vom 24. Mai 1861 (Gesetz⸗Samml. S. 241) mit der Maßgabe Anwendung, daß die Klage gegen den die Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) vertretenden Vorstand zu

zum Deut

Dritte Beilage

chen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preuf

Berlin, Dienstag, den 18. November

8 1“

„Anzeiger. 1820.

(Fortsetzung aus der Zweiten Beilage.) 11.“X“

1““ Fünfter Abschnitt.

ionirung der Lehrer und Lehreri 8 t. Penf lichen Voftssoönien unnen an öffent

Jeder an einer öffentlichen Volksschule definitiv angestellte Lehrer (Lehrerin) erhält eine lebenslängliche Pension, wenn er nach einer Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren in Folge körperlichen Ge⸗ brechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kraͤfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist und deshalb in den Ruhestand versetzt wird. Eeh, ea Ist die Dienstunfähigkeit die Folge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung, welche der Lehrer bei Ausübung des Dienstes oder aus Veranlassung desselben ohne eigene Verschuldung sich zugezogen hat, so tritt die Pensionsberechtigung auch bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit ein.

Bei Lehrern (Lehrerinnen), welche das fünf und sechzigste Lebens⸗ jahr vollendet haben, ist eingetretene Dienstunfähigkeit nicht Vorbedin⸗ gung des Anspruchs auf Pension.

Lehrer (Lehrerinnen), welche, abgesehen von dem Falle des Ab⸗ satzes 2, vor Vollendung des zehnten Dienstjahres dienstunfähig und deshalb in den Ruhestand versetzt werden, kann bei vorhandener Be⸗ dürftigkeit von dem Unterrichts⸗Minister eine Pension entweder auf bestimmte Zeit oder lebenslänglich bewilligt werden.

Höhe L1.“

Die Pension beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach vollendetem zehnten, jedoch vor vollendetem elften Dienstjahre erfolgt, 1⁄0 und steigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um ¼0 des Diensteinkommens. Ueber den Betrag von 4 ⁄%0 dieses Einkommens hinaus findet eine Steigerung nicht statt.

In dem im §. 149 Absatz 2 erwähnten Falle beträgt die Pension 1 ⁄0, in dem Falle des §. 149 Absatz 4 höchstens ¹2⁄10 des vorbezeich⸗ neten Diensteinkommens. 81

Bei jeder Pension werden überschießende Markbrüche als volle Mark abgerundet. 8 Berechnung 1 Pension.

Der Berechnung der Pension wird das von dem Lehrer (Lehrerin) zuletzt bezogene, mit der ihm verliehenen Lehrerstelle nach Festsetzung der Schulaufsichtsbehörde dauernd verbundene Dienstein⸗ kommen (§§ 128 Nr. 1 bis 3, 130) zu Grunde gelegt. Der Werth der freien Dienstwohnung oder die Miethsentschädigung wird mit dem Durchschnitt der Bezirksklassensätze zur Anrechnung gebracht.

Diese Vorschriften gelten für die Berechnung der Pension eines Lehrers, mit dessen Schulamt ein kirchliches Amt vereinigt ist, der⸗ gestalt, daß der Berechnung das Diensteinkommen der vereinigten Stelle, ohne Rücksicht darauf, aus welchen Quellen solches oder einzelne Theile desselben fließen, als ein einheitliches Stelleneinkommen zu Grunde zu legen ist. §. 153

Bei Berechnung der Dienstzeit kommt die gesammte Zeit in An⸗ rechnung, während welcher ein Lehrer (Lehrerin) im öffentlichen Schul⸗ dienste in Preußen sich befunden hat. Die Dienstzeit wird vom Tage der aitt eidlichen Verpflichtung für den öffentlichen Schuldienst an gerechnet.

Kann jedoch ein Lehrer (Lehrerin) nachweisen, daß seine Ver⸗ eidigung erst nach seinem stattgefunden hat, so wird die Dienstzeit von letzterem Zeitpunkt an

gerechnet. §. 154.

Bei Berechnung der Dienstzeit kommt auch die Zeit in Anrech⸗ nung, während welcher ein Lehrer (Lehrerin)

1) im Dienst des Preußischen Staats, des Norddeutschen Bundes oder des Deutschen Reichs sich befunden hat, oder .2) als anstellungsberechtigte ehemalige Militärperson nur vor⸗ läufig oder auf Probe im Civildienst des I „Staats, des Bundes oder des Deutschen Reichs beschäftigt worden 3) in den von Preußen neu erworbenen Landestheilen im öffent⸗ lichen Schuldienste oder im unmittelbaren Dienste der damaligen Landesherrschaft sich befunden hat. 11““

Ausgeschlossen bleibt die Anrechnung derjenigen Dienstzeit, wäh⸗ rend welcher die Zeit und Kräfte eines Lehrers (Lehrerin) durch die ihm übertragenen Geschäfte nur nebenbei in Anspruch genommen ge⸗ wesen sind. 8

55

§. 8 „Der Dienstzeit im Schulamte wird die Zeit des aktiven Militär⸗ dienstes hinzugerechnet. 6. 156

Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des ein und zwanzigsten Lebensjahres fällt, bleibt außer Berechnung.

Nur die in die Dauer eines Kreeges fallende und bei einem mobilen oder Ersatztruppentheile abgeleistete Militärdienstzeit kommt ohne Rücksicht auf das Lebensalter zur Anrechnung.

Als Kriegszeit gilt in dieser Beziehung die Zeit vom Tage einer angeordneten Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Tage der Demobilmachung.

. Für jeden Feldzug, an welchem ein Lehrer im preußischen oder im Reichsheere, oder in der verasgen oder Kaiserlichen Marine derart theilgenommen hat, daß er wirklich vor den Feind gekommen oder in dienstlicher Stellung den mobilen Truppen in das Feld gefolgt ist, wird demselben zu der wirklichen Dienstzeit ein Jahr zugerechnet.

Ob eine militärische Unternehmung in dieser Beziehung als ein Feldzug anzusehen ist und inwiefern bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre in Anrechnung kommen sollen, dafür ist die nach §. 23 des Reichsgesetzes vom 27. Juni 1871 (Reichs⸗Gesetzbl. Gb. in jedem Falle ergehende Bestimmung des Kaisers maß⸗

Für die Vergangenheit bewendet es bei den hierüber durch König⸗ liche Erlasse gegebenen “] h c 8

158. Die 88 gest a. eines Festungsarrestes von einjähri ä 1. der KIeeh njähriger und längerer Dauer, kann nur unter besonderen Umständen mit Königlicher Genehmigung angerechnet werden.

§. 159. Mit Genehmigung des Unterrichts⸗Ministers kann zukünftig nach

Maßgabe der Bestimmungen in den §§. 153 bis 157 guch die Zeit

angerechnet werden, während welcher ein Lehrer (Lehrerin) außer

Preußens im Schuldienste oder im In⸗ oder Auslande 8 dienste gestanden oder als Lehrer oder Erzieher an einer Taub⸗ stummen⸗, Blinden⸗, Idioten⸗, Waisen⸗, Rettungs⸗ oder aͤhnlichen Anstalt im Dienste einer Gemeinde oder eines sonstigen kommunalen Verbandet, oder im Dienste einer Stiftungsanstalt der bezeichneten

Art sich befund t. sich befunden ha §. 160.

Hat der Inhaber eines vereinigten Kirchen⸗ und Schulamtes bei Versetzung t ine P kirchli

1 8

Eintritt in den öffentlichen Schuldienst

zu beanspruchen, so wird der Betrag derselben auf die nach den Vor⸗ schriften dieses Gesetzes zu gewährende Pension angerechnet. Entscheidung über e auf Pension.

Die Bestimmung darüber, ob und zu welchem Zeitpunkte dem Antrage eines Lehrers (Lehrerin) auf Versetzung in den Ruhestand stattzugeben ist, erfolgt durch die Schulaufsichtsbehörde nach An⸗ hörung des Gemeindevorstandes (Gutsvorstehers, Schulvorstandes im Gutsbezirk, EE“ Der Gemeindevorstand (Gutsvorsteher) 8 verpflichtet, vor Abgabe seiner Erklärung den Schulvorstand zu

ren. 1 §. 162.

Die Entscheidung darüber, ob und welche Pension einem Lehrer (Lehrerin) bei seiner Versetzung in den Ruhestand zusteht, erfolgt durch die Schulaufsichtsbehörde.

Die Beschreitung des Rechtsweges gegen diese Entscheidung steht dem Lehrer (Lehrerin), sowie den zur Unterhaltung der Schule Ver⸗ pflichteten offen; doch muß die Entscheidung des Unterrichts⸗Mtnisters der Klage vorangehen und letztere sodann, bei Verlust des Klagerechts, innerhalb sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung den Beschwerde⸗ führern bekannt gemacht worden ist, erhoben werden. Der Verlust des Klagerechts tritt auch dann ein, wenn von den Betheiligten gegen die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Anspruch auf Pefsten nicht binnen gleicher Frist die Beschwerde an den Unterrichts⸗

inister erhoben ist. 8 §. 164.

Die Versetzung in den Ruhestand tritt, sofern nicht auf den Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Lehrers (Lehrerin) ein früherer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Ablauf desjenigen Vierteljahres ein, welches auf den Monat folgt, in welchem dem Lehrer (Lehrerin) die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über seine Versetzung in den Ruhestand und die Höhe der ihm etwa zustehenden Pension bekannt gemacht worden ist.

Zahlung

8*

Die Pensionen werden moniatlich im Voraus gezahlt.

Das Recht auf den Bezug der Pension kann weder abgetreten noch verpfändet werden. Kürzung 8 Pension.

Das Recht auf den Bezug der Pension ruht:

1) wenn ein Pensionär die deutsche Staatsangehörigkeit verliert, bis zur etwaigen Wiedererlangung derselben,

.2) wenn und so lange ein Pensionär im Reichs⸗ oder Staats⸗ dienste, im Dienste einer Gemeinde oder eines sonstigen kommunalen Verbandes, im öffentlichen Schuldienste oder im Kirchendienste ein Diensteinkommen bezieht, insoweit der Betrag dieses neuen Dienst⸗ einkommens unter Hinzurechnung der Pension den Betrag des von dem Lehrer Ge vor der Pensionirung bezogenen pensionsfähigen Diensteinkommens übersteigt.

Ein pensionirter Lehrer (Lehrerin), welcher in eine an sich zur Pension berechtigende Stellung im öffentlichen Volksschuldienst wieder eingetreten ist, erwirbt für den Fall des Zurücktretens in den Ruhe⸗ stand den Anspruch auf Gewährung einer neuen Pension nur dann, wenn die neue Dienstzeit wenigstens ein Jahr betragen hat.

Bei der Pensionirung aus der neuen Stelle ist dem Lehrer (Lehrerin) eine Pension von ¼0 seines neuen pensionsfähigen Dienst⸗ einkommens für jedes nach der früheren Pensionirung zurückgelegte Dienstjahr zu gewähren.

Insoweit der Betrag der neuen Pension und der früher be⸗ willigten Pension zusammen ⁴⁄0 des höchsten Diensteinkommens, von welchem eine dieser Pensionen berechnet ist, übersteigen würde, fällt das Recht auf den Bezug See bewilligten Pension hinweg.

Die Einziehung, Kürzung oder Wiedergewährung der Pension auf Grund der Bestimmungen in den §§. 167 und 168 tritt mit dem Beginn des Monats ein, welcher auf das eine solche Veränderung nach sich ziehende Ereigniß folgt.

Im Falle vorübergehender Beschäftigung im Reichs⸗oder Staats⸗ dienste, im Dienste einer Gemeinde oder eines sonstigen kommunalen Verbandes, im öffentlichen Schuldienste oder im Kirchendienste gegen Tagegelder oder eine anderweitige Entschädigung wird die Pension für die ersten sechs Monate dieser Beschäftigung unverkürzt, dagegen vom siebenten Monat ab nur zu dem nach den vorstehenden Bestimmungen zulässigen Betrage gewährt. Allgemeine

IFift die nach Maßgabe dieses Gesetzes bemessene Pension geringer als die Pension, welche dem Lehrer (Lehrerin) hätte gewährt werden müssen, wenn er am 31. März 1892 nach den bis dahin für ihn geltenden Bestimmungen pensionirt worden wäre, so wird diese Pension an Stelle der ersteren bewilligt.

Eine Pension nach Maßgabe der bis zum 31. März 1892 für ihn geltenden Bestimmungen ist dem Lehrer (Lehrerin) auch dann zu gewähren, wenn demselben zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand nach den früheren Bestimmungen ein Anspruch auf Pension zugestanden hncs 1— nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes edoch nicht.

Die am 1. April 1886 im Gebiete des vormaligen Herzogthums Nassau, der vormaligen freien Stadt Frankfurt und in Hohenzollern⸗ Hechingen angestellten Lehrer (Lehrerinnen) sind berechtigt, zu verlangen, nach den bis dahin für sie geltenden Bestimmungen pensionirt zu

werden. §. 171.

Zusicherungen, welche in Bezug auf dereinstige Bewilligung von Pensionen an einzelne Lehrer oder Kategorien von Lehrern (Lehrerin⸗ nen) durch den König oder einen der Minister, oder durch eine Provinzialbehörde, oder mit deren Genehmigung gemacht worden sind,

bleiben in Kraft. §. 172 Das Stelleneinkommen darf zur Aufbringung der Pension nicht

ezogen werden. Ferc Sechster Abschnitt. die Wittwen und Fassn der Lehrer an öffentlichen Volksschulen. Pngeh

§. 3 Hinterläßt ein an einer öffentlichen Volksschule definitiv oder einstweilig angestellter Lehrer eine Wittwe oder eheliche Nachkommen, so gebührt den Hinterbliebenen für das auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr noch das volle Diensteinkommen des Verstorbenen als enquartal. grgg. d. gleiche Anspruch steht den ehelichen Nachkommen einer im Wittwenstande verstorbenen Lehrerin zu. G . An wen die Ze laga des Gnadenquartals zu leisten ist, bestimmt nlaufsichtsbehörde. 8 858 fülhc Personen, welchen das Gnadenquartal gebührt, nicht vorhanden, so kann die Schulauffichtsbehörde nach Anhörung des Gemeindevorstandes (Gutsvorstehers, Schulausschusses) anordnen, daß iensteink en auf die gleiche Zeit an Eltern, Geschwister 8 8b 88 5

Fürsorge für

Geschwisterkinder oder Pflegekinder des Verstorbenen gezahlt werde, wenn er ihr Ernährer gewesen ist und sie in Bedürftigkeit hinterläßt, oder daß dasselbe an solche Personen gezahlt werde, welche die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung bestritten haben, wenn der Nachlaß zu deren Deckung nicht ausreicht. Gnadenmonat. 8

Dieselben Vorschriften finden auf die Hinterbliebenen ꝛc. eines

pensionirten Lehrers (Lehrerin) mit der Maßgabe Anwendung, daß

statt des Gnadenquartals ein Gnadenmonat zu gewähren ist.

Belassung in der Dienstwohnung. 174

In dem Genusse der von einem verstorbenen Lehrer eFe bewohnten Dienstwohnung ist die hinterbliebene Familie nach Ablau des Sterbemonats noch drei fernere Monate zu belassen. Hinterläßt der Verstorbene keine Familie, so ist denjenigen, auf welche sein Nachlaß übergeht, eine vom Todestage an zu rechnende dreißigtägige Frist zur Räumung der Dienstwohnung zu gewähren.

In jedem Falle muß auf Erfordern der Schulaufsichtsbehörde demjenigen, welcher mit der Verwaltung der Stelle des Verstorbenen beauftragtch ist FPetben

88 18 1ö“

Wittwen⸗ und Waisengeld. 175 6

Die Wittwe und die hinterbliebenen ehelichen oder durch nach⸗

gefolgte Ehe legitimirten Kinder eines Lehrers, welcher zur Zeit seines Todes an einer öffentlichen Volksschule definitiv angestellt oder aus dem Dienste an derselben mit lebenslänglicher Pension in den Ruhe⸗ stand versetzt war, erhalten aus der Staatskasse Wittwen⸗ und Waisengeld. §. 176

Keinen. Anspruch auf Wittwen⸗ und Waisengeld auf Grund dieses Gesetzes haben .

1) diesenigen Wittwen und Waisen, welchen ein Anspruch auf Wittwen⸗ und Waisengeld auf Grund des Gesetzes vom 20. Mai 1882, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der unmittel⸗ baren Staatsbeamten (Gesetz⸗Samml. S. 298), zusteht;

2) die Wittwen und Waisen derjenigen Lehrer, welche zur Zeit ihres Todes oder ihrer Versetzung in den Ruhestand nur nebenamt⸗ lich im öffentlichen Volksschuldienst angestellt waren.

3) die Wittwe und die Kinder aus der Ehe eines pensionirten Lehrers, welche derselbe erst nach seiner Versetzung in den Ruhestand geschlossen hat;

4) die Wittwe und die Kinder eines mit Belassung eines Theiles der gesetzlichen Pension aus dem Iv. entlassenen Lehrers.

Das Wittwengeld beträgt jährlich zweihundertundfünfzig Mark. Das Waisengeld beträgt:

1) für Kinder, deren Mutter lebt und zum Bezuge von Wittwen⸗ geld berechtigt ist, jährlich fünfzig Mark für jedes Kind;

2) für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zum Bezuge

von Wittwengeld nicht berechtigt ist, jährlich zweihundertundfünffig

Mark, mindestens aber jährlich v Mark für jedes Kind.

Die Zahlung des Wittwen⸗ und Waisengeldes beginnt mit dem Ablauf der Gnadenzeit, die Zahlung des in dem §. 177 Ziffer 2 be⸗ stimmten Waisengeldes nicht vor dem Beginn desjenigen Monats, 1g Zeitpunkt des Eintritts der dort bezeichneten Voraus⸗ etzung folgt. 8

Das Wittwen⸗ und Waisengeld wird monatlich im Voraus gezahlt. An wen die Zahlung gültig zu leisten ist, bestimmt die Schulaufsichtsbehörde.

Nicht abgehobene Theilbeträge des Wittwen⸗ und Waisengeldes verjähren binnen vier Jahren, vom Tage ihrer Fälligkeit an gerechnet, zu Gunsten der Staatskasse. L88

3179. Das Wittwen⸗ und Waisengeld kann mit rechtlicher Wirkung weder abgetreten, noch verpfändet v sonst übertragen werden.

Iisc2. Recht auf den Bezug des Wittwen⸗ und Waisengeldes erlischt: 1) für jeden Berechtigten mit dem Ablauf des Monats, in welchem er sich verheirathet oder stirbt; 2) für jede Waise außerdem mit dem Ablauf des Monats, in welchem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet. Das Recht auf den Bezug des Wittwen⸗ oder Waisengeldes ruht, wenn der Berechtigte die deutsche Staatsangehörigkeit verliert, bis zur etwaigen Wiedererlangung derselben.

ö8

Die Entscheidung darüber, ob und welches Wittwen⸗ und Waisen⸗ geld den Wittwen und Waisen eines Lehrers zusteht, erfolgt durch die Schulaufsichtsbehörde.

Die Beschreitung des Rechtsweges gegen diese Entscheidung steht den Betheiligten offen, doch muß die Entscheidung des Unterrichts⸗ Ministers der Klage vorhergehen und letztere sodann bei Verlust des Klagerechts innerhalb sechs Monaten, nachdem den Betheiligten die Entscheidung des Unterrichts⸗Ministers bekannt gemacht worden, erhoben werden.

Der Verlust des Klagerechts tritt auch dann ein, wenn von den Betheiligten gegen die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Anspruch auf Wittwen⸗ und Waisengeld nicht binnen gleicher Frist die Beschwerde an den v“ erhoben ist.

§. 8 Die Vorschriften der §§. 175 bis 181 über das Wittwen⸗ und Waisengeld treten erst in Kraft, sobald die nach den Vorschriften der Gesetze vom 22. Dezember 1869 (Ges.⸗S. 1870 S. 1) und vom 24. Februar 1881 (Ges.⸗S. S. 41) eingerichteten Wittwen⸗ und Waisenkassen für Elementarlehrer nach Maßgabe eines desonderen Gesetzes geschlossen sind. 8. 188 8

Den Gemeinden (Gutsbezirken, Schulverbänden) bleibt die Be⸗ schlußfassung über eine weitergehende Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Volksschullehrer vorbehalten. 8

Siebenter Abschnitt. Stellung der Gemeinden, Gutsbezirke und Schul; verbände zur Schulaufsichtsbehörde auf dem Gedbiet der öffentlichen Volksschule.

§. 184.

Die Gemeinden (Gutsbezirke, Schulverbände) stehen in allen das Volksschulwesen betreffenden Angelegenheiten unter der Aufsicht der Schulaufsichtsbehörde. 8. 188

§. 185.

Schulaufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirks⸗ regierung, für Berlin das Provinzialschulkollegium. 1

Die Schulaufsichtsbehörde ist befugt, sich zur Durchführung ihrer Anordnungen ihrer ständigen Organe, der Landräthe und der mit der Führung der Schulaufsicht besonders betrauten Beamten zu de⸗ dienen, auch denselben einzelne Angelegenheiten zur Erledigung zu übertragen.

§. 186.

Beschlüsse der Gemeinden (Gutsbezirke, Schulverbände) über die Veränderung der bestehenden Schuleinrichtungen, insbesondere über die Errichtung neuer Volksschulen, Klassen, Lehrerstellen, sowie über die

1“ .“

in der Dienstwohnung ein Unterkommen gewährt

3